1 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 ein Fremdenpass auszustellen.Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Beschwerdeführerin römisch 40 ist
Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 ein Fremdenpass auszustellen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die minderjährige Beschwerdeführerin (in der Folge: BF), eine afghanische Staatsangehörige, stellte am 24.01.2024 durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin
1 FPG einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich. Dem Antrag wurden Kopien der Aufenthaltskarte „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit der Gültigkeit bis zum 23.10.2024 beigelegt.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin (in der Folge: BF), eine afghanische Staatsangehörige, stellte am 24.01.2024 durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin
Paragraph 88, Absatz eins, FPG einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich. Dem Antrag wurden Kopien der Aufenthaltskarte „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit der Gültigkeit bis zum 23.10.2024 beigelegt. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 18.03.2024 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses
1 FPG abgewiesen. Begründend wurde festgehalten, dass für die BF kein Nachweis für das Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses erbracht worden sei. Von der Behörde habe auch keine andere Rechtsgrundlage ermittelt werden können, aufgrund welcher die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses gegeben wären. In der Beweiswürdigung führte die Behörde aus, dass der Umstand, dass es der BF derzeit nicht möglich sei, ein afghanisches Reisedokument zu erlangen, der Behörde aufgrund des Amtswissens über die momentane Situation plausibel erscheine. Die BF könne nicht die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“
Da die BF minderjährig sei und noch nicht der Schulpflicht unterliege, sei sie zwar von der Pflicht der Erfüllung des Modul 2 der Integrationsvereinbarung ausgenommen, jedoch sei es naturgemäß nicht möglich, dass sie sich seit mehr als fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Die Behörde habe nicht feststellen können, dass der BF ein Fremdenpass aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage auszustellen sei. Sie sei weder subsidiär schutzberechtigt noch staatenlos und könne auch keine Bestätigung eines Bundesministers oder einer Landesregierung vorlegen, welche belege, dass die Ausstellung im Interesse der Republik Österreich sei. Mangels Erfüllung der Voraussetzungen sei der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses somit abzuweisen gewesen.2. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 18.03.2024 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses
Paragraph 88, Absatz eins, FPG abgewiesen. Begründend wurde festgehalten, dass für die BF kein Nachweis für das Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses erbracht worden sei. Von der Behörde habe auch keine andere Rechtsgrundlage ermittelt werden können, aufgrund welcher die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses gegeben wären. In der Beweiswürdigung führte die Behörde aus, dass der Umstand, dass es der BF derzeit nicht möglich sei, ein afghanisches Reisedokument zu erlangen, der Behörde aufgrund des Amtswissens über die momentane Situation plausibel erscheine. Die BF könne nicht die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“
Paragraph 45, NAG erfüllen. Da die BF minderjährig sei und noch nicht der Schulpflicht unterliege, sei sie zwar von der Pflicht der Erfüllung des Modul 2 der Integrationsvereinbarung ausgenommen, jedoch sei es naturgemäß nicht möglich, dass sie sich seit mehr als fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Die Behörde habe nicht feststellen können, dass der BF ein Fremdenpass aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage auszustellen sei. Sie sei weder subsidiär schutzberechtigt noch staatenlos und könne auch keine Bestätigung eines Bundesministers oder einer Landesregierung vorlegen, welche belege, dass die Ausstellung im Interesse der Republik Österreich sei. Mangels Erfüllung der Voraussetzungen sei der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses somit abzuweisen gewesen.
Es werde insbesondere auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 14.06.2022, L.B. gegen Litauen, das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16.06.2023, E 3489/2022, und das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts W192 2273616-1 vom 25.06.2023 verwiesen.
Es werde insbesondere auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 14.06.2022, L.B. gegen Litauen, das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16.06.2023, E 3489 aus 2022,, und das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts W192 2273616-1 vom 25.06.2023 verwiesen.
1 FPG einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 18.03.2024, ZI. XXXX ,
1 FPG abgewiesen.Die BF stellte am 24.01.2024
Paragraph 88, Absatz eins, FPG einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 18.03.2024, ZI. römisch 40 ,
Paragraph 88, Absatz eins, FPG abgewiesen. Die BF ist nicht in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen. Ihre Mutter verfügt über einen gültigen afghanischen Reisepass und ist die XXXX alte BF darauf angewiesen, diese bei Reisen ins Ausland begleiten zu können.Die BF ist nicht in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen. Ihre Mutter verfügt über einen gültigen afghanischen Reisepass und ist die römisch 40 alte BF darauf angewiesen, diese bei Reisen ins Ausland begleiten zu können. 2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen konnten aufgrund des unstrittigen Inhalts der vorliegenden Verfahrensakten des BFA und des BVwG getroffen werden. Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit der BF ergibt sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde und dem Bescheid des BFA vom 18.03.2024, ZI. XXXX . Die belangte Behörde ist – ebenso wie das BVwG – von der Identität und der afghanischen Staatsangehörigkeit der BF ausgegangen.Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit der BF ergibt sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde und dem Bescheid des BFA vom 18.03.2024, ZI. römisch 40 . Die belangte Behörde ist – ebenso wie das BVwG – von der Identität und der afghanischen Staatsangehörigkeit der BF ausgegangen. Die Feststellung zu ihrem Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit der angegebenen Gültigkeitsdauer ergibt sich aus dem im Akt einliegenden IZR-Auszug und der vorgelegten Kopien der Aufenthaltskarte der BF (AS 9, AS 11). Die Feststellung, dass die Mutter der BF über einen bis zum 09.11.2024 gültigen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ verfügt, sowie, dass sie im Besitz eines am XXXX ausgestellten und bis zum XXXX gültigen afghanischen Reisepasses ist, ergibt sich aus dem von Amts wegen eingeholten IZR-Auszug.Die Feststellung, dass die Mutter der BF über einen bis zum 09.11.2024 gültigen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ verfügt, sowie, dass sie im Besitz eines am römisch 40 ausgestellten und bis zum römisch 40 gültigen afghanischen Reisepasses ist, ergibt sich aus dem von Amts wegen eingeholten IZR-Auszug. Dass der Vater der BF verstorben ist, ergibt sich aus dem von Amts wegen eingeholten IZR-Auszug der BF, dem von Amts wegen eingeholten ZMR-Auszug ihrer Mutter und dem Beschwerdevorbringen. Es ergibt sich unstrittig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, dass die BF am 24.01.2024 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Fremdenpasses
1 FPG stellte, der mit Bescheid des BFA vom 18.03.2024, ZI. XXXX abgewiesen wurde.Es ergibt sich unstrittig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, dass die BF am 24.01.2024 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Fremdenpasses
Paragraph 88, Absatz eins, FPG stellte, der mit Bescheid des BFA vom 18.03.2024, ZI. römisch 40 abgewiesen wurde. Dass die BF nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, wurde bereits im angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde aufgrund des Amtswissens über die momentane Situation für plausibel erachtet. Der Umstand, dass die afghanische Botschaft seit der Machtübernahme der Taliban keine Reisepässe mehr ausstellt, wurde in der Beschwerde vorgebracht und entspricht dem notorischen Amtswissen des BVwG. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die BF ein gültiges Reisedokument von ihrem Heimatstaat erhalten kann. Da ihre Mutter unstrittig über einen afghanischen Reisepass verfügt, demnach auch Auslandsreisen vornehmen kann und die BF erst XXXX alt ist, war festzustellen, dass sie darauf angewiesen ist, diese bei Aktivitäten außerhalb Österreichs begleiten zu können.Da ihre Mutter unstrittig über einen afghanischen Reisepass verfügt, demnach auch Auslandsreisen vornehmen kann und die BF erst römisch 40 alt ist, war festzustellen, dass sie darauf angewiesen ist, diese bei Aktivitäten außerhalb Österreichs begleiten zu können. 3. Rechtliche Beurteilung: Anzuwendendes Recht:
1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des BFA das BVwG.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des BFA das BVwG.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, geregelt (§ 1 leg.cit.).
1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 59 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 59, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, unberührt.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG) und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes (DVG) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG) und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes (DVG) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
1a Z 3 FPG sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem BFA die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde nach dem 11. Hauptstück des FPG.
Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG sowie Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG obliegt dem BFA die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde nach dem 11. Hauptstück des FPG.
1 FPG können Fremdenpässe, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden fürGemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG können Fremdenpässe, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
2 FPG können Fremdenpässe auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
Paragraph 88, Absatz 2, FPG können Fremdenpässe auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
2a FPG sind Fremdenpässe Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG sind Fremdenpässe Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
3 FPG wird die Gestaltung der Fremdenpässe entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.
Paragraph 88, Absatz 3, FPG wird die Gestaltung der Fremdenpässe entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839, zu entsprechen.
4 FPG gelten hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.
Paragraph 88, Absatz 4, FPG gelten hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.
1 Z 2 und 3 FPG sind Fremden, die in Österreich über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen bzw. die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, Fremdenpässe auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 FPG sind Fremden, die in Österreich über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen bzw. die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, Fremdenpässe auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Artikel 2 des Protokolls Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten lautet wie folgt: „Artikel 2 - Freizügigkeit
2
Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention (in der Folge ZPEMRK) dar und steht auch in Widerspruch zu Artikel 8, EMRK, wenn die betroffene Person über kein Reisedokument verfügt und nicht in der Lage ist, ein solches zu erhalten. Eingriffe müssen, um zulässig zu sein, gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft zur Verfolgung eines in Artikel 2, Absatz 3,
1 FPG kommt insofern grundrechtliche Bedeutung zu, als die Behörde anlässlich eines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses die Folgen einer Verweigerung auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Art. 2
Paragraph 88, Absatz eins, FPG kommt insofern grundrechtliche Bedeutung zu, als die Behörde anlässlich eines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses die Folgen einer Verweigerung auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Artikel 2,
1 FPG ohne Durchführung einer Interessenabwägung bzw. Verhältnismäßigkeitsprüfung verweigert wird.Ein Interesse der Republik zur Ausstellung eines Fremdenpasses iSd Paragraph 88, Absatz eins, FPG ist demnach dann vorhanden, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des Artikel 2, 4. ZPEMRK und somit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährung dieses Konventionsrechts darstellen würde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausstellung eines Fremdenpasses
Paragraph 88, Absatz eins, FPG ohne Durchführung einer Interessenabwägung bzw. Verhältnismäßigkeitsprüfung verweigert wird. Die BF beantragte am 24.01.2024 die Ausstellung eines Fremdenpasses
1 FPG. Der Antrag wurde von der belangten Behörde mit dem im Spruch angeführten Bescheid
1 FPG mit der Begründung abgewiesen, dass die BF keinen Nachweis für das Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für ihre Person erbracht habe. Die BF könne die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“
Da die BF minderjährig sei und noch nicht der Schulpflicht unterliege, sei sie zwar von der Pflicht der Erfüllung des Modul 2 der Integrationsvereinbarung ausgenommen, jedoch sei es naturgemäß nicht möglich, dass sie seit mehr als fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sei. Die belangte Behörde habe auch nicht feststellen können, dass der BF ein Fremdenpass aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage auszustellen wäre.Die BF beantragte am 24.01.2024 die Ausstellung eines Fremdenpasses
Paragraph 88, Absatz eins, FPG. Der Antrag wurde von der belangten Behörde mit dem im Spruch angeführten Bescheid
Paragraph 88, Absatz eins, FPG mit der Begründung abgewiesen, dass die BF keinen Nachweis für das Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für ihre Person erbracht habe. Die BF könne die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“
Paragraph 45, NAG nicht erfüllen. Da die BF minderjährig sei und noch nicht der Schulpflicht unterliege, sei sie zwar von der Pflicht der Erfüllung des Modul 2 der Integrationsvereinbarung ausgenommen, jedoch sei es naturgemäß nicht möglich, dass sie seit mehr als fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sei. Die belangte Behörde habe auch nicht feststellen können, dass der BF ein Fremdenpass aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage auszustellen wäre. Bei der BF liegen die Voraussetzungen iSd § 88 Abs. 1 Z 3 FPG für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ nicht vor, zumal ein solcher Aufenthaltstitel nach § 45 Abs. 1 NAG nur Drittstaatsangehörigen erteilt werden kann, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, wenn sie die Voraussetzungen des
1 Z 3 FPG zu erwirken. Als Konsequenz ist es der BF, da sie nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, für einen langen Zeitraum nicht möglich, mit ihrer Mutter, von der sie abhängig ist und die über ein gültiges Reisedokument verfügt, Aktivitäten außerhalb Österreichs durchzuführen. Es besteht jedoch für sie schon im Hinblick auf das Kindeswohl zweifelsfrei die Notwendigkeit, ihre Mutter bei Auslandsreisen begleiten zu können. Für die BF besteht allein aufgrund ihres Alters keine Möglichkeit, die Ausstellung eines Fremdenpasses
Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG zu erwirken. Als Konsequenz ist es der BF, da sie nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, für einen langen Zeitraum nicht möglich, mit ihrer Mutter, von der sie abhängig ist und die über ein gültiges Reisedokument verfügt, Aktivitäten außerhalb Österreichs durchzuführen. Es besteht jedoch für sie schon im Hinblick auf das Kindeswohl zweifelsfrei die Notwendigkeit, ihre Mutter bei Auslandsreisen begleiten zu können. Da sich die BF rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und sie allein aufgrund ihres Alters über Jahre hinweg nicht in der Lage sein wird, die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) zu erfüllen und dadurch die Ausstellung eines Fremdenpasses
1 Z 3 FPG zu erwirken, was zur Konsequenz hat, dass sie ihre Mutter, die sich ebenso rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und über einen gültigen afghanischen Reisepass verfügt, nicht auf Auslandsreisen begleiten kann, würde die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses aus diesem Grund einen unverhältnismäßigen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Gewährleistung des Rechts auf Ausreisefreiheit
G 25.07.2023, W192 2273616-1/5E; BVwG 19.09.2023, W163 2276559-1/3E, BVwG 02.01.2024, W191 2280291-1/6E). Da sich die BF rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und sie allein aufgrund ihres Alters über Jahre hinweg nicht in der Lage sein wird, die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) zu erfüllen und dadurch die Ausstellung eines Fremdenpasses
Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG zu erwirken, was zur Konsequenz hat, dass sie ihre Mutter, die sich ebenso rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und über einen gültigen afghanischen Reisepass verfügt, nicht auf Auslandsreisen begleiten kann, würde die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses aus diesem Grund einen unverhältnismäßigen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Gewährleistung des Rechts auf Ausreisefreiheit
G 25.07.2023, W192 2273616-1/5E; BVwG 19.09.2023, W163 2276559-1/3E, BVwG 02.01.2024, W191 2280291-1/6E). Ausgehend von obigen Erwägungen erweist sich fallbezogen und im Lichte des zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses für die BF daher als unverhältnismäßig. Darüber hinaus wurden von der belangten Behörde zum Entscheidungszeitpunkt keine zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung festgestellt, die gegen die Ausstellung des beantragten Reisedokumentes sprechen würden. Solche sind auch im Verfahren vor dem BVwG nicht hervorgekommen. Es ist insbesondere keine Gefahr erkennbar, dass durch allfällige Auslandsreisen der BF die Republik Österreich durch die damit gegenüber Gastländern übernommene Verpflichtung „in ein schlechtes Licht“ gerückt würde. Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden, weshalb der BF ein Fremdenpass auszustellen ist. Dies obliegt
1a Z 3 FPG sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG dem BFA.Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden, weshalb der BF ein Fremdenpass auszustellen ist. Dies obliegt
Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG sowie Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG dem BFA. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017).Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017). Im gegenständlichen Fall sind die genannten Kriterien erfüllt, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. In der Beschwerdeschrift wird kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens des Bundesamtes entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Es konnte somit von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist (vgl. dazu etwa VwGH 10.08.2017, Ra 2019/19/0116, m.w.N.). Dem Antrag der BF konnte aufgrund der Aktenlage ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entsprochen werden. Es konnte daher von einer Verhandlung abgesehen werden.Es konnte somit von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist vergleiche dazu etwa VwGH 10.08.2017, Ra 2019/19/0116, m.w.N.). Dem Antrag der BF konnte aufgrund der Aktenlage ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entsprochen werden. Es konnte daher von einer Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W202.2290816.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.