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{'item': 'W600 2290977-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.05.2024 GeschäftszahlW600 2290977-1 Spruch, W600 2290977-1/26E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art 18Abs.

1 lit b. der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates Bulgarien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. In einem wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung des BF angeordnet und gemäß § 61 Abs. 2 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Bulgarien zulässig ist.Mit Bescheid des BFA vom 28.12.2023, Zahl römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 15.09.2023 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt,

Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr.

604 aus 2013, des Europäischen Parlamentes und des Rates Bulgarien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. In einem wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung des BF angeordnet und gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Bulgarien zulässig ist. Mit Schriftsatz vom 29.12.2023 wurde die Hinterlegung des zuvor genannten Bescheides im Akt unter Verweis auf § 23 Abs. 2 ZustG beurkundet und damit begründet, dass der BF an seiner angegebenen Meldeadresse nicht mehr aufhältig ist und eine neuerliche Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Mit Schriftsatz vom 29.12.2023 wurde die Hinterlegung des zuvor genannten Bescheides im Akt unter Verweis auf Paragraph 23, Absatz 2, ZustG beurkundet und damit begründet, dass der BF an seiner angegebenen Meldeadresse nicht mehr aufhältig ist und eine neuerliche Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Mit Schriftsatz vom 26.01.2024 legte die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH eine Vollmacht des BF in Vorlage, womit diese für das Rechtsmittelverfahren vor dem BVwG gegen den Bescheid des BFA vom 28.12.2023, Zahl XXXX , durch den BF am 26.01.2024 bevollmächtigt wurde. Mit Schriftsatz vom 26.01.2024 legte die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH eine Vollmacht des BF in Vorlage, womit diese für das Rechtsmittelverfahren vor dem BVwG gegen den Bescheid des BFA vom 28.12.2023, Zahl römisch 40 , durch den BF am 26.01.2024 bevollmächtigt wurde. Mit Bescheid des BFA vom 08.02.2024, hob das BFA seinen Bescheid vom 28.12.2023, gemäß § 68 Abs. 2 AVG wegen fehlerhafter Zustellung auf. Mit Bescheid des BFA vom 08.02.2024, hob das BFA seinen Bescheid vom 28.12.2023, gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG wegen fehlerhafter Zustellung auf. Mit Bescheid des BFA vom 08.02.2024, Zahl XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 15.09.2023 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt,

Art 18Abs.

1 lit. b. der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates Bulgarien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. In einem wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung des BF angeordnet und gemäß § 61 Abs. 2 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Bulgarien zulässig ist. Mit Bescheid des BFA vom 08.02.2024, Zahl römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 15.09.2023 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt,

Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr.

604 aus 2013, des Europäischen Parlamentes und des Rates Bulgarien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. In einem wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung des BF angeordnet und gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Bulgarien zulässig ist. Zuvor genannte Bescheide vom BFA vom jeweils 08.02.2024 wurden der BBU GmbH am 13.02.2024 zugestellt Mit am 19.02.204 beim BFA eingelangtem Schriftsatz vom 16.02.2024, wurde seitens der BBU GmbH dem BFA mitgeteilt, dass die BBU GmbH in der besagten Rechtsache unzuständig sei und keine Vollmacht seitens des BF vorliege. Versuche den Bescheid des BFA vom 08.02.2024, mit jenem der Asylantrag des BF zurückgewiesen wurde, dem BF an seiner damaligen Meldeadresse, XXXX Wien, am 20.02., 21.

  1. und 22.02.2023 durch Polizisten zuzustellen verliefen allesamt negativ. Versuche den Bescheid des BFA vom 08.02.2024, mit jenem der Asylantrag des BF zurückgewiesen wurde, dem BF an seiner damaligen Meldeadresse, römisch 40 Wien, am 20.02., 21.
  2. und 22.02.2023 durch Polizisten zuzustellen verliefen allesamt negativ. Mit Benachrichtigung der Polizeiinspektion XXXX vom 23.02.2024 wurde dem BFA mitgeteilt, dass der BF seiner Meldepflicht am selbigen Tag nachgekommen ist und eine Meldebestätigung für die Adresse XXXX Wien, in Vorlage gebracht habe, womit nunmehr die Polizeiinspektion XXXX hinsichtlich der Meldepflicht des BF zuständig wurde. Mit Benachrichtigung der Polizeiinspektion römisch 40 vom 23.02.2024 wurde dem BFA mitgeteilt, dass der BF seiner Meldepflicht am selbigen Tag nachgekommen ist und eine Meldebestätigung für die Adresse römisch 40 Wien, in Vorlage gebracht habe, womit nunmehr die Polizeiinspektion römisch 40 hinsichtlich der Meldepflicht des BF zuständig wurde. Weitere Zustellversuche an der Meldeadresse des BF, XXXX Wien, am 29.02.2024 durch Polizisten scheiterte erneut. Weitere Zustellversuche an der Meldeadresse des BF, römisch 40 Wien, am 29.02.2024 durch Polizisten scheiterte erneut. Der BF suchte am 04.03.2024 die Polizeiinspektion XXXX auf und verließ diese nachdem ihm mitgeteilt wurde, dass ihm Schriftstücke zugestellt werden müssten, ohne die Ausfolgung abzuwarten. Trotz Nacheile konnte der BF nicht mehr aufgegriffen werden und verlief eine Nachschau an der Meldeadresse des BF am selben Tag negativ. Der BF suchte am 04.03.2024 die Polizeiinspektion römisch 40 auf und verließ diese nachdem ihm mitgeteilt wurde, dass ihm Schriftstücke zugestellt werden müssten, ohne die Ausfolgung abzuwarten. Trotz Nacheile konnte der BF nicht mehr aufgegriffen werden und verlief eine Nachschau an der Meldeadresse des BF am selben Tag negativ. Am 05.03.2024 erfolgte eine Nachschau durch Polizisten an der Wohnadresse des Bruders des BF, XXXX Wien, welche ebenfalls negativ verlief. Die Schwägerin des BF gab dabei an, dass der BF nicht in der besagten Wohnung wohne und sie diesen schon seit längerem nicht mehr gesehen habe. Nach telefonischer Kontaktaufnahme mit dem Bruder des BF teilte dieser mit, keinen Kontakt zum BF zu haben, aber zu wissen, dass der BF in der XXXX wohne. Eine daraufhin an besagter Adresse vorgenommene Nachschau durch Polizisten verlief erneut negativ und wurde von einer Nachbarin und deren Kindern angegeben, dass diese Wohnung nur von einer Person bewohnt werde. Am selben Tag erfolgte die persönliche Kontaktaufnahme mit dem Bewohner besagter Wohnung, XXXX , durch Polizisten, welcher angab, dass der BF vor einer Woche ausgezogen sei und davor drei Wochen bei ihm gewohnt habe. Am 05.03.2024 erfolgte eine Nachschau durch Polizisten an der Wohnadresse des Bruders des BF, römisch 40 Wien, welche ebenfalls negativ verlief. Die Schwägerin des BF gab dabei an, dass der BF nicht in der besagten Wohnung wohne und sie diesen schon seit längerem nicht mehr gesehen habe. Nach telefonischer Kontaktaufnahme mit dem Bruder des BF teilte dieser mit, keinen Kontakt zum BF zu haben, aber zu wissen, dass der BF in der römisch 40 wohne. Eine daraufhin an besagter Adresse vorgenommene Nachschau durch Polizisten verlief erneut negativ und wurde von einer Nachbarin und deren Kindern angegeben, dass diese Wohnung nur von einer Person bewohnt werde. Am selben Tag erfolgte die persönliche Kontaktaufnahme mit dem Bewohner besagter Wohnung, römisch 40 , durch Polizisten, welcher angab, dass der BF vor einer Woche ausgezogen sei und davor drei Wochen bei ihm gewohnt habe. Da der BF am 06.03.2024 den in Rede stehenden Bescheid noch immer nicht bei der zuständigen Polizeiinspektion abgeholt hat, wurde durch Polizisten mit dessen Bruder telefonisch Kontakt aufgenommen, und gab dieser an, dass sich der BF angeblich in XXXX bei einem Freund aufhalte. Eine Kontaktaufnahme mit dem BF über die von dessen Bruder bei einer nochmaligen Nachschau an dessen Wohnadresse am selben Tag bekanntgegebene Telefonnummer verlief negativ. Da der BF am 06.03.2024 den in Rede stehenden Bescheid noch immer nicht bei der zuständigen Polizeiinspektion abgeholt hat, wurde durch Polizisten mit dessen Bruder telefonisch Kontakt aufgenommen, und gab dieser an, dass sich der BF angeblich in römisch 40 bei einem Freund aufhalte. Eine Kontaktaufnahme mit dem BF über die von dessen Bruder bei einer nochmaligen Nachschau an dessen Wohnadresse am selben Tag bekanntgegebene Telefonnummer verlief negativ. Mit Schriftsatz vom 06.03.2024 teilte das BFA dem Staat Bulgarien mit, dass der BF flüchtig sei und somit sich die Überstellungsfrist gemäß Art 29 Abs. 2 DUBLIN III-VO auf 18 Monate verlängert.Mit Schriftsatz vom 06.03.2024 teilte das BFA dem Staat Bulgarien mit, dass der BF flüchtig sei und somit sich die Überstellungsfrist gemäß Artikel 29, Absatz 2, DUBLIN III-VO auf 18 Monate verlängert. Ein weiterer Zustellversuch durch einen Polizisten am 02.04.2024 an der Meldeadresse des BF verlief ebenfalls negativ. Zustellversuche durch Polizisten am 06.04.2024 und 07.04.2024 an der Meldeadresse des BF verliefen neuerlich negativ. Am 06.04.2024 öffnete die Frau des Cousins des BF die Wohnungstüre und gab an, dass der BF in der besagten Wohnung wohne, was auch vom Cousin des BF, XXXX , telefonisch bestätigt wurde. Am 07.04.2024 gab der Cousin des BF vor Polizisten an, dass er dem BF gesagt habe er solle warten, dieser es aber nicht getan habe. Ferner gab er an, dass der BF zwar bei ihm wohne, aber dieser nicht mehr immer nach Hause komme, und er keine Ahnung habe wo sich der BF aufhalte. Zudem gab dieser an, dass der BF Angst vor seiner Überstellung nach Bulgarien habe und befürchte von der Polizei mitgenommen zu werden.Zustellversuche durch Polizisten am 06.04.2024 und 07.04.2024 an der Meldeadresse des BF verliefen neuerlich negativ. Am 06.04.2024 öffnete die Frau des Cousins des BF die Wohnungstüre und gab an, dass der BF in der besagten Wohnung wohne, was auch vom Cousin des BF, römisch 40 , telefonisch bestätigt wurde. Am 07.04.2024 gab der Cousin des BF vor Polizisten an, dass er dem BF gesagt habe er solle warten, dieser es aber nicht getan habe. Ferner gab er an, dass der BF zwar bei ihm wohne, aber dieser nicht mehr immer nach Hause komme, und er keine Ahnung habe wo sich der BF aufhalte. Zudem gab dieser an, dass der BF Angst vor seiner Überstellung nach Bulgarien habe und befürchte von der Polizei mitgenommen zu werden. Am 08.04.2024 wurde seitens der Polizei telefonisch Kontakt mit dem Cousin des BF aufgenommen, wobei dieser mitteilte den BF über die Hinterlegung eines Schriftstückes bei der Polizeiinspektion in Kenntnis gesetzt zu haben, und der BF noch heute dieses abholen komme. Da der BF bis 09.04.2024 den Bescheid nicht abholte wurde am selben Tag seitens der Polizei neuerlich telefonisch Kontakt mit dem Bruder des BF aufgenommen, wobei dieser zusicherte morgen mit dem BF auf die Polizeiinspektion zu kommen. Nachdem der BF bis zum 11.04.2024 nicht auf der Polizeiinspektion erschien erfolgte ein weiterer Zustellversuch durch Polizisten an der Meldeadresse des Bruders des BF, wobei der BF, nachdem dessen Anwesenheit von der Frau des Bruders des BF verneint wurde, in einem Kasten in der Wohnung versteckt vorgefunden und ihm der Bescheid des BFA vom 08.02.2024, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen und festgestellt wurde, dass Bulgarien zum Führen des Verfahrens zuständig ist sowie die Außerlandesbringung des BF angeordnet und festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF nach Bulgarien zulässig ist, nachweislich zugestellt werden konnte. Am 09.04.2024 teilte der Cousin des BF der Polizei telefonisch mit, dass der BF bei ihm wohne und dies seines Wissens nach auch so bleibe, da er schon regelmäßig bei ihm und seiner Familie übernachte. Im Falle seines Auszuges wurde eine Abmeldung zugesichert. Am XXXX 2024 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in einer Dienststelle des BFA, jene er von sich aus aufsucht, aufgrund einer sich auf § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG stützenden Festnahmeanordnung des BFA um 11:18 Uhr festgenommen und in ein PAZ verbracht. Am römisch 40 2024 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in einer Dienststelle des BFA, jene er von sich aus aufsucht, aufgrund einer sich auf Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG stützenden Festnahmeanordnung des BFA um 11:18 Uhr festgenommen und in ein PAZ verbracht. Am XXXX 2024 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt, wobei der BF unter anderem angab, gesund zu sein, nicht untergetaucht, sondern bei seinem Bruder gewesen zu sein, nicht nach Bulgarien zurückkehren zu wollen, bei seinem Cousin zu wohnen, jedoch die genaue Adresse nicht zu kennen und keinen Schlüssel mehr für die Wohnung zu haben, keiner Arbeit nachzugehen, von seinen in Österreich lebenden Angehörigen (Bruder und zwei Cousins) unterstützt zu werden, sich einer Abschiebung nach Bulgarien widersetzen und bestimmt nicht nach Bulgarien gehen zu wollen. Am römisch 40 2024 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt, wobei der BF unter anderem angab, gesund zu sein, nicht untergetaucht, sondern bei seinem Bruder gewesen zu sein, nicht nach Bulgarien zurückkehren zu wollen, bei seinem Cousin zu wohnen, jedoch die genaue Adresse nicht zu kennen und keinen Schlüssel mehr für die Wohnung zu haben, keiner Arbeit nachzugehen, von seinen in Österreich lebenden Angehörigen (Bruder und zwei Cousins) unterstützt zu werden, sich einer Abschiebung nach Bulgarien widersetzen und bestimmt nicht nach Bulgarien gehen zu wollen. Mit dem oben im Spruch genannten Mandatsbescheid, dem BF zugestellt am XXXX 2024, wurde über den BF gemäß Art 28 Abs. 1 und Abs. 2 Dublin III-VO iVm. § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm. § 57 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Mit dem oben im Spruch genannten Mandatsbescheid, dem BF zugestellt am römisch 40 2024, wurde über den BF gemäß Artikel 28, Absatz eins und Absatz 2, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. 1.
  3. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: Der volljährige BF ist nicht österreichischer Staatsbürger, er ist Staatsangehöriger von Syrien. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF war weder im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich noch eines sonstigen Mitgliedsstaates. Die Identität des BF steht nicht fest. Der BF war sowohl zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme als auch während der Anhaltung in Schubhaft gesund und haftfähig. Er ist auch weiterhin gesund und haftfähig. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Der BF wird seit XXXX 2024, 16:55 Uhr in Schubhaft angehalten. Der BF wird seit römisch 40 2024, 16:55 Uhr in Schubhaft angehalten. 1.
  4. Zur erheblichen Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: Der BF reiste durch mehrere Mitgliedsstaaten unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein. Der BF stellte vor seiner Einreise nach Österreich am 30.08.2023 in Bulgarien einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wartete das Ergebnis seines Asylverfahrens nicht ab, sondern reiste weiter nach Österreich, wo er am 15.09.2023 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der BF weist, abgesehen von seiner aktuellen Nebenwohnsitzmeldung in einem PAZ seit XXXX 2024, folgende Wohnsitzmeldungen in Österreich auf:Der BF weist, abgesehen von seiner aktuellen Nebenwohnsitzmeldung in einem PAZ seit römisch 40 2024, folgende Wohnsitzmeldungen in Österreich auf: ● 20.09.2023 bis 06.11.2023, XXXX Wien 20.09.2023 bis 06.11.2023, römisch 40 Wien ● 06.11.2023 bis 21.02.2004, XXXX Wien 06.11.2023 bis 21.02.2004, römisch 40 Wien ● 23.02.2024 bis 11.03.2024, XXXX Wien 23.02.2024 bis 11.03.2024, römisch 40 Wien ● Seit 11.03.2024, XXXX Wien.  Seit 11.03.2024, römisch 40 Wien. Die Wohnsitzmeldungen des BF erweisen sich als nicht durchgehend korrekt. Der BF kam seiner Meldepflicht gemäß § 15a AsylG zuletzt am 02.03.2024 nach und ist am 04.03.2024 untergetaucht. Der BF kam seiner Meldepflicht gemäß Paragraph 15 a, AsylG zuletzt am 02.03.2024 nach und ist am 04.03.2024 untergetaucht. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. In Österreich leben Angehörige des BF (Bruder und Cousin), welche den BF unterstützen. Berücksichtigungswürdige familiäre und/oder soziale Bezüge liegen dennoch nicht vor. Er ist beruflich in Österreich nicht verankert und verfügt über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung. Der BF verfügte im Zeitpunkt seiner Inschubhaftnahme über keine gesicherte Unterkunft. Aus aktueller Sicht könnte der BF im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft bei seinem Bruder Unterkunft nehmen. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, ist nicht kooperativ, nicht vertrauenswürdig und nicht rückkehrwillig. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wäre der BF neuerlich untergetaucht um sich vor den Behörden im Verborgenen zu halten und seine Überstellung nach Bulgarien zu verhindern. Auch aus aktueller Sicht ist davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft untertauchen wird um seine Überstellung nach Bulgarien zu verhindern. Der BF trat am XXXX 2024, 12:30 in den Hungerstreik, welchen er am XXXX 2024, 11:50 Uhr, wieder freiwillig aufgab. Der BF trat am römisch 40 2024, 12:30 in den Hungerstreik, welchen er am römisch 40 2024, 11:50 Uhr, wieder freiwillig aufgab. Mit, dem BF am 11.04.2024 nachweislich zugestellten Bescheid des BFA vom 08.02.2024, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 15.09.2023 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt,

Art 18Abs.

1 lit b. der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates Bulgarien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. In einem wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung des BF angeordnet und gemäß § 61 Abs. 2 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Bulgarien zulässig ist.Mit, dem BF am 11.04.2024 nachweislich zugestellten Bescheid des BFA vom 08.02.2024, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 15.09.2023 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt,

Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr.

604 aus 2013, des Europäischen Parlamentes und des Rates Bulgarien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. In einem wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung des BF angeordnet und gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Bulgarien zulässig ist. Bulgarien hat der Rücküberstellung des BF am 04.10.2023 zugestimmt und ist eine Überstellung immer Werktags, ausgenommen freitags, zwischen 09:00 und 14:00 Uhr nach einer 7-tägigen Voranmeldung über den Flughafen XXXX möglich. Maßgebliche Überstellungshindernisse nach Bulgarien waren nicht erkennbar und war binnen weniger Tage bis Wochen mit einer Überstellung des BF nach Bulgarien zu rechnen. Am 02.05.2024 wurde ein Flug für den BF nach Bulgarien für den 05.06.2024 gebucht und Bulgarien von der Überstellung des BF am 05.06.2024 in Kenntnis gesetzt. Aus aktueller Sicht ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von einer Überstellung des BF am 05.06.2024 auszugehen. Bulgarien hat der Rücküberstellung des BF am 04.10.2023 zugestimmt und ist eine Überstellung immer Werktags, ausgenommen freitags, zwischen 09:00 und 14:00 Uhr nach einer 7-tägigen Voranmeldung über den Flughafen römisch 40 möglich. Maßgebliche Überstellungshindernisse nach Bulgarien waren nicht erkennbar und war binnen weniger Tage bis Wochen mit einer Überstellung des BF nach Bulgarien zu rechnen. Am 02.05.2024 wurde ein Flug für den BF nach Bulgarien für den 05.06.2024 gebucht und Bulgarien von der Überstellung des BF am 05.06.2024 in Kenntnis gesetzt. Aus aktueller Sicht ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von einer Überstellung des BF am 05.06.2024 auszugehen. Österreich hat Bulgarien am 06.03.2024 darüber in Kenntnis gesetzt, dass der BF flüchtig ist und die Überstellungsfrist 18 Monat beträgt. Das BFA hielt aktenwidrig am 29.12.2024 fest, dass der BF an der damals aktuellen Meldeadresse XXXX Wien, nicht mehr aufhältig ist, und nahm die Hinterlegung des Bescheides vom 28.12.2023, mit dem der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt wurde, dass Bulgarien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist sowie die Außerlandesbringung des BF angeordnet und festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF nach Bulgarien zulässig ist, im Akt gemäß § 23 ZustG vor. Das BFA hielt aktenwidrig am 29.12.2024 fest, dass der BF an der damals aktuellen Meldeadresse römisch 40 Wien, nicht mehr aufhältig ist, und nahm die Hinterlegung des Bescheides vom 28.12.2023, mit dem der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt wurde, dass Bulgarien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist sowie die Außerlandesbringung des BF angeordnet und festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF nach Bulgarien zulässig ist, im Akt gemäß Paragraph 23, ZustG vor.

  1. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakte des BFA, das gegenständliche Schubhaftverfahren (im Folgenden: SIM-Akt) sowie das Asylverfahren (im Folgenden: INT-Akt) des BF betreffend und in den gegenständlichen Gerichtsakt des BVwG sowie durch Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 30.04.
  2. Ferner wurde Einsicht genommen in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Grundversorgungsinformationssystem, in das Zentrale Melderegister und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. 2.
  3. Zum Verfahrensgang: Die Feststellungen zum Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen zum bisherigen Verfahren ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der Verfahrensakten des BFA (SIM- und INT-Akte), dabei insbesondere in die Berichte der LPD- XXXX , vom 03.11.2023 (siehe INT-Akt AS 61f [OZ 7]), 22.02.2024 (sieh SIM-Akt AS 1f [OZ 6]), 05.03.2024 (siehe SIM-Akt AS 5f [OZ 6]), 06.03.2024 (siehe SIM-Akt AS 11f [OZ 6]) und 11.04.2024 (siehe SIM-Akt AS 21f [OZ 6]), und dem gegenständlichen Gerichtsakt, sowie aus der Einsicht in behördliche Register (Melderegister, Fremdenregister, Strafregister, Anhaltedatei). Der bisherige Verfahrensverlauf ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und wurde diesem – wie in weiterer Folge noch dargelegt wird – nicht substantiiert entgegentreten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte. Die Feststellungen zum Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen zum bisherigen Verfahren ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der Verfahrensakten des BFA (SIM- und INT-Akte), dabei insbesondere in die Berichte der LPD- römisch 40 , vom 03.11.2023 (siehe INT-Akt AS 61f [OZ 7]), 22.02.2024 (sieh SIM-Akt AS 1f [OZ 6]), 05.03.2024 (siehe SIM-Akt AS 5f [OZ 6]), 06.03.2024 (siehe SIM-Akt AS 11f [OZ 6]) und 11.04.2024 (siehe SIM-Akt AS 21f [OZ 6]), und dem gegenständlichen Gerichtsakt, sowie aus der Einsicht in behördliche Register (Melderegister, Fremdenregister, Strafregister, Anhaltedatei). Der bisherige Verfahrensverlauf ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und wurde diesem – wie in weiterer Folge noch dargelegt wird – nicht substantiiert entgegentreten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte. 2.
  4. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: Die Feststellungen zur Verfahrensidentität des BF, seiner Volljährigkeit und seiner Staatsbürgerschaft beruhen auf dem Inhalt der Verwaltungsakten, insbesondere aus den eigenen Angaben des BF im gegenständlichen Verfahren, konkret bei seiner Einvernahme vor dem BFA am XXXX 2024 (siehe SIM-Akt AS 59f [OZ 6]), und in seinem Asylverfahren (siehe INT-Akt AS 9f [OZ 7] und AS 145f [OZ 8]) sowie letztlich in der mündlichen Verhandlung. Der BF gab dabei wiederholt an die oben im Spruch genannte Identität (Name und Geburtsdatum) zu führen und Staatbürger von Syrien zu sein. Ferner führte der BF in der Beschwerdeschrift vom 25.04.204 (siehe OZ 1) ebenfalls die genannte Identität und Staatsbürgerschaft an, gab selbige auch in der mündlichen Verhandlung an, und wird der BF in den behördlichen Registern ebenfalls unter selbiger geführt. Die oben im Spruch genannten Alias-Identitäten lassen sich ebenfalls den behördlichen Registern entnehmen. Die Feststellungen zur Verfahrensidentität des BF, seiner Volljährigkeit und seiner Staatsbürgerschaft beruhen auf dem Inhalt der Verwaltungsakten, insbesondere aus den eigenen Angaben des BF im gegenständlichen Verfahren, konkret bei seiner Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 2024 (siehe SIM-Akt AS 59f [OZ 6]), und in seinem Asylverfahren (siehe INT-Akt AS 9f [OZ 7] und AS 145f [OZ 8]) sowie letztlich in der mündlichen Verhandlung. Der BF gab dabei wiederholt an die oben im Spruch genannte Identität (Name und Geburtsdatum) zu führen und Staatbürger von Syrien zu sein. Ferner führte der BF in der Beschwerdeschrift vom 25.04.204 (siehe OZ 1) ebenfalls die genannte Identität und Staatsbürgerschaft an, gab selbige auch in der mündlichen Verhandlung an, und wird der BF in den behördlichen Registern ebenfalls unter selbiger geführt. Die oben im Spruch genannten Alias-Identitäten lassen sich ebenfalls den behördlichen Registern entnehmen. Dass der BF einen Reisepass und/oder einen sonstigen seine Identität bestätigenden Lichtbildausweis im Original in Vorlage gebracht hat, lässt sich anhand der vorliegenden Akten nicht entnehmen. Ferner gab der BF in seinem Asylverfahren wiederholt an über keinen Reisepass oder sonstigen Identitätsnachweis (im Original) zu verfügen (siehe INT-Akt AS 9f [OZ 7] und AS 161 [OZ 21]), was er in seiner niederschriftlichen Einvernahme am XXXX 2024 wiederholte (siehe SIM-Akt AS 59f [OZ 6]) und in der mündlichen Verhandlung, insofern bestätigte, als er angab nie einen Reisepass besessen zu haben und vor dem BFA bloß eine Kopie seines in Syrien befindlichen Personalausweises vorgelegt zu haben, weshalb mangels überprüfbarer Originaldokumente, nicht festgestellt werden konnte, dass die Identität des BF feststeht. Dass der BF einen Reisepass und/oder einen sonstigen seine Identität bestätigenden Lichtbildausweis im Original in Vorlage gebracht hat, lässt sich anhand der vorliegenden Akten nicht entnehmen. Ferner gab der BF in seinem Asylverfahren wiederholt an über keinen Reisepass oder sonstigen Identitätsnachweis (im Original) zu verfügen (siehe INT-Akt AS 9f [OZ 7] und AS 161 [OZ 21]), was er in seiner niederschriftlichen Einvernahme am römisch 40 2024 wiederholte (siehe SIM-Akt AS 59f [OZ 6]) und in der mündlichen Verhandlung, insofern bestätigte, als er angab nie einen Reisepass besessen zu haben und vor dem BFA bloß eine Kopie seines in Syrien befindlichen Personalausweises vorgelegt zu haben, weshalb mangels überprüfbarer Originaldokumente, nicht festgestellt werden konnte, dass die Identität des BF feststeht. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder asyl- bzw. subsidiär schutzberechtigt ist, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ergibt sich dies auch nicht aus der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister und wurde dies auch vom BF bisher nicht behauptet. Das der BF je einen Aufenthaltstitel für Österreich und/oder einen anderen Mitgliedsstaat besessen hat, wurde vom BF bis dato nicht behauptet. Vielmehr verneinte der BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am XXXX 2024 und zuletzt in der mündlichen Verhandlung je einen solchen besessen zu haben. (siehe SIM-Akt AS 59f [OZ 6]) Darüber hinaus lässt sich auch den behördlichen Registern, insbesondere dem Fremdenregister nicht entnehmen, dass der BF einen Aufenthaltstitel besessen hätte. Das der BF je einen Aufenthaltstitel für Österreich und/oder einen anderen Mitgliedsstaat besessen hat, wurde vom BF bis dato nicht behauptet. Vielmehr verneinte der BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 2024 und zuletzt in der mündlichen Verhandlung je einen solchen besessen zu haben. (siehe SIM-Akt AS 59f [OZ 6]) Darüber hinaus lässt sich auch den behördlichen Registern, insbesondere dem Fremdenregister nicht entnehmen, dass der BF einen Aufenthaltstitel besessen hätte. Das der BF seit XXXX 2024, 16:55 Uhr, in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich nachvollziehbar aus den vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere dem dort samt Übernahmebestätigung (siehe SIM-Akt AS 121 [OZ 6]) einliegenden Mandatsbescheid (siehe (siehe SIM-Akt AS 71f [OZ 6]), sowie aus den hierzu übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (im Folgenden: Anhaltedatei) Die Anhaltung des BF in Schubhaft ist zudem unbestritten. Das der BF seit römisch 40 2024, 16:55 Uhr, in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich nachvollziehbar aus den vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere dem dort samt Übernahmebestätigung (siehe SIM-Akt AS 121 [OZ 6]) einliegenden Mandatsbescheid (siehe (siehe SIM-Akt AS 71f [OZ 6]), sowie aus den hierzu übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (im Folgenden: Anhaltedatei) Die Anhaltung des BF in Schubhaft ist zudem unbestritten. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim BF eine Haftunfähigkeit oder eine Erkrankung vorgelegen hätten und/oder aktuell vorliegen würden und wurde eine solche weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung substantiiert behauptet. Vielmehr gab der BF bereits bei seiner Einvernahme vor dem BFA am XXXX 2024 selbst zu verstehen, dass er gesund sei (siehe SIM-Akt AS 59f [OZ 6]) und gab er auch bei seinen Einvernahmen in seinem Asylverfahren an, an keinen Beschwerden oder Krankheiten zu leiden (siehe INT-Akt AS 9 [OZ 7] und AS 145f [OZ 8]). Auch aus dem weiteren Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere der am 26.04.2024 vorgelegten Patientenkartei des BF des PAZ XXXX (siehe OZ 18), sowie aus der aktuellen Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres ergeben sich weder auffällige Arztbesuche, die das Bestehen von ernsthaften, die Haftfähigkeit oder Verhältnismäßigkeit der Anhaltung beeinträchtigende Erkrankungen vermuten ließen. Dem „Anhalteprotokoll III Neuzugang“ vom XXXX 2024 kann zudem entnommen werden, dass durch den amtsärztlichen Dienst des PAZ XXXX am XXXX 2024 die Haftfähigkeit des BF festgestellt und keine Erkrankung und/oder Beeinträchtigung des BF attestiert wurde. (siehe OZ 18) Ferner wurde ein sehr guter Zustand, unauffällige Vitalparameter und die Haftfähigkeit des BF amtsärztlich am 29.04.2024 festgestellt. (siehe OZ 22) Letztlich gab der BF in der mündlichen Verhandlung konkret befragt an gesund zu sein und konnte im Rahmen selbiger nicht der Eindruck gewonnen werden, dass der BF an einer Erkrankung und/oder körperlichen oder geistigen Einschränkung leidet. Vielmehr war der BF durchgehend in der Lage der mündlichen Verhandlung zu folgen und die an ihn gestellten Fragen gezielt und reaktionsschnell zu beantworten und ließ der BF nicht erkennen an Schmerzen oder einer Erkrankung zu leiden. Er erschien örtlich und zeitlich orientiert und zu keinem Zeitpunkt geistig abwesend. Das Vorliegen psychischer Beeinträchtigungen wurden vom BF in der mündlichen Verhandlung zudem explizit verneint. (siehe Verhandlungsprotokoll vom 30.04.2024) Mit der – erstmaligen – bloßen Behauptung in der mündlichen Verhandlung an einer Vielzahl körperlicher Beeinträchtigungen, insbesondere an Kleinwüchsigkeit zu leiden, vermag der BF das Bestehen einer Erkrankung und/oder körperlicher Gebrechen vor dem Hintergrund des amtsärztlichen Gutachtens und medizinischen Unterlagen des PAZ nicht zu substantiierten. Auch der bloße Verweis darauf, „kleinwüchsig“ zu sein und keine schweren Sachen heben zu können und daher Hilfe zu benötigen, lässt nicht erkennen, dass der BF der Unterstützung benötige. Es kann logisch nicht nachvollzogen werden, weshalb die Körpergröße des BF und die fehlende Fähigkeit des Hebens – nicht näher definierter – schwerer Gegenstände den BF im alltäglichen Leben maßgeblich einschränken, und er deshalb auf die Hilfe einer anderen Person, konkret seines Bruders angewiesen sein sollte. Unbeschadet dessen kann dem BF dahingehend auch kein Glauben geschenkt werden, da sich in den medizinischen Unterlagen nichts zu körperlichen Einschränkungen und einem Unterstützungsbedarf im alltäglichen Leben des BF vorfinden lässt und der BF dies erstmals in der mündlichen Verhandlung vorbrachte. Insofern kann das Bestehen einer krankheitswerten körperlichen Einschränkung beim BF nicht festgestellt werden.Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim BF eine Haftunfähigkeit oder eine Erkrankung vorgelegen hätten und/oder aktuell vorliegen würden und wurde eine solche weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung substantiiert behauptet. Vielmehr gab der BF bereits bei seiner Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 2024 selbst zu verstehen, dass er gesund sei (siehe SIM-Akt AS 59f [OZ 6]) und gab er auch bei seinen Einvernahmen in seinem Asylverfahren an, an keinen Beschwerden oder Krankheiten zu leiden (siehe INT-Akt AS 9 [OZ 7] und AS 145f [OZ 8]). Auch aus dem weiteren Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere der am 26.04.2024 vorgelegten Patientenkartei des BF des PAZ römisch 40 (siehe OZ 18), sowie aus der aktuellen Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres ergeben sich weder auffällige Arztbesuche, die das Bestehen von ernsthaften, die Haftfähigkeit oder Verhältnismäßigkeit der Anhaltung beeinträchtigende Erkrankungen vermuten ließen. Dem „Anhalteprotokoll römisch drei Neuzugang“ vom römisch 40 2024 kann zudem entnommen werden, dass durch den amtsärztlichen Dienst des PAZ römisch 40 am römisch 40 2024 die Haftfähigkeit des BF festgestellt und keine Erkrankung und/oder Beeinträchtigung des BF attestiert wurde. (siehe OZ 18) Ferner wurde ein sehr guter Zustand, unauffällige Vitalparameter und die Haftfähigkeit des BF amtsärztlich am 29.04.2024 festgestellt. (siehe OZ 22) Letztlich gab der BF in der mündlichen Verhandlung konkret befragt an gesund zu sein und konnte im Rahmen selbiger nicht der Eindruck gewonnen werden, dass der BF an einer Erkrankung und/oder körperlichen oder geistigen Einschränkung leidet. Vielmehr war der BF durchgehend in der Lage der mündlichen Verhandlung zu folgen und die an ihn gestellten Fragen gezielt und reaktionsschnell zu beantworten und ließ der BF nicht erkennen an Schmerzen oder einer Erkrankung zu leiden. Er erschien örtlich und zeitlich orientiert und zu keinem Zeitpunkt geistig abwesend. Das Vorliegen psychischer Beeinträchtigungen wurden vom BF in der mündlichen Verhandlung zudem explizit verneint. (siehe Verhandlungsprotokoll vom 30.04.2024) Mit der – erstmaligen – bloßen Behauptung in der mündlichen Verhandlung an einer Vielzahl körperlicher Beeinträchtigungen, insbesondere an Kleinwüchsigkeit zu leiden, vermag der BF das Bestehen einer Erkrankung und/oder körperlicher Gebrechen vor dem Hintergrund des amtsärztlichen Gutachtens und medizinischen Unterlagen des PAZ nicht zu substantiierten. Auch der bloße Verweis darauf, „kleinwüchsig“ zu sein und keine schweren Sachen heben zu können und daher Hilfe zu benötigen, lässt nicht erkennen, dass der BF der Unterstützung benötige. Es kann logisch nicht nachvollzogen werden, weshalb die Körpergröße des BF und die fehlende Fähigkeit des Hebens – nicht näher definierter – schwerer Gegenstände den BF im alltäglichen Leben maßgeblich einschränken, und er deshalb auf die Hilfe einer anderen Person, konkret seines Bruders angewiesen sein sollte. Unbeschadet dessen kann dem BF dahingehend auch kein Glauben geschenkt werden, da sich in den medizinischen Unterlagen nichts zu körperlichen Einschränkungen und einem Unterstützungsbedarf im alltäglichen Leben des BF vorfinden lässt und der BF dies erstmals in der mündlichen Verhandlung vorbrachte. Insofern kann das Bestehen einer krankheitswerten körperlichen Einschränkung beim BF nicht festgestellt werden. 2.
  5. Zum Sicherungsbedarf, zur erheblichen Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit: Dass der BF durch mehrere Mitgliedsstaaten unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet einreiste, ergibt sich schlüssig aus seinen eigenen Angaben im Rahmen seines Asylverfahrens. So gab der BF in seiner Erstbefragung am 16.09.2023 an, nach seiner Ausreise aus Syrien über die Türkei, Bulgarien, Serbien und Ungarn letztlich illegal am 15.09.2024 nach Österreich eingereist zu sein und in Bulgarien einen Asylantrag gestellt zu haben (siehe INT-Akt AS 9f [OZ 7]), und gestand der BF – seine Reise über Bulgarien bestätigend – bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 07.11.2023 ein, in Bulgarien Fingerabdrücke abgegeben zu haben (siehe INT-Akt AS 145f [OZ 8]). Auch aus den im Verwaltungsakt befindlichen Auszügen aus den amtlichen Datenbanken (EURODAC) wird ersichtlich, dass der BF am 30.08.2023 in Bulgarien einen Asylantrag gestellt hat, was seine Erzählung hinsichtlich seiner Reiseroute zudem untermauert. Zudem bestätigte der BF seine Reiseroute wie zuvor angeführt in der mündlichen Verhandlung. (siehe Verhandlungsprotokoll vom 30.04.2024) Dass der BF in Bulgarien am 30.08.2023 einen Asylantrag gestellt hat ergibt sich aus den im Akt einliegenden Auszügen aus den amtlichen Datenbanken (EURODAC). Zudem gestand der BF bei seiner Erstbefragung am 16.09.2023 ein, in Bulgarien einen Asylantrag gestellt und den Ausgang seines Asylverfahrens nicht abgewartet zu haben. (siehe INT-Akt AS 9f [OZ 7]) Insofern der BF am XXXX 2024 vor dem BFA und letztlich auch in der mündlichen Verhandlung die Stellung eines Asylantrages in Bulgarien verneinte, gelingt es dem BF nicht dies vor dem Hintergrund des zuvor Ausgeführten, insbesondere seinem Eingeständnis am 15.09.2024, in Bulgarien einen Asylantrag gestellt zu haben, nicht glaubhaft zu machen. Das Bulgarien, sich nach Offenlegung des Asylantrages des BF am 30.08.2023 ebendort durch Österreich, zur Rückübernahme des BF im Rahmen der Dublin III-VO am 04.10.2024 (siehe INT-Akt AS 23 [OZ 7]) bereit erklärt hat, bestätigt die erfolgte Antragstellung des BF auf internationalen Schutz in Bulgarien zudem. Der Umstand, dass der BF bei seiner Erstbefragung am 15.09.2023 eingestanden hat einen Antrag auf internationalen Schutz in Bulgarien gestellt zu haben, und dies erstmals nach Bekanntgabe, dass Konsultationen mit Bulgarien geführt wurden (siehe AS 19f [OZ 7]) und der Antrag des BF wegen der Zuständigkeit Bulgariens zurückgewiesen werden soll (siehe AS 53 und 65 [OZ 7]), bestritt, kann – vor dem Hintergrund des zuvor Ausgeführten – dem BF kein Glauben geschenkt werden, wenn er die Antragstellung in Bulgarien bestreitet. Dass der BF in Bulgarien am 30.08.2023 einen Asylantrag gestellt hat ergibt sich aus den im Akt einliegenden Auszügen aus den amtlichen Datenbanken (EURODAC). Zudem gestand der BF bei seiner Erstbefragung am 16.09.2023 ein, in Bulgarien einen Asylantrag gestellt und den Ausgang seines Asylverfahrens nicht abgewartet zu haben. (siehe INT-Akt AS 9f [OZ 7]) Insofern der BF am römisch 40 2024 vor dem BFA und letztlich auch in der mündlichen Verhandlung die Stellung eines Asylantrages in Bulgarien verneinte, gelingt es dem BF nicht dies vor dem Hintergrund des zuvor Ausgeführten, insbesondere seinem Eingeständnis am 15.09.2024, in Bulgarien einen Asylantrag gestellt zu haben, nicht glaubhaft zu machen. Das Bulgarien, sich nach Offenlegung des Asylantrages des BF am 30.08.2023 ebendort durch Österreich, zur Rückübernahme des BF im Rahmen der Dublin III-VO am 04.10.2024 (siehe INT-Akt AS 23 [OZ 7]) bereit erklärt hat, bestätigt die erfolgte Antragstellung des BF auf internationalen Schutz in Bulgarien zudem. Der Umstand, dass der BF bei seiner Erstbefragung am 15.09.2023 eingestanden hat einen Antrag auf internationalen Schutz in Bulgarien gestellt zu haben, und dies erstmals nach Bekanntgabe, dass Konsultationen mit Bulgarien geführt wurden (siehe AS 19f [OZ 7]) und der Antrag des BF wegen der Zuständigkeit Bulgariens zurückgewiesen werden soll (siehe AS 53 und 65 [OZ 7]), bestritt, kann – vor dem Hintergrund des zuvor Ausgeführten – dem BF kein Glauben geschenkt werden, wenn er die Antragstellung in Bulgarien bestreitet. Das der BF seiner Meldepflicht gemäß § 15a AsylG zuletzt am 02.03.2024 nachkam ergibt sich aus einem Bericht der LPD XXXX , PI XXXX , vom 11.04.
  6. In besagter Meldung wurde festgehalten, dass durch Nachfrage bei der zuständigen Polizeiinspektion in Erfahrung gebracht worden sei, dass der BF seine Meldepflicht zuletzt am 02.03.2024 nachgekommen sei. (siehe SIM-Akt AS 21f [OZ 6]) Insofern der BF in seiner Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vorbringt, sich an seine Meldepflichten gehalten zu haben und nur in einzelnen Fällen wegen einer vorübergehenden Erkrankung diesen nicht nachgekommen zu sein, gelingt dem BF keine substantiierte Entgegnung. Zwar legte der BF in der mündlichen Verhandlung zwei Krankmeldungen für die Zeiträume 21.02.2024 bis 23.02.2024 und 07.03.2024 bis 08.03.2024 vor. Jedoch kann diesen mangels Anordnung von Bettruhe und Angabe eines konkreten Krankheitsgrundes nicht entnommen werden, dass der BF nicht dennoch in der Lage gewesen wäre seiner Meldepflicht nachzukommen. Ferner wurde vom Vertreter des BFA in der mündlichen Verhandlung eine Kopie der die Meldungen des BF nachweisenden Liste der jeweils zuständigen Polizeiinspektionen in Vorlage gebracht, welcher, die Angaben im Bericht der LPD XXXX vom 11.04.2024 (siehe SIM-Akt AS 21f [OZ 6]) bestätigend, entnommen werden kann, dass der BF zuletzt am 02.03.2024 seiner ihm auferlegten Meldepflicht nachgekommen ist. Der Umstand wiederholter Zustellversuche an den jeweiligen Meldeadressen des BF spricht zudem gegen die Einhaltung der Meldepflicht durch den BF, zumal sonst die Zustellung im Zuge des Nachkommens des BF seiner Meldepflicht durch die jeweilige Polizeiinspektion erfolgen hätte können, sodass letztlich dem BF kein Glauben geschenkt werden kann, wenn er behauptet seiner Meldepflicht immer nachgekommen zu sein. Das der BF seiner Meldepflicht gemäß Paragraph 15 a, AsylG zuletzt am 02.03.2024 nachkam ergibt sich aus einem Bericht der LPD römisch 40 , PI römisch 40 , vom 11.04.
  7. In besagter Meldung wurde festgehalten, dass durch Nachfrage bei der zuständigen Polizeiinspektion in Erfahrung gebracht worden sei, dass der BF seine Meldepflicht zuletzt am 02.03.2024 nachgekommen sei. (siehe SIM-Akt AS 21f [OZ 6]) Insofern der BF in seiner Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vorbringt, sich an seine Meldepflichten gehalten zu haben und nur in einzelnen Fällen wegen einer vorübergehenden Erkrankung diesen nicht nachgekommen zu sein, gelingt dem BF keine substantiierte Entgegnung. Zwar legte der BF in der mündlichen Verhandlung zwei Krankmeldungen für die Zeiträume 21.02.2024 bis 23.02.2024 und 07.03.2024 bis 08.03.2024 vor. Jedoch kann diesen mangels Anordnung von Bettruhe und Angabe eines konkreten Krankheitsgrundes nicht entnommen werden, dass der BF nicht dennoch in der Lage gewesen wäre seiner Meldepflicht nachzukommen. Ferner wurde vom Vertreter des BFA in der mündlichen Verhandlung eine Kopie der die Meldungen des BF nachweisenden Liste der jeweils zuständigen Polizeiinspektionen in Vorlage gebracht, welcher, die Angaben im Bericht der LPD römisch 40 vom 11.04.2024 (siehe SIM-Akt AS 21f [OZ 6]) bestätigend, entnommen werden kann, dass der BF zuletzt am 02.03.2024 seiner ihm auferlegten Meldepflicht nachgekommen ist. Der Umstand wiederholter Zustellversuche an den jeweiligen Meldeadressen des BF spricht zudem gegen die Einhaltung der Meldepflicht durch den BF, zumal sonst die Zustellung im Zuge des Nachkommens des BF seiner Meldepflicht durch die jeweilige Polizeiinspektion erfolgen hätte können, sodass letztlich dem BF kein Glauben geschenkt werden kann, wenn er behauptet seiner Meldepflicht immer nachgekommen zu sein. Durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister konnten die Wohnsitzmeldungen des BF festgestellt werden und beruht die Feststellung, dass diese nicht durchgehend der Wahrheit entsprachen, auf den im Akt einliegenden unbedenklichen Polizeiberichten vom 03.11.2023 (siehe INT-Akt AS 69f [OZ 7]), 06.03.2024 (siehe SIM-Akt AS 5f [OZ 6]) und 11.04.2024 (siehe SIM-Akt AS 21f [OZ 6]) sowie den Angaben des BF bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 07.11.2023 (siehe INT-Akt AS 145f [OZ 8]). Dem Polizeibericht vom 03.11.2023 kann entnommen werden, dass im Rahmen eines Zustellversuches einer Ladung an den BF durch Polizeibeamte am selben Tag an der damaligen Meldeadresse des BF, konkret XXXX Wien, an jener dieser laut ZMR von 20.09.2023 bis 06.11.2023 gemeldet war, vom Unterkunftgeber des BF bekanntgegeben wurde, dass der BF vor zwei Tagen ausgezogen und ihm sein aktueller Aufenthalt unbekannt sei. (siehe INT-Akt AS 69f [OZ 7]) Dem Polizeibericht vom 06.03.2024 ist wiederum zu entnehmen, dass im Zuge einer Nachschau an der damaligen Wohnadresse des BF, konkret XXXX Wien, an jener der BF laut ZMR von 23.02.2024 bis 11.03.2024 gemeldet war, der seinerzeitige Unterkunftgeber des BF gegenüber Polizisten am 05.03.2024 angab, dass der BF vor einer Woche ausgezogen sei und davor drei Wochen bei ihm gewohnt hätte. (siehe SIM-Akt AS 11f [OZ 6]) Ferner wurde im Polizeibericht vom 11.04.2024 festgehalten, dass der Cousin des BF, XXXX , am 07.04.2024 vor Polizisten angab, dass der BF nicht immer nach Hause komme und nicht zu wissen wo er sich aufhalte. (siehe SIM-Akt AS 21f [OZ 6]) Darüber hinaus fanden zudem am 20.02., 21.
  8. und 22.02.2023 (siehe SIM-Akt AS 1f [OZ 6]), 04.03.2024 (siehe SIM-Akt AS 5f [OZ 6]), 06.03.2024 (siehe SIM-Akt AS 11f [OZ 6]), 02.04.2024 (siehe SIM-Akt AS 13 [OZ 6]), und 06.04.2024 (siehe SIM-Akt AS 21f [OZ 6]) erfolglose Zustellversuche an den BF durch Polizisten an dessen Meldeadressen sowie bei seinem Bruder statt, wobei der BF nie angetroffen werden konnte. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 07.11.2024 gab der BF vor dem BFA zudem an, seit einem Monat bei seinem Bruder ( XXXX Wien) zu wohnen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung brachte er – seine Angabe am 07.11.2024 teils bestätigend – wiederum vor, nach seiner damaligen Unterbringung in einer Flüchtlingsunterkunft zu seinem Bruder gezogen zu sein, was er in weiterer Folge insofern wieder bestritt, als er konkret befragt angab, bisher wegen Platzmangels in der Wohnung seines Bruders nicht bei diesen gewohnt zu haben. Der Bruder des BF und dessen Frau bestätigten zwar in der mündlichen Verhandlung, dass der BF bisher nicht bei ihnen gewohnt hätte, jedoch gestand sein Bruder in der mündlichen Verhandlung ein, dass der BF bei ihm zumindest zeitweise genächtigt hätte. Aufgrund der vagen Angaben des Bruders des BF in der mündlichen Verhandlung zur den Nächtigungen des BF bei diesem und zum Grund der unterlassenen Unterkunftnahme bei ihm sowie den sich aus den polizeilich protokollierten Angaben der ehemaligen Unterkunftgeber des BF ergebenden Zeiträume des unbekannten Aufenthaltes des BF, ist es naheliegend, dass der BF, wenn auch nicht dauerhaft so doch immer wieder – wie von ihm selbst wiederholt behauptet – bei seinem Bruder Unterkunft genommen hat. Das Bestreiten dieses Sachverhaltes durch den BF ist demzufolge als Schutzbehauptung abzutun und kann den Angaben des Bruders des BF und dessen Frau letztlich, insbesondere unter Berücksichtigung deren familiären Verbindung mit dem BF und nicht anzunehmender Bereitschaft eingestehen zu wollen, dem BF ohne entsprechender Meldung bei sich wohnen gelassen zu haben, kein Glauben geschenkt werden, wenn diese angeben, dass der BF bisher nicht bei ihnen gewohnt habe. Durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister konnten die Wohnsitzmeldungen des BF festgestellt werden und beruht die Feststellung, dass diese nicht durchgehend der Wahrheit entsprachen, auf den im Akt einliegenden unbedenklichen Polizeiberichten vom 03.11.2023 (siehe INT-Akt AS 69f [OZ 7]), 06.03.2024 (siehe SIM-Akt AS 5f [OZ 6]) und 11.04.2024 (siehe SIM-Akt AS 21f [OZ 6]) sowie den Angaben des BF bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 07.11.2023 (siehe INT-Akt AS 145f [OZ 8]). Dem Polizeibericht vom 03.11.2023 kann entnommen werden, dass im Rahmen eines Zustellversuches einer Ladung an den BF durch Polizeibeamte am selben Tag an der damaligen Meldeadresse des BF, konkret römisch 40 Wien, an jener dieser laut ZMR von 20.09.2023 bis 06.11.2023 gemeldet war, vom Unterkunftgeber des BF bekanntgegeben wurde, dass der BF vor zwei Tagen ausgezogen und ihm sein aktueller Aufenthalt unbekannt sei. (siehe INT-Akt AS 69f [OZ 7]) Dem Polizeibericht vom 06.03.2024 ist wiederum zu entnehmen, dass im Zuge einer Nachschau an der damaligen Wohnadresse des BF, konkret römisch 40 Wien, an jener der BF laut ZMR von 23.02.2024 bis 11.03.2024 gemeldet war, der seinerzeitige Unterkunftgeber des BF gegenüber Polizisten am 05.03.2024 angab, dass der BF vor einer Woche ausgezogen sei und davor drei Wochen bei ihm gewohnt hätte. (siehe SIM-Akt AS 11f [OZ 6]) Ferner wurde im Polizeibericht vom 11.04.2024 festgehalten, dass der Cousin des BF, römisch 40 , am 07.04.2024 vor Polizisten angab, dass der BF nicht immer nach Hause komme und nicht zu wissen wo er sich aufhalte. (siehe SIM-Akt AS 21f [OZ 6]) Darüber hinaus fanden zudem am 20.02., 21.
  9. und 22.02.2023 (siehe SIM-Akt AS 1f [OZ 6]), 04.03.2024 (siehe SIM-Akt AS 5f [OZ 6]), 06.03.2024 (siehe SIM-Akt AS 11f [OZ 6]), 02.04.2024 (siehe SIM-Akt AS 13 [OZ 6]), und 06.04.2024 (siehe SIM-Akt AS 21f [OZ 6]) erfolglose Zustellversuche an den BF durch Polizisten an dessen Meldeadressen sowie bei seinem Bruder statt, wobei der BF nie angetroffen werden konnte. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 07.11.2024 gab der BF vor dem BFA zudem an, seit einem Monat bei seinem Bruder ( römisch 40 Wien) zu wohnen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung brachte er – seine Angabe am 07.11.2024 teils bestätigend – wiederum vor, nach seiner damaligen Unterbringung in einer Flüchtlingsunterkunft zu seinem Bruder gezogen zu sein, was er in weiterer Folge insofern wieder bestritt, als er konkret befragt angab, bisher wegen Platzmangels in der Wohnung seines Bruders nicht bei diesen gewohnt zu haben. Der Bruder des BF und dessen Frau bestätigten zwar in der mündlichen Verhandlung, dass der BF bisher nicht bei ihnen gewohnt hätte, jedoch gestand sein Bruder in der mündlichen Verhandlung ein, dass der BF bei ihm zumindest zeitweise genächtigt hätte. Aufgrund der vagen Angaben des Bruders des BF in der mündlichen Verhandlung zur den Nächtigungen des BF bei diesem und zum Grund der unterlassenen Unterkunftnahme bei ihm sowie den sich aus den polizeilich protokollierten Angaben der ehemaligen Unterkunftgeber des BF ergebenden Zeiträume des unbekannten Aufenthaltes des BF, ist es naheliegend, dass der BF, wenn auch nicht dauerhaft so doch immer wieder – wie von ihm selbst wiederholt behauptet – bei seinem Bruder Unterkunft genommen hat. Das Bestreiten dieses Sachverhaltes durch den BF ist demzufolge als Schutzbehauptung abzutun und kann den Angaben des Bruders des BF und dessen Frau letztlich, insbesondere unter Berücksichtigung deren familiären Verbindung mit dem BF und nicht anzunehmender Bereitschaft eingestehen zu wollen, dem BF ohne entsprechender Meldung bei sich wohnen gelassen zu haben, kein Glauben geschenkt werden, wenn diese angeben, dass der BF bisher nicht bei ihnen gewohnt habe. Unter Berücksichtigung des zuvor Ausgeführten ist festzustellen, dass sich die im ZMR abgebildeten Wohnsitzmeldungen nicht mit den Angaben der damaligen – ebenfalls im ZMR aufscheinenden – Unterkunftgebern des BF und teils auch nicht mit den Angaben des BF decken, was wiederum die obigen Feststellungen zu den teils wahrheitswidrigen Wohnsitzmeldungen durch den BF begründet. Mit der bloßen Behauptung des BF sich immer an seinen Meldeadressen aufgehalten zu haben, und es sein könne, dass er nur aufgrund zeitweiser Abwesenheiten nicht angetroffen worden sei, vermag der BF weder den schlüssigen und unbedenklichen Berichten der LPD XXXX substantiiert entgegenzutreten noch nachvollziehbar darlegen, weshalb er bei unzähligen Nachschauhaltungen der Polizei nie angetroffen werden konnte. Unter Berücksichtigung des zuvor Ausgeführten ist festzustellen, dass sich die im ZMR abgebildeten Wohnsitzmeldungen nicht mit den Angaben der damaligen – ebenfalls im ZMR aufscheinenden – Unterkunftgebern des BF und teils auch nicht mit den Angaben des BF decken, was wiederum die obigen Feststellungen zu den teils wahrheitswidrigen Wohnsitzmeldungen durch den BF begründet. Mit der bloßen Behauptung des BF sich immer an seinen Meldeadressen aufgehalten zu haben, und es sein könne, dass er nur aufgrund zeitweiser Abwesenheiten nicht angetroffen worden sei, vermag der BF weder den schlüssigen und unbedenklichen Berichten der LPD römisch 40 substantiiert entgegenzutreten noch nachvollziehbar darlegen, weshalb er bei unzähligen Nachschauhaltungen der Polizei nie angetroffen werden konnte. Die Feststellung, dass der BF am 04.03.2024 untergetaucht ist beruht auf dem – durch im Akt einliegenden Berichte der LPD XXXX bestätigten – Umstand, wiederholter erfolgloser Zustellversuche des den Asylantrag des BF zurückweisenden Bescheides des BFA vom 08.02.2024, an den BF, nachdem dieser am 04.03.2024 von einer Polizeiinspektion floh. So kann dem Bericht der LPD XXXX , PI XXXX vom 05.03.2024 entnommen werden, dass der BF nachdem er sich am 04.03.2024 auf der PI XXXX einfand, unmittelbar nach Bekanntgabe, dass ihm Schriftstücke zuzustellen seien, ohne die Zustellung abzuwarten von besagter Polizeiinspektion entfernte und eine Nachschau an der Meldeadresse des BF negativ verlief. (siehe INT-Akt AS 5f [OZ 6]) Besagter Meldung ist zudem zu entnehmen, dass der Bruder des BF in Begleitung einer weiteren Person am 05.03.204 die PI XXXX aufsuchte und diesem von Polizisten mitgeteilt wurde, dass dem BF Schriftstücke ausgefolgt werden müssten. Nachdem der BF in weiterer Folge nicht auf der Polizeiinspektion erschien, sei von Polizisten Nachschau an der Adresse des Bruders des BF, konkret XXXX Wien, gehalten worden, wobei die Ehefrau des Bruders des BF die Türe öffnete und angab, dass der BF dort nicht wohne, was der Bruder des BF nach telefonischer Kontaktaufnahme bestätigt habe. Eine Nachschau an der damaligen Meldeadresse des BF, konkret XXXX Wien, sei negativ verlaufen, wobei der Bewohner der besagten Wohnung – welcher laut ZMR auch der Unterkunftgeber des BF war – vor den Polizisten angegeben habe, dass der BF bereits seit einer Woche dort nicht mehr wohne. Laut Bericht der LPD XXXX , Polizeiinspektion XXXX vom 06.03.2024 wurde der Bruder des BF über die Hinterlegung des dem BF zuzustellenden Schriftstückes auf der Polizeiinspektion telefonisch in Kenntnis gesetzt, und verlief eine neuerliche Nachschau an der Adresse des Bruders des BF am 06.03.2024 sowie telefonische Kontaktaufnahme mit dem BF erneut negativ. Laut Mitteilung der Polizeiinspektion XXXX vom 02.04.2024 konnte der BF an seiner Meldeadresse erneut nicht angetroffen werden. (siehe SIM-Akt AS 13 [OZ 6]) Laut Bericht der LPD XXXX , Polizeiinspektion XXXX , vom 11.04.2024 wurde im Zuge eines am 06.04.2024 neuerlich negativ verlaufenden Zustellversuches an der aktuellsten Meldeadresse des BF, den Polizisten vom Cousin des BF mitgeteilt, dass der BF an besagter Adresse wohnhaft und am nächsten Tag wieder anwesend sei. Beim am darauffolgenden Tag, konkret am 07.04.2024 stattgefundenen neuerlichen Zustellversuch an der besagten Meldeadresse des BF, konnte dieser erneut nicht angetroffen werden und wurde vom Cousin des BF offengelegt, dass der BF nicht gewartet habe und zwar bei ihm wohne, jedoch nicht mehr immer nach Hause komme, und er nicht wisse wo sich dieser aufhalte. Weiters gab dieser an, dass der BF Angst davor hätte nach Bulgarien überstellt und von der Polizei mitgenommen zu werden. Daraufhin sei dem Cousin des BF eine Hinterlegungsbenachrichtigung für den BF übergeben worden. Nachdem sich der BF auch am folgenden Tag nicht bei der zuständigen Polizeiinspektion meldete, sei telefonisch Kontakt mit dem Cousin des BF aufgenommen worden, wobei dieser angab, dem BF die Benachrichtigung übergeben und dieser ihm gegenüber zugesichert zu haben noch am heutigen Tag bei der Polizeiinspektion zu erscheinen. Der BF sei jedoch bis 11.04.2024 nicht erschienen, weshalb ein neuerlicher Zustellversuch an der Adresse des Bruders des BF, XXXX Wien, erfolgt sei. Dabei vermeinte die Frau des Bruders des BF, dass der BF in der Wohnung nicht anwesend sei. Der BF konnte von den Polizisten jedoch in einem Kasten versteckt in der besagten Wohnung betreten und diesem der Bescheid des BFA vom 08.02.2024 zugestellt werden. (siehe INT-Akt AS 21f [OZ 6]) Die Feststellung, dass der BF am 04.03.2024 untergetaucht ist beruht auf dem – durch im Akt einliegenden Berichte der LPD römisch 40 bestätigten – Umstand, wiederholter erfolgloser Zustellversuche des den Asylantrag des BF zurückweisenden Bescheides des BFA vom 08.02.2024, an den BF, nachdem dieser am 04.03.2024 von einer Polizeiinspektion floh. So kann dem Bericht der LPD römisch 40 , PI römisch 40 vom 05.03.2024 entnommen werden, dass der BF nachdem er sich am 04.03.2024 auf der PI römisch 40 einfand, unmittelbar nach Bekanntgabe, dass ihm Schriftstücke zuzustellen seien, ohne die Zustellung abzuwarten von besagter Polizeiinspektion entfernte und eine Nachschau an der Meldeadresse des BF negativ verlief. (siehe INT-Akt AS 5f [OZ 6]) Besagter Meldung ist zudem zu entnehmen, dass der Bruder des BF in Begleitung einer weiteren Person am 05.03.204 die PI römisch 40 aufsuchte und diesem von Polizisten mitgeteilt wurde, dass dem BF Schriftstücke ausgefolgt werden müssten. Nachdem der BF in weiterer Folge nicht auf der Polizeiinspektion erschien, sei von Polizisten Nachschau an der Adresse des Bruders des BF, konkret römisch 40 Wien, gehalten worden, wobei die Ehefrau des Bruders des BF die Türe öffnete und angab, dass der BF dort nicht wohne, was der Bruder des BF nach telefonischer Kontaktaufnahme bestätigt habe. Eine Nachschau an der damaligen Meldeadresse des BF, konkret römisch 40 Wien, sei negativ verlaufen, wobei der Bewohner der besagten Wohnung – welcher laut ZMR auch der Unterkunftgeber des BF war – vor den Polizisten angegeben habe, dass der BF bereits seit einer Woche dort nicht mehr wohne. Laut Bericht der LPD römisch 40 , Polizeiinspektion römisch 40 vom 06.03.2024 wurde der Bruder des BF über die Hinterlegung des dem BF zuzustellenden Schriftstückes auf der Polizeiinspektion telefonisch in Kenntnis gesetzt, und verlief eine neuerliche Nachschau an der Adresse des Bruders des BF am 06.03.2024 sowie telefonische Kontaktaufnahme mit dem BF erneut negativ. Laut Mitteilung der Polizeiinspektion römisch 40 vom 02.04.2024 konnte der BF an seiner Meldeadresse erneut nicht angetroffen werden. (siehe SIM-Akt AS 13 [OZ 6]) Laut Bericht der LPD römisch 40 , Polizeiinspektion römisch 40 , vom 11.04.2024 wurde im Zuge eines am 06.04.2024 neuerlich negativ verlaufenden Zustellversuches an der aktuellsten Meldeadresse des BF, den Polizisten vom Cousin des BF mitgeteilt, dass der BF an besagter Adresse wohnhaft und am nächsten Tag wieder anwesend sei. Beim am darauffolgenden Tag, konkret am 07.04.2024 stattgefundenen neuerlichen Zustellversuch an der besagten Meldeadresse des BF, konnte dieser erneut nicht angetroffen werden und wurde vom Cousin des BF offengelegt, dass der BF nicht gewartet habe und zwar bei ihm wohne, jedoch nicht mehr immer nach Hause komme, und er nicht wisse wo sich dieser aufhalte. Weiters gab dieser an, dass der BF Angst davor hätte nach Bulgarien überstellt und von der Polizei mitgenommen zu werden. Daraufhin sei dem Cousin des BF eine Hinterlegungsbenachrichtigung für den BF übergeben worden. Nachdem sich der BF auch am folgenden Tag nicht bei der zuständigen Polizeiinspektion meldete, sei telefonisch Kontakt mit dem Cousin des BF aufgenommen worden, wobei dieser angab, dem BF die Benachrichtigung übergeben und dieser ihm gegenüber zugesichert zu haben noch am heutigen Tag bei der Polizeiinspektion zu erscheinen. Der BF sei jedoch bis 11.04.2024 nicht erschienen, weshalb ein neuerlicher Zustellversuch an der Adresse des Bruders des BF, römisch 40 Wien, erfolgt sei. Dabei vermeinte die Frau des Bruders des BF, dass der BF in der Wohnung nicht anwesend sei. Der BF konnte von den Polizisten jedoch in einem Kasten versteckt in der besagten Wohnung betreten und diesem der Bescheid des BFA vom 08.02.2024 zugestellt werden. (siehe INT-Akt AS 21f [OZ 6]) Insofern der BF in der mündlichen Verhandlung bestreitet sich am 11.04.2024 in der Wohnung seines Bruders in einem Kasten vor Polizisten versteckt zu haben, ist ihm der im Akt einliegende Bericht der LPD XXXX , vom 11.04.2024, in welchen unmissverständlich festgehalten wurde, dass der BF in einem Kasten in der Wohnung seines Bruders versteckt vorgefunden werden konnte, entgegenzuhalten. (siehe SIM-Akt AS 21f [OZ 6]) Zudem hat der BF diesen Sachverhalt nach Vorhalt durch das BFA in seiner Einvernahme am XXXX 2024 nicht nur nicht bestritten, sondern dazu vorgebracht, nicht nach Bulgarien abgeschoben werden zu wollen. Letztlich konnte das Vorbringen des BF, sich nicht im Kasten in der Wohnung seines Bruders versteckt zu haben, von den als Zeugen in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Angehörigen des BF nicht bestätigt werden. So gab der Bruder des BF in der mündlichen Verhandlung an, zum Zeitraum der in Rede stehenden Geschehnisse nicht zu Hause gewesen zu sein, und lediglich von seiner Frau per Telefon darüber in Kenntnis gesetzt worden zu sein. (siehe Verhandlungsprotokoll vom 30.04.2024) Die Frau des Bruders des BF, bestätige wiederum beim Eintreffen der Polizei am 11.04.2024 in der Wohnung anwesend gewesen zu sein, jedoch nicht wahrgenommen zu haben, wo genau der BF sich in seinem Zimmer aufgehalten habe. Vielmehr habe sie das Zimmer, in welchem der BF geschlafen habe, vor Eintreffen der Polizei nicht betreten (arg: „Ich habe den BF nicht geweckt, sondern sofort den Polizisten die Tür aufgemacht.“) und seien die Polizisten nach deren Eintreffen vor ihr in das besagte Zimmer gegangen. (siehe Verhandlungsprotokoll vom 30.04.2024) Angesichts des Umstandes, dass keine Anhaltspunkte für eine wahrheitswidrige Darstellung der Geschehnisse vom 11.04.2024 durch die amtshandelnden Polizisten in deren schlüssigen Bericht festzustellen sind, kann dem BF kein Glauben geschenkt werden. Zudem bestritt der BF mit dem Verweis darauf, dass seine Schwägerin, konkret die Frau seines Bruders, mangels hinreichender Deutschkenntnisse, in der Lage gewesen zu sein, gegenüber den Polizisten am 11.04.2004 seine Anwesenheit in der Wohnung verleugnen gekonnt zu haben. Im Zuge der Einvernahme besagter Schwägerin des BF in der mündlichen Verhandlung konnte jedoch festgestellt werden, dass diese, entgegen den Angaben des BF und dessen, ebenfalls als Zeugen einvernommenen Bruders, in der Lage war einfache Fragen zu ihrer Person auf Deutsch zu verstehen und zu beantworten. (siehe Verhandlungsprotokoll vom 30.04.2024) Zudem gab diese im Rahmen ihrer Zeugeneinvernahme an, durch Nachfragen an der Wohnungstüre erfragen gekonnt zu haben, dass Polizisten vor der Türe standen und auf Aufforderung der Polizisten ihren Ausweis vorgezeigt zu haben, was erkennen lässt, dass sie in der Lage war die Polizisten verstanden zu haben, was wiederum auf das Bestehen hinreichender Deutschkenntnisse hinweist, um auch die Anwesenheit des BF in der Wohnung verleugnen zu können. Wenn die Schwägerin des BF in der mündlichen Verhandlung auch vorbrachte, von den Polizisten am 11.04.2024 nur nach ihrem Ausweis befragt worden zu sein und zu diesen nichts gesagt zu haben, steht dies nicht nur in Widerspruch zum besagten schlüssigen Bericht der LPD XXXX vom 11.04.2024, worin festgehalten wurde, dass sie vorbrachte, dass der BF nicht anwesend sei und die Polizisten die Wohnung betreten und Nachschau halten durften, sondern erweist sich dies auch als nicht logisch nachvollziehbar. Es wäre davon auszugehen gewesen, dass die Schwägerin im Falle dessen, dass die damals einschreitenden Polizisten nur nach ihrem Ausweis gefragt und ohne Angabe von Gründen und Nachfrage die besagte Wohnung betreten und durchsucht hätten – wofür keine Anhaltspunkte vorliegen – dies jedenfalls ihrem Mann mitgeteilt und dies von diesem und ihr selbst im Zuge deren Einvernahme in der mündlichen Verhandlung thematisiert worden wäre, was nicht geschah. Der Bruder des BF gab in der mündlichen Verhandlung nur an, dass er von seiner Frau darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass die Polizei bei ihnen zu Hause gewesen wäre und somit keine Angaben zum Vorfall aus eigener Erfahrung machen zu können. Im Ergebnis vermochten aus Sicht des erkennenden Gerichts sohin weder der BF noch seine Schwägerin glaubwürdig darzulegen, und damit auch nicht den Ausführungen im Bericht der LPD XXXX vom 11.04.2024 substantiiert entgegenzutreten, dass die Schwägerin des BF die Anwesenheit des BF in ihrer Wohnung am 11.04.2024 nicht verleugnet hat. Insofern der BF in der mündlichen Verhandlung bestreitet sich am 11.04.2024 in der Wohnung seines Bruders in einem Kasten vor Polizisten versteckt zu haben, ist ihm der im Akt einliegende Bericht der LPD römisch 40 , vom 11.04.2024, in welchen unmissverständlich festgehalten wurde, dass der BF in einem Kasten in der Wohnung seines Bruders versteckt vorgefunden werden konnte, entgegenzuhalten. (siehe SIM-Akt AS 21f [OZ 6]) Zudem hat der BF diesen Sachverhalt nach Vorhalt durch das BFA in seiner Einvernahme am römisch 40 2024 nicht nur nicht bestritten, sondern dazu vorgebracht, nicht nach Bulgarien abgeschoben werden zu wollen. Letztlich konnte das Vorbringen des BF, sich nicht im Kasten in der Wohnung seines Bruders versteckt zu haben, von den als Zeugen in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Angehörigen des BF nicht bestätigt werden. So gab der Bruder des BF in der mündlichen Verhandlung an, zum Zeitraum der in Rede stehenden Geschehnisse nicht zu Hause gewesen zu sein, und lediglich von seiner Frau per Telefon darüber in Kenntnis gesetzt worden zu sein. (siehe Verhandlungsprotokoll vom 30.04.2024) Die Frau des Bruders des BF, bestätige wiederum beim Eintreffen der Polizei am 11.04.2024 in der Wohnung anwesend gewesen zu sein, jedoch nicht wahrgenommen zu haben, wo genau der BF sich in seinem Zimmer aufgehalten habe. Vielmehr habe sie das Zimmer, in welchem der BF geschlafen habe, vor Eintreffen der Polizei nicht betreten (arg: „Ich habe den BF nicht geweckt, sondern sofort den Polizisten die Tür aufgemacht.“) und seien die Polizisten nach deren Eintreffen vor ihr in das besagte Zimmer gegangen. (siehe Verhandlungsprotokoll vom 30.04.2024) Angesichts des Umstandes, dass keine Anhaltspunkte für eine wahrheitswidrige Darstellung der Geschehnisse vom 11.04.2024 durch die amtshandelnden Polizisten in deren schlüssigen Bericht festzustellen sind, kann dem BF kein Glauben geschenkt werden. Zudem bestritt der BF mit dem Verweis darauf, dass seine Schwägerin, konkret die Frau seines Bruders, mangels hinreichender Deutschkenntnisse, in der Lage gewesen zu sein, gegenüber den Polizisten am 11.04.2004 seine Anwesenheit in der Wohnung verleugnen gekonnt zu haben. Im Zuge der Einvernahme besagter Schwägerin des BF in der mündlichen Verhandlung konnte jedoch festgestellt werden, dass diese, entgegen den Angaben des BF und dessen, ebenfalls als Zeugen einvernommenen Bruders, in der Lage war einfache Fragen zu ihrer Person auf Deutsch zu verstehen und zu beantworten. (siehe Verhandlungsprotokoll vom 30.04.2024) Zudem gab diese im Rahmen ihrer Zeugeneinvernahme an, durch Nachfragen an der Wohnungstüre erfragen gekonnt zu haben, dass Polizisten vor der Türe standen und auf Aufforderung der Polizisten ihren Ausweis vorgezeigt zu haben, was erkennen lässt, dass sie in der Lage war die Polizisten verstanden zu haben, was wiederum auf das Bestehen hinreichender Deutschkenntnisse hinweist, um auch die Anwesenheit des BF in der Wohnung verleugnen zu können. Wenn die Schwägerin des BF in der mündlichen Verhandlung auch vorbrachte, von den Polizisten am 11.04.2024 nur nach ihrem Ausweis befragt worden zu sein und zu diesen nichts gesagt zu haben, steht dies nicht nur in Widerspruch zum besagten schlüssigen Bericht der LPD römisch 40 vom 11.04.2024, worin festgehalten wurde, dass sie vorbrachte, dass der BF nicht anwesend sei und die Polizisten die Wohnung betreten und Nachschau halten durften, sondern erweist sich dies auch als nicht logisch nachvollziehbar. Es wäre davon auszugehen gewesen, dass die Schwägerin im Falle dessen, dass die damals einschreitenden Polizisten nur nach ihrem Ausweis gefragt und ohne Angabe von Gründen und Nachfrage die besagte Wohnung betreten und durchsucht hätten – wofür keine Anhaltspunkte vorliegen – dies jedenfalls ihrem Mann mitgeteilt und dies von diesem und ihr selbst im Zuge deren Einvernahme in der mündlichen Verhandlung thematisiert worden wäre, was nicht geschah. Der Bruder des BF gab in der mündlichen Verhandlung nur an, dass er von seiner Frau darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass die Polizei bei ihnen zu Hause gewesen wäre und somit keine Angaben zum Vorfall aus eigener Erfahrung machen zu können. Im Ergebnis vermochten aus Sicht des erkennenden Gerichts sohin weder der BF noch seine Schwägerin glaubwürdig darzulegen, und damit auch nicht den Ausführungen im Bericht der LPD römisch 40 vom 11.04.2024 substantiiert entgegenzutreten, dass die Schwägerin des BF die Anwesenheit des BF in ihrer Wohnung am 11.04.2024 nicht verleugnet hat. Anhand der unbedenklichen Berichte der LPD XXXX , lässt sich der Schluss ziehen, dass der BF teils durch die bewusste Vornahme falscher Wohnsitzmeldungen und bewusstem Fernbleiben von diesen, sich dem Zugriff von Behörden zu entziehen versuchte. Der Umstand, dass der Cousin des BFA am 07.04.2024 bekanntgab, dass der BF das Eintreffen der Polzisten nicht abgewartet habe, sich vor einer Abschiebung nach Bulgarien und seiner Mitnahme durch Polizisten fürchte sowie der BF sich am 11.04.2024 vor Polizisten in der Wohnung seines Bruders versteckte, untermauert diese Annahme insofern, als damit naheliegt, dass der BF sich gezielt dem Zugriff von Behörden zu entziehen versuchte. Insbesondere, da der BF nachdem diesem mit Verfahrensanordnung am 03.11.2023 mitgeteilt wurde, dass sein Asylantrag zurückgewiesen werde und Bulgarien für seinen Antrag auf internationalen Schutz zuständig sei, ihm die Zustellung von behördlichen Schriftstücken am 04.03.2024 angekündigt wurde und er am 04.03.2024 von einer Polizeiinspektion geflohen ist. Anderenfalls könnte nicht nachvollzogen werden, weshalb der BF von einer Polizeiinspektion, nach Ankündigung der Zustellung von Schriftstücken fliehen und sich letztlich vor Polizisten verstecken hätte sollen. Auch der Umstand, dass der BF seinen Unwillen nach Bulgarien zurückzukehren und sich einer Abschiebung wiedersetzen zu wollen im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am XXXX 2024 kundtat, bestätigt, dass der BF durch Untertauchen seiner Überstellung zu entgehen versuchte. Letztlich antwortete der BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am XXXX 2024 auf die Frage weshalb er wiederholt nicht an seinen Meldeadressen aufhältig gewesen sei und versucht habe sich dem polizeilichen Zugriff und der Zustellung des Bescheides entzogen habe, sowie dem Vorhalt, sich am 11.04.2024 in einem Schrank an der Adresse seines Bruders vor Polizisten versteckt zu haben, nicht nach Bulgarien abgeschoben werden zu wollen, womit er sein bewusstes Untertauchen eingestand. Der bloße Umstand, dass der BF über Wohnsitzmeldungen in Österreich verfügte, steht vor dem Hintergrund des bisher – auch zu den teils wahrheitswidrigen Wohnsitzmeldungen des BF und dessen Ignorieren seiner Meldepflicht ab 02.03.2024 – Ausgeführten der Annahme, dass der BF untergetaucht ist nicht entgegen. Insofern in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der BF nicht untergetaucht bzw. geflohen sei, sondern vielmehr seinen Meldepflichten nachgekommen und letztlich an der vom ihm im Asylverfahren angegebenen Wohnadresse angetroffen werden konnte, scheint der BF bewusst außer Acht zu lassen, dass er laut polizeilichem Bericht vom 11.04.2024 zuletzt am 02.03.2024 seiner Meldepflicht nachgekommen ist, er laut Polizeibericht vom 05.03.204 am 04.03.2024 von einer Polizeiinspektion geflohen ist, und laut ZMR zu keinem Zeitpunkt eine Meldung an der von ihm in seinem Asylverfahren angegebenen Wohnadresse seines Bruders, XXXX Wien, vorgenommen hat und er sich letztlich an der besagten Adresse, der Wohnung seines Bruders, vor Polizisten in einem Kasten versteckt hielt und nur durch aktive Suche innerhalb der besagten Wohnung von Polizeibeamten vor Ort vorgefunden werden konnte. Dass der BF letztlich in einer Außenstelle des BFA, konkret in der XXXX Wien, welche vom BF eigenständig aufgesucht wurde am XXXX 2024 verhaftet werden konnte, ändert daran nichts. Wie vom BF eingestanden – und so auch vom Vertreter des BFA unter Verweis auf ein im Akt einliegendes Schreiben der XXXX vom 08.04.2024 vorgebracht (siehe INT-Akt AS 585 [OZ 17]) – suchte der BF die besagte Dienststelle des BFA einzig in der Annahme, dass seine Überstellung nach Bulgarien aufgrund des Ablaufs der sechsmonatigen Überstellungfrist am 04.04.2024 – nach Rechtsberatung durch die XXXX – nicht mehr möglich sei, und nunmehr rechtmäßig in Österreich verbleiben zu können auf. Der BF gab damit an, nicht zum Zwecke der Kooperation mit den Behörden zur Realisierung seiner Überstellung, sondern einzig aufgrund des Umstandes, sich nunmehr seines Rechts auf Verbleib in Österreich sicher gewesen zu sein, die Dienststelle zum Zwecke des Erhalts eines entsprechenden Ausweises aufgesucht zu haben. Anhand der unbedenklichen Berichte der LPD römisch 40 , lässt sich der Schluss ziehen, dass der BF teils durch die bewusste Vornahme falscher Wohnsitzmeldungen und bewusstem Fernbleiben von diesen, sich dem Zugriff von Behörden zu entziehen versuchte. Der Umstand, dass der Cousin des BFA am 07.04.2024 bekanntgab, dass der BF das Eintreffen der Polzisten nicht abgewartet habe, sich vor einer Abschiebung nach Bulgarien und seiner Mitnahme durch Polizisten fürchte sowie der BF sich am 11.04.2024 vor Polizisten in der Wohnung seines Bruders versteckte, untermauert diese Annahme insofern, als damit naheliegt, dass der BF sich gezielt dem Zugriff von Behörden zu entziehen versuchte. Insbesondere, da der BF nachdem diesem mit Verfahrensanordnung am 03.11.2023 mitgeteilt wurde, dass sein Asylantrag zurückgewiesen werde und Bulgarien für seinen Antrag auf internationalen Schutz zuständig sei, ihm die Zustellung von behördlichen Schriftstücken am 04.03.2024 angekündigt wurde und er am 04.03.2024 von einer Polizeiinspektion geflohen ist. Anderenfalls könnte nicht nachvollzogen werden, weshalb der BF von einer Polizeiinspektion, nach Ankündigung der Zustellung von Schriftstücken fliehen und sich letztlich vor Polizisten verstecken hätte sollen. Auch der Umstand, dass der BF seinen Unwillen nach Bulgarien zurückzukehren und sich einer Abschiebung wiedersetzen zu wollen im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 2024 kundtat, bestätigt, dass der BF durch Untertauchen seiner Überstellung zu entgehen versuchte. Letztlich antwortete der BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 2024 auf die Frage weshalb er wiederholt nicht an seinen Meldeadressen aufhältig gewesen sei und versucht habe sich dem polizeilichen Zugriff und der Zustellung des Bescheides entzogen habe, sowie dem Vorhalt, sich am 11.04.2024 in einem Schrank an der Adresse seines Bruders vor Polizisten versteckt zu haben, nicht nach Bulgarien abgeschoben werden zu wollen, womit er sein bewusstes Untertauchen eingestand. Der bloße Umstand, dass der BF über Wohnsitzmeldungen in Österreich verfügte, steht vor dem Hintergrund des bisher – auch zu den teils wahrheitswidrigen Wohnsitzmeldungen des BF und dessen Ignorieren seiner Meldepflicht ab 02.03.2024 – Ausgeführten der Annahme, dass der BF untergetaucht ist nicht entgegen. Insofern in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der BF nicht untergetaucht bzw. geflohen sei, sondern vielmehr seinen Meldepflichten nachgekommen und letztlich an der vom ihm im Asylverfahren angegebenen Wohnadresse angetroffen werden konnte, scheint der BF bewusst außer Acht zu lassen, dass er laut polizeilichem Bericht vom 11.04.2024 zuletzt am 02.03.2024 seiner Meldepflicht nachgekommen ist, er laut Polizeibericht vom 05.03.204 am 04.03.2024 von einer Polizeiinspektion geflohen ist, und laut ZMR zu keinem Zeitpunkt eine Meldung an der von ihm in seinem Asylverfahren angegebenen Wohnadresse seines Bruders, römisch 40 Wien, vorgenommen hat und er sich letztlich an der besagten Adresse, der Wohnung seines Bruders, vor Polizisten in einem Kasten versteckt hielt und nur durch aktive Suche innerhalb der besagten Wohnung von Polizeibeamten vor Ort vorgefunden werden konnte. Dass der BF letztlich in einer Außenstelle des BFA, konkret in der römisch 40 Wien, welche vom BF eigenständig aufgesucht wurde am römisch 40 2024 verhaftet werden konnte, ändert daran nichts. Wie vom BF eingestanden – und so auch vom Vertreter des BFA unter Verweis auf ein im Akt einliegendes Schreiben der römisch 40 vom 08.04.2024 vorgebracht (siehe INT-Akt AS 585 [OZ 17]) – suchte der BF die besagte Dienststelle des BFA einzig in der Annahme, dass seine Überstellung nach Bulgarien aufgrund des Ablaufs der sechsmonatigen Überstellungfrist am 04.04.2024 – nach Rechtsberatung durch die römisch 40 – nicht mehr möglich sei, und nunmehr rechtmäßig in Österreich verbleiben zu können auf. Der BF gab damit an, nicht zum Zwecke der Kooperation mit den Behörden zur Realisierung seiner Überstellung, sondern einzig aufgrund des Umstandes, sich nunmehr seines Rechts auf Verbleib in Österreich sicher gewesen zu sein, die Dienststelle zum Zwecke des Erhalts eines entsprechenden Ausweises aufgesucht zu haben. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF beruht auf einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Der Aufenthalt von Angehörigen des BF, konkret eines Bruders und zwei Cousins, in Österreich beruht auf den gleichbleibenden Angaben des BF in seinem Asylverfahren sowie vor dem BFA am XXXX
  10. Ferner liegen im Akt Kopien von Ausweisen des Bruders, sowie der beiden Cousins des BF, sowie der Frau seines Bruders ein, denen zudem entnommen werden können, dass diese aufgrund bestehender internationaler Schutzstatus zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind. (siehe INT-Akt AS 117ff [OZ 8]) Ferner lässt sich der Anhaltedatei entnehmen, dass der BF während aufrechter Schubhaft Besuch von Angehörigen erhalten hat, was das Bestehen familiärer Bezüge in Österreich untermauert. Dass dennoch keine maßgeblichen familiären und/oder sozialen Bezugspunkte im Bundesgebiet als gegeben anzunehmen waren und sind, beruht auf dem Umstand, dass – wie noch näher dargelegt werden wird – der BF durch seine in Österreich aufhältigen Familienmitglieder nicht vom Untertauchen abgehalten werden konnte, sondern teils durch diese dabei, insbesondere durch eine gebotene Möglichkeit sich in der Wohnung des Bruders zu verstecken, Unterstützung erhalten hat. Der Aufenthalt von Angehörigen des BF, konkret eines Bruders und zwei Cousins, in Österreich beruht auf den gleichbleibenden Angaben des BF in seinem Asylverfahren sowie vor dem BFA am römisch 40
  11. Ferner liegen im Akt Kopien von Ausweisen des Bruders, sowie der beiden Cousins des BF, sowie der Frau seines Bruders ein, denen zudem entnommen werden können, dass diese aufgrund bestehender internationaler Schutzstatus zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind. (siehe INT-Akt AS 117ff [OZ 8]) Ferner lässt sich der Anhaltedatei entnehmen, dass der BF während aufrechter Schubhaft Besuch von Angehörigen erhalten hat, was das Bestehen familiärer Bezüge in Österreich untermauert. Dass dennoch keine maßgeblichen familiären und/oder sozialen Bezugspunkte im Bundesgebiet als gegeben anzunehmen waren und sind, beruht auf dem Umstand, dass – wie noch näher dargelegt werden wird – der BF durch seine in Österreich aufhältigen Familienmitglieder nicht vom Untertauchen abgehalten werden konnte, sondern teils durch diese dabei, insbesondere durch eine gebotene Möglichkeit sich in der Wohnung des Bruders zu verstecken, Unterstützung erhalten hat. Die Erwerbslosigkeit des BF wurde von diesem vor dem BFA am XXXX 2024 von sich aus eingestanden und zuletzt in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Zudem vermochte der BF ein gesichertes Einkommen nicht nachzuweisen. Vielmehr – zuletzt in der mündlichen Verhandlung bestätigt – gab der BF an, von freiwilligen Zuwendungen seiner Angehörigen – auf die er keinen Rechtsanspruch hat – zu leben, ohne jedoch konkrete Geldbeträge zu nennen. Das Bestehen eines regelmäßigen und gesicherten Einkommens bzw. der Besitz hinreichender Mittel zur Deckung seines Unterhaltes wurde vom BF damit nicht dargetan (vgl. VwGH 25.09.2020, Ra 2020/19/0132) und gab der BF in der mündlichen Verhandlung zudem an vermögenslos zu sein. Das der BF im Zeitpunkt seiner Inhaftierung über keine gesicherte Unterkunft verfügte, beruht auf dem Umstand, dass der BF vor dem BFA am XXXX 2024 nicht in der Lage war eine konkrete Wohnadresse zu nennen und zudem eingestand, keinen Schlüssel mehr für die Wohnung seines Cousins zu haben. Die Möglichkeit einer Unterkunftnahme bei einer anderen Person, beispielsweise seinem Bruder wurde vom BF dabei am XXXX 2024 nicht konkret vorgebracht. Wenn auch im Polizeibericht vom 11.04.2024 (siehe SIM-Akt AS 21f [OZ 6]) festgehalten wurde, dass der Cousin des BF auf Nachfrage bekanntgegeben hat, dass der BF bei ihm wohne und dies auch weiterhin könne, ließen die konkreten Angaben des BF vor dem BFA nicht erkennen, dass er auch tatsächlich noch bei selbigen – wie von ihm behauptet – Unterkunft genommen hat. Andernfalls wäre nicht nachvollziehbar, weshalb der BF eingestehen hätte sollen keinen Schlüssel mehr für die Wohnung zu haben. Im Falle einer aufrechten Wohnmöglichkeit bei seinem Cousin in Zeitpunkt der Inschubhaftnahme, wäre davon auszugehen gewesen, dass dem BF auch weiterhin ein Schlüssel für die betroffene Wohnung belassen worden wäre. Die Erwerbslosigkeit des BF wurde von diesem vor dem BFA am römisch 40 2024 von sich aus eingestanden und zuletzt in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Zudem vermochte der BF ein gesichertes Einkommen nicht nachzuweisen. Vielmehr – zuletzt in der mündlichen Verhandlung bestätigt – gab der BF an, von freiwilligen Zuwendungen seiner Angehörigen – auf die er keinen Rechtsanspruch hat – zu leben, ohne jedoch konkrete Geldbeträge zu nennen. Das Bestehen eines regelmäßigen und gesicherten Einkommens bzw. der Besitz hinreichender Mittel zur Deckung seines Unterhaltes wurde vom BF damit nicht dargetan vergleiche VwGH 25.09.2020, Ra 2020/19/0132) und gab der BF in der mündlichen Verhandlung zudem an vermögenslos zu sein. Das der BF im Zeitpunkt seiner Inhaftierung über keine gesicherte Unterkunft verfügte, beruht auf dem Umstand, dass der BF vor dem BFA am römisch 40 2024 nicht in der Lage war eine konkrete Wohnadresse zu nennen und zudem eingestand, keinen Schlüssel mehr für die Wohnung seines Cousins zu haben. Die Möglichkeit einer Unterkunftnahme bei einer anderen Person, beispielsweise seinem Bruder wurde vom BF dabei am römisch 40 2024 nicht konkret vorgebracht. Wenn auch im Polizeibericht vom 11.04.2024 (siehe SIM-Akt AS 21f [OZ 6]) festgehalten wurde, dass der Cousin des BF auf Nachfrage bekanntgegeben hat, dass der BF bei ihm wohne und dies auch weiterhin könne, ließen die konkreten Angaben des BF vor dem BFA nicht erkennen, dass er auch tatsächlich noch bei selbigen – wie von ihm behauptet – Unterkunft genommen hat. Andernfalls wäre nicht nachvollziehbar, weshalb der BF eingestehen hätte sollen keinen Schlüssel mehr für die Wohnung zu haben. Im Falle einer aufrechten Wohnmöglichkeit bei seinem Cousin in Zeitpunkt der Inschubhaftnahme, wäre davon auszugehen gewesen, dass dem BF auch weiterhin ein Schlüssel für die betroffene Wohnung belassen worden wäre. Insofern der BF nunmehr vorbringt, im Falle seiner Entlassung bei seinem Bruder Unterkunft nehmen zu können, erweist sich dieses Vorbringen nach erfolgter Einvernahme des Bruders des BF und dessen Frau in der mündlichen Verhandlung als durchaus glaubwürdig. So gaben diese an, dass der BF bei ihnen einziehen könne, was angesichts deren Verwandtschaft durchaus nachvollzogen werden kann. Der Hungerstreik des BF sowie dessen freiwillige Aufgabe lässt sich der Anhaltedatei sowie den in Vorlage gebrachten den BF betreffenden medizinischen Unterlagen des PAZ XXXX (siehe OZ 18) entnehmen. Mit der bloßen Behauptung des BF in der mündlichen Verhandlung, keinen Hungerstreik begonnen, sondern bloß eine Mahlzeit ausgelassen zu haben, kann diesem kein Glauben geschenkt werden. Der in Vorlage gebrachten Patientenkartei, wie auch der Anhaltedatei, kann entnommen werden, dass der BF am XXXX 2024, 12:30 Uhr einen Hungerstreik angetreten und diesen am XXXX 2024, 11:50 Uhr wieder beendet hat. Ferner lässt sich einer ebenfalls in Vorlage gebrachten polizeiliche „Hunger-/Durststreik- Meldung“ vom XXXX 2024 entnehmen, dass der BF angegeben habe, am XXXX 2024, um 12:30 Uhr in den Hungerstreik getreten zu sein. (OZ 18) Dabei wurde dem BF ein mit „Informationsblatt bei Hunger / Durststreik – und Sichelzellenanämie – Arabisch“ betiteltes Schriftstück am XXXX 2024 ausgefolgt, welches der BF handschriftlich unterschrieb. (siehe OZ 18) Des Weiteren wurde die erfolgte Verweigerung der Untersuchung des BF mittels eines eigenen Formblattes durch Unterschrift des BF, eines Beamten und des Amtsarztes am XXXX 2024 bestätigt. (siehe OZ 18) Angesichts dessen erweist sich das Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung keinen Hungerstreik angetreten zu sein als nicht glaubwürdig. Es ließe sich nicht nachvollziehen, weshalb der BF sonst ein in arabischer Sprache abgefasstes auf Hungerstreik bezugnehmendes Informationsschreiben unterschrieben und in einer amtlichen Meldung angemerkt werden hätte sollen, dass der BF den Antritt eines Hungerstreiks angeben, sohin konkret behauptet hätte. Der Hungerstreik des BF sowie dessen freiwillige Aufgabe lässt sich der Anhaltedatei sowie den in Vorlage gebrachten den BF betreffenden medizinischen Unterlagen des PAZ römisch 40 (siehe OZ 18) entnehmen. Mit der bloßen Behauptung des BF in der mündlichen Verhandlung, keinen Hungerstreik begonnen, sondern bloß eine Mahlzeit ausgelassen zu haben, kann diesem kein Glauben geschenkt werden. Der in Vorlage gebrachten Patientenkartei, wie auch der Anhaltedatei, kann entnommen werden, dass der BF am römisch 40 2024, 12:30 Uhr einen Hungerstreik angetreten und diesen am römisch 40 2024, 11:50 Uhr wieder beendet hat. Ferner lässt sich einer ebenfalls in Vorlage gebrachten polizeiliche „Hunger-/Durststreik- Meldung“ vom römisch 40 2024 entnehmen, dass der BF angegeben habe, am römisch 40 2024, um 12:30 Uhr in den Hungerstreik getreten zu sein. (OZ 18) Dabei wurde dem BF ein mit „Informationsblatt bei Hunger / Durststreik – und Sichelzellenanämie – Arabisch“ betiteltes Schriftstück am römisch 40 2024 ausgefolgt, welches der BF handschriftlich unterschrieb. (siehe OZ 18) Des Weiteren wurde die erfolgte Verweigerung der Untersuchung des BF mittels eines eigenen Formblattes durch Unterschrift des BF, eines Beamten und des Amtsarztes am römisch 40 2024 bestätigt. (siehe OZ 18) Angesichts dessen erweist sich das Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung keinen Hungerstreik angetreten zu sein als nicht glaubwürdig. Es ließe sich nicht nachvollziehen, weshalb der BF sonst ein in arabischer Sprache abgefasstes auf Hungerstreik bezugnehmendes Informationsschreiben unterschrieben und in einer amtlichen Meldung angemerkt werden hätte sollen, dass der BF den Antritt eines Hungerstreiks angeben, sohin konkret behauptet hätte. Die Feststellungen zur mangelnden Achtung der österreichischen Rechtsordnung sowie zur mangelnden Kooperationsbereitschaft und Vertrauenswürdigkeit sind nach Ansicht des erkennenden Gerichts beim BF aufgrund seines oben dargestellten Gesamtverhaltens klar gegeben. Wie zuvor dargestellt, kam der BF seiner Meldepflicht ab 02.03.2024 nicht mehr nach und tauchte letztlich unter, womit er sich seinem Asylverfahren (hier: Zurückweisung seines Asylantrages) bzw. dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (hier: Anordnung zur Außerlandesbringung) und letztlich seiner Überstellung nach Bulgarien zu entziehen versuchte. Auch die mangelnde Rückkehrwilligkeit ergibt sich aus seinem Vorverhalten, wobei er auch bei seiner Einvernahme beim BFA bereits zur verstehen gab in Österreich verbleiben zu wollen. So gab der BF am XXXX 2024 nicht nur an, nicht nach Bulgarien zurückkehren, sondern vielmehr sich einer Abschiebung widersetzen zu wollen. Insofern der BF in der mündlichen Verhandlung bestritt, angegeben zu haben sich seiner Abschiebung wiedersetzen zu wollen, ist festzuhalten, dass der BF das Protokoll seiner niederschriftlichen Einvernahme am XXXX 2024 unterschrieben und damit die erfolgte Rückübersetzung sowie dessen Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt hat. Besagtes Protokoll weist zudem die Unterschriften der Leiterin der Einvernahme sowie der beigezogenen Dolmetscherin auf, die wiederum die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls bestätigen. Da nicht davon auszugehen ist, das der BF ein Protokoll unterfertigt ohne dessen Inhalt zu kennen, kann dem BF kein Glauben geschenkt werden, wenn er letztlich vorbringt nicht angegeben zu haben, sich seiner Abschiebung wiedersetzen zu wollen. Die Feststellungen zur mangelnden Achtung der österreichischen Rechtsordnung sowie zur mangelnden Kooperationsbereitschaft und Vertrauenswürdigkeit sind nach Ansicht des erkennenden Gerichts beim BF aufgrund seines oben dargestellten Gesamtverhaltens klar gegeben. Wie zuvor dargestellt, kam der BF seiner Meldepflicht ab 02.03.2024 nicht mehr nach und tauchte letztlich unter, womit er sich seinem Asylverfahren (hier: Zurückweisung seines Asylantrages) bzw. dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (hier: Anordnung zur Außerlandesbringung) und letztlich seiner Überstellung nach Bulgarien zu entziehen versuchte. Auch die mangelnde Rückkehrwilligkeit ergibt sich aus seinem Vorverhalten, wobei er auch bei seiner Einvernahme beim BFA bereits zur verstehen gab in Österreich verbleiben zu wollen. So gab der BF am römisch 40 2024 nicht nur an, nicht nach Bulgarien zurückkehren, sondern vielmehr sich einer Abschiebung widersetzen zu wollen. Insofern der BF in der mündlichen Verhandlung bestritt, angegeben zu haben sich seiner Abschiebung wiedersetzen zu wollen, ist festzuhalten, dass der BF das Protokoll seiner niederschriftlichen Einvernahme am römisch 40 2024 unterschrieben und damit die erfolgte Rückübersetzung sowie dessen Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt hat. Besagtes Protokoll weist zudem die Unterschriften der Leiterin der Einvernahme sowie der beigezogenen Dolmetscherin auf, die wiederum die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls bestätigen. Da nicht davon auszugehen ist, das der BF ein Protokoll unterfertigt ohne dessen Inhalt zu kennen, kann dem BF kein Glauben geschenkt werden, wenn er letztlich vorbringt nicht angegeben zu haben, sich seiner Abschiebung wiedersetzen zu wollen. Ferner trat der BF von XXXX 2024 bis XXXX 2024 einen Hungerstreik an, was die fehlende Kooperationsbereitschaft des BF weiter untermauert. Ferner trat der BF von römisch 40 2024 bis römisch 40 2024 einen Hungerstreik an, was die fehlende Kooperationsbereitschaft des BF weiter untermauert. Das vom BF gezeigte Verhalten lässt nicht erkennen, dass der BF sich im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft den Behörden zur Verfügung gehalten und nicht wieder untergetaucht wäre. Dass der BF gewillt gewesen wäre sich kooperativ zu verhalten und an seiner Überstellung mitzuwirken, kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden. Trotz Behauptung des BF in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung, dass keine Fluchtgefahr vorliege, der BF bei seinem Bruder Unterkunft nehmen könne, er sich an gelindere Mittel halten und sich nunmehr einer Überstellung nach Bulgarien nicht entziehen wolle, ist auch aus aktueller Sicht nicht davon auszugehen, dass der BF sich im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft den Behörden zur Verfügung halten würde. Den jeweiligen Vorbringen des BF kann allein schon vor dem Hintergrund seines gezeigten Verhaltens kein Glauben geschenkt werden. Das erkennende Gericht konnte im Rahmen der mündlichen Verhandlung zudem nicht den Eindruck gewinnen, dass der BF glaubwürdig ist. Dies insbesondere, da der BF konsequent die Richtigkeit behörd- und polizeilich dokumentierter, teils vom BF mit seiner Unterschrift bestätigter, Sachverhalte unsubstantiiert bestritt. Der BF ließ in der mündlichen Verhandlung ferner erkennen, kein Interesse an einer Kooperation mit den Behörden zu haben, in dem er vorbrachte, dass es nicht sein Problem, sondern jenes des BFA gewesen sei, wenn er an seinen Meldeadressen nicht angetroffen werden konnte, zumal er nicht verpflichtet gewesen sei 24 Stunden zu Hause zu sein. Dabei lässt der BF außer Acht, dass ihm bereits am 04.03.2024 mitgeteilt wurde, dass ihm behördliche Schriftstücke zuzustellen seien und er es entgegen diesen Wissens und einer bestehenden Meldepflicht nicht nur unterlassen hat diese entgegenzunehmen, sondern durch Untertauchen die Zustellung selbiger zu verhindern versuchte. Insofern er nunmehr die Verantwortung von sich zu weisen versucht, lässt er nicht erkennen – wie von ihm behauptet – durch die bisherige Anhaltung in Schubhaft Einsicht gewonnen zu haben und nunmehr kooperativ zu sein. Zudem wich der BF der Frage, ob er sich seiner Überstellung nach Bulgarien wiedersetzen werde wie folgt aus: „Widersetzen? Was meinen Sie damit? Was glauben Sie, was ich machen werde?“ Erst auf Nachfragen gab er an, keinen Wiederstand leisten zu wollen. Das der BF die Frage tatsächlich nicht verstanden und im diese erst nach deren Umformulierung klar gewesen wäre, kann anhand der vom BF gegebenen Antwort, konkret der Gegenfrage „Was glauben Sie, was ich machen werde?“ nicht angenommen werden. Vielmehr lässt diese erkennen, dass der BF die Frage verstanden haben muss. Ansonsten lässt sich nicht erklären weshalb der BF gezielt, auf eine seine Reaktion auf dessen Überstellung abstellende Frage, mit einer die Handlungserwartung des die Frage an den BF richtenden zum Thema habende Gegenfrage antworten hätte sollen. Das Gericht geht daher auch weiterhin davon aus, dass der BF bei einer Entlassung aus der Schubhaft untertauchen wird um sich einer Überstellung nach Bulgarien zu entziehen. Einer im Akt einliegenden Ausfertigung des Bescheides des BFA vom 08.02.2024 samt Zustellbestätigung vom 11.04.2024, kann entnommen werden, dass der Asylantrag des BF vom 15.09.2024 seitens des BFA ohne in das Verfahren eingetreten zu sein, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG zurückgewiesen und festgestellt wurde, das Bulgarien gemäß der Dublin III-VO zuständig ist. In einem wurde mit besagtem Bescheid die Außerlandesbringung des BF angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Bulgarien zulässig ist. Einer im Akt einliegenden Ausfertigung des Bescheides des BFA vom 08.02.2024 samt Zustellbestätigung vom 11.04.2024, kann entnommen werden, dass der Asylantrag des BF vom 15.09.2024 seitens des BFA ohne in das Verfahren eingetreten zu sein, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG zurückgewiesen und festgestellt wurde, das Bulgarien gemäß der Dublin III-VO zuständig ist. In einem wurde mit besagtem Bescheid die Außerlandesbringung des BF angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Bulgarien zulässig ist. Wie dem im Akt einliegenden Schreiben des Staates Bulgarien vom 04.10.2024 entnommen werden kann, hat Bulgarien der Rückübernahme des BF und einer Überstellung desselben an jedem Werktag, ausgenommen freitags, zwischen 09:00 und 14:00, über den Flughafen XXXX nach 7-tägiger Voranmeldung zugestimmt. (siehe INT-Akt, AS 23 [OZ 7]) Das Bestehen von eine Überstellung des BF nach Bulgarien innerhalb von sechs Wochen nach Durchführbarkeit des die Außerlandesbringung des BF anordnenden Bescheids des BFA unmöglich erscheinen lassenden Überstellungshindernissen ließ sich vor diesem Hintergrund nicht erkennen, sodass – wie vom BFA im angefochtenen Erkenntnis und in seiner Stellungnahme vom 26.04.2024 vorgebracht – mit einer Überstellung des BF aus damaliger Sicht in wenigen Tagen bis Wochen zu rechnen war. Nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides des BFA vom 08.02.2024, konkret am 26.04.2024, wurde die zuständige Fachabteilung des BFA mit der Vorbereitung der Überstellung des BF nach Bulgarien beauftragt, sodass – wie in der rechtlichen Begründung noch näher dargelegt wird – auch keine Verfahrensverzögerungen zu erkennen sind. Den glaubwürdigen Angaben des Vertreters des BFA in der mündlichen Verhandlung folgend, waren im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung keine Überstellunghindernisse bekannt und lässt sich auch aus dem vom BFA in der mündlichen Verhandlung vorgelegten internen Schreibens des BFA vom 30.04.2024 (siehe Beilage zum Verhandlungsprotokoll) nicht entnehmen, dass mit einer Überstellung des BF nach Bulgarien nicht innerhalb der sechswöchigen Frist zu rechnen gewesen sei. Besagten Schreiben kann zwar entnommen werden, dass aufgrund erschöpfter Überstellungskontingente (konkret die für Überstellungen buchbaren freien Sitzplätze in Flugzeugen) bis 20.05.2024 eine Überstellung des BF am 04.06.2024 in Aussicht genommen worden sei. Da dem Schreiben nicht entnommen werden kann, dass eine Auslastung der Überstellungskontingente auch über den 20.05.2024 hinaus gegeben wäre, war mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine Überstellung des BF innerhalb der Sechswochenfrist möglich gewesen wäre. Wie dem im Akt einliegenden Schreiben des Staates Bulgarien vom 04.10.2024 entnommen werden kann, hat Bulgarien der Rückübernahme des BF und einer Überstellung desselben an jedem Werktag, ausgenommen freitags, zwischen 09:00 und 14:00, über den Flughafen römisch 40 nach 7-tägiger Voranmeldung zugestimmt. (siehe INT-Akt, AS 23 [OZ 7]) Das Bestehen von eine Überstellung des BF nach Bulgarien innerhalb von sechs Wochen nach Durchführbarkeit des die Außerlandesbringung des BF anordnenden Bescheids des BFA unmöglich erscheinen lassenden Überstellungshindernissen ließ sich vor diesem Hintergrund nicht erkennen, sodass – wie vom BFA im angefochtenen Erkenntnis und in seiner Stellungnahme vom 26.04.2024 vorgebracht – mit einer Überstellung des BF aus damaliger Sicht in wenigen Tagen bis Wochen zu rechnen war. Nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides des BFA vom 08.02.2024, konkret am 26.04.2024, wurde die zuständige Fachabteilung des BFA mit der Vorbereitung der Überstellung des BF nach Bulgarien beauftragt, sodass – wie in der rechtlichen Begründung noch näher dargelegt wird – auch keine Verfahrensverzögerungen zu erkennen sind. Den glaubwürdigen Angaben des Vertreters des BFA in der mündlichen Verhandlung folgend, waren im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung keine Überstellunghindernisse bekannt und lässt sich auch aus dem vom BFA in der mündlichen Verhandlung vorgelegten internen Schreibens des BFA vom 30.04.2024 (siehe Beilage zum Verhandlungsprotokoll) nicht entnehmen, dass mit einer Überstellung des BF nach Bulgarien nicht innerhalb der sechswöchigen Frist zu rechnen gewesen sei. Besagten Schreiben kann zwar entnommen werden, dass aufgrund erschöpfter Überstellungskontingente (konkret die für Überstellungen buchbaren freien Sitzplätze in Flugzeugen) bis 20.05.2024 eine Überstellung des BF am 04.06.2024 in Aussicht genommen worden sei. Da dem Schreiben nicht entnommen werden kann, dass eine Auslastung der Überstellungskontingente auch über den 20.05.2024 hinaus gegeben wäre, war mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine Überstellung des BF innerhalb der Sechswochenfrist möglich gewesen wäre. Am 02.05.2024 brachte das BFA letztlich eine Flugbuchungsbestätigung für den BF für den 05.06.2024 sowie eine Bestätigung darüber, dass der Staat Bulgarien am 02.05.2024 über die Überstellung des BF am 05.06.2024 in Kenntnis gesetzt wurde (siehe OZ 25) in Vorlage. Demzufolge kann aus aktueller Sicht von einer Überstellung des BF am 05.06.2024, sohin innerhalb der höchst zulässigen Anhaltefrist von sechs Wochen, mit hinreichend maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden. Einer im Akt einliegenden Ausfertigung des an den Staat Bulgarien gerichteten Schreibens vom 06.03.2024, kann zudem entnommen werden, dass Österreich am 06.03.2024 Bulgarien darüber in Kenntnis gesetzt hat, das der BF flüchtig sei und die Frist zur Überstellung 18 Monate betrage. Die erfolgte Hinterlegung des oben genannten Bescheides des BFA vom 28.12.2023 im Akt gemäß § 23 Abs. 2 ZustG am 29.12.2023, beruht auf dem im Akt einliegenden die Hinterlegung dokumentierenden Schriftstück des BFA vom 29.12.
  12. (siehe INT-Akt AS 225 [OZ 9]) Ferner findet sich im Akt einliegend ein die Wohnsitzmeldung des BF in der XXXX Wien aufweisender ZMR-Auszug vom 29.12.2023, auf welchem wie folgt vermerkt wurde: „AV lt Bericht SPK XXXX vom 3.11.23 AW an dieser Adresse nicht aufhältig“. Dem im Akt einliegenden Bericht der LPD XXXX , SPK XXXX vom 03.11.2023 kann jedoch entnommen werden, dass im Zuge einer Nachschau an der damaligen Wohnadresse des BF, konkret XXXX Wien, an jener der BF laut ZMR von 20.09.2023 bis 06.11.2023 gemeldet war, vom damaligen Unterkunftgeber des BF angegeben wurde, dass der BF vor zwei Tagen ausgezogen sei. Den Akten kann jedoch nicht entnommen werden, dass zwischen dem 03.11.2023 und 29.12.2023 eine Nachschau an der neuen Wohnadresse des BF, in der XXXX vorgenommen wurde, sodass sich die Annahme des BFA zum Zeitpunkt der Hinterlegung des besagten Bescheides, dass der BF an der damals aufrechten Wohnadresse nicht aufhältig sei als aktenwidrig erweist. Die erfolgte Hinterlegung des oben genannten Bescheides des BFA vom 28.12.2023 im Akt gemäß Paragraph 23, Absatz 2, ZustG am 29.12.2023, beruht auf dem im Akt einliegenden die Hinterlegung dokumentierenden Schriftstück des BFA vom 29.12.
  13. (siehe INT-Akt AS 225 [OZ 9]) Ferner findet sich im Akt einliegend ein die Wohnsitzmeldung des BF in der römisch 40 Wien aufweisender ZMR-Auszug vom 29.12.2023, auf welchem wie folgt vermerkt wurde: „AV lt Bericht SPK römisch 40 vom 3.11.23 AW an dieser Adresse nicht aufhältig“. Dem im Akt einliegenden Bericht der LPD römisch 40 , SPK römisch 40 vom 03.11.2023 kann jedoch entnommen werden, dass im Zuge einer Nachschau an der damaligen Wohnadresse des BF, konkret römisch 40 Wien, an jener der BF laut ZMR von 20.09.2023 bis 06.11.2023 gemeldet war, vom damaligen Unterkunftgeber des BF angegeben wurde, dass der BF vor zwei Tagen ausgezogen sei. Den Akten kann jedoch nicht entnommen werden, dass zwischen dem 03.11.2023 und 29.12.2023 eine Nachschau an der neuen Wohnadresse des BF, in der römisch 40 vorgenommen wurde, sodass sich die Annahme des BFA zum Zeitpunkt der Hinterlegung des besagten Bescheides, dass der BF an der damals aufrechten Wohnadresse nicht aufhältig sei als aktenwidrig erweist.
  14. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 3.
  15. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft seit 31.01.2024:3.
  16. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft seit 31.01.2024: 3.1.
  17. §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) und Art 1 und 28 Dublin III-VO lauten auszugsweise:3.1.
  18. Paragraphen 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) und Artikel eins und 28 Dublin III-VO lauten auszugsweise: „Schubhaft (FPG) § 76

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  3. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  4. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn,
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  3. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt ha

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