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§ 55Art 133§ 57§ 10§ 52§ 9§ 58§ 54§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.05.2024 GeschäftszahlI411 1253519-3 Spruch, I411 1253519-3/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§ 55Abs 2 Asyl
G eine Aufenthaltsberechtigung erteilt. römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Der Beschwerdeführerin wird
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung erteilt. II. Die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch zwei. Die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Nigeria, reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte erstmals am 13.09.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamts vom 29.09.2004, Zl. XXXX , wurde ihr Asylantrag vollinhaltlich abgewiesen, festgestellt, dass Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria zulässig sei, und wurde sie aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.Mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamts vom 29.09.2004, Zl. römisch 40 , wurde ihr Asylantrag vollinhaltlich abgewiesen, festgestellt, dass Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria zulässig sei, und wurde sie aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Gegen den Bescheid vom 29.09.2004 brachte die Beschwerdeführerin ein Rechtsmittel ein und der angefochtene Bescheid ist damals vom unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 29.11.2007 behoben worden. Daraufhin wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 19.02.2008 den Asylantrag der Beschwerdeführerin (erneut) ab und der Bundesasylsenat bestätigte diese Entscheidung, indem er die gegen die erstinstanzliche Entscheidung eingebrachte Berufung mit Bescheid vom 08.05.2008 abwies. Der Verwaltungsgerichtshof erkannte der erhobenen Beschwerde, welche sich gegen die negative Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenats vom 08.05.2008 richtete, die aufschiebende Wirkung zu, lehnte jedoch letztlich die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 11.11.2010 ab.
- Die Beschwerdeführerin kam ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach, verblieb im Bundesgebiet und stellte am 31.05.2022 einen Folgeantrag auf Asyl, den sie damit begründete, dass sie nochmal um Asyl ansuche, weil sie keine Dokumente habe. Sie könne sich ohne Dokumente nicht frei bewegen.
- Am 05.07.2022 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Befragt zu ihren Gründen für die Asylantragstellung, gab sie an, keine Dokumente zu haben. Manchmal habe sie Angst, wenn die Polizei in Österreich sie kontrolliere und sie nichts habe. Sie hätte gerne ein ID Dokument in Österreich. Das sei der einzige Grund, warum sie um Asyl ansuche. Sie habe keine Dokumente in Österreich und könne nichts machen ohne Dokumente.
- Mit dem Bescheid vom 04.11.2022, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 31.05.2022 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I. und II.). Zugleich erteilte sie der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G (Spruchpunkt III.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.) und keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.).4. Mit dem Bescheid vom 04.11.2022, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 31.05.2022 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Zugleich erteilte sie der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sechs.). 5. Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin die im vollen Umfang erhobene Beschwerde vom 11.12.2022 ein. Inhaltlich wird in der Beschwerde vorgebracht, dass die Behörde im gegenständlichen Verfahren feststelle, die Beschwerdeführerin habe keine Neuerungen vorgebracht. Das sei so nicht richtig. Bei einer Rückkehr nach Nigeria würde der Beschwerdeführerin aufgrund der in Österreich ausgeübten Prostitution Stigmatisierung drohen, welche dazu führen würde, dass sie – wie in den Länderinformationen des Bescheides auch angeführt werde –nur unter sehr schwierigen Umständen alleine leben könnte, denn allein lebende Frauen würden sozial wenig akzeptiert werden. Die Stigmatisierung in Verbindung mit der durch Familie ungeschützten Existenz würde eine Asylgewährung rechtfertigen, jedenfalls aber die subsidiäre Schutzgewährung, da der Beschwerdeführerin ein Überleben in Nigeria nicht im Sinne des Art 3 MRK zumutbar sei.Die Stigmatisierung in Verbindung mit der durch Familie ungeschützten Existenz würde eine Asylgewährung rechtfertigen, jedenfalls aber die subsidiäre Schutzgewährung, da der Beschwerdeführerin ein Überleben in Nigeria nicht im Sinne des Artikel 3, MRK zumutbar sei. Die Behörde stelle weiters fest, es sei bei der Beschwerdeführerin keine besondere Integrationsverfestigung zu erkennen. Sie sei nicht berufstätig. Auch das sei nicht richtig. Sie lebe seit 18 Jahren in Österreich und gehe ebenso lange legal der Prostitution nach. Sie sei daher seit ihrer Einreise einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und sei selbsterhaltungsfähig gewesen. Die Behörde hätte dies integrationsverfestigend berücksichtigen müssen. Außerdem befinde sich die Beschwerdeführerin seit 18 Jahren in Österreich. Bei einem mehr als 10 Jahre andauernden inländischen Aufenthalt sei von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich über das staatliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung auszugehen. Die Rückkehrentscheidung sei daher unverhältnismäßig. Richtigerweise hätte die auf Dauer unzulässige Rückkehr festgestellt und ihr ein Aufenthaltstitel
§ 55Asyl
G erteilt werden müssen.Außerdem befinde sich die Beschwerdeführerin seit 18 Jahren in Österreich. Bei einem mehr als 10 Jahre andauernden inländischen Aufenthalt sei von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich über das staatliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung auszugehen. Die Rückkehrentscheidung sei daher unverhältnismäßig. Richtigerweise hätte die auf Dauer unzulässige Rückkehr festgestellt und ihr ein Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG erteilt werden müssen.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.01.2023, GZ: I411 1253519-3/3E, wurde die gegen den Bescheid vom 04.11.2022 erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In Hinblick auf die Rückkehrentscheidung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass aufgrund der beharrlichen Nichterfüllung der Ausreiseverpflichtung, der Stellung zweier unbegründeter Asylanträge, der „Schwarzarbeit“ bzw. des Verstoßes gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz nach Abschluss des ersten Asylverfahrens und des Fehlens maßgeblicher Integrationsmerkmale die öffentlichen Interessen das private Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich trotz der langen Aufenthaltsdauer überwiegen.
- Anschließend brachte die Beschwerdeführerin gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.01.2023 sowohl eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als auch eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof ein.
- Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 15.03.2023 die Behandlung der Beschwerde ab. Mit der Entscheidung vom 20.12.2023 hat der Verwaltungsgerichtshof die Revision insoweit zurückgewiesen, als sie sich gegen die Zurückweisung des Antrages der Revisionswerberin auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache und die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 wendet. Im Übrigen wurde das angefochtene Erkenntnis aufgehoben.Mit der Entscheidung vom 20.12.2023 hat der Verwaltungsgerichtshof die Revision insoweit zurückgewiesen, als sie sich gegen die Zurückweisung des Antrages der Revisionswerberin auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache und die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 wendet. Im Übrigen wurde das angefochtene Erkenntnis aufgehoben. Die teilweise Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses begründete der Verwaltungsgerichtshof damit, dass aus der Begründung des Erkenntnisses nicht nachvollziehbar sei, ob das Bundesverwaltungsgericht seinen Erwägungen nun eine unrechtmäßige Tätigkeit der Revisionswerberin als Prostituierte oder aber - wie in der Beschwerde vorgebracht und wie durch die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichtes, sie sei als Selbstständige pflichtversichert, nahe liege - eine Tätigkeit als nach den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen registrierte Prostituierte (§ 11 Abs. 2 Geschlechtskrankheitengesetz sowie die aufgrund dieser Ermächtigung erlassene Verordnung über gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen) zugrunde legte. Die teilweise Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses begründete der Verwaltungsgerichtshof damit, dass aus der Begründung des Erkenntnisses nicht nachvollziehbar sei, ob das Bundesverwaltungsgericht seinen Erwägungen nun eine unrechtmäßige Tätigkeit der Revisionswerberin als Prostituierte oder aber - wie in der Beschwerde vorgebracht und wie durch die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichtes, sie sei als Selbstständige pflichtversichert, nahe liege - eine Tätigkeit als nach den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen registrierte Prostituierte (Paragraph 11, Absatz 2, Geschlechtskrankheitengesetz sowie die aufgrund dieser Ermächtigung erlassene Verordnung über gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen) zugrunde legte. Es hätte weiterer Feststellungen zur Erwerbstätigkeit der Revisionswerberin, durch die sie ihren Lebensunterhalt bestritt, insbesondere ob (und gegebenenfalls in welchen Zeiträumen) diese Tätigkeit in einer vom Gesetz erlaubten Weise (abgesehen vom Umstand des unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet) ausgeübt wurde, bedurft, um beurteilen zu können, ob aufgrund ihres Verhaltens eine solche Beeinträchtigung öffentlicher Interessen gegeben ist, sodass trotz der langen Aufenthaltsdauer die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht unverhältnismäßig ist. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass ein in der Ausübung einer unrechtmäßigen Beschäftigung liegendes Fehlverhalten angesichts einer langen Aufenthaltsdauer in der Gesamtabwägung je nach den Umständen des Einzelfalles nicht überbewertet werden darf. Die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses lasse auch eine Erörterung der Frage vermissen, warum keine Schritte zur Effektuierung der früher erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (und auch der zuvor zuständigen Behörde) erkennbar sind.
- Am 22.03.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, zu welcher die Beschwerdeführerin mit ihrer zweiten Rechtsvertretung, dem Verein SUARA, vertreten durch Herr XXXX , erschien.
- Am 22.03.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, zu welcher die Beschwerdeführerin mit ihrer zweiten Rechtsvertretung, dem Verein SUARA, vertreten durch Herr römisch 40 , erschien. Darüber hinaus hat an der Verhandlung ein Vertreter des Bundesamts teilgenommen, dem eine Frist von 7 Tagen für die Vorlage von Unterlagen eingeräumt wurde.
- Am 28.03.2024 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht eine Verfahrenschronologie für den Zeitraum 2004 bis 2014 samt Unterlagen, in welcher insbesondere der Ablauf des ersten Asylverfahrens und weitere Ereignisse mit der Beschwerdeführerin und gesetzte Verfahrensschritte dokumentiert sind.
- Am 15.04.2024 gab die Magistratsabteilung 15 der Stadt Wien - auf Nachfrage durch das Bundesverwaltungsgericht hin - die Auskunft, dass die Beschwerdeführerin seit 25.10.2004 als Prostituierte registriert sei. Seit 25.11.2005 habe sie laut elektronischer Krankengeschichte die gesetzlichen Kontrolluntersuchungen ohne Unterbrechung durchführen lassen. Für den Zeitraum vor der elektronischen Aufzeichnung lägen keine Unterlagen vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person der Beschwerdeführerin: Die volljährige, gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführerin ist ledig, kinderlos, Staatsangehörige von Nigeria und bekennt sich zum christlichen Glauben. Sie gehört der Volksgruppe der Edo an. Ihre Identität steht nicht fest. Die Beschwerdeführerin stammt aus dem nigerianischen Bundesstaat Edo State. Sie besuchte in Nigeria drei Jahre lang die Grundschule und arbeitete anschließend in der Landwirtschaft. Zu Verwandten in Nigeria besteht kein Kontakt mehr. Sie reiste unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte erstmals am 13.09.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zumindest seit dem Tag der Asylantragstellung hält sie sich in Österreich auf. Das Verfahren über ihren ersten Asylantrag wurde letztlich in
- Instanz mit der Entscheidung des Bundesasylsenats vom 08.05.2008 negativ abgeschlossen. Nach Abschluss des ersten Asylverfahrens kam die Beschwerdeführerin ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb im Bundesgebiet. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte im Jahr 2012 ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats. Seit April 2014 wurden vom Bundesamt allerdings keine Verfahrensschritte zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats und zur Durchsetzung einer Rückführung der Beschwerdeführerin nach Nigeria mehr unternommen. Der von der Beschwerdeführerin am 31.05.2022 gestellte Folgeantrag auf Asyl wurde letztlich im Instanzenzug mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.01.2023, GZ: I411 1253519-3/3E, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Seit 25.10.2004 ist die Beschwerdeführerin als registrierte Prostituierte in Österreich tätig und sichert sich dadurch ihren Lebensunterhalt. Von 13.09.2004 bis 28.09.2004 und von 01.11.2009 bis 30.12.2009 war sie bei der österreichischen Gesundheitskasse als Asylwerberin gemeldet. Seit 13.04.2015 ist sie laufend bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen pflichtversichert. Seit 25.11.2005 hat sie die für Sexdienstleisterinnen gesetzlich vorgeschriebenen Kontrolluntersuchungen ohne Unterbrechung durchführen lassen. Ob sie vor dem 25.11.2005 Kontrolluntersuchungen durchführen hat lassen ist nicht feststellbar. Die Beschwerdeführerin weist trotz ihres langen Aufenthaltes in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale auf. Sie spricht kaum Deutsch, hat im Bundesgebiet keine Verwandten und keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen. Sie ist in Österreich nicht vorbestraft.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Zur Beschwerdeführerin: Die Feststellungen ergeben sich primär aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der niederschriftlichen Einvernahme 05.07.2022 und in der mündlichen Verhandlung, aus der Auskunft der Magistratsabteilung vom 15.04.2024 und aus der vom Bundesamt übermittelten Verfahrenschronologie für den Zeitraum 2004 bis
- Da die Beschwerdeführerin den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegte, steht ihre Identität nicht fest. Soweit Feststellungen zu den geführten Asylverfahren getroffen wurden, ergeben sich diese aus der Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenats vom 08.05.2008 und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.01.2023, GZ: I411 1253519-3/3E. Auf den aktuellen Sozialversicherungsdatenauszug gehen die Feststellungen zu den Meldungen bei der österreichischen Gesundheitskasse und zur Pflichtversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen zurück. Mangels Vorlage von Unterlagen, die einen hinreichenden Grad an Integration aufzeigen würden, konnte eine maßgebliche Integration der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden. Es haben sich im Verfahren auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie die Zeit in Österreich genützt hätte, um Integrationsschritte zu setzen und um sich zu integrieren. Sie legte keine Deutschprüfung ab (Protokoll vom 05.07.2022, S. 6, und Protokoll vom 22.03.2024, S. 5), konnte keine maßgeblichen Deutschkenntnisse nachweisen und war in der Verhandlung auf eine Dolmetscherin angewiesen. Nach einem beinahe zwanzigjährigen Aufenthalt in Österreich entsprechen ihre Deutschkenntnisse nicht annähernd dem, was gemeinhin zu erwarten ist. Darüber hinaus liegen keine Hinweise vor, die annehmen lassen, dass sie am sozialen und kulturellen Leben in Österreich teilnimmt. Sie brachte weder Empfehlungsschreiben noch Bestätigungen über die Mitgliedschaft in einem Verein, über in Anspruch genommene Bildungs- sowie Integrationsangebote oder über geleistete gemeinnützige Arbeiten in Vorlage. Aus der Tätigkeit als Prostituierte leitet sich für sich genommen kein maßgeblicher Grad an Integration und keine Verfestigung am österreichischen Arbeitsmarkt ab. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zur Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung: 3.1.
- Rechtslage
§ 10Abs 1 Z 3 Asyl
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
§ 52Abs 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl
G) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Diese Bestimmung bildet in Verbindung mit § 10 Abs 1 Z 3 AsylG auch die Rechtsgrundlage für die Rückkehrentscheidung nach einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).Diese Bestimmung bildet in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG auch die Rechtsgrundlage für die Rückkehrentscheidung nach einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).
§ 9
Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
§ 55Abs 1 Asyl
G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wennGemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz (Int
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (§ 55 Abs 2 AsylG).Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (Paragraph 55, Absatz 2, AsylG). 3.1.
- Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall Das Bundesamt hat mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung erlassen. Bei der Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249).Bei der Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249). Die Beschwerdeführerin führt in Österreich kein Familienleben. Zu prüfen ist deshalb ein etwaiger Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren vergleiche VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist nach der vom VwGH vertretenen Ansicht regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen des Fremden an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 MRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (vgl. E
- Februar 2015, Ra 2015/22/0025; E
- November 2014, 2013/22/0270).Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist nach der vom VwGH vertretenen Ansicht regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen des Fremden an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Artikel 8, MRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant vergleiche E
- Februar 2015, Ra 2015/22/0025; E
- November 2014, 2013/22/0270). Folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - stellen Anhaltspunkte dafür dar, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Erwerbstätigkeit des Fremden (vgl. E
- Februar 2015, Ra 2014/22/0025; E
- Oktober 2012, 2010/22/0136; E
- Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung (vgl. E
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage (vgl. E
- Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E
- März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse (vgl. E
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E
- April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (vgl. E
- Mai 2012, 2010/22/0128; (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) E
- September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben (vgl. E
- März 2014, 2013/22/0129; E
- Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben (vgl. E
- Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten (vgl. E
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss (vgl. E
- Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich (vgl. E,
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E
- März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins (vgl. E
- Jänner 2013, 2011/23/0365).Folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - stellen Anhaltspunkte dafür dar, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Erwerbstätigkeit des Fremden vergleiche E
- Februar 2015, Ra 2014/22/0025; E
- Oktober 2012, 2010/22/0136; E
- Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung vergleiche E
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage vergleiche E
- Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E
- März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse vergleiche E
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E
- April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen vergleiche E
- Mai 2012, 2010/22/0128; (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) E
- September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben vergleiche E
- März 2014, 2013/22/0129; E
- Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben vergleiche E
- Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten vergleiche E
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss vergleiche E
- Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich vergleiche E,
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E
- März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins vergleiche E
- Jänner 2013, 2011/23/0365). Bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte ist dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282; VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005).Bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte ist dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282; VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005). Dazu zählen etwa das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. E
- Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E
- November 2015, Ro 2015/19/0001; B
- September 2015, Ra 2015/21/0121; B
- April 2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (zB AuslBG, E
- Oktober 2012, 2012/18/0062; B
- April 2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung (vgl. B
- Juli 2016, Ra 2016/22/0039; E
- März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren (vgl. E
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E
- Juni 2016, Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. E
- Jänner 2013, 2012/23/0006).Dazu zählen etwa das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vergleiche E
- Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E
- November 2015, Ro 2015/19/0001; B
- September 2015, Ra 2015/21/0121; B
- April 2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (zB AuslBG, E
- Oktober 2012, 2012/18/0062; B
- April 2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung vergleiche B
- Juli 2016, Ra 2016/22/0039; E
- März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren vergleiche E
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E
- Juni 2016, Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften vergleiche E
- Jänner 2013, 2012/23/0006). Im konkreten Fall reiste die Beschwerdeführerin im Jahr 2004 illegal nach Österreich ein und hält sich nunmehr seit fast 20 Jahren durchgehend im Bundesgebiet auf. Der langen Aufenthaltsdauer kommt bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der erlassenen Rückkehrentscheidung vor dem Hintergrund der gebotenen Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG entscheidungswesentliche Bedeutung zu, da die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu einem Aufenthalt von über 10 Jahren zu berücksichtigen ist. Im konkreten Fall reiste die Beschwerdeführerin im Jahr 2004 illegal nach Österreich ein und hält sich nunmehr seit fast 20 Jahren durchgehend im Bundesgebiet auf. Der langen Aufenthaltsdauer kommt bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der erlassenen Rückkehrentscheidung vor dem Hintergrund der gebotenen Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG entscheidungswesentliche Bedeutung zu, da die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu einem Aufenthalt von über 10 Jahren zu berücksichtigen ist. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.01.2023, GZ: I411 1253519-3/3E, wurde die gegen den Bescheid vom 04.11.2022 erhobene Beschwerde, welche sich auch gegen die Erlassung der Rückkehrentscheidung wendete, als unbegründet abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings mit seiner Entscheidung vom 20.12.2023 dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts teilweise aufgehoben und insbesondere die Ansicht vertreten, dass ein in der Ausübung einer unrechtmäßigen Beschäftigung liegendes Fehlverhalten angesichts einer langen Aufenthaltsdauer in der Gesamtabwägung je nach den Umständen des Einzelfalles nicht überbewertet werden dürfe. Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, ist das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (§ 63 Abs 1 VwGG).Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, ist das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (Paragraph 63, Absatz eins, VwGG). Ausgehend von der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 20.12.2023, der langen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet und des Umstandes, dass seit April 2014 keine Schritte mehr vom Bundesamt zur Effektuierung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gesetzt wurden, ist insgesamt im vorliegenden Fall - trotz keiner maßgeblichen Integration - vom Überwiegen des persönlichen Interesses der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich auszugehen. Es war daher die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung festzustellen und der Beschwerdeführerin zur Aufrechterhaltung des Privatlebens in Österreich
§ 55Abs 2 Asyl
G eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Es war daher die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung festzustellen und der Beschwerdeführerin zur Aufrechterhaltung des Privatlebens in Österreich
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsberechtigung plus liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin hat das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz (Int
G) nicht erfüllt und übt wegen fehlender Aufenthaltsberechtigung zum Entscheidungszeitpunkt keine erlaubte Erwerbstätigkeit aus.Die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsberechtigung plus liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin hat das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG) nicht erfüllt und übt wegen fehlender Aufenthaltsberechtigung zum Entscheidungszeitpunkt keine erlaubte Erwerbstätigkeit aus. Das Bundesamt hat der Beschwerdeführerin den Aufenthaltstitel
§ 58Abs 7 Asyl
G auszufolgen. Sie hat dabei
§ 58Abs 11 Asyl
G 2005 mitzuwirken.
§ 54Abs. 2 Asyl
G 2005 sind Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten, beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Das Bundesamt hat der Beschwerdeführerin den Aufenthaltstitel
Paragraph 58, Absatz 7, AsylG auszufolgen. Sie hat dabei
Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 mitzuwirken.
Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 sind Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten, beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Die Spruchpunkte V. und VI. stehen in untrennbarem Zusammenhang mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung. Da mit gegenständlichem Erkenntnis die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt und ein Aufenthaltstitel erteilt wurde, waren diese Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.Die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. stehen in untrennbarem Zusammenhang mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung. Da mit gegenständlichem Erkenntnis die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt und ein Aufenthaltstitel erteilt wurde, waren diese Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Prüfung der Zulässigkeit und Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Prüfung der Zulässigkeit und Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I411.1253519.3.00