← Österreich

{'item': 'G305 2282119-1'}

Obsah (16)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 44§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 12a§§ 4

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.05.2024 GeschäftszahlG305 2282119-1 Spruch, G305 2282135-1/14E G305 2282119-1/16EG305 2282122-1/14EG305 2282125-1/14EG305 2282128-1/15

Art. 133Abs.

4 B-VG n i c h t z u l ä s s i g.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG n i c h t z u l ä s s i g. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Am XXXX .2023 stellten die jeweils zum Aufenthalt im Bundesgebiet nicht berechtigten, beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden so oder bfP), alle albanische Staatsangehörige, mittels mit XXXX 2023 datiertem Schreiben ihrer ausgewiesenen Rechtsvertretung einen Antrag auf internationalen Schutz.1.
  2. Am römisch 40 .2023 stellten die jeweils zum Aufenthalt im Bundesgebiet nicht berechtigten, beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden so oder bfP), alle albanische Staatsangehörige, mittels mit römisch 40 2023 datiertem Schreiben ihrer ausgewiesenen Rechtsvertretung einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihren Antrag begründeten sie im Kern damit, dass der BF1 ob ihrer Verbindungen zu einer italienischen Unternehmensgruppe auf Grund ihrer politischen Gesinnung eine achtjährige Haftstrafe drohe, nachdem führende Amtsträger der albanischen Regierung und auch der albanische Premierminister diese zu Staatsfeinden erklärt hätten. Der Justiz sei gedroht worden und seien deshalb weder eine unabhängige und unparteiliche Strafverfolgung noch ein faires Gerichtsverfahren zu erwarten. Ihrem Antrag legten die beschwerdeführenden Parteien unter anderem eine Kopie eines Unternehmensorganigramms und eine Kopie eines ICSID-Schiedsspruches bei, ebenso mehrere Pressemitteilungen. 1.
  3. Am XXXX .2023 wurden die BF1 und der BF2 im Rahmen einer von Organen der Landespolizeiinspektion Wien durchgeführten Erstbefragung niederschriftlich einvernommen. 1.
  4. Am römisch 40 .2023 wurden die BF1 und der BF2 im Rahmen einer von Organen der Landespolizeiinspektion Wien durchgeführten Erstbefragung niederschriftlich einvernommen. Zu ihren Fluchtgründen befragt, wiederholte die BF1 die bereits im Rahmen der schriftlichen Antragstellung genannten Fluchtgründe und führte zu ihren Befürchtungen bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befragt aus, dass ihr in Albanien acht Jahre Freiheitsstrafe wegen angeblicher Geldwäsche drohten. Als gesetzliche Vertreterin ihrer Kinder gab sie an, dass die minderjährigen BF 3, BF 4 und BF 5 keine eigenen Fluchtgründe hätten und für diese ihre eigenen Fluchtgründe gelten würden. Der BF2 gab an, dass seine Frau politisch verfolgt werde und er befürchte, dass diese Anschuldigungen auch auf ihn umgelegt werden könnten. Eigene Fluchtgründe brachte er nicht vor. 1.
  5. Am XXXX .2023 wurde die BF1 ab 09:00 Uhr und der BF2 ab 14:30 Uhr durch Organe des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA oder belangte Behörde) einvernommen.1.
  6. Am römisch 40 .2023 wurde die BF1 ab 09:00 Uhr und der BF2 ab 14:30 Uhr durch Organe des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA oder belangte Behörde) einvernommen. Die BF1 wiederholte die bei der Erstbefragung vorgebrachten Fluchtgründe und fügte hinzu, dass während des gegen sie geführten Gerichtsverfahrens Zeugenbefragungen durch die Rechtsvertretung der BF 1 nicht zugelassen worden seien. Auch hätten keine Kreuzverhöre der (in der Zahl der BF 1 weit übersteigenden) Zeugen der Staatsanwaltschaft stattgefunden. Der von der Staatsanwaltschaft beauftragte Gutachter sei ein Onkel des Staatsanwalts gewesen. Der Premierminister Albaniens hätte der BF1 und ihren Geschäftspartnern öffentlich den Krieg erklärt. Der Bürgermeister Tiranas habe sie zu Staatsfeinden erklärt. Ein international anerkannter Gutachter habe im Rahmen eines ICSID-Verfahrens festgestellt, dass sämtliche Geldflüsse legal gewesen seien, weshalb die BF1 eine politisch motivierte Verurteilung zu einer langjährigen Haftstrafe befürchte. Anlässlich seiner Einvernahme durch die belangte Behörde wiederholte der BF2 die bereits genannten Fluchtgründe, ohne diese weiter zu konkretisieren. 1.
  7. Mit jeweils zum XXXX .2023 (hinsichtlich der BF1) und zum XXXX .2023 (betreffend die weiteren BF2 bis BF5) datierten Bescheiden der belangten Behörde wies das BFA die Anträge der beschwerdeführenden Parteien hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz vom XXXX 2023 bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.) und sprach aus, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt werde (Spruchpunkt III.),

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt werde, dass die Abschiebung nach Albanien

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).1.4. Mit jeweils zum römisch 40 .2023 (hinsichtlich der BF1) und zum römisch 40 .2023 (betreffend die weiteren BF2 bis BF5) datierten Bescheiden der belangten Behörde wies das BFA die Anträge der beschwerdeführenden Parteien hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz vom römisch 40 2023 bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und sprach aus, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt werde, dass die Abschiebung nach Albanien

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründet wurde dies im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass den bfP im Heimatstaat keine Verfolgung von staatlicher Seite drohe. Die BF1 habe Albanien lediglich wegen der Angst vor einer drohenden Verurteilung verlassen, weitere Umstände habe sie nicht vorgebracht. Eine positive Erledigung ihres Antrages auf internationalen Schutz würde eine Flucht vor der Rechtsstaatlichkeit und der Justiz Albaniens bedeuten und gehe man ob des in Albanien gegebenen Instanzenzuges davon aus, dass das gegen die BF1 geführte Verfahren nicht politisch motiviert sei. Ob der ab dem Jahr 2020 beginnenden Justizreform in Albanien gehe man von einer vorurteilsfreien Bearbeitung des Verfahrens aus. Da sich Albanien nicht im Zustand willkürlicher Gewalt befinde. Da Albanien auch nicht in einen innerstaatlichen oder internationalen Konflikt verwickelt sei, könne von keiner weiteren Gefahr für die bfP ausgegangen werden, zumal primäre Lebensbedürfnisse bisher gedeckt hätten werden können und keine existenzbedrohende Lage habe festgestellt werden können. Da keine relevanten Bindungen zu Österreich bestünden, sei eine Rückkehrentscheidung verhältnismäßig. 1.5. Gegen diese Bescheide erhoben die bfP Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin erklärten sie, dass sie die erlassenen Bescheide - gestützt auf die Beschwerdegründe „Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes“ und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften“ - vollumfänglich anfechten und ihre Beschwerden mit den Anträgen verbinden, 1.)

§ 44Vw

GVG eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, 2.) die angefochtenen Bescheide zur Gänze zu beheben und ihnen den Status des/der Asylberechtigten

§ 3Asyl

G zuzuerkennen, 3.) in eventu die angefochtenen Bescheide dahingehend abzuändern, dass ihnen der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine entsprechende Aufenthaltsberechtigung erteilt werde, 4.) in eventu ihnen eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt werde, 5.) die erlassenen Rückkehrentscheidung aufgehoben und festgestellt werden möge, dass die Abschiebung nach Albanien unzulässig sei und 6.), in eventu die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt zurückverwiesen werden mögen.Darin erklärten sie, dass sie die erlassenen Bescheide - gestützt auf die Beschwerdegründe „Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes“ und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften“ - vollumfänglich anfechten und ihre Beschwerden mit den Anträgen verbinden, 1.)

Paragraph 44, VwGVG eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, 2.) die angefochtenen Bescheide zur Gänze zu beheben und ihnen den Status des/der Asylberechtigten

Paragraph 3, AsylG zuzuerkennen, 3.) in eventu die angefochtenen Bescheide dahingehend abzuändern, dass ihnen der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine entsprechende Aufenthaltsberechtigung erteilt werde, 4.) in eventu ihnen eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt werde, 5.) die erlassenen Rückkehrentscheidung aufgehoben und festgestellt werden möge, dass die Abschiebung nach Albanien unzulässig sei und 6.), in eventu die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt zurückverwiesen werden mögen. Begründend brachten Sie im Wesentlichen kurz zusammengefasst vor, dass sich das BFA mit den vorgelegten Urkunden nicht auseinandergesetzt und wesentliches Vorbringen nicht berücksichtigt habe. Der BF1 drohe in Albanien eine politisch motivierte achtjährige Haftstrafe, die auf einer Verflechtung der albanischen Oligarchie mit dem politischen Establishment beruhen würde. Die BF1 und andere Repräsentanten der „ XXXX “ hätten sich durch unabhängige und regierungskritische Berichterstattung den Zorn des albanischen Premierministers RAMA und seiner Entourage zugezogen, weshalb die BF1 bereits im Jahr XXXX inhaftiert und bis zur Geburt des mj. BF 5 unter Hausarrest gestellt worden sei. Das gegen die BF1 geführte Strafverfahren sei mit politisch motivierten, gravierenden, materiell- und verfahrensrechtlichen Mängeln behaftet, was die belangte Behörde nicht beachtet habe. All dies sei nicht Ausdruck einer legitimen Strafverfolgung, sondern sei vielmehr eine asylrelevante Verfolgung auf Grund unterstellter politischer Gesinnung durch politische Einflussnahme. Hiergegen biete auch das vom Premierminister beeinflusste Berufungsgericht keinen effektiven Schutz. Dies sei durch die Feststellungen namhafter (Schieds-)Gerichte belegt. Zudem argumentiere die belangte Behörde widersprüchlich zu den eigenen Feststellungen zur Menschenrechtslage in Albanien und sei die angeführte Neuerung und Umstrukturierung der Justiz in der Heimat der bfP nicht ausreichend begründet. Unter Berücksichtigung der vorgelegten Dokumente hätte die belangte Behörde durchwegs zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die polizeilichen und justiziellen Maßnahmen politisch motiviert gewesen seien. Begründend brachten Sie im Wesentlichen kurz zusammengefasst vor, dass sich das BFA mit den vorgelegten Urkunden nicht auseinandergesetzt und wesentliches Vorbringen nicht berücksichtigt habe. Der BF1 drohe in Albanien eine politisch motivierte achtjährige Haftstrafe, die auf einer Verflechtung der albanischen Oligarchie mit dem politischen Establishment beruhen würde. Die BF1 und andere Repräsentanten der „ römisch 40 “ hätten sich durch unabhängige und regierungskritische Berichterstattung den Zorn des albanischen Premierministers RAMA und seiner Entourage zugezogen, weshalb die BF1 bereits im Jahr römisch 40 inhaftiert und bis zur Geburt des mj. BF 5 unter Hausarrest gestellt worden sei. Das gegen die BF1 geführte Strafverfahren sei mit politisch motivierten, gravierenden, materiell- und verfahrensrechtlichen Mängeln behaftet, was die belangte Behörde nicht beachtet habe. All dies sei nicht Ausdruck einer legitimen Strafverfolgung, sondern sei vielmehr eine asylrelevante Verfolgung auf Grund unterstellter politischer Gesinnung durch politische Einflussnahme. Hiergegen biete auch das vom Premierminister beeinflusste Berufungsgericht keinen effektiven Schutz. Dies sei durch die Feststellungen namhafter (Schieds-)Gerichte belegt. Zudem argumentiere die belangte Behörde widersprüchlich zu den eigenen Feststellungen zur Menschenrechtslage in Albanien und sei die angeführte Neuerung und Umstrukturierung der Justiz in der Heimat der bfP nicht ausreichend begründet. Unter Berücksichtigung der vorgelegten Dokumente hätte die belangte Behörde durchwegs zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die polizeilichen und justiziellen Maßnahmen politisch motiviert gewesen seien. 1.6 Am XXXX 2023 wurde die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt dem BVwG vorgelegt.1.6 Am römisch 40 2023 wurde die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt dem BVwG vorgelegt. 1.7 Anlässlich einer am 19.02.2024 und am 17.04.2024 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung wurden die BF1 und der BF2 im Beisein ihrer Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) und eines Dolmetschers für die albanische Sprache einvernommen. Nachdem im Rahmen der ersten mündlichen Verhandlung Bedenken gegen die Qualifikation der Dolmetscherin geäußert wurden, kam es zum Abbruch der Verhandlung und zur Fortsetzung derselben an einem späteren Termin; in diesem Fall unter Beiziehung eines anderen Dolmetschers für die Muttersprache der beschwerdeführenden Parteien. Für die unmündigen mj. BF3, BF 4 und BF 5 war deren Anwesenheit jeweils nicht erforderlich. Jeweils vor Verhandlungsbeginn wurden durch die Rechtsvertretung der bfP vorbereitende Schriftsätze übermittelt. 1.7 Anlässlich einer am 19.02.2024 und am 17.04.2024 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung wurden die BF1 und der BF2 im Beisein ihrer Rechtsvertreter (im Folgenden: Regierungsvorlage und eines Dolmetschers für die albanische Sprache einvernommen. Nachdem im Rahmen der ersten mündlichen Verhandlung Bedenken gegen die Qualifikation der Dolmetscherin geäußert wurden, kam es zum Abbruch der Verhandlung und zur Fortsetzung derselben an einem späteren Termin; in diesem Fall unter Beiziehung eines anderen Dolmetschers für die Muttersprache der beschwerdeführenden Parteien. Für die unmündigen mj. BF3, BF 4 und BF 5 war deren Anwesenheit jeweils nicht erforderlich. Jeweils vor Verhandlungsbeginn wurden durch die Rechtsvertretung der bfP vorbereitende Schriftsätze übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Identität der Beschwerdeführer: Die BF1 führt die im Spruch angegebene Identität und ist albanische Staatsangehörige, welche in der XXXX geboren wurde. Sie gehört der albanischen Ethnie an und ist katholische Christin. Ihre Muttersprache ist Albanisch; sie spricht zudem Englisch, Italienisch und ein wenig Deutsch. Seit dem XXXX ist sie mit dem BF2 standesamtlich verheiratet und entstammen der Ehe die mj. BF3, BF4 und BF5, für welche die BF1 und der BF2 gemeinsam das Sorgerecht haben.Die BF1 führt die im Spruch angegebene Identität und ist albanische Staatsangehörige, welche in der römisch 40 geboren wurde. Sie gehört der albanischen Ethnie an und ist katholische Christin. Ihre Muttersprache ist Albanisch; sie spricht zudem Englisch, Italienisch und ein wenig Deutsch. Seit dem römisch 40 ist sie mit dem BF2 standesamtlich verheiratet und entstammen der Ehe die mj. BF3, BF4 und BF5, für welche die BF1 und der BF2 gemeinsam das Sorgerecht haben. Der BF2 gehört der Ethnie der Albaner an und bekennt sich zur islamischen Religionsgemeinschaft, seine Muttersprache ist albanisch. Die BF1 und der BF2 sind im Besitz von bis XXXX gültigen Reisepässen zu den Nummern XXXX (BF1) und XXXX (BF2). Zusätzlich sind beide im Besitz noch gültiger Personalausweise und Führerscheine ihres Herkunftsstaates.Die BF1 und der BF2 sind im Besitz von bis römisch 40 gültigen Reisepässen zu den Nummern römisch 40 (BF1) und römisch 40 (BF2). Zusätzlich sind beide im Besitz noch gültiger Personalausweise und Führerscheine ihres Herkunftsstaates. Das Paar hat eine Tochter und zwei Söhne und zwar die im Spruch genannten mj. BF3, mj. BF4 und mj. BF
  3. Wie ihre Eltern gehören auch sie der Ethnie der Albaner, sind jedoch ohne Bekenntnis, werden allerdings christlich und muslimisch erzogen. Die mj. BF3, XXXX , geb. XXXX , hat in Albanien von XXXX bis März XXXX die Grundschule besucht und ist sie im Besitz eines bis XXXX gültigen albanischen Reisepasses mit der Nummer XXXX .Die mj. BF3, römisch 40 , geb. römisch 40 , hat in Albanien von römisch 40 bis März römisch 40 die Grundschule besucht und ist sie im Besitz eines bis römisch 40 gültigen albanischen Reisepasses mit der Nummer römisch 40 . Der mj. BF4, XXXX , geb. XXXX , hat ab dem Jahr XXXX bis März XXXX die Grundschule besucht. Er ist im Besitz eines bis XXXX 2027 gültigen albanischen Reisepasses mit der Nummer XXXX .Der mj. BF4, römisch 40 , geb. römisch 40 , hat ab dem Jahr römisch 40 bis März römisch 40 die Grundschule besucht. Er ist im Besitz eines bis römisch 40 2027 gültigen albanischen Reisepasses mit der Nummer römisch 40 . Der mj. BF5, XXXX , geb. XXXX , hat ob seines Alters in Albanien keine Schule besucht. Er ist im Besitz eines bis XXXX gültigen albanischen Reisepasses mit der Nummer XXXX .Der mj. BF5, römisch 40 , geb. römisch 40 , hat ob seines Alters in Albanien keine Schule besucht. Er ist im Besitz eines bis römisch 40 gültigen albanischen Reisepasses mit der Nummer römisch 40 . Die beschwerdeführenden Parteien haben ihren Hauptwohnsitz seit XXXX im Bundesgebiet, und zwar konkret seit dem XXXX bis laufend an der Anschrift XXXX . Die ersten Wochen und Monate nach der Einreise im November 2022 befanden sie sich unter Umgehung der Meldepflicht im Bundesgebiet.Die beschwerdeführenden Parteien haben ihren Hauptwohnsitz seit römisch 40 im Bundesgebiet, und zwar konkret seit dem römisch 40 bis laufend an der Anschrift römisch 40 . Die ersten Wochen und Monate nach der Einreise im November 2022 befanden sie sich unter Umgehung der Meldepflicht im Bundesgebiet. Die bfP sind allesamt gesund [AS 317; PV 17.04.2024, Seite 4]. 1.
  4. Zur Ausreise, Reise, Einreise der beschwerdeführenden Parteien in Österreich und ihrer darauffolgenden Asylantragstellung: Die bfP haben XXXX am XXXX mittels Pkw verlassen und sind dann über unterschiedliche Staaten nach Belgien gelangt, wo sie am XXXX eintrafen. Der ursprüngliche Plan, in Belgien um internationalen Schutz anzusuchen, wurde aufgegeben, als die von der BF1 beauftragten Anwälte sowohl ihr als auch der Familie geraten haben sollen, dies ob der engen Verbindung zwischen Belgien und Albanien nicht zu machen. Die bfP haben römisch 40 am römisch 40 mittels Pkw verlassen und sind dann über unterschiedliche Staaten nach Belgien gelangt, wo sie am römisch 40 eintrafen. Der ursprüngliche Plan, in Belgien um internationalen Schutz anzusuchen, wurde aufgegeben, als die von der BF1 beauftragten Anwälte sowohl ihr als auch der Familie geraten haben sollen, dies ob der engen Verbindung zwischen Belgien und Albanien nicht zu machen. Nach drei Monaten Aufenthalt in Belgien ist die Familie, um den visumfreien Aufenthalt im Schengenraum nicht zu überschreiten, nach Ägypten gereist und hat sich dort von XXXX bis XXXX im Rahmen eines Touristenvisums aufgehalten. Nach diesem Zeitraum erfolgte die Weiter- und Einreise nach Österreich, wo die bfP am XXXX legal einreisten. Die Finanzierung der jeweiligen Aufenthalte bis zum verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz erfolgte aus eigenen Mitteln.Nach drei Monaten Aufenthalt in Belgien ist die Familie, um den visumfreien Aufenthalt im Schengenraum nicht zu überschreiten, nach Ägypten gereist und hat sich dort von römisch 40 bis römisch 40 im Rahmen eines Touristenvisums aufgehalten. Nach diesem Zeitraum erfolgte die Weiter- und Einreise nach Österreich, wo die bfP am römisch 40 legal einreisten. Die Finanzierung der jeweiligen Aufenthalte bis zum verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz erfolgte aus eigenen Mitteln. Der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz, datiert mit XXXX langte am XXXX beim BFA ein und wurde offiziell mit Antragstellung am XXXX eingepflegt.Der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz, datiert mit römisch 40 langte am römisch 40 beim BFA ein und wurde offiziell mit Antragstellung am römisch 40 eingepflegt. 1.
  5. Zur individuellen Situation der beschwerdeführenden Parteien im Heimatstaat: Die BF 1 ist in XXXX (Albanien) geboren worden und auch dort aufgewachsen. Sie besuchte von XXXX bis XXXX die Grundschule und eine allgemeinbildende höhere Schule. Im Anschluss daran schloss sie im Jahr XXXX an der Universität XXXX ein Studium für Fremdsprachen ab und belegte sie anschließend bis XXXX ein Kolleg für XXXX . Danach verdiente sie ihren Lebensunterhalt als XXXX und begann Anfang des Jahres XXXX in der XXXX bei der Firma XXXX als XXXX zu arbeiten. Ab dem Jahr 2009 ging sie eine Geschäftspartnerschaft mit der XXXX ein. Die BF ist Teil-Inhaberin von zwei Tochterunternehmen der XXXX , sie hält jeweils 20 Prozent der Anteile an den Unternehmen „ XXXX )“ und „ XXXX )“. Diese Firmenanteile wurden im Jahr XXXX von der albanischen Regierung eingefroren, nachdem gegen die BF1 ein Verfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche eingeleitet worden war und geführt wurde. Zudem stand sie von XXXX bis XXXX unter Hausarrest und hatte nach dessen Ende bis zu einem nicht genau Feststellbaren Zeitpunkt Ende XXXX die Verpflichtung, sich zwei Mal im Monat bei der Polizeistelle im Zentrum XXXX zu melden. Mit Beginn des Hausarrestes im Jahr XXXX war es ihr nicht mehr möglich, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.Die BF 1 ist in römisch 40 (Albanien) geboren worden und auch dort aufgewachsen. Sie besuchte von römisch 40 bis römisch 40 die Grundschule und eine allgemeinbildende höhere Schule. Im Anschluss daran schloss sie im Jahr römisch 40 an der Universität römisch 40 ein Studium für Fremdsprachen ab und belegte sie anschließend bis römisch 40 ein Kolleg für römisch 40 . Danach verdiente sie ihren Lebensunterhalt als römisch 40 und begann Anfang des Jahres römisch 40 in der römisch 40 bei der Firma römisch 40 als römisch 40 zu arbeiten. Ab dem Jahr 2009 ging sie eine Geschäftspartnerschaft mit der römisch 40 ein. Die BF ist Teil-Inhaberin von zwei Tochterunternehmen der römisch 40 , sie hält jeweils 20 Prozent der Anteile an den Unternehmen „ römisch 40 )“ und „ römisch 40 )“. Diese Firmenanteile wurden im Jahr römisch 40 von der albanischen Regierung eingefroren, nachdem gegen die BF1 ein Verfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche eingeleitet worden war und geführt wurde. Zudem stand sie von römisch 40 bis römisch 40 unter Hausarrest und hatte nach dessen Ende bis zu einem nicht genau Feststellbaren Zeitpunkt Ende römisch 40 die Verpflichtung, sich zwei Mal im Monat bei der Polizeistelle im Zentrum römisch 40 zu melden. Mit Beginn des Hausarrestes im Jahr römisch 40 war es ihr nicht mehr möglich, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Eltern der BF1 sind in den Jahren XXXX und XXXX verstorben. in Albanien lebt eine Schwester der BF1, XXXX , geboren am XXXX . Sie ist ledig und kinderlos, als XXXX tätig und lebt in XXXX . Zu ihr steht die BF1 in kontinuierlichem telefonischen Kontakt. Die Schwester der BF1 ist durch die vorgebrachten Fluchtgründe weder beeinflusst noch davon betroffen und hält sie sich unbehelligt in Albanien auf. Des Weiteren leben im Herkunftsstaat weitere Verwandte der BF1 mit deren Familien, wobei diese teilweise bereits im Pensionsalter sind und zu ihnen kein Kontakt besteht.Die Eltern der BF1 sind in den Jahren römisch 40 und römisch 40 verstorben. in Albanien lebt eine Schwester der BF1, römisch 40 , geboren am römisch 40 . Sie ist ledig und kinderlos, als römisch 40 tätig und lebt in römisch 40 . Zu ihr steht die BF1 in kontinuierlichem telefonischen Kontakt. Die Schwester der BF1 ist durch die vorgebrachten Fluchtgründe weder beeinflusst noch davon betroffen und hält sie sich unbehelligt in Albanien auf. Des Weiteren leben im Herkunftsstaat weitere Verwandte der BF1 mit deren Familien, wobei diese teilweise bereits im Pensionsalter sind und zu ihnen kein Kontakt besteht. Der BF2 hat im Herkunftsstaat nach dem Besuch der Grundschule und einer allgemeinbildenden höheren Schule von XXXX bis XXXX in der Gastronomie gearbeitet und war zuletzt als XXXX tätig, wobei er eine Berufsausbildung zum XXXX nicht abgeschlossen hat. Von XXXX bis XXXX war er Eigentümer einer XXXX , welche stillgelegt wurde [PV des BF2 vom 17.04.2024, Seite 6].Der BF2 hat im Herkunftsstaat nach dem Besuch der Grundschule und einer allgemeinbildenden höheren Schule von römisch 40 bis römisch 40 in der Gastronomie gearbeitet und war zuletzt als römisch 40 tätig, wobei er eine Berufsausbildung zum römisch 40 nicht abgeschlossen hat. Von römisch 40 bis römisch 40 war er Eigentümer einer römisch 40 , welche stillgelegt wurde [PV des BF2 vom 17.04.2024, Seite 6]. Die Mutter des BF2 lebt in XXXX in einer Eigentumswohnung. Mit ihr steht der in Kontakt. Zu weiteren Verwandten hat er jedoch keinen Kontakt. Der Vater des BF2 ist im Jahr XXXX verstorben.Die Mutter des BF2 lebt in römisch 40 in einer Eigentumswohnung. Mit ihr steht der in Kontakt. Zu weiteren Verwandten hat er jedoch keinen Kontakt. Der Vater des BF2 ist im Jahr römisch 40 verstorben. Zuletzt lebten die bfP in XXXX an der Anschrift XXXX und handelt es sich bei der an dieser Anschrift bestehenden Unterkunft um eine - derzeit leerstehende - Eigentumswohnung, die in Abwesenheit der bfP von der Schwester der BF 1 betreut wird.Zuletzt lebten die bfP in römisch 40 an der Anschrift römisch 40 und handelt es sich bei der an dieser Anschrift bestehenden Unterkunft um eine - derzeit leerstehende - Eigentumswohnung, die in Abwesenheit der bfP von der Schwester der BF 1 betreut wird. 1.
  6. Zu den Fluchtgründen der beschwerdeführenden Parteien: Die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Fluchtgründe stützen sich einzig und allein auf das Fluchtvorbringen der BF
  7. Der BF2 und die mj. BF3, mj. BF4 und mj. BF5 haben keine eigenen Fluchtgründe und stützt sich auch deren Fluchtvorbringen auf jenes der BF
  8. Mit Beschluss vom XXXX 2020, Zl. XXXX , bewilligte das Bezirksgericht XXXX eine vom Geschäftspartner der BF1 beantragte Exekution gegen die Republik Albanien, nachdem durch eine Entscheidung des ICSID-Schiedsgerichts vom 24.04.2019 (hierbei handelt es sich um ein der Weltbank nachgeordnetes Schiedsgericht mit Sitz in Washington DC.; siehe hierzu https://icsid.worldbank.org/, Zugriff am 26.04.2024) festgestellt wurde, dass durch die Republik Albanien durchgeführte Enteignungen nicht rechtmäßig waren. Der Beschluss des Bezirksgerichts XXXX wurde von den albanischen Behörden bisher nicht entgegengenommen und gilt er deshalb als nicht zugestellt. Mit Beschluss vom römisch 40 2020, Zl. römisch 40 , bewilligte das Bezirksgericht römisch 40 eine vom Geschäftspartner der BF1 beantragte Exekution gegen die Republik Albanien, nachdem durch eine Entscheidung des ICSID-Schiedsgerichts vom 24.04.2019 (hierbei handelt es sich um ein der Weltbank nachgeordnetes Schiedsgericht mit Sitz in Washington DC.; siehe hierzu https://icsid.worldbank.org/, Zugriff am 26.04.2024) festgestellt wurde, dass durch die Republik Albanien durchgeführte Enteignungen nicht rechtmäßig waren. Der Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 wurde von den albanischen Behörden bisher nicht entgegengenommen und gilt er deshalb als nicht zugestellt. Diesen Verfahren war vorausgegangen, dass italienische Geschäftspartner der BF1 beginnend in den XXXX Jahren geschäftliche Beziehungen zur damals jungen albanischen Republik nach dem Ende des Kommunismus aufgenommen hatten. Hierbei ging es primär um die Errichtung eines XXXX mit internationalen Investitionen. Der italienischen Unternehmergruppe „ XXXX wurde im Rahmen einer Konzessionsvereinbarung ermöglicht, am Fluss XXXX nahe der Ortschaft XXXX ein XXXX zu bauen. Zu dieser Vereinbarung gehörte zudem die Gründung mehrerer Tochtergesellschaften als Betriebs- und Baugesellschaft. Zu diesen Tochtergesellschaften gehörten auch die „ XXXX )“ und die „ XXXX )“. Diesen Verfahren war vorausgegangen, dass italienische Geschäftspartner der BF1 beginnend in den römisch 40 Jahren geschäftliche Beziehungen zur damals jungen albanischen Republik nach dem Ende des Kommunismus aufgenommen hatten. Hierbei ging es primär um die Errichtung eines römisch 40 mit internationalen Investitionen. Der italienischen Unternehmergruppe „ römisch 40 wurde im Rahmen einer Konzessionsvereinbarung ermöglicht, am Fluss römisch 40 nahe der Ortschaft römisch 40 ein römisch 40 zu bauen. Zu dieser Vereinbarung gehörte zudem die Gründung mehrerer Tochtergesellschaften als Betriebs- und Baugesellschaft. Zu diesen Tochtergesellschaften gehörten auch die „ römisch 40 )“ und die „ römisch 40 )“. Die zuerst genannte Gesellschaft hatte den Zweck, ein XXXX zwischen Albanien und Italien zu verlegen. Der Unternehmenszweck der zweitgenannten Gesellschaft bestand darin, die in Albanien erzeugte XXXX . Die zuerst genannte Gesellschaft hatte den Zweck, ein römisch 40 zwischen Albanien und Italien zu verlegen. Der Unternehmenszweck der zweitgenannten Gesellschaft bestand darin, die in Albanien erzeugte römisch 40 . Die BF1 hält an beiden Gesellschaften jeweils 20 Prozent der Anteile. Teil dieser Vereinbarungen und Konzessionsvergaben war auch die Errichtung und der Betrieb einer XXXX . Die hierfür notwendige Konzession erhielt mit „ XXXX “ ein weiteres Tochterunternehmen der „ XXXX )“. Ein albanischer Geschäftsmann mit Verbindungen zu Edi RAMA, dem ehemaligen Bürgermeister von Tirana, der seit den Wahlen im September 2013 das Amt eines Premierministers von Albanien bekleidet, hatte das Nachsehen. In der Folge kam es zu Protesten gegen das Projekt, weshalb der Beginn der Konzessionsvereinbarung immer wieder aufgeschoben wurde. Im Anschluss an die Wahlen im September 2013 verhängte der albanische Staat ein Importverbot für Abfall, wodurch die zwischen der Republik Albanien und der „ XXXX “ geschlossene Konzessionsvereinbarung undurchführbar wurde. TDie BF1 hält an beiden Gesellschaften jeweils 20 Prozent der Anteile. Teil dieser Vereinbarungen und Konzessionsvergaben war auch die Errichtung und der Betrieb einer römisch 40 . Die hierfür notwendige Konzession erhielt mit „ römisch 40 “ ein weiteres Tochterunternehmen der „ römisch 40 )“. Ein albanischer Geschäftsmann mit Verbindungen zu Edi RAMA, dem ehemaligen Bürgermeister von Tirana, der seit den Wahlen im September 2013 das Amt eines Premierministers von Albanien bekleidet, hatte das Nachsehen. In der Folge kam es zu Protesten gegen das Projekt, weshalb der Beginn der Konzessionsvereinbarung immer wieder aufgeschoben wurde. Im Anschluss an die Wahlen im September 2013 verhängte der albanische Staat ein Importverbot für Abfall, wodurch die zwischen der Republik Albanien und der „ römisch 40 “ geschlossene Konzessionsvereinbarung undurchführbar wurde. T eil der „ XXXX )“ ist auch der Mediendienstleister „ XXXX “, welcher in Albanien regierungskritische Berichterstattung betrieb. Im XXXX XXXX kam es zur Abschaltung der Stromzufuhr zu den Studios von „ XXXX “ und zur Beendigung der Sendetätigkeit. Am XXXX wurde die Zwangsräumung angeordnet.eil der „ römisch 40 )“ ist auch der Mediendienstleister „ römisch 40 “, welcher in Albanien regierungskritische Berichterstattung betrieb. Im römisch 40 römisch 40 kam es zur Abschaltung der Stromzufuhr zu den Studios von „ römisch 40 “ und zur Beendigung der Sendetätigkeit. Am römisch 40 wurde die Zwangsräumung angeordnet. Im Urteil des ICSID-Schiedsgerichts vom XXXX wird festgehalten, dass die von der albanischen Regierung im Rahmen dieser Geschehnisse erfolgten (Straf-)Maßnahmen in eine Enteignung gemündet hätten und dass dies das Ergebnis einer „politischen Kampagne und keine legitime Ausübung staatlicher Gewalt“ darstelle.Im Urteil des ICSID-Schiedsgerichts vom römisch 40 wird festgehalten, dass die von der albanischen Regierung im Rahmen dieser Geschehnisse erfolgten (Straf-)Maßnahmen in eine Enteignung gemündet hätten und dass dies das Ergebnis einer „politischen Kampagne und keine legitime Ausübung staatlicher Gewalt“ darstelle. Im Jahr XXXX wurde die BF1 nach Erlassung eines Haftbefehles wegen des Verdachts der Geldwäsche inhaftiert und stand sie in der Folge bis XXXX , sohin bis kurz vor der Geburt des mj. BF5, unter Hausarrest.Im Jahr römisch 40 wurde die BF1 nach Erlassung eines Haftbefehles wegen des Verdachts der Geldwäsche inhaftiert und stand sie in der Folge bis römisch 40 , sohin bis kurz vor der Geburt des mj. BF5, unter Hausarrest. Am XXXX die BF1 vom Bezirksgericht XXXX wegen Geldwäscherei zu einer achtjährigen Haftstrafe verurteilt. Auf Anraten ihrer Anwälte traf sie daraufhin die Entscheidung, Albanien zu verlassen und nach Belgien auszureisen. Diesem Anraten folgten sämtliche Beschwerdeführer und brachen sie am XXXX nach Belgien auf, wo sie am XXXX eintrafen.Am römisch 40 die BF1 vom Bezirksgericht römisch 40 wegen Geldwäscherei zu einer achtjährigen Haftstrafe verurteilt. Auf Anraten ihrer Anwälte traf sie daraufhin die Entscheidung, Albanien zu verlassen und nach Belgien auszureisen. Diesem Anraten folgten sämtliche Beschwerdeführer und brachen sie am römisch 40 nach Belgien auf, wo sie am römisch 40 eintrafen. Gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Bezirksgerichts von TIRANA brachte die BF1 zwar eine Berufung ein, doch liegt bis dato noch keine Entscheidung des Berufungsgerichts vor. Der BF2 und auch die mj. BF 3, mj. BF4 und mj. BF5 hatten weder mit der Polizei, noch mit den Verwaltungsbehörden, noch mit den Gerichten des Herkunftsstaates bis laufend ein Problem. Keiner von ihnen wurde je von staatlichen Organen oder von Mitgliedern einer bewaffneten Gruppierung verfolgt. Auch gehört keiner Mitbeschwerdeführer der BF1 einer bewaffneten Gruppierung an [PV 17.04.2024 S. 12f]. Auch die BF1 gehörte keiner bewaffneten Gruppierung oder einer politischen Partei des Herkunftsstaates an. Sie hatte auch sonst zu keinem Zeitpunkt persönlichen Kontakt zu Premierminister RAMA oder zu dessen politischen Fraktion. Ihr Fluchtgrund baut auf dem gegen sie geführten Strafverfahren vor dem Bezirksgericht von XXXX , ihrer Verurteilung durch dieses Gericht und dem Vorwurf auf, einer politischen Verfolgung durch das Kabinett des Ministerpräsidenten RAMA bzw. durch diesen ausgesetzt gewesen zu sein, und dem Einfluss desselben auf die gesamte Gerichtsbarkeit des Staates ALBANIEN auf. Der BF2 und auch die mj. BF 3, mj. BF4 und mj. BF5 hatten weder mit der Polizei, noch mit den Verwaltungsbehörden, noch mit den Gerichten des Herkunftsstaates bis laufend ein Problem. Keiner von ihnen wurde je von staatlichen Organen oder von Mitgliedern einer bewaffneten Gruppierung verfolgt. Auch gehört keiner Mitbeschwerdeführer der BF1 einer bewaffneten Gruppierung an [PV 17.04.2024 S. 12f]. Auch die BF1 gehörte keiner bewaffneten Gruppierung oder einer politischen Partei des Herkunftsstaates an. Sie hatte auch sonst zu keinem Zeitpunkt persönlichen Kontakt zu Premierminister RAMA oder zu dessen politischen Fraktion. Ihr Fluchtgrund baut auf dem gegen sie geführten Strafverfahren vor dem Bezirksgericht von römisch 40 , ihrer Verurteilung durch dieses Gericht und dem Vorwurf auf, einer politischen Verfolgung durch das Kabinett des Ministerpräsidenten RAMA bzw. durch diesen ausgesetzt gewesen zu sein, und dem Einfluss desselben auf die gesamte Gerichtsbarkeit des Staates ALBANIEN auf. Insgesamt gelang es der BF1, die nach eigenen Angaben nie einen persönlichen Kontakt zu Premierminister RAMA hatte, trotz der zahlreich vorgelegten Urkunden nicht, eine gegen sie gerichtete, politisch motivierte Verfolgung durch die derzeit in ALBANIEN amtierende Regierung RAMA bzw. eine Verurteilung aus politischen Beweggründen glaubhaft zu machen. Das Fluchtvorbringen der BF1, im Herkunftsstaat einer politischen Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein, folglich auch jenes des BF2 und der mj. BF3 bis BF5 erweist sich als nicht asylrelevant. Die beschwerdeführenden Parteien waren im Herkunftsstaat keiner asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung aus politischen Gründen ausgesetzt. 1.
  9. Zu etwaigen Integrationsschritten der bfP im Bundesgebiet: Die BF1 und der BF2 besuchen derzeit zwar keinen Deutschkurs, sind dennoch zu einer einfachen Kommunikation in der deutschen Sprache fähig. Derzeit sind sie wedeer in Vereinsaktivitäten noch sonst in integrative Aktivitäten eingebunden [PV der BF1 und des BF2 vom 17.04.2024 S. 10f]. Die bfP stehen derzeit im Bezug von Leistungen der staatlichen Grundversorgung und sind sie über diese krankenversichert. Abgesehen von sich selbst haben im Bundesgebiet Verwandte noch nahe Angehörige. 1.
  10. Zur Lage in Albanien wird festgestellt (Auszug relevanter Teile des Länderinformationsblattes mit Stand 05.04.2024): 1.6.
  11. Politische Lage Die Republik Albanien ist eine parlamentarische Demokratie. Die Verfassung überträgt die gesetzgebende Gewalt an das Einkammerparlament (die Versammlung), das sowohl den Premierminister als auch den Präsidenten wählt. Der Premierminister steht an der Spitze der Regierung, während der Präsident nur über eingeschränkte exekutive Befugnisse verfügt. Staatsoberhaupt ist seit Juli 2022 Staatspräsident Bajram Begaj (President.al o.D.). Seit dem politischen Umbruch in den Jahren 1990/91 hat sich die Republik Albanien zu einer parlamentarischen Demokratie mit einem Mehrparteiensystem entwickelt. Infolge historischer, politischer und kultureller Ursachen leidet das demokratische System an Defiziten. Das politische Leben ist durch eine starke Polarisierung mit wiederholten Boykott und Straßendemonstrationen geprägt. Interessensgruppen üben einen starken Einfluss auf die Parteien aus, und die parteipolitische Zugehörigkeit sowie Abhängigkeiten haben tiefgreifende Auswirkungen auf das gesellschaftliche Leben. 2020 wurde vom albanischen Parlament eine Wahlrechtsreform beschlossen. Der Einsatz moderner Technik wie die biometrische Wähleridentifizierung sollen dazu beitragen, Wahlbetrug und Stimmenkauf zurückzudrängen. Die letzten Parlamentswahlen fanden am
  12. April 2021 statt, mit Nachwahlen für sechs Gemeinden im März
  13. Premierminister Edi Rama von der Sozialistischen Partei hat diese gewonnen; die sozialistische Partei bleibt somit weiterhin stärkste Kraft vor der Demokratischen Partei (PD) und der mit ihr verbündeten Sozialistische Bewegung für Integration (LSI) [Anm.: der aktuellen Freiheitspartei]. Einem Bericht der internationalen Wahlbeobachter von OSCE/ODHIR zufolge waren Stimmabgabe und Auszählungsprozess nur von kleineren Versäumnissen und Zwischenfällen begleitet. Gleichzeitig stellte der Bericht jedoch auch fest, dass u.a. der Kauf von Stimmen ein ernstes Problem in Albanien bleibt. Das Gesetz sieht die systematische Überprüfung von Parlamentariern und Kandidaten auf eine kriminelle Vergangenheit vor. Trotz verschiedener Verbesserungen wird noch immer eine Kultur der Straflosigkeit und der fehlenden Implementierung von Regelwerken beklagt, weiters Nepotismus aufgrund der clanbasierten Gesellschaftsstrukturen. Im Wesentlichen wird die Politik des Landes von folgenden drei Parteien bestimmt: der aus der (kommunistischen) Partei der Arbeit Albaniens hervorgegangenen Sozialistischen Partei von Premierminister Edi Rama; der in zwei Flügel gespaltenen Demokratischen Partei unter dem ehemaligen Premier Sali Berisha und dem auf Lulzim Basha gefolgten Enkelejd Alibea sowie der vom ehemaligen Staatspräsidenten Ilir Meta geführten Freiheitspartei (vormals: Sozialistische Bewegung für Integration LSI). Nachdem Albanien bereits im Juni 2014 als Würdigung der erzielten Fortschritte der EU-Kandidatenstatus verliehen worden war, hat der Rat der Europäischen Union auf Empfehlung der Europäischen Kommission die Aufnahme von Beitrittsgesprächen empfohlen. Die Beitrittsverhandlungen wurden dann im Juli 2022 von den Staats- und Regierungschefs aufgenommen Albanien ist seit 1991 Mitglied der OSZE, seit 1995 Mitglied des Europarates, seit 1.4.2009 NATO-Mitglied. 1.6.
  14. Sicherheitslage Der albanische Staat hat das Gewaltmonopol auf seinem Staatsgebiet. Der Kampf des Staates gegen informelle Gruppen, die sich seiner Autorität widersetzen, insbesondere gegen mächtige Mafia- und kriminelle Netzwerke, hat sich konsolidiert. Die Sicherheitslage kann insgesamt als relativ stabil bezeichnet werden. Dennoch kann es in Tirana und anderen großen Städten zu Proteste und Kundgebungen kommen, die vereinzelt auch von Gewalttätigkeiten und Ausschreitungen begleitet sein können. Das Risiko von Terroranschlägen kann nicht ausgeschlossen werden. 1.6.
  15. Rechtsschutz / Justizwesen Die Unabhängigkeit der Justiz ist ein wesentliches Merkmal der Verfassung. Gleichzeitig hindern politischer Druck, Einschüchterung, Korruption und begrenzte Ressourcen die Justiz daran, vollständig, unabhängig und effizient zu arbeiten. Gerichtsentscheidungen werden de facto häufig durch unzulässige externe Einflussnahme und Korruption beeinträchtigt. Das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz ist gering. Seit 2016 experimentiert Albanien mit einer umfassenden Justizreform, die von der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten in Zusammenarbeit mit anderen internationalen Institutionen unterstützt und beaufsichtigt wird. Hauptbestandteil dieser Reform ist die Professionalisierung der Justiz inklusive Korruptionsbekämpfung durch Überprüfung aller Richter und Staatsanwälte (Vetting) und somit von rund 800 Mitgliedern des Justizwesens auf ungerechtfertigtes Vermögen, Professionalität und Verbindungen zu kriminellen Organisationen. Im Rahmen dieses international überwachten Verfahrens entlässt die Regierung jene Richter und Staatsanwälte, die über unerklärlichen Reichtum verfügen oder Verbindungen zur organisierten Kriminalität haben. Nach Angaben der Überprüfungsinstitutionen haben von den 556 Richtern, Staatsanwälten und anderen Beamten, die seit 2016 überprüft wurden, 37 % das Verfahren bestanden, 43 % wurden entlassen und 18 % traten zurück oder gingen in den Ruhestand. Die Überprüfung der Mitglieder des Justizwesens sollte eigentlich im Juni 2022 abgeschlossen sein, ging aber langsamer voran als geplant und soll nun bis Ende 2024 finalisiert werden. Infolge der zahlreichen Entlassungen bewirkte die Justizreform im gesamten System einen Mangel an Richtern und somit auch einen Rückstau an Fällen. Positiv ist zu vermerken, dass das Mandat der für die Überprüfung von Richtern und Staatsanwälten zuständigen Gremien vom Parlament verlängert wurde. Weiters wurde die Sonderstruktur zur Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität (SPAK), zu der die Sonderstaatsanwaltschaft (SPO) und das National Bureau of Investigations (NBI) gehören, mit neuen Mitarbeitern aufgestockt. Auch das Verfassungsgericht und der Oberste Gerichtshof wurden durch neue Ernennungen verstärkt. Hierdurch konnten die in Folge des Vettings entstandenen Vakanzen ausgeglichen und der Oberste Gerichtshof wieder in die Lage versetzt werden, seine Aufgaben entsprechend zu erfüllen. Die Vakanzen betreffen nunmehr die Berufungsgerichte und die einfachen Gerichte. Eine Neuorganisation der Gerichtslandschaft (Zusammenlegen von Gerichten) soll in einer Transitionsphase alle Lücken schließen und Abhilfe schaffen. Bestandteil der Justizreform sind u.a. auch eine neue Strafprozessordnung und das Jugendstrafrecht. Laut der Europäischen Kommission habe die Justizreform insgesamt einen zufriedenstellenden rechtlichen und institutionellen Rahmen geschaffen, aber trotz einiger Fortschritte und fortgesetzter Bemühungen bei der Korruptionsbekämpfung sei die Korruption in Albanien nach wie vor besorgniserregend. Verfassung und Gesetz sehen das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren ohne unangemessene Verzögerungen vor. Angeklagte gelten bis zum Beweis ihrer Schuld als unschuldig. Sie sind unverzüglich und ausführlich über die gegen sie erhobenen Anschuldigungen zu informieren. Zudem haben sie das Recht auf anwaltliche Vertretung; bei Bedarf wird auf öffentliche Kosten ein Anwalt zur Verfügung gestellt. Die Angeklagten haben das Recht, Zeugen und Beweise zu präsentieren sowie Berufung einzulegen und bei Bedarf kostenlos einen Dolmetscher beizuziehen. Im Allgemeinen wurden diese Rechte respektiert, auch wenn die Verfahren nicht immer öffentlich waren und sich der Zugang zu einem Anwalt bisweilen als problematisch erwiesen hat. Das Strafgesetzbuch wird kontinuierlich überarbeitet und an westliche Standards angepasst. Viele Rechtsverstöße werden aufgrund der schwachen staatlichen Institutionen nicht oder zumindest nicht in ausreichendem Maße verfolgt. Untersuchungshäftlinge müssen teilweise sehr lange auf ihren Prozess warten und Verfahren können mitunter mehrere Jahre lang dauern. Mangelnde Qualifikation und Anfälligkeit der Richter für Korruption können zu rechtsstaatlich zweifelhaften Ergebnissen führen. , 1.6.
  16. Sicherheitsbehörden Dem Innenministerium unterstehen die republikanische Garde und die Staatspolizei, zu der auch die Grenz- und Migrationspolizei zählen. Die Staatspolizei ist für die innere Sicherheit verantwortlich. Die republikanische Garde schützt hochrangige Staatsbedienstete, ausländische Würdenträger und bestimmte Grundstücke im Staatsbesitz. Die Streitkräfte unterstehen dem Verteidigungsministerium, der Geheimdienst dem Premierminister. Die zivilen Behörden üben effektive Kontrolle über alle Sicherheitskräfte aus. Die albanische Staatspolizei ist stark hierarchisch ausgerichtet und unterliegt einer ausgeprägten politischen Steuerung. In Folge werden polizeiliche Aktivitäten oft von der jeweiligen politischen Interessenlage beeinflusst. Die Regierung unternimmt Anstrengungen, die Professionalisierung der Polizei voranzutreiben. Auch für die Polizei hat ein Durchleuchtungsprozess ähnlich dem Vetting der Richter und Staatsanwälte begonnen. Personelle Veränderungen haben zu einem effizienteren Agieren der Polizei geführt. Die Staatspolizei ist in vier Abteilungen unterteilt: die Generaldirektion zur Bekämpfung der Schweren und Organisierten Kriminalität (Kriminalpolizei), die Generaldirektion Migration und Grenze (Grenzpolizei), die Generaldirektion Öffentliche Sicherheit (uniformierte Polizei) sowie seit 2015 eine Direktion zur Bekämpfung des Terrorismus. 2018 wurde eine Special Task Force zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Organisierten Kriminalität eingerichtet, BKA/LKAs unterstützen sie personell und materiell in großem Umfang. Polizei und Staatsschutz sind vollständig getrennt: Während die Polizei dem Innenminister untersteht, ist der Leiter des Staatsschutzes eigenständiges Kabinettsmitglied. Im Zuge einer Organisationsreform der Staatspolizei soll eine Stärkung der Bereiche Cyber-Kriminalität, Bekämpfung der Organisierten Kriminalität und Bekämpfung des Terrorismus erfolgen. Des Weiteren wird die Grenzpolizei ihre Ermittlungskompetenz zurückerhalten, die zuvor durch die Kriminalpolizei wahrgenommen wurde. 1.6.
  17. Folter und unmenschliche Behandlung Verfassung und Gesetz verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen oder Bestrafungen. In Albanien findet keine systematische staatliche Repression wegen Rasse, Geschlecht, Religionszugehörigkeit, Nationalität oder politischer Überzeugung statt. Das Büro des Ombudsmanns, das als Wächter über die Regierung fungiert, stellte insgesamt eine allgemeine Verbesserung der Polizeipraxis fest, wobei die Regierung größere Anstrengungen unternahm, um gegen die Straflosigkeit der Polizei vorzugehen. Im Februar 2022 wurde eine neue, von der albanischen Staatspolizei (ASP) völlig unabhängige Polizeiaufsichtsbehörde eingerichtet, die die Strafverfolgung auf allen Ebenen untersuchen soll. Sie führte unabhängige Untersuchungen durch und nahm Beschwerden über Polizeimissbrauch und Korruption entgegen, die zu 385 Einzeluntersuchungen, 106 Verhaftungen und 61 Suspendierungen von Polizeibeamten vom Dienst führten. Albanien hat die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder herabwürdigende Bestrafungen samt Fakultativprotokoll ebenso wie das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ratifiziert. Art. 25 der Verfassung verbietet explizit Folter und jedwede grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Nach übereinstimmenden Erkenntnissen nationaler und internationaler Menschenrechtsorganisationen wird in Albanien in Polizeigewahrsam und in den Haftanstalten nicht auf staatliche Anweisung gefoltert. Es gibt jedoch immer wieder Fälle von Gewalt und Misshandlungen, insbesondere seitens oder im Verantwortungsbereich der Polizei, vorrangig während sich Personen in Polizeigewahrsam befinden.Albanien hat die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder herabwürdigende Bestrafungen samt Fakultativprotokoll ebenso wie das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ratifiziert. Artikel 25, der Verfassung verbietet explizit Folter und jedwede grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Nach übereinstimmenden Erkenntnissen nationaler und internationaler Menschenrechtsorganisationen wird in Albanien in Polizeigewahrsam und in den Haftanstalten nicht auf staatliche Anweisung gefoltert. Es gibt jedoch immer wieder Fälle von Gewalt und Misshandlungen, insbesondere seitens oder im Verantwortungsbereich der Polizei, vorrangig während sich Personen in Polizeigewahrsam befinden. 1.6.
  18. Korruption Auch wenn Albanien bei der Bekämpfung der Korruption einige Fortschritte gemacht hat, gibt diese weiterhin Anlass zu ernster Sorge. Korruption ist in vielen Bereichen des öffentlichen und geschäftlichen Lebens weit verbreitet. Präventivmaßnahmen zeigen weiterhin nur begrenzte Wirkung. Die spezialisierten Strukturen zur Korruptionsbekämpfung (SPAK) haben in mehreren Fällen auf höchster Ebene Ermittlungen durchgeführt und Verhaftungen angeordnet. Diese nunmehr höhere Zahl rechtskräftiger Verurteilungen ist wesentlich, um die Kultur der Straflosigkeit weiter zu bekämpfen. Zusätzlich fordert die Europäische Kommission (EK) in ihrem Jahresbericht zu Albanien zusätzliche Anstrengungen, um eine ordnungsgemäße gerichtliche Weiterverfolgung aufgedeckter Fälle zu gewährleisten sowie eine weitere Stärkung der institutionellen Kapazität der Generaldirektion für Korruptionsbekämpfung im Justizministerium sowie eine Überarbeitung der Zusammensetzung der Ethikkommission. Bezüglich der korruptionsanfälligsten Sektoren sollten laut EK gezielte Risikobewertungen und Maßnahmen unternommen werden. Umfassende institutionelle Reformen durch die Regierung sollen dazu beitragen, die tiefgreifende Korruption zu bekämpfen, die die Legitimität der demokratischen Institutionen untergräbt. Albaniens Regierungen benutzten den Staat lange als Eigentum, den sie unter Familienmitgliedern und politischen Kumpanen verteilten, um ihre Macht zu festigen. Das Land erlebte mehr als zwei Jahrzehnte lang einen Boom an illegalen Aktivitäten wie etwa Stromdiebstahl, Besetzung öffentlicher Räume, illegale Bauvorhaben, Korruption, Missbrauch des Steuersystems und auch des Justizsystems. Die Sozialistische Partei (2013 bis heute) kam mit dem Versprechen an die Macht, das tief verwurzelte System der Korruption aufzubrechen und die Autorität des Staates und seiner wichtigsten Institutionen gegen dominante Privatinteressen und klientelistische Netzwerke zu stärken. Korruption gibt es in allen Bereichen und auf allen Ebenen der Regierung, auch bei der öffentlichen Auftragsvergabe und bei öffentlich-privaten Partnerschaften, obwohl die Behörden auch Fortschritte bei deren Bekämpfung und der Beendigung der Straffreiheit verzeichnen konnten. Im August 2022 erreichte die Sonderstaatsanwaltschaft gegen Korruption und organisierte Kriminalität (SPAK) die endgültige Verurteilung hochrangiger Personen wie etwa des ehemaligen Innenministers Saimir Tahiri, der ehemaligen stellvertretenden Innenministerin, weiters von einzelnen Richtern, Staatsanwälten und eines Bürgermeisters. SPAK untersuchte auch öffentlich-private Verträge für Müllverbrennungsanlagen in den Städten Tirana, Elbasan und Fier, bei denen angeblich umgerechnet 271,5 Mio. USD unrechtmäßig an Regierungsbeamte und Auftragnehmer geflossen sind. Die Ermittlungen führten zur Verhaftung des ehemaligen Umweltministers Lefter Koka im Dezember 2021 und des ehemaligen Parlamentsmitglieds Alqi Bllako im März. Weitere hochrangige Beamte und Staatsvertreter wurden angeklagt. Auch bei der Polizei stellt Korruption nach wie vor ein Problem dar. Bis August 2022 gingen bei der Polizeiaufsichtsbehörde 1.707 Beschwerden oder Anschuldigungen wegen Korruption ein. Im aktuellen Transparency International Corruption Perceptions Index

(2023)rangiert Albanien unter 180 Ländern und Territorien mit einer Punktezahl von 37 (von 100) an
  1. Stelle und hat sich damit seit 2021 um 12 Plätze verbessert. 1.6.
  2. Allgemeine Menschenrechtslage Die albanische Verfassung vom 21.10.1998 enthält - auf Grundlage der Garantien der Europäischen Konvention für Menschenrechte - in ihren Artikeln 15 bis 58 einen ausführlichen Grundrechtskatalog, der neben persönlichen und politischen auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und Freiheiten enthält. Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe wurden von Albanien ratifiziert, ebenso die Mehrzahl der UN-Übereinkommen zu den Menschenrechten. In Albanien findet keine systematische staatliche Repression wegen Rasse, Geschlecht, Religionszugehörigkeit, Nationalität oder politischer Überzeugung statt. Albanien kann auf eine Reihe von kompetitiven Wahlen zurückblicken, obwohl die politischen Parteien stark polarisiert sind und sich oft um führende Persönlichkeiten herum organisieren. Religions- und Versammlungsfreiheit werden im Allgemeinen geachtet. Korruption und Bestechung sind nach wie vor ein großes Problem, auch wenn sich die Regierung bemüht hat, die Korruption im Justizwesen zu bekämpfen. Meinungs- und Pressefreiheit werden durch die Verfassung garantiert und üblicherweise gewahrt. Unabhängige Medien sind aktiv und bringen eine große Vielfalt an Meinungen zum Ausdruck. Die Verflechtung von mächtigen Geschäfts-, Politik- und Medieninteressen hemmt die Entwicklung unabhängiger Nachrichtensender; die meisten gelten als parteiisch gegenüber politischen Parteien. Reporter haben wenig Arbeitsplatzsicherheit und sind Klagen, Einschüchterungen und gelegentlichen physischen Angriffen seitens derjenigen ausgesetzt, die von den Medien überwacht werden. Beleidigungen, Todesdrohungen und Strafverfahren mit hohen Entschädigungsforderungen schaffen in Albanien ein Klima der Einschüchterung und Selbstzensur, insbesondere für investigative Journalisten. Spitzenpolitiker verunglimpfen Journalisten regelmäßig als „Mülleimer“ oder „gekauft“. Die wichtigsten Nachrichtenmedien sind in den Händen weniger Unternehmerfamilien konzentriert, die meist politische Interessen verfolgen. Die Behörden verweigern oder verschleppen oft Auskünfte und bevorzugen - zum Beispiel beim Zugang zu Pressekonferenzen - regierungstreue Medien. Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit werden durch die Verfassung garantiert und in der Praxis gewahrt. Die politische Opposition kann sich frei betätigen und macht davon ausgiebig Gebrauch, u.a. durch Demonstrationen und Blockadeaktionen. Es gibt eine Vielzahl offiziell registrierter Parteien verschiedener Ausrichtung. Im albanischen Mehrparteiensystem haben die Oppositionsparteien die Möglichkeit, sich am politischen Prozess zu beteiligen und über Wahlen die Macht zu übernehmen. 1.6.
  3. Haftbedingungen Die Haftbedingungen in den meisten albanischen Gefängnissen entsprechen westeuropäischen Standards. Die schlechten physischen Bedingungen in einigen Gefängnissen sind nach wie vor ein Problem, welches das Strafvollzugssystem betrifft. Gefängnisinsassen leiden an mangelhaften Lebensbedingungen und unangemessener medizinischer Versorgung. Ein Rechtsbeistand hat jederzeit die Möglichkeit, Häftlinge zu besuchen; hierfür stehen eigene Besprechungszimmer zur Verfügung. Angemessene ärztliche Versorgung ist gewährleistet. Psychisch erkrankte Gefängnisinsassen erhalten die erforderliche Fürsorge und Behandlung; eine spezialisierte Haftanstalt für diese Fälle existiert, sie ist dem staatlichen Mutter-Teresa-Krankenhaus angegliedert. Für verurteilte minderjährige Straftäter gibt es in Kavaje eine separate, den Anforderungen der europäischen Strafvollzugsgrundsätze entsprechende Jugendstrafanstalt. Die Insassen haben z. B. die Möglichkeit der Teilnahme am Schulbesuch mit regulären staatlichen Abschlüssen und die Wahl zwischen vier Berufsausbildungen. Das Gefängniskrankenhaus in Tirana, die Untersuchungshaftanstalt in Tirana, jedoch nur in dem im April 2019 in Betrieb genommenen Bereichen B und C, die Jugendstrafanstalten in Elbasan, Fier, Fushe Kruja, Korça, Peqin, Malesi e Madhe bei Shkodra und das Frauengefängnis in Tirana entsprechen den Anforderungen der europäischen Strafvollzugsgrundsätze. Außer in den regionalen Einrichtungen in Tirana (mit Ausnahme der Kommissariate, bei denen es sich um kleinere Einheiten handelt, die den regionalen Polizeidirektionen unterstellt sind), Gjirokaster, Kukes, Fier und Korca entsprechen die Bedingungen in den vom Innenministerium betriebenen Einrichtungen wie Polizeistationen und temporären Hafteinrichtungen nicht den erforderlichen Standards. Fehlende Zentralheizungssysteme (mit Ausnahme der Neubauten Fier und Malesi e Madhe bei Shkodra) werden durch bewegliche stromabhängige Heizkörper kompensiert. Schlechte Haftbedingungen in älteren Einrichtungen sind weiterhin ein Problem. Bei regelmäßigen Gefängnisinspektionen stellten das Büro des Ombudsmannes und das Albanische Helsinki-Komitee (AHC) Infrastrukturprobleme in den Gefängnissen von Burrel, Durres, Tepelene und Lezha fest. Der Ombudsmann stellte fest, dass zwischen neu renovierten Gefängnissen und älteren Einrichtungen ein doppelter Standard besteht. Die Generaldirektion für Gefängnisse (GDP) schloss die Gefängnisse Tropoja, Vaqarr und Saranda im Oktober 2022 wegen schlechter Bedingungen. Der Ombudsmann empfahl dem Justizministerium, auch die Gefängnisse Burrel und Tepelene wegen ihres schlechten Zustands zu schließen. Ein Mangel an medizinischer Versorgung, insbesondere bei psychischen Erkrankungen, war ein Problem. Das Komitee des Europarats zur Verhütung von Folter (CTP) forderte die Regierung in seinem Bericht vom April 2022 auf, eine neue Einrichtung zu bauen, die allen Patienten der forensischen Psychiatrie ein therapeutisches Umfeld und ein multidisziplinäres Behandlungsprogramm bietet. Lokale und internationale Menschenrechtsgruppen, Medien und internationale Gremien wie das Komitee zur Verhütung von Folter berichteten, dass sie Gefängnisse und Hafteinrichtungen ohne Hindernisse überwachen durften. Einschränkungen gibt es weiterhin bei der Überwachung von Häftlingen, die unter das Sonderregime fallen. 1.6.
  4. Relevante Bevölkerungsgruppen 1.6.7.
  5. Frauen Eine gesetzliche Diskriminierung eines Geschlechts durch den Staat besteht nicht. Das Gesetz sieht für Frauen denselben Rechtsstatus und dieselben Rechte wie für Männer vor, unter anderem im Rahmen der Familien-, Religions-, Personenstands- und Staatsangehörigkeitsgesetze sowie der Gesetze in Bezug auf Arbeit, Eigentum, Erbschaft, Beschäftigung, Zugang zu Krediten und Besitz oder Verwaltung von Unternehmen oder Eigentum. In vielen Gemeinschaften werden Frauen aufgrund traditioneller sozialer Normen, die Frauen den Männern unterordnen, gesellschaftlich diskriminiert. Die gesellschaftliche Rolle der Frau ist, unabhängig von der Religionszugehörigkeit, vielfach noch von traditionellen Vorstellungen geprägt. Dies hat zur Folge, dass Frauen in leitenden Positionen stark unterrepräsentiert sind. Es gibt keine Gesetze, die die Beteiligung von Frauen am politischen Prozess einschränken, und Frauen beteiligen sich auch tatsächlich an diesem Prozess. 1.6.7.
  6. Kinder Eine Person erwirbt die albanische Staatsbürgerschaft durch Geburt, von einem Elternteil der Staatsbürger ist, durch Abstammung oder durch Einbürgerung. Der Schulbesuch ist bis zur neunten Klasse oder bis zum Alter von 16 Jahren verpflichtend vorgeschrieben, je nachdem, was zuerst eintritt. Trotzdem verlassen viele Kinder, insbesondere in ländlichen Gebieten, die Schule früher, um zu arbeiten. Die Eltern müssen häufig Schulmaterial, Hefte, Uniformen und Heizgeräte für einige Klassenräume kaufen, was für viele Familien, insbesondere Roma und Angehörige anderer Minderheiten, unerschwinglich ist. Das Gesetz stellt jede Form von Missbrauch oder Vernachlässigung von Kindern unter Strafe. In Fällen von Vergewaltigung von Kindern und Kinderhandel drohen bis zu lebenslange Haftstrafen. Kinder aus benachteiligten sozialen Schichten sind häufig gezwungen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen bzw. durch Betteln zum Lebensunterhalt ihrer Familien beizutragen. In besonderem Maße sind davon Kinder betroffen, die den ethnischen Minderheiten der Roma und sog. Balkan-Ägypter angehören. Kinderhandel zur sexuellen Ausbeutung bzw. zur Ausbeutung durch Arbeit oder im Zusammenhang mit dem Organhandel ist rückläufig, existiert aber weiterhin. Gewalt gegen Kinder ist laut UNICEF weit verbreitet, auch innerhalb der Familie. Ein stark patriarchales und archaisches Rollenverständnis, in dem die Rechte von Frauen und Kindern als nachrangig erachtet werden, ist in breiten Bevölkerungsschichten, insbesondere im ländlichen Raum, hierfür ebenso ausschlaggebend wie Frustration über Arbeitslosigkeit und große Armut. Die Regierung unterzeichnete ein Memorandum of Understanding mit der International Labour Organization (ILO) zur Abschaffung von Kinderarbeit. Regierung und etliche NGOs haben diverse, rund um die Uhr geschaltete kostenfreie Notrufnummern für Opfer von Menschenhandel und häuslicher Gewalt sowie eine Kinder- und Jugendlichen-Seelsorge eingerichtet. Waisenhäuser sind oftmals sehr schlecht ausgestattet. 1.6.
  7. Bewegungsfreiheit Verfassung und Gesetze gewährleisten die interne Bewegungsfreiheit, Reisefreiheit ins Ausland, die Freiheit zu emigrieren sowie das Recht auf Wiedereinbürgerung, und diese Rechte werden von der Regierung auch grundsätzlich respektiert. Albaner genießen im Allgemeinen Freizügigkeit, obwohl kriminelle Aktivitäten und Praktiken im Zusammenhang mit historisch vorherrschenden Ehrenkodizes diese Rechte in einigen Gebieten einschränken. Es steht den Menschen im Allgemeinen frei, ihren Wohn- oder Arbeitsort zu wechseln Um staatliche Dienstleistungen in Anspruch nehmen zu können, müssen Bürger, die ihren Wohnsitz innerhalb des Landes wechseln, ihre zivilrechtliche Registrierung auf die neue Gemeinde übertragen und die Rechtmäßigkeit ihres neuen Wohnsitzes durch Immobilienbesitz, einen Mietvertrag oder Rechnungen für Versorgungsleistungen nachweisen. Viele Personen konnten keine Dokumente vorlegen und hatten daher auch keinen Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen. Insbesondere Roma und Balkan-Ägypter sind in den Gemeinden, in denen sie wohnen, oftmals nicht offiziell registriert. Das Gesetz verbietet ihre Registrierung zwar nicht, aber es ist schwierig, diese durchzuführen, da den betreffenden Personen häufig die finanziellen Mittel oder notwendige Informationen für eine Registrierung fehlen. 1.6.
  8. Grundversorgung und Wirtschaft Albanien gehört zu den ärmsten Ländern Europas. Das Pro-Kopf BIP für 2022 lag mit 6.516 US-Dollar bei etwa 30 % des EU-Durchschnitts. In „absoluter Armut“ (Pro-Kopf Einkommen unter 60 US-Dollar) leben 2 % der Bevölkerung. Der monatliche Durchschnittslohn liegt bei ca. 550 EUR brutto. Die Arbeitslosenquote lag 2022 offiziell bei rund 11 %, dürfte nach Schätzungen tatsächlich jedoch erheblich höher sein. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Grundnahrungsmittel werden subventioniert. Bedürftigen erhalten vom Staat finanzielle Unterstützung. Der Sozialhilfesatz beläuft sich monatlich auf 3.600 ALL (ca. 27 €) und – für Familienoberhäupter – 8.000 ALL (ca. 57 €). Gegebenenfalls wird Invalidengeld in Höhe von 9.900 ALL (ca. 70 €) und ein gleich hoher Betrag für Betreuung ausbezahlt, sowie Sozialdienstleistungen durch soziale Pflegedienste gewährt. Das Gesetz Nr. 9355 über Sozialhilfe und Sozialdienstleistungen bestimmt als Empfänger von Geldleistungen Familien mit keinem oder geringem Einkommen, Waisen ohne Einkommen, Familien mit Mehrlingsgeburten, Opfer von Menschenhandel oder Gewalt in der eigenen Familie und – als Empfänger von Invalidengeld – Menschen mit Behinderung. Staatliche Unterkunft ist auf kommunaler Ebene möglich, allerdings gibt es Wartelisten. Im Ausland lebende Albaner, Asylsuchende, Opfer von Naturkatastrophen oder Kriegen, Insassen von Gefängnissen und Bewohner stationärer Pflegeeinrichtungen sind von Sozialhilfe ausgeschlossen. Im sozialen Bereich ist eine Vielzahl von lokalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen engagiert. Besonders in ländlichen Gebieten kommt der Großfamilie nach wie vor die Rolle zu, Familienmitglieder in Notlagen aufzufangen. Albanien führt derzeit wichtige Strukturreformen durch, die das Ziel verfolgen, ein gerechtes Wachstum zu fördern, die Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft zu steigern, mehr Arbeitsplätze zu schaffen und die Staatsführung und die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen zu verbessern. Eine verbesserte regionale Konnektivität und der Zugang zu regionalen und globalen Märkten sowie die Diversifizierung der Exporte und Märkte können ebenfalls zu einem schnelleren Wachstum beitragen. Im Jahr 2022 erreichte das Wachstum 4,8 %, da der private Verbrauch, die Exporte und die Investitionen trotz steigender Energie- und Lebensmittelpreise zunahmen. Und trotz eines weiteren Jahres mit außergewöhnlichem Wachstum im Tourismus wird sich die Wirtschaftstätigkeit 2023 wahrscheinlich abschwächen. Die Armut wird voraussichtlich weiter zurückgehen, da Beschäftigung und Löhne steigen. Die mittelfristigen Aussichten hängen von der globalen Erholung, von Strukturreformen und der Haushaltskonsolidierung ab. Die albanische Wirtschaft wuchs 2023 um 3,5 %. Damit liegt das Wirtschaftswachstum deutlich über dem europäischen Durchschnitt. Die Eintrübung der Weltwirtschaft ging jedoch nicht spurlos an Albanien vorbei. In wichtige Exportdestinationen wie Italien und Deutschland konnte weniger geliefert werden. Positiv wirkten jedoch öffentliche Investitionen, die auch aufgrund von Hilfsgeldern aus der Europäischen Union fließen. Darüber hinaus hat eine Rekord-Tourismussaison sehr positive Impulse gesetzt. Die Wirtschaftsforscher erwarten daher auch für das Jahr 2024 ein Wachstum zwischen 3,4 %. und 3,6 % und für die Jahre danach jeweils deutlich über 3 %. 1.6.
  9. Rückkehr Verfassung und Gesetze erlauben freies Reisen im Inland und ins Ausland, weiters Auswanderung sowie Wiedereinbürgerung, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Staatsangehörige, die zurückgeführt wurden, unterliegen keiner Form der Diskriminierung und haben auch nicht mit staatlichen Maßnahmen zu rechnen. Es sind keine Fälle von Misshandlungen bekannt. Zu einer Festnahme kommt es nur dann, wenn gegen die betreffenden Personen aufgrund anderer Delikte ermittelt wird. Am 1.5.2006 trat ein Rückübernahmeabkommen mit der EU in Kraft. Staatliche Reintegrationshilfen werden angeboten, oftmals aber aufgrund Unkenntnis, Misstrauens und ggf. auch schlechtem Service nicht in Anspruch genommen. Die Einreisekontrollen gestalten sich unproblematisch. Albanische Staatsangehörige, die wegen nicht ordnungsgemäßer Reisedokumente durch die Bundespolizei zurückgewiesen wurden, können nach routinemäßiger Vorankündigung durch die Fluggesellschaft und kurzer Befragung durch die albanische Grenzpolizei auch ohne Vorlage regulärer Reisedokumente wieder einreisen. Als Heimreisepapiere werden EU-Laissez-Passer anerkannt. 1.
  10. Die von den bfP vorgebrachten Fluchtgründe, die im Wesentlichen auf dem Fluchtvorbringen der BF1 bestehen, konnten weder im verwaltungsbehördliche Ermittlungsverfahren der belangten Behörde, noch in den am 19.02.2024 und am 17.04.2024 durchgeführten mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht als asylrelevante Bedrohungen glaubhaft gemacht werden. Demnach gehörte bzw. gehört keine der beschwerdeführenden Parteien einer bewaffneten Gruppierung oder einer politischen Partei des Herkunftsstaates an. Abgesehen davon hatte keine der beschwerdeführenden Parteien je einen persönlichen Kontakt zu Premierminister RAMA oder zu dessen politischen Fraktion. Der Fluchtgrund der beschwerdeführenden Parteien gründet im Wesentlichen auf dem von der BF1 geltend gemachten Fluchtgrund, der wiederum auf dem gegen sie geführten Strafverfahren vor dem Bezirksgericht von XXXX , ihrer Verurteilung durch dieses Gericht und dem Vorwurf aufbaut, einer politischen Verfolgung durch das Kabinett des Ministerpräsidenten RAMA bzw. durch diesen ausgesetzt gewesen zu sein, und dem Einfluss durch diesen auf die gesamte Gerichtsbarkeit des Staates ALBANIEN. Die von der BF1 zu ihrem Fluchtvorbringen erhobenen Behauptungen lassen sich durch die Länderberichte zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Parteien nicht untermauern. Diesen lässt sich auch nicht entnehmen, dass Ministerpräsident RAMA auf die Strafjustiz in einer Weise Einfluss nehmen könnte, dass in Hinblick auf die albanische Justiz von einer politisch motivierten Gerichtsbarkeit gesprochen werden könnte. Trotz der in den Länderberichten zu Albanien enthaltenen Hinweise zur Korruption ergeben sich aus diesen keine Hinweise auf die von der BF1 behauptete politisch motivierte Strafjustiz. Selbst wenn Ministerpräsident RAMA den von der BF1 behaupteten Einfluss auf die albanische Strafjustiz hätte, verschließt sich dem erkennenden Gericht, wie die BF1 von einem zu ihrem Nachteil gereichenden Einfluss des Ministerpräsidenten, mit dem sie nach ihren eigenen Angaben nie persönlich Kontakt hatte, betroffen sein sollte. Dies wird zudem noch dadurch untermauert, dass sie auch mit der politischen Partei des Ministerpräsidenten nie etwas zu tun hatte. Demnach gehörte bzw. gehört keine der beschwerdeführenden Parteien einer bewaffneten Gruppierung oder einer politischen Partei des Herkunftsstaates an. Abgesehen davon hatte keine der beschwerdeführenden Parteien je einen persönlichen Kontakt zu Premierminister RAMA oder zu dessen politischen Fraktion. Der Fluchtgrund der beschwerdeführenden Parteien gründet im Wesentlichen auf dem von der BF1 geltend gemachten Fluchtgrund, der wiederum auf dem gegen sie geführten Strafverfahren vor dem Bezirksgericht von römisch 40 , ihrer Verurteilung durch dieses Gericht und dem Vorwurf aufbaut, einer politischen Verfolgung durch das Kabinett des Ministerpräsidenten RAMA bzw. durch diesen ausgesetzt gewesen zu sein, und dem Einfluss durch diesen auf die gesamte Gerichtsbarkeit des Staates ALBANIEN. Die von der BF1 zu ihrem Fluchtvorbringen erhobenen Behauptungen lassen sich durch die Länderberichte zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Parteien nicht untermauern. Diesen lässt sich auch nicht entnehmen, dass Ministerpräsident RAMA auf die Strafjustiz in einer Weise Einfluss nehmen könnte, dass in Hinblick auf die albanische Justiz von einer politisch motivierten Gerichtsbarkeit gesprochen werden könnte. Trotz der in den Länderberichten zu Albanien enthaltenen Hinweise zur Korruption ergeben sich aus diesen keine Hinweise auf die von der BF1 behauptete politisch motivierte Strafjustiz. Selbst wenn Ministerpräsident RAMA den von der BF1 behaupteten Einfluss auf die albanische Strafjustiz hätte, verschließt sich dem erkennenden Gericht, wie die BF1 von einem zu ihrem Nachteil gereichenden Einfluss des Ministerpräsidenten, mit dem sie nach ihren eigenen Angaben nie persönlich Kontakt hatte, betroffen sein sollte. Dies wird zudem noch dadurch untermauert, dass sie auch mit der politischen Partei des Ministerpräsidenten nie etwas zu tun hatte. Es ist daher der BF1, die nach eigenen Angaben nie einen persönlichen Kontakt zu Premierminister RAMA hatte, trotz der zahlreich vorgelegten Urkunden nicht gelungen, eine gegen sie gerichtete, politisch motivierte Verfolgung durch die derzeit in ALBANIEN amtierende Regierung des Ministerpräsidenten RAMA bzw. eine Verurteilung aus politischen Beweggründen glaubhaft zu machen. Die beschwerdeführenden Parteien waren im Herkunftsstaat keiner asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung aus politischen Gründen ausgesetzt. Abschließend konnte nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführenden Parteien bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aus in ihrer Person gelegenen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort der realen Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention geschützten Rechte, oder dass sie als Zivilpersonen einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wären.Abschließend konnte nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführenden Parteien bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aus in ihrer Person gelegenen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort der realen Gefahr einer Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention geschützten Rechte, oder dass sie als Zivilpersonen einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wären.
  11. Beweiswürdigung: 2.
  12. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang und die in der Folge getroffenen (sachverhaltsbezogenen) Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes, sowie aus den niederschriftlich protokollierten Angaben der BF1 und des BF2 anlässlich ihrer Befragung durch die Organe der belangten Behörde sowie vor dem BVwG am 19.02.2024 und am 17.04.2024.Der oben unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang und die in der Folge getroffenen (sachverhaltsbezogenen) Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes, sowie aus den niederschriftlich protokollierten Angaben der BF1 und des BF2 anlässlich ihrer Befragung durch die Organe der belangten Behörde sowie vor dem BVwG am 19.02.2024 und am 17.04.
  13. 2.
  14. Zur Person der beschwerdeführenden Parteien: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität der bfP getroffen wurden, beruhen diese im Wesentlichen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, die auf den Angaben der BF1 und des BF2 vor den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde beruhen, andererseits auf den Angaben vor den Organen der belangten Behörde sowie auf den im Akt einliegenden Ablichtungen der zur Vorlage gebrachten Reisedokumente (siehe hierzu die Datenblattkopien der Reisepässe der bfP ab Seite 49 im Akt der BF1). Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person der bfP im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Die zu ihrer Ausreise aus Albanien, zur weiteren Reiseroute und zur Einreise ins und zur Antragstellung im Bundesgebiet getroffenen Konstatierungen ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Parteien anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BVwG, die im Wesentlichen unstrittig geblieben sind und der gegenständlichen Entscheidung daher im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden konnten (PV vom 17.04.2024, S. 7f). Die Einreise in Österreich ist durch die in den Reisepässen ersichtlichen Einreisestempel mit XXXX verifiziert (Einreisestempel in den Pässen der bfP AS 50, AS 64, AS 78, AS 92 und AS 106 im Akt der BF1).Die zu ihrer Ausreise aus Albanien, zur weiteren Reiseroute und zur Einreise ins und zur Antragstellung im Bundesgebiet getroffenen Konstatierungen ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Parteien anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BVwG, die im Wesentlichen unstrittig geblieben sind und der gegenständlichen Entscheidung daher im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden konnten (PV vom 17.04.2024, S. 7f). Die Einreise in Österreich ist durch die in den Reisepässen ersichtlichen Einreisestempel mit römisch 40 verifiziert (Einreisestempel in den Pässen der bfP AS 50, AS 64, AS 78, AS 92 und AS 106 im Akt der BF1). Die Meldedaten der bfP sind einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) entnommen, wobei sie trotz der Einreise im XXXX erst drei Monate später, mit XXXX , im Melderegister aufscheinen. Ob dieser Angaben war die Feststellung zu treffen, dass sie sich über mehrere Wochen entgegen den Vorschriften des Meldegesetztes im Bundesgebiet aufgehalten haben.Die Meldedaten der bfP sind einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) entnommen, wobei sie trotz der Einreise im römisch 40 erst drei Monate später, mit römisch 40 , im Melderegister aufscheinen. Ob dieser Angaben war die Feststellung zu treffen, dass sie sich über mehrere Wochen entgegen den Vorschriften des Meldegesetztes im Bundesgebiet aufgehalten haben. Die Konstatierungen zum Gesundheitszustand der bfP ergeben sich aus den dementsprechenden Angaben der BF1 und des BF2 vor dem BVwG im Rahmen der stattgehabten mündlichen Verhandlung vom 17.04.2024 (PV vom 17.04.2024, S. 4). 2.
  15. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien für das Verlassen des Herkunftsstaates: Das Vorbringen der BF1 zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates, auf welches sich in der Folge die weiteren bfP stützen, und zu ihrer Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht einerseits auf dem schriftlichen Antrag auf internationalen Schutz, auf deren Angaben vor den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde, auf den vor den Organen der belangten Behörde gemachten Angaben sowie ihren Aussagen vor dem Bundesverwaltungsgericht. Bei ihrer Erstbefragung vor den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde hatte die BF1 zusammengefasst angegeben, ob ihrer Verbindungen zu einer XXXX und der Teilhaberschaft an zwei Tochterunternehmen dieser Gruppe durch albanische Strafgerichte zu Unrecht verurteilt worden zu sein, da die der Verurteilung vorausgehenden Geschehnisse politisch motiviert gewesen seien. Dies sei auch Ergebnis regierungskritischer Berichterstattung eines zur Unternehmensgruppe gehörenden Fernsehsenders. Nach der im XXXX erfolgten Verurteilung hat die BF1 im Wege ihrer in Albanien ansässigen Rechtsvertretung Berufung gegen dieses Strafurteil, mit welchem sie wegen Geldwäscherei zu einer achtjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, erhoben. Eine Entscheidung des Rechtsmittelgerichts liegt noch nicht vor.Bei ihrer Erstbefragung vor den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde hatte die BF1 zusammengefasst angegeben, ob ihrer Verbindungen zu einer römisch 40 und der Teilhaberschaft an zwei Tochterunternehmen dieser Gruppe durch albanische Strafgerichte zu Unrecht verurteilt worden zu sein, da die der Verurteilung vorausgehenden Geschehnisse politisch motiviert gewesen seien. Dies sei auch Ergebnis regierungskritischer Berichterstattung eines zur Unternehmensgruppe gehörenden Fernsehsenders. Nach der im römisch 40 erfolgten Verurteilung hat die BF1 im Wege ihrer in Albanien ansässigen Rechtsvertretung Berufung gegen dieses Strafurteil, mit welchem sie wegen Geldwäscherei zu einer achtjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, erhoben. Eine Entscheidung des Rechtsmittelgerichts liegt noch nicht vor. Die Inhaftierung der BF1 geht zweifelsfrei aus dem gesamten Akteninhalt hervor, ebenso der daraufhin folgende Hausarrest. Die Entscheidung des ICSID-Schiedsgerichts liegt als Kopie im englischen Original und in deutscher Übersetzung vor. Ebenso liegt der Beschluss vom XXXX , Zl. XXXX , des Bezirksgerichtes XXXX sowie ein Schreiben des Bundesministeriums, als welchem die Annahmeverweigerung albanischer Behörden hinsichtlich der Zustellung des Beschlusses hervorgeht, dem Akt ein. Ebenso liegen Übersetzungen von Medienberichten und Schreibend der anwaltlichen Vertretung der bfP dem Akt des BF2 ein, welchen politische Einflüsse entsprechend den Länderberichten zu entnehmen sind. Diese stammen teilweise von privaten Medienunternehmen und Internet-Blogs (OZ 5 und OZ 6 im Akt des BF2 hinsichtlich unter anderem AS 665 und OZ 4 im Akt der BF1).Die Inhaftierung der BF1 geht zweifelsfrei aus dem gesamten Akteninhalt hervor, ebenso der daraufhin folgende Hausarrest. Die Entscheidung des ICSID-Schiedsgerichts liegt als Kopie im englischen Original und in deutscher Übersetzung vor. Ebenso liegt der Beschluss vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , des Bezirksgerichtes römisch 40 sowie ein Schreiben des Bundesministeriums, als welchem die Annahmeverweigerung albanischer Behörden hinsichtlich der Zustellung des Beschlusses hervorgeht, dem Akt ein. Ebenso liegen Übersetzungen von Medienberichten und Schreibend der anwaltlichen Vertretung der bfP dem Akt des BF2 ein, welchen politische Einflüsse entsprechend den Länderberichten zu entnehmen sind. Diese stammen teilweise von privaten Medienunternehmen und Internet-Blogs (OZ 5 und OZ 6 im Akt des BF2 hinsichtlich unter anderem AS 665 und OZ 4 im Akt der BF1). Davon abgesehen gebe es keine weiteren Fluchtgründe. Die von der BF1 vorgebrachten Fluchtgründe sind aus Sicht des erkennenden Gerichts nicht ausreichend, um eine Verfolgung aus politischen Gründen anzunehmen. Zwar geht aus den übermittelten Entscheidungen des ICSID-Schiedsgerichts eine politische Einflussnahme auf die im Vorfeld zu den Verurteilungen geschehenen Enteignungen hervor, hieraus lässt sich jedoch nicht automatisch schließen, dass die in Albanien angestrengten Strafverfahren ausschließlich politisch motiviert wären, zumal das Urteil des internationalen Schiedsgerichts knapp drei Jahre vor dem erstinstanzlichen Strafurteil erfolgte. Vielmehr lässt sich den aktuellen Länderberichten entnehmen, dass die albanische Justiz trotz bestehender, auf politischen Einfluss und Korruption beruhender, Defizite in den letzten Jahren eine Steigerung der Qualität und Effizienz erlebte und Albanien laut Transparency International Corruption Perceptions Index
(2023)seit dem Jahr 2021 eine Verbesserung in einem internationalen Ranking um 12 Plätze ergab und auf
  1. Stelle liegt (siehe hierzu https://www.transparency.org/en/cpi/2023, Zugriff am 26.04.2024). Zusätzlich ist den Berichten auch zu entnehmen, dass der voranschreitende Vetting-Prozess insgesamt zu einer Verbesserung der Rechtssicherheit geführt hat. Das Vorbringen der BF1 findet den Kumulus hauptsächlich darin, dass sie wegen Geldwäsche zu einer achtjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, wobei ob des hiergegen erhobenen Rechtsmittels eine endgültige Entscheidung noch nicht vorliegt. Die hier soeben erwähnte Möglichkeit der Ausnutzung eines Instanzenzuges spricht dafür, dass es die BF1 in Albanien mit einem vorhandenen und auch funktionierenden Justizapparat zu tun hat. Selbst eingedenk der Tatsache, dass durch die Rechtsvertretung der bfP und auch ihrer albanischen Kollegen Dokumente vorgelegt wurde, aus welchen eine Einflussnahme der Politik ableitbar ist und diese nicht ausgeschlossen werden kann, kann daraus eine direkte Gefährdung wegen politischer Ansichten der BF1, die darüber hinaus keine Kontakte zu Amtsträgern in Albanien hat und hatte, nicht ersehen werden. Zudem spricht die Tatsache, dass durch die albanische Regierung seit Juli 2022 Beitrittsverhandlungen mit den Staats- und Regierungschefs der Europäischen Union geführt werden, dafür, dass von einer entsprechenden Demokratisierung und auch Stabilisierung politischer und auch justizieller Verhältnisse ausgegangen werden muss. Die Strafverfolgung selbst stellt vielmehr den Ausfluss eines vorhandenen Rechtssystems dar. Insgesamt stellt allein die Gefahr einer strafgerichtlichen Verurteilung noch keinen Grund dar, daraus eine Verfolgung aus Gründen der politischen Einstellung zu ersehen, zumal sich die gegen die BF1 ins Treffen geführten Anklagepunkte wegen des Verdachts der Geldwäsche nicht auf ihre persönliche politische Einstellung beziehen, sondern auf ihre wirtschaftliche Tätigkeit und der ihrer Geschäftspartner. Eine Ungereimtheit liegt in den Reisebewegungen der bfP vor. Die Ursache der angeblichen Verfolgung in Albanien liegt in der Zusammenarbeit mit einer XXXX , wobei die BF1 hier bei zwei Tochterunternehmen jeweils Anteile in Höhe von 20 Prozent hält. Nicht erklärlich ist hier, wieso die bfP dann eine Flucht zuerst nach Belgien wählten, wäre doch die italienische Küste auf Höhe Bari mittels Fähre leicht erreichbar gewesen. Zudem ist davon auszugehen, dass hier auch ob der Kontakte zur „ XXXX )“ und ihrer Hauptpersonen die Möglichkeit bestanden hätte, in Italien Fuß zu fassen. Es wird nicht übersehen, dass die finanziellen Möglichkeiten der bfP, speziell der BF1, beschränkt sind, nachdem anteilsmäßige Beschlagnahmungen und das Einfrieren diverser Konten als Folge der Strafverfolgung Einschnitte darstellen (hier ist zu bedenken, dass dies nicht nur in Albanien, sondern auch Österreich Teil der Rechtsverfolgung im Rahmen von Wirtschaftsdelikten ist). Eine Ungereimtheit liegt in den Reisebewegungen der bfP vor. Die Ursache der angeblichen Verfolgung in Albanien liegt in der Zusammenarbeit mit einer römisch 40 , wobei die BF1 hier bei zwei Tochterunternehmen jeweils Anteile in Höhe von 20 Prozent hält. Nicht erklärlich ist hier, wieso die bfP dann eine Flucht zuerst nach Belgien wählten, wäre doch die italienische Küste auf Höhe Bari mittels Fähre leicht erreichbar gewesen. Zudem ist davon auszugehen, dass hier auch ob der Kontakte zur „ römisch 40 )“ und ihrer Hauptpersonen die Möglichkeit bestanden hätte, in Italien Fuß zu fassen. Es wird nicht übersehen, dass die finanziellen Möglichkeiten der bfP, speziell der BF1, beschränkt sind, nachdem anteilsmäßige Beschlagnahmungen und das Einfrieren diverser Konten als Folge der Strafverfolgung Einschnitte darstellen (hier ist zu bedenken, dass dies nicht nur in Albanien, sondern auch Österreich Teil der Rechtsverfolgung im Rahmen von Wirtschaftsdelikten ist). Ungeachtet der in Italien erwartbaren Hilfestellungen entschlossen sich die bfP dazu, nach Belgien zu reisen. Hier haben sie sich, ohne einen dementsprechenden Antrag zu stellen, knapp drei Monate aufgehalten. Mangels Antragstellung musste diese Zeit mit eigenen finanziellen Mitteln oder durch externe Unterstützung überbrückt werden. Erst nach drei Monaten und dem Entschluss Belgien, ob bestehender Verbindungen zwischen der belgischen und albanischen Regierung, zu verlassen und keinen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, folgte ihre Ausreise nach Ägypten, wo sie sich drei Monate lang aufhielten, um die Einreisebestimmungen für den Schengenraum einzuhalten. Auch hier gelang es den bfP den Aufenthalt für drei Monate zu finanzieren (inklusive dem Anmieten eines Hauses, siehe AS 317 im Akt der BF1), welcher ob eines Touristenvisums möglich war. Insgesamt haben die BF1 und ihre Familie sohin knapp ein halbes Jahr außerhalb Albaniens verbracht und diese Zeit offenbar aus eigenen Mitteln finanziert, obwohl angeblich erhebliche finanzielle Mittel gesperrt gewesen sein sollen. Nach der Einreise in Österreich am XXXX dauerte es wiederum bis zum XXXX (so die Datierung auf dem schriftlichen Antrag auf internationalen Schutz, welchen die Rechtsvertretung der bfP an die belangte Behörde übermittelte), also knapp bis zum Ende des visumfreien Aufenthalts, bis die bfP einen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Es ist nicht erklärlich, wieso diese Antragstellung - speziell eingedenk der Tatsache, dass die bfP bereits ab ihrer Ausreise aus Albanien rechtsanwaltlich vertreten waren - nicht sofort bei der Einreise erfolgt ist, genügt schon bei der Einreise der Gang zur Sicherheitsbehörde und dort die Angabe, dass um internationalen Schutz angesucht wird. Ungeachtet der in Italien erwartbaren Hilfestellungen entschlossen sich die bfP dazu, nach Belgien zu reisen. Hier haben sie sich, ohne einen dementsprechenden Antrag zu stellen, knapp drei Monate aufgehalten. Mangels Antragstellung musste diese Zeit mit eigenen finanziellen Mitteln oder durch externe Unterstützung überbrückt werden. Erst nach drei Monaten und dem Entschluss Belgien, ob bestehender Verbindungen zwischen der belgischen und albanischen Regierung, zu verlassen und keinen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, folgte ihre Ausreise nach Ägypten, wo sie sich drei Monate lang aufhielten, um die Einreisebestimmungen für den Schengenraum einzuhalten. Auch hier gelang es den bfP den Aufenthalt für drei Monate zu finanzieren (inklusive dem Anmieten eines Hauses, siehe AS 317 im Akt der BF1), welcher ob eines Touristenvisums möglich war. Insgesamt haben die BF1 und ihre Familie sohin knapp ein halbes Jahr außerhalb Albaniens verbracht und diese Zeit offenbar aus eigenen Mitteln finanziert, obwohl angeblich erhebliche finanzielle Mittel gesperrt gewesen sein sollen. Nach der Einreise in Österreich am römisch 40 dauerte es wiederum bis zum römisch 40 (so die Datierung auf dem schriftlichen Antrag auf internationalen Schutz, welchen die Rechtsvertretung der bfP an die belangte Behörde übermittelte), also knapp bis zum Ende des visumfreien Aufenthalts, bis die bfP einen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Es ist nicht erklärlich, wieso diese Antragstellung - speziell eingedenk der Tatsache, dass die bfP bereits ab ihrer Ausreise aus Albanien rechtsanwaltlich vertreten waren - nicht sofort bei der Einreise erfolgt ist, genügt schon bei der Einreise der Gang zur Sicherheitsbehörde und dort die Angabe, dass um internationalen Schutz angesucht wird. Wenn die bfP planten, in Belgien einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, verwundert es, dass entsprechende Schriftstücke oder zumindest Vorbereitungen nicht zu einer sofortigen Antragstellung geführt haben. Stattdessen gaben die BF1 und der BF1 an, über Anraten ihrer Rechtsanwälte nach Österreich gereist zu sein, nachdem sie zuvor eine dreimonatige Wartezeit in Ägypten zugebracht hatten. Insgesamt scheint es nicht glaubhaft, dass die bfP über keinerlei oder nur stark eingeschränkte finanzielle Mittel verfügen würden, wie dies jedoch während des gesamten Verfahrens vorgebracht wurde, dies schon wegen der aufwendigen Reise nach Österreich und dem damit einhergehenden Bedarf, die Aufenthalte in Belgien und in Ägypten aus eigenem zu finanzieren. Ebenso ist auffällig, dass sich die bfP knapp drei Monate in Österreich aufgehalten haben, ohne der Verpflichtung einer Wohnsitzmeldung nachzukommen und in dieser Zeit den Aufenthalt in Österreich selbst finanziert zu haben. Auffallend ist weiter, dass sie erst zum Ende des sichtvermerkfreien Aufenthalts den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben und die bfP erst nach Verstreichen dieser Zeit (ab XXXX ) erstmals im Melderegister aufscheinen, obwohl die Einreise bereits im XXXX via Flughafen Wien-Schwechat erfolgte. Die bfP - die durchgehend durch renommierte Rechtsanwälte vertreten waren und sind - haben es daher nicht nur unterlassen, ehebaldigst einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, wie dies unter solchen Umständen die denkbarste Variante ist, sondern auch gegen melderechtliche Verpflichtungen verstoßen.Ebenso ist auffällig, dass sich die bfP knapp drei Monate in Österreich aufgehalten haben, ohne der Verpflichtung einer Wohnsitzmeldung nachzukommen und in dieser Zeit den Aufenthalt in Österreich selbst finanziert zu haben. Auffallend ist weiter, dass sie erst zum Ende des sichtvermerkfreien Aufenthalts den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben und die bfP erst nach Verstreichen dieser Zeit (ab römisch 40 ) erstmals im Melderegister aufscheinen, obwohl die Einreise bereits im römisch 40 via Flughafen Wien-Schwechat erfolgte. Die bfP - die durchgehend durch renommierte Rechtsanwälte vertreten waren und sind - haben es daher nicht nur unterlassen, ehebaldigst einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, wie dies unter solchen Umständen die denkbarste Variante ist, sondern auch gegen melderechtliche Verpflichtungen verstoßen. In Anbetracht der angeführten Widersprüche und Inkonsistenzen und der Tatsache, dass eine politisch motivierte Verfolgung nicht hinreichend belegt ist, erscheinen die Angaben der BF1, auf die sich die weiteren bfP stützen, die sie als Grund für ihre Ausreise aus dem Herkunftsstaat nannten, als nicht asylrelevant. Die getroffenen Feststellungen waren somit im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu treffen. 2.
  2. Zur Lage im Herkunftsstaat Die länderkundlichen Feststellungen zur allgemeinen Lage in Albanien gründen auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes und auf den als notorisch zu qualifizierenden aktuellen Ereignissen im Herkunftsstaat der bfP in Verbindung mit den dazu ergänzend eingesehenen, rezenten länderkundlichen Informationsquellen. Diesen war auch kein über die oben erörterten, von den bfP selbst dargebotenen Verfolgungsgründe hinausgehender Sachverhalt zu entnehmen, der allenfalls Anhaltspunkte für eine aus sonstigen Gründen der BfP drohende individuelle Gefährdung beinhaltet hätte. Die in den Länderberichten aufgelisteten Fakten resultieren aus Research-Verfahren öffentlicher Einrichtungen, die ob ihres Wirkens hohen Standards unterliegen und zur Objektivität verpflichtet sind. Die ob ihres Inhalts nicht in Zweifel zu ziehenden Berichte konnten demensprechend zu Feststellungen erhoben werden. 2.
  3. Zur Integration der bfP in Österreich Die Feststellungen zu den von den Beschwerdeführern in Österreich gesetzten Integrationsschritten ergaben sich aus den diesbezüglichen glaubhaften Angaben der erwachsenen bfP. Die Sprachkenntnisse konnten anhand der nachvollziehbaren Angaben vor dem BVwG festgestellt werden. Hinsichtlich der minderjährigen BF3 bis BF5 liegen keinerlei Schulbesuchsbestätigungen vor und wurden solche durch die Rechtsvertretung auch nicht zur Vorlage gebracht. Ob des relativ kurzen Aufenthalts in Österreich, der Einreise im XXXX und dem erstmaligen Aufscheinen der bfP im Melderegister mit XXXX ist hier jedoch - die Schul- und Ferienzeiten abwägend - davon auszugehen, dass zwar altersadäquate Kontakte bestehen, diese jedoch keine solche Intensität erreicht haben, die von erheblicher Verfahrensrelevanz sein könnten, da im Gegenteil davon auszugehen ist, dass die bfP hier ein dementsprechendes Vorbringen erstattet hätten.Hinsichtlich der minderjährigen BF3 bis BF5 liegen keinerlei Schulbesuchsbestätigungen vor und wurden solche durch die Rechtsvertretung auch nicht zur Vorlage gebracht. Ob des relativ kurzen Aufenthalts in Österreich, der Einreise im römisch 40 und dem erstmaligen Aufscheinen der bfP im Melderegister mit römisch 40 ist hier jedoch - die Schul- und Ferienzeiten abwägend - davon auszugehen, dass zwar altersadäquate Kontakte bestehen, diese jedoch keine solche Intensität erreicht haben, die von erheblicher Verfahrensrelevanz sein könnten, da im Gegenteil davon auszugehen ist, dass die bfP hier ein dementsprechendes Vorbringen erstattet hätten.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  5. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht 3.1.
  6. Die gegen die Bescheide der belangten Behörde XXXX .2023 (BF 1) und XXXX .2023 (BF 2 bis BF 5) erhobenen Beschwerden der bfP sind rechtzeitig und legte die belangte Behörde die Beschwerdesachen dem Bundesverwaltungsgericht vor. 3.1.
  7. Die gegen die Bescheide der belangten Behörde römisch 40 .2023 (BF 1) und römisch 40 .2023 (BF 2 bis BF 5) erhobenen Beschwerden der bfP sind rechtzeitig und legte die belangte Behörde die Beschwerdesachen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

§ 7Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idg

F., entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF., entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht. 3.1.2.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.2.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt die Entscheidung in der gegenständlichen Rechtssache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.3. Der mit „Familienverfahren im Inland“ betitelte § 34 AsylG lautet wie folgt:3.1.3. Der mit „Familienverfahren im Inland“ betitelte Paragraph 34, AsylG lautet wie folgt: „Familienverfahren im Inland § 34.

(1)Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
  4. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
  3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
  4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
  3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“
  4. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).“ 3.1.
  5. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung der bfP am XXXX .2023 stellte die Mutter, die BF1, als gesetzliche Vertreterin der minderjährigen BF3 bis BF5 für diese den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.3.1.
  6. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung der bfP am römisch 40 .2023 stellte die Mutter, die BF1, als gesetzliche Vertreterin der minderjährigen BF3 bis BF5 für diese den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bezüglich der Verfahren der BF1 und deren zum Zeitpunkt der Asylantragstellung noch minderjährigen Kinder sowie hinsichtlich ihres Ehemannes, des BF2, liegt somit jedenfalls ein Familienverfahren iSv § 34 Abs. 4 AsylG vor.Bezüglich der Verfahren der BF1 und deren zum Zeitpunkt der Asylantragstellung noch minderjährigen Kinder sowie hinsichtlich ihres Ehemannes, des BF2, liegt somit jedenfalls ein Familienverfahren iSv Paragraph 34, Absatz 4, AsylG vor. 3.
  7. Zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide:3.
  8. Zu Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide: 3.2.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 Asyl

G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.3.2.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131 und vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0370 und vom 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ vergleiche VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131 und vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0370 und vom 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, der sich eignet, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH vom 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; vom 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131 und vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH vom 05.11.1992, Zl. 92/01/0792 und vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH vom 05.11.1992, Zl. 92/01/0792 und vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH vom 01.06.1994, Zl. 94/18/0263 und vom 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH vom 01.06.1994, Zl. 94/18/0263 und vom 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0370 und vom 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor einer konkreten Verfolgung findet (VwGH vom 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. „inländische Fluchtalternative“ vor. Der Begriff „inländische Fluchtalternative“ trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH vom 08.09.1999, Zlen. 98/01/0503 und 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor einer konkreten Verfolgung findet (VwGH vom 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. „inländische Fluchtalternative“ vor. Der Begriff „inländische Fluchtalternative“ trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH vom 08.09.1999, Zlen. 98/01/0503 und 98/01/0648). Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschn

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.