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{'item': 'L503 2276641-1'}

Obsah (11)§ 3Art 133§ 8§ 6§ 28§ 59§ 17Art. 130§§ 4§ 74Art. 15

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.05.2024 GeschäftszahlL503 2276641-1 Spruch, L503 2276641-1/10E Im Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) – eigenen Angaben zufolge ein syrischer Staatsangehöriger – stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 31.7.2022 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung am 31.7.2022 gab der BF an, er habe Syrien am 10.7.2015 verlassen und sich bis 20.7.2022 in der Türkei aufgehalten, ehe er illegal nach Österreich gereist sei. Als Fluchtgrund gab der BF an, dass es in Syrien sehr gefährlich sei und ihn jeder rekrutieren wolle. Im Falle einer Rückkehr fürchte er an erster Stelle das Assad Regime.
  2. Am 8.5.2023 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: „BFA“) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF an, er sei in XXXX unweit der Stadt XXXX im Gouvernement XXXX geboren; zuletzt habe er in XXXX an der Grenze zum Irak gelebt. Er sei ledig, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und sunnitischen Glaubens. Von 2015 bis 2022 habe er sich etwa sieben Jahre lang in der Türkei aufgehalten, wo er als Reifenwechsler gearbeitet habe. Zwei oder drei Mal habe er versucht, einen Kimlik zu erhalten, aber lediglich einen Zettel bekommen, der die Legalität seines Aufenthalts bestätigt habe. Grund für die Ausreise sei gewesen, dass er vom syrischen Regime für den Militärdienst gesucht worden sei und 2011 – bis zum Beginn der Kampfhandlungen –auch an friedlichen Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen habe. Vier seiner Freunde, mit denen er bei den Demonstrationen gewesen sei, seien verhaftet worden und bis heute verschwunden. Der Großteil seiner Familie (Eltern, mehrere Geschwister) würden nach wie vor in XXXX leben, im Dorf XXXX . Es gehe ihnen soweit gut, sein älterer Bruder sei als Taxifahrer tätig, sein Vater arbeite nicht mehr.
  3. Am 8.5.2023 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: „BFA“) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF an, er sei in römisch 40 unweit der Stadt römisch 40 im Gouvernement römisch 40 geboren; zuletzt habe er in römisch 40 an der Grenze zum Irak gelebt. Er sei ledig, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und sunnitischen Glaubens. Von 2015 bis 2022 habe er sich etwa sieben Jahre lang in der Türkei aufgehalten, wo er als Reifenwechsler gearbeitet habe. Zwei oder drei Mal habe er versucht, einen Kimlik zu erhalten, aber lediglich einen Zettel bekommen, der die Legalität seines Aufenthalts bestätigt habe. Grund für die Ausreise sei gewesen, dass er vom syrischen Regime für den Militärdienst gesucht worden sei und 2011 – bis zum Beginn der Kampfhandlungen –auch an friedlichen Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen habe. Vier seiner Freunde, mit denen er bei den Demonstrationen gewesen sei, seien verhaftet worden und bis heute verschwunden. Der Großteil seiner Familie (Eltern, mehrere Geschwister) würden nach wie vor in römisch 40 leben, im Dorf römisch 40 . Es gehe ihnen soweit gut, sein älterer Bruder sei als Taxifahrer tätig, sein Vater arbeite nicht mehr. Auf die Frage nach seinen Fluchtgründen gab der BF an, dass er Syrien wegen der Teilnahme an den Demonstrationen und wegen des Militärdiensts verlassen habe und erklärte, er könne nicht zurück, da er Angst um sein Leben habe. Auf Nachfragen gab der BF an, seine Freunde seien an Checkpoints kontrolliert und verhaftet worden, während er in Syrien nicht dort gewesen sei, wo das Regime kontrolliert habe, sondern in XXXX . Bei der Einnahme durch den IS habe er XXXX verlassen und sei über Idlib in die Türkei gereist. Er habe weder ein Militärbuch, noch einen Einberufungsbefehl erhalten, seinen Militärdienst hätte er bereits 2015 ableisten müssen. Das Dorf seiner Familie stehe unter kurdischer Kontrolle und seien amerikanische Einheiten dort stationiert. Auf die Frage nach seinen Rückkehrbefürchtungen gab der BF an „Ich habe Angst um mein Leben und auch Angst um meine Freiheit“ (AS. 91). In einem anderen Teil von Syrien sei es dasselbe, und er sei sich sicher, dass er wegen der Demonstrationsteilnahme immer noch gesucht werde, er sei nicht der Einzige. Zuletzt habe er ca. 2011 bei der Ausstellung seines Personalausweises Behördenkontakt gehabt. Eine Rückkehr in die Türkei komme nicht in Betracht, da der „Zettel“ immer nur befristet gewesen sei und er dort auch nicht legal arbeiten habe dürfen.Auf die Frage nach seinen Fluchtgründen gab der BF an, dass er Syrien wegen der Teilnahme an den Demonstrationen und wegen des Militärdiensts verlassen habe und erklärte, er könne nicht zurück, da er Angst um sein Leben habe. Auf Nachfragen gab der BF an, seine Freunde seien an Checkpoints kontrolliert und verhaftet worden, während er in Syrien nicht dort gewesen sei, wo das Regime kontrolliert habe, sondern in römisch 40 . Bei der Einnahme durch den IS habe er römisch 40 verlassen und sei über Idlib in die Türkei gereist. Er habe weder ein Militärbuch, noch einen Einberufungsbefehl erhalten, seinen Militärdienst hätte er bereits 2015 ableisten müssen. Das Dorf seiner Familie stehe unter kurdischer Kontrolle und seien amerikanische Einheiten dort stationiert. Auf die Frage nach seinen Rückkehrbefürchtungen gab der BF an „Ich habe Angst um mein Leben und auch Angst um meine Freiheit“ (AS. 91). In einem anderen Teil von Syrien sei es dasselbe, und er sei sich sicher, dass er wegen der Demonstrationsteilnahme immer noch gesucht werde, er sei nicht der Einzige. Zuletzt habe er ca. 2011 bei der Ausstellung seines Personalausweises Behördenkontakt gehabt. Eine Rückkehr in die Türkei komme nicht in Betracht, da der „Zettel“ immer nur befristet gewesen sei und er dort auch nicht legal arbeiten habe dürfen. Vorgelegt wurde vom BF ein Personalausweis in Original (ausgestellt am 21.3.2011), welcher überprüft und als unbedenklich qualifiziert wurde.
  4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 30.6.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem BF wurde

§ 8Abs. 1 Asyl

G der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 30.6.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Dem BF wurde

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das BFA zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass nicht habe festgestellt werden können, dass der BF in Syrien der Gefahr einer individuellen und/oder aktuellen Bedrohung oder Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten ausgesetzt gewesen wäre. Da der BF Syrien verlassen habe, ohne im aktiven Armeedienst zu stehen, sei er nicht als Deserteur anzusehen. Er sei nie „gemustert“ worden und sei auch nie seine militärische Dienstfähigkeit oder Tauglichkeit festgestellt worden. Er habe auch keine Gewissensgründe gegen den Militärdienst ins Treffen geführt und könne sich im Übrigen vom Militärdienst freikaufen. Bei den vom BF erwähnten Demonstrationen im Jahr 2011 habe es sich um Massenproteste gehandelt, an denen sich viele Bürgerinnen und Bürger nicht aus politischen Gründen beteiligt hätten, sondern aufgrund von persönlichen Erlebnissen staatlicher Willkür im Sinne von weit verbreiteter Korruption und wirtschaftlichen Ungerechtigkeiten und damit einhergehender persönlicher Perspektivenlosigkeit. Nicht jeder Person, die an einzelnen Demonstrationen teilgenommen hat, werde automatisch eine oppositionelle Gesinnung im engeren Sinn unterstellt. Auch sei nicht davon auszugehen, dass dem syrischen Regime bzw. den syrischen Behörden überhaupt bekannt sei, dass der BF vor inzwischen über 10 Jahren bei einzelnen Demonstrationen als einfacher Teilnehmer anwesend war. Allerdings drohe dem BF aufgrund der derzeitigen Lage in Syrien eine Gefährdung im Sinne von Art 3 EMRK, sodass ihm subsidiärer Schutz zu gewähren sei.Begründend führte das BFA zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass nicht habe festgestellt werden können, dass der BF in Syrien der Gefahr einer individuellen und/oder aktuellen Bedrohung oder Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten ausgesetzt gewesen wäre. Da der BF Syrien verlassen habe, ohne im aktiven Armeedienst zu stehen, sei er nicht als Deserteur anzusehen. Er sei nie „gemustert“ worden und sei auch nie seine militärische Dienstfähigkeit oder Tauglichkeit festgestellt worden. Er habe auch keine Gewissensgründe gegen den Militärdienst ins Treffen geführt und könne sich im Übrigen vom Militärdienst freikaufen. Bei den vom BF erwähnten Demonstrationen im Jahr 2011 habe es sich um Massenproteste gehandelt, an denen sich viele Bürgerinnen und Bürger nicht aus politischen Gründen beteiligt hätten, sondern aufgrund von persönlichen Erlebnissen staatlicher Willkür im Sinne von weit verbreiteter Korruption und wirtschaftlichen Ungerechtigkeiten und damit einhergehender persönlicher Perspektivenlosigkeit. Nicht jeder Person, die an einzelnen Demonstrationen teilgenommen hat, werde automatisch eine oppositionelle Gesinnung im engeren Sinn unterstellt. Auch sei nicht davon auszugehen, dass dem syrischen Regime bzw. den syrischen Behörden überhaupt bekannt sei, dass der BF vor inzwischen über 10 Jahren bei einzelnen Demonstrationen als einfacher Teilnehmer anwesend war. Allerdings drohe dem BF aufgrund der derzeitigen Lage in Syrien eine Gefährdung im Sinne von Artikel 3, EMRK, sodass ihm subsidiärer Schutz zu gewähren sei.

  1. Mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation vom 28.7.2023 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA vom 30.6.2023.
  2. Mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation vom 28.7.2023 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des BFA vom 30.6.
  3. Darin wurde insbesondere moniert, dass das BFA sich nicht ausreichend mit der aktuellen Lage in Syrien auseinandergesetzt habe; die letzten beiden Aufenthaltsorte des BF – XXXX und XXXX – befänden sich im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung unter Kontrolle der syrischen Regierung. Der BF sei im wehrpflichtigen Alter, wehrfähig und habe den Militärdienst noch nicht abgeleistet, sodass ihm Zwangsrekrutierung bzw. Inhaftierung, Folter bis hin zum Tod drohe. Zu einem Freikauf sei er nicht näher befragt worden und böte dieser keine Garantie, nicht rekrutiert zu werden. Das BFA verkenne die – sich aus der Verweigerung des Wehrdienstes, des Aufenthalts in einem von der syrischen Regierung nicht kontrollierten Gebiet, die Teilnahme an Demonstrationen gegen das syrische Regime und das illegale Verlassen von Syrien sowie die Asylantragstellung im Ausland ergebende – (unterstellte) oppositionelle politische Einstellung des BF. Der BF entspreche zumindest zwei Risikoprofilen des UNHCR und habe das BFA die Gesamtsituation nicht berücksichtigt. Auch laufe der BF bei der Einreise Gefahr, festgenommen zu werden. Darin wurde insbesondere moniert, dass das BFA sich nicht ausreichend mit der aktuellen Lage in Syrien auseinandergesetzt habe; die letzten beiden Aufenthaltsorte des BF – römisch 40 und römisch 40 – befänden sich im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung unter Kontrolle der syrischen Regierung. Der BF sei im wehrpflichtigen Alter, wehrfähig und habe den Militärdienst noch nicht abgeleistet, sodass ihm Zwangsrekrutierung bzw. Inhaftierung, Folter bis hin zum Tod drohe. Zu einem Freikauf sei er nicht näher befragt worden und böte dieser keine Garantie, nicht rekrutiert zu werden. Das BFA verkenne die – sich aus der Verweigerung des Wehrdienstes, des Aufenthalts in einem von der syrischen Regierung nicht kontrollierten Gebiet, die Teilnahme an Demonstrationen gegen das syrische Regime und das illegale Verlassen von Syrien sowie die Asylantragstellung im Ausland ergebende – (unterstellte) oppositionelle politische Einstellung des BF. Der BF entspreche zumindest zwei Risikoprofilen des UNHCR und habe das BFA die Gesamtsituation nicht berücksichtigt. Auch laufe der BF bei der Einreise Gefahr, festgenommen zu werden.
  4. Am 16.8.2023 wurde der Akt dem BVwG vorgeleg.
  5. Am 25.3.2024 führte das BVwG in der Sache des BF in dessen Beisein sowie seiner Rechtsvertretung eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Ein Behördenvertreter ist zur Verhandlung entschuldigt nicht erschienen. Im Zuge der Verhandlung wurden das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien (Stand 14.3.2024), der Themenbericht der Staatendokumentation „Syrien – Grenzübergänge“ vom 25.10.2023 und das Themendossier Wehrdienst der Staatendokumentation vom 16.1.2024 in das Verfahren eingebracht. Seitens der Rechtsvertretung des BF wurde keine Stellungnahme zu den Berichten abgegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Zur Person des BF: Der BF führt den im Spruch angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht fest. Er ist Staatsangehöriger von Syrien, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und bekennt sich zum Islam der sunnitischen Glaubensrichtung. Der BF spricht Arabisch. Der BF stammt aus dem Dorf XXXX (laut Syria live map: „ XXXX “) südöstlich von Deir Ezzor im gleichnamigen Gouvernement, wo er aufwuchs und sich bis zum Jahr 2012 aufhielt. Aufgrund der Kampfeshandlungen verzog er mit seiner Familie nach XXXX (laut Syria live map: „ XXXX “) im äußersten Südosten des Gouvernements XXXX an der Grenze zum Irak, das zum damaligen Zeitpunkt unter Kontrolle oppositioneller Kräfte stand. Sowohl das Heimatdorf des BF als auch der Ort XXXX befinden sich aktuell unter der Kontrolle der syrischen Regierung bzw. lokaler regierungsfreundlicher Milizen.Der BF stammt aus dem Dorf römisch 40 (laut Syria live map: „ römisch 40 “) südöstlich von Deir Ezzor im gleichnamigen Gouvernement, wo er aufwuchs und sich bis zum Jahr 2012 aufhielt. Aufgrund der Kampfeshandlungen verzog er mit seiner Familie nach römisch 40 (laut Syria live map: „ römisch 40 “) im äußersten Südosten des Gouvernements römisch 40 an der Grenze zum Irak, das zum damaligen Zeitpunkt unter Kontrolle oppositioneller Kräfte stand. Sowohl das Heimatdorf des BF als auch der Ort römisch 40 befinden sich aktuell unter der Kontrolle der syrischen Regierung bzw. lokaler regierungsfreundlicher Milizen. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Er hat acht volljährige Geschwister, zwei Brüder und sechs Schwestern. Seine Schwestern sind verheiratet: vier leben in Syrien, eine in Saudi-Arabien und eine in der Türkei. Eine weitere Schwester ist 2009 krankheitsbedingt verstorben. Die Eltern und die beiden Brüder verzogen abermals aufgrund der Kriegssituation. Zuletzt lebte die Familie im Dorf XXXX (laut Syria live map: „ XXXX “), das unweit ihres Heimatdorfes im Gebiet der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria – AANES) liegt und somit unter der Kontrolle der kurdischen Streitkräfte steht. Ihr aktueller Aufenthaltsort ist nicht feststellbar.Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Er hat acht volljährige Geschwister, zwei Brüder und sechs Schwestern. Seine Schwestern sind verheiratet: vier leben in Syrien, eine in Saudi-Arabien und eine in der Türkei. Eine weitere Schwester ist 2009 krankheitsbedingt verstorben. Die Eltern und die beiden Brüder verzogen abermals aufgrund der Kriegssituation. Zuletzt lebte die Familie im Dorf römisch 40 (laut Syria live map: „ römisch 40 “), das unweit ihres Heimatdorfes im Gebiet der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria – AANES) liegt und somit unter der Kontrolle der kurdischen Streitkräfte steht. Ihr aktueller Aufenthaltsort ist nicht feststellbar. Der BF besuchte in Syrien neun Jahre lang die Schule. Bis 2012 lebte er mit seiner Familie in seinem Heimatdorf, wo diese ein landwirtschaftliches Grundstück bewirtschaftete. Nachdem sie ihr Heimatdorf verlassen mussten, wurde der Familie in XXXX eine kostenlose Unterkunft gewährt und erwirtschafteten sie ihren Lebensunterhalt mithilfe ihres Autos und durch die Arbeit als Tagelöhner. 2014 wurde der Ort vom IS angegriffen. 2015 verließ der BF Syrien in Richtung Türkei, wo er eine befristete lokale Aufenthaltsgenehmigung erwarb und bis zu seiner Ausreise im Jahr 2022 als Reifenmonteur arbeitete. Spätestens im Juli 2022 reiste der BF unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 31.7.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.Der BF besuchte in Syrien neun Jahre lang die Schule. Bis 2012 lebte er mit seiner Familie in seinem Heimatdorf, wo diese ein landwirtschaftliches Grundstück bewirtschaftete. Nachdem sie ihr Heimatdorf verlassen mussten, wurde der Familie in römisch 40 eine kostenlose Unterkunft gewährt und erwirtschafteten sie ihren Lebensunterhalt mithilfe ihres Autos und durch die Arbeit als Tagelöhner. 2014 wurde der Ort vom IS angegriffen. 2015 verließ der BF Syrien in Richtung Türkei, wo er eine befristete lokale Aufenthaltsgenehmigung erwarb und bis zu seiner Ausreise im Jahr 2022 als Reifenmonteur arbeitete. Spätestens im Juli 2022 reiste der BF unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 31.7.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der BF verfügt über seinen syrischen Personalausweis im Original. Der BF hat in Österreich den Status eines subsidiär Schutzberechtigten. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
  8. Zu den Fluchtgründen des BF: 1.2.
  9. Der BF befindet sich im wehrpflichtigen Alter. Er hat den verpflichtenden Wehrdienst in der syrischen Armee noch nicht abgeleistet. Er hat weder ein Militärdienstbuch erhalten noch wurde der BF bislang vom syrischen Regime zum Wehrdienst einberufen oder einer Musterung unterzogen. Der BF war wegen der Nichtableistung des Militärdienstes auch keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass der BF im Falle einer Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung Folter ausgesetzt wäre. Es ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der BF im Fall der Ableistung des Wehrdienstes an Kriegsverbrechen beteiligen müsste. Der BF kann bei den syrischen Behörden um die Befreiung vom Wehrdienst gegen Leistung eines Wehrersatzgeldes ansuchen. Der BF weist keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung gegen das syrische Regime bzw. gegen den Militärdienst für das syrische Regime oder den Dienst an der Waffe an sich auf. Die syrische Regierung unterstellt dem BF wegen der mit seiner Flucht verbundenen Entziehung vom Militärdienst oder einer künftigen Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine politische oder oppositionelle Gesinnung. 1.2.
  10. Ein Versuch zur Einberufung bzw. Rekrutierung von Seiten anderer Akteure, insbesondere oppositioneller Milizen oder kurdischer Kräfte, hat nicht stattgefunden und wurden dahingehende Befürchtungen auch nicht vorgebracht. Bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsort droht dem BF keine Zwangsrekrutierung durch eine andere Gruppierung. 1.2.
  11. Der BF war nicht politisch tätig, ist nicht Mitglied einer oppositionellen Gruppierung und ist auch sonst nicht in das Blickfeld der syrischen Regierung oder anderer Konfliktparteien geraten. Er hat in Syrien keine Straftaten begangen und wurde nie verhaftet. Für möglich gehalten wird jedoch, dass der BF, wie von ihm behauptet, als 15-jähriger Schüler im Jahr 2011 als einfacher Teilnehmer an den Massenprotesten teilgenommen hat, bevor es zur Eskalation der Lage in Syrien gekommen ist. Nicht festgestellt werden kann jedoch, dass die syrischen Behörden in diesem Zusammenhang auf den BF aufmerksam wurden. Der BF hat in Österreich kein exilpolitisches Engagement entfaltet. 1.2.
  12. Dem BF droht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Syrien und seiner Asylantragstellung in Europa bzw. einer ihm hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung. Nicht jedem Rückkehrer, der unrechtmäßig ausgereist ist und im Ausland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wird eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. 1.2.
  13. Die Gefahr einer dem BF in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung aufgrund seines sunnitischen Glaubensbekenntnisses oder seiner arabischen Volksgruppenzugehörigkeit kann nicht festgestellt werden. Es kann auch keine sonstige Gefahr einer unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung des BF im Falle seiner Rückkehr festgestellt werden. 1.
  14. Zur aktuellen Situation in Syrien: Zur Lage in Syrien wird auf das vom BVwG in der mündlichen Verhandlung vom 25.3.2024 in das Verfahren eingebrachte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien (Version 10, Gesamtaktualisierung am 14.3.2024), in dem eine Vielzahl von Berichten diverser allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt werden und in welchem auch konkret auf die regelmäßig beauftragten Anfragebeantwortungen zur aktuellen Situation bzw. spezifischen Fragestellungen Bezug genommen wurde, verwiesen wird. Hinsichtlich der Aktualität ist anzumerken, dass am 27.3.2024 zwar eine neue „Gesamtaktualisierung“ des Länderinformationsblatts veröffentlicht wurde, diese stimmt jedoch mit Ausnahme einer minimalen Änderung im Kapitel „Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ mit der Version vom 14.3.2024 überein. Weiters wurden in der Beschwerdeverhandlung der Themenbericht der Staatendokumentation „Syrien-Grenzübergänge“ vom 25.10.2023 und das Themendossier Wehrdienst der Staatendokumentation vom 16.1.2024 in das Verfahren eingebracht, wobei die aktualisierte Version des Themendossiers vom 20.3.2024 ebenfalls keine maßgeblichen Änderungen enthält. Gegen die Heranziehung der Berichte bestehen somit keine Bedenken. Im Übrigen wird auf die Berichte unten im Rahmen der Beweiswürdigung im jeweiligen Zusammenhang näher eingegangen.
  15. Beweiswürdigung: 2.
  16. Zur Person des BF: Die zur Identität des BF getroffenen Feststellungen, wie auch zu seiner Staats- und Volksgruppenzugehörigkeit, dem religiösen Bekenntnis und seinen Sprachkenntnissen beruhen auf den Angaben des BF im Verfahren sowie insbesondere dem von ihm vorgelegten syrischen Personalausweis. Seine Identität ist somit als geklärt anzusehen. Die getroffenen Feststellungen zum bisherigen Leben des BF in Syrien und zu seinen dort lebenden Familienangehörigen beruhen unmittelbar auf seinen – diesbezüglich grundsätzlich glaubhaften – Angaben vor dem BFA und in der Beschwerdeverhandlung. Die Angaben zu seinen Aufenthaltsorten wurden vom BF im Laufe des gesamten Verfahrens gleichlautend und nachvollziehbar wiedergegeben. Insbesondere gab der BF sowohl in der Erstbefragung (AS. 19) wie auch in der Einvernahme vor dem BFA (AS. 35, 36) und in der Beschwerdeverhandlung (VS. S. 4) an, dass er bis 2015 in Syrien gelebt und sich im Anschluss in die Türkei begeben habe, wo er sich bis 2022 aufgehalten habe. Vor dem Hintergrund der Berichtslage über die Entwicklung des Bürgerkriegs in Syrien ebenso nachvollziehbar erschein die Schilderung des BF, dass er mit seiner Familie angesichts der Kampfhandlungen bzw. der Gefechte um den in der Nähe seines Heimatdorfes befindlichen Flughafen (VS. S. 4) 2012 nach XXXX verzog, dort hingegen nicht dauerhaft verbleiben konnte. Durchgehend gab der BF auch an, dass ihm in der Türkei eine befristete lokale Aufenthaltsgenehmigung erteilt worden sei (AS. 86, AS. 91, VS. 4), wenngleich er behauptete, dass er trotz mehrerer Versuche keinen „Kimlik“ erhalten hätte. Um welche Art der Berechtigung es sich dabei handelte bzw. ob diese Genehmigung doch einen beschränkten Aufenthaltstitel nach der türkischen „Temporary Protection Regulation“ darstellte, kann mangels Vorlage des Dokuments, von dem der BF lapidar behauptete, dass er es „schon lange verloren“ (AS. 86) habe, daher nicht festgestellt werden. Die Angaben zu seinen Aufenthaltsorten wurden vom BF im Laufe des gesamten Verfahrens gleichlautend und nachvollziehbar wiedergegeben. Insbesondere gab der BF sowohl in der Erstbefragung (AS. 19) wie auch in der Einvernahme vor dem BFA (AS. 35, 36) und in der Beschwerdeverhandlung (VS. S. 4) an, dass er bis 2015 in Syrien gelebt und sich im Anschluss in die Türkei begeben habe, wo er sich bis 2022 aufgehalten habe. Vor dem Hintergrund der Berichtslage über die Entwicklung des Bürgerkriegs in Syrien ebenso nachvollziehbar erschein die Schilderung des BF, dass er mit seiner Familie angesichts der Kampfhandlungen bzw. der Gefechte um den in der Nähe seines Heimatdorfes befindlichen Flughafen (VS. S. 4) 2012 nach römisch 40 verzog, dort hingegen nicht dauerhaft verbleiben konnte. Durchgehend gab der BF auch an, dass ihm in der Türkei eine befristete lokale Aufenthaltsgenehmigung erteilt worden sei (AS. 86, AS. 91, VS. 4), wenngleich er behauptete, dass er trotz mehrerer Versuche keinen „Kimlik“ erhalten hätte. Um welche Art der Berechtigung es sich dabei handelte bzw. ob diese Genehmigung doch einen beschränkten Aufenthaltstitel nach der türkischen „Temporary Protection Regulation“ darstellte, kann mangels Vorlage des Dokuments, von dem der BF lapidar behauptete, dass er es „schon lange verloren“ (AS. 86) habe, daher nicht festgestellt werden. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus dem vom erkennenden Gericht eingeholten Strafregisterauszug (vgl. OZ. 2).Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus dem vom erkennenden Gericht eingeholten Strafregisterauszug vergleiche OZ. 2). 2.
  17. Zum Fluchtvorbringen des BF: 2.2.
  18. Eingangs ist auf die konkreten geographischen und politischen Verhältnisse in der Herkunftsprovinz des BF einzugehen, wobei neben der Website https://syria.liveuamap.com auf den aktuellen Länderbericht der Staatendokumentation, Stand 14.3.2024, auszugsweise verwiesen wird wie folgt: Gouvernement Deir ez-Zor / Syrisch-Irakisches Grenzgebiet Dem sogenannten Islamischen Staat (IS) war es nach Kämpfen mit der Nusra-Front und gegnerischen arabischen Stämmen im Juli 2014 gelungen, die Provinz Deir ez-Zor fast vollständig einzunehmen. 2017 führte die syrische Armee mit Unterstützung Russlands und Irans größere Militäroperationen durch, die zur Rückeroberung der Stadt Deir ez-Zor führten. Bis Ende 2017 verlor der IS den größten Teil seines Territoriums auf der Westseite des Euphrat. Auf der östlichen Seite des Flusses waren die Syrian Democratic Forces (SDF) bis Anfang 2019 in heftige Kämpfe mit dem IS verwickelt. Der IS kontrollierte damals noch ein kleines Stück Land nahe der syrisch-irakischen Grenze (EASO 5.2020). Im März 2019 wurde das letzte vom IS gehaltene Gebiet, das Dorf Baghouz, von den SDF eingenommen (EASO 5.2020; vgl. DZ 24.3.2019) […]Dem sogenannten Islamischen Staat (IS) war es nach Kämpfen mit der Nusra-Front und gegnerischen arabischen Stämmen im Juli 2014 gelungen, die Provinz Deir ez-Zor fast vollständig einzunehmen. 2017 führte die syrische Armee mit Unterstützung Russlands und Irans größere Militäroperationen durch, die zur Rückeroberung der Stadt Deir ez-Zor führten. Bis Ende 2017 verlor der IS den größten Teil seines Territoriums auf der Westseite des Euphrat. Auf der östlichen Seite des Flusses waren die Syrian Democratic Forces (SDF) bis Anfang 2019 in heftige Kämpfe mit dem IS verwickelt. Der IS kontrollierte damals noch ein kleines Stück Land nahe der syrisch-irakischen Grenze (EASO 5.2020). Im März 2019 wurde das letzte vom IS gehaltene Gebiet, das Dorf Baghouz, von den SDF eingenommen (EASO 5.2020; vergleiche DZ 24.3.2019) […] Das Gouvernement Deir ez-Zor ist grob in zwei Kontrollbereiche unterteilt. Der westliche Teil des Gouvernements - d.h. vor allem die Gebiete westlich des Euphrat - wird von der syrischen Regierung und ihren iranischen und russischen Verbündeten kontrolliert. Dieses Gebiet umfasst die wichtigsten Städte (Deir Ez-Zor, Mayadin und Al-Bukamal) und die logistische Route, die die von der Regierung kontrollierten Gebiete mit der syrisch-irakischen Grenze verbindet. Der östliche Teil des Gouvernements - die meisten Gebiete östlich des Euphrat - wird von den kurdisch dominierten SDF und ihren Verbündeten in der US-geführten Koalition kontrolliert (EUAA 9.2022; vgl. JfS 12.1.2021). […]Das Gouvernement Deir ez-Zor ist grob in zwei Kontrollbereiche unterteilt. Der westliche Teil des Gouvernements - d.h. vor allem die Gebiete westlich des Euphrat - wird von der syrischen Regierung und ihren iranischen und russischen Verbündeten kontrolliert. Dieses Gebiet umfasst die wichtigsten Städte (Deir Ez-Zor, Mayadin und Al-Bukamal) und die logistische Route, die die von der Regierung kontrollierten Gebiete mit der syrisch-irakischen Grenze verbindet. Der östliche Teil des Gouvernements - die meisten Gebiete östlich des Euphrat - wird von den kurdisch dominierten SDF und ihren Verbündeten in der US-geführten Koalition kontrolliert (EUAA 9.2022; vergleiche JfS 12.1.2021). […] Der Euphrat markierte bisher die Grenze zwischen dem russischen und dem US-Einflussgebiet im Bürgerkriegsland Syrien. Westlich des Flusses besitzt Russland die Lufthoheit und unterstützt mit seinen Kampfjets die eigenen Truppen in Syrien und die Armee von Machthaber Bashar al-Assad. Östlich des Stroms herrschten bisher die USA und ihre kurdischen Partner. Doch diese Abmachung bröckelt, weil Russland den militärischen Druck auf die USA in Syrien erhöht, um die Amerikaner aus dem Land zu drängen. Washington schickte aus diesem Grund Mitte 2023 zusätzliche Kampfflugzeuge (Die Presse 22.6.2023). Die Bemühungen der Regierung Syriens in den 2017 vom IS zurückeroberten Gebieten die Kontrolle zu übernehmen, sind begrenzt, was der lokalen regierungsfreundlichen Miliz, den Nationalen Verteidigungskräften (NDF - National Defence Forces), freie Hand ließ und zu Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen führte, darunter Plünderungen und die gewaltsame Aneignung von zivilem Eigentum (WI 4.9.2020). Das vom Regime kontrollierte Deir ez-Zor wird von einem komplizierten Geflecht lokaler und anderer Sicherheitskräfte überwacht, von denen viele auch wichtige soziale und wirtschaftliche Funktionen in ihren Städten erfüllen. Stammesmilizen, die mit den NDF verbündet sind, Geheimdienstoffiziere und ihre Milizen, Freiwillige und Wehrpflichtige der Republikanischen Garde sowie der syrischen Armee (Syrische Arabische Armee - SAA) sowie eine Vielzahl ausländischer und syrischer Milizen, die unter anderem mit Iran verbündet sind, bemannen Außenposten und verwalten Städte im gesamten Gouvernement. Die Spannungen zwischen den lokalen Sicherheitskräften und der von Damaskus aus kommandierten SAA haben in den Jahren nach der Befreiung der Provinz vom IS stetig zugenommen (MEI 19.4.2021). Im August 2023 brachen gewaltsame Konflikte zwischen den kurdisch geführten SDF und arabischen Stämmen in Deir ez-Zor aus (AJ 30.8.2023). […] Den SDF gelang es, alle Räume zurückzuerobern, die von den arabischen Stämmen erobert worden waren. Letztere führten im Oktober weiterhin Angriffe auf Stellungen der SDF aus (Etana 10.2023). Diese Angriffe dauerten auch im November 2023 weiter an (Etana 11.2023). Mit Dezember 2023 flauten die Auseinandersetzungen zunehmend ab, die Stämme führten aber weiterhin kleinere Angriffe durch (Etana 12.2023). Im Jänner 2024 führten die Stammeskämpfer weiterhin Angriffe gegen die SDF durch, es kam zu gewaltsamen Auseinandersetzungen, Ausgangssperren und Verhaftungswellen (SO 4.1.2024). […] Der IS nutzt die Gebiete in der syrischen Wüste im Gouvernement Deir ez-Zor als sicheren Zufluchtsort und als Basis für Angriffe auf die Streitkräfte der Regierung und die SDF (UNSC 3.2.2021) sowie auf iranische Milizen und russische Streitkräfte. […] Trotz der laufenden Bemühungen zur Terrorismusbekämpfung hat der IS im Nordosten Syriens an Stärke gewonnen und seine Aktivitäten im Gebiet der SDF intensiviert (TWI 12.10.2022). Im Jahr 2023 haben die Aktivitäten von Schläferzellen des IS vor allem in der östlichen Wüste zugenommen (CFR 13.2.2024). Insgesamt nahmen die Aktivitäten des IS im Jahr 2023 im Vergleich zu den Vorjahren aber ab (BBC 26.12.2023). Diesbezüglich ist es daher glaubhaft, wenn der BF angibt, dass er gemeinsam mit seiner Familie zuerst in XXXX Zuflucht fand, dieser Ort jedoch 2014 vom IS angegriffen wurde und er selbst im darauffolgenden Jahr Richtung Türkei aufbrach, während seine Familie innerhalb Syriens weiterfloh.Diesbezüglich ist es daher glaubhaft, wenn der BF angibt, dass er gemeinsam mit seiner Familie zuerst in römisch 40 Zuflucht fand, dieser Ort jedoch 2014 vom IS angegriffen wurde und er selbst im darauffolgenden Jahr Richtung Türkei aufbrach, während seine Familie innerhalb Syriens weiterfloh. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Fällen, in denen Asylwerber nicht auf Grund eines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang auf Grund einer Vertreibung ihren dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hatten und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnten (Zustand innerer Vertreibung), der ursprüngliche Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen. Zur Bestimmung der Heimatregion kommt der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat (vgl. zuletzt VwGH 29.02.2024, Ra 2023/18/0370, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Fällen, in denen Asylwerber nicht auf Grund eines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang auf Grund einer Vertreibung ihren dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hatten und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnten (Zustand innerer Vertreibung), der ursprüngliche Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen. Zur Bestimmung der Heimatregion kommt der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat vergleiche zuletzt VwGH 29.02.2024, Ra 2023/18/0370, mwN). Gegenständlich ist daher die Ortschaft XXXX als Herkunftsort des BF anzusehen. Er ist dort geboren und aufgewachsen (vgl. VS. 3, 4) und auch dort zur Schule gegangen (VS. 6). Es ist auch der Ort, wo die Familie des BF lebte und ein Haus und landwirtschaftliches Grundstück hatte (AS. 5). Ungeachtet der Frage, ob auch das Heimathaus des BF im Zuge der Bombardierung des Dorfes getroffen wurde (vgl. VS. 5), sah sich die Familie im Jahr 2012 jedenfalls kriegsbedingt zu einem Wechsel ihres dauernden Aufenthaltsortes veranlasst. Der BF war zu diesem Zeitpunkt 16 Jahre alt und lässt sich dies zeitlich mit den Angaben des BF über die Dauer seines Schulbesuchs in Einklang bringen (AS. 87). An ihrem neuen Aufenthaltsort war die Familie während der darauffolgenden zwei bis drei Jahre zwar eingeschränkt erwerbstätig, verfügte aber über kein gesichertes Einkommen und war auf eine kostenlose Unterkunft bei Dritten angewiesen (AS. 5), sodass nicht angenommen werden kann, dass der BF enge Bindungen zu diesem neuen Aufenthaltsort entwickelt hat. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Familie des BF ebenfalls ihren Aufenthaltsort wechselte. Dem Gericht erscheint es grundsätzlich glaubhaft, dass sich die Wege des BF und seiner Familie 2015 trennten und die Kriegssituation dafür zumindest mittelbar eine Rolle spielte. Schließlich spricht auch das Vorbringen, dass die Familie des BF ihren Aufenthaltsort „je nach Kriegssituation öfters gewechselt“ habe und „am Ende“ dann in XXXX gewesen sei (VS. S. 5) dafür, dass sowohl der Ortswechsel 2012 als auch jener 2015 kriegsbedingt erfolgten. Dies gerade auch vor dem Hintergrund, dass die Machtverhältnisse im ursprünglichen und im neuen Aufenthaltsort der Familie nicht dieselben sind. Wie sich aus den vom Gericht herangezogenen Quellen ergibt, stehen sowohl der Geburtsort des BF als auch XXXX unter der Kontrolle des syrischen Regimes, während sich der neue Aufenthaltsort der Familie – wie auch der BF angab (VS. 8) – unter kurdischer Kontrolle befindet.Gegenständlich ist daher die Ortschaft römisch 40 als Herkunftsort des BF anzusehen. Er ist dort geboren und aufgewachsen vergleiche VS. 3, 4) und auch dort zur Schule gegangen (VS. 6). Es ist auch der Ort, wo die Familie des BF lebte und ein Haus und landwirtschaftliches Grundstück hatte (AS. 5). Ungeachtet der Frage, ob auch das Heimathaus des BF im Zuge der Bombardierung des Dorfes getroffen wurde vergleiche VS. 5), sah sich die Familie im Jahr 2012 jedenfalls kriegsbedingt zu einem Wechsel ihres dauernden Aufenthaltsortes veranlasst. Der BF war zu diesem Zeitpunkt 16 Jahre alt und lässt sich dies zeitlich mit den Angaben des BF über die Dauer seines Schulbesuchs in Einklang bringen (AS. 87). An ihrem neuen Aufenthaltsort war die Familie während der darauffolgenden zwei bis drei Jahre zwar eingeschränkt erwerbstätig, verfügte aber über kein gesichertes Einkommen und war auf eine kostenlose Unterkunft bei Dritten angewiesen (AS. 5), sodass nicht angenommen werden kann, dass der BF enge Bindungen zu diesem neuen Aufenthaltsort entwickelt hat. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Familie des BF ebenfalls ihren Aufenthaltsort wechselte. Dem Gericht erscheint es grundsätzlich glaubhaft, dass sich die Wege des BF und seiner Familie 2015 trennten und die Kriegssituation dafür zumindest mittelbar eine Rolle spielte. Schließlich spricht auch das Vorbringen, dass die Familie des BF ihren Aufenthaltsort „je nach Kriegssituation öfters gewechselt“ habe und „am Ende“ dann in römisch 40 gewesen sei (VS. S. 5) dafür, dass sowohl der Ortswechsel 2012 als auch jener 2015 kriegsbedingt erfolgten. Dies gerade auch vor dem Hintergrund, dass die Machtverhältnisse im ursprünglichen und im neuen Aufenthaltsort der Familie nicht dieselben sind. Wie sich aus den vom Gericht herangezogenen Quellen ergibt, stehen sowohl der Geburtsort des BF als auch römisch 40 unter der Kontrolle des syrischen Regimes, während sich der neue Aufenthaltsort der Familie – wie auch der BF angab (VS. 8) – unter kurdischer Kontrolle befindet. Angesichts dessen, dass der BF den (bis zu seiner Ausreise) ganz überwiegenden Teil seines Lebens in seinem Geburtsort verbrachte, kann daher nicht angenommen werden, dass er – obwohl er an seinem neuen Aufenthaltsort gemeinsam mit seiner Familie lebte – in der in Anbetracht seines jungen Alters verhältnismäßig kurzen Zeit von zwei bis drei Jahren so enge Bindungen zu seinem neuen Aufenthaltsort entwickelte, dass dieser als seine (neue) Heimatregion angesehen werden muss, zumal auch seine Familie nicht dort verblieb. Danach hielt sich der BF nicht länger an einem Ort auf, sondern reiste Richtung Türkei (vgl. AS. 87, VS. 4). Angesichts dessen, dass der BF den (bis zu seiner Ausreise) ganz überwiegenden Teil seines Lebens in seinem Geburtsort verbrachte, kann daher nicht angenommen werden, dass er – obwohl er an seinem neuen Aufenthaltsort gemeinsam mit seiner Familie lebte – in der in Anbetracht seines jungen Alters verhältnismäßig kurzen Zeit von zwei bis drei Jahren so enge Bindungen zu seinem neuen Aufenthaltsort entwickelte, dass dieser als seine (neue) Heimatregion angesehen werden muss, zumal auch seine Familie nicht dort verblieb. Danach hielt sich der BF nicht länger an einem Ort auf, sondern reiste Richtung Türkei vergleiche AS. 87, VS. 4). 2.2.
  19. Die Aussagen des BF im Laufe des Verfahren zeigen klar, dass er seine Herkunftsregion und in weiterer Folge Syrien wegen der dortigen Kriegssituation und der daraus resultierenden schlechten Sicherheitslage verlassen hat; so antworte der BF auf die Frage, warum er 2012 sein Heimatdorf verlassen hat: „Wegen der Bombardierungen damals…“ (vgl. VS. S. 5). Bereits zuvor hatte er angegeben, dass er „wegen den Gefechten“ nach XXXX gegangen sei (VS. 4). Somit hat der BF sein Heimatdorf etwa gerade nicht verlassen, weil er vom syrischen Regime aufgrund der Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen oder bezüglich des Wehrdienstes gesucht oder sonst aufgefordert worden wäre, sich an militärischen Auseinandersetzungen zu beteiligen. Auch der nächste Aufenthaltsort des BF stand vor bzw. zum Zeitpunkt seiner Ausreise nicht unter Kontrolle des syrischen Regimes: So führte der BF vor dem BFA ins Treffen, dass er einer Verhaftung durch die Sicherheitskräfte aufgrund seiner Demonstrationsteilnahme entgangen sei, da er sich nicht dort aufgehalten habe, wo das syrische Regime geherrscht habe, sondern in XXXX (vgl. AS. 91). Dort wiederum hatten – den Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung zufolge – zwar die Rekrutierungsbestrebungen des IS zur Folge, dass der BF (und seine Familie) die Ortschaft wieder verließ (vgl. AS. 6); der Ausreiseentschluss stand hingegen unabhängig davon bereits fest und hing offenbar nur mehr von der Finanzierbarkeit ab (AS. 91). Dass er damals Befürchtungen gehegt habe, zum Militärdienst für das syrische Regime eingezogen zu werden, äußerte der BF weder vor dem BFA (vgl. AS. 91: „Hätten Sie Syrien auch verlassen, wenn keine IS Kämpfer nach Boukamal gekommen wären? VP: Ja, ich wollte Syrien so und so verlassen aber es ist nicht so einfach wegen dem Geld. – LA: Haben Sie ein Militärbuch und einen Einberufungsbefehl erhalten? VP: Nein beides nicht. – LA: Wann hätten Sie denn zum Militär gemusst? VP: 2015“) noch in der Beschwerdeverhandlung: „Sie lebten dann ca. 3 Jahre lang in XXXX . Wer herrschte damals dort? P: „Von 2012 bis ca. Juli 2014 war die FSA an der Macht. Danach kam der IS und ich bin ca. im Juli 2015 in die Türkei geflohen. – RI: „Haben Sie jemals ein Militärdienstbuch oder einen Einberufungsbefehl erhalten? P: Wegen dem Militär? Nein. Damals im Jahr 2011 war ich ca. 16 Jahre alt und der Militärdienst ist erst ab 18.“ (VS. 7) Dass sich der BF jedoch gerade im Ausreisezeitpunkt 2015 im wehrfähigen Alter befunden hat und daher umso mehr eine Rekrutierung befürchten hätte müssen, zeigt eindrücklich, dass die Verpflichtung zur Ableistung des Militärdienstes nicht kausal für seine Ausreise war.2.2.
  20. Die Aussagen des BF im Laufe des Verfahren zeigen klar, dass er seine Herkunftsregion und in weiterer Folge Syrien wegen der dortigen Kriegssituation und der daraus resultierenden schlechten Sicherheitslage verlassen hat; so antworte der BF auf die Frage, warum er 2012 sein Heimatdorf verlassen hat: „Wegen der Bombardierungen damals…“ vergleiche VS. S. 5). Bereits zuvor hatte er angegeben, dass er „wegen den Gefechten“ nach römisch 40 gegangen sei (VS. 4). Somit hat der BF sein Heimatdorf etwa gerade nicht verlassen, weil er vom syrischen Regime aufgrund der Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen oder bezüglich des Wehrdienstes gesucht oder sonst aufgefordert worden wäre, sich an militärischen Auseinandersetzungen zu beteiligen. Auch der nächste Aufenthaltsort des BF stand vor bzw. zum Zeitpunkt seiner Ausreise nicht unter Kontrolle des syrischen Regimes: So führte der BF vor dem BFA ins Treffen, dass er einer Verhaftung durch die Sicherheitskräfte aufgrund seiner Demonstrationsteilnahme entgangen sei, da er sich nicht dort aufgehalten habe, wo das syrische Regime geherrscht habe, sondern in römisch 40 vergleiche AS. 91). Dort wiederum hatten – den Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung zufolge – zwar die Rekrutierungsbestrebungen des IS zur Folge, dass der BF (und seine Familie) die Ortschaft wieder verließ vergleiche AS. 6); der Ausreiseentschluss stand hingegen unabhängig davon bereits fest und hing offenbar nur mehr von der Finanzierbarkeit ab (AS. 91). Dass er damals Befürchtungen gehegt habe, zum Militärdienst für das syrische Regime eingezogen zu werden, äußerte der BF weder vor dem BFA vergleiche AS. 91: „Hätten Sie Syrien auch verlassen, wenn keine IS Kämpfer nach Boukamal gekommen wären? VP: Ja, ich wollte Syrien so und so verlassen aber es ist nicht so einfach wegen dem Geld. – LA: Haben Sie ein Militärbuch und einen Einberufungsbefehl erhalten? VP: Nein beides nicht. – LA: Wann hätten Sie denn zum Militär gemusst? VP: 2015“) noch in der Beschwerdeverhandlung: „Sie lebten dann ca. 3 Jahre lang in römisch 40 . Wer herrschte damals dort? P: „Von 2012 bis ca. Juli 2014 war die FSA an der Macht. Danach kam der IS und ich bin ca. im Juli 2015 in die Türkei geflohen. – RI: „Haben Sie jemals ein Militärdienstbuch oder einen Einberufungsbefehl erhalten? P: Wegen dem Militär? Nein. Damals im Jahr 2011 war ich ca. 16 Jahre alt und der Militärdienst ist erst ab 18.“ (VS. 7) Dass sich der BF jedoch gerade im Ausreisezeitpunkt 2015 im wehrfähigen Alter befunden hat und daher umso mehr eine Rekrutierung befürchten hätte müssen, zeigt eindrücklich, dass die Verpflichtung zur Ableistung des Militärdienstes nicht kausal für seine Ausreise war. Bezeichnend erscheint zudem, dass der BF in seiner Erstbefragung zwar angegeben hatte, dass es in Syrien „sehr gefährlich“ sei und „jeder“ ihn rekrutieren wolle, wobei er bei seiner Rückkehr am meisten das Assad-Regime fürchte (AS. 21), im Verlauf des gesamten weiteren Verfahrens jedoch weder Rekrutierungsversuche durch die FSA noch durch andere Akteure vorbrachte, obwohl er auf dem Höhepunkt des Bürgerkrieges quer durch das Land Richtung Türkei gereist sein will. Eine Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen fand in der Erstbefragung überhaupt keine Erwähnung. Diesbezüglich sei angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof zwar wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben hat, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (vgl. VwGH 21.11.2019, Ra 2019/14/0429, mwN). Dem Bundesverwaltungsgericht ist es demnach nicht verwehrt, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten zwischen der Erstbefragung und späteren Angaben einzubeziehen. In diesem Zusammenhang sind die Aussagen des BF beachtlich, wenn er sich lediglich auf die allgemeine Kriegssituation stützte. Der erwachsene und gesunde BF wurde eingangs der Erstbefragung über seine Rechte und Pflichten etwa im Sinne des § 15 AsylG entsprechend aufgeklärt. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass mit dem Verweis auf den Kriegszustand und eine damit verbundene allgemeine schlechte Sicherheitslage kein Konnex zu einem Verfolgungsgrund im Sinne der GFK besteht. Bezeichnend erscheint zudem, dass der BF in seiner Erstbefragung zwar angegeben hatte, dass es in Syrien „sehr gefährlich“ sei und „jeder“ ihn rekrutieren wolle, wobei er bei seiner Rückkehr am meisten das Assad-Regime fürchte (AS. 21), im Verlauf des gesamten weiteren Verfahrens jedoch weder Rekrutierungsversuche durch die FSA noch durch andere Akteure vorbrachte, obwohl er auf dem Höhepunkt des Bürgerkrieges quer durch das Land Richtung Türkei gereist sein will. Eine Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen fand in der Erstbefragung überhaupt keine Erwähnung. Diesbezüglich sei angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof zwar wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben hat, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen vergleiche VwGH 21.11.2019, Ra 2019/14/0429, mwN). Dem Bundesverwaltungsgericht ist es demnach nicht verwehrt, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten zwischen der Erstbefragung und späteren Angaben einzubeziehen. In diesem Zusammenhang sind die Aussagen des BF beachtlich, wenn er sich lediglich auf die allgemeine Kriegssituation stützte. Der erwachsene und gesunde BF wurde eingangs der Erstbefragung über seine Rechte und Pflichten etwa im Sinne des Paragraph 15, AsylG entsprechend aufgeklärt. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass mit dem Verweis auf den Kriegszustand und eine damit verbundene allgemeine schlechte Sicherheitslage kein Konnex zu einem Verfolgungsgrund im Sinne der GFK besteht. Darüber hinaus fällt auf, dass der BF in seiner Einvernahme den Grund für seine Ausreise immer im Wesentlichen mit demselben Stehsatz wiedergab (vgl. AS. 87: „Weil ich vom syrischen Regime für den Miliärdienst gesucht wurde und weil ich auch an Demos gegen das syrische Regime teilgenommen habe“; AS. 90: „Ich habe Syrien verlassen wegen der Teilnahme an Demos und wegen dem Militärdienst. Ich kann nicht zurück, da ich Angst um mein Leben habe.“). Auch in der Beschwerdeverhandlung griff der BF darauf in einer Art und Weise zurück, die den Eindruck erweckte, dass er – abgesehen von der Zerstörung seines Heimatdorfes – lediglich bestimmte Phrasen ohne realen Hintergrund wiedergab (VS. 6):Darüber hinaus fällt auf, dass der BF in seiner Einvernahme den Grund für seine Ausreise immer im Wesentlichen mit demselben Stehsatz wiedergab vergleiche AS. 87: „Weil ich vom syrischen Regime für den Miliärdienst gesucht wurde und weil ich auch an Demos gegen das syrische Regime teilgenommen habe“; AS. 90: „Ich habe Syrien verlassen wegen der Teilnahme an Demos und wegen dem Militärdienst. Ich kann nicht zurück, da ich Angst um mein Leben habe.“). Auch in der Beschwerdeverhandlung griff der BF darauf in einer Art und Weise zurück, die den Eindruck erweckte, dass er – abgesehen von der Zerstörung seines Heimatdorfes – lediglich bestimmte Phrasen ohne realen Hintergrund wiedergab (VS. 6): „RI: Was würden Sie befürchten, wenn Sie aktuell nach Syrien zurückkehren müssten? P: Ich würde getötet werden. Unser ganzer Heimatort wurde bombardiert und ich müsste den Militärdienst leisten. RI: Ich verstehe den Zusammenhang nicht ganz: warum würden sie getötet werden, weil Ihr Heimatdorf damals bombardiert wurde? P: Ich meinte nicht, dass ich getötet werden würde, weil das Dorf bombardiert wurde. Ich habe aber an friedlichen Demonstrationen teilgenommen und müsste den Militärdienst ableisten. Was ich meinte ist, dass fast unser gesamtes Dorf dem Regime gegenüber oppositionell eingestellt ist und dieses deshalb zwischen den Bewohnern keinen Unterschied macht. RI: Sie meinen, es kommt wesentlich darauf an, dass sie aus dem Dorf XXXX stammen, oder meinen Sie, dass Ihre Demonstrationsteilnahmen wesentlich sind?RI: Sie meinen, es kommt wesentlich darauf an, dass sie aus dem Dorf römisch 40 stammen, oder meinen Sie, dass Ihre Demonstrationsteilnahmen wesentlich sind? P: Ich meine alles zusammen. Auf meiner ID-Karte ist mein Herkunftsort vermerkt und wegen meiner Teilnahme an friedlichen Demonstrationen und dem Militärdienst bin ich in Gefahr. Es gibt viele Videos auf YouTube, wie sehr der Ort zerstört wurde.“ Bereits daraus lässt sich ableiten, dass für das Verlassen des Heimatdorfs und in weiterer Folge seines Heimatlands nicht die politische Überzeugung bzw. innere Haltung des BF, sondern vielmehr die Kriegssituation und allgemeine Lage in Syrien den Ausschlag gab. 2.2.
  21. Zum Vorbringen, dass der BF 2011 an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen hat Nachdem er in seiner Erstbefragung auf die gefährliche Situation in Syrien und, wenn auch oberflächlich, auf die Rekrutierungsgefahr verwiesen hatte, steigerte der BF sein Vorbringen vor dem BFA, indem er sich erstmals darauf berief, dass er 2011 auf ca. fünf Demonstrationen gewesen sei, bei Beginn der Kampfhandlungen – und somit beim Beginn des Bürgerkrieges – allerdings damit aufgehört habe (AS. 83). Er sei aufgrund dieser Teilnahme von den Sicherheitskräften gesucht worden und vier seiner Freunde, mit denen er an diesen Demonstrationen teilgenommen habe, seien bis heute verschwunden (AS. 84). Allerdings ist weder nachvollziehbar, wie der BF vom dauerhaften Verschwinden seiner Freunde bzw. davon, dass sie bei der Kontrolle an Checkpoints verhaftet worden sein sollen (AS. 91), erfahren haben will, nachdem er selbst sich seit 2014 in der Türkei aufgehalten und nach seinem eigenen Vorbringen selbst vor dem behaupteten Streit sogar mit seinen Angehörigen aufgrund der mangelnden Infrastruktur nur in größeren Abständen Kontakt hatte (AS. 82), noch, dass er diesen Umstand in der Beschwerdeverhandlung nicht thematisierte. Hier wiederum verwies der BF plötzlich darauf, dass „unser gesamtes Dorf“ dem Regime gegenüber oppositionell eingestellt sei und das Regime daher keinen Unterschied zwischen den Bewohnern mache (VS. 6). Dies wiederum steht nicht damit im Einklang, dass der BF bei der Frage nach Zeit und Ort der Demonstrationen erklärte, sie hätten „ca. Ende 2011 bzw. September“ an einem Ort vor der Stadt XXXX stattgefunden, damals seien die Schulen noch offen gewesen (VS. 6). Im Übrigen gab der BF in der Beschwerdeverhandlung erstmals an, dass er damals, „ca. im Dezember“ einmal von Sicherheitskräften angehalten worden und sein Name und seine Adresse notiert worden seien (VS. 6), ohne plausibel erklären zu können, warum er die Frage nach seinem letzten Behördenkontakt – bei der er auf die Ausstellung seines Personalausweises verwiesen hatte, die bereits im März 2011 erfolgte – einschränkend auf die Frage nach der letzten Ausstellung eines Dokuments verstehen hätte sollen. Der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens ist zudem weiter abträglich, dass der BF nicht nur die Frage nach einer Festnahme oder Verhaftung verneinte (AS. 90, VS. 7), sondern bei seiner Einvernahme vor dem BFA auch auf die Frage, ob er in Syrien von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht werde, antwortete: „Nur vom Militär.“ (AS. 90). Später gefragt, warum – angesichts der Demonstrationsteilnahme mehrerer hundert Menschen – ausgerechnet er gesucht werde, gab der BF vor dem BFA nur ausweichend an: „Es wurden viele verhaftet und gesucht. Ich bin nicht der Einzige.“ Hätte die nunmehr behauptete Anhaltung – die zudem keinerlei Folgen nach sich gezogen haben soll – tatsächlich stattgefunden, gäbe es keine Erklärung dafür, dass der BF sie vor dem BFA trotz mehrfacher Gelegenheit nicht erwähnte. Zweifel an den Demonstrationsteilnahmen an sich erweckt neben der mangelnden Erwähnung in der Erstbefragung auch die zeitliche Einordnung. So betonte der BF, dass er an „friedlichen Demonstrationen“ (AS. 83, VS. 6) „vor Beginn der Kampfhandlungen“ bzw. „als alles Begann“ (AS. 83) teilgenommen habe, datiert seine Teilnahme allerdings nicht auf den Beginn der Proteste im März 2011, sondern auf Ende 2011, als die militärischen Auseinandersetzungen notorischerweise bereits begonnen hatten. Allerdings ist nicht ausgeschlossen, dass es gerade im Herkunftsgebiet des BF erst später zu „Kampfhandlungen“ kam, sodass angesichts der zahlreichen Demonstrationsteilnahmen durch die Bevölkerung nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass der BF tatsächlich – als einfacher Teilnehmer (VS. 7) – gemeinsam mit Schulfreunden an Demonstrationen teilgenommen hat. Einen Kontakt mit den Sicherheitskräften konnte der BF dagegen nicht glaubhaft machen. Selbst unter Wahrunterstellung einer Teilnahme an allenfalls einer Handvoll – friedlichen – Demonstrationen vor mehr als zehn Jahren konnte der BF mangels Behördenkontakt daher auch keinerlei daraus resultierende Verfolgung glaubhaft machen.Nachdem er in seiner Erstbefragung auf die gefährliche Situation in Syrien und, wenn auch oberflächlich, auf die Rekrutierungsgefahr verwiesen hatte, steigerte der BF sein Vorbringen vor dem BFA, indem er sich erstmals darauf berief, dass er 2011 auf ca. fünf Demonstrationen gewesen sei, bei Beginn der Kampfhandlungen – und somit beim Beginn des Bürgerkrieges – allerdings damit aufgehört habe (AS. 83). Er sei aufgrund dieser Teilnahme von den Sicherheitskräften gesucht worden und vier seiner Freunde, mit denen er an diesen Demonstrationen teilgenommen habe, seien bis heute verschwunden (AS. 84). Allerdings ist weder nachvollziehbar, wie der BF vom dauerhaften Verschwinden seiner Freunde bzw. davon, dass sie bei der Kontrolle an Checkpoints verhaftet worden sein sollen (AS. 91), erfahren haben will, nachdem er selbst sich seit 2014 in der Türkei aufgehalten und nach seinem eigenen Vorbringen selbst vor dem behaupteten Streit sogar mit seinen Angehörigen aufgrund der mangelnden Infrastruktur nur in größeren Abständen Kontakt hatte (AS. 82), noch, dass er diesen Umstand in der Beschwerdeverhandlung nicht thematisierte. Hier wiederum verwies der BF plötzlich darauf, dass „unser gesamtes Dorf“ dem Regime gegenüber oppositionell eingestellt sei und das Regime daher keinen Unterschied zwischen den Bewohnern mache (VS. 6). Dies wiederum steht nicht damit im Einklang, dass der BF bei der Frage nach Zeit und Ort der Demonstrationen erklärte, sie hätten „ca. Ende 2011 bzw. September“ an einem Ort vor der Stadt römisch 40 stattgefunden, damals seien die Schulen noch offen gewesen (VS. 6). Im Übrigen gab der BF in der Beschwerdeverhandlung erstmals an, dass er damals, „ca. im Dezember“ einmal von Sicherheitskräften angehalten worden und sein Name und seine Adresse notiert worden seien (VS. 6), ohne plausibel erklären zu können, warum er die Frage nach seinem letzten Behördenkontakt – bei der er auf die Ausstellung seines Personalausweises verwiesen hatte, die bereits im März 2011 erfolgte – einschränkend auf die Frage nach der letzten Ausstellung eines Dokuments verstehen hätte sollen. Der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens ist zudem weiter abträglich, dass der BF nicht nur die Frage nach einer Festnahme oder Verhaftung verneinte (AS. 90, VS. 7), sondern bei seiner Einvernahme vor dem BFA auch auf die Frage, ob er in Syrien von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht werde, antwortete: „Nur vom Militär.“ (AS. 90). Später gefragt, warum – angesichts der Demonstrationsteilnahme mehrerer hundert Menschen – ausgerechnet er gesucht werde, gab der BF vor dem BFA nur ausweichend an: „Es wurden viele verhaftet und gesucht. Ich bin nicht der Einzige.“ Hätte die nunmehr behauptete Anhaltung – die zudem keinerlei Folgen nach sich gezogen haben soll – tatsächlich stattgefunden, gäbe es keine Erklärung dafür, dass der BF sie vor dem BFA trotz mehrfacher Gelegenheit nicht erwähnte. Zweifel an den Demonstrationsteilnahmen an sich erweckt neben der mangelnden Erwähnung in der Erstbefragung auch die zeitliche Einordnung. So betonte der BF, dass er an „friedlichen Demonstrationen“ (AS. 83, VS. 6) „vor Beginn der Kampfhandlungen“ bzw. „als alles Begann“ (AS. 83) teilgenommen habe, datiert seine Teilnahme allerdings nicht auf den Beginn der Proteste im März 2011, sondern auf Ende 2011, als die militärischen Auseinandersetzungen notorischerweise bereits begonnen hatten. Allerdings ist nicht ausgeschlossen, dass es gerade im Herkunftsgebiet des BF erst später zu „Kampfhandlungen“ kam, sodass angesichts der zahlreichen Demonstrationsteilnahmen durch die Bevölkerung nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass der BF tatsächlich – als einfacher Teilnehmer (VS. 7) – gemeinsam mit Schulfreunden an Demonstrationen teilgenommen hat. Einen Kontakt mit den Sicherheitskräften konnte der BF dagegen nicht glaubhaft machen. Selbst unter Wahrunterstellung einer Teilnahme an allenfalls einer Handvoll – friedlichen – Demonstrationen vor mehr als zehn Jahren konnte der BF mangels Behördenkontakt daher auch keinerlei daraus resultierende Verfolgung glaubhaft machen. Weiteres (exil-)politisches Engagement wurde vom BF ebenfalls verneint (AS. 89). In der Beschwerdeverhandlung brachte der BF selbst im Zusammenhang mit der behaupteten Demonstrationsteilnahme überdies keine klar oppositionelle politische Gesinnung zum Ausdruck: „Wir haben für Freiheit demonstriert und dafür, dass Syrien besser wird und nicht zerstört wird.“ (VS. 6) Letztlich haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte für eine oppositionelle Gesinnung des BF ergeben und auch nicht darauf, dass ihm eine solche von der syrischen Regierung unterstellt werden würde (siehe dazu auch sogleich Pkt. 2.2.4.3). 2.2.
  22. Zu einer etwaigen Einberufung des BF durch das syrische Regime bzw. (strafrechtlichen) Verfolgung des BF wegen Wehrdienstverweigerung und Furcht vor (Zwangs)rekrutierung durch die syrischen Truppen 2.2.4.
  23. Zum Wehr- und Reservedienst (Militärdienst) und Rekrutierungen entsprechend dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Stand 14.03.2024, auszugsweise wie folgt: Rechtliche Bestimmungen Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes verpflichtend (ÖB Damaskus 12.2022). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom
  24. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Die Dauer des Wehrdienstes beträgt 18 Monate bzw. 21 Monate für jene, die die fünfte Klasse der Grundschule nicht abgeschlossen haben (PAR 1.6.2011). Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (AA 2.2.2024). In der Vergangenheit wurde es auch akzeptiert, sich, statt den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten, einer der bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppierung anzuschließen. Diese werden inzwischen teilweise in die Armee eingegliedert, jedoch ohne weitere organisatorische Integrationsmaßnahmen zu setzen oder die Kämpfer auszubilden (ÖB Damaskus 12.2022). Wehrpflichtige und Reservisten können im Zuge ihres Wehrdienstes bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) auch den Spezialeinheiten (Special Forces), der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einheiten bei Zuteilung nicht verweigern können (DIS 4.2023). Um dem verpflichtenden Wehrdienst zu entgehen, melden sich manche Wehrpflichtige allerdings aufgrund der höheren Bezahlung auch freiwillig zur Vierten Division, die durch die von ihr kontrollierten Checkpoints Einnahmen generiert (EB 17.1.2023). Die
  25. (Special Tasks) Division (bis 2019: Tiger Forces) rekrutiert sich dagegen ausschließlich aus Freiwilligen (DIS 4.2023).Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes verpflichtend (ÖB Damaskus 12.2022). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom
  26. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Die Dauer des Wehrdienstes beträgt 18 Monate bzw. 21 Monate für jene, die die fünfte Klasse der Grundschule nicht abgeschlossen haben (PAR 1.6.2011). Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (AA 2.2.2024). In der Vergangenheit wurde es auch akzeptiert, sich, statt den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten, einer der bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppierung anzuschließen. Diese werden inzwischen teilweise in die Armee eingegliedert, jedoch ohne weitere organisatorische Integrationsmaßnahmen zu setzen oder die Kämpfer auszubilden (ÖB Damaskus 12.2022). Wehrpflichtige und Reservisten können im Zuge ihres Wehrdienstes bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) auch den Spezialeinheiten (Special Forces), der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einheiten bei Zuteilung nicht verweigern können (DIS 4.2023). Um dem verpflichtenden Wehrdienst zu entgehen, melden sich manche Wehrpflichtige allerdings aufgrund der höheren Bezahlung auch freiwillig zur Vierten Division, die durch die von ihr kontrollierten Checkpoints Einnahmen generiert (EB 17.1.2023). Die
  27. (Special Tasks) Division (bis 2019: Tiger Forces) rekrutiert sich dagegen ausschließlich aus Freiwilligen (DIS 4.2023). Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. […] Die im März 2020, Mai 2021 und Jänner 2022 vom Präsidenten erlassenen Generalamnestien umfassten auch einen Straferlass für Vergehen gegen das Militärstrafgesetz, darunter Fahnenflucht. Die Verpflichtung zum Wehrdienst bleibt davon unberührt (ÖB Damaskus 12.2022). Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen (AA 2.2.2024). […] Die Umsetzung Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Männer, die sich beispielsweise im Libanon aufhalten, können mittels Bezahlung von Bestechungsgeldern vor ihrer Rückkehr nach Syrien überprüfen, ob sich ihr Name in der Datenbank befindet (DIS 5.2020). Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsätzen verbunden sind, ableisten (STDOK 8.2017; vgl. DIS 7.2023). Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. Die Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen (STDOK 8.2017).Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Männer, die sich beispielsweise im Libanon aufhalten, können mittels Bezahlung von Bestechungsgeldern vor ihrer Rückkehr nach Syrien überprüfen, ob sich ihr Name in der Datenbank befindet (DIS 5.2020). Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsätzen verbunden sind, ableisten (STDOK 8.2017; vergleiche DIS 7.2023). Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. Die Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen (STDOK 8.2017). Obwohl die offizielle Wehrdienstzeit etwa zwei Jahre beträgt, werden Wehrpflichtige in der Praxis auf unbestimmte Zeit eingezogen (NMFA 5.2022; vgl. AA 29.3.2022), wobei zuletzt von einer "Verkürzung" des Wehrdienstes auf 7,5 Jahre berichtet wurde. Die tatsächliche Dauer richtet sich laut UNHCR Syrien jedoch nach Rang und Funktion der Betreffenden (ÖB Damaskus 12.2022). Personen, die aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse von großem Wert für die Armee und nur schwer zu ersetzen sind, können daher über Jahre hinweg im Militärdienst gehalten werden. Personen, deren Beruf oder Fachwissen in der Gesellschaft sehr gefragt ist, wie z.B. Ärzte, dürfen eher nach Ablauf der offiziellen Militärdienstzeit ausscheiden (NMFA 5.2022).Obwohl die offizielle Wehrdienstzeit etwa zwei Jahre beträgt, werden Wehrpflichtige in der Praxis auf unbestimmte Zeit eingezogen (NMFA 5.2022; vergleiche AA 29.3.2022), wobei zuletzt von einer "Verkürzung" des Wehrdienstes auf 7,5 Jahre berichtet wurde. Die tatsächliche Dauer richtet sich laut UNHCR Syrien jedoch nach Rang und Funktion der Betreffenden (ÖB Damaskus 12.2022). Personen, die aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse von großem Wert für die Armee und nur schwer zu ersetzen sind, können daher über Jahre hinweg im Militärdienst gehalten werden. Personen, deren Beruf oder Fachwissen in der Gesellschaft sehr gefragt ist, wie z.B. Ärzte, dürfen eher nach Ablauf der offiziellen Militärdienstzeit ausscheiden (NMFA 5.2022). Seit März 2020 hat es in Syrien keine größeren militärischen Offensiven an den offiziellen Frontlinien mehr gegeben. Scharmützel, Granatenbeschuss und Luftangriffe gingen weiter, aber die Frontlinien waren im Grunde genommen eingefroren. Nach dem Ausbruch von COVID-19 und der Einstellung größerer Militäroperationen in Syrien Anfang 2020 verlangsamten sich Berichten zufolge die militärischen Rekrutierungsmaßnahmen der SAA. Die SAA berief jedoch regelmäßig neue Wehrpflichtige und Reservisten ein. Im Oktober 2021 wurde ein Rundschreiben herausgegeben, in dem die Einberufung von männlichen Syrern im wehrpflichtigen Alter angekündigt wurde. Auch in den wiedereroberten Gebieten müssen Männer im wehrpflichtigen Alter den Militärdienst ableisten (EUAA 9.2022). Der Personalbedarf des syrischen Militärs bleibt aufgrund von Entlassungen langgedienter Wehrpflichtiger und zahlreicher Verluste durch Kampfhandlungen unverändert hoch (AA 2.2.2024). Rekrutierungspraxis Es gibt, dem Auswärtigen Amt zufolge, zahlreiche glaubhafte Berichte, laut denen wehrpflichtige Männer, die auf den Einberufungsbescheid nicht reagieren, von Mitarbeitern der Geheimdienste abgeholt und zwangsrekrutiert werden (AA 2.2.2024). Junge Männer werden an Kontrollstellen (Checkpoints) sowie unmittelbar an Grenzübergängen festgenommen und zwangsrekrutiert (AA 2.2.2024; vgl. NMFA 5.2022), wobei es in den Gebieten unter Regierungskontrolle zahlreiche Checkpoints gibt (NMFA 5.2022; vgl. NLM 29.11.2022). […] Glaubhaften Berichten zufolge gibt es Zwangsrekrutierungen junger Männer durch syrische Streitkräfte auch unmittelbar im Kampfgebiet (AA 2.2.2024).Es gibt, dem Auswärtigen Amt zufolge, zahlreiche glaubhafte Berichte, laut denen wehrpflichtige Männer, die auf den Einberufungsbescheid nicht reagieren, von Mitarbeitern der Geheimdienste abgeholt und zwangsrekrutiert werden (AA 2.2.2024). Junge Männer werden an Kontrollstellen (Checkpoints) sowie unmittelbar an Grenzübergängen festgenommen und zwangsrekrutiert (AA 2.2.2024; vergleiche NMFA 5.2022), wobei es in den Gebieten unter Regierungskontrolle zahlreiche Checkpoints gibt (NMFA 5.2022; vergleiche NLM 29.11.2022). […] Glaubhaften Berichten zufolge gibt es Zwangsrekrutierungen junger Männer durch syrische Streitkräfte auch unmittelbar im Kampfgebiet (AA 2.2.2024). Zudem geht aus dem Berichtsmaterial – ohne, dass dies hier im Einzelnen wiedergegeben werden muss – hervor, dass Wehrpflichtigen im Falle der Weigerung, den Wehrdienst in der syrischen Armee abzuleisten, zumindest eine Gefängnisstrafe droht; weitere Konsequenzen können Folter oder der sofortige Einzug in den Militärdienst sein, hängen aber vom Einzelfall ab. Hinsichtlich der Beteiligung von Rekruten an Kriegsverbrechen ergibt sich aus den Länderberichten ein differenziertes Bild. Im Kapitel „Streitkräfte“ des Länderinformationsblatts der Staatendokumentation zu Syrien, Stand 14.03.2024, wird diesbezüglich ausgeführt: Das syrische Regime und damit auch die militärische Führung unterscheiden nicht zwischen Zivilbevölkerung und 'rein militärischen Zielen' (BMLV 12.10.2022). Nach Experteneinschätzung trägt jeder, der in der syrischen Armee oder Luftwaffe dient, per definitionem zu Kriegsverbrechen bei, denn das Regime hat in keiner Weise gezeigt, dass es das Kriegsrecht oder das humanitäre Recht achtet. Es ist daher sehr wahrscheinlich, dass eine Person in eine Einheit eingezogen wird, auch wenn sie das nicht will, und somit in einen Krieg, in dem die Unterscheidung zwischen Zivilisten und Kämpfern nicht wirklich ernst genommen wird (Üngör 15.12.2021). Soldaten können in Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen verwickelt sein, weil das Militär in Syrien auf persönlichen Vertrauensbeziehungen, manchmal auch auf familiären Netzwerken innerhalb des Militärs beruht. Diejenigen, die Verbrechen begehen, handeln innerhalb eines vertrauten Netzwerks von Soldaten, Offizieren, Personen mit Verträgen mit der Armee und Zivilisten, die mit ihnen als nationale Verteidigungskräfte oder lokale Gruppen zusammenarbeiten (Khaddour, Kheder 24.12.2021). Somit kann – abhängig vom Einsatzgebiet bzw. der Einheit, in die man eingezogen wird – im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden, dass Rekruten im Fall der Ableistung des Wehrdienstes zur Kriegsverbrechen beitragen müssen, da das syrische Regime das Kriegsrecht oder das humanitäre Recht nicht achtet. Gleichzeitig ist jedoch gerade nicht davon auszugehen, dass sich jeder Wehrpflichtige gleichsam „automatisch“ zur Beteiligung an Kriegsverbrechen gezwungen sieht. Bereits seit März 2020 hat es keine größeren militärischen Offensiven an den offiziellen Frontlinien gegeben, sodass davon auszugehen ist, dass die Wahrscheinlichkeit, im Zuge des Wehrdienstes an Kriegsverbrechen beteiligt zu werden, abgenommen hat. Eine Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen – außer für muslimische Geistliche (vgl. LIB S. 134) – bzw. die Möglichkeit eines zivilen Ersatzdiensts gibt es in Syrien nicht. Das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation führt dazu mit Stand 14.3.2024 wie folgt aus:Eine Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen – außer für muslimische Geistliche vergleiche LIB S. 134) – bzw. die Möglichkeit eines zivilen Ersatzdiensts gibt es in Syrien nicht. Das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation führt dazu mit Stand 14.3.2024 wie folgt aus: In Syrien besteht keine Möglichkeit der legalen Wehrdienstverweigerung. Auch die Möglichkeit eines (zivilen) Ersatzdienstes gibt es nicht. Es gibt in Syrien keine reguläre oder gefahrlose Möglichkeit, sich dem Militärdienst durch Wegzug in andere Landesteile zu entziehen. Beim Versuch, sich dem Militärdienst durch Flucht in andere Landesteile, die nicht unter Kontrolle des Regimes stehen, zu entziehen, müssten Wehrpflichtige zahlreiche militärische und paramilitärische Kontrollstellen passieren, mit dem Risiko einer zwangsweisen Einziehung, entweder durch die syrischen Streitkräfte, Geheimdienste oder regimetreue Milizen. Männern im wehrpflichtigen Alter ist die Ausreise verboten. Der Reisepass wird ihnen vorenthalten und Ausnahmen werden nur mit Genehmigung des Rekrutierungsbüros, welches bescheinigt, dass der Wehrdienst geleistet wurde, gewährt (AA 2.2.2024). Allerdings besteht laut zitiertem Länderinformationsblatt bei längerem Auslandaufenthalt mittlerweile die Möglichkeit, sich durch Leistung eines „Wehrersatzgeldes“ von der Wehrdienstpflicht zu befreien: Nach dem Wehrpflichtgesetz ist es syrischen Männern im wehrpflichtigen Alter möglich, sich durch Zahlung eines sogenannten Wehrersatzgeldes von der Wehrpflicht freizukaufen, sofern sie mindestens ein Jahr ohne Wiedereinreise nach Syrien ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatten (AA 2.2.2024). Drei vertrauliche Quellen, die vom niederländischen Außenministerium im März 2023 und November 2022 befragt wurden, gehen davon aus, dass jemand, der sich vom Militärdienst freigekauft hat, auch nicht mehr zum Militärdienst einberufen wird. Der zu zahlende Betrag hängt dabei davon ab, wie lange die Männer im Ausland waren und variiert zwischen 7.000 und 10.000 Dollar. Auch Wehrdienstpflichtige, die das Land illegal verlassen haben, können sich durch eine solche Zahlung von der Wehrpflicht freikaufen. Möglich ist dies in einer syrischen Botschaft oder einem Konsulat unter Vorlage eines Nachweises, dass man im Ausland lebt. Es besteht die Möglichkeit, dass die Botschaft die Namen derer veröffentlicht, die sich auf diese Art von der Wehrpflicht befreit haben. Andererseits kann die Person sich auch durch einen Verwandten in Syrien an ein lokales Rekrutierungsbüro wenden, um sich von der Liste der Wehrdienstverweigerer streichen zu lassen (NMFA 8.2023). Die Zahlung des Wehrersatzgeldes ist an die Vorlage von Dokumenten geknüpft, die eine Vielzahl der ins Ausland Geflüchteten aufgrund der Umstände ihrer Flucht nicht beibringen können oder die nicht ohne ein Führungszeugnis der Sicherheitsdienste des syrischen Regimes nachträglich erworben werden können, wie etwa einen Nachweis über Aus- und Einreisen (Ausreisestempel) oder die Vorlage eines Personalausweises (AA 2.2.2024). Die Person bekommt einen Beleg für den Freikauf, den sie bei der Einreise am Flughafen vorweisen kann. Um auch möglichst problemlos Checkpoints passieren zu können, muss die Person zusätzlich zum Beleg einen Eintrag in sein Militärbuch machen lassen (DIS 7.2023). Die syrische Regierung respektiert die Zahlung dieser Befreiungsgebühr mehreren Experten, die vom Danish Immigration Service befragt wurden, zufolge und zieht Männer, die diese Gebühr bezahlt haben, im Allgemeinen nicht ein. Eine Quelle gibt auch an, dass Personen, die die Gebühr bezahlt haben problemlos ins Land einreisen können. Probleme bekommen vor allem jene Männer, die ihre Dokumente zum Beweis, dass sie befreit sind, nicht vorweisen können. Des Weiteren berichten Quellen des Danish Immigration Service von Fällen, bei denen Personen, die ihren Status mit der Regierung geklärt hatten, dennoch verhaftet worden sind, weil sie aus Gründen der Sicherheit von den Sicherheitskräften gesucht worden sind. Eine Quelle sprach auch von Racheaktionen gegenüber Wehrpflichtigen, die aus ehemaligen Oppositionsgebieten kommen, bei denen die syrischen Behörden diese an Checkpoints festhalten und erpressen (DIS 1.2024). Auch das Auswärtige Amt schreibt, dass staatlich ausgestellte Nachweise über die Ableistung des Wehrdienstes bzw. Zahlung des Wehrersatzgeldes an Kontrollstellen der Sicherheitsdienste des Regimes durchgängig anerkannt werden (AA 2.2.2024). Auch die aktuellen Länderleitlinien der EUAA vom 1.4.2024 verweisen darauf, dass die Ausnahmen von der Wehrdienstpflicht im Allgemeinen respektiert und speziell Personen, die ein Wehrersatzgeld geleistet haben, laut mehreren Quellen nicht zwangsweise rekrutiert werden (vgl. S. 40). Im Themendossier Wehrdienst der Staatendokumentation werden die Voraussetzungen für die erfolgreiche Inanspruchnahme der Ausnahme näher dargestellt:Auch die aktuellen Länderleitlinien der EUAA vom 1.4.2024 verweisen darauf, dass die Ausnahmen von der Wehrdienstpflicht im Allgemeinen respektiert und speziell Personen, die ein Wehrersatzgeld geleistet haben, laut mehreren Quellen nicht zwangsweise rekrutiert werden vergleiche S. 40). Im Themendossier Wehrdienst der Staatendokumentation werden die Voraussetzungen für die erfolgreiche Inanspruchnahme der Ausnahme näher dargestellt: Das syrische Militärdienstgesetz erlaubt es wehrpflichtigen Männern mit Wohnsitz im Ausland, eine Gebühr zu entrichten, um von der Wehrpflichtbefreit zu werden. Laut einer 2020 erlassenen Abänderung des Wehrdienstgesetzes ist die Befreiungsgebühr gestaffelt nach der Anzahl der Jahre des Auslandsaufenthalts und beträgt 10.000 US-Dollar (ein Jahr), 9.000 US-Dollar (zwei Jahre), 8.000 US-Dollar (drei Jahre) bzw. 7.000 US-Dollar (vier Jahre). Bei einem Aufenthalt ab fünf Jahren kommen pro Jahrweitere 200 US-Dollar Strafgebühr hinzu. Bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Regelungen fallen zusätzliche Strafgebühren an (LegislativeDecree # 31,
  28. November 2020, Artikel 1). […] Berichten zufolge können auch Männer, die Syrien illegal verlassen haben, durch die Zahlung der Gebühr vom Militärdienst befreit werden. Sie müssen allerdings zunächst ihren rechtlichen Status durch einen individuellen „Versöhnungsprozess“ bereinigen (Netherlands Ministry of Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S.85). Bevor die Zahlung durchgeführt wird, kontaktiert die Botschaft das syrische Verteidigungsministerium, um eine Genehmigung zu erhalten. Dabei wird ermittelt, ob die antragstellende Person berechtigt ist, sich vom Wehrdienst freizukaufen (Netherlands Ministry of Ministry of Foreign Affairs, Mai 2020, S.23). Laut Fabrice Balanche erscheint der gesamte Prozess relativ unkompliziert, jedoch zieht er in der Realität erhebliche Verzögerungen nach sich und erfordert viele zusätzliche Kosten, einschließlich Bestechungsgelder für bürokratische Angelegenheiten. Zum Beispiel müssen junge Männer, die Verbindungen zur Opposition hatten, aber aus wohlhabenden Familien stammen, wahrscheinlich höhere Beträge zahlen, um ihren Status zu bereinigen (BFA Staatendokumentation,
  29. Jänner 2022). 2.2.4.
  30. Der BF befindet sich mit 27 Jahren grundsätzlich im wehrpflichtigen Alter und haben sich im Verfahren keine Hinweise auf eine Einschränkung seiner Wehrfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen ergeben. Grundsätzlich bestünde daher beim BF die maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass dieser bei einer Rückkehr nach Syrien in seine Herkunftsregion entweder schon bei seiner Einreise an einem Grenzübergang des syrischen Regimes oder bei einem Checkpoint in seinem Herkunftsort einer Kontrolle durch syrische Behörden unterworfen ist, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Feststellung der bisherigen Nicht-Ableistung seines Grundwehrdienstes führen würde. Wie bereits ausgeführt, hat er weder ein Militärdienstbuch noch einen Einberufungsbefehl erhalten. Auch hat er sich nicht der Musterung unterzogen und hatte der BF damit diesbezüglich überhaupt keine Kontakte zum syrischen Regime oder Militär. Dass gerade der BF – sollte er dazu verhalten werden, den Wehrdienst zu leisten – mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit an Aktivitäten teilnehmen müsste, die Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht, das Völkerstrafrecht und/oder internationale Menschenrechte darstellen, ist vor dem Hintergrund der Länderberichte nicht anzunehmen. Der BF war in der Türkei als Reifenmonteur tätig und wäre wohl davon auszugehen, dass man ihn im Mechanik-/Logistikbereich einsetzen würde. Der BF stellte die Möglichkeit der Entrichtung einer Befreiungsgebühr im Verfahren nicht in Abrede (VS. 8), argumentierte lediglich, dass man mit dem Geld „ja genau so die ungerechten unterstützen“ würde und bezweifelte außerdem, dass man einem Regime vertrauen sollte, das für den Tod und die Flucht von so vielen Menschen verantwortlich sei. Es wurde auch weder vorgebracht noch haben sich Hinweise ergeben, dass der BF finanziell nicht in der Lage wäre, die Befreiungsgebühr aufzubringen, zumal er in Österreich als subsidiär Schutzberechtigter uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt hat und laut der vom erkennenden Gericht durchgeführten Abfrage beim Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger von 24.07.2023 bis 29.12.2023 sowie seit 23.01.2024 erneut als Arbeiter erwerbstätig ist (vgl. OZ 2). Es ist dem BF aus Sicht des BVwG daher möglich und zumutbar, die Kosten für seinen Freikauf aufzubringen. Auch Männer, die Syrien illegal verlassen haben, können Quellen zufolge durch die Zahlung der Gebühr vom Militärdienst befreit werden und wird diese Ausnahme in weiterer Folge grundsätzlich auch respektiert.Der BF stellte die Möglichkeit der Entrichtung einer Befreiungsgebühr im Verfahren nicht in Abrede (VS. 8), argumentierte lediglich, dass man mit dem Geld „ja genau so die ungerechten unterstützen“ würde und bezweifelte außerdem, dass man einem Regime vertrauen sollte, das für den Tod und die Flucht von so vielen Menschen verantwortlich sei. Es wurde auch weder vorgebracht noch haben sich Hinweise ergeben, dass der BF finanziell nicht in der Lage wäre, die Befreiungsgebühr aufzubringen, zumal er in Österreich als subsidiär Schutzberechtigter uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt hat und laut der vom erkennenden Gericht durchgeführten Abfrage beim Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger von 24.07.2023 bis 29.12.2023 sowie seit 23.01.2024 erneut als Arbeiter erwerbstätig ist vergleiche OZ 2). Es ist dem BF aus Sicht des BVwG daher möglich und zumutbar, die Kosten für seinen Freikauf aufzubringen. Auch Männer, die Syrien illegal verlassen haben, können Quellen zufolge durch die Zahlung der Gebühr vom Militärdienst befreit werden und wird diese Ausnahme in weiterer Folge grundsätzlich auch respektiert. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt mit Blick auf das Vorbringen des BF und die Länderberichte nicht, dass in Syrien Korruption weit verbreitet ist, die allenfalls auch insofern Auswirkungen zeigt und den BF zusätzliche – überschaubare – Kosten treffen können. Dieser Umstand allein lässt jedoch nicht die Möglichkeit des Freikaufes per se bereits als nicht valide erscheinen. Vielmehr ist den Länderinformationen zu entnehmen, dass das System des Freikaufs auch tatsächlich gelebt wird und die syrische Regierung durchaus ein Interesse an den so lukrierten Mitteln hat. Auch wäre es dem BF in finanzieller Hinsicht möglich, etwaige zusätzlich anfallende Kosten zu begleichen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass für sich genommen weder das Verlangen eines Staates nach finanzieller Kompensation für das Nichtableisten des Wehrdienstes noch staatliche Handlungen, die darauf abzielen, eine finanzielle Schuld, deren Begleichung nicht vorgenommen wurde, durch Zugriff auf Vermögenswerte des Verpflichteten hereinzubringen, als Verfolgungshandlungen im Sinn des Art. 9 Statusrichtlinie, auf den die Legaldefinition des Begriffs "Verfolgung" in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 verweist, anzusehen sind (vgl. VwGH 26.02.2024, Ra 2023/20/0200).Das Bundesverwaltungsgericht verkennt mit Blick auf das Vorbringen des BF und die Länderberichte nicht, dass in Syrien Korruption weit verbreitet ist, die allenfalls auch insofern Auswirkungen zeigt und den BF zusätzliche – überschaubare – Kosten treffen können. Dieser Umstand allein lässt jedoch nicht die Möglichkeit des Freikaufes per se bereits als nicht valide erscheinen. Vielmehr ist den Länderinformationen zu entnehmen, dass das System des Freikaufs auch tatsächlich gelebt wird und die syrische Regierung durchaus ein Interesse an den so lukrierten Mitteln hat. Auch wäre es dem BF in finanzieller Hinsicht möglich, etwaige zusätzlich anfallende Kosten zu begleichen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass für sich genommen weder das Verlangen eines Staates nach finanzieller Kompensation für das Nichtableisten des Wehrdienstes noch staatliche Handlungen, die darauf abzielen, eine finanzielle Schuld, deren Begleichung nicht vorgenommen wurde, durch Zugriff auf Vermögenswerte des Verpflichteten hereinzubringen, als Verfolgungshandlungen im Sinn des Artikel 9, Statusrichtlinie, auf den die Legaldefinition des Begriffs "Verfolgung" in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 verweist, anzusehen sind vergleiche VwGH 26.02.2024, Ra 2023/20/0200). 2.2.4.
  31. Ganz unabhängig von diesen Erwägungen ist vor allem aber auch darauf hinzuweisen, dass Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung darstellt, sondern zu prüfen ist, ob im konkreten Fall ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen vorliegt (vgl. jüngst etwa VwGH 28.03.2024, Ra 2023/20/0619). 2.2.4.
  32. Ganz unabhängig von diesen Erwägungen ist vor allem aber auch darauf hinzuweisen, dass Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung darstellt, sondern zu prüfen ist, ob im konkreten Fall ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen vorliegt vergleiche jüngst etwa VwGH 28.03.2024, Ra 2023/20/0619). 2.2.4.3.
  33. Wie sich vor allem aus den Aussagen des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ergeben hat, weist der BF keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung gegen das syrische Regime auf. Seine Ablehnung des Militärdienstes beruht nicht glaubhaft auf politischen Überzeugungen oder gründet auf einer Ablehnung des Dienstes an der Waffe an sich: Der BF verwies in der Beschwerdeverhandlung lediglich allgemein – und erst auf explizite Nachfrage – darauf, dass das Regime diktatorisch sei und Millionen an Flüchtlingen zu verschulden hätte. Aufgrund des Krieges und der Ungerechtigkeiten wolle er nicht auf der Seite des Regimes sein (VS. 8). Abgesehen von diesen – oberflächlichen – Angaben betonte er, dass er den Militärdienst ableisten würde, wenn das Regime „im Recht sei“, aber es sei nicht richtig, „Kinder und alte Menschen zu töten“, und da mache er nicht mit, und bestätigte ausdrücklich, dass er seinen Militärdienst ableisten würde, wenn es den Bürgerkrieg nicht gäbe (VS. 8). Angesichts dessen, dass der BF in der Einvernahme vor dem BFA auch behauptet hatte, dass vier seiner Freunde vom Regime an Checkpoints verhaftet worden und seither verschwunden seien (AS. 90, 91), erscheint umso verwunderlicher, dass er dies in der Beschwerdeverhandlung auch in diesem Zusammenhang mit keinem Wort erwähnte und sich seine Kritik am Regime auf abstrakte Ausführungen beschränkte. Nach dem vom erkennenden Gericht im Zuge der Beschwerdeverhandlung gewonnene Eindruck vermochte der BF somit weder eine persönliche Furcht glaubhaft zu vermitteln, noch, dass er etwa Pazifist sei oder gar aufgrund spezifischer, ihm innewohnender religiöser oder moralischer Haltungen den Dienst an der Waffe per se ablehnen würde. Dieser Eindruck wird durch die bisherigen Verfahrensergebnisse bestärkt: So gab der BF auch bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA nur an, dass er Syrien unter anderem „wegen dem Militärdienst“ verlassen habe, ohne darauf von sich aus näher darauf einzugehen; welche Konsequenzen er bei Einziehung fürchte oder warum er den Militärdienst nicht ableisten wolle, ließ sich sämtlichen seiner Angaben nicht einmal ansatzweise entnehmen. In der Erstbefragung erschöpfte sich das diesbezügliche Vorbringen gar auf den vagen Hinweis, dass „jeder“ ihn rekrutieren wolle (AS. 21). In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass der BF wie bereits ausgeführt erst im Zuge von Kämpfen seinen Herkunftsort verließ, und gerade nicht, weil er eine direkte Aufforderung zum Wehrdienst erhalten hätte. Im Verfahren hat sich auch nicht ergeben, dass der BF politisch aktiv gewesen wäre bzw. sich aufgrund einer tiefgreifenden inneren Einstellung politisch gegen das Regime in einer auch für das Regime wahrnehmbaren Art und Weise betätigt hat (siehe dazu bereits Pkt. 2.2.3.). Der BF hatte laut eigenen Aussagen nach dem Eintritt in das wehrpflichtfähige Alter überhaupt keinen Kontakt zum syrischen Regime und hat diesem gegenüber auch keine ablehnende Haltung gegenüber dem Militärdienst kommuniziert; auch im Hinblick auf die anderen Mitglieder der Familie wurde derartiges nicht vorgebracht. Die älteren Brüder des BF haben laut wiederholter Aussage des BF ihren Militärdienst vor dem Bürgerkrieg abgeleistet; ob dies insbesondere auch für den zweitältesten Bruder des BF gilt, ist mangels verlässlicher Altersangaben zwar nicht mit letzter Sicherheit verifizierbar (AS. 87, VS. 8), kann aber an dieser Stelle dahingestellt bleiben. Es gibt jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass sich Angehörige des BF gegenüber dem Regime in irgendeiner Weise exponiert hätten. Insofern ist lediglich glaubhaft, dass sich der BF schlicht an keinen Kampfhandlungen – auf wessen Seite auch immer – beteiligen will. Die (bloße) Furcht vor einem Kriegseinsatz als Motivation zur Wehrdienstentziehung sowie eine allgemein ablehnende Haltung angesichts der Situation ist in Kriegszeiten durchaus verständlich, nicht jedoch hinreichend für die Annahme einer tiefgreifenden Überzeugung, die auf einer politischen Haltung oder Gewissensgründen beruht. Dementsprechend hat auch der VwGH in der jüngsten Rechtsprechung bereits wiederholt festgehalten, dass es für die Gewährung von Asyl für sich genommen auch nicht hinreicht, wenn jemand den Militärdienst deswegen nicht ableisten möchte, weil er dabei entweder Menschen töten müsste oder er selbst getötet werden könnte (vgl. VwGH 28.2.2024, Ra 2023/20/0619; VwGH 12.3.2024, Ra 2024/20/0130). Insbesondere in Zusammenschau mit den bereits erwähnten Aspekten, dass der BF seine nunmehr vorgebrachte Motivation für die Wehrdienstverweigerung von sich aus nicht hervorgehoben hat, dass er nicht einberufen wurde und dies mangels Aufenthalt in einem (damals) vom Regime kontrollierten Gebiet offensichtlich auch nicht befürchtet hat sowie dass weder der BF selbst noch seine Angehörigen sonstige – glaubhafte, siehe Punkt 2.2.
  34. – persönliche „Berührungspunkte“ oder „Erfahrungen“ mit dem syrischen Regime hatten, ist im Rahmen der durchzuführenden Einzelfallprüfung im konkreten Fall von einer mangelnden Asylrelevanz der vorgeblichen Überzeugungen des BF auszugehen.Insofern ist lediglich glaubhaft, dass sich der BF schlicht an keinen Kampfhandlungen – auf wessen Seite auch immer – beteiligen will. Die (bloße) Furcht vor einem Kriegseinsatz als Motivation zur Wehrdienstentziehung sowie eine allgemein ablehnende Haltung angesichts der Situation ist in Kriegszeiten durchaus verständlich, nicht jedoch hinreichend für die Annahme einer tiefgreifenden Überzeugung, die auf einer politischen Haltung oder Gewissensgründen beruht. Dementsprechend hat auch der VwGH in der jüngsten Rechtsprechung bereits wiederholt festgehalten, dass es für die Gewährung von Asyl für sich genommen auch nicht hinreicht, wenn jemand den Militärdienst deswegen nicht ableisten möchte, weil er dabei entweder Menschen töten müsste oder er selbst getötet werden könnte vergleiche VwGH 28.2.2024, Ra 2023/20/0619; VwGH 12.3.2024, Ra 2024/20/0130). Insbesondere in Zusammenschau mit den bereits erwähnten Aspekten, dass der BF seine nunmehr vorgebrachte Motivation für die Wehrdienstverweigerung von sich aus nicht hervorgehoben hat, dass er nicht einberufen wurde und dies mangels Aufenthalt in einem (damals) vom Regime kontrollierten Gebiet offensichtlich auch nicht befürchtet hat sowie dass weder der BF selbst noch seine Angehörigen sonstige – glaubhafte, siehe Punkt 2.2.
  35. – persönliche „Berührungspunkte“ oder „Erfahrungen“ mit dem syrischen Regime hatten, ist im Rahmen der durchzuführenden Einzelfallprüfung im konkreten Fall von einer mangelnden Asylrelevanz der vorgeblichen Überzeugungen des BF auszugehen. 2.2.4.3.
  36. Es sind auf Basis der getroffenen Feststellungen zur Person des BF und auf Basis der sogleich wiedergegebenen Länderfeststellungen auch keine besonderen Umstände erkennbar, die das syrische Regime veranlassen sollten, dem BF eine oppositionelle Gesinnung zu unterstellen. Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Stand 14.3.2024, führt hierzu wie folgt aus: Haltung des Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern In dieser Frage gehen die Meinungen zum Teil auseinander: Manche Experten gehen davon aus, dass Wehrdienstverweigerung vom Regime als Nähe zur Opposition gesehen wird. Bereits vor 2011 war es ein Verbrechen, den Wehrdienst zu verweigern. Nachdem sich im Zuge des Konflikts der Bedarf an Soldaten erhöht hat, wird Wehrdienstverweigerung im besten Fall als Feigheit betrachtet und im schlimmsten im Rahmen des Militärverratsgesetzes (qanun al-khiana al-wataniya) behandelt. In letzterem Fall kann es zur Verurteilung vor einem Feldgericht und Exekution kommen oder zur Inhaftierung in einem Militärgefängnis (Üngör 15.12.2021). Loyalität ist hier ein entscheidender Faktor: Wer sich dem Wehrdienst entzogen hat, hat sich als illoyal erwiesen (Khaddour 24.12.2021). Rechtsexperten der Free Syrian Lawyers Association (FSLA) mit Sitz in der Türkei beurteilen, dass das syrische Regime die Verweigerung des Militärdienstes als schweres Verbrechen betrachtet und die Verweigerer als Gegner des Staates und der Nation behandelt. Dies spiegelt die Sichtweise des Regimes auf die Opposition wie auch jede Person wider, die versucht, sich seiner Politik zu widersetzen oder ihr zu entkommen (STDOK 25.10.2023). Der Syrien-Experte Fabrice Balanche sieht die Haltung des Regimes Wehrdienstverweigerern gegenüber als zweischneidig, weil es einerseits mit potenziell illoyalen Soldaten, die die Armee schwächen, nichts anfangen kann, und sie daher besser außer Landes sehen will, andererseits werden sie inoffiziell als Verräter gesehen, da sie sich ins Ausland gerettet haben, statt „ihr Land zu verteidigen“. Wehrdienstverweigerung wird aber nicht unbedingt als oppositionsnahe gesehen. Das syrische Regime ist sich der Tatsache bewusst, dass viele junge Männer nach dem Studium das Land verlassen haben, einfach um nicht zu sterben. Daher wurde die Möglichkeit geschaffen, sich frei zu kaufen, damit die Regierung zumindest Geld in dieser Situation einnehmen kann. Hinzu kommen Ressentiments der in Syrien verbliebenen Bevölkerung gegenüber Wehrdienstverweigerern, die das Land verlassen haben und sich damit „gerettet“ haben, während die verbliebenen jungen Männer im Krieg ihr Leben riskiert bzw. verloren haben (Balanche 13.12.2021). Ein für eine internationale Forschungsorganisation mit Schwerpunkt auf den Nahen Osten tätiger Syrienexperte, der allerdings angibt, dazu nicht eigens Forschungen durchgeführt zu haben, geht davon aus, dass das syrische Regime möglicherweise am Anfang des Konflikts, zwischen 2012 und 2014, Wehrdienstverweigerer durchwegs als oppositionell einstufte, inzwischen allerdings nicht mehr jeden Wehrdienstverweigerer als oppositionell ansieht (STDOK 25.10.2023).

Auswärtigem Amt legen einige Berichte nahe, dass Familienangehörige von Deserteuren und Wehrdienstverweigerern ebenfalls Verhören und Repressionen der Geheimdienste ausgesetzt sein könnten (AA 2.2.2024). Umgelegt auf den konkreten Fall ist nochmals zu betonen, dass sich der BF niemals in irgendeiner Weise politisch exponiert hat und auch – mangels Glaubhaftigkeit der behaupteten Anhaltung – niemals irgendwelche persönlichen „Berührungspunkte“ mit dem syrischen Regime hatte. Insofern kann, ungeachtet der aus dem Berichtsmaterial zweifellos mehr oder weniger stark hervorgehenden Ächtung der Wehrdienstverweigerung, nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass das syrische Regime gerade dem BF unterstellen würde, er habe den Wehrdienst aus einer politischen oder oppositionellen Gesinnung heraus verweigert. Eine solche Schlussfolgerung zieht der VwGH in ständiger Rechtsprechung im Übrigen explizit aus dem aktuellen Berichtsmaterial zur Lage in Syrien. So hielt er jüngst mit Verweis auf sein Erkenntnis vom 28.2.2024, Ra 2023/20/0619, erneut fest, „dass sich aus den – auch hier maßgeblichen – Länderberichten ein differenziertes Bild der Haltung des syrischen Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern ergäbe und aus dieser Berichtslage nicht mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit abgeleitet werden könne, dass jedem den Militärdienst verweigernden Syrer eine oppositionelle Haltung unterstellt werde. Nach dieser Berichtslage lasse sich gerade kein Automatismus dahingehend annehmen, dass jedem im Ausland lebenden Syrer, der seinen Wehrdienst nicht abgeleistet habe, im Herkunftsstaat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt und deswegen eine unverhältnismäßige Bestrafung drohen würde. Nichts anderes gilt für die Frage, ob ein den Militärdienst ableistender syrischer Staatsangehöriger sich dazu gezwungen sähe, zu Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen beizutragen.“ (VwGH 26.03.2024, Ra 2024/20/0003) 2.2.

  1. Der BF gehört keiner Minderheit in Syrien an und brachte zu keinem Zeitpunkt eine Gefährdung und/oder Verfolgung ob seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit vor bzw. ergeben sich aus den aktuellen Länderberichten auch keine vom BVwG amtswegig aufzugreifenden Anhaltspunkte. 2.2.
  2. Schließlich ist den vorliegenden Länderberichten im Ergebnis nicht zu entnehmen, dass Personen, sofern sie nicht politisch exponiert sind, allein aufgrund ihrer illegalen Ausreise, Asylantragsstellung im Ausland oder Abstammung aus einem als oppositionell angesehenen Gebiet mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung durch die syrische Regierung zu befürchten hätten. Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation führt hierzu auszugsweise etwa wie folgt aus: Die Rückkehr von ehemaligen Flüchtlingen ist … nicht erwünscht, auch wenn offiziell mittlerweile das Gegenteil gesagt wird (The Guardian 23.03.2023, vgl. Balanche 13.12.2021). Insgeheim werden jene, die das Land verlassen haben, als 'Verräter' angesehen (AA 29.03.2023; vgl. Balanche 13.12.2021), bzw. als illoyal gegenüber ihrem Land und als Unterstützer der Opposition und/oder bewaffneter Gruppen (AI 9.2021). Eine besondere Gefahr, Ziel staatlicher und von Willkür geprägter Repression zu werden, besteht für alle, die sich in der Vergangenheit (regime-)kritisch geäußert oder betätigt haben oder sich auf andere Weise das Missfallen des Regimes zugezogen haben. Dies kann nach Einschätzungen von Menschenrechtsorganisationen bereits dann der Fall sein, wenn Betroffene in familiärer Verbindung zu vermeintlichen Oppositionellen oder Regimefeinden stehen oder ihre regionale Herkunft (z.B. ehemalige Oppositionsgebiete) dies nahelegt. Berichte deuten jedoch darauf hin, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können (AA 29.03.2023). Jeder, der geflohen ist und einen Flüchtlingsstatus hat, ist in den Augen des Regimes bereits verdächtig (Üngör 15.12.2021). … Die Flucht nach Europa und das Beantragen von Asyl können negativ gesehen werden - im Sinne einer Zusammenarbeit mit den europäischen Regierungen oder sogar, dass man von diesen bezahlt wurde. …

Berichten von Menschenrechtsorganisationen kommt es zu systematischen, politisch motivierten Sicherheitsüberprüfungen von Rückkehrwilligen, Ablehnung zahlreicher Rückkehrwilliger und gezielten Menschenrechtsverletzungen gegen Rückkehrende sowie Verletzungen von im Rahmen lokaler Rückkehrinitiativen getroffenen Vereinbarungen. … Rückkehr auf individueller Basis findet, z.B. aus der Türkei, insbesondere in Gebiete statt, die nicht unter Kontrolle des Regimes stehen. … Es gibt kein klares Gesamtmuster bei der Behandlung von Rückkehrern, auch wenn einige Tendenzen zu beobachten sind… .Die Rückkehr von ehemaligen Flüchtlingen ist … nicht erwünscht, auch wenn offiziell mittlerweile das Gegenteil gesagt wird (The Guardian 23.03.2023, vergleiche Balanche 13.12.2021). Insgeheim werden jene, die das Land verlassen haben, als 'Verräter' angesehen (AA 29.03.2023; vergleiche Balanche 13.12.2021), bzw. als illoyal gegenüber ihrem Land und als Unterstützer der Opposition und/oder bewaffneter Gruppen (AI 9.2021). Eine besondere Gefahr, Ziel staatlicher und von Willkür geprägter Repression zu werden, besteht für alle, die sich in der Vergangenheit (regime-)kritisch geäußert oder betätigt haben oder sich auf andere Weise das Missfallen des Regimes zugezogen haben. Dies kann nach Einschätzungen von Menschenrechtsorganisationen bereits dann der Fall sein, wenn Betroffene in familiärer Verbindung zu vermeintlichen Oppositionellen oder Regimefeinden stehen oder ihre regionale Herkunft (z.B. ehemalige Oppositionsgebiete) dies nahelegt. Berichte deuten jedoch darauf hin, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können (AA 29.03.2023). Jeder, der geflohen ist und einen Flüchtlingsstatus hat, ist in den Augen des Regimes bereits verdächtig (Üngör 15.12.2021). … Die Flucht nach Europa und das Beantragen von Asyl können negativ gesehen werden - im Sinne einer Zusammenarbeit mit den europäischen Regierungen oder sogar, dass man von diesen bezahlt wurde. …

Berichten von Menschenrechtsorganisationen kommt es zu systematischen, politisch motivierten Sicherheitsüberprüfungen von Rückkehrwilligen, Ablehnung zahlreicher Rückkehrwilliger und gezielten Menschenrechtsverletzungen gegen Rückkehrende sowie Verletzungen von im Rahmen lokaler Rückkehrinitiativen getroffenen Vereinbarungen. … Rückkehr auf individueller Basis findet, z.B. aus der Türkei, insbesondere in Gebiete statt, die nicht unter Kontrolle des Regimes stehen. … Es gibt kein klares Gesamtmuster bei der Behandlung von Rückkehrern, auch wenn einige Tendenzen zu beobachten sind… . Diese Berichte zeichnen zweifellos das Bild einer äußerst schwierigen Lage für allfällige Rückkehrer. Dessen ungeachtet ist aber auch anzumerken, dass die Berichte im Ergebnis entsprechende Gefährdungen nicht ausschließen, gleichzeitig aus diesen aber nicht abzuleiten ist, dass beispielsweise die Rückkehr aus dem Ausland bereits per se tatsächlich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu entsprechenden Verfolgungshandlungen wegen unterstellter oppositioneller Gesinnung führt. Rückkehrern wird von der Regierung und Teilen der Bevölkerung zwar mit Misstrauen und Ablehnung begegnet, Repressalien richten sich aber insbesondere gegen jene, die als oppositionell oder regimekritisch bekannt sind. Im Verfahren haben sich, wie bereits angemerkt, keinerlei Anhaltspunkte ergeben, dass der BF – oder auch seine Angehörigen – sich in irgendeiner Weise politisch exponiert oder der Opposition angeschlossen hätte. Im Übrigen führt allein der Umstand, dass sich der BF nicht in einem vom Regime kontrollierten Gebiet befand, ebenfalls nicht dazu, dass ihm eine oppositionelle Haltung unterstellt würde und fehlen etwa für eine Verbindung zum IS jegliche Anhaltspunkte. Dass, wie vom BF lapidar behauptet, beinahe sein gesamtes Heimatdorf oppositionell eingestellt sei (VS. 6, siehe bereits Punkt 2.2.2.), ist nicht nachvollziehbar und befindet sich das Dorf mittlerweile seit mehreren Jahren durchgehend unter Kontrolle des Regimes bzw. seiner Verbündeten. In Bezug auf die Asylantragstellung im Ausland ist überdies festzuhalten, dass eine Gefährdung allein aufgrund der Asylantragstellung in Österreich nicht maßgeblich wahrscheinlich ist, insbesondere, weil den Behörden des Heimatstaates davon nichts bekannt ist. Den österreichischen Behörden ist es verboten, entsprechende Daten an die syrischen Behörden weiterzugeben. Dem syrischen Regime ist zudem bewusst, dass Syrer auch deshalb im Ausland um Asyl ansuchen, weil dies die einzige Möglichkeit ist, im Ausland einen legalen Status zu erreichen. Das BVwG verkennt nicht, dass die Schwelle, von Seiten des syrischen Regimes als oppositionell betrachtet zu werden, niedrig ist und Personen aus unterschiedlichen Gründen teilweise willkürlich als regierungsfeindlich angesehen werden; es übersieht auch nicht, dass in ganz Syrien bestimmte Personen aufgrund ihrer tatsächlichen oder wahrgenommenen bzw. zugeschriebenen politischen Meinung verfolgt werden oder ihnen sonst Schaden zugefügt wird. Fallbezogen ergaben sich im Zuge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens jedoch keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die allgemeinen Länderinformationen in Zusammenschau mit der individuellen Situation des BF zu einer diesbezüglichen, individuellen und politisch motivierten Bedrohungssituation führen könnten. Gegenständlich ist daher eine aktuelle unmittelbare, persönliche und konkrete Verfolgung des BF wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung zu verneinen. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

§ 28Abs. 1 Vw

GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Zu A) 3.2. Abweisung der Beschwerde: 3.2.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.2.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) – deren Bestimmungen

§ 74Asyl

G 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) – deren Bestimmungen

Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Unter "Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. bspw. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. September 2016, Zl. Ra 2016/19/0074 u.v.a.).Unter "Verfolgung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen vergleiche bspw. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. September 2016, Zl. Ra 2016/19/0074 u.v.a.). § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen

Art. 15Abs.

2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 EMRK niedergelegte Verbot der Folter (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2016, Ra 2016/18/0083).Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen

Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist.

Dazu gehören insbesondere das durch Artikel 2, EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, EMRK niedergelegte Verbot der Folter vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2016, Ra 2016/18/0083). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche "Vorverfolgung" für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. das Erk. des VwGH vom 12.6.2020, Ra 2019/18/0440, m

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