Obsah (6)
Art. 133§ 6§ 45Art. 130§ 9§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.05.2024 GeschäftszahlG309 2287270-1 Spruch, G309 2287270-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. F
28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.A) Beim Anbringen vom 19.02.2024 handelt es sich um keine Beschwerde im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG. Das Verfahren wird mangels Beschwerde
28 Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
- Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am 12.10.2023 im Wege der Zentralen Poststelle des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein. Dem Antrag war ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln angeschlossen.
- Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin eingeholt.
- Mit Schreiben vom 10.01.2024 wurde der BF das Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt und eine Frist für eine Stellungnahme eingeräumt.
- Am 19.02.2024 (Datum des Poststempels) übermittelte die BF ein als „Meine Stellungnahme – keine Einverständniserklärung“ bezeichnetes Schreiben an die belangte Behörde. Dieses langte am 21.02.2024 bei der belangten Behörde ein.
- Am 19.02.2024 erließ die belangte Behörde einen Bescheid, mit welchem sie den Antrag des BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses abwies. Begründet wurde die Abweisung mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 20 von Hundert. Dieser Bescheid wurde am 21.02.2024 an die BF versendet.
- Der Beschwerdeakt und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht durch die belangte Behörde einlangend mit 27.02.2024 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt den vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt den vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Eingabe der BF, welche laut Poststempel bereits vor der Bescheiderlassung versendet wurde, ist nicht als Beschwerde im Sinne des Art 130 Ab1 Z 1 B-VG anzusehen. Vielmehr handelte es sich bei diesem Schriftstück um eine Stellungnahme der BF zum Ergebnis der Beweisaufnahme. Eine nach Bescheiderlassung eingebrachte Beschwerde ist im Akt nicht vorhanden.Die Eingabe der BF, welche laut Poststempel bereits vor der Bescheiderlassung versendet wurde, ist nicht als Beschwerde im Sinne des Artikel 130, Ab1 Ziffer eins, B-VG anzusehen. Vielmehr handelte es sich bei diesem Schriftstück um eine Stellungnahme der BF zum Ergebnis der Beweisaufnahme. Eine nach Bescheiderlassung eingebrachte Beschwerde ist im Akt nicht vorhanden.
- Rechtliche Beurteilung: 2.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6BVw
GG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG (Bundesbehindertengesetzes) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG (Bundesbehindertengesetzes) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
§ 45Abs.
3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 BBG genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 BBG anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, BBG genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, BBG anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. 2.2. Zur Einstellung des Verfahrens A).:
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG i
Vm § 7 Abs. 1 Z 4 VwGVG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen erlassene Bescheide.
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Vw
GVG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen erlassene Bescheide.
§ 9Abs. 1 Vw
GVG hat die Beschwerde zu enthalten:
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:
- die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,
- die Bezeichnung der belangten Behörde,
- die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
- das Begehren und
- die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. Der Verwaltungsgerichtshof judizierte zu § 63 Abs. 3 AVG, bei der Auslegung des Begriffs „begründeter Berufungsantrag“ sei kein übertriebener Formalismus anzuwenden. Es sei vielmehr der wesentliche Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lasse, und die Art des in diesem gestellten Begehren maßgebend. Daran anknüpfend wurde diese Rechtsprechungslinie auf die Beschwerdebegründung und den Beschwerdeantrag übertragen und festgehalten, es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass die grundsätzlichen Anforderungen an bei Verwaltungsgerichten eingebrachte Beschwerden gegenüber den Anforderungen des AVG an Berufungen verschärft werden sollten. Demnach genüge es, wenn das vor dem Verwaltungsgericht erhobene Rechtsmittel erkennen lasse, was die Partei anstrebe und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaube (VwGH 23.05.2022, Ra 2021/06/0223, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof judizierte zu Paragraph 63, Absatz 3, AVG, bei der Auslegung des Begriffs „begründeter Berufungsantrag“ sei kein übertriebener Formalismus anzuwenden. Es sei vielmehr der wesentliche Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lasse, und die Art des in diesem gestellten Begehren maßgebend. Daran anknüpfend wurde diese Rechtsprechungslinie auf die Beschwerdebegründung und den Beschwerdeantrag übertragen und festgehalten, es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass die grundsätzlichen Anforderungen an bei Verwaltungsgerichten eingebrachte Beschwerden gegenüber den Anforderungen des AVG an Berufungen verschärft werden sollten. Demnach genüge es, wenn das vor dem Verwaltungsgericht erhobene Rechtsmittel erkennen lasse, was die Partei anstrebe und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaube (VwGH 23.05.2022, Ra 2021/06/0223, mwN). Die unrichtige Bezeichnung des Schriftsatzes oder das gänzliche Fehlen der Bezeichnung als Berufung schadet nicht, wenn sich aus Berufungserklärung und -antrag unmissverständlich das Begehren der Partei nach einer Berufungsentscheidung durch die im Instanzenzug übergeordnete Behörde ergibt. Bleiben Zweifel, hat die Behörde den wahren Parteiwillen zu ermitteln (Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 Rz 82 [Stand 1.7.2007, rdb.at] und die dort angeführte Judikatur).Die unrichtige Bezeichnung des Schriftsatzes oder das gänzliche Fehlen der Bezeichnung als Berufung schadet nicht, wenn sich aus Berufungserklärung und -antrag unmissverständlich das Begehren der Partei nach einer Berufungsentscheidung durch die im Instanzenzug übergeordnete Behörde ergibt. Bleiben Zweifel, hat die Behörde den wahren Parteiwillen zu ermitteln (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 63, Rz 82 [Stand 1.7.2007, rdb.at] und die dort angeführte Judikatur). Bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens kommt es nach der Rechtsprechung nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter, sondern auf den Inhalt der Eingabe an (VwGH 18.9.2002, 2000/07/0086). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind Parteienerklärungen, somit auch Anbringen im Verfahren ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0185). Die Anwendung des Grundsatzes, dass es in der Beurteilung von Parteienvorbringen nicht auf Bezeichnungen und zufällige verbale Formen ankommt, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel eines Parteischrittes, setzt voraus, dass eine der Auslegung zugängliche Parteienerklärung überhaupt vorliegt, und dass der Wille der Partei aus ihrem Vorbringen mit Eindeutigkeit erschlossen werden kann. Nicht kommt der Behörde die Aufgabe zu, den Sinn einer unklaren, mehr als eine Deutung zulassenden Parteienbekundung in der Richtung zu bestimmen, die für den Standpunkt der Partei nach Beurteilung der Behörde am günstigsten wäre, und damit gleichsam stellvertretend für die Partei eine Entscheidung zu treffen, die sie in der Wahl ihrer unklaren, mehrdeutigen Formulierung vermieden hatte. Erst recht kann auch bei rechtsschutzfreundlicher Interpretation von Parteienerklärungen nicht die Befugnis oder Pflicht der Behörde abgeleitet werden, von der Partei tatsächlich nicht erstattete Erklärungen aus der Erwägung als erstattet zu fingieren, dass der Kontext des Parteienvorbringens die Erstattung der nichterstatteten Erklärung nach behördlicher Beurteilung als notwendig, ratsam oder empfehlenswert erscheinen lasse (VwGH 08.04.1992, 91/13/0123). Nur wenn erkennbar ist, worauf die Eingabe gerichtet ist (als welches Anbringen sie intendiert ist), kann ein Abweichen von den für ein solches Anbringen normierten Anforderungen bzw. die Notwendigkeit von bestimmten „Verbesserungen“ im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG festgestellt werden. Andernfalls ist (noch) kein Verbesserungsverfahren nach § 13 Abs. 3 AVG durchzuführen bzw. eine Zurückweisung auf Grund dieser Bestimmung unzulässig (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 26/1 [Stand 1.1.2014, rdb.at] und die dort angeführte Literatur und Judikatur).Nur wenn erkennbar ist, worauf die Eingabe gerichtet ist (als welches Anbringen sie intendiert ist), kann ein Abweichen von den für ein solches Anbringen normierten Anforderungen bzw. die Notwendigkeit von bestimmten „Verbesserungen“ im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG festgestellt werden. Andernfalls ist (noch) kein Verbesserungsverfahren nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG durchzuführen bzw. eine Zurückweisung auf Grund dieser Bestimmung unzulässig (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, Rz 26/1 [Stand 1.1.2014, rdb.at] und die dort angeführte Literatur und Judikatur). Im vorliegenden Fall gab die BF in ihrem Schreiben vom 19.02.2024, eingelangt am 21.02.2024, zu erkennen, dass sie mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht einverstanden sei. Da dieses Schreiben jedoch schon vor der Erlassung des Bescheides (19.02.2024 – Versanddatum 21.02.2024) erging, kann es keinesfalls als förmliche Beschwerde im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG gesehen werden. Aus dem Verwaltungsakt ergeben sich auch keine Hinweise dahingehend, dass nach der Bescheiderlassung und nach Kenntnis des Bescheidinhaltes eine Beschwerde erfolgt ist.Da dieses Schreiben jedoch schon vor der Erlassung des Bescheides (19.02.2024 – Versanddatum 21.02.2024) erging, kann es keinesfalls als förmliche Beschwerde im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gesehen werden. Aus dem Verwaltungsakt ergeben sich auch keine Hinweise dahingehend, dass nach der Bescheiderlassung und nach Kenntnis des Bescheidinhaltes eine Beschwerde erfolgt ist. Da keine Beschwerde vorliegt, kommt auch ein Verbesserungsauftrag im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG nicht in Betracht, zumal dieser das Vorliegen einer Beschwerde überhaupt voraussetzt. Es darf nämlich eine Parteienerklärung (Eingabe, Anbringen), die nach objektiver Auslegung des erklärten Parteiwillens keine Beschwerde darstellt, nicht nachträglich im Wege einer Mängelbehebung in eine wirksam eingebrachte Beschwerde umgewandelt werden.Da keine Beschwerde vorliegt, kommt auch ein Verbesserungsauftrag im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht in Betracht, zumal dieser das Vorliegen einer Beschwerde überhaupt voraussetzt. Es darf nämlich eine Parteienerklärung (Eingabe, Anbringen), die nach objektiver Auslegung des erklärten Parteiwillens keine Beschwerde darstellt, nicht nachträglich im Wege einer Mängelbehebung in eine wirksam eingebrachte Beschwerde umgewandelt werden.
Art. 130Abs.
1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte u.a. über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Daraus folgt, dass eine Pflicht des Bundesverwaltungsgerichts wegen eines von der belangten Behörde vorgelegten Anbringens ein Beschwerdeverfahren durchzuführen und über dieses Anbringen zu entscheiden, nur bei Anbringen besteht, die eine (Bescheid)Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG darstellen.
Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte u.a.
über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Daraus folgt, dass eine Pflicht des Bundesverwaltungsgerichts wegen eines von der belangten Behörde vorgelegten Anbringens ein Beschwerdeverfahren durchzuführen und über dieses Anbringen zu entscheiden, nur bei Anbringen besteht, die eine (Bescheid)Beschwerde im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG darstellen. Da dem vorliegenden Anbringen jedoch keine taugliche Beschwerde zu Grunde liegt ist es dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, fallbezogen eine Sachentscheidung zu treffen. Das durch die Vorlage einer vermeintlichen Beschwerde anhängig gewordene Verfahren war sohin mit Beschluss einzustellen. 2.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Bei diesem Ergebnis konnte das Durchführen einer mündlichen Verhandlung nach § 24 Abs. 2 VwGVG unterbleiben.Bei diesem Ergebnis konnte das Durchführen einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG unterbleiben. 3. Zu Spruchteil B (Unzulässigkeit der Revision):
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G309.2287270.1.00