Vm. 10 AlVG für den Zeitraum XXXX .2023 bis XXXX .2023 verloren. Der angeführte Zeitraum verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.“A) Der Bescheid vom römisch 40 .2023, VSNR: römisch 40 , wird dahingehend abgeändert, dass er wie folgt lautet: „Sie haben den Anspruch auf Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit 10 AlVG für den Zeitraum römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 verloren. Der angeführte Zeitraum verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.“ In teilweiser Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid vom XXXX .2023, VSNR XXXX , insoweit abgeändert, als teilweise Nachsicht gewährt und ausgesprochen wird, dass im Zeitraum vom XXXX .2023 bis XXXX .2023 die Notstandshilfe in der gesetzlichen Höhe gebührt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In teilweiser Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid vom römisch 40 .2023, VSNR römisch 40 , insoweit abgeändert, als teilweise Nachsicht gewährt und ausgesprochen wird, dass im Zeitraum vom römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 die Notstandshilfe in der gesetzlichen Höhe gebührt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX 2023, GZ: XXXX , wird mit der Maßgabe abgeändert, dass im Zeitraum vom XXXX .2023 bis XXXX .2023 die Notstandshilfe in der gesetzlichen Höhe gebührt.Die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 2023, GZ: römisch 40 , wird mit der Maßgabe abgeändert, dass im Zeitraum vom römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 die Notstandshilfe in der gesetzlichen Höhe gebührt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom XXXX 2023, VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF) im Zeitraum XXXX .2023 bis XXXX .2023
Vm § 10 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. 1. Mit Bescheid vom römisch 40 2023, VSNR: römisch 40 , sprach die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF) im Zeitraum römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass das am AMS am XXXX .2023 Kenntnis davon erlangt habe, dass er das Zustandekommen einer ihm zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung in der XXXX bei der Firma XXXX GmbH ohne triftigen Grund vereitelt habe. Die von ihm in der Niederschrift vom XXXX .2023 angegebenen Gründe hätten für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht berücksichtigt werden können.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass das am AMS am römisch 40 .2023 Kenntnis davon erlangt habe, dass er das Zustandekommen einer ihm zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung in der römisch 40 bei der Firma römisch 40 GmbH ohne triftigen Grund vereitelt habe. Die von ihm in der Niederschrift vom römisch 40 .2023 angegebenen Gründe hätten für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht berücksichtigt werden können. 2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am XXXX .2023 Beschwerde, die er mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht wolle gem. § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und
GVG in der Sache selbst entscheiden, in eventu den angefochtenen Bescheid gem. § 28 Abs. 3 bzw. Abs. 4 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Seine Beschwerde verband er zudem mit dem Antragsbegehren, ihr die aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen.2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am römisch 40 .2023 Beschwerde, die er mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht wolle gem. Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und
GVG in der Sache selbst entscheiden, in eventu den angefochtenen Bescheid gem. Paragraph 28, Absatz 3, bzw. Absatz 4, VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Seine Beschwerde verband er zudem mit dem Antragsbegehren, ihr die aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen. Begründend führte er aus, dass es korrekt sei, dass er am XXXX .2023 ein Vorstellungsgespräch bei XXXX in XXXX hatte. Dort sei ihm eine Beschäftigung als XXXX ab XXXX .2023 angeboten worden, die er aber nicht angenommen habe. Er habe triftige Gründe gehabt, die Beschäftigungsaufnahme abzulehnen. Keinesfalls habe es sich um eine zumutbare Beschäftigung gehandelt. In der Betreuungsvereinbarung sei festgelegt gewesen, dass die mögliche Arbeitszeit zwischen 08:00 und 22:00 Uhr sei, da er seine beiden Kinder (7 und 8 Jahre alt) in der Früh in die Schule bringen bzw. betreuen habe müssen, da seine Frau das Haus um 06:30 Uhr und seit Anfang August sogar um 05:30 Uhr für ihre Arbeit bei der Fa. XXXX in XXXX verlassen musste. Beim Bewerbungsgespräch habe ihm Frau XXXX mitgeteilt, dass ein späterer Arbeitsbeginn als 07:30 Uhr nicht möglich sei. Auf Grund der Betreuungspflichten für seine beiden Kinder sei es ihm nicht möglich, um 07:30 Uhr mit der Arbeit in XXXX zu starten. Er bringe seine Kinder um 07:15 Uhr in die Volksschule XXXX und sei dann bei einer Fahrzeit von 38 Minuten knapp vor 08:00 Uhr in XXXX . Ein Arbeitsbeginn um 07:30 Uhr sei ihm wegen der Kinderbetreuungspflichten nicht möglich.Begründend führte er aus, dass es korrekt sei, dass er am römisch 40 .2023 ein Vorstellungsgespräch bei römisch 40 in römisch 40 hatte. Dort sei ihm eine Beschäftigung als römisch 40 ab römisch 40 .2023 angeboten worden, die er aber nicht angenommen habe. Er habe triftige Gründe gehabt, die Beschäftigungsaufnahme abzulehnen. Keinesfalls habe es sich um eine zumutbare Beschäftigung gehandelt. In der Betreuungsvereinbarung sei festgelegt gewesen, dass die mögliche Arbeitszeit zwischen 08:00 und 22:00 Uhr sei, da er seine beiden Kinder (7 und 8 Jahre alt) in der Früh in die Schule bringen bzw. betreuen habe müssen, da seine Frau das Haus um 06:30 Uhr und seit Anfang August sogar um 05:30 Uhr für ihre Arbeit bei der Fa. römisch 40 in römisch 40 verlassen musste. Beim Bewerbungsgespräch habe ihm Frau römisch 40 mitgeteilt, dass ein späterer Arbeitsbeginn als 07:30 Uhr nicht möglich sei. Auf Grund der Betreuungspflichten für seine beiden Kinder sei es ihm nicht möglich, um 07:30 Uhr mit der Arbeit in römisch 40 zu starten. Er bringe seine Kinder um 07:15 Uhr in die Volksschule römisch 40 und sei dann bei einer Fahrzeit von 38 Minuten knapp vor 08:00 Uhr in römisch 40 . Ein Arbeitsbeginn um 07:30 Uhr sei ihm wegen der Kinderbetreuungspflichten nicht möglich.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2012,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu Spruchteil A): 3.2.1.
VG 1977 iVm. mit § 38 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).3.2.1.
Paragraph 7, Absatz eins, AlVG 1977 in Verbindung mit mit Paragraph 38, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Ziffer 3,). Der Arbeitsvermittlung steht
VG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Z 1) und die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser
1 Z 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Z 2).Der Arbeitsvermittlung steht
Paragraph 7, AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Ziffer eins,) und die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Ausländerbeschäftigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Ziffer 2,).
VG gilt als arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist.
Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz AlVG gilt als arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitswillig im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Arbeitswillig im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
VG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht, und gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest nach den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für den Hin- und den Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht, und gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest nach den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für den Hin- und den Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Die für die Aberkennung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung maßgebliche Bestimmung des § 10 AlVG lautet auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt:Die für die Aberkennung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung maßgebliche Bestimmung des Paragraph 10, AlVG lautet auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt: „§ 10.
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. […]
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […]“ Die zitierten Bestimmungen gelten sinngemäß für die Notstandshilfe (§ 38 AlVG).Die zitierten Bestimmungen gelten sinngemäß für die Notstandshilfe (Paragraph 38, AlVG). 3.2.2.1. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung wieder einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich also darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, was bedeutet, dass die arbeitslose Person auf eben diesen Arbeitsplatz bezogen arbeitswillig zu sein hat (VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 mwN).3.2.2.1. Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung wieder einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich also darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, was bedeutet, dass die arbeitslose Person auf eben diesen Arbeitsplatz bezogen arbeitswillig zu sein hat (VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 mwN). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden, aktiven Handelns des Arbeitslosen (siehe dazu VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0104) und der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. § 9 Abs. 1 AlVG sieht folgende (fünf taxativ aufgezählte) Möglichkeiten bzw. Wege vor, die Arbeitslosigkeit zu beenden und hinsichtlich derer die arbeitslose Person verhalten ist, Gebrauch zu machen, um überhaupt als arbeitswillig zu gelten. Demnach wird als arbeitswillig angesehen, wer bereit ist,Paragraph 9, Absatz eins, AlVG sieht folgende (fünf taxativ aufgezählte) Möglichkeiten bzw. Wege vor, die Arbeitslosigkeit zu beenden und hinsichtlich derer die arbeitslose Person verhalten ist, Gebrauch zu machen, um überhaupt als arbeitswillig zu gelten. Demnach wird als arbeitswillig angesehen, wer bereit ist, ● eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung aufzunehmen, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung aufzunehmen, ● sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, ● an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, ● von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen ● und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 4 zu § 9 AlVG). und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 4 zu Paragraph 9, AlVG). Bei dem in § 9 Abs. 2 Satz 1 als drittes Zumutbarkeitskriterium der angemessenen Entlohnung wird auf das Einkommen aus der vermittelten (oder sonst im Rahmen der Prüfung der Arbeitswilligkeit zur Diskussion stehenden) Beschäftigung abgestellt. Dabei ist zu beachten, dass auf eine Angemessenheit in Hinblick auf die bisherige Einkommenssituation der arbeitslosen Person nicht abgestellt (sic Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 37 zu § 9 AlVG). Beim objektiven Entgeltschutz handelt es sich nach den sachlich in Betracht kommenden Gesetzesmaterialien lediglich um eine im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung entsprechende Auslegung des Begriffes der „angemessenen“ Entlohnung, bei der es sich um den jeweiligen kollektivvertraglichen Mindestlohn handelt; dabei stellen die Normen der kollektivvertraglichen Rechtsgestaltung den verbindlichen Maßstab für die Beurteilung der angemessenen Entlohnung der Beschäftigung dar (VwGH vom 17.03.2004, Zl. 2001/08/0035; VwGH vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0085 und vom 11.06.2014, Zl. 2013/08/0084). Bei dieser Beurteilung ist auf die tatsächlich in Aussicht genommene Beschäftigung abzustellen (VwGH vom 17.03.2004, Zl. 2001/08/0035; VwGH vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0085 und vom 11.06.2014, Zl. 2013/08/0084; Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 38 zu § 9 AlVG). Bei dem in Paragraph 9, Absatz 2, Satz 1 als drittes Zumutbarkeitskriterium der angemessenen Entlohnung wird auf das Einkommen aus der vermittelten (oder sonst im Rahmen der Prüfung der Arbeitswilligkeit zur Diskussion stehenden) Beschäftigung abgestellt. Dabei ist zu beachten, dass auf eine Angemessenheit in Hinblick auf die bisherige Einkommenssituation der arbeitslosen Person nicht abgestellt (sic Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 37 zu Paragraph 9, AlVG). Beim objektiven Entgeltschutz handelt es sich nach den sachlich in Betracht kommenden Gesetzesmaterialien lediglich um eine im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung entsprechende Auslegung des Begriffes der „angemessenen“ Entlohnung, bei der es sich um den jeweiligen kollektivvertraglichen Mindestlohn handelt; dabei stellen die Normen der kollektivvertraglichen Rechtsgestaltung den verbindlichen Maßstab für die Beurteilung der angemessenen Entlohnung der Beschäftigung dar (VwGH vom 17.03.2004, Zl. 2001/08/0035; VwGH vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0085 und vom 11.06.2014, Zl. 2013/08/0084). Bei dieser Beurteilung ist auf die tatsächlich in Aussicht genommene Beschäftigung abzustellen (VwGH vom 17.03.2004, Zl. 2001/08/0035; VwGH vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0085 und vom 11.06.2014, Zl. 2013/08/0084; Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 38 zu Paragraph 9, AlVG). 3.2.2.2. Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt insbesondere dann ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung oder eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit anzunehmen, oder wenn sie sich weigert, einem Auftrag zur Nach(Um-)schulung zu entsprechen oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, wobei es in den zuletzt genannten beiden Fällen nur dann zu einer Sanktion kommt, wenn die Weigerung ohne wichtigen Grund erfolgt ist. Ein solch wichtiger Grund ist dann anzunehmen, wenn ein Umstand vorliegt, der bei einer Beschäftigung Unzumutbarkeit begründen würden, sohin wenn die Maßnahme nicht in angemessener Zeit erreichbar wäre oder ihretwegen gesetzliche Betreuungspflichten nicht eingehalten werden könnte (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 6ff zu § 10 AlVG).3.2.2.2. Ein Anspruchsverlust nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG tritt insbesondere dann ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung oder eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit anzunehmen, oder wenn sie sich weigert, einem Auftrag zur Nach(Um-)schulung zu entsprechen oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, wobei es in den zuletzt genannten beiden Fällen nur dann zu einer Sanktion kommt, wenn die Weigerung ohne wichtigen Grund erfolgt ist. Ein solch wichtiger Grund ist dann anzunehmen, wenn ein Umstand vorliegt, der bei einer Beschäftigung Unzumutbarkeit begründen würden, sohin wenn die Maßnahme nicht in angemessener Zeit erreichbar wäre oder ihretwegen gesetzliche Betreuungspflichten nicht eingehalten werden könnte (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 6ff zu Paragraph 10, AlVG). Neben einer Weigerung kommt es auch im Fall der Vereitelung der Aufnahme einer von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesenen Beschäftigung bzw. einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 16ff zu § 10 AlVG). Es genügt dolus eventualis, der dann als gegeben angenommen wird, wenn die arbeitslose Person das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch ihr Verhalten zumindest in Kauf genommen hat (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 17 zu § 10 AlVG mwN). Auch muss das Verhalten für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausal sein (VwGH vom 20.10.1992, Zl. 92/08/0042; VwSlg 13.722 A); dabei genügt es, dass die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2013/08/0020 mwH). Um sich in Bezug auf eine vom AMS vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (VwGH vom 24.11.2000, Zl. 2000/10/0062 mwH). Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen (sieht man vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen,
VG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungspflichten eingehalten werden können.
Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungspflichten eingehalten werden können. Die Unterkunftsnahme am Arbeitsort kommt nur in Betracht, wenn die gesetzlichen Betreuungspflichten der arbeitslosen Person auch eingehalten werden können. Diese Formulierung geht im Wesentlichen auf die Rechtsprechung zurück. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof sogar eine Beschäftigung am Wohnort der arbeitslosen Person im Ergebnis als unzumutbar angesehen, wenn keine anderen Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung gestanden sind, und hat damit eine Vermittlung von Arbeitslosen mit Sorgepflichten für minderjährige Kinder auf Beschäftigungen, die mit Verpflichtungen am Abend bzw. in der Nacht oder am Wochenende verbunden sind, weitgehend ausgeschlossen (sic Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 42 zu § 9 AlVG; VwGH vom 23.04.2003, Zl. 2002/08/0275). Zu berücksichtigen ist allerdings auch, dass Betreuungspflichten des Arbeitslosen bzw. Notstandshilfeempfängers zum Ergebnis führen können, dass er im Zeitpunkt der Zuweisung der Beschäftigung und auch danach nicht verfügbar im Sinne des § 7 AlVG gewesen ist (VwGH vom 19.09.2007, Zl. 2006/08/0324 mit Hinweis auf VwGH vom 22.12.1998, Zl. 96/08/0398, vom 16.03.1999, Zl. 99/08/0009, vom 23.04.2003, Zl. 2002/08/0275 und vom 26.01.2005, Zl. 2004/08/0217). In diesem Fall ist zwar die Verhängung einer Sanktion nach § 10 AlVG ausgeschlossen, jedoch steht der arbeitslosen Person für die tatsächliche Dauer des Fehlens der Verfügbarkeit kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe zu (VwGH vom 19.09.2007, Zl. 2006/08/0324 und vom 17.02.2022, Ra 2020/08/0190).Die Unterkunftsnahme am Arbeitsort kommt nur in Betracht, wenn die gesetzlichen Betreuungspflichten der arbeitslosen Person auch eingehalten werden können. Diese Formulierung geht im Wesentlichen auf die Rechtsprechung zurück. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof sogar eine Beschäftigung am Wohnort der arbeitslosen Person im Ergebnis als unzumutbar angesehen, wenn keine anderen Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung gestanden sind, und hat damit eine Vermittlung von Arbeitslosen mit Sorgepflichten für minderjährige Kinder auf Beschäftigungen, die mit Verpflichtungen am Abend bzw. in der Nacht oder am Wochenende verbunden sind, weitgehend ausgeschlossen (sic Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 42 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH vom 23.04.2003, Zl. 2002/08/0275). Zu berücksichtigen ist allerdings auch, dass Betreuungspflichten des Arbeitslosen bzw. Notstandshilfeempfängers zum Ergebnis führen können, dass er im Zeitpunkt der Zuweisung der Beschäftigung und auch danach nicht verfügbar im Sinne des Paragraph 7, AlVG gewesen ist (VwGH vom 19.09.2007, Zl. 2006/08/0324 mit Hinweis auf VwGH vom 22.12.1998, Zl. 96/08/0398, vom 16.03.1999, Zl. 99/08/0009, vom 23.04.2003, Zl. 2002/08/0275 und vom 26.01.2005, Zl. 2004/08/0217). In diesem Fall ist zwar die Verhängung einer Sanktion nach Paragraph 10, AlVG ausgeschlossen, jedoch steht der arbeitslosen Person für die tatsächliche Dauer des Fehlens der Verfügbarkeit kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe zu (VwGH vom 19.09.2007, Zl. 2006/08/0324 und vom 17.02.2022, Ra 2020/08/0190). Anlassbezogen kam hervor, dass im Zeitpunkt des möglichen Antrittes der ihm angebotenen Beschäftigung am XXXX .2023 die Lebensgefährtin des BF einer Beschäftigung nachging, die es erforderlich machte, dass diese seit Anfang XXXX 2023 bereits um 05:30 Uhr zu ihrer Dienstgeberin aufbrechen musste, um dort zu arbeiten. Darauf stützt der BF seine Unzumutbarkeitseinrede hinsichtlich der ihm angebotenen Beschäftigung, da es ihm nicht möglich gewesen sei, die minderjährigen Kinder zur Schule zu bringen. Berücksichtigt man seine niederschriftlich dokumentierten Angaben in der Niederschrift über die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen einer sonst sich bietenden Beschäftigung vom XXXX .2023 und seine Angaben anlässlich seiner PV vor dem Bundesverwaltungsgericht, denen zufolge die minderjährigen und schulpflichtigen Kinder während der gesamten Ferienzeit bei deren Großmutter in Slowenien waren und von dieser beaufsichtigt wurden, und weiter die Ausführungen der Direktorin der Volksschule XXXX in deren E-Mail an die belangte Behörde, dass die Kinder von berufstätigen Eltern, die schon sehr früh in ihrer Arbeitsstätte sein müssen, bereits ab 06:30 Uhr die Schule betreten können und schulseitig beaufsichtigt werden, so zeigt sich, dass die Kinder des Beschwerdeführers während der Schulferien 2023, die in der Steiermark am 10.09.2023 endeten, als auch während der Schulzeit (hier ab 06:30 Uhr früh) von Dritten betreut wurden, womit der Unzumutbarkeitseinrede des BF, die sich im Kern darauf stützt, dass er wegen der Betreuungspflicht der Kinder nicht um 07:30 Uhr am Arbeitsort der potentiellen Dienstgeberin erscheinen hätte können, die Grundlage zur Gänze entzogen ist.Anlassbezogen kam hervor, dass im Zeitpunkt des möglichen Antrittes der ihm angebotenen Beschäftigung am römisch 40 .2023 die Lebensgefährtin des BF einer Beschäftigung nachging, die es erforderlich machte, dass diese seit Anfang römisch 40 2023 bereits um 05:30 Uhr zu ihrer Dienstgeberin aufbrechen musste, um dort zu arbeiten. Darauf stützt der BF seine Unzumutbarkeitseinrede hinsichtlich der ihm angebotenen Beschäftigung, da es ihm nicht möglich gewesen sei, die minderjährigen Kinder zur Schule zu bringen. Berücksichtigt man seine niederschriftlich dokumentierten Angaben in der Niederschrift über die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen einer sonst sich bietenden Beschäftigung vom römisch 40 .2023 und seine Angaben anlässlich seiner PV vor dem Bundesverwaltungsgericht, denen zufolge die minderjährigen und schulpflichtigen Kinder während der gesamten Ferienzeit bei deren Großmutter in Slowenien waren und von dieser beaufsichtigt wurden, und weiter die Ausführungen der Direktorin der Volksschule römisch 40 in deren E-Mail an die belangte Behörde, dass die Kinder von berufstätigen Eltern, die schon sehr früh in ihrer Arbeitsstätte sein müssen, bereits ab 06:30 Uhr die Schule betreten können und schulseitig beaufsichtigt werden, so zeigt sich, dass die Kinder des Beschwerdeführers während der Schulferien 2023, die in der Steiermark am 10.09.2023 endeten, als auch während der Schulzeit (hier ab 06:30 Uhr früh) von Dritten betreut wurden, womit der Unzumutbarkeitseinrede des BF, die sich im Kern darauf stützt, dass er wegen der Betreuungspflicht der Kinder nicht um 07:30 Uhr am Arbeitsort der potentiellen Dienstgeberin erscheinen hätte können, die Grundlage zur Gänze entzogen ist. Zur Gewährleistung der Betreuung seiner Kinder durch Dritte (Großmutter während der Schulferien; schulseitige Betreuung während der Schulzeit ab 06:30 Uhr) im sachlich in Betracht kommenden Zeitraum kommt weiter hinzu, dass der Dienstbeginn für den BF bei der potentiellen Dienstgeberin ab dem XXXX .2023, sohin noch während der Schulferien der Kinder, um 08:00 Uhr die Arbeit beginnen hätte können, was auf den Lebensrhythmus der Familie keinen entscheidenden Einfluss gehabt hätte.Zur Gewährleistung der Betreuung seiner Kinder durch Dritte (Großmutter während der Schulferien; schulseitige Betreuung während der Schulzeit ab 06:30 Uhr) im sachlich in Betracht kommenden Zeitraum kommt weiter hinzu, dass der Dienstbeginn für den BF bei der potentiellen Dienstgeberin ab dem römisch 40 .2023, sohin noch während der Schulferien der Kinder, um 08:00 Uhr die Arbeit beginnen hätte können, was auf den Lebensrhythmus der Familie keinen entscheidenden Einfluss gehabt hätte. Hinzu kommt weiter, dass der BF ab dem XXXX .2023 in der XXXX bei ein und derselben Dienstgeberin zu arbeiten begann, obwohl auch seine Lebensgefährtin weiterhin einer Beschäftigung nachgegangen ist. Hier haben die Betreuungspflichten für die Kinder offenbar kein Problem gemacht.Hinzu kommt weiter, dass der BF ab dem römisch 40 .2023 in der römisch 40 bei ein und derselben Dienstgeberin zu arbeiten begann, obwohl auch seine Lebensgefährtin weiterhin einer Beschäftigung nachgegangen ist. Hier haben die Betreuungspflichten für die Kinder offenbar kein Problem gemacht. Insgesamt vermochte der BF dem Gericht gegenüber nicht darzutun, weshalb ihm die Annahme der ihm ab Montag XXXX .2023 in der Grünraumpflege bei der potentiellen Dienstgeberin angebotenen Beschäftigung wegen der Betreuungspflichten seiner Kinder, sohin auch der an Asthma erkrankten Tochter, unzumutbar bzw. ein Beschäftigungsbeginn bis nicht möglich war, zumal sich ab XXXX der Dienstbeginn von 07:30 Uhr auf 08:00 Uhr änderte. Insgesamt vermochte der BF dem Gericht gegenüber nicht darzutun, weshalb ihm die Annahme der ihm ab Montag römisch 40 .2023 in der Grünraumpflege bei der potentiellen Dienstgeberin angebotenen Beschäftigung wegen der Betreuungspflichten seiner Kinder, sohin auch der an Asthma erkrankten Tochter, unzumutbar bzw. ein Beschäftigungsbeginn bis nicht möglich war, zumal sich ab römisch 40 der Dienstbeginn von 07:30 Uhr auf 08:00 Uhr änderte. Eine Unzumutbarkeit dieser ihm zugewiesenen Beschäftigung ergibt sich weder aus der Erkrankung der Tochter, noch daraus, dass ein geänderter Wach- Schlafrhythmus der Kinder, der es ihnen ermöglicht hätte, früher aufzustehen, nach den Angaben des BF von den Kindern nicht gewollt war [sic PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 15.04.2024, S. 8 unten], zumal sich aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen ergibt, dass medizinische Gründe gegen eine Änderung des Wach- Schlafrhythmus der Kinder gesprochen hätten. Auf den vorgeblich nicht vorhandenen Willen der Kinder zum früheren Aufstehen allein, der es ermöglicht hätte, dass beide Eltern ihrer Beschäftigung nachgehen können, kommt es nicht an. Vom Wohnort des BF ( XXXX ) ist die in XXXX in der XXXX gelegene Volksschule mit dem PKW in sechs Minuten zu erreichen (Fahrstrecke: 3,9 km). Von hier aus lässt sich die Dienststelle der potentiellen Dienstgeberin in XXXX , mit dem PKW in 37 Minuten erreichen (Fahrstrecke: 37,1 km). Da der BF ab dem XXXX .2023 erst um 08:00 Uhr den Dienst antreten konnte, stand auch während der Schulzeit den Gewohnheiten der Familie des BF kein Hindernis entgegen.Vom Wohnort des BF ( römisch 40 ) ist die in römisch 40 in der römisch 40 gelegene Volksschule mit dem PKW in sechs Minuten zu erreichen (Fahrstrecke: 3,9 km). Von hier aus lässt sich die Dienststelle der potentiellen Dienstgeberin in römisch 40 , mit dem PKW in 37 Minuten erreichen (Fahrstrecke: 37,1 km). Da der BF ab dem römisch 40 .2023 erst um 08:00 Uhr den Dienst antreten konnte, stand auch während der Schulzeit den Gewohnheiten der Familie des BF kein Hindernis entgegen. Für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum hat der BF keine weiteren Gründe genannt, die neben dem Einwand der mangelnden Betreuung eine weitere Unzumutbarkeit der ihm angebotenen Stelle begründen könnten, weshalb die
VG iVm. § 10 AlVG verhängte Sanktion gerechtfertigt erscheint. Da ein Beschäftigungsbeginn erst am Montag, XXXX .2023, möglich war, war der achtwöchige Sanktionszeitraum entsprechend zu korrigieren.Für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum hat der BF keine weiteren Gründe genannt, die neben dem Einwand der mangelnden Betreuung eine weitere Unzumutbarkeit der ihm angebotenen Stelle begründen könnten, weshalb die
Paragraph 38, AlVG in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verhängte Sanktion gerechtfertigt erscheint. Da ein Beschäftigungsbeginn erst am Montag, römisch 40 .2023, möglich war, war der achtwöchige Sanktionszeitraum entsprechend zu korrigieren. 3.2.
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G305.2282409.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.