GVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., ersatzlos behoben.
F., wird festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung nicht rechtmäßig war und XXXX wird die Wiedereinreise ins Bundesgebiet gestattet.Der Beschwerde gegen die Spruchpunkt römisch zwei., römisch drei., römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese
Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichts-Verfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF., ersatzlos behoben.
Paragraph 21, Absatz 5, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, idgF., wird festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung nicht rechtmäßig war und römisch 40 wird die Wiedereinreise ins Bundesgebiet gestattet. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) ist ukrainischer Staatsangehöriger. I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
GB der Rest der unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten und zwanzig Tagen bedingt nachgesehen und festgelegt, dass der BF mit 24.02.2024 entlassen wird.4. Mit Beschluss des LG römisch 40 vom 25.01.2024 zu römisch 40 wurde dem BF – nachdem dieser einen Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten und zehn Tagen verbüßt hat –
Paragraph 46, Absatz eins, StGB der Rest der unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten und zwanzig Tagen bedingt nachgesehen und festgelegt, dass der BF mit 24.02.2024 entlassen wird. 5. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 05.02.2024 wurde dem BF eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.).
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und es wurde
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Gegen den BF wurde
Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und die Frist für die freiwillige Ausreise wurde
1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung [richtig: ab der Entlassung aus der Strafhaft] festgelegt (Spruchpunkt V.)5. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 05.02.2024 wurde dem BF eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Ukraine zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den BF wurde
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und die Frist für die freiwillige Ausreise wurde
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung [richtig: ab der Entlassung aus der Strafhaft] festgelegt (Spruchpunkt römisch fünf.) In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde zunächst Feststellungen zur Person des BF, zu seinem Aufenthalt in Österreich, zu seinem Privat- und Familienleben, zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbots sowie zur Lage in seinem Herkunftsstaat bzw. Zielstaat. Beweiswürdigend führte das BFA im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen aus, dass der BF in Österreich aufhältig sei und hier festgenommen, sowie in Untersuchs- bzw. sodann Strafhaft überstellt worden sei, im Bundesgebiet keiner legalen Beschäftigung nachgehe und nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels sei. Auch seien keine dauerhaften beruflichen, familiären oder sozialen Bildungen in Österreich bekannt und er sei auch kein Mitglied eines Vereins oder einer Organisation. Der BF sei rechtskräftig wegen des Verbrechens der Schlepperei verurteilt worden. Aufgrund seines Verhaltens sei erwiesen, dass vom BF eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgehe. Laut dem Länderinformationsblatt für die Ukraine und dem BGBl. II. Nr. 25/2018 handle es sich bei der Ukraine um einen sicheren Drittstaat und es spreche daher nichts gegen eine Rückkehr. [Auch wenn die Ukraine tatsächlich mit BGBl. II. Nr. 25/2018 in § 1 der Herkunftsstaaten-Verordnung als sicherer Herkunftsstaat aufgenommen wurde, wurde die Ukraine richtigerweise mit BGBl. II Nr. 129/2022 wieder aus § 1 HStV ausgenommen und gilt daher seither nicht mehr als sicherer Herkunftsstaat iSd § 1 HStV].Beweiswürdigend führte das BFA im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen aus, dass der BF in Österreich aufhältig sei und hier festgenommen, sowie in Untersuchs- bzw. sodann Strafhaft überstellt worden sei, im Bundesgebiet keiner legalen Beschäftigung nachgehe und nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels sei. Auch seien keine dauerhaften beruflichen, familiären oder sozialen Bildungen in Österreich bekannt und er sei auch kein Mitglied eines Vereins oder einer Organisation. Der BF sei rechtskräftig wegen des Verbrechens der Schlepperei verurteilt worden. Aufgrund seines Verhaltens sei erwiesen, dass vom BF eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgehe. Laut dem Länderinformationsblatt für die Ukraine und dem Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 25 aus 2018, handle es sich bei der Ukraine um einen sicheren Drittstaat und es spreche daher nichts gegen eine Rückkehr. [Auch wenn die Ukraine tatsächlich mit Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 25 aus 2018, in Paragraph eins, der Herkunftsstaaten-Verordnung als sicherer Herkunftsstaat aufgenommen wurde, wurde die Ukraine richtigerweise mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2022, wieder aus Paragraph eins, HStV ausgenommen und gilt daher seither nicht mehr als sicherer Herkunftsstaat iSd Paragraph eins, HStV]. Rechtlich wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem BF kein Aufenthaltstitel
G 2005 zu erteilen sei, da er weder Opfer von Menschenhandel oder Gewalt geworden noch im Bundesgebiet geduldet sei. Da der BF über keinen rechtmäßigen Aufenthalt verfüge, lägen die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 Z 1 FPG vor. Die Rückkehrentscheidung sei auch
1 bis 3 BFA-VG zulässig. Da keiner der Fälle des § 50 Abs. 1 bis 3 FPG vorliege, sei eine Abschiebung des BF in die Ukraine bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen zulässig. Das Einreiseverbot stütze sich darauf, dass der BF wegen des Verbrechens der Schlepperei zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten unbedingt, sowie 16 Monaten bedingt verurteilt worden sei, weshalb § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt sei. Der BF stelle aufgrund der Schwere seines Fehlverhaltens und seines Gesamtverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Die Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ergebe sich aus § 55 Abs. 1 und 2 FPG.Rechtlich wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem BF kein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 zu erteilen sei, da er weder Opfer von Menschenhandel oder Gewalt geworden noch im Bundesgebiet geduldet sei. Da der BF über keinen rechtmäßigen Aufenthalt verfüge, lägen die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG vor. Die Rückkehrentscheidung sei auch
Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG zulässig. Da keiner der Fälle des Paragraph 50, Absatz eins bis 3 FPG vorliege, sei eine Abschiebung des BF in die Ukraine bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG genannten Voraussetzungen zulässig. Das Einreiseverbot stütze sich darauf, dass der BF wegen des Verbrechens der Schlepperei zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten unbedingt, sowie 16 Monaten bedingt verurteilt worden sei, weshalb Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt sei. Der BF stelle aufgrund der Schwere seines Fehlverhaltens und seines Gesamtverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Die Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ergebe sich aus Paragraph 55, Absatz eins und 2 FPG. 6. Mit Schreiben hinsichtlich der Information zur Rechtsberatung vom 06.02.2024 wurde dem BF
1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.6. Mit Schreiben hinsichtlich der Information zur Rechtsberatung vom 06.02.2024 wurde dem BF
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
G 2005 eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt worden sei, muss – auch unter Berücksichtigung der übrigen Beschwerdeschrift – von einem beschwerdeseitigen Versehen ausgegangen werden].Zunächst wurde der Spruch des in Beschwerde gezogenen Bescheides zitiert. [Insoweit dabei unrichtiger Weise Paragraph 52, Absatz 5, FPG als Rechtsgrundlage für die Rückkehrentscheidung genannt wird und ebenfalls in unrichtiger Weise anführt wird, dass
Paragraph 55, Absatz 4, AsylG 2005 eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt worden sei, muss – auch unter Berücksichtigung der übrigen Beschwerdeschrift – von einem beschwerdeseitigen Versehen ausgegangen werden]. Begründend wurden beschwerdeseitig zunächst ausgeführt, dass der Spruchpunkt I. nicht bekämpft werde, da die tatbestandsmäßige Voraussetzung für einen Abspruch über § 57 AsylG 2005 weggefallen sei, da sich der BF nicht mehr im Bundesgebiet aufhalte. Weiter wurde ausgeführt, dass der BF vor seiner legalen Einreise nach Österreich in Tschechien über einen Vertriebenenstatus verfügt habe, der zuletzt bis zum 31.03.2024 verlängert worden sei. Im September 2023 sei der BF in das Bundesgebiet eingereist, am 14.09.2023 festgenommen und in der Folge durch das LG XXXX wegen Schlepperei zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten unbedingt und 16 Monaten bedingt verurteilt worden. Der BF sei am 24.02.2024 aus der Haft entlassen worden und befinde sich derzeit bei seiner Familie in Tschechien. Hinsichtlich die Beschwerdegründe wurde zunächst ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft durchgeführt worden sei, insbesondere habe es die Behörde verabsäumt, eine persönliche Einvernahme durchzuführen und dem BF sei auch keine Möglichkeit zur [gemeint wohl: schriftlichen] Stellungnahme eingeräumt worden. Das BFA hätte den BF
6 FPG auffordern müssen, sich nach Tschechien zu begeben, alleine aus diesem Umstand, sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
1 FPG unrechtmäßig. Da der BF zu einer Freiheitsstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens verurteilt worden sei und zudem nach Verbüßung von Zweidrittel der Strafe aus der Strafhaft entlassen worden sei, lasse sich nicht sagen, dass der BF eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Die Behörde habe die Bestimmung des § 52 Abs. 6 FPG komplett außer Acht gelassen. Auch der Umstand, dass die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt und dem BF eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt worden sei, deute darauf hin, dass die sofortige Ausreise des BF nicht unbedingt erforderlich gewesen sei. Daher sei die Rückkehrentscheidung samt den übrigen Spruchpunkten aufzuheben. Außerdem sei die Abschiebung in die Ukraine
1 FPG unzulässig. In der Ukraine herrsche gegenwärtig eine volatile Sicherheitslage, welche Rückkehrer mit hoher Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK aussetze. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der vorübergehende Schutzstatus durch die EU aufgrund des andauernden Kriegszustandes erneut für ein Jahr verlängert worden sei. Verwiesen wurde zudem auf das Erkenntnis des BVwG XXXX .Begründend wurden beschwerdeseitig zunächst ausgeführt, dass der Spruchpunkt römisch eins. nicht bekämpft werde, da die tatbestandsmäßige Voraussetzung für einen Abspruch über Paragraph 57, AsylG 2005 weggefallen sei, da sich der BF nicht mehr im Bundesgebiet aufhalte. Weiter wurde ausgeführt, dass der BF vor seiner legalen Einreise nach Österreich in Tschechien über einen Vertriebenenstatus verfügt habe, der zuletzt bis zum 31.03.2024 verlängert worden sei. Im September 2023 sei der BF in das Bundesgebiet eingereist, am 14.09.2023 festgenommen und in der Folge durch das LG römisch 40 wegen Schlepperei zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten unbedingt und 16 Monaten bedingt verurteilt worden. Der BF sei am 24.02.2024 aus der Haft entlassen worden und befinde sich derzeit bei seiner Familie in Tschechien. Hinsichtlich die Beschwerdegründe wurde zunächst ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft durchgeführt worden sei, insbesondere habe es die Behörde verabsäumt, eine persönliche Einvernahme durchzuführen und dem BF sei auch keine Möglichkeit zur [gemeint wohl: schriftlichen] Stellungnahme eingeräumt worden. Das BFA hätte den BF
Paragraph 52, Absatz 6, FPG auffordern müssen, sich nach Tschechien zu begeben, alleine aus diesem Umstand, sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, FPG unrechtmäßig. Da der BF zu einer Freiheitsstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens verurteilt worden sei und zudem nach Verbüßung von Zweidrittel der Strafe aus der Strafhaft entlassen worden sei, lasse sich nicht sagen, dass der BF eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Die Behörde habe die Bestimmung des Paragraph 52, Absatz 6, FPG komplett außer Acht gelassen. Auch der Umstand, dass die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt und dem BF eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt worden sei, deute darauf hin, dass die sofortige Ausreise des BF nicht unbedingt erforderlich gewesen sei. Daher sei die Rückkehrentscheidung samt den übrigen Spruchpunkten aufzuheben. Außerdem sei die Abschiebung in die Ukraine
Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig. In der Ukraine herrsche gegenwärtig eine volatile Sicherheitslage, welche Rückkehrer mit hoher Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK aussetze. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der vorübergehende Schutzstatus durch die EU aufgrund des andauernden Kriegszustandes erneut für ein Jahr verlängert worden sei. Verwiesen wurde zudem auf das Erkenntnis des BVwG römisch 40 . Beantragt wurde, den Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen, in eventu festzustellen, dass die Abschiebung in die Ukraine unzulässig sei und das Einreiseverbot ersatzlos zu beheben, in eventu dieses herabzusetzen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde ausdrücklich nicht beantragt. Der Beschwerdeschrift wurden Kopien des ukrainischen Reisepasses des BF, eines in diesem einliegenden tschechischen Visums D und eines tschechischen Versicherungsschreibens beigelegt.
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.).
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und es wurde
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Gegen den BF wurde
Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und die Frist für die freiwillige Ausreise wurde
1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt V.). Gegen diesen Bescheid wurde am 29.02.2024 in casu Beschwerde erhoben. Diese richtet sich ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte II. bis IV.. Der Spruchpunkt I. ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 05.02.2024 wurde dem BF eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Ukraine zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den BF wurde
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und die Frist für die freiwillige Ausreise wurde
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch fünf.). Gegen diesen Bescheid wurde am 29.02.2024 in casu Beschwerde erhoben. Diese richtet sich ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier.. Der Spruchpunkt römisch eins. ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Der BF wurde im Bundesgebiet straffällig. Im Strafregister der Republik Österreich scheint folgende Verurteilung auf: 01) LG XXXX vom 16.01.2024 RK 16.01.202401) LG römisch 40 vom 16.01.2024 RK 16.01.2024 §§ 114
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. 3.2.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.2.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3.
GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.3.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.4.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.3.4.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zum Spruchteil A: 3.
G 2005 erteilt wird. Dieser Spruchpunkt wurde ausdrücklich nicht in Beschwerde gezogen, wodurch er rechtskräftig wurde.In Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides stellte das BFA fest, dass dem BF keine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt wird. Dieser Spruchpunkt wurde ausdrücklich nicht in Beschwerde gezogen, wodurch er rechtskräftig wurde. 3.
Abs. 1 sind Einreise und Dauer des Aufenthaltes der Fremden unter Berücksichtigung der Umstände des besonderen Falles zu regeln.
Absatz eins, sind Einreise und Dauer des Aufenthaltes der Fremden unter Berücksichtigung der Umstände des besonderen Falles zu regeln.
Abs. 1 fest.“
Absatz eins, fest.“ §§ 1, 3 und 4 der VertriebenenVO lauten:Paragraphen eins, 3 und 4 der VertriebenenVO lauten: „§
ukrainischem Recht, die aus der Ukraine aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem
Familienangehörige
Paragraph 2,, sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, ABl. L 212 vom 7.8.2001 S. 12, vorliegen.“sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Artikel 28, Absatz eins, der Richtlinie 2001/55/EG über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, Amtsblatt L 212 vom 7.8.2001 S. 12, vorliegen.“ „§ 3.
G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 234/2021, verfügt haben, der mangels Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen nicht verlängert oder entzogen wurde und die aufgrund des bewaffneten Konfliktes nicht in die Ukraine zurückkehren können, haben nach Ablauf der Gültigkeitsdauer dieses Aufenthaltstitel ebenfalls ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG vorliegen.„§ 3.
Paragraphen 55 bis 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 234 aus 2021,, verfügt haben, der mangels Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen nicht verlängert oder entzogen wurde und die aufgrund des bewaffneten Konfliktes nicht in die Ukraine zurückkehren können, haben nach Ablauf der Gültigkeitsdauer dieses Aufenthaltstitel ebenfalls ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Artikel 28, Absatz eins, der Richtlinie 2001/55/EG vorliegen.
Paragraphen eins, oder 3 erlischt, wenn der Betreffende das Bundesgebiet nicht bloß kurzfristig verlässt. Anm. 1: Das vorübergehende Aufenthaltsrecht besteht bis
G 2005 iVm § 4 Abs. 1 VertriebenenVO haben Vertriebene im Sinn der VertriebenenVO ein ex lege wirksames, vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet (VwGH vom 21.06.2023, Ra 2022/14/0217).
Paragraph 62, Absatz eins und 2 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, VertriebenenVO haben Vertriebene im Sinn der VertriebenenVO ein ex lege wirksames, vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet (VwGH vom 21.06.2023, Ra 2022/14/0217). Anders als hinsichtlich Personen, die am 24.02.2022 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig waren (§ 3 Abs. 2 VertriebenenVO), setzt ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht nach § 1 Z 1 VertriebenenVO nicht den Ablauf des visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthaltes einer Person voraus.Anders als hinsichtlich Personen, die am 24.02.2022 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig waren (Paragraph 3, Absatz 2, VertriebenenVO), setzt ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht nach Paragraph eins, Ziffer eins, VertriebenenVO nicht den Ablauf des visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthaltes einer Person voraus. Sohin erwarb der BF im Bundesgebiet ex lege ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht nach § 1 Z 1 VertriebenenVO. Da er das Bundesgebiet aber bereits am 24.02.2024 verließ und keine Hinweise auf eine geplante Rückkehr bestehen, er dieses sohin nicht bloß kurzfristig verlassen hat, ist dieses Aufenthaltsrecht nunmehr nach § 4 Abs. 3 VertriebenenVO wieder erloschen.Sohin erwarb der BF im Bundesgebiet ex lege ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht nach Paragraph eins, Ziffer eins, VertriebenenVO. Da er das Bundesgebiet aber bereits am 24.02.2024 verließ und keine Hinweise auf eine geplante Rückkehr bestehen, er dieses sohin nicht bloß kurzfristig verlassen hat, ist dieses Aufenthaltsrecht nunmehr nach Paragraph 4, Absatz 3, VertriebenenVO wieder erloschen. 3.7.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG kann die Verhandlung u.a. dann entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung u.a. dann entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
GVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten.
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Gegenständlich ergibt sich bereits aus dem Akteninhalt, dass die Rückkehrentscheidung zu Unrecht erlassen worden ist, weshalb der Spruchunkt II. des angefochtenen Bescheides und in Folge dessen auch dessen Spruchpunkte III. bis V. ersatzlos zu beheben sind.Gegenständlich ergibt sich bereits aus dem Akteninhalt, dass die Rückkehrentscheidung zu Unrecht erlassen worden ist, weshalb der Spruchunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides und in Folge dessen auch dessen Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf. ersatzlos zu beheben sind. Außerdem wird in der Beschwerdeschrift vom 29.02.2024 ausdrücklich keine mündliche Verhandlung beantragt. Da der BF fallgegenständlich nicht unvertreten war, kann darin – der Rechtsprechung des VwGH folgend (vgl. z.B. VwGH 18.12.2019, Ra 2019/10/0108) – ein schlüssiger Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gesehen werden.Außerdem wird in der Beschwerdeschrift vom 29.02.2024 ausdrücklich keine mündliche Verhandlung beantragt. Da der BF fallgegenständlich nicht unvertreten war, kann darin – der Rechtsprechung des VwGH folgend vergleiche z.B. VwGH 18.12.2019, Ra 2019/10/0108) – ein schlüssiger Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gesehen werden. Zum Spruchteil B – Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Eine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt im gegenständlichen Fall nach der Judikatur des VwGH nicht vor, weshalb die Revision nicht zulässig ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten im Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des BVwG auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W247.2287849.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.