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{'item': 'I421 2291200-1'}

Obsah (5)§ 18Art. 133§ 57§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.05.2024 GeschäftszahlI421 2291200-1 Spruch, I421 2291200-1/3Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat d

§ 18Abs.

5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt und Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids wird ersatzlos behoben.A)

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt und Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids wird ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Behördenakt und wird auf diesen verwiesen. Mit dem bekämpften Bescheid hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers, einem tunesischen Staatsangehörigen, auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I und II), keine Aufenthaltsberechtigung

§ 57Asyl

G erteilt (Spruchpunkt III), gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV), festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt V), der Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz

§ 18Abs.

1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI) und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII). Mit dem bekämpften Bescheid hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers, einem tunesischen Staatsangehörigen, auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins und römisch zwei), keine Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei), gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier), festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf), der Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs) und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sieben). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht mit Schriftsatz vom 24.04.2024, eingelangt bei der belangten Behörde am selbigen Tag, Beschwerde. Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen homosexuellen Mann aus Tunesien, der in Tunesien wegen seiner Homosexualität bereits von der Polizei eingesperrt, geschlagen und verletzt worden sei. Im Oktober 2017 habe er eine Gerichtsladung bekommen und sei wegen Homosexualität, homosexueller Handlungen und der zur Verfügungstellung seiner Wohnung für homosexuelle Handlungen, angeklagt worden. Hintergrund sei gewesen, dass auch der Exfreund festgenommen und misshandelt worden sei. Während seiner Abwesenheit in Tunesien sei er schließlich wegen seiner Homosexualität zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Unter anderem wurde beantragt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weil eine Rückkehr des Beschwerdeführers eine ernste Gefahr einer Verletzung der Art 2 und 3 ERMK darstellen würde. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht mit Schriftsatz vom 24.04.2024, eingelangt bei der belangten Behörde am selbigen Tag, Beschwerde. Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen homosexuellen Mann aus Tunesien, der in Tunesien wegen seiner Homosexualität bereits von der Polizei eingesperrt, geschlagen und verletzt worden sei. Im Oktober 2017 habe er eine Gerichtsladung bekommen und sei wegen Homosexualität, homosexueller Handlungen und der zur Verfügungstellung seiner Wohnung für homosexuelle Handlungen, angeklagt worden. Hintergrund sei gewesen, dass auch der Exfreund festgenommen und misshandelt worden sei. Während seiner Abwesenheit in Tunesien sei er schließlich wegen seiner Homosexualität zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Unter anderem wurde beantragt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weil eine Rückkehr des Beschwerdeführers eine ernste Gefahr einer Verletzung der Artikel 2 und 3 ERMK darstellen würde. Der Beschwerdeführer ist in Österreich seit 04.07.2023 melderechtlich erfasst und unbescholten. Er geht keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach und bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Die belangte Behörde hat mit Beschwerdevorlage vom 24.04.2024, beim Bundesverwaltungsgericht in der Außenstelle Innsbruck am 02.05.2024 eingelangt, die Beschwerde samt Behördenakt vorgelegt und beantragt, es möge die Beschwerde als unbegründet abgewiesen werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen und Beweiswürdigung: Der stark gekürzte wiedergegebene Verfahrensgang wird zu Feststellungen erhoben. Dieser und der für die Frage der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens, dem Beschwerdevorbringen sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister, der Sozialversicherung und dem Fremdenregister (IZR). Da die Beweisergebnisse keine entscheidungswesentlichen Widersprüche aufweisen, erübrigt sich eine eingehendere Beweiswürdigung. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: Mit Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Das Bundesverwaltungsgericht hat darüber

§ 18Abs. 5 BFA-VG in Form eines (Teil-)

Erkenntnisses zu entscheiden.Mit Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Das Bundesverwaltungsgericht hat darüber

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden.

§ 18Abs.

1 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz unter anderem dann aberkennt werden, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt (Z1).

Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz unter anderem dann aberkennt werden, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt (Z1). Die Aberkennung bedarf - insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen - einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Die Behörde muss nachvollziehbar darlegen, warum darüber hinaus die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers geboten ist.

§ 18Abs.

5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Parteien als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen. Im vorliegenden Fall bringt der Beschwerdeführer vor, dass er ein homosexueller Mann sei, der einer Verfolgung und Bedrohung ausgesetzt sei, weil Homosexualität in Tunesien strafbar sei und er bereits strafrechtlich von einem Gericht in Abwesenheit verurteilt worden sei. Dazu wurden mit Stellungnahme vom 22.10.2023 arabische Fotografien von der Anklage und Verurteilung des Beschwerdeführers samt deutscher Übersetzung vorgelegt (AS 103 ff). Sofern das Fluchtvorbringen zur Homosexualität und zur Verurteilung des Beschwerdeführers den Tatsachen entspricht, kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tunesien eine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde. Daher wird zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen sein. Somit erachtet es der erkennende Richter für erforderlich, sich einen persönlichen unmittelbaren Eindruck vom Beschwerdeführer zu verschaffen, weshalb Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids ersatzlos zu beheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen war. Somit erachtet es der erkennende Richter für erforderlich, sich einen persönlichen unmittelbaren Eindruck vom Beschwerdeführer zu verschaffen, weshalb Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids ersatzlos zu beheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen war. Eine mündliche Verhandlung entfällt

§ 21Abs.

6a BFA-VG.Eine mündliche Verhandlung entfällt

Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I421.2291200.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.