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{'item': 'W171 2248834-1'}

Obsah (13)§ 76§ 35Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 18§ 22a§ 67§§ 52a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.05.2024 GeschäftszahlW171 2248834-1 Spruch, W171 2248834-1/25E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 76Abs. 2 Z 2 i

Vm § 76 Abs. 6 FPG und § 22a Abs. 1 BFA-VG abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG und Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG abgewiesen. II. Der Antrag auf Aufwandersatz der Beschwerdeführerin wird

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abgewiesen. römisch zwei. Der Antrag auf Aufwandersatz der Beschwerdeführerin wird

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (in Folge BF) reiste nach eigenen Angaben am 05.11.2021 mit dem Flugzeug von Italien her kommend in Österreich ein. Sie wurde im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle in einem Nachtlokal am 07.11.2021 festgenommen. Sie ist im Besitz eines chinesischen Reisepasses sowie eines gefälschten französischen Aufenthaltstitels. Am 08.11.2021 erfolgte sodann eine Haftgrundänderung von § 39 FPG auf § 40 BFA-VG. Die Zuständigkeit ging daher auf das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge BFA) über.Am 08.11.2021 erfolgte sodann eine Haftgrundänderung von Paragraph 39, FPG auf Paragraph 40, BFA-VG. Die Zuständigkeit ging daher auf das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge BFA) über. Es wurde kein aufrechter Wohnsitz im Bundesgebiet festgestellt. Die BF wurde in ein PAZ überstellt. Mit 08.11.2021 wurde gegen sie ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendeten Maßnahme eingeleitet und sogleich die Schubhaft gem. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens verhängt.Die BF wurde in ein PAZ überstellt. Mit 08.11.2021 wurde gegen sie ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendeten Maßnahme eingeleitet und sogleich die Schubhaft gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens verhängt. Die BF habe danach durch ihr Vorverhalten die Tatbestandmerkmale des § 76 Abs. 3 Z 1 und Die BF habe danach durch ihr Vorverhalten die Tatbestandmerkmale des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG erfüllt und es sei daher von Fluchtgefahr auszugehen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit habe ergeben, dass die privaten Interessen der Schonung der persönlichen Freiheit der BF dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen haben. Ein gelinderes Mittel sei nach Ansicht der Behörde nicht als ausreichende Sicherung anzusehen, um von einer gesicherten Rückführung der BF in ihren Herkunftsstaat ausgehen zu können. Die gegenständliche Schubhaft sei daher notwendig und rechtmäßig. Eine Einvernahme fand zuvor nicht statt. Am 09.11.2021 wurde die BF einvernommen und knapp zu ihren persönlichen Verhältnissen befragt. Dabei gab sie an von Italien nach Österreich gekommen zu sein, um hier als Masseurin zu arbeiten. Sie habe in Österreich keinerlei Bindungen und noch nicht angefangen zu arbeiten. Sie verfüge über € 1.400,-- und wohne in einem Zimmer des Etablissements. Sie wolle nicht in ihre Heimat zurück. Gleichsam am 09.11.2021 erfolgte auch eine Vernehmung als Beschuldigte im Vorverfahren, in welcher sie im Wesentlichen ihre ersten Angaben präzisierte und angab, nicht gewusst zu haben, dass der von ihr vorgelegte französische Aufenthaltstitel gefälscht sei, zumal sie diesen bereits wiederholt bei ihrer Einreise vorgewiesen habe. Mit Bescheid des BFA vom 09.11.2021 wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.);

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG gegen die BF erlassen (Spruchpunkt II.);

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG nach China zulässig sei (Spruchpunkt III.);

§ 53Abs. 1 i

Vm. Abs. 2 Z 6 FPG gegen die BF ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.); sowie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Mit Bescheid des BFA vom 09.11.2021 wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.);

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen die BF erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.);

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach China zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.);

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG gegen die BF ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.); sowie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Mit Schriftsatz vom 30.11.2021 erhob die BF durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 08.11.2021 sowie die darauf gegründete Anhaltung. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass es Anhaltspunkte dafür gäbe, dass die BF ein Opfer von Menschenhandel sei und sei mit ihr daher bereits die Einrichtung XXXX in Kontakt getreten. Es sei ihr weder vor der Schubhaftverhängung, noch vor der Entscheidung zur Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ gem. § 57 AsylG Bedenk- und Erholungszeit eingeräumt worden. Die BF sei traumatisiert und sei eine sichere Unterbringung durch die Bereitstellung einer Schutzwohnung durch XXXX gewährleistet. Mit Schriftsatz vom 30.11.2021 erhob die BF durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 08.11.2021 sowie die darauf gegründete Anhaltung. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass es Anhaltspunkte dafür gäbe, dass die BF ein Opfer von Menschenhandel sei und sei mit ihr daher bereits die Einrichtung römisch 40 in Kontakt getreten. Es sei ihr weder vor der Schubhaftverhängung, noch vor der Entscheidung zur Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ gem. Paragraph 57, AsylG Bedenk- und Erholungszeit eingeräumt worden. Die BF sei traumatisiert und sei eine sichere Unterbringung durch die Bereitstellung einer Schutzwohnung durch römisch 40 gewährleistet. Sammelabschiebungen nach China seien bisher nicht durchgeführt worden. Einzelabschiebung seien vor März 2022 nicht möglich, da diese laut IOM derzeit nicht gebucht werden könnten. Die Behörde sei ihrer Ermittlungspflicht im Verfahren nicht ausreichend nachgekommen und sei die BF nicht über ihre Rechte als Opfer von Menschenhandel aufgeklärt worden, wiewohl dafür konkrete Hinweise gegeben gewesen seien. Selbst bei Fluchtgefahr sei die Verhängung eines gelinderen Mittels ausreichend. Beantragt wurde die Einvernahme der BF im Rahmen einer mündlichen Verhandlung sowie Kostenersatz. Die Einzahlung der Eingabengebühr wurde dem Gericht nicht nachgewiesen. Die BF stellte ebenso am 30.11.2021 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Schubhaft wurde daraufhin mit AV vom 01.12.2021 gem. § 76 Abs. 6 FPG aufrechterhalten. Die BF stellte ebenso am 30.11.2021 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Schubhaft wurde daraufhin mit AV vom 01.12.2021 gem. Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten. , Die Behörde legte dem Gericht den Schubhaftakt am 01.12.2021 vor und erstattete eine Stellungnahme unter Beantragung der Abweisung der Beschwerde sowie des Kostenersatzes für die Aufwendungen. Dabei wurde im Wesentlichen (gekürzt) wie nachstehend ausgeführt: „Mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.11.2021 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt,

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung nach China für zulässig erklärt,

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 FP G ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. „Mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.11.2021 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt,

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung nach China für zulässig erklärt,

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FP G ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid wurde der BF am 11.11.2021 zugestellt und befindet sich derzeit (noch) unangefochten in Rechtsmittelfrist. Die BF verfügt über einen gültigen chinesischen Reisepass, der sich derzeit bei den Effekten im PAZ befindet. Aufgrund der noch offenen Rechtsmittelfrist in der Rückkehrentscheidung konnte kein Flugtermin fixiert werden, jedoch ist eine Rückführung in den Herkunftsstaat innerhalb der zulässigen Anhaltedauer aufgrund des vorhandenen gültigen chinesischen Reisepasses nach wie vor als wahrscheinlich anzusehen. Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass eine freiwillige Ausreise entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin sehr wohl auch dzt. möglich wäre. Die BF verfügt über keinen geeigneten Wohnsitz im Bundesgebiet und auch nicht über die nötigen finanziellen Mittel. Des Weiteren steht für die Behörde fest, dass aufgrund der illegalen Einreise sowie der Tatsache, dass sich die BF mit einem gekauften und gefälschten Aufenthaltstitel ausgewiesen hat und dies in der Beschuldigtenvernehmung durch die Exekutive am 09.11.2021 auch gestand, dass die BF jegliche Glaubwürdigkeit im Hinblick auf ein gelinderes Mittel abgesprochen werden kann. Auch der Asylantrag im Stande der Schubhaft ist aus Sicht der Behörde mit Verzögerungsabsicht im Hinblick auf weitere aufenthaltsbeendete Maßnahmen gestellt worden. Dazu wird auf den Aktenvermerk gem. § 76 Abs. 6 FPG hingewiesen. Auch der Asylantrag im Stande der Schubhaft ist aus Sicht der Behörde mit Verzögerungsabsicht im Hinblick auf weitere aufenthaltsbeendete Maßnahmen gestellt worden. Dazu wird auf den Aktenvermerk gem. Paragraph 76, Absatz 6, FPG hingewiesen. Zum Vorhalt in der Beschwerde bezüglich Opfer von Menschenhandel wird angemerkt, dass mehrfach von konkreten Anhaltspunkten in der Beschwerde sowie der Stellungnahme des XXXX die Rede war, jedoch wurde keinerlei dieser Anhaltspunkte genauer bzw. näher ausgeführt. Auch erwähnte die BF in der Beschuldigteneinvernahme vor der Exekutive einen solchen Vorfall mit keinem Wort. Es gab auch keinerlei Hinweise, die auf ein Opfer von Menschenhandel hingewiesen hätte. Auch fanden laut Aufenthaltsinformation des PAZ bereits am 16.11.2021 sowie 19.11.2021 Rechtsberatungs- und Rückkehrberatungstermine mit der BBU statt. Weder in der Beschwerde noch in der Stellungnahme des XXXX finden sich Hinweise, dass zu diesem Zeitpunkt der Verdacht auf Opfer von Menschenhandel bestand. Zum Vorhalt in der Beschwerde bezüglich Opfer von Menschenhandel wird angemerkt, dass mehrfach von konkreten Anhaltspunkten in der Beschwerde sowie der Stellungnahme des römisch 40 die Rede war, jedoch wurde keinerlei dieser Anhaltspunkte genauer bzw. näher ausgeführt. Auch erwähnte die BF in der Beschuldigteneinvernahme vor der Exekutive einen solchen Vorfall mit keinem Wort. Es gab auch keinerlei Hinweise, die auf ein Opfer von Menschenhandel hingewiesen hätte. Auch fanden laut Aufenthaltsinformation des PAZ bereits am 16.11.2021 sowie 19.11.2021 Rechtsberatungs- und Rückkehrberatungstermine mit der BBU statt. Weder in der Beschwerde noch in der Stellungnahme des römisch 40 finden sich Hinweise, dass zu diesem Zeitpunkt der Verdacht auf Opfer von Menschenhandel bestand. In diesem Zusammenhang sei noch darauf hingewiesen, dass selbst für den Fall, dass sich im weiteren Verfahren ein Sachverhalt ergeben sollte, der sich hinsichtlich § 57 AsylG als rechtserheblich darstellen könnte, diese Entwicklung seitens der ho. Behörde natürlich auch bei der laufenden Verhältnismäßigkeitsprüfung miteinzubeziehen wäre.In diesem Zusammenhang sei noch darauf hingewiesen, dass selbst für den Fall, dass sich im weiteren Verfahren ein Sachverhalt ergeben sollte, der sich hinsichtlich Paragraph 57, AsylG als rechtserheblich darstellen könnte, diese Entwicklung seitens der ho. Behörde natürlich auch bei der laufenden Verhältnismäßigkeitsprüfung miteinzubeziehen wäre. Seitens des BFA wird beantragt die gegenständliche Schubhaftbeschwerde kostenpflichtig abzuweisen und gem. § 35 VwGVG iVm § 1 Z 3 bis 5 VwG-Aufwandersatzverordnung die dort vorgesehenen Kosten zuzusprechen.“Seitens des BFA wird beantragt die gegenständliche Schubhaftbeschwerde kostenpflichtig abzuweisen und gem. Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 bis 5 VwG-Aufwandersatzverordnung die dort vorgesehenen Kosten zuzusprechen.“ Das Gericht holte ein amtsärztliches Gutachten (02.12.2021) über den gesundheitlichen Zustand der BF ein, aus dem sich ergab, dass psychische Beschwerden bis dato nicht bekannt seien und die BF nach wie vor haftfähig sei. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.12.2021 wurde der Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.11.2021

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattgegeben, der angefochtene Schubhaftbescheid aufgehoben und die Anhaltung in Schubhaft vom 08.11.2021 bis 07.12.2021 für rechtswidrig erklärt (Spruchpunkt I.).

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wurde festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorlagen (Spruchpunkt II.). Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wurde

§ 35Vw

GVG abgewiesen (Spruchpunkt III.).

§ 35Vw

GVG iVm § 2 Abs. 1 BuLVwG-EingabengebührenV habe der Bund der BF Aufwendungen in Höhe von € 30,00 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen (Spruchpunkt IV.). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.12.2021 wurde der Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.11.2021

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben, der angefochtene Schubhaftbescheid aufgehoben und die Anhaltung in Schubhaft vom 08.11.2021 bis 07.12.2021 für rechtswidrig erklärt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wurde festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorlagen (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wurde

Paragraph 35, VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-EingabengebührenV habe der Bund der BF Aufwendungen in Höhe von € 30,00 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen (Spruchpunkt römisch vier.). Der Verwaltungsgerichtshof hob nach Amtsrevision des BFA die Spruchpunkte A.I. und A.IV. dieser Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts auf. Begründend wurde ausgeführt, dass das BVwG den näheren Umständen der Betretung der BF, bei der sie sich mit einem gefälschten französischen Aufenthaltstitel ausgewiesen und die Absicht geäußert hatte, im Inland verbleiben, aber keinen Wohnsitz anmelden zu wollen, nicht die gebotene Bedeutung zugemessen habe. Die vom BVwG konstatierte Kooperationsbereitschaft habe die BF erst bei ihrer Einvernahme am 09.11.2021 und damit nach Erlassung des Schubhaftbescheids an den Tag gelegt. Der Verwaltungsgerichtshof hob nach Amtsrevision des BFA die Spruchpunkte A.I. und A.IV. dieser Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts auf. Begründend wurde ausgeführt, dass das BVwG den näheren Umständen der Betretung der BF, bei der sie sich mit einem gefälschten französischen Aufenthaltstitel ausgewiesen und die Absicht geäußert hatte, im Inland verbleiben, aber keinen Wohnsitz anmelden zu wollen, nicht die gebotene Bedeutung zugemessen habe. Die vom BVwG konstatierte Kooperationsbereitschaft habe die BF erst bei ihrer Einvernahme am 09.11.2021 und damit nach Erlassung des Schubhaftbescheids an den Tag gelegt. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: A. Feststellungen: Zum Verfahrensgang: Der unter Punkt I. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter Punkt römisch eins. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. 1. Zur Person der Beschwerdeführerin: 1.1. Die BF reiste nach eigenen Angaben am 05.11.2021 aus Italien kommend ins österreichische Bundesgebiet ein. , 1.1. Die BF reiste nach eigenen Angaben am 05.11.2021 aus Italien kommend ins österreichische Bundesgebiet ein. 1.2. Ihre Identität steht fest. Sie ist chinesische Staatsangehörige, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sie nicht. Sie ist daher Fremde iSd Diktion des FPG. Der BF wurde im Zuge ihrer Festnahme am 07.11.2021 ihr chinesischer Reisepass abgenommen und sichergestellt. 1.3. Die BF ist im Wesentlichen gesund. Es handelt sich bei ihrer Person um eine Schwarzarbeiterin. 1.4. Sie ist im österreichischen Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten. 1.5. Die BF befindet sich seit 08.11.2021 in Schubhaft. 2. Zu den formalen Voraussetzungen der Schubhaft: 2.1. Die gegenständliche Schubhaft wurde am 08.11.2021

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verhängt. Mit Bescheid vom 09.11.2021 wurde über die BF sodann eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung für zulässig erklärt und die Entscheidung mit einem auf die Dauer von vier Jahren befristeten Einreiseverbot verbunden. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde aberkannt. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben, das Verfahren jedoch mit Beschluss vom 22.12.2022 wegen unbekannten Aufenthalts der BF eingestellt.2.1. Die gegenständliche Schubhaft wurde am 08.11.2021

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verhängt. Mit Bescheid vom 09.11.2021 wurde über die BF sodann eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung für zulässig erklärt und die Entscheidung mit einem auf die Dauer von vier Jahren befristeten Einreiseverbot verbunden. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde aberkannt. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben, das Verfahren jedoch mit Beschluss vom 22.12.2022 wegen unbekannten Aufenthalts der BF eingestellt. 2.

  1. Die BF war hafttauglich. 2.
  2. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides vom 08.11.2021 war von der Möglichkeit einer Abschiebung der BF innerhalb einer zumutbaren und gesetzmäßigen Zeitspanne auszugehen. Einen konkreten Termin für die Abschiebung gab es noch nicht. 2.
  3. Die BF stellte am 30.11.2021 im Stande der Schubhaft einen Asylantrag. Mit Aktenvermerk vom 01.12.2021 hielt das BFA fest, dass im Sinne des § 76 Abs. 6 FPG Gründe zur Annahme bestünden, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei.2.
  4. Die BF stellte am 30.11.2021 im Stande der Schubhaft einen Asylantrag. Mit Aktenvermerk vom 01.12.2021 hielt das BFA fest, dass im Sinne des Paragraph 76, Absatz 6, FPG Gründe zur Annahme bestünden, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei.
  5. Zum Sicherungsbedarf: 3.
  6. Gegen die BF wurde im Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung eingeleitet und in weiterer Folge eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen. 3.
  7. Die BF stellte den Antrag auf internationalen Schutz in der ausschließlichen Absicht, ihre Abschiebung zu verzögern, bzw. zu verhindern. 3.
  8. Seit dem 11.11.2021 besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. 3.
  9. Die BF ist im Hinblick auf ihren Herkunftsstaat nicht ausreisewillig. 3.
  10. Die BF wies sich bei ihrer Festnahme mit einem gefälschten französischen Aufenthaltstitel aus.
  11. Zur familiären/sozialen Komponente (5.1.-5.4.): 4.
  12. Die BF ist in Österreich weder sozial, noch familiär verankert. Sie ging keiner legalen Beschäftigung nach. 4.
  13. Sie spricht nicht Deutsch. 4.
  14. Die BF konnte bei Schubhaftverhängung keine gesicherte Unterkunft nachweisen und war bisher in Österreich nicht melderechtlich erfasst. 4.
  15. Sie verfügt über einen Geldbetrag von ca. € 1.095,-- (Stand 30.11.2021), der sich im PAZ befand. 4.
  16. Die BF könnte nach einer Haftentlassung in einer Betreuungsstelle des XXXX wohnen und würde dort betreut werden.4.
  17. Die BF könnte nach einer Haftentlassung in einer Betreuungsstelle des römisch 40 wohnen und würde dort betreut werden. B. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang sowie die Feststellungen zur Person der BF ergeben sich im Wesentlichen aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde sowie den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.
  18. Zur Person der Beschwerdeführerin (1.1.-1.5.): Die Einreise der BF nach Österreich ergibt sich aus dem übereinstimmenden Parteienvorbringen mit der Aussage der BF im Rahmen der Einvernahmen am 09.12.
  19. Die BF legte zum Beweis ihrer Identität einen auf ihren Namen lautenden chinesischen Reisepass vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. Aus dem Behördenakt ergibt sich, dass die BF ihren Reisepass freiwillig ausgehändigt hat (1.
  20. und 1.2.). Beeinträchtigungen ihres gesundheitlichen Zustandes sind nicht hervorgekommen. So gab die BF selbst an, gesund zu sein. Auch das gerichtlicherseits eingeholte amtsärztliche Gutachten vom 02.12.2021 erklärt die BF im Wesentlichen für gesund und haftfähig. Psychische Beschwerden seien bis dato nicht bekannt geworden. Aus dem Festnahmeprotokoll ist zu entnehmen, dass die BF in einem einschlägigen Etablissement in Vorbereitung einer nicht registrierten gewerblichen Tätigkeit betreten wurde (1.3.). Dass die BF im österreichischen Bundesgebiet strafrechtlich unbescholten ist (1.4.), ergab sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. Die Dauer ihrer Anhaltung wiederum ergibt sich aus dem vorliegenden Auszug der Anhaltedatei (1.5.).
  21. Zu den formalen Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.4.): Die Verhängung der gegenständlichen Schubhaft im Wege eines Mandatsbescheides und die Einleitung des Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung (Rückkehrentscheidung) ergeben sich aus dem unbestrittenen Verfahrensgang. Der Bescheid des BFA vom 09.11.2021, mit welchem ua. eine Rückkehrentscheidung gegen die BF erlassen und die aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen wurde, liegt dem Gericht vor und wurde dieser nach der Aktenlage am 11.11.2021 zugestellt. Der Verfahrensstand des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus dem Akt des BVwG zu diesem Verfahren. Die Schubhaft erfolgte zur Sicherung des Verfahrens und war diese sohin zu diesem Zeitpunkt formal zulässig (3.1.). Hinsichtlich der Hafttauglichkeit des BF (2.2.) wird auf die Ausführungen zu 1.
  22. verwiesen. Die Feststellung zu 2.
  23. beruht auf dem behördlichen Akteninhalt, dem zu entnehmen war, dass eine Abschiebung zwar noch nicht mit einem konkreten Termin vorgesehen war, jedoch dadurch, dass die BF über einen gültigen Reisepass verfügt, einer baldigen Abschiebung nichts entgegenstehen würde. Aus dem Akt ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Abschiebung der BF wesentlich verzögert werden könnte. Die Behörde durfte daher von einer Abschiebemöglichkeit für die BF in nächster Zeit ausgehen. Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift (Flugabschiebungen erst wieder ab März 2022 möglich) konnte durch die Ausführungen in der Stellungnahme des BFA von 01.12.2021 klar widerlegt werden. , Die Feststellung zu 2.
  24. beruht auf dem behördlichen Akteninhalt, dem zu entnehmen war, dass eine Abschiebung zwar noch nicht mit einem konkreten Termin vorgesehen war, jedoch dadurch, dass die BF über einen gültigen Reisepass verfügt, einer baldigen Abschiebung nichts entgegenstehen würde. Aus dem Akt ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Abschiebung der BF wesentlich verzögert werden könnte. Die Behörde durfte daher von einer Abschiebemöglichkeit für die BF in nächster Zeit ausgehen. Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift (Flugabschiebungen erst wieder ab März 2022 möglich) konnte durch die Ausführungen in der Stellungnahme des BFA von 01.12.2021 klar widerlegt werden. Der Asylantrag der BF sowie der Aktenvermerk des BFA ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt (2.4.).
  25. Zum Sicherungsbedarf (3.1.-3.5.): Das Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme ergibt sich wiederum aus dem im Rückkehrentscheidungsverfahren ergangenen Bescheid des BFA vom 09.11.
  26. Dieser Bescheid wurde nach der Aktenlage am 11.11.2021 der BF zugestellt. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde ausgeschlossen. Der Beschwerde wurde keine aufschiebende Wirkung zugesprochen (3.1.). Die Feststellung 3.2., dass die BF den Asylantrag in ausschließlicher Verzögerungsabsicht stellte, ergibt sich einerseits aus der Tatsache, dass der Antrag erst am 30.11.2021 und somit mehr als drei Wochen nach der Verhaftung der BF und Schubhaftverhängung gestellt wurde, und aus den widersprüchlichen Angaben der BF in ihrem Asylantrag. In ihrer Einvernahme am 09.11.2021 hatte die BF als Grund für ihre Ausreise aus China angegeben, dass sie Geld für ihre schwer kranke Mutter und ihre Kinder benötige. Andere Gründe für ihre Ausreise erwähnte sie nicht. Weiters gab sie am 09.11.2021 an, den (gefälschten) französischen Aufenthaltstitel Ende Oktober in Mailand erhalten zu haben, nachdem sie dort zehn Tage als Kassiererin gearbeitet habe (Aktenseite 26). In ihrer Erstbefragung zu ihrem Asylantrag am 30.11.2021 gab sie jedoch an, sich seit 05.11.2021 in Österreich aufzuhalten, davor sei sie nur wenige Stunden in Italien, einen Tag in Griechenland, zwei Tage in Serbien und zehn Tage in Ägypten gewesen. Ende Oktober 2021 hätte sich die BF demnach in Ägypten aufgehalten. Dass sie in Italien einer Erwerbstätigkeit nachgegangen war, verschwieg die BF bei ihrer Erstbefragung. Aus diesen Gründen bestehen auch begründete Zweifel an der Begründung ihres Asylantrages, wonach ihr Mann gewalttätig sei und er nur in die Scheidung einwilligen wolle, wenn sie seine Schulden begleiche. Festzuhalten ist auch, dass die BF zwar von XXXX als mögliches Opfer von Menschenhandel identifiziert wurde, bei ihrer Asylantragstellung aber keine Befürchtungen in dieser Hinsicht äußerte, sondern sich nur auf ihren Ehemann bezog. Das erkennende Gericht kommt daher zum Schluss, dass der Asylantrag der BF in ausschließlicher Verzögerungsabsicht gestellt wurde. Die Feststellung 3.2., dass die BF den Asylantrag in ausschließlicher Verzögerungsabsicht stellte, ergibt sich einerseits aus der Tatsache, dass der Antrag erst am 30.11.2021 und somit mehr als drei Wochen nach der Verhaftung der BF und Schubhaftverhängung gestellt wurde, und aus den widersprüchlichen Angaben der BF in ihrem Asylantrag. In ihrer Einvernahme am 09.11.2021 hatte die BF als Grund für ihre Ausreise aus China angegeben, dass sie Geld für ihre schwer kranke Mutter und ihre Kinder benötige. Andere Gründe für ihre Ausreise erwähnte sie nicht. Weiters gab sie am 09.11.2021 an, den (gefälschten) französischen Aufenthaltstitel Ende Oktober in Mailand erhalten zu haben, nachdem sie dort zehn Tage als Kassiererin gearbeitet habe (Aktenseite 26). In ihrer Erstbefragung zu ihrem Asylantrag am 30.11.2021 gab sie jedoch an, sich seit 05.11.2021 in Österreich aufzuhalten, davor sei sie nur wenige Stunden in Italien, einen Tag in Griechenland, zwei Tage in Serbien und zehn Tage in Ägypten gewesen. Ende Oktober 2021 hätte sich die BF demnach in Ägypten aufgehalten. Dass sie in Italien einer Erwerbstätigkeit nachgegangen war, verschwieg die BF bei ihrer Erstbefragung. Aus diesen Gründen bestehen auch begründete Zweifel an der Begründung ihres Asylantrages, wonach ihr Mann gewalttätig sei und er nur in die Scheidung einwilligen wolle, wenn sie seine Schulden begleiche. Festzuhalten ist auch, dass die BF zwar von römisch 40 als mögliches Opfer von Menschenhandel identifiziert wurde, bei ihrer Asylantragstellung aber keine Befürchtungen in dieser Hinsicht äußerte, sondern sich nur auf ihren Ehemann bezog. Das erkennende Gericht kommt daher zum Schluss, dass der Asylantrag der BF in ausschließlicher Verzögerungsabsicht gestellt wurde. Mit Bescheid vom 09.11.2021 wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, die mit 11.11.2021 durchsetzbar wurde (3.3.). Die BF gab im Rahmen ihrer Einvernahmen am 09.11.2021 an, nicht nach Hause zurückkehren zu wollen (3.4.). Die Tatsache, dass sich die BF mit einem gefälschten französischen Aufenthaltstitel auswies, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wurde im Verfahren nicht bestritten (3.5.).
  27. Zur familiären/sozialen Komponente (4.1.-4.5.): Die fehlende Verankerung der BF in Österreich (4.1.) und die fehlenden Deutschkenntnisse (4.2.) sind unstrittig und wurden auch von der BF selbst in den bisherigen Einvernahmen am 09.11.2021 bestätigt. Das erkennende Gericht sieht keinen Grund an den diesbezüglichen Angaben zu zweifeln. Der fehlende gesicherte Wohnsitz ergibt sich daraus, dass die BF im Rahmen der behördlichen Einvernahmen zwar angab, in einem Zimmer, welches zu dem Etablissement gehören würde mit einer zweiten Person bewohnt zu haben, sie allerdings dort weder zur gewerblichen Arbeit durch den Dienstgeber angemeldet wurde, noch eine diesbezügliche Meldung beim Meldeamt durch den Unterkunftgeber vorgenommen wurde. Die Behörde durfte daher zu Recht nicht von einem gesicherten Wohnsitz ausgehen (4.3.). Die Feststellung eines Guthabens von € 1.095,-- in bar begründet sich auf die per 30.11.2021 abgefragte Information aus der Anhaltedatei des BMI (4.4.). In der Beschwerdeschrift wurde unter Vorlage einer unbedenklichen Urkunde eine Wohnmöglichkeit für die BF in einer Opferbetreuungsstelle bei XXXX geltend gemacht. Aus dem Schreiben der XXXX geht erkennbar hervor, dass die BF bei einer allfälligen Entlassung aus der Schubhaft von dieser Einrichtung Unterkunft erhalten und eine Betreuung erfahren würde. In der Beschwerdeschrift wurde unter Vorlage einer unbedenklichen Urkunde eine Wohnmöglichkeit für die BF in einer Opferbetreuungsstelle bei römisch 40 geltend gemacht. Aus dem Schreiben der römisch 40 geht erkennbar hervor, dass die BF bei einer allfälligen Entlassung aus der Schubhaft von dieser Einrichtung Unterkunft erhalten und eine Betreuung erfahren würde.
  28. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen:Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden.
  29. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen:, Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden.
  30. Rechtliche Beurteilung: 3.
  31. Zu Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft: 3.
  32. Zu Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft: 3.1.
  33. Gesetzliche Grundlagen: Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: § 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,2.

dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem

  1. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. 3.1.
  1. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Bei der Mittellosigkeit und der fehlenden sozialen Integration handelt es sich in Bezug auf (noch nicht lange in Österreich aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, um kein tragfähiges Argument für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs. Die Heranziehung des Gesichtspunktes, der Fremde sei in Österreich nicht ausreichend integriert, ist vielmehr bei Asylwerbern, die sich noch nicht lange in Österreich aufhalten, verfehlt; der Frage der Integration kommt primär im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 FrPolG 2005 Bedeutung zu (Hinweis E
  2. August 2007, 2007/21/0043; weiters E 28.02.2008, 2007/21/0512).Bei der Mittellosigkeit und der fehlenden sozialen Integration handelt es sich in Bezug auf (noch nicht lange in Österreich aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, um kein tragfähiges Argument für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs. Die Heranziehung des Gesichtspunktes, der Fremde sei in Österreich nicht ausreichend integriert, ist vielmehr bei Asylwerbern, die sich noch nicht lange in Österreich aufhalten, verfehlt; der Frage der Integration kommt primär im Anwendungsbereich des Paragraph 76, Absatz eins, FrPolG 2005 Bedeutung zu (Hinweis E
  3. August 2007, 2007/21/0043; weiters E 28.02.2008, 2007/21/0512). Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“ (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“ (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0014; 19.03.2013, 2011/21/025; 28.08.2012, 2010/21/0388). 3.1.
  4. Rechtlich folgt daraus: Bescheid und bisherige Anhaltung: Im vorliegenden Fall ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts Sicherungsbedarf gegeben. Geht man vom bisherigen Verhalten der Beschwerdeführerin in Österreich aus so zeigt sich, dass der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG nunmehr zwar erfüllt ist. Hier darf angemerkt werden, dass die diesbezügliche Rückkehrentscheidung jedoch erst nach einigen Tagen nach der Verhängung der Schubhaft erfolgte und dieser Tatbestand richtigerweise sohin bei Schubhaftbescheiderlassung noch nicht gegeben war. In den meisten Schubhaftkonstellationen ist zu diesem Zeitpunkt bereits der Titel vorhanden. Dennoch ist die Ziffer 3 (erster Fall) leg. cit. mittlerweile erfüllt. Geht man vom bisherigen Verhalten der Beschwerdeführerin in Österreich aus so zeigt sich, dass der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG nunmehr zwar erfüllt ist. Hier darf angemerkt werden, dass die diesbezügliche Rückkehrentscheidung jedoch erst nach einigen Tagen nach der Verhängung der Schubhaft erfolgte und dieser Tatbestand richtigerweise sohin bei Schubhaftbescheiderlassung noch nicht gegeben war. In den meisten Schubhaftkonstellationen ist zu diesem Zeitpunkt bereits der Titel vorhanden. Dennoch ist die Ziffer 3 (erster Fall) leg. cit. mittlerweile erfüllt. Die im Bescheid unterstellte Verwirklichung des Tatbestandes des § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG konnte gerichtlich nicht festgestellt werden. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die BF in irgendeiner Weise vor der Schubhaftbescheiderlassung, aber auch nicht danach an einem Verfahren nicht mitgewirkt, oder ihre Abschiebung behindert hätte. Die im Bescheid unterstellte Verwirklichung des Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG konnte gerichtlich nicht festgestellt werden. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die BF in irgendeiner Weise vor der Schubhaftbescheiderlassung, aber auch nicht danach an einem Verfahren nicht mitgewirkt, oder ihre Abschiebung behindert hätte. Im Schubhaftbescheid wird die Erfüllung des Tatbestandes der Ziffer 1 leg.cit. wie folgt begründet: „Aufgrund der Tatsache, dass Sie über keinen Wohnsitz außerhalb der Schubhaft verfügen in Verbindung mit Ihrem bisherigen fremdenrechtlichen Fehlverhalten und der damit einhergehenden Unzuverlässigkeit Ihrer Person, ist mit einem Untertauchen auf freiem Fuß belassen, zu rechnen. Zudem wollten Sie im Bundesgebiet der illegalen Prostitution nachgehen. Damit erfüllen Sie den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG.“„Aufgrund der Tatsache, dass Sie über keinen Wohnsitz außerhalb der Schubhaft verfügen in Verbindung mit Ihrem bisherigen fremdenrechtlichen Fehlverhalten und der damit einhergehenden Unzuverlässigkeit Ihrer Person, ist mit einem Untertauchen auf freiem Fuß belassen, zu rechnen. Zudem wollten Sie im Bundesgebiet der illegalen Prostitution nachgehen. Damit erfüllen Sie den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG.“ Hiezu ist zu sagen, dass ein fehlender Wohnsitz, behauptete Unzuverlässigkeit und die Annahme des Untertauchens auf freiem Fuße sowie die illegale Prostitution nichts mit der Erfüllung der in Zif. 1 genannten Kriterien zu tun hat. Nur ein Fehlverhalten im bisherigen fremdenrechtlichen Verfahren könnte ansatzweise, bei näheren Ausführungen in Frage kommen. In konkreto lag jedoch bei Einleitung des fremdenrechtlichen Verfahrens keine mangelnde Mitwirkung, Umgehung oder Behinderung vor. Auch eine generelle Missachtung von Regeln oder gar Unwille sich der österreichischen Rechtsordnung zu unterwerfen bzw. behördlichen Anforderungen Folge zu leisten, war bei und nach Betretung der BF durch die Behörde nicht erkennbar. Eine Verwirklichung von Z. 1 leg. cit. lag und liegt sohin nicht vor.Hiezu ist zu sagen, dass ein fehlender Wohnsitz, behauptete Unzuverlässigkeit und die Annahme des Untertauchens auf freiem Fuße sowie die illegale Prostitution nichts mit der Erfüllung der in Zif. 1 genannten Kriterien zu tun hat. Nur ein Fehlverhalten im bisherigen fremdenrechtlichen Verfahren könnte ansatzweise, bei näheren Ausführungen in Frage kommen. In konkreto lag jedoch bei Einleitung des fremdenrechtlichen Verfahrens keine mangelnde Mitwirkung, Umgehung oder Behinderung vor. Auch eine generelle Missachtung von Regeln oder gar Unwille sich der österreichischen Rechtsordnung zu unterwerfen bzw. behördlichen Anforderungen Folge zu leisten, war bei und nach Betretung der BF durch die Behörde nicht erkennbar. Eine Verwirklichung von Ziffer eins, leg. cit. lag und liegt sohin nicht vor. Ziffer 9 des Abs. 3 leg cit. ist jedoch als verwirklicht anzusehen. So wurde die BF in Vorbereitung auf eine nichtgemeldete gewerbliche Tätigkeit aufgegriffen. Sie hatte im Inland weder einen gesicherten Wohnsitz, noch war sie sozial bzw. familiär verankert. Sie wies sich mit einem gefälschten französischen Aufenthaltstitel aus und bekundete die Absicht, im Bundesgebiet verbleiben und nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren zu wollen. Vor dem Hintergrund, dass die BF sich, im Besitz eines gefälschten Aufenthaltstitels, in Europa aufhielt und hier illegaler Erwerbstätigkeit nachging, konnte das Bundesamt zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft davon ausgehen, dass die BF untertauchen und weiterhin der Schwarzarbeit nachgehen würde, da dies laut ihren eigenen Angaben der Zweck ihrer Einreise nach Europa war.Ziffer 9 des Absatz 3, leg cit. ist jedoch als verwirklicht anzusehen. So wurde die BF in Vorbereitung auf eine nichtgemeldete gewerbliche Tätigkeit aufgegriffen. Sie hatte im Inland weder einen gesicherten Wohnsitz, noch war sie sozial bzw. familiär verankert. Sie wies sich mit einem gefälschten französischen Aufenthaltstitel aus und bekundete die Absicht, im Bundesgebiet verbleiben und nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren zu wollen. Vor dem Hintergrund, dass die BF sich, im Besitz eines gefälschten Aufenthaltstitels, in Europa aufhielt und hier illegaler Erwerbstätigkeit nachging, konnte das Bundesamt zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft davon ausgehen, dass die BF untertauchen und weiterhin der Schwarzarbeit nachgehen würde, da dies laut ihren eigenen Angaben der Zweck ihrer Einreise nach Europa war. In einer Gesamtschau des bisherigen Verhaltens der BF und im Licht der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 21.03.2024 ist daher Fluchtgefahr als gegeben anzusehen. Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Inschubhaftnahme nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen der BF an den Rechten ihrer persönlichen Freiheit in Bezug auf ihre familiären bzw. sozialen Verhältnisse zeigt sich, dass der Gewichtung des öffentlichen Interesses ein weitaus höherer Stellenwert zuzuschreiben war. Die BF verfügt werde über familiäre noch über soziale Anknüpfungspunkte in Österreich. Vielmehr reiste sie ausschließlich zum Zweck der illegalen Erwerbstätigkeit nach Österreich ein. Daraus lässt sich sohin auch ein erhöhtes Interesse der Öffentlichkeit an einer gesicherten Außerlandesbringung der BF klar erkennen. Dem gegenüber wiegen die persönlichen Interessen der BF weit weniger schwer als das öffentliche Interesse einer baldigen gesicherten Außerlandesbringung des BF. Aus dem Akteninhalt in Verbindung mit dem Beschwerdeschriftsatz ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die BF die Haftsituation über das übliche Ausmaß hinaus belasten würde. Das Gericht kommt daher zu dem Schluss, dass im Hinblick auf die durchzuführende Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Fehlenden sozialen Verankerung die öffentlichen Interessen an der Sicherung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die persönlichen Interessen überwiegen. Das erkennende Gericht geht daher – wie oben angeführt – von einer Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus. Die Behörde ging zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft zu Recht von einer baldigen Außerlandesbringung der BF aus, da ein gültiger Reisepass vorlag. Die Anordnung eines gelinderen Mittels führte nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit einer konkreter werdenden Abschiebung. Zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft verfügte die BF über keinen Wohnsitz in Österreich. Die BF war nicht willig in ihre Heimat zurückzukehren. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Behörde daher zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Anordnung gelinderer Mittel das Auslangen nicht gefunden werden könnte. Die gegenständlich verhängte Schubhaft erwies sich daher auch als „ultima ratio“. Auf Grund des zuvor Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit gegeben waren und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der „ultima ratio“ im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 08.11.2021 bis 30.11.2021 war daher

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG abzuweisen.Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 08.11.2021 bis 30.11.2021 war daher

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG abzuweisen. Die BF stellte am 30.11.2021 einen Asylantrag, woraufhin das Bundesamt mit Aktenvermerk vom 01.12.2021

§ 76Abs.

6 FPG feststellte, dass die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft weiterhin vorliegen.Die BF stellte am 30.11.2021 einen Asylantrag, woraufhin das Bundesamt mit Aktenvermerk vom 01.12.2021

Paragraph 76, Absatz 6, FPG feststellte, dass die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft weiterhin vorliegen. Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der Schubhaft nach Stellung eines Asylantrages während aufrechter Schubhaft ist im Sinne einer unionsrechtskonformen korrigierenden Auslegung des § 76 Abs. 6 FPG, dass der Antrag auf internationalen Schutz einzig und allein zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden (vgl. VwGH vom 19.09.2019, Ra 2019/21/0204).Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der Schubhaft nach Stellung eines Asylantrages während aufrechter Schubhaft ist im Sinne einer unionsrechtskonformen korrigierenden Auslegung des Paragraph 76, Absatz 6, FPG, dass der Antrag auf internationalen Schutz einzig und allein zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden vergleiche VwGH vom 19.09.2019, Ra 2019/21/0204). Das durchgeführte Verfahren hat ergeben, dass die BF ihren Asylantrag ausschließlich in Verzögerungsabsicht gestellt hat, weshalb das Bundesamt zur Aufrechterhaltung der Schubhaft

§ 76Abs.

6 FPG berechtigt war. Die diesbezüglichen Gründe wurden vom Bundesamt in einem Aktenvermerk festgehalten. Dieser Aktenvermerk ist auch ausreichend und nachvollziehbar begründet.Das durchgeführte Verfahren hat ergeben, dass die BF ihren Asylantrag ausschließlich in Verzögerungsabsicht gestellt hat, weshalb das Bundesamt zur Aufrechterhaltung der Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 6, FPG berechtigt war. Die diesbezüglichen Gründe wurden vom Bundesamt in einem Aktenvermerk festgehalten. Dieser Aktenvermerk ist auch ausreichend und nachvollziehbar begründet. Im Falle einer (weiteren) Anhaltung in Schubhaft auf Basis des § 76 Abs. 6 FPG steht die Sicherung des "Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" im Vordergrund und ist - mag dies auch (anders als in § 76 Abs. 2 Z 1 und 2 FPG) nicht ausdrücklich in den Wortlaut dieser Bestimmung aufgenommen worden sein - ebenfalls eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen, in die insbesondere auch die Frage der voraussichtlichen Dauer des Asylverfahrens einzubeziehen ist (vgl. VwGH vom 19.09.2019, Ra 2019/21/0204).Im Falle einer (weiteren) Anhaltung in Schubhaft auf Basis des Paragraph 76, Absatz 6, FPG steht die Sicherung des "Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" im Vordergrund und ist - mag dies auch (anders als in Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins und 2 FPG) nicht ausdrücklich in den Wortlaut dieser Bestimmung aufgenommen worden sein - ebenfalls eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen, in die insbesondere auch die Frage der voraussichtlichen Dauer des Asylverfahrens einzubeziehen ist vergleiche VwGH vom 19.09.2019, Ra 2019/21/0204). Da im Verfahren keine Gründe hervorgekommen sind, die einem Abschluss des Asylverfahrens innerhalb der gesetzlich festgesetzten Höchstfrist entgegengestanden hätten, erschien die weitere Anhaltung der BF auf Grundlage des § 76 Abs. 6 FPG auch als verhältnismäßig.Da im Verfahren keine Gründe hervorgekommen sind, die einem Abschluss des Asylverfahrens innerhalb der gesetzlich festgesetzten Höchstfrist entgegengestanden hätten, erschien die weitere Anhaltung der BF auf Grundlage des Paragraph 76, Absatz 6, FPG auch als verhältnismäßig. Die Beschwerde gegen die Anhaltung der BF in Schubhaft ab 30.11.2021 bis 07.12.2021 war daher

§ 76Abs. 6 FPG i

Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG ebenfalls abzuweisen.Die Beschwerde gegen die Anhaltung der BF in Schubhaft ab 30.11.2021 bis 07.12.2021 war daher

Paragraph 76, Absatz 6, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG ebenfalls abzuweisen. 3.

  1. Zum Spruchpunkt II. – Kostenentscheidung:3.
  2. Zum Spruchpunkt römisch zwei. – Kostenentscheidung: Da im fortgesetzten Verfahren weder die Verwaltungsbehörde noch die BF vollständig obsiegten, steht der BF nach den angeführten Bestimmungen kein Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Zu Spruchpunkt B. – Revision

§ 25aAbs.

1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Es sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage war daher die Revision in Bezug auf sämtliche Spruchpunkte nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W171.2248834.1.00

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