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{'item': 'W247 2287849-1'}

Obsah (21)§ 28§ 21Art. 133§ 46§ 57§ 10§ 52§ 53§ 55§ 9§ 50§ 58§ 17Art. 130§ 6§ 2Art. 6§§ 1§ 62§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.05.2024 GeschäftszahlW247 2287849-1 Spruch, W247 2287849-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 28Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichts-Verfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., ersatzlos behoben.

§ 21Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, idg

F., wird festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung nicht rechtmäßig war und XXXX wird die Wiedereinreise ins Bundesgebiet gestattet.Der Beschwerde gegen die Spruchpunkt römisch zwei., römisch drei., römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese

Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichts-Verfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF., ersatzlos behoben.

Paragraph 21, Absatz 5, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, idgF., wird festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung nicht rechtmäßig war und römisch 40 wird die Wiedereinreise ins Bundesgebiet gestattet. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) ist ukrainischer Staatsangehöriger. I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schreiben vom 15.09.2023 informierte die Justizanstalt XXXX das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) über die Aufnahme des BF in Untersuchungshaft wegen des Verdachts auf Begehung einer Straftat nach §§ 114 Abs. 3 Z 3 FPG.
  2. Mit Schreiben vom 15.09.2023 informierte die Justizanstalt römisch 40 das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) über die Aufnahme des BF in Untersuchungshaft wegen des Verdachts auf Begehung einer Straftat nach Paragraphen 114, Absatz 3, Ziffer 3, FPG.
  3. Mit Schreiben vom 20.09.2023 verständigte das BFA den BF davon, dass gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet worden sei. Dem BF wurde außerdem eine Liste von Fragen – mit der Aufforderung zu diesen innerhalb von zehn Tagen schriftlich Stellung zu nehmen – übermittelt. Diese Stellungnahmefrist ließ der BF ungenützt verstreichen.
  4. Mit Urteil des Landesgerichtes (in der Folge: LG) XXXX vom 16.01.2024 zu XXXX wurde der BF wegen der Begehung des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 2, Abs. 4 erster Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren – wobei ihm 16 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden – verurteilt.
  5. Mit Urteil des Landesgerichtes (in der Folge: LG) römisch 40 vom 16.01.2024 zu römisch 40 wurde der BF wegen der Begehung des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 2,, Absatz 4, erster Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren – wobei ihm 16 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden – verurteilt.
  6. Mit Beschluss des LG XXXX vom 25.01.2024 zu XXXX wurde dem BF – nachdem dieser einen Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten und zehn Tagen verbüßt hat –

§ 46Abs. 1 St

GB der Rest der unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten und zwanzig Tagen bedingt nachgesehen und festgelegt, dass der BF mit 24.02.2024 entlassen wird.4. Mit Beschluss des LG römisch 40 vom 25.01.2024 zu römisch 40 wurde dem BF – nachdem dieser einen Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten und zehn Tagen verbüßt hat –

Paragraph 46, Absatz eins, StGB der Rest der unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten und zwanzig Tagen bedingt nachgesehen und festgelegt, dass der BF mit 24.02.2024 entlassen wird. 5. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 05.02.2024 wurde dem BF eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.).

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46FPG in die Ukraine zulässig sei (Spruchpunkt III.).

Gegen den BF wurde

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und die Frist für die freiwillige Ausreise wurde

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung [richtig: ab der Entlassung aus der Strafhaft] festgelegt (Spruchpunkt V.)5. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 05.02.2024 wurde dem BF eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Ukraine zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den BF wurde

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und die Frist für die freiwillige Ausreise wurde

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung [richtig: ab der Entlassung aus der Strafhaft] festgelegt (Spruchpunkt römisch fünf.) In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde zunächst Feststellungen zur Person des BF, zu seinem Aufenthalt in Österreich, zu seinem Privat- und Familienleben, zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbots sowie zur Lage in seinem Herkunftsstaat bzw. Zielstaat. Beweiswürdigend führte das BFA im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen aus, dass der BF in Österreich aufhältig sei und hier festgenommen, sowie in Untersuchs- bzw. sodann Strafhaft überstellt worden sei, im Bundesgebiet keiner legalen Beschäftigung nachgehe und nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels sei. Auch seien keine dauerhaften beruflichen, familiären oder sozialen Bildungen in Österreich bekannt und er sei auch kein Mitglied eines Vereins oder einer Organisation. Der BF sei rechtskräftig wegen des Verbrechens der Schlepperei verurteilt worden. Aufgrund seines Verhaltens sei erwiesen, dass vom BF eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgehe. Laut dem Länderinformationsblatt für die Ukraine und dem BGBl. II. Nr. 25/2018 handle es sich bei der Ukraine um einen sicheren Drittstaat und es spreche daher nichts gegen eine Rückkehr. [Auch wenn die Ukraine tatsächlich mit BGBl. II. Nr. 25/2018 in § 1 der Herkunftsstaaten-Verordnung als sicherer Herkunftsstaat aufgenommen wurde, wurde die Ukraine richtigerweise mit BGBl. II Nr. 129/2022 wieder aus § 1 HStV ausgenommen und gilt daher seither nicht mehr als sicherer Herkunftsstaat iSd § 1 HStV].Beweiswürdigend führte das BFA im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen aus, dass der BF in Österreich aufhältig sei und hier festgenommen, sowie in Untersuchs- bzw. sodann Strafhaft überstellt worden sei, im Bundesgebiet keiner legalen Beschäftigung nachgehe und nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels sei. Auch seien keine dauerhaften beruflichen, familiären oder sozialen Bildungen in Österreich bekannt und er sei auch kein Mitglied eines Vereins oder einer Organisation. Der BF sei rechtskräftig wegen des Verbrechens der Schlepperei verurteilt worden. Aufgrund seines Verhaltens sei erwiesen, dass vom BF eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgehe. Laut dem Länderinformationsblatt für die Ukraine und dem Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 25 aus 2018, handle es sich bei der Ukraine um einen sicheren Drittstaat und es spreche daher nichts gegen eine Rückkehr. [Auch wenn die Ukraine tatsächlich mit Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 25 aus 2018, in Paragraph eins, der Herkunftsstaaten-Verordnung als sicherer Herkunftsstaat aufgenommen wurde, wurde die Ukraine richtigerweise mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2022, wieder aus Paragraph eins, HStV ausgenommen und gilt daher seither nicht mehr als sicherer Herkunftsstaat iSd Paragraph eins, HStV]. Rechtlich wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem BF kein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 zu erteilen sei, da er weder Opfer von Menschenhandel oder Gewalt geworden noch im Bundesgebiet geduldet sei. Da der BF über keinen rechtmäßigen Aufenthalt verfüge, lägen die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 Z 1 FPG vor. Die Rückkehrentscheidung sei auch

§ 9Abs.

1 bis 3 BFA-VG zulässig. Da keiner der Fälle des § 50 Abs. 1 bis 3 FPG vorliege, sei eine Abschiebung des BF in die Ukraine bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen zulässig. Das Einreiseverbot stütze sich darauf, dass der BF wegen des Verbrechens der Schlepperei zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten unbedingt, sowie 16 Monaten bedingt verurteilt worden sei, weshalb § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt sei. Der BF stelle aufgrund der Schwere seines Fehlverhaltens und seines Gesamtverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Die Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ergebe sich aus § 55 Abs. 1 und 2 FPG.Rechtlich wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem BF kein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 zu erteilen sei, da er weder Opfer von Menschenhandel oder Gewalt geworden noch im Bundesgebiet geduldet sei. Da der BF über keinen rechtmäßigen Aufenthalt verfüge, lägen die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG vor. Die Rückkehrentscheidung sei auch

Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG zulässig. Da keiner der Fälle des Paragraph 50, Absatz eins bis 3 FPG vorliege, sei eine Abschiebung des BF in die Ukraine bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG genannten Voraussetzungen zulässig. Das Einreiseverbot stütze sich darauf, dass der BF wegen des Verbrechens der Schlepperei zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten unbedingt, sowie 16 Monaten bedingt verurteilt worden sei, weshalb Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt sei. Der BF stelle aufgrund der Schwere seines Fehlverhaltens und seines Gesamtverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Die Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ergebe sich aus Paragraph 55, Absatz eins und 2 FPG. 6. Mit Schreiben hinsichtlich der Information zur Rechtsberatung vom 06.02.2024 wurde dem BF

§ 52Abs.

1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.6. Mit Schreiben hinsichtlich der Information zur Rechtsberatung vom 06.02.2024 wurde dem BF

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

  1. Am 24.02.2024 wurde der BF bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen.
  2. Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 29.02.2024, eingebracht am 01.03.2024, wurde für den BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung, das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA, zugestellt am 06.02.2024, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, sowie der Verletzung von erheblichen Verfahrensvorschriften erhoben. Es wurde angeführt, dass die Spruchpunkte I. und V. des angefochtenen Bescheides nicht bekämpft würden.
  3. Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 29.02.2024, eingebracht am 01.03.2024, wurde für den BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung, das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA, zugestellt am 06.02.2024, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, sowie der Verletzung von erheblichen Verfahrensvorschriften erhoben. Es wurde angeführt, dass die Spruchpunkte römisch eins. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides nicht bekämpft würden. Zunächst wurde der Spruch des in Beschwerde gezogenen Bescheides zitiert. [Insoweit dabei unrichtiger Weise § 52 Abs. 5 FPG als Rechtsgrundlage für die Rückkehrentscheidung genannt wird und ebenfalls in unrichtiger Weise anführt wird, dass

§ 55Abs. 4 Asyl

G 2005 eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt worden sei, muss – auch unter Berücksichtigung der übrigen Beschwerdeschrift – von einem beschwerdeseitigen Versehen ausgegangen werden].Zunächst wurde der Spruch des in Beschwerde gezogenen Bescheides zitiert. [Insoweit dabei unrichtiger Weise Paragraph 52, Absatz 5, FPG als Rechtsgrundlage für die Rückkehrentscheidung genannt wird und ebenfalls in unrichtiger Weise anführt wird, dass

Paragraph 55, Absatz 4, AsylG 2005 eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt worden sei, muss – auch unter Berücksichtigung der übrigen Beschwerdeschrift – von einem beschwerdeseitigen Versehen ausgegangen werden]. Begründend wurden beschwerdeseitig zunächst ausgeführt, dass der Spruchpunkt I. nicht bekämpft werde, da die tatbestandsmäßige Voraussetzung für einen Abspruch über § 57 AsylG 2005 weggefallen sei, da sich der BF nicht mehr im Bundesgebiet aufhalte. Weiter wurde ausgeführt, dass der BF vor seiner legalen Einreise nach Österreich in Tschechien über einen Vertriebenenstatus verfügt habe, der zuletzt bis zum 31.03.2024 verlängert worden sei. Im September 2023 sei der BF in das Bundesgebiet eingereist, am 14.09.2023 festgenommen und in der Folge durch das LG XXXX wegen Schlepperei zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten unbedingt und 16 Monaten bedingt verurteilt worden. Der BF sei am 24.02.2024 aus der Haft entlassen worden und befinde sich derzeit bei seiner Familie in Tschechien. Hinsichtlich die Beschwerdegründe wurde zunächst ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft durchgeführt worden sei, insbesondere habe es die Behörde verabsäumt, eine persönliche Einvernahme durchzuführen und dem BF sei auch keine Möglichkeit zur [gemeint wohl: schriftlichen] Stellungnahme eingeräumt worden. Das BFA hätte den BF

§ 52Abs.

6 FPG auffordern müssen, sich nach Tschechien zu begeben, alleine aus diesem Umstand, sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 FPG unrechtmäßig. Da der BF zu einer Freiheitsstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens verurteilt worden sei und zudem nach Verbüßung von Zweidrittel der Strafe aus der Strafhaft entlassen worden sei, lasse sich nicht sagen, dass der BF eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Die Behörde habe die Bestimmung des § 52 Abs. 6 FPG komplett außer Acht gelassen. Auch der Umstand, dass die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt und dem BF eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt worden sei, deute darauf hin, dass die sofortige Ausreise des BF nicht unbedingt erforderlich gewesen sei. Daher sei die Rückkehrentscheidung samt den übrigen Spruchpunkten aufzuheben. Außerdem sei die Abschiebung in die Ukraine

§ 50Abs.

1 FPG unzulässig. In der Ukraine herrsche gegenwärtig eine volatile Sicherheitslage, welche Rückkehrer mit hoher Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK aussetze. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der vorübergehende Schutzstatus durch die EU aufgrund des andauernden Kriegszustandes erneut für ein Jahr verlängert worden sei. Verwiesen wurde zudem auf das Erkenntnis des BVwG XXXX .Begründend wurden beschwerdeseitig zunächst ausgeführt, dass der Spruchpunkt römisch eins. nicht bekämpft werde, da die tatbestandsmäßige Voraussetzung für einen Abspruch über Paragraph 57, AsylG 2005 weggefallen sei, da sich der BF nicht mehr im Bundesgebiet aufhalte. Weiter wurde ausgeführt, dass der BF vor seiner legalen Einreise nach Österreich in Tschechien über einen Vertriebenenstatus verfügt habe, der zuletzt bis zum 31.03.2024 verlängert worden sei. Im September 2023 sei der BF in das Bundesgebiet eingereist, am 14.09.2023 festgenommen und in der Folge durch das LG römisch 40 wegen Schlepperei zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten unbedingt und 16 Monaten bedingt verurteilt worden. Der BF sei am 24.02.2024 aus der Haft entlassen worden und befinde sich derzeit bei seiner Familie in Tschechien. Hinsichtlich die Beschwerdegründe wurde zunächst ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft durchgeführt worden sei, insbesondere habe es die Behörde verabsäumt, eine persönliche Einvernahme durchzuführen und dem BF sei auch keine Möglichkeit zur [gemeint wohl: schriftlichen] Stellungnahme eingeräumt worden. Das BFA hätte den BF

Paragraph 52, Absatz 6, FPG auffordern müssen, sich nach Tschechien zu begeben, alleine aus diesem Umstand, sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, FPG unrechtmäßig. Da der BF zu einer Freiheitsstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens verurteilt worden sei und zudem nach Verbüßung von Zweidrittel der Strafe aus der Strafhaft entlassen worden sei, lasse sich nicht sagen, dass der BF eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Die Behörde habe die Bestimmung des Paragraph 52, Absatz 6, FPG komplett außer Acht gelassen. Auch der Umstand, dass die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt und dem BF eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt worden sei, deute darauf hin, dass die sofortige Ausreise des BF nicht unbedingt erforderlich gewesen sei. Daher sei die Rückkehrentscheidung samt den übrigen Spruchpunkten aufzuheben. Außerdem sei die Abschiebung in die Ukraine

Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig. In der Ukraine herrsche gegenwärtig eine volatile Sicherheitslage, welche Rückkehrer mit hoher Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK aussetze. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der vorübergehende Schutzstatus durch die EU aufgrund des andauernden Kriegszustandes erneut für ein Jahr verlängert worden sei. Verwiesen wurde zudem auf das Erkenntnis des BVwG römisch 40 . Beantragt wurde, den Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen, in eventu festzustellen, dass die Abschiebung in die Ukraine unzulässig sei und das Einreiseverbot ersatzlos zu beheben, in eventu dieses herabzusetzen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde ausdrücklich nicht beantragt. Der Beschwerdeschrift wurden Kopien des ukrainischen Reisepasses des BF, eines in diesem einliegenden tschechischen Visums D und eines tschechischen Versicherungsschreibens beigelegt.

  1. Die Beschwerdevorlage vom 01.03.2024 und der Verwaltungsakt langten bei der Gerichtsabteilung W247 des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge: BVwG) am 06.03.2024 ein.
  2. Mit Schreiben vom 14.03.2024 gab die Rechtsvertretung des BF – als Reaktion auf eine entsprechende Anfrage des BVwG vom 11.03.2024 bekannt, dass der BF an der Adresse XXXX , in Tschechien hauptgemeldet sei.
  3. Mit Schreiben vom 14.03.2024 gab die Rechtsvertretung des BF – als Reaktion auf eine entsprechende Anfrage des BVwG vom 11.03.2024 bekannt, dass der BF an der Adresse römisch 40 , in Tschechien hauptgemeldet sei.
  4. Mit Schreiben vom 19.04.2024 gab die Rechtsvertretung des BF – als Reaktion auf ein entsprechendes Parteigehör des BVwG vom 05.04.2024 bekannt, dass der BF seit 2007 über einen Wohnsitz in der Ukraine verfüge. Beigefügt wurde Kopien mehrerer Seiten des ukrainischen Inlandspasses des BF. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der für den BF eingebrachten Beschwerde vom 01.03.2024 gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 05.02.2024, der vom BF vorgelegten Dokumente und Urkunden und der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, der Auszüge des Zentralen Melderegisters, des Fremden- und Grundversorgungsinformationssystems, des Strafregisters der Republik Österreich und des AJ-Web, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt: Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige BF ist ukrainischer Staatsangehöriger und wurde in XXXX in der Ukraine geboren. Er verfügte am 24.02.2022 über einen Wohnsitz in der Ukraine.Der volljährige BF ist ukrainischer Staatsangehöriger und wurde in römisch 40 in der Ukraine geboren. Er verfügte am 24.02.2022 über einen Wohnsitz in der Ukraine. Der BF war bei der Einreise nach Österreich am 14.09.2023 im Besitz eines tschechischen Visums D, gültig von 28.06.2023 bis 31.03.
  6. Am 14.09.2023 wurde der BF in Untersuchungshaft genommen und am 16.01.2024 durch das LG XXXX wegen des Verbrechens der Schlepperei zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren – wobei ihm 16 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden – verurteilt. Auf Grund eines Beschlusses des LG XXXX vom 25.01.2024 wurde der BF am 24.02.2024 unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt aus der Haft entlassen.Am 14.09.2023 wurde der BF in Untersuchungshaft genommen und am 16.01.2024 durch das LG römisch 40 wegen des Verbrechens der Schlepperei zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren – wobei ihm 16 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden – verurteilt. Auf Grund eines Beschlusses des LG römisch 40 vom 25.01.2024 wurde der BF am 24.02.2024 unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt aus der Haft entlassen. Am 24.02.2024 verließ der BF das Bundesgebiet und ist gegenwärtig in der Stadt XXXX , in Tschechien hauptgemeldet.Am 24.02.2024 verließ der BF das Bundesgebiet und ist gegenwärtig in der Stadt römisch 40 , in Tschechien hauptgemeldet. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 05.02.2024 wurde dem BF eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.).

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46FPG in die Ukraine zulässig sei (Spruchpunkt III.).

Gegen den BF wurde

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und die Frist für die freiwillige Ausreise wurde

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt V.). Gegen diesen Bescheid wurde am 29.02.2024 in casu Beschwerde erhoben. Diese richtet sich ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte II. bis IV.. Der Spruchpunkt I. ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 05.02.2024 wurde dem BF eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Ukraine zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den BF wurde

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und die Frist für die freiwillige Ausreise wurde

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch fünf.). Gegen diesen Bescheid wurde am 29.02.2024 in casu Beschwerde erhoben. Diese richtet sich ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier.. Der Spruchpunkt römisch eins. ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Der BF wurde im Bundesgebiet straffällig. Im Strafregister der Republik Österreich scheint folgende Verurteilung auf: 01) LG XXXX vom 16.01.2024 RK 16.01.202401) LG römisch 40 vom 16.01.2024 RK 16.01.2024 §§ 114

(1), 114
(3)Z 2, 114
(4)1. Fall FPGParagraphen 114,
(1), 114
(3)Ziffer 2, 114,
(4)
  1. Fall FPG Datum der (letzten) Tat 14.09.2023 Freiheitsstrafe 24 Monate, davon Freiheitsstrafe 16 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre zu LG XXXX RK 16.01.2024zu LG römisch 40 RK 16.01.2024 Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 24.02.2024, bedingt, Probezeit 3 Jahre LG XXXX vom 25.01.2024LG römisch 40 vom 25.01.2024 Der BF befand sich im Zeitraum von 14.09.2023 bis 23.02.2024 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft.
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Der oben ausgeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  4. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. 2.
  5. Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit des BF ergibt sich ebenso wie jene zum Besitz des tschechischen Visums D aus dem Auszugsweis in Kopie vorgelegten ukrainischen Reisepass des BF. Die strafrechtliche Verurteilung des BF und sein Geburtsort lassen sich aus einer Einsicht in das gekürzt ausgefertigte Strafurteil des LG XXXX vom 16.01.2024 zu XXXX schleißen. Die Verhängung der Untersuchungshaft ergibt sich aus einer im Akt befindlichen Verständigung vom 15.09.2023, die bedingte Entlassung aus der Strafhaft aus einer Einsicht in den entsprechenden Beschluss des LG XXXX vom 25.01.2024 zu XXXX .2.
  6. Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit des BF ergibt sich ebenso wie jene zum Besitz des tschechischen Visums D aus dem Auszugsweis in Kopie vorgelegten ukrainischen Reisepass des BF. Die strafrechtliche Verurteilung des BF und sein Geburtsort lassen sich aus einer Einsicht in das gekürzt ausgefertigte Strafurteil des LG römisch 40 vom 16.01.2024 zu römisch 40 schleißen. Die Verhängung der Untersuchungshaft ergibt sich aus einer im Akt befindlichen Verständigung vom 15.09.2023, die bedingte Entlassung aus der Strafhaft aus einer Einsicht in den entsprechenden Beschluss des LG römisch 40 vom 25.01.2024 zu römisch 40 . 2.
  7. Die Feststellung, dass der BF am 24.02.2022 über einen Wohnsitz in der Ukraine verfügte, ergibt sich vorrangig aus der glaubhaften Angabe seitens der Rechtsvertretung im Schreiben vom 19.04.2024, dass der BF seit dem Jahr 2007 über einen Wohnsitz in der Ukraine verfüge. Der in Kopie auszugsweise vorgelegte Inlandspass – in dem (offenbar) ein Meldestempel aus dem Jahr 2007 vermerkt ist – vermag, anders als dies seitens der Rechtsvertretung des BF suggeriert wurde, zwar einen Wohnsitz in der Ukraine seither nicht zu beweisen, weshalb auch seitens des erkennenden Richters von der Veranlassung einer Übersetzung abgesehen wurde, stellt jedoch ein entsprechendes Indiz dar. 2.
  8. Dass der BF das Bundesgebiet verlassen hat und nunmehr über einen Hauptwohnsitz in Tschechien verfügt, ergibt sich aus der entsprechenden Mitteilung XXXX vom 14.03.2024.2.
  9. Dass der BF das Bundesgebiet verlassen hat und nunmehr über einen Hauptwohnsitz in Tschechien verfügt, ergibt sich aus der entsprechenden Mitteilung römisch 40 vom 14.03.
  10. 2.
  11. Die Feststellungen zum Bescheid des BFA vom 05.02.2024 und der gegen diesen erhobenen Beschwerde vom 29.02.2024 ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt. 2.
  12. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus einer vom BVwG aktuell eingeholten Strafregisterauskunft und dem im Akt einliegenden gekürzt ausgefertigten Strafurteil des LG XXXX vom 16.01.2024 zu XXXX . Seine Haftzeiten ergeben sich aus einem aktuellen Auszug aus dem ZMR.2.
  13. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus einer vom BVwG aktuell eingeholten Strafregisterauskunft und dem im Akt einliegenden gekürzt ausgefertigten Strafurteil des LG römisch 40 vom 16.01.2024 zu römisch 40 . Seine Haftzeiten ergeben sich aus einem aktuellen Auszug aus dem ZMR. 2.
  14. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
  15. Rechtliche Beurteilung: 3.
  16. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. 3.2.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.2.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3.

§ 6BVw

GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.3.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.4.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.3.4.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zum Spruchteil A: 3.

  1. Zur Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid: 3.
  2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005):3.
  3. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005): In Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides stellte das BFA fest, dass dem BF keine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

§ 57Asyl

G 2005 erteilt wird. Dieser Spruchpunkt wurde ausdrücklich nicht in Beschwerde gezogen, wodurch er rechtskräftig wurde.In Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides stellte das BFA fest, dass dem BF keine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt wird. Dieser Spruchpunkt wurde ausdrücklich nicht in Beschwerde gezogen, wodurch er rechtskräftig wurde. 3.

  1. Zu den Spruchpunkten II. bis V. des angefochtenen Bescheides (Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung, Erlassung eines Einreiseverbotes, Frist für die freiwillige Ausreise):3.
  2. Zu den Spruchpunkten römisch zwei. bis römisch fünf. des angefochtenen Bescheides (Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung, Erlassung eines Einreiseverbotes, Frist für die freiwillige Ausreise): 3.7.
  3. § 52 FPG laut unter der Überschrift „Rückkehrentscheidung“ auszugsweise:3.7.
  4. Paragraph 52, FPG laut unter der Überschrift „Rückkehrentscheidung“ auszugsweise: „§ 52.

(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. […]“ § 21 BFA-VG lautet unter der Überschrift „Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht“ auszugsweise:Paragraph 21, BFA-VG lautet unter der Überschrift „Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht“ auszugsweise: „§
  3. […]
(5)Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten. […]“ § 62 AsylG 2005 lautet unter der Überschrift „Aufenthaltsrecht für Vertriebene“:Paragraph 62, AsylG 2005 lautet unter der Überschrift „Aufenthaltsrecht für Vertriebene“: „§ 62.
(1)Für Zeiten eines bewaffneten Konfliktes oder sonstiger die Sicherheit ganzer Bevölkerungsgruppen gefährdender Umstände kann die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung davon unmittelbar betroffenen Gruppen von Fremden, die anderweitig keinen Schutz finden (Vertriebene), ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gewähren. Bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung ist der Aufenthalt von Vertriebenen im Bundesgebiet geduldet. Dies ist dem Fremden durch die Behörde zu bestätigen.
(2)In der Verordnung

Abs. 1 sind Einreise und Dauer des Aufenthaltes der Fremden unter Berücksichtigung der Umstände des besonderen Falles zu regeln.

(2)In der Verordnung

Absatz eins, sind Einreise und Dauer des Aufenthaltes der Fremden unter Berücksichtigung der Umstände des besonderen Falles zu regeln.

(3)Wird infolge der längeren Dauer der in Abs. 1 genannten Umstände eine dauernde Integration erforderlich, kann in der Verordnung festgelegt werden, dass bestimmte Gruppen der Aufenthaltsberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wirksam im Inland stellen können und dass ihnen der Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes erteilt werden kann.
(3)Wird infolge der längeren Dauer der in Absatz eins, genannten Umstände eine dauernde Integration erforderlich, kann in der Verordnung festgelegt werden, dass bestimmte Gruppen der Aufenthaltsberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wirksam im Inland stellen können und dass ihnen der Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes erteilt werden kann.
(4)Die Behörde hat das durch die Verordnung eingeräumte Aufenthaltsrecht durch Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene von Amts wegen zu bestätigen. Der Ausweis ist als „Ausweis für Vertriebene“ zu bezeichnen, kann verlängert werden und genügt zur Erfüllung der Passpflicht. Der Bundesminister für Inneres legt durch Verordnung die Form und den Inhalt des Ausweises sowie der Bestätigung

Abs. 1 fest.“

(4)Die Behörde hat das durch die Verordnung eingeräumte Aufenthaltsrecht durch Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene von Amts wegen zu bestätigen. Der Ausweis ist als „Ausweis für Vertriebene“ zu bezeichnen, kann verlängert werden und genügt zur Erfüllung der Passpflicht. Der Bundesminister für Inneres legt durch Verordnung die Form und den Inhalt des Ausweises sowie der Bestätigung

Absatz eins, fest.“ §§ 1, 3 und 4 der VertriebenenVO lauten:Paragraphen eins, 3 und 4 der VertriebenenVO lauten: „§

  1. Folgende Personengruppen haben nach ihrer Einreise ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet:
  2. Staatsangehörige der Ukraine mit Wohnsitz in der Ukraine, die aus dieser aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem
  3. Februar 2022 vertrieben wurden,
  4. sonstige Drittstaatsangehörige oder Staatenlose mit einem vor dem
  5. Februar 2022 gewährten internationalen Schutzstatus oder vergleichbaren nationalen Schutzstatus jeweils

ukrainischem Recht, die aus der Ukraine aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem

  1. Februar 2022 vertrieben wurden und
  2. Familienangehörige

§ 2,3.

Familienangehörige

Paragraph 2,, sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, ABl. L 212 vom 7.8.2001 S. 12, vorliegen.“sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Artikel 28, Absatz eins, der Richtlinie 2001/55/EG über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, Amtsblatt L 212 vom 7.8.2001 S. 12, vorliegen.“ „§ 3.

(1)Staatsangehörige der Ukraine, die am 24. Februar 2022 über einen gültigen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 234/2021, oder

§§ 55bis 57 Asylgesetz 2005 (Asyl

G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 234/2021, verfügt haben, der mangels Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen nicht verlängert oder entzogen wurde und die aufgrund des bewaffneten Konfliktes nicht in die Ukraine zurückkehren können, haben nach Ablauf der Gültigkeitsdauer dieses Aufenthaltstitel ebenfalls ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG vorliegen.„§ 3.

(1)Staatsangehörige der Ukraine, die am 24. Februar 2022 über einen gültigen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 234 aus 2021,, oder

Paragraphen 55 bis 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 234 aus 2021,, verfügt haben, der mangels Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen nicht verlängert oder entzogen wurde und die aufgrund des bewaffneten Konfliktes nicht in die Ukraine zurückkehren können, haben nach Ablauf der Gültigkeitsdauer dieses Aufenthaltstitel ebenfalls ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Artikel 28, Absatz eins, der Richtlinie 2001/55/EG vorliegen.

(2)Staatsangehörige der Ukraine, die am 24. Februar 2022 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig waren und die aufgrund des bewaffneten Konfliktes nicht in die Ukraine oder in den Staat ihres Wohnsitzes zurückkehren können, haben nach Ablauf ihres visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthaltes ebenfalls ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG vorliegen.“
(2)Staatsangehörige der Ukraine, die am 24. Februar 2022 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig waren und die aufgrund des bewaffneten Konfliktes nicht in die Ukraine oder in den Staat ihres Wohnsitzes zurückkehren können, haben nach Ablauf ihres visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthaltes ebenfalls ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Artikel 28, Absatz eins, der Richtlinie 2001/55/EG vorliegen.“ „§ 4.
(1)Das vorübergehende Aufenthaltsrecht besteht bis 4. März 2024.
(2)Ergeht ein Beschluss des Rates

Art. 6Abs. 1 lit. b oder 4 Abs. 2 der Richtlinie 2001/55/EG, endet das Aufenthaltsrecht zu dem im Beschluss genannten Zeitpunkt. (Anm. 1)

(2)Ergeht ein Beschluss des Rates

Artikel 6, Absatz eins, Litera b, oder 4 Absatz 2, der Richtlinie 2001/55/EG, endet das Aufenthaltsrecht zu dem im Beschluss genannten Zeitpunkt. Anmerkung 1)

(3)Das Aufenthaltsrecht

§§ 1oder 3 erlischt, wenn der Betreffende das Bundesgebiet nicht bloß kurzfristig verlässt.

(3)Das Aufenthaltsrecht

Paragraphen eins, oder 3 erlischt, wenn der Betreffende das Bundesgebiet nicht bloß kurzfristig verlässt. Anm. 1: Das vorübergehende Aufenthaltsrecht besteht bis

  1. März 2025 (vgl. Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2409 des Rates)“Anmerkung 1: Das vorübergehende Aufenthaltsrecht besteht bis
  2. März 2025 vergleiche Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2409 des Rates)“ Art. 28 der Massenzustrom-Richtlinie (RICHTLINIE 2001/55/EG DES RATES vom
  3. Juli 2001) lautet unter der Überschrift „Besondere Bestimmungen“:Artikel 28, der Massenzustrom-Richtlinie (RICHTLINIE 2001/55/EG DES RATES vom
  4. Juli 2001) lautet unter der Überschrift „Besondere Bestimmungen“: „Artikel 28

(1)Die Mitgliedstaaten können eine Person vom vorübergehenden Schutz ausschließen, wenn
  1. a)ernsthafte Gründe zur Annahme bestehen, dass
  2. i)sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Übereinkünfte begangen hat, die ausgearbeitet wurden, um Bestimmungen für diese Verbrechen vorzusehen;
  3. ii)sie vor ihrer Aufnahme in den Aufnahmemitgliedstaat als Person, die vorübergehenden Schutz genießt, ein schweres Verbrechen des gemeinen Rechts außerhalb jenes Mitgliedstaates begangen hat. Die Schwere der zu erwartenden Verfolgung ist gegen die Art der Straftat, deren der Betroffene verdächtigt wird, abzuwägen. Besonders grausame Handlungen können als schwere Verbrechen des gemeinen Rechts eingestuft werden, auch wenn mit ihnen vorgeblich politische Ziele verfolgt werden. Dies gilt sowohl für die an diesen Straftaten Beteiligten als auch für ihre Anstifter. iii) sie sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen;
  4. b)triftige Gründe die Annahme rechtfertigen, dass sie eine Gefahr für die Sicherheit des Aufnahmemitgliedstaates oder in Anbetracht der Tatsache, dass sie wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde, eine Gefahr für die Allgemeinheit im Aufnahmemitgliedstaat darstellt.
(2)Diese Ausschlussgründe nach Absatz 1 beziehen sich nur auf das persönliche Verhalten der betreffenden Personen. Die entsprechenden Beschlüsse oder Maßnahmen tragen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung.“ 3.7.2. Der BF ist Staatsangehöriger der Ukraine, hatte am 24.02.2022 einen Wohnsitz in der Ukraine und wurde aus dieser aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem 24.02.2022 vertrieben. Der BF wurde im Bundesgebiet straffällig und wegen der Begehung des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 2, Abs. 4 erster Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren – wobei ihm 16 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden – verurteilt.Der BF wurde im Bundesgebiet straffällig und wegen der Begehung des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 2,, Absatz 4, erster Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren – wobei ihm 16 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden – verurteilt. Die in § 1 der VertriebenenVO unter Verweis auf Art. 28 Abs. 1 Massenzustrohm-Richtlinie normierten Ausschlussgründe sind sehr eng gefasst. In Frage kommt fallgegenständlich nur Art. 28 Abs. 1 lit b Massenzustrom-Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten eine Person vom vorübergehenden Schutz ausschließen können, wenn diese eine Gefahr für die Sicherheit des Aufnahmemitgliedstaates darstellt oder wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde und deshalb eine Gefahr für die Allgemeinheit im Aufnahmemitgliedstaat darstellt.Die in Paragraph eins, der VertriebenenVO unter Verweis auf Artikel 28, Absatz eins, Massenzustrohm-Richtlinie normierten Ausschlussgründe sind sehr eng gefasst. In Frage kommt fallgegenständlich nur Artikel 28, Absatz eins, Litera b, Massenzustrom-Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten eine Person vom vorübergehenden Schutz ausschließen können, wenn diese eine Gefahr für die Sicherheit des Aufnahmemitgliedstaates darstellt oder wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde und deshalb eine Gefahr für die Allgemeinheit im Aufnahmemitgliedstaat darstellt. Zunächst stellt der BF jedenfalls keine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar, da eine solche nur bei Handlungen vorliegen kann, die sich gegen die Existenz des Aufnahmestaates bzw. seiner territorialen Integrität oder gegen seine wesentlichen Staatsorgane richten. Zu denken ist dabei an geheimdienstliche Tätigkeiten, Sabotage oder systematisch begangene terroristische Akte mit dem Ziel die Regierung des Aufenthaltsstaates zu stürzen oder die Eroberung des Aufnahmestaates durch einen Drittstaat zu ermöglichen (vgl. Böckmann-Winkler/Lipphart-Kirchmeir in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 6 AsylG 2005 (Stand 1.3.2022, rdb.at), Anmerkung 7). Die vom BF begangene Schlepperei erfüllt diese Kriterien nicht.Zunächst stellt der BF jedenfalls keine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar, da eine solche nur bei Handlungen vorliegen kann, die sich gegen die Existenz des Aufnahmestaates bzw. seiner territorialen Integrität oder gegen seine wesentlichen Staatsorgane richten. Zu denken ist dabei an geheimdienstliche Tätigkeiten, Sabotage oder systematisch begangene terroristische Akte mit dem Ziel die Regierung des Aufenthaltsstaates zu stürzen oder die Eroberung des Aufnahmestaates durch einen Drittstaat zu ermöglichen vergleiche Böckmann-Winkler/Lipphart-Kirchmeir in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 6, AsylG 2005 (Stand 1.3.2022, rdb.at), Anmerkung 7). Die vom BF begangene Schlepperei erfüllt diese Kriterien nicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (in der Folge: VwGH) handelt es sich bei dem Verbrechen der gewerbsmäßigen Schlepperei und jenem der kriminellen Organisation nicht per se, ohne Hinzutreten besonderer Umstände, aus denen sich ergeben würde, dass sich die vom BF begangenen Delikte auch subjektiv als besonders schwerwiegend erweisen würden, um ein "besonders schweres Verbrechen" im Sinne des § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 2005 (VwGH vom 24.03.2011, 2011/23/0061).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (in der Folge: VwGH) handelt es sich bei dem Verbrechen der gewerbsmäßigen Schlepperei und jenem der kriminellen Organisation nicht per se, ohne Hinzutreten besonderer Umstände, aus denen sich ergeben würde, dass sich die vom BF begangenen Delikte auch subjektiv als besonders schwerwiegend erweisen würden, um ein "besonders schweres Verbrechen" im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG 2005 (VwGH vom 24.03.2011, 2011/23/0061). Der BF wurde fallgegenständlich bei einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe – wobei ihm 16 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden – verurteilt. Sohin ist das Strafmaß am unteren Ende des Strafrahmens angesiedelt. Erschwerend wurden die zweifache Deliktsqualifikation und die Vielzahl an Fremden gewertet, sohin kamen diese Umstände bereits in der Höhe der verhängten Strafen zum Ausdruck. Mildernd werte das Gericht den bisher ordentlichen Lebenswandel des BF und das abgelegte reumütige Geständnis. Zudem wurde der BF auch bereits nachdem er einen Teil der unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten und zehn Tagen verbüßt hat, bedingt entlassen. Erschwerende Begleitumstände liegen fallgegenständlich nicht vor. Insbesondere wurden die Geschleppten nicht in einen qualvollen Zustand versetzt. Sohin ist das vom BF begangene Verbrechen nicht als „besonders schweres“ zu werten.

§ 62Abs. 1 und 2 Asyl

G 2005 iVm § 4 Abs. 1 VertriebenenVO haben Vertriebene im Sinn der VertriebenenVO ein ex lege wirksames, vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet (VwGH vom 21.06.2023, Ra 2022/14/0217).

Paragraph 62, Absatz eins und 2 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, VertriebenenVO haben Vertriebene im Sinn der VertriebenenVO ein ex lege wirksames, vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet (VwGH vom 21.06.2023, Ra 2022/14/0217). Anders als hinsichtlich Personen, die am 24.02.2022 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig waren (§ 3 Abs. 2 VertriebenenVO), setzt ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht nach § 1 Z 1 VertriebenenVO nicht den Ablauf des visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthaltes einer Person voraus.Anders als hinsichtlich Personen, die am 24.02.2022 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig waren (Paragraph 3, Absatz 2, VertriebenenVO), setzt ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht nach Paragraph eins, Ziffer eins, VertriebenenVO nicht den Ablauf des visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthaltes einer Person voraus. Sohin erwarb der BF im Bundesgebiet ex lege ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht nach § 1 Z 1 VertriebenenVO. Da er das Bundesgebiet aber bereits am 24.02.2024 verließ und keine Hinweise auf eine geplante Rückkehr bestehen, er dieses sohin nicht bloß kurzfristig verlassen hat, ist dieses Aufenthaltsrecht nunmehr nach § 4 Abs. 3 VertriebenenVO wieder erloschen.Sohin erwarb der BF im Bundesgebiet ex lege ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht nach Paragraph eins, Ziffer eins, VertriebenenVO. Da er das Bundesgebiet aber bereits am 24.02.2024 verließ und keine Hinweise auf eine geplante Rückkehr bestehen, er dieses sohin nicht bloß kurzfristig verlassen hat, ist dieses Aufenthaltsrecht nunmehr nach Paragraph 4, Absatz 3, VertriebenenVO wieder erloschen. 3.7.

  1. Da sich der BF im Entscheidungszeitpunkt somit nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, ist nach § 21 Abs. 5 BFA-VG zu prüfen, ob die Rückkehrentscheidung im Zeitpunkt der Bescheiderlassung des BFA sohin am 05.02.2024 rechtmäßig war.3.7.
  2. Da sich der BF im Entscheidungszeitpunkt somit nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, ist nach Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG zu prüfen, ob die Rückkehrentscheidung im Zeitpunkt der Bescheiderlassung des BFA sohin am 05.02.2024 rechtmäßig war. Das BFA stützte seine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 Z 1 FPG darauf, dass der BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig gewesen sei. Richtigerweise verfügte der BF zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung, aber wie unter Punkt 3.7.
  3. dargelegt über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht nach der VertriebenenVO und war daher rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.Das BFA stützte seine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG darauf, dass der BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig gewesen sei. Richtigerweise verfügte der BF zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung, aber wie unter Punkt 3.7.
  4. dargelegt über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht nach der VertriebenenVO und war daher rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Sohin ist der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – in dem im Ergebnis zu Unrecht eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde – ersatzlos zu beheben. Sohin ist der Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides – in dem im Ergebnis zu Unrecht eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde – ersatzlos zu beheben. 3.7.
  5. Ebenso sind die rechtlich auf der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) aufbauenden Spruchpunkte III. (Zulässigkeit der Abschiebung) und IV. (Erlassung eines Einreiseverbotes) des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben, da diesen durch die ersatzlose Behebung des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides die rechtliche Grundlage entzogen ist.3.7.
  6. Ebenso sind die rechtlich auf der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.) aufbauenden Spruchpunkte römisch drei. (Zulässigkeit der Abschiebung) und römisch vier. (Erlassung eines Einreiseverbotes) des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben, da diesen durch die ersatzlose Behebung des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides die rechtliche Grundlage entzogen ist. 3.7.
  7. Auch wenn der Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides – die Festlegung einer 14-tägen Frist für die freiwillige Ausreise – ausdrücklich nicht in Beschwerde gezogen wurde, ist dieser dennoch nicht in Rechtskraft erwachsen und vom Prozessgegenstand umfasst, da dieser Ausspruch schon dem Wortlaut des § 55 Abs. 1 FPG nach untrennbar mit der in Beschwerde gezogenen Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) verbunden ist. Da die Rückkehrentscheidung zu beheben ist, verliert auch der Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides seine rechtliche Grundlage und ist folglich ersatzlos zu beheben.3.7.
  8. Auch wenn der Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides – die Festlegung einer 14-tägen Frist für die freiwillige Ausreise – ausdrücklich nicht in Beschwerde gezogen wurde, ist dieser dennoch nicht in Rechtskraft erwachsen und vom Prozessgegenstand umfasst, da dieser Ausspruch schon dem Wortlaut des Paragraph 55, Absatz eins, FPG nach untrennbar mit der in Beschwerde gezogenen Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.) verbunden ist. Da die Rückkehrentscheidung zu beheben ist, verliert auch der Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides seine rechtliche Grundlage und ist folglich ersatzlos zu beheben. 3.7.
  9. Da § 21 Abs. 5 letzter Satz BFA-VG für den Fall, dass die Rückkehrentscheidung nicht rechtmäßig war, normiert, dass die Wiedereinreise unter einem zu gestatten ist, ist diesbezüglich spruchgemäß zu erkennen.3.7.
  10. Da Paragraph 21, Absatz 5, letzter Satz BFA-VG für den Fall, dass die Rückkehrentscheidung nicht rechtmäßig war, normiert, dass die Wiedereinreise unter einem zu gestatten ist, ist diesbezüglich spruchgemäß zu erkennen. 3.
  11. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann die Verhandlung u.a. dann entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung u.a. dann entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

§ 24Abs. 5 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten.

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Gegenständlich ergibt sich bereits aus dem Akteninhalt, dass die Rückkehrentscheidung zu Unrecht erlassen worden ist, weshalb der Spruchunkt II. des angefochtenen Bescheides und in Folge dessen auch dessen Spruchpunkte III. bis V. ersatzlos zu beheben sind.Gegenständlich ergibt sich bereits aus dem Akteninhalt, dass die Rückkehrentscheidung zu Unrecht erlassen worden ist, weshalb der Spruchunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides und in Folge dessen auch dessen Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf. ersatzlos zu beheben sind. Außerdem wird in der Beschwerdeschrift vom 29.02.2024 ausdrücklich keine mündliche Verhandlung beantragt. Da der BF fallgegenständlich nicht unvertreten war, kann darin – der Rechtsprechung des VwGH folgend (vgl. z.B. VwGH 18.12.2019, Ra 2019/10/0108) – ein schlüssiger Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gesehen werden.Außerdem wird in der Beschwerdeschrift vom 29.02.2024 ausdrücklich keine mündliche Verhandlung beantragt. Da der BF fallgegenständlich nicht unvertreten war, kann darin – der Rechtsprechung des VwGH folgend vergleiche z.B. VwGH 18.12.2019, Ra 2019/10/0108) – ein schlüssiger Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gesehen werden. Zum Spruchteil B – Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Eine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt im gegenständlichen Fall nach der Judikatur des VwGH nicht vor, weshalb die Revision nicht zulässig ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten im Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des BVwG auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W247.2287849.1.00

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