Obsah (15)
Art. 133§§ 2§ 1Art. 20§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 7§ 18§ 4§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.05.2024 GeschäftszahlW298 2273756-1 Spruch, W298 2273756-1/11E im namen der republik Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer richteten am XXXX ein Auskunftsbegehren
§§ 2
und 3 Auskunftspflichtgesetz an das belangte Organ und beantragten, dass ihnen 9 Fragen betreffend die Tätigkeit der Rechtsanwaltskammer für XXXX erteilt werde, für den Fall, dass dem Ersuchen nicht (zur Gänze) entsprochen werde, dass darüber mit Bescheid entschieden werde.1. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer richteten am römisch 40 ein Auskunftsbegehren
Paragraphen 2 und 3 Auskunftspflichtgesetz an das belangte Organ und beantragten, dass ihnen 9 Fragen betreffend die Tätigkeit der Rechtsanwaltskammer für römisch 40 erteilt werde, für den Fall, dass dem Ersuchen nicht (zur Gänze) entsprochen werde, dass darüber mit Bescheid entschieden werde.
- Mit Bescheid vom 17.03.2023 wies das belangte Organ das Auskunftsersuchen ab und begründete dies im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass eine Auskunft nach den einschlägigen Bestimmungen immer dann nicht zu erteilen sei, wenn damit ein behördliches Handeln gerechtfertigt werden soll. Andererseits sei dem Begehren auch dann nicht nachzukommen, wenn durch die begehrte Auskunft eine der Akteneinsicht ähnliche Rechtsposition geschaffen werde und schließlich bestünde nach der Judikatur des VwGH eine Auskunftspflicht immer nur dann, wenn die verlangten Informationen beim belangten Organ auch verfügbar seien, was nicht der Fall sei. Insbesondere habe das belangte Organ Auswertungen durchzuführen, die von der Auskunftspflicht nicht umfasst seien. Der Antrag werde daher abgewiesen.
- Dagegen erhoben die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer am 14.04.2024 Bescheidbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht XXXX und führten aus, dass sie Mitglieder des belangten Organs seien. Innerhalb ihrer über 35-jährigen Zugehörigkeit hätten sie niemals auch nur ein Auskunftsbegehren gestellt. Die Beantwortung der Fragen 1-7 des Auskunftsbegehrens seien einfache Auswertungen die auf Knopfdruck bereitgestellt werden könnten. Das belangte Organ habe genaue Kenntnis über die Informationen die mit den beschwerdegegenständlichen Fragen verlangt würden. Das belangte Organ habe das Wissen über die gefragten Informationen und gebe diese aber zu Unrecht nicht heraus. Der Bescheid sei auch mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weil die Begründung schon deshalb unrichtig sei, weil die Beantwortung der Fragen keine Erstellung von umfassenden Statistiken erfordern, sondern bloße Wissenserklärungen.
- Dagegen erhoben die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer am 14.04.2024 Bescheidbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht römisch 40 und führten aus, dass sie Mitglieder des belangten Organs seien. Innerhalb ihrer über 35-jährigen Zugehörigkeit hätten sie niemals auch nur ein Auskunftsbegehren gestellt. Die Beantwortung der Fragen 1-7 des Auskunftsbegehrens seien einfache Auswertungen die auf Knopfdruck bereitgestellt werden könnten. Das belangte Organ habe genaue Kenntnis über die Informationen die mit den beschwerdegegenständlichen Fragen verlangt würden. Das belangte Organ habe das Wissen über die gefragten Informationen und gebe diese aber zu Unrecht nicht heraus. Der Bescheid sei auch mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weil die Begründung schon deshalb unrichtig sei, weil die Beantwortung der Fragen keine Erstellung von umfassenden Statistiken erfordern, sondern bloße Wissenserklärungen.
- Am 07.10.2023 legte das belangte Organ die Bescheidbeschwerde mitsamt dem Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht für XXXX vor. In der Folge wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber weitergeleitet.
- Am 07.10.2023 legte das belangte Organ die Bescheidbeschwerde mitsamt dem Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht für römisch 40 vor. In der Folge wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber weitergeleitet.
- Nach der Gewährung von Parteiengehör übermittelten die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer als Beweismittel die Kammernachrichten XXXX und führten nach dem Grund Auskunftsersuchen befragt aus, dass die kollegial organisierten Rechtsanwaltskammern eine Interessenförderungspflicht hätten und die Beschwerdeführer darauf abzielten, die Hintergründe der Interessenförderungspflicht und das gleichbleibende Wahlverhalten der Kammermitglieder zu hinterfragen. Dazu werde ausgeführt, dass die Ausschussmitglieder mit geringen Abweichungen seit XXXX gleichbleibend besetzt würden. Bei den Wahlen gäbe es kaum Gegenkandidaten und sei die Wahlbeteiligung gering. Die Beschwerdeführer wollten als wahlberechtigte Mitglieder vor den nächsten Wahlen im Herbst XXXX die von den Kammerumlagen getragene Interessenförderung durch das belangte Organ konkret hinterfragen. Die Mitglieder hätten schließlich ein Recht darauf zu erfahren wie mit ihren Pflichtmitteln umgegangen werde.
- Nach der Gewährung von Parteiengehör übermittelten die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer als Beweismittel die Kammernachrichten römisch 40 und führten nach dem Grund Auskunftsersuchen befragt aus, dass die kollegial organisierten Rechtsanwaltskammern eine Interessenförderungspflicht hätten und die Beschwerdeführer darauf abzielten, die Hintergründe der Interessenförderungspflicht und das gleichbleibende Wahlverhalten der Kammermitglieder zu hinterfragen. Dazu werde ausgeführt, dass die Ausschussmitglieder mit geringen Abweichungen seit römisch 40 gleichbleibend besetzt würden. Bei den Wahlen gäbe es kaum Gegenkandidaten und sei die Wahlbeteiligung gering. Die Beschwerdeführer wollten als wahlberechtigte Mitglieder vor den nächsten Wahlen im Herbst römisch 40 die von den Kammerumlagen getragene Interessenförderung durch das belangte Organ konkret hinterfragen. Die Mitglieder hätten schließlich ein Recht darauf zu erfahren wie mit ihren Pflichtmitteln umgegangen werde.
- Zu den Ausführungen der Beschwerdeführer replizierte das belangte Organ und führte aus, dass die Informationen beim belangten Organ nicht verfügbar seien und, dass die verlangten Informationen über die Einbringlichmachung von Vorschreibungen auf Knopfdruck verfügbar seien, sondern den „Richtlinien des Ausschusses für die Behandlung von Außenständen“ folge. Darüber hinaus werde auf den Bescheid des belangten Organs verwiesen.
- Die Beschwerdeführer bestritten im Parteiengehör das Vorbringen des belangten Organs und brachten vor, dass das belangte Organ gerade ihren Mitgliedern gegenüber verpflichtet sei über ihre Amtsgeschäfte Rede und Antwort zu stehen. Aber selbst wenn man dies außer Acht ließe wäre der Aufwand beim belangten Organ (ein Beweis dazu stehe aus) bei weitem nicht so hoch, dass ein Verweigerungsgrund nach dem Auskunftspflichtgesetz vorliege. Auch habe das belangte Organ die Pflicht Informationen herbeizuschaffen, selbst wenn dies einen Aufwand für sie bedeute. Darüber hinaus bestehe auch ein subjektives Auskunftsrecht der Beschwerdeführer an der Auskunft. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind (wahlberechtigte) Mitglieder der Rechtsanwaltskammer für XXXX und als Rechtsanwälte in XXXX tätig.1.
- Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind (wahlberechtigte) Mitglieder der Rechtsanwaltskammer für römisch 40 und als Rechtsanwälte in römisch 40 tätig. 1.
- Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer ersuchten mit Schreiben vom XXXX den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer für XXXX um Auskunft
§ 1Auskunftspflicht
G betreffend nachfolgende Fragen: 1.2. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer ersuchten mit Schreiben vom römisch 40 den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer für römisch 40 um Auskunft
Paragraph eins, AuskunftspflichtG betreffend nachfolgende Fragen: Unter Einem wurde beantragt, dass im Falle einer Weigerung mit Bescheid über das Ersuchen abgesprochen werde. 1.
- Die Beantwortung der unter 1.
- festgestellten Fragen erfordert beim belangten Organ das Erzeugen von neuen Informationen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Akteninhalt. 3.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
- Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts: Zuständigkeitsnormen sind dem Legalitätsprinzip iSd Art. 18 Abs. 1 iVm Art. 83 Abs. 2 B-VG und einer Verpflichtung des Gesetzgebers zur klaren und unmissverständlichen Regelung dahingehend geschuldet. (vgl. VwGH vom 25.04.2019, Ro 2018/09/0010) Zuständigkeitsnormen sind dem Legalitätsprinzip iSd Artikel 18, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 83, Absatz 2, B-VG und einer Verpflichtung des Gesetzgebers zur klaren und unmissverständlichen Regelung dahingehend geschuldet. vergleiche VwGH vom 25.04.2019, Ro 2018/09/0010) § 1 Auskunftspflichtgesetz normiert im Zusammenhalt mit § 4 Auskunftspflichtgesetz (siehe dazu 3.2.) die verfassungsgesetzlich vorgesehene Auskunftspflicht
Art. 20Abs.
4 B-VG für die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung. Die für den Fall einer Nichterteilung einer Auskunft vorgeschriebene Erlassung eines Bescheids nach den Regeln des AVG wird ausdrücklich durch § 4 AuskuntspflichtG normiert und gründet sich die Zuständigkeit als verpflichtetes Organ auf diese Bestimmung. (vgl. Erk. vom 12.12.2022, Ro 2021/10/0009) Paragraph eins, Auskunftspflichtgesetz normiert im Zusammenhalt mit Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz (siehe dazu 3.2.) die verfassungsgesetzlich vorgesehene Auskunftspflicht
Artikel 20
, Absatz 4, B-VG für die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung. Die für den Fall einer Nichterteilung einer Auskunft vorgeschriebene Erlassung eines Bescheids nach den Regeln des AVG wird ausdrücklich durch Paragraph 4, AuskuntspflichtG normiert und gründet sich die Zuständigkeit als verpflichtetes Organ auf diese Bestimmung. vergleiche Erk. vom 12.12.2022, Ro 2021/10/0009) Es ergibt sich daher auch, dass die zuständigkeitsbegründende Norm nicht der RAO, insbesondere § 23 Abs. 9 RAO zu entnehmen ist, sondern sich direkt aus § 4 Auskunftspflichtgesetz ergibt. Es ergibt sich daher auch, dass die zuständigkeitsbegründende Norm nicht der RAO, insbesondere Paragraph 23, Absatz 9, RAO zu entnehmen ist, sondern sich direkt aus Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz ergibt. Daraus ergibt sich eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts. 3.1.3. Anzuwendende Bestimmungen:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht angewendet hat.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht angewendet hat.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Beschwerde wurde
§ 7Abs. 4 Vw
GVG fristwahrend erhoben. Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben. 3.2. Maßgebliche Bestimmungen Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I 194/1999, lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 194 aus 1999,, lauten auszugsweise wie folgt: „Artikel 20
(1)-
(2)[…]
(3)Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). […]
(4)Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht […].“ Art 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), die
BGBl 59/194 im Verfassungsrang steht, lautet auszugsweise wie folgt:Artikel 10, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), die
BGBl 59/194 im Verfassungsrang steht, lautet auszugsweise wie folgt: „Artikel 10 - Freiheit der Meinungsäußerung
(1)Jedermann hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. […]
(2)Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes 1986, BGBl. 287/1987 idF BGBl. I 158/1998, lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes 1986, Bundesgesetzblatt 287 aus 1987, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 158 aus 1998,, lauten auszugsweise wie folgt: „§ 1.
(1)Die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. […] §
- Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.“Paragraph 4, Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.“ 3.
- In der Sache: Art. 20 Abs. 3 B-VG verpflichtet Organe von öffentlich-rechtlichen Rechtsträgern zur Amtsverschwiegenheit. Art. 20 Abs. 4 B-VG verpflichtet Organe zur Auskunft soweit keine Verschwiegenheitsverpflichtung besteht. Ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Auskunft ist daraus nicht abzuleiten; in Art 20 Abs 4 B-VG liegt vielmehr der Auftrag an die zuständige Gesetzgebung, Umfang und Verfahren der Auskunftspflicht zu regeln und dem Auskunftswerber ein entsprechendes subjektives Recht auf Auskunft einzuräumen (VfSlg 12.838/1991; zur Geltendmachung des Rechts auf Auskunft VwSlg 19.447 A/2016). [Grabenwarter/Frank, B-VG Art 20 (Stand 20.6.2020, rdb.at)]Artikel 20, Absatz 3, B-VG verpflichtet Organe von öffentlich-rechtlichen Rechtsträgern zur Amtsverschwiegenheit. Artikel 20, Absatz 4, B-VG verpflichtet Organe zur Auskunft soweit keine Verschwiegenheitsverpflichtung besteht. Ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Auskunft ist daraus nicht abzuleiten; in Artikel 20, Absatz 4, B-VG liegt vielmehr der Auftrag an die zuständige Gesetzgebung, Umfang und Verfahren der Auskunftspflicht zu regeln und dem Auskunftswerber ein entsprechendes subjektives Recht auf Auskunft einzuräumen (VfSlg 12.838 aus 1991,; zur Geltendmachung des Rechts auf Auskunft VwSlg 19.447 A/2016). [Grabenwarter/Frank, B-VG Artikel 20, (Stand 20.6.2020, rdb.at)] Die Auskunftspflicht (soweit hier relevant) von Organen des Bundes ist durch das Auskunftspflichtgesetz geregelt. Der dem Art. 20 Abs. 4 B-VG inhärente materielle und formelle Gesetzesvorbehalt ist in Hinblick auf den in § 1 AuskunftspflichtG wiederholten Wortlaut des Art. 20 Abs. 3 B-VG dahingehend eingeschränkt, dass die Verschwiegenheit im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist. Der einfache Gesetzgeber ist aber auch nicht ermächtigt, die Amtsverschwiegenheit auf Tatsachen zu erstrecken, deren Geheimhaltung nicht im Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer Partei gelegen ist oder die einem Organ nicht ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt geworden sind (VfSlg 6288/1970; vgl. auch VwGH
- 2017, Ra 2015/04/0010).Die Auskunftspflicht (soweit hier relevant) von Organen des Bundes ist durch das Auskunftspflichtgesetz geregelt. Der dem Artikel 20, Absatz 4, B-VG inhärente materielle und formelle Gesetzesvorbehalt ist in Hinblick auf den in Paragraph eins, AuskunftspflichtG wiederholten Wortlaut des Artikel 20, Absatz 3, B-VG dahingehend eingeschränkt, dass die Verschwiegenheit im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist. Der einfache Gesetzgeber ist aber auch nicht ermächtigt, die Amtsverschwiegenheit auf Tatsachen zu erstrecken, deren Geheimhaltung nicht im Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer Partei gelegen ist oder die einem Organ nicht ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt geworden sind (VfSlg 6288 aus 1970,; vergleiche auch VwGH
- 2017, Ra 2015/04/0010). Der VfGH verneinte umgekehrt in seiner Rechtsprechung aber bisher ein aus Art 10 EMRK erfließendes Auskunftsrecht (VfSlg 12.838/1991). Nach der (neueren) Rechtsprechung des EGMR lässt sich aus der Kommunikationsfreiheit allerdings sehr wohl – unter gewissen Voraussetzungen – ein Recht auf Zugang zu staatlichen Informationen ableiten. (Forster in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte Art. 20 B-VG (Stand 1.1.2021, rdb.at))Der VfGH verneinte umgekehrt in seiner Rechtsprechung aber bisher ein aus Artikel 10, EMRK erfließendes Auskunftsrecht (VfSlg 12.838 aus 1991,). Nach der (neueren) Rechtsprechung des EGMR lässt sich aus der Kommunikationsfreiheit allerdings sehr wohl – unter gewissen Voraussetzungen – ein Recht auf Zugang zu staatlichen Informationen ableiten. (Forster in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte Artikel 20, B-VG (Stand 1.1.2021, rdb.at)) In seiner jüngeren Rechtsprechung leitet der EGMR auch aus Art 10 EMRK – unter gewissen Voraussetzungen – ein Recht Einzelner auf Zugang zu Informationen staatlicher Stellen ab (näher VwGH 29.5.2018, Ra 2017/03/0083; vgl auch Öhlinger/Eberhard Rz 922b).In seiner jüngeren Rechtsprechung leitet der EGMR auch aus Artikel 10, EMRK – unter gewissen Voraussetzungen – ein Recht Einzelner auf Zugang zu Informationen staatlicher Stellen ab (näher VwGH 29.5.2018, Ra 2017/03/0083; vergleiche auch Öhlinger/Eberhard Rz 922b). Im Hinblick auf eine verfassungskonforme Auslegung des § 1 AuskunftspflichtG ist Art. 10 EMRK und die dazu ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sowie der Gerichtshöfe öffentlichen Rechtes jedenfalls relevant.Im Hinblick auf eine verfassungskonforme Auslegung des Paragraph eins, AuskunftspflichtG ist Artikel 10, EMRK und die dazu ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sowie der Gerichtshöfe öffentlichen Rechtes jedenfalls relevant. Die vom Beschwerdeführer begehrten Informationen sind beim belangten Organ (noch) nicht vorhanden. Der Begriff „Auskunft“ umfasst die Pflicht zur Information über die Tätigkeit der Behörde, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens. Der Gesetzgeber wollte den Organen der Vollziehung nicht – neben der ohnehin bestehenden politischen Verantwortung gegenüber den jeweiligen gesetzgebenden Körperschaften – im Wege der Auskunftspflicht auch eine Verpflichtung überbinden, ihre Handlungen und Unterlassungen auch dem anfragenden Bürger gegenüber zu begründen und damit letztlich zu rechtfertigen (VwGH 23.07.2013, 2010/05/0230). Das Auskunftspflichtgesetz dient auch nicht dazu, Behörden zur Wertung von Tatsachen zu verhalten, um auf diesem Umweg rechtskräftige Bescheide oder Beschlüsse, in denen diese Wertungen bereits vorgenommen wurden, einer neuerlichen Überprüfung zugänglich zu machen. Das Auskunftspflichtgesetz soll der Partei nur Informationen über bereits vorhandenes Wissen der Behörde, nicht aber eine vorzunehmende Bewertung zugänglich machen (VwGH 25.03.2010, 2010/04/0019). Auskünfte haben Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei ihr Gegenstand ausschließlich solche Informationen sind, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Führung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen (ErläutRV 41 BlgNR XVII. GP, 3).Auskünfte haben Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei ihr Gegenstand ausschließlich solche Informationen sind, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Führung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen (ErläutRV 41 BlgNR römisch siebzehn. GP, 3). Die Auskunftspflicht beinhaltet auch nicht die Verpflichtung, Akteneinsicht zu gewähren, sondern Informationen über einen Akteninhalt zu geben (VwGH
- 2012, 2011/03/0093;
- 2018, Ra 2017/02/0141); diese müssen in aller Regel nicht die Detailliertheit aufweisen, die bei Akteneinsicht zu gewinnen wäre (VwGH
- 1991, 90/18/0193;
- 1993, 90/10/0061;
- 1997, 96/07/0222;
- 2000, 98/17/0359;
- 2002, 2000/01/0267; zum Verhältnis Wieser in Korinek/Holoubek Rz 29). Aus dem Begehren der Beschwerdeführer geht aber gerade hervor, dass sie das Handeln des belangten Organs hinterfragen möchten und zu einer aktiveren Wahlpolitik bei den gesetzlich vorgesehenen Wahlen kommen möchten. Weiter ist dem Beschwerdeführern auch bewusst, dass das belangte Organ über die gefragten Informationen nicht verfügt, sondern nova producta erfordert. Dabei ist es nach der zitierten Judikatur des VwGH auch unerheblich wie umfangreich das Erarbeiten der Informationen ist, weil von der Auskunftspflicht
Auskunftspflichtgesetz ausdrücklich nur jene Informationen umfasst sind, die bereits beim belangten Organ vorhanden sind. Zuzustimmen ist den Beschwerdeführern aber dahingehend, dass für den Fall, dass ein berechtigtes Auskunftsbegehren auf Informationen die vorhandene Informationen oder vorliegendes Wissen betrifft nur dann nicht zu erteilen ist, wenn die Informationen so umfangreich sind bzw. die Beantwortung derartig aufwendig ist, dass die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Dies betrifft aber wie schon zuvor ausgeführt nur den Fall, dass Informationen nicht erst erzeugt oder beschafft werden müssen und das Handeln des belangten Organs durch das Auskunftsbegehren nicht erneut begründet werden soll. Dies steht auch im Einklang mit der EGMR Judikatur zu Art. 10 EMRK die den Zugang zu Informationen unter informationelle Freiheit zur Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit subsumiert. Zwar hat der VwGH in seiner jüngeren Judikatur ausgesprochen, dass die Kautelen unter denen ein auskunftspflichtiges Organ die Auskunft verweigern kann insbesondere dann eng auszulegen seien, wenn ein Auskunftsersuchen als relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten, mit denen ein Forum für eine öffentliche Debatte geschaffen werden solle, zu sehen sei, die begehrten Informationen im öffentlichen Interesse liegen und dem Auskunftswerber eine Rolle als „public watchdog“ im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zukomme (VwGH vom 29.05.2018, Ra 2017/03/0083), jedoch sind im vorliegenden Fall wie schon ausgeführt, Informationen gefordert die dem Grunde nach beim belangten Organ nicht bestehen und nicht von der Auskunftsfpflicht
§ 1Auskunftspflichtgesetz umfasst.
Dies steht auch im Einklang mit der EGMR Judikatur zu Artikel 10, EMRK die den Zugang zu Informationen unter informationelle Freiheit zur Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit subsumiert. Zwar hat der VwGH in seiner jüngeren Judikatur ausgesprochen, dass die Kautelen unter denen ein auskunftspflichtiges Organ die Auskunft verweigern kann insbesondere dann eng auszulegen seien, wenn ein Auskunftsersuchen als relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten, mit denen ein Forum für eine öffentliche Debatte geschaffen werden solle, zu sehen sei, die begehrten Informationen im öffentlichen Interesse liegen und dem Auskunftswerber eine Rolle als „public watchdog“ im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zukomme (VwGH vom 29.05.2018, Ra 2017/03/0083), jedoch sind im vorliegenden Fall wie schon ausgeführt, Informationen gefordert die dem Grunde nach beim belangten Organ nicht bestehen und nicht von der Auskunftsfpflicht
Paragraph eins, Auskunftspflichtgesetz umfasst. Weiters ist zuzustimmen, dass die Auskunft grundsätzlich in jeder nach dem AVG zulässigen Weise erteilt werden kann. Die Beschwerdeführer haben eine detaillierte schriftliche Frage an das belangte Organ gerichtet und ist für diesen Fall, dass die Auskunft zu erteilen ist, eine ebenso detaillierte Antwort zu erteilen.
§ 18Abs.
2 AVG ist diese (Wissenserklärung) für den Fall, dass eine Auskunft zu erteilen ist, auch schriftlich als Erledigung auszufertigen. Weiters ist zuzustimmen, dass die Auskunft grundsätzlich in jeder nach dem AVG zulässigen Weise erteilt werden kann. Die Beschwerdeführer haben eine detaillierte schriftliche Frage an das belangte Organ gerichtet und ist für diesen Fall, dass die Auskunft zu erteilen ist, eine ebenso detaillierte Antwort zu erteilen.
Paragraph 18, Absatz 2, AVG ist diese (Wissenserklärung) für den Fall, dass eine Auskunft zu erteilen ist, auch schriftlich als Erledigung auszufertigen. Wie soeben ausgeführt, ist nach der Judikatur des VwGH dies nicht vom Umfang des Auskunftspflichtgesetz gedeckt. Daher kann es auch dahingestellt bleiben, ob die Erteilung der Auskunft eine unmäßige Beeinträchtigung Rechte Dritter insbesondere von Datenschutzrechten befürchten ließe. Bei den den Gegenstand der Anfrage bildenden Daten handelt es nämlich um solche die typsicher Weise schützenswerte Daten personenbezogener Art zum Inhalt haben. (VwGH vom 26.01.2023 Ra 2022/07/0026) Mit einem Auskunftsverweigerungsbescheid
§ 4
Auskunftspflichtgesetz wird ausschließlich über die Frage abgesprochen, ob ein subjektives Recht des Auskunftswerbers auf Erteilung der begehrten Auskunft besteht oder nicht. Die begehrte Auskunft selbst ist keinesfalls Gegenstand dieses Bescheides. Besteht das Recht auf Auskunftserteilung nicht, hat das ersuchte Organ die Nichterteilung der Auskunft bzw. das Fehlen einer Auskunftsverpflichtung mit Bescheid festzustellen und die Gründe hierfür darzulegen (vgl. VwGH 15.09.2006, 2004/04/0018, 2005/04/0098, 0267, 0268, sowie zum Spruch eines solchen Bescheids VwGH 06.03.2013, 2013/04/0022).Mit einem Auskunftsverweigerungsbescheid
Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz wird ausschließlich über die Frage abgesprochen, ob ein subjektives Recht des Auskunftswerbers auf Erteilung der begehrten Auskunft besteht oder nicht. Die begehrte Auskunft selbst ist keinesfalls Gegenstand dieses Bescheides. Besteht das Recht auf Auskunftserteilung nicht, hat das ersuchte Organ die Nichterteilung der Auskunft bzw. das Fehlen einer Auskunftsverpflichtung mit Bescheid festzustellen und die Gründe hierfür darzulegen vergleiche VwGH 15.09.2006, 2004/04/0018, 2005/04/0098, 0267, 0268, sowie zum Spruch eines solchen Bescheids VwGH 06.03.2013, 2013/04/0022). Das Verwaltungsgericht ist allein zu der spruchmäßigen Feststellung zuständig, dass das belangte Organ eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat. Das Verwaltungsgericht gelangte im Einklang mit der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur zu der Auffassung, dass die belangte Behörde die Auskunft nicht zu Unrecht verweigert hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.4.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.4.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war. Das Bundesverwaltungsgericht hatte ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (VwGH
- 2012, 2011/03/0093;
- 2018, Ra 2017/02/0141). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12). Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war. Das Bundesverwaltungsgericht hatte ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (VwGH
- 2012, 2011/03/0093;
- 2018, Ra 2017/02/0141). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher
§ 24Abs. 1 und Abs. 4 Vw
GVG abzusehen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher
Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG abzusehen. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und es auch nicht an einer Rechtsprechung fehlt; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und es auch nicht an einer Rechtsprechung fehlt; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W298.2273756.1.00