RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.05.2024 GeschäftszahlI416 2175500-2 SpruchI416 2175500-2/3E, I416 2175500-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der BF stellte im November 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den das BFA mit Bescheid vom 15.09.2017 betreffend die Status des Asyl- und des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat abwies (Spruchpunkte I und II). Zugleich erteilte es ihm keinen Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ „gemäß § 57 AsylG“, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III), wobei die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 20.07.2022, GZ XXXX als unbegründet abgewiesen. Der BF stellte im November 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den das BFA mit Bescheid vom 15.09.2017 betreffend die Status des Asyl- und des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat abwies (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei). Zugleich erteilte es ihm keinen Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ „gemäß Paragraph 57, AsylG“, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei), wobei die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 20.07.2022, GZ römisch 40 als unbegründet abgewiesen. Der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Am 02.02.2023 wurde seitens der Rechtsvertretung des BF der Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß § 56 Abs. 1 AsylG unter Anschluss diverser Unterlagen per E- Mail eingebracht und um persönliche Antragstellung gebeten.Am 02.02.2023 wurde seitens der Rechtsvertretung des BF der Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG unter Anschluss diverser Unterlagen per E- Mail eingebracht und um persönliche Antragstellung gebeten. Mit Schriftsatz vom 20.02.2023 wurde durch die Rechtsvertretung eine weitere Urkunde in Vorlage gebracht. Mit im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 15.03.2023 wurde der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG gemäß § 58 Abs. 10 letzter Satz zurückgewiesen. Mit im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 15.03.2023 wurde der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, AsylG gemäß Paragraph 58, Absatz 10, letzter Satz zurückgewiesen. Dagegen erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 23.04.2024 vorgelegt. Am 25.04.2024 wurde mit dem BFA Kontakt aufgenommen zur Klärung einer erfolgten persönlichen Antragstellung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: Der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 ist weder mit einem Eingangsstempel versehen, noch ist ersichtlich, dass dieser persönlich abgegeben wurde, die am Antragsformular dafür vorgesehenen Stelle wurde nicht befüllt. Auf Nachfrage beim BFA bestätigte dieses mit E-Mail vom 25.04.2024 (OZ 2), dass der Antrag per E- Mail eingebracht wurde. Eine persönliche Antragstellung wurde von der belangten Behörde selbst verneint. Der BF stellte gegenständlichen Antrag nicht persönlich. Im Verfahren haben sich keine Hinweise ergeben, dass der BF handlungsunfähig wäre.Der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 ist weder mit einem Eingangsstempel versehen, noch ist ersichtlich, dass dieser persönlich abgegeben wurde, die am Antragsformular dafür vorgesehenen Stelle wurde nicht befüllt. Auf Nachfrage beim BFA bestätigte dieses mit E-Mail vom 25.04.2024 (OZ 2), dass der Antrag per E- Mail eingebracht wurde. Eine persönliche Antragstellung wurde von der belangten Behörde selbst verneint. Der BF stellte gegenständlichen Antrag nicht persönlich. Im Verfahren haben sich keine Hinweise ergeben, dass der BF handlungsunfähig wäre. Ein Verbesserungsauftrag wurde seitens der belangten Behörde nicht erteilt. Dass eine niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA stattgefunden hat, im Zuge derer die persönliche Antragstellung nachgeholt werden hätte können lässt, sich dem Akt nicht entnehmen.
- Beweiswürdigung: Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des BFA sowie durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Daraus ergeben sich unzweifelhaft der eingangs angeführte Verfahrensgang, sowie der entscheidungswesentliche Sachverhalt. Weder wurde dieser in der Beschwerde bestritten, noch ist Gegenteiliges im Zuge des Beschwerdeverfahrens hervorgekommen, sodass sämtliche Feststellungen der Entscheidung zugrunde gelegt werden konnten. Dass der Antrag nicht persönlich eingebracht wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Insbesondere aus dem Antwortschreiben des BFA vom 25.04.2024, dem Fehlen eines Vermerks auf dem per E- Mail übermittelten Antrag, dass er persönlich eingebracht wurde und den Ausführungen im Verfahrensgang des bekämpften Bescheides (AS 71). Eine persönliche, ordnungsgemäß unterfertigte Antragstellung im Hinblick auf den Antrag, über welchen die belangte Behörde mit gegenständlichen Bescheid abgesprochen hat, kann nicht nachvollzogen oder festgestellt werden. Es ergibt sich auch nicht, dass der BF zur persönlichen Einbringung des Antrags aufgefordert wurde.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A): 3.
- Gemäß § 58 Abs. 5 AsylG 2005 sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 persönlich beim Bundesamt zu stellen, es sei denn, der Antragsteller ist selbst nicht handlungsfähig. In diesem Fall hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.3.
- Gemäß Paragraph 58, Absatz 5, AsylG 2005 sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, persönlich beim Bundesamt zu stellen, es sei denn, der Antragsteller ist selbst nicht handlungsfähig. In diesem Fall hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen. Dass es sich bei der persönlichen Antragsstellung jedenfalls um ein zwingendes Erfordernis handelt, ergibt sich auch aus den ErläutRV (1803 BlgNR
- GP 48) zu § 58 Abs. 5 AsylG 2005: „In Abs. 5 wird klargestellt, dass Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach diesem Hauptstück persönlich beim Bundesamt zu stellen sind. Erfasst sind damit die Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57, einschließlich der Verlängerungsanträge gemäß § 59 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß §
- Die persönliche Antragsstellung beim Bundesamt als nun zuständige Behörde ist unbedingt erforderlich, da auch für das Bundesamt dies der einzig verlässliche Weg ist, die materielle Voraussetzung des Aufenthaltes im Bundesgebiet nachzuprüfen und ist die persönliche Anwesenheit zur Beibringung jener Daten unverzichtbar, die der künftigen Personifizierung des Aufenthaltstitels mittels Biometrie (Fingerabdruck, Lichtbild) dienen. Bei nicht handlungsfähigen Personen hat die Antragstellung - wie bisher - durch den gesetzlichen Vertreter zu erfolgen.“Dass es sich bei der persönlichen Antragsstellung jedenfalls um ein zwingendes Erfordernis handelt, ergibt sich auch aus den ErläutRV (1803 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 48) zu Paragraph 58, Absatz 5, AsylG 2005: „In Absatz 5, wird klargestellt, dass Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach diesem Hauptstück persönlich beim Bundesamt zu stellen sind. Erfasst sind damit die Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57, einschließlich der Verlängerungsanträge gemäß Paragraph 59, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, Die persönliche Antragsstellung beim Bundesamt als nun zuständige Behörde ist unbedingt erforderlich, da auch für das Bundesamt dies der einzig verlässliche Weg ist, die materielle Voraussetzung des Aufenthaltes im Bundesgebiet nachzuprüfen und ist die persönliche Anwesenheit zur Beibringung jener Daten unverzichtbar, die der künftigen Personifizierung des Aufenthaltstitels mittels Biometrie (Fingerabdruck, Lichtbild) dienen. Bei nicht handlungsfähigen Personen hat die Antragstellung - wie bisher - durch den gesetzlichen Vertreter zu erfolgen.“ Hingewiesen wird auf die Entscheidung des VwGH vom 17.06.2019, Ra 2018/22/0197, welcher der Sachverhalt zugrunde lag, dass ein Fremder dem Erfordernis der persönlichen Antragstellung iSd § 19 Abs. 1 erster Satz NAG 2005 (Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind persönlich bei der Behörde zu stellen.) nicht entsprochen hat. Diese Bestimmung begründet lt. VwGH ein Formalerfordernis, dessen Missachtung nicht zur sofortigen Zurückweisung führen darf, sondern einer Verbesserung nach § 13 Abs. 3 AVG zugänglich ist, die in einer persönlichen Bestätigung der Antragstellung besteht (vgl. VwGH 26.6.2013, 2013/22/0148). Nach § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht (vgl. VwGH 26.2.2015, Ra 2014/22/0145; 27.1.2009, 2008/22/0865; 23.10.2008, 2008/21/0212). Selbst der Umstand der eigenhändigen Unterfertigung des Antragsformulars würde gemäß VwGH keine persönliche Antragstellung darstellen. Hingewiesen wird auf die Entscheidung des VwGH vom 17.06.2019, Ra 2018/22/0197, welcher der Sachverhalt zugrunde lag, dass ein Fremder dem Erfordernis der persönlichen Antragstellung iSd Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz NAG 2005 (Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind persönlich bei der Behörde zu stellen.) nicht entsprochen hat. Diese Bestimmung begründet lt. VwGH ein Formalerfordernis, dessen Missachtung nicht zur sofortigen Zurückweisung führen darf, sondern einer Verbesserung nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zugänglich ist, die in einer persönlichen Bestätigung der Antragstellung besteht vergleiche VwGH 26.6.2013, 2013/22/0148). Nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht vergleiche VwGH 26.2.2015, Ra 2014/22/0145; 27.1.2009, 2008/22/0865; 23.10.2008, 2008/21/0212). Selbst der Umstand der eigenhändigen Unterfertigung des Antragsformulars würde gemäß VwGH keine persönliche Antragstellung darstellen. Im gegenständlichen Fall wies das BFA den Antrag gemäß § 58 Abs. 10 letzter Satz AsylG 2005 zurück, weil sich seit der letzten Entscheidung des BVwG vom Juli 2022 keine entscheidungsrelevanten Änderungen ergeben haben. Dabei übersieht es zu prüfen, ob der Antrag überhaupt gesetzmäßig gestellt wurde. Erst nach dieser Klärung kann eine Prüfung von weiteren Erteilungsvoraussetzungen getätigt werden.Im gegenständlichen Fall wies das BFA den Antrag gemäß Paragraph 58, Absatz 10, letzter Satz AsylG 2005 zurück, weil sich seit der letzten Entscheidung des BVwG vom Juli 2022 keine entscheidungsrelevanten Änderungen ergeben haben. Dabei übersieht es zu prüfen, ob der Antrag überhaupt gesetzmäßig gestellt wurde. Erst nach dieser Klärung kann eine Prüfung von weiteren Erteilungsvoraussetzungen getätigt werden. Der BF hat den Antrag an sich nicht ordnungsgemäß eingebracht, da die Antragseinbringung per E-Mail erfolgte und eine persönliche Antragstellung notwendig ist. Das BFA wird daher auf eine ordnungsgemäße Einbringung des Antrags Bedacht zu nehmen haben und dafür geeignete Schritte setzen müssen. Insbesondere ist dieses Erfordernis in einem Verbesserungsauftrag aufzutragen, auf die Folgen der Nichtbeachtung hinzuweisen und die eingeräumte Frist abzuwarten. Erst dann und bei Nichterfüllung durch den BF wäre der Antrag gemäß § 58 Abs. 10 letzter Satz AsylG 2005 zurückzuweisen. Sollte die persönliche Antragstellung erfolgen hat das BFA das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen, zu prüfen.Erst dann und bei Nichterfüllung durch den BF wäre der Antrag gemäß Paragraph 58, Absatz 10, letzter Satz AsylG 2005 zurückzuweisen. Sollte die persönliche Antragstellung erfolgen hat das BFA das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen, zu prüfen. Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 58 Abs. 5 AsylG 2005, wonach gegenständlicher Antrag „persönlich beim Bundesamt“ zu stellen“ ist, ist das Nachholen der Schritte durch das Bundesverwaltungsgericht schon aus diesem Grund ausgeschlossen.Aus dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 58, Absatz 5, AsylG 2005, wonach gegenständlicher Antrag „persönlich beim Bundesamt“ zu stellen“ ist, ist das Nachholen der Schritte durch das Bundesverwaltungsgericht schon aus diesem Grund ausgeschlossen. Im Ergebnis bleibt zur ordnungsgemäßen Erledigung des bislang per E- Mail und somit nicht gesetzmäßig eingebrachten Antrages nur die Aufhebung des angefochtenen Bescheides übrig.
- Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt für eine Behebung des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
- Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt für eine Behebung des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zum Erfordernis der persönlichen Antragstellung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Notwendigkeit und Ausgestaltung eines Verbesserungsauftrages ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zum Erfordernis der persönlichen Antragstellung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Notwendigkeit und Ausgestaltung eines Verbesserungsauftrages ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I416.2175500.2.00