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{'item': 'I423 2283576-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.05.2024 GeschäftszahlI423 2283576-1 SpruchI423 2283576-1/8E, I423 2283576-1/8E I423 2283578-1/7E I423 2283579-1/7E I423 2283581-1/9E I423 2283583-1/7E I423 2283585-1/7E I423 2283586-1/7E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 19.04.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerden der syrischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX , mj. XXXX , geb. XXXX , mj. XXXX , geb. XXXX , mj. XXXX , geb. XXXX , mj. XXXX , geb. XXXX , mj. XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX , die minderjährigen Kinder vertreten durch den Vater XXXX und die Mutter XXXX als gesetzliche Vertreter, alle vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark Außenstelle Graz (BFA-St-ASt Graz) vom jeweils 24.11.2023, Zlen. XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.04.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerden der syrischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. römisch 40 , mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , mj. römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 , die minderjährigen Kinder vertreten durch den Vater römisch 40 und die Mutter römisch 40 als gesetzliche Vertreter, alle vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark Außenstelle Graz (BFA-St-ASt Graz) vom jeweils 24.11.2023, Zlen. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.04.2024 zu Recht erkannt: A) Den Beschwerden wird stattgegeben. XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX wird der Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zuerkannt. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 wird der Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 kommt XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zu.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 kommt römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zu. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten., Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 19.04.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist durch die hierzu Berechtigten nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 19.04.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist durch die hierzu Berechtigten nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I423.2283576.1.00

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