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{'item': 'G310 2291009-1'}

Obsah (7)§ 18Art 133§ 52§ 53§ 55§ 59§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.05.2024 GeschäftszahlG310 2291009-1 Spruch, G310 2291009-1/3Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat du

§ 18

Abs 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.A) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids) wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer (BF), der seit 1992 in Österreich lebt, verfügt 03.09.2015 über einen unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Der BF ist ledig und ist sorgepflichtig für einen 11jährigen Sohn. In Österreich besuchte er die TU Wien und absolvierte Weiterbildungen am BFI und WIFI. Seine Deutschkenntnisse befinden sich nachweislich auf B2 Niveau. Abgesehen von seinen Eltern lebt auch sein Bruder in Österreich. Seine Angehörigen besitzen zum Teil die österreichische Staatsbürgerschaft. Der BF gesund und arbeitsfähig. Zuletzt war er von XXXX .2023 bis XXXX .2023 als Angestellter beschäftigt. Zuvor war er als gewerblich selbstständig Erwerbstätiger bei der SVS versichert. Geldleistungen des AMS bezog er für einige Monate im Jahr 2011 sowie für die Jahre 2015 und 2016.Abgesehen von seinen Eltern lebt auch sein Bruder in Österreich. Seine Angehörigen besitzen zum Teil die österreichische Staatsbürgerschaft. Der BF gesund und arbeitsfähig. Zuletzt war er von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 als Angestellter beschäftigt. Zuvor war er als gewerblich selbstständig Erwerbstätiger bei der SVS versichert. Geldleistungen des AMS bezog er für einige Monate im Jahr 2011 sowie für die Jahre 2015 und 2016. Der BF wurde im Bundesgebiet einmal strafgerichtlich verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2022, rechtskräftig seit XXXX .2023, XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 und 3 erster Fall StGB, wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen Person nach § 205 As 2 StGB, des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB, des Vergehens der sexuellen Belästigung nach § 218 Abs 1a StGB, des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB und des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2, Abs 3 StGB zu einer sechseinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Der BF wurde im Bundesgebiet einmal strafgerichtlich verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2022, rechtskräftig seit römisch 40 .2023, römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins und 3 erster Fall StGB, wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen Person nach Paragraph 205, As 2 StGB, des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB, des Vergehens der sexuellen Belästigung nach Paragraph 218, Absatz eins a, StGB, des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB und des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 3, StGB zu einer sechseinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Freiheitsstrafe verbüßt der BF seit XXXX 2023; zunächst in der Jusitzanstalt XXXX , seit XXXX .2024 in der Justizanstalt XXXX , wo er unter anderem von seinen Eltern, seinem Sohn sowie der Kindsmutter besucht wurde.Die Freiheitsstrafe verbüßt der BF seit römisch 40 2023; zunächst in der Jusitzanstalt römisch 40 , seit römisch 40 .2024 in der Justizanstalt römisch 40 , wo er unter anderem von seinen Eltern, seinem Sohn sowie der Kindsmutter besucht wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom 19.04.2024 gegen den oben genannten Bescheid vor, mit dem gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs 5 FPG i

Vm § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt I.),

§ 52

Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina festgestellt (Spruchpunkt II.),

§ 53Abs 1 i

Vm Abs 3 Z 5 FPG ein mit zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18

Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und

§ 55

Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt wurde (Spruchpunkt V.).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom 19.04.2024 gegen den oben genannten Bescheid vor, mit dem gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina festgestellt (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein mit zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt wurde (Spruchpunkt römisch fünf.). Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zusammengefasst damit, dass aufgrund der Delinquenz des BF sein weiterer Aufenthalt eine massive Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, sodass seine sofortige Ausreise erforderlich sei. In der Beschwerde, die sich gegen sämtliche Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet, bringt der BF dazu vor, dass keine ausreichende Interessenabwägung erfolgt sei. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich seit mehr als zehn Jahren im Bundesgebiet, wo er gearbeitet habe und intensive familiäre und private Bindungen aufgebaut habe. Die Rückkehrentscheidung verletze den BF daher in seinen Rechten nach Art 8 EMRK. In der Beschwerde, die sich gegen sämtliche Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet, bringt der BF dazu vor, dass keine ausreichende Interessenabwägung erfolgt sei. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich seit mehr als zehn Jahren im Bundesgebiet, wo er gearbeitet habe und intensive familiäre und private Bindungen aufgebaut habe. Die Rückkehrentscheidung verletze den BF daher in seinen Rechten nach Artikel 8, EMRK. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der für die Frage der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG, sodass sich eine ausführlichere Beweiswürdigung erübrigt. Rechtliche Beurteilung: Die Beschwerde richtet sich auch gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat darüber

§ 18Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)

Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).Die Beschwerde richtet sich auch gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat darüber

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).

§ 18

Abs 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.

§ 18Abs 5 BFA-VG hat das BVw

G einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (siehe VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Einreiseverbots hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (siehe VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Einreiseverbots hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - erforderlich ist vergleiche VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde vielmehr ausschließlich mit dem strafrechtlich geahndeten Fehlverhalten des BF begründet. Auch wenn der BF wegen schwerwiegender Sittlichkeitsdelikte als Ersttäter zu einer empfindlichen mehrjährigen Haftstrafe verurteilt wurde, ist angesichts der vorgebrachten Bindungen zu Österreich jedoch zu befürchten, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Gefahr einer Verletzung von Art 8 EMRK verbunden ist. Der BF ist seit 1992 rechtmäßig im Inland niedergelassen, hat hier seine Universitäts- und Berufsausbildung absolviert, konnte sich am Arbeitsmarkt integrieren und lebt seine Kernfamilie in Österreich. Auch ist die Beziehung zu seinem minderjährigen Sohn, zu dem der BF vor der Inhaftierung in regelmäßigem persönlichen Kontakt stand und welcher den BF auch während der Haft besucht, mit zu berücksichtigen. Auch wenn der BF wegen schwerwiegender Sittlichkeitsdelikte als Ersttäter zu einer empfindlichen mehrjährigen Haftstrafe verurteilt wurde, ist angesichts der vorgebrachten Bindungen zu Österreich jedoch zu befürchten, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK verbunden ist. Der BF ist seit 1992 rechtmäßig im Inland niedergelassen, hat hier seine Universitäts- und Berufsausbildung absolviert, konnte sich am Arbeitsmarkt integrieren und lebt seine Kernfamilie in Österreich. Auch ist die Beziehung zu seinem minderjährigen Sohn, zu dem der BF vor der Inhaftierung in regelmäßigem persönlichen Kontakt stand und welcher den BF auch während der Haft besucht, mit zu berücksichtigen. Abschließend ist festzuhalten, dass sich der BF derzeit in Strafhaft befindet, sodass die aufenthaltsbeendende Maßnahme

§ 59

Abs 4 FPG ohnedies noch nicht durchsetzbar ist.Abschließend ist festzuhalten, dass sich der BF derzeit in Strafhaft befindet, sodass die aufenthaltsbeendende Maßnahme

Paragraph 59, Absatz 4, FPG ohnedies noch nicht durchsetzbar ist. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids ist daher Folge zu geben und die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs 5 BFA-VG zuzuerkennen.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf.

des angefochtenen Bescheids ist daher Folge zu geben und die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuzuerkennen. Eine mündliche Verhandlung entfällt

§ 21Abs 6a BFA-VG.

Eine mündliche Verhandlung entfällt

Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G310.2291009.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.