Obsah (8)
Art. 133§ 55§ 18§ 53Art 11§ 28§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.05.2024 GeschäftszahlI404 2291156-1 SpruchI404 2291156-1/3E, I404 2291156-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text, Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt ins Bundesgebiet ein.
- Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 02.10.2023, zu AZ: XXXX , wurde der Beschwerdeführer nach § 12
- Fall StGB iVm § 27 Abs. 2a
- Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig mit 06.10.2023, verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 02.10.2023, zu AZ: römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer nach Paragraph 12,
- Fall StGB in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 2 a,
- Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig mit 06.10.2023, verurteilt.
- Am 03.10.2023 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) einvernommen. Hierbei gab er an, er sei am 12.08.2023 zuletzt von Italien aus nach Österreich eingereist. Als Zweck für seine Reise nach Österreich gab er an, er habe Wien besuchen wollen. In Italien lebe eine Verlobte des Beschwerdeführers und seien seine Eltern, seine Frau sowie seine Kinder in Nigeria aufhältig. Am 03.10.2023 wurde der Beschwerdeführer zur unverzüglichen Ausreise nach Italien aufgefordert.
- Der Beschwerdeführer reiste abermals zu einem unbekannten Zeitpunkt ins Bundesgebiet ein und wurde am 12.12.2023 aufgrund des dringenden Verdachts des unerlaubten Umganges mit Suchtmitteln zur Anzeige gebracht und festgenommen.
- Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 20.12.2023 wurde dem Beschwerdeführer durch die belangte Behörde die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme binnen 10 Tagen eingeräumt und er wurde über die geplante Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, in eventu der Erlassung eines ordentlichen Schubhaftbescheides, in Kenntnis gesetzt. Der Beschwerdeführer brachte keine Stellungnahme ein.
- Das Landesgericht für Strafsachen XXXX verurteilte den Beschwerdeführer am 16.01.2024 zu XXXX nach § 27 Abs. 2a
- Fall und § 27 Abs. 3 SMG rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten.
- Das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 verurteilte den Beschwerdeführer am 16.01.2024 zu römisch 40 nach Paragraph 27, Absatz 2 a,
- Fall und Paragraph 27, Absatz 3, SMG rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten.
- Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 28.03.2024 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde ihm nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Zudem wurde gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).
- Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 28.03.2024 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde ihm nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Zudem wurde gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Gegen die Spruchpunkte IV.-VI. des Bescheides wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 24.04.2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Es wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines gültigen italienischen Aufenthaltstitels sei und seine Mutter, welche an Diabetes leide, in Italien aufhältig sei. Der Beschwerdeführer befinde sich derzeit in einer Justizanstalt aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung. Er habe nicht vor, nach Österreich zurückzukehren, jedoch verunmögliche ihm das Einreiseverbot die Einreise in den Schengenraum. Es sei ihm daher nicht möglich sein Familienleben zu seiner kranken Mutter aufrecht zu erhalten. Die Entscheidung der belangten Behörde weise in Bezug auf die Gefährdungsprognose keine nachvollziehbare einzelfallbezogene Begründung auf und sei sein Familienleben in Italien nicht berücksichtigt worden.
- Gegen die Spruchpunkte römisch vier.-VI. des Bescheides wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 24.04.2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Es wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines gültigen italienischen Aufenthaltstitels sei und seine Mutter, welche an Diabetes leide, in Italien aufhältig sei. Der Beschwerdeführer befinde sich derzeit in einer Justizanstalt aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung. Er habe nicht vor, nach Österreich zurückzukehren, jedoch verunmögliche ihm das Einreiseverbot die Einreise in den Schengenraum. Es sei ihm daher nicht möglich sein Familienleben zu seiner kranken Mutter aufrecht zu erhalten. Die Entscheidung der belangten Behörde weise in Bezug auf die Gefährdungsprognose keine nachvollziehbare einzelfallbezogene Begründung auf und sei sein Familienleben in Italien nicht berücksichtigt worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Er leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen und ist arbeitsfähig. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer verfügt über einen bis 21.12.2029 gültigen italienischen Aufenthaltstitel. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers liegt in Italien, wo er als Automechaniker tätig ist und sich damit seinen Lebensunterhalt finanziert. Die an Diabetes erkrankte Mutter des Beschwerdeführers lebt ebenfalls in Italien. Die Ehefrau sowie seine drei minderjährigen Kinder sind weiterhin in Nigeria aufhältig. Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. Er verfügt in Österreich über keine familiären oder sonstigen maßgeblichen sozialen Bindungen. Er ging zu keinem Zeitpunkt in Österreich einer legalen Erwerbstätigkeit nach. Der Beschwerdeführer wies abgesehen von Aufhalten in der Justizanstalt bzw. Polizeianhaltezentrum zu keinem Zeitpunkt eine Meldeadresse in Österreich auf. Der Beschwerdeführer wurde zwei Mal von einem österreichischen Strafgericht verurteilt: Am 02.10.2023 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX , zu AZ: XXXX , wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 12
- Fall StGB iVm § 27 Abs. 2a
- Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon ein Monat unbedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.Am 02.10.2023 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 , zu AZ: römisch 40 , wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 12,
- Fall StGB in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 2 a,
- Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon ein Monat unbedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Er wurde für schuldig befunden, er hat am 30.08.2023 in XXXX dadurch dazu beigetragen, dass der Zweitangeklagte vorschriftwidrig Suchtgift, nämlich eine Kugel Kokain (Wirkstoff Cocain) zu 0,3 Gramm brutto, in einem Autobus der Linie XXXX , sohin in einem öffentlichen Verkehrsmittel, öffentlich, O.K. durch Verkauf um EUR 10, --, mithin gegen Entgelt, überlassen, indem er in Kenntnis und Billigung des Tatplans im Nahebereich des Übergabeorts Aufpasserdienste leistete und mit dem Genannten Blickkontakt hielt.Er wurde für schuldig befunden, er hat am 30.08.2023 in römisch 40 dadurch dazu beigetragen, dass der Zweitangeklagte vorschriftwidrig Suchtgift, nämlich eine Kugel Kokain (Wirkstoff Cocain) zu 0,3 Gramm brutto, in einem Autobus der Linie römisch 40 , sohin in einem öffentlichen Verkehrsmittel, öffentlich, O.K. durch Verkauf um EUR 10, --, mithin gegen Entgelt, überlassen, indem er in Kenntnis und Billigung des Tatplans im Nahebereich des Übergabeorts Aufpasserdienste leistete und mit dem Genannten Blickkontakt hielt. Als mildernd wertete das Strafgericht bei der Strafzumessung den bisher ordentlichen Lebenswandel und die Sicherstellung des Suchtgifts und keine Umstände als erschwerend. Am 16.01.2024 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX zu XXXX wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a
- Fall und § 27 Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, verurteilt.Am 16.01.2024 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 zu römisch 40 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a,
- Fall und Paragraph 27, Absatz 3, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, verurteilt. Er wurde für schuldig befunden, mit einem Mittäter in XXXX vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain (Wirkstoff Cocain) auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, öffentlich nachgenannten Personen durch gewinnbringenden Verkauf überlassen, wobei der Beschwerdeführer gewerbsmäßig (§ 70 Abs. 1 Z 3 StGB) handelte, und zwarEr wurde für schuldig befunden, mit einem Mittäter in römisch 40 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain (Wirkstoff Cocain) auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, öffentlich nachgenannten Personen durch gewinnbringenden Verkauf überlassen, wobei der Beschwerdeführer gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, StGB) handelte, und zwar 1./ am 12.12.2023 der Beschwerdeführer und ein Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) im Bereich einer Straßenbahnstation B. in XXXX 1./ am 12.12.2023 der Beschwerdeführer und ein Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) im Bereich einer Straßenbahnstation B. in römisch 40 a./ 2 Kugeln zu insgesamt 0,5 Gramm brutto zum Preis von EUR 20, -- an den verdeckten Ermittler einer Inspektion; b./ 4 Kugeln zu insgesamt 1,1 Gramm brutto zum Preis von EUR 100, -- an den Abnehmer S.B.; c./ 5 Kugeln zu insgesamt 1,5 Gramm brutto zum Preis von EUR 60, -- an den Abnehmer B.K.; 2./ im Dezember 2023 dem B.K. im Bereich einer Straßenbahnstation M. Platz in XXXX , und zwar2./ im Dezember 2023 dem B.K. im Bereich einer Straßenbahnstation M. Platz in römisch 40 , und zwar a./ der Beschwerdeführer allein in insgesamt drei Angriffen 9 Kugeln zum Preis von insgesamt EUR 150, --. Bei der Strafzumessung wertete das Strafgericht das reumütige Geständnis und die teilweise Sicherstellung des Suchtgifts als mildernd, wobei das Strafgericht als erschwerend die einschlägige Vorstrafe, den raschen Rückfall und die Tatbegehung während offener Probezeit berücksichtigte. Derzeit befindet sich der Beschwerdeführer in Strafhaft.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Herkunft, den Lebensumständen und den Familienverhältnissen ergeben sich primär aus den Angaben des Beschwerdeführers und aus dem Verwaltungsakt (ua. Italienischer Aufenthaltstitel „permesso di soggiorno“, Nr. XXXX ).Die Feststellungen zur Herkunft, den Lebensumständen und den Familienverhältnissen ergeben sich primär aus den Angaben des Beschwerdeführers und aus dem Verwaltungsakt (ua. Italienischer Aufenthaltstitel „permesso di soggiorno“, Nr. römisch 40 ). Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der im Akt befindlichen Kopie von seinem bis 06.03.2032 gültigen Reisepass zweifelsfrei fest (Nr. XXXX , AS 61).Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der im Akt befindlichen Kopie von seinem bis 06.03.2032 gültigen Reisepass zweifelsfrei fest (Nr. römisch 40 , AS 61). Die Feststellung, wonach der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Italien liegt, dass er als Automechaniker tätig ist und seine an Diabetes erkrankte Mutter auch in Italien lebt, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt sowie insbesondere aus der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 03.10.2023 und dem Beschwerdeschriftsatz (AS 119 ff). Familiäre Anknüpfungspunkte sowie maßgebliche soziale Kontakte in Österreich wurden nicht erwähnt. Auch ergibt sich aus dem Sozialversicherungsdatenauszug, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich und den im Akt befindlichen Strafurteilen des Landesgerichts für Strafsachen XXXX . Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich und den im Akt befindlichen Strafurteilen des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 .
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Gegenstand des Verfahrens Die Spruchpunkte I., II., und III. des angefochtenen Bescheides wurden ausdrücklich nicht bekämpft, sodass diese in Rechtskraft erwachsen sind. Verfahrensgegenständlich sind daher nur die Spruchpunkte IV. (keine Frist für die freiwillige Ausreise), V. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) und VI. (Erlassung eines fünfjährigen Einreiseverbotes) des Bescheides.Die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., und römisch drei. des angefochtenen Bescheides wurden ausdrücklich nicht bekämpft, sodass diese in Rechtskraft erwachsen sind. Verfahrensgegenständlich sind daher nur die Spruchpunkte römisch vier. (keine Frist für die freiwillige Ausreise), römisch fünf. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) und römisch sechs. (Erlassung eines fünfjährigen Einreiseverbotes) des Bescheides. Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde: 3.
- Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides): 3.2.
- Rechtslage Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte seitens der belangten Behörde unter Zitierung des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG, wonach die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte seitens der belangten Behörde unter Zitierung des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG, wonach die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei. Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind (vgl. VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0094 mit Hinweis auf VwGH 12.09.2013, 2013/21/0094 und VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007).Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind vergleiche VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0094 mit Hinweis auf VwGH 12.09.2013, 2013/21/0094 und VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007). Nach § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.Nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
§ 55Abs.
4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
§ 18Abs.
2 BFA-VG aberkannt wurde.
Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. 3.2.
- Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Beschwerdefall Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, erweist sich die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich, dies aufgrund des an den Tag gelegten Verhaltens des Beschwerdeführers, welches eine massive Beeinträchtigung der Grundinteressen erkennen lässt. Vor dem Hintergrund, dass an der Verhinderung von Suchtgiftdelinquenz ein besonderes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 01.12.2022, Ra 2022/19/0200), der bisherigen Kriminalitätshistorie des Beschwerdeführers in Hinblick auf den Suchtgiftverkauf und einer damit einhergehenden Wiederholungsgefahr sowie dem Umstand, dass er die Suchtgiftdelikte in knappen Abständen und in offener Probezeit beging, erscheint eine sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit jedenfalls notwendig. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, erweist sich die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich, dies aufgrund des an den Tag gelegten Verhaltens des Beschwerdeführers, welches eine massive Beeinträchtigung der Grundinteressen erkennen lässt. Vor dem Hintergrund, dass an der Verhinderung von Suchtgiftdelinquenz ein besonderes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 01.12.2022, Ra 2022/19/0200), der bisherigen Kriminalitätshistorie des Beschwerdeführers in Hinblick auf den Suchtgiftverkauf und einer damit einhergehenden Wiederholungsgefahr sowie dem Umstand, dass er die Suchtgiftdelikte in knappen Abständen und in offener Probezeit beging, erscheint eine sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit jedenfalls notwendig. Bei der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria besteht keine Gefahr, dass diesem die Todesstrafe, die Folter, eine unmenschliche Behandlung oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen. Eine Verletzung des von Art. 8 EMRK geschützten Privat- und Familienlebens – vergleiche dazu die Ausführungen in Punkt 3.
- – ist ebenfalls nicht gegeben. Die nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durchzuführende Interessensabwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers und jenen Österreichs ergibt einen Überhang der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheides. Damit waren keine Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
§ 18Abs.
5 BFA-VG gegeben.Bei der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria besteht keine Gefahr, dass diesem die Todesstrafe, die Folter, eine unmenschliche Behandlung oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen. Eine Verletzung des von Artikel 8, EMRK geschützten Privat- und Familienlebens – vergleiche dazu die Ausführungen in Punkt 3.3. – ist ebenfalls nicht gegeben. Die nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durchzuführende Interessensabwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers und jenen Österreichs ergibt einen Überhang der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheides. Damit waren keine Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG gegeben. § 55 Abs. 4 FPG bestimmt, dass das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen hat, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
§ 18Abs.
2 BFA-VG aberkannt wurde.Paragraph 55, Absatz 4, FPG bestimmt, dass das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen hat, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Vor diesem Hintergrund war damit weder der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, noch eine Frist für die freiwillige Ausreise zu erteilen, weshalb die Spruchpunkte IV. und V. keiner Korrektur bedürfen. Vor diesem Hintergrund war damit weder der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, noch eine Frist für die freiwillige Ausreise zu erteilen, weshalb die Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. keiner Korrektur bedürfen. 3.3. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides): 3.3.1. Rechtslage
§ 53
Abs 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
§ 53
Abs 3 FPG ist ein Einreiseverbot
Abs 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot
Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. 3.3.
- Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Beschwerdefall Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Bezug auf ein Einreiseverbot im Einzelfall eine Gefährdungsprognose zu treffen, in welcher das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen ist, wobei im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten unter Berücksichtigung seiner Art und Schwere eine Gefährdungsprognose zu treffen ist (vgl. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; vom 22.03.2018, Ra 2017/22/0194).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Bezug auf ein Einreiseverbot im Einzelfall eine Gefährdungsprognose zu treffen, in welcher das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen ist, wobei im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten unter Berücksichtigung seiner Art und Schwere eine Gefährdungsprognose zu treffen ist vergleiche VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; vom 22.03.2018, Ra 2017/22/0194). Die belangte Behörde verhängte gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot und begründete dies im Wesentlichen damit, dass sein weiterer Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot zu Recht auf § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG gestützt, da der Beschwerdeführer am 16.01.2024 durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach § 27 Abs. 2a
- Fall und § 27 Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten rechtskräftig verurteilt wurde.Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot zu Recht auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützt, da der Beschwerdeführer am 16.01.2024 durch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach Paragraph 27, Absatz 2 a,
- Fall und Paragraph 27, Absatz 3, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten rechtskräftig verurteilt wurde. Der Beschwerdeführer wurde bereits am 02.10.2023 mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 12
- Fall StGB iVm § 27 Abs. 2a
- Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon ein Monat unbedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde bereits am 02.10.2023 mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 12,
- Fall StGB in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 2 a,
- Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon ein Monat unbedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Der Ansicht der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit Österreichs darstellt, ist ebenfalls beizutreten. Aufgrund der Suchtgiftdelinquenz des Beschwerdeführers ist eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch seinen weiteren Aufenthalt indiziert. Der Beschwerdeführer brachte durch sein gesamtes Fehlverhalten seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck. Er war und ist nicht gewillt, die von der österreichischen Rechtsordnung geschützten Rechtsgüter und die (in der europäischen Union) geltenden Grundinteressen der Gesellschaft zu beachten. Er wurde bereits kurze Zeit nach seiner ersten rechtskräftigen Verurteilung erneut einschlägig straffällig, dies noch während offener Probezeit und widerspiegelt dies den Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, sich nach der Rechtslage in Österreich zu verhalten. Auch das Strafgericht wertete bei der Strafzumessung die einschlägige Vorstrafe, den raschen Rückfall und die Tatbegehung während offener Probezeit als erschwerend. Zudem bringt der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt im Verfahren vor, dass er sein Verhalten bereue oder, dass er sich beispielsweise zukünftig an die Rechtsordnung halten werde. Um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist (vgl. VwGH vom 27.04.2017, Ra 2016/22/0094). Der Beschwerdeführer ist derzeit jedoch noch immer in Strafhaft, weshalb jedenfalls von einer Minderung oder Wegfall der ausgehenden Gefährlichkeit des Beschwerdeführers nicht auszugehen ist.Um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist vergleiche VwGH vom 27.04.2017, Ra 2016/22/0094). Der Beschwerdeführer ist derzeit jedoch noch immer in Strafhaft, weshalb jedenfalls von einer Minderung oder Wegfall der ausgehenden Gefährlichkeit des Beschwerdeführers nicht auszugehen ist. Überdies gab der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme auf Vorbehalt, weshalb er straffällig wurde, an, er wisse nicht was er gemacht habe, ein Freund sei das gewesen (Protokoll vom 03.10.2023, S 31). Dagegen spricht eindeutig, dass der Beschwerdeführer nur kurze Zeit später erneut wegen dem selben Delikt, und diesmal nicht als „bloß“ Beteiligter rechtkräftig verurteilt wurde. Seine kriminelle Energie zeigt sich dadurch deutlich, dass er vom Beteiligten (er leistete im Nahebereich des Übergabeorts Aufpasserdienste und hielt mit seinem Kollegen, welcher die Deals abhandelte, Blickkontakt) selbst zum Mittäter wurde. Zudem fällt auf, dass er vor der belangten Behörde keine Verantwortung zu seiner verübten Straftat an den Tag legt. Eine eingesetzte Umkehr zur Befolgung gesetzlicher Normen beim Beschwerdeführer, kann nicht festgestellt werden. Das Bundesverwaltungsgericht kommt wie die belangten Behörde somit aufgrund der Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen der zweifachen Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift, des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und der Gefährdungsprognose zur Überzeugung, dass von ihm langfristig eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche ein fünfjähriges Einreiseverbot zu rechtfertigen vermag. Ein schützenwertes Familien- oder Privatleben weist der Beschwerdeführer in Österreich nicht auf, zumal er in Österreich weder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat noch hier lebt. Die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen ist jedoch nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich zu beurteilen, sondern ist auch die Situation in dem anderen "Schengen-Staat" in den Blick zu nehmen (siehe die Beschlüsse des VwGH vom 03.07.2018, Ro 2018/21/0007; vom 20.12.2018, Ra 2018/21/0236). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass in Italien die an Diabetes erkrankte Mutter des Beschwerdeführers aufhältig ist. Jedoch fallen familiäre Beziehungen unter Erwachsenen nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 21.12.2020, Ra 2020/01/0443 mit Verweis auf 07.07.2020, Ra 2020/14/0147; VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0308; VwGH 12.03.2020, Ra 2019/20/0035). Der Beschwerdeführer machte zu keinem Zeitpunkt im Verfahren geltend, dass seine Mutter von ihm abhängig sei. Er gab nie an, dass seine Mutter pflegebedürftig sei und auf seine Hilfe angewiesen sei. Zudem ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer bereits durch die Begehung der Tat und dem Bewusstsein, bereits vor einem Strafgericht verurteilt worden zu sein, sein Privat- und Familienleben hintangestellt hatte. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass in Italien die an Diabetes erkrankte Mutter des Beschwerdeführers aufhältig ist. Jedoch fallen familiäre Beziehungen unter Erwachsenen nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 21.12.2020, Ra 2020/01/0443 mit Verweis auf 07.07.2020, Ra 2020/14/0147; VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0308; VwGH 12.03.2020, Ra 2019/20/0035). Der Beschwerdeführer machte zu keinem Zeitpunkt im Verfahren geltend, dass seine Mutter von ihm abhängig sei. Er gab nie an, dass seine Mutter pflegebedürftig sei und auf seine Hilfe angewiesen sei. Zudem ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer bereits durch die Begehung der Tat und dem Bewusstsein, bereits vor einem Strafgericht verurteilt worden zu sein, sein Privat- und Familienleben hintangestellt hatte. Auch unter Berücksichtigung seines Privatlebens in Italien kommt ein Entfall oder eine Herabsetzung des Einreiseverbots nicht in Betracht. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einer Einreise und einem Aufenthalt in Österreich und in den Staaten, für die die Rückführungsrichtlinie gilt, stehen im konkreten Fall die gravierenden öffentlichen Interessen am Schutz der öffentlichen Ordnung, an der Verhinderung strafbarer Handlungen und am Schutz der Rechte und Freiheiten anderer gegenüber, die im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegen. Da es sich bei der Suchtgiftkriminalität, per se um ein besonders verpöntes Verhalten handelt und dem öffentlichen Interesse an der Unterbindung solcher Straftaten und dem Schutz der Gesundheit von Dritten, vor den gesundheitsschädigenden Auswirkungen des Suchtgiftmissbrauchs eine besonders große Bedeutung beizumessen ist, haben die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers, einen Aufenthalt in den "Schengen-Staaten" bzw. in Italien nehmen zu können hintan zu treten. Die mit dem ausgesprochenen Einreiseverbot verbundenen Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers wiegen nicht schwerer als das besonders große öffentliche Interesse an der ("schengenweiten") Bekämpfung des Suchtmittelunwesens. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellte fest, dass "angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen" (EGMR Salem v Denmark, 01.12.2016, 77036/11). Die zu treffende Gefährdungsprognose konnte aufgrund der angeführten Umstände nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfallen. Angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers war daher die Verhängung des 5-jährigen Einreiseverbotes zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten und als erforderlich zu erachten.Angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers war daher die Verhängung des 5-jährigen Einreiseverbotes zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten und als erforderlich zu erachten. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, das der Beschwerdeführer über einen italienischen Aufenthaltstitel verfügt. Dieser ausgestellte Aufenthaltstitel behält jedoch seine Wirksamkeit, auch wenn der Beschwerdeführer auf Grund einer in Österreich getroffenen Entscheidung im Schengener Informationssystem zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben wird. Das Schengener Übereinkommen (SDÜ) sieht in seinem Art 25 Abs 2 zwar die Möglichkeit der "Einziehung" eines Aufenthaltstitels durch die ausstellende Vertragspartei vor, unter welchen Voraussetzungen eine solche "Einziehung" erfolgen kann, ist in diesem Übereinkommen jedoch nicht geregelt, insbesondere findet sich darin keine Bestimmung, wonach die Ausschreibung eines Drittausländers zur Einreiseverweigerung per se einen Grund für die "Einziehung" eines Aufenthaltstitels darstellt. Unter welchen Voraussetzungen ein Aufenthaltstitel entzogen werden kann, richtet sich vielmehr weiterhin - ebenso wie vor der Ausschreibung des Drittausländers zur Einreiseverweigerung - ausschließlich nach der jeweiligen nationalen Rechtsordnung (vgl. das Erk. des VwGH vom 26.11.2002, Zl. 2002/18/0058).Das Schengener Übereinkommen (SDÜ) sieht in seinem Artikel 25, Absatz 2, zwar die Möglichkeit der "Einziehung" eines Aufenthaltstitels durch die ausstellende Vertragspartei vor, unter welchen Voraussetzungen eine solche "Einziehung" erfolgen kann, ist in diesem Übereinkommen jedoch nicht geregelt, insbesondere findet sich darin keine Bestimmung, wonach die Ausschreibung eines Drittausländers zur Einreiseverweigerung per se einen Grund für die "Einziehung" eines Aufenthaltstitels darstellt. Unter welchen Voraussetzungen ein Aufenthaltstitel entzogen werden kann, richtet sich vielmehr weiterhin - ebenso wie vor der Ausschreibung des Drittausländers zur Einreiseverweigerung - ausschließlich nach der jeweiligen nationalen Rechtsordnung vergleiche das Erk. des VwGH vom 26.11.2002, Zl. 2002/18/0058). Ein in Österreich verhängtes Einreiseverbot schließt die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung durch Italien nicht aus.
Art 11
Abs 4 der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) steht es dem jeweiligen Mitgliedsstaat zu, einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung für Drittstaatsangehörige auszustellen, gegen die ein Einreiseverbot eines anderen Mitgliedsstaates besteht (vgl. das Erk. des VwGH vom 13.09.2012, Zl. 2011/23/0413). Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich allenfalls wieder um einen italienischen Aufenthaltstitel und oder um eine legale Einreise nach Italien zu bemühen.Ein in Österreich verhängtes Einreiseverbot schließt die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung durch Italien nicht aus.
Artikel 11
, Absatz 4, der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) steht es dem jeweiligen Mitgliedsstaat zu, einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung für Drittstaatsangehörige auszustellen, gegen die ein Einreiseverbot eines anderen Mitgliedsstaates besteht vergleiche das Erk. des VwGH vom 13.09.2012, Zl. 2011/23/0413). Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich allenfalls wieder um einen italienischen Aufenthaltstitel und oder um eine legale Einreise nach Italien zu bemühen. In der Gesamtschau der oben angeführten Umstände ist das erlassene Einreiseverbot als rechtmäßig zu qualifizieren. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides war daher
§ 28Abs 2 Vw
GVG iVm § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides war daher
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG als unbegründet abzuweisen. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht nur etwa knapp ein Monat liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden.Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht nur etwa knapp ein Monat liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
§ 21Abs. 7 BFA-VG i
Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I404.2291156.1.00