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{'item': 'W164 2287487-1'}

Obsah (11)§ 28Art. 133§ 49§ 47Art. 130§ 9§ 6§ 56§ 17§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.05.2024 GeschäftszahlW164 2287487-1 Spruch, W164 2287487-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§ 28Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) ersatzlos aufgehoben.Der angefochtene Bescheid wird

Paragraph 28, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 15.01.2024, Zl. VSNR. XXXX , Spruchpunkt A, sprach das Arbeitsmarktservice (im folgenden AMS) aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden BF)

§ 49Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF für die Zeit von 20.12.2023 bis 08.01.2024 keine Notstandshilfe erhalten würde. Begründend wurde ausgeführt, der BF habe den für 20.12.2023 vorgeschriebenen Kontrolltermin nicht eingehalten und sich erst wieder am 09.01.2024 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet. Mit Spruchpunkt B) des genannten Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ausgeschlossen.Mit Bescheid vom 15.01.2024, Zl. VSNR. römisch 40 , Spruchpunkt A, sprach das Arbeitsmarktservice (im folgenden AMS) aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden BF)

Paragraph 49, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF für die Zeit von 20.12.2023 bis 08.01.2024 keine Notstandshilfe erhalten würde. Begründend wurde ausgeführt, der BF habe den für 20.12.2023 vorgeschriebenen Kontrolltermin nicht eingehalten und sich erst wieder am 09.01.2024 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet. Mit Spruchpunkt B) des genannten Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ausgeschlossen. Diesem Bescheid war eine Niederschriftsaufnahme vom 09.01.2024 vorangegangen, anlässlich deren sich der BF damit gerechtfertigt hatte, dass er den Termin nicht erhalten hätte. Gegen den eben genannten Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, mit der er sich inhaltlich nur gegen Spruchpunkt A des genannten Bescheides richtete. Der BF führte aus, er habe am 06.12.2023 via eAMS eine Terminvorschreibung für den 20.12.2023 erhalten. Bereits am 11.12.2023 habe der BF vom AMS ein Stellenangebot erhalten – obgleich er in dieser Zeit eine Ersatzleistung bezogen habe – und habe unverzüglich mit dem AMS Kontakt aufgenommen. Am 18.12.2023 habe der BF persönlich beim AMS vorgesprochen und habe Unterlagen betreffend seine Wiedereinstellung ab 04.03.2024 abgegeben. Dabei sei ihm mitgeteilt worden, dass er am 20.12.2023 nicht mehr erscheinen müsse und einen neuen Termin postalisch erhalten würde. Der BF habe in der Folge jedoch keinen neuen Termin vorgeschrieben erhalten, daher sei er im Jänner 2024 persönlich beim AMS erschienen. Dort sei ihm mitgeteilt worden sei, dass er kein Geld mehr erhalten würde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.02.2024, GZ: XXXX , wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass dem BF aufgrund seiner telefonischen Arbeitslosmeldung vom 01.12.2023 am 06.12.2023 postalisch das Antragsformular für die Beantragung von Arbeitslosengeld mit Hinweis der erforderlichen Retournierung bis zum 20.12.2023 übermittelt worden sei. Ebenfalls am 06.12.2023, gelesen laut Sendeprotokoll am 11.12.2023, sei dem BF per e-ams auch ein Kontrollmeldetermin für den 20.12.2023 mit Hinweis auf die Rechtsfolgen vorgeschrieben worden. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.02.2024, GZ: römisch 40 , wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass dem BF aufgrund seiner telefonischen Arbeitslosmeldung vom 01.12.2023 am 06.12.2023 postalisch das Antragsformular für die Beantragung von Arbeitslosengeld mit Hinweis der erforderlichen Retournierung bis zum 20.12.2023 übermittelt worden sei. Ebenfalls am 06.12.2023, gelesen laut Sendeprotokoll am 11.12.2023, sei dem BF per e-ams auch ein Kontrollmeldetermin für den 20.12.2023 mit Hinweis auf die Rechtsfolgen vorgeschrieben worden. Der BF hätte nicht am 18.12.2023 beim AMS vorgesprochen, sondern am 19.12.2023 zur Antragsrückgabe. Dem BF sei nicht mitgeteilt worden, dass der Termin am 20.12.2023 hinfällig sei. Der BF habe den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin nicht wahrgenommen und erst wieder am 09.01.2024 persönlich beim AMS vorgesprochen. Zu seiner Rechtfertigung habe der BF widersprüchliche Angaben gemacht; Unaufmerksamkeit sei kein Rechtfertigungsgrund. Dagegen erhob der BF fristgerecht einen Vorlageantrag und brachte vor, er habe am 18.12.2023 persönlich beim AMS vorgesprochen um sich arbeitslos zu melden und habe zeitgleich einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Er habe zudem die Wiedereinstellungszusage seines Arbeitgebers abgegeben. Der BF sei vom Berater in der Servicezone nicht über weitere Termine informiert worden. Er habe nachgefragt, ob er nochmals kommen müsse. Dies sei verneint worden und sei er darauf hingewiesen worden, dass er die Bearbeitung abwarten müsse und „alles weitere“ postalisch oder via eAMS erhalten würde. Aufgrund der Zusicherung, dass er nicht mehr persönlich vorsprechen müsste, hätte der BF nicht erkennen können, dass es sich bei dem Termin am 20.12.2023 um einen Kontrollmeldetermin handle, sondern sei er aufgrund der zeitlichen Nähe zur Arbeitslosmeldung davon ausgegangen, dass er diesen Temin durch Abgabe des Antrags auf Arbeitslosengeld wahrgenommen hätte. Kontrollmeldetermine seien

§ 47Abs. 2 Al

VG in geeigneter Weise vorzuschreiben. Es wäre ein strenger Sorgfaltsmaßstab in Bezug auf Deutlichkeit, Vollständigkeit und Lesbarkeit anzulegen. Dieser Sorgfaltsmaßstab sei bei der Bekanntgabe des Termins am 20.12.2023 nicht erfüllt worden. Dagegen erhob der BF fristgerecht einen Vorlageantrag und brachte vor, er habe am 18.12.2023 persönlich beim AMS vorgesprochen um sich arbeitslos zu melden und habe zeitgleich einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Er habe zudem die Wiedereinstellungszusage seines Arbeitgebers abgegeben. Der BF sei vom Berater in der Servicezone nicht über weitere Termine informiert worden. Er habe nachgefragt, ob er nochmals kommen müsse. Dies sei verneint worden und sei er darauf hingewiesen worden, dass er die Bearbeitung abwarten müsse und „alles weitere“ postalisch oder via eAMS erhalten würde. Aufgrund der Zusicherung, dass er nicht mehr persönlich vorsprechen müsste, hätte der BF nicht erkennen können, dass es sich bei dem Termin am 20.12.2023 um einen Kontrollmeldetermin handle, sondern sei er aufgrund der zeitlichen Nähe zur Arbeitslosmeldung davon ausgegangen, dass er diesen Temin durch Abgabe des Antrags auf Arbeitslosengeld wahrgenommen hätte. Kontrollmeldetermine seien

Paragraph 47, Absatz 2, AlVG in geeigneter Weise vorzuschreiben. Es wäre ein strenger Sorgfaltsmaßstab in Bezug auf Deutlichkeit, Vollständigkeit und Lesbarkeit anzulegen. Dieser Sorgfaltsmaßstab sei bei der Bekanntgabe des Termins am 20.12.2023 nicht erfüllt worden. Das AMS legte den Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Mit einem an das AMS gerichteten Schreiben vom 03.04.2024 wies das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass der BF, soweit aus dem Akt ersichtlich, seinen Antrag auf Arbeitslosengeld am 06.12.2023, dem Datum der Zuweisung des verfahrensgegenständlichen Kontrollmeldetermis, noch nicht abgegeben hatte und noch nicht im Leistungsbezug stand, was unter Berücksichtigung der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 2012/08/0183; VwGH 2006/08/0172) zu dem Schluss führen müsse, dass die dem BF gegenständlich zur Last gelegte Versäumung nicht die Rechtsfolgen des § 49 Abs 2 AlVG auslösen könne. In Beantwortung dieses Schreibens räumte das AMS ein, dass der eben genannte Umstand bei Erstellung des angefochtenen Bescheides und der Beschwerdevorentscheidung übersehen wurde, sodass der Beschwerde nun stattzugeben wäre. Mit einem an das AMS gerichteten Schreiben vom 03.04.2024 wies das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass der BF, soweit aus dem Akt ersichtlich, seinen Antrag auf Arbeitslosengeld am 06.12.2023, dem Datum der Zuweisung des verfahrensgegenständlichen Kontrollmeldetermis, noch nicht abgegeben hatte und noch nicht im Leistungsbezug stand, was unter Berücksichtigung der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 2012/08/0183; VwGH 2006/08/0172) zu dem Schluss führen müsse, dass die dem BF gegenständlich zur Last gelegte Versäumung nicht die Rechtsfolgen des Paragraph 49, Absatz 2, AlVG auslösen könne. In Beantwortung dieses Schreibens räumte das AMS ein, dass der eben genannte Umstand bei Erstellung des angefochtenen Bescheides und der Beschwerdevorentscheidung übersehen wurde, sodass der Beschwerde nun stattzugeben wäre. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der BF ist seit 09.07.2007 regelmäßig beim Dienstgeber XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt, dies mit jährlichen Unterbrechungen, in denen er Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezog, zuletzt von 03.12.2022 bis 12.03.
  2. Das letzte Dienstverhältnis des BF bei diesem Dienstgeber endete am 30.11.
  3. Der BF ist seit 09.07.2007 regelmäßig beim Dienstgeber römisch 40 vollversicherungspflichtig beschäftigt, dies mit jährlichen Unterbrechungen, in denen er Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezog, zuletzt von 03.12.2022 bis 12.03.
  4. Das letzte Dienstverhältnis des BF bei diesem Dienstgeber endete am 30.11.
  5. Der BF meldete sich am 01.12.2023 beim AMS arbeitslos. Am 06.12.2023 wurde ihm der Antrag auf Arbeitslosengeld postalisch übermittelt. Der Antrag war bis zum 20.12.2023 persönlich abzugeben. Ebenfalls am 06.12.2023 wurde dem BF per e-ams ein Schreiben gesendet, das mit folgendem Satz beginnt: „Ihr nächster Termin am 20.12.2023 um 8:30 Uhr (Kontrollmeldetermin) findet in der Beratungszone statt. Frau […] wird Sie weiterbetreuen.“. Der BF hat diese eAMS Nachricht am 11.12.2023 um 08:31 Uhr gelesen. Das Schreiben, ein Vordruck, enthält direkt unter diesem Satz folgenden Hinweis „Die mit Ihnen vereinbarten Kontrollmeldetermine sind gem. § 49 AlVG verbindlich einzuhalten. Wenn Sie diese(n) Termin(e) ohne triftige Gründe nicht einhalten, kann dies den Verlust des Leistungsanspruchs bis zu einer neuerlichen Meldung bewirken. Die Rechtsfolgen wurden mündlich erörtert.“Das Schreiben, ein Vordruck, enthält direkt unter diesem Satz folgenden Hinweis „Die mit Ihnen vereinbarten Kontrollmeldetermine sind gem. Paragraph 49, AlVG verbindlich einzuhalten. Wenn Sie diese(n) Termin(e) ohne triftige Gründe nicht einhalten, kann dies den Verlust des Leistungsanspruchs bis zu einer neuerlichen Meldung bewirken. Die Rechtsfolgen wurden mündlich erörtert.“ Am 19.12.2023 gab der BF persönlich seinen Antrag auf Arbeitslosengeld ab. Dem BF wurde daraufhin ab dem 18.12.2023 Arbeitslosengeld zuerkannt. Im Zeitraum 01.12.2023 bis 17.12.2023 bezog er infolge Ruhens wegen Bezug einer Urlaubsersatzleistung keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Zum Kontrollmeldetermin am 20.12.2023 um 08:30 Uhr erschien der BF nicht. Das AMS stellte daraufhin die Leistung zum 20.12.2023 ein. Am 09.01.2024 sprach der BF persönlich beim AMS vor.
  6. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, ferner durch ergänzende Korrespondenz mit dem AMS zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt und Einsichtnahme in den vom AMS nachträglich vorgelegten Bezugsverlauf. Dass dem BF per 6.12.2023 ein Kontrollmeldetermin zugewiesen wurde, dass er am 06.12.2023 noch keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezog und dass er den Antrag auf Arbeitslosengeld entsprechend dem auf dem zugesandten Formular aufscheinenden Vermerk am 19.12.2023 abgab, woraufhin ihm ab 18.12.2023 Arbeitslosengeld zuerkannt wurde, ist unstrittig; ebenso unstrittig ist, dass der BF am 20.12.2023 um 08.30 Uhr nicht zum Kontrollmeldetermin erschienen ist.
  7. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Schloßhofer Straße.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Schloßhofer Straße.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Stattgabe der Beschwerde Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob dem BF seitens der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht der Tatbestand der Kontrollmeldeversäumnis iSd § 49 Abs 2 AlVG zur Last gelegt wurde.Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob dem BF seitens der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht der Tatbestand der Kontrollmeldeversäumnis iSd Paragraph 49, Absatz 2, AlVG zur Last gelegt wurde.

§ 49Abs.

1 hat sich der Arbeitslose zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.

Paragraph 49, Absatz eins, hat sich der Arbeitslose zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.

§ 49Abs. 2 Al

VG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe (§ 38 AlVG).

Paragraph 49, Absatz 2, AlVG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe (Paragraph 38, AlVG). Ein Kontrolltermin im Sinne des § 49 Abs. 1 AlVG dient in erster Linie der Betreuung des Arbeitslosen, aber auch der Kontrolle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug, etwa zum Nachweis der Arbeitswilligkeit (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0221).Ein Kontrolltermin im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, AlVG dient in erster Linie der Betreuung des Arbeitslosen, aber auch der Kontrolle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug, etwa zum Nachweis der Arbeitswilligkeit vergleiche VwGH 19.09.2007, 2006/08/0221). Die Versagung des Anspruches auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung hängt im Sinne des § 49 Abs. 2 AlVG von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung und diese wieder zumindest von der Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung, andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab (vgl. VwGH 04.06.2008, 2007/08/0165).Die Versagung des Anspruches auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung hängt im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, AlVG von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung und diese wieder zumindest von der Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung, andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab vergleiche VwGH 04.06.2008, 2007/08/0165). Der Zweck der Meldepflicht nach § 49 AlVG besteht in der Sicherstellung, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe besteht. Die Meldung dient also der Kontrolle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug. Ein solcher Leistungsbezug muss gegeben sein, sonst könnte er auch nicht im Sinne des § 49 Abs. 2 AlVG verloren werden bzw. könnte es nicht zu einem "Fortbezug" nach der genannten Regelung kommen (vgl. auch VwGH vom 20.11.2002, Zl. 2002/08/0136). Daraus folgt, dass § 49 erst zur Anwendung gelangen kann, sobald ein Leistungsbezug stattfindet. Zu einem Zeitpunkt, in dem noch kein Leistungsbezug erfolgt, kann "Kontrollmeldung" kann nicht wirksam vorgeschrieben werden (VwGH vom 19.09.2007, Zl. 2006/08/0172, VwGH vom 04.03.2013, Zl. 2012/08/0183).Der Zweck der Meldepflicht nach Paragraph 49, AlVG besteht in der Sicherstellung, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe besteht. Die Meldung dient also der Kontrolle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug. Ein solcher Leistungsbezug muss gegeben sein, sonst könnte er auch nicht im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, AlVG verloren werden bzw. könnte es nicht zu einem "Fortbezug" nach der genannten Regelung kommen vergleiche auch VwGH vom 20.11.2002, Zl. 2002/08/0136). Daraus folgt, dass Paragraph 49, erst zur Anwendung gelangen kann, sobald ein Leistungsbezug stattfindet. Zu einem Zeitpunkt, in dem noch kein Leistungsbezug erfolgt, kann "Kontrollmeldung" kann nicht wirksam vorgeschrieben werden (VwGH vom 19.09.2007, Zl. 2006/08/0172, VwGH vom 04.03.2013, Zl. 2012/08/0183). Die Vorschreibung eines Kontrolltermins nach § 49 AlVG zugleich mit dem Termin für die Formularabgabe nach § 46 AlVG kann nicht zu den Rechtsfolgen des § 49 AlVG führen (VwGH vom 19.09.2007, Zl. 2006/08/0172).Die Vorschreibung eines Kontrolltermins nach Paragraph 49, AlVG zugleich mit dem Termin für die Formularabgabe nach Paragraph 46, AlVG kann nicht zu den Rechtsfolgen des Paragraph 49, AlVG führen (VwGH vom 19.09.2007, Zl. 2006/08/0172). Wurde ein Kontrollmeldetermin vor der Rückgabe des Antragsformulars vorgeschrieben, so löst dieser bei Nichteinhaltung des Termins selbst dann nicht die Rechtsfolgen des § 49 Abs 2 AlVG aus, wenn der (letztlich nicht eingehaltene, jedoch rechtswidrige) Kontrolltermin bereits innerhalb des Leistungsanspruches liegt (Sdoutz in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, § 49, Rz 823).Wurde ein Kontrollmeldetermin vor der Rückgabe des Antragsformulars vorgeschrieben, so löst dieser bei Nichteinhaltung des Termins selbst dann nicht die Rechtsfolgen des Paragraph 49, Absatz 2, AlVG aus, wenn der (letztlich nicht eingehaltene, jedoch rechtswidrige) Kontrolltermin bereits innerhalb des Leistungsanspruches liegt (Sdoutz in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, Paragraph 49,, Rz 823). Im vorliegenden Fall wurde dem BF mit eAMS-Nachricht vom 06.12.2023 der beschwerdegegenständliche Kontrollmeldetermin für den 20.12.2023 übermittelt. Zum Zeitpunkt der Vorschreibung hatte der BF seinen Antrag auf Arbeitslosengeld, welcher ihm am 06.12.2023 postalisch übermittelt wurde, noch nicht beim AMS abgegeben. Zum Zeitpunkt der Vorschreibung des Kontrollmeldetermins, 06.12.2023, stand noch nicht fest, ob dem BF eine Leistung zustehe bzw. in Zukunft überhaupt zustehen würde, zumal die Abgabefrist bis zum 20.12.2023 vereinbart und letztendlich vom Beschwerdeführer der Antrag auch fristgerecht am 19.12.2023 abgegeben wurde. Der BF stand am 06.12.2023 ferner nicht im Bezug einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dem BF wurde der Kontrollmeldetermin für den 20.12.2023 vom AMS somit keinesfalls wirksam vorgeschrieben und konnte die Versäumung dieses Termins die Rechtsfolgen des § 49 Abs. 2 AlVG nicht auslösen.Dem BF wurde der Kontrollmeldetermin für den 20.12.2023 vom AMS somit keinesfalls wirksam vorgeschrieben und konnte die Versäumung dieses Termins die Rechtsfolgen des , Paragraph 49, Absatz 2, AlVG nicht auslösen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder , Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, , Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, , ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ließe eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten, zumal es sich um keine Tatfrage, sondern um eine reine Rechtsfrage handelte. Der Sachverhalt war somit iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif.Im gegenständlichen Fall ließe eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten, zumal es sich um keine Tatfrage, sondern um eine reine Rechtsfrage handelte. Der Sachverhalt war somit iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entscheidungsreif. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben angeführte umfangreiche Rechtsprechung des VwGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben angeführte umfangreiche Rechtsprechung des VwGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W164.2287487.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.