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{'item': 'W164 2287364-1'}

Obsah (10)§ 28Art. 133§ 24§ 25§ 56§ 17Art. 130§ 12§ 16§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.05.2024 GeschäftszahlW164 2287364-1 Spruch, W164 2287364-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 28Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) den vom Beschwerdeführer (im Folgenden BF) in Anspruch genommenen Bezug des Arbeitslosengeldes im Zeitraum 04.09.2023 bis 24.09.2023

§ 24Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, widerrufen und den Beschwerdeführer

§ 25Abs. 1 i

Vm § 38 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes iHv EUR 796,74 verpflichtet. Begründet wurde dies damit, dass der BF im genannten Zeitraum beim Unternehmen XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei.Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) den vom Beschwerdeführer (im Folgenden BF) in Anspruch genommenen Bezug des Arbeitslosengeldes im Zeitraum 04.09.2023 bis 24.09.2023

Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF, widerrufen und den Beschwerdeführer

Paragraph 25, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes iHv EUR 796,74 verpflichtet. Begründet wurde dies damit, dass der BF im genannten Zeitraum beim Unternehmen römisch 40 vollversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, er habe während der festgestellten Zeit zwar beim genannten Unternehmen gearbeitet, jedoch sei ihm versichert worden, dass er zunächst als geringfügig beschäftigt zur Sozialversicherung gemeldet würde und erst zu einem späteren Zeitpunkt eine „Vollzeitmeldung“ geplant sei. Als der BF seinen Arbeitgeber mit dieser Zusage konfrontiert habe, sei er gekündigt worden. Über Intervention der Arbeiterkammer habe der BF dann von seinem ehemaligen Arbeitgeber Lohnzettel erhalten. Diese seien jedoch gefälscht gewesen. Der BF habe sein Entgelt ferner noch nicht erhalten. Im Zuge des Beschwerdevorverfahrens gewährte das AMS dem BF schriftlich die Möglichkeit, folgende Belege zu übermitteln: Lohnzettel oder Kontoauszüge; Dienstvertrag oder Dienstzettel; Arbeitsaufzeichnungen; An- und Abmeldungen bei der ÖGK und eine allenfalls gegen den genannten Dienstgeber erhobene Klage. Der BF beantwortete dieses Schreiben nicht. Die belangte Behörde legte daraufhin die Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens richtete das Bundesverwaltungsgericht erneut ein Schreiben an den BF (dem BF an seiner im zentralen Melderegister der Republik Österreich ausgewiesenen Meldeadresse nachweislich zugestellt am 12.03.2024), mit dem ihm die Möglichkeit geboten wurde, binnen zwei Wochen die bereits genannten Unterlagen vorzulegen, weitere Beweismittel geltend zu machen, schriftlich Stellung zu nehmen oder die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen, um seine Angelegenheit vor Gericht besprechen zu können. Der BF beantwortete dieses Schreiben nicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 2. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in die Daten des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger und durch Abhaltung eines schriftlichen Parteiengehörs. Der BF hat von der ihm nachweislich gewährten Möglichkeit der Beweismittelvorlage, der schriftlichen Stellungnahme bzw. der ihm gewährten Möglichkeit, die Erörterung der Sache dieses Verfahrens im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu beantragen, keinen Gebrauch gemacht. Der Sachverhalt war daher als geklärt zu beurteilen. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung erscheint nicht geboten. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter:innen angehören, je eine:r aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen und eine:r aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter:innen angehören, je eine:r aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen und eine:r aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A)

§ 12Abs. 1 Al

VG ist arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

Paragraph 12, Absatz eins, AlVG ist arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

§ 12Abs 3 lit a Al

VG gilt insbesondere nicht als arbeitslos, wer in einem Dienstverhältnis steht.

Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG gilt insbesondere nicht als arbeitslos, wer in einem Dienstverhältnis steht.

§ 16Abs. 1 lit. l Al

VG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt wird, nach Maßgabe des Abs. 4.

Paragraph 16, Absatz eins, Litera l, AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1976,, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt wird, nach Maßgabe des Absatz 4, Abs. 4 erster Satz leg. cit. bestimmt, dass der Ruhenszeitraum im Falle eines Anspruchs auf Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses mit dem Ende des anspruchsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses beginnt.Absatz 4, erster Satz leg. cit. bestimmt, dass der Ruhenszeitraum im Falle eines Anspruchs auf Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses mit dem Ende des anspruchsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses beginnt. Im vorliegenden Fall stand der BF, wie aus den Daten des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger hervorgeht, von 04.09.2023 bis 22.09.2023 beim Dienstgeber XXXX in einem in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis und bezog nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses von 23.09.2023 bis 24.09.2023 eine Urlaubsersatzleistung.Im vorliegenden Fall stand der BF, wie aus den Daten des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger hervorgeht, von 04.09.2023 bis 22.09.2023 beim Dienstgeber römisch 40 in einem in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis und bezog nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses von 23.09.2023 bis 24.09.2023 eine Urlaubsersatzleistung. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht zwar keine Bindung an die beim Dachverband (vormals: Hauptverband) der Sozialversicherungsträger tatsächlich geführten Versichertendaten (vgl. VwGH Ra 2022/08/0088), jedoch sind im vorliegenden Fall mangels entsprechender Mitwirkung des Beschwerdeführers an der Aufklärung des Sachverhaltes keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine genauere Überprüfung dieser Daten notwendig erscheinen lassen würden.Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht zwar keine Bindung an die beim Dachverband (vormals: Hauptverband) der Sozialversicherungsträger tatsächlich geführten Versichertendaten vergleiche VwGH Ra 2022/08/0088), jedoch sind im vorliegenden Fall mangels entsprechender Mitwirkung des Beschwerdeführers an der Aufklärung des Sachverhaltes keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine genauere Überprüfung dieser Daten notwendig erscheinen lassen würden. Rechtmäßigkeit des Widerrufs gem. § 24 AlVG:Rechtmäßigkeit des Widerrufs gem. Paragraph 24, AlVG:

§ 24Abs. 2 Al

VG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn die Zuerkennung gesetzlich nicht begründet war. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig.

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn die Zuerkennung gesetzlich nicht begründet war. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Da der Beschwerdeführer während des Zeitraums 04.09.2023 bis 24.09.2024 keinen Anspruch auf Bezug von Arbeitslosengeld hatte, erfolgte der Widerruf des für diesen Zeitraum gewährten Arbeitslosengelds zu Recht. Rechtmäßigkeit der Rückforderung

§ 25Al

VG:Rechtmäßigkeit der Rückforderung

Paragraph 25, AlVG:

§ 25Abs. 1 Al

VG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat, oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird.

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat, oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

§ 12Abs.

3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. […]Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. […] Es spielt keine Rolle, ob die Meldung nach Auffassung des Arbeitslosen den Leistungsanspruch zu beeinflussen vermag oder nicht. Die diesbezügliche Beurteilung der Tatsachen obliegt dem Arbeitsmarktservice. (VwGH 2007/07/0343 vom 10.06.2009). Kausalität iSd § 25 AlVG ist gegeben, wenn eine rechtzeitige und korrekte Angabe potentiell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung hätte verhindern können (VwGH 2007/08/0150, Ra2016/08/0100).Kausalität iSd Paragraph 25, AlVG ist gegeben, wenn eine rechtzeitige und korrekte Angabe potentiell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung hätte verhindern können (VwGH 2007/08/0150, Ra2016/08/0100). Im vorliegenden Fall wäre der BF verpflichtet gewesen, die verfahrensgegenständliche vollversicherungspflichtige Beschäftigung unverzüglich wahrheitsgemäß an das AMS zu melden. Bei rechtzeitiger Bekanntgabe hätte der BF die Anweisung des Arbeitslosengelds für den festgestellten Zeitraum der vollversicherungspflichtigen Beschäftigung und der daran schließenden Zeit des Bezugs einer Urlaubsersatzleistung verhindern können. Dass diese Unterlassungen auf ein bloßes Versehen zurückzuführen gewesen wäre, hat der BF nicht einmal behauptet. Dem BF ist somit zur Last zu legen, dass er die verfahrensgegenständliche Beschäftigung dem AMS bewusst nicht wahrheitsgemäß bekannt gegeben hat. Diese Unterlassung war kausal für den gegenständlichen Überbezug an Arbeitslosengeld. Die im angefochtenen Bescheid verfügte Rückforderung von zu Unrecht bezogenem Arbeitslosengeld erfolgte daher vollumfänglich zu Recht. Es war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W164.2287364.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.