GVG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, wird
Paragraph 50, VwGVG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen. II. Die Beschwerde, soweit sie sich gegen den Strafausspruch richtet, wird
GVG als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde, soweit sie sich gegen den Strafausspruch richtet, wird
Paragraph 50, VwGVG als unbegründet abgewiesen. III. Die Beschwerdeführerin hat
GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 80,00 zu leisten.römisch drei. Die Beschwerdeführerin hat
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 80,00 zu leisten. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.1. Am 15.05.2023 wurde bei der Datenschutzbehörde (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) eine gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Datenschutzbeschwerde
§ 24 Datenschutzgesetz (DSG) erhoben und vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten der betroffenen Person gegen die Grundätze einer Datenverarbeitung nach Art. 5 DSGVO verstoßen habe. 1.1. Am 15.05.2023 wurde bei der Datenschutzbehörde (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) eine gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Datenschutzbeschwerde
Paragraph 24, Datenschutzgesetz (DSG) erhoben und vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten der betroffenen Person gegen die Grundätze einer Datenverarbeitung nach Artikel 5, DSGVO verstoßen habe. 1.2. Die belangte Behörde leitete in der Folge ein Beschwerdeverfahren zu ihrer Geschäftszahl D124.1111/23 ein und forderte die Beschwerdeführerin als dortige Beschwerdegegnerin mehrmals zur Stellungnahme und Beantwortung der an sie gestellten Fragen auf. Konkret wurde die Beschwerdeführerin mit folgenden Schreiben zur Stellungnahme aufgefordert: • 16.05.2023 (erste Aufforderung zur Stellungnahme; GZ: D124.1111/23 – 2023-0.366.992), per Brief an XXXX , unter Anschluss der Beschwerde der betroffenen Person,• 16.05.2023 (erste Aufforderung zur Stellungnahme; GZ: D124.1111/23 – 2023-0.366.992), per Brief an römisch 40 , unter Anschluss der Beschwerde der betroffenen Person, • 22.06.2023 (Urgenzschreiben, erneute Aufforderung zur Stellungnahme mit konkreten Fragen in Reaktion auf die schriftliche Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22.06.2023; GZ: D124.1111/23 – 2023-0.461.501), per E-Mail an den bevollmächtigten Rechtsvertreter < XXXX > am 22.06.2023 zugestellt,• 22.06.2023 (Urgenzschreiben, erneute Aufforderung zur Stellungnahme mit konkreten Fragen in Reaktion auf die schriftliche Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22.06.2023; GZ: D124.1111/23 – 2023-0.461.501), per E-Mail an den bevollmächtigten Rechtsvertreter < römisch 40 > am 22.06.2023 zugestellt, • 07.07.2023 (Urgenzschreiben, erneute Aufforderung zur Stellungnahme mit Verweis auf die nicht beantworteten Fragen der Datenschutzbehörde in Reaktion auf die schriftliche Eingabe vom 06.07.2023; GZ: D124.1111/23 – 2023-0.505.786), per E-Mail an den bevollmächtigten Rechtsvertreter < XXXX > am 13.07.2023 zugestellt.• 07.07.2023 (Urgenzschreiben, erneute Aufforderung zur Stellungnahme mit Verweis auf die nicht beantworteten Fragen der Datenschutzbehörde in Reaktion auf die schriftliche Eingabe vom 06.07.2023; GZ: D124.1111/23 – 2023-0.505.786), per E-Mail an den bevollmächtigten Rechtsvertreter < römisch 40 > am 13.07.2023 zugestellt. In den Aufforderungsschreiben zur Stellungnahme wies die belangte Behörde auf die Pflicht zur Mitwirkung
Vm Art. 58 Abs. 1 lit. a und e DSGVO sowie auf die mögliche Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens (im Falle mangelnder Mitwirkung) hin.In den Aufforderungsschreiben zur Stellungnahme wies die belangte Behörde auf die Pflicht zur Mitwirkung
, in Verbindung mit Artikel 58, Absatz eins, Litera a und e DSGVO sowie auf die mögliche Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens (im Falle mangelnder Mitwirkung) hin. 2.
Z 7 DSGVO (im Beschwerdeverfahren zur GZ D124.1111/23) zumindest seit 22.06.2023 bis dato, jedenfalls innerhalb des Bundesgebietes Österreich, gegen ihre Mitwirkungspflicht bzw. Pflicht zur Zusammenarbeit mit der Datenschutzbehörde (als zuständige Aufsichtsbehörde)
DSGVO verstoßen, indem sie den (näher dargestellten) Aufforderungen zur Stellungnahme bis dato nicht entsprochen bzw. die konkret gestellten Fragen der Datenschutzbehörde im Rahmen der Aufforderungen zur Stellungnahme nicht beantwortet habe. Dadurch habe sie in ihrer Rolle als Verantwortliche auf Anfrage einer Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht zusammengearbeitet und Verwaltungsübertretungen
Vm Art. 83 Abs. 1 und 4 lit. a DSGVO begangen.2.2. Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 03.08.2023 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe als Verantwortliche
, Ziffer 7, DSGVO (im Beschwerdeverfahren zur GZ D124.1111/23) zumindest seit 22.06.2023 bis dato, jedenfalls innerhalb des Bundesgebietes Österreich, gegen ihre Mitwirkungspflicht bzw. Pflicht zur Zusammenarbeit mit der Datenschutzbehörde (als zuständige Aufsichtsbehörde)
, DSGVO verstoßen, indem sie den (näher dargestellten) Aufforderungen zur Stellungnahme bis dato nicht entsprochen bzw. die konkret gestellten Fragen der Datenschutzbehörde im Rahmen der Aufforderungen zur Stellungnahme nicht beantwortet habe. Dadurch habe sie in ihrer Rolle als Verantwortliche auf Anfrage einer Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht zusammengearbeitet und Verwaltungsübertretungen
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe von EUR 600,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden)
Vm §§ 16 und 47 VStG verhängt.Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe von EUR 600,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden)
G verhängt. 2.
Vm Art. 83 Abs. 1 und 4 lit. a DSGVO verhängte Geldstrafe auf EUR 400,00 und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt wurde. Überdies wurde die Beschwerdeführerin zum Ersatz eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10% der Strafe, sohin EUR 40,00, verpflichtet. Als Rechtsgrundlagen sind die §§ 49 Abs. 2 und 64 Abs. 1 und 2 VStG angeführt.3. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 13.10.2023 gab die belangte Behörde dem auf die Strafhöhe eingeschränkten Einspruch insofern Folge, als die wegen der Verwaltungsübertretungen
, in Verbindung mit Artikel 83, Absatz eins und 4 Litera a, DSGVO verhängte Geldstrafe auf EUR 400,00 und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt wurde. Überdies wurde die Beschwerdeführerin zum Ersatz eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10% der Strafe, sohin EUR 40,00, verpflichtet. Als Rechtsgrundlagen sind die Paragraphen 49, Absatz 2 und 64 Absatz eins und 2 VStG angeführt. Die belangte Behörde sprach im Straferkenntnis aus, dass die Beschwerdeführerin als Verantwortliche
Z 7 DSGVO zumindest seit 22.06.2023 bis 03.08.2023, jedenfalls innerhalb des Bundesgebietes Österreich, gegen ihre Mitwirkungspflicht bzw. Pflicht zur Zusammenarbeit mit der Datenschutzbehörde (als zuständige Aufsichtsbehörde)
DSGVO verstoßen habe, indem sie den (näher dargestellten) Aufforderungen zur Stellungnahme bis zumindest 03.08.2023 nicht entsprochen bzw. die konkret gestellten Fragen der Datenschutzbehörde im Rahmen der Aufforderungen zur Stellungnahme nicht beantwortet habe. Dadurch habe sie in ihrer Rolle als Verantwortliche auf Anfrage einer Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht (mit der Aufsichtsbehörde) zusammengearbeitet und eine Verwaltungsübertretung
Vm Art. 83 Abs. 1 und 4 lit. a DSGVO begangen. Die belangte Behörde sprach im Straferkenntnis aus, dass die Beschwerdeführerin als Verantwortliche
, Ziffer 7, DSGVO zumindest seit 22.06.2023 bis 03.08.2023, jedenfalls innerhalb des Bundesgebietes Österreich, gegen ihre Mitwirkungspflicht bzw. Pflicht zur Zusammenarbeit mit der Datenschutzbehörde (als zuständige Aufsichtsbehörde)
, DSGVO verstoßen habe, indem sie den (näher dargestellten) Aufforderungen zur Stellungnahme bis zumindest 03.08.2023 nicht entsprochen bzw. die konkret gestellten Fragen der Datenschutzbehörde im Rahmen der Aufforderungen zur Stellungnahme nicht beantwortet habe. Dadurch habe sie in ihrer Rolle als Verantwortliche auf Anfrage einer Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht (mit der Aufsichtsbehörde) zusammengearbeitet und eine Verwaltungsübertretung
Rechtlich hielt die belangte Behörde fest, dass zunächst
G das abgekürzte Verfahren zur Anwendung gekommen und eine Strafverfügung in der Höhe von EUR 600,00 mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden festgesetzt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe rechtzeitig einen Einspruch gegen die Strafverfügung eingebracht und ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe angefochten.
G sei daraufhin das ordentliche Verfahren einzuleiten gewesen, wobei nur über das Ausmaß der verhängten Strafe (Strafbemessung) zu entscheiden gewesen sei. Gegen den restlichen Teil der Strafverfügung (insbesondere in Bezug auf den Schuldspruch) habe die Beschwerdeführerin innerhalb der Einspruchsfrist keinen gesonderten Einspruch eingebracht. Der restliche Teil der Strafverfügung sei somit mangels Rechtsmittel in Rechtskraft erwachsen (Teilrechtskraft der Strafverfügung). Tatbestands- und Schuldfrage seien daher nicht mehr Gegenstand des ordentlichen Verfahrens gewesen, sondern nur die Strafbemessung.Rechtlich hielt die belangte Behörde fest, dass zunächst
Paragraph 47, Absatz eins, VStG das abgekürzte Verfahren zur Anwendung gekommen und eine Strafverfügung in der Höhe von EUR 600,00 mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden festgesetzt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe rechtzeitig einen Einspruch gegen die Strafverfügung eingebracht und ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe angefochten.
Paragraph 49, Absatz 2, VStG sei daraufhin das ordentliche Verfahren einzuleiten gewesen, wobei nur über das Ausmaß der verhängten Strafe (Strafbemessung) zu entscheiden gewesen sei. Gegen den restlichen Teil der Strafverfügung (insbesondere in Bezug auf den Schuldspruch) habe die Beschwerdeführerin innerhalb der Einspruchsfrist keinen gesonderten Einspruch eingebracht. Der restliche Teil der Strafverfügung sei somit mangels Rechtsmittel in Rechtskraft erwachsen (Teilrechtskraft der Strafverfügung). Tatbestands- und Schuldfrage seien daher nicht mehr Gegenstand des ordentlichen Verfahrens gewesen, sondern nur die Strafbemessung.
1 DSGVO habe die belangte Behörde sicherzustellen, dass die Verhängung von Geldbußen für Verstöße
den Absätzen 4 bis 6 in jedem Einzelfall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sei. Die in Abs. 2 leg. cit. bestimmten Parameter seien bei der Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße und über deren Betrag gebührend zu berücksichtigen. Der Strafrahmen im konkreten Fall reiche
4 lit. a DSGVO bis zu einem Betrag in der Höhe von EUR 10.000.000. Bei der Strafbemessung sei erschwerend berücksichtigt worden, dass die Beschwerdeführerin trotz mehrmaliger Aufforderung zur Stellungnahme und wiederholter Hinweise auf ihre Mitwirkungspflicht und die Möglichkeit der Einleitung eines Strafverfahrens die von der belangten Behörde gestellten Fragen unbeantwortet gelassen und der belangten Behörde im Wesentlichen rechtswidriges Verhalten, die Veröffentlichung von „Falschinformationen“ sowie das Stellen von „unnützen Fragen“ vorgeworfen habe und sie vorsätzlich gehandelt habe, da sie es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden habe, dass sie durch ihr Verhalten eine Verwaltungsübertretung (konkret einen Verstoß gegen Art. 31 DSGVO) begehe. Bei der Strafzumessung mildernd sei berücksichtigt worden, dass gegen die Beschwerdeführerin keine einschlägigen Vorstrafen vorliegen würden. Die im Rahmen der Strafverfügung verhängte Geldstrafe in der Höhe von EUR 600,00 habe nach Durchführung eines ordentlichen Verfahrens und unter Berücksichtigung der oben genannten Erschwernis- und Milderungsgründe sowie der festgestellten Einkommens- und Vermögensverhältnisse (insbesondere aufgrund der festgestellten Schulden) auf einen Betrag in der Höhe von EUR 400,00 reduziert werden können. Dieser Betrag sei gemessen am zur Verfügung stehenden Strafrahmen sowie unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin tat- und schuldangemessen und befinde sich am untersten Ende des zur Verfügung stehenden Strafrahmens (0,004% des Strafrahmens). Für eine weitere Herabsetzung der Sanktion bestehe insbesondere aufgrund der oben genannten Erschwernisgründe kein Raum. Ein (noch) niedrigerer Betrag würde im vorliegenden Fall den in Art. 83 Abs. 1 DSGVO normierten Kriterien für eine Geldbuße nicht mehr gerecht werden.
, Absatz eins, DSGVO habe die belangte Behörde sicherzustellen, dass die Verhängung von Geldbußen für Verstöße
den Absätzen 4 bis 6 in jedem Einzelfall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sei. Die in Absatz 2, leg. cit. bestimmten Parameter seien bei der Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße und über deren Betrag gebührend zu berücksichtigen. Der Strafrahmen im konkreten Fall reiche
Bei der Strafbemessung sei erschwerend berücksichtigt worden, dass die Beschwerdeführerin trotz mehrmaliger Aufforderung zur Stellungnahme und wiederholter Hinweise auf ihre Mitwirkungspflicht und die Möglichkeit der Einleitung eines Strafverfahrens die von der belangten Behörde gestellten Fragen unbeantwortet gelassen und der belangten Behörde im Wesentlichen rechtswidriges Verhalten, die Veröffentlichung von „Falschinformationen“ sowie das Stellen von „unnützen Fragen“ vorgeworfen habe und sie vorsätzlich gehandelt habe, da sie es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden habe, dass sie durch ihr Verhalten eine Verwaltungsübertretung (konkret einen Verstoß gegen Artikel 31, DSGVO) begehe. Bei der Strafzumessung mildernd sei berücksichtigt worden, dass gegen die Beschwerdeführerin keine einschlägigen Vorstrafen vorliegen würden. Die im Rahmen der Strafverfügung verhängte Geldstrafe in der Höhe von EUR 600,00 habe nach Durchführung eines ordentlichen Verfahrens und unter Berücksichtigung der oben genannten Erschwernis- und Milderungsgründe sowie der festgestellten Einkommens- und Vermögensverhältnisse (insbesondere aufgrund der festgestellten Schulden) auf einen Betrag in der Höhe von EUR 400,00 reduziert werden können. Dieser Betrag sei gemessen am zur Verfügung stehenden Strafrahmen sowie unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin tat- und schuldangemessen und befinde sich am untersten Ende des zur Verfügung stehenden Strafrahmens (0,004% des Strafrahmens). Für eine weitere Herabsetzung der Sanktion bestehe insbesondere aufgrund der oben genannten Erschwernisgründe kein Raum. Ein (noch) niedrigerer Betrag würde im vorliegenden Fall den in Artikel 83, Absatz eins, DSGVO normierten Kriterien für eine Geldbuße nicht mehr gerecht werden. 4. Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde
1 Z 1 B-VG (Parteibeschwerde) an das Bundesverwaltungsgericht wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels, Verletzung in verfassungsmäßig gewährleisteten Rechten sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass das Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben sei, weil es rechtsirrig von der Rechtskraft der Strafverfügung vom 03.08.2023 ausgehe, obwohl diese in Wahrheit außer Kraft getreten sei. Der Einspruch gegen den Ausspruch über die Schuld sei übergangen worden. Der Einspruch gegen die Strafverfügung vom 21.08.2023 habe ausdrücklich aus „I. Vollmachtsbekanntgabe II. Einspruch und III. Antrag auf Herabsetzung der Strafe“ bestanden. Zwar habe der unter Punkt II. angeführte „Einspruch“ nicht ausdrücklich einen Antrag auf Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens enthalten, jedoch müsse er das auch nicht (zulässiger „leerer Einspruch“). Wenn gegen eine Strafverfügung Einspruch erhoben werde, bedürfe es keines ausdrücklichen Aufhebungsantrags oder Antrags auf Einstellung, weil die Strafverfügung durch die Einbringung des Einspruches bereits außer Kraft trete (außer der Einspruch hätte sich ausdrücklich nur gegen die Strafhöhe gerichtet, was schlicht nicht der Fall gewesen sei), ohne dass es einer Entscheidung der Behörde bedürfe. Aufgrund dessen sei das ordentliche Verfahren in der ersten Instanz in Bezug auf die Schuldfrage nicht durchgeführt worden, dieser Verfahrensmangel belaste das Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit und Nichtigkeit. 4. Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Parteibeschwerde) an das Bundesverwaltungsgericht wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels, Verletzung in verfassungsmäßig gewährleisteten Rechten sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass das Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben sei, weil es rechtsirrig von der Rechtskraft der Strafverfügung vom 03.08.2023 ausgehe, obwohl diese in Wahrheit außer Kraft getreten sei. Der Einspruch gegen den Ausspruch über die Schuld sei übergangen worden. Der Einspruch gegen die Strafverfügung vom 21.08.2023 habe ausdrücklich aus „I. Vollmachtsbekanntgabe römisch zwei. Einspruch und römisch drei. Antrag auf Herabsetzung der Strafe“ bestanden. Zwar habe der unter Punkt römisch zwei. angeführte „Einspruch“ nicht ausdrücklich einen Antrag auf Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens enthalten, jedoch müsse er das auch nicht (zulässiger „leerer Einspruch“). Wenn gegen eine Strafverfügung Einspruch erhoben werde, bedürfe es keines ausdrücklichen Aufhebungsantrags oder Antrags auf Einstellung, weil die Strafverfügung durch die Einbringung des Einspruches bereits außer Kraft trete (außer der Einspruch hätte sich ausdrücklich nur gegen die Strafhöhe gerichtet, was schlicht nicht der Fall gewesen sei), ohne dass es einer Entscheidung der Behörde bedürfe. Aufgrund dessen sei das ordentliche Verfahren in der ersten Instanz in Bezug auf die Schuldfrage nicht durchgeführt worden, dieser Verfahrensmangel belaste das Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit und Nichtigkeit. Der Datenschutzbeschwerde der „mitbeteiligten Partei“ [gemeint: Beschwerdeführerin im Verfahren zur Geschäftszahl der belangten Behörde D124.1111/23] habe es am Inhaltserfordernis der Angabe der „Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt“ im Sinne des Art. 2 § 24 Abs. 2 Z 4 DSG gemangelt, sodass unklar (gewesen) sei, wie die „mitbeteiligte Partei“ überhaupt auf die Idee gekommen sei, ihre Geheimhaltungsinteressen seien verletzt worden (bzw. welche). Aufgrund dieses Inhaltsmangels der Datenschutzbeschwerde, wäre diese sogleich zurückzuweisen gewesen, weil sie von einem Parteienvertreter eingebracht worden sei, der die notwendigen Bestandteile einer Beschwerde kenne. Dass weder die gebotene Zurückweisung erfolgt noch ein Verbesserungsauftrag ergangen sei, sondern eine Aufforderung zur Stellungnahme und die Übermittlung eines Fragenkatalogs an die Beschwerdeführerin, sei rechtswidrig gewesen. Zudem verwundere, warum die Datenschutzbeschwerde nicht sogleich zurück- oder abgewiesen worden sei, denn ihr sei gleichwohl ganz offenkundig zu entnehmen gewesen, dass sich die „mitbeteiligte Partei“ um Geheimhaltung öffentlicher, auf ihre Person bezogene Daten sorge, die sie selbst im Impressum ihrer Website veröffentlicht habe. Die Beschwerdeführerin habe zur Ermittlung, ob das Recht auf Geheimhaltung der „mitbeteiligten Partei“ verletzt sei, ausreichend mitgewirkt, indem sie ein Lichtbild der Website der „mitbeteiligten Partei“ vorgelegt habe, aus dem sich ergebe, dass an diesen Daten kein Geheimhaltungsinteresse bestehen könne. Aufgrund der denkunmöglichen Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung der „mitbeteiligten Partei“ bestehe keine Mitwirkungspflicht in Form der Beantwortung irrelevanter Fragen. Nicht zuletzt seit die „mitbeteiligte Partei“ beantragt habe, den Akt der XXXX beizuschaffen und sohin zu besorgen sei, dass Akte zwischen den Strafverfolgungsbehörden und der Datenschutzbehörde hin und herwanderten, könne der Beschwerdeführerin aus etwaig (ausdrücklich bestrittener) mangelnder Mitwirkung kein Verschulden vorgeworfen werden. Da sich der Tenor der Anklagebehörde bereits mehrfach geändert habe und im aktuellen Ermittlungsstadium auch noch ändern könnte, berufe sich die Beschwerdeführerin in eventu auch auf ihr Recht, sich nicht allenfalls selbst belasten zu müssen – immerhin handle es sich um Behörden ein und desselben Staates und einen Sachverhalt, aufgrund dessen ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin geführt werde. Schließlich wäre der Umstand, dass die Beschwerdeführerin auch befürchten habe müssen, dass der Vertreter der „mitbeteiligten Partei“, welcher viele Privatbeteiligte in dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin vertrete, Informationen aus dem Verfahren vor der Datenschutzbehörde zum Nachteil der Beschwerdeführerin verwende, wenn schon nicht (richtig) schuldausschließend, so doch zumindest strafmindernd zu werten gewesen, weshalb sich die letztlich verhängte Strafe noch immer als zu hoch erweise. Es wäre auch mit einer Ermahnung das Auslangen zu finden gewesen und hätten die Voraussetzungen für eine Einstellung wegen Geringfügigkeit ebenso vorgelegen. Die Beschwerdeführerin stelle daher die Anträge, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen; in eventu das Straferkenntnis dahingehend abzuändern, dass die Strafe tat- und schuldangemessen herabgesetzt werde, sowie im Fall nicht sofortiger Aufhebung des Straferkenntnisses eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Der Datenschutzbeschwerde der „mitbeteiligten Partei“ [gemeint: Beschwerdeführerin im Verfahren zur Geschäftszahl der belangten Behörde D124.1111/23] habe es am Inhaltserfordernis der Angabe der „Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt“ im Sinne des Artikel 2, Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 4, DSG gemangelt, sodass unklar (gewesen) sei, wie die „mitbeteiligte Partei“ überhaupt auf die Idee gekommen sei, ihre Geheimhaltungsinteressen seien verletzt worden (bzw. welche). Aufgrund dieses Inhaltsmangels der Datenschutzbeschwerde, wäre diese sogleich zurückzuweisen gewesen, weil sie von einem Parteienvertreter eingebracht worden sei, der die notwendigen Bestandteile einer Beschwerde kenne. Dass weder die gebotene Zurückweisung erfolgt noch ein Verbesserungsauftrag ergangen sei, sondern eine Aufforderung zur Stellungnahme und die Übermittlung eines Fragenkatalogs an die Beschwerdeführerin, sei rechtswidrig gewesen. Zudem verwundere, warum die Datenschutzbeschwerde nicht sogleich zurück- oder abgewiesen worden sei, denn ihr sei gleichwohl ganz offenkundig zu entnehmen gewesen, dass sich die „mitbeteiligte Partei“ um Geheimhaltung öffentlicher, auf ihre Person bezogene Daten sorge, die sie selbst im Impressum ihrer Website veröffentlicht habe. Die Beschwerdeführerin habe zur Ermittlung, ob das Recht auf Geheimhaltung der „mitbeteiligten Partei“ verletzt sei, ausreichend mitgewirkt, indem sie ein Lichtbild der Website der „mitbeteiligten Partei“ vorgelegt habe, aus dem sich ergebe, dass an diesen Daten kein Geheimhaltungsinteresse bestehen könne. Aufgrund der denkunmöglichen Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung der „mitbeteiligten Partei“ bestehe keine Mitwirkungspflicht in Form der Beantwortung irrelevanter Fragen. Nicht zuletzt seit die „mitbeteiligte Partei“ beantragt habe, den Akt der römisch 40 beizuschaffen und sohin zu besorgen sei, dass Akte zwischen den Strafverfolgungsbehörden und der Datenschutzbehörde hin und herwanderten, könne der Beschwerdeführerin aus etwaig (ausdrücklich bestrittener) mangelnder Mitwirkung kein Verschulden vorgeworfen werden. Da sich der Tenor der Anklagebehörde bereits mehrfach geändert habe und im aktuellen Ermittlungsstadium auch noch ändern könnte, berufe sich die Beschwerdeführerin in eventu auch auf ihr Recht, sich nicht allenfalls selbst belasten zu müssen – immerhin handle es sich um Behörden ein und desselben Staates und einen Sachverhalt, aufgrund dessen ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin geführt werde. Schließlich wäre der Umstand, dass die Beschwerdeführerin auch befürchten habe müssen, dass der Vertreter der „mitbeteiligten Partei“, welcher viele Privatbeteiligte in dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin vertrete, Informationen aus dem Verfahren vor der Datenschutzbehörde zum Nachteil der Beschwerdeführerin verwende, wenn schon nicht (richtig) schuldausschließend, so doch zumindest strafmindernd zu werten gewesen, weshalb sich die letztlich verhängte Strafe noch immer als zu hoch erweise. Es wäre auch mit einer Ermahnung das Auslangen zu finden gewesen und hätten die Voraussetzungen für eine Einstellung wegen Geringfügigkeit ebenso vorgelegen. Die Beschwerdeführerin stelle daher die Anträge, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen; in eventu das Straferkenntnis dahingehend abzuändern, dass die Strafe tat- und schuldangemessen herabgesetzt werde, sowie im Fall nicht sofortiger Aufhebung des Straferkenntnisses eine mündliche Verhandlung durchzuführen. 5. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsstrafverfahrens mit Schreiben vom 14.11.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und gab eine Stellungnahme ab, in welcher sie den angefochtenen Bescheid verteidigte. Dem Beschwerdevorbringen könne nicht gefolgt werden. Dem Einspruch müsse eindeutig zu entnehmen sein, ob sich dieser nur gegen das Ausmaß bzw. die Art der Strafe, gegen die Kostenentscheidung oder gegen den Schuldspruch per se richte. Maßgeblich sei im vorliegenden Fall nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ob bei objektiver Betrachtungsweise auf Basis der Aktenlage davon ausgegangen werden könne, dass die Beschwerdeführerin auch den Schuldspruch mit ihrem Einspruch habe bekämpfen wollen. Die Beschwerdeführerin führe in diesem Zusammenhang ausschließlich die Gliederung ihres Einspruches auf der ersten Seite ihrer Eingabe ins Treffen. Bei einer objektiven Betrachtungsweise des Rechtsmittels in seiner Gesamtheit erhebe die Beschwerdeführerin in ihrem Einspruch vom 21.08.2023 unter Punkt II. einen Einspruch und führe unter Punkt III. die Gründe ihres Rechtsmittels ins Treffen (die Höhe der Strafe sei zu hoch bemessen und stehe in keinem Verhältnis zum Unrechts- und Schuldgehalt, „kein Erfolgsunwert“; „reduzierte Schuld“ und „Angesichts dessen ist die Strafhöhe unangemessen und die Strafe herabzusetzen“; „kein gutes Einkommen und Vermögen“). Abschließend führe sie aus, dass im vorliegenden Fall das Verfahren mit einer „Ermahnung“ zur Erledigung gebracht werden könne und dies im Sinne der spezial- und generalpräventiven Gründe ausreichend sei, in eventu habe sie den Antrag auf Reduktion der Strafe auf „maximal EUR 40,00“ gestellt. Nur wenn die Strafverfügung in der ursprünglichen „exorbitanten Höhe“ bestehen bleibe, habe die Beschwerdeführerin die Einbringung eines weiteren Rechtsmittels („Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht“) angekündigt. Die Beschwerdeführerin übersehe darüber hinaus, dass sie im Laufe des ordentlichen Verfahrens von der belangten Behörde auf den Umfang bzw. die Qualifikation ihres Rechtsmittels vom 21.08.2023 hingewiesen worden und sie dem nicht entgegengetreten sei. Dem Beschwerdevorbringen könne nicht gefolgt werden. Dem Einspruch müsse eindeutig zu entnehmen sein, ob sich dieser nur gegen das Ausmaß bzw. die Art der Strafe, gegen die Kostenentscheidung oder gegen den Schuldspruch per se richte. Maßgeblich sei im vorliegenden Fall nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ob bei objektiver Betrachtungsweise auf Basis der Aktenlage davon ausgegangen werden könne, dass die Beschwerdeführerin auch den Schuldspruch mit ihrem Einspruch habe bekämpfen wollen. Die Beschwerdeführerin führe in diesem Zusammenhang ausschließlich die Gliederung ihres Einspruches auf der ersten Seite ihrer Eingabe ins Treffen. Bei einer objektiven Betrachtungsweise des Rechtsmittels in seiner Gesamtheit erhebe die Beschwerdeführerin in ihrem Einspruch vom 21.08.2023 unter Punkt römisch zwei. einen Einspruch und führe unter Punkt römisch drei. die Gründe ihres Rechtsmittels ins Treffen (die Höhe der Strafe sei zu hoch bemessen und stehe in keinem Verhältnis zum Unrechts- und Schuldgehalt, „kein Erfolgsunwert“; „reduzierte Schuld“ und „Angesichts dessen ist die Strafhöhe unangemessen und die Strafe herabzusetzen“; „kein gutes Einkommen und Vermögen“). Abschließend führe sie aus, dass im vorliegenden Fall das Verfahren mit einer „Ermahnung“ zur Erledigung gebracht werden könne und dies im Sinne der spezial- und generalpräventiven Gründe ausreichend sei, in eventu habe sie den Antrag auf Reduktion der Strafe auf „maximal EUR 40,00“ gestellt. Nur wenn die Strafverfügung in der ursprünglichen „exorbitanten Höhe“ bestehen bleibe, habe die Beschwerdeführerin die Einbringung eines weiteren Rechtsmittels („Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht“) angekündigt. Die Beschwerdeführerin übersehe darüber hinaus, dass sie im Laufe des ordentlichen Verfahrens von der belangten Behörde auf den Umfang bzw. die Qualifikation ihres Rechtsmittels vom 21.08.2023 hingewiesen worden und sie dem nicht entgegengetreten sei. 6. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die bei der Aktenvorlage abgebebene Stellungnahme der belangten Behörde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis- und Stellungnahme. 7. Die Beschwerdeführerin erstattete am 01.12.2023 eine Stellungnahme und führte aus, dass
G, wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten werde, die Behörde, die die Strafverfügung erlassen habe, darüber zu entscheiden habe, in allen anderen Fällen trete durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. Ausdrücklichkeit bedeute auch Eindeutigkeit. Bei Zweifeln hätte der Anfechtungsumfang nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin ausgelegt werden dürfen oder zumindest nachgefragt werden müssen. Im Zweifel sei dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stelle, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeiten nehme. Wenn die belangte Behörde auf ihr Schreiben vom 08.09.2023 verweise, gehe aus dem von der belangten Behörde zitierten Text eindeutig hervor, dass sich ihre Aufforderung nur auf jenen Teil des Einspruches bezogen habe, mit dem die Strafhöhe angefochten worden sei. Keineswegs habe die Behörde darin mitgeteilt, dass sie den Einspruch als „ausdrücklich nur“ gegen die Strafhöhe gerichtet, werte. Die Beschwerdeführerin habe sich von Anfang an gegen das Ansinnen, das Beschwerdeverfahren als Vehikel zu verwenden, um Erkundungsbeweise zu erlangen, gewendet. Daher sei nicht anzunehmen gewesen, die Beschwerdeführerin habe sich mit der Wendung „Die Beschuldigte erhebt gegen die Strafverfügung der Datenschutzbehörde vom 03.08.2023, zugestellt am 08.08.2023 Einspruch“ ausdrücklich nur gegen die Höhe der Strafe wenden wollen. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin eine Beschwerde nur für den Fall, dass die Strafe nicht erheblich herabgesetzt werde, angekündigt habe, vermöge daran nichts zu ändern, zumal es notorisch sei, dass Strafen in geringer Höhe in komplizierten Causen oftmals aus wirtschaftlichen Gründen nicht angefochten würden, weil ein Beschwerdeverfahren mühsam und kostenintensiv sei. 7. Die Beschwerdeführerin erstattete am 01.12.2023 eine Stellungnahme und führte aus, dass
Paragraph 49, Absatz 2, VStG, wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten werde, die Behörde, die die Strafverfügung erlassen habe, darüber zu entscheiden habe, in allen anderen Fällen trete durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. Ausdrücklichkeit bedeute auch Eindeutigkeit. Bei Zweifeln hätte der Anfechtungsumfang nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin ausgelegt werden dürfen oder zumindest nachgefragt werden müssen. Im Zweifel sei dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stelle, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeiten nehme. Wenn die belangte Behörde auf ihr Schreiben vom 08.09.2023 verweise, gehe aus dem von der belangten Behörde zitierten Text eindeutig hervor, dass sich ihre Aufforderung nur auf jenen Teil des Einspruches bezogen habe, mit dem die Strafhöhe angefochten worden sei. Keineswegs habe die Behörde darin mitgeteilt, dass sie den Einspruch als „ausdrücklich nur“ gegen die Strafhöhe gerichtet, werte. Die Beschwerdeführerin habe sich von Anfang an gegen das Ansinnen, das Beschwerdeverfahren als Vehikel zu verwenden, um Erkundungsbeweise zu erlangen, gewendet. Daher sei nicht anzunehmen gewesen, die Beschwerdeführerin habe sich mit der Wendung „Die Beschuldigte erhebt gegen die Strafverfügung der Datenschutzbehörde vom 03.08.2023, zugestellt am 08.08.2023 Einspruch“ ausdrücklich nur gegen die Höhe der Strafe wenden wollen. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin eine Beschwerde nur für den Fall, dass die Strafe nicht erheblich herabgesetzt werde, angekündigt habe, vermöge daran nichts zu ändern, zumal es notorisch sei, dass Strafen in geringer Höhe in komplizierten Causen oftmals aus wirtschaftlichen Gründen nicht angefochten würden, weil ein Beschwerdeverfahren mühsam und kostenintensiv sei.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 27, Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);
Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“); f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);
GVG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen. Somit war die Beschwerde, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet,
Paragraph 50, VwGVG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen. 3.3.
diesem Artikel für Verstöße gegen diese Verordnung
den Absätzen 4, 5 und 6 in jedem Einzelfall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend ist.
den Artikeln 25 und 32 getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen;
den Artikeln 8, 11, 25 bis 39, 42 und 43; Nach § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwiegen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwiegen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. § 16 Abs. 1 VStG bestimmt, dass dann, wenn eine Geldstrafe verhängt wird, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen ist.Paragraph 16, Absatz eins, VStG bestimmt, dass dann, wenn eine Geldstrafe verhängt wird, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen ist.
G darf die Ersatzfreiheitsstrafe das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.
Paragraph 16, Absatz 2, VStG darf die Ersatzfreiheitsstrafe das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf Paragraph 12, nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde die über die Beschwerdeführerin verhängte Geldstrafe von EUR 600,00 auf EUR 400,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 36 auf 24 Stunden) herabgesetzt und die Beschwerdeführerin zum Ersatz eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10% der Strafe, sohin EUR 40,00, verpflichtet. Im Verfahren vor der belangten Behörde gab die Beschwerdeführerin an, sie habe als Angestellte ein durchschnittliches (nicht näher beziffertes) Einkommen, kein Vermögen und keine Sorgepflichten und Schulden in Höhe von EUR 5.370,71. In der Beschwerdeverhandlung wurden zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Beschwerdeführerin keine Angaben gemacht, aber darauf hingewiesen, dass ein durchschnittliches Einkommen in Österreich kein gutes Einkommen darstelle. Das Bundesverwaltungsgericht geht wie die belangte Behörde von den Angaben der Beschwerdeführerin im behördlichen Verfahren aus. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind nicht unerheblich. Die Beschwerdeführerin hat die Bestimmung des Art. 31 DSGVO verletzt, indem sie als Verantwortliche nicht auf Anfrage der belangten Behörde (Aufsichtsbehörde) kooperiert hat. Art. 31 DSGVO normiert eine (Mitwirkungs)Pflicht für Verantwortliche und Auftragsverarbeiter in Form der Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde, was zur Erfüllung der Aufgaben der Aufsichtsbehörde beitragen soll. Der Beachtung der Zusammenarbeitsregelung bzw. der Mitwirkungspflicht kommt dementsprechend öffentliches Interesse zu.Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind nicht unerheblich. Die Beschwerdeführerin hat die Bestimmung des Artikel 31, DSGVO verletzt, indem sie als Verantwortliche nicht auf Anfrage der belangten Behörde (Aufsichtsbehörde) kooperiert hat. Artikel 31, DSGVO normiert eine (Mitwirkungs)Pflicht für Verantwortliche und Auftragsverarbeiter in Form der Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde, was zur Erfüllung der Aufgaben der Aufsichtsbehörde beitragen soll. Der Beachtung der Zusammenarbeitsregelung bzw. der Mitwirkungspflicht kommt dementsprechend öffentliches Interesse zu. Der Hinweis der Beschwerdeführerin, dass ihre Mitwirkung durch Beantwortung der von der belangten Behörde an sie gerichteten Fragen zur Feststellung des Sachverhaltes im dortigen Datenschutzbeschwerdeverfahren nicht erforderlich gewesen wäre, verfängt nicht, da ihre Verpflichtung zur Kooperation auf Anfrage der Aufsichtsbehörde besteht und nicht von einer bestimmten Fragestellung oder dem Ausgang des Verfahrens, in dem die Anfrage ergeht, abhängt. Als mildernd ist zu werten, dass die Beschwerdeführerin bisher unbescholten ist bzw. keine einschlägigen früheren Verstöße begangen hat (Art. 83 Abs. 2 lit. e DSGVO).Als mildernd ist zu werten, dass die Beschwerdeführerin bisher unbescholten ist bzw. keine einschlägigen früheren Verstöße begangen hat (Artikel 83, Absatz 2, Litera e, DSGVO). Als Erschwerungsgrund ist, wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, die mehrmalige (dreimalige) Missachtung der Mitwirkungspflicht bzw. Aufforderungen der belangten Behörde (Art. 83 Abs. 2 lit. a DSGVO) in Anschlag zu bringen. Die Beschwerdeführerin hat trotz zweimaliger Urgenz der belangten Behörde die an sie gestellten Fragen nicht beantwortet, sondern warf der belangten Behörde „rechtswidriges Verhalten“, die Veröffentlichung von „Falschinformationen“ sowie das Stellen von „unnützen Fragen“ vor.Als Erschwerungsgrund ist, wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, die mehrmalige (dreimalige) Missachtung der Mitwirkungspflicht bzw. Aufforderungen der belangten Behörde (Artikel 83, Absatz 2, Litera a, DSGVO) in Anschlag zu bringen. Die Beschwerdeführerin hat trotz zweimaliger Urgenz der belangten Behörde die an sie gestellten Fragen nicht beantwortet, sondern warf der belangten Behörde „rechtswidriges Verhalten“, die Veröffentlichung von „Falschinformationen“ sowie das Stellen von „unnützen Fragen“ vor. Bezüglich des Verschuldensgrades ist das Bundesverwaltungsgericht mit der belangten Behörde der Ansicht, dass von vorsätzlicher Tatbegehung auszugehen ist, was ebenfalls straferschwerend wirkt, zumal der gegenständliche Verwaltungsstraftatbestand Vorsatz nicht erfordert, vielmehr genügt für die Deliktsverwirklichung auch Fahrlässigkeit (vgl. auch Art. 83 Abs. 2 lit. b DSGVO). Die Beschwerdeführerin wurde bei jeder Aufforderung der belangten Behörde auf ihre Mitwirkungspflicht als Verantwortliche und auf die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen sie hingewiesen, sie hat es ernstlich für möglich gehalten, dass sie durch ihr Verhalten eine Verwaltungsübertretung (nach Art. 31 DSGVO) begeht und sich damit abgefunden. Es kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, dass ihr die Tat aufgrund eines gegen sie geführten Strafverfahrens nicht oder nur in einem geringen Ausmaß vorwerfbar ist. Auch die Anhängigkeit eines solchen Verfahrens macht nämlich im konkreten Fall die vorgeschriebene Kooperation mit der Aufsichtsbehörde nicht unzumutbar. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin bis zuletzt uneinsichtig gezeigt hat. Es wäre ihr aber möglich und zumutbar gewesen, sich gesetzeskonform zu verhalten. Bezüglich des Verschuldensgrades ist das Bundesverwaltungsgericht mit der belangten Behörde der Ansicht, dass von vorsätzlicher Tatbegehung auszugehen ist, was ebenfalls straferschwerend wirkt, zumal der gegenständliche Verwaltungsstraftatbestand Vorsatz nicht erfordert, vielmehr genügt für die Deliktsverwirklichung auch Fahrlässigkeit vergleiche auch Artikel 83, Absatz 2, Litera b, DSGVO). Die Beschwerdeführerin wurde bei jeder Aufforderung der belangten Behörde auf ihre Mitwirkungspflicht als Verantwortliche und auf die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen sie hingewiesen, sie hat es ernstlich für möglich gehalten, dass sie durch ihr Verhalten eine Verwaltungsübertretung (nach Artikel 31, DSGVO) begeht und sich damit abgefunden. Es kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, dass ihr die Tat aufgrund eines gegen sie geführten Strafverfahrens nicht oder nur in einem geringen Ausmaß vorwerfbar ist. Auch die Anhängigkeit eines solchen Verfahrens macht nämlich im konkreten Fall die vorgeschriebene Kooperation mit der Aufsichtsbehörde nicht unzumutbar. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin bis zuletzt uneinsichtig gezeigt hat. Es wäre ihr aber möglich und zumutbar gewesen, sich gesetzeskonform zu verhalten. Vor diesem Hintergrund erscheint die verhängte Strafe von EUR 400,00 bei einem Strafrahmen von EUR 10.000.000 (
4 lit. a DSGVO) unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin keinesfalls zu hoch. Sie ist jedenfalls tat- und schuldangemessen. Diese Strafe ist erforderlich, die Beschwerdeführerin von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Für eine weitere Herabsetzung der Sanktion besteht insbesondere aufgrund der oben genannten Erschwerungsgründe kein Raum. Vor diesem Hintergrund erscheint die verhängte Strafe von EUR 400,00 bei einem Strafrahmen von EUR 10.000.000 (
, Absatz 4, Litera a, DSGVO) unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin keinesfalls zu hoch. Sie ist jedenfalls tat- und schuldangemessen. Diese Strafe ist erforderlich, die Beschwerdeführerin von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Für eine weitere Herabsetzung der Sanktion besteht insbesondere aufgrund der oben genannten Erschwerungsgründe kein Raum. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 3.3.3. Spruchpunkt III.:3.3.3. Spruchpunkt römisch drei.:
GVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren
Abs. 2 leg. cit. mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren
Absatz 2, leg. cit. mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Es war sohin auszusprechen, dass die Beschwerdeführerin einen Betrag von EUR 80,00 zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten hat. 3.3.4. Zahlungsinformation: Die Beschwerdeführerin hat den Gesamtbetrag von EUR 520,00 (Strafe, Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und Kosten des Beschwerdeverfahrens) binnen zwei Wochen auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) mit dem IBAN AT840100000005010167 (BIC BUNDATWW) unter Angabe der Verfahrenszahl spesenfrei für den Empfänger einzuzahlen oder unter Mitnahme dieses Erkenntnisses beim Bundesverwaltungsgericht einzuzahlen. Bei Verzug muss damit gerechnet werden, dass der Betrag nach erfolgter Mahnung zwangsweise eingetrieben und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt werden wird. , Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision
ECLI:AT:BVWG:2024:W108.2281246.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.