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{'item': 'W284 2280801-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.05.2024 GeschäftszahlW284 2280801-1 Spruch, W284 2280801-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stelle am 15.06.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag erfolgte eine Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. 2. Am 18.09.2023 wurde die Beschwerdeführerin beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. 3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.10.2023 wies das BFA den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.). Ihr wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). 3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.10.2023 wies das BFA den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.). Ihr wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). 4. Gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des BFA erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. 4. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides des BFA erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. 5. Aufgrund des in der Beschwerde enthaltenen – pauschalen – Verweises auf mögliche Eingriffe in die sexuelle Selbstbestimmung, erklärte sich die vormals zuständige Gerichtsabteilung mit Unzuständigkeitsanzeige vom 09.11.2023 für unzuständig und wurde die gegenständliche Rechtssache der nunmehr weiblich besetzten Gerichtsabteilung zugewiesen. 6. Am 11.01.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt und der Beschwerdeführerin als Partei die Möglichkeit gegeben, ihre Fluchtgründe darzulegen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin: Die am XXXX geborene und demnach 24-jährige, gesunde Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Syrien, Zugehörige der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Sie spricht Arabisch. Ihre Identität steht nicht fest. Die am römisch 40 geborene und demnach 24-jährige, gesunde Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Syrien, Zugehörige der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Sie spricht Arabisch. Ihre Identität steht nicht fest. Die Beschwerdeführerin stammt aus der Stadt Deir Ez Zor, welche im Entscheidungszeitpunkt unter der Kontrolle des syrischen Regimes steht. Die Beschwerdeführerin hat in Syrien 12 Jahre die Schule besucht und ein Studium an der XXXX Universität in Deir Ez Zor begonnen, dieses jedoch im ersten Studienjahr abgebrochen. Die Beschwerdeführerin war in Syrien nicht erwerbstätig. Die Beschwerdeführerin hat in Syrien 12 Jahre die Schule besucht und ein Studium an der römisch 40 Universität in Deir Ez Zor begonnen, dieses jedoch im ersten Studienjahr abgebrochen. Die Beschwerdeführerin war in Syrien nicht erwerbstätig. Im Jahr 2022 reiste die Beschwerdeführerin von Syrien in die Türkei, wo sie sich bis zum Jahr 2023 aufhielt. Die Beschwerdeführerin ist verheiratet und hat keine Kinder. Ihr Ehemann XXXX lebt in Österreich und ist subsidiär schutzberechtigt. Die Beschwerdeführerin ist verheiratet und hat keine Kinder. Ihr Ehemann römisch 40 lebt in Österreich und ist subsidiär schutzberechtigt. Die Mutter und ein jüngerer Bruder der Beschwerdeführerin leben in der Türkei. Ihr älterer Bruder, XXXX , ist in Österreich aufhältig und hier asylberechtigt. Auch die Schwester der Beschwerdeführerin, XXXX , befindet sich in Österreich und im Asylverfahren. Ihr Vater und ein weiterer, jüngerer Bruder leben in Deutschland. Ein Onkel und weitere Verwandte der Beschwerdeführerin, Onkeln und Tanten ihres Vaters, leben in Deir Ez Zor. Die Mutter und ein jüngerer Bruder der Beschwerdeführerin leben in der Türkei. Ihr älterer Bruder, römisch 40 , ist in Österreich aufhältig und hier asylberechtigt. Auch die Schwester der Beschwerdeführerin, römisch 40 , befindet sich in Österreich und im Asylverfahren. Ihr Vater und ein weiterer, jüngerer Bruder leben in Deutschland. Ein Onkel und weitere Verwandte der Beschwerdeführerin, Onkeln und Tanten ihres Vaters, leben in Deir Ez Zor. 1.2. Zu den vorgebrachten Fluchtgründen: Die Beschwerdeführerin verließ Syrien aufgrund der allgemein schlechten Situation und des Bürgerkrieges. Eine Verfolgungssituation hätte sie in Syrien nicht zu gewärtigen. Die Beschwerdeführerin wurde in Syrien nicht sexuell belästigt. Es leben - auch männliche - Familienangehörige der Beschwerdeführerin in ihrer Heimatregion in Syrien und wäre die Beschwerdeführerin in Syrien weder schutzlos noch ohne familiäre Unterstützung. Sie hat daher in Syrien keine konkrete Verfolgung oder Bedrohung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der (alleinstehenden) Frauen bzw. jungen gebildeten Frauen zu erwarten. Der Beschwerdeführerin droht keine konkrete Gefahr aufgrund einer (allfälligen) Verweigerung des Militärdienstes durch Familienangehörige (Brüder). Ihr droht aufgrund der Zugehörigkeit zu ihrer Familie in Syrien weder psychische noch physische Verfolgung. Auch eine Verfolgung aufgrund der Ausreise der Beschwerdeführerin bzw. einer ihr hierdurch unterstellten oppositionellen Haltung ist ebenso nicht maßgeblich wahrscheinlich, zumal sie nie politisch tätig, kein Parteimitglied war oder Probleme mit den Behörden oder Privatpersonen gehabt hätte. Nicht jedem Rückkehrer, der unrechtmäßig ausgereist ist und der im Ausland einen Asylantrag gestellt hat, wird eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. 1.3. Zur Lage in Syrien: Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom BVwG herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 9 vom 17.07.2023, wiedergegeben: Gouvernement Deir ez-Zor / Syrisch-Irakisches Grenzgebiet Letzte Änderung: 13.07.2023 Dem sogenannten Islamischen Staat (IS) war es nach Kämpfen mit der Nusra-Front und gegnerischen arabischen Stämmen im Juli 2014 gelungen, die Provinz Deir ez-Zor fast vollständig einzunehmen. 2017 führte die syrische Armee mit Unterstützung Russlands und Irans größere Militäroperationen durch, die zur Rückeroberung der Stadt Deir ez-Zor führten. Bis Ende 2017 verlor der IS den größten Teil seines Territoriums auf der Westseite des Euphrat. Auf der östlichen Seite des Flusses waren die Syrian Democratic Forces (SDF) bis Anfang 2019 in heftige Kämpfe mit dem IS verwickelt. Der IS kontrollierte damals noch ein kleines Stück Land nahe der syrisch-irakischen Grenze (EASO 5.2020). Im März 2019 wurde das letzte vom IS gehaltene Gebiet, das Dorf Baghouz, von den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) eingenommen (EASO 5.2020; vgl. DZ 24.3.2019).Dem sogenannten Islamischen Staat (IS) war es nach Kämpfen mit der Nusra-Front und gegnerischen arabischen Stämmen im Juli 2014 gelungen, die Provinz Deir ez-Zor fast vollständig einzunehmen. 2017 führte die syrische Armee mit Unterstützung Russlands und Irans größere Militäroperationen durch, die zur Rückeroberung der Stadt Deir ez-Zor führten. Bis Ende 2017 verlor der IS den größten Teil seines Territoriums auf der Westseite des Euphrat. Auf der östlichen Seite des Flusses waren die Syrian Democratic Forces (SDF) bis Anfang 2019 in heftige Kämpfe mit dem IS verwickelt. Der IS kontrollierte damals noch ein kleines Stück Land nahe der syrisch-irakischen Grenze (EASO 5.2020). Im März 2019 wurde das letzte vom IS gehaltene Gebiet, das Dorf Baghouz, von den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) eingenommen (EASO 5.2020; vergleiche DZ 24.3.2019). Das Gouvernement Deir ez-Zor ist grob in zwei Kontrollbereiche unterteilt. Der westliche Teil des Gouvernements - d.h. vor allem die Gebiete westlich des Euphrat - wird von der syrischen Regierung und ihren iranischen und russischen Verbündeten kontrolliert. Dieses Gebiet umfasst die wichtigsten Städte (Deir Ez-Zor, Mayadin und Al-Bukamal) und die logistische Route, die die von der Regierung kontrollierten Gebiete mit der syrisch-irakischen Grenze verbindet. Der östliche Teil des Gouvernements - die meisten Gebiete östlich des Euphrat - wird von den kurdisch dominierten SDF und ihren Verbündeten in der US-geführten Koalition kontrolliert (EUAA 9.2022; vgl. JfS 12.1.2021). Da die SDF ihre Einflusssphären in der Region von der östlichen Seite her bis zum Euphrat ausdehnten, ist das al-Omar-Feld nun als die größte USMilitärbasis in Syrien bekannt. Das Feld im Osten von Deir ez-Zor ist das größte Ölfeld in Syrien (Enab 23.9.2022; vgl. EUAA 9.2022).Das Gouvernement Deir ez-Zor ist grob in zwei Kontrollbereiche unterteilt. Der westliche Teil des Gouvernements - d.h. vor allem die Gebiete westlich des Euphrat - wird von der syrischen Regierung und ihren iranischen und russischen Verbündeten kontrolliert. Dieses Gebiet umfasst die wichtigsten Städte (Deir Ez-Zor, Mayadin und Al-Bukamal) und die logistische Route, die die von der Regierung kontrollierten Gebiete mit der syrisch-irakischen Grenze verbindet. Der östliche Teil des Gouvernements - die meisten Gebiete östlich des Euphrat - wird von den kurdisch dominierten SDF und ihren Verbündeten in der US-geführten Koalition kontrolliert (EUAA 9.2022; vergleiche JfS 12.1.2021). Da die SDF ihre Einflusssphären in der Region von der östlichen Seite her bis zum Euphrat ausdehnten, ist das al-Omar-Feld nun als die größte USMilitärbasis in Syrien bekannt. Das Feld im Osten von Deir ez-Zor ist das größte Ölfeld in Syrien (Enab 23.9.2022; vergleiche EUAA 9.2022). Der Euphrat markierte bisher die Grenze zwischen dem russischen und dem US-Einflussgebiet im Bürgerkriegsland Syrien. Westlich des Flusses besitzt Russland die Lufthoheit und unterstützt mit seinen Kampfjets die eigenen Truppen in Syrien und die Armee von Machthaber Bashar al-Assad. Östlich des Stroms herrschten bisher die USA und ihre kurdischen Partner. Doch diese Abmachung bröckelt, weil Russland den militärischen Druck auf die USA in Syrien erhöht, um die Amerikaner aus dem Land zu drängen. Washington schickt nun zusätzliche Kampfflugzeuge (Die Presse 22.6.2023). Die Bemühungen der Regierung Syriens in den 2017 vom IS zurückeroberten Gebieten die Kontrolle zu übernehmen, sind begrenzt, was der lokalen regierungsfreundlichen Miliz, den Nationalen Verteidigungskräften (NDF - National Defence Forces), freie Hand ließ und zu Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen führte, darunter Plünderungen und die gewaltsame Aneignung von zivilem Eigentum (WI 4.9.2020). Das vom Regime kontrollierte Deir ez-Zor wird von einem komplizierten Geflecht lokaler und anderer Sicherheitskräfte überwacht, von denen viele auch wichtige soziale und wirtschaftliche Funktionen in ihren Städten erfüllen. Stammesmilizen, die mit den NDF verbündet sind, Geheimdienstoffiziere und ihre Milizen, Freiwillige und Wehrpflichtige der Republikanischen Garde sowie der syrischen Armee (Syrische Arabische Armee -SAA) sowie eine Vielzahl ausländischer und syrischer Milizen, die unter anderem mit Iran verbündet sind, bemannen Außenposten und verwalten Städte im gesamten Gouvernement. Die Spannungen zwischen den lokalen Sicherheitskräften und der von Damaskus aus kommandierten SAA haben in den Jahren nach der Befreiung der Provinz vom IS stetig zugenommen (MEI 19.4.2021). Nach März 2019 ist die Präsenz der syrischen Regierung in den westlichen Teilen des Gouvernements Deir Ez-Zor begrenzt geblieben, was zu einer iranisch-russischen Konkurrenz um Ressourcen und Land führte (WI 4.9.2020). Das Gebiet von Deir ez-Zor galt im Jahr 2019 als Kerngebiet der IS-Aktivität in Syrien, vor allem die Gebiete im Süden von Bosaira in Richtung Diban (BBC 27.10.2019). Der IS konnte im Jahr 2020 seinen Aufstand und seine klandestinen Operationen geringer Intensität in Zentralsyrien ausweiten und hat im ganzen Land Hochburgen und Zufluchtsorte errichtet, auch in der ostsyrischen Wüste und im von den SDF kontrollierten Teil von Deir ez-Zor (ICCT 28.6.2022). Die IS-Bewegung hat vor allem in der Wüstenregion Badia entlang der syrischen-irakischen Grenze wieder zugenommen, was Experten zu Folge zu weiteren IS-Angriffen im Nordosten Syriens führen könnte. Der IS bedroht nach wie vor fast alle Parteien in Syrien. Die Spannungen zwischen den verschiedenen Fraktionen im syrischen Konflikt und das fragile Sicherheitsumfeld haben es dem IS ermöglicht, zu wachsen und sich durch die verschiedenen Kontrollgebiete zu bewegen (CC 3.11.2022; vgl. NI 8.8.2022). Die Wüste ist gebirgig und dünn besiedelt, und es hat keine systematische, anhaltende Militär- und Sicherheitskampagne gegeben, um die Kämpfer aufzuspüren, und aus diesen unmöglich zu kontrollierenden Gebieten zu vertreiben (NI 8.8.2022). In den Jahren 2020 und 2021 wurden regelmäßige Aktivitäten von Schläferzellen in den von den SDF kontrollierten Gebieten gemeldet, wobei sich die Sicherheitslage um Deir ez-Zor und in den Gebieten um Shaddadi verschlechtert hat (ICCT 28.6.2022). Das Tal des mittleren Euphrat und die Wüstengebiete im Gouvernement Deir ez-Zor werden als IS-Unterstützungsgebiet beschrieben, das seine Mitglieder nutzen können, um Sicherheitsoperationen zu umgehen und Waffen, Ausrüstung und Personal über die syrisch-irakische Grenze zu bringen (USDOD 3.11.2020). Für den Zeitraum Juli bis September 2022 sind z. B. eine Reihe von sicherheitsrelevanten Vorfällen mit dem IS im Gouvernement Deir ez-Zor verzeichnet:Das Gebiet von Deir ez-Zor galt im Jahr 2019 als Kerngebiet der IS-Aktivität in Syrien, vor allem die Gebiete im Süden von Bosaira in Richtung Diban (BBC 27.10.2019). Der IS konnte im Jahr 2020 seinen Aufstand und seine klandestinen Operationen geringer Intensität in Zentralsyrien ausweiten und hat im ganzen Land Hochburgen und Zufluchtsorte errichtet, auch in der ostsyrischen Wüste und im von den SDF kontrollierten Teil von Deir ez-Zor (ICCT 28.6.2022). Die IS-Bewegung hat vor allem in der Wüstenregion Badia entlang der syrischen-irakischen Grenze wieder zugenommen, was Experten zu Folge zu weiteren IS-Angriffen im Nordosten Syriens führen könnte. Der IS bedroht nach wie vor fast alle Parteien in Syrien. Die Spannungen zwischen den verschiedenen Fraktionen im syrischen Konflikt und das fragile Sicherheitsumfeld haben es dem IS ermöglicht, zu wachsen und sich durch die verschiedenen Kontrollgebiete zu bewegen (CC 3.11.2022; vergleiche NI 8.8.2022). Die Wüste ist gebirgig und dünn besiedelt, und es hat keine systematische, anhaltende Militär- und Sicherheitskampagne gegeben, um die Kämpfer aufzuspüren, und aus diesen unmöglich zu kontrollierenden Gebieten zu vertreiben (NI 8.8.2022). In den Jahren 2020 und 2021 wurden regelmäßige Aktivitäten von Schläferzellen in den von den SDF kontrollierten Gebieten gemeldet, wobei sich die Sicherheitslage um Deir ez-Zor und in den Gebieten um Shaddadi verschlechtert hat (ICCT 28.6.2022). Das Tal des mittleren Euphrat und die Wüstengebiete im Gouvernement Deir ez-Zor werden als IS-Unterstützungsgebiet beschrieben, das seine Mitglieder nutzen können, um Sicherheitsoperationen zu umgehen und Waffen, Ausrüstung und Personal über die syrisch-irakische Grenze zu bringen (USDOD 3.11.2020). Für den Zeitraum Juli bis September 2022 sind z. B. eine Reihe von sicherheitsrelevanten Vorfällen mit dem IS im Gouvernement Deir ez-Zor verzeichnet: Der IS nutzt die Gebiete in der syrischen Wüste im Gouvernement Deir ez-Zor als sicheren Zufluchtsort und als Basis für Angriffe auf die Streitkräfte der Regierung und die SDF (UNSC 3.2.2021) sowie auf iranische Milizen und russische Streitkräfte. Auch wurde von Angriffen auf Arbeiter der Ölfelder in Deir ez-Zor berichtet (AM 29.12.2021). Die Sicherheitslage in Deir ez-Zor wird demnach durch Angriffe des IS gegen Regierungstruppen (NPA 13.11.2021; vgl. Asharq 30.8.2021) beeinträchtigt, sowie auch durch Angriffe des IS auf die SDF bzw. durch Operationen der SDF gegen den IS, z.T. unter Beteiligung von US-Streitkräften (MEMO 29.12.2021; vgl. K24 23.9.2021, BAMF 20.12.2021, USDOD 3.11.2021). Die Beeinträchtigung resultiert auch aus den mit dem Iran zusammenhängenden Sicherheitsvorfällen (hauptsächlich US-amerikanische und israelische Luftangriffe) in den von der Regierung Syriens kontrollierten Teilen des Gouvernements (AnA 13.1.2021; vgl. ACLED 13.10.2021, AC 18.5.2021, EUAA 9.2022). Im April und Mai 2021 kam es in Deir ez-Zor zu zahlreichen Tötungen, die häufig auf IS-Aktivitäten zurückgeführt wurden (EUAA 9.2022; vgl. UNSC 17.6.2021). Die SDF führten mehrere Razzien gegen den IS durch, die sich sowohl auf das nördliche und nordöstliche als auch auf das östliche und nordwestliche Umland von Deir ez-Zor konzentrierten (EUAA 9.2022; vgl. ANHA 11.5.2021). Auch für das erste Halbjahr 2022 registrierte der UN-Sicherheitsrat eine Konzentration von ISAktivitäten im Gouvernement Deir ez-Zor (EUAA 9.2022). Der Osten des Gouvernements gilt als das Gebiet, in dem die Autorität der SDF am schwächsten ist (EUAA 9.2022). Im dritten Quartal 2022 gab es einen Rückgang an offiziellen Meldungen bezüglich Sicherheitsvorfällen in Zusammenhang mit dem IS - 144 sicherheitsrelevante Ereignisse statt 185 im vorherigen Quartal. Allerdings wurden im September 2022 61 IS-bezogene Konfliktereignisse gemeldet, verglichen mit 34 im Juli 2022, was darauf hindeutet, dass die IS-Aktivität weiter zunehmen könnte, wenn sie nicht kontrolliert wird. Analysten argumentieren, dass sich die Gruppe ohne kontinuierliche militärische Gegenmaßnahmen neu formieren wird (CC 3.11.2022).Der IS nutzt die Gebiete in der syrischen Wüste im Gouvernement Deir ez-Zor als sicheren Zufluchtsort und als Basis für Angriffe auf die Streitkräfte der Regierung und die SDF (UNSC 3.2.2021) sowie auf iranische Milizen und russische Streitkräfte. Auch wurde von Angriffen auf Arbeiter der Ölfelder in Deir ez-Zor berichtet (AM 29.12.2021). Die Sicherheitslage in Deir ez-Zor wird demnach durch Angriffe des IS gegen Regierungstruppen (NPA 13.11.2021; vergleiche Asharq 30.8.2021) beeinträchtigt, sowie auch durch Angriffe des IS auf die SDF bzw. durch Operationen der SDF gegen den IS, z.T. unter Beteiligung von US-Streitkräften (MEMO 29.12.2021; vergleiche K24 23.9.2021, BAMF 20.12.2021, USDOD 3.11.2021). Die Beeinträchtigung resultiert auch aus den mit dem Iran zusammenhängenden Sicherheitsvorfällen (hauptsächlich US-amerikanische und israelische Luftangriffe) in den von der Regierung Syriens kontrollierten Teilen des Gouvernements (AnA 13.1.2021; vergleiche ACLED 13.10.2021, AC 18.5.2021, EUAA 9.2022). Im April und Mai 2021 kam es in Deir ez-Zor zu zahlreichen Tötungen, die häufig auf IS-Aktivitäten zurückgeführt wurden (EUAA 9.2022; vergleiche UNSC 17.6.2021). Die SDF führten mehrere Razzien gegen den IS durch, die sich sowohl auf das nördliche und nordöstliche als auch auf das östliche und nordwestliche Umland von Deir ez-Zor konzentrierten (EUAA 9.2022; vergleiche ANHA 11.5.2021). Auch für das erste Halbjahr 2022 registrierte der UN-Sicherheitsrat eine Konzentration von ISAktivitäten im Gouvernement Deir ez-Zor (EUAA 9.2022). Der Osten des Gouvernements gilt als das Gebiet, in dem die Autorität der SDF am schwächsten ist (EUAA 9.2022). Im dritten Quartal 2022 gab es einen Rückgang an offiziellen Meldungen bezüglich Sicherheitsvorfällen in Zusammenhang mit dem IS - 144 sicherheitsrelevante Ereignisse statt 185 im vorherigen Quartal. Allerdings wurden im September 2022 61 IS-bezogene Konfliktereignisse gemeldet, verglichen mit 34 im Juli 2022, was darauf hindeutet, dass die IS-Aktivität weiter zunehmen könnte, wenn sie nicht kontrolliert wird. Analysten argumentieren, dass sich die Gruppe ohne kontinuierliche militärische Gegenmaßnahmen neu formieren wird (CC 3.11.2022). Der IS hat großteils darauf verzichtet, die Verantwortung für seine Angriffe zu übernehmen, und widersprüchliche Berichte erschweren die Verifizierung von IS-Aktivitäten (CC 5.8.2022). Dass der IS nach wie vor eine Bedrohung darstellt, und darüber hinaus auch die Gefahr besteht, dass er nun besser in der Lage sein könnte, größere Operationen durchzuführen oder die Dynamik seiner Angriffe zu erhöhen, zeigt sich auch in Zusammenhang mit dem Sina’a-Anschlag vom Januar 2022 (ICCT 28.6.2022). Als Reaktion auf einen Angriff durch eine Drohne iranischer Machart mit einem Toten auf einen US-Stützpunkt in al-Hassakah führten US-Streitkräfte im März 2023 mehrere Gegenschläge auf Stellungen pro-iranischer Gruppen in den Städten Deir ez-Zour, Abu Kamal und Majadin in der Provinz Deir ez-Zour durch. Ein weiterer (pro-)iranischer Angriff zielte auf eine US-Stellung beim Ölfeld al-Omar (TAZ 24.3.2023). Laut US-Angaben starben bei den US-Luftschlägen insgesamt 19 Personen (Ha’aretz 4.4.2023): […] Der rechtliche Status von Frauen Zu den Gesetzen, die Frauen diskriminieren, gehören Straf-, Familien-, Religions-, Personenstands-, Arbeits-, Staatsangehörigkeits-, Erbschafts-, Renten- d Sozialversicherungsgesetze (USDOS 20.3.2023), darunter Obsorgeangelegenheiten (FH 9.3.2023). Außerdem stehen Verfahrensrechte nicht allen syrischen Bürgern in gleichem Ausmaß zur Verfügung, zum Teil, weil Auslegungen des religiösen Rechts die Grundlage für Elemente des Familien- und Strafrechts bilden und Frauen diskriminieren (USDOS 20.3.2023). Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen Wehrdienstverweigerung / Desertion Als der syrische Bürgerkrieg 2011 begann, hatte die syrische Regierung Probleme, Truppen bereitzustellen, um bewaffneten Rebellengruppen entgegentreten zu können. Die Zahl der Männer, die den Wehr- oder Reservedienst verweigerten, nahm deutlich zu. Eine große Zahl von Männern im wehrfähigen Alter floh entweder aus dem Land, schloss sich der bewaffneten Opposition an, oder tauchte unter (DIS 5.2020). Zwischen der letzten Hälfte des Jahres 2011 bis zum Beginn des Jahres 2013 desertierten Zehntausende Soldaten und Offiziere, flohen oder schlossen sich bewaffneten aufständischen Einheiten an. Seit der zweiten Hälfte des Jahres 2013 sind jedoch nur wenige Fälle von Desertion bekannt und vergleichsweise wenige wurden nach diesem Zeitpunkt deswegen verhaftet (Landinfo 3.1.2018). In Syrien besteht keine Möglichkeit der legalen Wehrdienstverweigerung. Auch die Möglichkeit eines (zivilen) Ersatzdienstes gibt es nicht. Es gibt in Syrien keine reguläre oder gefahrlose Möglichkeit, sich dem Militärdienst durch Wegzug in andere Landesteile zu entziehen. Beim Versuch, sich dem Militärdienst durch Flucht in andere Landesteile, die nicht unter Kontrolle des Regimes stehen, zu entziehen, müssten Wehrpflichtige zahlreiche militärische und paramilitärische Kontrollstellen passieren, mit dem Risiko einer zwangsweisen Einziehung, entweder durch die syrischen Streitkräfte, Geheimdienste oder regimetreue Milizen. Männern im wehrpflichtigen Alter ist die Ausreise verboten. Der Reisepass wird ihnen vorenthalten und Ausnahmen werden nur mit Genehmigung des Rekrutierungsbüros, welches bescheinigt, dass der Wehrdienst geleistet wurde, gewährt (AA 29.3.2023). Der verpflichtende Militärdienst führt weiterhin zu einer Abwanderung junger syrischer Männer, die vielleicht nie mehr in ihr Land zurückkehren werden (ICWA 24.5.2022). Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (AA 29.3.2023). Haltung des Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern In dieser Frage gehen die Meinungen zum Teil auseinander: Manche Experten gehen davon aus, dass Wehrdienstverweigerung vom Regime als Nähe zur Opposition gesehen wird. Bereits vor 2011 war es ein Verbrechen, den Wehrdienst zu verweigern. Nachdem sich im Zuge des Konflikts der Bedarf an Soldaten erhöht hat, wird Wehrdienstverweigerung im besten Fall als Feigheit betrachtet und im schlimmsten im Rahmen des Militärverratsgesetzes (qanun al-khiana al-wataniya) behandelt. In letzterem Fall kann es zur Verurteilung vor einem Feldgericht und Exekution kommen oder zur Inhaftierung in einem Militärgefängnis. Ob die Entrichtung einer „Befreiungsgebühr“ wirklich dazu führt, dass man nicht eingezogen wird, hängt vom Profil der Person ab. Dabei sind junge, sunnitische Männer im wehrfähigen Alter am stärksten im Verdacht der Behörden, aber sogar aus Regimesicht untadelige Personen wurden oft verhaftet (Üngör 15.12.2021). Loyalität ist hier ein entscheidender Faktor: Wer sich dem Wehrdienst entzogen hat, hat sich als illoyal erwiesen (Khaddour 24.12.2021). Der Syrien-Experte Fabrice Balanche sieht die Haltung des Regimes Wehrdienstverweigerern gegenüber als zweischneidig, weil es einerseits mit potenziell illoyalen Soldaten, die die Armee schwächen, nichts anfangen kann, und sie daher besser außer Landes sehen will, andererseits werden sie inoffiziell als Verräter gesehen, da sie sich ins Ausland gerettet haben, statt „ihr Land zu verteidigen“. Wehrdienstverweigerung wird aber nicht unbedingt als oppositionsnahe gesehen. Das syrische Regime ist sich der Tatsache bewusst, dass viele junge Männer nach dem Studium das Land verlassen haben, einfach um nicht zu sterben. Daher wurde die Möglichkeit geschaffen, sich frei zu kaufen, damit die Regierung zumindest Geld in dieser Situation einnehmen kann. Hinzu kommen Ressentiments der in Syrien verbliebenen Bevölkerung gegenüber Wehrdienstverweigerern, die das Land verlassen haben und sich damit „gerettet“ haben, während die verbliebenen jungen Männer im Krieg ihr Leben riskiert bzw. verloren haben (Balanche 13.12.2021). Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen Syrien ist eine patriarchalische Gesellschaft, aber je nach sozialer Schicht, Bildungsniveau, Geschlecht, städtischer oder ländlicher Lage, Region, Religion und ethnischer Zugehörigkeit gibt es erhebliche Unterschiede in Bezug auf Rollenverteilung, Sexualität sowie Bildungs- und Berufschancen von Frauen. Der anhaltende Konflikt und seine sozialen Folgen sowie die Verschiebung der de-facto-Kontrolle durch bewaffnete Gruppen über Teile Syriens haben ebenfalls weitreichendeAuswirkungen auf die Situation der Frauen (NMFA6.2021). Mehr als ein Jahrzehnt des Konflikts hat ein Klima geschaffen, das der Gewalt gegen Frauen und Mädchen zuträglich ist, besonders angesichts der sich verfestigenden patriarchalischen Gesellschaftsformen, und Fortschritte bei den Frauenrechten zunichtemachte. Diese Risiken steigen unvermeidlicherweise angesichts von mehr als 15 Millionen Menschen in Syrien, die im Jahr 2023 humanitäre Hilfe benötigen. Gleichzeitig gibt es einen Anstieg an Selbstmorden unter Frauen und Mädchen, was laut ExpertInnen auf den fehlenden Zugang von Heranwachsenden zu Möglichkeiten und entsprechendenHilfsleistungen liegt (UNFPA 28.3.2023). Offizielle Mechanismen, welche die Rechte von Frauen sicherstellen sollen, funktionieren Berichten zufolge nicht mehr, und zusammen mit dem generellen Niedergang von Recht und Ordnung sind Frauen einer Bandbreite von Misshandlungen besonders durch extremistische Gruppen ausgesetzt, die ihre eigenen Interpretationen von Religionsgesetzen durchsetzen. Die persönliche gesellschaftliche Freiheit von Frauen variiert je Gebiet außerhalb der Regierungskontrolle und reicht von schwerwiegenden Kleidungs- und Verhaltensvorschriften in Gebieten extremistischer Gruppen bis hin zu formaler Gleichheit im Selbstverwaltungsgebiet der Partiya Yekîtiya Demokrat (PYD). Durch die Niederlage des sogenannten Islamischen Staats (IS) und dem Zurückgehen der Kampfhandlungen im Lauf der Zeit ist die Bevölkerung in geringerem Ausmaß den extremsten Verletzungen persönlicher gesellschaftlicher Freiheiten ausgesetzt (FH 9.3.2023). Gleichwohl haben verschiedene Formen von Gewalt gegen Frauen und Mädchen aufgrund der Pandemie und der Bewegungseinschränkungen zugenommen, welche auch zur ökonomischen Ausbeutung von Frauen beitragen (UNFPA 28.3.2023). Frühe Heiraten nehmen zu (UNFPA 28.3.2023): In Syrien lässt sich in den letzten Jahren ein sinkendes Heiratsalter von Mädchen beobachten, weil erst eine Heirat ihnen die verloren gegangene, aber notwendige rechtliche Legitimität und einen sozialen Status, d. h. den ’Schutz’ eines Mannes, zurückgibt (ÖB Damaskus 1.10.2021), denn die Angst vor sexueller Gewalt und ihr Stigma könnte die Mädchen zu Ausgestoßenen machen. Überdies müssen die Eltern durch eine möglichst frühe Verheiratung ihrer Töchter nicht mehr für deren Unterhalt aufkommen. Die Verheiratung von Minderjährigen gilt als die häufigste Form von Gewalt gegen heranwachsende Mädchen. Einige Frauen und Mädchen werden auch gezwungen, die Täter, welche ihnen sexuelle Gewalt angetan haben, zu heiraten. Bei Weigerung droht Isolation, weil sie nicht zu ihren Familien zurückkehren können, bzw. kann ein ’Ehrenmord’ drohen. Hintergrund ist, dass rechtliche Mittel gegen den Täter zuweilen nicht leistbar sind, und so mangels eines justiziellen Wegs die Familien keine andere Möglichkeit als eine Zwangsehe sehen (UNFPA 28.3.2023). Dieses Phänomen ist insbesondere bei IDPs (FH 9.3.2023) (und Flüchtlingen in Nachbarländern) zu verzeichnen. Das gesunkene Heiratsalter wiederum führt zu einem Kreislauf von verhinderten Bildungsmöglichkeiten, zu frühen und mit Komplikationen verbundenen Schwangerschaften und in vielen Fällen zu häuslicher und sexueller Gewalt (ÖB Damaskus 1.10.2021). Auch geschiedene oder verwitwete Frauen gelten als vulnerabel, denn sie können Druck zur Wiederverheiratung ausgesetzt sein (UNFPA 28.3.2023). Im Allgemeinen ist eine von fünf Frauen in Syrien heutzutage von sexueller Gewalt betroffen (ÖB Damaskus 1.10.2021). Bereits vor 2011 waren Frauen aufgrund des autoritären politischen Systems und der patriarchalischen Werte in der syrischen Gesellschaft sowohl innerhalb als auch außerhalb ihrer Häuser geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt. Es wird angenommen, dass konservative Bräuche, die Frauen in der Gesellschaft eine untergeordnete Rolle zuweisen, für viele Syrer maßgeblicher waren als das formale Recht (FH 3.3.2010). Doch selbst die formellen Gesetze legen für Frauen nicht denselben Rechtsstatus und dieselben Rechte fest wie für Männer, obwohl die Verfassung die Gleichstellung von Männern und Frauen vorsieht (USDOS 20.3.2023). Frauen werden vor allem durch das Personenstandsgesetz bezüglich Heirat, Scheidung, Sorgerecht und Erbschaft weiterhin diskriminiert (HRW 12.1.2023). Per legem haben Männer und Frauen dieselben politische Rechte. Der Frauenanteil im syrischen Parlament liegt je nach herangezogener Quelle zwischen 11,2 und 13,2 %. Auch manche der höheren Regierungspositionen werden derzeit von Frauen besetzt. Allerdings sind sie im Allgemeinen von politischen Entscheidungsprozessen ausgeschlossen und haben wenig Möglichkeiten, sich inmitten der Repression durch Staat und Milizen unabhängig zu organisieren. Im kurdisch-geprägten Selbstverwaltungsgebiet werden alle Führungspositionen von einem Mann und einer Frau geteilt, während außerhalb der PYD-Strukturen die politische Autonomie für die Bevölkerung eingeschränkt ist (FH 9.3.2023) Die Gewalt zusammen mit bedeutendem kulturellem Druck schränkt stark die Bewegungsfreiheit von Frauen in vielen Gebieten ein. Zusätzlich erlaubt das Gesetz, bestimmten männlichen Verwandten Frauen ein Reiseverbot aufzuerlegen. Bewegungseinschränkungen wurden einem UNBericht von Februar 2022 zufolge in 51 % der untersuchten Orte ermittelt (USDOS 20.3.2023). Obwohl erwachsene Frauen keine offizielle Genehmigung brauchen, um das Land zu verlassen, reisen viele Frauen in der Praxis nur dann ins Ausland, wenn der Ehemann oder die Familie dem zugestimmt hat (NMFA 5.2022). Alleinstehende Frauen Alleinstehende Frauen sind in Syrien aufgrund des Konflikts einem besonderen Risiko von Gewalt oder Belästigung ausgesetzt. Das Ausmaß des Risikos hängt vom sozialen Status und der Stellung der Frau oder ihrer Familie ab. Die gesellschaftliche Akzeptanz alleinstehender Frauen ist jedoch nicht mit europäischen Standards zu vergleichen (STDOK 8.2017). Armut, Vertreibung, das Führen eines Haushalts oder ein junges Alter ohne elterliche Aufsicht bringen Frauen und Mädchen in eine Position geringerer Macht und erhöhen daher das Risiko der sexuellen Ausbeutung. Mädchen, Witwen und Geschiedene werden als besonders gefährdet eingestuft. Auch Überlebende sexueller Gewalt sind besonders vulnerabel (UNFPA 10.3.2019, vgl. für aktuelle Beispiele UNFPA 28.3.2023). Vor 2011 war es für Frauen unter bestimmten Umständen möglich, allein zu leben, z. B. für Frauen mit Arbeit in städtischen Gebieten. Seit dem Beginn des Konflikts ist es fast undenkbar geworden, als Frau allein zu leben, weil eine Frau ohne Familie keinen sozialen Schutz hat. In den meisten Fällen würde eine Frau nach einer Scheidung zu ihrer Familie zurückkehren. Der Zugang alleinstehender Frauen zu Dokumenten hängt von ihrem Bildungsgrad, ihrer individuellen Situation und ihren bisherigen Erfahrungen ab. Für ältere Frauen, die immer zu Hause waren, ist es beispielsweise schwierig, Zugang zu Dokumenten zu erhalten, wenn sie nicht von jemandem begleitet werden, der mehr Erfahrung mit Behördengängen hat (STDOK 8.2017). Die Wahrnehmung alleinstehender Frauen durch die Gesellschaft variiert von Gebiet zu Gebiet, in Damaskus-Stadt gibt es mehr gesellschaftliche Akzeptanz als in konservativeren Gebieten (SD 30.7.2018).Alleinstehende Frauen sind in Syrien aufgrund des Konflikts einem besonderen Risiko von Gewalt oder Belästigung ausgesetzt. Das Ausmaß des Risikos hängt vom sozialen Status und der Stellung der Frau oder ihrer Familie ab. Die gesellschaftliche Akzeptanz alleinstehender Frauen ist jedoch nicht mit europäischen Standards zu vergleichen (STDOK 8.2017). Armut, Vertreibung, das Führen eines Haushalts oder ein junges Alter ohne elterliche Aufsicht bringen Frauen und Mädchen in eine Position geringerer Macht und erhöhen daher das Risiko der sexuellen Ausbeutung. Mädchen, Witwen und Geschiedene werden als besonders gefährdet eingestuft. Auch Überlebende sexueller Gewalt sind besonders vulnerabel (UNFPA 10.3.2019, vergleiche für aktuelle Beispiele UNFPA 28.3.2023). Vor 2011 war es für Frauen unter bestimmten Umständen möglich, allein zu leben, z. B. für Frauen mit Arbeit in städtischen Gebieten. Seit dem Beginn des Konflikts ist es fast undenkbar geworden, als Frau allein zu leben, weil eine Frau ohne Familie keinen sozialen Schutz hat. In den meisten Fällen würde eine Frau nach einer Scheidung zu ihrer Familie zurückkehren. Der Zugang alleinstehender Frauen zu Dokumenten hängt von ihrem Bildungsgrad, ihrer individuellen Situation und ihren bisherigen Erfahrungen ab. Für ältere Frauen, die immer zu Hause waren, ist es beispielsweise schwierig, Zugang zu Dokumenten zu erhalten, wenn sie nicht von jemandem begleitet werden, der mehr Erfahrung mit Behördengängen hat (STDOK 8.2017). Die Wahrnehmung alleinstehender Frauen durch die Gesellschaft variiert von Gebiet zu Gebiet, in Damaskus-Stadt gibt es mehr gesellschaftliche Akzeptanz als in konservativeren Gebieten (SD 30.7.2018). Da die syrische Gesellschaft als konservativ beschrieben wird, gibt es strenge Normen und Werte in Bezug auf Frauen, obwohl es durchaus auch säkulare Einzelpersonen und Familien gibt. Es gibt zwar keine offizielle Kleiderordnung, bestimmte gesellschaftliche Erwartungen bestehen aber dennoch. In den Großstädten wie Damaskus oder Aleppo und in der Küstenregion haben Frauen mehr Freiheiten, sich modern zu kleiden. Trotzdem kann die eigene Familie einer Frau in dieser Hinsicht ein hinderlicher Faktor sein (NMFA 5.2022). In Haushalten mit weiblichem Haushaltsvorstand besteht ein höheres Risiko, sexueller Gewalt ausgesetzt zu sein, insbesondere für die Mädchen in diesen Familien. Witwen und geschiedene Frauen sind in der Gesellschaft mit einem sozialen Stigma konfrontiert (NMFA 5.2020). Sexuelle Gewalt gegen Frauen und ’Ehrverbrechen’ Die United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) hat in ihren Berichten wiederholt festgestellt, dass praktisch alle Konfliktparteien in Syrien geschlechtsbezogene und/oder sexualisierte Gewalt anwenden, wenngleich in unterschiedlichen Formen und Ausmaßen (AA 29.3.2023). Der UN Population Fund (UNFPA) und weitere UN-Organisationen, NGOs und Medien stufen das Ausmaß an Vergewaltigungen und sexueller Gewalt als ’endemisch, zu wenig berichtet und unkontrolliert’ ein (USDOS 20.3.2023). Allgemein ist eine von fünf Frauen in Syrien heute von sexueller Gewalt betroffen, wobei eine Zunahme von häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt infolge der allgemeinen Unsicherheit und Perspektivlosigkeit der Menschen und der verloren gegangenen Rolle des Mannes als ’Ernährer der Familie’ auch innerhalb der gebildeten städtischen Bevölkerung und auch in Damaskus zu verzeichnen ist (ÖB Damaskus 1.10.2021). ’Ehrverbrechen’ in der Familie - meist gegen Frauen - kommen in ländlichen Gegenden bei fast allen Glaubensgemeinschaften vor (AA 29.3.2023). Im November 2021 schätzte das Syrian Network for Human Rights (SNHR), dass die Konfliktparteien seit März 2011 sexuelle Gewalt in mindestens 11.526 Fällen verübt haben. Die Regimekräfte und mit ihr verbündete Milizen waren für den Großteil dieser Straftaten verantwortlich mehr als 8.000 Fälle, darunter mehr als 880 Straftaten in Gefängnissen und mehr als 440 Übergriffe auf Mädchen unter 18 Jahre. Fast 3.490 Fälle sexueller Gewalt wurden vom sogenannten Islamischen Staat (IS) begangen und 13 Verbrechen durch die Syrian Democratic Forces (SDF) (USDOS 20.3.2023). Die Niederlage des sogenannten Islamischen Staats (IS) im Jahr 2019, Rückschläge für andere extremistische Gruppen und der Rückgang an Kampfhandlungen haben dazu geführt, dass die Bevölkerung nicht mehr derart den extremsten Verletzungen persönlicher gesellschaftlicher Freiheit ausgesetzt ist (FH 9.3.2023). Sexuelle Gewalt durch Regimekräfte Seit 2011 wurden Vergewaltigungen von den Regierungstruppen im Rahmen von Verhaftungen, Kontrollpunkten und Hausdurchsuchungen in großem Umfang als Kriegswaffe eingesetzt, um den Willen der Bevölkerung zu brechen und die Gesellschaft zu destabilisieren sowie demografische Veränderungen, z. B. in Homs, durch Vertreibungen zu erreichen (LDHR 10.2018): U.a. die CoI, Amnesty International und Human Rights Watch berichten immer wieder über Vergewaltigungen, Folter und systematische Gewalt gegen Frauen und Mädchen, insbesondere von Seiten des syrischen Militärs und affiliierter Gruppen unter anderem an Grenzübergängen, bei Militärkontrollen und in Haftanstalten. Vor allem Haftpraktiken in Syrien wiesen hiernach eine konstant stark geschlechtsorientierte Komponente auf. Sowohl Frauen als auch Männer werden Opfer sexualisierter Gewalt, insbesondere als Bestandteil von Misshandlungs- und Folterpraktiken. Menschenrechtsorganisationen berichten, dass es bisher in mindestens 20 Haftanstalten in Syrien zu Vergewaltigungen und sexueller Gewalt gegenüber Frauen und Mädchen gekommen ist (AA 29.3.2023). Dazu gehören Vergewaltigung, Leibesvisitationen und erzwungene Nacktheit, andere Akte sexueller Gewalt, die Androhung sexueller Gewalt, die Folterung an Geschlechtsorganen und weitere erniedrigende und demütigende Behandlungen (SJAC 10.4.2019). Vergewaltigungen sind weit verbreitet, auch die Regierung und deren Verbündete setzten Vergewaltigung gegen Frauen, aber auch gegen Männer und Kinder, welche als der Opposition zugehörig wahrgenommen werden, ein, um diese zu terrorisieren oder zu bestrafen (USDOS 12.4.2022). Auch sind einer Menschenrechtsorganisation zufolge nach Syrien rückkehrende Flüchtlinge, besonders Frauen und Kinder, sexueller Gewalt durch Regimekräfte ausgesetzt (USDOS 20.3.2023). Anzeige und Strafverfolgung Eine Anzeige wegen sexueller Gewalt in Syrien muss durch ein medizinisches Gutachten eines Gerichtsmediziners untermauert werden, aus dem die Schwere der körperlichen Verletzung hervorgeht. Dieses Verfahren sowie soziale Normen und Stigmata machen es Frauen, die missbraucht wurden, schwer, Hilfe zu suchen (NMFA 6.2021). Zudem besteht das Risiko, dass man ihr die Schuld für das Vorgefallene gibt (NMFA 5.2022). Die Anzeige von Gewalt durch Regierungsbeamte ist noch schwieriger, weil sie rechtlich gegen Anklagen für Handlungen geschützt sind, die sie im Rahmen ihrer Arbeit vornehmen. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass jemand es wagen würde, Sicherheitsbeamte wegen Gewaltanwendung trotz der Angst vor Verschwindenlassen, der Verhaftung oder der Anschuldigung des Terrorismus anzuzeigen (NMFA6.2021). Obwohl Vergewaltigung außerhalb der Ehe strafbar ist, setzt die Regierung diese Bestimmungen nicht wirksam um. Darüber hinaus kann der Täter eine Strafminderung erhalten, wenn er das Opfer heiratet, um das soziale Stigma der Vergewaltigung zu vermeiden. Dem stimmen manche Familien wegen des sozialen Stigmas durch Vergewaltigungen zu (USDOS 20.3.2023). Eine Frau in Furcht vor einem ’Ehrverbrechen’ kann keinen Schutz von den Behörden wie etwa in Form eines Frauenhauses erwarten. Ihre Optionen für eventuellen Schutz hängen gänzlich von ihren persönlichen und gesellschaftlichen Umständen ab (NMFA 5.2022), denn offizielle Mechanismen zum Schutz von Frauenrechten funktionieren Berichten zufolge nicht (FH 9.3.2023). Die Tatsache, dass es sich bei einem Mord aus Anlass angeblicher ’illegitimer sexueller Handlungen’ um einen ’Ehrenmord’ handelt, wird aus rechtlicher Sicht seit März 2020 nicht mehr als mildernder Umstand als Motiv für einen Mord oder eine Körperverletzung an der Ehefrau oder nahen weiblichen Verwandten anerkannt. Allerdings bleiben andere Gesetze statt des Artikels 548 des Strafgesetzes in Kraft, welche trotzdem eine Strafmilderung erlauben (HRW 12.1.2023). Es kommt nur zu wenigen Strafverfolgungen wegen Mordes oder versuchten Mordes aus Gründen der ’Ehre’ (NMFA 5.2022). Auch können sich Vergewaltiger durch die Heirat des Opfers vor Strafe schützen (FH 9.3.2023). Bei ’Ehrverbrechen’ in der Familie - meist gegen Frauen - besteht laut deutschem Auswärtigen Amt kein effektiver staatlicher Schutz (AA 29.3.2023). Es gibt zwar Frauenhäuser in verschiedenen Gegenden des Landes, aber diese sind vor allem für Witwen und geschiedene Frauen gedacht. Auch ist die Suche nach Zuflucht schwierig, denn die Schutz suchenden Frauen müssen in ein anderes Gebiet umziehen und den Kontakt zu ihrer Familie abbrechen. Es gibt zwar Organisationen zur Unterstützung von Frauen in Not, aber die Dauer des Schutzes hängt von der Laufzeit des Projekts ab. Die Wahrscheinlichkeit ist nach Einschätzung des niederländischen Außenministeriums groß, dass die Frauen zu ihren Familien zurückkehren müssen (NMFA 5.2022). Die Finanzierung von Projekten gegen geschlechtsbasierte Gewalt ging im Jahr 2022 zurück mit Auswirkungen auf die Sicherheit von Frauen und Mädchen (UNPFA 28.3.2023). 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zur Person der Beschwerdeführerin: Die Identität der Beschwerdeführerin konnte mangels Vorlage unbedenklicher nationaler Identitätsdokumente nicht festgestellt werden, weshalb lediglich Verfahrensidentität vorliegt. Die Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit, Religion, Herkunft, Staatsangehörigkeit, zum Gesundheitszustand sowie zu den Sprachkenntnissen und zum schulischen bzw. studentischen Werdegang der Beschwerdeführerin sowie zu ihrer Berufserfahrung stützen sich auf die diesbezüglich gleichgebliebenen Aussagen im Verfahren (vgl. Protokoll der Erstbefragung – infolge EB – S. 1 f; Niederschrift der Einvernahme vor dem BFA – infolge EV – S. 3 f; Verhandlungsniederschrift - infolge VNS - S. 8 f).Die Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit, Religion, Herkunft, Staatsangehörigkeit, zum Gesundheitszustand sowie zu den Sprachkenntnissen und zum schulischen bzw. studentischen Werdegang der Beschwerdeführerin sowie zu ihrer Berufserfahrung stützen sich auf die diesbezüglich gleichgebliebenen Aussagen im Verfahren vergleiche Protokoll der Erstbefragung – infolge EB – S. 1 f; Niederschrift der Einvernahme vor dem BFA – infolge EV – S. 3 f; Verhandlungsniederschrift - infolge VNS - S. 8 f). Dass der Herkunftsort der Beschwerdeführerin unter der Kontrolle des syrischen Regimes steht, lässt sich den Länderberichten sowie der Einsichtnahme in die tagesaktuelle Syrien-Karte unter https://syria.liveuamap.com/ entnehmen. Dass die Beschwerdeführerin Syrien im Jahr 2022 in die Türkei verlassen hat und dort bis zur Weiterreise nach Österreich im Jahr 2023 verblieb, ergibt sich aus ihrer diesbezüglich glaubhaften Aussage in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA (vgl. EV S. 3 f). Dass die Beschwerdeführerin Syrien im Jahr 2022 in die Türkei verlassen hat und dort bis zur Weiterreise nach Österreich im Jahr 2023 verblieb, ergibt sich aus ihrer diesbezüglich glaubhaften Aussage in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA vergleiche EV S. 3 f). Die Feststellungen, wonach die Beschwerdeführerin einen in Österreich subsidiär schutzberechtgigten Ehemann hat und kinderlos ist, gründen auf ihren glaubhaften Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA (vgl. EV S. 4

  1. ff)und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. VNS S. 3 f)) in Zusammenschau mit einem vom Gericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister betreffend XXXX Die Feststellungen, wonach die Beschwerdeführerin einen in Österreich subsidiär schutzberechtgigten Ehemann hat und kinderlos ist, gründen auf ihren glaubhaften Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA vergleiche EV S. 4
  2. ff)und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vergleiche VNS S. 3 f)) in Zusammenschau mit einem vom Gericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister betreffend römisch 40 Die Feststellungen bezüglich der Aufenthaltsorte der Mutter, des Vaters und der zwei jüngeren Brüder der Beschwerdeführerin, sowie dazu, dass sich weitere Familienmitglieder der Beschwerdeführerin in Deir Ez Zor befinden, gründen auf ihren glaubhaften Aussagen im Verfahren (vgl. EB S. 3; EV S. 4; VNS S. 10). Dabei wird nicht verkannt, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung zwar aussagte, dass ihre Familie nicht mehr in Deir Ez Zor aufhältig sei (vgl. VNS S. 9 f). Da sich die Angaben in der mündlichen Verhandlung jedoch ausdrücklich auf die Kernfamilie, also Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin bezogen, während in der Einvernahme von einem Onkel und anderen Verwandten die Rede war, liegt in diesen Aussagen kein Widerspruch. Dass sich ihr älterer Bruder, XXXX , in Österreich befindet und hier asylberechtigt ist, ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren (vgl. EB S. 3; EV S. 7; VNS S. 4 f, 11). Dass ihre Schwester in Österreich lebt und sich im Asylverfahren befindet, gründet auf der Aussage der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung (vgl. VNS S. 10). Die Feststellungen bezüglich der Aufenthaltsorte der Mutter, des Vaters und der zwei jüngeren Brüder der Beschwerdeführerin, sowie dazu, dass sich weitere Familienmitglieder der Beschwerdeführerin in Deir Ez Zor befinden, gründen auf ihren glaubhaften Aussagen im Verfahren vergleiche EB S. 3; EV S. 4; VNS S. 10). Dabei wird nicht verkannt, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung zwar aussagte, dass ihre Familie nicht mehr in Deir Ez Zor aufhältig sei vergleiche VNS S. 9 f). Da sich die Angaben in der mündlichen Verhandlung jedoch ausdrücklich auf die Kernfamilie, also Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin bezogen, während in der Einvernahme von einem Onkel und anderen Verwandten die Rede war, liegt in diesen Aussagen kein Widerspruch. Dass sich ihr älterer Bruder, römisch 40 , in Österreich befindet und hier asylberechtigt ist, ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren vergleiche EB S. 3; EV S. 7; VNS S. 4 f, 11). Dass ihre Schwester in Österreich lebt und sich im Asylverfahren befindet, gründet auf der Aussage der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vergleiche VNS S. 10). 2.2. Zu den vorgebrachten Fluchtgründen: Dass die Beschwerdeführerin Syrien aufgrund der Bürgerkriegssituation verlassen hat und ihr im Falle einer Rückkehr keine asylrelevante Verfolung droht, kann anhand ihrer in zentralen Punkten gesteigerten Angaben im Zuge des gegenständlichen Verfahrens in Zusammenhang mit den Länderberichten festgestellt werden. Dass dem Vorliegen einer allgemeinen Gefährdung für die Beschwerdeführerin aufgrund der schlechten Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien bereits durch die Zuerkennung eines subsidiären Schutzes Rechnung getragen wurde, lässt sich dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2023 entnehmen. Eingangs ist festzuhalten, dass sich das BFA im angefochtenen Bescheid zu Recht darauf stützte, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Erstbefragung und im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA keine individuellen Fluchtgründe geltend machte, sondern sich auf die allgemein schlechte Sicherheitslage und Bürgerkriegssituation in ihrer Heimat berief. So führte die Beschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung zum Fluchtgrund lediglich aus, dass in Syrien Krieg herrsche und sie sich aus diesem Grund vor einer Rückkehr in die Heimat fürchtet. Die Frage, ob es konrete Hinweise darauf gebe, dass ihr bei Rückkehr unmenschliche Behandlung droht, verneinte die Beschwerdeführerin (vgl. EB S. 6) Auch in der Einvernahme vor dem BFA führte sie im Hinblick auf ihre Fluchtgründe ausschließlich an, dass die Lage in Syrien zu gefährlich sei. Andere Fluchtgründe verneinte die Beschwerdeführerin und gab auf Nachfrage ausdrücklich zu Protokoll, dass sie keine konkreten Ängste habe, sich in Syrien aber nicht sicher fühlt. Auch erklärte sie, niemals von der syrischen Regierung oder anderen Gruppierungen persönlich verfolgt worden zu sein (vgl. EV S. 7 f).Eingangs ist festzuhalten, dass sich das BFA im angefochtenen Bescheid zu Recht darauf stützte, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Erstbefragung und im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA keine individuellen Fluchtgründe geltend machte, sondern sich auf die allgemein schlechte Sicherheitslage und Bürgerkriegssituation in ihrer Heimat berief. So führte die Beschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung zum Fluchtgrund lediglich aus, dass in Syrien Krieg herrsche und sie sich aus diesem Grund vor einer Rückkehr in die Heimat fürchtet. Die Frage, ob es konrete Hinweise darauf gebe, dass ihr bei Rückkehr unmenschliche Behandlung droht, verneinte die Beschwerdeführerin vergleiche EB S. 6) Auch in der Einvernahme vor dem BFA führte sie im Hinblick auf ihre Fluchtgründe ausschließlich an, dass die Lage in Syrien zu gefährlich sei. Andere Fluchtgründe verneinte die Beschwerdeführerin und gab auf Nachfrage ausdrücklich zu Protokoll, dass sie keine konkreten Ängste habe, sich in Syrien aber nicht sicher fühlt. Auch erklärte sie, niemals von der syrischen Regierung oder anderen Gruppierungen persönlich verfolgt worden zu sein vergleiche EV S. 7 f). Erstmals in der Beschwerde wurden individuell-konkrete Fluchtgründe vorgebracht und ausgeführt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge Frau handelt, die in der Heimat ein Studium absolvierte. Sie sei daher eine Person mit einer abgegrenzten Identität, die sie von allen anderen (männlichen) Bürgern unterscheide und sich - als gebildete junge Frau - auch von der Mehrheit der weiblichen Bevölkerung abhebe. Wegen ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der gebildeten jungen Frauen sei die Beschwerdeführerin das Ziel asylrelevanter Verfolgung, weil sie aufgrund ihres Geschlechts und ihres bildungstechnischen Hintergrunds jederzeit Opfer willkürlicher Handlung werden könne. Schon in der Vergangenheit sei die Beschwerdeführerin bei einer Leibesvisitation an einem militärischen Checkpoint Opfer eines sexuellen Übergriffes geworden. Im Rahmen der mündlichen Verhandlungen wurde dieses Vorbringen dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien als alleinstehende Frau ohne männlichen Schutz zu betrachten sei, da sich ihre Kernfamilie im Ausland befinde. Aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen habe die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat mit einer geschlechtsspezifischen Verfolgung zu rechnen. Zudem sei sie mit hoher Wahrscheinlichkeit als Familienangehörige von Wehrdienstverweigerern einer Reflexverfolgung durch das syrische Regime ausgesetzt. Konträr zur Angabe in der Beschwerde, brachte sie in diesem Zusammenhang neu vor, dass sie in Syrien sexuell missbraucht worden sei, weil sich ihre wehrdienstpflichtigen Brüder zu diesem Zeitpunkt bereits außerhalb des Landes befunden hätten (vgl. Verhandlungsprotokoll, Seite 8). Auch seien anschließend Soldaten zu ihrem Wohnort gekommen und hätten damit gedroht, sie und ihre Schwester zu entführen, falls ihre Brüder nicht nach Syrien zurückkehren würden. Festgehalten wird, dass diese neu vorgebrachten Fluchtgründe zu keinem Zeitpunkt im Verfahren vor dem BFA thematisiert wurden, obwohl in der Einvernahme vor dem BFA auch mehrmals nach weiteren Fluchtgründen gefragt wurde. Im Rahmen der mündlichen Verhandlungen wurde dieses Vorbringen dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien als alleinstehende Frau ohne männlichen Schutz zu betrachten sei, da sich ihre Kernfamilie im Ausland befinde. Aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen habe die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat mit einer geschlechtsspezifischen Verfolgung zu rechnen. Zudem sei sie mit hoher Wahrscheinlichkeit als Familienangehörige von Wehrdienstverweigerern einer Reflexverfolgung durch das syrische Regime ausgesetzt. Konträr zur Angabe in der Beschwerde, brachte sie in diesem Zusammenhang neu vor, dass sie in Syrien sexuell missbraucht worden sei, weil sich ihre wehrdienstpflichtigen Brüder zu diesem Zeitpunkt bereits außerhalb des Landes befunden hätten vergleiche Verhandlungsprotokoll, Seite 8). Auch seien anschließend Soldaten zu ihrem Wohnort gekommen und hätten damit gedroht, sie und ihre Schwester zu entführen, falls ihre Brüder nicht nach Syrien zurückkehren würden. Festgehalten wird, dass diese neu vorgebrachten Fluchtgründe zu keinem Zeitpunkt im Verfahren vor dem BFA thematisiert wurden, obwohl in der Einvernahme vor dem BFA auch mehrmals nach weiteren Fluchtgründen gefragt wurde. Formularbeginn Im Laufe des Verfahrens ist somit eine zunehmende Steigerung des Fluchtvorbringens zu erkennen, das sich von einem anfangs nur allgemein gehaltenen Vorbringen in Bezug auf die generell schwierige Situation in Syrien zu einem individuell-konkreten Fluchtvorbringen entwickelte. Hinsichtlich der gesteigerten Angaben ist auszuführen, dass diese wenig nachvollziehbar und widersprüchlich waren, wie im Folgenden näher dargelegt wird: Im Rahmen der Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin erstmals vor, dass sie auf dem Weg zur Universität sexuell missbraucht worden sei. So sei ihr Bus bei einem Checkpoint angehalten und alle Insassen zum Vorzeigen der Personaldokumente aufgefordert worden. Der Beschwerdeführerin sei vorgeworfen worden, dass sie mit ihrer Freundin gesprochen habe, woraufhin sie zunächst zum Austeigen aufgefordert und anschließend durchsucht worden sei. Dabei habe der Soldat, der die Leibesvisitation durchführte, ihr unter die Kleidung gegriffen und anzügliche Bemerkungen gemacht. Für das Gericht ist es nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin – sollte sie die geschilderten Ereignisse tatsächlich erlebt haben – diese im Verfahren vor dem BFA bzw. in der Erstbefragung in keiner Weise thematisierte. Zudem steigerte die Beschwerdeführerin diese Erzählung in der mündlichen Verhandlung, als sie erklärte, dass sie nicht aus dem Bus habe aussteigen habe müssen, weil sie mit ihrer Freundin geredet habe, sondern weil bei der Kontrolle ihres Personalausweises aufgefallen sei, dass sich ihre wehrpflichtigen Brüder außer Landes befinden würden. Aus demselben Grund seien wenig später Soldaten bei ihr zuhause erschienen und hätten mit ihrer Entführung gedroht. Im Hinblick auf die Beschwerde wurde das Vorbingen bezüglich der sexuellen Misshandlung somit um zwei weitere Elemente ergänzt. Diese auffallende Diskrepanz zwischen der Darstellung des Vorfalls in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung ist für die erkennende Richterin nicht erklärbar und spricht dafür, dass es sich dabei um eine reine Schutzbehauptung handelt. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin in der Beschwerde den Zusammenhang zwischen ihrem sexuellen Missbrauch und der Wehrdienstverweigerung ihrer Brüder unerwähnt ließ. Auch der Einwand, sie habe ihr gesamtes Fluchtvorbringen während der Einvernahme beim BFA nicht erzählt, weil sie aufgrund der Lage in Syrien Angst vor Behördengängen entwickelt habe, ist angesichts ihrer eigenen Angabe, dass sie vor ihrer Ausreise persönlich die syrischen Behörden aufsuchte, um sich einen Reisepass ausstellen zu lassen, nicht glaubhaft (vgl. VNS S. 6). Viel mehr deuten die aufgezeigten Ungereimtheiten darauf hin, dass die Beschwerdeführerin einen derartigen Vorfall in Wahrheit nie erlebt hat. Dies gründet ebenfalls auf den in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck, der bei der Richterin nicht die Überzeugung hervorrief, dass es sich so – wie von der Beschwerdeführerin beschrieben – zugetragen hat. Auch konnte sie in der mündlichen Verhandlung nicht einmal vage Angaben zum Datum des Vorfalles machen. So antwortete die Beschwerdeführerin auf die Frage zum Datum des Vorfalls, dass sie sich daran nicht mehr daran erinnern könne, wobei sie nicht einmal die Jahreszahl abzurufen vermochte. Im Rahmen der Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin erstmals vor, dass sie auf dem Weg zur Universität sexuell missbraucht worden sei. So sei ihr Bus bei einem Checkpoint angehalten und alle Insassen zum Vorzeigen der Personaldokumente aufgefordert worden. Der Beschwerdeführerin sei vorgeworfen worden, dass sie mit ihrer Freundin gesprochen habe, woraufhin sie zunächst zum Austeigen aufgefordert und anschließend durchsucht worden sei. Dabei habe der Soldat, der die Leibesvisitation durchführte, ihr unter die Kleidung gegriffen und anzügliche Bemerkungen gemacht. Für das Gericht ist es nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin – sollte sie die geschilderten Ereignisse tatsächlich erlebt haben – diese im Verfahren vor dem BFA bzw. in der Erstbefragung in keiner Weise thematisierte. Zudem steigerte die Beschwerdeführerin diese Erzählung in der mündlichen Verhandlung, als sie erklärte, dass sie nicht aus dem Bus habe aussteigen habe müssen, weil sie mit ihrer Freundin geredet habe, sondern weil bei der Kontrolle ihres Personalausweises aufgefallen sei, dass sich ihre wehrpflichtigen Brüder außer Landes befinden würden. Aus demselben Grund seien wenig später Soldaten bei ihr zuhause erschienen und hätten mit ihrer Entführung gedroht. Im Hinblick auf die Beschwerde wurde das Vorbingen bezüglich der sexuellen Misshandlung somit um zwei weitere Elemente ergänzt. Diese auffallende Diskrepanz zwischen der Darstellung des Vorfalls in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung ist für die erkennende Richterin nicht erklärbar und spricht dafür, dass es sich dabei um eine reine Schutzbehauptung handelt. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin in der Beschwerde den Zusammenhang zwischen ihrem sexuellen Missbrauch und der Wehrdienstverweigerung ihrer Brüder unerwähnt ließ. Auch der Einwand, sie habe ihr gesamtes Fluchtvorbringen während der Einvernahme beim BFA nicht erzählt, weil sie aufgrund der Lage in Syrien Angst vor Behördengängen entwickelt habe, ist angesichts ihrer eigenen Angabe, dass sie vor ihrer Ausreise persönlich die syrischen Behörden aufsuchte, um sich einen Reisepass ausstellen zu lassen, nicht glaubhaft vergleiche VNS S. 6). Viel mehr deuten die aufgezeigten Ungereimtheiten darauf hin, dass die Beschwerdeführerin einen derartigen Vorfall in Wahrheit nie erlebt hat. Dies gründet ebenfalls auf den in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck, der bei der Richterin nicht die Überzeugung hervorrief, dass es sich so – wie von der Beschwerdeführerin beschrieben – zugetragen hat. Auch konnte sie in der mündlichen Verhandlung nicht einmal vage Angaben zum Datum des Vorfalles machen. So antwortete die Beschwerdeführerin auf die Frage zum Datum des Vorfalls, dass sie sich daran nicht mehr daran erinnern könne, wobei sie nicht einmal die Jahreszahl abzurufen vermochte. Verkannt wird dabei nicht, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA angab, die Checkpoints des Militärs seien „unangenehm“ (vgl. EV S. 7) gewesen. Nach Ansicht des Gerichts spricht dieser Umstand allerdings nicht für die Glaubwürdigkeit der Schilderung einer sexuellen Belästigung. Dass militärische Kontrollen einen Eingriff in den Alltag einer Person darstellen ist unbestritten. Auch ist es „unangenehm“, ohne konkreten Anlass von einem Soldaten zur Identifikation aufgefordert zu werden. Genau so beschrieb die Beschwerdeführerin die Kontrollen auch vor dem BFA. Sie nahm in der Einvernahme also explizit Bezug auf die militärischen Checkpoints und ist es deshalb nicht nachvollziehbar, dass - wäre es im Rahmen der Kontrolle tatsächlich zu einem sexuellen Missbrauch gekommen - die Beschwerdeführerin diesen Umstand verschweigen sollte. Insgesamt scheint es, als hätte die Beschwerdeführerin die Aussage bezüglich der „unangenehmen“ Checkpoints in der Beschwerde aufgegriffen und um den sexuellen Missbrauch „ergänzt“ um ihrem Vorbringen ein Element der individuellen Verfolgung einzuhauchen. Verkannt wird dabei nicht, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA angab, die Checkpoints des Militärs seien „unangenehm“ vergleiche EV S. 7) gewesen. Nach Ansicht des Gerichts spricht dieser Umstand allerdings nicht für die Glaubwürdigkeit der Schilderung einer sexuellen Belästigung. Dass militärische Kontrollen einen Eingriff in den Alltag einer Person darstellen ist unbestritten. Auch ist es „unangenehm“, ohne konkreten Anlass von einem Soldaten zur Identifikation aufgefordert zu werden. Genau so beschrieb die Beschwerdeführerin die Kontrollen auch vor dem BFA. Sie nahm in der Einvernahme also explizit Bezug auf die militärischen Checkpoints und ist es deshalb nicht nachvollziehbar, dass - wäre es im Rahmen der Kontrolle tatsächlich zu einem sexuellen Missbrauch gekommen - die Beschwerdeführerin diesen Umstand verschweigen sollte. Insgesamt scheint es, als hätte die Beschwerdeführerin die Aussage bezüglich der „unangenehmen“ Checkpoints in der Beschwerde aufgegriffen und um den sexuellen Missbrauch „ergänzt“ um ihrem Vorbringen ein Element der individuellen Verfolgung einzuhauchen. Selbst unter der Annahme, dass der genannte Vorfall stattgefunden hätte - wovon das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der oben dargestellten Ungereimtheiten und der vagen Schilderungen nicht ausgeht - ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nach dem geschilderten Vorfall zumindest noch ein Jahr im Land verblieb, ohne behelligt zu werden, sodass auch aus diesem Grund nicht von einer ausreichend aktuellen und individuellen Bedrohungssituation der Beschwerdeführerin in Syrien auszugehen ist. Auch isoliert von der Einschätzung, wonach das Vorbringen hinsichtlich des sexuellen Missbrauchs nicht glaubhaft ist, hegt das Gericht auch keine Bedenken gegen die (in der Bescheidbegründung zum Ausdruck kommende) Annahme der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat keine gezielte konkrete Verfolgung droht: Formularbeginn In Bezug auf das Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der „de facto“- alleinstehenden Frauen Verfolgung drohe, ist Folgendes auszuführen: Aus den aktuellen Länderberichten geht in Bezug auf die Situation von alleinstehenden Frauen in Syrien hervor, dass diese einem besonderen Risiko von Gewalt oder Belästigung ausgesetzt sind und es seit Beginn des Konflikts im Jahr 2011 fast undenkbar geworden ist, in Syrien als Frau allein zu leben, weil eine Frau ohne Familie keinen sozialen Schutz hat. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt sohin nicht, dass alleinstehende Frauen in Syrien nach aktuellen Berichten massiven Gefahren ausgesetzt sind. Fallbezogen ist allerdings entscheidend, dass die Erstbeschwerdeführerin im Verfahren anführte, dass männliche Familienangehörige wie ihr Onkel nach wie vor in Deir Ez Zor leben (vgl. EV, S. 4). In der mündlichen Verhandlung zum Aufenthaltsort ihrer Kernfamilien befragt, verneinte sie zwar, dass ihre Eltern und Geschwister noch in ihrem Herkunftsort leben würden, äußerte sich jedoch nicht zu ihren sonstigen Familienangehörigen. Ihr diesbezügliches Vorbringen in der Einvernahme vor dem BFA wird somit als glaubhaft erachtet und der gegenständlichen Entscheidung als Sachverhalt zugrunde gelegt. Gründe, weshalb sie im Fall ihrer (hypothetischen) Rückkehr in den Herkunftsstaat keinen sozialen Schutz von Familienangehörigen erhalten könnte, hat die Erstbeschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht dargetan. Die Erstbeschwerdeführerin hat sohin nicht glaubhaft gemacht, dass sie in Syrien „de facto“- alleinstehend wäre, sondern ist vielmehr davon auszugehen, dass sie im Falle der Rückkehr auf ein familiäres Netzwerk, in dem sich auch männliche Verwandte finden, zurückgreifen könnte und nicht auf sich allein gestellt wäre. Sie fällt somit nicht unter das Risikoprofil der alleinstehenden Frauen.Das Bundesverwaltungsgericht verkennt sohin nicht, dass alleinstehende Frauen in Syrien nach aktuellen Berichten massiven Gefahren ausgesetzt sind. Fallbezogen ist allerdings entscheidend, dass die Erstbeschwerdeführerin im Verfahren anführte, dass männliche Familienangehörige wie ihr Onkel nach wie vor in Deir Ez Zor leben vergleiche EV, S. 4). In der mündlichen Verhandlung zum Aufenthaltsort ihrer Kernfamilien befragt, verneinte sie zwar, dass ihre Eltern und Geschwister noch in ihrem Herkunftsort leben würden, äußerte sich jedoch nicht zu ihren sonstigen Familienangehörigen. Ihr diesbezügliches Vorbringen in der Einvernahme vor dem BFA wird somit als glaubhaft erachtet und der gegenständlichen Entscheidung als Sachverhalt zugrunde gelegt. Gründe, weshalb sie im Fall ihrer (hypothetischen) Rückkehr in den Herkunftsstaat keinen sozialen Schutz von Familienangehörigen erhalten könnte, hat die Erstbeschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht dargetan. Die Erstbeschwerdeführerin hat sohin nicht glaubhaft gemacht, dass sie in Syrien „de facto“- alleinstehend wäre, sondern ist vielmehr davon auszugehen, dass sie im Falle der Rückkehr auf ein familiäres Netzwerk, in dem sich auch männliche Verwandte finden, zurückgreifen könnte und nicht auf sich allein gestellt wäre. Sie fällt somit nicht unter das Risikoprofil der alleinstehenden Frauen. Insofern die Beschwerdeführerin vorbrachte, dass sie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der jungen gebildeten Frauen allein aufgrund ihres Geschlechts, ihrer Religion und ihres Bildungshintergrunds der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei, ist anzumerken, dass ein solches Risikoprofil den herangezogenen Länderberichten nicht zu entnehmen ist. Auch lässt sich keine konkret gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Bedrohung aufgrund einer möglichen Verweigerung des Wehrdienstes durch ihre jeweiligen Familienangehörigen ableiten. Das Vorbringen bezüglich der sexuellen Misshandlung bzw. Entführungsdrohung im Zusammenhang mit der Wehrdienstverweigerung ist, wie bereits ausgeführt, nicht glaubhaft. Darüber hinaus gibt es in den vorliegenden Länderberichten keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Reflexverfolgung von Familienmitgliedern aufgrund der Verweigerung des Militärdienstes. Aus den Länderberichten ergibt sich, dass Repressalien gegenüber Familienmitgliedern bei Familien von „high profil“-Deserteuren der Fall sein können. Bei „high profil“–Deserteuren handelt es sich beispielsweise um solche Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben. Bei den Familienangehörigen (Brüder) der Beschwerdeführerin handelt es sich jedoch lediglich um normale Wehrdienstverweigerer. Gegenständlich hat sich kein konkreter Anhaltspunkt ergeben, dass diese als „high profile“–Deserteure zu qualifizieren wären, weshalb auch seitens der Regierung kein gesteigertes Interesse an der Person der Beschwerdeführerin besteht. Im gegenständlichen Fall ist entscheidend, dass von der Beschwerdeführerin keine gefahrenerhöhenden Umstände vorgebracht wurden, welche eine Verfolgung aufgrund einer etwaigen Wehrdienstverweigerung ihres Bruders als wahrscheinlich erscheinen lassen würden. Ihr Vorbringen in diesem Punkt blieb durchwegs oberflächlich gehalten. Eine Gefährdung der Beschwerdeführerin aufgrund der allfälligen Wehrdienstverweigerung ihrer Brüder drängte sich damit nicht auf. Zudem lebte die Beschwerdeführerin auch nach der Ausreise ihrer Brüder unbehelligt in ihrer Herkunftsregion, weshalb für eine Reflexverfolgung somit insgesamt keine ausreichenden Anhaltspunkte bestanden. Auch die Tatsachen, dass die Beschwerdeführerin illegal aus Syrien ausreiste und in Östereich einen Asylantrag stellte, würden bei einer Rückkehr nicht dazu führen, dass sie in einer asylrelevanten Weise verfolgt werden würde. Aus den Länderinformationen geht hervor, dass es zwar in manchen Fällen zu willkürliche Verhaftungen kommen kann, andererseits muss die Rückkehr sowie eine allfällige damit einhergehende Gefahr auf individueller Basis beurteilt werden und hat die Beschwerdeführerin ihre Befürchtungen, wie dargestellt, vordergründig auf allgemeine Bedenken gegründet, ohne konkret darzulegen, weshalb sich diese allgemeinen Gefahren in ihrem Fall auswirken sollten. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin kein Verhalten gesetzt, dass aus Sicht der syrischen Regierung als oppositionell aufgefasst werden könnte. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass ihr vor ihrer Ausreise nach eigenen Angaben ein Reisepass ausgestellt wurde (vgl. VNS S. 6) und ergeben die Länderberichte nicht, dass der überwiegende Teil aller Rückkehrer systematischen Diskriminierungen ausgesetzt wäre. Vielmehr belegen die Länderberichte Probleme von enger gefassten Personengruppen, nämlich die von oppositionell gesinnten Rückkehrern; hierzu zählt die Beschwerdeführerin allerdings nicht.Auch die Tatsachen, dass die Beschwerdeführerin illegal aus Syrien ausreiste und in Östereich einen Asylantrag stellte, würden bei einer Rückkehr nicht dazu führen, dass sie in einer asylrelevanten Weise verfolgt werden würde. Aus den Länderinformationen geht hervor, dass es zwar in manchen Fällen zu willkürliche Verhaftungen kommen kann, andererseits muss die Rückkehr sowie eine allfällige damit einhergehende Gefahr auf individueller Basis beurteilt werden und hat die Beschwerdeführerin ihre Befürchtungen, wie dargestellt, vordergründig auf allgemeine Bedenken gegründet, ohne konkret darzulegen, weshalb sich diese allgemeinen Gefahren in ihrem Fall auswirken sollten. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin kein Verhalten gesetzt, dass aus Sicht der syrischen Regierung als oppositionell aufgefasst werden könnte. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass ihr vor ihrer Ausreise nach eigenen Angaben ein Reisepass ausgestellt wurde vergleiche VNS S. 6) und ergeben die Länderberichte nicht, dass der überwiegende Teil aller Rückkehrer systematischen Diskriminierungen ausgesetzt wäre. Vielmehr belegen die Länderberichte Probleme von enger gefassten Personengruppen, nämlich die von oppositionell gesinnten Rückkehrern; hierzu zählt die Beschwerdeführerin allerdings nicht. 2.3. Zur Lage in Syrien: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das BVwG kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Das BVwG verkennt nicht, dass mittlerweile das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Version 11 vom 27.03.2024, erschienen ist, während der hier getroffenen Entscheidung Version 9 vom 17.07.2023 zugrunde liegt. In Bezug auf die Beschwerdeführerin, insbesondere hinsichtlich ihrer Eigenschaft als alleinstehende Frau, wurden zwischen Version 9 und Version 11 des Länderinformationsblattes aber keine wesentlichen Änderungen vorgenommen, weshalb von der Übermittlung der neueren Fassung abgesehen werden durfte. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN). Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (vgl. VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387, mwN).Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen vergleiche Artikel 9, Absatz eins, der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen vergleiche VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387, mwN). Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009, mwN).Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen vergleiche VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009, mwN). Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN). Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht vergleiche VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN). Die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung ist auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden VwG vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom VwG nicht getroffen werden (vgl. VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386, mwN).Die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung ist auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden VwG vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom VwG nicht getroffen werden vergleiche VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386, mwN). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber daher im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. – des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108, mwN).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber daher im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. – des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 18.03.2021, Ra 2020/18/0450, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 18.03.2021, Ra 2020/18/0450, mwN). Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt, kam dem konkreten Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen keine Glaubhaftigkeit zu. Der Beschwerdeführerin ist es deshalb entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der GFK genannten Gründe hätte, darzutun. Im gegenständlichen Fall sind somit die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK, nicht gegeben. Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte erlaubt es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen. Sohin kann nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführerin aus den von ihr ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. Im gegenständlichen Fall sind somit die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK, nicht gegeben. Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte erlaubt es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen. Sohin kann nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführerin aus den von ihr ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. Auch sonst haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung der Beschwerdeführerin aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen. Die allgemeine Lage in Syrien ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W284.2280801.1.00

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