Obsah (10)
§ 18aArt. 133§ 24Art. 6Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 28§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.05.2024 GeschäftszahlW145 2282317-1 Spruch, W145 2282317-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
§ 18aASVG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.
Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 20.10.2023, GZ römisch 40 , wegen Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes
Paragraph 18 a, ASVG zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid vom 20.10.2023, GZ XXXX , hat die Hauptstelle der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: ,,belangte Behörde“) ausgesprochen, dass für XXXX (im Folgenden: ,,Beschwerdeführerin“) die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes/Sohnes XXXX , geboren am XXXX 1993, mit 31.12.2022 ende.
- Mit Bescheid vom 20.10.2023, GZ römisch 40 , hat die Hauptstelle der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: ,,belangte Behörde“) ausgesprochen, dass für römisch 40 (im Folgenden: ,,Beschwerdeführerin“) die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes/Sohnes römisch 40 , geboren am römisch 40 1993, mit 31.12.2022 ende. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass ein Beendigungs- bzw. Ausschließungsgrund vorliege. Konkret würden Zeiten einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z. 2 lit. a bis c oder g ASVG bzw. einer Ersatzzeit nach § 227 Abs. 1 Z. 3 bis 6 oder nach § 227 a ASVG vorliegen, weshalb daher die Selbstversicherung mit 31.12.2022 zu beenden gewesen sei.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass ein Beendigungs- bzw. Ausschließungsgrund vorliege. Konkret würden Zeiten einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis c oder g ASVG bzw. einer Ersatzzeit nach Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 oder nach Paragraph 227, a ASVG vorliegen, weshalb daher die Selbstversicherung mit 31.12.2022 zu beenden gewesen sei.
- Mit Schreiben vom 04.11.2023 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass sie ihren Sohn seit 2014 pflege und zu keiner Zeit einer Arbeit bzw. Tätigkeit nachgegangen sei und daher keine andere oder weitere Pensionsversicherung bzw. Teilversicherung gehabt habe.
- Mit Schreiben vom 30.11.2023 (eingelangt am 05.12.2023) legte die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Akt dem Bundesverwaltungsgericht mit einer Stellungnahme zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde. In der Stellungnahme führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Selbstversicherung u.a. für eine Zeit ausgeschlossen sei, während der eine Teilversicherung in der Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis c oder g ASVG bestehe. Diese Bestimmung sei per 01.01.2023 in Kraft getreten und wie sich aus dem Versicherungsverlauf der Beschwerdeführerin ergebe, sei sie seit Jänner 2023 durch den Bezug von Notstandshilfe bzw. Krankengeld bereits pensionsversichert, sodass aufgrund der geänderten Gesetzeslage keine weitere Selbstversicherung
§ 18aASVG möglich sei.
Daher habe ihre seit Juli 2009 bestehende Selbstversicherung mit 31.12.2023 beendet werden müssen.3. Mit Schreiben vom 30.11.2023 (eingelangt am 05.12.2023) legte die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Akt dem Bundesverwaltungsgericht mit einer Stellungnahme zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde. In der Stellungnahme führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Selbstversicherung u.a. für eine Zeit ausgeschlossen sei, während der eine Teilversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis c oder g ASVG bestehe. Diese Bestimmung sei per 01.01.2023 in Kraft getreten und wie sich aus dem Versicherungsverlauf der Beschwerdeführerin ergebe, sei sie seit Jänner 2023 durch den Bezug von Notstandshilfe bzw. Krankengeld bereits pensionsversichert, sodass aufgrund der geänderten Gesetzeslage keine weitere Selbstversicherung
Paragraph 18 a, ASVG möglich sei. Daher habe ihre seit Juli 2009 bestehende Selbstversicherung mit 31.12.2023 beendet werden müssen.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 12.12.2023 der Beschwerdeführerin das Beschwerdevorlageschreiben der belangten Behörde vom 30.11.2023 übermittelt.
- Mit Schreiben vom 20.02.2024 übermittelte die belangte Behörde eine um einen Ziffernsturz korrigierte (… „Daher habe ihre seit Juli 2009 bestehende Selbstversicherung mit 31.12.2022 beendet werden müssen.“ …) Stellungnahme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin XXXX , SVNR XXXX , bezieht seit Juli 2009 eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung
§ 18a
ASVG für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes (Sohn) XXXX , geboren am XXXX 1993.Die Beschwerdeführerin römisch 40 , SVNR römisch 40 , bezieht seit Juli 2009 eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung
Paragraph 18 a, ASVG für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes (Sohn) römisch 40 , geboren am römisch 40 1993. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.10.2023 hat die belangte Behörde ausgesprochen, dass die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung
§ 18a
ASVG für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes per 31.12.2022 endet.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.10.2023 hat die belangte Behörde ausgesprochen, dass die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung
Paragraph 18 a, ASVG für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes per 31.12.2022 endet. Die Beschwerdeführerin ist auch seit Jänner 2023 laufend durch den Bezug von Notstandshilfe bzw. Krankengeld kranken- und pensionsversichert nach dem ASVG. 2. Beweiswürdigung: Die Ausführungen zum Verfahrensgang und zu den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin seit Juli 2009
§ 18a
ASVG in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes selbstversichert ist, ergibt sich aus dem Versicherungsdatenauszug (Stand: 30.11.2023).Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin seit Juli 2009
Paragraph 18 a, ASVG in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes selbstversichert ist, ergibt sich aus dem Versicherungsdatenauszug (Stand: 30.11.2023). Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin parallel dazu laufend sowohl eine Pflichtversicherung nach dem ASVG (03/2013 bis 04/2014) als auch durch den Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe bzw. Krankengeld, Pflegevollzeitkarenz, Familienhospizvollzeitkarenz pensionsversichert ist, ergibt sich ebenfalls aus den Versicherungsdatenauszug (Stand: 30.11.2023).Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin parallel dazu laufend sowohl eine Pflichtversicherung nach dem ASVG (03 aus 2013, bis 04 aus 2014,) als auch durch den Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe bzw. Krankengeld, Pflegevollzeitkarenz, Familienhospizvollzeitkarenz pensionsversichert ist, ergibt sich ebenfalls aus den Versicherungsdatenauszug (Stand: 30.11.2023). Der Sachverhalt steht in den entscheidungswesentlichen Punkten unstrittig fest. Gegenständlich handelt es sich um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren
Art. 6Abs.
1 EMRK unterbleiben, wenn besondere beziehungsweise außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen (vgl. EGMR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf Grundlage der Akten und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien als angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z 37 ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller Appl. 55.853/00).
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren
Artikel 6
, Absatz eins, EMRK unterbleiben, wenn besondere beziehungsweise außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen vergleiche EGMR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf Grundlage der Akten und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien als angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Ziffer 37, ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller Appl. 55.853/00).
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von der Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1985, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es wurden keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Vorliegend ist der Sachverhalt vollkommen unstrittig. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von der Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es wurden keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte vergleiche ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Vorliegend ist der Sachverhalt vollkommen unstrittig. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Hauptstelle der Pensionsversicherungsanstalt. Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Hauptstelle der Pensionsversicherungsanstalt. § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Stattgabe der Beschwerde 3.
- Maßgebliche Bestimmungen: Der durch die
- ASVG-Novelle, BGBl. Nr. 609/1987, eingeführte § 18a ASVG lautet in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 217/2022 samt Überschrift: Der durch die
- ASVG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1987,, eingeführte Paragraph 18 a, ASVG lautet in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2022, samt Überschrift: „Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes § 18a.
(1)Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen. Paragraph 18 a,
(1)Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.
(2)Die Selbstversicherung ist ausgeschlossen
- für die Zeit, in der ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht;
- für die Zeit einer Ausnahme von der Vollversicherung nach § 5 Abs. 1 Z 3 oder des Bezuges eines Ruhegenusses auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse;
- für die Zeit einer Ausnahme von der Vollversicherung nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, oder des Bezuges eines Ruhegenusses auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse;
- für die Zeit des Vorliegens einer Teilpflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis c oder g bzw. einer Ersatzzeit nach § 227 Abs. 1 Z 3 bis 6 oder nach § 227a;
- für die Zeit des Vorliegens einer Teilpflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis c oder g bzw. einer Ersatzzeit nach Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 oder nach Paragraph 227 a,;
- für die Zeit, in der eine Selbstversicherung nach Abs. 1 bereits auf Grund eines anderen Pflegefalles besteht oder eine Selbstversicherung nach § 18b vorliegt.
- für die Zeit, in der eine Selbstversicherung nach Absatz eins, bereits auf Grund eines anderen Pflegefalles besteht oder eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, vorliegt. […]“ § 780 ASVG lautet in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 217/2022 samt Überschrift: Paragraph 780, ASVG lautet in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2022, samt Überschrift: „Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 217/2022„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2022, §
- Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 217/2022 in Kraft: Paragraph 780, Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2022, in Kraft:
- mit
- Jänner 2023 die §§ 18a Abs. 2 und 18b Abs. 1a;
- mit
- Jänner 2023 die Paragraphen 18 a, Absatz 2 und 18 b Absatz eins a,;
- […]“ Der durch die
- ASVG-Novelle, BGBl. Nr. 609/1987, eingeführte § 18a ASVG lautet in der im BGBl. I Nr. 200/2023 kundgemachten aktuell novellierten Fassung samt Überschrift: Der durch die
- ASVG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1987,, eingeführte Paragraph 18 a, ASVG lautet in der im Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2023, kundgemachten aktuell novellierten Fassung samt Überschrift: „Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes § 18a.
(1)Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen. Paragraph 18 a,
(1)Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.
(2)Die Selbstversicherung ist ausgeschlossen
- für die Zeit, in der ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht;
- für die Zeit einer Ausnahme von der Vollversicherung nach § 5 Abs. 1 Z 3 oder des Bezuges eines Ruhegenusses auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse;
- für die Zeit einer Ausnahme von der Vollversicherung nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, oder des Bezuges eines Ruhegenusses auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse; (Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 5 Z 1, BGBl. I Nr. 200/2023)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2023,)
- für die Zeit, in der eine Selbstversicherung nach Abs. 1 bereits auf Grund eines anderen Pflegefalles besteht oder eine Selbstversicherung nach § 18b vorliegt.
- für die Zeit, in der eine Selbstversicherung nach Absatz eins, bereits auf Grund eines anderen Pflegefalles besteht oder eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, vorliegt. […]“ § 792 ASVG lautet in der Fassung BGBl. I Nr. 200/2023 samt Überschrift: Paragraph 792, ASVG lautet in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2023, samt Überschrift: „Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 200/2023„Schlussbestimmungen zu Artikel 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2023, § 792.Paragraph 792, […]
(3)§ 18a Abs. 2 Z 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
(3)Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer 3, tritt mit Ablauf des
- Dezember 2023 außer Kraft. […]“ 3.
- Anzuwendende Rechtslage: Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung in der Regel an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl. VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076, VwSlg 18.953 A/2014). Eine andere Betrachtungsweise hat aber – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Regelung etwa in einer Übergangsbestimmung – dann Platz zu greifen, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war. Ob eine solche stichtags- bzw. zeitraumbezogene Entscheidung zu treffen ist, muss aus den maßgebenden Bestimmungen selbst ermittelt werden (vgl. VwGH 05.09.2018, Ra 2018/03/0044; VwGH 24.05.2022, Ra 2022/03/0015).Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung in der Regel an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten vergleiche VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076, VwSlg 18.953 A/2014). Eine andere Betrachtungsweise hat aber – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Regelung etwa in einer Übergangsbestimmung – dann Platz zu greifen, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war. Ob eine solche stichtags- bzw. zeitraumbezogene Entscheidung zu treffen ist, muss aus den maßgebenden Bestimmungen selbst ermittelt werden vergleiche VwGH 05.09.2018, Ra 2018/03/0044; VwGH 24.05.2022, Ra 2022/03/0015). Das Bundesverwaltungsgericht hat den vorliegenden Fall, mangels entsprechender Übergangsbestimmung bzw. zeitbezogener Norm, anhand der aktuellen Sach- und Rechtslage zu entscheiden. 3.
- Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes: Im vorliegenden Fall geht es um den Ausschlusstatbestand § 18a Abs. 2 Z. 3 ASVG. Im vorliegenden Fall geht es um den Ausschlusstatbestand Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer 3, ASVG. Durch § 792 Abs. 3 ASVG trat § 18a Abs. 2 Z. 3 ASVG mit Ablauf des
- Dezember 2023 außer Kraft.Durch Paragraph 792, Absatz 3, ASVG trat Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer 3, ASVG mit Ablauf des
- Dezember 2023 außer Kraft. Aus den Bericht des Finanzausschusses (11408/BR d.B.) des BGBl. I Nr. 200/2023 lässt sich zur Änderung des § 18a ASVG folgendes entnehmen:Aus den Bericht des Finanzausschusses (11408/BR d.B.) des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2023, lässt sich zur Änderung des Paragraph 18 a, ASVG folgendes entnehmen: ,,Nach § 18a Abs. 2 Z 3 ASVG ist derzeit die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für die Pflege eines behinderten Kindes für Zeiten einer Teilpflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis c oder g ASVG ausgeschlossen. Diese Teilpflichtversicherungen in der Pensionsversicherung betreffen Zeiten des Bezuges von Wochen- und Krankengeld, von Arbeitslosengeld und anderen Leistungen aufgrund arbeitsrechtlicher Materien sowie Kindererziehungszeiten. Ebenso ist die genannte Selbstversicherung für entsprechende Ersatzzeiten aufgrund dieser Leistungsbezüge und infolge Kindererziehung ausgeschlossen (diese Ersatzzeiten gelten nur mehr für Personen, die vor 1955 geboren sind). ,,Nach Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer 3, ASVG ist derzeit die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für die Pflege eines behinderten Kindes für Zeiten einer Teilpflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis c oder g ASVG ausgeschlossen. Diese Teilpflichtversicherungen in der Pensionsversicherung betreffen Zeiten des Bezuges von Wochen- und Krankengeld, von Arbeitslosengeld und anderen Leistungen aufgrund arbeitsrechtlicher Materien sowie Kindererziehungszeiten. Ebenso ist die genannte Selbstversicherung für entsprechende Ersatzzeiten aufgrund dieser Leistungsbezüge und infolge Kindererziehung ausgeschlossen (diese Ersatzzeiten gelten nur mehr für Personen, die vor 1955 geboren sind). In der korrespondierenden Regelung für die Pflege naher Angehöriger nach § 18b ASVG ist keine derartige Einschränkung der Selbstversicherung bei der Pflege naher Angehöriger vorgesehen, d. h. diese Selbstversicherung bleibt auch bei Bezug einer der genannten Leistungen bzw. bei Teilpflichtversicherung aufgrund Kindererziehung bestehen und erhöht damit die Gutschrift im Pensionskonto. In der korrespondierenden Regelung für die Pflege naher Angehöriger nach Paragraph 18 b, ASVG ist keine derartige Einschränkung der Selbstversicherung bei der Pflege naher Angehöriger vorgesehen, d. h. diese Selbstversicherung bleibt auch bei Bezug einer der genannten Leistungen bzw. bei Teilpflichtversicherung aufgrund Kindererziehung bestehen und erhöht damit die Gutschrift im Pensionskonto. Aus Gründen des Gleichklangs der beiden Regelungen soll daher auch in § 18a ASVG die Ausnahme von der Selbstversicherung bei den erwähnten Leistungsbezügen bzw. bei Teilpflichtversicherung aufgrund Kindererziehung aufgehoben werden.“ Aus Gründen des Gleichklangs der beiden Regelungen soll daher auch in Paragraph 18 a, ASVG die Ausnahme von der Selbstversicherung bei den erwähnten Leistungsbezügen bzw. bei Teilpflichtversicherung aufgrund Kindererziehung aufgehoben werden.“ Der vorliegende Fall ist¬ – wie oben ausgeführt – seitens des Bundesverwaltungsgerichtes anhand der aktuellen Sach- und Rechtslage zu entscheiden, weshalb auf die seit dem 01.01.2024 geänderte Rechtslage abstellen ist. Da durch die Novellierung (BGBl. I Nr. 200/2023) ist der von der belangten Behörde im hier angefochtenen Bescheid herangezogene Ausschlussgrund des § 18a Abs. 2 Z. 3 ASVG für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung
§ 18aASVG außer Kraft getreten ist.
Aus diesem Grund ist der Beschwerde stattzugeben und der Bescheid zu beheben.Da durch die Novellierung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2023,) ist der von der belangten Behörde im hier angefochtenen Bescheid herangezogene Ausschlussgrund des Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer 3, ASVG für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung
Paragraph 18 a, ASVG außer Kraft getreten ist. Aus diesem Grund ist der Beschwerde stattzugeben und der Bescheid zu beheben. 3.5. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Es liegt weder eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Novelle BGBl. I 200/2023 vor, noch hat sich der Verwaltungsgerichtshof bisher mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Versicherungsträger bei bescheidmäßig festgestellter Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung berechtigt ist, im Zuge der gem. § 18a Abs. 6 ASVG vorzunehmenden jährlichen Überprüfung Ausschlussgründe iSd. § 18a Abs. 2 ASVG aufzugreifen und die Selbstversicherung aus diesem Grund zu beenden bzw. auszuschließen.Es liegt weder eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 200 aus 2023, vor, noch hat sich der Verwaltungsgerichtshof bisher mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Versicherungsträger bei bescheidmäßig festgestellter Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung berechtigt ist, im Zuge der gem. Paragraph 18 a, Absatz 6, ASVG vorzunehmenden jährlichen Überprüfung Ausschlussgründe iSd. Paragraph 18 a, Absatz 2, ASVG aufzugreifen und die Selbstversicherung aus diesem Grund zu beenden bzw. auszuschließen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W145.2282317.1.00