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{'item': 'W108 2281246-1'}

Obsah (20)§ 50§ 52Art. 133Art. 77Art. 31Art. 4Art. 83§ 47§ 49Art. 130§ 6§ 27§ 24§ 58§ 17§ 28§ 31Artikel 89§ 16§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.05.2024 GeschäftszahlW108 2281246-1 Spruch, W108 2281246-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 50Vw

GVG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, wird

Paragraph 50, VwGVG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen. II. Die Beschwerde, soweit sie sich gegen den Strafausspruch richtet, wird

§ 50Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde, soweit sie sich gegen den Strafausspruch richtet, wird

Paragraph 50, VwGVG als unbegründet abgewiesen. III. Die Beschwerdeführerin hat

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 80,00 zu leisten.römisch drei. Die Beschwerdeführerin hat

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 80,00 zu leisten. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.1. Am 15.05.2023 wurde bei der Datenschutzbehörde (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) eine gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Datenschutzbeschwerde

Art. 77Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bzw.

§ 24 Datenschutzgesetz (DSG) erhoben und vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten der betroffenen Person gegen die Grundätze einer Datenverarbeitung nach Art. 5 DSGVO verstoßen habe. 1.1. Am 15.05.2023 wurde bei der Datenschutzbehörde (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) eine gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Datenschutzbeschwerde

Artikel 77, Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bzw.

Paragraph 24, Datenschutzgesetz (DSG) erhoben und vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten der betroffenen Person gegen die Grundätze einer Datenverarbeitung nach Artikel 5, DSGVO verstoßen habe. 1.2. Die belangte Behörde leitete in der Folge ein Beschwerdeverfahren zu ihrer Geschäftszahl D124.1111/23 ein und forderte die Beschwerdeführerin als dortige Beschwerdegegnerin mehrmals zur Stellungnahme und Beantwortung der an sie gestellten Fragen auf. Konkret wurde die Beschwerdeführerin mit folgenden Schreiben zur Stellungnahme aufgefordert: • 16.05.2023 (erste Aufforderung zur Stellungnahme; GZ: D124.1111/23 – 2023-0.366.992), per Brief an XXXX , unter Anschluss der Beschwerde der betroffenen Person,• 16.05.2023 (erste Aufforderung zur Stellungnahme; GZ: D124.1111/23 – 2023-0.366.992), per Brief an römisch 40 , unter Anschluss der Beschwerde der betroffenen Person, • 22.06.2023 (Urgenzschreiben, erneute Aufforderung zur Stellungnahme mit konkreten Fragen in Reaktion auf die schriftliche Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22.06.2023; GZ: D124.1111/23 – 2023-0.461.501), per E-Mail an den bevollmächtigten Rechtsvertreter < XXXX > am 22.06.2023 zugestellt,• 22.06.2023 (Urgenzschreiben, erneute Aufforderung zur Stellungnahme mit konkreten Fragen in Reaktion auf die schriftliche Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22.06.2023; GZ: D124.1111/23 – 2023-0.461.501), per E-Mail an den bevollmächtigten Rechtsvertreter < römisch 40 > am 22.06.2023 zugestellt, • 07.07.2023 (Urgenzschreiben, erneute Aufforderung zur Stellungnahme mit Verweis auf die nicht beantworteten Fragen der Datenschutzbehörde in Reaktion auf die schriftliche Eingabe vom 06.07.2023; GZ: D124.1111/23 – 2023-0.505.786), per E-Mail an den bevollmächtigten Rechtsvertreter < XXXX > am 13.07.2023 zugestellt.• 07.07.2023 (Urgenzschreiben, erneute Aufforderung zur Stellungnahme mit Verweis auf die nicht beantworteten Fragen der Datenschutzbehörde in Reaktion auf die schriftliche Eingabe vom 06.07.2023; GZ: D124.1111/23 – 2023-0.505.786), per E-Mail an den bevollmächtigten Rechtsvertreter < römisch 40 > am 13.07.2023 zugestellt. In den Aufforderungsschreiben zur Stellungnahme wies die belangte Behörde auf die Pflicht zur Mitwirkung

Art. 31i

Vm Art. 58 Abs. 1 lit. a und e DSGVO sowie auf die mögliche Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens (im Falle mangelnder Mitwirkung) hin.In den Aufforderungsschreiben zur Stellungnahme wies die belangte Behörde auf die Pflicht zur Mitwirkung

Artikel 31

, in Verbindung mit Artikel 58, Absatz eins, Litera a und e DSGVO sowie auf die mögliche Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens (im Falle mangelnder Mitwirkung) hin. 2.

  1. Da die Beschwerdeführerin die im Rahmen der Aufforderungen an sie konkret gestellten Fragen nicht beantwortete, sondern aus Sicht der belangten Behörde dieser rechtswidriges Verhalten, die Veröffentlichung von Falschinformationen und das Stellen von unnützen Fragen vorwarf, sowie ins Treffen führte, wie die belangte Behörde die Verfahrensführung aus ihrer Sicht vorzunehmen habe, leitete die belangte Behörde in weiterer Folge wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht ein Verwaltungsstrafverfahren gegen die Beschwerdeführerin ein. 2.
  2. Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 03.08.2023 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe als Verantwortliche

Art. 4

Z 7 DSGVO (im Beschwerdeverfahren zur GZ D124.1111/23) zumindest seit 22.06.2023 bis dato, jedenfalls innerhalb des Bundesgebietes Österreich, gegen ihre Mitwirkungspflicht bzw. Pflicht zur Zusammenarbeit mit der Datenschutzbehörde (als zuständige Aufsichtsbehörde)

Art. 31

DSGVO verstoßen, indem sie den (näher dargestellten) Aufforderungen zur Stellungnahme bis dato nicht entsprochen bzw. die konkret gestellten Fragen der Datenschutzbehörde im Rahmen der Aufforderungen zur Stellungnahme nicht beantwortet habe. Dadurch habe sie in ihrer Rolle als Verantwortliche auf Anfrage einer Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht zusammengearbeitet und Verwaltungsübertretungen

Art. 31i

Vm Art. 83 Abs. 1 und 4 lit. a DSGVO begangen.2.2. Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 03.08.2023 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe als Verantwortliche

Artikel 4

, Ziffer 7, DSGVO (im Beschwerdeverfahren zur GZ D124.1111/23) zumindest seit 22.06.2023 bis dato, jedenfalls innerhalb des Bundesgebietes Österreich, gegen ihre Mitwirkungspflicht bzw. Pflicht zur Zusammenarbeit mit der Datenschutzbehörde (als zuständige Aufsichtsbehörde)

Artikel 31

, DSGVO verstoßen, indem sie den (näher dargestellten) Aufforderungen zur Stellungnahme bis dato nicht entsprochen bzw. die konkret gestellten Fragen der Datenschutzbehörde im Rahmen der Aufforderungen zur Stellungnahme nicht beantwortet habe. Dadurch habe sie in ihrer Rolle als Verantwortliche auf Anfrage einer Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht zusammengearbeitet und Verwaltungsübertretungen

Artikel 31, in Verbindung mit Artikel 83, Absatz eins und 4 Litera a, DSGVO begangen.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe von EUR 600,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden)

Art. 83Abs. 1 und 4 lit. a DSGVO i

Vm §§ 16 und 47 VStG verhängt.Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe von EUR 600,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden)

Artikel 83, Absatz eins und 4 Litera a, DSGVO in Verbindung mit Paragraphen 16 und 47 VSt

G verhängt. 2.

  1. Gegen diese Strafverfügung hat die Beschwerdeführerin am 21.08.2023 durch ihren anwaltlichen Vertreter fristgerecht Einspruch erhoben. Der Einspruch richtet sich nur gegen die Strafhöhe. Er lautet wie folgt: I. VOLLMACHTSBEKANNTGABErömisch eins. VOLLMACHTSBEKANNTGABE II. EINSPRUCHrömisch zwei. EINSPRUCH III. ANTRAG AUF HERABSETZUNG DER STRAFE römisch drei. ANTRAG AUF HERABSETZUNG DER STRAFE I. römisch eins. In dieser Verwaltungsstrafsache gibt die Beschuldigte bekannt, dass sie XXXX , mit ihrer Verteidigung beauftragt hat und ersucht um Zustellung sämtlicher Schriftstücke zu dessen Handen. In dieser Verwaltungsstrafsache gibt die Beschuldigte bekannt, dass sie römisch 40 , mit ihrer Verteidigung beauftragt hat und ersucht um Zustellung sämtlicher Schriftstücke zu dessen Handen. II.römisch zwei. Die Beschuldigte erhebt gegen die Strafverfügung der Datenschutzbehörde vom 03.08.2023, zugestellt am 08.08.2023 Einspruch. III.römisch drei. Die Höhe der Strafe von EUR 600,00 steht in keinem Verhältnis zum Unrechts- und Schuldgehalt der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung. Die Behörde war auf die Mitwirkung der Beschuldigten nicht angewiesen und die allfällig mangelnde Mitwirkung hatte daher keinen Erfolgsunwert. Im Gegenteil ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte aufgrund eines aktuell (zu Unrecht) gegen sie geführten Strafverfahrens Angst vor strafrechtlicher Verfolgung hat, was ihre Schuld reduziert. Angesichts dessen ist die Strafhöhe unangemessen und die Strafe herabzusetzen. Die Beschuldigte verfügt aktuell über kein gutes Einkommen und auch über kein Vermögen, welches sie zur Bezahlung der Strafe heranziehen könnte. Die Beschuldigte hat sich außerdem im erwähnten Strafverfahren zu verteidigen und horrende Verteidigungskosten, die ihre gesamten Ersparnisse verzehrt haben. Die verhängte Strafhöhe trifft sie daher im Vergleich zur Durchschnittsbevölkerung, übermäßig hart. Angesichts der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beschuldigten würde eine Ermahnung ebenso ausreichen und wäre spezial- und generalpräventiv ausreichend. Sollte die Strafe in dieser exorbitanten Höhe bestehen bleiben, wird die Beschuldigte jedenfalls Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht erheben. Die Beschuldigte stellt daher den ANTRAG, die Strafe erheblich, und zwar auf maximal EUR 40,00, zu reduzieren, weil ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Bezahlung einer höheren Strafe ohnehin kaum zulassen.“ 2.
  2. Die belangte Behörde wertete diesen Einspruch als nur gegen die Strafhöhe gerichtet und forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 08.09.2023 „in Reaktion auf den schriftlichen Einspruch der Beschuldigten vom 21.08.2023 gegen die Strafhöhe der Strafverfügung vom 03.08.2023 und dem damit in Zusammenhang stehenden Antrag auf Herabsetzung der Strafe“ auf, ihre konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgfaltspflichten durch geeignete Beweismittel bekanntzugeben/offenzulegen. 2.
  3. Die Beschwerdeführerin führte mit Eingabe vom 22.09.2023 aus, dass sie Angestellte sei, über ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen verfüge, kein Vermögen und keine Sorgepflichten habe. Der Eingabe angeschlossen wurde ein Kontoauszug eines Kontos der Beschwerdeführerin bei der XXXX , welches einen Kontostand im SOLL von - 5.370,71 EUR aufweist. Der Eingabe angeschlossen wurde ein Kontoauszug eines Kontos der Beschwerdeführerin bei der römisch 40 , welches einen Kontostand im SOLL von - 5.370,71 EUR aufweist.
  4. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 13.10.2023 gab die belangte Behörde dem auf die Strafhöhe eingeschränkten Einspruch insofern Folge, als die wegen der Verwaltungsübertretungen

Art. 31i

Vm Art. 83 Abs. 1 und 4 lit. a DSGVO verhängte Geldstrafe auf EUR 400,00 und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt wurde. Überdies wurde die Beschwerdeführerin zum Ersatz eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10% der Strafe, sohin EUR 40,00, verpflichtet. Als Rechtsgrundlagen sind die §§ 49 Abs. 2 und 64 Abs. 1 und 2 VStG angeführt.3. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 13.10.2023 gab die belangte Behörde dem auf die Strafhöhe eingeschränkten Einspruch insofern Folge, als die wegen der Verwaltungsübertretungen

Artikel 31

, in Verbindung mit Artikel 83, Absatz eins und 4 Litera a, DSGVO verhängte Geldstrafe auf EUR 400,00 und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt wurde. Überdies wurde die Beschwerdeführerin zum Ersatz eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10% der Strafe, sohin EUR 40,00, verpflichtet. Als Rechtsgrundlagen sind die Paragraphen 49, Absatz 2 und 64 Absatz eins und 2 VStG angeführt. Die belangte Behörde sprach im Straferkenntnis aus, dass die Beschwerdeführerin als Verantwortliche

Art. 4

Z 7 DSGVO zumindest seit 22.06.2023 bis 03.08.2023, jedenfalls innerhalb des Bundesgebietes Österreich, gegen ihre Mitwirkungspflicht bzw. Pflicht zur Zusammenarbeit mit der Datenschutzbehörde (als zuständige Aufsichtsbehörde)

Art. 31

DSGVO verstoßen habe, indem sie den (näher dargestellten) Aufforderungen zur Stellungnahme bis zumindest 03.08.2023 nicht entsprochen bzw. die konkret gestellten Fragen der Datenschutzbehörde im Rahmen der Aufforderungen zur Stellungnahme nicht beantwortet habe. Dadurch habe sie in ihrer Rolle als Verantwortliche auf Anfrage einer Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht (mit der Aufsichtsbehörde) zusammengearbeitet und eine Verwaltungsübertretung

Art. 31i

Vm Art. 83 Abs. 1 und 4 lit. a DSGVO begangen. Die belangte Behörde sprach im Straferkenntnis aus, dass die Beschwerdeführerin als Verantwortliche

Artikel 4

, Ziffer 7, DSGVO zumindest seit 22.06.2023 bis 03.08.2023, jedenfalls innerhalb des Bundesgebietes Österreich, gegen ihre Mitwirkungspflicht bzw. Pflicht zur Zusammenarbeit mit der Datenschutzbehörde (als zuständige Aufsichtsbehörde)

Artikel 31

, DSGVO verstoßen habe, indem sie den (näher dargestellten) Aufforderungen zur Stellungnahme bis zumindest 03.08.2023 nicht entsprochen bzw. die konkret gestellten Fragen der Datenschutzbehörde im Rahmen der Aufforderungen zur Stellungnahme nicht beantwortet habe. Dadurch habe sie in ihrer Rolle als Verantwortliche auf Anfrage einer Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht (mit der Aufsichtsbehörde) zusammengearbeitet und eine Verwaltungsübertretung

Artikel 31, in Verbindung mit Artikel 83, Absatz eins und 4 Litera a, DSGVO begangen.

Rechtlich hielt die belangte Behörde fest, dass zunächst

§ 47Abs. 1 VSt

G das abgekürzte Verfahren zur Anwendung gekommen und eine Strafverfügung in der Höhe von EUR 600,00 mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden festgesetzt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe rechtzeitig einen Einspruch gegen die Strafverfügung eingebracht und ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe angefochten.

§ 49Abs. 2 VSt

G sei daraufhin das ordentliche Verfahren einzuleiten gewesen, wobei nur über das Ausmaß der verhängten Strafe (Strafbemessung) zu entscheiden gewesen sei. Gegen den restlichen Teil der Strafverfügung (insbesondere in Bezug auf den Schuldspruch) habe die Beschwerdeführerin innerhalb der Einspruchsfrist keinen gesonderten Einspruch eingebracht. Der restliche Teil der Strafverfügung sei somit mangels Rechtsmittel in Rechtskraft erwachsen (Teilrechtskraft der Strafverfügung). Tatbestands- und Schuldfrage seien daher nicht mehr Gegenstand des ordentlichen Verfahrens gewesen, sondern nur die Strafbemessung.Rechtlich hielt die belangte Behörde fest, dass zunächst

Paragraph 47, Absatz eins, VStG das abgekürzte Verfahren zur Anwendung gekommen und eine Strafverfügung in der Höhe von EUR 600,00 mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden festgesetzt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe rechtzeitig einen Einspruch gegen die Strafverfügung eingebracht und ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe angefochten.

Paragraph 49, Absatz 2, VStG sei daraufhin das ordentliche Verfahren einzuleiten gewesen, wobei nur über das Ausmaß der verhängten Strafe (Strafbemessung) zu entscheiden gewesen sei. Gegen den restlichen Teil der Strafverfügung (insbesondere in Bezug auf den Schuldspruch) habe die Beschwerdeführerin innerhalb der Einspruchsfrist keinen gesonderten Einspruch eingebracht. Der restliche Teil der Strafverfügung sei somit mangels Rechtsmittel in Rechtskraft erwachsen (Teilrechtskraft der Strafverfügung). Tatbestands- und Schuldfrage seien daher nicht mehr Gegenstand des ordentlichen Verfahrens gewesen, sondern nur die Strafbemessung.

Art. 83Abs.

1 DSGVO habe die belangte Behörde sicherzustellen, dass die Verhängung von Geldbußen für Verstöße

den Absätzen 4 bis 6 in jedem Einzelfall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sei. Die in Abs. 2 leg. cit. bestimmten Parameter seien bei der Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße und über deren Betrag gebührend zu berücksichtigen. Der Strafrahmen im konkreten Fall reiche

Art. 83Abs.

4 lit. a DSGVO bis zu einem Betrag in der Höhe von EUR 10.000.000. Bei der Strafbemessung sei erschwerend berücksichtigt worden, dass die Beschwerdeführerin trotz mehrmaliger Aufforderung zur Stellungnahme und wiederholter Hinweise auf ihre Mitwirkungspflicht und die Möglichkeit der Einleitung eines Strafverfahrens die von der belangten Behörde gestellten Fragen unbeantwortet gelassen und der belangten Behörde im Wesentlichen rechtswidriges Verhalten, die Veröffentlichung von „Falschinformationen“ sowie das Stellen von „unnützen Fragen“ vorgeworfen habe und sie vorsätzlich gehandelt habe, da sie es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden habe, dass sie durch ihr Verhalten eine Verwaltungsübertretung (konkret einen Verstoß gegen Art. 31 DSGVO) begehe. Bei der Strafzumessung mildernd sei berücksichtigt worden, dass gegen die Beschwerdeführerin keine einschlägigen Vorstrafen vorliegen würden. Die im Rahmen der Strafverfügung verhängte Geldstrafe in der Höhe von EUR 600,00 habe nach Durchführung eines ordentlichen Verfahrens und unter Berücksichtigung der oben genannten Erschwernis- und Milderungsgründe sowie der festgestellten Einkommens- und Vermögensverhältnisse (insbesondere aufgrund der festgestellten Schulden) auf einen Betrag in der Höhe von EUR 400,00 reduziert werden können. Dieser Betrag sei gemessen am zur Verfügung stehenden Strafrahmen sowie unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin tat- und schuldangemessen und befinde sich am untersten Ende des zur Verfügung stehenden Strafrahmens (0,004% des Strafrahmens). Für eine weitere Herabsetzung der Sanktion bestehe insbesondere aufgrund der oben genannten Erschwernisgründe kein Raum. Ein (noch) niedrigerer Betrag würde im vorliegenden Fall den in Art. 83 Abs. 1 DSGVO normierten Kriterien für eine Geldbuße nicht mehr gerecht werden.

Artikel 83

, Absatz eins, DSGVO habe die belangte Behörde sicherzustellen, dass die Verhängung von Geldbußen für Verstöße

den Absätzen 4 bis 6 in jedem Einzelfall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sei. Die in Absatz 2, leg. cit. bestimmten Parameter seien bei der Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße und über deren Betrag gebührend zu berücksichtigen. Der Strafrahmen im konkreten Fall reiche

Artikel 83, Absatz 4, Litera a, DSGVO bis zu einem Betrag in der Höhe von EUR 10.000.000.

Bei der Strafbemessung sei erschwerend berücksichtigt worden, dass die Beschwerdeführerin trotz mehrmaliger Aufforderung zur Stellungnahme und wiederholter Hinweise auf ihre Mitwirkungspflicht und die Möglichkeit der Einleitung eines Strafverfahrens die von der belangten Behörde gestellten Fragen unbeantwortet gelassen und der belangten Behörde im Wesentlichen rechtswidriges Verhalten, die Veröffentlichung von „Falschinformationen“ sowie das Stellen von „unnützen Fragen“ vorgeworfen habe und sie vorsätzlich gehandelt habe, da sie es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden habe, dass sie durch ihr Verhalten eine Verwaltungsübertretung (konkret einen Verstoß gegen Artikel 31, DSGVO) begehe. Bei der Strafzumessung mildernd sei berücksichtigt worden, dass gegen die Beschwerdeführerin keine einschlägigen Vorstrafen vorliegen würden. Die im Rahmen der Strafverfügung verhängte Geldstrafe in der Höhe von EUR 600,00 habe nach Durchführung eines ordentlichen Verfahrens und unter Berücksichtigung der oben genannten Erschwernis- und Milderungsgründe sowie der festgestellten Einkommens- und Vermögensverhältnisse (insbesondere aufgrund der festgestellten Schulden) auf einen Betrag in der Höhe von EUR 400,00 reduziert werden können. Dieser Betrag sei gemessen am zur Verfügung stehenden Strafrahmen sowie unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin tat- und schuldangemessen und befinde sich am untersten Ende des zur Verfügung stehenden Strafrahmens (0,004% des Strafrahmens). Für eine weitere Herabsetzung der Sanktion bestehe insbesondere aufgrund der oben genannten Erschwernisgründe kein Raum. Ein (noch) niedrigerer Betrag würde im vorliegenden Fall den in Artikel 83, Absatz eins, DSGVO normierten Kriterien für eine Geldbuße nicht mehr gerecht werden. 4. Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG (Parteibeschwerde) an das Bundesverwaltungsgericht wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels, Verletzung in verfassungsmäßig gewährleisteten Rechten sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass das Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben sei, weil es rechtsirrig von der Rechtskraft der Strafverfügung vom 03.08.2023 ausgehe, obwohl diese in Wahrheit außer Kraft getreten sei. Der Einspruch gegen den Ausspruch über die Schuld sei übergangen worden. Der Einspruch gegen die Strafverfügung vom 21.08.2023 habe ausdrücklich aus „I. Vollmachtsbekanntgabe II. Einspruch und III. Antrag auf Herabsetzung der Strafe“ bestanden. Zwar habe der unter Punkt II. angeführte „Einspruch“ nicht ausdrücklich einen Antrag auf Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens enthalten, jedoch müsse er das auch nicht (zulässiger „leerer Einspruch“). Wenn gegen eine Strafverfügung Einspruch erhoben werde, bedürfe es keines ausdrücklichen Aufhebungsantrags oder Antrags auf Einstellung, weil die Strafverfügung durch die Einbringung des Einspruches bereits außer Kraft trete (außer der Einspruch hätte sich ausdrücklich nur gegen die Strafhöhe gerichtet, was schlicht nicht der Fall gewesen sei), ohne dass es einer Entscheidung der Behörde bedürfe. Aufgrund dessen sei das ordentliche Verfahren in der ersten Instanz in Bezug auf die Schuldfrage nicht durchgeführt worden, dieser Verfahrensmangel belaste das Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit und Nichtigkeit. 4. Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Parteibeschwerde) an das Bundesverwaltungsgericht wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels, Verletzung in verfassungsmäßig gewährleisteten Rechten sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass das Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben sei, weil es rechtsirrig von der Rechtskraft der Strafverfügung vom 03.08.2023 ausgehe, obwohl diese in Wahrheit außer Kraft getreten sei. Der Einspruch gegen den Ausspruch über die Schuld sei übergangen worden. Der Einspruch gegen die Strafverfügung vom 21.08.2023 habe ausdrücklich aus „I. Vollmachtsbekanntgabe römisch zwei. Einspruch und römisch drei. Antrag auf Herabsetzung der Strafe“ bestanden. Zwar habe der unter Punkt römisch zwei. angeführte „Einspruch“ nicht ausdrücklich einen Antrag auf Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens enthalten, jedoch müsse er das auch nicht (zulässiger „leerer Einspruch“). Wenn gegen eine Strafverfügung Einspruch erhoben werde, bedürfe es keines ausdrücklichen Aufhebungsantrags oder Antrags auf Einstellung, weil die Strafverfügung durch die Einbringung des Einspruches bereits außer Kraft trete (außer der Einspruch hätte sich ausdrücklich nur gegen die Strafhöhe gerichtet, was schlicht nicht der Fall gewesen sei), ohne dass es einer Entscheidung der Behörde bedürfe. Aufgrund dessen sei das ordentliche Verfahren in der ersten Instanz in Bezug auf die Schuldfrage nicht durchgeführt worden, dieser Verfahrensmangel belaste das Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit und Nichtigkeit. Der Datenschutzbeschwerde der „mitbeteiligten Partei“ [gemeint: Beschwerdeführerin im Verfahren zur Geschäftszahl der belangten Behörde D124.1111/23] habe es am Inhaltserfordernis der Angabe der „Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt“ im Sinne des Art. 2 § 24 Abs. 2 Z 4 DSG gemangelt, sodass unklar (gewesen) sei, wie die „mitbeteiligte Partei“ überhaupt auf die Idee gekommen sei, ihre Geheimhaltungsinteressen seien verletzt worden (bzw. welche). Aufgrund dieses Inhaltsmangels der Datenschutzbeschwerde, wäre diese sogleich zurückzuweisen gewesen, weil sie von einem Parteienvertreter eingebracht worden sei, der die notwendigen Bestandteile einer Beschwerde kenne. Dass weder die gebotene Zurückweisung erfolgt noch ein Verbesserungsauftrag ergangen sei, sondern eine Aufforderung zur Stellungnahme und die Übermittlung eines Fragenkatalogs an die Beschwerdeführerin, sei rechtswidrig gewesen. Zudem verwundere, warum die Datenschutzbeschwerde nicht sogleich zurück- oder abgewiesen worden sei, denn ihr sei gleichwohl ganz offenkundig zu entnehmen gewesen, dass sich die „mitbeteiligte Partei“ um Geheimhaltung öffentlicher, auf ihre Person bezogene Daten sorge, die sie selbst im Impressum ihrer Website veröffentlicht habe. Die Beschwerdeführerin habe zur Ermittlung, ob das Recht auf Geheimhaltung der „mitbeteiligten Partei“ verletzt sei, ausreichend mitgewirkt, indem sie ein Lichtbild der Website der „mitbeteiligten Partei“ vorgelegt habe, aus dem sich ergebe, dass an diesen Daten kein Geheimhaltungsinteresse bestehen könne. Aufgrund der denkunmöglichen Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung der „mitbeteiligten Partei“ bestehe keine Mitwirkungspflicht in Form der Beantwortung irrelevanter Fragen. Nicht zuletzt seit die „mitbeteiligte Partei“ beantragt habe, den Akt der XXXX beizuschaffen und sohin zu besorgen sei, dass Akte zwischen den Strafverfolgungsbehörden und der Datenschutzbehörde hin und herwanderten, könne der Beschwerdeführerin aus etwaig (ausdrücklich bestrittener) mangelnder Mitwirkung kein Verschulden vorgeworfen werden. Da sich der Tenor der Anklagebehörde bereits mehrfach geändert habe und im aktuellen Ermittlungsstadium auch noch ändern könnte, berufe sich die Beschwerdeführerin in eventu auch auf ihr Recht, sich nicht allenfalls selbst belasten zu müssen – immerhin handle es sich um Behörden ein und desselben Staates und einen Sachverhalt, aufgrund dessen ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin geführt werde. Schließlich wäre der Umstand, dass die Beschwerdeführerin auch befürchten habe müssen, dass der Vertreter der „mitbeteiligten Partei“, welcher viele Privatbeteiligte in dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin vertrete, Informationen aus dem Verfahren vor der Datenschutzbehörde zum Nachteil der Beschwerdeführerin verwende, wenn schon nicht (richtig) schuldausschließend, so doch zumindest strafmindernd zu werten gewesen, weshalb sich die letztlich verhängte Strafe noch immer als zu hoch erweise. Es wäre auch mit einer Ermahnung das Auslangen zu finden gewesen und hätten die Voraussetzungen für eine Einstellung wegen Geringfügigkeit ebenso vorgelegen. Die Beschwerdeführerin stelle daher die Anträge, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen; in eventu das Straferkenntnis dahingehend abzuändern, dass die Strafe tat- und schuldangemessen herabgesetzt werde, sowie im Fall nicht sofortiger Aufhebung des Straferkenntnisses eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Der Datenschutzbeschwerde der „mitbeteiligten Partei“ [gemeint: Beschwerdeführerin im Verfahren zur Geschäftszahl der belangten Behörde D124.1111/23] habe es am Inhaltserfordernis der Angabe der „Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt“ im Sinne des Artikel 2, Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 4, DSG gemangelt, sodass unklar (gewesen) sei, wie die „mitbeteiligte Partei“ überhaupt auf die Idee gekommen sei, ihre Geheimhaltungsinteressen seien verletzt worden (bzw. welche). Aufgrund dieses Inhaltsmangels der Datenschutzbeschwerde, wäre diese sogleich zurückzuweisen gewesen, weil sie von einem Parteienvertreter eingebracht worden sei, der die notwendigen Bestandteile einer Beschwerde kenne. Dass weder die gebotene Zurückweisung erfolgt noch ein Verbesserungsauftrag ergangen sei, sondern eine Aufforderung zur Stellungnahme und die Übermittlung eines Fragenkatalogs an die Beschwerdeführerin, sei rechtswidrig gewesen. Zudem verwundere, warum die Datenschutzbeschwerde nicht sogleich zurück- oder abgewiesen worden sei, denn ihr sei gleichwohl ganz offenkundig zu entnehmen gewesen, dass sich die „mitbeteiligte Partei“ um Geheimhaltung öffentlicher, auf ihre Person bezogene Daten sorge, die sie selbst im Impressum ihrer Website veröffentlicht habe. Die Beschwerdeführerin habe zur Ermittlung, ob das Recht auf Geheimhaltung der „mitbeteiligten Partei“ verletzt sei, ausreichend mitgewirkt, indem sie ein Lichtbild der Website der „mitbeteiligten Partei“ vorgelegt habe, aus dem sich ergebe, dass an diesen Daten kein Geheimhaltungsinteresse bestehen könne. Aufgrund der denkunmöglichen Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung der „mitbeteiligten Partei“ bestehe keine Mitwirkungspflicht in Form der Beantwortung irrelevanter Fragen. Nicht zuletzt seit die „mitbeteiligte Partei“ beantragt habe, den Akt der römisch 40 beizuschaffen und sohin zu besorgen sei, dass Akte zwischen den Strafverfolgungsbehörden und der Datenschutzbehörde hin und herwanderten, könne der Beschwerdeführerin aus etwaig (ausdrücklich bestrittener) mangelnder Mitwirkung kein Verschulden vorgeworfen werden. Da sich der Tenor der Anklagebehörde bereits mehrfach geändert habe und im aktuellen Ermittlungsstadium auch noch ändern könnte, berufe sich die Beschwerdeführerin in eventu auch auf ihr Recht, sich nicht allenfalls selbst belasten zu müssen – immerhin handle es sich um Behörden ein und desselben Staates und einen Sachverhalt, aufgrund dessen ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin geführt werde. Schließlich wäre der Umstand, dass die Beschwerdeführerin auch befürchten habe müssen, dass der Vertreter der „mitbeteiligten Partei“, welcher viele Privatbeteiligte in dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin vertrete, Informationen aus dem Verfahren vor der Datenschutzbehörde zum Nachteil der Beschwerdeführerin verwende, wenn schon nicht (richtig) schuldausschließend, so doch zumindest strafmindernd zu werten gewesen, weshalb sich die letztlich verhängte Strafe noch immer als zu hoch erweise. Es wäre auch mit einer Ermahnung das Auslangen zu finden gewesen und hätten die Voraussetzungen für eine Einstellung wegen Geringfügigkeit ebenso vorgelegen. Die Beschwerdeführerin stelle daher die Anträge, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen; in eventu das Straferkenntnis dahingehend abzuändern, dass die Strafe tat- und schuldangemessen herabgesetzt werde, sowie im Fall nicht sofortiger Aufhebung des Straferkenntnisses eine mündliche Verhandlung durchzuführen. 5. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsstrafverfahrens mit Schreiben vom 14.11.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und gab eine Stellungnahme ab, in welcher sie den angefochtenen Bescheid verteidigte. Dem Beschwerdevorbringen könne nicht gefolgt werden. Dem Einspruch müsse eindeutig zu entnehmen sein, ob sich dieser nur gegen das Ausmaß bzw. die Art der Strafe, gegen die Kostenentscheidung oder gegen den Schuldspruch per se richte. Maßgeblich sei im vorliegenden Fall nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ob bei objektiver Betrachtungsweise auf Basis der Aktenlage davon ausgegangen werden könne, dass die Beschwerdeführerin auch den Schuldspruch mit ihrem Einspruch habe bekämpfen wollen. Die Beschwerdeführerin führe in diesem Zusammenhang ausschließlich die Gliederung ihres Einspruches auf der ersten Seite ihrer Eingabe ins Treffen. Bei einer objektiven Betrachtungsweise des Rechtsmittels in seiner Gesamtheit erhebe die Beschwerdeführerin in ihrem Einspruch vom 21.08.2023 unter Punkt II. einen Einspruch und führe unter Punkt III. die Gründe ihres Rechtsmittels ins Treffen (die Höhe der Strafe sei zu hoch bemessen und stehe in keinem Verhältnis zum Unrechts- und Schuldgehalt, „kein Erfolgsunwert“; „reduzierte Schuld“ und „Angesichts dessen ist die Strafhöhe unangemessen und die Strafe herabzusetzen“; „kein gutes Einkommen und Vermögen“). Abschließend führe sie aus, dass im vorliegenden Fall das Verfahren mit einer „Ermahnung“ zur Erledigung gebracht werden könne und dies im Sinne der spezial- und generalpräventiven Gründe ausreichend sei, in eventu habe sie den Antrag auf Reduktion der Strafe auf „maximal EUR 40,00“ gestellt. Nur wenn die Strafverfügung in der ursprünglichen „exorbitanten Höhe“ bestehen bleibe, habe die Beschwerdeführerin die Einbringung eines weiteren Rechtsmittels („Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht“) angekündigt. Die Beschwerdeführerin übersehe darüber hinaus, dass sie im Laufe des ordentlichen Verfahrens von der belangten Behörde auf den Umfang bzw. die Qualifikation ihres Rechtsmittels vom 21.08.2023 hingewiesen worden und sie dem nicht entgegengetreten sei. Dem Beschwerdevorbringen könne nicht gefolgt werden. Dem Einspruch müsse eindeutig zu entnehmen sein, ob sich dieser nur gegen das Ausmaß bzw. die Art der Strafe, gegen die Kostenentscheidung oder gegen den Schuldspruch per se richte. Maßgeblich sei im vorliegenden Fall nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ob bei objektiver Betrachtungsweise auf Basis der Aktenlage davon ausgegangen werden könne, dass die Beschwerdeführerin auch den Schuldspruch mit ihrem Einspruch habe bekämpfen wollen. Die Beschwerdeführerin führe in diesem Zusammenhang ausschließlich die Gliederung ihres Einspruches auf der ersten Seite ihrer Eingabe ins Treffen. Bei einer objektiven Betrachtungsweise des Rechtsmittels in seiner Gesamtheit erhebe die Beschwerdeführerin in ihrem Einspruch vom 21.08.2023 unter Punkt römisch zwei. einen Einspruch und führe unter Punkt römisch drei. die Gründe ihres Rechtsmittels ins Treffen (die Höhe der Strafe sei zu hoch bemessen und stehe in keinem Verhältnis zum Unrechts- und Schuldgehalt, „kein Erfolgsunwert“; „reduzierte Schuld“ und „Angesichts dessen ist die Strafhöhe unangemessen und die Strafe herabzusetzen“; „kein gutes Einkommen und Vermögen“). Abschließend führe sie aus, dass im vorliegenden Fall das Verfahren mit einer „Ermahnung“ zur Erledigung gebracht werden könne und dies im Sinne der spezial- und generalpräventiven Gründe ausreichend sei, in eventu habe sie den Antrag auf Reduktion der Strafe auf „maximal EUR 40,00“ gestellt. Nur wenn die Strafverfügung in der ursprünglichen „exorbitanten Höhe“ bestehen bleibe, habe die Beschwerdeführerin die Einbringung eines weiteren Rechtsmittels („Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht“) angekündigt. Die Beschwerdeführerin übersehe darüber hinaus, dass sie im Laufe des ordentlichen Verfahrens von der belangten Behörde auf den Umfang bzw. die Qualifikation ihres Rechtsmittels vom 21.08.2023 hingewiesen worden und sie dem nicht entgegengetreten sei. 6. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die bei der Aktenvorlage abgebebene Stellungnahme der belangten Behörde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis- und Stellungnahme. 7. Die Beschwerdeführerin erstattete am 01.12.2023 eine Stellungnahme und führte aus, dass

§ 49Abs. 2 VSt

G, wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten werde, die Behörde, die die Strafverfügung erlassen habe, darüber zu entscheiden habe, in allen anderen Fällen trete durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. Ausdrücklichkeit bedeute auch Eindeutigkeit. Bei Zweifeln hätte der Anfechtungsumfang nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin ausgelegt werden dürfen oder zumindest nachgefragt werden müssen. Im Zweifel sei dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stelle, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeiten nehme. Wenn die belangte Behörde auf ihr Schreiben vom 08.09.2023 verweise, gehe aus dem von der belangten Behörde zitierten Text eindeutig hervor, dass sich ihre Aufforderung nur auf jenen Teil des Einspruches bezogen habe, mit dem die Strafhöhe angefochten worden sei. Keineswegs habe die Behörde darin mitgeteilt, dass sie den Einspruch als „ausdrücklich nur“ gegen die Strafhöhe gerichtet, werte. Die Beschwerdeführerin habe sich von Anfang an gegen das Ansinnen, das Beschwerdeverfahren als Vehikel zu verwenden, um Erkundungsbeweise zu erlangen, gewendet. Daher sei nicht anzunehmen gewesen, die Beschwerdeführerin habe sich mit der Wendung „Die Beschuldigte erhebt gegen die Strafverfügung der Datenschutzbehörde vom 03.08.2023, zugestellt am 08.08.2023 Einspruch“ ausdrücklich nur gegen die Höhe der Strafe wenden wollen. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin eine Beschwerde nur für den Fall, dass die Strafe nicht erheblich herabgesetzt werde, angekündigt habe, vermöge daran nichts zu ändern, zumal es notorisch sei, dass Strafen in geringer Höhe in komplizierten Causen oftmals aus wirtschaftlichen Gründen nicht angefochten würden, weil ein Beschwerdeverfahren mühsam und kostenintensiv sei. 7. Die Beschwerdeführerin erstattete am 01.12.2023 eine Stellungnahme und führte aus, dass

Paragraph 49, Absatz 2, VStG, wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten werde, die Behörde, die die Strafverfügung erlassen habe, darüber zu entscheiden habe, in allen anderen Fällen trete durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. Ausdrücklichkeit bedeute auch Eindeutigkeit. Bei Zweifeln hätte der Anfechtungsumfang nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin ausgelegt werden dürfen oder zumindest nachgefragt werden müssen. Im Zweifel sei dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stelle, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeiten nehme. Wenn die belangte Behörde auf ihr Schreiben vom 08.09.2023 verweise, gehe aus dem von der belangten Behörde zitierten Text eindeutig hervor, dass sich ihre Aufforderung nur auf jenen Teil des Einspruches bezogen habe, mit dem die Strafhöhe angefochten worden sei. Keineswegs habe die Behörde darin mitgeteilt, dass sie den Einspruch als „ausdrücklich nur“ gegen die Strafhöhe gerichtet, werte. Die Beschwerdeführerin habe sich von Anfang an gegen das Ansinnen, das Beschwerdeverfahren als Vehikel zu verwenden, um Erkundungsbeweise zu erlangen, gewendet. Daher sei nicht anzunehmen gewesen, die Beschwerdeführerin habe sich mit der Wendung „Die Beschuldigte erhebt gegen die Strafverfügung der Datenschutzbehörde vom 03.08.2023, zugestellt am 08.08.2023 Einspruch“ ausdrücklich nur gegen die Höhe der Strafe wenden wollen. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin eine Beschwerde nur für den Fall, dass die Strafe nicht erheblich herabgesetzt werde, angekündigt habe, vermöge daran nichts zu ändern, zumal es notorisch sei, dass Strafen in geringer Höhe in komplizierten Causen oftmals aus wirtschaftlichen Gründen nicht angefochten würden, weil ein Beschwerdeverfahren mühsam und kostenintensiv sei.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen datenschutzrechtlichen Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und die belangte Behörde beteiligten. Die Rechtvertretung der Beschwerdeführerin führte in der Beschwerdeverhandlung im Kern aus, durch die falsche Wertung des Einspruches als solchen nur gegen die Höhe habe die belangte Behörde es verbsäumt, ein ordentliches Verfahren durchzuführen und der Beschwerdeführerin die erste Instanz genommen. Dies werde als Verfahrensmangel gerügt und sei eine Verletzung im Grundrecht auf ein faires Verfahren. Wie sich aus dem Bescheid der belangten Behörde vom 12.03.2024, Zahl: D124.1111/23 2023-0.915.960, betreffend die Datenschutzbeschwerde von XXXX gegen die Beschwerdeführerin vom 15.05.2023 wegen Verletzung in Recht auf Geheimhaltung, mit der diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen worden sei, ergebe, seien die Feststellungen der belangten Behörde aufgrund von Urkunden, die ihr damals schon zur Verfügung gestanden seien, getroffen worden, und die Fragen an die Beschwerdeführerin daher nicht notwendig gewesen. Eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung könne denkmöglich nicht stattgefunden haben. Die herabgesetzte Strafe sei noch immer zu hoch bemessen, da selbst für den Fall, dass man von einer Schuld ausgehe, diese im Hinblick auf das Strafverfahren gegen die Beschuldigte vor der XXXX , dem damit hergehenden Druck auf sie und angesichts dessen, dass sich die strafrechtlichen Vorwürfe der Anklagebehörde über die Zeit immer wieder geändert hätten, die mangelnde Beantwortung der von der belangten Behörde gestellten Fragen, wenn überhaupt, ihr nur im geringen Maße vorwerfbar sei. Es liege auch kein Erfolgsunrecht vor, da die Beschwerdeführerin nicht hätte befragt werden müssen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse seien unzureichend gewürdigt worden. Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung des Straferkenntnisses und ansonsten ein mildes Urteil.Die Rechtvertretung der Beschwerdeführerin führte in der Beschwerdeverhandlung im Kern aus, durch die falsche Wertung des Einspruches als solchen nur gegen die Höhe habe die belangte Behörde es verbsäumt, ein ordentliches Verfahren durchzuführen und der Beschwerdeführerin die erste Instanz genommen. Dies werde als Verfahrensmangel gerügt und sei eine Verletzung im Grundrecht auf ein faires Verfahren. Wie sich aus dem Bescheid der belangten Behörde vom 12.03.2024, Zahl: D124.1111/23 2023-0.915.960, betreffend die Datenschutzbeschwerde von römisch 40 gegen die Beschwerdeführerin vom 15.05.2023 wegen Verletzung in Recht auf Geheimhaltung, mit der diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen worden sei, ergebe, seien die Feststellungen der belangten Behörde aufgrund von Urkunden, die ihr damals schon zur Verfügung gestanden seien, getroffen worden, und die Fragen an die Beschwerdeführerin daher nicht notwendig gewesen. Eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung könne denkmöglich nicht stattgefunden haben. Die herabgesetzte Strafe sei noch immer zu hoch bemessen, da selbst für den Fall, dass man von einer Schuld ausgehe, diese im Hinblick auf das Strafverfahren gegen die Beschuldigte vor der römisch 40 , dem damit hergehenden Druck auf sie und angesichts dessen, dass sich die strafrechtlichen Vorwürfe der Anklagebehörde über die Zeit immer wieder geändert hätten, die mangelnde Beantwortung der von der belangten Behörde gestellten Fragen, wenn überhaupt, ihr nur im geringen Maße vorwerfbar sei. Es liege auch kein Erfolgsunrecht vor, da die Beschwerdeführerin nicht hätte befragt werden müssen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse seien unzureichend gewürdigt worden. Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung des Straferkenntnisses und ansonsten ein mildes Urteil. II. Das Bundeverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundeverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Es wird von den Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt, insbesondere von den Feststellungen/Erwägungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, ausgegangen.Es wird von den Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt, insbesondere von den Feststellungen/Erwägungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, ausgegangen.
  3. Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungs- sowie den gegenständlichen Gerichtsakten, insbesondere auch aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
  4. Rechtliche Beurteilung 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 27Datenschutzgesetz (DSG) idg

F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

§ 24Abs.

7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 27, Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.

  1. Zu den Prozessvoraussetzungen: Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.
  2. In der Sache: 3.3.
  3. Rechtsgrundlagen: Für das gegenständliche Beschwerdeverfahren relevante Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung), DSGVO, sowie des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, VStG, lauten (auszugsweise, samt Überschrift): Art. 5 DSGVO:Artikel 5, DSGVO: Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

(1)Personenbezogene Daten müssen
  1. a)auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);
  2. b)für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt

Artikel 89

Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);

  1. c)dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);
  2. d)sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“);
  3. e)in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke

Artikel 89

Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“); f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);

(2)Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“). Art. 31 DSGVO:Artikel 31, DSGVO: Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter und gegebenenfalls deren Vertreter arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. § 5 VStG:Paragraph 5, VStG: Schuld
(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(1a)Abs. 1 zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.
(1a)Absatz eins, zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.
(2)Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. § 47 VStG:Paragraph 47, VStG: Strafverfügung
(1)Wenn von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde, einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder einem militärischen Organ im Wachdienst auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung oder eines vor ihnen abgelegten Geständnisses eine Verwaltungsübertretung angezeigt oder wenn das strafbare Verhalten auf Grund von Verkehrsüberwachung mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen festgestellt wird, dann kann die Behörde ohne weiteres Verfahren durch Strafverfügung eine Geldstrafe bis zu 600 Euro festsetzen. In der Strafverfügung kann auch auf den Verfall beschlagnahmter Sachen oder ihres Erlöses erkannt werden, wenn der Wert der beschlagnahmten Sachen 200 Euro nicht übersteigt.
(2)Das oberste Organ kann, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, durch Verordnung zur Verfahrensbeschleunigung einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmen, für die die Behörde durch Strafverfügung eine unter Bedachtnahme auf § 19 Abs. 1 im Vorhinein festgesetzte Geldstrafe bis zu 500 Euro verhängen darf.
(2)Das oberste Organ kann, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, durch Verordnung zur Verfahrensbeschleunigung einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmen, für die die Behörde durch Strafverfügung eine unter Bedachtnahme auf Paragraph 19, Absatz eins, im Vorhinein festgesetzte Geldstrafe bis zu 500 Euro verhängen darf. § 49 VStG: Paragraph 49, VStG:
(1)Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
(2)Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht und nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch, soweit er nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.
(2)Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht und nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des Paragraph 40, Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch, soweit er nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.
(3)Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben oder zurückgezogen wird, ist die Strafverfügung zu vollstrecken. § 64 Abs. 1 und 2 VStG:Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG: Kosten des Strafverfahrens § 64.
(1)In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.Paragraph 64,
(1)In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2)Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat. 3.
  1. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes: 3.3.
  2. Spruchpunkt I.: 3.3.
  3. Spruchpunkt römisch eins.: Der Ansicht der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin am 21.08.2023 durch ihren anwaltlichen Vertreter fristgerecht Einspruch gegen die Strafverfügung nur gegen die Strafhöhe erhoben hat, wird gefolgt. Dies ergibt sich aus dem objektiven Erklärungswert des Einspruchs. Danach wurde unter Punkt II. ein Einspruch erhoben und wurden unter Punkt III. ANTRAG AUF HERABSETZUNG DER STRAFE die Gründe für dieses Rechtsmittel ins Treffen geführt, diese beziehen sich alle nur auf die Höhe der Geldbuße. Ein Antrag, von einer Bestrafung abzusehen oder den Schuldspruch zu beheben oder Anhaltspunkte dafür, dass mit dieser Eingabe auch der Schuldspruch der genannten Strafverfügung bekämpft wurde, finden sich dagegen nicht. Dazu kommt, dass der Einspruch von einem Rechtsanwalt verfasst wurde. Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Einspruch weder das strafrechtlich relevante Verschulden in Abrede gestellt noch die mangelnde Erfüllung der subjektiven Tatseite geltend gemacht (vgl. VwGH 22.04.1999, 99/07/0010), sondern in diesem Zusammenhang lediglich vorgebracht, dass ihre Schuld aufgrund eines aktuell gegen sie geführten Strafverfahrens „reduziert“ sei. Bei einer objektiven Betrachtungsweise kann sohin aufgrund des Inhalts dieses Rechtsmittels in seiner Gesamtheit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin nur die Strafhöhe, nicht jedoch auch den Schuldspruch bekämpft hat (vgl. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0092 mit Verweis auf VwGH 26.01.2007, 2006/02/0252). Bei der Auslegung von Rechtsmittelschriftsätzen wie dem gegenständlichen Einspruch kommt es auf das Erklärte, nicht aber auf die der Erklärung zugrundeliegenden Motive der Partei an. Der Hinweis, wonach im Zweifel dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stelle, nicht ein solcher Inhalt beizumessen sei, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeiten nehme, geht im vorliegenden Fall aufgrund der oben dargestellten Erwägungen ins Leere, zumal auch bei rechtsschutzfreundlicher Interpretation von Parteienerklärungen nicht die Befugnis oder Pflicht der Behörde abgeleitet werden kann, von der Partei tatsächlich nicht erstattete Erklärungen aus der Erwägung als erstattet zu fingieren, dass der Kontext des Parteienvorbringens die Erstattung der nichterstatteten Erklärung nach behördlicher Beurteilung als notwendig, ratsam oder empfehlenswert erscheinen lässt (vgl. VwGH 28.01.2003, 2001/14/0229 mit Verweis auf VwGH 08.04.1992, 91/13/0123). Dies ergibt sich aus dem objektiven Erklärungswert des Einspruchs. Danach wurde unter Punkt römisch zwei. ein Einspruch erhoben und wurden unter Punkt römisch drei. ANTRAG AUF HERABSETZUNG DER STRAFE die Gründe für dieses Rechtsmittel ins Treffen geführt, diese beziehen sich alle nur auf die Höhe der Geldbuße. Ein Antrag, von einer Bestrafung abzusehen oder den Schuldspruch zu beheben oder Anhaltspunkte dafür, dass mit dieser Eingabe auch der Schuldspruch der genannten Strafverfügung bekämpft wurde, finden sich dagegen nicht. Dazu kommt, dass der Einspruch von einem Rechtsanwalt verfasst wurde. Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Einspruch weder das strafrechtlich relevante Verschulden in Abrede gestellt noch die mangelnde Erfüllung der subjektiven Tatseite geltend gemacht vergleiche VwGH 22.04.1999, 99/07/0010), sondern in diesem Zusammenhang lediglich vorgebracht, dass ihre Schuld aufgrund eines aktuell gegen sie geführten Strafverfahrens „reduziert“ sei. Bei einer objektiven Betrachtungsweise kann sohin aufgrund des Inhalts dieses Rechtsmittels in seiner Gesamtheit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin nur die Strafhöhe, nicht jedoch auch den Schuldspruch bekämpft hat vergleiche VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0092 mit Verweis auf VwGH 26.01.2007, 2006/02/0252). Bei der Auslegung von Rechtsmittelschriftsätzen wie dem gegenständlichen Einspruch kommt es auf das Erklärte, nicht aber auf die der Erklärung zugrundeliegenden Motive der Partei an. Der Hinweis, wonach im Zweifel dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stelle, nicht ein solcher Inhalt beizumessen sei, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeiten nehme, geht im vorliegenden Fall aufgrund der oben dargestellten Erwägungen ins Leere, zumal auch bei rechtsschutzfreundlicher Interpretation von Parteienerklärungen nicht die Befugnis oder Pflicht der Behörde abgeleitet werden kann, von der Partei tatsächlich nicht erstattete Erklärungen aus der Erwägung als erstattet zu fingieren, dass der Kontext des Parteienvorbringens die Erstattung der nichterstatteten Erklärung nach behördlicher Beurteilung als notwendig, ratsam oder empfehlenswert erscheinen lässt vergleiche VwGH 28.01.2003, 2001/14/0229 mit Verweis auf VwGH 08.04.1992, 91/13/0123). Die belangte Behörde hat daher zu Recht nur mehr über die Strafhöhe entschieden, sodass auch das Verwaltungsgericht inhaltlich nur über die Strafe zu entscheiden hatte (vgl. VwGH 25.01.2022, Ra 2021/09/0221, sowie abermals VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0092). Es ist Teilrechtskraft hinsichtlich des Schuldausspruchs eingetreten (vgl. VwGH 27.10.2014, Ra 2014/02/0053), sodass auf das gegen den Schuldspruch gerichtete Vorbringen der Beschwerde und der Beschwerdeverhandlung nicht einzugehen war.Die belangte Behörde hat daher zu Recht nur mehr über die Strafhöhe entschieden, sodass auch das Verwaltungsgericht inhaltlich nur über die Strafe zu entscheiden hatte vergleiche VwGH 25.01.2022, Ra 2021/09/0221, sowie abermals VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0092). Es ist Teilrechtskraft hinsichtlich des Schuldausspruchs eingetreten vergleiche VwGH 27.10.2014, Ra 2014/02/0053), sodass auf das gegen den Schuldspruch gerichtete Vorbringen der Beschwerde und der Beschwerdeverhandlung nicht einzugehen war. Somit war die Beschwerde, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet,

§ 50Vw

GVG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen. Somit war die Beschwerde, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet,

Paragraph 50, VwGVG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen. 3.3.

  1. Spruchpunkt II.:3.3.
  2. Spruchpunkt römisch zwei.: Art. 83 Abs. 1, 2 und 4 lit. a DSGVO lauten samt Überschrift:Artikel 83, Absatz eins, 2 und 4 Litera a, DSGVO lauten samt Überschrift: Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen

(1)Jede Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass die Verhängung von Geldbußen

diesem Artikel für Verstöße gegen diese Verordnung

den Absätzen 4, 5 und 6 in jedem Einzelfall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend ist.

(2)Geldbußen werden je nach den Umständen des Einzelfalls zusätzlich zu oder anstelle von Maßnahmen nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstaben a bis h und j verhängt. Bei der Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße und über deren Betrag wird in jedem Einzelfall Folgendes gebührend berücksichtigt:
  1. a)Art, Schwere und Dauer des Verstoßes unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs oder des Zwecks der betreffenden Verarbeitung sowie der Zahl der von der Verarbeitung betroffenen Personen und des Ausmaßes des von ihnen erlittenen Schadens;
  2. b)Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit des Verstoßes;
  3. c)jegliche von dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter getroffenen Maßnahmen zur Minderung des den betroffenen Personen entstandenen Schadens;
  4. d)Grad der Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters unter Berücksichtigung der von ihnen

den Artikeln 25 und 32 getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen;

  1. e)etwaige einschlägige frühere Verstöße des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters;
  2. f)Umfang der Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde, um dem Verstoß abzuhelfen und seine möglichen nachteiligen Auswirkungen zu mindern;
  3. g)Kategorien personenbezogener Daten, die von dem Verstoß betroffen sind;
  4. h)Art und Weise, wie der Verstoß der Aufsichtsbehörde bekannt wurde, insbesondere ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter den Verstoß mitgeteilt hat;
  5. i)Einhaltung der nach Artikel 58 Absatz 2 früher gegen den für den betreffenden Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter in Bezug auf denselben Gegenstand angeordneten Maßnahmen, wenn solche Maßnahmen angeordnet wurden;
  6. j)Einhaltung von genehmigten Verhaltensregeln nach Artikel 40 oder genehmigten Zertifizierungsverfahren nach Artikel 42 und
  7. k)jegliche anderen erschwerenden oder mildernden Umstände im jeweiligen Fall, wie unmittelbar oder mittelbar durch den Verstoß erlangte finanzielle Vorteile oder vermiedene Verluste.

(4)Bei Verstößen gegen die folgenden Bestimmungen werden im Einklang mit Absatz 2 Geldbußen von bis zu 10 000 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 2 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt, je nachdem, welcher der Beträge höher ist: a) die Pflichten der Verantwortlichen und der Auftragsverarbeiter

den Artikeln 8, 11, 25 bis 39, 42 und 43; Nach § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwiegen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwiegen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. § 16 Abs. 1 VStG bestimmt, dass dann, wenn eine Geldstrafe verhängt wird, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen ist.Paragraph 16, Absatz eins, VStG bestimmt, dass dann, wenn eine Geldstrafe verhängt wird, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen ist.

§ 16Abs. 2 VSt

G darf die Ersatzfreiheitsstrafe das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Paragraph 16, Absatz 2, VStG darf die Ersatzfreiheitsstrafe das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf Paragraph 12, nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde die über die Beschwerdeführerin verhängte Geldstrafe von EUR 600,00 auf EUR 400,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 36 auf 24 Stunden) herabgesetzt und die Beschwerdeführerin zum Ersatz eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10% der Strafe, sohin EUR 40,00, verpflichtet. Im Verfahren vor der belangten Behörde gab die Beschwerdeführerin an, sie habe als Angestellte ein durchschnittliches (nicht näher beziffertes) Einkommen, kein Vermögen und keine Sorgepflichten und Schulden in Höhe von EUR 5.370,71. In der Beschwerdeverhandlung wurden zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Beschwerdeführerin keine Angaben gemacht, aber darauf hingewiesen, dass ein durchschnittliches Einkommen in Österreich kein gutes Einkommen darstelle. Das Bundesverwaltungsgericht geht wie die belangte Behörde von den Angaben der Beschwerdeführerin im behördlichen Verfahren aus. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind nicht unerheblich. Die Beschwerdeführerin hat die Bestimmung des Art. 31 DSGVO verletzt, indem sie als Verantwortliche nicht auf Anfrage der belangten Behörde (Aufsichtsbehörde) kooperiert hat. Art. 31 DSGVO normiert eine (Mitwirkungs)Pflicht für Verantwortliche und Auftragsverarbeiter in Form der Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde, was zur Erfüllung der Aufgaben der Aufsichtsbehörde beitragen soll. Der Beachtung der Zusammenarbeitsregelung bzw. der Mitwirkungspflicht kommt dementsprechend öffentliches Interesse zu.Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind nicht unerheblich. Die Beschwerdeführerin hat die Bestimmung des Artikel 31, DSGVO verletzt, indem sie als Verantwortliche nicht auf Anfrage der belangten Behörde (Aufsichtsbehörde) kooperiert hat. Artikel 31, DSGVO normiert eine (Mitwirkungs)Pflicht für Verantwortliche und Auftragsverarbeiter in Form der Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde, was zur Erfüllung der Aufgaben der Aufsichtsbehörde beitragen soll. Der Beachtung der Zusammenarbeitsregelung bzw. der Mitwirkungspflicht kommt dementsprechend öffentliches Interesse zu. Der Hinweis der Beschwerdeführerin, dass ihre Mitwirkung durch Beantwortung der von der belangten Behörde an sie gerichteten Fragen zur Feststellung des Sachverhaltes im dortigen Datenschutzbeschwerdeverfahren nicht erforderlich gewesen wäre, verfängt nicht, da ihre Verpflichtung zur Kooperation auf Anfrage der Aufsichtsbehörde besteht und nicht von einer bestimmten Fragestellung oder dem Ausgang des Verfahrens, in dem die Anfrage ergeht, abhängt. Als mildernd ist zu werten, dass die Beschwerdeführerin bisher unbescholten ist bzw. keine einschlägigen früheren Verstöße begangen hat (Art. 83 Abs. 2 lit. e DSGVO).Als mildernd ist zu werten, dass die Beschwerdeführerin bisher unbescholten ist bzw. keine einschlägigen früheren Verstöße begangen hat (Artikel 83, Absatz 2, Litera e, DSGVO). Als Erschwerungsgrund ist, wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, die mehrmalige (dreimalige) Missachtung der Mitwirkungspflicht bzw. Aufforderungen der belangten Behörde (Art. 83 Abs. 2 lit. a DSGVO) in Anschlag zu bringen. Die Beschwerdeführerin hat trotz zweimaliger Urgenz der belangten Behörde die an sie gestellten Fragen nicht beantwortet, sondern warf der belangten Behörde „rechtswidriges Verhalten“, die Veröffentlichung von „Falschinformationen“ sowie das Stellen von „unnützen Fragen“ vor.Als Erschwerungsgrund ist, wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, die mehrmalige (dreimalige) Missachtung der Mitwirkungspflicht bzw. Aufforderungen der belangten Behörde (Artikel 83, Absatz 2, Litera a, DSGVO) in Anschlag zu bringen. Die Beschwerdeführerin hat trotz zweimaliger Urgenz der belangten Behörde die an sie gestellten Fragen nicht beantwortet, sondern warf der belangten Behörde „rechtswidriges Verhalten“, die Veröffentlichung von „Falschinformationen“ sowie das Stellen von „unnützen Fragen“ vor. Bezüglich des Verschuldensgrades ist das Bundesverwaltungsgericht mit der belangten Behörde der Ansicht, dass von vorsätzlicher Tatbegehung auszugehen ist, was ebenfalls straferschwerend wirkt, zumal der gegenständliche Verwaltungsstraftatbestand Vorsatz nicht erfordert, vielmehr genügt für die Deliktsverwirklichung auch Fahrlässigkeit (vgl. auch Art. 83 Abs. 2 lit. b DSGVO). Die Beschwerdeführerin wurde bei jeder Aufforderung der belangten Behörde auf ihre Mitwirkungspflicht als Verantwortliche und auf die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen sie hingewiesen, sie hat es ernstlich für möglich gehalten, dass sie durch ihr Verhalten eine Verwaltungsübertretung (nach Art. 31 DSGVO) begeht und sich damit abgefunden. Es kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, dass ihr die Tat aufgrund eines gegen sie geführten Strafverfahrens nicht oder nur in einem geringen Ausmaß vorwerfbar ist. Auch die Anhängigkeit eines solchen Verfahrens macht nämlich im konkreten Fall die vorgeschriebene Kooperation mit der Aufsichtsbehörde nicht unzumutbar. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin bis zuletzt uneinsichtig gezeigt hat. Es wäre ihr aber möglich und zumutbar gewesen, sich gesetzeskonform zu verhalten. Bezüglich des Verschuldensgrades ist das Bundesverwaltungsgericht mit der belangten Behörde der Ansicht, dass von vorsätzlicher Tatbegehung auszugehen ist, was ebenfalls straferschwerend wirkt, zumal der gegenständliche Verwaltungsstraftatbestand Vorsatz nicht erfordert, vielmehr genügt für die Deliktsverwirklichung auch Fahrlässigkeit vergleiche auch Artikel 83, Absatz 2, Litera b, DSGVO). Die Beschwerdeführerin wurde bei jeder Aufforderung der belangten Behörde auf ihre Mitwirkungspflicht als Verantwortliche und auf die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen sie hingewiesen, sie hat es ernstlich für möglich gehalten, dass sie durch ihr Verhalten eine Verwaltungsübertretung (nach Artikel 31, DSGVO) begeht und sich damit abgefunden. Es kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, dass ihr die Tat aufgrund eines gegen sie geführten Strafverfahrens nicht oder nur in einem geringen Ausmaß vorwerfbar ist. Auch die Anhängigkeit eines solchen Verfahrens macht nämlich im konkreten Fall die vorgeschriebene Kooperation mit der Aufsichtsbehörde nicht unzumutbar. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin bis zuletzt uneinsichtig gezeigt hat. Es wäre ihr aber möglich und zumutbar gewesen, sich gesetzeskonform zu verhalten. Vor diesem Hintergrund erscheint die verhängte Strafe von EUR 400,00 bei einem Strafrahmen von EUR 10.000.000 (

Art. 83Abs.

4 lit. a DSGVO) unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin keinesfalls zu hoch. Sie ist jedenfalls tat- und schuldangemessen. Diese Strafe ist erforderlich, die Beschwerdeführerin von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Für eine weitere Herabsetzung der Sanktion besteht insbesondere aufgrund der oben genannten Erschwerungsgründe kein Raum. Vor diesem Hintergrund erscheint die verhängte Strafe von EUR 400,00 bei einem Strafrahmen von EUR 10.000.000 (

Artikel 83

, Absatz 4, Litera a, DSGVO) unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin keinesfalls zu hoch. Sie ist jedenfalls tat- und schuldangemessen. Diese Strafe ist erforderlich, die Beschwerdeführerin von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Für eine weitere Herabsetzung der Sanktion besteht insbesondere aufgrund der oben genannten Erschwerungsgründe kein Raum. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 3.3.3. Spruchpunkt III.:3.3.3. Spruchpunkt römisch drei.:

§ 52Abs. 1 Vw

GVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren

Abs. 2 leg. cit. mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren

Absatz 2, leg. cit. mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Es war sohin auszusprechen, dass die Beschwerdeführerin einen Betrag von EUR 80,00 zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten hat. 3.3.4. Zahlungsinformation: Die Beschwerdeführerin hat den Gesamtbetrag von EUR 520,00 (Strafe, Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und Kosten des Beschwerdeverfahrens) binnen zwei Wochen auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) mit dem IBAN AT840100000005010167 (BIC BUNDATWW) unter Angabe der Verfahrenszahl spesenfrei für den Empfänger einzuzahlen oder unter Mitnahme dieses Erkenntnisses beim Bundesverwaltungsgericht einzuzahlen. Bei Verzug muss damit gerechnet werden, dass der Betrag nach erfolgter Mahnung zwangsweise eingetrieben und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt werden wird. , Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2024:W108.2281246.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.