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W228 2279607-1

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.05.2024 GeschäftszahlW228 2279607-1 Spruch, W228 2279607-1/16E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Haral

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel (in der Folge: AMS) vom 26.07.2023 wurde festgestellt, dass MMag. Dr. XXXX , MBA (in der Folge: Antragsteller) den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum 21.07.2023 bis 31.08.2023 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Der angeführte Zeitraum verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antragsteller eine vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung im Rahmen einer Vorauswahl für die Firma McDonalds nicht angenommen bzw. keine Bewerbung abgesetzt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel (in der Folge: AMS) vom 26.07.2023 wurde festgestellt, dass MMag. Dr. römisch 40 , MBA (in der Folge: Antragsteller) den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum 21.07.2023 bis 31.08.2023 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Der angeführte Zeitraum verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antragsteller eine vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung im Rahmen einer Vorauswahl für die Firma McDonalds nicht angenommen bzw. keine Bewerbung abgesetzt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 31.07.2023 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er zusammengefasst aus, dass der Bescheid rechtswidrig und das Ermittlungsverfahren des AMS zu schnell verlaufen sei. Er habe sich für die zugewiesene Stelle nicht beworben, da er aufgrund seiner Betreuungspflichten für seine Ehefrau keinen Schichtdienst leisten könne. Konkret benötige er morgens und abends je eine Stunde und 45 Minuten für die Betreuung. Weiters erfülle er die Voraussetzungen des Anforderungsprofils nicht. Er sei Vegetarier und die Zuweisung zu einem fachfremden Bereich würde seine Chancen als Jurist zunichte machen. Der Schichtdienst würde den Antragsteller aufgrund seines Alters gesundheitlich schädigen. Er habe keinen Vorsatz gehabt, die Bewerbung zu vereiteln und wäre aufgrund der Betreuungspflichten für seine pflegebedürftige Ehefrau jedenfalls Nachsicht zu gewähren. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 09.10.2023 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Antragsteller durch seine Nichtbewerbung eine Vereitelungshandlung gesetzt habe. Auf die Beschwerdeausführungen wurde eingegangen und wurde ausgeführt, dass dem Antragsteller die Stelle zumutbar gewesen wäre.Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 09.10.2023 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Antragsteller durch seine Nichtbewerbung eine Vereitelungshandlung gesetzt habe. Auf die Beschwerdeausführungen wurde eingegangen und wurde ausgeführt, dass dem Antragsteller die Stelle zumutbar gewesen wäre. Mit Schreiben vom 12.10.2023 stellte der Antragsteller fristgerecht einen Antrag auf Vorlage, in welchem er auf sein Beschwerdevorbringen verwies. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 13.10.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 13.10.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 26.01.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahm. Der Antragsteller ist nicht erschienen. Das Erkenntnis wurde mündlich verkündet. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 29.01.2024 dem Antragsteller das Verhandlungsprotokoll vom 26.01.2024 übermittelt. Am 09.02.2024 langte seitens des Antragstellers ein Antrag auf Ausfertigung beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 09.02.2024 übermittelte der Antragsteller weiters einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Versäumung der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 26.01.

  1. In diesem Antrag wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Antragsteller in der Nacht auf den 26.01.2024 kurzfristig erkrankt sei. Er habe sich so schlecht gefühlt, dass seine Hausärztin ihm am 26.01.2024 einen Hausbesuch abgestattet, ihm eine Infusion verabreicht und ihm absolute Schonung und Ruhe verordnet habe. Die plötzlich auftretende Erkrankung habe dem Antragsteller eine Teilnahme an der Verhandlung am 26.01.2024 verunmöglicht. Er sei der Verhandlung somit gerechtfertigt ferngeblieben. Es liege ein Wiedereinsetzungsgrund vor, da der Antragsteller aufgrund der Erkrankung, die so plötzlich und so schwer aufgetreten sei, gehindert gewesen sei, der Fristversäumung durch andere geeignete Dispositionen, insbesondere durch Beauftragung eines Vertreters, entgegenzuwirken. Das Erkenntnis wurde nach fristgerechter Einbringung eines Ausfertigungsantrags am 21.02.2024 schriftlich ausgefertigt. Am 08.04.2024 übermittelte der Antragsteller einen „Berichtigungsantrag“ betreffend den Wiedereinsetzungsantrag an das Bundesverwaltungsgericht, da er im Wiedereinsetzungsantrag irrtümlicherweise die falsche Geschäftszahl angeführt habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der Antragsteller wurde zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.01.2024 um 15:00 Uhr rechtzeitig und ordnungsgemäß geladen. Am Tag der Verhandlung hat der Antragsteller telefonisch bekanntgegeben, dass er krank sei und aus diesem Grund nicht zur Verhandlung erscheinen könne. Eine diesbezügliche Bestätigung wurde bis zum Beginn der Verhandlung nicht vorgelegt. Da sohin eine ordnungsgemäße Entschuldigung für das Fernbleiben des Antragstellers von der Verhandlung unterblieb, wurde die Verhandlung am 26.04.2024 in Abwesenheit des Antragstellers durchgeführt. Der Antragsteller ist in der Nacht auf den 26.01.2024 mit einer schweren Magen-Darm-Erkrankung erkrankt. Am 26.01.2024 wurde ihm von seiner Hausärztin ein Hausbesuch abgestattet, im Zuge dessen er eine Infusion erhalten hat. Weiters wurde ihm körperliche Schonung und Bettruhe verordnet. Am 09.02.2024 übermittelte der Antragsteller einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Versäumung der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 26.01.
  3. Der dem Antrag auf Wiedereinsetzung beiliegende ärztliche Befund vom 29.01.2024 lautet: „[…] O.a. Patient steht seit 26.01.2024 in meiner Behandlung. Diagnose: Vomitus, Diarrhoe, Kollaps, subfebrile Temperaturen. Therapie: Hausbesuch 26.01.2024/Infusionstherapie, körperliche Schonung, Bettruhe, ausreichend Flüssigkeitszufuhr. Medikation: XXXX Mit dieser Beschwerdesymptomatik war Herr Dr. XXXX aus medizinischer Sicht nicht imstande an einer Verhandlung teilzunehmen.“Der dem Antrag auf Wiedereinsetzung beiliegende ärztliche Befund vom 29.01.2024 lautet: „[…] O.a. Patient steht seit 26.01.2024 in meiner Behandlung. Diagnose: Vomitus, Diarrhoe, Kollaps, subfebrile Temperaturen. Therapie: Hausbesuch 26.01.2024/Infusionstherapie, körperliche Schonung, Bettruhe, ausreichend Flüssigkeitszufuhr. Medikation: römisch 40 Mit dieser Beschwerdesymptomatik war Herr Dr. römisch 40 aus medizinischer Sicht nicht imstande an einer Verhandlung teilzunehmen.“
  4. Beweiswürdigung: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt des Gerichtsakts W228 2279607-
  5. Die Feststellungen zur Erkrankung des Antragstellers am Tag der Verhandlung ergeben sich aus seinen Angaben in Zusammenschau mit dem vorgelegten ärztlichen Befund vom 29.01.
  6. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Zu A) Stattgabe des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: § 33 VwGVG lautet: Paragraph 33, VwGVG lautet: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand „

(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen
  1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
  2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(5)Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.“ Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (z. B. VwGH 24.01.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann. Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (z. B. VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214). Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (z. B. VwGH 20.06.2002, 2002/20/0230), wobei an einen rechtskundigen Parteienvertreter ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist (z. B. VwGH 22.01.2003, 2002/04/0136). Ausgeschlossen ist die Wiedereinsetzung jedenfalls dann, wenn der Partei Vorsatz oder offenkundige Sorglosigkeit vorzuwerfen ist. Der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund muss bereits im Wiedereinsetzungsantrag bezeichnet und sein Vorliegen glaubhaft gemacht werden. Die Partei muss also jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben. Glaubhaftmachung bedeutet, dass die Partei Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Es ist allein das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen. Eine amtswegige Prüfung, ob allenfalls weitere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen. Nach Ablauf der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag kann der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund auch nicht mehr ausgewechselt werden (VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223). Im gegenständlichen Fall hat der Antragsteller innerhalb der Frist des § 33 Abs. 3 VwGVG einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, durch welches er die Verhandlung am 26.01.2024 versäumt hat, machte der Antragsteller eine in der Nacht auf den 26.01.2024 aufgetretene Erkrankung geltend. Der Antragsteller hat in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung dargetan und auch durch ein ärztliches Attest nachgewiesen, dass er in der Nacht auf den 26.01.2024 mit einer schweren Magen-Darm-Erkrankung erkrankt ist, ihm am 26.01.2024 von seiner Hausärztin ein Hausbesuch abgestattet wurde, im Zuge dessen er eine Infusion erhalten hat und ihm überdies körperliche Schonung und Bettruhe verordnet wurde. Die Ärztin bestätigte im Attest vom 29.01.2024, dass der Antragsteller mit dieser Beschwerdesymptomatik aus medizinischer Sicht nicht imstande gewesen sei, an einer Verhandlung am 26.01.2024 teilzunehmen. Im gegenständlichen Fall hat der Antragsteller innerhalb der Frist des Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, durch welches er die Verhandlung am 26.01.2024 versäumt hat, machte der Antragsteller eine in der Nacht auf den 26.01.2024 aufgetretene Erkrankung geltend. Der Antragsteller hat in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung dargetan und auch durch ein ärztliches Attest nachgewiesen, dass er in der Nacht auf den 26.01.2024 mit einer schweren Magen-Darm-Erkrankung erkrankt ist, ihm am 26.01.2024 von seiner Hausärztin ein Hausbesuch abgestattet wurde, im Zuge dessen er eine Infusion erhalten hat und ihm überdies körperliche Schonung und Bettruhe verordnet wurde. Die Ärztin bestätigte im Attest vom 29.01.2024, dass der Antragsteller mit dieser Beschwerdesymptomatik aus medizinischer Sicht nicht imstande gewesen sei, an einer Verhandlung am 26.01.2024 teilzunehmen. Darin, dass es der – unvertretene – Antragsteller am Tag des Ausbruchs seiner Erkrankung bis zum Start der Verhandlung um 15:00 Uhr nicht geschafft hat, eine Rechtsvertretung für die Verhandlung zu beauftragen, kann im Hinblick auf seine damals vorliegenden schweren Krankheitssymptome keine auffallende Sorglosigkeit erblickt werden. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher spruchgemäß stattzugeben. Damit tritt das Verfahren gemäß § 33 Abs. 5 VwGVG in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat. Das bedeutet auch, dass das im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 26.01.2024 mündlich verkündete Erkenntnis rückwirkend von Gesetzes wegen seine Gültigkeit verliert, also ex lege außer Kraft tritt bzw. als nicht (mehr) existent anzusehen ist.Damit tritt das Verfahren gemäß Paragraph 33, Absatz 5, VwGVG in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat. Das bedeutet auch, dass das im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 26.01.2024 mündlich verkündete Erkenntnis rückwirkend von Gesetzes wegen seine Gültigkeit verliert, also ex lege außer Kraft tritt bzw. als nicht (mehr) existent anzusehen ist. Eine Ladung zum neuen Verhandlungstermin erfolgt gesondert. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Erkenntnis hält sich an die zitierte Judikatur des VwGH zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellte sich nicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W228.2279607.1.01

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