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W255 2280819-1

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.05.2024 GeschäftszahlW255 2280819-1 Spruch, W255 2280819-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stand ab 03.09.2022 im Bezug von Arbeitslosengeld und ab 28.06.2023 im Bezug von Notstandshilfe. 1.
  3. Ab 03.10.2022 stand der BF in einem Dienstverhältnis auf geringfügiger Basis bei der Dienstgeberin XXXX (in der Folge: XXXX ). Von 01.06.2023 bis 30.06.2023 wurde seitens der Dienstgeberin XXXX zunächst ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis bei der Österreichischen Gesundheitskasse (in der Folge: ÖGK) gemeldet. 1.
  4. Ab 03.10.2022 stand der BF in einem Dienstverhältnis auf geringfügiger Basis bei der Dienstgeberin römisch 40 (in der Folge: römisch 40 ). Von 01.06.2023 bis 30.06.2023 wurde seitens der Dienstgeberin römisch 40 zunächst ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis bei der Österreichischen Gesundheitskasse (in der Folge: ÖGK) gemeldet. 1.
  5. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) vom 31.07.2023, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der Bezug des vom BF im Zeitraum 01.06.2023 bis 27.06.2023 empfangenen Arbeitslosengeldes widerrufen und der BF zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 989,28 verpflichtet werde. Begründend führte das AMS aus, dass der BF Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 01.06.2023 bis 27.06.2023 zu Unrecht bezogen habe, da er zur selben Zeit bei der Firma XXXX beschäftigt gewesen sei und dies verspätet gemeldet habe. 1.
  6. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) vom 31.07.2023, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der Bezug des vom BF im Zeitraum 01.06.2023 bis 27.06.2023 empfangenen Arbeitslosengeldes widerrufen und der BF zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 989,28 verpflichtet werde. Begründend führte das AMS aus, dass der BF Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 01.06.2023 bis 27.06.2023 zu Unrecht bezogen habe, da er zur selben Zeit bei der Firma römisch 40 beschäftigt gewesen sei und dies verspätet gemeldet habe. 1.
  7. Mit Bescheid des AMS vom 31.07.2023, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der Bezug der vom BF im Zeitraum von 28.06.2023 bis 30.06.2023 empfangenen Notstandshilfe widerrufen und der BF zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 104,43 verpflichtet werde. Begründend führte das AMS aus, dass der BF Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum von 28.06.2023 bis 30.06.2023 zu Unrecht bezogen habe, da er zur selben Zeit bei der Firma XXXX beschäftigt gewesen sei und dies verspätet gemeldet habe. 1.
  8. Mit Bescheid des AMS vom 31.07.2023, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der Bezug der vom BF im Zeitraum von 28.06.2023 bis 30.06.2023 empfangenen Notstandshilfe widerrufen und der BF zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 104,43 verpflichtet werde. Begründend führte das AMS aus, dass der BF Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum von 28.06.2023 bis 30.06.2023 zu Unrecht bezogen habe, da er zur selben Zeit bei der Firma römisch 40 beschäftigt gewesen sei und dies verspätet gemeldet habe. 1.
  9. Am 16.08.2023 brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen die unter Punkt 1.
  10. und Punkt 1.
  11. genannten Bescheide ein und führte zusammengefasst aus, dass er Anfang Oktober 2022 eine geringfügige Beschäftigung bei der Firma XXXX begonnen habe. Diese habe er sofort nach Vertragsabschluss telefonisch bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS gemeldet und auch einen Versicherungsdatenauszug, der die geringfügige Beschäftigung aufgewiesen habe, vorgelegt. Bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses am 30.06.2023 sei er immer nur geringfügig angestellt gewesen. Die einvernehmliche Beendigung des Dienstverhältnisses habe er bereits am 26.06.2023 dem AMS gemeldet. Da sein Anspruch auf Arbeitslosengeld am 27.06.2023 geendet habe, habe er für den 28.06.2023 bis 30.06.2023 Notstandshilfe beantragt. Er habe die Beschäftigung entgegen dem Vorwurf rechtzeitig gemeldet und sei diese daher dem AMS bekannt gewesen. 1.
  12. Am 16.08.2023 brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen die unter Punkt 1.
  13. und Punkt 1.
  14. genannten Bescheide ein und führte zusammengefasst aus, dass er Anfang Oktober 2022 eine geringfügige Beschäftigung bei der Firma römisch 40 begonnen habe. Diese habe er sofort nach Vertragsabschluss telefonisch bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS gemeldet und auch einen Versicherungsdatenauszug, der die geringfügige Beschäftigung aufgewiesen habe, vorgelegt. Bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses am 30.06.2023 sei er immer nur geringfügig angestellt gewesen. Die einvernehmliche Beendigung des Dienstverhältnisses habe er bereits am 26.06.2023 dem AMS gemeldet. Da sein Anspruch auf Arbeitslosengeld am 27.06.2023 geendet habe, habe er für den 28.06.2023 bis 30.06.2023 Notstandshilfe beantragt. Er habe die Beschäftigung entgegen dem Vorwurf rechtzeitig gemeldet und sei diese daher dem AMS bekannt gewesen. 1.
  15. Am 23.08.2023 brachte der BF eine ergänzende Stellungnahme zu seiner Beschwerde ein, in der er im Wesentlichen vorbrachte, von 03.10.2022 bis 30.06.2023 ein geringfügiges Einkommen in der stetigen Höhe von EUR 483,00 monatlich von der Firma XXXX bezogen zu haben. Es habe sich bei seinem geringfügigen Zuverdienst zu keinem Zeitpunkt eine Änderung ergeben, weswegen er seinen Meldepflichten gegenüber der belangten Behörde jedenfalls ordnungsgemäß nachgekommen sei. Auch im Juni 2023 habe er ein geringfügiges Einkommen in Höhe von EUR 483,00 zuzüglich Sonderzahlungen in Höhe von EUR 479,56 bezogen, welche allerdings nicht zu berücksichtigen seien. Er habe keinen wie in § 25 Abs. 1 AlVG geforderten Rückforderungstatbestand gesetzt, da er weder unwahre Angaben gemacht, noch maßgebliche Tatsachen verschwiegen oder einen Übergenuss hätte erkennen müssen habe. 1.
  16. Am 23.08.2023 brachte der BF eine ergänzende Stellungnahme zu seiner Beschwerde ein, in der er im Wesentlichen vorbrachte, von 03.10.2022 bis 30.06.2023 ein geringfügiges Einkommen in der stetigen Höhe von EUR 483,00 monatlich von der Firma römisch 40 bezogen zu haben. Es habe sich bei seinem geringfügigen Zuverdienst zu keinem Zeitpunkt eine Änderung ergeben, weswegen er seinen Meldepflichten gegenüber der belangten Behörde jedenfalls ordnungsgemäß nachgekommen sei. Auch im Juni 2023 habe er ein geringfügiges Einkommen in Höhe von EUR 483,00 zuzüglich Sonderzahlungen in Höhe von EUR 479,56 bezogen, welche allerdings nicht zu berücksichtigen seien. Er habe keinen wie in Paragraph 25, Absatz eins, AlVG geforderten Rückforderungstatbestand gesetzt, da er weder unwahre Angaben gemacht, noch maßgebliche Tatsachen verschwiegen oder einen Übergenuss hätte erkennen müssen habe. 1.
  17. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 17.10.2023, GZ: WF 2023-0566-9-030044, wurde die Beschwerde abgewiesen und die beiden Bescheide des AMS vom 31.07.2023, VN: XXXX , bestätigt. Begründend führte das AMS im Wesentlichen aus, dass der BF laut der von XXXX vorgelegten Gehaltsabrechnung im Juni 2023 ein monatliches Bruttoeinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt habe. Gemäß § 12 Abs. 3 lit. a AlVG gelte nicht als arbeitslos, wer in einem voll- und arbeitslosversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehe. Die Zuerkennung der Leistung sei daher gesetzlich nicht begründet gewesen, da der BF in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen nicht arbeitslos im Sinne des Gesetzes gewesen sei. Die Leistung sei rückzufordern, wenn aufgrund des Verschweigens maßgebender Tatsachen der Leistungsanspruch widerrufen werde. Es sei unbestritten, dass der BF dem AMS die Mehrleistungsstunden nicht gemeldet habe. Er habe aufgrund der Zuordnung der Mehrleistungsstunden im Juni 2023 ein Gesamtbruttoeinkommen in Höhe von EUR 538,49 erzielt. Die Beschwerde sei daher als unbegründet abzuweisen gewesen. 1.
  18. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 17.10.2023, GZ: WF 2023-0566-9-030044, wurde die Beschwerde abgewiesen und die beiden Bescheide des AMS vom 31.07.2023, VN: römisch 40 , bestätigt. Begründend führte das AMS im Wesentlichen aus, dass der BF laut der von römisch 40 vorgelegten Gehaltsabrechnung im Juni 2023 ein monatliches Bruttoeinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt habe. Gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG gelte nicht als arbeitslos, wer in einem voll- und arbeitslosversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehe. Die Zuerkennung der Leistung sei daher gesetzlich nicht begründet gewesen, da der BF in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen nicht arbeitslos im Sinne des Gesetzes gewesen sei. Die Leistung sei rückzufordern, wenn aufgrund des Verschweigens maßgebender Tatsachen der Leistungsanspruch widerrufen werde. Es sei unbestritten, dass der BF dem AMS die Mehrleistungsstunden nicht gemeldet habe. Er habe aufgrund der Zuordnung der Mehrleistungsstunden im Juni 2023 ein Gesamtbruttoeinkommen in Höhe von EUR 538,49 erzielt. Die Beschwerde sei daher als unbegründet abzuweisen gewesen. 1.
  19. Am 02.11.2023 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 1.
  20. Am 08.11.2023 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und der Gerichtsabteilung W237 des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen. 1.
  21. Aufgrund des Beschlusses des Geschäftsverteilungsauschusses vom 22.03.2024 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung W237 abgenommen und der Gerichtsabteilung W255 neu zugewiesen. 1.
  22. Am 08.04.2024 wurde XXXX seitens des Bundesverwaltungsgerichts aufgefordert, Angaben zur Beschäftigung und dem Verdienst des BF zu machen. 1.
  23. Am 08.04.2024 wurde römisch 40 seitens des Bundesverwaltungsgerichts aufgefordert, Angaben zur Beschäftigung und dem Verdienst des BF zu machen. 1.
  24. Mit Schreiben vom 17.04.2024 beantwortete XXXX fristgerecht die vom Bundesverwaltungsgericht übermittelten Fragen und legte Entgeltnachweise des BF vor. 1.
  25. Mit Schreiben vom 17.04.2024 beantwortete römisch 40 fristgerecht die vom Bundesverwaltungsgericht übermittelten Fragen und legte Entgeltnachweise des BF vor. 1.
  26. Am 18.04.2024 wurde das unter Punkt 1.
  27. genannte Schreiben dem AMS zur Stellungnahme übermittelt. Das AMS legte am 19.04.2024 eine Stellungnahme vor, in der es ausführte, dass aufgrund der Änderung des Dienstverhältnisses des BF durch die XXXX von einem vollversicherten Dienstverhältnis in ein geringfügiges für den Zeitraum 01.06.2023 bis 30.06.2023 kein Rückforderungstatbestand gemäß § 24 Abs. 2 iVm. § 25 Abs. 1 AlVG mehr vorliege. 1.
  28. Am 18.04.2024 wurde das unter Punkt 1.
  29. genannte Schreiben dem AMS zur Stellungnahme übermittelt. Das AMS legte am 19.04.2024 eine Stellungnahme vor, in der es ausführte, dass aufgrund der Änderung des Dienstverhältnisses des BF durch die römisch 40 von einem vollversicherten Dienstverhältnis in ein geringfügiges für den Zeitraum 01.06.2023 bis 30.06.2023 kein Rückforderungstatbestand gemäß Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG mehr vorliege.
  30. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
  31. Feststellungen 2.1.
  32. Der BF ist am XXXX geboren und ist seit 19.09.2022 mit Hauptwohnsitz in XXXX , gemeldet. 2.1.
  33. Der BF ist am römisch 40 geboren und ist seit 19.09.2022 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 , gemeldet. 2.1.
  34. Der BF stand ab 03.09.2022 erstmalig im Bezug von Arbeitslosengeld und ab 28.06.2023 im Bezug von Notstandshilfe. 2.1.
  35. Der BF stand von 03.10.2022 bis 30.06.2022 in einem geringfügig entlohnten Dienstverhältnis bei der Dienstgeberin XXXX . Der BF meldete die Aufnahme der Beschäftigung am 03.10.2022 dem AMS. 2.1.
  36. Der BF stand von 03.10.2022 bis 30.06.2022 in einem geringfügig entlohnten Dienstverhältnis bei der Dienstgeberin römisch 40 . Der BF meldete die Aufnahme der Beschäftigung am 03.10.2022 dem AMS. 2.1.
  37. Mit Bescheid des AMS vom 31.07.2023, VN: XXXX , wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum von 01.06.2023 bis 27.06.2023 gemäß § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen und der BF gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 989,28 verpflichtet. 2.1.
  38. Mit Bescheid des AMS vom 31.07.2023, VN: römisch 40 , wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum von 01.06.2023 bis 27.06.2023 gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen und der BF gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 989,28 verpflichtet. 2.1.
  39. Mit Bescheid des AMS vom 31.07.2023, VN: XXXX , wurde der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum von 28.06.2023 bis 30.06.2023 gemäß § 38 iVm. § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen und der BF gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 104,43 verpflichtet. 2.1.
  40. Mit Bescheid des AMS vom 31.07.2023, VN: römisch 40 , wurde der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum von 28.06.2023 bis 30.06.2023 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen und der BF gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 104,43 verpflichtet. 2.1.
  41. Der BF brachte gegen die unter Punkt 2.1.4 und Punkt 2.1.
  42. genannten Bescheide am 16.08.2023 fristgerecht Beschwerde ein. 2.1.
  43. Die beiden unter Punkt 2.1.
  44. und Punkt 2.1.
  45. genannten Bescheide des AMS wurden mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 17.10.2023, GZ: WF 2023-0566-9-030044, bestätigt und diese dem BF am 20.10.2023 per RSb-Brief zugestellt. 2.1.
  46. Gegen die unter Punkt 2.1.
  47. genannte Beschwerdevorentscheidung brachte der BF am 02.11.2023 fristgerecht einen Antrag zur Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht ein. 2.
  48. Beweiswürdigung 2.2.
  49. Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse des BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister. 2.2.
  50. Die Feststellungen zum Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe (Punkt 2.1.2) basieren auf dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS und der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. 2.2.
  51. Die Feststellungen hinsichtlich der Erwerbstätigkeit des BF bei XXXX (Punkt 2.1.3.) basieren auf der Einsichtnahme in den gesamten Verwaltungsakt, insbesondere den Auszug der Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger, dem Versicherungsverlauf des AMS und den vorgelegten Entgeltnachweisen sowie dem Schreiben von XXXX vom 17.04.
  52. 2.2.
  53. Die Feststellungen hinsichtlich der Erwerbstätigkeit des BF bei römisch 40 (Punkt 2.1.3.) basieren auf der Einsichtnahme in den gesamten Verwaltungsakt, insbesondere den Auszug der Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger, dem Versicherungsverlauf des AMS und den vorgelegten Entgeltnachweisen sowie dem Schreiben von römisch 40 vom 17.04.
  54. Festzuhalten ist, dass seitens des AMS die Leistung für den Zeitraum von 01.06.2023 bis 30.06.2023 zunächst aus dem Grund widerrufen und rückgefordert wurde, da es aufgrund der Abrechnung der vom BF bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses kumulierten Mehr- und Überstunden zu einer Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze kam und der BF beim Dachverband der Sozialversicherungsträger als vollversichert gemeldet wurde. Seitens der ehemaligen Dienstgeberin XXXX wurden später die Mehr- und Überstunden den jeweiligen Perioden, in denen sie erbracht wurden, zugerechnet, sodass ein Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze nachträglich vermieden wurde. Das AMS teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 19.04.2024 selbst mit, dass aufgrund der Änderung von einem vollversicherten in ein geringfügiges Dienstverhältnis nunmehr kein Rückforderungstatbestand mehr vorliege. Festzuhalten ist, dass seitens des AMS die Leistung für den Zeitraum von 01.06.2023 bis 30.06.2023 zunächst aus dem Grund widerrufen und rückgefordert wurde, da es aufgrund der Abrechnung der vom BF bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses kumulierten Mehr- und Überstunden zu einer Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze kam und der BF beim Dachverband der Sozialversicherungsträger als vollversichert gemeldet wurde. Seitens der ehemaligen Dienstgeberin römisch 40 wurden später die Mehr- und Überstunden den jeweiligen Perioden, in denen sie erbracht wurden, zugerechnet, sodass ein Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze nachträglich vermieden wurde. Das AMS teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 19.04.2024 selbst mit, dass aufgrund der Änderung von einem vollversicherten in ein geringfügiges Dienstverhältnis nunmehr kein Rückforderungstatbestand mehr vorliege. Zusammenfassend stand der BF daher von 01.06.2023 bis 30.06.2023 in einem geringfügig entlohnten Dienstverhältnis. 2.2.
  55. Die Feststellung betreffend die ergangenen Bescheide bzw. der Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 31.07.2023 (Punkt 2.1.
  56. und Punkt 2.1.
  57. sowie Punkt 2.1.7.) sowie die Beschwerde des BF (Punkt 2.1.6.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. 2.2.
  58. Die rechtswirksame Zustellung der Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.7.) beruht auf dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis (RSb-Rückschein) und ist unstrittig. 2.2.
  59. Dass der BF fristgerecht einen Vorlageantrag (Punkt 2.1.8.) einbrachte, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist unstrittig. 2.
  60. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) 2.3.
  61. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: „Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer Paragraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. […]
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. […] Arbeitslosigkeit § 12.
(1)Arbeitslos ist, werParagraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer
  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  3. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
  4. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. […]
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht: a) wer in einem Dienstverhältnis steht; […]
(6)Als arbeitslos gilt jedoch,
  1. a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
  2. a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben; […] Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Absatz 2 und eine spätere Rückforderung gemäß Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. […]
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Absatz 2, besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. […] Allgemeine Bestimmungen § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Anzeigen § 50.
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Paragraph 50,
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.
(2)Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen.“ 2.3.
  1. Stattgabe der Beschwerde 2.3.2.
  2. Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszwecks, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können. Auf ein Verschulden des Leistungsempfängers kommt es dabei genauso wenig an wie darauf, ob der Arbeitslose hätte erkennen können, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt (vgl. VwGH 17.03.2004, 2003/08/0236). 2.3.2.
  3. Die Bestimmungen der Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz eins, AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszwecks, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können. Auf ein Verschulden des Leistungsempfängers kommt es dabei genauso wenig an wie darauf, ob der Arbeitslose hätte erkennen können, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt vergleiche VwGH 17.03.2004, 2003/08/0236). 2.3.2.
  4. Grundsätzlich sind Personen, die in einem Dienstverhältnis stehen, nicht arbeitslos im Sinne des AlVG; gemäß § 12 Abs. 6 lit a AlVG gilt davon abweichend jedoch als arbeitslos, wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die in § 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) angeführten Beträge nicht übersteigt. Die Geringfügigkeitsgrenze betrug im Jahr 2023 gemäß § 5 Abs. 2 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idF. BGBl. I Nr. 60/2022 bzw. der für das Jahr 2023 geltenden Verordnung, BGBl. II Nr. 459/2022, EUR 500,91.2.3.2.
  5. Grundsätzlich sind Personen, die in einem Dienstverhältnis stehen, nicht arbeitslos im Sinne des AlVG; gemäß Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AlVG gilt davon abweichend jedoch als arbeitslos, wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die in Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) angeführten Beträge nicht übersteigt. Die Geringfügigkeitsgrenze betrug im Jahr 2023 gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2022, bzw. der für das Jahr 2023 geltenden Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022,, EUR 500,
  6. Der BF stand von 03.10.2022 bis 30.06.2023 in einem geringfügigen Dienstverhältnis bei XXXX . Die Entgelthöhe im Zeitraum von 01.06.2023 bis 30.06.2023 wurde seitens der Dienstgeberin rückwirkend korrigiert, sodass auch für diesen Zeitraum eine Entlohnung unter der Geringfügigkeitsgrenze vorliegt. Der BF war sohin arbeitslos im Sinne des § 12 Abs. 6 lit a AlVG. Der BF hat die Aufnahme dieser Tätigkeit auch gemäß § 50 Abs. 1 AlVG der regionalen Geschäftsstelle angezeigt. Der BF stand von 03.10.2022 bis 30.06.2023 in einem geringfügigen Dienstverhältnis bei römisch 40 . Die Entgelthöhe im Zeitraum von 01.06.2023 bis 30.06.2023 wurde seitens der Dienstgeberin rückwirkend korrigiert, sodass auch für diesen Zeitraum eine Entlohnung unter der Geringfügigkeitsgrenze vorliegt. Der BF war sohin arbeitslos im Sinne des Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AlVG. Der BF hat die Aufnahme dieser Tätigkeit auch gemäß Paragraph 50, Absatz eins, AlVG der regionalen Geschäftsstelle angezeigt. 2.3.2.
  7. Die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes war sohin gesetzlich begründet. Die belangte Behörde hat daher im Ergebnis zu Unrecht die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe widerrufen und den BF zur Rückzahlung der empfangenen Leistung verpflichtet. 2.3.2.
  8. Der Beschwerde gegen die Bescheide des AMS (in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung) war daher stattzugeben und der Bescheid ersatzlos zu beheben. 2.3.
  9. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg cit hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, leg cit hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (EMRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W255.2280819.1.00

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