RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.05.2024 GeschäftszahlW164 2276711-1 Spruch, W164 2276711-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Zum vorangegangenen Verfahren Mit Bescheid vom 18.01.2023 verhängte das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden BF) für den Zeitraum 14.11.2022 bis 25.12.2022 infolge Nichterscheinens am Infotag einer ihm zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme eine Ausschlussfrist gem. § 10 iVm § 38 AlVG; Nachsicht wurde nicht gewährt.Mit Bescheid vom 18.01.2023 verhängte das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden BF) für den Zeitraum 14.11.2022 bis 25.12.2022 infolge Nichterscheinens am Infotag einer ihm zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme eine Ausschlussfrist gem. Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG; Nachsicht wurde nicht gewährt. Die vom BF gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.02.2023 abgewiesen. Der BF brachte gegen diese Beschwerdevorentscheidung kein Rechtsmittel mehr ein. Zum gegenständlichen Verfahren Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 30.03.2023 verpflichtete die belangte Behörde den BF gemäß § 25 Abs 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung aus der Arbeitslosenversicherung iHv EUR 1.370,46 (Spruchpunkt A). Mit Spruchpunkt B dieses Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen. Zur Begründung berief sich das AMS auf die rechtskräftige Entscheidung vom 21.02.2023.Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 30.03.2023 verpflichtete die belangte Behörde den BF gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung aus der Arbeitslosenversicherung iHv EUR 1.370,46 (Spruchpunkt A). Mit Spruchpunkt B dieses Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen. Zur Begründung berief sich das AMS auf die rechtskräftige Entscheidung vom 21.02.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, worin er sich inhaltlich erneut gegen die Verhängung der Ausschlussfrist gem § 10 AlVG wendete.Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, worin er sich inhaltlich erneut gegen die Verhängung der Ausschlussfrist gem Paragraph 10, AlVG wendete. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.06.2023 wies die belangte Behörde diese Beschwerde als unbegründet ab und verwies begründend erneut auf die rechtskräftige Beschwerdevorentscheidung vom 21.02.
- Der noch offene Rückforderungsbetrag von EUR 509,04 werde gemäß § 25 Abs. 4 AlVG vom laufenden Bezug einbehalten.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.06.2023 wies die belangte Behörde diese Beschwerde als unbegründet ab und verwies begründend erneut auf die rechtskräftige Beschwerdevorentscheidung vom 21.02.
- Der noch offene Rückforderungsbetrag von EUR 509,04 werde gemäß Paragraph 25, Absatz 4, AlVG vom laufenden Bezug einbehalten. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht einen Vorlageantrag und machte erneut Einwendungen gegen das ihm im vorangegangenen Verfahren zu Last gelegte Vorliegen einer Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG. Er beantragte, diesbezüglich vor dem Gericht aussagen zu können.Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht einen Vorlageantrag und machte erneut Einwendungen gegen das ihm im vorangegangenen Verfahren zu Last gelegte Vorliegen einer Vereitelungshandlung iSd Paragraph 10, AlVG. Er beantragte, diesbezüglich vor dem Gericht aussagen zu können. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Mit Schreiben vom 22.02.2024, dem BF nachweislich zugestellt am 27.02.2024, wies das Bundesverwaltungsgericht den BF darauf hin, dass er in seiner hier gegenständlichen Beschwerde Gründe anführe, die ein Verfahren betreffen, dass diesem Verfahren vorangegangen ist: Mit Bescheid vom 18.01.2023 habe das AMS gegen den BF für den Zeitraum 14.11.2022 bis 25.12.2022 eine Ausschlussfrist gem. § 10 iVm § 38 AlVG verhängt. Der BF habe gegen diesen Bescheid am 23.01.2023 Beschwerde erhoben. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.02.2023 habe das AMS diese Beschwerde abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung sei dem BF nachweislich am 27.2.2023 durch Hinterlegung zugestellt worden. Der BF habe gegen diese Beschwerdevorentscheidung vom 21.02.2023 keinen Vorlageantrag erhoben. Die Entscheidung sei rechtskräftig geworden. Der nun vom BF bekämpfte Bescheid vom 30.03.2023 spreche lediglich die Rückforderungssumme aus, die sich aus der von Ihm nicht bekämpften Beschwerdevorentscheidung vom 21.02.2023 ergebe. Die Beschwerdevorentscheidung vom 21.02.2013 könne nun nicht mehr überprüft werden. Mit Schreiben vom 22.02.2024, dem BF nachweislich zugestellt am 27.02.2024, wies das Bundesverwaltungsgericht den BF darauf hin, dass er in seiner hier gegenständlichen Beschwerde Gründe anführe, die ein Verfahren betreffen, dass diesem Verfahren vorangegangen ist: Mit Bescheid vom 18.01.2023 habe das AMS gegen den BF für den Zeitraum 14.11.2022 bis 25.12.2022 eine Ausschlussfrist gem. Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG verhängt. Der BF habe gegen diesen Bescheid am 23.01.2023 Beschwerde erhoben. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.02.2023 habe das AMS diese Beschwerde abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung sei dem BF nachweislich am 27.2.2023 durch Hinterlegung zugestellt worden. Der BF habe gegen diese Beschwerdevorentscheidung vom 21.02.2023 keinen Vorlageantrag erhoben. Die Entscheidung sei rechtskräftig geworden. Der nun vom BF bekämpfte Bescheid vom 30.03.2023 spreche lediglich die Rückforderungssumme aus, die sich aus der von Ihm nicht bekämpften Beschwerdevorentscheidung vom 21.02.2023 ergebe. Die Beschwerdevorentscheidung vom 21.02.2013 könne nun nicht mehr überprüft werden. Der BF erhielt die Möglichkeit der Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens bzw. alternativ die Möglichkeit binnen zwei Wochen zu beantragen, dass die hier gegenständliche Sache, also etwa die Frage der Rechtskraft der Beschwerdevorentscheidung vom 21.02.2023 oder die rechnerische Richtigkeit der Rückforderungssumme, im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besprochen werde. Der BF machte von der ihm gewährten Möglichkeit der Stellungnahme oder der Beantragung einer mündlichen Verhandlung zum Beschwerdegegenstand keinen Gebrauch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Hinsichtlich der Feststellungen des Sachverhalts wird auf Punkt 1., Verfahrensgang, verwiesen.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde. Der BF hat von der ihm nachweislich gewährten Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme bzw. der ihm gewährten Möglichkeit, die Erörterung der Sache dieses Verfahrens im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu beantragen, keinen Gebrauch gemacht. Der Sachverhalt war daher als geklärt zu beurteilen. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung erscheint nicht geboten.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter:innen angehören, je eine:r aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen und eine:r aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter:innen angehören, je eine:r aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen und eine:r aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben. Zu A) Gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG besteht die Verpflichtung zum Rückersatz hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG besteht die Verpflichtung zum Rückersatz hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Im vorliegenden Fall steht rechtskräftig fest, dass der BF gem. § 10 iVm § 38 AlVG für den Zeitraum der nun ausgesprochenen Rückforderung keine Notstandshilfe gebührte und auch keine Nachsicht zu erteilen war.Im vorliegenden Fall steht rechtskräftig fest, dass der BF gem. Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG für den Zeitraum der nun ausgesprochenen Rückforderung keine Notstandshilfe gebührte und auch keine Nachsicht zu erteilen war. Die Verpflichtung der BF zum Rückersatz der vorläufig ausbezahlten Notstandshilfe iHv insgesamt EUR 1370,56 (entsprechend 42-mal den Tagessatz von EUR 32,63) erfolgte daher zu Recht. Eine Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erübrigt sich. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W164.2276711.1.00