RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.05.2024 GeschäftszahlW164 2277716-1 Spruch, W164 2277716-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Zum vorangegangenen Verfahren Mit Bescheid vom 08.11.2022 verhängte das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) gegen die Beschwerdeführerin für den Zeitraum 18.10.2022 bis 28.11.2022 eine Ausschlussfrist gem. § 10 iVm § 38 AlVG. Nachsicht wurde nicht gewährt.Mit Bescheid vom 08.11.2022 verhängte das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) gegen die Beschwerdeführerin für den Zeitraum 18.10.2022 bis 28.11.2022 eine Ausschlussfrist gem. Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG. Nachsicht wurde nicht gewährt. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.01.2023 abgewiesen. Mit Schreiben vom 08.03.2023 beantragte die Beschwerdeführerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Nach Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags sowie Zurückweisung des Vorlageantrags als verspätet mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.04.2023 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde. Diese wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2023, GZ: W141 2277714-1/11E, als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführerin brachte gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel mehr ein. Zum gegenständlichen Verfahren Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 22.02.2023 verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung aus der Arbeitslosenversicherung iHv EUR 1.187,76 (Spruchpunkt A). Mit Spruchpunkt B dieses Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen. Zur Begründung berief sich das AMS auf die rechtskräftige Beschwerdevorentscheidung vom 19.01.2023.Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 22.02.2023 verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung aus der Arbeitslosenversicherung iHv EUR 1.187,76 (Spruchpunkt A). Mit Spruchpunkt B dieses Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen. Zur Begründung berief sich das AMS auf die rechtskräftige Beschwerdevorentscheidung vom 19.01.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 08.03.2023 – nebst dem o.g. Wiedereinsetzungs- bzw. Vorlageantrag – Beschwerde, worin sie die ordnungsgemäße Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 19.01.2023 bestritt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.05.2023 wies die belangte Behörde diese Beschwerde, u.a. mit Verweis auf den vorliegenden Zustellnachweis, als unbegründet ab. Aufgrund des rechtzeitig gestellte Vorlageantrags legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht am 07.09.2023 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die belangte Behörde verhängte gegen die Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 08.11.2022 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 19.01.2023 eine Ausschlussfrist gem. § 10 iVm § 38 AlVG für den Zeitraum 18.10.2022 bis 28.11.2022, wobei Nachsicht nicht gewährt wurde.Die belangte Behörde verhängte gegen die Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 08.11.2022 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 19.01.2023 eine Ausschlussfrist gem. Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG für den Zeitraum 18.10.2022 bis 28.11.2022, wobei Nachsicht nicht gewährt wurde. Aufgrund der fristgerecht eingebrachten Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.11.2022 war der Beschwerdeführerin die Notstandshilfe iHv EUR 28,28 (Tagsatz), in Summe EUR 1.187,76 vorläufig weiter ausbezahlt worden. Der Wiedereinsetzungsantrag sowie der zugleich gestellte Vorlageantrag der Beschwerdeführerin vom 08.03.2023 betreffend die Beschwerdevorentscheidung vom 19.01.2023 wurden von der belangten Behörde mit Bescheid vom 24.04.2023 ab- bzw. zurückgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2023, GZ: W141 2277714-1/11E, als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde nach einem Zustellversuch am 12.10.2023 in der örtlichen Postfiliale ab 13.10.2023 zur Abholung bereitgehalten, worüber die Beschwerdeführerin mittels Hinterlegungsanzeige („gelber Zettel“) in ihrer Abgabeeinrichtung verständigt wurde. Die Beschwerdeführerin holte das Schriftstück noch am ersten Tag der Frist ab. Ein Rechtsmittel gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde von der Beschwerdeführerin nicht mehr eingebracht.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem Akt der belangten Behörde. Der Zustellvorgang betreffend das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2023 ist im diesbezüglichen Rückschein im Akt zur Zahl W141 2277714 1 dokumentiert. Eine dagegen erhobene Revision oder Beschwerde an ein Höchstgericht scheint nicht auf. Mit ihrem im hier gegenständlichen Verfahren gemachten Vorbringen wendet die Beschwerdeführerin lediglich ein, dass die Rückforderung von der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag und den Vorlageantrag abhängig und daher erst nach einer solchen Entscheidung rechtmäßig sein könne.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter:innen angehören, je eine:r aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen und eine:r aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter:innen angehören, je eine:r aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen und eine:r aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben. Zu A) Gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG besteht die Verpflichtung zum Rückersatz hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG besteht die Verpflichtung zum Rückersatz hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Im vorliegenden Fall verhängte die belangte Behörde mit Bescheid vom 08.11.2022 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 19.01.2023 eine Ausschlussfrist gem. § 10 iVm § 38 AlVG für den Zeitraum 18.10.2022 bis 28.11.
- Die dagegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.01.2023 als unbegründet abgewiesen.Im vorliegenden Fall verhängte die belangte Behörde mit Bescheid vom 08.11.2022 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 19.01.2023 eine Ausschlussfrist gem. Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG für den Zeitraum 18.10.2022 bis 28.11.
- Die dagegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.01.2023 als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführerin stellte erst am 08.03.2023 – nach Ablauf der Rechtsmittelfrist – einen Vorlageantrag zugleich mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.04.2023 wurde Wiedereinsetzungsantrag abgewiesen und der Vorlageantrag als verspätet zurückgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2023, GZ: W141 2277714 1/11E, als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde am 13.10.2023 der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß durch Hinterlegung gemäß § 17 ZustellG zugestellt. Innerhalb der sechswöchigen Frist hat die Beschwerdeführerin kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung eingebracht, weshalb der Wiedereinsetzungs- sowie Vorlageantrag der Beschwerdeführerin rechtskräftig erledigt sind.Dieses Erkenntnis wurde am 13.10.2023 der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß durch Hinterlegung gemäß Paragraph 17, ZustellG zugestellt. Innerhalb der sechswöchigen Frist hat die Beschwerdeführerin kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung eingebracht, weshalb der Wiedereinsetzungs- sowie Vorlageantrag der Beschwerdeführerin rechtskräftig erledigt sind. Die Beschwerdevorentscheidung vom 19.01.2023, mit der die Feststellung des Verlusts des Anspruchs auf Notstandshilfe gemäß §§ 10, 38 AlVG für den Zeitraum 18.10.2022 bis 28.11.2022 bestätigt wurde, ist daher im Entscheidungszeitpunkt (unverändert) rechtskräftig. Somit steht rechtskräftig fest, dass die gegen die Beschwerdeführerin für den Zeitraum 18.10.2022 bis 28.11.2022 verhängte Ausschlussfrist gem. § 10 iVm § 38 AlVG zu Recht erfolgte. Da der BF zunächst aufgrund der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.11.2022 war das Arbeitslosengeld iHv EUR 28,28 täglich weiterhin ausgezahlt worden war, hat das AMS die BF mit dem nun angefochtenen Bescheid zu Recht zum Rückersatz iHv EUR 1.187,76 (entsprechend 42-mal EUR 28,28) verpflichtet.Die Beschwerdevorentscheidung vom 19.01.2023, mit der die Feststellung des Verlusts des Anspruchs auf Notstandshilfe gemäß Paragraphen 10, 38, AlVG für den Zeitraum 18.10.2022 bis 28.11.2022 bestätigt wurde, ist daher im Entscheidungszeitpunkt (unverändert) rechtskräftig. Somit steht rechtskräftig fest, dass die gegen die Beschwerdeführerin für den Zeitraum 18.10.2022 bis 28.11.2022 verhängte Ausschlussfrist gem. Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG zu Recht erfolgte. Da der BF zunächst aufgrund der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.11.2022 war das Arbeitslosengeld iHv EUR 28,28 täglich weiterhin ausgezahlt worden war, hat das AMS die BF mit dem nun angefochtenen Bescheid zu Recht zum Rückersatz iHv EUR 1.187,76 (entsprechend 42-mal EUR 28,28) verpflichtet. Eine Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erübrigt sich, wobei der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen wird, dass gegenständlich entgegen der Bestimmung des § 13 Abs. 4 VwGVG vorab eine (unverzügliche) Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die aufschiebende Wirkung nicht erfolgte.Eine Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erübrigt sich, wobei der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen wird, dass gegenständlich entgegen der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG vorab eine (unverzügliche) Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die aufschiebende Wirkung nicht erfolgte. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde zwar beantragt, doch erscheint diese im gegenständlichen Fall nicht geboten, da sich der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt und – soweit fallgegenständlich relevant – von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W164.2277716.1.00