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{'item': 'W205 2268581-1'}

Obsah (7)Art. 133§ 3§ 8§ 19§§ 4§ 74§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.05.2024 GeschäftszahlW205 2268581-1 Spruch, W205 2268581-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte am 30.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung am 01.01.2022 gab der Beschwerdeführer als Fluchtgrund Folgendes zu Protokoll: „Aus Angst vor der Terrorgruppe „AL Shabaab“. Wir mussten Zakat eine Art Abgabe bezahlen, an die AL Shabaab. Jedes Jahr musste jede Familie eine Abgabe zahlen, mein Vater der an einer Seite eine Lähmung hatte, sagte zu AL Shabaab dass er nicht zahlen kann. Daraufhin wurde er aufgefordert mich zu AL Shabaab zu bringen. Weil mein Vater der Aufforderung nicht nachkam, wurde er abgeholt und hingerichtet. Ich wollte nicht an der Hand der AL Shabaab sterben und bin deswegen aus meinem Heimatland geflüchtet. Sonst habe ich keine weiteren Fluchtgründe.“ Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, dass die Al Shabaab ihn töten werde. Am 03.05.2022 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Somali einvernommen. Hierbei gab er insbesondere an: „[…] Angaben zu Ihrem Fluchtgrund […] F: Schildern Sie detailliert alle Gründe und konkreten Vorfälle, welche Sie zum Verlassen Ihres Heimatlandes veranlasst haben! […] A: Ich habe einen Anruf erhalten am 17.09.2021, man fragte mich, ob ich XXXX bin. Ich habe gesagt: „Ja“. Man sagte, sie sind Mitglieder der al Shabaab, sie haben mich aufgefordert, mit ihnen zusammen zu arbeiten. Sie geben mir zwei Aufgaben, die erste Aufgabe ist, ich muss ihnen alle Infos von der Regierung mitteilen und die zweite ist, sie geben mir mehrere Granaten, ich muss Granaten werfen auf die Justizanstalt in XXXX und auch in die Wohnung des Bürgermeisters in XXXX . Ich habe gesagt, leider kann ich das nicht machen. Als ich abgelehnt habe, haben sie gesagt, sie wissen schon, wo ich bin und welche Kleidung ich trage. Man sagte, ich soll gut überlegen und dann eine Entscheidung treffen. Sie lassen mir etwas Zeit. Ich habe gesagt, ok, ich werde überlegen. Dann bin ich zu meiner Mutter gegangen und habe gesagt, ich wurde von al Shabaab angerufen und sie haben mich beobachtet. Sie wollten, dass ich als Spion arbeite. Dann hat meine Mutter gesagt, dass sie vor ein paar Tagen, vor ein oder zwei Tagen meinen Vater getötet haben. Sie haben meinen Vater getötet am Mittwoch und ich habe am Freitag einen Anruf erhalten. Wenn ich das nicht mache, es kann sein, dass sie mich töten werden. Dann hat meine Mutter die Freunde/Kollegen von meinem Vater kontaktiert und um Hilfe gebeten und die Kollegen von meinem Vater haben gesagt, dass diese Gruppe sehr gefährlich ist und ich Kleidung von meiner Frau anziehen muss, es gibt ein langes Gewand und auch eine Maske und ich habe die Kleidung angezogen und dann hat der Kollege von meinem Vater mir ein Auto geschickt und ich zu ihm nach Hause gebracht und ich habe dort übernachtet. Am nächsten Tag in der Früh bin ich mit dem Kollegen von meinem Vater in den kleinen Linienbus eingestiegen und Richtung Mogadischu gefahren. Dann hat er mich zu seiner Zweitfamilie gebracht. Der Kollege von meinem Vater sagte, er will keine Probleme haben und man muss eine Lösung finden. Er hat mit meiner Mutter gesprochen und man hat alle drei Felder verkauft, um meine Flucht zu finanzieren. A: Ich habe einen Anruf erhalten am 17.09.2021, man fragte mich, ob ich römisch 40 bin. Ich habe gesagt: „Ja“. Man sagte, sie sind Mitglieder der al Shabaab, sie haben mich aufgefordert, mit ihnen zusammen zu arbeiten. Sie geben mir zwei Aufgaben, die erste Aufgabe ist, ich muss ihnen alle Infos von der Regierung mitteilen und die zweite ist, sie geben mir mehrere Granaten, ich muss Granaten werfen auf die Justizanstalt in römisch 40 und auch in die Wohnung des Bürgermeisters in römisch 40 . Ich habe gesagt, leider kann ich das nicht machen. Als ich abgelehnt habe, haben sie gesagt, sie wissen schon, wo ich bin und welche Kleidung ich trage. Man sagte, ich soll gut überlegen und dann eine Entscheidung treffen. Sie lassen mir etwas Zeit. Ich habe gesagt, ok, ich werde überlegen. Dann bin ich zu meiner Mutter gegangen und habe gesagt, ich wurde von al Shabaab angerufen und sie haben mich beobachtet. Sie wollten, dass ich als Spion arbeite. Dann hat meine Mutter gesagt, dass sie vor ein paar Tagen, vor ein oder zwei Tagen meinen Vater getötet haben. Sie haben meinen Vater getötet am Mittwoch und ich habe am Freitag einen Anruf erhalten. Wenn ich das nicht mache, es kann sein, dass sie mich töten werden. Dann hat meine Mutter die Freunde/Kollegen von meinem Vater kontaktiert und um Hilfe gebeten und die Kollegen von meinem Vater haben gesagt, dass diese Gruppe sehr gefährlich ist und ich Kleidung von meiner Frau anziehen muss, es gibt ein langes Gewand und auch eine Maske und ich habe die Kleidung angezogen und dann hat der Kollege von meinem Vater mir ein Auto geschickt und ich zu ihm nach Hause gebracht und ich habe dort übernachtet. Am nächsten Tag in der Früh bin ich mit dem Kollegen von meinem Vater in den kleinen Linienbus eingestiegen und Richtung Mogadischu gefahren. Dann hat er mich zu seiner Zweitfamilie gebracht. Der Kollege von meinem Vater sagte, er will keine Probleme haben und man muss eine Lösung finden. Er hat mit meiner Mutter gesprochen und man hat alle drei Felder verkauft, um meine Flucht zu finanzieren. […] F: Haben sie alle Fluchtgründe genannt? A: Sie haben meinen Vater getötet, sie ihn aufgefordert, Erpressungsgeld zu bezahlen, aber er konnte sich das nicht leisten, er schuldet von 2019, 2020 und 2021 das Geld. Sie sagen, wenn du dir das nicht leisten kannst, muss sich dein Sohn uns anschließen. Mein Vater hat gesagt, Nein, mein Sohn hat gerade geheiratet, er muss Kinder in die Welt setzen, mein Vater will nicht, dass ich mich al Shabaab anschließe. Als er abgelehnt hat, haben sie meinen Vater getötet. Das sind alle meine Fluchtgründe. F: Zu welcher Uhrzeit wurden Sie von al Shabaab angerufen? A: Nach dem Freitaggebet ca. um 13 Uhr. F: Wo Waren Sie, als Sie den Anruf von al Shabaab erhalten haben? A: Ich habe die Moschee verlassen, die Moschee heißt Jamac. […] F: Wo wohnt der Bürgermeister von XXXX ?F: Wo wohnt der Bürgermeister von römisch 40 ? A: Der jetzige oder der alt? Als ich Somalia verlassen habe, wurde der neue Bürgermeister gewählt. F: Welchen Bürgermeister hätten Sie töten sollen? A: XXXX nein, XXXX heißt er.A: römisch 40 nein, römisch 40 heißt er. F: Welches ist der neue Bürgermeister? A: Als ich in XXXX war, war der alte Bürgermeister XXXX er ist immer noch Bürgermeister. XXXX ist der Bruder von XXXX , er ist zuständig für den Fußballverein.A: Als ich in römisch 40 war, war der alte Bürgermeister römisch 40 er ist immer noch Bürgermeister. römisch 40 ist der Bruder von römisch 40 , er ist zuständig für den Fußballverein. […] F: Wie hätten Sie die Granaten werfen sollen? A: Von Hand. Ich war in XXXX berühmt und alle Leute haben mich gekannt. Ich konnte überall hinein, deswegen wollten sie mich benutzen.A: Von Hand. Ich war in römisch 40 berühmt und alle Leute haben mich gekannt. Ich konnte überall hinein, deswegen wollten sie mich benutzen. F: Warum musst Ihnen Ihre Mutter sagen, dass Ihr Vater vor ein oder zwei Tagen getötet wurde, warum haben Sie das erst später erfahren? A: Ich war im Fußballplatz, als mein Vater getötet wurde, dann, in dieser Nacht, habe ich einen Anruf von meiner Mutter bekommen, meine Mutter hat geweint, sie hat gesagt, komm schnell, als ich nach Hause gekommen bin, war mein Vater tot, sie haben ihn fünfmal im Gesichtsbereich angeschossen. Am nächsten Tag in der Früh haben wir ihn beerdigt, die Nachbarn haben uns geholfen, ihn zu beerdigen. F: Wann war die Beerdigung? A: Am XXXX .09.
  2. A: Am römisch 40 .09.
  3. F: Warum hätte Ihr Vater Abgaben zahlen sollen? A: Jeder muss Abgaben zahlen, man nennt es Zakat. […] F: Wo genau wurde Ihr Vater getötet? A: In unserer Wohnung. F: In welchem Zimmer? A: Sie haben ihn aus dem Zimmer meiner Eltern herausgeholt. F: wird wiederholt. A: Im Eingang von unserem Haus. F: Sie haben ihn angerufen, sie haben gesagt, sie sind im Eingangsbereich, er soll sie reinlassen. Als er die Tür geöffnet hat, haben sie ihn ohne etwas zu sagen, angeschossen. F: Wer hat Ihnen das erzählt? A: Meine Mutter. […] F: Warum wurde Ihr Vater getötet, bevor man versucht hat Sie zu rekrutieren? A: Weil sie ihn aufgefordert haben, Abgaben zu zahlen, er nicht zahlen konnte und er abgelehnt hat, den Sohn zu geben. […] F: Haben Sie von weitere Gründe, weshalb Sie Ihr Heimatland verlassen haben? A: Nein. […]“
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ferner wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ferner wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass eine persönliche Bedrohung des Beschwerdeführers durch die Al Shabaab nicht glaubhaft sei, weil seine Angaben widersprüchlich seien und seine Darstellung konstruiert wirke. Aufgrund der vorherrschenden Sicherheits- und Versorgungslage sei ihm eine Rückkehr an seinen Heimatort aber nicht möglich sowie eine Ansiedelung in Mogadischu mangels dortiger familiärer Anknüpfungspunkte nicht zumutbar, weshalb ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei.

  1. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen die Verletzung von Verfahrensvorschriften, wobei diesbezüglich besonders ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelhafte Länderfeststellungen, mangelhafte Ermittlungen und fehlende Feststellungen sowie eine mangelhafte Beweiswürdigung gerügt wurden sowie dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht wurden.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen die Verletzung von Verfahrensvorschriften, wobei diesbezüglich besonders ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelhafte Länderfeststellungen, mangelhafte Ermittlungen und fehlende Feststellungen sowie eine mangelhafte Beweiswürdigung gerügt wurden sowie dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht wurden.
  3. Am 04.04.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer, der in Begleitung seines Rechtsvertreters erschien, unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somali zu seinen Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und seinen Rückkehrbefürchtungen einvernommen wurde. Hier gab er insbesondere an, er sei am 17.09.2021 von einem Mitglied der Al Shabaab angerufen und dazu aufgefordert worden, eine Handgranate in das Haus des Bürgermeisters zu werfen. Der Name dieses Bürgermeisters laute „ XXXX “. Auf Nachfrage bestätigte der Beschwerdeführer, dass es sich bloß um diese eine Aufgabe gehandelt habe. Er ergänzte, dass er später herausgefunden habe, dass der Anrufer ein Freund von ihm gewesen sei. Diesen habe er beim Telefonat nicht erkannt. Als der Beschwerdeführer nach dem Anruf zuhause angekommen sei, sei dort gerade ein Kollege seines (verstorbenen) Vaters zu Besuch gewesen, welcher ihn sodann aus Sicherheitsgründen mitgenommen habe. Befragt zum Tod seines Vaters, gab der Beschwerdeführer an, dass dieser am Abend vom
  4. auf den
  5. (gemeint: September 2021) umgebracht worden sei und Schusswunden im Kopf- und Brustbereich aufgewiesen habe. Das Begräbnis habe am 15.09.2021 stattgefunden. Der genaue Verhandlungsverlauf ist der Niederschrift der mündlichen Verhandlung zu entnehmen (OZ 4).
  6. Am 04.04.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer, der in Begleitung seines Rechtsvertreters erschien, unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somali zu seinen Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und seinen Rückkehrbefürchtungen einvernommen wurde. Hier gab er insbesondere an, er sei am 17.09.2021 von einem Mitglied der Al Shabaab angerufen und dazu aufgefordert worden, eine Handgranate in das Haus des Bürgermeisters zu werfen. Der Name dieses Bürgermeisters laute „ römisch 40 “. Auf Nachfrage bestätigte der Beschwerdeführer, dass es sich bloß um diese eine Aufgabe gehandelt habe. Er ergänzte, dass er später herausgefunden habe, dass der Anrufer ein Freund von ihm gewesen sei. Diesen habe er beim Telefonat nicht erkannt. Als der Beschwerdeführer nach dem Anruf zuhause angekommen sei, sei dort gerade ein Kollege seines (verstorbenen) Vaters zu Besuch gewesen, welcher ihn sodann aus Sicherheitsgründen mitgenommen habe. Befragt zum Tod seines Vaters, gab der Beschwerdeführer an, dass dieser am Abend vom
  7. auf den
  8. (gemeint: September 2021) umgebracht worden sei und Schusswunden im Kopf- und Brustbereich aufgewiesen habe. Das Begräbnis habe am 15.09.2021 stattgefunden. Der genaue Verhandlungsverlauf ist der Niederschrift der mündlichen Verhandlung zu entnehmen (OZ 4). Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Zur Person des Beschwerdeführers und zu seinem Leben in Österreich: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia, wurde in der Stadt XXXX , Region Lower Shabelle geboren, lebte zuletzt im dortigen Stadtteil XXXX und ist sunnitischer Moslem. Er gehört dem Clan Digil, XXXX , an. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia, wurde in der Stadt römisch 40 , Region Lower Shabelle geboren, lebte zuletzt im dortigen Stadtteil römisch 40 und ist sunnitischer Moslem. Er gehört dem Clan Digil, römisch 40 , an. Seine Identität steht nicht fest. Seine Muttersprache ist Somali. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus einem der von ihm genannten Gründe – konkret wegen einer ihm drohenden Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab bzw. einer gegen ihn gerichteten Aufforderung, für die Al Shabaab tätig zu werden oder einer allfälligen Bestrafung aufgrund seiner diesbezüglichen Verweigerung – seinen Herkunftsstaat verlassen hat oder ihm aus diesen Gründen im Fall seiner Rückkehr eine konkrete Gefahr drohen würde. Zur maßgeblichen Situation in Somalia wird folgendes festgestellt: (Stand 08.01.2024, Version 6) Wehrdienst und Rekrutierungen (durch den Staat und Dritte) Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung 2022-07-26 09:37 Die somalische Armee ist eine Freiwilligenarmee (BMLV 19.7.2022). Es gibt keinen verpflichtenden Militärdienst. Allerdings rekrutieren Clans regelmäßig – und teils unter Androhung von Zwangsmaßnahmen für die Familie – junge Männer zum Dienst in einer Miliz, bei den staatlichen Sicherheitskräften oder bei al Shabaab. Dadurch soll für den eigenen Clan oder Subclan Schutz erlangt werden (AA 28.6.2022, S. 16). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.6.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2074953/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Somalia_%28Stand_Mai_2022%29%2C_28.06.2022.pdf, Zugriff 4.7.2022  BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (19.7.2022): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail (Zwangs-)Rekrutierungen und Kindersoldaten Letzte Änderung 2023-03-17 08:09 Kindersoldaten: Allen Konfliktparteien wird vorgeworfen, Kinder zu rekrutieren (BS 2022, S. 19). Im Jahr 2021 gab es immer wieder Berichte über den Einsatz von Kindersoldaten durch die Bundesarmee, alliierte Milizen, die Sufi-Miliz Ahlu Sunna Wal Jama’a (ASWJ) und al Shabaab (USDOS 12.4.2022, S. 16). Im ersten Halbjahr 2021 sind 631 Kinder rekrutiert und eingesetzt worden; weitere 348 wurden entführt - oft mit dem Ziel einer Rekrutierung. Für 77 % der Fälle zeichnet al Shabaab verantwortlich (UNSC 6.10.2021). Dahingegen waren im Vergleichszeitraum 2020 insgesamt 535 Kinder rekrutiert worden, mehr als 400 davon durch al Shabaab. Im Jahr 2019 waren noch 1.169 durch al Shabaab rekrutiert worden, 2018 waren es 2.300 (UNSC 28.9.2020, Abs. 137f). Die Regierung versucht der Rekrutierung von Kindern durch die Armee mit Ausbildungs- und Screening-Programmen entgegenzuwirken. Der Umstand, dass es keine Geburtenregistrierung gibt, macht diese Arbeit schwierig (USDOS 12.4.2022, S. 16f).Kindersoldaten: Allen Konfliktparteien wird vorgeworfen, Kinder zu rekrutieren (BS 2022, S. 19). Im Jahr 2021 gab es immer wieder Berichte über den Einsatz von Kindersoldaten durch die Bundesarmee, alliierte Milizen, die Sufi-Miliz Ahlu Sunna Wal Jama’a (ASWJ) und al Shabaab (USDOS 12.4.2022, S. 16). Im ersten Halbjahr 2021 sind 631 Kinder rekrutiert und eingesetzt worden; weitere 348 wurden entführt - oft mit dem Ziel einer Rekrutierung. Für 77 % der Fälle zeichnet al Shabaab verantwortlich (UNSC 6.10.2021). Dahingegen waren im Vergleichszeitraum 2020 insgesamt 535 Kinder rekrutiert worden, mehr als 400 davon durch al Shabaab. Im Jahr 2019 waren noch 1.169 durch al Shabaab rekrutiert worden, 2018 waren es 2.300 (UNSC 28.9.2020, Absatz 137 f,). Die Regierung versucht der Rekrutierung von Kindern durch die Armee mit Ausbildungs- und Screening-Programmen entgegenzuwirken. Der Umstand, dass es keine Geburtenregistrierung gibt, macht diese Arbeit schwierig (USDOS 12.4.2022, S. 16f). Generell wird festgestellt, dass immer dann, wenn aktive Kampfhandlungen zunehmen, in der Vergangenheit ein damit verbundener Anstieg bei der Rekrutierung von Kindern zu verzeichnen war (UNSC 6.10.2021). Gerade in umkämpften Gebieten ist wiederholt eine besonders hohe Zahl an Rekrutierungen zu verzeichnen (AA 28.6.2022, S. 17). Kindersoldaten - al Shabaab: Al Shabaab ist weniger an die Rekrutierung Erwachsener als an der Rekrutierung von 8-12-jährigen Kindern interessiert. Diese sind leichter zu indoktrinieren und formbarer (Sahan 6.5.2022). Al Shabaab rekrutiert und entführt auch weiterhin Kinder (UNSC 10.10.2022, Abs. 127; vgl. ÖB 11.2022, S. 6; HRW 13.1.2022). Alleine im Zeitraum Jänner bis März 2022 sind 177 derartige Fälle bekannt (UNSC 10.10.2022, Abs. 127). Die Gruppe entführt systematisch Kinder von Minderheitengruppen (BS 2022, S. 19). Al Shabaab führt u. a. Razzien gegen Schulen, Madrassen und Moscheen durch (USDOS 12.4.2022, S. 17). Es gibt Berichte über Gruppenentführungen aus Madrassen heraus. So sind etwa bei zwei Vorfällen in Bay und Hiiraan im ersten Halbjahr 2021 insgesamt 35 Buben entführt und zwangsrekrutiert worden (UNSC 6.10.2021). Außerdem indoktriniert und rekrutiert al Shabaab Kinder gezielt in Schulen (USDOS 12.4.2022, S. 17; vgl. UNSC 6.10.2021; ÖB 11.2022, S. 6). Al Shabaab betreibt eigene Schulen mit eigenem Curriculum. Die besten Schüler werden einer höheren Bildung zugeführt, während der große Rest in Ausbildungslager der Gruppe gebracht wird (VOA 16.11.2022).Kindersoldaten - al Shabaab: Al Shabaab ist weniger an die Rekrutierung Erwachsener als an der Rekrutierung von 8-12-jährigen Kindern interessiert. Diese sind leichter zu indoktrinieren und formbarer (Sahan 6.5.2022). Al Shabaab rekrutiert und entführt auch weiterhin Kinder (UNSC 10.10.2022, Absatz 127,; vergleiche ÖB 11.2022, S. 6; HRW 13.1.2022). Alleine im Zeitraum Jänner bis März 2022 sind 177 derartige Fälle bekannt (UNSC 10.10.2022, Absatz 127,). Die Gruppe entführt systematisch Kinder von Minderheitengruppen (BS 2022, S. 19). Al Shabaab führt u. a. Razzien gegen Schulen, Madrassen und Moscheen durch (USDOS 12.4.2022, S. 17). Es gibt Berichte über Gruppenentführungen aus Madrassen heraus. So sind etwa bei zwei Vorfällen in Bay und Hiiraan im ersten Halbjahr 2021 insgesamt 35 Buben entführt und zwangsrekrutiert worden (UNSC 6.10.2021). Außerdem indoktriniert und rekrutiert al Shabaab Kinder gezielt in Schulen (USDOS 12.4.2022, S. 17; vergleiche UNSC 6.10.2021; ÖB 11.2022, S. 6). Al Shabaab betreibt eigene Schulen mit eigenem Curriculum. Die besten Schüler werden einer höheren Bildung zugeführt, während der große Rest in Ausbildungslager der Gruppe gebracht wird (VOA 16.11.2022). Manchmal werden Clanälteste bedroht und erpresst, damit Kinder an die Gruppe abgegeben werden (USDOS 12.4.2022, S. 17). Es wird mitunter auch Gewalt angewendet, um von Gemeinden und Ältesten junge Rekruten zu erpressen (BS 2022, S. 19). In den Gebieten unter ihrer Kontrolle verlangt al Shabaab von Familien, dass sie einen oder zwei ihrer Buben in ihre Ausbildungslager schicken. Familien, die sich weigern, müssen mit Bußgeldern rechnen; manchmal werden sie auch mit Strafverfolgung oder Schlimmerem bedroht. Manche Familien schicken ihre Buben weg, damit sie einer Rekrutierung entgehen (Sahan 6.5.2022). Knapp die Hälfte der Kinder wird mittels Gewalt und Entführung rekrutiert, die andere durch Überzeugung der Eltern, Ältesten oder der Kinder selbst (AA 28.6.2022, S. 17). Die Methoden unterscheiden sich jedenfalls. So wurde beispielsweise ein Fall dokumentiert, wo im Gebiet um Xudur (Bakool) al Shabaab in manchen Dörfern die „freiwillige“ Übergabe von Kindern zwischen 12 und 15 Jahren forderte, während in anderen Dörfern Kinder zwangsweise rekrutiert wurden. Zudem sind Clans unterschiedlich stark betroffen. So berichten etwa die Hadame [Rahanweyn], dass immer wieder Kinder von al Shabaab zwangsrekrutiert worden sind - z.B. im Feber 2021 (UNSC 6.10.2021). Insgesamt bleibt die freiwillige oder Zwangsrekrutierung von Kindern aber unüblich und hauptsächlich auf jene Gebiete beschränkt, wo al Shabaab am stärksten ist (Sahan 6.5.2022). Nach Angaben einer Quelle entführt al Shabaab aber systematisch Kinder von Minderheitengruppen. Auch Mädchen werden für Zwangsehen mit Al-Shabaab-Kämpfern entführt (ÖB 11.2022, S. 6). Aus Lagern oder anderen Einrichtungen der al Shabaab können Kinder nur mit Schwierigkeit entkommen. Die Kinder sind dort brutalem physischen und psychischen Stress ausgesetzt, die der Folter nahekommen; sie sollen gebrochen werden (Sahan 6.5.2022). In Lagern werden Kinder einer grausamen körperlichen Ausbildung unterzogen. Sie erhalten keine adäquate Verpflegung, dafür aber eine Ausbildung an der Waffe, physische Strafen und religiöse Indoktrination. Kinder werden gezwungen, andere Kinder zu bestrafen oder zu exekutieren. Eingesetzt werden Kinder etwa als Munitions- und Versorgungsträger, zur Spionage, als Wachen; aber auch zur Anbringung von Sprengsätzen, in Kampfhandlungen und als Selbstmordattentäter (USDOS 12.4.2022, S. 17). Mädchen werden auf eine Ehe vorbereitet, manchmal aber auch auf Selbstmordmissionen. Armeeeinheiten - wie Danab - haben immer wieder Operationen unternommen, um Kinder aus solchen Ausbildungslagern zu befreien (6.5.2022 Sahan). Manchmal werden Kinder aus den Händen der al Shabaab befreit, so etwa durch Sicherheitskräfte im August 2020, als 33 Buben aus einer Madrassa in Kurtunwareey (Lower Shabelle) befreit wurden. Alle Kinder wurden mit ihren Eltern wiedervereint (UNSC 13.11.2020, Abs. 46).Manchmal werden Kinder aus den Händen der al Shabaab befreit, so etwa durch Sicherheitskräfte im August 2020, als 33 Buben aus einer Madrassa in Kurtunwareey (Lower Shabelle) befreit wurden. Alle Kinder wurden mit ihren Eltern wiedervereint (UNSC 13.11.2020, Absatz 46,). (Zwangs-)Rekrutierung: Hauptrekrutierungsbereich von al Shabaab ist Süd-/Zentralsomalia (ÖB 11.2022, S. 6). Die meisten Rekruten stammen aus ländlichen Gebieten – v. a. in Bay und Bakool. Bei den meisten neuen Rekruten handelt es sich um Kinder, die das Bildungssystem der al Shabaab durchlaufen haben, was wiederum ihre Loyalität zur Gruppe fördert (HI 12.2018, S. 1). Etwa 40 % der Fußsoldaten von al Shabaab stammen aus den Regionen Bay und Bakool (Marchal 2018, S. 107). Die Mirifle (Rahanweyn) konstituieren hierbei eine Hauptquelle an Fußsoldaten (EASO 9.2021c, S. 18). Bei den meisten Fußsoldaten, die aus Middle Shabelle stammen, handelt es sich hingegen um Angehörige von Gruppen mit niedrigem Status, z. B. Bantu (Ingiriis 2020). Ein überproportionaler Teil von al Shabaab setzt sich aus Angehörigen der am meisten marginalisierten Gruppen Somalias zusammen (Sahan 30.9.2022). Direkter Zwang wird bei einer Rekrutierung in der Praxis nur selten angewendet (Ingiriis 2020), jedenfalls nicht strategisch und nur eingeschränkt oder unter spezifischen Umständen (Marchal 2018, S. 92). Alle Wehrfähigen bzw. militärisch Ausgebildeten innerhalb eines Bereichs auf dem von al Shabaab kontrollierten Gebiet sind als territoriale „Dorfmiliz“ verfügbar und werden als solche auch eingesetzt, z.B. bei militärischen Operationen im Bereich oder zur Aufklärung (BMLV 9.2.2023). Wenn al Shabaab ein Gebiet besetzt, dann verlangt es von lokalen Clanältesten die Zurverfügungstellung von bis zu mehreren Dutzend – oder sogar hundert – jungen Menschen oder Waffen (Marchal 2018, S. 105). Insgesamt handelt es sich bei Rekrutierungsversuchen aber oft um eine Mischung aus Druck oder Drohungen und Anreizen (FIS 7.8.2020, S. 18; vgl. ICG 27.6.2019, S. 2). Knapp ein Drittel der in einer Studie befragten al Shabaab-Deserteure gab an, dass bei ihrer Rekrutierung Drohungen eine Rolle gespielt haben. Dies kann freilich insofern übertrieben sein, als Deserteure dazu neigen, die eigene Verantwortung für begangene Taten dadurch zu minimieren (Khalil 1.2019, S. 14). Al Shabaab agiert sehr situativ. So kommt Zwang etwa zur Anwendung, wenn die Gruppe in einem Gebiet nach einem verlustreichen Gefecht schnell die Reihen auffüllen muss (ACCORD 31.5.2021, S. 36/40). Generell kommen Zwangsrekrutierungen ausschließlich in Gebieten unter Kontrolle von al Shabaab vor. So gibt es etwa in Mogadischu keine Zwangsrekrutierungen durch al Shabaab (BMLV 9.2.2023; vgl. FIS 7.8.2020, S. 17f). Aus einigen Gegenden flüchten junge Männer sogar nach Mogadischu, um sich einer möglichen (Zwangs-)rekrutierung zu entziehen (BMLV 9.2.2023). Laut dem Experten Marchal rekrutiert al Shabaab zwar in Mogadischu; dort werden aber Menschen angesprochen, die z. B. ihre Unzufriedenheit oder ihre Wut über AMISOM bzw. ATMIS oder die Regierung äußern (EASO 9.2021c, S. 21).Direkter Zwang wird bei einer Rekrutierung in der Praxis nur selten angewendet (Ingiriis 2020), jedenfalls nicht strategisch und nur eingeschränkt oder unter spezifischen Umständen (Marchal 2018, S. 92). Alle Wehrfähigen bzw. militärisch Ausgebildeten innerhalb eines Bereichs auf dem von al Shabaab kontrollierten Gebiet sind als territoriale „Dorfmiliz“ verfügbar und werden als solche auch eingesetzt, z.B. bei militärischen Operationen im Bereich oder zur Aufklärung (BMLV 9.2.2023). Wenn al Shabaab ein Gebiet besetzt, dann verlangt es von lokalen Clanältesten die Zurverfügungstellung von bis zu mehreren Dutzend – oder sogar hundert – jungen Menschen oder Waffen (Marchal 2018, S. 105). Insgesamt handelt es sich bei Rekrutierungsversuchen aber oft um eine Mischung aus Druck oder Drohungen und Anreizen (FIS 7.8.2020, S. 18; vergleiche ICG 27.6.2019, S. 2). Knapp ein Drittel der in einer Studie befragten al Shabaab-Deserteure gab an, dass bei ihrer Rekrutierung Drohungen eine Rolle gespielt haben. Dies kann freilich insofern übertrieben sein, als Deserteure dazu neigen, die eigene Verantwortung für begangene Taten dadurch zu minimieren (Khalil 1.2019, S. 14). Al Shabaab agiert sehr situativ. So kommt Zwang etwa zur Anwendung, wenn die Gruppe in einem Gebiet nach einem verlustreichen Gefecht schnell die Reihen auffüllen muss (ACCORD 31.5.2021, S. 36/40). Generell kommen Zwangsrekrutierungen ausschließlich in Gebieten unter Kontrolle von al Shabaab vor. So gibt es etwa in Mogadischu keine Zwangsrekrutierungen durch al Shabaab (BMLV 9.2.2023; vergleiche FIS 7.8.2020, S. 17f). Aus einigen Gegenden flüchten junge Männer sogar nach Mogadischu, um sich einer möglichen (Zwangs-)rekrutierung zu entziehen (BMLV 9.2.2023). Laut dem Experten Marchal rekrutiert al Shabaab zwar in Mogadischu; dort werden aber Menschen angesprochen, die z. B. ihre Unzufriedenheit oder ihre Wut über AMISOM bzw. ATMIS oder die Regierung äußern (EASO 9.2021c, S. 21). Manche Mitglieder von al Shabaab rekrutieren auch in ihrem eigenen Clan (Ingiriis 2020). Von al Shabaab rekrutiert zu werden bedeutet nicht unbedingt einen Einsatz als Kämpfer. Die Gruppe braucht natürlich z. B. auch Mechaniker, Logistiker, Fahrer, Träger, Reinigungskräfte, Köche, Richter, Verwaltungs- und Gesundheitspersonal sowie Lehrer (EASO 9.2021c, S. 18). Eine Rekrutierung kann viele unterschiedliche Aspekte umfassen: Geld, Clan, Ideologie, Interessen – und natürlich auch Drohungen und Gewalt (EASO 9.2021c, S. 21). Al Shabaab versucht, junge Männer durch Überzeugungsarbeit, ideologische und religiöse Beeinflussung und finanzielle Versprechen anzulocken. Jene, die arbeitslos, arm und ohne Aussicht sind, können, trotz fehlendem religiösem Verständnis, auch schon durch kleine Summen motiviert werden. Für manche Kandidaten spielen auch Rachegefühle gegen Gegner von al Shabaab eine Rolle (FIS 7.8.2020, S. 17; vgl. Khalil 1.2019, S. 33). Bei manchen spielt auch Abenteuerlust eine Rolle (Khalil 1.2019, S. 33). Etwa zwei Drittel der Angehörigen von al Shabaab sind der Gruppe entweder aus finanziellen Gründen beigetreten, oder aber aufgrund von Kränkungen in Zusammenhang mit Clan-Diskriminierung oder in Zusammenhang mit Misshandlungen und Korruption seitens lokaler Behörden (Felbab 2020, S. 120f). Feldforschung unter ehemaligen Mitgliedern von al Shabaab hat ergeben, dass 52 % der höheren Ränge der Gruppe aus religiösen Gründen beigetreten waren, bei den Fußsoldaten waren dies nur 15 % (Botha 2019). Ökonomische Anreize locken insbesondere Jugendliche, die oft über kein (regelmäßiges) Einkommen verfügen (SIDRA 6.2019a, S. 4). Von Deserteuren wurde der monatliche Sold für verheiratete Angehörige der Polizei und Armee von al Shabaab mit 50 US-Dollar angegeben; Unverheiratete erhielten nur Gutscheine oder wurden in Naturalien bezahlt. Jene Angehörigen von al Shabaab, welche höherbewertete Aufgaben versehen (Kommandanten, Agenten, Sprengfallenhersteller, Logistiker und Journalisten) verdienen 200-300 US-Dollar pro Monat; allerdings erfolgen Auszahlungen nur inkonsequent (Khalil 1.2019, S. 16). Nach neueren Angaben verdienen Fußsoldaten und niedrige Ränge 60-100 US-Dollar, Finanzbedienstete z. B. 250 US-Dollar im Monat (UNSC 10.10.2022, Abs. 52).

somalischen Regierungsangaben erhalten neue Rekruten 30 US-Dollar im Monat, ein ausgebildeter Fußsoldat oder ein Fahrer 70 US-Dollar; den höchsten Sold erhält demnach mit 25.000 US-Dollar der Emir selbst (FGS 2022, S. 99). Feldforschung unter ehemaligen Mitgliedern von al Shabaab hat ergeben, dass 84 % der Fußsoldaten und 31 % der höheren Ränge überhaupt nicht bezahlt worden sind (Botha 2019). Eine Rekrutierung kann viele unterschiedliche Aspekte umfassen: Geld, Clan, Ideologie, Interessen – und natürlich auch Drohungen und Gewalt (EASO 9.2021c, S. 21). Al Shabaab versucht, junge Männer durch Überzeugungsarbeit, ideologische und religiöse Beeinflussung und finanzielle Versprechen anzulocken. Jene, die arbeitslos, arm und ohne Aussicht sind, können, trotz fehlendem religiösem Verständnis, auch schon durch kleine Summen motiviert werden. Für manche Kandidaten spielen auch Rachegefühle gegen Gegner von al Shabaab eine Rolle (FIS 7.8.2020, S. 17; vergleiche Khalil 1.2019, S. 33). Bei manchen spielt auch Abenteuerlust eine Rolle (Khalil 1.2019, S. 33). Etwa zwei Drittel der Angehörigen von al Shabaab sind der Gruppe entweder aus finanziellen Gründen beigetreten, oder aber aufgrund von Kränkungen in Zusammenhang mit Clan-Diskriminierung oder in Zusammenhang mit Misshandlungen und Korruption seitens lokaler Behörden (Felbab 2020, S. 120f). Feldforschung unter ehemaligen Mitgliedern von al Shabaab hat ergeben, dass 52 % der höheren Ränge der Gruppe aus religiösen Gründen beigetreten waren, bei den Fußsoldaten waren dies nur 15 % (Botha 2019). Ökonomische Anreize locken insbesondere Jugendliche, die oft über kein (regelmäßiges) Einkommen verfügen (SIDRA 6.2019a, S. 4). Von Deserteuren wurde der monatliche Sold für verheiratete Angehörige der Polizei und Armee von al Shabaab mit 50 US-Dollar angegeben; Unverheiratete erhielten nur Gutscheine oder wurden in Naturalien bezahlt. Jene Angehörigen von al Shabaab, welche höherbewertete Aufgaben versehen (Kommandanten, Agenten, Sprengfallenhersteller, Logistiker und Journalisten) verdienen 200-300 US-Dollar pro Monat; allerdings erfolgen Auszahlungen nur inkonsequent (Khalil 1.2019, S. 16). Nach neueren Angaben verdienen Fußsoldaten und niedrige Ränge 60-100 US-Dollar, Finanzbedienstete z. B. 250 US-Dollar im Monat (UNSC 10.10.2022, Absatz 52,).

somalischen Regierungsangaben erhalten neue Rekruten 30 US-Dollar im Monat, ein ausgebildeter Fußsoldat oder ein Fahrer 70 US-Dollar; den höchsten Sold erhält demnach mit 25.000 US-Dollar der Emir selbst (FGS 2022, S. 99). Feldforschung unter ehemaligen Mitgliedern von al Shabaab hat ergeben, dass 84 % der Fußsoldaten und 31 % der höheren Ränge überhaupt nicht bezahlt worden sind (Botha 2019). Im Übrigen ist auch die Loyalität von al Shabaab ein Anreiz. Während die Regierung kriegsversehrten Soldaten keinerlei Unterstützung zukommen lässt, sorgt al Shabaab für die Hinterbliebenen gefallener Kämpfer (FIS 7.8.2020, S. 17). Manche versprechen sich durch ihre Mitgliedschaft bei al Shabaab auch die Möglichkeit einer Rache an Angehörigen anderer Clans (Khalil 1.2019, S. 14f; vgl. EASO 9.2021c, S. 20). Für Angehörige marginalisierter Gruppen bietet der Beitritt zu al Shabaab zudem die Möglichkeit, sich selbst und die eigene Familie gegen Übergriffe anderer abzusichern (FIS 5.10.2018, S. 34). Auch die Aussicht auf eine Ehefrau wird als Rekrutierungswerkzeug verwendet (USDOS 12.4.2022, S. 42f). So z. B. bei somalischen Bantu, wo Mischehen mit somalischen Clans oft Tabu sind. Al Shabaab hat aber eben diese Mitglieder dazu ermutigt, Frauen und Mädchen von starken somalischen Clans – etwa den Hawiye oder Darod – zu heiraten (Ingiriis 2020).Im Übrigen ist auch die Loyalität von al Shabaab ein Anreiz. Während die Regierung kriegsversehrten Soldaten keinerlei Unterstützung zukommen lässt, sorgt al Shabaab für die Hinterbliebenen gefallener Kämpfer (FIS 7.8.2020, S. 17). Manche versprechen sich durch ihre Mitgliedschaft bei al Shabaab auch die Möglichkeit einer Rache an Angehörigen anderer Clans (Khalil 1.2019, S. 14f; vergleiche EASO 9.2021c, S. 20). Für Angehörige marginalisierter Gruppen bietet der Beitritt zu al Shabaab zudem die Möglichkeit, sich selbst und die eigene Familie gegen Übergriffe anderer abzusichern (FIS 5.10.2018, S. 34). Auch die Aussicht auf eine Ehefrau wird als Rekrutierungswerkzeug verwendet (USDOS 12.4.2022, S. 42f). So z. B. bei somalischen Bantu, wo Mischehen mit somalischen Clans oft Tabu sind. Al Shabaab hat aber eben diese Mitglieder dazu ermutigt, Frauen und Mädchen von starken somalischen Clans – etwa den Hawiye oder Darod – zu heiraten (Ingiriis 2020). Verweigerung: Üblicherweise richtet al Shabaab ein Rekrutierungsgesuch an einen Clan oder an ganze Gemeinden und nicht an Einzelpersonen. Diese "Vorschreibung" - also wieviele Rekruten ein Dorf, ein Gebiet oder ein Clan stellen muss - erfolgt üblicherweise jährlich, und zwar im Zuge der Vorschreibung anderer jährlicher Abgaben. Die meisten Rekruten werden über Clans rekrutiert. Es wird also mit den Ältesten über neue Rekruten verhandelt. Dabei wird mitunter auch Druck ausgeübt. Kommt es bei diesem Prozess zu Problemen, dann bedeutet das nicht notwendigerweise ein Problem für den einzelnen Verweigerer, denn die Konsequenzen einer Rekrutierungsverweigerung trägt üblicherweise der Clan. Damit al Shabaab die Verweigerung akzeptiert, muss eine Form der Kompensation getätigt werden. Entweder der Clan oder das Individuum zahlt, oder aber die Nicht-Zahlung wird durch Rekruten kompensiert. So gibt es also für Betroffene manchmal die Möglichkeit des Freikaufens (BMLV 9.2.2023). Eltern versuchen, durch Geldzahlungen die Rekrutierung ihrer Kinder zu verhindern (UNSC 10.10.2022, Abs. 127). Diese Wahlmöglichkeit ist freilich nicht immer gegeben. In den Städten liegt der Fokus von al Shabaab eher auf dem Eintreiben von Steuern, in ländlichen Gebieten auf der Aushebung von Rekruten (BMLV 9.2.2023). Verweigerung: Üblicherweise richtet al Shabaab ein Rekrutierungsgesuch an einen Clan oder an ganze Gemeinden und nicht an Einzelpersonen. Diese "Vorschreibung" - also wieviele Rekruten ein Dorf, ein Gebiet oder ein Clan stellen muss - erfolgt üblicherweise jährlich, und zwar im Zuge der Vorschreibung anderer jährlicher Abgaben. Die meisten Rekruten werden über Clans rekrutiert. Es wird also mit den Ältesten über neue Rekruten verhandelt. Dabei wird mitunter auch Druck ausgeübt. Kommt es bei diesem Prozess zu Problemen, dann bedeutet das nicht notwendigerweise ein Problem für den einzelnen Verweigerer, denn die Konsequenzen einer Rekrutierungsverweigerung trägt üblicherweise der Clan. Damit al Shabaab die Verweigerung akzeptiert, muss eine Form der Kompensation getätigt werden. Entweder der Clan oder das Individuum zahlt, oder aber die Nicht-Zahlung wird durch Rekruten kompensiert. So gibt es also für Betroffene manchmal die Möglichkeit des Freikaufens (BMLV 9.2.2023). Eltern versuchen, durch Geldzahlungen die Rekrutierung ihrer Kinder zu verhindern (UNSC 10.10.2022, Absatz 127,). Diese Wahlmöglichkeit ist freilich nicht immer gegeben. In den Städten liegt der Fokus von al Shabaab eher auf dem Eintreiben von Steuern, in ländlichen Gebieten auf der Aushebung von Rekruten (BMLV 9.2.2023). Sich einer Rekrutierung zu entziehen ist möglich, aber nicht einfach. Die Flucht aus von al Shabaab kontrolliertem Gebiet gestaltet sich mit Gepäck schwierig, eine Person würde dahingehend befragt werden (NLMBZ 1.12.2021, S. 18). Trotzdem schicken Eltern ihre Kinder mitunter in von der Regierung kontrollierte Gebiete – meist zu Verwandten (UNSC 10.10.2022, Abs. 127).Sich einer Rekrutierung zu entziehen ist möglich, aber nicht einfach. Die Flucht aus von al Shabaab kontrolliertem Gebiet gestaltet sich mit Gepäck schwierig, eine Person würde dahingehend befragt werden (NLMBZ 1.12.2021, S. 18). Trotzdem schicken Eltern ihre Kinder mitunter in von der Regierung kontrollierte Gebiete – meist zu Verwandten (UNSC 10.10.2022, Absatz 127,). Es besteht die Möglichkeit, dass einem Verweigerer bei fehlender Kompensationszahlung die Exekution droht. Insgesamt finden sich allerdings keine Beispiele dafür, wo al Shabaab einen Rekrutierungsverweigerer exekutiert hat (BMLV 9.2.2023). Ein Experte erklärt, dass eine einfache Person, die sich erfolgreich der Rekrutierung durch al Shabaab entzogen hat, nicht dauerhaft und über weite Strecken hin verfolgt wird (ACCORD 31.5.2021, S. 40). Stellt allerdings eine ganze Gemeinde den Rekrutierungsambitionen von al Shabaab Widerstand entgegen, kommt es mitunter zu Gewalt (BMLV 9.2.2023; vgl. UNSC 28.9.2020, Annex 7.2).Es besteht die Möglichkeit, dass einem Verweigerer bei fehlender Kompensationszahlung die Exekution droht. Insgesamt finden sich allerdings keine Beispiele dafür, wo al Shabaab einen Rekrutierungsverweigerer exekutiert hat (BMLV 9.2.2023). Ein Experte erklärt, dass eine einfache Person, die sich erfolgreich der Rekrutierung durch al Shabaab entzogen hat, nicht dauerhaft und über weite Strecken hin verfolgt wird (ACCORD 31.5.2021, S. 40). Stellt allerdings eine ganze Gemeinde den Rekrutierungsambitionen von al Shabaab Widerstand entgegen, kommt es mitunter zu Gewalt (BMLV 9.2.2023; vergleiche UNSC 28.9.2020, Annex 7.2). Frauen: Der Einsatz von Frauen bei al Shabaab erfolgt zumeist in unterstützender Rolle: Als Steuereinheberinnen, Lehrer- oder Predigerinnen in Madrassen, Wächterinnen in Gefängnissen; zum Kochen und Putzen, in der Waffenpflege oder Spionage (UNSC 10.10.2022, Abs. 29). In den Führungsgremien und Kampfkräften von al Shabaab finden sich keine Frauen. Deren Rolle reicht von jener der einfachen Ehefrau bis hin zu Rekrutierung, Missionierung, Spionage, Waffenschmuggel und Spendensammlung (ICG 27.6.2019, S. 7f). Frauen, die mit Soldaten oder AMISOM bzw. ATMIS Kleinhandel treiben, werden als Spione und Informationsbeschafferinnen rekrutiert (ICG 27.6.2019, S. 12). Andererseits werden Frauen und Mädchen der Bantu mitunter nicht nur in eine Ehe gezwungen – und zwar unter Todesdrohungen – die Ehe gestaltet sich noch dazu eher als temporäre sexuelle Versklavung (Benstead 2021).Frauen: Der Einsatz von Frauen bei al Shabaab erfolgt zumeist in unterstützender Rolle: Als Steuereinheberinnen, Lehrer- oder Predigerinnen in Madrassen, Wächterinnen in Gefängnissen; zum Kochen und Putzen, in der Waffenpflege oder Spionage (UNSC 10.10.2022, Absatz 29,). In den Führungsgremien und Kampfkräften von al Shabaab finden sich keine Frauen. Deren Rolle reicht von jener der einfachen Ehefrau bis hin zu Rekrutierung, Missionierung, Spionage, Waffenschmuggel und Spendensammlung (ICG 27.6.2019, S. 7f). Frauen, die mit Soldaten oder AMISOM bzw. ATMIS Kleinhandel treiben, werden als Spione und Informationsbeschafferinnen rekrutiert (ICG 27.6.2019, S. 12). Andererseits werden Frauen und Mädchen der Bantu mitunter nicht nur in eine Ehe gezwungen – und zwar unter Todesdrohungen – die Ehe gestaltet sich noch dazu eher als temporäre sexuelle Versklavung (Benstead 2021). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.6.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2074953/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Somalia_%28Stand_Mai_2022%29%2C_28.06.2022.pdf, Zugriff 4.7.2022  ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation / Höhne, Markus / Bakonyi, Jutta (31.5.2021): Somalia - Al-Schabaab und Sicherheitslage; Lage von Binnenvertriebenen und Rückkehrer·innen [sic]; Schutz durch staatliche und nicht-staatliche Akteure; Dokumentation zum COI-Webinar mit Markus Höhne und Jutta Bakonyi am 5. 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(2019): Reasons for joining and staying in al-Shabaab in Somalia, Research Brief 5 aus 2019,, https://www.sun.ac.za/english/faculty/milscience/sigla/Documents/Navy%20News%202019/SIGLA%20Brief%205%202019.pdf, Zugriff 23.6.2022  BS - Bertelsmann Stiftung
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(1992)concerning Somalia addressed to the President of the Security Council; Final report of the Panel of Experts on Somalia [S/2020/949], https://www.ecoi.net/en/file/local/2039997/S_2020_949_E.pdf, Zugriff 23.6.2022  USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices - Somalia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2022/02/313615_SOMALIA-2021-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 21.4.2022  VOA - Voice of America / Harun Maruf (16.11.2022): Somalia Fights Back Against Al-Shabab Attack on Education Sector, https://www.voanews.com/a/somalia-fights-back-against-al-shabab-attack-on-education-sector-/6837584.html, Zugriff 21.11.2022
  1. Beweiswürdigung: Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Seine Staatsangehörigkeit und seine Herkunft erscheinen auf Grund seiner Sprach- und Ortskenntnisse glaubhaft. Die Feststellungen über die Religions,- und Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers und seine Kenntnisse der Sprache Somali beruhen auf seinen dahingehend gleichbleibenden Angaben im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 03.05.2022, der Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 01.01.2022 sowie der mündlichen Verhandlung am 04.04.
  2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Wie sich aus der Erstbefragung, der Einvernahme im Verfahren vor der belangten Behörde sowie der mündlichen Beschwerdeverhandlung ergibt, hatte der Beschwerdeführer ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Dabei ist festzuhalten, dass auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass ein Asylwerber grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich konsistenter Weise darzulegen, um den beantragen Schutz vor Verfolgung auch möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann. Die Darlegungen des Beschwerdeführers im Zuge des gegenständlichen Verfahrens weisen jedoch in zahlreichen wesentlichen Aspekten grobe Divergenzen auf: Der wohl gröbste Widerspruch besteht in den Schilderungen hinsichtlich der vom Anrufer der Al Shabaab am 17.09.2021 gestellten Aufgabe. In der Erstbefragung am 01.01.2022 ließ der Beschwerdeführer dieses Telefonat gänzlich unerwähnt und gab als Fluchtgrund den Mord an seinem Vater und die ihm bevorstehende Zwangsrekrutierung an. Dabei wird keinesfalls übersehen, dass die Erstbefragung

§ 19Abs. 1 Asyl

G 2005 insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich - abgesehen von einem Folgeantrag - nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben (vgl. etwa VwGH 14.6.2017, Ra 2017/18/0001, mwN). Gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (vgl. VwGH 25.06.2019, Ra 2018/19/0546). Im vorliegenden Fall erschließt sich nicht, weshalb der Beschwerdeführer eine gegen ihn gerichtete Aufforderung, für die Al Shabaab tätig zu werden, andernfalls man ihn umbringen würde, nicht einmal ansatzweise erwähnen sollte. Nicht nachvollziehbar ist das vor allem vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer eben dieses Telefonat im Rahmen seiner ausführlichen freien Erzählungen des Fluchtgrundes sowohl vor dem BFA als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht sodann in den Vordergrund seines Vorbringens rückt und als Hauptgrund für das Verlassen seines Heimatortes anführt. In der Einvernahme vor dem BFA am 03.05.2022 gab der Beschwerdeführer an, der Anrufer hätte ihm zwei Aufgaben gestellt: Erstens solle er der Al Shabaab sämtliche Informationen über die Regierung beschaffen. Zweitens solle er Granaten sowohl auf die Justizanstalt in XXXX als auch auf die Wohnung des Bürgermeisters werfen. Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.04.2024, sprach er im Gegensatz dazu explizit von einer einzigen Aufgabe, nämlich dem Wurf einer Granate auf das Haus des Bürgermeisters. Die davor behauptete, von ihm geforderte Spionagetätigkeit sowie der Anschlag auf die Justizanstalt erwähnte er hier mit keinem Wort. Der wohl gröbste Widerspruch besteht in den Schilderungen hinsichtlich der vom Anrufer der Al Shabaab am 17.09.2021 gestellten Aufgabe. In der Erstbefragung am 01.01.2022 ließ der Beschwerdeführer dieses Telefonat gänzlich unerwähnt und gab als Fluchtgrund den Mord an seinem Vater und die ihm bevorstehende Zwangsrekrutierung an. Dabei wird keinesfalls übersehen, dass die Erstbefragung

Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich - abgesehen von einem Folgeantrag - nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben vergleiche etwa VwGH 14.6.2017, Ra 2017/18/0001, mwN). Gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen vergleiche VwGH 25.06.2019, Ra 2018/19/0546). Im vorliegenden Fall erschließt sich nicht, weshalb der Beschwerdeführer eine gegen ihn gerichtete Aufforderung, für die Al Shabaab tätig zu werden, andernfalls man ihn umbringen würde, nicht einmal ansatzweise erwähnen sollte. Nicht nachvollziehbar ist das vor allem vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer eben dieses Telefonat im Rahmen seiner ausführlichen freien Erzählungen des Fluchtgrundes sowohl vor dem BFA als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht sodann in den Vordergrund seines Vorbringens rückt und als Hauptgrund für das Verlassen seines Heimatortes anführt. In der Einvernahme vor dem BFA am 03.05.2022 gab der Beschwerdeführer an, der Anrufer hätte ihm zwei Aufgaben gestellt: Erstens solle er der Al Shabaab sämtliche Informationen über die Regierung beschaffen. Zweitens solle er Granaten sowohl auf die Justizanstalt in römisch 40 als auch auf die Wohnung des Bürgermeisters werfen. Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.04.2024, sprach er im Gegensatz dazu explizit von einer einzigen Aufgabe, nämlich dem Wurf einer Granate auf das Haus des Bürgermeisters. Die davor behauptete, von ihm geforderte Spionagetätigkeit sowie der Anschlag auf die Justizanstalt erwähnte er hier mit keinem Wort. Unplausibel und schon rein denklogisch schwer vorstellbar ist in diesem Zusammenhang auch der geschilderte Umstand, dass Mitglieder der Al Shabaab deren Pläne telefonisch einem Nicht-Mitglied preisgegeben hätten. Zwar könnte das Öffentlichmachen von Anschlagsplänen auf die Justizanstalt oder den Bürgermeister als Mittel zur Verbreitung von Angst verstanden werden. Es widerspricht jedoch jeder Lebenserfahrung, dass das geplante Ausspionieren einer Regierung einem Außenstehenden bekanntgegeben wird, zumal ein solches Vorgehen den Plan wohl durchkreuzen würde. Des Weiteren verstrickt sich der Beschwerdeführer in Widersprüche in Bezug auf die Identität des Anrufers. Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht sagte er zunächst aus, er habe diesen nicht gekannt. Erst später, namentlich auf die Frage, warum der Beschwerdeführer nicht mehr in seinen Herkunftsstaat zurückkehren könne, führte er aus, der Anrufer sei ein Freund von ihm gewesen. Die weitere Nachfrage, ob er dessen Stimme beim Telefonat nicht erkannt habe, verneinte er. Dies ist unglaubhaft und lässt vermuten, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen dahingehend stärken wollte, dass der Anrufer jedenfalls seine Identität kenne, Informationen über ihn habe und der Beschwerdeführer deshalb in seinem Heimatsland in umso größerer Gefahr sei. Auffällig sind außerdem die Angaben des Beschwerdeführers zum Bürgermeister. In der Einvernahme vor dem BFA, nannte er diesen „ XXXX “. Als der Beschwerdeführer Somalia verlassen habe, sei gerade ein neuer Bürgermeister gewählt worden. Kurz darauf gab er an, dass dieser „alte Bürgermeister“ immer noch der zuständige Bürgermeister sei. Vor dem Bundesverwaltungsgericht nannte er ihn „ XXXX “ und fügte hinzu, dass dieser Bürgermeister mittlerweile verstorben sei. Auffällig sind außerdem die Angaben des Beschwerdeführers zum Bürgermeister. In der Einvernahme vor dem BFA, nannte er diesen „ römisch 40 “. Als der Beschwerdeführer Somalia verlassen habe, sei gerade ein neuer Bürgermeister gewählt worden. Kurz darauf gab er an, dass dieser „alte Bürgermeister“ immer noch der zuständige Bürgermeister sei. Vor dem Bundesverwaltungsgericht nannte er ihn „ römisch 40 “ und fügte hinzu, dass dieser Bürgermeister mittlerweile verstorben sei. Weiters weichen die Angaben zur Situation, in welcher der Beschwerdeführer am 17.09.2021 nachhause gekommen und seiner Mutter vom vorangegangenen Anruf erzählt haben will, offenkundig voneinander ab. Vor dem BFA beschrieb er, dass seine Mutter folglich Kollegen des (verstorbenen) Vaters kontaktiert habe, welche sodann ein Auto zur Abholung geschickt hätten, um den Beschwerdeführer in Sicherheit zu bringen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht führte er hingegen aus, dass ein Kollege des Vaters gerade bei seiner Mutter zu Besuch und daher zum Zeitpunkt des Nachhausekommens bereits vor Ort (beim Beschwerdeführer zuhause) gewesen sei. Dieser habe ihn sodann mit dem Auto mitgenommen. Nun ist es nicht plausibel, wenn ein tatsächlich Bedrohter nicht mehr genau weiß bzw. verwechselt, wo genau er jene Person, von der er gerettet wurde, angetroffen hat bzw. ob die Kontaktaufnahme zu dieser Person in eigener Abwesenheit zustande kam oder nicht. Diskrepanzen bestehen schließlich auch in den Schilderungen über den Tod seines Vaters. Wie das BFA bereits ausführte, gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung an, sein Vater sei von der Al Shabaab abgeholt und hingerichtet worden. In der Einvernahme vor dem BFA gab er hingegen an, der Vater sei im Eingangsbereich des Hauses angeschossen worden, und zwar fünfmal im Gesichtsbereich. Der Anruf der Al Shabaab sei am Freitag, dem 17.09.2021 passiert, der Mord an seinem Vater (sowie der Anruf seiner Mutter, in welchem er über diesen Mord informiert worden sei) am Mittwoch, zwei Tage zuvor, sohin am 15.09.

  1. Das Begräbnis habe am XXXX .09.2021 stattgefunden. Vor dem Bundesverwaltungsgericht führte der Beschwerdeführer im Gegensatz dazu aus, sein Vater sei am Abend vom
  2. auf den
  3. umgebracht worden und das Begräbnis habe am XXXX .09.2021 stattgefunden. Schüsse seien im Kopf- und Brustbereich ersichtlich gewesen. Absolut unschlüssig ist in diesem Kontext auch die Angabe des Beschwerdeführers im Rahmen seiner anfänglichen freien Erzählung vor dem BFA, seine Mutter habe ihm gesagt, dass sein Vater vor „ein paar Tagen, vor ein oder zwei Tagen“ gestorben wäre. Das würde bedeuten, dass der Vater bereits in den Tagen vor dem 15.09.2021 umgekommen wäre, was wiederum in klarem Widerspruch zu den übrigen Angaben steht.Diskrepanzen bestehen schließlich auch in den Schilderungen über den Tod seines Vaters. Wie das BFA bereits ausführte, gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung an, sein Vater sei von der Al Shabaab abgeholt und hingerichtet worden. In der Einvernahme vor dem BFA gab er hingegen an, der Vater sei im Eingangsbereich des Hauses angeschossen worden, und zwar fünfmal im Gesichtsbereich. Der Anruf der Al Shabaab sei am Freitag, dem 17.09.2021 passiert, der Mord an seinem Vater (sowie der Anruf seiner Mutter, in welchem er über diesen Mord informiert worden sei) am Mittwoch, zwei Tage zuvor, sohin am 15.09.
  4. Das Begräbnis habe am römisch 40 .09.2021 stattgefunden. Vor dem Bundesverwaltungsgericht führte der Beschwerdeführer im Gegensatz dazu aus, sein Vater sei am Abend vom
  5. auf den
  6. umgebracht worden und das Begräbnis habe am römisch 40 .09.2021 stattgefunden. Schüsse seien im Kopf- und Brustbereich ersichtlich gewesen. Absolut unschlüssig ist in diesem Kontext auch die Angabe des Beschwerdeführers im Rahmen seiner anfänglichen freien Erzählung vor dem BFA, seine Mutter habe ihm gesagt, dass sein Vater vor „ein paar Tagen, vor ein oder zwei Tagen“ gestorben wäre. Das würde bedeuten, dass der Vater bereits in den Tagen vor dem 15.09.2021 umgekommen wäre, was wiederum in klarem Widerspruch zu den übrigen Angaben steht. Zudem erweist sich die vom Beschwerdeführer behauptete Fluchtgeschichte vor dem Hintergrund der in der Länderinformation beschriebenen Rekrutierungspraxis der Al Shabaab als nicht plausibel: Darin wird insbesondere ausgeführt, dass die Al Shabaab ein Rekrutierungsgesuch üblicherweise an einen Clan oder an ganze Gemeinden und nicht – wie vorliegend behauptet – an Einzelpersonen richtet. Kommt es bei diesem Prozess zu Problemen, dann bedeutet das nicht notwendigerweise ein Problem für den einzelnen Verweigerer, denn die Konsequenzen einer Rekrutierungsverweigerung trägt üblicherweise der Clan. Außerdem handelt es sich bei den meisten neuen Rekruten um Kinder, die das Bildungssystem der al Shabaab durchlaufen haben, was wiederum ihre Loyalität zur Gruppe fördert. Auch das ist gegenständlich nicht der Fall (vgl. AS 147 und S 3 in OZ 6, wonach er ein Jahr in Mogadischu eine Privatschule besucht habe).Darin wird insbesondere ausgeführt, dass die Al Shabaab ein Rekrutierungsgesuch üblicherweise an einen Clan oder an ganze Gemeinden und nicht – wie vorliegend behauptet – an Einzelpersonen richtet. Kommt es bei diesem Prozess zu Problemen, dann bedeutet das nicht notwendigerweise ein Problem für den einzelnen Verweigerer, denn die Konsequenzen einer Rekrutierungsverweigerung trägt üblicherweise der Clan. Außerdem handelt es sich bei den meisten neuen Rekruten um Kinder, die das Bildungssystem der al Shabaab durchlaufen haben, was wiederum ihre Loyalität zur Gruppe fördert. Auch das ist gegenständlich nicht der Fall vergleiche AS 147 und S 3 in OZ 6, wonach er ein Jahr in Mogadischu eine Privatschule besucht habe). Ferner wird direkter Zwang bei einer Rekrutierung nur selten angewendet, jedenfalls nicht strategisch und nur eingeschränkt oder unter spezifischen Umständen. Insgesamt handelt es sich bei Rekrutierungsversuchen aber oft um eine Mischung aus Druck oder Drohungen und Anreizen. Al Shabaab versucht, junge Männer durch Überzeugungsarbeit, ideologische und religiöse Beeinflussung und finanzielle Versprechen anzulocken. Im vorliegenden Verfahren sind aber keinerlei Hinweise dafür hervorgekommen, dass die Al Shabaab ein spezielles Interesse an der Person des Beschwerdeführers gehabt haben könnte oder sonst spezifische Umstände vorliegen würden. Vor diesem Hintergrund erscheint aber nicht überzeugend, dass der Beschwerdeführer wegen der Ablehnung des Rekrutierungsversuchs (bzw. der Ablehnung, für die Al Shabaab sonst wie tätig zu werden), bedroht worden sein soll und die Al Shabaab aus diesem Grund seinen Vater ermordet habe. Außerdem ergibt sich aus den Länderberichten, dass grundsätzlich die Möglichkeit besteht, eine Kompensation zu tätigen, damit die Al Shabaab eine Verweigerung akzeptiert. Entweder der Clan oder das Individuum zahlt, oder aber die Nicht-Zahlung wird durch Rekruten kompensiert. Eltern versuchen, durch Geldzahlungen die Rekrutierung ihrer Kinder zu verhindern. Diese Wahlmöglichkeit sei dem Vater des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall auch eingeräumt worden, wobei sich dieser die geforderten Zahlungen nicht leisten habe leisten können. Es besteht zwar im Allgemeinen die Möglichkeit, dass einem Verweigerer bei fehlender Kompensationszahlung die Exekution droht. Insgesamt finden sich allerdings keine Beispiele dafür, dass Al Shabaab einen Rekrutierungsverweigerer exekutiert hat. Auch angesichts dessen vermag die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach sein Vater infolge seiner Weigerung, seinen Sohn auszuliefern, umgebracht worden sei, nicht zu überzeugen, zumal hinsichtlich der – wenn auch schwierigen – Entziehung vor einer Rekrutierung durch die Al Shabaab in der Länderinformation darauf Bezug genommen wird, dass Eltern ihre Kinder trotzdem mitunter in von der Regierung kontrollierte Gebiete schicken. Etwaige Hinweise, dass den Eltern in solchen Fällen eine Ermordung drohe, lassen sich den vorliegenden Länderberichten nicht entnehmen. Insgesamt entstand für das Gericht daher der Eindruck, dass es sich bei den Erzählungen des Beschwerdeführers über seine fluchtauslösenden Ereignisse lediglich um eine auswendig gelernte, konstruierte Geschichte handelt. Der Beschwerdeführer erweckte auch im Hinblick auf die in der durchgeführten mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Wahrnehmungen der erkennenden Richterin keinen glaubwürdigen Eindruck hinsichtlich seiner Darlegungen über die Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaats: Bei der Einvernahme kamen die Schilderungen nämlich nicht so, wie sie jemand darlegt, der tatsächlich Erlebtes aus dem Gedächtnis abruft, vielmehr wirkte der Beschwerdeführer insbesondere bei Nachfragen so, als ob er spontan eine oberflächlich plausibel erscheinende Erklärung erfand, die sich dann aber wiederholt nicht widerspruchsfrei in die davor abgegebenen Darstellungen einfügen ließ. Der Beschwerdeführer hinterließ bei diesen Aussagen keinen aufrichtigen Eindruck. Vor diesem Hintergrund geht daher im Ergebnis das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete aktuelle Gefahr durch die Al Shabaab glaubhaft zu machen. Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt darauf hinzuweisen, dass allfälligen dem Beschwerdeführer drohenden, nicht asylrelevanten Gefährdungen durch die bereits von der belangten Behörde erfolgte Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ausreichend Rechnung getragen wurde. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers: Die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild der Situation in Somalia ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben. In der mündlichen Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer bzw. seinem Vertreter eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zu den herangezogenen Länderberichten eingeräumt, wobei diesen nicht substantiiert entgegengetreten wurde.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu A)

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

§ 3Abs. 3 Asyl

G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen

§ 74Asyl

G 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen

Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

§ 3Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 Asyl

G 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539).

Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law,

  1. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law,
  2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191). Im Falle der Behauptung einer asylrelevanten Verfolgung durch die Strafjustiz im Herkunftsstaat bedarf es einer Abgrenzung zwischen der legitimen Strafverfolgung ("prosecution") einerseits und der Asyl rechtfertigenden Verfolgung aus einem der Gründe des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ("persecution") andererseits. Keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn ist im Allgemeinen in der staatlichen Strafverfolgung zu erblicken (VwGH 27.05.2015, Ra 2014/18/0133).Im Falle der Behauptung einer asylrelevanten Verfolgung durch die Strafjustiz im Herkunftsstaat bedarf es einer Abgrenzung zwischen der legitimen Strafverfolgung ("prosecution") einerseits und der Asyl rechtfertigenden Verfolgung aus einem der Gründe des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ("persecution") andererseits. Keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn ist im Allgemeinen in der staatlichen Strafverfolgung zu erblicken (VwGH 27.05.2015, Ra 2014/18/0133). Auch die Anwendung einer durch Gesetz für den Fall der Zuwiderhandlung angeordneten, jeden Bürger des Herkunftsstaates gleich treffenden Sanktion kann unter bestimmten Umständen "Verfolgung" im Sinne der GFK aus einem dort genannten Grund sein; etwa dann, wenn das den nationalen Normen zuwiderlaufende Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen jede Verhältnismäßigkeit fehlt (Hinweis VwGH
  3. September 2003, 99/20/0126;
  4. Mai 2004,. 2001/20/0256;
  5. April 2011, 2008/23/0124, jeweils mwN). Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nicht, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe droht, zumal die behaupteten Fluchtgründe des Beschwerdeführers - wie oben in der Beweiswürdigung ausführlich dargestellt - nicht glaubhaft waren. Es liegen sohin keine Umstände vor, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre. Daher ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten durch das Bundesamt im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art 133 Abs 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers und demgemäß in Tatbestandsfragen bzw. beweiswürdigenden Überlegungen.Im vorliegenden Fall ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers und demgemäß in Tatbestandsfragen bzw. beweiswürdigenden Überlegungen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W205.2268581.1.00

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