RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.05.2024 GeschäftszahlI403 2260832-2 Spruch, I403 2260832-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 25.08.2021 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Bei seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag, gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass er Syrien aufgrund der Sicherheitslage und des Krieges verlassen habe. Er müsse zum Militär, er wolle jedoch niemanden verletzen oder töten. Auch wegen seiner Arbeit für „Ärzte ohne Grenzen“ werde er von der Regierung verfolgt. Er habe keine weiteren Gründe.
- Bei seiner Einvernahme am 09.06.2022 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl („BFA“) an, dass er Syrien verlassen habe, weil er als Reservist hätte einrücken müssen. Ferner werde er von der syrischen Regierung gesucht, weil er für „Ärzte ohne Grenzen“ gearbeitet habe. Er werde auch von den Kurden gesucht.
- Mit Bescheid des BFA vom 09.09.2022, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ihm wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkte II. und III.).
- Mit Bescheid des BFA vom 09.09.2022, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ihm wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.). Begründend führte das BFA hinsichtlich Spruchpunkt I. zusammengefasst aus, dass der BF seinen Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen Gründen und nicht aufgrund einer asylrechtlich relevanten Verfolgung durch die syrischen und kurdischen Einheiten bzw. aufgrund seiner Tätigkeit bei einer international anerkannten Hilfsorganisation, die vom syrischen Regime als terroristische Organisation eingestuft werde, verlassen habe.Begründend führte das BFA hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. zusammengefasst aus, dass der BF seinen Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen Gründen und nicht aufgrund einer asylrechtlich relevanten Verfolgung durch die syrischen und kurdischen Einheiten bzw. aufgrund seiner Tätigkeit bei einer international anerkannten Hilfsorganisation, die vom syrischen Regime als terroristische Organisation eingestuft werde, verlassen habe.
- Gegen Spruchpunkt I. des unter Punkt
- genannten Bescheides wurde am 07.10.2022 Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung aus Gründen der ihm zumindest unterstellten politischen, oppositionellen Gesinnung drohe. Dem BFA wurden in der Folge verschiedene Dokumente, unter anderem das Militärbuch in Kopie und ein Schreiben der Militärbehörde, vorgelegt, welche an das BVwG weitergeleitet und von diesem berücksichtigt wurden.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. des unter Punkt
- genannten Bescheides wurde am 07.10.2022 Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung aus Gründen der ihm zumindest unterstellten politischen, oppositionellen Gesinnung drohe. Dem BFA wurden in der Folge verschiedene Dokumente, unter anderem das Militärbuch in Kopie und ein Schreiben der Militärbehörde, vorgelegt, welche an das BVwG weitergeleitet und von diesem berücksichtigt wurden.
- Das BVwG führte am 03.03.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung durch. Am 18.07.2023 wurden dem Beschwerdeführer die COI-CMS Länderinformationen zu Syrien vom 17.07.2023, Version 9, zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde gleichzeitig eine Frist von 7 Tagen zur Stellungnahme eingeräumt. Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme. Mit Erkenntnis vom 27.07.2023, GZ. W276 2260832-1/11E, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer, wie von ihm behauptet, zum Reservedienst einberufen worden sei. Der Beschwerdeführer habe auch in Zukunft aufgrund seines Alters von 41 Jahren und vor dem Hintergrund seiner individuellen Eigenschaften (lange zurückliegender Wehrdienst, keine einschlägige berufliche Tätigkeit, keine spezielle militärische Ausbildung) nicht damit zu rechnen, als Reservist zum aktiven Dienst bei der syrischen Armee eingezogen zu werden. Ihm drohe in Syrien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit, als Reservist zum Reservedienst bei der syrischen Armee eingezogen zu werden, ebenso wenig werde er nicht wegen seiner Tätigkeit als „Community Health Educator“ bei „Ärzte ohne Grenzen“ durch das syrische Regime gesucht, bedroht oder verfolgt, auch sei er den syrischen Behörden nicht als Regimekritiker bekannt. Zusammengefasst wurde eine Verfolgung des Beschwerdeführers verneint.
- Der Beschwerdeführer stellte am 26.09.2023 - etwa zwei Monate nach Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes – einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, den er in der Erstbefragung am folgenden Tag damit begründete, dass er nunmehr Beweise dafür habe, von der syrischen Regierung verfolgt zu werden.
- Bei seiner Einvernahme am 26.01.2024 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch vor dem BFA an, dass seine Ehefrau ihm etwa einen Monat zuvor Dokumente geschickt habe, die er der Behörde vorlegen wolle: einen Strafregisterauszug in Kopie (das Original befinde sich bei seiner Frau), ein Dienstzeugnis (im Original), in dem stehe, dass der Beschwerdeführer wegen der Verpflichtung, den Reservedienst abzuleisten, gekündigt worden sei, das Wehrdienstbuch im Original, ein Auszug von der Homepage des syrischen Verteidigungsministeriums, eine Bestätigung für die Tätigkeit für „Ärzte ohne Grenzen“, eine syrische Identitätskarte (im Original) sowie einen aus dem Internet ausgedruckten Artikel, wonach die syrischen Behörden „Ärzte ohne Grenzen“ als Terrororganisation einstufen würden. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass er im vorangegangenen Verfahren bereits von seiner Tätigkeit für die Nichtregierungsorganisation und von seiner Teilnahme an Demonstrationen in Österreich berichtet habe. Er habe auch bereits im ersten Verfahren erzählt, dass er von den Kurden verfolgt werde. Sein Wohnsitz in al-Hasaka stehe zwar unter Kontrolle des syrischen Regimes, sei aber von den Kurden umgeben.
- Mit Bescheid vom 28.03.2024 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 26.09.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer – in Hinblick auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.07.2023 - keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe. Die neu vorgelegten Dokumente seien kein taugliches Beweismittel, unter anderem da der Beschwerdeführer bereits im ersten Verfahren Dokumente vorgelegt habe, die „nicht glaubwürdig“ gewesen seien und derartige Dokumente oftmals gefälscht seien.
- Mit Bescheid vom 28.03.2024 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 26.09.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer – in Hinblick auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.07.2023 - keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe. Die neu vorgelegten Dokumente seien kein taugliches Beweismittel, unter anderem da der Beschwerdeführer bereits im ersten Verfahren Dokumente vorgelegt habe, die „nicht glaubwürdig“ gewesen seien und derartige Dokumente oftmals gefälscht seien.
- Gegen den am 03.04.2024 zugestellten Bescheid wurde fristgerecht am 24.04.2024 Beschwerde erhoben und auf die der BBU GmbH erteilte Vollmacht verwiesen. Es wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten amtswegig aufzugreifen, auch wenn sie nicht geltend gemacht worden seien, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen. Inhaltlich wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer neue Beweismittel, konkret eine Abfrage von der Homepage des syrischen Verteidigungsministeriums und eine Bestätigung, dass er als Lehrer aufgrund der Militärdienstverweigerung suspendiert worden sei, vorgelegt habe. Das BFA habe sich nicht ausführlicher mit den Dokumenten auseinandergesetzt und die drohende Verfolgung durch das syrische Regime und die kurdischen Milizen nicht thematisiert. Im Verfahrensgang des angefochtenen Bescheides sei die Einvernahme einer anderen Person abgedruckt. Der Beschwerdeschriftsatz zitiert in der Folge verschiedene Länderfeststellungen zu Syrien und legt dar, dass „zahlreiche Gründe“ (illegale Ausreise, Verweigerung des Reservedienstes, Asylantragstellung, Tätigkeit für eine Hilfsorganisation, Kritik an den Kurden) gegeben seien, weswegen dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien eine oppositionelle Gesinnung unterstellt und er verfolgt werden würde.
- Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 30.04.2024 vorgelegt. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen, ist syrischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Araber an. Er ist sunnitischer Moslem. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX im Dorf XXXX , in Ra’s al-‘Ain, im Gouvernement al-Hasaka geboren. Der Beschwerdeführer lebte dort mit seiner Familie bis zum Jahr
- Anschließend lebte er bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Juli 2021 in der Stadt al-Hasaka. Von dort reiste der Beschwerdeführer Richtung Europa aus. Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen, ist syrischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Araber an. Er ist sunnitischer Moslem. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 im Dorf römisch 40 , in Ra’s al-‘Ain, im Gouvernement al-Hasaka geboren. Der Beschwerdeführer lebte dort mit seiner Familie bis zum Jahr
- Anschließend lebte er bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Juli 2021 in der Stadt al-Hasaka. Von dort reiste der Beschwerdeführer Richtung Europa aus. Der Beschwerdeführer besuchte zwölf Jahre die Grundschule und studierte vier Jahre das Lehramtsstudium und schloss dieses auch ab. Er arbeitete in Syrien unter anderem als Lehrer, Kuhhändler und als Immobilienhändler. Der Beschwerdeführer besitzt ein Haus, ein Grundstück in der Stadt al-Hasaka und einen Anteil als Erbe an einem landwirtschaftlich genutzten Grundstück. Der Beschwerdeführer ist verheiratet. Aus dieser Ehe stammen seine zwei Söhne und drei Töchter. Die Ehefrau und seine Kinder leben in der Stadt al-Hasaka. Der Beschwerdeführer hat über „WhatsApp“ Kontakt zu seiner Familie. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er ist strafrechtlich unbescholten. 1.
- Zum gegenständlichen Verfahren: Der Beschwerdeführer stellte am 25.08.2021 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Nach einem inhaltlich geführten Verfahren wurde der Antrag hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten mit Bescheid des BFA vom 09.09.2022 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des BVwG vom 27.07.2023 als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer stellte am 26.09.2023 den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Allerdings hat sich seit der letzten inhaltlichen Entscheidung vom 27.07.2023 weder die Situation in Syrien maßgeblich geändert noch liegt eine wesentliche Änderung der Umstände die Person des Beschwerdeführers betreffend vor. Der Beschwerdeführer stützte den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz auf die gleichen Fluchtgründe, die er bereits im vorigen Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz geltend gemacht hatte. Er hat keine neuen Gründe geltend gemacht.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die unbestritten gebliebenen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Erkenntnis des BVwG vom 27.07.2023 und dem Beschwerdeschriftsatz. Die Feststellungen zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers beruhen auf den vom BVwG eingeholten Auszügen des Strafregisters. Änderungen in der Person des Beschwerdeführers wurden im Verfahren nicht vorgebracht. 2.
- Zu einer Änderung in Bezug auf die den Beschwerdeführer betreffende asylrelevante Lage im Herkunftsstaat: Im „Vergleichserkenntnis“ vom 27.07.2023 stützte sich das BVwG auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 9 vom 17.07.
- Im gegenständlichen Verfahren zog das BFA die Version 10 vom 14.03.2024 heran. Aus dieser Aktualisierung des Länderinformationsblattes (LIB) ergibt sich allerdings keine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes, wie ein von der erkennenden Richterin vorgenommener Vergleich der beiden Länderinformationsblätter, insbesondere der entscheidungsrelevanten Kapitel („Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen“ und „Rückkehr“), zeigt. Im Kapitel „Reservedienst“ wurde in der aktuellen Version zwar ein Bericht des niederländischen Außenministeriums vom Mai 2022 zu Reservisten neu hinzugefügt („Das niederländische Außenministerium berichtet unter Berufung auf vertrauliche Quellen, dass Männer über 42 Jahre, die ihren Wehrdienst abgeleistet hatten, Gefahr laufen, verhaftet zu werden, um sie zum Reservedienst zu bewegen. Männer, auch solche über 42 Jahren, werden vor allem in Gebieten, die zuvor eine Zeit lang nicht unter der Kontrolle der Behörden standen, als Reservisten eingezogen. Dies soll eine Form der Vergeltung oder Bestrafung sein. Personen, die als Reservisten gesucht werden, versuchen, sich dem Militärdienst durch Bestechung zu entziehen oder falsche Bescheinigungen zu erhalten, gemäß derer sie bei inoffiziellen Streitkräften, wie etwa regierungsfreundlichen Milizen, dienen (NMFA 5.2022).“) Abgesehen davon, dass sich aus einer Quelle des Jahres 2022 keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes nach dem Erkenntnis des BVwG vom 27.07.2023 ergeben kann, wurden auch bereits im LIB, Version 9, das dem Vorerkenntnis zugrunde lag, Quellen zitiert, die nicht ausschließen, dass es vereinzelt zu willkürlichen Rekrutierungen von Personen über 42 Jahren kommen könnte. Das Kapitel „Rückkehr“ wurde im aktualisierten Länderinformationsblatt neu strukturiert, die wesentlichen Grundaussagen (dass eine Beurteilung der Lage der Rückkehrenden aufgrund des fehlenden Zugangs zu Informationen und der geringen Anzahl an Rückkehrern kaum möglich ist und dass eine besondere Gefahr, Ziel staatlicher und von Willkür geprägter Repression zu werden, für jene Personen besteht, die sich in der Vergangenheit (system-) kritisch geäußert oder betätigt haben oder sich auf andere Weise das Missfallen des Regimes zugezogen haben) sind aber identisch geblieben und finden sich auch in diesem Kapitel keine Quellen, die von einer Änderung der Lage in Syrien nach dem 27.07.2023 berichten. Soweit in der Beschwerde unter Hinweis auf das LIB, Version 11 (welches sich von der im Bescheid zitierten Version 10 nur durch die Änderung eines Satzes im Kapitel über den Dienst in den kurdischen Selbstverteidigungseinheiten, der keine Relevanz für den gegenständlichen Fall hat, unterscheidet), vorgebracht wurde, dass der Personalbedarf des syrischen Militärs nach wie vor hoch sei und das Regime Wehrpflichtige an Checkpoints festnehme und rekrutiere, ergibt sich daraus auch keine Änderung der Lage in Syrien nach dem 27.07.
- Es ergibt sich somit aus der Einsicht in die Länderberichte keine maßgebliche Änderung der den Beschwerdeführer betreffenden asylrelevanten Lage in Syrien. 2.
- Zu einer Änderung der sonstigen, in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Umstände: Dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren bezüglich seines Antrags auf internationalen Schutz keine neuen Gründe geltend machte, sondern sich hiebei nur auf jene bereits im vorherigen Verfahren geltend gemachten gestützt hat, ergibt sich sowohl aus seinem Vorbringen bei der Erstbefragung am 26.09.2023 als auch aus seinen Angaben vor dem BFA am 26.01.
- In beiden Befragungen brachte er vor, dass er neue Beweise habe, bezog sich dabei aber beide Male auf die bereits im Vorverfahren behaupteten Fluchtgründe. Im Vorerkenntnis vom 27.07.2023 war das Bundesverwaltungsgericht aber bereits zum Ergebnis gekommen, dass der Beschwerdeführer in Syrien keiner ihn unmittelbar und konkret asylrelevanten Verfolgung durch die syrische Regierung/Armee, die kurdische Selbstverwaltung oder durch andere bewaffnete oppositionelle Milizen, insbesondere auch wegen einer ihm unterstellten politischen Gesinnung, ausgesetzt war oder sein wird. Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Verfahren, wie bereits im vergangenen, im Wesentlichen vor, dass er bei einer Rückkehr den Reservedienst leisten müsste, dass er vom syrischen Regime verfolgt werde, weil er für eine Hilfsorganisation tätig gewesen sei, weil er illegal ausgereist und einen Asylantrag gestellt habe sowie dass er von den Kurden wegen seiner ihnen gegenüber kritischen Haltung verfolgt werde. Exakt diese Vorbringen waren Gegenstand des Verfahrens über den ersten Antrag auf internationalen Schutz gewesen und vom Bundesverwaltungsgericht geprüft worden. Auch aus den Beschwerdeausführungen lässt sich nicht erkennen, worin ein gegenüber dem Vorverfahren geänderter Sachverhalt liegen sollte. Im Beschwerdeschriftsatz wird auf exakt jene Fluchtgründe verwiesen, die im ersten Asylverfahren geprüft worden waren. Soweit in der Beschwerde zu Recht auf die im Verfahrensgang vom BFA falsch zitierte Einvernahme verwiesen wird, ergibt sich daraus keine Rechtswidrigkeit des Spruchs des angefochtenen Bescheids. Die erkennende Richterin verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer bei der gegenständlichen Antragstellung Unterlagen vorlegte. Einige der Unterlagen waren bereits im Vorverfahren vorgelegt worden und können daher jedenfalls keine Änderung des Sachverhalts aufzeigen, so etwa ein Auszug aus der Datenbank des syrischen Verteidigungsministeriums, das Militärbuch und eine Bestätigung von „Ärzte ohne Grenzen“. Erstmals legte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren ein „Dienstzeugnis“ und einen Strafregisterauszug vor. Beim Dienstzeugnis handelt es sich um ein arabisches Dokument, ausgestellt am 24.11.2023 vom Bildungsdirektorat al-Hasakah, in welchem die Kündigung wegen „Nicht-Einrückens zum Wehrdienst“ am 05.03.2017 vermerkt ist. Auch dieses Vorbringen war bereits Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens, so schilderte der Beschwerdeführer dem BFA am 09.06.2022: „Der Bürgermeister von AI Hasaka hat eine Verfügung erlassen, dass die Lehrer, die am 01.06.2021 keinen Lohn erhalten haben, sich als Reservisten melden sollen, dann würden Sie den Lehrergehalt vom Juni rückwirkend ausbezahlt bekommen. Das war im
- Juni
- Die Lehrer hätten im Juli 2021 als Reservisten einrücken sollen und dann hätten sie im Nachhinein den Lohn für den Juni 2021 ausbezahlt bekommen. Der Bürgermeister wollte uns damit dazu zwingen, uns bei der Einberufungsstelle zu melden. Meine Frau hat versucht, meinen Lohn ausgezahlt zu bekommen. Es stand neben meinem Namen eine rote Linie, dass ich mich beim Geheimdienst in Quamishli melden soll. Ich habe danach mit einem Anwalt gesprochen und der hat mir nach Nachfrage gesagt, dass Ärzte ohne Grenzen in Syrien als eine terroristische Organisation vom syrischen Regime angesehen wird. Deshalb werde ich auch vom Geheimdienst gesucht.“ Die Kündigung des Beschwerdeführers, die durch dieses Dokument bestätigt werden soll, hat jedenfalls vor Erlassung des Erkenntnisses am 27.07.2023 stattgefunden, so dass durch diese Unterlage ebenfalls kein neuer Sachverhalt aufgezeigt werden kann. Dem ebenfalls erstmals vorgelegten Strafregisterauszug, der am 24.08.2023 ausgestellt wurde, sind Aktivitäten des Militärgeheimdienstes, der Militärpolizei und der Rekrutierungsstelle in den Jahren 2018, 2019 und 2021 zu entnehmen. Es handelt sich somit um Aktivitäten (wie etwa eine „Fahndungsmitteilung“), die jedenfalls vor Erlassung des Erkenntnisses am 27.07.2023 gesetzt wurden, so dass durch diese Unterlage ebenfalls kein neuer Sachverhalt aufgezeigt werden kann. Aus Sicht des BVwG ergibt sich daher auch aus diesen Schreiben kein neuer Sachverhalt. Die Einberufung im Jahr 2021 war das zentrale Vorbringen im Vorverfahren, das bereits für nicht glaubhaft befunden worden war. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann zwar ein nach rechtskräftigem Abschluss eines Asylverfahrens erlassener Haftbefehl eine maßgebliche Sachverhaltsänderung darstellen, die eine neue Beurteilung der vom Asylwerber geltend gemachten Fluchtgründe erfordert (VwGH 07.02.2020, Ra 2019/18/0487). Im gegenständlichen Verfahren handelt es sich aber nicht um einen nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens ausgestellten Haftbefehl oder Fahdungsaufruf, sondern nur um eine Bestätigung von behördlichen Maßnahmen aus den Jahren 2018 bis
- Es kann daher gegenständlich kein neuer Sachverhalt erblickt werden, sondern wurde im gegenständlichen Verfahren lediglich versucht, den im ersten Asylverfahren vorgebrachten und für unglaubhaft befundenen Fluchtgrund durch ein zusätzliches Beweismittel zu stützen. Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen aber keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen (VwGH 23.9.2020, Ra 2020/14/0175). Die im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Dokumente vermögen daher keine Sachverhaltsänderung aufzuzeigen. Doch selbst wenn man davon ausginge, dass die Dokumente im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geeignet wäre, eine maßgebliche Sachverhaltsänderung darzustellen, die eine neue Beurteilung der vom Asylwerber geltend gemachten Fluchtgründe erfordert (VwGH 07.02.2020, Ra 2019/18/0487), wäre für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, da nicht von der Authentizität der Unterlagen ausgegangen werden kann. Mehrere Quellen berichten darüber, dass in Syrien gefälschte Dokumente (DIS, Juni 2022, S. 24, 37; SÇDD, 2021, S. 10; Rozana Radio,
- Februar 2021; Government of Syria,
- Jänner 2020, S. 5) bzw. echte Dokumente mit wahrheitswidrigem Inhalt in Umlauf gelangen (Landinfo,
- September 2022, S. 28 -29; Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S. 35; Sosnowski & Hamadeh, Oktober 2021, S. 1, S. 3). Gefälscht würden verschiedenen Quellen zufolge beispielsweise Personenstandsdokumente (Landinfo,
- September 2022, S. 28; Sosnowski & Hamadeh, Oktober 2021, S. 3; Rozana Radio,
- Februar 2021; UNFPA,
- März 2019, S. 71), darunter Ehezertifikate sowie Vaterschaftsnachweise (Rozana Radio,
- Februar 2021; Le Monde Diplomatique,
- August 2020), Identitätsnachweise (Landinfo,
- September 2022, S. 28-29; Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S. 35; SÇDD, 2021, S. 39; UNFPA,
- März 2019, S. 71), Vertretungsvollmachten, bildungsrelevante Dokumente (Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S. 35; SÇDD, 2021, S. 10; Al-Watan,
- Dezember 2020; UNFPA,
- März 2019, S. 71) und Führerscheine (Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S. 35) sowie mit dem Militärdienst in Zusammenhang stehende Dokumente (Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S. 54-55; Al-Watan,
- Dezember 2020; Jesr Press,
- Mai 2020) und Strafregisterauszüge (Jesr Press,
- Mai 2020) (Quellen zitiert nach Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (Autor): Anfragebeantwortung zu Syrien: Gefälschte Dokumente bzw. echte Dokumente mit wahrheitswidrigem Inhalt (insb. Militär- u. Personalausweise, Strafregister-, Personenstands- und Familienbuchauszüge); Häufigkeit, Erlangung, Vorgehensweise, Preis, Bezahlung, Aushändigung durch Schlepper) [a-12196],
- August 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2095411.html (Zugriff am
- Dezember 2023)). Der Beschwerdeführer gab gegenüber dem BFA an, dass seine Frau, die ebenfalls Lehrerin sei, die Bestätigung beim Bildungsministerium in Syrien besorgt habe. Es erscheint aus Sicht der erkennenden Richterin allerdings wenig plausibel, dass die Ehefrau eines gesuchten Wehrdienstverweigerers beim Bildungsministerium angestellt ist bzw. einen Zugang dorthin hat und sich nicht davor scheut, auf die Kündigung ihres Mannes wegen Wehrdienstverweigerung aufmerksam zu machen. Zusammengefasst kann daher in Bezug auf die individuelle Lage des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine, in Bezug auf jenen Zeitpunkt, in dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich andere Situation festgestellt werden.
- Rechtliche Beurteilung: Soweit in der Beschwerde beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen, scheint eine Vermischung der beiden Tatbestände des § 28 Abs. 3 und 5 VwGVG stattgefunden zu haben. In § 28 VwGVG 2014 ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs 3 zweiter Satz leg cit vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist, so dass im gegenständlichen Fall jedenfalls zunächst die Möglichkeit einer inhaltlichen Entscheidung zu prüfen war.Soweit in der Beschwerde beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen, scheint eine Vermischung der beiden Tatbestände des Paragraph 28, Absatz 3 und 5 VwGVG stattgefunden zu haben. In Paragraph 28, VwGVG 2014 ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz leg cit vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist, so dass im gegenständlichen Fall jedenfalls zunächst die Möglichkeit einer inhaltlichen Entscheidung zu prüfen war. Zu A) Abweisung der Beschwerde Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. etwa VwGH 19.12.2018, Ra 2016/06/0063; 28.2.2019, Ra 2018/22/0237, jeweils mwN). Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche etwa VwGH 19.12.2018, Ra 2016/06/0063; 28.2.2019, Ra 2018/22/0237, jeweils mwN). Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen. Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt. Auf dem Boden der Rechtsprechung hat auch das Verwaltungsgericht dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid nach den vorstehenden Grundsätzen zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis einen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (VwGH 23.9.2020, Ra 2020/14/0175). Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Dabei entspricht es im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukommt; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen (vgl. etwa VwGH 15.4.2020, Ra 2019/18/0234, mwN), an den eine positive Entscheidungsprognose im obigen Sinne anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrags mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. dazu etwa grundlegend VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN).Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Dabei entspricht es im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukommt; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen vergleiche etwa VwGH 15.4.2020, Ra 2019/18/0234, mwN), an den eine positive Entscheidungsprognose im obigen Sinne anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrags mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche dazu etwa grundlegend VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Im Rahmen des vorangegangenen Asylverfahrens wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den (behaupteten) Fluchtgründen im Hinblick auf deren Wahrheits- bzw. Glaubhaftigkeitsgehalt untersucht und letztlich – insbesondere in dem als Vergleichserkenntnis heranzuziehenden Erkenntnis des BVwG vom 27.07.2023, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde - als unglaubwürdig beurteilt. Da der Beschwerdeführer seinen gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz auf jene Gründe, die er bereits im Vorverfahren geltend machte, stützt, wobei er diese Gründe nicht ergänzt, sondern nur zusätzliche Beweismittel vorlegt, liegt entschiedene Sache vor. Damit bezieht sich der Beschwerdeführer nämlich auf die im Zuge der ersten Asylantragstellung vorgebrachten Fluchtgründe. Von einer relevanten, wesentlichen Änderung des Sachverhalts seit der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Asylantrag kann daher diesbezüglich nicht gesprochen werden.Im Rahmen des vorangegangenen Asylverfahrens wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den (behaupteten) Fluchtgründen im Hinblick auf deren Wahrheits- bzw. Glaubhaftigkeitsgehalt untersucht und letztlich – insbesondere in dem als Vergleichserkenntnis heranzuziehenden Erkenntnis des BVwG vom 27.07.2023, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde - als unglaubwürdig beurteilt. Da der Beschwerdeführer seinen gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz auf jene Gründe, die er bereits im Vorverfahren geltend machte, stützt, wobei er diese Gründe nicht ergänzt, sondern nur zusätzliche Beweismittel vorlegt, liegt entschiedene Sache vor. Damit bezieht sich der Beschwerdeführer nämlich auf die im Zuge der ersten Asylantragstellung vorgebrachten Fluchtgründe. Von einer relevanten, wesentlichen Änderung des Sachverhalts seit der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Asylantrag kann daher diesbezüglich nicht gesprochen werden., Da im gegenständlichen Fall nur ein neues Beweismittel vorgelegt wurde, aber weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist (wobei er gegenständlich keine neuen Gründe vorbrachte, sondern sich auf jene bereits in den vorherigen Verfahren behaupteten berief), noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte. Somit hat sich die Sachlage zwischen dem Abschluss des ersten Asylverfahren und der Entscheidung durch das BFA nicht geändert. Eine Änderung der Rechtslage liegt ebenfalls nicht vor. Das BFA hat daher den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Der Vollständigkeit halber ist im Hinblick auf die vorliegende Fallkonstellation darauf hinzuweisen, dass gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen. Gleiches gilt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf "alte" - d.h. nicht ebenfalls erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen. Hingegen ist bei Sachverhaltsänderungen, die nach der Entscheidung eingetreten sind, kein Antrag auf Wiederaufnahme, sondern ein neuer Antrag zu stellen, weil in diesem Fall einem auf der Basis des geänderten Sachverhaltes gestellten Antrag die Rechtskraft bereits erlassener Bescheide nicht entgegensteht (vgl. VwGH 20.03.2019, Ra 2019/20/0096, mwN; 08.08.2017, Ra 2017/19/0120, mwN).Der Vollständigkeit halber ist im Hinblick auf die vorliegende Fallkonstellation darauf hinzuweisen, dass gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen. Gleiches gilt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf "alte" - d.h. nicht ebenfalls erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen. Hingegen ist bei Sachverhaltsänderungen, die nach der Entscheidung eingetreten sind, kein Antrag auf Wiederaufnahme, sondern ein neuer Antrag zu stellen, weil in diesem Fall einem auf der Basis des geänderten Sachverhaltes gestellten Antrag die Rechtskraft bereits erlassener Bescheide nicht entgegensteht vergleiche VwGH 20.03.2019, Ra 2019/20/0096, mwN; 08.08.2017, Ra 2017/19/0120, mwN).
- Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,). Da der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben. Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt war zudem auf Grund der Aktenlage klar.Da der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben. Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt war zudem auf Grund der Aktenlage klar. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I403.2260832.2.00