GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt A) des Bescheides des AMS Zell am See vom 23.02.2024 wird stattgegeben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid vom 23.02.2024 sprach die belangte Behörde mit Spruchpunkt A) aus, dass die beschwerdeführende Partei (in der Folge „bP“) im Zeitraum 24.01.2023 - 07.09.2023
VG keine Notstandshilfe erhalte. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Spruchpunkt B)
GVG ausgeschlossen. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 24.01.2023 nicht eingehalten und sich erst wieder am 15.02.2024 bei ihrer zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe.Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid vom 23.02.2024 sprach die belangte Behörde mit Spruchpunkt A) aus, dass die beschwerdeführende Partei (in der Folge „bP“) im Zeitraum 24.01.2023 - 07.09.2023
Paragraph 49, AlVG keine Notstandshilfe erhalte. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Spruchpunkt B)
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 24.01.2023 nicht eingehalten und sich erst wieder am 15.02.2024 bei ihrer zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe. In der fristgerecht erhobenen Beschwerde erklärte die bP, sie leide seit vielen Jahren an einer bipolaren Störung mit manischen Episoden und müsse immer wieder in der psychiatrischen Abteilung des Krankenhauses Schwarzach Aufenthalt nehmen. Die Gemeinde XXXX habe bereits mehrmals ihre Wohnung aus bau- und gesundheitspolizeilichen Gründen gesperrt und gereinigt. Sie sei bereits seit mehreren Jahren und nicht erst sei Bestellung eines Erwachsenenvertreters nicht in der Lage, ihre Angelegenheiten ohne die Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen und daher auch nicht in der Lage, einen vorgeschriebenen Kontrolltermin einzuhalten. Erst seit ihr Vertreter beim AMS einen Antrag gestellt habe, sei ihr die Notstandshilfe wieder für ein Jahr genehmigt worden. Beantragt werde die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet Neurologie und Psychiatrie. Der Beschwerde angefügt sind neben diversen Unterlagen auch zahlreiche Arztbriefe von stationären Aufenthalten der bP in der Abteilung Psychiatrie und Psychotherapie des Kardinal Schwarzenberg Klinikums.In der fristgerecht erhobenen Beschwerde erklärte die bP, sie leide seit vielen Jahren an einer bipolaren Störung mit manischen Episoden und müsse immer wieder in der psychiatrischen Abteilung des Krankenhauses Schwarzach Aufenthalt nehmen. Die Gemeinde römisch 40 habe bereits mehrmals ihre Wohnung aus bau- und gesundheitspolizeilichen Gründen gesperrt und gereinigt. Sie sei bereits seit mehreren Jahren und nicht erst sei Bestellung eines Erwachsenenvertreters nicht in der Lage, ihre Angelegenheiten ohne die Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen und daher auch nicht in der Lage, einen vorgeschriebenen Kontrolltermin einzuhalten. Erst seit ihr Vertreter beim AMS einen Antrag gestellt habe, sei ihr die Notstandshilfe wieder für ein Jahr genehmigt worden. Beantragt werde die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet Neurologie und Psychiatrie. Der Beschwerde angefügt sind neben diversen Unterlagen auch zahlreiche Arztbriefe von stationären Aufenthalten der bP in der Abteilung Psychiatrie und Psychotherapie des Kardinal Schwarzenberg Klinikums. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.04.2024 wurde die gegen Spruchpunkt A) gerichtete Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
GVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass auf die von der bP erstmals im April 2021 aufgrund häufiger Krankenstände vorgebrachten psychischen Probleme Rücksicht genommen worden sei. Der für den 24.01.2023 um 10:45 Uhr vorgesehene Kontrollmeldetermin sei der bP vereinbarungsgemäß über das eAMS-Konto zugestellt worden und sei sie auf die Rechtsfolgen
49 AlVG im Falle einer Nichtwahrnehmung des Termins ohne Vorliegen von triftigen Gründen hingewiesen worden. Dem Vorbringen, die bP sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, den Kontrollmeldetermin einzuhalten, sei zu entgegnen, dass sie nicht durchgängig stationär im Krankenhaus aufhältig gewesen, sich nicht in einem von einem Arzt bestätigten Krankenstand befunden habe und sich beim AMS nicht krankgemeldet habe. Das Versäumen eines ordnungsgemäß vorgeschriebenen Kontrollmeldetermins könne nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes entschuldigt werden. Das Vorbringen, es liege eine Grunderkrankung vor, aufgrund der sie Kontrollmeldetermine nicht einhalten könne, könne nicht zum Erfolg führen, da das AMS davon keine Kenntnis gehabt habe. Hätte das AMS geahnt, dass die bP gesundheitliche Einschränkungen habe, wäre ihre Arbeitsfähigkeit bzw. Einschränkungen medizinisch abgeklärt worden. Da die bP den Kontrollmeldetermin nicht eingehalten und sich erst am 15.02.2024 wieder gemeldet habe, sei spruchgemäß zu entscheiden.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.04.2024 wurde die gegen Spruchpunkt A) gerichtete Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass auf die von der bP erstmals im April 2021 aufgrund häufiger Krankenstände vorgebrachten psychischen Probleme Rücksicht genommen worden sei. Der für den 24.01.2023 um 10:45 Uhr vorgesehene Kontrollmeldetermin sei der bP vereinbarungsgemäß über das eAMS-Konto zugestellt worden und sei sie auf die Rechtsfolgen
49 AlVG im Falle einer Nichtwahrnehmung des Termins ohne Vorliegen von triftigen Gründen hingewiesen worden. Dem Vorbringen, die bP sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, den Kontrollmeldetermin einzuhalten, sei zu entgegnen, dass sie nicht durchgängig stationär im Krankenhaus aufhältig gewesen, sich nicht in einem von einem Arzt bestätigten Krankenstand befunden habe und sich beim AMS nicht krankgemeldet habe. Das Versäumen eines ordnungsgemäß vorgeschriebenen Kontrollmeldetermins könne nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes entschuldigt werden. Das Vorbringen, es liege eine Grunderkrankung vor, aufgrund der sie Kontrollmeldetermine nicht einhalten könne, könne nicht zum Erfolg führen, da das AMS davon keine Kenntnis gehabt habe. Hätte das AMS geahnt, dass die bP gesundheitliche Einschränkungen habe, wäre ihre Arbeitsfähigkeit bzw. Einschränkungen medizinisch abgeklärt worden. Da die bP den Kontrollmeldetermin nicht eingehalten und sich erst am 15.02.2024 wieder gemeldet habe, sei spruchgemäß zu entscheiden. Mit Schreiben vom 11.04.2024 wurde die Vorlage der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28 VwGVG lautet auszugsweise:Paragraph 28, VwGVG lautet auszugsweise: [...]
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. [...]
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein eingeschränkter Geisteszustand zur Entschuldigung einer Kontrollmeldeversäumnis führen (vgl. u.a. VwGH vom 09.08.2002, 2002/08/0039). Die belangte Behörde hat zu der gegenständlich entscheidungswesentlichen Frage, ob die bP - wie von ihr behauptet - aufgrund ihrer psychischen Erkrankung den Kontrollmeldetermin versäumt hat, keine weiteren Ermittlungen geführt, sondern sich im Wesentlichen lediglich darauf gestützt, dass ihr Krankenhausaufenthalt einen anderen (späteren) Zeitraum betreffe bzw. kein Krankenstand gemeldet worden sei.
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein eingeschränkter Geisteszustand zur Entschuldigung einer Kontrollmeldeversäumnis führen vergleiche u.a. VwGH vom 09.08.2002, 2002/08/0039). Die belangte Behörde hat zu der gegenständlich entscheidungswesentlichen Frage, ob die bP - wie von ihr behauptet - aufgrund ihrer psychischen Erkrankung den Kontrollmeldetermin versäumt hat, keine weiteren Ermittlungen geführt, sondern sich im Wesentlichen lediglich darauf gestützt, dass ihr Krankenhausaufenthalt einen anderen (späteren) Zeitraum betreffe bzw. kein Krankenstand gemeldet worden sei. Im Hinblick auf die von der bP vorgebrachte und auch durch zahlreiche Befunde belegte psychische Beeinträchtigung durfte die belangte Behörde jedoch alleine aus den von ihr angeführten Umständen nicht ohne weiteres darauf schließen, dass die bP an der Wahrnehmung ihres Kontrollmeldetermins am 24.01.2023 nicht durch das Akutwerden bzw. dem neuerlichen Auftreten von Symptomen ihrer Grunderkrankung gehindert gewesen sei. Es ist nämlich angesichts der vorliegenden Krankheitsbildes jedenfalls nicht auszuschließen, dass es bereits lange vor der im Juni des Jahres 2023 erfolgten §-8-Zuweisung in die Christian-Doppler-Klinik zum allmählichen Auftreten der schwerwiegenden Symptomatik gekommen ist, sei es nun im Hinblick auf eine manische oder auch depressive Episode (vgl. etwa die Anamnese im Arztbrief vom 5.1.2012, wonach es damals bereits Monate vor dem Klinikaufenthalt zu Verhaltensauffälligkeiten gekommen ist). Laut dem in Beschwerde gezogenen Bescheid (vgl. Pkt. Beweiswürdigung) hat die Zusammenarbeit zwischen der belangten Behörde und der bP vor dem Kontrollmeldeversäumnis funktioniert. Betrachtet man nun aber die sich bereits seit Ende Dezember 2022 sowie den gesamten Jänner 2023 hinziehenden Ausflüchte sowie offensichtlich vermeidenden Verhaltensweisen der bP ist das Vorliegen einer Krankheitssymptomatik und somit eines die Wahrnehmung des Kontrollmeldetermins hindernder Geisteszustand bereits zu diesem Zeitpunkt nicht von der Hand zu weisen. Gerade weil die Zusammenarbeit mit dem AMS in der Vergangenheit funktioniert hat, entspräche es den Denkgesetzen, dass die bP, wenn nicht ein triftiger Grund vorgelegen wäre, auch bei dem gegenständlichen Kontrolltermin vorgesprochen hätte, um den Eintritt der Rechtsfolgen des § 49 Abs. 2 AlVG zu vermeiden.Im Hinblick auf die von der bP vorgebrachte und auch durch zahlreiche Befunde belegte psychische Beeinträchtigung durfte die belangte Behörde jedoch alleine aus den von ihr angeführten Umständen nicht ohne weiteres darauf schließen, dass die bP an der Wahrnehmung ihres Kontrollmeldetermins am 24.01.2023 nicht durch das Akutwerden bzw. dem neuerlichen Auftreten von Symptomen ihrer Grunderkrankung gehindert gewesen sei. Es ist nämlich angesichts der vorliegenden Krankheitsbildes jedenfalls nicht auszuschließen, dass es bereits lange vor der im Juni des Jahres 2023 erfolgten §-8-Zuweisung in die Christian-Doppler-Klinik zum allmählichen Auftreten der schwerwiegenden Symptomatik gekommen ist, sei es nun im Hinblick auf eine manische oder auch depressive Episode vergleiche etwa die Anamnese im Arztbrief vom 5.1.2012, wonach es damals bereits Monate vor dem Klinikaufenthalt zu Verhaltensauffälligkeiten gekommen ist). Laut dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vergleiche Pkt. Beweiswürdigung) hat die Zusammenarbeit zwischen der belangten Behörde und der bP vor dem Kontrollmeldeversäumnis funktioniert. Betrachtet man nun aber die sich bereits seit Ende Dezember 2022 sowie den gesamten Jänner 2023 hinziehenden Ausflüchte sowie offensichtlich vermeidenden Verhaltensweisen der bP ist das Vorliegen einer Krankheitssymptomatik und somit eines die Wahrnehmung des Kontrollmeldetermins hindernder Geisteszustand bereits zu diesem Zeitpunkt nicht von der Hand zu weisen. Gerade weil die Zusammenarbeit mit dem AMS in der Vergangenheit funktioniert hat, entspräche es den Denkgesetzen, dass die bP, wenn nicht ein triftiger Grund vorgelegen wäre, auch bei dem gegenständlichen Kontrolltermin vorgesprochen hätte, um den Eintritt der Rechtsfolgen des Paragraph 49, Absatz 2, AlVG zu vermeiden. Die belangte Behörde ist nach der Offizialmaxime des § 39 Abs 2 AVG dazu verpflichtet, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu erheben und festzustellen. Es ist daher Aufgabe der Behörde, Erhebungen, die zur Klärung des Sachverhalts benötigt werden, durchzuführen. Es wäre daher an ihr gelegen, unter Zuhilfenahme eines medizinischen Sachverständigen zu prüfen, ob die bP „eines solchen Grades des Fleißes und der Aufmerksamkeit fähig war, welcher bei gewöhnlichen Fällen angewendet werden kann", d.h. ob die bP im Jänner 2023 noch in der Lage war, das Wesen eines Kontrolltermins zu verstehen und ob sie in der Lage war, dieser Einsicht
zu handeln. Eventuell könnten zwecks Berücksichtigung bei der Gutachtenserstellung auch Wahrnehmungen seitens des sozialen Umfeldes der bP durch den Erwachsenenvertreter erhoben und vorgetragen werden.Die belangte Behörde ist nach der Offizialmaxime des Paragraph 39, Absatz 2, AVG dazu verpflichtet, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu erheben und festzustellen. Es ist daher Aufgabe der Behörde, Erhebungen, die zur Klärung des Sachverhalts benötigt werden, durchzuführen. Es wäre daher an ihr gelegen, unter Zuhilfenahme eines medizinischen Sachverständigen zu prüfen, ob die bP „eines solchen Grades des Fleißes und der Aufmerksamkeit fähig war, welcher bei gewöhnlichen Fällen angewendet werden kann", d.h. ob die bP im Jänner 2023 noch in der Lage war, das Wesen eines Kontrolltermins zu verstehen und ob sie in der Lage war, dieser Einsicht
zu handeln. Eventuell könnten zwecks Berücksichtigung bei der Gutachtenserstellung auch Wahrnehmungen seitens des sozialen Umfeldes der bP durch den Erwachsenenvertreter erhoben und vorgetragen werden. Die belangte Behörde hat zu der aufgezeigten entscheidungswesentlichen Frage nicht einmal ansatzweise Ermittlungen getätigt, sodass dem Bundesverwaltungsgericht kein allenfalls zu ergänzender, sondern vielmehr ein grob mangelhafter Sachverhalt im Sinne der Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.9.2014, Ra 2014/08/0005 und vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, vorliegt. Hinzutritt, dass sich die bP laut Beschwerdevorentscheidung, Seite 4, im Jänner 2024 erneut aufgrund ihrer psychischen Erkrankung in stationärer Behandlung befand, sodass sich zudem die Frage stellt, ob bzw. in welchem Umfang die Arbeitsfähigkeit bei der bP generell (noch) gegeben ist (vgl. zu einer zwar etwas anders gelagerten Angelegenheit das Erkenntnis des VwGH vom 22.01.2024, Ra 2023/08/0159-5). Es ist daher mit einer Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG zwecks Klärung der entscheidungswesentlichen Frage - ob die bP im Jänner 2023 noch in der Lage war, das Wesen eines Kontrolltermins zu verstehen und ob sie in der Lage war, dieser Einsicht
zu handeln - unter Zuhilfenahme eines medizinischen Sachverständigen vorzugehen.Die belangte Behörde hat zu der aufgezeigten entscheidungswesentlichen Frage nicht einmal ansatzweise Ermittlungen getätigt, sodass dem Bundesverwaltungsgericht kein allenfalls zu ergänzender, sondern vielmehr ein grob mangelhafter Sachverhalt im Sinne der Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.9.2014, Ra 2014/08/0005 und vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, vorliegt. Hinzutritt, dass sich die bP laut Beschwerdevorentscheidung, Seite 4, im Jänner 2024 erneut aufgrund ihrer psychischen Erkrankung in stationärer Behandlung befand, sodass sich zudem die Frage stellt, ob bzw. in welchem Umfang die Arbeitsfähigkeit bei der bP generell (noch) gegeben ist vergleiche zu einer zwar etwas anders gelagerten Angelegenheit das Erkenntnis des VwGH vom 22.01.2024, Ra 2023/08/0159-5). Es ist daher mit einer Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zwecks Klärung der entscheidungswesentlichen Frage - ob die bP im Jänner 2023 noch in der Lage war, das Wesen eines Kontrolltermins zu verstehen und ob sie in der Lage war, dieser Einsicht
zu handeln - unter Zuhilfenahme eines medizinischen Sachverständigen vorzugehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Aufgrund der Aufhebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung
GVG entfallen.Aufgrund der Aufhebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L501.2290405.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.