Obsah (16)
Art. 133§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 25§ 21a§ 2§ 13j§ 3§ 12§ 18§ 4§ 36a§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.05.2024 GeschäftszahlW266 2270129-1 Spruch, W266 2270129-1/16E W266 2270130-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem im Spruch zitierten Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Austria Campus (in der Folge AMS oder belangte Behörde) vom 18.11.2022 wurde ausgesprochen, dass das, der Beschwerdeführerin (BF) zuerkannte Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 09.03.2021 widerrufen und die zu Unrecht bezogene Leistung für diesen Zeitraum in Höhe von € 2.877,60 zurückgefordert werde. Mit einem zweiten Bescheid des AMS vom 18.11.2022 wurde ausgesprochen, dass die, der BF zuerkannte Notstandshilfe für den Zeitraum vom 10.03.2021 bis zum 30.04.2021 widerrufen und die zu Unrecht bezogene Leistung für diesen Zeitraum in Höhe von € 2.267,20 zurückgefordert werde. Beide Bescheide wurden damit begründet, dass die Einkünfte der BF aus selbständiger Tätigkeit laut ihrem Einkommenssteuerbescheid für 2021 über der Geringfügigkeitsgrenze gelegen wären. Gegen beide Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde, in der sie im Wesentlichen ausführte, dass sie die Geringfügigkeitsgrenze aufgrund einer Tätigkeit die sie beim S vom 4.4.2021 bis 26.4.2022 durchführte, überschritten habe. Dieses Honorar habe sie vom XXXX (S) am 30.6.2022 überwiesen bekommen. Das sei auch dem Finanzamt gemeldet worden. Sie müsse, aufgrund höhere Nettoeinkünfte von 11.000 Euro im Jahresdurchrechnungszeitraum, ein im Jahr 2021 erhaltenes Studienstipendium für das ganze Jahr rückzahlen. Das sei aufgrund der AMS Leistungen, der Arbeitstätigkeit beim S und einer Fixanstellung entstanden. Den Erhalt eines Stipendiums im Zeitraum 1.1.2021 bis 30.4.2021 habe sie dem AMS gemeldet, und sei dieses, da sie es zurückzahlen müsse für das Jahr keine Einkunft mehr, dadurch würden sich ihre Einkünfte dramatisch reduzieren. Sie bitte, die Honorarnote an den S und den Kontoauszug über den Erhalt des Honorars im Anhang zu beachten, hiermit könne sie plausibel darstellen, dass sie im Zeitraum 1.1.2021 bis 4.4.2021 einen Anspruch auf Notstandshilfe/Arbeitslosengeld gehabt habe.Gegen beide Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde, in der sie im Wesentlichen ausführte, dass sie die Geringfügigkeitsgrenze aufgrund einer Tätigkeit die sie beim S vom 4.4.2021 bis 26.4.2022 durchführte, überschritten habe. Dieses Honorar habe sie vom römisch 40 (S) am 30.6.2022 überwiesen bekommen. Das sei auch dem Finanzamt gemeldet worden. Sie müsse, aufgrund höhere Nettoeinkünfte von 11.000 Euro im Jahresdurchrechnungszeitraum, ein im Jahr 2021 erhaltenes Studienstipendium für das ganze Jahr rückzahlen. Das sei aufgrund der AMS Leistungen, der Arbeitstätigkeit beim S und einer Fixanstellung entstanden. Den Erhalt eines Stipendiums im Zeitraum 1.1.2021 bis 30.4.2021 habe sie dem AMS gemeldet, und sei dieses, da sie es zurückzahlen müsse für das Jahr keine Einkunft mehr, dadurch würden sich ihre Einkünfte dramatisch reduzieren. Sie bitte, die Honorarnote an den S und den Kontoauszug über den Erhalt des Honorars im Anhang zu beachten, hiermit könne sie plausibel darstellen, dass sie im Zeitraum 1.1.2021 bis 4.4.2021 einen Anspruch auf Notstandshilfe/Arbeitslosengeld gehabt habe. Die belangte Behörde erließ am 02.02.2022 zwei Beschwerdevorentscheidungen, mit der der Beschwerde hinsichtlich des Zeitraumes vom 01.01.2021 bis 09.03.2021 teilweise Folge gegeben wurde und der Zeitraum auf den 06.02.2021 bis 09.03.2021 korrigiert wurde. Der Beschwerde betreffend den Zeitraum vom 10.03.2021 bis 30.04.2021 wurde hingegen keine Folge gegeben. Daraufhin beantragte die BF, ihre Beschwerden dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Die Beschwerde sowie der Vorlageantrag samt bezugnehmendem Akt langten am 14.04.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 10.10.2023 und am 29.02.2024 eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit der BF und von deren Rechtsvertreter durch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Im Zeitraum vom 01.01.2022 bis zum 09.03.2021 bezog die BF Arbeitslosengeld in Höhe von € 43,60 pro Tag. Im Zeitraum vom 10.03.21 bis zum 30.04.21 bezog die BF Notstandshilfe in Höhe von € 43,60 pro Tag. Vom 25.02.2021 bis zum 26.02.2021 hat sie Krankengeld bezogen. Ab dem 24.09.2020 bis zum 31.12.2021 hat sich die BF bei der SVS als geringfügig tätig gemeldet, um im Falle von allfälligen Corona Testungen zur Sozialversicherung als selbständig tätig gemeldet zu sein. Ab dem 11.10.2018 bis dato ist die BF als selbständige DKGP im Gesundheitsberuferegister als Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin eingetragen. Jedenfalls ab dem 15.2.2021 war die BF mit der Durchführung von Corona-Testungen für die XXXX (U GmbH) tätig und war für diese weiters am 19.2.2021, am 25.2.2021, am 5.3.2021 und am 28.4.2021 tätig und hat hierfür € 80,- (15.2.2021 und 19.2.2021), € 60,- (25.2.2021), € 50,- (5.3.2021) und € 80,-(28.4.2021) in Rechnung gestellt und auch erhalten. Ein schriftlicher Werkvertrag liegt nicht vor.Jedenfalls ab dem 15.2.2021 war die BF mit der Durchführung von Corona-Testungen für die römisch 40 (U GmbH) tätig und war für diese weiters am 19.2.2021, am 25.2.2021, am 5.3.2021 und am 28.4.2021 tätig und hat hierfür € 80,- (15.2.2021 und 19.2.2021), € 60,- (25.2.2021), € 50,- (5.3.2021) und € 80,-(28.4.2021) in Rechnung gestellt und auch erhalten. Ein schriftlicher Werkvertrag liegt nicht vor. Ab dem 1.4.2021 war die BF beim S für Coronatestungen und Impfungen tätig. Die BF war am 04.04.2021 von 6 Uhr bis 22 Uhr, am 19.04.2021 von 13 Uhr bis 20 Uhr, am 25.04.2021 von 6 Uhr bis 17 Uhr und vom 26.04.2021 von 13 Uhr bis 20 Uhr in der XXXX für den S selbständig tätig und hat dafür € 2.145,-- in Rechnung gestellt und auch erhalten.Die BF war am 04.04.2021 von 6 Uhr bis 22 Uhr, am 19.04.2021 von 13 Uhr bis 20 Uhr, am 25.04.2021 von 6 Uhr bis 17 Uhr und vom 26.04.2021 von 13 Uhr bis 20 Uhr in der römisch 40 für den S selbständig tätig und hat dafür € 2.145,-- in Rechnung gestellt und auch erhalten. Am 1.4.2021 wurde zwischen der BF und dem S ein Werkvertrag abgeschlossen. „I. Tätigkeitsbereich 1.
- Der Auftraggeber ist in folgendem Bereich tätig: Gesundheit / Impfaktion COVID 19 und Nasen- Rachenabstriche der Stadt Wien für den Zeitraum 06.02.2021 bis 30.06.2021 1.
- Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit der folgenden Leistung: Verabreichung des Impfstoffes COVID 19 / Rachenabstriche Der Auftragnehmer übt seine Tätigkeit selbstständig aus, ist an keine Arbeitszeiten gebunden und unterliegt bei der Erfüllung des Vertrages bzw. bei der Durchführung der von ihm übernommenen Tätigkeiten hinsichtlich der Zeiteinteilung und des persönlichen Verhaltens keinen Weisungen des Auftraggebers. Der Auftragnehmer trägt selbst Sorge dafür, dass er die für die Durchführung der in Punkt I.2 genannten Tätigkeiten allenfalls erforderlichen Gewerbeberechtigungen und Genehmigungen erhält.Der Auftragnehmer übt seine Tätigkeit selbstständig aus, ist an keine Arbeitszeiten gebunden und unterliegt bei der Erfüllung des Vertrages bzw. bei der Durchführung der von ihm übernommenen Tätigkeiten hinsichtlich der Zeiteinteilung und des persönlichen Verhaltens keinen Weisungen des Auftraggebers. Der Auftragnehmer trägt selbst Sorge dafür, dass er die für die Durchführung der in Punkt römisch eins.2 genannten Tätigkeiten allenfalls erforderlichen Gewerbeberechtigungen und Genehmigungen erhält. 1.
- Der Auftragnehmer hat selbst und auf eigene Rechnung für die zur Erfüllung des Vertrages bzw. zur Durchführung der von ihm übernommenen Tätigkeiten erforderlichen wesentlichen Betriebs- und Hilfsmittel zu sorgen. 1.
- Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass der Auftragnehmer selbstständig und nicht als Arbeitnehmer tätig ist. II. Honorarrömisch zwei. Honorar 2.
- Der Auftragnehmer erhält für die in Punkt I.2 genannten Tätigkeiten ein Honorar das sich wie Folgt bemisst: Pro definierter Zeiteinheit (1 Stunde) wird ein Honorarsatz von EUR 55,00 vereinbart. Steuerliche Verpflichtungen liegen beim Auftragnehmer. Das Honorar steht dem Auftragnehmer nach erfolgreicher Erfüllung des vereinbarten Auftrages zu.2.
- Der Auftragnehmer erhält für die in Punkt römisch eins.2 genannten Tätigkeiten ein Honorar das sich wie Folgt bemisst: Pro definierter Zeiteinheit (1 Stunde) wird ein Honorarsatz von EUR 55,00 vereinbart. Steuerliche Verpflichtungen liegen beim Auftragnehmer. Das Honorar steht dem Auftragnehmer nach erfolgreicher Erfüllung des vereinbarten Auftrages zu. 2.
- Der Auftragnehmer hat vor Auszahlung eine entsprechende Honorarnote zu legen. 2.
- Der Auftragnehmer hat für alle von ihm getätigten Aufwendungen selbst aufzukommen. Es besteht kein Anspruch auf Ersatz von Reisekosten oder auf Vergütung sonstiger Spesen. 2.
- Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf über Punkt II.1 hinausgehende Leistungen. Da der Auftragnehmer selbstständig tätig ist, erhält er insbesondere keine sonstigen Leistungen, die der Auftraggeber seinen Arbeitnehmern gewährt, wie beispielsweise bezahlten Urlaub, Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder in anderen Fällen der Dienstverhinderung.2.
- Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf über Punkt römisch zwei.1 hinausgehende Leistungen. Da der Auftragnehmer selbstständig tätig ist, erhält er insbesondere keine sonstigen Leistungen, die der Auftraggeber seinen Arbeitnehmern gewährt, wie beispielsweise bezahlten Urlaub, Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder in anderen Fällen der Dienstverhinderung. 2.
- Das Honorar ist binnen 2 Monaten nach erfolgreicher Erfüllung des Auftrages auf das Konto zu überweisen. III. Sozialversicherungspflicht und Abgabenrömisch drei. Sozialversicherungspflicht und Abgaben Da es sich bei dem gegenständlichen Vertrag um einen Werkvertrag handelt, obliegt die Versteuerung des Honorars ausschließlich dem Auftragnehmer. Für die Abfuhr allfälliger Sozialversicherungsbeiträge bzw. für den Abschluss einer eventuellen Pflichtversicherung hat der Auftragnehmer selbst zu sorgen. IV. Vertretungsbefugnisrömisch vier. Vertretungsbefugnis Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich geeigneter und von ihm eingeschulter Vertreter oder Gehilfen zu bedienen. Für den Fall, dass sich der Auftragnehmer bei der Erfüllung des Vertrages zur Gänze oder auch nur teilweise einer Vertretung oder eines Gehilfen bedient, entsteht zwischen diesem Dritten und dem Auftraggeber kein Vertragsverhältnis.“ Die BF trug ihre Wunschtermine in eine vom S zur Verfügung gestellten Liste online ein. Wenn die BF einen eingetragenen Termin nicht wahrnehmen konnte oder wollte, gab sie das dem S bekannt. Die BF musste bei Absage weder eine Vertretung stellen, noch gab es Sanktionen. Ab dem 1.5.2021 war die BF als freie Dienstnehmerin für den S tätig. Nach dem 1.5.2021 übte die BF keine betriebliche Tätigkeit mehr aus. Am 27.04.2021 hat die BF dem AMS gemeldet, dass sie ab 01.05.2021 in einem freien Dienstverhältnis beim S stehen werde und sich daher ab 01.05.2021 vom Leistungsbezug abgemeldet. In diesem Zusammenhang hat sie dem AMS auch mitgeteilt, dass sie bereits im April 2021 dem S ihre Arbeitsleistung auf Werkvertragsbasis angeboten hat. Davor hat sie dem AMS die Tätigkeit beim S nicht gemeldet. Die BF hat vom Februar bis zum April 2021 aus ihren Tätigkeiten für die U GmbH, den S und als Gutachterin € 2.470,2 eingenommen. Aus der Steuererklärung der BF für das Jahr 2021 ergeben sich Betriebseinnahmen in Höhe von € 34.063,02 und Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 4.288,
- Beweiswürdigung Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Verwaltungsakt der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt. Die Höhe des Bezuges der BF im gegenständlichen Zeitraum ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Bezugsverlauf vom 14.04.2023.Dass die BF ab dem 11.10.2018 bis dato als selbständige DGKP im Gesundheitsberuferegister eingetragen ist, ergibt sich aus der Einsicht in dieses am Tag vor der Verhandlung am 29.02.2024 und wird dies von der BF auch so bestätigt.Die Höhe des Bezuges der BF im gegenständlichen Zeitraum ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Bezugsverlauf vom 14.04.2023., Dass die BF ab dem 11.10.2018 bis dato als selbständige DGKP im Gesundheitsberuferegister eingetragen ist, ergibt sich aus der Einsicht in dieses am Tag vor der Verhandlung am 29.02.2024 und wird dies von der BF auch so bestätigt. Die Meldung als selbständig geringfügig Tätige ergibt sich aus dem Auszug der SVS, dass sie dies tat, um für Corona Einsätze zur Verfügung zu stehen, ergibt sich aus dem Mail der BF an das AMS vom 24.01.
- Dass die BF jedenfalls im April 2021 auf Werksvertragsbasis für den S tätig war, ist von allen Parteien unbestritten. Strittig ist der Zeitraum Februar und März
- Dass die Tätigkeit für den S frühestens mit dem 1.4.2021 begonnen hat, ergibt sich aus den Angaben der BF, wonach sie erst nach ihrer Coronaimpfung, welche nachweislich am 15.3.2021 erfolgte, mit dem AMS in Verbindung trat und aus dem Mail vom 1.4.201, mit dem der gegenständliche Werkvertrag übermittelt wurde. Sofern der Beginn der Tätigkeit von der belangten Behörde mit 6.2.2021 angenommen wurde (Datum der Unterschrift des S am Werkvertrag), ergibt sich aus den Ausführungen des am 10.10.2023 einvernommenen Zeugen, dass sämtliche Werkverträge dasselbe Unterschriftsdatum tragen und es sich aufgrund der Aussendungen um Blankoformulare handelte. Der erkennende Senat hat keinen Grund an den Angaben des Zeugen zu zweifeln, da diese stringent und widerspruchsfrei war und der Zeuge auch einen glaubhaften Eindruck hinterließ. Dass die BF ab jedenfalls 15.2.2021 für die U GmbH Corona Testungen durchgeführt hat, ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung. Dass sich die Tätigkeit für die U GmbH von der Tätigkeit für den S unterschieden hätte, wurde von der BF nicht vorgebracht. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die BF ihrer Mitwirkungspflicht aus Sicht des Senates nicht nachgekommen ist, da sie nahezu alle Fragen nach Rahmenbedingung der Tätigkeit ausweichend beantwortete bzw. angab, sich nicht mehr erinnern zu können. Auch wenn die Zeit der Pandemie durchaus als belastend nachvollzogen werden kann und die zusätzliche längere Arbeitslosigkeit der BF erschwerend dazu kam, wäre es dennoch eher anzunehmen, dass sich die BF an die Tätigkeit im Zuge der Corona Testungen bei beiden Firmen erinnern kann, insbesondere da sie angab, die Corona-Tests wären wichtig gewesen und dass sie auch ihren Beitrag für die Gesellschaft leisten wollte. Für die selbständige Tätigkeit spricht auch die vorauseilende Meldung an die SVS und die Erklärung im Mail an das AMS. Die Tätigkeitstage der BF für den S im April 2021 ergeben sich aus der Honorarnote der BF an den S, die Tätigkeitstage für die U GmbH aus den vorgelegten Honorarnoten. Dass die BF ab dem 1.5.2021 keine betriebliche Tätigkeit mehr ausübte, ergibt sich aus der Angabe der BF in der VH am 29.2.2023, dass sie kein Interesse gehabt habe, weiterhin selbständig tätig zu werden, sowie aus den Angaben, dass sie keine Werbung für sich machte noch Anstalten entfaltete, Aufträge zu lukrieren. Dafür spricht auch, dass sie ab dem 01.05.2021 in sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnissen stand und keinerlei selbständige Tätigkeit nach diesem Zeitpunkt mehr vorbrachte, sondern angab, dass sie eigentlich Betriebswirtschaft studiert habe und auch in diesem Bereich einen neuen Job finden wollte. Corona Test sind für die BF kein Business, von dem man leben könnte und hat sie nicht danach gesucht. Die Meldung der BF an das AMS vom 27.4.2021 ergibt sich aus dem Akt und der Angabe der BF, insbesondere dem Vorlageantrag. Dass die BF die Tätigkeit für den S aufgrund des Werkvertrages dem AMS nicht vor dem 27.4.2021 gemeldet hat, ergibt sich daraus, dass es hierfür keinen Hinweis im Akt gibt und wird dies auch von der BF nicht behauptet. Die Einkünfte der BF vom Februar bis zum April 2021 aus ihren Tätigkeiten für die U GmbH, den S und als Gutachterin € 2.470,2 ergeben sich aus der von der BF vorgelegten Steuererklärung. Aus der Steuererklärung der BF für das Jahr 2021 ergeben sich die Betriebseinnahmen in Höhe von € 34.063,02 und Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 4.288,
- Rechtliche Beurteilung: Anzuwendendes Recht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des AlVG lauten: „§ 12.
(1)Arbeitslos ist, wer
- eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
- nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
- nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
- keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. […]
(6)Als arbeitslos gilt jedoch,
- a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
- a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben; […] § 24.Paragraph 24,
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf
Abs. 2 und eine spätere Rückforderung
§ 25werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf
Absatz 2 und eine spätere Rückforderung
Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 25.Paragraph 25,
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit
§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. […]
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
Absatz 2, besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
(7)Abs. 4 gilt auch für Forderungen auf Ersatz unberechtigt bezogener Beihilfen des Arbeitsmarktservice.
(7)Absatz 4, gilt auch für Forderungen auf Ersatz unberechtigt bezogener Beihilfen des Arbeitsmarktservice. § 36a.Paragraph 36 a,
(1)Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.
(1)Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (Paragraph 12, Absatz 6, Litera a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (Paragraph 20, Absatz 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.
(2)Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen
§ 2Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (ESt
G 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen
Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich
Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung
§ 13jBauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl.
Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
(2)Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen
Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen
Absatz 3 und dem Pauschalierungsausgleich
Absatz 4, Einkommensteile, die mit dem festen Satz des Paragraph 67, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung
Paragraph 13 j, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
(3)Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:
(3)Dem Einkommen nach Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen: 1. Steuerfreie Bezüge
§ 3Abs. 1 Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 22 bis 24 und Z 32 sowie § 29 Z 1 zweiter Satz ESt
G 1988;1. Steuerfreie Bezüge
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und Litera e,, Ziffer 5, Litera a bis d, Ziffer 8 bis 12, Ziffer 22 bis 24 und Ziffer 32, sowie Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Satz EStG 1988;
- die Beträge nach den §§ 10, 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4 und 41 Abs. 3 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
- die Beträge nach den Paragraphen 10, 18, Absatz 6 und 7, 24 Absatz 4 und 41 Absatz 3, EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
- Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973.
- Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,.
(4)Bei der Ermittlung des Einkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gelten 3 vH des Einheitswertes als monatliches Einkommen. Werden bei Einkünften aus einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher oder Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte um 10 vH zu erhöhen.
(4)Bei der Ermittlung des Einkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gelten 3 vH des Einheitswertes als monatliches Einkommen. Werden bei Einkünften aus einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher oder Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (Paragraph 17, EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte um 10 vH zu erhöhen.
(5)Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:
- bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise;
- bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen Lohnbestätigung;
- bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides;
- bei steuerfreien Bezügen durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle.
(6)Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge
Abs. 3 Z 2 ist eine Erklärung abzugeben.
(6)Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge
Absatz 3, Ziffer 2, ist eine Erklärung abzugeben.
(7)Als monatliches Einkommen gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln. § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. § 50.Paragraph 50,
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit
§ 12Abs.
3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld
§ 18Abs.
5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit
Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld
Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des ASVG lauten:
§ 4Abs.
1 Z.1 ASVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den Paragraphen 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, ASVG nur eine Teilversicherung begründet.
§ 4Abs.
2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Daraus folgt: Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist die Tätigkeit der BF im April für den S seitens der BF nicht strittig. Sofern das AMS von einem längeren Zeitraum dieser Tätigkeit ausgegangen ist, konnte diese Annahme, wie oben ausgeführt, in der mündlichen Verhandlung vom 10.10.2023 wiederlegt werden und war diese Tätigkeit sohin auf den Zeitraum vom 1.4.2021 bis 30.4.2021 beschränkt. Im Beschwerdeverfahren ist vorab zu klären, ob die BF in ihrer Tätigkeit eine Beschäftigung ausübte, die der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem ASVG unterlag. Voraussetzung dafür ist, dass die BF in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit tätig. war. In seiner ständigen Judikatur zur persönlichen Abhängigkeit spricht der Verwaltungsgerichtshof so auch in seinem Erkenntnis vom 07.08.2023, Zl. Ra 2023/08/0091, aus, dass Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG und damit eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses stets die persönliche Arbeitspflicht ist. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vor. Persönliche Arbeitspflicht ist (unter anderem) dann nicht gegeben, wenn demjenigen, dessen Leistungserbringung zu beurteilen ist, eine generelle Vertretungsbefugnis bei Erbringung dieser Leistung eingeräumt ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
- Dezember 2013, Zl. 2011/08/0322, mwN) oder wenn ein Beschäftigter die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom
- Dezember 2013, Zl. 2013/08/0191, mwN).In seiner ständigen Judikatur zur persönlichen Abhängigkeit spricht der Verwaltungsgerichtshof so auch in seinem Erkenntnis vom 07.08.2023, Zl. Ra 2023/08/0091, aus, dass Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG und damit eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses stets die persönliche Arbeitspflicht ist. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vor. Persönliche Arbeitspflicht ist (unter anderem) dann nicht gegeben, wenn demjenigen, dessen Leistungserbringung zu beurteilen ist, eine generelle Vertretungsbefugnis bei Erbringung dieser Leistung eingeräumt ist vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
- Dezember 2013, Zl. 2011/08/0322, mwN) oder wenn ein Beschäftigter die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom
- Dezember 2013, Zl. 2013/08/0191, mwN). Ist eine Person nicht zum Tätigwerden verpflichtet, sondern ist nur vereinbart, dass bei Leistungserbringung ein bestimmtes Entgelt gebührt und ist auch weder ein Mindestumsatz noch eine Sanktion bei Nichttätigwerden vorgesehen, liegt kein Dienstverhältnis vor. Da § 4 Abs. 4 ASVG ebenso eine Verpflichtung zur Erbringung von Dienstleistungen vorsieht, besteht auch keine Versicherungspflicht als freier Dienstnehmer (vgl. Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, RZ 111 zu § 4 ASVG).Ist eine Person nicht zum Tätigwerden verpflichtet, sondern ist nur vereinbart, dass bei Leistungserbringung ein bestimmtes Entgelt gebührt und ist auch weder ein Mindestumsatz noch eine Sanktion bei Nichttätigwerden vorgesehen, liegt kein Dienstverhältnis vor. Da Paragraph 4, Absatz 4, ASVG ebenso eine Verpflichtung zur Erbringung von Dienstleistungen vorsieht, besteht auch keine Versicherungspflicht als freier Dienstnehmer vergleiche Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, RZ 111 zu Paragraph 4, ASVG). Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, musste die BF bei Absage weder eine Vertretung stellen, noch gab es Sanktionen. Die BF war in diesem Zeitraum daher nicht als Dienstnehmerin im Sinne des § 4 ASVG anzusehen, sondern selbständig tätig.Die BF war in diesem Zeitraum daher nicht als Dienstnehmerin im Sinne des Paragraph 4, ASVG anzusehen, sondern selbständig tätig. Anders als die BF und auch das AMS vermeinen, erstreckt sich diese selbständige Tätigkeit aus Sicht des erkennenden Senates, jedoch jedenfalls vom 15.2.2021, dem Tag der ersten Tätigkeit der BF für die U GmbH bis zum 30.04.
- Dies deshalb, weil die BF jedenfalls mit dem Zeitpunkt der ersten Tätigkeit für die U GmbH die von ihr auch der SVS (für diese Fälle) gemeldete geringfügig selbständige Tätigkeit ausübte und davorliegende Vorbereitungsmaßnahmen nicht festgestellt werden konnten. Da die BF die letzte Tätigkeit für die U GmbH am 28.04.2021 ausübte und sich die Tätigkeiten für diese nicht von der Tätigkeit für den S unterschieden, ist von einer durchgehenden selbständigen Tätigkeit der BF vom jedenfalls 15.02.2021 bis zum 30.04.2021 auszugehen. Über den 30.04.201 hinaus erstreckte sich diese Tätigkeit, trotzt aufrechter Eintragung im Gesundheitsberuferegister und aufrechter Meldung bei der SVS nicht, da die BF mit Beginn der Beschäftigung beim S als freie Dienstnehmerin, wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, keine betriebliche Tätigkeit mehr ausgeübt hat. Da
§ 36aAbs.7 Al
VG bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag, als monatliches Einkommen gilt, ist sohin das Einkommen der BF aus der Tätigkeit für die U GmbH und jenes, dass sie im April vom S erzielte sowie jenes aus der gutachterlichen Tätigkeit auf die Monate Februar März und April aufzuteilen.Da
Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag, als monatliches Einkommen gilt, ist sohin das Einkommen der BF aus der Tätigkeit für die U GmbH und jenes, dass sie im April vom S erzielte sowie jenes aus der gutachterlichen Tätigkeit auf die Monate Februar März und April aufzuteilen. Um das Einkommen der BF in den Monaten Februar bis April zu berechnen, kann im Gegenstand nicht auf die Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit der BF, die im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2021 ausgewiesen sind, zurückgegriffen werden, da diese auch die Einkünfte aus dem freien Dienstverhältnis für den S enthalten. Da freie Dienstnehmer – anders als steuerrechtlich – aufgrund der Anordnung des § 1 Abs. 8 AlVG den Dienstnehmern gleichgestellt sind, muss sohin das Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit der BF in den Monaten Februar bis April 2021 aus den vorhandenen Steuerdaten abgeleitet bzw. herausgerechnet werden.Um das Einkommen der BF in den Monaten Februar bis April zu berechnen, kann im Gegenstand nicht auf die Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit der BF, die im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2021 ausgewiesen sind, zurückgegriffen werden, da diese auch die Einkünfte aus dem freien Dienstverhältnis für den S enthalten. Da freie Dienstnehmer – anders als steuerrechtlich – aufgrund der Anordnung des Paragraph eins, Absatz 8, AlVG den Dienstnehmern gleichgestellt sind, muss sohin das Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit der BF in den Monaten Februar bis April 2021 aus den vorhandenen Steuerdaten abgeleitet bzw. herausgerechnet werden. Dazu wird das Einkommen aus diesen Monaten ins Verhältnis zum Gesamteinkommen gesetzt. (Einnahmen Februar – April 2.470,02 / Gesamteinnahmen 34.063,02 = 0,07119 = 7,25%). In der Folge wird der Gewinn der BF errechnet [Gewinn: 34.063,02 (Einnahmen) – 4.288,95 (SV-Beiträge) – (34.063,02 * 20% Kleinunternehmerpauschale gem. § 17
(3a)EStG) = 22.961,47 abzügl. 13 % GFB (Gewinnfreibetrag) = 19.976,48]In der Folge wird der Gewinn der BF errechnet [Gewinn: 34.063,02 (Einnahmen) – 4.288,95 (SV-Beiträge) – (34.063,02 * 20% Kleinunternehmerpauschale gem. Paragraph 17,
(3a)EStG) = 22.961,47 abzügl. 13 % GFB (Gewinnfreibetrag) = 19.976,48] Der prozentuale Anteil der Einkünfte aus den Monaten Februar bis April 2021 beträgt daher 7,25% des Gewinns und somit gesamt € 1.448,29 (19.976,48 * 7,25% = 1.448,29) bzw. auf drei 3 Monate aufgeteilt € 482,76 pro Monat. Da sohin in diesen Monaten die Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2021 (475,86 Euro) überschritten wurde, war die BF vom 15.02.2021 bis 30.04.2021 nicht als arbeitslos anzusehen und die Notstandshilfe für diesen Zeitraum zu einzustellen. Da die BF die Tätigkeit für den S im April 2021 erst am 27.04.2021 meldete, ist auch der Rückforderungstatbestand des Verschweigens maßgeblicher Tatsachen erfüllt und war daher auch die Leistung für diesen Zeitraum rückzufordern. Hinsichtlich der Rückforderung des Arbeitslosengeldes stellt sich die Berechnung der Rückforderung wie folgt dar: 15.02.21 bis 24.02.21 und 27.02.21 bis 09.03.21, d.s. 21 Tage x Tagsatz € 43,60 = € 915,60 Hinsichtlich der Rückforderung der Notstandshilfe stellt sich die Berechnung der Rückforderung wie folgt dar: 10.03.21 bis 30.04.21, d.s. 52 Tage x Tagsatz € 43,60 = € 2.267,20 Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich vergleichbaren Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich vergleichbaren Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W266.2270129.1.00