Obsah (16)
Art. 133Art. 131§ 1§ 31Artikel 20Artikel 30Artikel 34Artikel 33Artikel 11Artikel 7Artikel 72§ 243Art. 21Art. 18§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.05.2024 GeschäftszahlW114 2289535-1 Spruch, W114 2289535-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- XXXX , BNr. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder BF) stellte am 07.03.2022 mit Unterstützung durch die Bezirksbauernkammer Spittal an der Drau (im Weiteren: BBK) für seinen Heimbetrieb und die von ihm selbst bewirtschaftete Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: Alm 23) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2022 und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen, einer Ausgleichszulage sowie den Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung für das Antragsjahr
- Dabei beantragte er für seinen Heimbetrieb eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 18,0149 ha sowie eine beihilfefähige Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 50,4933 ha, das sind insgesamt 68,5082 ha beihilfefähige Fläche.
- römisch 40 , BNr. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder BF) stellte am 07.03.2022 mit Unterstützung durch die Bezirksbauernkammer Spittal an der Drau (im Weiteren: BBK) für seinen Heimbetrieb und die von ihm selbst bewirtschaftete Alm mit der BNr. römisch 40 (im Weiteren: Alm 23) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2022 und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen, einer Ausgleichszulage sowie den Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung für das Antragsjahr
- Dabei beantragte er für seinen Heimbetrieb eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 18,0149 ha sowie eine beihilfefähige Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 50,4933 ha, das sind insgesamt 68,5082 ha beihilfefähige Fläche.
- Mit dem Formular „Änderungsmeldung RGVE-Bestand“ zeigte der Beschwerdeführer bei der BBK am 29.06.2022 den am 21.06.2022 erfolgten Abgang eines am 11.06.2022 aufgetriebenen Pferdes und am 23.08.2022 den am 20.08.2022 erfolgten Abtrieb zweier am 11.06.2022 aufgetriebener Pferde von der Alm 23 an.
- Mit Schreiben vom 29.09.2022, AZ GBI/Abt.29797109027, übermittelte die AMA dem BF einen Kontrollbericht über eine am 22.09.2022 durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle (VOK). Bei dieser Kontrolle wurde bei einem vom
- bis 21.
- bzw. bei drei vom 11.
- bis 20.08.2022 auf der Alm 23 gealpten Pferden beanstandet, dass die Tiere nicht auf der Alm („außer der Meldefrist“) gewesen seien. Der Beschwerdeführer hat zu diesem Kontrollbericht keine entgegnende Stellungnahme abgegeben.
- Mit Bescheid der AMA vom 10.01.2023, AZ II/4-DZ/22-22121206010, wurden dem BF auf der Grundlage von verfügbaren 25,1253 Zahlungsansprüchen (ZA) und einer ermittelten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 63,4443 ha für das Antragsjahr 2022 Direktzahlungen (DIZA) in der Höhe von EUR XXXX gewährt.
- Mit Bescheid der AMA vom 10.01.2023, AZ II/4-DZ/22-22121206010, wurden dem BF auf der Grundlage von verfügbaren 25,1253 Zahlungsansprüchen (ZA) und einer ermittelten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 63,4443 ha für das Antragsjahr 2022 Direktzahlungen (DIZA) in der Höhe von EUR römisch 40 gewährt. In dieser Entscheidung wurde auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 640/2014 hingewiesen und damit zum Ausdruck gebracht, dass nur in jenem Umfang, in dem einem Bewirtschafter ZA zur Verfügung stehen würden, für das entsprechende Ausmaß an beihilfefähiger Fläche DIZA gewährt werden können.In dieser Entscheidung wurde auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 640 aus 2014, hingewiesen und damit zum Ausdruck gebracht, dass nur in jenem Umfang, in dem einem Bewirtschafter ZA zur Verfügung stehen würden, für das entsprechende Ausmaß an beihilfefähiger Fläche DIZA gewährt werden können. Von der gesamten beantragten Futterfläche der Alm 23 im Ausmaß von 50,4933 ha wurde in dieser Entscheidung aufgrund von 6,2 Stück ermittelten raufutterverzehrenden Großvieheinheiten (RGVE) eine anteilige Futterfläche von 7,7838 ha ermittelt und in die beihilfefähige Fläche eingerechnet. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 16.01.2023 zugestellt.
- Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer am 24.01.2023 Beschwerde. Begründend führte er aus, dass die beihilfefähige Almfutterfläche aufgrund einer VOK stark reduziert worden sei. Die Beanstandung der VOK vom 22.09.2022, wonach vier Pferde nicht vorgefunden worden seien, sei nicht nachvollziehbar. Drei Pferde seien zum Zeitpunkt der VOK bereits von der Alm abgemeldet worden, bei einem weiteren Pferd habe er die Abmeldung mit 20.08.2022 vergessen. Der BF beantragte die Überprüfung und Neuberechnung der Almfutterfläche sowie den angefochtenen Bescheid aufzuheben oder in der Weise abzuändern, dass jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden. Der Beschwerde waren Kopien der Änderungsmeldungen RGVE-Bestand vom 29.
- und 23.08.2022 beigefügt.
- Die AMA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 11.01.2023 die Beschwerde und die bezughabenden Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung. In einer mitübermittelten „Aufbereitung für das BVwG“ teilte die AMA mit, dass es bei der VOK auf der Alm 23 zu den Beanstandungen „Tier nicht auf Alm (außerhalb der Meldefrist)“ bei insgesamt vier Pferden gekommen sei. Dem BF würden aber alle seine verfügbaren ZA in voller Höhe ausbezahlt werden. Selbst wenn sich bei der Anrechnung von Pferden die anteilig ermittelte Fläche der Alm 23 zu Gunsten des BF ändern würde, könnten bei den DIZA nicht mehr ZA berücksichtigt werden, der Auszahlungsbetrag würde gleichbleiben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Der Beschwerdeführer verfügte im Antragsjahr 2022 über 25,1253 beihilfefähige ZA. Im Antragsjahr 2022 erwarb der Beschwerdeführer - abgesehen von den bereits vorhandenen 25,1253 beihilfefähigen ZA - keine weiteren beihilfefähigen ZA, die im Rahmen der Gewährung von DIZA für das Antragsjahr 2022 hätten Berücksichtigung finden können bzw. zu berücksichtigen gewesen wären. 1.
- Im MFA für das Antragsjahr 2022 beantragte der Beschwerdeführer am 07.03.2022 DIZA für 18,0149 ha beihilfefähiger Fläche auf seinem Heimbetrieb und für 50,4933 ha beihilfefähiger Almfutterfläche auf der von ihm bewirtschafteten Alm
- 1.
- Dem Beschwerdeführer wurden mit Bescheid der AMA vom 10.01.2023, AZ II/4-DZ/22-22121206010, auf der Grundlage von für das Antragsjahr 2022 nur 25,1253 verfügbaren beihilfefähigen ZA für das Antragsjahr 2022 DIZA in der Höhe von EUR XXXX gewährt.1.
- Dem Beschwerdeführer wurden mit Bescheid der AMA vom 10.01.2023, AZ II/4-DZ/22-22121206010, auf der Grundlage von für das Antragsjahr 2022 nur 25,1253 verfügbaren beihilfefähigen ZA für das Antragsjahr 2022 DIZA in der Höhe von EUR römisch 40 gewährt. In dieser Entscheidung wurden dem BF für seine Nutzung der Alm 23 im Antragsjahr 2022 von der AMA eine beihilfefähige anteilige Almfutterfläche im Ausmaß von 7,7838 ha zugewiesen. Die gesamte beihilfefähige Fläche betrug 63,4443 ha. 1.
- Für das Antragsjahr 2022 liegt im Vergleich zwischen verfügbaren beihilfefähigen ZA und beihilfefähiger Fläche eine Mehrfläche vor, die sich durch die anteiligen Almfutterflächen der Alm 23 nur erhöhen würde. Die DIZA für das Antragsjahr 2022 wurde auf Basis der zur Verfügung stehenden beihilfefähigen ZA zur Gänze ausbezahlt. Es wurden sämtliche beihilfefähigen ZA bedient.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA dem BVwG vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens. Widersprüchlichkeiten liegen nicht vor.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Art. 131Abs.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
§ 1AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 in der Fassung des BGBl. I Nr. 787/2022, i
Vm § 6 Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), BGBl. I Nr. 55/2007 in der Fassung des BGBl. I Nr. 77/2022, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Artikel 131
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 787 aus 2022,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2022,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), BGBl. II Nr. 403/2022, lautet auszugsweise:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022,, lautet auszugsweise: „Inkrafttreten § 242.
(1)Diese Verordnung trittParagraph 242,
(1)Diese Verordnung tritt
- hinsichtlich der §§ 4, 32 bis 34, 77, 79 und 81 mit
- November 2022 und
- hinsichtlich der Paragraphen 4, 32 bis 34, 77, 79 und 81 mit
- November 2022 und
- hinsichtlich der übrigen Bestimmungen mit
- Jänner 2023 in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich auf die Antragsjahre beginnend mit 2023 bzw. auf ab
- Jänner 2023 gestellte Förderanträge beziehen. […].“ „Außerkrafttreten § 243.
(1)Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:Paragraph 243,
(1)Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:
- die Horizontale GAP-Verordnung, BGBl. II Nr. 100/2015,
- die Horizontale GAP-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015,,
- die Direktzahlungs-Verordnung 2015, BGBl. II Nr. 368/2014,
- die Direktzahlungs-Verordnung 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,,
- […]
(2)Die in Abs. 1 genannten Verordnungen sind jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die
(2)Die in Absatz eins, genannten Verordnungen sind jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die 1. in den Antragsjahren bis einschließlich 2022 verwirklicht worden sind, […]“ Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307 aus 2013,, lautet auszugsweise: „Artikel 21 Zahlungsansprüche
(1)Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung
Artikel 20
Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven
Artikel 30
oder durch Übertragung
Artikel 34erhalten oder […].“ „Artikel 32 Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung
Artikel 33
Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen
Artikel 11
sowie linearen Kürzungen
Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung
Artikel 33
Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen
Artikel 11
sowie linearen Kürzungen
Artikel 7
, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, […].“ „Artikel 33 Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags
Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags
Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.
1306 aus 2013, liegen darf. […].“ Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, Amtsblatt L 181 vom 20.06.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640 aus 2014,, lautet auszugsweise: „Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,. Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen: […]. 23. „ermittelte Fläche“: im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt, […].“ „Artikel 18 Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen
(1)Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:
- a)Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;
- b)ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen. […].“ Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015, in der Fassung des BGBl. II Nr. 392/2020 lautet auszugsweise:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015,, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 392 aus 2020, lautet auszugsweise: „Besondere Vorschriften für bestimmte Nutzungen § 23. […]Paragraph 23, […]
(4)Gemeinsam genutzte Almflächen werden unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 1, 2 und 4 der Direktzahlungs-Verordnung 2015 entsprechend der Anzahl der ordnungsgemäß gemeldeten und mindestens 60 Tage gealpten Tiere (Rinder, Schafe, Ziegen und Pferde), ausgedrückt in RGVE, anteilig den einzelnen Betriebsinhabern zugeteilt. Werden Tiere auf mehrere Almen aufgetrieben, so erfolgt eine Zuteilung der Tiere auf die Alm, wo sie am längsten aufgetrieben werden. Vorzeitig abgetriebene Tiere können anerkannt werden, wenn sie wieder aufgetrieben oder durch Tiere derselben Kategorie ersetzt werden, sofern die Unterbrechung der Alpungsdauer nicht mehr als zehn Kalendertage beträgt und die Meldung binnen 15 Tagen ab Wiederauftrieb erfolgt. Gleiches gilt für die Meldung von Tierbewegungen von einer Alm auf eine andere Alm. Diese Regelung ist sinngemäß auch für Gemeinschaftsweideflächen anzuwenden.“
(4)Gemeinsam genutzte Almflächen werden unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz eins, 2 und 4 der Direktzahlungs-Verordnung 2015 entsprechend der Anzahl der ordnungsgemäß gemeldeten und mindestens 60 Tage gealpten Tiere (Rinder, Schafe, Ziegen und Pferde), ausgedrückt in RGVE, anteilig den einzelnen Betriebsinhabern zugeteilt. Werden Tiere auf mehrere Almen aufgetrieben, so erfolgt eine Zuteilung der Tiere auf die Alm, wo sie am längsten aufgetrieben werden. Vorzeitig abgetriebene Tiere können anerkannt werden, wenn sie wieder aufgetrieben oder durch Tiere derselben Kategorie ersetzt werden, sofern die Unterbrechung der Alpungsdauer nicht mehr als zehn Kalendertage beträgt und die Meldung binnen 15 Tagen ab Wiederauftrieb erfolgt. Gleiches gilt für die Meldung von Tierbewegungen von einer Alm auf eine andere Alm. Diese Regelung ist sinngemäß auch für Gemeinschaftsweideflächen anzuwenden.“ 3.3. Rechtliche Würdigung: Seit 01.01.2023 gilt in Österreich im Bereich landwirtschaftlicher Direktzahlungen ein neues Beihilfenreglement. Das System der Zahlungsansprüche ist nicht mehr maßgeblich. Die Direktzahlungen werden ab dem Antragsjahr 2023 auf Basis der im MFA angemeldeten und als förderfähig ermittelten Flächen und Tiere berechnet. Hinsichtlich der Anträge auf Gewährung von Direktzahlungen, die für die Antragsjahre vor dem Jahr 2023 gestellt wurden, sind im Wesentlichen jedoch
§ 243Abs.
2 Z 1 GSP-AV die bisherigen Vorschriften unverändert anzuwenden.Seit 01.01.2023 gilt in Österreich im Bereich landwirtschaftlicher Direktzahlungen ein neues Beihilfenreglement. Das System der Zahlungsansprüche ist nicht mehr maßgeblich. Die Direktzahlungen werden ab dem Antragsjahr 2023 auf Basis der im MFA angemeldeten und als förderfähig ermittelten Flächen und Tiere berechnet. Hinsichtlich der Anträge auf Gewährung von Direktzahlungen, die für die Antragsjahre vor dem Jahr 2023 gestellt wurden, sind im Wesentlichen jedoch
Paragraph 243, Absatz 2, Ziffer eins, GSP-AV die bisherigen Vorschriften unverändert anzuwenden. Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie im bis zum Jahr 2023 geltenden Direktzahlungssystem ist
Art. 21
und 32 VO (EG) 1307/2013 die Nutzung der ZA mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche. Ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten ZA und der angemeldeten Fläche, so wird
Art. 18Abs.
1 lit. b VO (EU) 640/2014 die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie im bis zum Jahr 2023 geltenden Direktzahlungssystem ist
Artikel 21
und 32 VO (EG) 1307 aus 2013, die Nutzung der ZA mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche. Ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten ZA und der angemeldeten Fläche, so wird
Artikel 18
, Absatz eins, Litera b, VO (EU) 640 aus 2014, die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen. Dem Beschwerdeführer, der für das Antragsjahr 2022 nur über 25,1253 ZA verfügte, können für das Antragsjahr 2022 damit auch nur für eine beihilfefähige Fläche mit einem Flächenausmaß von maximal 25,1253 ha DIZA gewährt werden. Für den Beschwerdeführer wurde aber in der angefochtenen Entscheidung bereits eine beihilfefähige Fläche von 63,4443 ha für das Antragsjahr 2022 ermittelt. Auch für darüber hinaus festgestellte beihilfefähige Flächen – und damit auch für die dem Beschwerdeführer allenfalls noch zuzuweisenden (anteiligen) Almfutterflächen für die Nutzung der Alm 23 im Antragsjahr 2022 – können dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2022 keine DIZA gewährt werden. Das bedeutet, dass Kürzungen wegen festgestellter Flächenabweichungen erst dann schlagend werden, wenn die ermittelte Fläche die Anzahl der zugewiesenen ZA unterschreitet. Dies traf im vorliegenden Fall jedoch nicht zu; die von der Behörde ermittelte beihilfefähige Fläche übertraf die Anzahl der für das Antragsjahr 2022 verfügbaren ZA. Eine Nichtzuweisung von (anteiliger) beihilfefähiger Almfutterfläche für die Nutzung der Alm 23 im Antragsjahr 2022 im angefochtenen Bescheid hatte daher keine Auswirkung auf den Auszahlungsbetrag der dem BF in der angefochtenen Entscheidung gewährten DIZA für das Antragsjahr 2022. Damit wurde letztlich auch dem diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von DIZA für das Antragsjahr 2022 vollinhaltlich stattgegeben. Es wurden sämtliche verfügbaren ZA bedient, sodass sich am Spruch der angefochtenen Entscheidung und damit an der Höhe der dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2022 gewährten DIZA nichts ändern kann, selbst wenn dem Beschwerdeführer auch für die Nutzung der Alm 23 im Antragsjahr 2022 weitere anteilige Weidefutterfläche zugewiesen werden würde. Der Beschwerdeführer ist somit durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, § 28 VwGVG Anm. 5: „Das Berufungsrecht steht außerdem, wie aus dem Wesen der Berufung als Rechtsschutzeinrichtung folgt, nur jenen Parteien zu, deren Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen durch den Bescheid beeinträchtigt werden können (vgl. VwGH 14.05.1991, 90/05/0242; 02.07.1998, 98/07/0018).“Der Beschwerdeführer ist somit durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5: „Das Berufungsrecht steht außerdem, wie aus dem Wesen der Berufung als Rechtsschutzeinrichtung folgt, nur jenen Parteien zu, deren Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen durch den Bescheid beeinträchtigt werden können vergleiche VwGH 14.05.1991, 90/05/0242; 02.07.1998, 98/07/0018).“ Nach der Rechtsprechung des VwGH setzt die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde (ehemals: Berufung) voraus, dass der Rechtsmittelwerber einen Grund dafür hat, die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung der Verwaltungsbehörde zu rügen. Dies ist nicht der Fall, wenn dem Antrag des Beschwerdeführers bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten (auch dem Berufungsbegehren eines Rechtsmittelwerbers [vgl. VwGH 18.09.2002, 98/07/0160]) vollinhaltlich entsprochen wurde (VwGH 17.09.1991, 91/05/0037; 22.04.1994, 93/02/0283 oder VwGH 20.12.2013, 2013/02/0039; VwGH 17.11.2014, 2013/17/0113; VwGH 24.04.2015, Ro 2014/17/0126; VwGH 25.08.2016, Ro 2014/17/0148). Rechtsmittel gegen solche zur Gänze stattgebende Bescheide sind als unzulässig zurückzuweisen (Hengstschläger/Leeb, AVG² § 66 Rz 38, mwH).Nach der Rechtsprechung des VwGH setzt die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde (ehemals: Berufung) voraus, dass der Rechtsmittelwerber einen Grund dafür hat, die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung der Verwaltungsbehörde zu rügen. Dies ist nicht der Fall, wenn dem Antrag des Beschwerdeführers bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten (auch dem Berufungsbegehren eines Rechtsmittelwerbers [vgl. VwGH 18.09.2002, 98/07/0160]) vollinhaltlich entsprochen wurde (VwGH 17.09.1991, 91/05/0037; 22.04.1994, 93/02/0283 oder VwGH 20.12.2013, 2013/02/0039; VwGH 17.11.2014, 2013/17/0113; VwGH 24.04.2015, Ro 2014/17/0126; VwGH 25.08.2016, Ro 2014/17/0148). Rechtsmittel gegen solche zur Gänze stattgebende Bescheide sind als unzulässig zurückzuweisen (Hengstschläger/Leeb, AVG² Paragraph 66, Rz 38, mwH). Eine Korrektur der zuzuweisenden Almfutterfläche für die Nutzung der Alm 23 im Antragsjahr 2022 in der Begründung der angefochtenen Entscheidung hätte keine Auswirkung auf den Spruch dieser Entscheidung, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. 3.4. Zur Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der Prozessvoraussetzung des Erfordernisses der Beschwerdelegitimation liegt für den vorliegenden Fall einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage ist auch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der Prozessvoraussetzung des Erfordernisses der Beschwerdelegitimation liegt für den vorliegenden Fall einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage ist auch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W114.2289535.1.00