G eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten iSd § 54 Abs 1 Z 1 AsylG erteilt“ und die Spruchpunkte II. bis IV. werden ersatzlos behoben. A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es in Spruchpunkt römisch eins. zu lauten hat: „In Stattgebung des Antrages vom 08.04.2022 wird dem Beschwerdeführer
Paragraphen 55, Absatz eins und 58 Absatz 2, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten iSd Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG erteilt“ und die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Begründung:, Begründung: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) reiste im August 2013 als Student nach Österreich. Ihm wurde erstmals ein Aufenthaltstitel „Student“ von XXXX .2014 bis XXXX .2015 erteilt. Der letzte Verlängerungsantrag wurde mit Bescheid der Magistratsabteilung 35 vom 21.03.2022 aufgrund des fehlenden Studienerfolges abgewiesen. Der Beschwerdeführer (BF) reiste im August 2013 als Student nach Österreich. Ihm wurde erstmals ein Aufenthaltstitel „Student“ von römisch 40 .2014 bis römisch 40 .2015 erteilt. Der letzte Verlängerungsantrag wurde mit Bescheid der Magistratsabteilung 35 vom 21.03.2022 aufgrund des fehlenden Studienerfolges abgewiesen. Am 08.04.2022 stellte der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G. Am 08.04.2022 stellte der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG. Am 13.07.2023 brachte der rechtsfreundliche Vertreter des BF eine Säumnisbeschwerde bei der belangten Behörde ein. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 14.08.2023 wurde dem BF die beabsichtigte Abweisung bzw. Zurückweisung des Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK
G mitgeteilt und ihm die Möglichkeit eingeräumt eine schriftliche Stellungnahme einzubringen. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 14.08.2023 wurde dem BF die beabsichtigte Abweisung bzw. Zurückweisung des Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK
Paragraph 55, AsylG mitgeteilt und ihm die Möglichkeit eingeräumt eine schriftliche Stellungnahme einzubringen. Am 04.09.2023 langte eine entsprechende Stellungnahme des BF ein. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
EMRK ab (Spruchpunkt I.) und erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Gleichzeitig stellte es
Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina fest (Spruchpunkt III.) und legte
Abs 1 bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt IV.).Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
, EMRK ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig stellte es
Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina fest (Spruchpunkt römisch drei.) und legte
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt römisch vier.). Das BFA begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet unrechtmäßig sei, er über keine Kernfamilie im Bundesgebiet verfüge. Der BF habe eine Lebensgefährtin in Österreich, aber keine Daten über sie bekannt gegebenen. Es sei ihm zumutbar sie in Österreich zu besuchen oder auch legal über das NAG einzureisen. Ein schützenswertes Privatleben liege nicht vor, er gehe keiner legalen Beschäftigung nach, und sei kein Mitglied in einem Verein. Er verfüge über Deutschkenntnisse Niveau B
Dem BF wurde zunächst ein Aufenthaltstitel mit dem Aufenthaltszweck „Student“ erteilt, der aufgrund von Verlängerungsanträgen von römisch 40 .2014 bis römisch 40 .2021 gültig war. Der Verlängerungsantrag des BF vom römisch 40 2021 wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes Wien, Magistratsabteilung 35, vom römisch 40 .2022, mangels nachgewiesenen Studienerfolges, abgewiesen. Aufgrund seines weiteren Antrages vom römisch 40 2021 wurde dem BF eine Bestätigung
Paragraph 24, NAG ausgestellt, die bis römisch 40 .2022 gültig war. Am XXXX .2022 wurde der BF von der LPD Niederösterreich, XXXX , wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes angezeigt. Am römisch 40 .2022 wurde der BF von der LPD Niederösterreich, römisch 40 , wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes angezeigt. Der BF war im Studienjahr 2018/2019 und im Wintersemester 2019 an der Fachhochschule des XXXX für den Master-Studiengang Projektmanagement und Organisation inskribiert. In diesem Zeitraum legte er Prüfungen im Ausmaß von 73 ECTS ab.Der BF war im Studienjahr 2018 aus 2019, und im Wintersemester 2019 an der Fachhochschule des römisch 40 für den Master-Studiengang Projektmanagement und Organisation inskribiert. In diesem Zeitraum legte er Prüfungen im Ausmaß von 73 ECTS ab. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er ging im Zeitraum 2014 bis 2018 wochen- bzw. monatsweise einer geringfügigen Beschäftigung als Arbeiter bei unterschiedlichen Arbeitgebern nach. Von XXXX 2019 bis XXXX 2020 war er als Angestellter bei der XXXX , von XXXX 2020 bis XXXX 2021 als Angestellter bei der XXXX . und von XXXX 2021 bis XXXX 2022 als Angestellter bei der XXXX beschäftigt. Von XXXX .2021 bis XXXX 2021 hat der BF Arbeitslosengeld bezogen.Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er ging im Zeitraum 2014 bis 2018 wochen- bzw. monatsweise einer geringfügigen Beschäftigung als Arbeiter bei unterschiedlichen Arbeitgebern nach. Von römisch 40 2019 bis römisch 40 2020 war er als Angestellter bei der römisch 40 , von römisch 40 2020 bis römisch 40 2021 als Angestellter bei der römisch 40 . und von römisch 40 2021 bis römisch 40 2022 als Angestellter bei der römisch 40 beschäftigt. Von römisch 40 .2021 bis römisch 40 2021 hat der BF Arbeitslosengeld bezogen. Während seines Aufenthalts im Bundesgebiet war der BF aufgrund seiner geringfügigen Beschäftigungen und aufgrund von Selbstversicherung in den Zeiträumen XXXX 2014 bis XXXX 2016, XXXX 2017 bis XXXX 2017, XXXX 2017 bis XXXX 2018, XXXX 2018 bis XXXX 2018, XXXX 2018 bis XXXX 2019, XXXX 2020 bis XXXX 2020
2 ASVG, § 16 Abs. 1 ASVG sowie
ASVG, sozialversichert.Während seines Aufenthalts im Bundesgebiet war der BF aufgrund seiner geringfügigen Beschäftigungen und aufgrund von Selbstversicherung in den Zeiträumen römisch 40 2014 bis römisch 40 2016, römisch 40 2017 bis römisch 40 2017, römisch 40 2017 bis römisch 40 2018, römisch 40 2018 bis römisch 40 2018, römisch 40 2018 bis römisch 40 2019, römisch 40 2020 bis römisch 40 2020
Paragraph 16, Absatz 2, ASVG, Paragraph 16, Absatz eins, ASVG sowie
Paragraph 19 a, ASVG, sozialversichert. Der BF verfügt über eine Einstellungszusage der XXXX vom 22.09.2023 für die Stelle des Filial- und Operationsleiters. Der BF verfügt über eine Einstellungszusage der römisch 40 vom 22.09.2023 für die Stelle des Filial- und Operationsleiters. In Österreich leben die Lebensgefährtin des BF, die ukrainische Staatsangehörige ist, sowie eine Tante samt Familie. Er hat in Österreich einen Freundes- und Bekanntenkreis. Er ist Mitglied im XXXX . Der BF verfügt über Deutschsprachkenntnisse auf Niveau B
G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies
Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des § 55 Abs 1 Z 1 AsylG vor, ist
G eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, mit der (auf beschäftigungsrechtlicher Ebene) ein geringerer Berechtigungsumfang verbunden ist (vgl. VwGH 18.01.2022, Ra 2020/19/0447).
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG vor, ist
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, mit der (auf beschäftigungsrechtlicher Ebene) ein geringerer Berechtigungsumfang verbunden ist vergleiche VwGH 18.01.2022, Ra 2020/19/0447).
G) ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
G (Z 1) vorlegt, über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 UG oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3), einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte"
1 oder 2 NAG besitzt (Z 4) oder als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler"
1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz genannten Kunstsparte ausübt, bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen (Z5).
Paragraph 9, Absatz 4, Integrationsgesetz (IntG) ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
Paragraph 11, IntG (Ziffer eins,) vorlegt, über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, UG oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Ziffer 3,), einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte"
Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt (Ziffer 4,) oder als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler"
Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz genannten Kunstsparte ausübt, bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen (Z5). Eine "Aufenthaltsberechtigung plus" berechtigt
G zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit
BG). Eine "Aufenthaltsberechtigung" berechtigt
G zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist.Eine "Aufenthaltsberechtigung plus" berechtigt
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG). Eine "Aufenthaltsberechtigung" berechtigt
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist. § 58 AsylG regelt das Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln
G.
G hat das BFA im verfahrensabschließenden Bescheid über die Zurück- oder Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G abzusprechen.
G begründet ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G kein Aufenthalts- oder Bleiberecht und steht der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Er kann daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (§§ 46 – 81 FPG) keine aufschiebende Wirkung entfalten.
Abs 5 BFA-VG begründet eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG (§§ 54 – 62 AsylG) kein Aufenthalts- oder Bleiberecht.Paragraph 58, AsylG regelt das Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln
Paragraphen 55, ff AsylG.
Paragraph 58, Absatz 8, AsylG hat das BFA im verfahrensabschließenden Bescheid über die Zurück- oder Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG abzusprechen.
Paragraph 58, Absatz 13, AsylG begründet ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht und steht der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Er kann daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Paragraphen 46, – 81 FPG) keine aufschiebende Wirkung entfalten.
Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG begründet eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem , 7. Hauptstück des AsylG (Paragraphen 54, – 62 AsylG) kein Aufenthalts- oder Bleiberecht.
Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind
Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen.
1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
FPG, durch die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind
2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, durch die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen.
3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellt, unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 15.9.2021, Ra 2021/17/0059, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte darstellt, unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 15.9.2021, Ra 2021/17/0059, mwN). Die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich nehmen grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH 25.7.2019, Ra 2018/22/0219, mwN).Die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich nehmen grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren vergleiche VwGH 25.7.2019, Ra 2018/22/0219, mwN). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die im Inland verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, werden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach einem so langen Inlandsaufenthalt noch als verhältnismäßig angesehen (vgl. zum Ganzen VwGH 8.11.2018, Ra 2016/22/0120, mwN).Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die im Inland verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, werden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach einem so langen Inlandsaufenthalt noch als verhältnismäßig angesehen vergleiche zum Ganzen VwGH 8.11.2018, Ra 2016/22/0120, mwN). Der BF lebt seit August 2013, somit seit über zehn Jahren, durchgehend in Österreich. Davon war sein Aufenthalt bis zum XXXX .2022 und damit beinahe zehn Jahre lang aufgrund der ihm erteilten Aufenthaltsbewilligungen rechtmäßig. Der BF ist nach Ablauf seiner Aufenthaltsbewilligung – bis auf eine kurze Unterbrechung im Herbst 2022 - weiterhin im Bundesgebiet verblieben und hält sich seither unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Demzufolge war der BF im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG jedenfalls bereits ungefähr 11 Jahre lang, davon die weit überwiegende Zeit rechtmäßig, im Inland aufhältig. Der BF lebt seit August 2013, somit seit über zehn Jahren, durchgehend in Österreich. Davon war sein Aufenthalt bis zum römisch 40 .2022 und damit beinahe zehn Jahre lang aufgrund der ihm erteilten Aufenthaltsbewilligungen rechtmäßig. Der BF ist nach Ablauf seiner Aufenthaltsbewilligung – bis auf eine kurze Unterbrechung im Herbst 2022 - weiterhin im Bundesgebiet verblieben und hält sich seither unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Demzufolge war der BF im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG jedenfalls bereits ungefähr 11 Jahre lang, davon die weit überwiegende Zeit rechtmäßig, im Inland aufhältig. Bei einem derart langen - noch dazu weit überwiegend rechtmäßigen - inländischen Aufenthalt ist nach der oben aufgezeigten Rechtsprechung regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen auszugehen. Nur wenn der BF die im Inland verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hätte, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wäre eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise noch als verhältnismäßig anzusehen. Das Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich wird zwar dadurch gemindert, dass er keine Veranlassung hatte, nach Ablauf des zuletzt gültigen Aufenthaltstitels von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen und dass sein Privatleben im Bundesgebiet zu einem Zeitpunkt entstand, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war bzw. nur über einen befristeten Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet verfügte. Dies hat aber vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während seines Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung führen kann (vgl VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325 mwN).Das Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich wird zwar dadurch gemindert, dass er keine Veranlassung hatte, nach Ablauf des zuletzt gültigen Aufenthaltstitels von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen und dass sein Privatleben im Bundesgebiet zu einem Zeitpunkt entstand, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war bzw. nur über einen befristeten Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet verfügte. Dies hat aber vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während seines Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung führen kann vergleiche VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325 mwN). Dem BF sind außer dem nicht rechtmäßigen Aufenthalt keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung anzulasten. Der Erwerb von fortgeschrittenen Deutschkenntnissen (Niveau B2), sein begonnenes Masterstudium, die Beschäftigungen, sein Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet und die vorgelegte Einstellungszusage sprechen dafür, dass er die in Österreich verbrachte Zeit zur sozialen und beruflichen Integration genutzt hat. Der BF zeigt durch die Vorlage einer Einstellungszusage seinen Wunsch, in Zukunft (wieder) einer Beschäftigung nachzugehen. Er verfügt über eine gesicherte Unterkunft. Wenngleich noch starke Bindungen zum Herkunftsstaat des BF bestehen, weil er dort aufgewachsen ist, die Schule besucht hat, eine übliche Sprache spricht und seine Familie nach wie vor dort lebt, werden diese dadurch relativiert, dass er sich über die letzten zehn Jahre hinweg nur zu Besuchszwecken in seinem Herkunftsstaat aufgehalten hat. Insgesamt ist daher vorliegend jedenfalls von einer nicht zu vernachlässigenden sozialen und beruflichen Integration des unbescholtenen BF im Verlauf seines langjährigen weit überwiegend rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich auszugehen. Folglich kommt eine Aufenthaltsbeendigung nicht in Betracht. Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist in diesem konkreten Einzelfall in einer Gesamtschau und in einer gewichteten Abwägung aller Umstände das Interesse an der Fortführung des Familien- und Privatlebens des BF in Österreich höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Erfüllt der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung, so ist nach dem ersten Absatz des § 55 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ auszustellen, andernfalls nach dem zweiten Absatz dieser Bestimmung nur eine „Aufenthaltsberechtigung“, mit der (auf beschäftigungsrechtlicher Ebene) ein geringerer Berechtigungsumfang verbunden ist.Erfüllt der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung, so ist nach dem ersten Absatz des Paragraph 55, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ auszustellen, andernfalls nach dem zweiten Absatz dieser Bestimmung nur eine „Aufenthaltsberechtigung“, mit der (auf beschäftigungsrechtlicher Ebene) ein geringerer Berechtigungsumfang verbunden ist. Der BF hat einen Nachweis von Sprachkenntnissen des B2-Niveaus vorgelegt und erfüllt sohin das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Vm § 11 IntG, weshalb ihm
G 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen ist.Der BF hat einen Nachweis von Sprachkenntnissen des B2-Niveaus vorgelegt und erfüllt sohin das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 11, IntG, weshalb ihm
Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen ist. Die belangte Behörde hat diesen Aufenthaltstitel
G 2005 auszufolgen und hat der BF daran
G 2005 mitzuwirken.Die belangte Behörde hat diesen Aufenthaltstitel
Paragraph 58, AsylG 2005 auszufolgen und hat der BF daran
Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 mitzuwirken. Die Beschwerdestattgebung führt zum Entfall der Spruchpunkte II. bis IV. des angefochtenen Bescheides und war daher spruchgemäß zu entscheiden.Die Beschwerdestattgebung führt zum Entfall der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. des angefochtenen Bescheides und war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Eine Beschwerdeverhandlung, von der keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten ist, entfällt
Abs 7 BFA-VG, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde einwandfrei festgestellt werde konnte und das Gericht von den im Verwaltungsverfahren hervorgekommenen und in der Beschwerde und Stellungnahme behaupteten privaten Anknüpfungen der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ausgeht.Eine Beschwerdeverhandlung, von der keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten ist, entfällt
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde einwandfrei festgestellt werde konnte und das Gericht von den im Verwaltungsverfahren hervorgekommenen und in der Beschwerde und Stellungnahme behaupteten privaten Anknüpfungen der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ausgeht. Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zuzulassen, weil es sich bei der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG um eine typische Einzelfallbeurteilung handelt. Es waren keine erheblichen, über den Einzelfall hinausreichenden Rechtsfragen zu lösen.Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zuzulassen, weil es sich bei der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG um eine typische Einzelfallbeurteilung handelt. Es waren keine erheblichen, über den Einzelfall hinausreichenden Rechtsfragen zu lösen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G310.2279687.1.00
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