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{'item': 'G307 2261424-1'}

Obsah (10)Art. 133§ 89§ 6§ 1§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.05.2024 GeschäftszahlG307 2261424-1 Spruch, G307 2261423-1/28Z G307 2261424-1/15Z G307 2261425-1/15Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsge

wieder fortgeführt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , (im Folgenden: BFA) vom 14.09.2022, Zahlen XXXX , XXXX und XXXX wurden die von der Erstbeschwerdeführerin, dem Zweit- und Drittbeschwerdeführer (im Folgenden BF1 bis BF3 zugleich BF) gestellten Anträge auf Gewährung internationalen Schutzes abgewiesen. Dagegen erhoben die BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde, welche aktuell beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der hierortigen Abteilung G307 anhängig ist.
  2. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , (im Folgenden: BFA) vom 14.09.2022, Zahlen römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 wurden die von der Erstbeschwerdeführerin, dem Zweit- und Drittbeschwerdeführer (im Folgenden BF1 bis BF3 zugleich BF) gestellten Anträge auf Gewährung internationalen Schutzes abgewiesen. Dagegen erhoben die BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde, welche aktuell beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der hierortigen Abteilung G307 anhängig ist.
  3. Mit Schreiben vom XXXX .2022 teilte die Staatsanwaltschaft XXXX dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit, dass zur Person der Erstbeschwerdeführerin (BF1) ein Auslieferungsbegehren der albanischen Behörden eingelangt sei.
  4. Mit Schreiben vom römisch 40 .2022 teilte die Staatsanwaltschaft römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit, dass zur Person der Erstbeschwerdeführerin (BF1) ein Auslieferungsbegehren der albanischen Behörden eingelangt sei.
  5. Im Rahmen des in der Folge zu Zahl XXXX beim Landesgericht für Strafsachen XXXX (LG XXXX ) geführten diesbezüglichen Verfahrens erging mit XXXX .2023 ein Beschluss, mit welchem die Auslieferung der BF1 nach Albanien für zulässig erklärt wurde.
  6. Im Rahmen des in der Folge zu Zahl römisch 40 beim Landesgericht für Strafsachen römisch 40 (LG römisch 40 ) geführten diesbezüglichen Verfahrens erging mit römisch 40 .2023 ein Beschluss, mit welchem die Auslieferung der BF1 nach Albanien für zulässig erklärt wurde.
  7. Der dagegen an das Oberlandesgericht XXXX (OLG XXXX ) erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss desselbigen Gerichts vom XXXX 2024 zu Zahl XXXX nicht Folge gegeben. Gegen diese Entscheidung stehe

§ 89Abs. 6 St

PO ein weiterer Rechtszug nicht (mehr) zu. Dieser Beschluss wurde dem BVwG am 30.04.2024 zugestellt.4. Der dagegen an das Oberlandesgericht römisch 40 (OLG römisch 40 ) erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss desselbigen Gerichts vom römisch 40 2024 zu Zahl römisch 40 nicht Folge gegeben. Gegen diese Entscheidung stehe

Paragraph 89, Absatz 6, StPO ein weiterer Rechtszug nicht (mehr) zu. Dieser Beschluss wurde dem BVwG am 30.04.2024 zugestellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Anzuwendendes Recht:

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 1Vw

GVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt. Entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, bleiben

§ 58Abs. 2 Vw

GVG in Kraft.

Paragraph eins, VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i. d.F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt. Entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, bleiben

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

§ 31Abs. 1 Vw

GVG durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.

  1. Rechtliche Beurteilung: 2.
  2. Zu Spruchteil A): § 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG 1991), BGBl. Nr. 51/1991, normiert zur Frage der Beurteilung von Vorfragen Nachstehendes:Paragraph 38, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG 1991), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, normiert zur Frage der Beurteilung von Vorfragen Nachstehendes: "Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung dem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird." Der mit „Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht“ betitelte § 89 StPO lautet:Der mit „Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht“ betitelte Paragraph 89, StPO lautet: § 89.

(1)Das Rechtsmittelgericht hat der zuständigen Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 24) und über die Beschwerde in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss zu entscheiden.Paragraph 89,
(1)Das Rechtsmittelgericht hat der zuständigen Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (Paragraph 24,) und über die Beschwerde in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss zu entscheiden.
(2)Beschwerden, die verspätet oder von einer Person eingebracht wurden, der ein Rechtsmittel nicht zusteht (§ 87 Abs. 1), hat das Rechtsmittelgericht als unzulässig zurückzuweisen.
(2)Beschwerden, die verspätet oder von einer Person eingebracht wurden, der ein Rechtsmittel nicht zusteht (Paragraph 87, Absatz eins,), hat das Rechtsmittelgericht als unzulässig zurückzuweisen.
(2a)Das Rechtsmittelgericht kann den Beschluss aufheben und an das Erstgericht zur neuen Entscheidung nach Verfahrensergänzung unter sinngemäßer Anwendung des § 293 Abs. 2 verweisen, wenn
  1. das Erstgericht örtlich oder sachlich unzuständig oder nicht gehörig besetzt war oder wenn ein gesetzlich ausgeschlossener Richter (§§ 43 und 46) den Beschluss gefasst hat,
  2. das Erstgericht zu Unrecht seine Unzuständigkeit ausgesprochen hat,
  3. das Erstgericht die Anträge nicht erledigt oder zur Entscheidung in der Sache erforderliche Beweisaufnahmen unterlassen hat oder einer der im § 281 Abs. 1 Z 5 oder 5a angeführten Gründe vorliegt, oder
  4. rechtliches Gehör (§ 6) nicht gewährt werden kann, weil der Gegenstand der Beschwerde auf die Bewilligung einer Anordnung gerichtet ist, deren Erfolg voraussetzt, dass sie dem Gegner der Beschwerde vor ihrer Durchführung nicht bekannt wird.
(2a)Das Rechtsmittelgericht kann den Beschluss aufheben und an das Erstgericht zur neuen Entscheidung nach Verfahrensergänzung unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 293, Absatz 2, verweisen, wenn,
  1. das Erstgericht örtlich oder sachlich unzuständig oder nicht gehörig besetzt war oder wenn ein gesetzlich ausgeschlossener Richter (Paragraphen 43 und 46) den Beschluss gefasst hat,,
  2. das Erstgericht zu Unrecht seine Unzuständigkeit ausgesprochen hat,,
  3. das Erstgericht die Anträge nicht erledigt oder zur Entscheidung in der Sache erforderliche Beweisaufnahmen unterlassen hat oder einer der im Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, oder 5a angeführten Gründe vorliegt, oder,
  4. rechtliches Gehör (Paragraph 6,) nicht gewährt werden kann, weil der Gegenstand der Beschwerde auf die Bewilligung einer Anordnung gerichtet ist, deren Erfolg voraussetzt, dass sie dem Gegner der Beschwerde vor ihrer Durchführung nicht bekannt wird.
(2b)Bei Beschwerden gegen die Bewilligung der Festnahme und gegen die Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft hat das Rechtsmittelgericht stets in der Sache zu entscheiden und dabei gegebenenfalls auch Umstände zu berücksichtigen, die nach dem bekämpften Beschluss eingetreten oder bekannt geworden sind. Gleiches gilt, wenn es keinen Anlass findet, nach Abs. 2a vorzugehen. An die geltend gemachten Beschwerdepunkte ist das Rechtsmittelgericht nicht gebunden, zum Nachteil des Beschuldigten darf es jedoch niemals Beschlüsse ändern, gegen die nicht Beschwerde erhoben wurde.
(2b)Bei Beschwerden gegen die Bewilligung der Festnahme und gegen die Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft hat das Rechtsmittelgericht stets in der Sache zu entscheiden und dabei gegebenenfalls auch Umstände zu berücksichtigen, die nach dem bekämpften Beschluss eingetreten oder bekannt geworden sind. Gleiches gilt, wenn es keinen Anlass findet, nach Absatz 2 a, vorzugehen. An die geltend gemachten Beschwerdepunkte ist das Rechtsmittelgericht nicht gebunden, zum Nachteil des Beschuldigten darf es jedoch niemals Beschlüsse ändern, gegen die nicht Beschwerde erhoben wurde.
(3)Entscheidet das Oberlandesgericht, dass die Untersuchungshaft aufzuheben sei, und treffen die hiefür maßgebenden Umstände auch bei einem Mitbeschuldigten zu, der keine Beschwerde erhoben hat, so hat das Oberlandesgericht so vorzugehen, als ob eine solche Beschwerde vorläge.
(4)Wird einer Beschwerde wegen Unzulässigkeit einer im
  1. und
  2. Abschnitt des
  3. Hauptstückes (§§ 134 bis 143) geregelten Ermittlungsmaßnahme

Abs. 2b Folge gegeben, so ist zugleich anzuordnen, dass alle durch diese Ermittlungsmaßnahme gewonnenen Ergebnisse zu vernichten sind.

(4)Wird einer Beschwerde wegen Unzulässigkeit einer im
  1. und
  2. Abschnitt des
  3. Hauptstückes (Paragraphen 134 bis 143) geregelten Ermittlungsmaßnahme

Absatz 2 b, Folge gegeben, so ist zugleich anzuordnen, dass alle durch diese Ermittlungsmaßnahme gewonnenen Ergebnisse zu vernichten sind.

(5)Das Rechtsmittelgericht kann vom Erstgericht und von der Staatsanwaltschaft weitere Aufklärungen verlangen. Vor seiner Entscheidung hat es dem Gegner der Beschwerde Gelegenheit zur Äußerung binnen sieben Tagen einzuräumen es sei denn, dass ein Fall des Abs. 2a Z 4 vorliegt. § 24 zweiter Satz ist anzuwenden.
(5)Das Rechtsmittelgericht kann vom Erstgericht und von der Staatsanwaltschaft weitere Aufklärungen verlangen. Vor seiner Entscheidung hat es dem Gegner der Beschwerde Gelegenheit zur Äußerung binnen sieben Tagen einzuräumen es sei denn, dass ein Fall des Absatz 2 a, Ziffer 4, vorliegt. Paragraph 24, zweiter Satz ist anzuwenden.
(6)Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hatte sich das Bundesverwaltungsgericht mit der als Vorfrage zu qualifizierenden Frage auseinander zu setzen, ob die Auslieferung der Erstbeschwerdeführerin nach Albanien als zulässig erachtet wird. Da nunmehr das Auslieferungsverfahren gegen die Erstbeschwerdeführerin rechtskräftig beendet ist – es steht gegen den oben erwähnten Beschluss des OLG XXXX

§ 89Abs. 6 St

PO kein Rechtszug mehr offen – kann das gegenständliche Verfahren zur Person der Erstbeschwerdeführerin und ihren beiden Söhnen (Zweit- und Drittbeschwerdeführer) fortgesetzt werden. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hatte sich das Bundesverwaltungsgericht mit der als Vorfrage zu qualifizierenden Frage auseinander zu setzen, ob die Auslieferung der Erstbeschwerdeführerin nach Albanien als zulässig erachtet wird. Da nunmehr das Auslieferungsverfahren gegen die Erstbeschwerdeführerin rechtskräftig beendet ist – es steht gegen den oben erwähnten Beschluss des OLG römisch 40

Paragraph 89, Absatz 6, StPO kein Rechtszug mehr offen – kann das gegenständliche Verfahren zur Person der Erstbeschwerdeführerin und ihren beiden Söhnen (Zweit- und Drittbeschwerdeführer) fortgesetzt werden. 2.2. Entfall der mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt an Hand der Aktenlage geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

§ 21Abs. 7 BFA-VG sowie 24 Abs. 2 Z 1 Vw

GVG unterbleiben.Da der Sachverhalt an Hand der Aktenlage geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG sowie 24 Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben. 2.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 38 AVG Gebrauch.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 38, AVG Gebrauch. Da der Schluss, zu welchem das BVwG gegenständlich gelangt, keiner weiteren Erörterung bedurfte und die Aussetzungsvoraussetzung offenkundig war konnte von der Durchführung einer solchen zu diesem Thema Abstand genommen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G307.2261424.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.