RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.05.2024 GeschäftszahlW278 2266430-1 Spruch, W278 2266430-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2022, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2022, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich und stellte am 10.09.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 11.09.2021 fand unter Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache die Erstbefragung des Beschwerdeführers vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Seine Flucht aus Syrien begründete er im Wesentlichen damit, dass er Syrien wegen des Krieges verlassen habe, es gäbe in Syrien keine Sicherheit. Der Beschwerdeführer wolle nicht kämpfen. Im Fall einer Rückkehr in seine Heimat befürchte der Beschwerdeführer, im Krieg zu sterben. Am 17.11.2022 erfolgte unter Beziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (infolge: BFA oder Bundesamt). Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe zwei Aufschübe beim Militär für 2014 und 2015 bekommen, als er für die Matura gelernt habe. Sein Dorf liege „in der Mitte zwischen den Kurden, dem Regime und der Opposition“. Wenn jemand von „ihrem“ Dorf nach XXXX fahre, werde man an den Regime Checkpoints aufgehalten und es werde einem vorgeworfen, dass man „mit anderen“ kämpfe. Der Beschwerdeführer sei in seinem Dorf geblieben, weil er keinen Aufschub mehr erhalten habe. Die Kurden und das Regime seien in die Nähe ihres Dorfes gekommen, von beiden werde der Beschwerdeführer wegen des Militärdienstes gesucht, er verfüge über ein Militärbuch und werde wegen seines Alters gesucht. Das syrische Regime und kurdische Kräfte würden die Wohnungen durchsuchen. Als das Regime in sein Dorf gekommen sei, habe er nicht zu Hause, sondern in einer Hütte „in ihrer“ Landwirtschaft geschlafen. Im Juni 2021 sei das Regime zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen, er sei zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause, sondern bei der Landwirtschaft gewesen. Die Kurden und das Regime seien für den Beschwerdeführer Verbrecher, er würde mit niemanden kämpfen. Der Beschwerdeführer sei ein friedlicher Mensch und würde an keinen Kampfhandlungen teilnehmen. Sein Bruder werde nicht gesucht, dieser habe sich eintragen lassen, dass er der Einzige sei, der die Familie versorge. Der Vater sei halb gelähmt. Der Bruder des Beschwerdeführers habe eine Bestätigung einer Klinik erhalten, die er der Militärbehörde vorgelegt habe. In der Bestätigung stehe, dass sein Bruder vom Militär befreit sei, weil er die Eltern versorge. „Sie“ würden bevorzugen, dass der Bruder des Beschwerdeführers diesen Status habe. Wenn der Beschwerdeführer diesen Status erhalten hätte, hätte das Regime den Bruder des Beschwerdeführers eingezogen. Seine anderen Geschwister würden nicht mehr bei den Eltern leben. Befragt dazu, was der Beschwerdeführer im Fall einer eventuellen Rückkehr in seine Heimat konkret befürchte, gab er an, Angst vor dem Regime zu haben. Wenn jemand im Ausland sei und wieder nach Syrien komme, werde er als Verräter bezeichnet. Dann werde man auch deswegen verhaftet und auf dem Feld getötet.Am 17.11.2022 erfolgte unter Beziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (infolge: BFA oder Bundesamt). Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe zwei Aufschübe beim Militär für 2014 und 2015 bekommen, als er für die Matura gelernt habe. Sein Dorf liege „in der Mitte zwischen den Kurden, dem Regime und der Opposition“. Wenn jemand von „ihrem“ Dorf nach römisch 40 fahre, werde man an den Regime Checkpoints aufgehalten und es werde einem vorgeworfen, dass man „mit anderen“ kämpfe. Der Beschwerdeführer sei in seinem Dorf geblieben, weil er keinen Aufschub mehr erhalten habe. Die Kurden und das Regime seien in die Nähe ihres Dorfes gekommen, von beiden werde der Beschwerdeführer wegen des Militärdienstes gesucht, er verfüge über ein Militärbuch und werde wegen seines Alters gesucht. Das syrische Regime und kurdische Kräfte würden die Wohnungen durchsuchen. Als das Regime in sein Dorf gekommen sei, habe er nicht zu Hause, sondern in einer Hütte „in ihrer“ Landwirtschaft geschlafen. Im Juni 2021 sei das Regime zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen, er sei zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause, sondern bei der Landwirtschaft gewesen. Die Kurden und das Regime seien für den Beschwerdeführer Verbrecher, er würde mit niemanden kämpfen. Der Beschwerdeführer sei ein friedlicher Mensch und würde an keinen Kampfhandlungen teilnehmen. Sein Bruder werde nicht gesucht, dieser habe sich eintragen lassen, dass er der Einzige sei, der die Familie versorge. Der Vater sei halb gelähmt. Der Bruder des Beschwerdeführers habe eine Bestätigung einer Klinik erhalten, die er der Militärbehörde vorgelegt habe. In der Bestätigung stehe, dass sein Bruder vom Militär befreit sei, weil er die Eltern versorge. „Sie“ würden bevorzugen, dass der Bruder des Beschwerdeführers diesen Status habe. Wenn der Beschwerdeführer diesen Status erhalten hätte, hätte das Regime den Bruder des Beschwerdeführers eingezogen. Seine anderen Geschwister würden nicht mehr bei den Eltern leben. Befragt dazu, was der Beschwerdeführer im Fall einer eventuellen Rückkehr in seine Heimat konkret befürchte, gab er an, Angst vor dem Regime zu haben. Wenn jemand im Ausland sei und wieder nach Syrien komme, werde er als Verräter bezeichnet. Dann werde man auch deswegen verhaftet und auf dem Feld getötet. Im Zuge seiner Einvernahme vor dem BFA legte der Beschwerdeführer seinen Personalausweis, sein Militärbuch sowie seine Heiratsurkunde im Original, zudem eine Teilnahmebestätigung am Basismodul des Projektes „Integration“ des Österreichischen Roten Kreuzes und eine Bestätigung über gemeinnützige Arbeit der Tiroler Soziale Dienste GmbH vor (vgl. Niederschrift, AS 97 f, 117 ff).Im Zuge seiner Einvernahme vor dem BFA legte der Beschwerdeführer seinen Personalausweis, sein Militärbuch sowie seine Heiratsurkunde im Original, zudem eine Teilnahmebestätigung am Basismodul des Projektes „Integration“ des Österreichischen Roten Kreuzes und eine Bestätigung über gemeinnützige Arbeit der Tiroler Soziale Dienste GmbH vor vergleiche Niederschrift, AS 97 f, 117 ff). Hinsichtlich des vorgelegten Personalausweises sowie des Militärbuches wurde am 17.11.2022 um Urkundenüberprüfung ersucht. Am 06.12.2022 langte beim BFA ein Dokumentenschnellprüfungsbericht der Landespolizeidirektion Tirol ein. Laut diesem seien die übermittelten Dokument echt.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.12.2022 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.).
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.12.2022 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der vom Beschwerdeführer zur Begründung des Asylantrages vorgebrachte Fluchtgrund nicht als asylrelevanter Sachverhalt festgestellt und mangels GFK-Relevanz nicht unter die taxativ angeführten Gründe subsumiert habe werden können. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer seinen verpflichtenden Wehrdienst noch nicht abgeleistet hätte. Konkret habe weder das Vorliegen eines (regulären) Einberufungsbefehls bzw. die Gefahr zur syrischen Armee eingezogen zu werden, festgestellt werden können noch hätten sich ausreichende Hinweise oder Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer wirklich in den Fokus der syrischen Militärbehörde geraten wäre und ihm tatsächlich die Gefahr droht, zur syrischen Armee eingezogen zu werden. Es habe nicht festgestellt werden können, dass sich der Beschwerdeführer in Syrien dem Militärdienst „entzogen“ hätte. Folglich werde auch eine Gefahr, durch das syrische Regime wegen einer Wehrdienstverweigerung als oppositionell eingestuft zu werden, nicht festgestellt. Nach wie vor würde die Familie (Eltern, Ehefrau und Geschwister) im Herkunftsort leben. Ebenso werde eine Gefährdung, im Fall einer Rückkehr nach Syrien durch andere Gruppierungen - etwa die kurdischen Streitkräfte oder die FSA - zwangsrekrutiert zu werden, nicht festgestellt. Insbesondere habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft vorbringen können, dass ihm eine Einberufung durch kurdische Militärbehörden drohen würde. Ferne gäbe es keinen stichhaltigen und belastbaren Hinweis darauf, dass er an (exil-)politischen, gegen das syrische Regime gerichteten Aktivitäten innerhalb oder außerhalb seines Landes teilgenommen hätte oder auch nur eine derartige regimekritische Gesinnung habe bzw. öffentlich kundtun würde, sodass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr auch deswegen keine Verfolgung durch das Regime oder durch sonstige Gruppen drohe. Es hätten auch keine Umstände ermittelt werden können, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften oder beruflichen oder sozialen Stellung des Beschwerdeführers einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sei bzw. im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre. Da bei der Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein weiterer Hinweis auf die Existenz eines unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK glaubhaft gemachten Sachverhaltes hervorgekommen sei, scheide die Gewährung von Asyl aus.Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der vom Beschwerdeführer zur Begründung des Asylantrages vorgebrachte Fluchtgrund nicht als asylrelevanter Sachverhalt festgestellt und mangels GFK-Relevanz nicht unter die taxativ angeführten Gründe subsumiert habe werden können. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer seinen verpflichtenden Wehrdienst noch nicht abgeleistet hätte. Konkret habe weder das Vorliegen eines (regulären) Einberufungsbefehls bzw. die Gefahr zur syrischen Armee eingezogen zu werden, festgestellt werden können noch hätten sich ausreichende Hinweise oder Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer wirklich in den Fokus der syrischen Militärbehörde geraten wäre und ihm tatsächlich die Gefahr droht, zur syrischen Armee eingezogen zu werden. Es habe nicht festgestellt werden können, dass sich der Beschwerdeführer in Syrien dem Militärdienst „entzogen“ hätte. Folglich werde auch eine Gefahr, durch das syrische Regime wegen einer Wehrdienstverweigerung als oppositionell eingestuft zu werden, nicht festgestellt. Nach wie vor würde die Familie (Eltern, Ehefrau und Geschwister) im Herkunftsort leben. Ebenso werde eine Gefährdung, im Fall einer Rückkehr nach Syrien durch andere Gruppierungen - etwa die kurdischen Streitkräfte oder die FSA - zwangsrekrutiert zu werden, nicht festgestellt. Insbesondere habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft vorbringen können, dass ihm eine Einberufung durch kurdische Militärbehörden drohen würde. Ferne gäbe es keinen stichhaltigen und belastbaren Hinweis darauf, dass er an (exil-)politischen, gegen das syrische Regime gerichteten Aktivitäten innerhalb oder außerhalb seines Landes teilgenommen hätte oder auch nur eine derartige regimekritische Gesinnung habe bzw. öffentlich kundtun würde, sodass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr auch deswegen keine Verfolgung durch das Regime oder durch sonstige Gruppen drohe. Es hätten auch keine Umstände ermittelt werden können, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften oder beruflichen oder sozialen Stellung des Beschwerdeführers einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sei bzw. im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre. Da bei der Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein weiterer Hinweis auf die Existenz eines unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK glaubhaft gemachten Sachverhaltes hervorgekommen sei, scheide die Gewährung von Asyl aus. Mit E-Mail vom 23.12.2022 wurde dem BFA ein Dokument in arabischer Sprache übermittelt (AS 377 ff).
- Gegen Spruchpunkt I. des oben angeführten Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde durch seine Rechtsvertretung, in der er zusammengefasst vorbrachte, er sei syrischer Staatsangehöriger, sunnitischer Araber, gesund, im wehrpflichtigen Alter und wehrfähig. Der Beschwerdeführer stamme aus dem Dorf XXXX , Distrikt XXXX , im Gouvernement Al-Hasaka, das ca. 15 bis 20 km von XXXX Stadt entfernt liege. Er verfüge über eine 9-jährige Schulbildung und „AHS-Abschluss im Jahr 2015 mit Matura“ sowie über Berufserfahrung in der Landwirtschaft und als Mechaniker. Der Beschwerdeführer habe seinen Grundwehrdienst noch nicht abgeleistet. Bis zum Jahr 2015 sei seine Wehrpflicht aufgrund der Vorbereitung auf AHS-Abschluss zwei Mal aufgeschoben worden, das Militärbuch sei mit den diesbezüglichen Eintragungen bereits aktenkundig. Als er keinen Aufschub mehr bekommen habe, sei er in seinem Dorf geblieben, das damals zwischen den Kurden und dem Regime gelegen habe. Als Bestätigung, dass der Beschwerdeführer in Syrien seinen Wehrdienst nicht abgeleistet habe und aus diesem Grund vom Regime verurteilt worden sei, lege er der gegenständlichen Beschwerde den Strafregisterauszug vom 14.01.2023 samt einer Übersetzung bei (vgl. AS 411 f). Dem vorgelegten Schriftstück sei zu entnehmen, dass der Betroffene mit XXXX zu seinem Grundwehrdienst verpflichtet gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe daraufhin in einem „unkontrollierten Gebiet“ gelebt. Im Juni 2021 sei das Regime und die Kurden in die Nähe des Dorfes des Beschwerdeführers gekommen. Die Regierung habe nach den Männern, die keinen Wehrdienst abgeleistet hätten, gesucht und sei auch zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen. Er sei ab dem Zeitpunkt immer in der Landwirtschaft seiner Familie gewesen und habe nie mehr zu Hause geschlafen, sondern sich sowohl vor einer Zwangsrekrutierung durch kurdische Milizen als auch durch das syrische Regime in den Feldern versteckt. Am XXXX habe der Beschwerdeführer sein Heimatland illegal und schlepperunterstützt in Richtung Türkei verlassen. Der Beschwerdeführer sei verheiratet und habe keine Kinder. Seine Familie lebe im Dorf XXXX . Der jüngere Bruder des Beschwerdeführers sei vom Militärdienst von der Militärbehörde befreit, da er der Einzige sei, der seine Eltern versorge, der Vater sei halb gelähmt. Die älteren Brüder, welche ihre Militärdienste noch vor der Kriegszeit abgeleistet hätten, würden nicht mehr mit den Eltern leben. Aktuell befinde sich Distrikt XXXX unter Kontrolle der Kurden und der syrischen Armee. Im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers bestehe das reale Risiko, dass der Beschwerdeführer zur Ableistung des Militärdienstes und dabei zur Begehung von völkerrechtswidrigen Handlungen gezwungen werden würde oder wegen seiner bisherigen Verweigerung, den Militärdienst zu leisten, strafgerichtlich verfolgt und seiner Freiheit beraubt werden würde. Personen wie Männer, die ihren Wehrdienst noch ableisten müssen, aus einer ehemaligen Oppositionshochburg stammen, aus Ländern stammen, die vom syrischen Regime als Gegner gesehen werden (wie die Türkei) und illegal ausgereist sind, würden nach einem EASO-Bericht vom Juni 2021 einem erhöhten Risiko von Verfolgung durch syrische Behörden ausgesetzt sein. Der Beschwerdeführer verweigere den Dienst an der Waffe und würde keine Menschen töten wollen. Er würde auf keiner Seite im syrischen Bürgerkrieg kämpfen wollen, weil er niemanden töten wollen würde und alle Kriegsparteien regelmäßig Kriegsverbrechen begehen würden, an denen der Beschwerdeführer nicht beteiligt sein wolle. Insbesondere lehne er den Wehrdienst in der syrischen Armee aus Gewissensgründen und aus politischen Gründen ab. Daher drohe dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien Verfolgung aufgrund seiner (zumindest unterstellten) oppositionellen Gesinnung. Weil dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung eine in Opposition zum Regime stehende politische Gesinnung unterstellt werden könnte, drohe ihm auch außergerichtliche Bestrafung. Der Beschwerdeführer könne zudem nur über vom Regime kontrollierte Gebiete nach Syrien legal einreisen. Bei einer Rückkehr sei davon auszugehen, dass er durch die engmaschigen Kontrollen der syrischen Behörden gefasst und vermutlich sofort einer Bestrafung zugeführt und/oder zum Militärdienst eingezogen werden würde. Außerdem fürchte der Beschwerdeführer als aus dem Distrikt XXXX stammender, sunnitischer Araber durch das syrische Regime verfolgt zu werden. Darüber hinaus befürchte der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in seine Heimatregion, welche derzeit unter der Kontrolle kurdischer Milizen stehe, aufgrund der auch dort vorherrschenden willkürlichen Einziehungen durch kurdische Milizen asylrelevante Verfolgung. Kurdische Milizen als nichtstaatliche bewaffnete Gruppen, selbst wenn ein bestimmter Teil des Hoheitsgebiets de facto unter ihrer Kontrolle stehe, seien nicht berechtigt, Rekrutierung durch Zwang oder Gewalt zu betreiben. Bereits jede Bestrafung durch die kurdischen Milizen aufgrund der Weigerung sich ihnen im Kampf anzuschließen sei asylrelevant, wenn sie das erforderliche Maß an Intensität einer Verfolgungshandlung erreiche und ein Konventionsbezug gegeben sei. Der Beschwerdeführer laufe Gefahr, von der SDF oder anderen kurdischen Volksverteidigungseinheiten zwangsrekrutiert oder von dieser als Gegner angesehen zu werden, somit drohe ihm ebenfalls Verfolgung aufgrund einer (unterstellten) politischen Gesinnung. Zudem drohe dem Beschwerdeführer eine Verfolgung aufgrund der Lebensführung und Asylantragstellung in Österreich, da ihm dadurch erst recht eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig bzw. unrichtig ausgewertet worden und hätten im angefochtenen Bescheid fallbezogen ergänzende bzw. andere Feststellungen getroffen werden müssen. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde zeige sich als unschlüssig und widersprüchlich zu den von ihr selbst herangezogenen Länderberichten. Dem Beschwerdeführer wäre internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG zu gewähren gewesen. Spruchpunkt I. sei aufgrund von erheblichen Verfahrensfehlern und einer unrichtigen Rechtsanwendung erlassen worden und daher rechtswidrig.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben angeführten Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde durch seine Rechtsvertretung, in der er zusammengefasst vorbrachte, er sei syrischer Staatsangehöriger, sunnitischer Araber, gesund, im wehrpflichtigen Alter und wehrfähig. Der Beschwerdeführer stamme aus dem Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 , im Gouvernement Al-Hasaka, das ca. 15 bis 20 km von römisch 40 Stadt entfernt liege. Er verfüge über eine 9-jährige Schulbildung und „AHS-Abschluss im Jahr 2015 mit Matura“ sowie über Berufserfahrung in der Landwirtschaft und als Mechaniker. Der Beschwerdeführer habe seinen Grundwehrdienst noch nicht abgeleistet. Bis zum Jahr 2015 sei seine Wehrpflicht aufgrund der Vorbereitung auf AHS-Abschluss zwei Mal aufgeschoben worden, das Militärbuch sei mit den diesbezüglichen Eintragungen bereits aktenkundig. Als er keinen Aufschub mehr bekommen habe, sei er in seinem Dorf geblieben, das damals zwischen den Kurden und dem Regime gelegen habe. Als Bestätigung, dass der Beschwerdeführer in Syrien seinen Wehrdienst nicht abgeleistet habe und aus diesem Grund vom Regime verurteilt worden sei, lege er der gegenständlichen Beschwerde den Strafregisterauszug vom 14.01.2023 samt einer Übersetzung bei vergleiche AS 411 f). Dem vorgelegten Schriftstück sei zu entnehmen, dass der Betroffene mit römisch 40 zu seinem Grundwehrdienst verpflichtet gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe daraufhin in einem „unkontrollierten Gebiet“ gelebt. Im Juni 2021 sei das Regime und die Kurden in die Nähe des Dorfes des Beschwerdeführers gekommen. Die Regierung habe nach den Männern, die keinen Wehrdienst abgeleistet hätten, gesucht und sei auch zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen. Er sei ab dem Zeitpunkt immer in der Landwirtschaft seiner Familie gewesen und habe nie mehr zu Hause geschlafen, sondern sich sowohl vor einer Zwangsrekrutierung durch kurdische Milizen als auch durch das syrische Regime in den Feldern versteckt. Am römisch 40 habe der Beschwerdeführer sein Heimatland illegal und schlepperunterstützt in Richtung Türkei verlassen. Der Beschwerdeführer sei verheiratet und habe keine Kinder. Seine Familie lebe im Dorf römisch 40 . Der jüngere Bruder des Beschwerdeführers sei vom Militärdienst von der Militärbehörde befreit, da er der Einzige sei, der seine Eltern versorge, der Vater sei halb gelähmt. Die älteren Brüder, welche ihre Militärdienste noch vor der Kriegszeit abgeleistet hätten, würden nicht mehr mit den Eltern leben. Aktuell befinde sich Distrikt römisch 40 unter Kontrolle der Kurden und der syrischen Armee. Im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers bestehe das reale Risiko, dass der Beschwerdeführer zur Ableistung des Militärdienstes und dabei zur Begehung von völkerrechtswidrigen Handlungen gezwungen werden würde oder wegen seiner bisherigen Verweigerung, den Militärdienst zu leisten, strafgerichtlich verfolgt und seiner Freiheit beraubt werden würde. Personen wie Männer, die ihren Wehrdienst noch ableisten müssen, aus einer ehemaligen Oppositionshochburg stammen, aus Ländern stammen, die vom syrischen Regime als Gegner gesehen werden (wie die Türkei) und illegal ausgereist sind, würden nach einem EASO-Bericht vom Juni 2021 einem erhöhten Risiko von Verfolgung durch syrische Behörden ausgesetzt sein. Der Beschwerdeführer verweigere den Dienst an der Waffe und würde keine Menschen töten wollen. Er würde auf keiner Seite im syrischen Bürgerkrieg kämpfen wollen, weil er niemanden töten wollen würde und alle Kriegsparteien regelmäßig Kriegsverbrechen begehen würden, an denen der Beschwerdeführer nicht beteiligt sein wolle. Insbesondere lehne er den Wehrdienst in der syrischen Armee aus Gewissensgründen und aus politischen Gründen ab. Daher drohe dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien Verfolgung aufgrund seiner (zumindest unterstellten) oppositionellen Gesinnung. Weil dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung eine in Opposition zum Regime stehende politische Gesinnung unterstellt werden könnte, drohe ihm auch außergerichtliche Bestrafung. Der Beschwerdeführer könne zudem nur über vom Regime kontrollierte Gebiete nach Syrien legal einreisen. Bei einer Rückkehr sei davon auszugehen, dass er durch die engmaschigen Kontrollen der syrischen Behörden gefasst und vermutlich sofort einer Bestrafung zugeführt und/oder zum Militärdienst eingezogen werden würde. Außerdem fürchte der Beschwerdeführer als aus dem Distrikt römisch 40 stammender, sunnitischer Araber durch das syrische Regime verfolgt zu werden. Darüber hinaus befürchte der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in seine Heimatregion, welche derzeit unter der Kontrolle kurdischer Milizen stehe, aufgrund der auch dort vorherrschenden willkürlichen Einziehungen durch kurdische Milizen asylrelevante Verfolgung. Kurdische Milizen als nichtstaatliche bewaffnete Gruppen, selbst wenn ein bestimmter Teil des Hoheitsgebiets de facto unter ihrer Kontrolle stehe, seien nicht berechtigt, Rekrutierung durch Zwang oder Gewalt zu betreiben. Bereits jede Bestrafung durch die kurdischen Milizen aufgrund der Weigerung sich ihnen im Kampf anzuschließen sei asylrelevant, wenn sie das erforderliche Maß an Intensität einer Verfolgungshandlung erreiche und ein Konventionsbezug gegeben sei. Der Beschwerdeführer laufe Gefahr, von der SDF oder anderen kurdischen Volksverteidigungseinheiten zwangsrekrutiert oder von dieser als Gegner angesehen zu werden, somit drohe ihm ebenfalls Verfolgung aufgrund einer (unterstellten) politischen Gesinnung. Zudem drohe dem Beschwerdeführer eine Verfolgung aufgrund der Lebensführung und Asylantragstellung in Österreich, da ihm dadurch erst recht eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig bzw. unrichtig ausgewertet worden und hätten im angefochtenen Bescheid fallbezogen ergänzende bzw. andere Feststellungen getroffen werden müssen. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde zeige sich als unschlüssig und widersprüchlich zu den von ihr selbst herangezogenen Länderberichten. Dem Beschwerdeführer wäre internationaler Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG zu gewähren gewesen. Spruchpunkt römisch eins. sei aufgrund von erheblichen Verfahrensfehlern und einer unrichtigen Rechtsanwendung erlassen worden und daher rechtswidrig.
- Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt vorgelegt und sind am 01.02.2023 beim Bundesverwaltungsgericht (infolge: BVwG) eingelangt.
- Am XXXX fand in Anwesenheit eines Dolmetschers für die arabische Sprache und der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen persönlichen Lebensumständen in Syrien und seinen Fluchtgründen befragt wurde. Er führte zusammengefasst aus, er habe Syrien verlassen, weil er „zum Wehrdienst geladen“ sei, seine „Aufschubszeit“ sei zu Ende. Das Regime habe sogar ihre Wohnung durchsucht, während der Beschwerdeführer am Land geschlafen habe. Durch die Kurden sei er niemals persönlich rekrutiert worden, aber – wie der Beschwerdeführer weiter ausführte - sofern sie den Beschwerdeführer gefasst hätten, wäre die Wahrscheinlichkeit groß, dass sie ihn rekrutieren würden. Es sei „dasselbe“, wenn der Beschwerdeführer rekrutiert werde – egal ob vom Regime oder den Kurden. Wenn der Beschwerdeführer zurückkehren würde, würde er dort aufgegriffen werden und gegen seine Leute kämpfen müssen. Er befürchte im Fall seiner Rückkehr zudem Tod und Folter, weil er „als Betrüger“ gesehen werden würde. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG legte der Beschwerdeführer einen Lohnzettel, eine Arbeitsbestätigung sowie ein Dokument der Rekrutierungsstelle – vermeintlich im Original - vor, wobei dieses nach den entsprechenden Ausführungen zuvor bereits per E-Mail in arabischer Sprache übermittelt worden wäre. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde eine 14-tägige Frist zur Stellungnahme im Hinblick auf die eingeführten Länderberichte gewährt.
- Am römisch 40 fand in Anwesenheit eines Dolmetschers für die arabische Sprache und der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen persönlichen Lebensumständen in Syrien und seinen Fluchtgründen befragt wurde. Er führte zusammengefasst aus, er habe Syrien verlassen, weil er „zum Wehrdienst geladen“ sei, seine „Aufschubszeit“ sei zu Ende. Das Regime habe sogar ihre Wohnung durchsucht, während der Beschwerdeführer am Land geschlafen habe. Durch die Kurden sei er niemals persönlich rekrutiert worden, aber – wie der Beschwerdeführer weiter ausführte - sofern sie den Beschwerdeführer gefasst hätten, wäre die Wahrscheinlichkeit groß, dass sie ihn rekrutieren würden. Es sei „dasselbe“, wenn der Beschwerdeführer rekrutiert werde – egal ob vom Regime oder den Kurden. Wenn der Beschwerdeführer zurückkehren würde, würde er dort aufgegriffen werden und gegen seine Leute kämpfen müssen. Er befürchte im Fall seiner Rückkehr zudem Tod und Folter, weil er „als Betrüger“ gesehen werden würde. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG legte der Beschwerdeführer einen Lohnzettel, eine Arbeitsbestätigung sowie ein Dokument der Rekrutierungsstelle – vermeintlich im Original - vor, wobei dieses nach den entsprechenden Ausführungen zuvor bereits per E-Mail in arabischer Sprache übermittelt worden wäre. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde eine 14-tägige Frist zur Stellungnahme im Hinblick auf die eingeführten Länderberichte gewährt.
- In einer durch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eingebrachten Stellungnahme vom 02.11.2023, beim BVwG eingelangt am 03.11.2023 (vgl. Gerichtsakt, OZ 7), wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich – wie sich aus der historischen Ansicht auf der Seite Exploring Historical Control in Syria (cartercenter.org) ergebe – der Herkunftsort des Beschwerdeführers unter Regimekontrolle befinde. Zur Verfolgungsgefahr bei Kontakt mit dem syrischen Regime werde auf das bisherige Vorbringen verwiesen. Sofern das BVwG nicht davon ausgehe, dass sich der Herkunftsort unter Regimekontrolle befinde, bleibe weiterhin eine Verfolgungsgefahr im Fall der Einreise des Beschwerdeführers und der Weiterreise zu seinem Herkunftsort bestehen. Auch im aktuellen LIB zu Syrien, Version 9, vom 17.07.2023 seien mehrere Karten angeführt, die aufzeigen würden, dass in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers neben der SDF auch das syrische Regime präsent sei bzw. gewisse Straßen und Gebiete kontrolliere. Es ergebe sich zudem, dass die syrische Regierung in Gebieten, wo sie über Enklaven und Sicherheitsdistrikte verfüge, auch rekrutieren könne. Nach der ACCORD Anfragebeantwortung vom 24.08.2023 könne das Regime dort zum Wehrdienst einziehen bzw. Personen verhaften, wo sie über Sicherheitsbereiche (Enklaven) verfüge. In den „Sicherheitsbereichen“ der Regierung sei das Risiko der Einziehung für Araber höher als für Kurden. Im Herkunftsort des Beschwerdeführers hätten Rekrutierungen seitens der Kurden und auch seitens des Regimes stattgefunden und würden diese auch weiterhin stattfinden. Es ergebe sich die reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer in seiner Herkunftsregion Verfolgung seitens des syrischen Regimes bzw. eine Einziehung zum Wehrdienst beim Regime befürchten müsse. Eine Einreise nach Syrien sei nur über den Flughafen Damaskus, welcher unter Kontrolle der syrischen Regierung stehe, möglich. Bei einer Einreise über den Grenzübergang Semalka – Faysh Khabour bestünden administrative Hürden, es komme zudem immer wieder zu Schließungen des genannten Grenzübergangs. Außerdem würde der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit an Checkpoints der Regierung im AANES-Gebiet aufgehalten und aufgegriffen werden. Den Länderberichten sei zu entnehmen, dass es in Städten und auf den Hauptverbindungsstraßen Syriens eine Vielzahl militärischer Kontrollposten der syrischen Sicherheitsbehörden, die umfassende und häufige Kontrollen durchführen würden, gäbe. Die Erreichbarkeit des Herkunftsortes, ohne dass der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Einberufung zum Militärdienst bzw. eine unverhältnismäßige Bestrafung im Falle einer Weigerung ausgesetzt wäre, sei demnach nicht gegeben. Rückkehrern im wehrfähigen Alter, die den Wehrdienst nicht abgeleistet hätten, würde nach den näher zitierten Länderberichten bei der Einreise sofortige Verhaftung drohen und somit unzweifelhaft Verfolgungshandlungen iSd Art. 9 der StatusRL. Dem Beschwerdeführer sei aufgrund der drohenden Verfolgung durch den syrischen Staat in seiner Heimatregion sowie am Weg in seine Heimatregion der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
- In einer durch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eingebrachten Stellungnahme vom 02.11.2023, beim BVwG eingelangt am 03.11.2023 vergleiche Gerichtsakt, OZ 7), wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich – wie sich aus der historischen Ansicht auf der Seite Exploring Historical Control in Syria (cartercenter.org) ergebe – der Herkunftsort des Beschwerdeführers unter Regimekontrolle befinde. Zur Verfolgungsgefahr bei Kontakt mit dem syrischen Regime werde auf das bisherige Vorbringen verwiesen. Sofern das BVwG nicht davon ausgehe, dass sich der Herkunftsort unter Regimekontrolle befinde, bleibe weiterhin eine Verfolgungsgefahr im Fall der Einreise des Beschwerdeführers und der Weiterreise zu seinem Herkunftsort bestehen. Auch im aktuellen LIB zu Syrien, Version 9, vom 17.07.2023 seien mehrere Karten angeführt, die aufzeigen würden, dass in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers neben der SDF auch das syrische Regime präsent sei bzw. gewisse Straßen und Gebiete kontrolliere. Es ergebe sich zudem, dass die syrische Regierung in Gebieten, wo sie über Enklaven und Sicherheitsdistrikte verfüge, auch rekrutieren könne. Nach der ACCORD Anfragebeantwortung vom 24.08.2023 könne das Regime dort zum Wehrdienst einziehen bzw. Personen verhaften, wo sie über Sicherheitsbereiche (Enklaven) verfüge. In den „Sicherheitsbereichen“ der Regierung sei das Risiko der Einziehung für Araber höher als für Kurden. Im Herkunftsort des Beschwerdeführers hätten Rekrutierungen seitens der Kurden und auch seitens des Regimes stattgefunden und würden diese auch weiterhin stattfinden. Es ergebe sich die reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer in seiner Herkunftsregion Verfolgung seitens des syrischen Regimes bzw. eine Einziehung zum Wehrdienst beim Regime befürchten müsse. Eine Einreise nach Syrien sei nur über den Flughafen Damaskus, welcher unter Kontrolle der syrischen Regierung stehe, möglich. Bei einer Einreise über den Grenzübergang Semalka – Faysh Khabour bestünden administrative Hürden, es komme zudem immer wieder zu Schließungen des genannten Grenzübergangs. Außerdem würde der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit an Checkpoints der Regierung im AANES-Gebiet aufgehalten und aufgegriffen werden. Den Länderberichten sei zu entnehmen, dass es in Städten und auf den Hauptverbindungsstraßen Syriens eine Vielzahl militärischer Kontrollposten der syrischen Sicherheitsbehörden, die umfassende und häufige Kontrollen durchführen würden, gäbe. Die Erreichbarkeit des Herkunftsortes, ohne dass der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Einberufung zum Militärdienst bzw. eine unverhältnismäßige Bestrafung im Falle einer Weigerung ausgesetzt wäre, sei demnach nicht gegeben. Rückkehrern im wehrfähigen Alter, die den Wehrdienst nicht abgeleistet hätten, würde nach den näher zitierten Länderberichten bei der Einreise sofortige Verhaftung drohen und somit unzweifelhaft Verfolgungshandlungen iSd Artikel 9, der StatusRL. Dem Beschwerdeführer sei aufgrund der drohenden Verfolgung durch den syrischen Staat in seiner Heimatregion sowie am Weg in seine Heimatregion der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Mit Schreiben vom 08.11.2023 (vgl. Gerichtsakt, OZ 9) ersuchte das BVwG das Bundeskriminalamt, Abteilung 6, Kriminaltechnik, um Dokumentenüberprüfung des vom Beschwerdeführer vorgelegten Auszuges aus dem Strafregister.Mit Schreiben vom 08.11.2023 vergleiche Gerichtsakt, OZ 9) ersuchte das BVwG das Bundeskriminalamt, Abteilung 6, Kriminaltechnik, um Dokumentenüberprüfung des vom Beschwerdeführer vorgelegten Auszuges aus dem Strafregister. Mit E-Mail vom 21.12.2023, beim BVwG eingelangt am 22.12.2023, wurde der kriminaltechnische Untersuchungsbericht vom 18.12.2023 (vgl. Gerichtsakt, OZ 13) übermittelt. Laut diesem handelt es sich bei dem Dokument um eine Totalfälschung. Eine autorisierte Ausstellung (Stempelabdrucke, Seriennummer, Formularvordruck im Digitaldruckverfahren) syrischer Dokumente dieser Art könne zweifelsfrei ausgeschlossen werden.Mit E-Mail vom 21.12.2023, beim BVwG eingelangt am 22.12.2023, wurde der kriminaltechnische Untersuchungsbericht vom 18.12.2023 vergleiche Gerichtsakt, OZ 13) übermittelt. Laut diesem handelt es sich bei dem Dokument um eine Totalfälschung. Eine autorisierte Ausstellung (Stempelabdrucke, Seriennummer, Formularvordruck im Digitaldruckverfahren) syrischer Dokumente dieser Art könne zweifelsfrei ausgeschlossen werden. Mit Schreiben vom 05.01.2024 (vgl. Gerichtsakt, OZ 14) wurde dem Beschwerdeführer sowie dem Bundesamt die Möglichkeit eingeräumt, zum Untersuchungsbericht vom 18.12.2023 Stellung zu nehmen.Mit Schreiben vom 05.01.2024 vergleiche Gerichtsakt, OZ 14) wurde dem Beschwerdeführer sowie dem Bundesamt die Möglichkeit eingeräumt, zum Untersuchungsbericht vom 18.12.2023 Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 11.01.2024 (vgl. Gerichtsakt, OZ 15) nahm der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung zum Bericht der urkundentechnischen Untersuchung Stellung. Der Beschwerdeführer habe das von ihm vorgelegte Dokument von einem privaten Rechtsanwalt in Syrien erhalten. Dieser habe dem Beschwerdeführer versichert, dass es sich dabei um einen echten Strafregisterauszug handle, worauf der Beschwerdeführer vertraut und diesen deshalb als Beweismittel vorgelegt habe. Selbst wenn es sich um eine Fälschung handeln sollte, was dem Beschwerdeführer nicht bewusst gewesen sei, sei vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte, trotzdem davon auszugehen, dass für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien eine objektive Gefahr bestehe, verfolgt zu werden. Hierzu werde auf das bisherige Vorbingen, insbesondere die Aussage des Beschwerdeführers in der Verhandlung und die bereits im Anschluss an die Verhandlung eingebrachte Stellungnahme, verwiesen. Selbst eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private, wie die kurdischen Milizen, hätte asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründen nicht bereit sei, Schutz zu gewähren. Aus den Länderberichten ergebe sich, dass das syrische Regime aus politischen Gründen nicht bereit sei, Wehrdienstverweigerern wie dem Beschwerdeführer, Schutz gegen eine allfällige Verfolgung durch die kurdischen Milizen zu gewähren. Den Schutz seines Heimatstaates könne und würde der Beschwerdeführer nicht in Anspruch nehmen wollen, da er einerseits staatliche Verfolgung fürchte und andererseits das syrische Regime in seinem Fall nicht schutzwillig sei. Zur Prüfung der Erreichbarkeit des Herkunftsortes werde auf das Vorbringen in den bisherigen Stellungnahmen verwiesen. Dem Beschwerdeführer sei daher der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.Mit Schreiben vom 11.01.2024 vergleiche Gerichtsakt, OZ 15) nahm der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung zum Bericht der urkundentechnischen Untersuchung Stellung. Der Beschwerdeführer habe das von ihm vorgelegte Dokument von einem privaten Rechtsanwalt in Syrien erhalten. Dieser habe dem Beschwerdeführer versichert, dass es sich dabei um einen echten Strafregisterauszug handle, worauf der Beschwerdeführer vertraut und diesen deshalb als Beweismittel vorgelegt habe. Selbst wenn es sich um eine Fälschung handeln sollte, was dem Beschwerdeführer nicht bewusst gewesen sei, sei vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte, trotzdem davon auszugehen, dass für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien eine objektive Gefahr bestehe, verfolgt zu werden. Hierzu werde auf das bisherige Vorbingen, insbesondere die Aussage des Beschwerdeführers in der Verhandlung und die bereits im Anschluss an die Verhandlung eingebrachte Stellungnahme, verwiesen. Selbst eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private, wie die kurdischen Milizen, hätte asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK genannten Gründen nicht bereit sei, Schutz zu gewähren. Aus den Länderberichten ergebe sich, dass das syrische Regime aus politischen Gründen nicht bereit sei, Wehrdienstverweigerern wie dem Beschwerdeführer, Schutz gegen eine allfällige Verfolgung durch die kurdischen Milizen zu gewähren. Den Schutz seines Heimatstaates könne und würde der Beschwerdeführer nicht in Anspruch nehmen wollen, da er einerseits staatliche Verfolgung fürchte und andererseits das syrische Regime in seinem Fall nicht schutzwillig sei. Zur Prüfung der Erreichbarkeit des Herkunftsortes werde auf das Vorbringen in den bisherigen Stellungnahmen verwiesen. Dem Beschwerdeführer sei daher der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Mit Schreiben vom 15.03.2024 (vgl. Gerichtsakt, OZ 16) übermittelte das BVwG dem Beschwerdeführer die am 14.03.2024 gesamtaktualisierte Version des Länderinformationsblattes zu Syrien und ermöglichte ihm die Abgabe einer dahingehenden Stellungnahme.Mit Schreiben vom 15.03.2024 vergleiche Gerichtsakt, OZ 16) übermittelte das BVwG dem Beschwerdeführer die am 14.03.2024 gesamtaktualisierte Version des Länderinformationsblattes zu Syrien und ermöglichte ihm die Abgabe einer dahingehenden Stellungnahme. Die Frist zur Stellungnahme bis zum 25.03.2024 ließ der Beschwerdeführer ungenützt verstreichen. Mit Schreiben vom 03.04.2024 (vgl. Gerichtsakt, OZ 17) übermittelte das BVwG dem Beschwerdeführer die am 27.03.2024 aktualisierte Version des Länderinformationsblattes zu Syrien und ermöglichte ihm die Abgabe einer dahingehenden Stellungnahme.Mit Schreiben vom 03.04.2024 vergleiche Gerichtsakt, OZ 17) übermittelte das BVwG dem Beschwerdeführer die am 27.03.2024 aktualisierte Version des Länderinformationsblattes zu Syrien und ermöglichte ihm die Abgabe einer dahingehenden Stellungnahme. Mit Schreiben vom 09.04.2024 (vgl. Gerichtsakt, OZ 18) wurde seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zur aktualisierte Version des Länderinformationsblattes zu Syrien vom 27.03.2024, Version 11, Stellung genommen. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer die Einziehung in die syrische Armee bzw. Bestrafung wegen der Wehrdienstverweigerung drohe. Er werde seitens des syrischen Regimes als Gegner wahrgenommen, weil sein Bruder vom syrischen Militär gesucht werde und er illegal ausgereist sei. Aus diesen Gründen würde ihm das syrische Regime eine oppositionelle Gesinnung zumindest zuschreiben. Dem Beschwerdeführer als Familienangehöriger würde dieselbe politische Gesinnung zugeschrieben werden und habe er auch aufgrund seiner Familieneigenschaft Repressionen zu befürchten. Den Militärdienst würde der Beschwerdeführer aus politischen Gründen nicht ableisten wollen, da er als Pazifist keine Waffen tragen wollen würde und die Ansichten des syrischen Regimes nicht unterstütze. Es stehe nicht fest, in welchem Bereich der Beschwerdeführer für den Fall der Einberufung eingesetzt werden würde. Es könne aber auf Basis der Berichtslage jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass er sich an aktiven Kampfhandlungen bzw. an Kriegsverbrechen bzw. Verletzungen des humanitären Völkerrechtes beteiligen müsste. Es würden somit sämtliche Voraussetzungen für die Heranziehung des Tatbestandes des Art. 9 Abs. 2 lit. e der Status-RL (RL 2011/95/EU) vorliegen. Im Fall von syrischen Militärdienstverweigerern liege außerdem eine Verfolgungshandlung iSd Art. 9 Abs. 2 lit. c vor. Die Inhaftnahme bedeute nach den Länderberichten stets auch Folter bzw. unmenschliche und erniedrigende Behandlung, wobei es sich jedenfalls um eine unverhältnismäßige Bestrafung handle. Im Fall des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass dieser den Wehrdienst aus Gewissensgründen, nämlich aufgrund seiner politischen bzw. oppositionellen Haltung ablehne. Der Beschwerdeführer lehne Waffengewalt ab, er sei ein dezidierter Gegner des syrischen Regimes und lehne insbesondere die von ihm begangenen Verbrechen an der Zivilbevölkerung ab. Diese Haltung sei Ausdruck seiner politischen Überzeugung iSd Art. 10 der Status-RL. Zudem werde dem Beschwerdeführer vom syrischen Staat auch eine oppositionelle Gesinnung zugeschrieben, weil er illegal ausgereist sei und sein Bruder vom syrischen Regime aufgrund des Wehrdienstes gesucht werde und in der Folge in die Türkei geflüchtet sei. Kennzeichen des Krieges sei, dass Familienangehörigen oft dieselbe (vermeintliche) politische Gesinnung zugeschrieben werde. Im Hinblick auf die Möglichkeit, sich vom Wehrdienst freizukaufen und der Prüfung, ob die Freikaufsoption auch praktisch bestehe, habe der Beschwerdeführer nicht alle notwendigen Dokumente wie etwa ein Führungszeugnis der Sicherheitsbehörden oder eine Bestätigung der Ein- und Ausreise, da er Syrien illegal verlassen habe. Zudem wäre es unionsrechtswidrig, den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der Zahlung einer Befreiungsgebühr zu verweisen. Nach einer näher bezeichneten EU-Verordnung vom 18.01.2012 gelte im Gebiet der Union weiterhin ein Verbot, dem syrischen Assad-Regime unmittelbar oder mittelbar Gelder zur Verfügung zu stellen oder zugute kommen zu lassen. Gehe man davon aus, dass die Zahlung einer Befreiungsgebühr an das Assad-Regime ein zulässiges „Mittel“ darstelle, das es dem Antragsteller erlaube, der Beteiligung an den behaupteten Kriegsverbrechen zu entgehen (vgl. EuGH 26.02.2015, C-472/13, Rs Shepherd, Rz 44), würde dies auch bedeuten, dass der EuGH es syrischen Flüchtlingen zumuten würde, sich an der Umgehung der geltenden EU-Sanktionen gegen das Assad Regime zu beteiligen. Derartiges könne dem EuGH aber insbesondere vor dem Hintergrund des Länderinformationsblattes, dass die Möglichkeit der Zahlung einer Befreiungsgebühr dem syrischen Assad-Regime maßgeblich zur Generierung ausländischer Devisen diene, nicht unterstellt werden.Mit Schreiben vom 09.04.2024 vergleiche Gerichtsakt, OZ 18) wurde seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zur aktualisierte Version des Länderinformationsblattes zu Syrien vom 27.03.2024, Version 11, Stellung genommen. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer die Einziehung in die syrische Armee bzw. Bestrafung wegen der Wehrdienstverweigerung drohe. Er werde seitens des syrischen Regimes als Gegner wahrgenommen, weil sein Bruder vom syrischen Militär gesucht werde und er illegal ausgereist sei. Aus diesen Gründen würde ihm das syrische Regime eine oppositionelle Gesinnung zumindest zuschreiben. Dem Beschwerdeführer als Familienangehöriger würde dieselbe politische Gesinnung zugeschrieben werden und habe er auch aufgrund seiner Familieneigenschaft Repressionen zu befürchten. Den Militärdienst würde der Beschwerdeführer aus politischen Gründen nicht ableisten wollen, da er als Pazifist keine Waffen tragen wollen würde und die Ansichten des syrischen Regimes nicht unterstütze. Es stehe nicht fest, in welchem Bereich der Beschwerdeführer für den Fall der Einberufung eingesetzt werden würde. Es könne aber auf Basis der Berichtslage jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass er sich an aktiven Kampfhandlungen bzw. an Kriegsverbrechen bzw. Verletzungen des humanitären Völkerrechtes beteiligen müsste. Es würden somit sämtliche Voraussetzungen für die Heranziehung des Tatbestandes des Artikel 9, Absatz 2, Litera e, der Status-RL (RL 2011/95/EU) vorliegen. Im Fall von syrischen Militärdienstverweigerern liege außerdem eine Verfolgungshandlung iSd Artikel 9, Absatz 2, Litera c, vor. Die Inhaftnahme bedeute nach den Länderberichten stets auch Folter bzw. unmenschliche und erniedrigende Behandlung, wobei es sich jedenfalls um eine unverhältnismäßige Bestrafung handle. Im Fall des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass dieser den Wehrdienst aus Gewissensgründen, nämlich aufgrund seiner politischen bzw. oppositionellen Haltung ablehne. Der Beschwerdeführer lehne Waffengewalt ab, er sei ein dezidierter Gegner des syrischen Regimes und lehne insbesondere die von ihm begangenen Verbrechen an der Zivilbevölkerung ab. Diese Haltung sei Ausdruck seiner politischen Überzeugung iSd Artikel 10, der Status-RL. Zudem werde dem Beschwerdeführer vom syrischen Staat auch eine oppositionelle Gesinnung zugeschrieben, weil er illegal ausgereist sei und sein Bruder vom syrischen Regime aufgrund des Wehrdienstes gesucht werde und in der Folge in die Türkei geflüchtet sei. Kennzeichen des Krieges sei, dass Familienangehörigen oft dieselbe (vermeintliche) politische Gesinnung zugeschrieben werde. Im Hinblick auf die Möglichkeit, sich vom Wehrdienst freizukaufen und der Prüfung, ob die Freikaufsoption auch praktisch bestehe, habe der Beschwerdeführer nicht alle notwendigen Dokumente wie etwa ein Führungszeugnis der Sicherheitsbehörden oder eine Bestätigung der Ein- und Ausreise, da er Syrien illegal verlassen habe. Zudem wäre es unionsrechtswidrig, den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der Zahlung einer Befreiungsgebühr zu verweisen. Nach einer näher bezeichneten EU-Verordnung vom 18.01.2012 gelte im Gebiet der Union weiterhin ein Verbot, dem syrischen Assad-Regime unmittelbar oder mittelbar Gelder zur Verfügung zu stellen oder zugute kommen zu lassen. Gehe man davon aus, dass die Zahlung einer Befreiungsgebühr an das Assad-Regime ein zulässiges „Mittel“ darstelle, das es dem Antragsteller erlaube, der Beteiligung an den behaupteten Kriegsverbrechen zu entgehen vergleiche EuGH 26.02.2015, C-472/13, Rs Shepherd, Rz 44), würde dies auch bedeuten, dass der EuGH es syrischen Flüchtlingen zumuten würde, sich an der Umgehung der geltenden EU-Sanktionen gegen das Assad Regime zu beteiligen. Derartiges könne dem EuGH aber insbesondere vor dem Hintergrund des Länderinformationsblattes, dass die Möglichkeit der Zahlung einer Befreiungsgebühr dem syrischen Assad-Regime maßgeblich zur Generierung ausländischer Devisen diene, nicht unterstellt werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den im Erkenntniskopf genannten Namen und das dort angeführte Geburtsdatum. Seine Identität steht fest. Er ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Arabisch, welche er in Wort und Schrift beherrscht. Er spricht zudem ein wenig Deutsch. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf XXXX (andere Schreibweisen: XXXX , im Gouvernement Al-Hasaka. Das genannte Dorf liegt etwa 15 bis 20 km XXXX der Stadt XXXX , im Distrikt XXXX (infolge einheitlich: XXXX bei der Stadt XXXX , im Gouvernement Al-Hasaka).Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf römisch 40 (andere Schreibweisen: römisch 40 , im Gouvernement Al-Hasaka. Das genannte Dorf liegt etwa 15 bis 20 km römisch 40 der Stadt römisch 40 , im Distrikt römisch 40 (infolge einheitlich: römisch 40 bei der Stadt römisch 40 , im Gouvernement Al-Hasaka). Der Beschwerdeführer besuchte für 9 Jahre die Schule in XXXX , im Gouvernement Al-Hasaka. Im Jahr 2015 absolvierte er die Reifeprüfung erfolgreich. Der Beschwerdeführer war in weiterer Folge in der Landwirtschaft, unter anderem als Erntehelfer, sowie als Automechaniker tätig. Aktuell arbeitet der Beschwerdeführer als Regalbetreuer.Der Beschwerdeführer besuchte für 9 Jahre die Schule in römisch 40 , im Gouvernement Al-Hasaka. Im Jahr 2015 absolvierte er die Reifeprüfung erfolgreich. Der Beschwerdeführer war in weiterer Folge in der Landwirtschaft, unter anderem als Erntehelfer, sowie als Automechaniker tätig. Aktuell arbeitet der Beschwerdeführer als Regalbetreuer. Anfang Juli 2021 verließ der Beschwerdeführer Syrien im Alter von 26 Jahren, reiste in die Türkei und hielt sich dort für ca. einen Monat auf. In weiterer Folge gelangte er unter Umgehung der Grenzkontrollen über verschiedene Länder schlepperunterstützt nach Österreich und stellte am 10.09.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Herkunftsregion des Beschwerdeführers in Nordostsyrien im Gebiet der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien (infolge auch: SDF, AANES oder kurdische Kräfte) ist auch das syrische Regime in kleinen Teilen der Stadt XXXX , in Dörfern XXXX der Stadt XXXX sowie in kleinen Teilen der Stadt XXXX präsent. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers, das Dorf XXXX , bei der Stadt XXXX , im Gouvernement Al-Hasaka, befand sich sowohl zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers und befindet sich auch aktuell unter Kontrolle des syrischen Regimes.In der Herkunftsregion des Beschwerdeführers in Nordostsyrien im Gebiet der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien (infolge auch: SDF, AANES oder kurdische Kräfte) ist auch das syrische Regime in kleinen Teilen der Stadt römisch 40 , in Dörfern römisch 40 der Stadt römisch 40 sowie in kleinen Teilen der Stadt römisch 40 präsent. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers, das Dorf römisch 40 , bei der Stadt römisch 40 , im Gouvernement Al-Hasaka, befand sich sowohl zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers und befindet sich auch aktuell unter Kontrolle des syrischen Regimes. Der Beschwerdeführer heiratete an einem im Jahr 2019 in XXXX , bei der Stadt XXXX , im Gouvernement Al-Hasaka. Die Ehe wurde am XXXX registriert. Die Ehefrau des Beschwerdeführers befindet sich bei ihrer Familie in XXXX , im Gouvernement Al-Hasaka.Der Beschwerdeführer heiratete an einem im Jahr 2019 in römisch 40 , bei der Stadt römisch 40 , im Gouvernement Al-Hasaka. Die Ehe wurde am römisch 40 registriert. Die Ehefrau des Beschwerdeführers befindet sich bei ihrer Familie in römisch 40 , im Gouvernement Al-Hasaka. Der Beschwerdeführer hat keine Kinder. Der Vater, die Mutter sowie die drei älteren Brüder des Beschwerdeführers leben nach wie vor in XXXX , bei der Stadt XXXX , im Gouvernement Al-Hasaka. Im Familienbesitz befindet sich eine große Landwirtschaft und Häuser. Die Familie hat die Reise des Beschwerdeführers finanziert. Drei Schwestern des Beschwerdeführers befinden sich in XXXX , im Gouvernement Al-Hasaka. Der jüngste, 24-jährige Bruder des Beschwerdeführers hält sich in der Türkei auf. Eine Schwester des Beschwerdeführers lebt in den Niederlanden.Der Vater, die Mutter sowie die drei älteren Brüder des Beschwerdeführers leben nach wie vor in römisch 40 , bei der Stadt römisch 40 , im Gouvernement Al-Hasaka. Im Familienbesitz befindet sich eine große Landwirtschaft und Häuser. Die Familie hat die Reise des Beschwerdeführers finanziert. Drei Schwestern des Beschwerdeführers befinden sich in römisch 40 , im Gouvernement Al-Hasaka. Der jüngste, 24-jährige Bruder des Beschwerdeführers hält sich in der Türkei auf. Eine Schwester des Beschwerdeführers lebt in den Niederlanden. Der Beschwerdeführer ist gesund und in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer geht in Österreich einer legalen Beschäftigung als Regalbetreuer nach und bezieht 14 mal pro Jahr ein Bruttogehalt von ca. 1900 € 1.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer wurde in Syrien vor seiner Ausreise nicht persönlich bedroht/verfolgt. Der im Entscheidungszeitpunkt 29-jährige Beschwerdeführer hat seinen verpflichtenden Wehrdienst bei der syrischen Armee bisher noch nicht abgeleistet. Der Beschwerdeführer verfügt über ein Militärbuch. Ihm wurde im Hinblick auf seinen Militärdienst bei der syrischen Armee am XXXX ein Aufschub bis zum XXXX und am XXXX ein weiterer Aufschub bis zum XXXX zur Ablegung der Reifeprüfung gestattet. Der Beschwerdeführer hat bisher keinen Einberufungsbefehl erhalten.Der Beschwerdeführer verfügt über ein Militärbuch. Ihm wurde im Hinblick auf seinen Militärdienst bei der syrischen Armee am römisch 40 ein Aufschub bis zum römisch 40 und am römisch 40 ein weiterer Aufschub bis zum römisch 40 zur Ablegung der Reifeprüfung gestattet. Der Beschwerdeführer hat bisher keinen Einberufungsbefehl erhalten. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren einen totalgefälschten syrischen Strafregisterauszug vorgelegt, um tatsachenwidrig vorzutäuschen, dass er für den Wehrdienst gesucht wird. Der Beschwerdeführer war in Syrien nicht politisch tätig, hat in Syrien keine Straftaten begangen und wurde nie verhaftet. Er geriet nie als Gegner des Regimes in das Blickfeld der syrischen Regierung. Der Beschwerdeführer weist keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung gegen das syrische Regime auf. Der Beschwerdeführer ist im Fall seiner Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht der realen Gefahr ausgesetzt, durch das syrische Regime aufgrund einer verinnerlichten politischen Überzeugung gegen das syrische Regime oder einer ihm seitens des syrischen Regimes unterstellten oppositionellen Gesinnung mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden. Im Falle der Rückkehr würde der Beschwerdeführer als über 18-jähriger, gesunder, männlicher syrischer Staatsbürger seinen Militärdienst bei der syrischen Armee in seinem Heimatdorf abzuleisten haben. Das syrische Gesetz sieht für männliche syrische Staatsbürger, die – wie der Beschwerdeführer – im Ausland niedergelassen sind, die Möglichkeit vor, sich durch die Zahlung einer Gebühr dauerhaft von der Wehrpflicht zu befreien. Es kann nicht festgestellt werden, dass die syrischen Behörden Personen, die sich vom Wehrdienst freigekauft haben, eine oppositionelle Gesinnung unterstellen oder sie trotz der entrichteten Wehrersatzgebühr systematisch bzw. mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dennoch zum Wehrdienst einziehen. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass dies im Fall des Beschwerdeführers maßgeblich wahrscheinlich erfolgen würde. Der Beschwerdeführer kann sich durch die Zahlung einer Befreiungsgebühr vom Wehrdienst freikaufen. Es droht ihm bei einer Rückkehr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gegen seinen Willen die Rekrutierung durch das syrische Regime. In Syrien besteht in Gebieten unter der Kontrolle der kurdischen Kräfte ein verpflichtender Militärdienst (infolge auch: kurdische Selbstverteidigungspflicht) für Männer von 18 bis 24 Jahren. Der Beschwerdeführer ist in der Vergangenheit keinem Rekrutierungsversuch durch kurdische Kräfte ausgesetzt gewesen und hat kein Verhalten gesetzt, aufgrund dessen ihm seitens der kurdischen Kräfte eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde. Der Beschwerdeführer wäre im Fall seiner Rückkehr keiner realen Gefahr ausgesetzt, aus den genannten Gründen von kurdischen Kräften mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden. Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgungsgefahr aufgrund seiner Eigenschaft als sunnitischer Araber. Ebenso wenig droht dem Beschwerdeführer allein aufgrund seiner Ausreise oder Asylantragstellung oder Lebensführung die Gefahr, im Fall seiner Rückkehr nach Syrien mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden. Auch sonst ist der Beschwerdeführer nicht der Gefahr ausgesetzt, aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Syrien mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden. 1.
- Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Im Verfahren wurden die folgenden Quellen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers herangezogen: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Version 11 vom 27.03.2024: EUAA –Country Guidance Syria, Februar 2023, im April 2024 aktualisiert EUAA –Syria: Targeting of Individuals, Country of Origin Information Report, September 2022 Danish immigration Service, Syria Treatment upon return, Mai 2022 ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Möglichkeit der syrischen Behörden, in den kurdisch kontrollierten Gebieten, in denen die Regierung Präsenz hat (Manbij, Ain Al-Arab, Tal Rifaat, Landstreifen entlang der türkischen Grenze) Personen für den Reservedienst einzuziehen; Personenkontrollen in diesen Gebieten, die einen Aufgriff von Regierungskritiker·innen ermöglichen [a-12197] vom 24.08.2023 ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften; Konsequenzen für Angehörige; Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern; Situation von Arabern; Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an der Front [a-12188] vom 06.09.2023 Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Syrien, Rekrutierungspraxis YPG; Rekrutierung von Arabern, Anfragende Stelle: RD Burgenland vom 08.03.2023 Turkey_Syria_Border_Crossing_Status_Update_20230418 _EN
(1).pdf OCHA 18.04.2023 1.3.
- Zur Gebietskontrolle und Sicherheitslage: Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 11 vom 27.03.2024: „Politische Lage […] SELBSTVERWALTUNGSGEBIET NORD- UND OSTSYRIEN Letzte Änderung 2024-03-08 11:12 2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) gekommen sein, deren Mitglieder die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) gründeten. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine 'zweite Front' in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Ba'ath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrîn, 'Ain al-'Arab (Kobanê) und die Jazira/Cizîrê von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (Savelsberg 8.2017). Im November 2013 - etwa zeitgleich mit der Bildung der syrischen Interimsregierung (SIG) durch die syrische Opposition - rief die PYD die sogenannte Demokratische Selbstverwaltung (DSA) in den Kantonen Afrîn, Kobanê und Cizîrê aus und fasste das so entstandene, territorial nicht zusammenhängende Gebiet unter dem kurdischen Wort für "Westen" (Rojava) zusammen. Im Dezember 2015 gründete die PYD mit ihren Verbündeten den Demokratischen Rat Syriens (SDC) als politischen Arm der Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) (SWP 7.2018). Die von den USA unterstützten SDF (TWI 18.7.2022) sind eine Koalition aus syrischen Kurden, Arabern, Turkmenen und anderen Minderheitengruppen (USDOS 20.3.2023), in dem der militärische Arm der PYD, die YPG, die dominierende Kraft ist (KAS 4.12.2018). Im März 2016 riefen Vertreter der drei Kantone (Kobanê war inzwischen um Tall Abyad erweitert worden) den Konstituierenden Rat des "Demokratischen Föderalen Systems Rojava/Nord-Syrien" (Democratic Federation of Northern Syria, DFNS) ins Leben (SWP 7.2018). Im März 2018 (KAS 4.12.2018) übernahm die Türkei völkerrechtswidrig die Kontrolle über den kurdischen Selbstverwaltungskanton Afrîn mithilfe der Syrischen Nationalen Armee (SNA), einer von ihr gestützten Rebellengruppe (taz 15.10.2022). Im September 2018 beschloss der SDC die Gründung des Selbstverwaltungsgebiets Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES) auf dem Gebiet der drei Kantone (abzüglich des von der Türkei besetzten Afrîn). Darüber hinaus wurden auch Gebiete in Deir-ez Zor und Raqqa (K24 6.9.2018) sowie Manbij, Takba und Hassakah, welche die SDF vom Islamischen Staat (IS) befreit hatten, Teil der AANES (SO 27.6.2022). Der Krieg gegen den IS forderte zahlreiche Opfer und löste eine Fluchtwelle in die kurdischen Selbstverwaltungsgebiete aus. Die syrischen Kurden stehen zwischen mehreren Fronten und können sich auf keinen stabilen strategischen Partner verlassen. Die erhoffte Kriegsdividende, für den Kampf gegen den IS mit einem autonomen Gebiet 'belohnt' zu werden, ist bisher ausgeblieben (KAS 4.12.2018). Die syrische Regierung erkennt weder die kurdische Enklave noch die Wahlen in diesem Gebiet an (USDOS 20.3.2023). Türkische Vorstöße auf syrisches Gebiet im Jahr 2019 führten dazu, dass die SDF zur Abschreckung der Türkei syrische Regierungstruppen einlud, in den AANES Stellung zu beziehen (ICG 18.11.2021). Die Gespräche zwischen der kurdischen Selbstverwaltung und der Regierung in Damaskus im Hinblick auf die Einräumung einer Autonomie und die Sicherung einer unabhängigen Stellung der SDF innerhalb der syrischen Streitkräfte sind festgefahren (ÖB Damaskus 1.10.2021). Mit Stand Mai 2023 besteht kein entsprechender Vertrag zwischen den AANES und der syrischen Regierung (Alaraby 31.5.2023). Unter anderem wird über die Verteilung von Öl und Weizen verhandelt, wobei ein großer Teil der syrischen Öl- und Weizenvorkommen auf dem Gebiet der AANES liegen (K24 22.1.2023). Normalisierungsversuche der diplomatischen Beziehungen zwischen der Türkei und der syrischen Regierung wurden in den AANES im Juni 2023 mit Sorge betrachtet (AAA 24.6.2023). Anders als die EU und USA betrachtet die Türkei sowohl die Streitkräfte der YPG als auch die Partei PYD als identisch mit der von der EU als Terrororganisation gelisteten PKK und daher als Terroristen und Gefahr für die nationale Sicherheit der Türkei (AA 2.2.2024). Die Führungsstrukturen der AANES unterscheiden sich von denen anderer Akteure und Gebiete in Syrien. Die "autonome Verwaltung" basiert auf der egalitären, von unten nach oben gerichteten Philosophie Abdullah Öcalans, der in der Türkei im Gefängnis sitzt [Anm.: Gründungsmitglied und Vorsitzender der PKK]. Frauen spielen eine viel stärkere Rolle als anderswo im Nahen Osten, auch in den kurdischen Sicherheitskräften. Lokale Nachbarschaftsräte bilden die Grundlage der Regierungsführung, die durch Kooptation zu größeren geografischen Einheiten zusammengeführt werden (MEI 26.4.2022). Es gibt eine provisorische Verfassung, die Lokalwahlen vorsieht (FH 9.3.2023). Dies ermöglicht mehr freie Meinungsäußerung als anderswo in Syrien und theoretisch auch mehr Opposition. In der Praxis ist die PYD nach wie vor vorherrschend, insbesondere in kurdisch besiedelten Gebieten (MEI 26.4.2022), und der AANES werden autoritäre Tendenzen bei der Regierungsführung und Wirtschaftsverwaltung des Gebiets vorgeworfen (Brookings 27.1.2023; vgl. SD 22.7.2021). Die mit der PYD verbundenen Kräfte nehmen regelmäßig politische Opponenten fest. Während die politische Vertretung von Arabern formal gewährleistet ist, werden der PYD Übergriffe gegen nicht-kurdische Einwohner vorgeworfen (FH 9.3.2023). Teile der SDF haben Berichten zufolge Übergriffe verübt, darunter Angriffe auf Wohngebiete, körperliche Misshandlungen, rechtswidrige Festnahmen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten, Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie willkürliche Zerstörung und Abriss von Häusern. Die SDF haben die meisten Vorwürfe gegen ihre Streitkräfte untersucht. Einige Mitglieder der SDF wurden wegen Missbrauchs strafrechtlich verfolgt, jedoch lagen dazu keine genauen Zahlen vor (USDOS 20.3.2023).Die Führungsstrukturen der AANES unterscheiden sich von denen anderer Akteure und Gebiete in Syrien. Die "autonome Verwaltung" basiert auf der egalitären, von unten nach oben gerichteten Philosophie Abdullah Öcalans, der in der Türkei im Gefängnis sitzt [Anm.: Gründungsmitglied und Vorsitzender der PKK]. Frauen spielen eine viel stärkere Rolle als anderswo im Nahen Osten, auch in den kurdischen Sicherheitskräften. Lokale Nachbarschaftsräte bilden die Grundlage der Regierungsführung, die durch Kooptation zu größeren geografischen Einheiten zusammengeführt werden (MEI 26.4.2022). Es gibt eine provisorische Verfassung, die Lokalwahlen vorsieht (FH 9.3.2023). Dies ermöglicht mehr freie Meinungsäußerung als anderswo in Syrien und theoretisch auch mehr Opposition. In der Praxis ist die PYD nach wie vor vorherrschend, insbesondere in kurdisch besiedelten Gebieten (MEI 26.4.2022), und der AANES werden autoritäre Tendenzen bei der Regierungsführung und Wirtschaftsverwaltung des Gebiets vorgeworfen (Brookings 27.1.2023; vergleiche SD 22.7.2021). Die mit der PYD verbundenen Kräfte nehmen regelmäßig politische Opponenten fest. Während die politische Vertretung von Arabern formal gewährleistet ist, werden der PYD Übergriffe gegen nicht-kurdische Einwohner vorgeworfen (FH 9.3.2023). Teile der SDF haben Berichten zufolge Übergriffe verübt, darunter Angriffe auf Wohngebiete, körperliche Misshandlungen, rechtswidrige Festnahmen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten, Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie willkürliche Zerstörung und Abriss von Häusern. Die SDF haben die meisten Vorwürfe gegen ihre Streitkräfte untersucht. Einige Mitglieder der SDF wurden wegen Missbrauchs strafrechtlich verfolgt, jedoch lagen dazu keine genauen Zahlen vor (USDOS 20.3.2023). Zwischen den rivalisierenden Gruppierungen unter den Kurden gibt es einerseits Annäherungsbemühungen, andererseits kommt es im Nordosten aus politischen Gründen und wegen der schlechten Versorgungslage zunehmend auch zu innerkurdischen Spannungen zwischen dem sogenannten Kurdish National Council, der Masoud Barzanis KDP [Anm.: Kurdistan Democratic Party - Irak] nahesteht und dem ein Naheverhältnis zur Türkei nachgesagt wird, und der PYD, welche die treibende Kraft hinter der kurdischen Selbstverwaltung ist, und die aus Sicht des Kurdish National Council der PKK zu nahe steht (ÖB 1.10.2021). Seitdem der Islamische Staat (IS) 2019 die Kontrolle über sein letztes Bevölkerungszentrum verloren hat, greift er mit Guerilla- und Terrortaktiken Sicherheitskräfte und lokale zivile Führungskräfte an (FH 9.3.2023). Hauptziele sind Einrichtungen und Kader der SDF sowie der syrischen Armee (ÖB 1.10.2021). […] Quellen: […] Sicherheitslage Letzte Änderung 2024-03-08 11:17 Die Gesamtzahl der Kriegstoten wird auf fast eine halbe Million geschätzt (USIP 14.3.2023). Die Zahl der zivilen Kriegstoten zwischen 1.3.2011 und 31.3.2021 beläuft sich laut UNO auf 306.887 Personen - dazu kommen noch viele zivile Tote durch den Verlust des Zugangs zu Gesundheitsversorgung, Lebensmittel, sauberem Wasser und anderem Grundbedarf (UNHCHR 28.6.2022). Überlappende bewaffnete Konflikte und komplexe Machtverhältnisse Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen (ICG o.D.). Die Suche nach einer politischen Beilegung verlief im Sand (USIP 14.3.2023). Im Wesentlichen gibt es drei Militärkampagnen: Bestrebungen durch eine Koalition den Islamischen Staat zu besiegen, Kampfhandlungen zwischen der Syrischen Regierung und Kräften der Opposition und türkische Militäroperationen gegen syrische Kurden (CFR 24.1.2024). Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (ÖB Damaskus 1.10.2021). In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v.a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Die militärische Landkarte Syriens hat sich nicht substantiell verändert. Das Regime kontrolliert weiterhin rund 60 Prozent des syrischen Staatsgebiets, mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens (AA 2.2.2024). United Nations Geospatial veröffentlichte eine Karte mit Stand Juni 2023, in welcher die wichtigsten militärischen Akteure und ihre Einflussgebiete verzeichnet sind (UNGeo 1.7.2023): Quelle: UNGeo 1.7.2023 (Stand: 6.2023) , Die folgende Karte zeigt Kontroll- und Einflussgebiete unterschiedlicher Akteure in Syrien, wobei auch Konvoi- und Patrouille-Routen eingezeichnet sind, die von syrischen, russischen und amerikanischen Kräften befahren werden. Im Nordosten kommt es dabei zu gemeinsam genutzten Straßen [Anm.: zu den Gebieten mit IS-Präsenz siehe Unterkapitel zu den Regionen]: Quelle: CC 13.12.2023 (Stand: 30.9.2023) Die militärischen Akteure und Syriens militärische Kapazitäten Die Kämpfe und Gewalt nahmen 2021 sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu (UNHRC 14.9.2021). Der Sondergesandte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen (VN) für Syrien Geir O. Pedersen wies am 29.11.2022 vor dem Sicherheitsrat insbesondere auf eine langsame Zunahme der Kämpfe zwischen den Demokratischen Kräften Syriens auf der einen Seite und der Türkei und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite im Norden Syriens hin. Er betonte weiter, dass mehr Gewalt noch mehr Leid für die syrische Zivilbevölkerung bedeutet und die Stabilität in der Region gefährden würde - wobei gelistete terroristische Gruppen die neue Instabilität ausnutzen würden (UNSC 29.11.2022). Im Hinblick auf das Niveau der militärischen Gewalt ist eine Verstetigung festzustellen. Auch das Erdbeben am 6.2.2023 hat zu keiner nachhaltigen Verringerung der Kampfhandlungen geführt. In praktisch allen Landesteilen kam es im Berichtszeitraum zu militärischen Auseinandersetzungen unterschiedlicher Art und Ausprägung. Dabei bestanden auch teils erhebliche Unterschiede zwischen Regionen mit einer hohen Zahl gewalttätiger Auseinandersetzungen und vergleichsweise ruhigeren Landesteilen (AA 29.3.2023). Für keinen Landesteil Syriens kann insofern von einer nachhaltigen Beruhigung der militärischen Lage ausgegangen werden (AA 2.2.2024). Die Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) der VN stellte im Februar 2022 fest, dass fünf internationale Streitkräfte - darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und von den VN benannte terroristische Gruppen weiterhin in Syrien aktiv sind (EUAA 9.2022). Im Mai 2023 begannen zusätzlich dazu die jordanischen Streitkräfte Luftangriffe gegen die Drogenschmuggler zu fliegen (SOHR 8.5.2023). Die USA sind mit mindestens 900 Militärpersonen in Syrien, um Anti-Terror-Operationen durchzuführen (CFR 24.1.2024). Seit Ausbruch des Krieges zwischen der Hamas und Israel begannen die USA mehrere Luftangriffe gegen iranische Milizen in Syrien und dem Irak zu fliegen. Anfang Februar 2024 eskalierten die Spannungen zwischen dem Iran und den USA, nachdem iranische Milizen in Jordanien eine militärische Stellung der USA mit einer Drohne angriffen und dabei mehrere US-amerikanische Soldaten töteten und verletzten. Die USA reagierten mit erhöhten und verstärkten Luftangriffen auf Stellungen der iranischen Milizen in Syrien und dem Irak. In Syrien trafen sie Ziele in den Räumen Deir ez-Zor, Al-Bukamal sowie Al-Mayadeen. Die syrische Armee gab an, dass bei den Luftangriffen auch Zivilisten sowie reguläre Soldaten getötet wurden (CNN 3.2.2024). Seit dem Angriff der Hamas auf Israel im Oktober 2023 intensivierte Israel die Luftangriffe gegen iranische und syrische Militärstellungen CFR 24.1.2024). Infolge der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023, wurde israelisch kontrolliertes Gebiet auch von Syrien aus mindestens dreimal mit Raketen beschossen. Israel habe daraufhin Artilleriefeuer auf die Abschussstellungen gerichtet. Beobachter machten iranisch kontrollierte Milizen für den Raketenbeschuss verantwortlich. Israel soll im selben Zeitraum, am 12.10.2023 und 14.10.2023 jeweils zweimal den Flughafen Aleppo sowie am 12.10.2023 den Flughafen Damaskus mit Luftschlägen angegriffen haben; aufgrund von Schäden an den Start- und Landebahnen mussten beide Flughäfen daraufhin den Betrieb einstellen (AA 2.2.2024). Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden (KAS 4.12.2018). Die syrische Regierung hat derzeit die Kontrolle über ca. zwei Drittel des Landes, inklusive größerer Städte, wie Aleppo und Homs. Unter ihrer Kontrolle sind derzeit die Provinzen Suweida, Daraa, Quneitra, Homs sowie ein Großteil der Provinzen Hama, Tartus, Lattakia und Damaskus. Auch in den Provinzen Aleppo, Raqqa und Deir ez-Zor übt die syrische Regierung über weite Teile die Kontrolle aus (Barron 6.10.2023). Aktuell sind die syrischen Streitkräfte mit Ausnahme von wenigen Eliteeinheiten technisch sowie personell schlecht ausgerüstet und können gerade abseits der großen Konfliktschauplätze nur begrenzt militärische Kontrolle ausüben (AA 2.2.2024). Die Opposition konnte eingeschränkt die Kontrolle über Idlib und entlang der irakisch-syrischen Grenze behalten. Das Erdbeben 2023 in der Türkei und Nordsyrien machte die tatsächliche Regierung fast unmöglich, weil die Opposition Schwierigkeiten hatte, die Bedürfnisse der Bevölkerung zu erfüllen (CFR 24.1.2024). Das Regime, Pro-Regime-Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (National Defense Forces - NDF), bewaffnete Oppositionsgruppen, die von der Türkei unterstützt werden, die Syrian Democratic Forces (SDF), extremistische Gruppen wie Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) und IS (Islamischer Staat), ausländische Terrorgruppen wie Hizbollah sowie Russland, Türkei und Iran sind in den bewaffneten Konflikt involviert (USDOS 20.3.2023) [Anm.: zu israelischen und amerikanischen Militäraktionen siehe u.a. Unterkapitel Gouvernement Deir ez-Zor / Syrisch-Irakisches Grenzgebiet und Unterkapitel Gebiete unter Regierungskontrolle inkl. Damaskus und Umland, Westsyrien]. Es kann laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amts im gesamten Land jederzeit zu militärischer Gewalt kommen. Gefahr kann dabei einerseits von Kräften des Regimes gemeinsam mit seinen Verbündeten Russland und Iran ausgehen, welches unverändert das gesamte Staatsgebiet militärisch zurückerobern will und als Feinde betrachtete „terroristische“ Kräfte bekämpft. Das Regime ist trotz begrenzter Kapazitäten grundsätzlich zu Luftangriffen im gesamten Land fähig, mit Ausnahme von Gebieten unter türkischer oder kurdischer Kontrolle sowie in der von den USA kontrollierten Zone rund um das Vertriebenenlager Rukban an der syrisch-jordanischen Grenze. Nichtsdestotrotz basiert seine militärische Durchsetzungsfähigkeit fast ausschließlich auf der massiven militärischen Unterstützung durch die russische Luftwaffe und Einheiten Irans, bzw. durch seitens Iran unterstützte Milizen, einschließlich Hizbollah (AA 2.2.2024). Wenngleich offene Quellen seit August 2022 den Abzug militärischer Infrastruktur (insb. Luftabwehrsystem S-300) vermelden, lassen sich Auswirkungen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine auf die russische Einsatzfähigkeit in Syrien bislang nicht substantiieren. Die Menschenrechtsorganisation Syrians for Truth and Justice (STJ) behauptet, dass Russland syrische Söldner u.a. aus den Streitkräften für den Kampfeinsatz in der Ukraine abwirbt. Unter Bezug auf syrische Militärangehörige sowie Familien der Söldner spricht STJ von 300 syrischen Kämpfern, die im Zeitraum Juni bis September 2022 nach Russland oder Ukraine verlegt worden seien. Mehrere von ihnen seien laut einer unbestätigten Mitteilung der rekrutierenden al-Sayyad Company for Guarding and Protection Services, welche der russischen Wagner-Gruppe zugeschrieben wird, gefallen (AA 29.3.2023). Russland hatte noch z.B. im Oktober 2022 seine Luftangriffe in der Provinz Idlib verstärkt (ICG 10.2022). , Die folgende Karte zeigt die verschiedenen internationalen Akteure und deren militärische Interessenschwerpunkte in Syrien: Quelle: Jusoor 30.7.2023 Im Jahr 2022 hielten die Kämpfe im nördlichen Syrien mit Beteiligten wie den Regimetruppen, den SDF, HTS sowie türkischen Streitkräften und ihren Verbündeten an (FH 9.3.2023). Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze (ICG 2.2022). Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien unter dem Namen 'Operation Claw-Sword', die nach türkischen Angaben auf Stellungen der SDF und der syrischen Streitkräfte abzielte, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße traf (HRW 7.12.2022). Die Türkei führte seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien durch (France 24 20.11.2022; vgl. CFR 24.1.2024). Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen (HRW 7.12.2022). Die türkischen Militäroperationen trieben Tausende Menschen in die Flucht und stellten 'eine ernste Bedrohung für ZivilistInnen' in den betroffenen Gebieten dar. Kämpfe zwischen den pro-türkischen Gruppen ermöglichten Vorstöße der HTS (FH 9.3.2023). Im Nordwesten Syriens führte im Oktober 2022 das Vordringen der HTS in Gebiete, die unter Kontrolle der von der Türkei unterstützten Gruppen standen, zu tödlichen Zusammenstößen (ICG 10.2022). Die Türkei bombardierte auch im Oktober 2023 kurdische Ziele in Syrien als Reaktion auf einen Bombenangriff in Ankara durch die PKK (Reuters 7.10.2023; vgl. AA 2.2.2024).Im Jahr 2022 hielten die Kämpfe im nördlichen Syrien mit Beteiligten wie den Regimetruppen, den SDF, HTS sowie türkischen Streitkräften und ihren Verbündeten an (FH 9.3.2023). Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze (ICG 2.2022). Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien unter dem Namen 'Operation Claw-Sword', die nach türkischen Angaben auf Stellungen der SDF und der syrischen Streitkräfte abzielte, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße traf (HRW 7.12.2022). Die Türkei führte seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien durch (France 24 20.11.2022; vergleiche CFR 24.1.2024). Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen (HRW 7.12.2022). Die türkischen Militäroperationen trieben Tausende Menschen in die Flucht und stellten 'eine ernste Bedrohung für ZivilistInnen' in den betroffenen Gebieten dar. Kämpfe zwischen den pro-türkischen Gruppen ermöglichten Vorstöße der HTS (FH 9.3.2023). Im Nordwesten Syriens führte im Oktober 2022 das Vordringen der HTS in Gebiete, die unter Kontrolle der von der Türkei unterstützten Gruppen standen, zu tödlichen Zusammenstößen (ICG 10.2022). Die Türkei bombardierte auch im Oktober 2023 kurdische Ziele in Syrien als Reaktion auf einen Bombenangriff in Ankara durch die PKK (Reuters 7.10.2023; vergleiche AA 2.2.2024). Im Gouvernement Dara'a kam es 2022 weiterhin zu Gewalt zwischen Regimekräften und lokalen Aufständischen trotz eines nominellen Siegs der Regierung im Jahr 2018 und eines von Russland vermittelten 'Versöhnungsabkommens'. Eine allgemeine Verschlechterung von Recht und Ordnung trägt in der Provinz auch zu gewalttätiger Kriminalität bei (FH 9.3.2023). In Suweida kam es 2020 und 2022 ebenfalls zu Aufständen, immer wieder auch zu Sicherheitsvorfällen mit Milizen, kriminellen Banden und Drogenhändlern. Dies führte immer wieder zu Militäroperationen und schließlich im August 2023 zu größeren Protesten (CC 13.12.2023). Die Proteste weiteten sich nach Daraa aus. Die Demonstranten in beiden Provinzen forderten bessere Lebensbedingungen und den Sturz Assads (Enab 20.8.2023). Das syrische Regime, und damit die militärische Führung, unterscheiden nicht zwischen Zivilbevölkerung und „rein militärischen Zielen“ (BMLV 12.10.2022). Human Rights Watch kategorisiert einige Angriffe des syrisch-russischen Bündnisses als Kriegsverbrechen, die auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen könnten. In Idlib mit seinen über drei Millionen Zivilbevölkerung kommt es trotz eines wackeligen Waffenstillstandes demnach weiterhin zu verbotenen Angriffen durch das Bündnis. Auch die von den USA angeführte Koalition gegen den Islamischen Staat (IS) verletzte internationales Recht durch unterschiedslose Luftschläge in Nordostsyrien, welche zivile Todesopfer und Zerstörung verursachten (HRW 13.1.2022). Seit Beginn 2023 wurden mit Stand 1.5.2023 auch 258 ZivilistInnen durch andere Akteure (als dem Regime) getötet, somit 75 Prozent aller zivilen Toten in diesem Jahr. Viele von ihnen wurden beim Trüffelsuchen getötet, und dazu kommen auch Todesfälle durch Landminen. Außerdem bietet die Unsicherheit in vielen Gebieten ein passendes Umfeld für Schießereien durch nicht-identifzierte Akteure (SNHR 1.5.2023). Die Terrororganisation Islamischer Staat (IS) Der IS kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen SDF erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem US-Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet (AA 19.5.2020). Sein Nachfolger Abu Ibrahim al-Hashimi al-Quraishi beging im Februar 2022 beim Eintreffen einer US-Spezialeinheit im Gouvernement Idlib Selbstmord. Als sein Nachfolger wurde Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi ernannt (EUAA 9.2022; vgl. DS 10.3.2022). Am 30.11.2022 bestätigte die Dschihadistenmiliz den Tod von Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi (BAMF 6.12.2022; vgl. CNN 30.11.2022). Das Oberkommando der US-Streitkräfte in der Region bestätigte, dass al-Quraishi Mitte Oktober 2022 bei einer Operation von syrischen Rebellen in der südlichen syrischen Provinz Dara’a getötet wurde (BAMF 6.12.2022). Der IS ernannte Abu al-Husain al-Husaini al-Quraishi zu seinem Nachfolger (CNN 30.11.2022; vgl. BAMF 6.12.2022). Im August 2023 wurde dieser bei Kampfhandlungen mit der HTS getötet und der IS musste zum dritten Mal innerhalb von zwei Jahren einen neuen Führer ernennen. Als Nachfolger wurde Abu Hafs al-Hashimi al-Qurayshi eingesetzt (WSJ 3.8.2023). Die Anit-Terror-Koalition unter der Führung der USA gibt an, dass 98 Prozent des Gebiets, das der IS einst in Syrien und Irak kontrollierte, wieder unter Kontrolle der irakischen Streitkräfte bzw. der SDF sind (CFR 24.1.2024). Der IS kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen SDF erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem US-Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet (AA 19.5.2020). Sein Nachfolger Abu Ibrahim al-Hashimi al-Quraishi beging im Februar 2022 beim Eintreffen einer US-Spezialeinheit im Gouvernement Idlib Selbstmord. Als sein Nachfolger wurde Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi ernannt (EUAA 9.2022; vergleiche DS 10.3.2022). Am 30.11.2022 bestätigte die Dschihadistenmiliz den Tod von Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi (BAMF 6.12.2022; vergleiche CNN 30.11.2022). Das Oberkommando der US-Streitkräfte in der Region bestätigte, dass al-Quraishi Mitte Oktober 2022 bei einer Operation von syrischen Rebellen in der südlichen syrischen Provinz Dara’a getötet wurde (BAMF 6.12.2022). Der IS ernannte Abu al-Husain al-Husaini al-Quraishi zu seinem Nachfolger (CNN 30.11.2022; vergleiche BAMF 6.12.2022). Im August 2023 wurde dieser bei Kampfhandlungen mit der HTS getötet und der IS musste zum dritten Mal innerhalb von zwei Jahren einen neuen Führer ernennen. Als Nachfolger wurde Abu Hafs al-Hashimi al-Qurayshi eingesetzt (WSJ 3.8.2023). Die Anit-Terror-Koalition unter der Führung der USA gibt an, dass 98 Prozent des Gebiets, das der IS einst in Syrien und Irak kontrollierte, wieder unter Kontrolle der irakischen Streitkräfte bzw. der SDF sind (CFR 24.1.2024). Der Sicherheitsrat der VN schätzt die Stärke der Gruppe auf 6.000 bis 10.000 Kämpfer in ganz Syrien und im Irak, wobei die operativen Führer der Gruppe hauptsächlich in Syrien stationiert sind (EUAA 9.2022). Die Terrororganisation IS kann in Syrien selbst in ihren Rückzugsgebieten im syrisch-irakischen Grenzgebiet sowie in Zentralsyrien weiterhin keine territoriale Kontrolle mehr ausüben. Mit mehreren Tausend Kämpfern sowie deren Angehörigen, die sich in Gefängnissen und Lagern in Nordostsyrien in Gewahrsam der SDF befinden, sowie einer vermutlich dreistelligen Zahl von im Untergrund aktiven Kämpfern bleibt der IS jedoch ein relevanter asymmetrischer Akteur (AA 2.2.2024). Nach dem Verlust der territorialen Kontrolle verlagerte der IS seine Strategie hin zu aufständischen Methoden, wie gezielte Angriffe, u.a. Autobomben, Überfälle und Attentate (DIS 29.6.2020). Der IS verübte immer wieder Angriffe und Anschläge, insbesondere auf Einheiten der SDF im Nordosten sowie auf Truppen des Regimes in Zentralsyrien (AA 2.2.2024). IS-Kämpfer sind in der Wüste von Deir ez-Zor, Palmyra und Al-Sukhna stationiert und konzentrieren ihre Angriffe auf Deir ez-Zor, das Umland von Homs, Hasakah, Aleppo, Hama und Raqqa (NPA 15.5.2023). In der ersten Jahreshälfte 2023 wurde von 552 Todesopfer durch Angriffe des IS berichtet (NPA 8.7.2023). Trotz der starken Präsenz syrischer und russischer Streitkräfte in Südsyrien sind mit dem IS verbundene Kämpfer in der Region aktiv und das syrische Regime ist derzeit nicht in der Lage, IS-Aktivisten in Gebieten zurückzudrängen, die vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen (VOA 24.10.2022). Der IS ist im Regimegebiet stärker, weil die syrische Armee weniger kompetent bei Anti-Terror-Operationen auftritt als die SDF (Zenith 11.2.2022). Nach Angaben der International Crisis Group verübten IS-Zellen Ende 2021 durchschnittlich zehn bis 15 Angriffe auf die Regierungsstreitkräfte pro Monat, die meisten davon im Osten von Homs und im ländlichen westlichen Deir Ez-Zour. Dieser Trend setzte sich auch im Jahr 2022 fort (EUAA 9.2022). Mitte 2020 gehörten zu den Zielpersonen des IS vor allem lokale Behörden und Personen, die mit den Behörden, Kräften und Gruppen, die gegen den IS kämpfen, zusammenarbeiten oder als mit ihnen kooperierend wahrgenommen werden (DIS 29.6.2020). Der IS profitierte auch von einem Sicherheitsvakuum, das dadurch entstand, dass die verschiedenen militärischen Kräfte ihre Aktivitäten aufgrund der COVID-19-Pandemie reduzierten (USDOS 30.3.2021). […] Quellen: […] NORDOST-SYRIEN (SELBSTVERWALTUNGSGEBIET NORD- UND OSTSYRIEN (AUTONOMOUS ADMINISTRATION OF NORTH AND EAST SYRIA - AANES) UND DAS GEBIET DER SNA (SYRIAN NATIONAL ARMY) Letzte Änderung 2024-03-08 15:02 Besonders volatil stellt sich laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amt die Lage im Nordosten Syriens (v. a. Gebiete unmittelbar um und östlich des Euphrats) dar. Als Reaktion auf einen, von der Türkei der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) zugeschriebenen, Terroranschlag mit mehreren Toten in Istanbul startete das türkische Militär am 19.11.2022 eine mit Artillerie unterstützte Luftoperation gegen kurdische Ziele u. a. in Nordsyrien. Bereits zuvor war es immer wieder zu vereinzelten, teils schweren Auseinandersetzungen zwischen türkischen und Türkei-nahen Einheiten und Einheiten der kurdisch dominierten SDF (Syrian Democratic Forces) sowie Truppen des Regimes gekommen, welche in Abstimmung mit den SDF nach Nordsyrien verlegt wurden. Als Folge dieser Auseinandersetzungen, insbesondere auch von seit Sommer 2022 zunehmenden türkischen Drohnenschlägen, wurden immer wieder auch zivile Todesopfer, darunter Kinder, vermeldet (AA 29.3.2023). Auch waren die SDF gezwungen, ihren Truppeneinsatz angesichts türkischer Luftschläge und einer potenziellen Bodenoffensive umzustrukturieren. Durch türkische Angriffe auf die zivile Infrastruktur sind auch Bemühungen um die humanitäre Lage gefährdet (Newlines 7.3.2023). Die Angriffe beschränkten sich bereits im
- Quartal 2022 nicht mehr nur auf die Frontlinien, wo die überwiegende Mehrheit der Zusammenstöße und Beschussereignisse stattfanden; im Juli und August 2022 trafen türkische Drohnen Ziele in den wichtigsten von den SDF kontrollierten städtischen Zentren und töteten Gegner (und Zivilisten) in Manbij, Kobanê, Tell Abyad, Raqqa, Qamishli, Tell Tamer und Hassakah (CC 3.11.2022). Bereits im Mai 2022 hatte der türkische Präsident Recep Tayyip Erdoğan eine vierte türkische Invasion seit 2016 angekündigt (HRW 12.1.2023). Anfang Oktober 2023 begannen die türkischen Streitkräfte wieder mit der Intensivierung ihrer Luftangriffe auf kurdische Ziele in Syrien, nachdem in Ankara ein Bombenanschlag durch zwei Angreifer aus Syrien verübt worden war (REU 4.10.2023). Die Luftangriffe, die in den Provinzen Hasakah, Raqqa und Aleppo durchgeführt wurden, trafen für die Versorgung von Millionen von Menschen wichtige Wasser- und Elektrizitätsinfrastruktur (HRW 26.10.2023; vgl. AA 2.2.2024).Besonders volatil stellt sich laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amt die Lage im Nordosten Syriens (v. a. Gebiete unmittelbar um und östlich des Euphrats) dar. Als Reaktion auf einen, von der Türkei der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) zugeschriebenen, Terroranschlag mit mehreren Toten in Istanbul startete das türkische Militär am 19.11.2022 eine mit Artillerie unterstützte Luftoperation gegen kurdische Ziele u. a. in Nordsyrien. Bereits zuvor war es immer wieder zu vereinzelten, teils schweren Auseinandersetzungen zwischen türkischen und Türkei-nahen Einheiten und Einheiten der kurdisch dominierten SDF (Syrian Democratic Forces) sowie Truppen des Regimes gekommen, welche in Abstimmung mit den SDF nach Nordsyrien verlegt wurden. Als Folge dieser Auseinandersetzungen, insbesondere auch von seit Sommer 2022 zunehmenden türkischen Drohnenschlägen, wurden immer wieder auch zivile Todesopfer, darunter Kinder, vermeldet (AA 29.3.2023). Auch waren die SDF gezwungen, ihren Truppeneinsatz angesichts türkischer Luftschläge und einer potenziellen Bodenoffensive umzustrukturieren. Durch türkische Angriffe auf die zivile Infrastruktur sind auch Bemühungen um die humanitäre Lage gefährdet (Newlines 7.3.2023). Die Angriffe beschränkten sich bereits im
- Quartal 2022 nicht mehr nur auf die Frontlinien, wo die überwiegende Mehrheit der Zusammenstöße und Beschussereignisse stattfanden; im Juli und August 2022 trafen türkische Drohnen Ziele in den wichtigsten von den SDF kontrollierten städtischen Zentren und töteten Gegner (und Zivilisten) in Manbij, Kobanê, Tell Abyad, Raqqa, Qamishli, Tell Tamer und Hassakah (CC 3.11.2022). Bereits im Mai 2022 hatte der türkische Präsident Recep Tayyip Erdoğan eine vierte türkische Invasion seit 2016 angekündigt (HRW 12.1.2023). Anfang Oktober 2023 begannen die türkischen Streitkräfte wieder mit der Intensivierung ihrer Luftangriffe auf kurdische Ziele in Syrien, nachdem in Ankara ein Bombenanschlag durch zwei Angreifer aus Syrien verübt worden war (REU 4.10.2023). Die Luftangriffe, die in den Provinzen Hasakah, Raqqa und Aleppo durchgeführt wurden, trafen für die Versorgung von Millionen von Menschen wichtige Wasser- und Elektrizitätsinfrastruktur (HRW 26.10.2023; vergleiche AA 2.2.2024). Die Türkei unterstellt sowohl den Streitkräften der Volksverteidigungseinheiten (YPG) als auch der Democratic Union Party (PYD) Nähe zur von der EU als Terrororganisation gelisteten PKK und bezeichnet diese daher ebenfalls als Terroristen und Gefahr für die nationale Sicherheit der Türkei (AA 29.11.2021). Der Think Tank Newslines Institute for Strategy and Policy sieht auf der folgenden Karte besonders die Gebiete von Tal Rifa'at, Manbij und Kobanê als potenzielle Ziele einer türkischen Offensive. Auf der Karte sind auch die Strecken und Gebiete mit einer Präsenz von Regime- und pro-Regime-Kräften im Selbstverwaltungsgebiet ersichtlich, die sich vor allem entlang der Frontlinien zu den pro-türkischen Rebellengebieten und entlang der türkisch-syrischen Grenze entlangziehen. In Tal Rifa'at und an manchen Grenzabschnitten sind sie nicht präsent: Quelle: Newlines 7.3.2023 Der Rückzug der USA aus den Gebieten östlich des Euphrat im Oktober 2019 ermöglichte es der Türkei, sich in das Gebiet auszudehnen und ihre Grenze tiefer in Syrien zu verlegen, um eine Pufferzone gegen die SDF zu schaffen (CMEC 2.10.2020) [Anm.: Siehe hierzu Unterkapitel türkische Militäroperationen in Nordsyrien im Kapitel Sicherheitslage]. Aufgrund der türkischen Vorstöße sahen sich die SDF dazu gezwungen, mehrere tausend syrische Regierungstruppen aufzufordern, in dem Gebiet Stellung zu beziehen, um die Türkei abzuschrecken, und den Kampf auf eine zwischenstaatliche Ebene zu verlagern (ICG 18.11.2021). Regimekräfte sind seither in allen größeren Städten in Nordostsyrien präsent (AA 29.11.2021). Die Türkei stützte sich bei ihrer Militäroffensive im Oktober 2019 auch auf Rebellengruppen, die in der 'Syrian National Army' (SNA) zusammengefasst sind; seitens dieser Gruppen kam es zu gewaltsamen Übergriffen, insbesondere auf die kurdische Zivilbevölkerung sowie Christen und Jesiden (Ermordungen, Plünderungen und Vertreibungen). Aufgrund des Einmarsches wuchs die Zahl der intern vertriebenen Menschen im Nordosten auf über eine halbe Million an (ÖB Damaskus 1.10.2021). […] Entgegen früheren Ankündigungen bleiben die USA weiterhin militärisch präsent (ÖB Damaskus 1.10.2021; vgl. AA 29.11.2021; JsF 9.9.2022). Am 4.9.2022 errichteten die US-Truppen einen neuen Militärstützpunkt im Dorf Naqara im Nordosten Syriens, der zu den drei Standorten der US-geführten internationalen Koalition in der Region Qamishli gehört. Der neue Militärstützpunkt kann dazu beitragen, die verstärkten Aktivitäten Russlands und Irans in der Region zu überwachen; insbesondere überblickt er direkt den von den russischen Streitkräften betriebenen Luftwaffenstützpunkt am Flughafen Qamishli. Er ist nur wenige Kilometer von den iranischen Militärstandorten südlich der Stadt entfernt (JsF 9.9.2022). Hinzukamen wiederholte Luft- bzw. Drohnenangriffe zwischen den in Nordost-Syrien stationierten US-Truppen und Iran-nahen Milizen (AA 2.2.2024). Entgegen früheren Ankündigungen bleiben die USA weiterhin militärisch präsent (ÖB Damaskus 1.10.2021; vergleiche AA 29.11.2021; JsF 9.9.2022). Am 4.9.2022 errichteten die US-Truppen einen neuen Militärstützpunkt im Dorf Naqara im Nordosten Syriens, der zu den drei Standorten der US-geführten internationalen Koalition in der Region Qamishli gehört. Der neue Militärstützpunkt kann dazu beitragen, die verstärkten Aktivitäten Russlands und Irans in der Region zu überwachen; insbesondere überblickt er direkt den von den russischen Streitkräften betriebenen Luftwaffenstützpunkt am Flughafen Qamishli. Er ist nur wenige Kilometer von den iranischen Militärstandorten südlich der Stadt entfernt (JsF 9.9.2022). Hinzukamen wiederholte Luft- bzw. Drohnenangriffe zwischen den in Nordost-Syrien stationierten US-Truppen und Iran-nahen Milizen (AA 2.2.2024). SDF, YPG und YPJ [Anm.: Frauenverteidigungseinheiten] sind nicht nur mit türkischen Streitkräften und verschiedenen islamistischen Extremistengruppen in der Region zusammengestoßen, sondern gelegentlich auch mit kurdischen bewaffneten Gruppen, den Streitkräften des Assad-Regimes, Rebellen der Freien Syrischen Armee und anderen Gruppierungen (AN 17.10.2021). Die kurdisch kontrollierten Gebiete im Nordosten Syriens umfassen auch den größten Teil des Gebiets, das zuvor unter der Kontrolle des IS in Syrien stand (ICG 11.10.2019; vgl. EUAA 9.2022). Raqqa war de facto die Hauptstadt des IS (PBS 22.2.2022), und die Region gilt als "Hauptschauplatz für den Aufstand des IS" (ICG 11.10.2019; vgl. EUAA 9.2022).SDF, YPG und YPJ [Anm.: Frauenverteidigungseinheiten] sind nicht nur mit türkischen Streitkräften und verschiedenen islamistischen Extremistengruppen in der Region zusammengestoßen, sondern gelegentlich auch mit kurdischen bewaffneten Gruppen, den Streitkräften des Assad-Regimes, Rebellen der Freien Syrischen Armee und anderen Gruppierungen (AN 17.10.2021). Die kurdisch kontrollierten Gebiete im Nordosten Syriens umfassen auch den größten Teil des Gebiets, das zuvor unter der Kontrolle des IS in Syrien stand (ICG 11.10.2019; vergleiche EUAA 9.2022). Raqqa war de facto die Hauptstadt des IS (PBS 22.2.2022), und die Region gilt als "Hauptschauplatz für den Aufstand des IS" (ICG 11.10.2019; vergleiche EUAA 9.2022). Die kurdischen YPG stellen einen wesentlichen Teil der Kämpfer und v. a. der Führungsebene der SDF, welche in Kooperation mit der internationalen Anti-IS-Koalition militärisch gegen die Terrororganisation IS in Syrien vorgehen (AA 29.11.2021). In Reaktion auf die Reorganisation der Truppen zur Verstärkung der Front gegen die Türkei stellten die SDF vorübergehend ihre Operationen und andere Sicherheitsmaßnahmen gegen den Islamischen Staat ein. Dies weckte Befürchtungen bezüglich einer Stärkung des IS in Nordost-Syrien (Newlines 7.3.2023). Die SDF hatten mit Unterstützung US-amerikanischer Koalitionskräfte allein seit Ende 2021 mehrere Sicherheitsoperationen durchgeführt, in denen nach eigenen Angaben Hunderte mutmaßliche IS-Angehörige verhaftet und einzelne Führungskader getötet wurden (AA 2.2.2024). Der IS führt weiterhin militärische Operationen in der AANES durch. Die SDF reagieren auf die Angriffe mit routinemäßigen Sicherheitskampagnen, unterstützt durch die Internationale Koalition. Bisher konnten diese die Aktivitäten des IS und seiner affiliierten Zellen nicht einschränken. SOHR dokumentierte von Anfang 2023 bis September 2023 121 Operationen durch den IS, wie bewaffnete Angriffe und Explosionen, in den Gebieten der AANES. Dabei kamen 78 Personen zu Tode, darunter 17 ZivilistInnen und 56 Mitglieder der SDF (SOHR 24.9.2023). Mit dem Angriff auf die Sina’a-Haftanstalt in Hassakah in Nordostsyrien im Januar 2022 und den daran anschließenden mehrtägigen Kampfhandlungen mit insgesamt ca. 470 Todesopfern (IS-Angehörige, SDF-Kämpfer, Zivilisten) demonstrierte der IS propagandawirksam die Fähigkeit, mit entsprechendem Vorlauf praktisch überall im Land auch komplexe Operationen durchführen zu können (AA 29.3.2023). Bei den meisten Gefangenen handelte es sich um prominente IS-Anführer (AM 26.1.2022). Unter den insgesamt rund 5.000 Insassen des überfüllten Gefängnisses befanden sich nach Angaben von Angehörigen jedoch auch Personen, die aufgrund von fadenscheinigen Gründen festgenommen worden waren, nachdem sie sich der Zwangsrekrutierung durch die SDF widersetzt hatten, was die SDF jedoch bestritten (AJ 26.1.2022). Die Gefechte dauerten zehn Tage, und amerikanische wie britische Kräfte kämpften aufseiten der SDF (HRW 12.1.2023). US-Angaben zufolge war der Kampf die größte Konfrontation zwischen den US-amerikanischen Streitkräften und dem IS, seit die Gruppe 2019 das (vorübergehend) letzte Stück des von ihr kontrollierten Gebiets in Syrien verloren hatte (NYT 25.1.2022). Vielen Häftlingen gelang die Flucht, während sich andere im Gefängnis verbarrikadierten und Geiseln nahmen (ANI 26.1.2022). Nach Angaben der Vereinten Nationen mussten schätzungsweise 45.000 Einwohner von Hassakah aufgrund der Kämpfe aus ihren Häusern fliehen, und die SDF riegelte große Teile der Stadt ab (MEE 25.1.2022; vgl. NYT 25.1.2022, EUAA 9.2022). Während der Kampfhandlungen erfolgten auch andernorts in Nordost-Syrien Angriffe des IS (TWP 24.2.2022). Die geflohenen Bewohner durften danach zurückkehren (MPF 8.2.2022), wobei Unterkünfte von mehr als 140 Familien scheinbar von den SDF während der Militäraktionen zerstört worden waren. Mit Berichtszeitpunkt Jänner 2023 waren Human Rights Watch keine Wiederaufpläne, Ersatzunterkünfte oder Kompensationen für die zerstörten Gebäude bekannt (HRW 12.1.2023).Mit dem Angriff auf die Sina’a-Haftanstalt in Hassakah in Nordostsyrien im Januar 2022 und den daran anschließenden mehrtägigen Kampfhandlungen mit insgesamt ca. 470 Todesopfern (IS-Angehörige, SDF-Kämpfer, Zivilisten) demonstrierte der IS propagandawirksam die Fähigkeit, mit entsprechendem Vorlauf praktisch überall im Land auch komplexe Operationen durchführen zu können (AA 29.3.2023). Bei den meisten Gefangenen handelte es sich um prominente IS-Anführer (AM 26.1.2022). Unter den insgesamt rund 5.000 Insassen des überfüllten Gefängnisses befanden sich nach Angaben von Angehörigen jedoch auch Personen, die aufgrund von fadenscheinigen Gründen festgenommen worden waren, nachdem sie sich der Zwangsrekrutierung durch die SDF widersetzt hatten, was die SDF jedoch bestritten (AJ 26.1.2022). Die Gefechte dauerten zehn Tage, und amerikanische wie britische Kräfte kämpften aufseiten der SDF (HRW 12.1.2023). US-Angaben zufolge war der Kampf die größte Konfrontation zwischen den US-amerikanischen Streitkräften und dem IS, seit die Gruppe 2019 das (vorübergehend) letzte Stück des von ihr kontrollierten Gebiets in Syrien verloren hatte (NYT 25.1.2022). Vielen Häftlingen gelang die Flucht, während sich andere im Gefängnis verbarrikadierten und Geiseln nahmen (ANI 26.1.2022). Nach Angaben der Vereinten Nationen mussten schätzungsweise 45.000 Einwohner von Hassakah aufgrund der Kämpfe aus ihren Häusern fliehen, und die SDF riegelte große Teile der Stadt ab (MEE 25.1.2022; vergleiche NYT 25.1.2022, EUAA 9.2022). Während der Kampfhandlungen erfolgten auch andernorts in Nordost-Syrien Angriffe des IS (TWP 24.2.2022). Die geflohenen Bewohner durften danach zurückkehren (MPF 8.2.2022), wobei Unterkünfte von mehr als 140 Familien scheinbar von den SDF während der Militäraktionen zerstört worden waren. Mit Berichtszeitpunkt Jänner 2023 waren Human Rights Watch keine Wiederaufpläne, Ersatzunterkünfte oder Kompensationen für die zerstörten Gebäude bekannt (HRW 12.1.2023). Während vorhergehende IS-Angriffe von kurdischen Quellen als unkoordiniert eingestuft wurden, erfolgte die Aktion in Hassakah durch drei bestens koordinierte IS-Zellen. Die Tendenz geht demnach Richtung seltenerer, aber größerer und komplexerer Angriffe, während dezentralisierte Zellen häufige, kleinere Attacken durchführen. Der IS nutzt dabei besonders die große Not der in Lagern lebenden Binnenvertriebenen im Nordosten Syriens aus, z. B. durch die Bezahlung kleiner Beträge für Unterstützungsdienste. Der IS ermordete auch einige Personen, welche mit der Lokalverwaltung zusammenarbeiteten (TWP 24.2.2022). Das Ausüben von koordinierten und ausgeklügelten Anschlägen in Syrien und im Irak wird von einem Vertreter einer US-basierten Forschungsorganisation als Indiz dafür gesehen, dass die vermeintlich verstreuten Schläferzellen des IS wieder zu einer ernsthaften Bedrohung werden (NYT 25.1.2022). Trotz der laufenden Bemühungen zur Terrorismusbekämpfung hat der IS im Nordosten Syriens an Stärke gewonnen und seine Aktivitäten im Gebiet der SDF intensiviert. Am 28.9.2022 gaben die SDF bekannt, dass sie eines der größten Waffenverstecke des IS seit Anfang 2019 erobert haben. Sowohl die Größe des Fundes als auch sein Standort sind ein Beleg für die wachsende Bedrohung, die der IS im Nordosten Syriens darstellt (TWI 12.10.2022). Bei einem weiteren koordinierten Angriff des IS auf das Quartier der kurdischen de facto-Polizeikräfte (ISF/Asayish) sowie auf ein nahegelegenes Gefängnis für IS-Insassen in Raqqa Stadt kamen am 26.12.2022 nach kurdischen Angaben sechs Sicherheitskräfte und ein Angreifer ums Leben (AA 29.3.2023). Laut dem Bericht des UN-Sicherheitsrats vom Juli 2022 sind einige der Mitgliedstaaten der Meinung, dass der IS seine Ausbildungsaktivitäten, die zuvor eingeschränkt worden waren, insbesondere in der Wüste Badiya wieder aufgenommen habe (EUAA 9.2022). Im Jahr 2023 haben die Aktivitäten von Schläferzellen des IS vor allem in der östlichen Wüste zugenommen (CFR 13.2.2024). […] Die kurdischen Sicherheitskräfte kontrollieren weiterhin knapp 30 Lager mit 11.000 internierten IS-Kämpfern (davon 500 aus Europa) sowie die Lager mit Familienangehörigen; der Großteil davon in al-Hol (ÖB Damaskus 1.10.2021). Nach einigen Rückführungen und Repatriierungen beläuft sich die Gesamtzahl der Menschen in al-Hol nun auf etwa 53.000, von denen etwa 11.000 ausländische Staatsangehörige sind (MSF 7.11.2022b), auch aus Österreich (ÖB Damaskus 1.10.2021). Das Ziel des IS ist es, diese zu befreien, aber auch seinen Anhängern zu zeigen, dass man dazu in der Lage ist, diese Personen herauszuholen (Zenith 11.2.2022). Das Lager war einst dazu gedacht, Zivilisten, die durch den Konflikt in Syrien und im Irak vertrieben wurden, eine sichere, vorübergehende Unterkunft und humanitäre Dienstleistungen zu bieten. Der Zweck von al-Hol hat sich jedoch längst gewandelt, und das Lager ist zunehmend zu einem unsicheren und unhygienischen Freiluftgefängnis geworden, nachdem die Menschen im Dezember 2018 aus den vom IS kontrollierten Gebieten dorthin gebracht wurden (MSF 7.11.2022b). 65 Prozent der Bewohner von al-Hol sind Kinder, 52 Prozent davon im Alter von unter zwölf Jahren (MSF 19.2.2024), die täglicher Gewalt und Kriminalität ausgesetzt sind (STC 5.5.2022; vgl. MSF 7.11.2022a). Das Camp ist zusätzlich zu einem Refugium für den IS geworden, um Mitglieder zu rekrutieren (NBC News 6.10.2022). Am 22.11.2022 schlugen türkische Raketen in der Nähe des Lagers ein. Das Chaos, das zu den schwierigen humanitären Bedingungen im Lager hinzukommt, hat zu einem Klima geführt, das die Indoktrination durch den IS begünstigt. Die SDF sahen sich zudem gezwungen, ihre Kräfte zur Bewachung der IS-Gefangenenlager abzuziehen, um auf die türkische Bedrohung zu reagieren (AO 3.12.2022).Die kurdischen Sicherheitskräfte kontrollieren weiterhin knapp 30 Lager mit 11.000 internierten IS-Kämpfern (davon 500 aus Europa) sowie die Lager mit Familienangehörigen; der Großteil davon in al-Hol (ÖB Damaskus 1.10.2021). Nach einigen Rückführungen und Repatriierungen beläuft sich die Gesamtzahl der Menschen in al-Hol nun auf etwa 53.000, von denen etwa 11.000 ausländische Staatsangehörige sind (MSF 7.11.2022b), auch aus Österreich (ÖB Damaskus 1.10.2021). Das Ziel des IS ist es, diese zu befreien, aber auch seinen Anhängern zu zeigen, dass man dazu in der Lage ist, diese Personen herauszuholen (Zenith 11.2.2022). Das Lager war einst dazu gedacht, Zivilisten, die durch den Konflikt in Syrien und im Irak vertrieben wurden, eine sichere, vorübergehende Unterkunft und humanitäre Dienstleistungen zu bieten. Der Zweck von al-Hol hat sich jedoch längst gewandelt, und das Lager ist zunehmend zu einem unsicheren und unhygienischen Freiluftgefängnis geworden, nachdem die Menschen im Dezember 2018 aus den vom IS kontrollierten Gebieten dorthin gebracht wurden (MSF 7.11.2022b). 65 Prozent der Bewohner von al-Hol sind Kinder, 52 Prozent davon im Alter von unter zwölf Jahren (MSF 19.2.2024), die täglicher Gewalt und Kriminalität ausgesetzt sind (STC 5.5.2022; vergleiche MSF 7.11.2022a). Das Camp ist zusätzlich zu einem Refugium für den IS geworden, um Mitglieder zu rekrutieren (NBC News 6.10.2022). Am 22.11.2022 schlugen türkische Raketen in der Nähe des Lagers ein. Das Chaos, das zu den schwierigen humanitären Bedingungen im Lager hinzukommt, hat zu einem Klima geführt, das die Indoktrination durch den IS begünstigt. Die SDF sahen sich zudem gezwungen, ihre Kräfte zur Bewachung der IS-Gefangenenlager abzuziehen, um auf die türkische Bedrohung zu reagieren (AO 3.12.2022). Türkische Angriffe und eine Finanzkrise destabilisieren den Nordosten Syriens (Zenith 11.2.2022). Die Autonome Verwaltung von Nord- und Ostsyrien befindet sich heute in einer zunehmend prekären politischen, wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Lage (TWI 15.3.2022). Wie in anderen Bereichen üben die dominanten Politiker der YPG, der mit ihr verbündeten Organisationen im Sicherheitsbereich sowie einflussreiche Geschäftsleute Einfluss auf die Wirtschaft aus, was verbreiteten Schmuggel zwischen den Kontrollgebieten in Syrien und in den Irak ermöglicht (Brookings 27.1.2023). Angesichts der sich rapide verschlechternden wirtschaftlichen Bedingungen im Nordosten Syriens haben die SDF zunehmend drakonische Maßnahmen ergriffen, um gegen abweichende Meinungen im Land vorzugehen und Proteste zum Schweigen zu bringen, da ihre Autorität von allen Seiten bedroht wird (Etana 30.6.2022). Nach den Präsidentschaftswahlen im Mai 2021 kam es in verschiedenen Teilen des Gebiets zu Protesten, unter anderem gegen den niedrigen Lebensstandard und die Wehrpflicht der SDF (al-Sharq 27.8.2021) sowie gegen steigende Treibstoffpreise (AM 30.5.2021). In arabisch besiedelten Gebieten im Gouvernement Hassakah und Manbij (Gouvernement Aleppo) starben Menschen, nachdem Asayish [Anm: Sicherheitskräfte der kurdischen Autonomieregion] in die Proteste eingriffen (al-Sharq 27.8.2021; vgl. AM 30.5.2021). Die Türkei verschärft die wirtschaftliche Lage in AANES absichtlich, indem sie den Wasserfluss nach Syrien einschränkt (KF 5.2022). Obwohl es keine weitverbreiteten Rufe nach einer Rückkehr des Assad-Regimes gibt, verlieren einige Einwohner das Vertrauen, dass die kurdisch geführte AANES für Sicherheit und Stabilität sorgen kann (TWI 15.3.2022). Türkische Angriffe und eine Finanzkrise destabilisieren den Nordosten Syriens (Zenith 11.2.2022). Die Autonome Verwaltung von Nord- und Ostsyrien befindet sich heute in einer zunehmend prekären politischen, wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Lage (TWI 15.3.2022). Wie in anderen Bereichen üben die dominanten Politiker der YPG, der mit ihr verbündeten Organisationen im Sicherheitsbereich sowie einflussreiche Geschäftsleute Einfluss auf die Wirtschaft aus, was verbreiteten Schmuggel zwischen den Kontrollgebieten in Syrien und in den Irak ermöglicht (Brookings 27.1.2023). Angesichts der sich rapide verschlechternden wirtschaftlichen Bedingungen im Nordosten Syriens haben die SDF zunehmend drakonische Maßnahmen ergriffen, um gegen abweichende Meinungen im Land vorzugehen und Proteste zum Schweigen zu bringen, da ihre Autorität von allen Seiten bedroht wird (Etana 30.6.2022). Nach den Präsidentschaftswahlen im Mai 2021 kam es in verschiedenen Teilen des Gebiets zu Protesten, unter anderem gegen den niedrigen Lebensstandard und die Wehrpflicht der SDF (al-Sharq 27.8.2021) sowie gegen steigende Treibstoffpreise (AM 30.5.2021). In arabisch besiedelten Gebieten im Gouvernement Hassakah und Manbij (Gouvernement Aleppo) starben Menschen, nachdem Asayish [Anm: Sicherheitskräfte der kurdischen Autonomieregion] in die Proteste eingriffen (al-Sharq 27.8.2021; vergleiche AM 30.5.2021). Die Türkei verschärft die wirtschaftliche Lage in AANES absichtlich, indem sie den Wasserfluss nach Syrien einschränkt (KF 5.2022). Obwohl es keine weitverbreiteten Rufe nach einer Rückkehr des Assad-Regimes gibt, verlieren einige Einwohner das Vertrauen, dass die kurdisch geführte AANES für Sicherheit und Stabilität sorgen kann (TWI 15.3.2022). Im August 2023 brachen gewaltsame Konflikte zwischen den kurdisch geführten SDF und arabischen Stämmen in Deir ez-Zor aus (AJ 30.8.2023), in dessen Verlauf es den Aufständischen gelungen war, zeitweise die Kontrolle über Ortschaften entlang des Euphrat zu erlangen. UNOCHA dokumentierte 96 Todesfälle und über 100 Verwundete infolge der Kampfhandlungen, schätzungsweise 6.500 Familien seien durch die Gewalt vertrieben worden. Nach Rückerlangung der Gebietskontrolle durch die SDF kam es auch in den folgenden Wochen zu sporadischen Attentaten auf SDF sowie zu vereinzelten Kampfhandlungen mit Stammeskräften (AA 2.2.2024). […] Quellen: […] Auszug aus der ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien: Möglichkeit der syrischen Behörden, in den kurdisch kontrollierten Gebieten, in denen die Regierung Präsenz hat (Manbij, Ain Al-Arab, Tal Rifaat, Landstreifen entlang der türkischen Grenze) Personen für den Reservedienst einzuziehen; Personenkontrollen in diesen Gebieten, die einen Aufgriff von Regierungskritiker·innen ermöglichen [a-12197] vom 24.08.2023: Möglichkeit der syrischen Behörden in den kurdisch kontrollierten Gebieten, in denen die Regierung Präsenz hat (Manbij, Ain Al-Arab, Tal Rifaat, Landstreifen entlang der türkischen Grenze) Personen für den Reservedienst einzuziehen Laut einem von ACCORD kontaktierten Syrienexperten sehe die allgemeine Realität in Nordostsyrien wie folgt aus: Die Regierung sei in kleinen Teilen der Stadt al-Qamischli und in zahlreichen Dörfern südlich der Stadt sowie in kleinen Teilen der Stadt al-Hasaka stark vertreten. Außerhalb dieser Gebiete sei die Kontrolle der Regierung locker und umstritten. […] Südlich von Qamischli gebe es eine Reihe von Dörfern, die von Stämmen bewohnt würden, die mit der syrischen Regierung sympathisieren und die AANES nicht anerkennen würden. Einzelpersonen aus diesen Dörfern könnten der syrischen Armee freiwillig beitreten (DIS, Juni 2022, S. 50). […] There are 12 Arab villages south of Qamishli belonging to the pro-regime Tay tribe that are under control of GoS as well. The villagers from there must serve in the SAA; however, the recruits will serve in their own villages and not elsewhere in Syria. In case an inhabitant from the mentioned villages or from the security squares, who is obliged to serve the Self-Defence Duty, enter the AANES-controlled areas, he will be taken to serve in the HXP. […] , 1.3.
- Zum Militärdienst bei der syrischen Armee und deren Möglichkeit, Rekrutierungen in kurdisch kontrollierten Gebieten durchzuführen: Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 11 vom 27.03.2024: „Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen Letzte Änderung 2023-07-14 13:52 […] DIE SYRISCHEN STREITKRÄFTE - WEHR- UND RESERVEDIENST Letzte Änderung 2024-03-11 06:50 Rechtliche Bestimmungen Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes verpflichtend (ÖB Damaskus 12.2022).