← Österreich

{'item': 'G312 2291201-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.05.2024 GeschäftszahlG312 2291201-1 Spruch, G312 2291201-1/2Z T E I L E R K E N N T N I ST E römisch eins L E R K E N N T N römisch eins S IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des rumänischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.03.2024, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht und wird beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des rumänischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.03.2024, Zl. römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht und wird beschlossen: A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.1 Der Beschwerdeführer (BF) ist rumänischer Staatsbürger, somit EU Bürger und hält sich seit einem unbekannten Zeitpunkt in Österreich auf. Er verfügt über keine Anmeldebescheinigung. Er hat sich unter Verwendung verschiedener Alias-Namen im Schengenraum bewegt. Er wurde am XXXX in XXXX , Rumänien, geboren. Seine Muttersprache ist rumänisch, er spricht ebenso englisch. Er ist gesund und arbeitsfähig. Er befand sich ohne geregelten Aufenthalt in Österreich und ging in Österreich keiner legalen Arbeit nach.Er wurde am römisch 40 in römisch 40 , Rumänien, geboren. Seine Muttersprache ist rumänisch, er spricht ebenso englisch. Er ist gesund und arbeitsfähig. Er befand sich ohne geregelten Aufenthalt in Österreich und ging in Österreich keiner legalen Arbeit nach. 1.

  1. Am XXXX wurde der BF von Polizeiorganen im Bundesgebiet festgenommen und in die JA XXXX eingeliefert, über ihn die U-Haft verhängt. 1.
  2. Am römisch 40 wurde der BF von Polizeiorganen im Bundesgebiet festgenommen und in die JA römisch 40 eingeliefert, über ihn die U-Haft verhängt. Am 02.02.2024 wurde er durch das BFA mittels Parteiengehör über die Absicht, gegen ihn ein Aufenthaltsverbot zu verhängen, informiert und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Er hat diesen Schriftsatz nachweislich erhalten und keine Stellungnahme abgegeben. 1.
  3. Gegen den BF scheinen in Österreich folgende strafrechtliche Verurteilungen auf: Mit Urteil vom LG XXXX , XXXX , XXXX , Delikte: §§ 127; 130 Abs. 1 erster Fall; 165 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt. Der Verurteilung liegen die Verbrechen der Geldwäscherei, die Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung zugrunde. Der BF verbüßt seine Strafhaft in der JA XXXX , Strafantritt XXXX , errechnetes Strafende XXXX , Vorhaft XXXX bis XXXX , Termine zur ev. vorzeitigen Entlassung XXXX bzw. XXXX .Mit Urteil vom LG römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , Delikte: Paragraphen 127,; 130 Absatz eins, erster Fall; 165 Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt. Der Verurteilung liegen die Verbrechen der Geldwäscherei, die Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung zugrunde. Der BF verbüßt seine Strafhaft in der JA römisch 40 , Strafantritt römisch 40 , errechnetes Strafende römisch 40 , Vorhaft römisch 40 bis römisch 40 , Termine zur ev. vorzeitigen Entlassung römisch 40 bzw. römisch 40 . Der BF wurde für schuldig befunden mit der vorsätzlichen Absicht nach Österreich eingereist zu sein, sich durch gewerbsmäßige Diebstähle und Geldwäscherei finanziell zu bereichern. Der BF hat sich in Rumänien ein Wohnmobil gemietet und ist damit zu den Tatorten gefahren. Er habe in diversen Parfümerien hochwertige Parfums gestohlen, ist zu seinem gemieteten Fahrzeug zurückgekehrt, hat diese Beute in einem Hohlraum versteckt, seine Oberbekleidung gewechselt und danach neuerlich die Geschäfte betreten, um wiederum Parfums zu stehlen. Um der Diebstahlswarneinrichtungen der Geschäfte zu entgehen, habe er seine Jackentaschen mit Alufolie ausgekleidet. Er habe durch den Verkauf dieser gestohlenen Waren vom XXXX bis zur Festnahme am XXXX Euro 1.000 verdient, der Wert der gestohlenen Waren betrage ca. Euro 6.000,
  4. Der BF hat sich in Rumänien ein Wohnmobil gemietet und ist damit zu den Tatorten gefahren. Er habe in diversen Parfümerien hochwertige Parfums gestohlen, ist zu seinem gemieteten Fahrzeug zurückgekehrt, hat diese Beute in einem Hohlraum versteckt, seine Oberbekleidung gewechselt und danach neuerlich die Geschäfte betreten, um wiederum Parfums zu stehlen. Um der Diebstahlswarneinrichtungen der Geschäfte zu entgehen, habe er seine Jackentaschen mit Alufolie ausgekleidet. Er habe durch den Verkauf dieser gestohlenen Waren vom römisch 40 bis zur Festnahme am römisch 40 Euro 1.000 verdient, der Wert der gestohlenen Waren betrage ca. Euro 6.000,
  5. Der BF weist insgesamt acht einschlägige Vorstrafen aus dem Ausland auf, wie sich aus dem Strafurteil ergibt. In Deutschland wird aktuell nach dem BF gefahndet. 1.
  6. Mit Bescheid vom 26.03.2024 wurde gegen den BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 67 Abs. 1 und 2 PFG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt III.). 1.
  7. Mit Bescheid vom 26.03.2024 wurde gegen den BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 PFG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Letzteres wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig sei. Der BF habe seinen bisherigen Aufenthalt ausschließlich zur Begehung von Straftaten verwenden. Sein Verhalten stelle eine aktuelle gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit und für fremdes Eigentum dar. Es seien keine dagegensprechenden Gründe hervorgetreten. Gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids richtet sich die Beschwerde des BF durch seinen Rechtsvertreter und beantragte er Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die ersatzlose Behebung des Bescheides in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes I dahingehend abzuändern, dass die Dauer des Aufenthaltsverbots mit einer geringen Dauer bemessen wird den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt II dahingehend abzuändern, dass dem BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt wird und den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes III ersatzlos zu beheben. Inhaltlich führte er im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er mehrere Jahre in Deutschland gelebt habe und problemlos Deutsch spreche. Der BF, der zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt wurde, bereue seine Straftaten und möchte sein Leben ändern, er wolle zukünftig keine Straftaten mehr begehen. Er habe keine Stellungnahme abgegeben, da er der Ansicht gewesen sei, dass dies nichts bringe. Gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids richtet sich die Beschwerde des BF durch seinen Rechtsvertreter und beantragte er Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die ersatzlose Behebung des Bescheides in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes römisch eins dahingehend abzuändern, dass die Dauer des Aufenthaltsverbots mit einer geringen Dauer bemessen wird den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei dahingehend abzuändern, dass dem BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt wird und den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei ersatzlos zu beheben. Inhaltlich führte er im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er mehrere Jahre in Deutschland gelebt habe und problemlos Deutsch spreche. Der BF, der zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt wurde, bereue seine Straftaten und möchte sein Leben ändern, er wolle zukünftig keine Straftaten mehr begehen. Er habe keine Stellungnahme abgegeben, da er der Ansicht gewesen sei, dass dies nichts bringe. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakte des BFA sowie des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus den Angaben des BF, aus Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im Strafregister sowie aus den mit der Beschwerde ergänzend vorgelegten Urkunden. Rechtliche Beurteilung: Als Staatsangehöriger von Rumänien ist der BF EWR-Bürger iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Als Staatsangehöriger von Rumänien ist der BF EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann u.a. bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann u.a. bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat vergleiche VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist vergleiche VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid entnehmen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde nicht nur mit den bereits für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Gründen, konkret mit dem massiv strafrechtlich geahndeten Fehlverhalten des BF, begründet, sondern auch mit seinem kriminellen Profil, weshalb auch Flucht- und neuerliche Tatbegehungsgefahr besteht bzw. bestanden hat, weshalb sofort die Untersuchungshaft verhängt werden musste. Die Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid ist insofern ausreichend und im Hinblick auf die wiederholende Delinquenz (acht einschlägige Vorstrafen des BF im Ausland) als nachvollziehbar anzusehen. Er hat sein Freizügigkeitsrecht zur Begehung von massiven Straftaten missbraucht und stellt sein Gesamtverhalten eine massive Gefährdung der öffentlichen ordnung und Sicherheit dar. Angesichts seines massiv kriminellen Verhaltens und mangels sozialer Beziehungen in Österreich, ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzung von Art 8 EMRK verbunden.Angesichts seines massiv kriminellen Verhaltens und mangels sozialer Beziehungen in Österreich, ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzung von Artikel 8, EMRK verbunden. Angesichts dessen ergeben sich bei einer Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat des BF (Rumänien) keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA-VG.Angesichts dessen ergeben sich bei einer Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat des BF (Rumänien) keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG. Die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist somit nicht zu beanstanden. Es ist der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Es ist der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG.Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zu lösen waren.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu lösen waren. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G312.2291201.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.