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W217 2289154-1

Obsah (10)§ 28Art. 133§ 6§ 19b§ 17Art. 130§ 31§ 29§ 19§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.05.2024 GeschäftszahlW217 2289154-1 Spruch, W217 2289154-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Juli

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid vom 05.03.2024 wird behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 , zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahren:römisch eins. Verfahren:

  1. Frau XXXX (in der Folge Beschwerdeführerin) begehrte am 23.01.2024 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) einlangend die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Dem Antrag legte sie einen Arztbrief einer FÄ für Neurologie vom 18.01.2024 sowie einen Textauszug vom 11.01.2024 betreffend eine ambulante Schmerztherapie bei.
  2. Frau römisch 40 (in der Folge Beschwerdeführerin) begehrte am 23.01.2024 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) einlangend die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Dem Antrag legte sie einen Arztbrief einer FÄ für Neurologie vom 18.01.2024 sowie einen Textauszug vom 11.01.2024 betreffend eine ambulante Schmerztherapie bei.
  3. Zur Überprüfung des Antrags holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, ein:
  4. Zur Überprüfung des Antrags holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, ein: Dieser führt in seinem Gutachten vom 14.02.2024 basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 13.02.2024 im Wesentlichen Folgendes aus: „Anamnese: 3 x Arthroskopie linkes Knie, 2016 Knietotalendoprothese links, Mammareduktionsplastik mit 11 Jahren, 2004 Magenbypass, 2006 operierter Briedenileus, Narbenkorrekturen im Gesicht. Vor 1 ½ Jahren auf beide Unterarme gestürzt. Seither Allodynien und CRPS. Derzeitige Beschwerden: Ich habe schon Schmerzen im linken Knie. Ich habe eine Bakerzyste im linken Knie Ich habe einen Fersensporn. Ich habe ein CRPS an den Händen. Ich habe eine Syringomyelie. Die Hände fühlen sich an wie gebrochen. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Thyrex, Ibuprofen, Lyrica, Versatis-Pfl., Duloxetin Laufende Therapie: Schmerzamb. AUVA Traumazentrum XXXX Standort XXXX Laufende Therapie: Schmerzamb. AUVA Traumazentrum römisch 40 Standort römisch 40 Hilfsmittel: keine Sozialanamnese: Intensivkrankenschwester Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 01/24 Befundbericht AUVA Traumazentrum XXXX Standort XXXX chronische neuropathische Schmerz an beiden Unterarmen und Händen, 01/24 Befundbericht AUVA Traumazentrum römisch 40 Standort römisch 40 chronische neuropathische Schmerz an beiden Unterarmen und Händen, 01/24 Neurologischer Befundbericht beschreibt Foramenstenose C6/7 mit Discusbulging Syringomyelie C5-C8, beschreibt OE. Tonus oB., Trophik oB., Kraft stgl. ob., Sens: ob, MER stgl. mittellebhaft auslösbar, AVV und FNV unauffällig Knips neg., Feinmotorik ob, Eudiadochokinese. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: altersentsprechend Ernährungszustand: adipös Größe wurde erfragt, Gewicht wurde gemessen. Größe: 170,00 cm Gewicht: 107,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput/Collum: im Bereich der rechten Schläfe etwas vermindert pigmentierte, sonst unauffällige Narbe. Thorax: symmetrisch, elastisch Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz Obere Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird ellenseitig an Unterarmen und Händen als überempfindlich, sonst als ungestört angegeben. Hautfarbe und Hauttemperatur an Händen und Unterarmen seitengleich unauffällig, Keinerlei auffällige Schwellung oder Rötung. Normaler Hautturgor, die Behaarung unauffällig. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Beweglichkeit Schultern seitengleich frei. Nacken- und Kreuzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Ellbogen, Vorderarmdrehung, Handgelenke und Daumen sind seitengleich frei beweglich. Fingerbeweglichkeit durch die Verbände etwas eingeschränkt. Greifformen sind erhalten. Untere Extremitäten: Der Barfußgang ist symmetrisch und hinkfrei, ist in 3 Gangarten durchführbar, Einbeinstand ist möglich, Anhocken wird bis zu einem Kniebeugewinkel von 100° mit Fersen-BodenKontakt ausgeführt. X-Bein Stellung, links mehr als rechts, mit einem Innenknöchelabstand von 20cm. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Beinlänge ist gleich. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird außen am linken Unterschenkel als taub, sonst als ungestört angegeben. Linkes Knie: Blande Narbe streckseitig, minimal intraartikulärer Erguss. Zohlen-Test pos., Endlagenschmerz beim Beugen. Rechtes Knie: ergussfrei und bandfest. Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Beweglichkeit Hüften seitengleich frei, Knie S rechts 0-0-130, links 0-0-95, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken sind horizontal. Im Lot. Regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, kein Hartspann, kein Klopfschmerz, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Beweglichkeit: Halswirbelsäule: allseits frei Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 0, Seitwärtsneigen und Rotation frei. Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt ohne Gehhilfen zur Untersuchung, das Gangbild ist hinkfrei, sicher. Das Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt. Am linken Kleinfinger elastischer Verband. An der rechten Hand unter Einbeziehung von Ring- und Kleinfinger elastischer Verband. Status Psychicus: wach, Sprache unauffällig Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 chronische neuropathische Schmerz an beiden Unterarmen und Händen, Unterer Rahmensatz dieser Position, da ohne typische Klinik eines CRPS und nicht ausreichend befunddokumentiert. 04.11.02 30 2 Knietotalendoprothese links Oberer Rahmensatz dieser Position, da Beugung bis über 90° möglich. 02.05.18 20 3 Unauffällige Narbe im Gesicht Fixer Rahmensatz 01.01.01 10 4 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Syringomyelie C5-C8 Unterer Rahmensatz dieser Position, da ohne Beweglichkeitseinschränkung und ohne relevantes neurologisches Defizit 02.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden nicht erhöht, wegen fehlender maßgeblicher wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung und zu geringer funktioneller Relevanz. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: - Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: - X Dauerzustand Frau XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: Frau römisch 40 kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: X JA (…)“
  5. Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten wurde dem Parteiengehör unterzogen. Dazu gab die Beschwerdeführerin an, durch das CRPS und die Allodynie habe sie bei jeder Berührung sehr starke Schmerzen in den beiden äußeren Fingern, Handrücken und Unterarmen. Sie könne keine langen Ärmel tragen, keine Handschuhe anziehen, oder ihre Hände desinfizieren. Fast den gesamten Herbst und Winter könne sie kaum das Haus verlassen, weil jeder Windhauch und die kalte Luft unfassbare Schmerzen an den betroffenen Stellen verursachen würden. Von Bettenmachen, oder anderen pflegerischen Tätigkeiten auf der Intensivstation ganz zu schweigen. Durch die seit Jahren bestehenden, unerträglich starken Schmerzen habe sie eine Depression entwickelt, sie könne schlecht bis gar nicht schlafen, weil sie keine Haltung finde, ohne mit den Armen und Fingern anzukommen, sie sei durchgehend müde und erschöpft. Seit der Knieprothese habe sie 25 Kilo zugenommen, weil sie durch die Operation eine komplett schiefe Beinachse von 17 Grad habe, die Schmerzen würden sich von unten bis in die Schulter ziehen, ihre ganze Körperachse habe sich verändert, jede längere Strecke verursache starke Schmerzen. Sie habe seit der OP links einen Erguss im Knie, eine Baker Zyste und einen Fersensporn.
  6. Daraufhin holte die belangte Behörde eine Stellungnahme des bereits befassten Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin ein. Dieser führt in der Stellungnahme vom 04.03.2024 aus: „Antwort(en): Die BW erhebt Einspruch und legt neue Befunde vor. 01/24 Befundbericht AUVA Traumazentrum XXXX Standort XXXX ist im GA angeführt und berücksichtigt.01/24 Befundbericht AUVA Traumazentrum römisch 40 Standort römisch 40 ist im GA angeführt und berücksichtigt. Es besteht kein CRPS, weder befunddokumentiert noch klinisch. Eine Depression ist nicht befunddokumentiert. Eine Baker Zyste ist nicht befunddokumentiert und bei liegender Knietotalendoprothese unwahrscheinlich. Nach neuerlicher Prüfung sämtlicher vorgebrachten Beschwerden, des eigenen klinischen Befundes und der vorhandenen Befunde ergibt sich keine geänderte Beurteilung.
  7. Mit Bescheid vom 05.03.2024 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab. Begründend wurde auf das Gutachten von Dr. XXXX und dessen Stellungnahme hingewiesen. Demnach betrage der Grad der Behinderung 30%.
  8. Mit Bescheid vom 05.03.2024 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab. Begründend wurde auf das Gutachten von Dr. römisch 40 und dessen Stellungnahme hingewiesen. Demnach betrage der Grad der Behinderung 30%.
  9. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde unter Beilage weiterer Schreiben vom 12.03.2024 betreffend ambulante Behandlungen der Beschwerdeführerin („Diagnose: Arthrosis gen. sin. operat, M17.9, Bakerzystis gen. sin. M71.2“; „Cont. man. Utriusque S60.2, CRPS obere Extremität beidseits M89.04, Tramalunverträglichkeit H18.8, Hypothyreose E03.9“) ausgeführt, sie habe sämtliche Befunde, die das CRPS, die Baker Zyste und die Depressio belegen würden, bereits zur Untersuchung mitgebracht. Der Sachverständige habe jedoch weder die Unterlagen angeschaut, noch ihre Hände untersucht, nicht einmal die Verbände abgenommen. Die Schmerzen durch das CRPS bestünden seit 10/
  10. Sie sei seit dem Unfall bis März 2024 krankgeschrieben und auf die Einnahme starker Schmerzmedikamente angewiesen.
  11. Am 27.03.2024 wurde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht mit dem Vermerk, es würden keine Aspekte vorliegen, die eine Beschwerdevorentscheidung rechtfertigen würden, zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs. 1 BEinst

G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 29Abs. 1 zweiter Satz Vw

GVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung. Zu A)

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1.

wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat

§ 28Abs. 3 Vw

GVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.). § 28 Abs. 3
  1. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) „in der Sache selbst" zu entscheiden.Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3,
  2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11.). Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Ist die Voraussetzung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) „in der Sache selbst" zu entscheiden. Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus (vgl. u.a. 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016).Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus vergleiche u.a. 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016). Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Nach der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht vergleiche auch Artikel 130, Absatz 4, Ziffer eins, B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.Das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Maßgebend für die Entscheidung ob die Beschwerdeführerin dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehört, ist die Feststellung der Art und des Ausmaßes der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Gesundheitsschädigungen und in der Folge die Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung. Dazu hat die belangte Behörde im angefochtenen Verfahren jedoch nur ansatzweise Ermittlungen geführt. Bereits aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen, die die Beschwerdeführerin ihrem gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten beilegte, geht hervor, dass sie unter anderem an Erkrankungen leidet, die eindeutig der neurologischen Fachrichtung zuzuordnen sind. Dazu wird auf folgende medizinische Befunde verwiesen, die von der Beschwerdeführerin vorgelegt wurden:  Arztbrief vom 18.01.2024 einer FÄ für Neurologie („Diagnosen: Foramenstenose C6/7 mit Discusbulging, Syringomyelie C5-C8, Schmerzen und massiver Juckreiz in beiden Armen nach einem Sturz, Vd. Morbus Suddeck, CRPS, Depressio, Syringohydromyelie HWK 6-BWK 1, Chron. Schmerzsyndrom“) Arztbrief vom 18.01.2024 einer FÄ für Neurologie („Diagnosen: Foramenstenose C6/7 mit Discusbulging, Syringomyelie C5-C8, Schmerzen und massiver Juckreiz in beiden Armen nach einem Sturz, römisch fünf d. Morbus Suddeck, CRPS, Depressio, Syringohydromyelie HWK 6-BWK 1, Chron. Schmerzsyndrom“)  2 Schreiben vom 12.03.2024 betreffend ambulante Behandlungen der Beschwerdeführerin („Diagnose: Arthrosis gen. sin. operat, M17.9, Bakerzystis gen. sin. M71.2“; bzw. „Cont. man. Utriusque S60.2, CRPS obere Extremität beidseits M89.04, Tramalunverträglichkeit H18.8, Hypothyreose E03.9“) Die belangte Behörde hat dessen ungeachtet zur Überprüfung der Leiden lediglich ein Gutachten vom 14.02.2024 aus dem Bereich der Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin sowie eine Stellungnahme vom 04.03.2024 aus dem Fachgebiet Orthopädie eingeholt. Dr. XXXX , Sachverständiger für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin, hat (u.a.) „chronisch neuropathische Schmerzen an beiden Unterarmen und Händen“ in seinem Gutachten festgestellt und diese unter der Positionsnummer 04.11.02, mit dem unteren Rahmensatz in Höhe von 30 % eingestuft. Begründend führte er aus, „ohne typische Klinik eines CRPS und nicht ausreichend befunddokumentiert“. In der Stellungnahme vom 04.03.2024 hielt der Sachverständige lediglich fest, dass kein CRPS bestehe, weder befunddokumentiert noch klinisch, auch eine Depression sei nicht befunddokumentiert. Es ergebe sich somit keine geänderte Beurteilung. Die belangte Behörde hat dessen ungeachtet zur Überprüfung der Leiden lediglich ein Gutachten vom 14.02.2024 aus dem Bereich der Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin sowie eine Stellungnahme vom 04.03.2024 aus dem Fachgebiet Orthopädie eingeholt. Dr. römisch 40 , Sachverständiger für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin, hat (u.a.) „chronisch neuropathische Schmerzen an beiden Unterarmen und Händen“ in seinem Gutachten festgestellt und diese unter der Positionsnummer 04.11.02, mit dem unteren Rahmensatz in Höhe von 30 % eingestuft. Begründend führte er aus, „ohne typische Klinik eines CRPS und nicht ausreichend befunddokumentiert“. In der Stellungnahme vom 04.03.2024 hielt der Sachverständige lediglich fest, dass kein CRPS bestehe, weder befunddokumentiert noch klinisch, auch eine Depression sei nicht befunddokumentiert. Es ergebe sich somit keine geänderte Beurteilung. Diese Feststellungen sind jedoch nicht ausreichend zur Beurteilung der beantragten Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. Auch bestätigte Dr.in XXXX in ihrem Arztbrief vom 18.01.2024, dass die Beschwerdeführerin massive Schmerzen in den Armen und Händen bds. hat und sie in diesem körperlichen Zustand nicht arbeitsfähig ist. Diese Feststellungen sind jedoch nicht ausreichend zur Beurteilung der beantragten Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. Auch bestätigte Dr.in römisch 40 in ihrem Arztbrief vom 18.01.2024, dass die Beschwerdeführerin massive Schmerzen in den Armen und Händen bds. hat und sie in diesem körperlichen Zustand nicht arbeitsfähig ist. Mangels Fachkenntnissen des begutachtenden Mediziners aus dem genannten Bereich ist zu den neurologischen Erkrankungen weder eine ausreichende Auseinandersetzung mit den vorgelegten Befunden und medizinischen Unterlagen noch eine qualifizierte Beurteilung erfolgt. So ist eine schlüssige und nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den dazu vorgelegten Befunden im vorliegenden Gutachten und in der Stellungnahme nicht im ausreichenden Maße zu entnehmen. Es ergibt sich aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen eindeutig, dass die Beschwerdeführerin an einer neurologischen Erkrankung leidet. Im gegenständlichen Fall wäre zur schlüssigen und umfassenden Einschätzung ihrer neurologischen Erkrankung die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Neurologie erforderlich gewesen, dies vor allem vor dem Hintergrund der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweismittel, die dieser Fachrichtung eindeutig zuzuordnen sind. Das der angefochtenen Entscheidung zu Grunde gelegte Sachverständigengutachten vom 14.02.2024 und die Stellungnahme vom 04.03.2024 von Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, sind daher hinsichtlich der neurologischen Leiden der Beschwerdeführerin und somit bezüglich der Beurteilung ihres Gesamtleidenszustandes nicht nachvollziehbar und können keine taugliche Grundlage zur Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung bilden.Das der angefochtenen Entscheidung zu Grunde gelegte Sachverständigengutachten vom 14.02.2024 und die Stellungnahme vom 04.03.2024 von Dr. römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, sind daher hinsichtlich der neurologischen Leiden der Beschwerdeführerin und somit bezüglich der Beurteilung ihres Gesamtleidenszustandes nicht nachvollziehbar und können keine taugliche Grundlage zur Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung bilden. Ein Gutachten bzw. eine medizinische Stellungnahme, die Ausführungen darüber vermissen lässt, aus welchen Gründen der ärztliche Sachverständige zu einer Beurteilung gelangt ist, stellt keine taugliche Grundlage für die von der belangten Behörde zu treffenden Entscheidung dar (VwGH 20.03.2011, 2000/11/0321). Die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erforderliche Überprüfung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist auf dieser Grundlage daher nicht möglich. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde darauf verzichtet hat, ein Gutachten aus dem Bereich der Neurologie einzuholen. Im gegenständlichen Fall wäre zur schlüssigen und umfassenden Einschätzung der vorliegenden Gesundheitsschädigung der Beschwerdeführerin jedenfalls auch die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens der genannten Fachrichtung erforderlich gewesen. Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Der vorliegende Sachverhalt erweist sich zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die beantragte Ausstellung eines Behindertenpasses als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich sind. Dadurch hat die belangte Behörde ihre Ermittlungs- bzw. Begründungspflicht in grober Weise verletzt. Die aufgezählten Mängel können gegenständlich auch nicht durch eine Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts saniert werden: Da Entscheidungen im Bereich des Behindertenrechts in höchstem Maße von ärztlichen Sachverständigengutachten abhängig sind, müsste das Bundesverwaltungsgericht dazu selbst das genannte Sachverständigengutachten einholen, was durch die dafür nötige erneute Untersuchung der Beschwerdeführerin zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung führen würde, welche jedenfalls nicht im Sinne einer raschen und kostengünstigen Verfahrensführung liegen würde, zumal die belangte Behörde in diesem Verfahren mehrmals die Möglichkeit gehabt hätte, ein neurologisches Gutachten einzuholen, dies aber unterlassen hat. Die belangte Behörde hat daher, um in der Diktion der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu bleiben, nur ansatzweise ermittelt bzw. Ermittlungen unterlassen, damit diese durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden. Aus diesem Grund erscheint nach Ansicht des erkennenden Senats gegenständlich die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung an die belangte Behörde jedenfalls gerechtfertigt. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. Im Übrigen scheint die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde auch vor dem Hintergrund der seit 01.07.2015 geltenden Neuerungsbeschränkung in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

§ 19Abs. 1 BEinst

G zweckmäßig.Im Übrigen scheint die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde auch vor dem Hintergrund der seit 01.07.2015 geltenden Neuerungsbeschränkung in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG zweckmäßig. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten der Fachrichtung Neurologie basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin zur Beurteilung ihrer neurologischen Erkrankung einzuholen und bei der Entscheidungsfindung zur Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung in Zusammenhang mit den anderen Leiden der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen haben. Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird die Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme unter Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein. Zu Spruchpunkt B (Revision):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ausgeführt, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden, weshalb die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung dieser Ermittlungen geboten war.In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ausgeführt, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden, weshalb die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung dieser Ermittlungen geboten war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W217.2289154.1.00

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