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{'item': 'W602 2275437-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.05.2024 GeschäftszahlW602 2275437-1 Spruch, W602 2275437-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte GSTREIN über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.05.2023, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.01.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte GSTREIN über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.05.2023, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.01.2024, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 07.05.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am nächsten Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine Erstbefragung zu seinem Asylantrag statt. Am 18.01.2023 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) niederschriftlich einvernommen und legte der Beschwerdeführer einen syrischen Personalausweis, einen Auszug aus dem Familienregister in Kopie, eine Bescheinigung eines Studienabschlusses, einen Anwaltsausweis, einen Vertrag über eine Wohnung und die Übersetzung eines Zeitungsartikels vom 28.03.2021 vor. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.05.2023 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.). Dieser Bescheid wurde am 02.06.2023 rechtswirksam zugestellt.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.05.2023 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Dieser Bescheid wurde am 02.06.2023 rechtswirksam zugestellt. Am 22.06.2023 brachte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides ein. Die Beschwerde langte mit dem Bezug habenden Verwaltungsakt am 20.07.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 22.06.2023 brachte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides ein. Die Beschwerde langte mit dem Bezug habenden Verwaltungsakt am 20.07.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 09.01.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Die Rechtssachen des hier genannten Beschwerdeführers (in der mündlichen Verhandlung als BF1 bezeichnet) und des XXXX , GZ W602 XXXX (in der mündlichen Verhandlung als BF2 bezeichnet) wurden gemäß § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. An der mündlichen Verhandlung nahmen der erste Beschwerdeführer, der zweite Beschwerdeführer, deren bevollmächtige Rechtsvertretung sowie ein Dolmetscher für die Sprache Arabisch teil. Das Bundesamt blieb der Verhandlung entschuldigt fern.Das Bundesverwaltungsgericht führte am 09.01.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Die Rechtssachen des hier genannten Beschwerdeführers (in der mündlichen Verhandlung als BF1 bezeichnet) und des römisch 40 , GZ W602 römisch 40 (in der mündlichen Verhandlung als BF2 bezeichnet) wurden gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. An der mündlichen Verhandlung nahmen der erste Beschwerdeführer, der zweite Beschwerdeführer, deren bevollmächtige Rechtsvertretung sowie ein Dolmetscher für die Sprache Arabisch teil. Das Bundesamt blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Am 15.01.2024 langte eine Stellungnahme der Rechtsvertretung zu den Länderinformationen ein. Mit Beschluss vom 21.03.2024 wurde das Ermittlungsverfahren von Amts wegen fortgesetzt und zu neuen Länderinformationen eine Stellungnahmefrist eingeräumt und ersucht mitzuteilen, ob auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung zur Erörterung dieses Beweismittels verzichtet wird. Die Rechtsvertretung verzichtete auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers: 1.1.
  3. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, heißt XXXX und ist am XXXX geboren. Der Beschwerdeführer bekennt sich zum Islam, sunnitische Glaubensrichtung, und ist Araber. Seine Identität steht fest. 1.1.
  4. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, heißt römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Der Beschwerdeführer bekennt sich zum Islam, sunnitische Glaubensrichtung, und ist Araber. Seine Identität steht fest. 1.1.
  5. Der Beschwerdeführer ist im Stadtteil XXXX , Bezirk XXXX , in der Stadt Al Hasaka im Gouvernement Al Hasaka geboren und aufgewachsen. Er lebte dort mit seiner Familie in einem Haus bis zu seiner Ausreise im März 2022 in die Türkei. 1.1.
  6. Der Beschwerdeführer ist im Stadtteil römisch 40 , Bezirk römisch 40 , in der Stadt Al Hasaka im Gouvernement Al Hasaka geboren und aufgewachsen. Er lebte dort mit seiner Familie in einem Haus bis zu seiner Ausreise im März 2022 in die Türkei. 1.1.
  7. Der Beschwerdeführer spricht Arabisch, Kurdisch, ein wenig Englisch und lernt gerade Deutsch. Er hat im Jahr 1994 die Schule abgeschlossen, danach arbeitete er für ca. 25 Jahre, bis 2020 als Mechaniker im Beamtenstatus für das syrische Regime. Zwischenzeitig begann er 2012 das Studium der Rechtswissenschaften und schloss dieses im Jahr 2016 ab. Im Jahr 2021 ließ er sich bei der Rechtsanwaltskammer als Anwalt eintragen und war danach bis zu seiner Ausreise als Anwalt in einer Kanzlei tätig. Er arbeitete nie selbstständig als Anwalt. Der Beschwerdeführer stellte als Anwalt gelegentlich Dokumente für Flüchtlinge aus. 1.1.
  8. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat mit seiner Ehefrau zwei Töchter und vier Söhne. Seine Ehefrau, seine Töchter und zwei seiner Söhne leben bei der Schwester seiner Ehefrau in deren Wohnung im Stadtteil XXXX in der Stadt Al Hasaka. Sein Sohn XXXX (GZ W602 XXXX ) reiste gemeinsam mit dem Beschwerdeführer nach Österreich ein und stellte ebenfalls am 07.05.2022 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Sein Sohn XXXX ist seit 07.07.2023 in Österreich aufhältig und ist subsidiär schutzberechtigt, sein Beschwerdeverfahren ist zur Zahl W602 XXXX anhängig. Die Eltern des Beschwerdeführers sind bereits verstorben. Seine vier Schwestern, zwei Halbschwestern, ein Bruder und vier Halbbrüder leben nach wie vor in der Stadt Al Hasaka, ein Bruder lebt in Deutschland. Der Beschwerdeführer steht in regelmäßigem Kontakt zu seinen Familienangehörigen. 1.1.
  9. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat mit seiner Ehefrau zwei Töchter und vier Söhne. Seine Ehefrau, seine Töchter und zwei seiner Söhne leben bei der Schwester seiner Ehefrau in deren Wohnung im Stadtteil römisch 40 in der Stadt Al Hasaka. Sein Sohn römisch 40 (GZ W602 römisch 40 ) reiste gemeinsam mit dem Beschwerdeführer nach Österreich ein und stellte ebenfalls am 07.05.2022 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Sein Sohn römisch 40 ist seit 07.07.2023 in Österreich aufhältig und ist subsidiär schutzberechtigt, sein Beschwerdeverfahren ist zur Zahl W602 römisch 40 anhängig. Die Eltern des Beschwerdeführers sind bereits verstorben. Seine vier Schwestern, zwei Halbschwestern, ein Bruder und vier Halbbrüder leben nach wie vor in der Stadt Al Hasaka, ein Bruder lebt in Deutschland. Der Beschwerdeführer steht in regelmäßigem Kontakt zu seinen Familienangehörigen. 1.1.
  10. Der Beschwerdeführer ist gesund und im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten. In Österreich verfügt er über eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter. 1.
  11. Zur Flucht und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 1.2.
  12. Der Beschwerdeführer reiste im März 2022 gemeinsam mit seinem Sohn XXXX aus Syrien aus und sie verbrachten anschließend ca. drei Wochen in der Türkei, bevor sie dann schlepperunterstützt über Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich einreisten, um am 07.05.2022 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. 1.2.
  13. Der Beschwerdeführer reiste im März 2022 gemeinsam mit seinem Sohn römisch 40 aus Syrien aus und sie verbrachten anschließend ca. drei Wochen in der Türkei, bevor sie dann schlepperunterstützt über Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich einreisten, um am 07.05.2022 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. 1.2.
  14. Der Beschwerdeführer wird nicht vom syrischen Regime wegen einer behaupteten ihm unterstellten Zusammenarbeit mit kurdischen Milizen wegen eines angeblichen Wohnungskaufes bedroht oder verfolgt. Ihm wird deshalb auch keine oppositionelle Gesinnung durch das Regime unterstellt. Dem Regime ist es zudem im kurdisch kontrollierten Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht möglich, dort Personenkontrollen durchzuführen und allfällige Regimekritiker:innen festzunehmen bzw. sonstige Repressalien oder staatliche Sanktionen auszuüben. 1.2.
  15. Dem Beschwerdeführer droht auch im Zusammenhang mit der Ausstellung bzw. Registrierung von Dokumenten für Flüchtlinge keine Bedrohung oder Verfolgung durch das syrische Regime. 1.2.
  16. Der Beschwerdeführer wird nicht vom Islamischen Staat (im Folgenden IS) infolge der im Jänner 2022 versuchten Befreiung des al Sina’a Gefängnisses durch IS-Kämpfer bedroht. 1.2.
  17. Der Beschwerdeführer ist im Entscheidungszeitpunkt 52 Jahre und zehn Monate alt und befindet sich somit nicht mehr im wehrpflichtigen Alter für den syrischen Militärdienst (18 bis 42 Jahre). Er leistete seinen verpflichtenden Wehrdienst spätestens im Jahr 1999, bereits im Alter von 27 Jahren, vollständig ab. Er war in Hama als einfacher Soldat eingesetzt, hatte den Dienstgrad „Korporal“ inne und seine Aufgabe war die Führung einer Gruppe von Fußsoldaten. Nach der Ableistung seines verpflichtenden Wehrdienstes wurde er nicht als Reservist vom syrischen Regime einberufen. Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr, als Reservist zum syrischen Militärdienst eingezogen zu werden. 1.2.
  18. Der 52-jährige Beschwerdeführer fällt auch nicht mehr in die Gruppe jener Männer im Alter von 18 bis 24 Jahren, die für den „Selbstverteidigungsdienst“ im AANES-Gebiet wehrpflichtig sind. Es besteht keine maßgebliche Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet von der kurdischen SDF rekrutiert wird. 1.2.
  19. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer nicht politisch engagiert und gehört keiner politischen Partei an. Er vertritt keine oppositionelle politische Grundhaltung, weder gegenüber der kurdischen Selbstverwaltung noch gegenüber dem syrischen Regime. Weder der Beschwerdeführer noch seine Familie werden in Syrien als Oppositionelle der kurdischen Selbstverwaltung oder als Oppositionelle des syrischen Regimes wahrgenommen. Als solche werden sie auch nicht gesucht oder verfolgt. Der Beschwerdeführer verließ Syrien, um mit seiner Familie in Sicherheit leben zu können. 1.2.
  20. Der Beschwerdeführer wird wegen seiner illegalen Ausreise und Asylantragstellung im Ausland in Syrien nicht gesucht oder verfolgt. 1.2.
  21. Der Beschwerdeführer kann über den Grenzübergang Semalka / Fish Khabour nach Syrien ein- und in seine Herkunftsregion weiterreisen, ohne in Kontakt zum syrischen Regime zu gelangen. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der illegalen Einreise über diesen Grenzübergang findet nicht statt. 1.
  22. Sicherheitslage und Machtverhältnisse im Gouvernement Al Hasaka: 1.3.
  23. Das Gouvernement Al Hasaka befindet sich im Nordosten Syriens und grenzt im Norden an die Türkei, im Osten an den Irak und im Westen bzw. Südwesten an die Gouvernements Raqqa und Deir Ez-Zor. Das Gouvernement ist in vier Bezirke unterteilt: Hasaka, Ras al Ain, Qamishli und Al Malikiya. Die Stadt Al Hasaka ist in fünf Bezirke unterteilt, nämlich Al Madinah, Al Aziziyah, Ghuwayran, Al Nasra und Al Nashwa. Diese Bezirke sind wiederum in 29 Stadtteile unterteilt. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers ist der Stadtteil XXXX im Bezirk XXXX . 1.3.
  24. Das Gouvernement Al Hasaka befindet sich im Nordosten Syriens und grenzt im Norden an die Türkei, im Osten an den Irak und im Westen bzw. Südwesten an die Gouvernements Raqqa und Deir Ez-Zor. Das Gouvernement ist in vier Bezirke unterteilt: Hasaka, Ras al Ain, Qamishli und Al Malikiya. Die Stadt Al Hasaka ist in fünf Bezirke unterteilt, nämlich Al Madinah, Al Aziziyah, Ghuwayran, Al Nasra und Al Nashwa. Diese Bezirke sind wiederum in 29 Stadtteile unterteilt. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers ist der Stadtteil römisch 40 im Bezirk römisch 40 . Das Gouvernement Al Hasaka liegt im Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien (AANES – Autonomous Administration of North and East Syria), das von den Kurden verwaltet und militärisch kontrolliert wird. Kleine Teile der Stadt Al Hasaka, nämlich die sogenannten Enklaven bzw. „Sicherheitsquadrate“, die das Stadtzentrum und verschiedene Regierungsgebäude umfassen, werden von der syrischen Regierung kontrolliert, während der Rest der Stadt sowie die umliegende Region von den Kurden kontrolliert wird. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers befindet sich in dem kurdisch kontrollierten Teil der Stadt Al Hasaka. Das Carter Center verzeichnet seit Anfang 2016 bis April 2024 keine wesentliche Veränderung in den Kontrollbereichen der SDF und der syrischen Regierung im Gouvernement Al Hasaka (siehe interaktive Karte CarterCenter, abrufbar unter: https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html; zuletzt abgerufen am 02.05.2024) und haben sich seit der mündlichen Verhandlung die Machtverhältnisse in der Herkunftsregion nicht verändert. Veränderungen in den territorialen Machtverhältnissen sind auch nicht in Aussicht. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates regelmäßig Angriffe durchführen. In einem Vergleich von März 2023 bis Oktober 2023 veränderte sich die politische Gesamtlage in Syrien nicht wesentlich, es herrscht eine Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (vgl. LIB, S 4 f).Das Gouvernement Al Hasaka liegt im Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien (AANES – Autonomous Administration of North and East Syria), das von den Kurden verwaltet und militärisch kontrolliert wird. Kleine Teile der Stadt Al Hasaka, nämlich die sogenannten Enklaven bzw. „Sicherheitsquadrate“, die das Stadtzentrum und verschiedene Regierungsgebäude umfassen, werden von der syrischen Regierung kontrolliert, während der Rest der Stadt sowie die umliegende Region von den Kurden kontrolliert wird. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers befindet sich in dem kurdisch kontrollierten Teil der Stadt Al Hasaka. Das Carter Center verzeichnet seit Anfang 2016 bis April 2024 keine wesentliche Veränderung in den Kontrollbereichen der SDF und der syrischen Regierung im Gouvernement Al Hasaka (siehe interaktive Karte CarterCenter, abrufbar unter: https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html; zuletzt abgerufen am 02.05.2024) und haben sich seit der mündlichen Verhandlung die Machtverhältnisse in der Herkunftsregion nicht verändert. Veränderungen in den territorialen Machtverhältnissen sind auch nicht in Aussicht. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates regelmäßig Angriffe durchführen. In einem Vergleich von März 2023 bis Oktober 2023 veränderte sich die politische Gesamtlage in Syrien nicht wesentlich, es herrscht eine Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung vergleiche LIB, S 4 f). 1.3.
  25. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (LIB), S 12 ff: „2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) gekommen sein, deren Mitglieder die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) gründeten. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine 'zweite Front' in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Ba'ath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrîn, 'Ain al-'Arab (Kobanê) und die Jazira/Cizîrê von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre. Im November 2013 - etwa zeitgleich mit der Bildung der syrischen Interimsregierung (SIG) durch die syrische Opposition - rief die PYD die sogenannte Demokratische Selbstverwaltung (DSA) in den Kantonen Afrîn, Kobanê und Cizîrê aus und fasste das so entstandene, territorial nicht zusammenhängende Gebiet unter dem kurdischen Wort für "Westen" (Rojava) zusammen. Im Dezember 2015 gründete die PYD mit ihren Verbündeten den Demokratischen Rat Syriens (SDC) als politischen Arm der Demokratischen Kräfte Syriens (SDF). Die von den USA unterstützten SDF sind eine Koalition aus syrischen Kurden, Arabern, Turkmenen und anderen Minderheitengruppen, in dem der militärische Arm der PYD, die YPG, die dominierende Kraft ist (KAS 4.12.2018). Im März 2016 riefen Vertreter der drei Kantone (Kobanê war inzwischen um Tall Abyad erweitert worden) den Konstituierenden Rat des "Demokratischen Föderalen Systems Rojava/Nord-Syrien" (Democratic Federation of Northern Syria, DFNS) ins Leben. Im März 2018 übernahm die Türkei völkerrechtswidrig die Kontrolle über den kurdischen Selbstverwaltungskanton Afrîn mithilfe der Syrischen Nationalen Armee (SNA), einer von ihr gestützten Rebellengruppe. Im September 2018 beschloss der SDC die Gründung des Selbstverwaltungsgebiets Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES) auf dem Gebiet der drei Kantone (abzüglich des von der Türkei besetzten Afrîn). Darüber hinaus wurden auch Gebiete in Deir-ez Zor und Raqqa sowie Manbij, Takba und Hassakah, welche die SDF vom Islamischen Staat (IS) befreit hatten, Teil der AANES. […] Türkische Vorstöße auf syrisches Gebiet im Jahr 2019 führten dazu, dass die SDF zur Abschreckung der Türkei syrische Regierungstruppen einlud, in den AANES Stellung zu beziehen. Die Gespräche zwischen der kurdischen Selbstverwaltung und der Regierung in Damaskus im Hinblick auf die Einräumung einer Autonomie und die Sicherung einer unabhängigen Stellung der SDF innerhalb der syrischen Streitkräfte sind festgefahren. Mit Stand Mai 2023 besteht kein entsprechender Vertrag zwischen den AANES und der syrischen Regierung. […] Besonders volatil stellt sich laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amt die Lage im Nordosten Syriens (v. a. Gebiete unmittelbar um und östlich des Euphrats) dar. Als Reaktion auf einen, von der Türkei der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) zugeschriebenen, Terroranschlag mit mehreren Toten in Istanbul startete das türkische Militär am 19.11.2022 eine mit Artillerie unterstützte Luftoperation gegen kurdische Ziele u. a. in Nordsyrien. Bereits zuvor war es immer wieder zu vereinzelten, teils schweren Auseinandersetzungen zwischen türkischen und Türkei-nahen Einheiten und Einheiten der kurdisch dominierten SDF (Syrian Democratic Forces) sowie Truppen des Regimes gekommen, welche in Abstimmung mit den SDF nach Nordsyrien verlegt wurden. Als Folge dieser Auseinandersetzungen, insbesondere auch von seit Sommer 2022 zunehmenden türkischen Drohnenschlägen, wurden immer wieder auch zivile Todesopfer, darunter Kinder, vermeldet. Auch waren die SDF gezwungen, ihren Truppeneinsatz angesichts türkischer Luftschläge und einer potenziellen Bodenoffensive umzustrukturieren. Durch türkische Angriffe auf die zivile Infrastruktur sind auch Bemühungen um die humanitäre Lage gefährdet. Die Angriffe beschränkten sich bereits im
  26. Quartal 2022 nicht mehr nur auf die Frontlinien, wo die überwiegende Mehrheit der Zusammenstöße und Beschussereignisse stattfanden; im Juli und August 2022 trafen türkische Drohnen Ziele in den wichtigsten von den SDF kontrollierten städtischen Zentren und töteten Gegner (und Zivilisten) in Manbij, Kobanê, Tell Abyad, Raqqa, Qamishli, Tell Tamer und Hassakah. Bereits im Mai 2022 hatte der türkische Präsident Recep Tayyip Erdoğan eine vierte türkische Invasion seit 2016 angekündigt. Anfang Oktober 2023 begannen die türkischen Streitkräfte wieder mit der Intensivierung ihrer Luftangriffe auf kurdische Ziele in Syrien, nachdem in Ankara ein Bombenanschlag durch zwei Angreifer aus Syrien verübt worden war. Die Luftangriffe, die in den Provinzen Hasakah, Raqqa und Aleppo durchgeführt wurden, trafen für die Versorgung von Millionen von Menschen wichtige Wasser- und Elektrizitätsinfrastruktur. Die Türkei unterstellt sowohl den Streitkräften der Volksverteidigungseinheiten (YPG) als auch der Democratic Union Party (PYD) Nähe zur von der EU als Terrororganisation gelisteten PKK und bezeichnet diese daher ebenfalls als Terroristen und Gefahr für die nationale Sicherheit der Türkei. Der Think Tank Newslines Institute for Strategy and Policy sieht auf der folgenden Karte besonders die Gebiete von Tal Rifa'at, Manbij und Kobanê als potenzielle Ziele einer türkischen Offensive. Auf der Karte sind auch die Strecken und Gebiete mit einer Präsenz von Regime- und pro-Regime-Kräften im Selbstverwaltungsgebiet ersichtlich, die sich vor allem entlang der Frontlinien zu den pro-türkischen Rebellengebieten und entlang der türkisch-syrischen Grenze entlangziehen. In Tal Rifa'at und an manchen Grenzabschnitten sind sie nicht präsent: Quelle: Newlines 7.3.2023 […] Mit dem Angriff auf die Sina’a-Haftanstalt in Hassakah in Nordostsyrien im Januar 2022 und den daran anschließenden mehrtägigen Kampfhandlungen mit insgesamt ca. 470 Todesopfern (IS-Angehörige, SDF-Kämpfer, Zivilisten) demonstrierte der IS propagandawirksam die Fähigkeit, mit entsprechendem Vorlauf praktisch überall im Land auch komplexe Operationen durchführen zu können. Bei den meisten Gefangenen handelte es sich um prominente IS-Anführer. Unter den insgesamt rund 5.000 Insassen des überfüllten Gefängnisses befanden sich nach Angaben von Angehörigen jedoch auch Personen, die aufgrund von fadenscheinigen Gründen festgenommen worden waren, nachdem sie sich der Zwangsrekrutierung durch die SDF widersetzt hatten, was die SDF jedoch bestritten. Die Gefechte dauerten zehn Tage, und amerikanische wie britische Kräfte kämpften aufseiten der SDF. US-Angaben zufolge war der Kampf die größte Konfrontation zwischen den US-amerikanischen Streitkräften und dem IS, seit die Gruppe 2019 das (vorübergehend) letzte Stück des von ihr kontrollierten Gebiets in Syrien verloren hatte. Vielen Häftlingen gelang die Flucht, während sich andere im Gefängnis verbarrikadierten und Geiseln nahmen. Nach Angaben der Vereinten Nationen mussten schätzungsweise 45.000 Einwohner von Hassakah aufgrund der Kämpfe aus ihren Häusern fliehen, und die SDF riegelte große Teile der Stadt ab. Während der Kampfhandlungen erfolgten auch andernorts in Nordost-Syrien Angriffe des IS. Die geflohenen Bewohner durften danach zurückkehren, wobei Unterkünfte von mehr als 140 Familien scheinbar von den SDF während der Militäraktionen zerstört worden waren. Mit Berichtszeitpunkt Jänner 2023 waren Human Rights Watch keine Wiederaufpläne, Ersatzunterkünfte oder Kompensationen für die zerstörten Gebäude bekannt. Während vorhergehende IS-Angriffe von kurdischen Quellen als unkoordiniert eingestuft wurden, erfolgte die Aktion in Hassakah durch drei bestens koordinierte IS-Zellen. Die Tendenz geht demnach Richtung seltenerer, aber größerer und komplexerer Angriffe, während dezentralisierte Zellen häufige, kleinere Attacken durchführen. Der IS nutzt dabei besonders die große Not der in Lagern lebenden Binnenvertriebenen im Nordosten Syriens aus, z. B. durch die Bezahlung kleiner Beträge für Unterstützungsdienste. Der IS ermordete auch einige Personen, welche mit der Lokalverwaltung zusammenarbeiteten. Das Ausüben von koordinierten und ausgeklügelten Anschlägen in Syrien und im Irak wird von einem Vertreter einer US-basierten Forschungsorganisation als Indiz dafür gesehen, dass die vermeintlich verstreuten Schläferzellen des IS wieder zu einer ernsthaften Bedrohung werden. Trotz der laufenden Bemühungen zur Terrorismusbekämpfung hat der IS im Nordosten Syriens an Stärke gewonnen und seine Aktivitäten im Gebiet der SDF intensiviert. Am 28.9.2022 gaben die SDF bekannt, dass sie eines der größten Waffenverstecke des IS seit Anfang 2019 erobert haben. Sowohl die Größe des Fundes als auch sein Standort sind ein Beleg für die wachsende Bedrohung, die der IS im Nordosten Syriens darstellt.“ […] 1.3.
  27. Auszug aus der Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation zum Thema Sicherheitslage Nordost-Syrien; Iranische Militärstandorte vom 21.04.2023: Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass die Kontrolle in Qamischli zwischen den von den USA unterstützten kurdischen Kräften und den syrischen Regierungstruppen, die von mit dem Iran verbundenen Gruppen unterstützt werden, aufgeteilt ist. Der Flughafen von Qamischli, der südwestlich der Stadt liegt, steht unter der Kontrolle des Regimes. Qamischli steht allerdings mehrheitlich unter der Kontrolle der SDF. Das syrische Regime hält dort einige Regierungsgebäude am sogenannten „Sicherheitsplatz“. Auf dem „Sicherheitsplatz“ kontrollieren Regimekräfte noch das Gericht, das Gebäude der Bezirksdirektion, die Abteilung für technische Dienste und die Landwirtschaftsdirektion. Es gibt Gerüchte, denen zufolge die Asayish [Anm.: Nachrichtendienst der Selbstverwaltung] die Kontrolle über mehrere Einrichtungen und Zentren des syrischen Regimes in Qamischli übernommen hätten. Die Asayish selbst bestreitet dies. Die militärischen Unterstützungseinheiten des Korps der Islamischen Revolutionsgarden (IRGC) haben ihre Operationen in den Regionen Nord- und Ostsyriens intensiviert, indem sie fortschrittliche Waffen und Raketen in die Region einführten und ihre Basen und Militärflughäfen in Nord- und Ostsyrien ausbauten, sowie ihren Geheimdienst und ihr Militär auf dem Flughafen Qamischli stationiert haben [Anm.: mehr hierzu inklusive Einzelquellen siehe Frage 6.]. Auch die Präsenz Russlands am Flughafen von Qamischli hat sich als Reaktion auf die türkische Militäroffensive verstärkt. […] Den nachfolgenden Quellen ist zu entnehmen, dass es für Einwohner von al-Hasakah und Qamischli und die dort geborenen Personen möglich ist vom Regierungsgebiet aus in diese beiden Städte im Gebiet der Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (AANES) zu reisen, da die syrischen Behörden dort eine gewisse Präsenz haben. Auch Menschen, die im Regierungsgebiet wohnen, aber aus den Teilen der Provinzen Raqqa und Deir al-Zor kommen, die jetzt unter der Kontrolle von AANES stehen, können Berichten zufolge hin- und herreisen, um ihren Besitz zu überprüfen oder Land zu bestellen. Die von den Sicherheits- und Militärkontrollstellen der kontrollierenden Kräfte im Nordosten Syriens auferlegten Beschränkungen beeinträchtigen allerdings die Bewegungsfreiheit der Zivilbevölkerung. Die Autonome Verwaltung Nordostsyriens unterstreicht gelegentlich die Forderung nach einer sogenannten Expat-Karte. 1.3.
  28. Auszug aus der Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien: Sicherheitslage in Nordostsyrien, insbesondere in der Grenzregion um Semalka; Informationen zur Bewegungsfreiheit in den Gebieten unter kurdischer Selbstverwaltung [a-11859-2] vom 23.05.2022: Ein im Februar 2022 veröffentlichter Bericht des Center for Strategic and International Studies (CSIS) beschreibt die Sicherheitslage im Nordosten des Landes im Vergleich zum Nordwesten als „relativ ruhig“, ein Bericht des Protection Cluster spricht jedoch von einer fragilen Sicherheitslage im Jahr
  29. Ein Bericht der US-amerikanischen Denkfabrik Center for American Progress (CAP) führt aus, dass die Türkei und ihre syrischen Stellvertretermilizen in der von ihr kontrollierten Region zwischen Tall Abyad und Ras Al-Ayn ihre Position ausgenützt hätten, um Druck auf die kurdische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien auszuüben. Dafür hätten sie Städte an der strategisch sensiblen Straße M4 beschossen, um die Position der SDF gegenüber Russland und der syrischen Regierung zu schwächen. Im April 2022 berichtet North Press Agency, dass laut Angaben der SDF die Türkei und verbündete Oppositionsgruppen seit Beginn des Monats etwa 48 Granaten auf Dörfer in der der Nähe des Ortes Ain Issa und in der Umgebung der Schnellstraße M4 abgeworfen hätten. Weitere 63 Granaten und Artilleriebeschuss sei in anderen Dörfern der Region dokumentiert worden. Ein Zivilist sei bei Granatenbeschuss verletzt und sein Haus beschädigt worden. Im Zeitraum von 2021 bis Anfang 2022 hätten die SDF in den von ihnen kontrollierten Gebieten östlich des Euphrat Razzien durchgeführt, um mutmaßliche Mitglieder der Gruppe Islamischer Staat (IS) aufzuspüren; dabei seien einige dieser Razzien durch Luftangriffe der von den USA angeführten globalen Koalition gegen den IS unterstützt worden. Während Al-Monitor im Juni 2021 feststellt, dass die SDF die Lage in der Provinz Raqqa „stärker im Griff“ hätten und die Bewegung von IS-Zellen dort eingeschränkt sei, habe ein SDF-Militärführer in der Provinz Deir Ezzor im Oktober 2021 erklärt, dass Anti-Terror-Einheiten jeden Tag mindestens eine Operation gegen IS-Mitglieder in nahe gelegenen Städten durchführen würden. […] Zu Beginn des Jahres 2022 habe sich Berichten zufolge die Sicherheitslage in dem von den SDF kontrollierten Gebiet aufgrund verstärkter IS-Aktivitäten verschlechtert. Am
  30. Jänner 2022 hätten IS-Kämpfer einen Angriff auf das Al-Sina'a-Gefängnis in der Stadt Hasaka begonnen, in dem Personen, die einer IS-Mitgliedschaft verdächtigt würden, festgehalten würden. Einige Tage später hätten die SDF die Rückeroberung des Gefängnisses und die Kapitulation der verbliebenen IS-Kämpfer im Gefängnis verkündet, die Kämpfe in der Umgebung des Gefängnisses hätten jedoch bis zum
  31. Jänner angedauert. Bei dem Angriff auf das Gefängnis habe es sich um den größten Angriff der Gruppe IS seit dem Verlust ihres Territoriums in Syrien im Jahr 2019 gehandelt. Die Zusammenstöße zwischen IS-Kämpfern und SDF hätten dabei zu einer unbestimmten Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung und zur vorübergehenden Vertreibung von bis zu 45.000 Einwohner·innen aus dem südlichen Teil der Stadt geführt. Nach dem Angriff auf das Gefängnis berichtete eine lokale Medienquelle von Dutzenden willkürlichen Verhaftungen, die sich gegen arabische Anwohner·innen gerichtet hätten. Ihnen sei vorgeworfen worden, Mitglieder des IS zu sein. Anfang Februar 2022 sei die Mehrheit der Vertriebenen Berichten zufolge in ihre Häuser zurückgekehrt, während etwa 100 Menschen weiterhin in einer Sammelunterkunft untergebracht gewesen seien. 1.3.
  32. Auszug aus der Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien: Möglichkeit der syrischen Behörden, in den kurdisch kontrollierten Gebieten, in denen die Regierung Präsenz hat (Manbidsch, Ain Al-Arab, Tal Rifaat, türkische Grenze) Personen für den Reservedienst einzuziehen; Personenkontrollen in diesen Gebieten, die einen Aufgriff von Regierungskritiker·innen ermöglichen [a-12197] vom 24.08.2023: […] Personenkontrollen in diesen Gebieten, die einen Aufgriff von Regierungskritiker·innen ermöglichen Es konnten als Teil der Onlinerecherche keine Informationen dazu gefunden werden, ob die syrischen Behörden in den genannten Gebieten Personenkontrollen durchführen und/oder Regierungskritiker·innen festnehmen. Gesucht wurde auf Arabisch, Deutsch und Englisch mittels ecoi.net, Factiva und Google nach einer Kombination aus folgenden Suchbegriffen: Syrien, syrische Armee, syrische Regierung, Checkpoints, Personenkontrollen, Verhaftung, Aufgriff, Regimekritiker, Zivilisten, Manbij, Ain Al-Arab, Tal Rifaat, Grenzregion Türkei, Nordsyrien, Provinz Aleppo, Provinz Hasaka. Laut Wladimir van Wilgenburg könnten die syrischen Behörden in den genannten Gebieten im allgemeine keine Personenkontrollen durchführen, die eine Festnahme von Regimekritiker·innen ermöglichen würden. Die meisten (von der Regierung besetzten) Checkpoints würden keine Kontrollen durchführen. In den Sicherheitsbereichen in den Städten Al-Hasaka und Qamischli oder am Flughafen [von Qamischli] könne die Situation eine andere sein. Van Wilgenburg habe schon lange nicht mehr von Verhaftungen von Regierungskritiker·innen im Nordosten Syriens gehört. SNHR antwortet in seiner E-Mail-Auskunft auf die Frage, ob die syrischen Behörden in den genannten Gebieten Personenkontrollen durchführen würden, die zu Festnahmen führen könnten, dass während des Prozesses zum Einzug in den Wehrdienst die Identität der Männer überprüft werde. Wenn sie von einer Sicherheitsbehörde gesucht würden, würden sie aufgegriffen und der Behörde, von der sie gesucht würden, übergeben. Als Teil der Onlinerecherche konnten folgende Informationen über die Art der Präsenz der syrischen Regierungstruppen in den genannten Gebieten gefunden werden: Kurdistan 24 berichtet im Juli 2022, dass laut ihrem Oberbefehlshaber die SDF (Syrian Democratic Forces) die Verstärkung einiger Posten in Ain Al-Arab (auch Kobane genannt), Manbij und im Grenzgebiet durch die syrische Armee akzeptiert habe, mit dem Ziel, die syrischen Grenzen zu schützen. Al-Monitor fasst ebenfalls im Juli 2022 mehrere syrische Medienberichte über eine verstärkte Präsenz der syrischen Armee in Gebieten unter kurdischer Kontrolle zusammen. Laut der syrischen staatlichen Nachrichtenagentur SANA (Syrian Arab News Agency) habe die syrische Regierung Mitte Juli Verstärkung in die Städte Ain Issa (Provinz Raqqa), Manbij und Ain Al-Arab (Provinz Aleppo) entsandt. Die regierungsfreundliche Nachrichtenwebseite Al-Watan habe von militärischer Verstärkung durch die syrische Armee im nördlichen und nordöstlichen Umland von Aleppo, unter anderem am Stadtrand von Manbij berichtet. Auch Medienquellen aus den unter kurdischer Verwaltung stehenden Gebieten hätten gegenüber Al-Monitor bestätigt, dass die syrische Armee vor allem in Ain al-Arab, Manbij sowie Tell Abyad (im Norden von Raqqa) präsent sei. Den Quellen zufolge würden diese Einsätze dutzende Militär- und Panzerfahrzeuge, sowie schwere Artillerie und mehr als 400 Truppen der syrischen Armee umfassen. Laut einer anonymen Quelle gebe es militärische Checkpoints der syrischen Armee an den Demarkationslinien der (von der Türkei unterstützten) SNA (Syrian National Army). Die Regierungstruppen hätten Zementblöcke im Dorf Zaibat und am Rande des Dorfes Bozekeeg, nördlich von Manbij, errichtet. Die SDF hätten die Flagge der Regierung über Militärgebäuden in der Stadt Manbij gehisst. Asharq al-Awsat schreibt in einem Artikel vom Juni 2023, dass die syrische Armee an Militärcheckpoints in der Nähe der türkischen Grenze in der Provinz Hasaka stationiert sei. Kurdistan 24 berichtet im August 2023, dass Berichten zufolge ein Militärposten der syrischen Regierung in der Nähe von Manbij von einer türkischen Drohne angegriffen worden sei. 1.3.
  33. Auszug aus der Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien: Gefälschte Dokumente bzw. echte Dokumente mit wahrheitswidrigem Inhalt (insb. Militär- u. Personalausweise, Strafregister-, Personenstands- und Familienbuchauszüge); Häufigkeit, Erlangung, Vorgehensweise, Preis, Bezahlung, Aushändigung durch Schlepper) [a-12196] vom 03.08.2023: Vorkommnisse und Dokumentenarten Mehrere Quellen berichten darüber, dass in Syrien gefälschte Dokumente bzw. echte Dokumente mit wahrheitswidrigem Inhalt in Umlauf gelangen. Gefälscht würden verschiedenen Quellen zufolge beispielsweise Personenstandsdokumente, darunter Ehezertifikate sowie Vaterschaftsnachweise, Identitätsnachweise, Vertretungsvollmachten, bildungsrelevante Dokumente und Führerscheine sowie mit dem Militärdienst in Zusammenhang stehende Dokumente und Strafregisterauszüge. Das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo erläutert in einem Bericht vom September 2022 unter Bezugnahme auf Aussagen einer humanitären Organisation aus dem Jahr 2017, dass Syrien vor dem bewaffneten Konflikt über ein relativ gut funktionierendes System der Standesämter verfügt habe. Fälschungen sowie anderweitige Eingriffe in Ausweisdokumenten, die vom Standesamt oder der Direktion für Migration und Reisepässe ausgestellt worden seien, seien nur selten vorgekommen. Durch den bewaffneten Konflikt habe sich die Lage geändert. Lokale Standesämter hätten außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung agiert und die Kontrollprozesse bei der Ausstellung von Dokumenten seien geschwächt worden. Die Zahl gefälschter und manipulierter Dokumente habe zugenommen. Die Beschaffung von Dokumenten unter falschen Voraussetzungen oder mit falschen Personenangaben sei nun weitaus verbreiteter. Unter Bezugnahme auf Aussagen der syrischen Direktion für Migration und Reisepässe aus dem Jahr 2016 berichtet Landinfo weiters, dass 10.000 Blanko-Reisepässe gestohlen worden seien. In Norwegen sei ein Anstieg gefälschter syrischer Ausweisdokumente, darunter Personalausweise, Pässe und andere Dokumente registriert worden. Einen Höchstwert habe es im Jahr 2016 gegeben, als 160 gefälschte syrische Ausweisdokumenten entdeckt worden seien. Die syrische Tageszeitung Al-Watan berichtet im Dezember 2020 unter Bezugnahme auf den Leiter der dem syrischen Innenministerium unterstellten Abteilung für Urkundenfälschungen von einem Rückgang gefälschter Dokumente, insbesondere für im Ausland lebende Syrer·innen. In den meisten Fällen habe es sich um Aufenthaltsdokumente, Dokumente zur Aufschiebung des Militärdienstes oder Universitätsabschlüsse gehandelt. Der laut Selbstbeschreibung unabhängigen, syrischen Online-Nachrichtenplattform Rozana Radio zufolge sei das Phänomen der Fälschung von Dokumenten und Ausweisen mit Stand Februar 2021 im Anstieg gewesen. Unter Bezugnahme auf Aussagen von Vertretern von syrischen Personenstandsabteilungen aus dem Jahr 2015 erklärt Landinfo im oben erwähnten Bericht, dass syrische Geburtsurkunden zwar grundsätzlich das korrekte Geburtsdatum enthalten müssten. Der norwegischen Botschaft in der jordanischen Hauptstadt Amman zufolge seien jedoch Fälle bekannt, in denen aus unterschiedlichen Gründen nicht das richtige Geburtsdatum enthalten gewesen sei. Mittlersystem für Dokumente und Ausweise Mehrere Quellen berichten von einem Mittlersystem (AR: Samasira) im syrischen Untergrund über das echte und gefälschte syrische Dokumente erhältlich seien. In einem Artikel vom Oktober 2021 beschreiben die Wissenschaftlerinnen Marika Sosnowski und Noor Hamadeh, dass dieses System teuer und unzuverlässig sei. Samasira-Mittler seien dem Artikel zufolge in der Regel Männer mit Nähe zur syrischen Regierung und Kontakten zu staatlichen Standesämtern. Sie würden alle Dienste in Personenstandsfragen anbieten. Die Preise seien hoch, insbesondere für Personen, nach denen gefahndet werde. Die Palette der Dokumente reiche von vollständig gefälschten bis hin zu offiziellen, staatlich ausgestellten Dokumenten. Es sei den Mittlern möglich, Checkpoints, die zwischen Gebieten liegen würden, die von der syrischen Regierung bzw. der Opposition kontrolliert würden, zu passieren. Für viele Syrer·innen, die nicht in von der Regierung kontrollierten Gebieten leben würden oder aufgrund von Sicherheitsbedenken keine Frontlinien überschreiten könnten, sei es unmöglich staatliche Personenstandsdokumente zu erhalten. Dies habe dem Samasira-System und gefälschten Dokumenten Auftrieb gegeben. Unter Bezugnahme auf Aussagen einer humanitären Organisation vom März 2022 erläutert Landinfo, dass Mittler eigene Netzwerke aufbauen würden. Sie seien nicht in Damaskus tätig, sondern in Randgebieten und in kleineren Standesämtern. In einem Artikel der französischen Monatszeitung Le Monde Diplomatique von August 2020 wird der Fall einer in der von der Opposition kontrollierten Provinz Idlib lebenden, binnenvertriebenen Mutter geschildert, die „über einen Anwalt“ im von der syrischen Regierung kontrollierten Gebiet ein gefälschtes Ehezertifikat und einen Vaterschaftsnachweis erhalten habe. Laut dem Artikel von Sosnowski und Hamadeh könne selbst bei einem über einen Mittler erhaltenen offiziellen, staatlichen Dokument nicht gewährleistet werden, dass es sich dabei nicht um ein gefälschtes Dokument handle. Auch ein Herkunftsländerinformationsbericht des niederländischen Außenministeriums zu Syrien vom Mai 2022 führt an, dass Syrer·innen sich zwar wissentlich gefälschte Dokumente besorgen könnten, es jedoch auch vorkomme, das den Betroffenen selbst nicht bewusst sei, dass ihre über Mittler erhaltenen, offiziell ausgestellten Dokumente nachträglich gefälscht worden seien. Die syrischen Quellen Rozana Radio und Jesr Press berichten im Februar 2021 bzw. im Mai 2020 von Festnahmen von Dokumentenfälschern in Damaskus. […] 1.
  34. Zum Pflichtwehrdienst des syrischen Regimes: Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (LIB), S 119 ff: „Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst 1.4.
  35. Rechtliche Bestimmungen Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom
  36. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Die Dauer des Wehrdienstes beträgt 18 Monate bzw. 21 Monate für jene, die die fünfte Klasse der Grundschule nicht abgeschlossen haben. Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei. In der Vergangenheit wurde es auch akzeptiert, sich, statt den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten, einer der bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppierung anzuschließen. Diese werden inzwischen teilweise in die Armee eingegliedert, jedoch ohne weitere organisatorische Integrationsmaßnahmen zu setzen oder die Kämpfer auszubilden. Wehrpflichtige und Reservisten können im Zuge ihres Wehrdienstes bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) auch den Spezialeinheiten (Special Forces), der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einheiten bei Zuteilung nicht verweigern können. Um dem verpflichtenden Wehrdienst zu entgehen, melden sich manche Wehrpflichtige allerdings aufgrund der höheren Bezahlung auch freiwillig zur Vierten Division, die durch die von ihr kontrollierten Checkpoints Einnahmen generiert. Die
  37. (Special Tasks) Division (bis 2019: Tiger Forces) rekrutiert sich dagegen ausschließlich aus Freiwilligen (DIS 4.2023).Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom
  38. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Die Dauer des Wehrdienstes beträgt 18 Monate bzw. 21 Monate für jene, die die fünfte Klasse der Grundschule nicht abgeschlossen haben. Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei. In der Vergangenheit wurde es auch akzeptiert, sich, statt den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten, einer der bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppierung anzuschließen. Diese werden inzwischen teilweise in die Armee eingegliedert, jedoch ohne weitere organisatorische Integrationsmaßnahmen zu setzen oder die Kämpfer auszubilden. Wehrpflichtige und Reservisten können im Zuge ihres Wehrdienstes bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) auch den Spezialeinheiten (Special Forces), der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einheiten bei Zuteilung nicht verweigern können. Um dem verpflichtenden Wehrdienst zu entgehen, melden sich manche Wehrpflichtige allerdings aufgrund der höheren Bezahlung auch freiwillig zur Vierten Division, die durch die von ihr kontrollierten Checkpoints Einnahmen generiert. Die
  39. (Special Tasks) Division (bis 2019: Tiger Forces) rekrutiert sich dagegen ausschließlich aus Freiwilligen (DIS 4.2023). Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Insbesondere die Ausnahmen für Studenten können immer schwieriger in Anspruch genommen werden. Fallweise wurden auch Studenten eingezogen. In letzter Zeit mehren sich auch Berichte über die Einziehung von Männern, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Einer vertraulichen Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge sollen Männer auch unabhängig ihres Gesundheitszustandes eingezogen und in der Verwaltung eingesetzt worden sein. Die im März 2020, Mai 2021 und Jänner 2022 vom Präsidenten erlassenen Generalamnestien umfassten auch einen Straferlass für Vergehen gegen das Militärstrafgesetz, darunter Fahnenflucht. Die Verpflichtung zum Wehrdienst bleibt davon unberührt. Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert. Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen. Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse.“ 1.4.
  40. Rekrutierung von Personen aus Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle „Nach dem Abkommen zwischen den Syrian Democratic Forces (SDF) und der syrischen Regierung Mitte Oktober 2019, das die Stationierung von Truppen der syrischen Regierung in zuvor kurdisch kontrollierten Gebieten vorsah, wurde berichtet, dass syrische Kurden aus dem Gebiet in den Irak geflohen sind, weil sie Angst hatten, in die SAA eingezogen zu werden. Die Absolvierung des "Wehrdiensts" gemäß der "Demokratischen Selbstverwaltung Nord- und Ostsyrien" [Autonomous Administration of North and East Syria (AANES)] befreit nicht von der nationalen Wehrpflicht in Syrien. Die syrische Regierung verfügt über mehrere kleine Gebiete im Selbstverwaltungsgebiet. In Qamishli und al-Hassakah tragen diese die Bezeichnung "Sicherheitsquadrate" (al-Morabat al-Amniya), wo sich verschiedene staatliche Behörden, darunter auch solche mit Zuständigkeit für die Rekrutierung befinden. Während die syrischen Behörden im Allgemeinen keine Rekrutierungen im Selbstverwaltungsgebiet durchführen können, gehen die Aussagen über das Rekrutierungsverhalten in den Regimeenklaven bzw. "Sicherheitsquadraten" auseinander - auch bezüglich etwaiger Unterschiede zwischen dort wohnenden Wehrpflichtigen und Personen von außerhalb der Enklaven, welche die Enklaven betreten. Ein befragter Rechtsexperte der ÖB Damaskus berichtet, dass die syrische Regierung in den Gebieten unter Kontrolle der Selbstverwaltung dort rekrutieren kann, wo sie im "Sicherheitsquadrat" im Zentrum der Gouvernements präsent ist, wie z. B. in Qamishli oder in Deir ez-Zor. Dies wird auch von SNHR bestätigt, die ebenfalls angeben, dass die Rekrutierung durch die syrischen Streitkräfte an deren Zugriffsmöglichkeiten gebunden ist. Ein befragter Militärexperte gab dagegen an, dass die syrische Regierung grundsätzlich Zugriff auf die Wehrpflichtigen in den Gebieten unter der Kontrolle der PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat] hat, diese aber als illoyal ansieht und daher gar nicht versucht, sie zu rekrutieren. Männer im wehrpflichtigen Alter, die sich zwischen den Gebieten unter Kontrolle der SDF und der Regierungstruppen hin- und herbewegen, können von Rekrutierungsmaßnahmen auf beiden Seiten betroffen sein, da keine der beiden Seiten die Dokumente der anderen Seite [z.B. über einen abgeleisteten Wehrdienst, Aufschub der Wehrpflicht o. Ä.] anerkennt.“ […] 1.4.
  41. Reservedienst „Gemäß Artikel 15 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden. Es liegen einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z. B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Reservisten können laut Gesetz bis zum Alter von 42 Jahren mehrfach zum Militärdienst eingezogen werden. Die syrischen Behörden ziehen weiterhin Reservisten ein. Die Behörden berufen vornehmlich Männer bis 27 ein, während ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise nach oben angehoben, sodass auch Männer bis zu einem Alter von 55 Jahren eingezogen wurden bzw. Männer nach Erreichen des
  42. Lebensjahres die Armee nicht verlassen können. Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab als von allgemeinen Einberufungsregelungen. Generell hat sich das Maß der Willkür in Syrien im Zuge des Konfliktes erhöht. Manche Quellen berichten, dass ihnen keine Fälle von Rekrutierungen Über-42-Jähriger nach 2016 bzw. 2018 bekannt seien. Gemäß anderen Quellen soll es jedoch zu Einberufungen von über-42-jährigen Rückkehrern aus dem Libanon und Jordanien als Reservisten gekommen sein, wobei es sich nicht um Zwangsrekrutierungen handelte. V.a. weil die SAA derzeit nicht mehr so viele Männer braucht, werden über 42-Jährige derzeit eher selten einberufen. Das syrische Regime verlässt sich vor allem auf Milizen, in deren Dienste sich 42-Jährige einschreiben lassen können.„Gemäß Artikel 15 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden. Es liegen einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z. B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Reservisten können laut Gesetz bis zum Alter von 42 Jahren mehrfach zum Militärdienst eingezogen werden. Die syrischen Behörden ziehen weiterhin Reservisten ein. Die Behörden berufen vornehmlich Männer bis 27 ein, während ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise nach oben angehoben, sodass auch Männer bis zu einem Alter von 55 Jahren eingezogen wurden bzw. Männer nach Erreichen des
  43. Lebensjahres die Armee nicht verlassen können. Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab als von allgemeinen Einberufungsregelungen. Generell hat sich das Maß der Willkür in Syrien im Zuge des Konfliktes erhöht. Manche Quellen berichten, dass ihnen keine Fälle von Rekrutierungen Über-42-Jähriger nach 2016 bzw. 2018 bekannt seien. Gemäß anderen Quellen soll es jedoch zu Einberufungen von über-42-jährigen Rückkehrern aus dem Libanon und Jordanien als Reservisten gekommen sein, wobei es sich nicht um Zwangsrekrutierungen handelte. römisch fünf.a. weil die SAA derzeit nicht mehr so viele Männer braucht, werden über 42-Jährige derzeit eher selten einberufen. Das syrische Regime verlässt sich vor allem auf Milizen, in deren Dienste sich 42-Jährige einschreiben lassen können. Das niederländische Außenministerium berichtet unter Berufung auf vertrauliche Quellen, dass Männer über 42 Jahre, die ihren Wehrdienst abgeleistet hatten, Gefahr laufen, verhaftet zu werden, um sie zum Reservedienst zu bewegen. Männer, auch solche über 42 Jahren, werden vor allem in Gebieten, die zuvor eine Zeit lang nicht unter der Kontrolle der Behörden standen, als Reservisten eingezogen. Dies soll eine Form der Vergeltung oder Bestrafung sein. Personen, die als Reservisten gesucht werden, versuchen, sich dem Militärdienst durch Bestechung zu entziehen oder falsche Bescheinigungen zu erhalten, gemäß derer sie bei inoffiziellen Streitkräften, wie etwa regierungsfreundlichen Milizen, dienen. Manchen Quellen des Danish Immigration Service zufolge werden Reservisten unabhängig ihrer Qualifikationen einberufen, andere Quellen wiederum geben an, dass das syrische Regime Reservisten je nach ihrer militärischen Spezialisierung einzieht. Eine Quelle glaubt, dass Reservisten oft qualifikationsunabhängig eingezogen werden, aber immer öfter auf die Spezialisierung geachtet wird. Eine besondere Stellung bei der Einberufung zum Reservedienst nehmen Angestellte des öffentlichen Sektors ein. Manche Quellen sprechen davon, dass diese seltener einberufen werden, andere Quellen geben an, dass diese eher entsprechend ihrer Tätigkeiten (z.B. im medizinischen Bereich) im Rahmen ihres Reservedienstes an Orte geschickt werden, wo ihre Funktion gerade dringender gebraucht wird.“ 1.
  44. Zum Dienst in den Selbstverteidigungseinheiten der SDF: 1.5.
  45. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (LIB), S 156 ff: „Wehrpflichtgesetz der "Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte "Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen "Freiwilligen" im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient. Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur "Selbstverteidigungspflicht", das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen. Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Wehrpflicht auf Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren beschränkt. Zuvor war das Alterslimit - bis 40 Jahre - höher. Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war. Mit Stand September 2023 war das Dekret noch immer in Kraft. Die Wehrpflicht gilt in allen Gebieten unter der Kontrolle der AANES, auch wenn es Gebiete gibt, in denen die Wehrpflicht nach Protesten zeitweise ausgesetzt wurde [Anm.: Siehe weiter unten]. Es ist unklar, ob die Wehrpflicht auch für Personen aus Afrin gilt, das sich nicht mehr unter der Kontrolle der "Selbstverwaltung" befindet. Vom Danish Immigration Service (DIS) befragte Quellen machten hierzu unterschiedliche Angaben. Die Wehrpflicht gilt nicht für Personen, die in anderen Gebieten als den AANES wohnen oder aus diesen stammen. Sollten diese Personen jedoch seit mehr als fünf Jahren in den AANES wohnen, würde das Gesetz auch für sie gelten. Wenn jemand in seinem Ausweis als aus Hasakah stammend eingetragen ist, aber sein ganzes Leben lang z.B. in Damaskus gelebt hat, würde er von der "Selbsverwaltung" als aus den AANES stammend betrachtet werden und er müsste die "Selbstverteidigungspflicht" erfüllen. Alle ethnischen Gruppen und auch staatenlose Kurden (Ajanib und Maktoumin) sind zum Wehrdienst verpflichtet. Araber wurden ursprünglich nicht zur "Selbstverteidigungspflicht" eingezogen, dies hat sich allerdings seit 2020 nach und nach geändert. Ursprünglich betrug die Länge des Wehrdiensts sechs Monate, sie wurde aber im Jänner 2016 auf neun Monate verlängert. Artikel zwei des Gesetzes über die "Selbstverteidigungspflicht" vom Juni 2019 sieht eine Dauer von zwölf Monaten vor. Aktuell beträgt die Dauer ein Jahr und im Allgemeinen werden die Männer nach einem Jahr aus dem Dienst entlassen. In Situationen höherer Gewalt kann die Dauer des Wehrdiensts verlängert werden, was je nach Gebiet entschieden wird. Beispielsweise wurde der Wehrdienst 2018 aufgrund der Lage in Baghouz um einen Monat verlängert. In Afrin wurde der Wehrdienst zu drei Gelegenheiten in den Jahren 2016 und 2017 um je zwei Monate ausgeweitet. Die Vertretung der "Selbstverwaltung" gab ebenfalls an, dass der Wehrdienst in manchen Fällen um einige Monate verlängert wurde. Wehrdienstverweigerer können zudem mit der Ableistung eines zusätzlichen Wehrdienstmonats bestraft werden. Nach dem abgeleisteten Wehrdienst gehören die Absolventen zur Reserve und können im Fall "höherer Gewalt" einberufen werden. Diese Entscheidung trifft der Militärrat des jeweiligen Gebiets. Derartige Einberufungen waren den vom DIS befragten Quellen nicht bekannt.“ 1.
  46. Die Behandlung von Rückkehrern: Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (LIB), S 258 ff: „Wahrnehmung von RückkehrerInnnen ja nach Profil Nach zuvor vorwiegend rückkehrkritischen öffentlichen Äußerungen hat die syrische Regierung seine Politik seit Ankündigung eines sogenannten „Rückkehrplans“ für Flüchtlinge durch Russland 2018 sukzessive angepasst und im Gegenzug für eine Flüchtlingsrückkehr Unterstützung der internationalen Gemeinschaft und die Aufhebung westlicher Sanktionen gefordert. Die Rückkehr von ehemaligen Flüchtlingen ist trotzdem nicht erwünscht, auch wenn offiziell mittlerweile das Gegenteil gesagt wird. Rückkehrende werden vom Regime häufig als „VerräterInnen“ deklariert, bzw. insgeheim als illoyal gegenüber ihrem Land und als Unterstützer der Opposition und/oder bewaffneter Gruppen angesehen. Eine besondere Gefahr, Ziel staatlicher und von Willkür geprägter Repression zu werden, besteht für alle, die sich in der Vergangenheit (regime-)kritisch geäußert oder betätigt haben oder sich auf andere Weise das Missfallen des Regimes zugezogen haben. Dies kann nach Einschätzungen von Menschenrechtsorganisationen bereits dann der Fall sein, wenn Betroffene in familiärer Verbindung zu vermeintlichen Oppositionellen oder Regimefeinden stehen oder ihre regionale Herkunft (z. B. ehemalige Oppositionsgebiete) dies nahelegt. Berichte deuten jedoch darauf hin, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können. Jeder, der geflohen ist und einen Flüchtlingsstatus hat, ist in den Augen des Regimes bereits verdächtig. Aus Sicht des syrischen Staates ist es daher besser, wenn diese SyrerInnen im Ausland bleiben, damit ihr Land und ihre Häuser umverteilt werden können, um Assads soziale Basis neu aufzubauen. Minderheiten wie Alawiten und Christen, reiche Geschäftsleute und Angehörige der Bourgeoisie sind hingegen für Präsident al-Assad willkommene Rückkehrer. Für arme Menschen, z. B. aus den Vorstädten von Damaskus oder Aleppo, hat der syrische Staat jedoch keine Verwendung, zumal keine Kapazitäten zur Unterstützung von (mittellosen) Rückkehrenden vorhanden sind. Gemäß Berichten von Menschenrechtsorganisationen kommt es zu systematischen, politisch motivierten Sicherheitsüberprüfungen von Rückkehrwilligen [Anm.: für weitere Informationen zu Sicherheitsüberprüfungen siehe Unterkapitel Administrative Bedingungen für eine Rückkehr sowie Möglichkeit der Rückkehr an den Herkunftsort], Ablehnung zahlreicher Rückkehrwilliger und gezielten Menschenrechtsverletzungen gegen Rückkehrende sowie Verletzungen von im Rahmen lokaler Rückkehrinitiativen getroffenen Vereinbarungen (Einzug zum Militärdienst, Verhaftung, etc.). Anhand der von der United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic, NGOs und anderen dokumentierten Einzelschicksalen der Vergangenheit ist die Bedrohung der persönlichen Sicherheit im Einzelfall das zentrale Hindernis für Rückkehrende. Dabei gilt nach Ansicht des deutschen Auswärtigen Amts, dass sich die Frage einer möglichen Gefährdung des Individuums weder auf etwaige Sicherheitsrisiken durch Kampfhandlungen und Terrorismus beschränken lässt, noch ganz grundsätzlich eine Eingrenzung auf einzelne Landesteile möglich ist. Entscheidend für die Sicherheit von Rückkehrenden bleibt vielmehr die Frage, wie der oder die Rückkehrende von den im jeweiligen Gebiet präsenten Akteuren wahrgenommen wird. Rückkehr auf individueller Basis findet, z. B. aus der Türkei, insbesondere in Gebiete statt, die nicht unter Kontrolle des Regimes stehen. Darüber hinaus können belastbare Aussagen oder Prognosen zu Rückkehrfragen nach geografischen Kriterien weiterhin nicht getroffen werden. Insbesondere für die Gebiete unter Kontrolle des Regimes, einschließlich vermeintlich friedlicherer Landesteile im äußersten Westen Syriens sowie in der Hauptstadt Damaskus, gilt unverändert, dass eine belastbare Einschätzung der individuellen Gefährdungslage aufgrund des dortigen Herrschaftssystems, seiner teilweise rivalisierenden Geheimdienste sowie regimenaher Milizen ohne umfassende zentrale Steuerung nicht möglich ist. Berichte internationaler Organisationen ergeben ein Bild regional unterschiedlicher Bedingungen und Politiken zur Flüchtlingsrückkehr, und die Aussagen zur Haltung der Regimekräfte gegenüber Rückkehrern heben unterschiedliche Aspekte zu deren Wahrnehmung und Behandlung hervor: Der Syrien-Experte Uğur Üngör geht davon aus, dass jeder, der das Land verlassen hat, und nach Europa geflohen ist, vom Regime als verdächtig angesehen wird, weil es im Verständnis des Regimes keinen Grund gab, zu fliehen. Die Flucht nach Europa und das Beantragen von Asyl können negativ gesehen werden - im Sinne einer Zusammenarbeit mit den europäischen Regierungen oder sogar, dass man von diesen bezahlt wurde. Dies gilt jedoch nicht für Personen, die eine offiziell bestätigte regierungsfreundliche Einstellung haben. Weiters werden Personen, die in die Türkei geflohen sind, als Vertreter von Präsident Erdoğans Regierung gesehen. Wer im Ausland negative Äußerungen [Anm.: siehe hierzu das Unterkapitel Überwachungsmaßnahmen und das Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage bzgl. der Gesetze zur Schädigung des Ansehens im Ausland sowie bzgl. positiver Äußerungen über Staaten, mit denen Syrien verfeindet ist] über das Regime gemacht hat (im Sinne von öffentlichem politischen Aktivismus, aber auch privat in sozialen Medien), kann bei der Rückkehr speziell vom politischen Geheimdienst überprüft werden. Wenn man Glück hat, sind die Anschuldigungen laut Üngör nicht sehr ernst, oder man kann ein Bestechungsgeld zahlen, um freizukommen, andernfalls kann man direkt vor Ort verhaftet werden. Hierbei spielen nicht nur eigene Aktivitäten eine Rolle, sondern auch Aktivitäten von Verwandten und die geografische Herkunft der rückkehrenden Person. Es gibt auch Berichte, dass Familienmitglieder von Journalisten, die in Europa für oppositionelle Medien schreiben, inhaftiert und tagelang festgehalten und wahrscheinlich gefoltert wurden. Laut dem Syrien-Experten Kheder Khaddour kommt es darauf an, wo im Ausland man sich aufgehalten hat: War man in den Golfstaaten, wird vielleicht davon ausgegangen, dass man geschäftlichen Tätigkeiten nachgegangen ist und nichts mit Politik zu tun hat. Wer in die Türkei gegangen ist, wird als Kollaborateur der Islamisten und Präsident Erdoğans gesehen. Wer in Europa war, wird beschuldigt, von Europa bezahlt worden zu sein, um gegen das Regime zu sein. Der Libanon ist vielleicht noch am neutralsten, quasi wie ein 'erweitertes Syrien', und durch die geografische Nähe stehen Flüchtlingen im Libanon-Korruptionsnetzwerke (zur Absicherung der Rückkehr) zur Verfügung, auf die man in Europa keinen Zugriff hat. Bashar al-Assad hat erklärt, dass er jene, die gegen sein Regime sind, als 'Krankheitserreger' sieht. Die Rückkehr ist aber nicht nur für Regimegegner, sondern auch für alle, über deren politischer Position sich das Regime nicht sicher ist, problematisch. Die Behandlung eines Rückkehrers durch die Behörden hängt laut dem syrischen Journalisten und Menschenrechtsaktivisten Mohamad Rasheed allein davon ab, ob die Person für oder gegen das Regime ist. Wer regierungstreu ist, kann auf legalem und gewöhnlichem Weg ein- und ausreisen. Die Unvorhersehbarkeit und Willkür sind große Hindernisse für die Rückkehr nach Syrien. Man kann jederzeit verhaftet und verhört werden und niemand weiß, ob man leben, getötet oder verschwinden gelassen wird. Der Staatsapparat ist durchzogen von Mafias, und im ganzen Land gibt es Milizen, die die Bevölkerung tyrannisieren. Laut dem Nahost-Experten Fabrice Balanche kann man, wenn man Teil der Opposition war oder sogar gekämpft hat, nicht nach Syrien zurückkehren, selbst wenn es laut offiziellem Narrativ des Präsidenten eine Amnestie gibt. Dasselbe gilt auch für (andere) politische Flüchtlinge. Zudem besteht immer die Gefahr, vom Geheimdienst verhaftet zu werden, zum Teil, um Geld zu erpressen. Man wird für ein paar Wochen inhaftiert, weil man vom Ausland zurückkommt und davon ausgegangen wird, dass man Geld hat. Die Familie muss dann ein Lösegeld von ein paar Tausend Dollar bezahlen, oder die Person bleibt weitere zwei Wochen im Gefängnis. Das deutsche Auswärtige Amt zieht den Schluss, dass eine sichere Rückkehr Geflüchteter insofern für keine Region Syriens und für keine Personengruppe gewährleistet, vorhergesagt oder gar überprüft werden kann. UNHCR ruft weiterhin die Staaten dazu auf, keine zwangsweise Rückkehr von syrischen Staatsbürgern sowie ehemals gewöhnlich dort wohnenden Personen - einschließlich früher in Syrien ansässiger Palästinenser - in irgendeinen Teil Syrien zu veranlassen, egal wer das betreffende Gebiet in Syrien beherrscht. Auch die lokale Bevölkerung hegt oft Argwohn gegen Personen, die das Land verlassen haben. Es besteht eine große Kluft zwischen Syrern, die geflohen sind, und jenen, die dort verblieben sind. Erstere werden mit Missbilligung als Leute gesehen, die 'davongelaufen' sind, während Letztere oft Familienmitglieder im Krieg verloren und unter den Sanktionen gelitten haben. Es kann daher zu Denunziationen oder Erpressungen von Rückkehrern kommen, selbst wenn diese eigentlich 'sauber' [Anm.: aus Regimeperspektive] sind, mit dem Ziel, daraus materiellen Gewinn zu schlagen. Ein weiteres soziales Problem sind persönliche Racheakte: Wenn bei Kämpfen zwischen zwei Gruppen jemand getötet wurde, kann es vorkommen, dass jemand, der mit dem Mörder verwandt ist, von der Familie des Ermordeten im Sinne der Vergeltung getötet wird. Dies hindert viele an der Rückkehr in ihren Heimatort.“ 1.
  47. Zur Einreise nach Syrien: Auszug aus dem Themenbericht der Staatendokumentation zu Syrien – Grenzübergänge, vom 25.10.2023, S 46 ff: Fishkhabour/Semalka als einziger für Personen offener Grenzübergang zum Irak ohne direkten Regimekontakt Der Fluss Tigris trennt die beiden Seiten des Grenzübergangs Fishkhabour/Semalka [Anm.: verschiedene Umschriften möglich, z. B. auch Faysh Khabour, Peshkhabour]. Es gibt zwei Flussübergänge - einen für private bzw. zivile Reisebewegungen und einen für kommerzielle und humanitäre Güter. Auf der syrischen Seite kontrolliert die PYD (Partei der Demokratischen Union) den Semalka-Übergang, und laut Journalist Hisham Arafat sind zwei Organe der [Anm.: selbst ernannten] Selbstverwaltungsregion AANES (Autonomous Administration of North and East Syria) vor Ort: 1.) die Asayish (Sicherheitspolizei) in Form von Wachen (Polizei oder interne Sicherheitskräfte der AANES) und 2.) die zivile Grenzverwaltung, deren Personal für die Dokumente der Reisenden bei Ein- und Ausreise zuständig ist. Am Grenzübergang Semalka sind keine Beamten des syrischen Staates präsent. Auf der irakischen Seite betreibt das Kurdistan Regional Government (KRG) der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) unter der Leitung von Direktor Shawkat Barbuhari (Berbihary) den Grenzübergang Fishkhabour. Sein Stellvertreter ist Nazim Hamid Abdullah. Hamid Darbandi ist nicht nur Leiter der Abteilung für Public Relations der Präsidentschaft der KRG, sondern auch für die Beziehungen zu Syrien, bzw. den syrischen Kurd:innen. Er spielt eine Rolle bei Genehmigungen, besonders für Ausländer:innen, welche die Grenze überqueren wollen. Einer zweiten syrisch-kurdischen Quelle zufolge werden beide Seiten des Grenzübergangs von den 46 jeweiligen Innenministerien der kurdischen Regionalverwaltungen KRG und AANES betrieben. So sind es auch auf der irakischen Seite Asayish der KRI (Kurdistan Region Irak) bzw. der KDP, welche in manchen Fällen Personen bei der Einreise aus Syrien oder ihrer Rückkehr befragen, insbesondere, wenn es sich um Ausländer:innen handelt, die nach Syrien reisen. Der Grenzübergang Semalka gilt politisch, humanitär und wirtschaftlich als Lebensader der AANES. Nur hier können laut Thomas Schmidinger auch politische Delegationen, NGOs und andere humanitäre Organisationen den Norden und Osten Syriens erreichen. Behandlung bei der Ein- und Ausreise am Grenzübergang Semalka/Fishkhabour Es gibt laut Wladimir van Wilgenburg nur wenige Rückweisungen am Grenzübergang. Dabei handelt es sich auf irakischer Seite um Fälle mit politischem Hintergrund, etwa Personen, gegen die in der KRI Dossiers vorliegen. So wurde Syrer:innen das Betreten der KRI wegen des Verdachts einer Verbindung zur PKK, YPG oder PYD (Kurdische Arbeiterpartei, Volksverteidigungseinheiten, Partei der Demokratischen Union), syrischen Nachrichtendiensten oder pro-türkischen Milizen wie der SNA (Syrian National Army) und FSA (Freie Syrische Armee) verwehrt. Personen mit wahrgenommenen Verbindungen zur Selbstverwaltung (AANES), YPG oder SDF (Syrian Democratic Forces) erlangen laut Einschätzung eines von van Wilgenburg befragten Aktivisten nicht so leicht Zutritt. Auf der syrischen Seite wurde auch syrischen Bewohner:innen der KRI die Rückkehr nach Syrien von AANES-Kräften verweigert - und zwar wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Verbindungen zur PDK-S (dem syrischen Zweig der irakischen KDP der Barzani-Familie), zum Kurdish National Council (KNC) [Kurdischer Nationalrat, von Barzani unterstützter Zusammenschluss kurdischer Parteien] oder zu türkischen Nachrichtendiensten, syrischen Oppositionsmilizen (SNA, FSA) oder dem Islamischen Staat etc. Laut van Wilgenburg war es früher für Mitarbeiter:innen der AANES bzw. des Syrian Democratic Council (SDC) [Anm.: Syrischer Demokratischer Rat, politisches Gremium der AANES] leichter, in die KRI einzureisen, während in den letzten Jahren die Einreise durch die KRI verweigert wurde. Gleichzeitig hat die AANES ihrerseits Vertreter:innen des KNC die Einreise verweigert. Hintergrund sind die verstärkten Spannungen zwischen der PKK und der KDP im irakischen Kurdistan. Die syrische PYD ist mit der PKK verbunden, bzw. steht ihr nahe, während der KNC und PDK-S der KDP bzw. KRG nahestehen. Nach früheren, nie umgesetzten Vermittlungsabkommen gab es auch einen Versuch der USA im Jahr 2020, einen Dialog zwischen den beiden Seiten zu vermitteln, der scheiterte. Oft kam es nach dem Bruch der Abkommen zu Spannungen, und die Grenzübergänge wurden geschlossen, und die beiden Seiten verweigerten jeweils den KNC-Funktionären oder den PYD-Vertreter:innen die Einreise. Es kommt auch zu Fällen, wo die Grenzen ganz für Grenzübertritte geschlossen sind, und von beiden Seiten kein Passieren möglich ist. 47 Es gibt nicht viele Verhaftungen direkt an der Grenze, auch wenn Leuten die Einreise verweigert wird. Einige Fälle von Verhaftungen und Misshandlungen ereigneten sich laut Hisham Arafat in den letzten Jahren aufgrund der politischen Ansichten der Reisenden, einer früheren Mitgliedschaft in einer (bewaffneten) Gruppe oder weil die Betreffenden den Wehrdienst in der HXP (Selbstverteidigungseinheiten der AANES) vermieden hatten. Direkt am Grenzübergang kommt es nicht zu Misshandlungen. So erwähnte Arafat das Beispiel von Regin Sherro, einer Korrespondentin des Medienunternehmens Rudaw, die von Asayish der AANES wegen ihrer Arbeit für Rudaw misshandelt wurde. Rudaw ist eine der führenden Fernsehstationen in der KRI. Sie hatte vor sechs Jahren politische Differenzen mit der „von der PKK kontrollierten“ AANES. Dies ereignete sich jedoch nicht an der Grenze, ebenso wie andere Vorwürfe von Folter und Tod in Haft. Aufseiten der KRI wurden einige syrische kurdische Aktivist:innen durch KRI-Sicherheitskräfte misshandelt, weil sie verdächtigt wurden, mit der PKK oder anderen kurdischen Parteien in Verbindung zu stehen - so z. B. in einigen Fällen im Jahr
  48. Aber dies geschah auch nicht direkt an der Grenze. Bassam al-Ahmad, der geschäftsführende Direktor von Syrians for Truth and Justice, gibt an noch nie von Verhaftungen oder Misshandlungen auf einer der beiden Seiten [direkt] an der Grenze gehört zu haben. Auch andere syrisch-kurdische Quellen bestätigten, dass es keine Verhaftungen an der Grenze gab. Legalität der Einreise via Fishkhabour/Semalka Dastan Jasim weist darauf hin, dass dieser Grenzübergang weder von Syrien noch vom Irakoffiziell anerkannt ist, und das Queren der Grenze ist illegal, auch wenn dies in den meisten Fällen nicht strafrechtlich verfolgt wird, weil sich beide Seiten unter kurdischer Kontrolle befinden. Reist jemand aus dem Irak über Fishkhabour nach Syrien ein, ist keine legale Einreise in von der Regierung kontrollierte Gebiete möglich, so der Syrienexperte Fabrice Balanche. Wenn eine aus dem Ausland einreisende Person etwa nach Damaskus reisen wollte, müsste sie über einen offiziellen Grenzübergang unter Kontrolle der syrischen Regierung, etwa über den Libanon oder die jordanisch-syrische Grenze, einreisen. Eine Einreise über den Grenzübergang Fishkhabour gilt nicht offiziell als Einreise nach Syrien und der Reisepass wird nicht abgestempelt. Man erhält bei der Einreise lediglich ein ’Papiervisum’. Sollte eine Person, dennoch versuchen, zum Beispiel nach Damaskus weiterzureisen, würde sie festgenommen. Semalka ist daher für viele Leute im Nordosten Syriens der bevorzugte Grenzübergang, weil er nicht von der syrischen Regierung anerkannt oder verwaltet wird. Der fehlende Eintrag im Reisepass ist auch für diejenigen Syrer:innen wichtig, die Angst haben, ihre Aufenthaltsgenehmigung im Ausland als Flüchtlinge zu verlieren, wenn ihre Reise nach Syrien aufscheinen würde Für Zivilist:innen ist das Überqueren der irakisch-syrischen Grenze abseits der Benutzung von Semalka großteils gefährlich, zumal diese schwer durchdringbar ist.
  49. Beweiswürdigung: 2.
  50. Beweismittel: Beweis wurde erhoben durch die persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers und seines Sohnes in der mündlichen Verhandlung, die Berücksichtigung der Einvernahmeprotokolle im Verfahren und die Heranziehung folgender Länderinformationen als Grundlage für die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Version 10, vom 14.03.2024 (LIB) einschließlich darin genannter Quellen, z. B. Bericht des Danish Immigration Service zu Syria, Military Service, May 2020 (DIS, Mai 2020), die ACCORD-Anfragenbeantwortung zum Thema Sicherheitslage Nordost-Syrien; Iranische Militärstandorte vom 21.04.2023, die ACCORD-Anfragenbeantwortung zu Syrien: Sicherheitslage in Nordostsyrien, insbesondere in der Grenzregion um Semalka; Informationen zur Bewegungsfreiheit in den Gebieten unter kurdischer Selbstverwaltung [a-11859-2] vom 23.05.2022, die ACCORD-Anfragenbeantwortung zu Syrien: Möglichkeit der syrischen Behörden, in den kurdisch kontrollierten Gebieten, in denen die Regierung Präsenz hat (Manbidsch, Ain Al-Arab, Tal Rifaat, türkische Grenze) Personen für den Reservedienst einzuziehen; Personenkontrollen in diesen Gebieten, die einen Aufgriff von Regierungskritiker·innen ermöglichen [a-12197] vom 24.08.2023, die ACCORD-Anfragenbeantwortung zu Syrien: Gefälschte Dokumente bzw. echte Dokumente mit wahrheitswidrigem Inhalt (insb. Militär- u. Personalausweise, Strafregister-, Personenstands- und Familienbuchauszüge); Häufigkeit, Erlangung, Vorgehensweise, Preis, Bezahlung, Aushändigung durch Schlepper) [a-12196] vom 03.08.2023 und der Themenbericht der Staatendokumentation: Syrien – Grenzübergänge, vom 25.10.2023, Version 1 (Themenbericht Grenzübergänge). Die Richtigkeit dieser Berichte wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten, sondern nimmt auch die Beschwerde darauf Bezug. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der im vorliegenden Fall relevanten Situation in Syrien ergeben. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Entscheidung wurden weiters die EUAA Country Guidance: Syria von Februar 2023 sowie die UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen,
  51. aktualisierte Fassung zu Grunde gelegt. Die Feststellungen zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers, insbesondere jene zur Kontrolle des Gebietes durch die Kurden, ergeben sich aus der Einsichtnahme in die historischen sowie tagesaktuellen Karten von CarterCenter (https://www.cartercenter.org/) sowie Syria Livemap (https://syria.liveuamap.com/). 2.
  52. Zur Person des Beschwerdeführers: 2.2.
  53. Die Feststellungen zu den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers wie Name, Geburtsdatum, Herkunft, Volksgruppe und Religionszugehörigkeit ergeben sich aus den gleichlautenden Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren (AS 3ff, AS 42, VHS S. 10f) sowie dem vorgelegten Identitätsdokument (AS 51, Übersetzung AS 97). Bei der Überprüfung des vorgelegten syrischen Personalausweises konnten keine Abänderungen in den Ausfüllschriften bzw. keine Auswechslung des Lichtbildes festgestellt werden (AS 115), sodass seine Identität somit feststeht. 2.2.
  54. Dass der Beschwerdeführer im Stadtteil XXXX in der Stadt Al Hasaka im Gouvernement Al Hasaka geboren und aufgewachsen ist, ist seinen gleichbleibenden Angaben im Verfahren (AS 3, AS 43, VHS S. 11f) zu entnehmen. Jedoch konnte er nicht überzeugend darlegen, dass er im Jahr 2021 sein Haus in XXXX verkaufte, in ein Haus im Stadtteil XXXX zog und sich eine Wohnung südlich der Stadt Al Hasaka im Stadtteil XXXX , Bezirk XXXX , kaufte.2.2.
  55. Dass der Beschwerdeführer im Stadtteil römisch 40 in der Stadt Al Hasaka im Gouvernement Al Hasaka geboren und aufgewachsen ist, ist seinen gleichbleibenden Angaben im Verfahren (AS 3, AS 43, VHS S. 11f) zu entnehmen. Jedoch konnte er nicht überzeugend darlegen, dass er im Jahr 2021 sein Haus in römisch 40 verkaufte, in ein Haus im Stadtteil römisch 40 zog und sich eine Wohnung südlich der Stadt Al Hasaka im Stadtteil römisch 40 , Bezirk römisch 40 , kaufte. Dies zeigt sich einerseits darin, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt als Wohnadresse XXXX in der Stadt Al Hasaka angab und auf Nachfrage ausdrücklich bestätigte, sein ganzes Leben lang dort gelebt zu haben (AS 42). Erst bei der Frage nach der Wohnadresse seiner Ehefrau führte er an, dass diese momentan bei ihrer Schwester in der Wohnung wohne. Sie hätten ein Haus gehabt, dieses jedoch verkauft und eine Wohnung gekauft, die von den Kurden übernommen worden sei (AS 43). In der mündlichen Verhandlung behauptete er dann erstmals, dass er das Haus in XXXX im Jahr 2021 verkauft habe und sie sich ein Haus im Stadtteil XXXX , ca. eineinhalb Kilometer von XXXX entfernt, angemietet hätten und er gemeinsam mit seiner Familie umgezogen sei (VHS S.12). Auf Nachfrage sagte er, dass es sich bei diesem Haus nicht um die Wohnung, die er vor dem Bundesamt angegeben habe, handle (VHS S. 13). Es ist nicht plausibel, warum der Beschwerdeführer dieses Haus in XXXX in keinem Wort vor dem Bundesamt erwähnte. Seine Erklärung, wonach er vor dem Bundesamt eigentlich erwähnt habe, dass er das Haus verkauft habe und sie danach etwas angemietet hätten (VHS S. 13), ist nicht überzeugend, da er den Kauf einer Wohnung nur im Kontext mit der Wohnung im Süden von Al Hasaka, die von den Kurden eingenommen worden sei (AS 43, AS 46f), erwähnte. Dies zeigt sich einerseits darin, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt als Wohnadresse römisch 40 in der Stadt Al Hasaka angab und auf Nachfrage ausdrücklich bestätigte, sein ganzes Leben lang dort gelebt zu haben (AS 42). Erst bei der Frage nach der Wohnadresse seiner Ehefrau führte er an, dass diese momentan bei ihrer Schwester in der Wohnung wohne. Sie hätten ein Haus gehabt, dieses jedoch verkauft und eine Wohnung gekauft, die von den Kurden übernommen worden sei (AS 43). In der mündlichen Verhandlung behauptete er dann erstmals, dass er das Haus in römisch 40 im Jahr 2021 verkauft habe und sie sich ein Haus im Stadtteil römisch 40 , ca. eineinhalb Kilometer von römisch 40 entfernt, angemietet hätten und er gemeinsam mit seiner Familie umgezogen sei (VHS S.12). Auf Nachfrage sagte er, dass es sich bei diesem Haus nicht um die Wohnung, die er vor dem Bundesamt angegeben habe, handle (VHS S. 13). Es ist nicht plausibel, warum der Beschwerdeführer dieses Haus in römisch 40 in keinem Wort vor dem Bundesamt erwähnte. Seine Erklärung, wonach er vor dem Bundesamt eigentlich erwähnt habe, dass er das Haus verkauft habe und sie danach etwas angemietet hätten (VHS S. 13), ist nicht überzeugend, da er den Kauf einer Wohnung nur im Kontext mit der Wohnung im Süden von Al Hasaka, die von den Kurden eingenommen worden sei (AS 43, AS 46f), erwähnte. Andererseits machte auch sein Sohn XXXX in dessen Befragung widersprüchliche Angaben zum Wohnort der Familie. In der Einvernahme vor dem Bundesamt gab dieser an, dass seine letzte Wohnadresse in XXXX in Al Hasaka gewesen sei und er bis zum Verlassen Syriens immer in dem soeben genannten Stadtteil gelebt habe (AS 58 in XXXX ). Zu seinen Familienangehörigen befragt gab er sodann an, dass diese ca. zwei Monate nach ihrer Ausreise zu der Tante gezogen seien, die in der Nähe ihres alten Wohnhauses lebe. Zuvor hätten sie seit ca. zwei Monate ein Haus angemietet gehabt, seien aber dann zur Tante gezogen (AS 60 in XXXX ). Der Sohn des Beschwerdeführers erwähnte zwar in diesem Zusammenhang ein gemietetes Haus in der Nähe ihres alten Hauses, jedoch konterkarierte er in der mündlichen Verhandlung seine Angaben vor dem Bundesamt insoweit, als er bejahte, immer im selben Haus in XXXX gelebt zu haben. Er habe niemals wo anders gewohnt außer in dem alten Haus in XXXX . Nachgefragt gab er an, dass seine Eltern vor seiner Ausreise die Absicht gehabt hätten, in den Stadtteil XXXX zu ziehen, er sei dann aber vor der Übersiedelung schon in die Türkei ausgereist (VHS S. 33). Seine Familie würde jetzt in XXXX bei seiner Tante leben (VHS S. 34). Andererseits machte auch sein Sohn römisch 40 in dessen Befragung widersprüchliche Angaben zum Wohnort der Familie. In der Einvernahme vor dem Bundesamt gab dieser an, dass seine letzte Wohnadresse in römisch 40 in Al Hasaka gewesen sei und er bis zum Verlassen Syriens immer in dem soeben genannten Stadtteil gelebt habe (AS 58 in römisch 40 ). Zu seinen Familienangehörigen befragt gab er sodann an, dass diese ca. zwei Monate nach ihrer Ausreise zu der Tante gezogen seien, die in der Nähe ihres alten Wohnhauses lebe. Zuvor hätten sie seit ca. zwei Monate ein Haus angemietet gehabt, seien aber dann zur Tante gezogen (AS 60 in römisch 40 ). Der Sohn des Beschwerdeführers erwähnte zwar in diesem Zusammenhang ein gemietetes Haus in der Nähe ihres alten Hauses, jedoch konterkarierte er in der mündlichen Verhandlung seine Angaben vor dem Bundesamt insoweit, als er bejahte, immer im selben Haus in römisch 40 gelebt zu haben. Er habe niemals wo anders gewohnt außer in dem alten Haus in römisch 40 . Nachgefragt gab er an, dass seine Eltern vor seiner Ausreise die Absicht gehabt hätten, in den Stadtteil römisch 40 zu ziehen, er sei dann aber vor der Übersiedelung schon in die Türkei ausgereist (VHS S. 33). Seine Familie würde jetzt in römisch 40 bei seiner Tante leben (VHS S. 34). Insgesamt war daher aufgrund der Ungereimtheiten in den Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den Ausführungen seines Sohnes XXXX davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie bis zur Ausreise aus Syrien im März 2022 im alten Haus in XXXX lebte und die restliche Familie nach seiner Ausreise in die Wohnung der Tante nach XXXX gezogen ist. Insgesamt war daher aufgrund der Ungereimtheiten in den Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den Ausführungen seines Sohnes römisch 40 davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie bis zur Ausreise aus Syrien im März 2022 im alten Haus in römisch 40 lebte und die restliche Familie nach seiner Ausreise in die Wohnung der Tante nach römisch 40 gezogen ist. Abgesehen davon erwähnte der Sohn des Beschwerdeführers auch keine Wohnung im Süden der Stadt Al Hasaka, die seine Familie angemietet hätte und ihnen von den Kurden weggenommen worden wäre. Er sagte zwar in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt, dass sie mit dem Geld vom Verkauf des alten Hauses eine andere Wohnung gekauft und diese einrichten hätten wollen (AS 60 in XXXX ), in der mündlichen Verhandlung sprach er allerdings nur noch von der Wohnung im Stadtteil XXXX , wonach seine Eltern vor der Ausreise die Absicht gehabt hätten, dort hin zu ziehen (VHS S. 33). Nachgefragt, ob er über Probleme mit der neuen Wohnung wisse, gab er lediglich an, dass es dort einen amerikanischen Stützpunkt gebe (VHS S. 34). Es ist somit auch vor dem Hintergrund der Angaben seines Sohnes nicht glaubhaft, dass es tatsächliche eine Wohnung im Süden von Al-Hasaka, nämlich im Stadtteil XXXX , Bezirk XXXX , gibt. Wären diese Wohnung und die behaupteten Probleme damit tatsächlich ursächlich für die Ausreise des Vaters gewesen, wäre zu erwarten, dass der Sohn zumindest rudimentär über die damaligen Vorgänge Bescheid wissen würde, sind doch beide gemeinsam auf der Flucht wochenlang gemeinsam unterwegs gewesen, wobei der Sohn zumindest das eine oder andere Detail, wenn schon nicht persönlich vom Vater erzählt, so zumindest in Gesprächen zwischen Eltern, Fluchtkameraden etc. mitgehört hätte.Abgesehen davon erwähnte der Sohn des Beschwerdeführers auch keine Wohnung im Süden der Stadt Al Hasaka, die seine Familie angemietet hätte und ihnen von den Kurden weggenommen worden wäre. Er sagte zwar in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt, dass sie mit dem Geld vom Verkauf des alten Hauses eine andere Wohnung gekauft und diese einrichten hätten wollen (AS 60 in römisch 40 ), in der mündlichen Verhandlung sprach er allerdings nur noch von der Wohnung im Stadtteil römisch 40 , wonach seine Eltern vor der Ausreise die Absicht gehabt hätten, dort hin zu ziehen (VHS S. 33). Nachgefragt, ob er über Probleme mit der neuen Wohnung wisse, gab er lediglich an, dass es dort einen amerikanischen Stützpunkt gebe (VHS S. 34). Es ist somit auch vor dem Hintergrund der Angaben seines Sohnes nicht glaubhaft, dass es tatsächliche eine Wohnung im Süden von Al-Hasaka, nämlich im Stadtteil römisch 40 , Bezirk römisch 40 , gibt. Wären diese Wohnung und die behaupteten Probleme damit tatsächlich ursächlich für die Ausreise des Vaters gewesen, wäre zu erwarten, dass der Sohn zumindest rudimentär über die damaligen Vorgänge Bescheid wissen würde, sind doch beide gemeinsam auf der Flucht wochenlang gemeinsam unterwegs gewesen, wobei der Sohn zumindest das eine oder andere Detail, wenn schon nicht persönlich vom Vater erzählt, so zumindest in Gesprächen zwischen Eltern, Fluchtkameraden etc. mitgehört hätte. Es war demnach die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise im März 2022 mit seiner Familie im alten Haus in XXXX lebte. Es war demnach die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise im März 2022 mit seiner Familie im alten Haus in römisch 40 lebte. 2.2.
  56. Die Feststellung zu seinen Sprachkenntnissen basiert auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben, darüber hinaus ist es lebensnahe, dass der Beschwerdeführer auch kurdisch spricht, wenn er in einer, mehrheitlich von Kurden bewohnten Provinz lebte (AS 5, AS 39, VHS S. 3, 26). Zu seiner Schul- und Berufsausbildung gab der Beschwerdeführer im Verfahren übereinstimmend an, im Jahr 1994 die Schule abgeschlossen und danach als Mechaniker für das syrische Regime gearbeitet zu haben. Er konnte auch glaubhaft darlegen, neben seiner Arbeit als Mechaniker im Jahr 2012 mit dem Studium der Rechtswissenschaften begonnen und dieses im Jahr 2016 abgeschlossen zu haben (AS 5, AS 44, VHS S. 18-20). Dazu legte er eine Bescheinigung seines Studienabschlusses (AS 55-57, Übersetzung AS 99) vor, deren Inhalt mit seinen Angaben übereinstimmt. Dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 2021 bei der Rechtsanwaltskammer eintragen ließ und sodann bis zu seiner Ausreise als Anwalt in einer Kanzlei tätig war, jedoch nie selbstständig als Anwalt arbeitete, ergibt sich aus seinen Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt (AS 44) und in der mündlichen Verhandlung (VHS S. 19) sowie dem vorgelegten Anwaltsausweis (AS 59). Zudem erwähnte der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens immer wieder, dass er „Beamter“ gewesen sei und auch Dokumente für Flüchtlinge ausgestellt habe. Vor dem Bundesamt sagte er, dass er auch „als Beamter“ nicht seine Meinung äußern habe dürfen und er als Rechtsanwalt manchmal von jenen, die geflohen seien, Heiratsanträge registriert habe (AS 46). In der mündlichen Verhandlung erwähnte er erneut, dass sie in ihrer Anwaltskanzlei Leute vertreten hätten, die flüchtig gewesen seien (VHS S. 23) und er jahrelang Beamter gewesen sei und beim Regime gearbeitet habe (VHS S. 26). Da der Beschwerdeführer bei der Frage nach seinem Beruf sowohl vor dem Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung lediglich angab, als Mechaniker beim Regime gearbeitet zu haben (AS 44, VHS S. 18, S. 20) und er in der mündlichen Verhandlung dezidiert gefragt wurde, als was er beim Regime gearbeitet habe, antwortete er wieder „als Mechaniker“ (VHS S. 20), bei einer späteren Frage aber, dass er jahrelang ein Beamter gewesen sei und beim Regime gearbeitet habe (VHS S. 26). Es war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich im Beamtenstatus beim syrischen Regime als Mechaniker angestellt war. Auch sein Bruder sei als Beamter im Landwirtschaftsministerium, das in Al Hasaka angesiedelt ist, angestellt gewesen (VHS, S. 28), ebenso der Bruder seiner Ehefrau, der auch Beamter war (VHS, S. 28), sodass sich auch die Tätigkeit des Beschwerdeführers glaubwürdig in das familiäre Bild der Beschäftigungsverhältnisse beim Regime, einfügt. Dass er als Anwalt gelegentlich Urkunden und Dokumente für Flüchtlinge ausstellte, ist im Lichte der unter Punkt 1.3.
  57. auszugsweise zitierten Anfragebeantwortung und seiner eigenen Aussagen glaubhaft. In der Anfragebeantwortung wird unter anderem vom „Samasira“-System, einem Mittlersystem im syrischen Untergrund, über das echte und gefälschte syrische Dokumente erhältlich seien, berichtet. Diese Mittler würden alle Dienste in Personenstandsfragen anbieten und vor allem von Syrer:innen, die nicht in von der Regierung kontrollierten Gebieten leben oder aufgrund von Sicherheitsbedenken keine Frontlinien überschreiten würden und daher unmöglich staatliche Personenstandsdokumente erhalten könnten, in Anspruch genommen werden. Wesentlich für die Mittler sei, dass diese eine Nähe zum syrischen Regime hätten und problemlos die Checkpoints zwischen den Gebieten passieren könnten und eigene Netzwerke aufgebaut hätten. Der Beschwerdeführer war jahrelang Beamter beim syrischen Regime, weshalb ihm zumindest eine gewisse Nähe zu den staatlichen Entscheidungsprozessen, auch wenn er nur Mechaniker war, zugekommen war. Möglicher Weise war auch seine Beamtenstellung ausschlaggebend, dass er zu keiner Zeit aufgefordert wurde, als Reservist für die syrische Armee zu dienen. Er gab auch an, dass das Regime und Qusad zusammenarbeiten und sich im jeweils anderen Gebiet frei bewegen würden. Auch er selbst hatte offenbar keine Probleme, sich zwischen dem Regimegebiet und dem Kurdengebiet zu bewegen, da sich sein Anwaltsbüro im Regimegebiet befand und er auch angab, dass es dort nicht wirklich Kontrollposten gab. Man habe dort die Freiheit, sich zu bewegen, „man kann dort rein und raus“ (VHS, S. 16). Es wird dem Beschwerdeführer daher nicht geglaubt, dass er vom syrischen Regime wegen der Ausstellung von Dokumenten für Flüchtlinge verfolgt werde. Vielmehr erscheint es im Lichte einschlägiger Länderberichte und seiner eigenen Angaben wahrscheinlicher, dass er für das syrische Regime, oder zumindest von diesem geduldet, Personenstandsdokumente für Flüchtlinge ausstellte und Teil eines Mittlersystems war. 2.2.
  58. Die Feststellungen zu seinem Familienstand, seinen Familienangehörigen, deren Aufenthalt sowie zum regelmäßigen Kontakt zu diesen beruhen auf den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren (AS 7, AS 42f, AS 44f, VHS S. 16f) und dem vorgelegten Auszug aus dem Familienregister (AS 61-63, Übersetzung AS 101f). Dass sein Sohn XXXX , der mit dem Beschwerdeführer gemeinsam nach Österreich reiste, ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet stellte, ist der Einsicht in dessen Verwaltungsakt mit der GZ W602 XXXX zu entnehmen. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung zudem glaubhaft an, dass sein Sohn XXXX am 07.07.2023 nach Österreich einreiste und ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, jedoch noch keinen Bescheid des Bundesamtes erhalten hat (VHS S. 16f), sodass die diesbezüglichen Feststellungen zu treffen waren. Mittlerweile ist das Beschwerdeverfahren des Sohnes zur Zahl W602 XXXX beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Bereits bei der Erstbefragung vor der Polizei gab der Beschwerdeführer an, dass es in Syrien keine Sicherheit gebe. Die Sicherheitslage in Syrien besorge ihn und es sei, wie er dies auch in der mündlichen Verhandlung ausführte, sein großes Bestreben, seine Familie in Sicherheit zu bringen (Bescheid, S 12, VHS, S. 29).2.2.
  59. Die Feststellungen zu seinem Familienstand, seinen Familienangehörigen, deren Aufenthalt sowie zum regelmäßigen Kontakt zu diesen beruhen auf den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren (AS 7, AS 42f, AS 44f, VHS S. 16f) und dem vorgelegten Auszug aus dem Familienregister (AS 61-63, Übersetzung AS 101f). Dass sein Sohn römisch 40 , der mit dem Beschwerdeführer gemeinsam nach Österreich reiste, ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet stellte, ist der Einsicht in dessen Verwaltungsakt mit der GZ W602 römisch 40 zu entnehmen. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung zudem glaubhaft an, dass sein Sohn römisch 40 am 07.07.2023 nach Österreich einreiste und ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, jedoch noch keinen Bescheid des Bundesamtes erhalten hat (VHS S. 16f), sodass die diesbezüglichen Feststellungen zu treffen waren. Mittlerweile ist das Beschwerdeverfahren des Sohnes zur Zahl W602 römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Bereits bei der Erstbefragung vor der Polizei gab der Beschwerdeführer an, dass es in Syrien keine Sicherheit gebe. Die Sicherheitslage in Syrien besorge ihn und es sei, wie er dies auch in der mündlichen Verhandlung ausführte, sein großes Bestreben, seine Familie in Sicherheit zu bringen (Bescheid, S 12, VHS, S. 29). 2.2.
  60. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akt. Es wurden keinerlei Krankheiten, regelmäßige Arztbesuche oder dergleichen vorgebracht (AS 41, VHS S. 10). Die Unbescholtenheit ergibt sich aus dem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Strafregister vom 18.12.2023 (OZ 2), seine Aufenthaltsberechtigung aus den rechtskräftig gewordenen Spruchpunkten II. und III. des verfahrensgegenständlichen Bescheides. 2.2.
  61. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akt. Es wurden keinerlei Krankheiten, regelmäßige Arztbesuche oder dergleichen vorgebracht (AS 41, VHS S. 10). Die Unbescholtenheit ergibt sich aus dem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Strafregister vom 18.12.2023 (OZ 2), seine Aufenthaltsberechtigung aus den rechtskräftig gewordenen Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. des verfahrensgegenständlichen Bescheides. 2.
  62. Zur Flucht und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 2.3.
  63. Die Feststellungen zur endgültigen Ausreise aus dem Herkunftsstaat und die Fluchtroute beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren (AS 9, AS 11, AS 44, VHS S. 21), die auch mit den Angaben seines mitgereisten Sohnes XXXX (AS 59 im Verwaltungsakt XXXX , VHS S. 36) übereinstimmen. Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Erstbefragungsprotokoll (AS 5).2.3.
  64. Die Feststellungen zur endgültigen Ausreise aus dem Herkunftsstaat und die Fluchtroute beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren (AS 9, AS 11, AS 44, VHS S. 21), die auch mit den Angaben seines mitgereisten Sohnes römisch 40 (AS 59 im Verwaltungsakt römisch 40 , VHS S. 36) übereinstimmen. Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Erstbefragungsprotokoll (AS 5). 2.3.
  65. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er wegen der behaupteten, ihm vom syrischen Regime unterstellten Zusammenarbeit mit der kurdischen Qusad-Miliz aufgrund des Kaufes einer Wohnung vom Regime bedroht und gesucht werde, erwies sich aus folgenden Erwägungen als nicht glaubhaft: Zunächst ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung befragt zu seinen Fluchtgründen angab, wegen des Krieges und der schlechten wirtschaftlichen Lage seinen Herkunftsstaat verlassen zu haben. Es seien auch Teile seines Hauses zerstört worden. Es gebe keine Sicherheit und Arbeit mehr (AS 13). Eine asylrechtlich relevante Bedrohung oder Verfolgung hat er mit diesem Vorbringen allerdings nicht behauptet, sondern wurde ihm deshalb bereits subsidiärer Schutz gewährt. Als das Bundesamt dem Beschwerdeführer dieses Fluchtvorbringen vorhielt, behauptete er, dass in der Erstbefragung der Dolmetscher die Frage gestellt, gleich die Antwort gesagt und dieser ihn nicht reden habe lassen (AS 47), was allerdings wenig überzeugend ist. Es wird zwar nicht verkannt, dass die Erstbefragung lediglich zur Erhebung der grundlegenden Daten dient und oft auch Zeitdruck herrscht, jedoch ist nicht glaubhaft, dass der Dolmetscher andere Gründe als die vom Beschwerdeführer vorgebrachten protokollierte, zumal der Beschwerdeführer auch bestätigte, dass ihm die Niederschrift in einer verständlichen Sprache rückübersetzt wurde und er auch keine Ergänzungen bzw. Korrekturen vornahm (AS 15). In der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt sodann an, dass er sein Haus verkauft habe und in eine Wohnung ziehen habe wollen. Er sei noch beim Vorbereiten des Umzuges gewesen und habe seine Möbel verkauft. Dann seien die Kurden gekommen und hätten ihre Sachen hinausgeschmissen. Es sei nicht nur ihre Wohnung gewesen, sondern auch alle Häuser daneben. Sie (gemeint die Kurden) hätten diesen Ort für das Militär übernommen und hätten Stellungen um ihre Häuser gegraben. Sie hätten ca. sieben bis acht Monate, bis Ende 2021 versucht, ihre Sachen zurückzubekommen, dies jedoch ohne Erfolg (AS 46). In der mündlichen Verhandlung schilderte er ebenfalls, dass ihm seine Wohnung von der Qusad weggenommen und ein Militärgebiet errichtet worden sei. Seit März 2021 habe er für ein ganzes Jahr mit anderen Eigentümern versucht, die Wohnung zurückzuerlangen (VHS S. 22). Bereits diese Angaben werden als nicht glaubhaft angesehen, da – wie bereits unter Punkt 2.2.
  66. ausgeführt – nicht davon ausgegangen wird, dass der Beschwerdeführer zunächst eine Wohnung im Stadtteil XXXX anmietete und sodann eine Wohnung im Süden von Al Hasaka kaufte, die anschließend von der kurdischen Qusad-Miliz übernommen worden wäre. In der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt sodann an, dass er sein Haus verkauft habe und in eine Wohnung ziehen habe wollen. Er sei noch beim Vorbereiten des Umzuges gewesen und habe seine Möbel verkauft. Dann seien die Kurden gekommen und hätten ihre Sachen hinausgeschmissen. Es sei nicht nur ihre Wohnung gewesen, sondern auch alle Häuser daneben. Sie (gemeint die Kurden) hätten diesen Ort für das Militär übernommen und hätten Stellungen um ihre Häuser gegraben. Sie hätten ca. sieben bis acht Monate, bis Ende 2021 versucht, ihre Sachen zurückzubekommen, dies jedoch ohne Erfolg (AS 46). In der mündlichen Verhandlung schilderte er ebenfalls, dass ihm seine Wohnung von der Qusad weggenommen und ein Militärgebiet errichtet worden sei. Seit März 2021 habe er für ein ganzes Jahr mit anderen Eigentümern versucht, die Wohnung zurückzuerlangen (VHS S. 22). Bereits diese Angaben werden als nicht glaubhaft angesehen, da – wie bereits unter Punkt 2.2.
  67. ausgeführt – nicht davon ausgegangen wird, dass der Beschwerdeführer zunächst eine Wohnung im Stadtteil römisch 40 anmietete und sodann eine Wohnung im Süden von Al Hasaka kaufte, die anschließend von der kurdischen Qusad-Miliz übernommen worden wäre. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung weiters an, dass sich die in Aussicht genommene Wohnung, die ihm nach seiner Behauptung von den Kurden weggenommen worden sei, im Stadtteil XXXX , Bezirk XXXX , in der Stadt Al Hasaka befinde (VHS S. 13). Nach Aufforderung, den Standort der neuen Wohnung auf dem Kartenausschnitt auf Google Maps zu zeigen, zeigte der Beschwerdeführer auf eine Stelle südlich von Al Hasaka, wo sich ein Stadion befindet und wo offensichtlich Militärgebiet ist (VHS S. 14). Auf Nachfrage bestätigte der Beschwerdeführer, dass es dieses Militärgebiet bereits seit ca. 2021, vielleicht auch schon 2020, gebe. Es sei dort die kurdische Miliz Qusad stationiert (VHS S. 15). In der Einvernahme vor dem Bundesamt sagte er, dass er sich die Wohnung im ersten Monat des Jahres 2021 gekauft habe, sodass in Zusammenhang mit seiner Angabe in der mündlichen Verhandlung, das Militärgebiet sei im Jahr 2020 oder 2021 errichtet worden, auch angenommen werden kann, dass bereits zum Zeitpunkt des angeblichen Kaufes der Wohnung dort Militärgebiet gewesen war. Dies legt auch die in der Verhandlung eingesehene Luftaufnahme aus Google Maps nahe, auf der der Bereich, wo der Beschwerdeführer den Standort der Wohnung einzeichnete, keinesfalls als Wohngebiet erkennbar ist, sondern unbebaut und karst wirkt. Seine Erklärung, wonach dies ein ganz normales Wohngebiet und nicht bekannt gewesen sei, dass dann die ganzen Häuser leergeräumt werden würden (VHS S. 26), steht sohin im Widerspruch zu seinen eigenen Angaben und ist mit dem Luftbild nicht in Einklang zu bringen. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung weiters an, dass sich die in Aussicht genommene Wohnung, die ihm nach seiner Behauptung von den Kurden weggenommen worden sei, im Stadtteil römisch 40 , Bezirk römisch 40 , in der Stadt Al Hasaka befinde (VHS S. 13). Nach Aufforderung, den Standort der neuen Wohnung auf dem Kartenausschnitt auf Google Maps zu zeigen, zeigte der Beschwerdeführer auf eine Stelle südlich von Al Hasaka, wo sich ein Stadion befindet und wo offensichtlich Militärgebiet ist (VHS S. 14). Auf Nachfrage bestätigte der Beschwerdeführer, dass es dieses Militärgebiet bereits seit ca. 2021, vielleicht auch schon 2020, gebe. Es sei dort die kurdische Miliz Qusad stationiert (VHS S. 15). In der Einvernahme vor dem Bundesamt sagte er, dass er sich die Wohnung im ersten Monat des Jahres 2021 gekauft habe, sodass in Zusammenhang mit seiner Angabe in der mündlichen Verhandlung, das Militärgebiet sei im Jahr 2020 oder 2021 errichtet worden, auch angenommen werden kann, dass bereits zum Zeitpunkt des angeblichen Kaufes der Wohnung dort Militärgebiet gewesen war. Dies legt auch die in der Verhandlung eingesehene Luftaufnahme aus Google Maps nahe, auf der der Bereich, wo der Beschwerdeführer den Standort der Wohnung einzeichnete, keinesfalls als Wohngebiet erkennbar ist, sondern unbebaut und karst wirkt. Seine Erklärung, wonach dies ein ganz normales Wohngebiet und nicht bekannt gewesen sei, dass dann die ganzen Häuser leergeräumt werden würden (VHS S. 26), steht sohin im Widerspruch zu seinen eigenen Angaben und ist mit dem Luftbild nicht in Einklang zu bringen. Der Wohnungskauf ist auch deshalb nicht glaubhaft, weil die angebliche Wohnung im Stadtteil XXXX lag, in dem sich auch die berühmt-berüchtigte Al Sina’a Haftanstalt, in der tausende IS-Kämpfer inhaftiert sind und die zu Beginn des Jahres 2022 durch den IS-Befreiungsversuch Schlagzeilen machte, liegt. Dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie gerade in die Nähe dieses Gefängnis ziehen wollte, ist völlig unplausibel, wenn man die durchgängig im Verfahren geäußerte Sorge um seine Sicherheit und die seiner Familie berücksichtigt. Der Wohnungskauf ist auch deshalb nicht glaubhaft, weil die angebliche Wohnung im Stadtteil römisch 40 lag, in dem sich auch die berühmt-berüchtigte Al Sina’a Haftanstalt, in der tausende IS-Kämpfer inhaftiert sind und die zu Beginn des Jahres 2022 durch den IS-Befreiungsversuch Schlagzeilen machte, liegt. Dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie gerade in die Nähe dieses Gefängnis ziehen wollte, ist völlig unplausibel, wenn man die durchgängig im Verfahren geäußerte Sorge um seine Sicherheit und die seiner Familie berücksichtigt. Auch der vom Beschwerdeführer vorgelegte Vertrag über die Wohnung (AS 109) ist nicht geeignet, seine diesbezüglichen Behauptungen zu untermauern, zumal im Vertrag lediglich von einer „Übertragung“ und nicht von einem „Kauf“ die Rede ist. Der Beschwerdeführer erwähnte jedoch erst auf Vorhalt dieses Vertrages in der mündlichen Verhandlung (VHS S. 19), dass es sich dabei um ein Genossenschaftssystem handle. Von selbst führte er dies nicht an, sondern sprach im gesamten Verfahren bloß von einem „Kauf“ der Wohnung. Jedoch kann vom Beschwerdeführer aufgrund seiner juristischen Ausbildung durchaus erwartet werden, dass er diesbezüglich konkrete Angaben tätigt, sodass nicht verständlich ist, warum er eine Genossenschaft nicht gleich bei seiner Schilderung erwähnen würde. Aufgrund seiner juristischen Ausbildung wäre auch erwartbar gewesen, dass er die Fragen zur Sicherheitsgenehmigung konkret beantwortet und Aufschluss über den Inhalt einer solchen Sicherheitsgenehmigung geben kann, sei es eine Sicherheitsgenehmigung für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder für den An- oder Verkauf einer Wohnung. Schließlich gab er vor dem Bundesamt zunächst auch an: „Auch weil ich als Anwalt gearbeitet habe, musste ich jede Bewegung vom Sicherheitsdienst genehmigten lassen.“ (Bescheid, S 9). Stattdessen antwortete er auf die Fragen der Richterin zunächst ausweichend, nicht zu wissen, was in einer Sicherheitsgenehmigung stehe, um dann auf konkreten Vorhalt, warum er sich diese nicht angeschaut habe, vage zu antworten, man werde gefragt, welcher Volksgruppe man angehöre, welche Religionszugehörigkeit man habe und ob man Mitglied einer Partei sei (VHS, S. 20). Diese Angaben waren, gemessen am Maßstab eines Anwalts, so vage, dass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer entweder nie eine Sicherheitsgenehmigung benötigt hatte oder er nicht preisgeben wollte, was wirklich darinsteht. Zudem ist auffällig, dass der Sohn des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren keine Wohnung im Süden von Al Hasaka (nähere Ausführungen siehe Punkt 2.2.2.) erwähnte, geschweige denn, dass sein Vater aufgrund des Versuchs, die Wohnung im Süden zurückzuerlangen bzw. aufgrund der daraus folgenden Geschäfte mit den Kurden, vom syrischen Regime gesucht oder verfolgt werde. Dies zeigt abermals, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist, denn wäre er tatsächlich vom syrischen Regime gesucht oder verfolgt worden, dann wäre, wie bereits ausgeführt, sicherlich sein 20-jähriger Sohn, der noch dazu mit ihm gemeinsam nach Österreich flüchtete, wenigstens ansatzweise über dessen Probleme mit dem Regime bzw. dessen Fluchtgründe informiert gewesen. Der Sohn verneinte in der mündlichen Verhandlung zudem, dass er als Sohn seines Vaters oder weil seine Familie im Streit mit jemanden stehe, gesucht werde (VHS S. 40), obwohl den Länderinformationen durchaus zu entnehmen ist, dass das syrische Regime auch nahen Familienangehörigen von Regimegegnern eine oppositionelle Gesinnung zumindest unterstellt, sodass nicht nachvollziehbar ist, dass weder der Sohn des Beschwerdeführers noch sonstige Familienangehörige, die nach wie vor in der Stadt Al Hasaka leben, Probleme mit der syrischen Regierung hätten. Etwaige Probleme verneinte der Beschwerdeführer aber ausdrücklich im Verfahren (AS 45, VHS S. 18). Auch dass einer seiner Brüder nach wie vor im Landwirtschaftsministerium der syrischen Regierung arbeitet (AS 45) und die Ehefrau seine Frühpension aufgrund der 25-jährigen Tätigkeit bei der Regierung ausbezahlt bekommt (AS 48, VHS S. 19), zeigt, dass der Beschwerdeführer nicht vom Regime bedroht oder verfolgt wird. Auch dass der Beschwerdeführer von der politischen Sicherheit und im Anschluss daran von der militärischen Sicherheit vorgeladen wurde, ist nicht glaubwürdig. Zunächst gab er vor dem Bundesamt an, er habe für die Kündigung seiner Arbeit eine Sicherheitsgenehmigung vorlegen müssen (Bescheid, S 11) und im Zuge dessen habe das Regime seine Daten erhalten. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer 25 Jahre für das syrische Regime arbeitete und das Regime dann erst aufgrund seiner Kündigung bzw. Inanspruchnahme einer berechtigten Frühpension seine Daten erhalten habe. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das syrische Regime seine Mitarbeiter permanent überwacht und daher im Besitz aktueller Daten seiner Mitarbeiter ist. Diese Aussage vor dem Bundesamt zur Sicherheitsgenehmigung und wie er angeblich in den Fokus des Regimes gelangt sei, ist daher nicht plausibel und wirkt konstruiert, um dem Fluchtvorbringen zum angeblichen Wohnungskauf Nachdruck zu verleihen. Seine Schilderungen zu den angeblichen Terminen mit der politischen und der militärischen Sicherheit waren zudem vage und ohne jegliche persönlichen Details, die aber eine lebensnahe Schilderung ausmachen. Auch beschränkte er sich auf kurze und knappe Antworten, die in der Wiederholung seines Fluchtvorbringens bestanden (VHS, S. 25): R: Wie haben Sie denn diese Einladung bekommen? BF1: Ein Anruf. R: Kannten Sie die Person, die Sie angerufen hat? BF1: Nein. R: Bekommt man da nichts Schriftliches? BF1: Nein, es ist nur telefonisch. R: Sie haben ja einen Termin schon gehabt. Kannten Sie die Person vom Sicherheitsdienst schon, mit der Sie sich im Kaffeehaus trafen? BF1: Dieser Herr von der politischen Sicherheit war derselbe, bei dem der Käufer und ich waren wegen dem Haus. R: Was wurde da gesprochen? BF1: Viele Anwälte arbeiten mit Qusad gemeinsam und er warf mir dasselbe vor, ich habe ihn aber dann erzählt, um was es ging und wieso ich so oft dort war. R: Und was hat er gesagt? BF1: Er hat sich dieses notiert und ist dann auch weggegangen. R: Sind Sie nach dem Anruf, wann war der Anruf genau, noch einmal kontaktiert worden? BF1: Danach nicht mehr, weil wir ausgereist waren. Dem Beschwerdeführer wird geglaubt, dass der Bruder seiner Frau für eine Einvernahme vom Regime vorgeladen wurde und seither die Familie nicht weiß, was mit ihm geschehen ist (VHS, 18). Auch der Sohn des Beschwerdeführers hat diese Angelegenheit erwähnt, die sich offenbar in das kollektive Gedächtnis der Familie eingebrannt hat. Jedoch lässt sich daraus keine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers ableiten. Eine solche wurde zum einen nicht vorgebracht, zum anderen konnte der Beschwerdeführer jahrelang als Beamter seinen Dienst für das syrische Regime versehen und im Anschluss an diese Tätigkeit als Anwalt syrische Personenstandsdokumente ausstellen. Dies wäre nicht möglich gewesen, würde das Regime den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem Schwager verfolgen. Dass dieses Erlebnis erst vor kurzem stattfand, wurde nicht behauptet. Abgesehen davon ist auch an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer verneinte, dass seine Familienangehörigen Probleme mit staatlichen Behörden haben bzw hatten oder mit der kurdischen Selbstverwaltung (VHS, S. 18). Es ist offenbar auch nach seiner Ausreise niemand an die Familienangehörigen des Beschwerdeführers herangetreten, als er den behaupteten Termin bei der militärischen Sicherheit in Qamishli nicht mehr wahrgenommen hatte (VHS, S. 25). Zusammengefasst erscheint das zentrale Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers zum Wohnungskauf, Errichtung eines Stützpunktes und Vorladung zur militärischen Sicherheit daher konstruiert und ist nicht geeignet, eine maßgebliche Verfolgungsgefahr durch das syrische Regime glaubhaft zu machen. Selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens, dass die kurdischen Milizen nach dem Kauf der neuen Wohnung dort ein Militärgebiet errichtet hätten und der Beschwerdeführer wegen des Versuches, die Wohnung zurückzuerlangen, Kontakt mit den Kurden gehabt hätte, ist es nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass ihm deshalb durch das syrische Regime eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde. Wie der Beschwerdeführer selbst angab, war nicht nur er von der Wohnungsabnahme betroffen, sondern auch alle anderen Bewohner dieses Gebietes (AS 46, VHS S. 22). Er gab auch an, dass er „damals mit anderen Bewohnern demonstriert habe, dass sie (gemeint die Kurden) vielleicht ihre Meinung ändern“ (AS 47), sodass nicht anzunehmen ist, dass ausgerechnet der Beschwerdeführer derart ins Visier des Regimes geraten ist, dass ihm eine individuelle Verfolgung drohen würde. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass er sodann im Februar 2022 von der politischen Sicherheit des syrischen Regimes vorgeladen worden sei und er sich anschließend mit jemandem vom Regime in einem Cafe in Al-Hasaka getroffen habe (AS 46, VHS S. 22). Dieser habe ihm vorgeworfen, mit der Qusad zusammengearbeitet zu haben. Er habe aber seinen Kaufvertrag vorlegen und damit beweisen können, dass er nicht mit ihnen zusammenarbeite (VHS S. 22). Der Mann von der politischen Sicherheit habe sich das notiert und sei dann weggegangen (VHS S. 25). Nach dieser Schilderung entsteht vielmehr der Eindruck, als hätte der Beschwerdeführer den Grund erklären können, weshalb er in Kontakt mit der kurdischen Miliz gestanden ist und dass es für ihn auch keine weiteren Konsequenzen seitens des Regimes gegeben hat. Dies wird vor allem in seiner Angabe, wonach er „aber seine Unschuld beweisen konnte“ (VHS S. 24) ersichtlich. Aufgrund dieses bereits stattgefundenen Treffens, das offensichtlich keine Konsequenzen für den Beschwerdeführer hatte, ist es auch nicht glaubhaft, dass er nicht einmal einen Monat später, nämlich Anfang März 2022, erneut telefonisch eine Vorladung von der militärischen Sicherheit des syrischen Regimes bekommen habe, wonach er sich in Qamishli melden solle (AS 46, VHS S. 24). Er habe deshalb Angst gehabt, weil diese einen schlechten Ruf habe und es in Syrien unzählige grundlose Verhaftungen gebe, zudem sei der Bruder seiner Frau inhaftiert worden und sie würden bis heute nicht wissen, wo dieser sei (AS 46, VHS S. 24). Einen konkreten Grund, weshalb er nochmals geladen worden sei, konnte er jedoch nicht ins Treffen führen. In der Einvernahme gab er auch an, er wisse nicht, warum er gesucht werde. Sobald man geladen werde, wisse man nicht warum (AS 48). Nachgefragt in der mündlichen Verhandlung, was passiert sei, nachdem er den Termin nicht wahrgenommen habe, meinte er, dass er dies nicht wisse, aber ihm persönlich sei danach nichts passiert, außer, dass er große Angst gehabt habe (VHS S. 25). Es ist zudem nicht plausibel, weshalb er nach Qamishli vorgeladen worden wäre, obwohl doch das syrische Regime in Al Hasaka mit ihm Kontakt aufgenommen hat und es dort auch kleine Teile der Stadt kontrolliert. Es wird zwar nicht verkannt, dass in den Länderinformationen von willkürlichen Verhaftungen durch das syrische Regime berichtet wird, jedoch ist eine solche im vorliegenden Fall nicht hinreichend konkret wahrscheinlich. Der Beschwerdeführer sagte selbst, dass er beim ersten Treffen mit der politischen Sicherheit durch Vorlage eines Kaufvertrages beweisen konnte, dass er nicht mit der kurdischen Qusad-Miliz zusammenarbeite. Zudem arbeitete der Beschwerdeführer über 25 Jahre für das syrische Regime, sodass auch vor diesem Hintergrund nicht angenommen wird, dass ihm allein aufgrund des behaupteten Versuchs, seine Wohnung von den Kurden zurückzuerlangen – wie dies auch unzählige andere Bewohner versucht hätten –, eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass dem Beschwerdefüh

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