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{'item': 'W121 2276698-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.05.2024 GeschäftszahlW121 2276698-1 Spruch, W121 2276698-1/23E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit als Bescheid bezeichneter Erledigung des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS; belangte Behörde) vom XXXX wurde betreffend die Beschwerdeführerin ausgesprochen, dass die Notstandshilfe mangels Arbeitsfähigkeit ab XXXX eingestellt werde. Begründend wurde ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin laut Gutachten des Kompetenzzentrums der Pensionsversicherungsanstalt nicht arbeitsfähig sei. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , wurde der Antrag an den Verfassungsgerichtshof gestellt, den fünften Satz des § 47 Abs. 1 AlVG als verfassungswidrig aufzuheben. Mit Beschluss des BVwG vom XXXX , wurde ausgesprochen, dass die Beschwerde gegen den „Bescheid“ vom XXXX mangels Vorliegens eines rechtskraftfähigen Bescheides als unzulässig zurückzuweisen sei.Mit als Bescheid bezeichneter Erledigung des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS; belangte Behörde) vom römisch 40 wurde betreffend die Beschwerdeführerin ausgesprochen, dass die Notstandshilfe mangels Arbeitsfähigkeit ab römisch 40 eingestellt werde. Begründend wurde ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin laut Gutachten des Kompetenzzentrums der Pensionsversicherungsanstalt nicht arbeitsfähig sei. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , wurde der Antrag an den Verfassungsgerichtshof gestellt, den fünften Satz des Paragraph 47, Absatz eins, AlVG als verfassungswidrig aufzuheben. Mit Beschluss des BVwG vom römisch 40 , wurde ausgesprochen, dass die Beschwerde gegen den „Bescheid“ vom römisch 40 mangels Vorliegens eines rechtskraftfähigen Bescheides als unzulässig zurückzuweisen sei. Mit Bescheid des AMS vom XXXX wurde ausgesprochen, dass gemäß § 33 Abs. 2 iVm §§ 38, 7, 24 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AlVG die Notstandshilfe mangels Arbeitsfähigkeit ab XXXX eingestellt werde. Begründend wurde (wieder) darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin laut Gutachten des Kompetenzzentrums der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) nicht arbeitsfähig sei.Mit Bescheid des AMS vom römisch 40 wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 38, 7, 24, Absatz eins und 8 Absatz eins, AlVG die Notstandshilfe mangels Arbeitsfähigkeit ab römisch 40 eingestellt werde. Begründend wurde (wieder) darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin laut Gutachten des Kompetenzzentrums der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) nicht arbeitsfähig sei. In der gegen den Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei laut Gutachten ihrer XXXX und ihres XXXX arbeitsfähig. Sie sei auch arbeitswillig. Der Vorschlag, einen neuerlichen Termin bei der PVA durch das AMS zu vereinbaren, sei leider nicht umgesetzt worden.In der gegen den Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei laut Gutachten ihrer römisch 40 und ihres römisch 40 arbeitsfähig. Sie sei auch arbeitswillig. Der Vorschlag, einen neuerlichen Termin bei der PVA durch das AMS zu vereinbaren, sei leider nicht umgesetzt worden. Mit Bescheid vom XXXX wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen (Spruchpunkt 1.). Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde ausgeschlossen (Spruchpunkt 2.).Mit Bescheid vom römisch 40 wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen (Spruchpunkt 1.). Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde ausgeschlossen (Spruchpunkt 2.). Begründend führte das AMS zu 1. im Wesentlichen aus, das vorliegende Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vom XXXX sei für die Beurteilung des Falles heranzuziehen. Das von der Behörde aus dem ärztlichen Gutachten abgeleitete rechtliche Ergebnis des Mangels einer – bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt und damit für die allfällige Inanspruchnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung relevanten –Arbeitsfähigkeit könne nicht in Zweifel gezogen werden. Am XXXX sei der Beschwerdeführerin das Gutachten ausgehändigt worden. Eine primäre Voraussetzung für den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, und zwar die Arbeitsfähigkeit, liege daher nicht vor, weshalb die Leistung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ab XXXX einzustellen gewesen sei.Begründend führte das AMS zu 1. im Wesentlichen aus, das vorliegende Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vom römisch 40 sei für die Beurteilung des Falles heranzuziehen. Das von der Behörde aus dem ärztlichen Gutachten abgeleitete rechtliche Ergebnis des Mangels einer – bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt und damit für die allfällige Inanspruchnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung relevanten –Arbeitsfähigkeit könne nicht in Zweifel gezogen werden. Am römisch 40 sei der Beschwerdeführerin das Gutachten ausgehändigt worden. Eine primäre Voraussetzung für den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, und zwar die Arbeitsfähigkeit, liege daher nicht vor, weshalb die Leistung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ab römisch 40 einzustellen gewesen sei. Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht. Zusammengefasst brachte sie vor, die aktuellen Patientenbriefe eines Facharztes für XXXX und eines Facharztes für XXXX würden die volle Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin belegen. Das ärztliche Gutachten vom XXXX werde infrage gestellt. Die Beschwerdeführerin sei arbeitsfähig und arbeitswillig. Sie ersuche dringend um einen Termin bei einem Chefarzt oder einer Chefärztin der Pensionsversicherung. Am XXXX habe die Beschwerdeführerin ein Gespräch beim AMS in XXXX gehabt, sie sei gefragt worden wie es ihr gehe und ob sie irgendwelche körperlichen Beschwerden habe. Als sie etwas erstaunt ob dieser Frage gesagt habe, es gehe ihr gut, sei ihr gesagt worden, sie möge doch trotzdem einen Termin bei einem Arzt der Pensionsversicherung wahrnehmen, das würde für sie vereinbart werden und es sei sicherlich angenehmer für sie in Pension zu gehen als weiter beim AMS zu bleiben. Die Beschwerdeführerin sei erstaunt ob dieses Vorschlages und der Argumentation gewesen. Als ihr aber ein Termin am XXXX in XXXX vorgeschlagen worden sei, sei sie selbstverständlich hingefahren. Die XXXX sei während der Untersuchung und des Ansehens von mitgebrachten Befunden nicht sehr konzentriert und durch längeres Telefonieren abgelenkt gewesen, die Erklärungen zu bestimmten Befunden und dem Befinden der Beschwerdeführerin habe sie gar nicht zur Kenntnis genommen. So habe sie offensichtlich auch nicht mitbekommen, dass die XXXX durch einen XXXX ausgelöst worden sei und auch die XXXX damit in Zusammenhang gestanden seien. Das sei auch klar im Patientenbrief des XXXX beschrieben, und, dass die Beschwerdeführerin gesund und voll arbeitsfähig sei. Auch der Arztbrief des XXXX bescheinige, dass sie ausgezeichnet mobil und nicht nur arbeitsfähig sei, sondern auch in der Lage sportliche Tätigkeiten (Skifahren, Schneeschuhwandern, etc.) regelmäßig auszuüben.Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht. Zusammengefasst brachte sie vor, die aktuellen Patientenbriefe eines Facharztes für römisch 40 und eines Facharztes für römisch 40 würden die volle Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin belegen. Das ärztliche Gutachten vom römisch 40 werde infrage gestellt. Die Beschwerdeführerin sei arbeitsfähig und arbeitswillig. Sie ersuche dringend um einen Termin bei einem Chefarzt oder einer Chefärztin der Pensionsversicherung. Am römisch 40 habe die Beschwerdeführerin ein Gespräch beim AMS in römisch 40 gehabt, sie sei gefragt worden wie es ihr gehe und ob sie irgendwelche körperlichen Beschwerden habe. Als sie etwas erstaunt ob dieser Frage gesagt habe, es gehe ihr gut, sei ihr gesagt worden, sie möge doch trotzdem einen Termin bei einem Arzt der Pensionsversicherung wahrnehmen, das würde für sie vereinbart werden und es sei sicherlich angenehmer für sie in Pension zu gehen als weiter beim AMS zu bleiben. Die Beschwerdeführerin sei erstaunt ob dieses Vorschlages und der Argumentation gewesen. Als ihr aber ein Termin am römisch 40 in römisch 40 vorgeschlagen worden sei, sei sie selbstverständlich hingefahren. Die römisch 40 sei während der Untersuchung und des Ansehens von mitgebrachten Befunden nicht sehr konzentriert und durch längeres Telefonieren abgelenkt gewesen, die Erklärungen zu bestimmten Befunden und dem Befinden der Beschwerdeführerin habe sie gar nicht zur Kenntnis genommen. So habe sie offensichtlich auch nicht mitbekommen, dass die römisch 40 durch einen römisch 40 ausgelöst worden sei und auch die römisch 40 damit in Zusammenhang gestanden seien. Das sei auch klar im Patientenbrief des römisch 40 beschrieben, und, dass die Beschwerdeführerin gesund und voll arbeitsfähig sei. Auch der Arztbrief des römisch 40 bescheinige, dass sie ausgezeichnet mobil und nicht nur arbeitsfähig sei, sondern auch in der Lage sportliche Tätigkeiten (Skifahren, Schneeschuhwandern, etc.) regelmäßig auszuüben. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss des Aktes des Verwaltungsverfahrens am XXXX vorgelegt.Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss des Aktes des Verwaltungsverfahrens am römisch 40 vorgelegt. Mit Schriftsatz vom XXXX übermittelte die Beschwerdeführerin eine Vollmachtsbekanntgabe sowie eine Stellungnahme samt Beweisantrag. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass das Gutachten aus dem Jahr XXXX nicht zur Annahme berechtige, dass die Beschwerdeführerin arbeitsunfähig sei. Vielmehr würden zwei Ärzte die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bestätigen (1.). Es wurde der Antrag gestellt, einen medizinischen Sachverständigen beizuziehen (2.). Das AMS habe das Recht auf Parteiengehör verletzt (3.). Des Weiteren wurde im Wesentlichen auf BVwG- und VwGH-Judikatur bzw. Literatur zu Invalidität verwiesen (4.).Mit Schriftsatz vom römisch 40 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Vollmachtsbekanntgabe sowie eine Stellungnahme samt Beweisantrag. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass das Gutachten aus dem Jahr römisch 40 nicht zur Annahme berechtige, dass die Beschwerdeführerin arbeitsunfähig sei. Vielmehr würden zwei Ärzte die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bestätigen (1.). Es wurde der Antrag gestellt, einen medizinischen Sachverständigen beizuziehen (2.). Das AMS habe das Recht auf Parteiengehör verletzt (3.). Des Weiteren wurde im Wesentlichen auf BVwG- und VwGH-Judikatur bzw. Literatur zu Invalidität verwiesen (4.). Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine Beschwerdeverhandlung durch. Eine Behördenvertreterin nahm an der Verhandlung teil. Die Beschwerdeführerin wurde in Anwesenheit ihrer Rechtsvertreterin befragt. Im Wesentlichen wurden die jeweiligen Standpunkte bekräftigt.Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine Beschwerdeverhandlung durch. Eine Behördenvertreterin nahm an der Verhandlung teil. Die Beschwerdeführerin wurde in Anwesenheit ihrer Rechtsvertreterin befragt. Im Wesentlichen wurden die jeweiligen Standpunkte bekräftigt. Mit Schreiben vom XXXX langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des AMS ein. In dieser wurde Bezug auf die Stellungnahme der Beschwerdeführerin und das Verhandlungsprotokoll genommen. Zu Punkt 1. der Stellungnahme führte das AMS im Wesentlichen aus, leider habe der Bescheid vom XXXX keine Unterschrift des/der Genehmigenden, keine Amtssignatur bzw. keine Beglaubigung einer Kanzlei enthalten und es sei daher die Beschwerde vom BVwG mangels Vorliegen eines rechtskraftfähigen Bescheides als unzulässig zurückgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX behoben worden. In der Folge sei der nun rechtskraftfähige Bescheid des AMS XXXX vom XXXX , der denselben Sachverhalt betreffe, und nun nochmals Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sei, ergangen. Der Ansicht der Beschwerdeführerin, dass das Gutachten nicht aktuell sei, könne somit nicht gefolgt werden, da der Sachverhalt des nunmehrigen Bescheides den Sachverhalt des ersten „Bescheides“ vom XXXX betreffe. Die Bestätigungen der beiden Ärzte vom XXXX beträfen nicht den relevanten Zeitpunkt XXXX . Zu Punkt 3. der Stellungnahme wurde ausgeführt, mit der Beschwerdeführerin sei im Zuge der Niederschriftsaufnahme am XXXX besprochen worden, dass berechtige Zweifel an der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bestünden. Es sei darin angeführt, dass sich die Zweifel an der Arbeitsfähigkeit ergeben hätten, weil XXXX bestanden hätten und deshalb eine ärztliche Untersuchung eingeleitet werde. Dass die XXXX die Beschwerdeführerin nicht „ordentlich untersucht habe“, entspreche dem subjektiven Befinden der Beschwerdeführerin, aus dem Gutachten gehe dies nicht hervor. Das Ergebnis des Gutachtens der PVA vom XXXX sei der Beschwerdeführerin auch am XXXX zur Kenntnis gebracht und ihr eine Kopie ausgehändigt worden. Dies sei niederschriftlich am XXXX festgehalten worden. Zu Punkt 4. der Stellungnahme wurde ausgeführt, dass die von der PVA erstellten Gutachten betreffend die Arbeits(un)fähigkeit für das AMS bindend seien. Zudem führte das AMS in der Stellungnahme aus, dass, wenn Arbeitsunfähigkeit vorliege und die Wartezeit nicht erfüllt sei, diese Personen keine Pensionsleistung erhalten könnten und sie mangels Arbeitsfähigkeit auch keine Leistung vom AMS erhalten würden. Die Beschwerdeführerin erhalte seit XXXX Sozialhilfe. Der Stellungnahme angeschlossen war (erneut) die Niederschrift vom XXXX .Mit Schreiben vom römisch 40 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des AMS ein. In dieser wurde Bezug auf die Stellungnahme der Beschwerdeführerin und das Verhandlungsprotokoll genommen. Zu Punkt 1. der Stellungnahme führte das AMS im Wesentlichen aus, leider habe der Bescheid vom römisch 40 keine Unterschrift des/der Genehmigenden, keine Amtssignatur bzw. keine Beglaubigung einer Kanzlei enthalten und es sei daher die Beschwerde vom BVwG mangels Vorliegen eines rechtskraftfähigen Bescheides als unzulässig zurückgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 behoben worden. In der Folge sei der nun rechtskraftfähige Bescheid des AMS römisch 40 vom römisch 40 , der denselben Sachverhalt betreffe, und nun nochmals Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sei, ergangen. Der Ansicht der Beschwerdeführerin, dass das Gutachten nicht aktuell sei, könne somit nicht gefolgt werden, da der Sachverhalt des nunmehrigen Bescheides den Sachverhalt des ersten „Bescheides“ vom römisch 40 betreffe. Die Bestätigungen der beiden Ärzte vom römisch 40 beträfen nicht den relevanten Zeitpunkt römisch 40 . Zu Punkt 3. der Stellungnahme wurde ausgeführt, mit der Beschwerdeführerin sei im Zuge der Niederschriftsaufnahme am römisch 40 besprochen worden, dass berechtige Zweifel an der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bestünden. Es sei darin angeführt, dass sich die Zweifel an der Arbeitsfähigkeit ergeben hätten, weil römisch 40 bestanden hätten und deshalb eine ärztliche Untersuchung eingeleitet werde. Dass die römisch 40 die Beschwerdeführerin nicht „ordentlich untersucht habe“, entspreche dem subjektiven Befinden der Beschwerdeführerin, aus dem Gutachten gehe dies nicht hervor. Das Ergebnis des Gutachtens der PVA vom römisch 40 sei der Beschwerdeführerin auch am römisch 40 zur Kenntnis gebracht und ihr eine Kopie ausgehändigt worden. Dies sei niederschriftlich am römisch 40 festgehalten worden. Zu Punkt 4. der Stellungnahme wurde ausgeführt, dass die von der PVA erstellten Gutachten betreffend die Arbeits(un)fähigkeit für das AMS bindend seien. Zudem führte das AMS in der Stellungnahme aus, dass, wenn Arbeitsunfähigkeit vorliege und die Wartezeit nicht erfüllt sei, diese Personen keine Pensionsleistung erhalten könnten und sie mangels Arbeitsfähigkeit auch keine Leistung vom AMS erhalten würden. Die Beschwerdeführerin erhalte seit römisch 40 Sozialhilfe. Der Stellungnahme angeschlossen war (erneut) die Niederschrift vom römisch 40 . Mit Schriftsatz vom XXXX brachte wiederum die Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs eine Stellungnahme ein. Im Wesentlichen wurde zu den Ausführungen des AMS festgehalten, dass zu keinem Zeitpunkt berechtigte Zweifel an der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bestanden hätten. Ihr sei lediglich von der belangten Behörde nahegelegt worden, sich von einem Arzt der PVA untersuchen zu lassen, mit dem Argument, es sei sicher angenehmer eine Pension zu erhalten, als immer wieder zum AMS fahren zu müssen. Der Beschwerdeführerin sei zudem gesagt worden, dass fehlende Versicherungszeiten für die Pension bei Arbeitsunfähigkeit wegfallen würden. Entgegen der Annahme der belangten Behörde, erhalte die Beschwerdeführerin nicht seit dem XXXX durchgehend Sozialhilfe, sondern habe diese nur bis XXXX erhalten.Mit Schriftsatz vom römisch 40 brachte wiederum die Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs eine Stellungnahme ein. Im Wesentlichen wurde zu den Ausführungen des AMS festgehalten, dass zu keinem Zeitpunkt berechtigte Zweifel an der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bestanden hätten. Ihr sei lediglich von der belangten Behörde nahegelegt worden, sich von einem Arzt der PVA untersuchen zu lassen, mit dem Argument, es sei sicher angenehmer eine Pension zu erhalten, als immer wieder zum AMS fahren zu müssen. Der Beschwerdeführerin sei zudem gesagt worden, dass fehlende Versicherungszeiten für die Pension bei Arbeitsunfähigkeit wegfallen würden. Entgegen der Annahme der belangten Behörde, erhalte die Beschwerdeführerin nicht seit dem römisch 40 durchgehend Sozialhilfe, sondern habe diese nur bis römisch 40 erhalten. Mit Schreiben vom XXXX lange beim Bundesverwaltungsgericht eine weitere Stellungnahme des AMS ein. Im Wesentlichen wurde auf die Beschwerdevorentscheidung und Stellungnahme vom XXXX verwiesen. Die Beschwerdeführerin habe laut Auszug aus dem Dachverband vom XXXX bis zum XXXX vom XXXX erhalten. Der Stellungnahme angeschlossen waren u. a. Gesprächsnotizen vom XXXX und XXXX . Weiters war der Stellungnahme ein aktueller Untersuchungsauftrag an die PVA/ XXXX für den XXXX beigelegt. Das AMS führte dazu aus, dass Gutachten und chefärztliche Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt werden würden, sobald diese vorlägen.Mit Schreiben vom römisch 40 lange beim Bundesverwaltungsgericht eine weitere Stellungnahme des AMS ein. Im Wesentlichen wurde auf die Beschwerdevorentscheidung und Stellungnahme vom römisch 40 verwiesen. Die Beschwerdeführerin habe laut Auszug aus dem Dachverband vom römisch 40 bis zum römisch 40 vom römisch 40 erhalten. Der Stellungnahme angeschlossen waren u. a. Gesprächsnotizen vom römisch 40 und römisch 40 . Weiters war der Stellungnahme ein aktueller Untersuchungsauftrag an die PVA/ römisch 40 für den römisch 40 beigelegt. Das AMS führte dazu aus, dass Gutachten und chefärztliche Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt werden würden, sobald diese vorlägen. Mit Schreiben vom XXXX , das am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, wurde eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin eingebracht. Sie führte aus, sie müsse die Sozialhilfe für das gesamte Jahr XXXX zurückzahlen. Im Übrigen brachte sie zu den Gesprächsnotizen des AMS im Wesentlichen vor, es sei unrichtig, dass die XXXX am XXXX entfernt werden solle und diese habe auch nie entfernt werden müssen (betrifft Telefonat vom XXXX ). Sie habe zudem von (keinen schweren) XXXX erzählt. Sie sei im XXXX nie in Behandlung gewesen, das EKG sei völlig in Ordnung gewesen und es sei ihr gesagt worden, dass wohl psychische Belastungen aufgrund XXXX der Grund gewesen sein könnten (betrifft Telefonat vom XXXX ). Zum aktuellen Gutachten, basierend auf einer Untersuchung der Beschwerdeführerin am XXXX , führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, es sei unfassbar, dass sie nach der Beurteilung, eine Besserung ihres Gesundheitszustandes sei ausgeschlossen, nun von derselben XXXX als arbeitsfähig befunden werde.Mit Schreiben vom römisch 40 , das am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, wurde eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin eingebracht. Sie führte aus, sie müsse die Sozialhilfe für das gesamte Jahr römisch 40 zurückzahlen. Im Übrigen brachte sie zu den Gesprächsnotizen des AMS im Wesentlichen vor, es sei unrichtig, dass die römisch 40 am römisch 40 entfernt werden solle und diese habe auch nie entfernt werden müssen (betrifft Telefonat vom römisch 40 ). Sie habe zudem von (keinen schweren) römisch 40 erzählt. Sie sei im römisch 40 nie in Behandlung gewesen, das EKG sei völlig in Ordnung gewesen und es sei ihr gesagt worden, dass wohl psychische Belastungen aufgrund römisch 40 der Grund gewesen sein könnten (betrifft Telefonat vom römisch 40 ). Zum aktuellen Gutachten, basierend auf einer Untersuchung der Beschwerdeführerin am römisch 40 , führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, es sei unfassbar, dass sie nach der Beurteilung, eine Besserung ihres Gesundheitszustandes sei ausgeschlossen, nun von derselben römisch 40 als arbeitsfähig befunden werde. Mit Schreiben vom XXXX nahm wiederum das AMS Stellung. Im Wesentlichen wurde angemerkt, dass das Gutachten aus dem Jahr XXXX von der Beschwerdeführerin nicht beeinsprucht worden sei. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass laut aktueller Abfrage des Dachverbandes Sozialhilfe bis XXXX gespeichert sei. Dies sei aber für den vorliegenden Fall nicht entscheidungsrelevant. Erneut wurde darauf hingewiesen, dass für die vorliegende Entscheidung das Gutachten vom XXXX ausschlaggebend sei. Ebenfalls am XXXX übermittelte das AMS weitere Dokumente (Versicherungszeiten und Texteinträge (vom XXXX und XXXX ) betreffend die Beschwerdeführerin).Mit Schreiben vom römisch 40 nahm wiederum das AMS Stellung. Im Wesentlichen wurde angemerkt, dass das Gutachten aus dem Jahr römisch 40 von der Beschwerdeführerin nicht beeinsprucht worden sei. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass laut aktueller Abfrage des Dachverbandes Sozialhilfe bis römisch 40 gespeichert sei. Dies sei aber für den vorliegenden Fall nicht entscheidungsrelevant. Erneut wurde darauf hingewiesen, dass für die vorliegende Entscheidung das Gutachten vom römisch 40 ausschlaggebend sei. Ebenfalls am römisch 40 übermittelte das AMS weitere Dokumente (Versicherungszeiten und Texteinträge (vom römisch 40 und römisch 40 ) betreffend die Beschwerdeführerin). Am XXXX übermittelte das AMS das aktuelle Gutachten der PVA vom XXXX sowie die chefärztliche Stellungnahme vom XXXX .Am römisch 40 übermittelte das AMS das aktuelle Gutachten der PVA vom römisch 40 sowie die chefärztliche Stellungnahme vom römisch 40 . II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX geboren, sie ist österreichische Staatsbürgerin.Die Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 geboren, sie ist österreichische Staatsbürgerin. Nach einem vollversicherten Dienstverhältnis vom XXXX bis zum XXXX mit anschließender Kündigungsentschädigung bis XXXX und daran anschließender Urlaubsentschädigung bis XXXX , beantragte die Beschwerdeführerin am XXXX beim AMS die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes. Dieses wurde ihr zuerkannt, ab XXXX bezog die Beschwerdeführerin Notstandshilfe.Nach einem vollversicherten Dienstverhältnis vom römisch 40 bis zum römisch 40 mit anschließender Kündigungsentschädigung bis römisch 40 und daran anschließender Urlaubsentschädigung bis römisch 40 , beantragte die Beschwerdeführerin am römisch 40 beim AMS die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes. Dieses wurde ihr zuerkannt, ab römisch 40 bezog die Beschwerdeführerin Notstandshilfe. Die PVA gab auf Anfrage des AMS bereits am XXXX bekannt, dass die Anspruchsvoraussetzungen für die Alterspension zum Stichtag XXXX erfüllt seien, wenn ab XXXX noch weitere XXXX Versicherungsmonate erworben werden würden.Die PVA gab auf Anfrage des AMS bereits am römisch 40 bekannt, dass die Anspruchsvoraussetzungen für die Alterspension zum Stichtag römisch 40 erfüllt seien, wenn ab römisch 40 noch weitere römisch 40 Versicherungsmonate erworben werden würden. Am XXXX gab die Beschwerdeführerin dem AMS bekannt, an XXXX zu leiden.Am römisch 40 gab die Beschwerdeführerin dem AMS bekannt, an römisch 40 zu leiden. Am XXXX führte die Beschwerdeführerin gegenüber dem AMS an, einen XXXX gehabt zu haben, es sei XXXX versetzt worden.Am römisch 40 führte die Beschwerdeführerin gegenüber dem AMS an, einen römisch 40 gehabt zu haben, es sei römisch 40 versetzt worden. Am XXXX wurde die Beschwerdeführerin niederschriftlich über die Einleitung einer ärztlichen Untersuchung informiert, da sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit aufgrund von XXXX ergeben hatten. Als Untersuchungsdatum war der XXXX festgesetzt. Die Niederschrift vom XXXX wurde von der Beschwerdeführerin unterschrieben.Am römisch 40 wurde die Beschwerdeführerin niederschriftlich über die Einleitung einer ärztlichen Untersuchung informiert, da sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit aufgrund von römisch 40 ergeben hatten. Als Untersuchungsdatum war der römisch 40 festgesetzt. Die Niederschrift vom römisch 40 wurde von der Beschwerdeführerin unterschrieben. Am XXXX fand die Untersuchung im Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt statt.Am römisch 40 fand die Untersuchung im Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt statt. Folgende Diagnosen ergeben sich aus dem Gutachten vom XXXX :Folgende Diagnosen ergeben sich aus dem Gutachten vom römisch 40 :

  1. a)Hauptdiagnose: XXXX römisch 40
  2. b)Nebendiagnosen: XXXX römisch 40 XXXX römisch 40
  3. c)Weitere Diagnosen: XXXX römisch 40 Die ärztliche Beurteilung der Leistungsfähigkeit ergab Folgendes: Die Beschwerdeführerin ist XXXX und XXXX . Bei im XXXX festgestellten gehäuften XXXX kommt es immer wieder zu XXXX und XXXX .Die Beschwerdeführerin ist römisch 40 und römisch 40 . Bei im römisch 40 festgestellten gehäuften römisch 40 kommt es immer wieder zu römisch 40 und römisch 40 . Zusätzlich bestehen Beschwerden von Seiten des Stütz- und Bewegungsapparates, vor allem in den Kniegelenken, XXXX , in der Halswirbelsäule, in der linken Schulter und im rechten [gemeint: XXXX sowie bei Zustand nach XXXX . Eine XXXX ist bekannt. In Zusammenschau der Befunde sind der Beschwerdeführerin vollschichtige Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. Im Leistungskalkül war vermerkt, dass geregelte Tätigkeiten nicht zumutbar sind.Zusätzlich bestehen Beschwerden von Seiten des Stütz- und Bewegungsapparates, vor allem in den Kniegelenken, römisch 40 , in der Halswirbelsäule, in der linken Schulter und im rechten [gemeint: römisch 40 sowie bei Zustand nach römisch 40 . Eine römisch 40 ist bekannt. In Zusammenschau der Befunde sind der Beschwerdeführerin vollschichtige Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. Im Leistungskalkül war vermerkt, dass geregelte Tätigkeiten nicht zumutbar sind. Die chefärztliche Stellungnahme gemäß § 8 AlVG vom XXXX ergab, dass Berufsschutz nicht vorliege. „Das Gesamtleistungskalkül reicht für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorübergehend mehr als XXXX Monate nicht aus ab Antragstellung am XXXX .“Die chefärztliche Stellungnahme gemäß Paragraph 8, AlVG vom römisch 40 ergab, dass Berufsschutz nicht vorliege. „Das Gesamtleistungskalkül reicht für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorübergehend mehr als römisch 40 Monate nicht aus ab Antragstellung am römisch 40 .“ Am XXXX wurde niederschriftlich festgehalten, dass der Beschwerdeführerin das Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der PVA zur Kenntnis gebracht wurde. Laut diesem Gutachten ist Arbeitsfähigkeit nicht gegeben. Eine Kopie des Gutachtens wurde der Beschwerdeführerin ausgefolgt. Sie wurde darüber informiert, dass ihre Vormerkung beendet und ihr Leistungsbezug mit XXXX eingestellt wird. Eine Weitergewährung der Leistung kann erst erfolgen, wenn eine Pensionsbeantragung erfolgt ist, dem Arbeitsmarktservice die Bestätigung über die Pensionseinreichung vorgelegt wurde und die Wartezeit für die Pension erfüllt ist. Außerdem wurde sie darüber informiert, dass zur Festlegung des Pensionsstichtages der erste Untersuchungstermin herangezogen wird, sofern die Pensionsbeantragung innerhalb von zwei Monaten nach dem letzten Untersuchungstermin erfolgt. In diesem Fall gebührt die Leistung ab dem XXXX bis zur bescheidmäßigen Feststellung durch die Pensionsversicherungsanstalt weiter, sofern alle anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Diese Niederschrift wurde der Beschwerdeführerin zur Durchsicht vorgelegt und sie bestätigte mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit des Inhaltes.Am römisch 40 wurde niederschriftlich festgehalten, dass der Beschwerdeführerin das Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der PVA zur Kenntnis gebracht wurde. Laut diesem Gutachten ist Arbeitsfähigkeit nicht gegeben. Eine Kopie des Gutachtens wurde der Beschwerdeführerin ausgefolgt. Sie wurde darüber informiert, dass ihre Vormerkung beendet und ihr Leistungsbezug mit römisch 40 eingestellt wird. Eine Weitergewährung der Leistung kann erst erfolgen, wenn eine Pensionsbeantragung erfolgt ist, dem Arbeitsmarktservice die Bestätigung über die Pensionseinreichung vorgelegt wurde und die Wartezeit für die Pension erfüllt ist. Außerdem wurde sie darüber informiert, dass zur Festlegung des Pensionsstichtages der erste Untersuchungstermin herangezogen wird, sofern die Pensionsbeantragung innerhalb von zwei Monaten nach dem letzten Untersuchungstermin erfolgt. In diesem Fall gebührt die Leistung ab dem römisch 40 bis zur bescheidmäßigen Feststellung durch die Pensionsversicherungsanstalt weiter, sofern alle anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Diese Niederschrift wurde der Beschwerdeführerin zur Durchsicht vorgelegt und sie bestätigte mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit des Inhaltes. Am XXXX meldete die Beschwerdeführerin dem AMS, dass sie einen Pensionsantrag gestellt habe.Am römisch 40 meldete die Beschwerdeführerin dem AMS, dass sie einen Pensionsantrag gestellt habe. Mit Bescheid der PVA vom XXXX wurde ausgesprochen, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension abgelehnt werde, weil die Wartezeit nicht erfüllt sei.Mit Bescheid der PVA vom römisch 40 wurde ausgesprochen, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension abgelehnt werde, weil die Wartezeit nicht erfüllt sei. Mit Bescheid des AMS vom XXXX wurde ausgesprochen, dass die Notstandshilfe mangels Arbeitsfähigkeit ab XXXX eingestellt werde. Die dagegen erhobene Beschwerde langte am XXXX beim AMS ein. Mit Bescheid vom XXXX wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen (Spruchpunkt 1.). Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde ausgeschlossen (Spruchpunkt 2.). Die Beschwerdevorentscheidung wurde der Beschwerdeführerin – nach Ortsabwesenheit – am XXXX durch Hinterlegung zugestellt. Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag.Mit Bescheid des AMS vom römisch 40 wurde ausgesprochen, dass die Notstandshilfe mangels Arbeitsfähigkeit ab römisch 40 eingestellt werde. Die dagegen erhobene Beschwerde langte am römisch 40 beim AMS ein. Mit Bescheid vom römisch 40 wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen (Spruchpunkt 1.). Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde ausgeschlossen (Spruchpunkt 2.). Die Beschwerdevorentscheidung wurde der Beschwerdeführerin – nach Ortsabwesenheit – am römisch 40 durch Hinterlegung zugestellt. Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag. Der Beschwerdeführerin waren zum Zeitpunkt der Einstellung der Notstandshilfe XXXX vollschichtige Tätigkeiten nicht zumutbar. Geregelte Tätigkeiten waren nicht zumutbar (Leistungskalkül). Das Gesamtleistungskalkül reichte für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorübergehend mehr als XXXX Monate nicht aus.Der Beschwerdeführerin waren zum Zeitpunkt der Einstellung der Notstandshilfe römisch 40 vollschichtige Tätigkeiten nicht zumutbar. Geregelte Tätigkeiten waren nicht zumutbar (Leistungskalkül). Das Gesamtleistungskalkül reichte für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorübergehend mehr als römisch 40 Monate nicht aus. Die Beschwerdeführerin war ab XXXX geringfügig bei der XXXX beschäftigt und erhielt XXXX Sozialhilfe.Die Beschwerdeführerin war ab römisch 40 geringfügig bei der römisch 40 beschäftigt und erhielt römisch 40 Sozialhilfe. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie aus dem Gerichtsakt bzw. der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zu Dienstverhältnis, Kündigungsentschädigung, Urlaubsentschädigung und zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Versicherungsverlauf und dem Bezugsverlauf des AMS. Die Angaben der PVA zu den Anspruchsvoraussetzungen für die Alterspension stützen sich auf das Schreiben der PVA vom XXXX .Die Angaben der PVA zu den Anspruchsvoraussetzungen für die Alterspension stützen sich auf das Schreiben der PVA vom römisch 40 . Die Feststellungen zu den Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber dem AMS am XXXX und XXXX stützen sich insbesondere auf die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin in ihren Stellungnahmen vom XXXX und XXXX .Die Feststellungen zu den Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber dem AMS am römisch 40 und römisch 40 stützen sich insbesondere auf die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin in ihren Stellungnahmen vom römisch 40 und römisch 40 . Die Feststellungen zur Niederschrift vom XXXX stützen sich auf diese Niederschrift.Die Feststellungen zur Niederschrift vom römisch 40 stützen sich auf diese Niederschrift. Die Diagnosen sowie die ärztliche Beurteilung der Leistungsfähigkeit ergeben sich aus dem Gutachten der PVA vom XXXX . Die Feststellungen betreffend die chefärztliche Stellungnahme stützen sich auf diese Stellungnahme vom XXXX .Die Diagnosen sowie die ärztliche Beurteilung der Leistungsfähigkeit ergeben sich aus dem Gutachten der PVA vom römisch 40 . Die Feststellungen betreffend die chefärztliche Stellungnahme stützen sich auf diese Stellungnahme vom römisch 40 . Die Feststellungen betreffend die Niederschrift vom XXXX ergeben sich aus dieser Niederschrift, die im Akt einliegt.Die Feststellungen betreffend die Niederschrift vom römisch 40 ergeben sich aus dieser Niederschrift, die im Akt einliegt. In einer Meldung des AMS vom XXXX ist festgehalten, dass die Beschwerdeführerin bekanntgegeben hat, den Pensionsantrag gestellt zu haben. Somit war – da auch keine gegenteiligen Hinweise vorliegen – die diesbezügliche Feststellung zu treffen.In einer Meldung des AMS vom römisch 40 ist festgehalten, dass die Beschwerdeführerin bekanntgegeben hat, den Pensionsantrag gestellt zu haben. Somit war – da auch keine gegenteiligen Hinweise vorliegen – die diesbezügliche Feststellung zu treffen. Die Feststellungen zum Bescheid der PVA stützen sich auf diesen Bescheid vom XXXX .Die Feststellungen zum Bescheid der PVA stützen sich auf diesen Bescheid vom römisch 40 . Die Feststellungen zu Bescheid, Beschwerde, Beschwerdevorentscheidung und Vorlageantrag ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt. Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Zustellnachweis. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt vollschichtige Tätigkeiten nicht zumutbar waren sowie geregelte Tätigkeiten nicht zumutbar waren, bzw. das Gesamtleistungskalkül nicht ausreichte, stützt das Bundesverwaltungsgericht auf das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten einer XXXX vom XXXX in Zusammenschau mit der chefärztlichen Stellungnahme vom XXXX .Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt vollschichtige Tätigkeiten nicht zumutbar waren sowie geregelte Tätigkeiten nicht zumutbar waren, bzw. das Gesamtleistungskalkül nicht ausreichte, stützt das Bundesverwaltungsgericht auf das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten einer römisch 40 vom römisch 40 in Zusammenschau mit der chefärztlichen Stellungnahme vom römisch 40 . Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, das ärztliche Sachverständigengutachten (für den damaligen Zeitpunkt) in Zweifel zu ziehen bzw. diesem auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. Sie hat nur (aktuelle) Befunde/Patientenbriefe – jedoch kein Gegengutachten – vorgelegt. Sie legte zwar ein „Ärztliches Gutachten“ ihrer XXXX vom XXXX vor, das jedoch nicht den Mindestanforderungen an ein Gutachten entspricht. Das als Gutachten bezeichnete Schreiben der XXXX der Beschwerdeführerin vom XXXX enthält weder medizinischen Befund und Diagnose noch ein Leistungskalkül. Darin wurde lediglich sehr allgemein gehalten festgehalten, dass die Beschwerdeführerin aus ärztlicher Sicht gesund und arbeitsfähig sei. Vorübergehende XXXX seien auf die XXXX zurückzuführen gewesen und nicht mehr vorhanden. Die im Gutachten vom XXXX angeführte XXXX habe nie bestanden, die Beschwerdeführerin sei weder in psychiatrischer noch in psychotherapeutischer Behandlung gewesen.Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, das ärztliche Sachverständigengutachten (für den damaligen Zeitpunkt) in Zweifel zu ziehen bzw. diesem auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. Sie hat nur (aktuelle) Befunde/Patientenbriefe – jedoch kein Gegengutachten – vorgelegt. Sie legte zwar ein „Ärztliches Gutachten“ ihrer römisch 40 vom römisch 40 vor, das jedoch nicht den Mindestanforderungen an ein Gutachten entspricht. Das als Gutachten bezeichnete Schreiben der römisch 40 der Beschwerdeführerin vom römisch 40 enthält weder medizinischen Befund und Diagnose noch ein Leistungskalkül. Darin wurde lediglich sehr allgemein gehalten festgehalten, dass die Beschwerdeführerin aus ärztlicher Sicht gesund und arbeitsfähig sei. Vorübergehende römisch 40 seien auf die römisch 40 zurückzuführen gewesen und nicht mehr vorhanden. Die im Gutachten vom römisch 40 angeführte römisch 40 habe nie bestanden, die Beschwerdeführerin sei weder in psychiatrischer noch in psychotherapeutischer Behandlung gewesen. Auch die vorgelegten Befunde vom XXXX vermochten keine berechtigten Zweifel am Gutachten der PVA bzw. der chefärztlichen Stellungnahme auszulösen. Vielmehr wurde im Patientenbrief des Facharztes für XXXX vom XXXX ausgeführt, dass im Jahr XXXX eine XXXX bestanden habe und die Patienten damals an XXXX gelitten habe.Auch die vorgelegten Befunde vom römisch 40 vermochten keine berechtigten Zweifel am Gutachten der PVA bzw. der chefärztlichen Stellungnahme auszulösen. Vielmehr wurde im Patientenbrief des Facharztes für römisch 40 vom römisch 40 ausgeführt, dass im Jahr römisch 40 eine römisch 40 bestanden habe und die Patienten damals an römisch 40 gelitten habe. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung jedenfalls keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens. Dieses wurde daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Es steht auch nicht im Widerspruch zur chefärztlichen Stellungnahme vom XXXX .Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung jedenfalls keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens. Dieses wurde daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Es steht auch nicht im Widerspruch zur chefärztlichen Stellungnahme vom römisch 40 . Zum aktuellen Gutachten vom XXXX , das nicht die Arbeits(un)fähigkeit zum damaligen entscheidungsrelevanten Zeitpunkt betrifft, wird aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom XXXX Folgendes festgehalten: Sowohl die Beschwerden als auch der Status unterscheiden sich wesentlich von jenen, die noch im Gutachten vom XXXX festgehalten waren. So hatte die Beschwerdeführerin bei der Untersuchung am XXXX als Beschwerden angeführt: „Immer wieder habe sie Schmerzen XXXX nach ihrer XXXX , außerdem müsse jetzt die XXXX entfernt werden. Die Knie schmerzen. Sie leide seit Jahren unter anfallsweise XXXX , heftigem XXXX , dabei immer das Gefühl sofort zu kollabieren. Nach der XXXX re. habe sie in der XXXX überhaupt kein Gefühl. Sie schlafe schlecht.“ Hinreichende Anhaltspunkte, dass die XXXX die Beschwerden falsch festgehalten hätte und die Untersuchung nicht ordnungsgemäß durchgeführt hätte, sind aus der Aktenlage bzw. dem Gutachten nicht erkennbar. Aus dem aktuellen Gutachten ist jedenfalls eine Besserung der Beschwerden erkennbar: „Die Schmerzen im XXXX […] nach der XXXX seien völlig verschwunden. Die XXXX müsse jetzt auch nicht mehr entfernt werden. Das li Handgelenk sei frei beweglich, die Knie schmerzen nicht mehr. Ein MRT sei gemacht worden wg. des V.a. XXXX li; das sei jedoch völlig unauffällig gewesen. Sie habe keinerlei Knieschmerzen mehr. Das XXXX sei völlig verschwunden. Auch das anfallsweise XXXX u. auch die XXXX habe sie nicht mehr. Sie schlafe gut. Sie wolle als XXXX arbeiten u. möchte eine Anstellung haben u. dann in XXXX in Pension gehen dürfen. Warum es ihr damals psychisch so schlecht gegangen sei, wolle sie bei der heutigen Begutachtung nicht erörtern. Das sei zu privat.“Zum aktuellen Gutachten vom römisch 40 , das nicht die Arbeits(un)fähigkeit zum damaligen entscheidungsrelevanten Zeitpunkt betrifft, wird aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom römisch 40 Folgendes festgehalten: Sowohl die Beschwerden als auch der Status unterscheiden sich wesentlich von jenen, die noch im Gutachten vom römisch 40 festgehalten waren. So hatte die Beschwerdeführerin bei der Untersuchung am römisch 40 als Beschwerden angeführt: „Immer wieder habe sie Schmerzen römisch 40 nach ihrer römisch 40 , außerdem müsse jetzt die römisch 40 entfernt werden. Die Knie schmerzen. Sie leide seit Jahren unter anfallsweise römisch 40 , heftigem römisch 40 , dabei immer das Gefühl sofort zu kollabieren. Nach der römisch 40 re. habe sie in der römisch 40 überhaupt kein Gefühl. Sie schlafe schlecht.“ Hinreichende Anhaltspunkte, dass die römisch 40 die Beschwerden falsch festgehalten hätte und die Untersuchung nicht ordnungsgemäß durchgeführt hätte, sind aus der Aktenlage bzw. dem Gutachten nicht erkennbar. Aus dem aktuellen Gutachten ist jedenfalls eine Besserung der Beschwerden erkennbar: „Die Schmerzen im römisch 40 […] nach der römisch 40 seien völlig verschwunden. Die römisch 40 müsse jetzt auch nicht mehr entfernt werden. Das li Handgelenk sei frei beweglich, die Knie schmerzen nicht mehr. Ein MRT sei gemacht worden wg. des römisch fünf.a. römisch 40 li; das sei jedoch völlig unauffällig gewesen. Sie habe keinerlei Knieschmerzen mehr. Das römisch 40 sei völlig verschwunden. Auch das anfallsweise römisch 40 u. auch die römisch 40 habe sie nicht mehr. Sie schlafe gut. Sie wolle als römisch 40 arbeiten u. möchte eine Anstellung haben u. dann in römisch 40 in Pension gehen dürfen. Warum es ihr damals psychisch so schlecht gegangen sei, wolle sie bei der heutigen Begutachtung nicht erörtern. Das sei zu privat.“ Auch hinsichtlich des Status hält die Gutachterin im nunmehrigen Gutachten wesentliche Veränderungen fest: „die li Schulter diesmal endlagig bewegungseingeschränkt, die re Schulter frei beweglich“ (Vorgutachten: „ XXXX in der li. Schulter mit geringgr. Bewegungseinschränkung, die re. Schulter frei beweglich“); „beide Handgelenke nahezu frei beweglich“ (Vorgutachten: „das li. Handgelenk in der Dorsalflexion deutl. eingeschr. Das re. Handgelenk frei beweglich.“); „ XXXX in den Kniegelenken mit endlagiger Beugehemmung“ (Vorgutachten: „ XXXX in bd. Kniegelenken mit endlagiger Beugehemmung“); „die vorbeschriebenen XXXX werden heute nicht mehr angegeben“ (Vorgutachten: XXXX ).Auch hinsichtlich des Status hält die Gutachterin im nunmehrigen Gutachten wesentliche Veränderungen fest: „die li Schulter diesmal endlagig bewegungseingeschränkt, die re Schulter frei beweglich“ (Vorgutachten: „ römisch 40 in der li. Schulter mit geringgr. Bewegungseinschränkung, die re. Schulter frei beweglich“); „beide Handgelenke nahezu frei beweglich“ (Vorgutachten: „das li. Handgelenk in der Dorsalflexion deutl. eingeschr. Das re. Handgelenk frei beweglich.“); „ römisch 40 in den Kniegelenken mit endlagiger Beugehemmung“ (Vorgutachten: „ römisch 40 in bd. Kniegelenken mit endlagiger Beugehemmung“); „die vorbeschriebenen römisch 40 werden heute nicht mehr angegeben“ (Vorgutachten: römisch 40 ). Zudem wird im aktuellen Gutachten nachvollziehbar beschrieben, warum die Beschwerdeführerin wieder in der Lage ist regelmäßige Erwerbstätigkeit durchzuführen: „Im XXXX beschriebenen XXXX u. XXXX kommen seit XXXX nicht mehr vor. Die damals angegebenen Beschwerden von Seiten des Stütz- u. Bewegungsapparates vor allem in den Kniegelenken, im XXXX , in der HWS, in der li Schulter und dem li Handgelenk werden ebenso negiert, auch die XXXX .“).Zudem wird im aktuellen Gutachten nachvollziehbar beschrieben, warum die Beschwerdeführerin wieder in der Lage ist regelmäßige Erwerbstätigkeit durchzuführen: „Im römisch 40 beschriebenen römisch 40 u. römisch 40 kommen seit römisch 40 nicht mehr vor. Die damals angegebenen Beschwerden von Seiten des Stütz- u. Bewegungsapparates vor allem in den Kniegelenken, im römisch 40 , in der HWS, in der li Schulter und dem li Handgelenk werden ebenso negiert, auch die römisch 40 .“). Aus dem aktuellen Gutachten ist somit nicht ableitbar, dass zum für den vorliegenden Fall relevanten Zeitpunkt Arbeitsfähigkeit gegeben gewesen wäre. Ganz im Gegenteil wird im nunmehrigen Gutachten ein geänderter Gesundheitszustand beschrieben. Daher ist weiterhin davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Einstellung der Notstandshilfe keine Arbeitsfähigkeit vorgelegen hat, zumal für den in diesem Verfahren relevanten Zeitpunkt nach wie vor keine den Mindestanforderungen entsprechenden Gegengutachten von der Beschwerdeführerin vorgelegt wurden. Die Feststellungen zur geringfügigen Beschäftigung ergeben sich aus der Einsichtnahme in die beim Dachverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten. Die Beschwerdeführerin hat dies nicht bestritten. Der Erhalt von Sozialhilfe ab XXXX wurde vom AMS vorgebracht und mit einem Versicherungszeiten-Auszug belegt. Die Beschwerdeführerin hat nie bestritten, ab XXXX Sozialhilfe bezogen zu haben.Die Feststellungen zur geringfügigen Beschäftigung ergeben sich aus der Einsichtnahme in die beim Dachverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten. Die Beschwerdeführerin hat dies nicht bestritten. Der Erhalt von Sozialhilfe ab römisch 40 wurde vom AMS vorgebracht und mit einem Versicherungszeiten-Auszug belegt. Die Beschwerdeführerin hat nie bestritten, ab römisch 40 Sozialhilfe bezogen zu haben. 3. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts: Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) I.:römisch eins.: Aus § 27 VwGVG ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht die Frage der Zuständigkeit der erlassenden Behörde von Amts wegen aufzugreifen hat.Aus Paragraph 27, VwGVG ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht die Frage der Zuständigkeit der erlassenden Behörde von Amts wegen aufzugreifen hat. Die Erlassung eines schriftlichen Bescheides hat dessen Zustellung (oder Ausfolgung gemäß § 24 Zustellgesetz) zur Voraussetzung. Erst wenn eine rechtswirksame Zustellung vorliegt, ist der Bescheid erlassen (vgl. VwGH 29.04.2010, 2008/21/0589; 09.06.2017, Ra 2017/02/0060).Die Erlassung eines schriftlichen Bescheides hat dessen Zustellung (oder Ausfolgung gemäß , Paragraph 24, Zustellgesetz) zur Voraussetzung. Erst wenn eine rechtswirksame Zustellung vorliegt, ist der Bescheid erlassen vergleiche VwGH 29.04.2010, 2008/21/0589; 09.06.2017, Ra 2017/02/0060). Wie aus den Feststellungen ersichtlich, wurde die Beschwerdevorentscheidung nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen zehnwöchigen Frist gemäß § 56 Abs. 2 AlVG erlassen (diese endete, da die Beschwerde am XXXX beim AMS einlangte, am 17.07.2023). Die zwar auf den XXXX datierende, aber – ausweislich des im Akt aufliegenden Zustellnachweises in Kopie – erst am XXXX (durch Hinterlegung) zugestellte Beschwerdevorentscheidung erweist sich daher als verspätet. Mit Ablauf der Frist ist die Zuständigkeit zum Abspruch über die Beschwerde auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen, weshalb die Beschwerdevorentscheidung von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde.Wie aus den Feststellungen ersichtlich, wurde die Beschwerdevorentscheidung nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen zehnwöchigen Frist gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG erlassen (diese endete, da die Beschwerde am römisch 40 beim AMS einlangte, am 17.07.2023). Die zwar auf den römisch 40 datierende, aber – ausweislich des im Akt aufliegenden Zustellnachweises in Kopie – erst am römisch 40 (durch Hinterlegung) zugestellte Beschwerdevorentscheidung erweist sich daher als verspätet. Mit Ablauf der Frist ist die Zuständigkeit zum Abspruch über die Beschwerde auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen, weshalb die Beschwerdevorentscheidung von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde. Die Beschwerdevorentscheidung war daher (ersatzlos) zu beheben und der erkennende Senat hatte über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom XXXX zu entscheiden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 14 VwGVG (Stand 1.3.2022, rdb.
  4. at)Rz 37, mwN).Die Beschwerdevorentscheidung war daher (ersatzlos) zu beheben und der erkennende Senat hatte über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom römisch 40 zu entscheiden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 14, VwGVG (Stand 1.3.2022, rdb.
  5. at)Rz 37, mwN). II. Abweisung der Beschwerde:römisch zwei. Abweisung der Beschwerde: Die im vorliegenden Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten (samt Überschrift): „Abschnitt 1 Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
(3)Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, 1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält, […] Arbeitsfähigkeit § 8.
(1)Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.Paragraph 8,
(1)Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.
(2)Arbeitslose sind, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.
(3)Das Arbeitsmarktservice hat Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen. […] Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen. […]Paragraph 24,
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Absatz 2 und eine spätere Rückforderung gemäß Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen. […] Abschnitt 3 Notstandshilfe Voraussetzungen des Anspruches § 33.
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.Paragraph 33,
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet. […]
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet. […] Allgemeine Bestimmungen § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ Relevante Bestimmungen aus dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG): „Begriff der Invalidität § 255.
(1)War der Versicherte überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen tätig, gilt er als invalid, wenn seine Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten in jedem dieser Berufe herabgesunken ist.Paragraph 255,
(1)War der Versicherte überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen tätig, gilt er als invalid, wenn seine Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten in jedem dieser Berufe herabgesunken ist.
(2)Ein angelernter Beruf im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn die versicherte Person eine Tätigkeit ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse oder Fähigkeiten zu erwerben, die jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind. Eine überwiegende Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten eine Erwerbstätigkeit nach Abs. 1 oder als Angestellte/r ausgeübt wurde. Liegen zwischen dem Ende der Ausbildung (Abs. 2a) und dem Stichtag weniger als 15 Jahre, so muss zumindest in der Hälfte der Kalendermonate, jedenfalls aber für zwölf Pflichtversicherungsmonate, eine Erwerbstätigkeit nach Abs. 1 oder als Angestellte/r vorliegen. Liegen zwischen dem Ende der Ausbildung (Abs. 2a) und dem Stichtag mehr als 15 Jahre, so verlängert sich der im zweiten Satz genannte Rahmenzeitraum um Versicherungsmonate nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a, d, e und g, um Monate des Bezuges von Übergangsgeld nach § 306 sowie um höchstens 60 Monate des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach § 143a und von Umschulungsgeld nach § 39b AlVG.
(2)Ein angelernter Beruf im Sinne des Absatz eins, liegt vor, wenn die versicherte Person eine Tätigkeit ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse oder Fähigkeiten zu erwerben, die jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind. Eine überwiegende Tätigkeit im Sinne des Absatz eins, liegt vor, wenn innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten eine Erwerbstätigkeit nach Absatz eins, oder als Angestellte/r ausgeübt wurde. Liegen zwischen dem Ende der Ausbildung (Absatz 2 a,) und dem Stichtag weniger als 15 Jahre, so muss zumindest in der Hälfte der Kalendermonate, jedenfalls aber für zwölf Pflichtversicherungsmonate, eine Erwerbstätigkeit nach Absatz eins, oder als Angestellte/r vorliegen. Liegen zwischen dem Ende der Ausbildung (Absatz 2 a,) und dem Stichtag mehr als 15 Jahre, so verlängert sich der im zweiten Satz genannte Rahmenzeitraum um Versicherungsmonate nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, d, e und g, um Monate des Bezuges von Übergangsgeld nach Paragraph 306, sowie um höchstens 60 Monate des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach Paragraph 143 a und von Umschulungsgeld nach Paragraph 39 b, AlVG.
(2a)Als Ende der Ausbildung nach Abs. 2 gelten der Abschluss eines Lehrberufes, der Abschluss einer mittleren oder höheren Schulausbildung oder Hochschulausbildung sowie der Abschluss einer dem Schul- oder Lehrabschluss vergleichbaren Ausbildung, jedenfalls aber der Beginn einer Erwerbstätigkeit nach Abs. 1 oder als Angestellte/r.
(2a)Als Ende der Ausbildung nach Absatz 2, gelten der Abschluss eines Lehrberufes, der Abschluss einer mittleren oder höheren Schulausbildung oder Hochschulausbildung sowie der Abschluss einer dem Schul- oder Lehrabschluss vergleichbaren Ausbildung, jedenfalls aber der Beginn einer Erwerbstätigkeit nach Absatz eins, oder als Angestellte/r.
(3)War der Versicherte nicht überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen im Sinne der Abs. 1 und 2 tätig, gilt er als invalid, wenn er infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, durch eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird und die ihm unter billiger Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden kann, wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt.
(3)War der Versicherte nicht überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen im Sinne der Absatz eins und 2 tätig, gilt er als invalid, wenn er infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, durch eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird und die ihm unter billiger Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden kann, wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt.
(3a)War die versicherte Person nicht überwiegend in erlernten oder angelernten Berufen im Sinne der Abs. 1 und 2 tätig, so gilt sie auch dann als invalid, wenn sie
(3a)War die versicherte Person nicht überwiegend in erlernten oder angelernten Berufen im Sinne der Absatz eins und 2 tätig, so gilt sie auch dann als invalid, wenn sie
  1. das
  2. Lebensjahr vollendet hat,
  3. mindestens zwölf Monate unmittelbar vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) als arbeitslos im Sinne des § 12 AlVG gemeldet war,
  4. mindestens zwölf Monate unmittelbar vor dem Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) als arbeitslos im Sinne des Paragraph 12, AlVG gemeldet war,
  5. mindestens 360 Versicherungsmonate, davon mindestens 240 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, erworben hat und
  6. nur mehr Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet sind, ausüben kann und zu erwarten ist, dass ein Arbeitsplatz in einer der physischen und psychischen Beeinträchtigung entsprechenden Entfernung von ihrem Wohnort innerhalb eines Jahres nicht erlangt werden kann.
(3b)Tätigkeiten nach Abs. 3a Z 4 sind leichte Tätigkeiten, die bei durchschnittlichem Zeitdruck und vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt werden. Tätigkeiten gelten auch dann als vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt, wenn sie durch zwischenzeitliche Haltungswechsel unterbrochen werden.
(3b)Tätigkeiten nach Absatz 3 a, Ziffer 4, sind leichte Tätigkeiten, die bei durchschnittlichem Zeitdruck und vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt werden. Tätigkeiten gelten auch dann als vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt, wenn sie durch zwischenzeitliche Haltungswechsel unterbrochen werden.
(4)Als invalid gilt auch der (die) Versicherte, der (die) das
  1. Lebensjahr vollendet hat, wenn er (sie) infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande ist, einer Tätigkeit, die er (sie) in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag mindestens 120 Kalendermonate hindurch ausgeübt hat, nachzugehen. Dabei sind zumutbare Änderungen dieser Tätigkeit zu berücksichtigen. Fallen in den Zeitraum der letzten 180 Kalendermonate vor dem Stichtag
  2. neutrale Monate nach § 234 Abs. 1 Z 2 lit. a oder Monate des Bezuges von Übergangsgeld nach § 306, so verlängert sich der genannte Zeitraum um diese Monate;
  3. neutrale Monate nach Paragraph 234, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, oder Monate des Bezuges von Übergangsgeld nach Paragraph 306,, so verlängert sich der genannte Zeitraum um diese Monate; 1a. Monate des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach § 143a oder von Umschulungsgeld nach § 39b AlVG, so verlängert sich der genannte Zeitraum um höchstens 60 dieser Monate;1a. Monate des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach Paragraph 143 a, oder von Umschulungsgeld nach Paragraph 39 b, AlVG, so verlängert sich der genannte Zeitraum um höchstens 60 dieser Monate;
  4. Monate des Bezuges von Krankengeld nach § 138, so sind diese im Höchstausmaß von 24 Monaten auf die im ersten Satz genannten 120 Kalendermonate anzurechnen.
  5. Monate des Bezuges von Krankengeld nach Paragraph 138,, so sind diese im Höchstausmaß von 24 Monaten auf die im ersten Satz genannten 120 Kalendermonate anzurechnen.
(5)Abweichend von Abs. 1 und 2 ist dem (der) Versicherten jedenfalls eine Tätigkeit zumutbar, für die er (sie) unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges seiner (ihrer) Ausbildung sowie der von ihm (ihr) bisher ausgeübten Tätigkeit durch Leistungen der beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden ist.
(5)Abweichend von Absatz eins und 2 ist dem (der) Versicherten jedenfalls eine Tätigkeit zumutbar, für die er (sie) unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges seiner (ihrer) Ausbildung sowie der von ihm (ihr) bisher ausgeübten Tätigkeit durch Leistungen der beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden ist.
(6)Wurden dem Versicherten Maßnahmen der Rehabilitation gewährt, durch die das im § 300 Abs. 3 angestrebte Ziel erreicht worden ist, so gilt er auch als invalid, wenn seine Arbeitsfähigkeit in den Berufen, zu denen ihn die Rehabilitation befähigt hat, infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten in jedem dieser Berufe herabgesunken ist.
(6)Wurden dem Versicherten Maßnahmen der Rehabilitation gewährt, durch die das im Paragraph 300, Absatz 3, angestrebte Ziel erreicht worden ist, so gilt er auch als invalid, wenn seine Arbeitsfähigkeit in den Berufen, zu denen ihn die Rehabilitation befähigt hat, infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten in jedem dieser Berufe herabgesunken ist.
(7)Als invalid im Sinne der Abs. 1 bis 4 gilt der (die) Versicherte auch dann, wenn er (sie) bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande war, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, dennoch aber mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben hat.“
(7)Als invalid im Sinne der Absatz eins bis 4 gilt der (die) Versicherte auch dann, wenn er (sie) bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande war, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, dennoch aber mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben hat.“ Für den vorliegenden Fall bedeutet dies: Arbeitsfähigkeit iSd § 8 AlVG liegt nur dann nicht vor, wenn die strengen, auf Dauer ausgerichteten Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitsvoraussetzungen der Pensionsversicherung erfüllt sind und dies durch ein Gutachten des Pensionsversicherungsträgers festgestellt wurde. Keinen Unterschied macht es, ob die Überprüfung der Arbeitsfähigkeit auf Initiative der arbeitslosen Person oder auf Anordnung des Arbeitsmarktservice erfolgt. Insofern sind beide Fälle gleichgestellt (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  1. Lfg 2021) § 8 AlVG Rz 189).Arbeitsfähigkeit iSd Paragraph 8, AlVG liegt nur dann nicht vor, wenn die strengen, auf Dauer ausgerichteten Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitsvoraussetzungen der Pensionsversicherung erfüllt sind und dies durch ein Gutachten des Pensionsversicherungsträgers festgestellt wurde. Keinen Unterschied macht es, ob die Überprüfung der Arbeitsfähigkeit auf Initiative der arbeitslosen Person oder auf Anordnung des Arbeitsmarktservice erfolgt. Insofern sind beide Fälle gleichgestellt vergleiche Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  2. Lfg 2021) Paragraph 8, AlVG Rz 189). Aufgabe der ärztlichen Begutachtung nach § 8 Abs. 2 AlVG ist, den Befund und die Diagnose zu erstellen, um zu beurteilen, welche Verrichtungen der körperlichen und geistigen Verfassung des Arbeitslosen entsprechen. Die Wertung dieses Sachverständigenbeweises ist – innerhalb der Grenzen der freien Beweiswürdigung – der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht anheimgestellt. Auch die Beurteilung, ob – ausgehend vom Gutachten des Sachverständigen – Arbeitsfähigkeit gegeben ist, obliegt (als Rechtsfrage) der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht (vgl. VwGH 31.07.2018, Ra 2017/08/0129, mwN).Aufgabe der ärztlichen Begutachtung nach Paragraph 8, Absatz 2, AlVG ist, den Befund und die Diagnose zu erstellen, um zu beurteilen, welche Verrichtungen der körperlichen und geistigen Verfassung des Arbeitslosen entsprechen. Die Wertung dieses Sachverständigenbeweises ist – innerhalb der Grenzen der freien Beweiswürdigung – der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht anheimgestellt. Auch die Beurteilung, ob – ausgehend vom Gutachten des Sachverständigen – Arbeitsfähigkeit gegeben ist, obliegt (als Rechtsfrage) der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht vergleiche VwGH 31.07.2018, Ra 2017/08/0129, mwN). Aus dem ärztlichen SV-Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt vom XXXX lässt sich für die Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit ableiten. Die Gutachterin beschrieb nachvollziehbar, dass vollschichtige Tätigkeiten nicht mehr zumutbar sind. Im Leistungskalkül war vermerkt, dass geregelte Tätigkeiten nicht zumutbar sind. Auch in der chefärztlichen Stellungnahme ging der Chefarzt davon aus, dass das Gesamtleistungskalkül für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorübergehend mehr als XXXX Monate nicht ausreiche.Aus dem ärztlichen SV-Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt vom römisch 40 lässt sich für die Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit ableiten. Die Gutachterin beschrieb nachvollziehbar, dass vollschichtige Tätigkeiten nicht mehr zumutbar sind. Im Leistungskalkül war vermerkt, dass geregelte Tätigkeiten nicht zumutbar sind. Auch in der chefärztlichen Stellungnahme ging der Chefarzt davon aus, dass das Gesamtleistungskalkül für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorübergehend mehr als römisch 40 Monate nicht ausreiche. Die vorgelegten Patientenbriefe vom XXXX und vom XXXX bzw. das „Gutachten“ vom XXXX waren nicht geeignet, die im ärztlichen Gutachten vom XXXX gezogenen Schlussfolgerungen sowie die in der chefärztlichen Stellungnahme gezogene Schlussfolgerung in Zweifel zu ziehen. Somit ist davon auszugehen, dass Arbeitsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Einstellung der Notstandshilfe durch die belangte Behörde jedenfalls vorgelegen hat.Die vorgelegten Patientenbriefe vom römisch 40 und vom römisch 40 bzw. das „Gutachten“ vom römisch 40 waren nicht geeignet, die im ärztlichen Gutachten vom römisch 40 gezogenen Schlussfolgerungen sowie die in der chefärztlichen Stellungnahme gezogene Schlussfolgerung in Zweifel zu ziehen. Somit ist davon auszugehen, dass Arbeitsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Einstellung der Notstandshilfe durch die belangte Behörde jedenfalls vorgelegen hat. Für den Bezug des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) sind gemäß § 7 AlVG neben der Arbeitslosigkeit und Arbeitswilligkeit auch die Arbeitsfähigkeit gefordert. Alle Tatbestände müssen zeitgleich vorliegen. Im Fall der Beschwerdeführerin war zumindest im Zeitpunkt der Einstellung des Notstandshilfeanspruches gemäß § 24 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) Arbeitsfähigkeit nicht gegeben. Es begegnet daher keinen Bedenken, dass die belangte Behörde im Fall der Beschwerdeführerin die Notstandshilfe eingestellt hat.Für den Bezug des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) sind gemäß Paragraph 7, AlVG neben der Arbeitslosigkeit und Arbeitswilligkeit auch die Arbeitsfähigkeit gefordert. Alle Tatbestände müssen zeitgleich vorliegen. Im Fall der Beschwerdeführerin war zumindest im Zeitpunkt der Einstellung des Notstandshilfeanspruches gemäß Paragraph 24, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) Arbeitsfähigkeit nicht gegeben. Es begegnet daher keinen Bedenken, dass die belangte Behörde im Fall der Beschwerdeführerin die Notstandshilfe eingestellt hat. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verfahren, wonach der gegenständliche Akt keine Hinweise dafür enthalte, dass es vor dem Untersuchungsterminen am XXXX zu einem entsprechenden Unterrichten der Beschwerdeführerin über die Gründe für eine Zuweisung zu einer Untersuchung gekommen wäre, ist festzuhalten, dass in der Niederschrift des AMS vom XXXX explizit festgehalten wurde, dass die Beschwerdeführerin über die Zweifel an ihrer Arbeitsfähigkeit, weil XXXX bestehen, informiert wurde. Diese Niederschrift wurde sogar von der Beschwerdeführerin unterschrieben (siehe Feststellungen). Aufgrund der getroffenen Feststellungen ist jedenfalls davon auszugehen, dass objektiv begründete Zweifel an der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bestanden haben.Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verfahren, wonach der gegenständliche Akt keine Hinweise dafür enthalte, dass es vor dem Untersuchungsterminen am römisch 40 zu einem entsprechenden Unterrichten der Beschwerdeführerin über die Gründe für eine Zuweisung zu einer Untersuchung gekommen wäre, ist festzuhalten, dass in der Niederschrift des AMS vom römisch 40 explizit festgehalten wurde, dass die Beschwerdeführerin über die Zweifel an ihrer Arbeitsfähigkeit, weil römisch 40 bestehen, informiert wurde. Diese Niederschrift wurde sogar von der Beschwerdeführerin unterschrieben (siehe Feststellungen). Aufgrund der getroffenen Feststellungen ist jedenfalls davon auszugehen, dass objektiv begründete Zweifel an der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bestanden haben. Weiters ist festzuhalten, dass – wie sich aus der diesbezüglichen Niederschrift des AMS ergibt – der Beschwerdeführerin das Gutachten vom XXXX zur Kenntnis gebracht wurde und ihr eine Kopie des Gutachtens ausgefolgt wurde. Auch das wurde wieder mit der Unterschrift der Beschwerdeführerin bestätigt.Weiters ist festzuhalten, dass – wie sich aus der diesbezüglichen Niederschrift des AMS ergibt – der Beschwerdeführerin das Gutachten vom römisch 40 zur Kenntnis gebracht wurde und ihr eine Kopie des Gutachtens ausgefolgt wurde. Auch das wurde wieder mit der Unterschrift der Beschwerdeführerin bestätigt. Aus dem gesamten Akt ergeben sich keine hinreichenden Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin aufgefordert worden wäre, etwas zu unterschreiben, was sie gar nicht unterschreiben wollte oder dass sie unter Druck gesetzt worden wäre, ungewollte Erklärungen abzugeben. Dass – wie sich aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin ableiten lässt – ihr die Untersuchung eingeredet wurde, war jedenfalls nicht glaubhaft und nachvollziehbar. Abschließend ist festzuhalten, dass durch das Vorbringen, im Gutachten bzw. der chefärztlichen Stellungnahme seien auch rechtliche Beurteilungen vorgenommen worden, damit eine Unschlüssigkeit des Gutachtens nicht aufgezeigt wird, zumal der Umstand, dass ein Sachverständiger teilweise in Überschreitung seiner Aufgaben auf Rechtsfragen eingeht, nur zur Unbeachtlichkeit dieser Teile seiner Aussagen führt (vgl. VwGH 15.11.2019, Ra 2019/02/0170). Sowohl das AMS – als auch das BVwG – haben im vorliegenden Fall, ausgehend vom Gutachten, (rechtlich) beurteilt, dass Arbeitsfähigkeit nicht gegeben war.Abschließend ist festzuhalten, dass durch das Vorbringen, im Gutachten bzw. der chefärztlichen Stellungnahme seien auch rechtliche Beurteilungen vorgenommen worden, damit eine Unschlüssigkeit des Gutachtens nicht aufgezeigt wird, zumal der Umstand, dass ein Sachverständiger teilweise in Überschreitung seiner Aufgaben auf Rechtsfragen eingeht, nur zur Unbeachtlichkeit dieser Teile seiner Aussagen führt vergleiche VwGH 15.11.2019, Ra 2019/02/0170). Sowohl das AMS – als auch das BVwG – haben im vorliegenden Fall, ausgehend vom Gutachten, (rechtlich) beurteilt, dass Arbeitsfähigkeit nicht gegeben war. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W121.2276698.1.00

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