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{'item': 'W189 2285796-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.05.2024 GeschäftszahlW189 2285796-1 Spruch, W189 2285795-1/4EW189 2284740-2/4EW189 2285796-1/5EW189 2285792-1/5EW189 2285790-1/5EW189 2285793-1/4EW189 2285794-1/4EBESCHLUSSW189 2285795-1/4E, W189 2284740-2/4E, W189 2285796-1/5E, W189 2285792-1/5E, W189 2285790-1/5E, W189 2285793-1/4E, W189 2285794-1/4E, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , 4.) XXXX , geb. XXXX , 5.) XXXX , geb. XXXX , 6.) XXXX , geb. XXXX , 7.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen die Spruchpunkte I. – III. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 1.) vom 14.12.2023, Zl. 733860502-191060593, 2.) vom 16.12.2023, Zl. 733860404-200616837, 3.) vom 16.12.2023, Zl. 733860306-200617906, 4.) vom 16.12.2023, Zl. 751698702-2009619245, 5.) vom 14.12.2023, Zl. 761108009-200619385, 6.) vom 14.12.2023, Zl. 790829301-200619445, 7.) vom 21.12.2023, Zl. 1271778701-231876634:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 4.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 5.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 6.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 7.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen die Spruchpunkte römisch eins. – römisch drei. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 1.) vom 14.12.2023, Zl. 733860502-191060593, 2.) vom 16.12.2023, Zl. 733860404-200616837, 3.) vom 16.12.2023, Zl. 733860306-200617906, 4.) vom 16.12.2023, Zl. 751698702-2009619245, 5.) vom 14.12.2023, Zl. 761108009-200619385, 6.) vom 14.12.2023, Zl. 790829301-200619445, 7.) vom 21.12.2023, Zl. 1271778701-231876634: A) In Erledigung der Beschwerden werden die angefochtenen Bescheide behoben und die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerden werden die angefochtenen Bescheide behoben und die Angelegenheiten gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Erstbeschwerdeführerin (in der Folge: die BF1) ist die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin (in der Folge: die BF2), der Drittbeschwerdeführerin (in der Folge: die BF3), des Viertbeschwerdeführers (in der Folge: der BF4), des Fünftbeschwerdeführers (in der Folge: der BF5), des Sechstbeschwerdeführers (in der Folge: der BF6) und der Siebtbeschwerdeführerin (in der Folge: die BF7) (zusammen: die BF).
  2. Der BF1, der BF2 und der BF3 wurden nach ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet und Stellung von Asylerstreckungsanträgen mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 03.02.2005 durch Erstreckung Asyl gewährt, welches vom Ehemann der BF1 abgeleitet wurde. Den weiteren BF wurde nach ihrer Geburt in Österreich mit Bescheiden vom 13.10.2005 (BF4), 19.10.2006 (BF5), 16.07.2009 (BF6) und 15.02.2021 (BF7) ebenso durch Erstreckung bzw. im Familienverfahren Asyl gewährt.
  3. Mit Aktenvermerk vom 18.10.2019 leitete das nunmehrige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: das BFA) nach einem Aufgriff der BF1 und ihrer Kinder mit russischen Reisepässen aufgrund von Anhaltspunkten, dass sie sich wieder unter den Schutz ihres Herkunftsstaates gestellt hätten, ein Asylaberkennungsverfahren ein.
  4. Am 11.11.2019 wurde die BF1 zu diesem Sachverhalt niederschriftlich einvernommen, wobei sie angab, dass sie und ihre Kinder im Besitz von Reisepässen der Russischen Föderation seien. Sie habe die Pässe vor einem Jahr ausstellen lassen, weil ihr Vater verstorben sei und es ihrer Mutter damals sehr schlecht gegangen sei. Sie seien 2018 in den Sommerferien nach Tschetschenien gereist und hätten sich anderthalb Monat bei der Mutter der BF1 aufgehalten. Sie seien die ganze Zeit über zuhause gewesen, weil sie Angst gehabt hätten. Es gebe Gerüchte, dass sich der Präsident für Leute interessiere, die aus dem Ausland zurückkehren. Befragt, welche Gefahr ihr in der Russischen Föderation drohen würde, gab die BF1 an, dass sie dort keinen Ort zu leben und auch kein Einkommen hätten.
  5. Mit Schreiben vom 20.07.2020 teilte das BFA der BF1 mit, dass sie für sich und ihre Kinder im September 2017 Reisepässe der Russischen Föderation ausstellen habe lassen und sie sich unter deren Verwendung vom 02.07.2018 bis 17.08.2018 sowie vom 29.06.2019 bis 30.07.2019 dort aufgehalten hätten. Es ergäben sich dadurch Anhaltspunkte, dass sie sich freiwillig wieder dem Schutz ihres Herkunftsstaates unterstellt hätten, weshalb die Aberkennung des Asylstatus geplant sei. Der BF1 wurde eine Frist bis zum 04.08.2020 für eine Stellungnahme gewährt.
  6. Mit einer E-Mail vom 18.01.2021 teilte die BF1 mit, dass sie den Asylstatus behalten wolle, weil sie und ihr Ehemann eine Familie seien, sie ihren Asylstatus aufgrund ihres Mannes erhalten habe und ihre Mütter in Tschetschenien seien und sie ihre Mutter besuchen müsse, weil es ihre Mutter sei.
  7. Mit Aktenvermerk vom 03.02.2021 stellte das BFA das Aberkennungsverfahren ein, da weder die BF1 – BF6 noch der Ehemann der BF1 und Vater der Kinder einen Aberkennungstatbestand erfüllen würden.
  8. Am 23.11.2021 leitet das BFA nach einer Erfassung der BF bei der Ausreise aus Österreich unter Mitführung von österreichischen Konventionsreisepässen sowie russischen Reisepässen aus denselben Gründen wie am 18.10.2019 wieder ein Aberkennungsverfahren gegen die BF ein. Es übermittelte am selben Tag ein Schreiben über das Vorliegen von Aberkennungsgründen an die Abgabestelle der BF und gewährte eine Frist bis zum 17.12.2021 für eine Stellungnahme.
  9. Am 26.04.2023 fertigte das BFA Bescheide aus, wonach den BF1 – BF6 der Asylstatus gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt werde, ihnen der Status von subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkennt werde und eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt werde (Spruchpunkte I. – III.).
  10. Am 26.04.2023 fertigte das BFA Bescheide aus, wonach den BF1 – BF6 der Asylstatus gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt werde, ihnen der Status von subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkennt werde und eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt werde (Spruchpunkte römisch eins. – römisch drei.). Begründend führte die Behörde aus, dass die BF1 – BF6 sich freiwillig unter den Schutz ihres Herkunftsstaates gestellt hätten und ihnen nach Verständigung an die MA35 Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt worden seien. Eine briefliche Zustellung der Bescheide scheiterte, da die BF1 – BF6 gemäß Rückschein verzogen seien und die Abgabestelle unbenutzt sei. Das BFA verfügte daraufhin eine nochmalige Zustellung an dieselbe Adresse, woraufhin die Bescheide nach einem erfolglosen Zustellversuch beim Postamt zur Abholung hinterlegt wurden.
  11. Im September 2023 meldeten sich die BF (sowie der Mann der BF1) bei der Österreichischen Botschaft in der Türkei und gaben bekannt, dass sie am 27.10.2021 in die Türkei gezogen seien, jedoch seither ihre österreichischen Konventionsreisepässe abgelaufen seien, weshalb sie nicht in Österreich wiedereinreisen könnten. Nach einem im Akt dokumentierten behördlichen Disput zwischen der Botschaft, dem BFA und dem BMI sowie der MA35 der Stadt Wien über das (Nicht-)Bestehen eines Aufenthaltsrechtes der BF in Österreich – nämlich ob den BF der Asylstatus aberkannt wurde und ob ihnen Daueraufenthaltstitel erteilt wurden – und der anfänglichen Verweigerung der Wiedereinreise durften die BF schließlich am 31.10.2023 wieder in Österreich einreisen (die Gründe dafür sind den Akten nicht zu entnehmen, aber offenbar wurde erkannt, dass den BF der Asylstatus mangels Ortsanwesenheit tatsächlich nicht aberkannt wurde).
  12. Am 17.11.2023 erfragte die MA35 beim BFA, ob es den wiedereingereisten BF1 – BF6 die Daueraufenthaltstitel ausgeben dürfe oder nicht. Am 23.11.2023 antwortete das BFA, dass diese nicht auszufolgen seien, da die BF1 – BF6 aufgrund ihres Aufenthaltes in der Türkei zwischen Oktober 2021 und Oktober 2023 nicht in den letzten fünf Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet niedergelassen gewesen seien. Die Verständigung des BFA gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 vom 23.11.2021 sei daher als gegenstandslos zu betrachten und werde zurückgezogen.
  13. Am 17.11.2023 erfragte die MA35 beim BFA, ob es den wiedereingereisten BF1 – BF6 die Daueraufenthaltstitel ausgeben dürfe oder nicht. Am 23.11.2023 antwortete das BFA, dass diese nicht auszufolgen seien, da die BF1 – BF6 aufgrund ihres Aufenthaltes in der Türkei zwischen Oktober 2021 und Oktober 2023 nicht in den letzten fünf Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet niedergelassen gewesen seien. Die Verständigung des BFA gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 vom 23.11.2021 sei daher als gegenstandslos zu betrachten und werde zurückgezogen.
  14. Die BF1 wurde am 05.12.2023 vom BFA niederschriftlich zum Aberkennungsverfahren einvernommen, wobei sie angab, im Oktober 2021 zusammen mit ihrem Mann und ihren Kindern aus Angst vor einer COVID-19-Impfung Österreich in die Türkei verlassen zu haben. Sie habe dort aufgrund ihres russischen Reisepasses einen Aufenthaltsstatus gehabt. Es sei korrekt, dass sie selbst sowie die BF2, die BF3, der BF4, der BF5 und der BF6 russische Reisepässe hätten. Ihr Ehemann sei aktuell in der Türkei, weil ihm der Asylstatus aberkannt worden sei und er deswegen nicht nach Österreich kommen könne. Sie seien nicht in die Russische Föderation, sondern in die Türkei gereist, weil sie – auch die Kinder – nicht dorthin wollen hätten. Befragt, welche Gefahr der BF1 aktuell in ihrem Herkunftsstaat drohen würde, gab die BF1 an, dass sie Angst habe, dass „die“ schauen könnten, weshalb sie die letzten 15 Jahre nicht dort gewesen sei. Wenn sie nur für zwei bis drei Wochen auf Besuch fahre, sehe sie keine Gefahr, aber wenn sie dort leben müsste, dann schon. Auf Befragung gab die BF1 an, dass die MA35 keine Aufenthaltstitel ausgefolgt habe.
  15. Mit Schreiben vom selben Tag teilte das BFA der BF2, der BF3 und dem BF4 mit, dass aufgrund ihres Besitzes von russischen Reisepässen und deren wiederkehrende Verwendung für Reisen in den Herkunftsstaat Anhaltspunkte für die Aberkennung des Asylstatus wegen einer freiwilligen Unterschutzstellung bestünden. Es werde ihnen Gelegenheit gegeben, bis zum 15.12.2023 zu den Gründen, die gegen eine Aberkennung sprechen würden, schriftlich Stellung zu nehmen. Die BF2, die BF3 und der BF4 machten hiervon nicht Gebrauch.
  16. Mit den nun hinsichtlich der Spruchpunkte I. – III. angefochtenen Bescheide erkannte das BFA den BF den Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihnen den Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.), gewährte ihnen keine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.), erteilte ihnen aber eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 (Spruchpunkt IV.).
  17. Mit den nun hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. – römisch drei. angefochtenen Bescheide erkannte das BFA den BF den Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihnen den Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.), gewährte ihnen keine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.), erteilte ihnen aber eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch vier.). Das BFA stützte sich hinsichtlich der BF1 – BF6 begründend auf die Endigungsklausel des Art. 1 Abschnitt C Z 1 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), da sie sich freiwillig russische Reisepässe ausstellen hätten lassen und diese für Reisen in den Herkunftsstaat verwendet hätten. Hinsichtlich der BF7 stützte sich das BFA auf die Endigungsklausel des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK, da aufgrund der Aberkennung des Asylstatus der BF1 die Umstände der Zuerkennung des Status an die BF7 weggefallen seien.Das BFA stützte sich hinsichtlich der BF1 – BF6 begründend auf die Endigungsklausel des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), da sie sich freiwillig russische Reisepässe ausstellen hätten lassen und diese für Reisen in den Herkunftsstaat verwendet hätten. Hinsichtlich der BF7 stützte sich das BFA auf die Endigungsklausel des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK, da aufgrund der Aberkennung des Asylstatus der BF1 die Umstände der Zuerkennung des Status an die BF7 weggefallen seien.
  18. Gegen diese Bescheide brachten die BF fristgerecht Beschwerden ein, wobei unter anderem auch moniert wurde, dass ihnen der Asylstatus ohne vorherige Erteilung von Aufenthaltstiteln „Daueraufenthalt – EU“ nicht aberkannt hätte werden dürfen.
  19. Das BFA gab zu dieser Beschwerde mit Schriftsatz vom 23.01.2024 eine Stellungnahme ab, in welcher unter anderem dargetan wurde, dass eine Erteilung von Aufenthaltstiteln „Daueraufenthalt – EU“ gemäß § 45 NAG nicht möglich gewesen sei, weil sich die BF die letzten fünf Jahre nicht durchgängig im Bundesgebiet aufgehalten hätten, weshalb es stattdessen zur Zuerkennung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 gekommen sei.
  20. Das BFA gab zu dieser Beschwerde mit Schriftsatz vom 23.01.2024 eine Stellungnahme ab, in welcher unter anderem dargetan wurde, dass eine Erteilung von Aufenthaltstiteln „Daueraufenthalt – EU“ gemäß Paragraph 45, NAG nicht möglich gewesen sei, weil sich die BF die letzten fünf Jahre nicht durchgängig im Bundesgebiet aufgehalten hätten, weshalb es stattdessen zur Zuerkennung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 55, AsylG 2005 gekommen sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  21. Feststellungen (Sachverhalt) Die BF1 ist die Mutter der BF2 – BF
  22. Sie sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und ihnen wurde im Wege der Asylerstreckung abgeleitet vom Ehemann der BF1 und Vater der weiteren BF bzw. auf Grund eines Familienverfahrens mit Bescheiden vom 03.02.2005 (BF1, BF2 und BF3), 13.10.2005 (BF4), 19.10.2006 (BF5), 16.07.2009 (BF6) und 15.02.2021 (BF7) der Asylstatus verliehen. Die BF1 ließ am 12.09.2017 für sich und die damals minderjährigen BF2 – BF6 Auslandsreisepässe der Russischen Föderation ausstellen und sie besuchten unter Verwendung dieser Pässe zwischen 02.07.2018 und 17.08.2018 sowie zwischen 29.06.2019 und 30.07.2019 die Mutter der BF1 in Tschetschenien. Das BFA befragte die BF1 am 11.11.2019 zu diesem Sachverhalt und gewährte ihr am 20.07.2020 nochmals die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme. Im Oktober 2021 reisten die BF1 und ihre Kinder und der Mann der BF1 bzw. Vater der Kinder in die Türkei aus, von wo aus sie sich im September 2023 wegen abgelaufener Konventionsreisepässe bei der Österreichischen Botschaft in Ankara meldeten, um eine Grenzempfehlung für die Wiedereinreise nach Österreich zu erhalten. Dem Mann der BF1 bzw. Vater der Kinder wurde daraufhin der Status des Asylberechtigten aberkannt und dieser verblieb in der Türkei, während die BF1 und ihre Kinder am 31.10.2023 wieder in Österreich einreisten. Am 23.11.2023 teilte das BFA der Niederlassungsbehörde MA35 der Stadt Wien auf deren Nachfrage mit, dass die zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt ergangene Verständigung gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005, den BF1 – BF6 Daueraufenthaltstitel auszustellen, als gegenstandslos zu betrachten sei bzw. zurückgezogen werde und die Aufenthaltskarten somit nicht auszufolgen seien, da die BF in den letzten fünf Jahren nicht ununterbrochen in Österreich aufhältig gewesen seien.Am 23.11.2023 teilte das BFA der Niederlassungsbehörde MA35 der Stadt Wien auf deren Nachfrage mit, dass die zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt ergangene Verständigung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005, den BF1 – BF6 Daueraufenthaltstitel auszustellen, als gegenstandslos zu betrachten sei bzw. zurückgezogen werde und die Aufenthaltskarten somit nicht auszufolgen seien, da die BF in den letzten fünf Jahren nicht ununterbrochen in Österreich aufhältig gewesen seien. Am 05.12.2023 vernahm das BFA die BF1, welche mitteilte, dass sie und ihre Kinder sich im Besitz russischer Auslandsreisepässe befänden. Sie seien im Oktober 2021 wegen der COVID-19-Maßnahmen in die Türkei gereist. In die Russische Föderation hätten sie und ihre Kinder nicht reisen wollen. Mit Schreiben vom selben Tag gewährte das BFA der BF2, der BF3 und dem BF4, welche inzwischen volljährig wurden, schriftliches Parteiengehör zum Besitz russischer Auslandsreisepässe und der Verwendung dieser für Reisen in den Herkunftsstaat sowie zur Frage, ob Gründe gegen die Aberkennung des Asylstatus sprechen. Die BF2, die BF3 und der BF4 machten davon nicht Gebrauch. In der Folge nahm das BFA mit den angefochtenen Bescheiden eine Aberkennung des Status der Asylberechtigten der BF gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 vor. Die Behörde stützte sich dabei bezüglich der BF1 – BF6 wegen der Ausstellung russischer Auslandsreisepässe auf die Endigungsklausel des Art. 1 Abschnitt C Z 1 GFK, bei der BF7 dagegen auf die Endigungsklausel des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK, weil der BF1 der Asylstatus aberkannt worden sei und somit die Umstände der Gewährung an die BF7 weggefallen seien.In der Folge nahm das BFA mit den angefochtenen Bescheiden eine Aberkennung des Status der Asylberechtigten der BF gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 vor. Die Behörde stützte sich dabei bezüglich der BF1 – BF6 wegen der Ausstellung russischer Auslandsreisepässe auf die Endigungsklausel des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, GFK, bei der BF7 dagegen auf die Endigungsklausel des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK, weil der BF1 der Asylstatus aberkannt worden sei und somit die Umstände der Gewährung an die BF7 weggefallen seien. Mit Stellungnahme vom 23.01.2024 teilte das BFA aufgrund des gegenständlichen Beschwerdevorbringens mit, dass den BF kein Daueraufenthaltstitel nach dem NAG erteilt habe werden können, da diese sich die letzten fünf Jahre nicht durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten hätten, weshalb ihnen stattdessen Aufenthaltsberechtigungen nach § 55 AsylG 2005 zuerkannt worden seien.Mit Stellungnahme vom 23.01.2024 teilte das BFA aufgrund des gegenständlichen Beschwerdevorbringens mit, dass den BF kein Daueraufenthaltstitel nach dem NAG erteilt habe werden können, da diese sich die letzten fünf Jahre nicht durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten hätten, weshalb ihnen stattdessen Aufenthaltsberechtigungen nach Paragraph 55, AsylG 2005 zuerkannt worden seien.
  23. Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem insoweit unstrittigen Akteninhalt, insbesondere den Aktenseiten 13, 23 ff, 49, 85 ff, 125 ff, 143 f, 151 ff und 461 im Akt der BF1 sowie den Aktenseiten 1 ff in den Akten der BF2, der BF3 und des BF
  24. Rechtliche Beurteilung Zum Spruchteil A) 3.
  25. Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.
  26. Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß Abs. 3 leg.cit. über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß Absatz 3, leg.cit. über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind gemäß Abs. 5 leg.cit. die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind gemäß Absatz 5, leg.cit. die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Leitentscheidung vom 26.06.2014 zum System des § 28 VwGVG ausgesprochen, dass die Verwaltungsgerichte – auch zur Vermeidung von „Kassationskaskaden“ – grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Leitentscheidung vom 26.06.2014 zum System des Paragraph 28, VwGVG ausgesprochen, dass die Verwaltungsgerichte – auch zur Vermeidung von „Kassationskaskaden“ – grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). 3.
  27. Der Zweck des Ermittlungsverfahrens ist laut § 37 AVG, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.3.
  28. Der Zweck des Ermittlungsverfahrens ist laut Paragraph 37, AVG, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde gemäß § 39 Abs. 2 AVG von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmten. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmten. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen. Es steht somit im Ermessen der Behörde, auf Grund eines Antrags der Partei oder von Amts wegen eine mündliche Verhandlung abzuhalten. Bei dessen Übung sind für die Behörde die in § 37 iVm § 39 Abs. 2 letzter Satz AVG genannten Kriterien maßgeblich. Danach ist eine mündliche Verhandlung immer dann geboten, wenn dadurch dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs besser und effizienter entsprochen werden kann als ohne mündliche Verhandlung. Dies ist hingegen dann nicht der Fall, wenn sich die erforderlichen Schlussfolgerungen aus der Aktenlage treffen lassen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 39 (Stand 1.4.2021), Rn. 26).Es steht somit im Ermessen der Behörde, auf Grund eines Antrags der Partei oder von Amts wegen eine mündliche Verhandlung abzuhalten. Bei dessen Übung sind für die Behörde die in Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, letzter Satz AVG genannten Kriterien maßgeblich. Danach ist eine mündliche Verhandlung immer dann geboten, wenn dadurch dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs besser und effizienter entsprochen werden kann als ohne mündliche Verhandlung. Dies ist hingegen dann nicht der Fall, wenn sich die erforderlichen Schlussfolgerungen aus der Aktenlage treffen lassen (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 39, (Stand 1.4.2021), Rn. 26). 3.
  29. Es ist grundsätzlich hinsichtlich jedes einzelnen Familienangehörigen gesondert zu prüfen, ob einer der Aberkennungstatbestände des § 7 AsylG 2005 vorliegt und gegebenenfalls ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten einzuleiten. Das gilt auch dann, wenn dem Familienangehörigen Asyl durch Erstreckung nach dem AsylG gewährt wurde. Auf die Frage, ob einem Familienangehörigen im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 droht, kommt es nämlich für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nach § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht an. Es würde daher den Bestimmungen des § 34 AsylG 2005 über das Familienverfahren zuwiderlaufen, wenn für die Frage, ob der nach diesen Bestimmungen zuerkannte Status des Asylberechtigten abzuerkennen ist, auf das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung beim Familienangehörigen ankommen würde. Im Unterschied zu allen anderen Aberkennungsgründen des § 7 Abs. 1 AsylG 2005 kann aber die in Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK vorgesehene „Wegfall der Umstände“-Klausel nicht gesondert für einen Familienangehörigen, der seinen Asylstatus von einer Bezugsperson abgeleitet hat, geprüft werden. Bestehen jene Umstände, auf Grund deren die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr, und kann es die Bezugsperson daher nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz ihres Heimatstaates zu stellen, besteht weder nach dem Zweck des internationalen Flüchtlingsschutzes noch nach jenem des Familienverfahrens nach dem AsylG 2005 eine Rechtfertigung dafür, den Asylstatus des Familienangehörigen, der diesen Status von der Bezugsperson abgeleitet hat, aufrecht zu erhalten. Für die Aberkennung des einem Familienangehörigen im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannten Status des Asylberechtigten wegen Wegfalls der fluchtauslösenden Umstände kommt es also darauf an, ob die Umstände, auf Grund deren die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und es diese daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Diese Frage hat die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) ohne Bindung an eine allfällige diesbezügliche Entscheidung im Verfahren über die Aberkennung des Asylstatus des Familienangehörigen selbständig zu beurteilen (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0059, Rn. 22 bis 29).3.
  30. Es ist grundsätzlich hinsichtlich jedes einzelnen Familienangehörigen gesondert zu prüfen, ob einer der Aberkennungstatbestände des Paragraph 7, AsylG 2005 vorliegt und gegebenenfalls ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten einzuleiten. Das gilt auch dann, wenn dem Familienangehörigen Asyl durch Erstreckung nach dem AsylG gewährt wurde. Auf die Frage, ob einem Familienangehörigen im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 droht, kommt es nämlich für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht an. Es würde daher den Bestimmungen des Paragraph 34, AsylG 2005 über das Familienverfahren zuwiderlaufen, wenn für die Frage, ob der nach diesen Bestimmungen zuerkannte Status des Asylberechtigten abzuerkennen ist, auf das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung beim Familienangehörigen ankommen würde. Im Unterschied zu allen anderen Aberkennungsgründen des Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 kann aber die in Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK vorgesehene „Wegfall der Umstände“-Klausel nicht gesondert für einen Familienangehörigen, der seinen Asylstatus von einer Bezugsperson abgeleitet hat, geprüft werden. Bestehen jene Umstände, auf Grund deren die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr, und kann es die Bezugsperson daher nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz ihres Heimatstaates zu stellen, besteht weder nach dem Zweck des internationalen Flüchtlingsschutzes noch nach jenem des Familienverfahrens nach dem AsylG 2005 eine Rechtfertigung dafür, den Asylstatus des Familienangehörigen, der diesen Status von der Bezugsperson abgeleitet hat, aufrecht zu erhalten. Für die Aberkennung des einem Familienangehörigen im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannten Status des Asylberechtigten wegen Wegfalls der fluchtauslösenden Umstände kommt es also darauf an, ob die Umstände, auf Grund deren die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und es diese daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Diese Frage hat die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) ohne Bindung an eine allfällige diesbezügliche Entscheidung im Verfahren über die Aberkennung des Asylstatus des Familienangehörigen selbständig zu beurteilen (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0059, Rn. 22 bis 29). 3.
  31. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt C der GFK angeführten Endigungsgründe eingetreten ist.3.
  32. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt C der GFK angeführten Endigungsgründe eingetreten ist. Nach Art. 1 Abschnitt C Z 1 GFK wird dieses Abkommen auf eine Person nicht mehr angewendet, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat.Nach Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, GFK wird dieses Abkommen auf eine Person nicht mehr angewendet, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat. Das UNHCR-Handbuch erläutert in Absatz 121, dass eine (erfolgreiche) Reisepassbeantragung darauf schließen lasse, dass der Flüchtling die Absicht habe, erneut den Schutz des Landes seiner Staatsangehörigkeit in Anspruch zu nehmen, es sei denn, er könne Beweise vorbringen, die diese Annahme widerlegen. In Absatz 124 führt das Handbuch aus, dass der Erhalt eines Reisepasses dann nicht die Beendigung der Rechtsstellung als Flüchtling mit sich bringen muss, wenn bestimmte außergewöhnliche Umstände gegeben sind. Dabei wird auf Absatz 120 verwiesen, in dem eine potentielle mangelnde Freiwilligkeit der Handlungen des Flüchtlings thematisiert wird. Das UNHCR-Handbuch geht daher von der widerleglichen Vermutung aus, dass eine erfolgreiche Reisepassbeantragung eine Unterschutzstellungsabsicht darstellt. Davon wird in Absatz 125 ausdrücklich der Fall unterschieden, dass der Flüchtling mit einem anderen Reisedokument in sein Herkunftsland zurückkehrt. Für diesen Fall plädiert das Handbuch dafür, die näheren Umstände des Falles zu beurteilen, wobei der Besuch eines kranken Elternteils anders beurteilt werden sollte als regelmäßige Ferienaufenthalte. Die Motive und die näheren Umstände einer Heimreise spielen daher nur in diesem Fall eine Rolle. Der Verwaltungsgerichtshof teilt diese Auffassung. Im Fall der Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses des Heimatstaates obliegt es dem Asylberechtigten, im konkreten Einzelfall Umstände aufzuzeigen, die der rechtlichen Annahme einer bei ihm bestehenden Unterschutzstellungsabsicht entgegenstehen. Das Motiv einer Reise in den Herkunftsstaat, wie der Besuch der kranken Mutter, spielt somit im Zusammenhang mit einer Reisepassausstellung keinen ausreichenden Beleg dafür dar, dass sich der Asylberechtigte nicht unter den Schutz seines Herkunftsstaates stellen wollte (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0046, Rn. 24 bis 27). 3.
  33. Gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach der Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status des Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.3.
  34. Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach der Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status des Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden. Zur Frage, ob nur das Bundesamt oder auch das Bundesverwaltungsgericht eine Verständigung der Aufenthaltsbehörde im Sinne des § 7 Abs. 3 zweiter Satz AsylG 2005 vorzunehmen hat, hat der Verwaltungsgerichtshof wie folgt ausgesprochen: „In dieser Konstellation ist das BVwG – unbeschadet der Möglichkeit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. dazu grundlegend VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063) – demnach schon im Grunde des § 7 Abs. 3 zweiter Satz AsylG 2005 verpflichtet, die dort vorgesehene Verständigung der zuständigen Aufenthaltsbehörde im Beschwerdeverfahren vorzunehmen.“ (VwGH 25.04.2022, Ra 2020/01/0301, Rn. 24).Zur Frage, ob nur das Bundesamt oder auch das Bundesverwaltungsgericht eine Verständigung der Aufenthaltsbehörde im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, zweiter Satz AsylG 2005 vorzunehmen hat, hat der Verwaltungsgerichtshof wie folgt ausgesprochen: „In dieser Konstellation ist das BVwG – unbeschadet der Möglichkeit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vergleiche dazu grundlegend VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063) – demnach schon im Grunde des Paragraph 7, Absatz 3, zweiter Satz AsylG 2005 verpflichtet, die dort vorgesehene Verständigung der zuständigen Aufenthaltsbehörde im Beschwerdeverfahren vorzunehmen.“ (VwGH 25.04.2022, Ra 2020/01/0301, Rn. 24). Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass es nicht von Belang ist, ob der betroffene Fremde seit Statuszuerkennung seinen Hauptwohnsitz durchgehend in Österreich hatte, mit anderen Worten eine Aberkennung ohne vorherigen Erteilung eines Aufenthaltstitels aus dem Blickwinkel des § 7 Abs. 3 AsylG 2005 nicht allein deshalb vorgenommen werden kann, weil der Betroffene in der Vergangenheit nicht durchgehend in Österreich gelebt hat (VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0064, Rn. 12 f).Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass es nicht von Belang ist, ob der betroffene Fremde seit Statuszuerkennung seinen Hauptwohnsitz durchgehend in Österreich hatte, mit anderen Worten eine Aberkennung ohne vorherigen Erteilung eines Aufenthaltstitels aus dem Blickwinkel des Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 nicht allein deshalb vorgenommen werden kann, weil der Betroffene in der Vergangenheit nicht durchgehend in Österreich gelebt hat (VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0064, Rn. 12 f). 3.
  35. In den vorliegenden Sachen stützte das BFA die Aberkennung des Status der Asylberechtigten hinsichtlich der BF1 – BF6 auf die Endigungsklausel des Art. 1 Abschnitt C Z 1 GFK (Unterschutzstellung) und hinsichtlich der BF7 auf jene der Z 5 leg.cit. (Wegfall der Umstände). Dem liegt zugrunde, dass die BF1 im Jahr 2017 für sich und ihre Kinder BF2 – BF6 russische Reisepässe beantragte und sie sodann in den Jahren 2018 und 2019 unter Verwendung dieser Pässe für je ein bis eineinhalb Monate in den Herkunftsstaat reisten, um die Mutter der BF1 zu besuchen. Die BF2 – BF6 waren zu diesem Zeitpunkt noch minderjährig, die BF7 noch nicht geboren.3.
  36. In den vorliegenden Sachen stützte das BFA die Aberkennung des Status der Asylberechtigten hinsichtlich der BF1 – BF6 auf die Endigungsklausel des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, GFK (Unterschutzstellung) und hinsichtlich der BF7 auf jene der Ziffer 5, leg.cit. (Wegfall der Umstände). Dem liegt zugrunde, dass die BF1 im Jahr 2017 für sich und ihre Kinder BF2 – BF6 russische Reisepässe beantragte und sie sodann in den Jahren 2018 und 2019 unter Verwendung dieser Pässe für je ein bis eineinhalb Monate in den Herkunftsstaat reisten, um die Mutter der BF1 zu besuchen. Die BF2 – BF6 waren zu diesem Zeitpunkt noch minderjährig, die BF7 noch nicht geboren. Wie schon ausgeführt, ist aus der Ausstellung eines Reisepasses des Herkunftsstaates (und des Besuchs der Heimat unter dessen Verwendung) grundsätzlich zu schließen, dass sich die Person freiwillig wieder unter den Schutz des Landes ihrer Staatsangehörigkeit stellte, sodass es auf das Motiv der Reise nicht mehr ankommt. Aus der Antragstellung (wie wohl auch der Verwendung des Passes zur Einreise in und Ausreise aus dem Herkunftsstaat) ist also widerleglich auf die Freiwilligkeit und die Absicht der Unterschutzstellung zu schließen. Für die gegenständliche Sache maßgeblich ist somit aber, dass aufgrund der Minderjährigkeit der BF2 – BF6 zu diesem Zeitpunkt die BF1 als deren Mutter und gesetzliche Vertreterin diese Schritte für sie unternahm. Mit anderen Worten beantragten die BF2 – BF6 gerade nicht selbst und aus eigenen Stücken russische Reisepässe bzw. ergibt sich jedenfalls nicht aus der Ermittlungstätigkeit der Behörde, dass diese einen entsprechenden Willen hatten. Ohne nähere Sachverhaltsermittlungen kann folglich nicht darauf geschlossen werden, dass diese zu jenem Zeitpunkt minderjährigen Kinder sich durch eigenes Tun und Handeln freiwillig wieder unter den Schutz ihres Herkunftsstaates stellen wollten. Zur Erforschung und Klärung dieses Sachverhaltes, der sich eben nicht aus der Aktenlage ergibt, wäre im Sinne der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis die Einvernahme der zuletzt bereits volljährigen BF2 – BF4 erforderlich gewesen, statt sich auf ein bloß schriftliches Parteiengehör zur allgemeinen und unspezifischen, zur Klärung dieser Hintergründe nicht geeigneten Frage zu beschränken, ob Gründe gegen die Aberkennung des Schutzstatus sprechen (vgl. in diesem Sinne etwa auch VwGH 10.12.2021, Ra 2021/18/0274). Ebenso wäre zumindest die BF1 in Hinblick auf diese Umstände näher zu den noch minderjährigen BF5 und BF6 zu befragen gewesen bzw. diese in Anwesenheit der BF1 auch selbst zu vernehmen gewesen.Für die gegenständliche Sache maßgeblich ist somit aber, dass aufgrund der Minderjährigkeit der BF2 – BF6 zu diesem Zeitpunkt die BF1 als deren Mutter und gesetzliche Vertreterin diese Schritte für sie unternahm. Mit anderen Worten beantragten die BF2 – BF6 gerade nicht selbst und aus eigenen Stücken russische Reisepässe bzw. ergibt sich jedenfalls nicht aus der Ermittlungstätigkeit der Behörde, dass diese einen entsprechenden Willen hatten. Ohne nähere Sachverhaltsermittlungen kann folglich nicht darauf geschlossen werden, dass diese zu jenem Zeitpunkt minderjährigen Kinder sich durch eigenes Tun und Handeln freiwillig wieder unter den Schutz ihres Herkunftsstaates stellen wollten. Zur Erforschung und Klärung dieses Sachverhaltes, der sich eben nicht aus der Aktenlage ergibt, wäre im Sinne der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis die Einvernahme der zuletzt bereits volljährigen BF2 – BF4 erforderlich gewesen, statt sich auf ein bloß schriftliches Parteiengehör zur allgemeinen und unspezifischen, zur Klärung dieser Hintergründe nicht geeigneten Frage zu beschränken, ob Gründe gegen die Aberkennung des Schutzstatus sprechen vergleiche in diesem Sinne etwa auch VwGH 10.12.2021, Ra 2021/18/0274). Ebenso wäre zumindest die BF1 in Hinblick auf diese Umstände näher zu den noch minderjährigen BF5 und BF6 zu befragen gewesen bzw. diese in Anwesenheit der BF1 auch selbst zu vernehmen gewesen. Mit Blick auf die BF7, für welche – soweit aktenkundig – nie ein russischer Reisepass ausgestellt wurde und die nie in die Russische Föderation reiste, stützte sich die Behörde auf den Wegfall der Umstände für die Zuerkennung des Asylstatus, da der BF1 als Mutter, von welcher der Status abgeleitet worden sei, dieser aberkannt worden sei. Hier missinterpretierte die belangte Behörde diese Endigungsklausel, bezieht sich diese doch auf den Wegfall der fluchtauslösenden Umstände. Der BF1 wurde selbst nicht aus eigenen Fluchtgründen, sondern in (damaliger) Asylerstreckung aufgrund der Fluchtgründe ihres Ehemannes (und Vaters der BF7) Asyl zuerkannt. Ebenso bezieht sich somit der Asylstatus der BF7 auf die Zuerkennungsgründe ihres Vaters. Die Behörde hätte somit in Anwendung dieser Klausel zu prüfen gehabt, ob hinsichtlich des Vaters der BF7 die Umstände für die Zuerkennung des Asylstatus weggefallen sind, hat jedoch – soweit dies den Akten zu entnehmen ist – jegliche Ermittlungstätigkeit hierzu unterlassen. Die Aberkennung des Schutzstatus gegenüber der BF1, weil diese sich freiwillig wieder unter den Schutz des Herkunftsstaates gestellt habe, ist hingegen nicht geeignet, um auch der BF7 den Asylstatus abzuerkennen, weil die Endigungsklausel des Art. 1 Abschnitt C Z 1 GFK nicht auf andere Familienangehörige durchschlagen kann. Mit Blick auf die BF7, für welche – soweit aktenkundig – nie ein russischer Reisepass ausgestellt wurde und die nie in die Russische Föderation reiste, stützte sich die Behörde auf den Wegfall der Umstände für die Zuerkennung des Asylstatus, da der BF1 als Mutter, von welcher der Status abgeleitet worden sei, dieser aberkannt worden sei. Hier missinterpretierte die belangte Behörde diese Endigungsklausel, bezieht sich diese doch auf den Wegfall der fluchtauslösenden Umstände. Der BF1 wurde selbst nicht aus eigenen Fluchtgründen, sondern in (damaliger) Asylerstreckung aufgrund der Fluchtgründe ihres Ehemannes (und Vaters der BF7) Asyl zuerkannt. Ebenso bezieht sich somit der Asylstatus der BF7 auf die Zuerkennungsgründe ihres Vaters. Die Behörde hätte somit in Anwendung dieser Klausel zu prüfen gehabt, ob hinsichtlich des Vaters der BF7 die Umstände für die Zuerkennung des Asylstatus weggefallen sind, hat jedoch – soweit dies den Akten zu entnehmen ist – jegliche Ermittlungstätigkeit hierzu unterlassen. Die Aberkennung des Schutzstatus gegenüber der BF1, weil diese sich freiwillig wieder unter den Schutz des Herkunftsstaates gestellt habe, ist hingegen nicht geeignet, um auch der BF7 den Asylstatus abzuerkennen, weil die Endigungsklausel des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, GFK nicht auf andere Familienangehörige durchschlagen kann. Darüber hinaus setzte sich das BFA über die Bestimmung des § 7 Abs. 3 zweiter Satz AsylG 2005 hinweg, wonach der Asylstatus einer im Sinne des AsylG 2005 nicht straffälligen Person, die ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat, fünf Jahre nach Zuerkennung nicht mehr aberkannt werden kann. In diesem Fall hat das Bundesamt die zuständige Niederlassungsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Diese hat sodann gemäß § 45 Abs. 8 NAG der betroffenen Person einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ zu erteilen und das Bundesamt bzw. das Bundesverwaltungsgericht darüber zu verständigen. Teilt die Niederlassungsbehörde demnach mit, dass sie einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einer solchen Person der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt werden.Darüber hinaus setzte sich das BFA über die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 3, zweiter Satz AsylG 2005 hinweg, wonach der Asylstatus einer im Sinne des AsylG 2005 nicht straffälligen Person, die ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat, fünf Jahre nach Zuerkennung nicht mehr aberkannt werden kann. In diesem Fall hat das Bundesamt die zuständige Niederlassungsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Diese hat sodann gemäß Paragraph 45, Absatz 8, NAG der betroffenen Person einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ zu erteilen und das Bundesamt bzw. das Bundesverwaltungsgericht darüber zu verständigen. Teilt die Niederlassungsbehörde demnach mit, dass sie einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einer solchen Person der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt werden. Soweit es sich aus der dokumentierten Aktenlage nachvollziehen lässt, hatte das BFA zunächst die zuständige Niederlassungsbehörde entsprechend dieser Vorschrift von der geplanten Aberkennung des Asylstatus verständigt und ging das BFA offenbar zunächst auch davon aus, dass diese den BF1 – BF6 Aufenthaltstitel ausgestellt hat, versuchte es doch im April 2023 ihnen Aberkennungsbescheide zuzustellen, was jedoch an ihrer Ortsabwesenheit – sie waren bereits in die Türkei verzogen – scheiterte. Auch im September 2023, als die BF1 – BF6 zur Wiedereinreise in Österreich um eine Grenzempfehlung ansuchten, da ihre Konventionsreisepässe abgelaufen waren, ging die Niederlassungsbehörde dem Akteninhalt nach davon aus, dass sie ihnen rechtskräftig Aufenthaltstitel erteilt hatte. In der Folge ging man nach einer Intervention des BMI aber offenbar wieder von dieser Ansicht ab, wobei sich die genaueren Umstände – weshalb nun zunächst von einer rechtskräftigen Erteilung von Aufenthaltstiteln ausgegangen wurde, später aber nicht mehr – wiederum nicht den vorgelegten Akten entnehmen lassen (zumal der Aktenseite 59 im Akt der BF7 sogar zu entnehmen ist, dass die BF1 – BF6 am 21.04.2021 in dieser Angelegenheit bei der Niederlassungsbehörde vorstellig wurden). Letztlich scheint es aber unstrittig zu sein, dass den BF1 – BF6 tatsächlich nie Aufenthaltstitel in diesem Sinne von der Niederlassungsbehörde ausfolgt wurden. Das BFA informierte insoweit die Niederlassungsbehörde im November 2023 davon, dass sie den BF1 – BF6 keine Aufenthaltstitel auszufolgen habe und das BFA seine Verständigung gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 zurückziehe, um dann in der Folge ohne Erteilung dieser Aufenthaltstitel die gegenständlich angefochtenen Aberkennungsbescheide zu erlassen. Die belangte Behörde setzte sich somit über ein zentral notwendiges Sachverhaltselement hinweg, ohne welches sie in der gegenständlichen Konstellation keine Aberkennung des Asylstatus vornehmen hätte dürfen. Als Grund dafür kann der Mitteilung des BFA an die Niederlassungsbehörde wie auch der letzten Seite der Stellungnahme des BFA zu den gegenständlichen Beschwerden entnommen werden, dass die Erteilung von Aufenthaltstiteln „Daueraufenthalt – EU“ mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 45 NAG nicht möglich sei, da sich die BF1 – BF6 nicht die letzten fünf Jahre über durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten hätten. Stattdessen erteilte das BFA – offenbar in der Meinung, dass dies auch ausreiche – ihnen Aufenthaltsberechtigungen nach § 55 AsylG
  37. Wie das BFA zu dieser Ansicht gelangen konnte, lässt sich nicht logisch nachvollziehen, kann der Wortlaut des § 7 Abs. 3 AsylG 2005 doch keine Zweifel daran lassen, dass eine Aberkennung, die „nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung“ erfolgt, nur vorgenommen werden darf, wenn das BFA die zuständige Niederlassungsbehörde verständigt und diese dann einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt. Es kommt bei dieser amtswegigen Erteilung eines Aufenthaltstitels gerade nicht auf die ansonsten nach dem NAG für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf Antrag notwendigen Voraussetzungen an (vgl. § 45 Abs. 8 NAG: „Liegt eine Verständigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl oder des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 vor, ist dem betreffenden Fremden ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ von Amts wegen zu erteilen.“) und ist das BFA auch keineswegs dazu berufen, das NAG zu vollziehen, sondern hat es nach den insoweit unzweideutigen Vorschriften des AsylG 2005 zu handeln. Ebenso wenig ist dem § 7 Abs. 3 AsylG 2005 auch nur im Ansatz zu entnehmen, dass diese Vorgangsweise durch die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 substituiert werden könnte. Das BFA hat insoweit ungeeignete, das Gesetz geradezu konterkarierende Ermittlungsschritte gesetzt.Soweit es sich aus der dokumentierten Aktenlage nachvollziehen lässt, hatte das BFA zunächst die zuständige Niederlassungsbehörde entsprechend dieser Vorschrift von der geplanten Aberkennung des Asylstatus verständigt und ging das BFA offenbar zunächst auch davon aus, dass diese den BF1 – BF6 Aufenthaltstitel ausgestellt hat, versuchte es doch im April 2023 ihnen Aberkennungsbescheide zuzustellen, was jedoch an ihrer Ortsabwesenheit – sie waren bereits in die Türkei verzogen – scheiterte. Auch im September 2023, als die BF1 – BF6 zur Wiedereinreise in Österreich um eine Grenzempfehlung ansuchten, da ihre Konventionsreisepässe abgelaufen waren, ging die Niederlassungsbehörde dem Akteninhalt nach davon aus, dass sie ihnen rechtskräftig Aufenthaltstitel erteilt hatte. In der Folge ging man nach einer Intervention des BMI aber offenbar wieder von dieser Ansicht ab, wobei sich die genaueren Umstände – weshalb nun zunächst von einer rechtskräftigen Erteilung von Aufenthaltstiteln ausgegangen wurde, später aber nicht mehr – wiederum nicht den vorgelegten Akten entnehmen lassen (zumal der Aktenseite 59 im Akt der BF7 sogar zu entnehmen ist, dass die BF1 – BF6 am 21.04.2021 in dieser Angelegenheit bei der Niederlassungsbehörde vorstellig wurden). Letztlich scheint es aber unstrittig zu sein, dass den BF1 – BF6 tatsächlich nie Aufenthaltstitel in diesem Sinne von der Niederlassungsbehörde ausfolgt wurden. Das BFA informierte insoweit die Niederlassungsbehörde im November 2023 davon, dass sie den BF1 – BF6 keine Aufenthaltstitel auszufolgen habe und das BFA seine Verständigung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 zurückziehe, um dann in der Folge ohne Erteilung dieser Aufenthaltstitel die gegenständlich angefochtenen Aberkennungsbescheide zu erlassen. Die belangte Behörde setzte sich somit über ein zentral notwendiges Sachverhaltselement hinweg, ohne welches sie in der gegenständlichen Konstellation keine Aberkennung des Asylstatus vornehmen hätte dürfen. Als Grund dafür kann der Mitteilung des BFA an die Niederlassungsbehörde wie auch der letzten Seite der Stellungnahme des BFA zu den gegenständlichen Beschwerden entnommen werden, dass die Erteilung von Aufenthaltstiteln „Daueraufenthalt – EU“ mangels Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 45, NAG nicht möglich sei, da sich die BF1 – BF6 nicht die letzten fünf Jahre über durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten hätten. Stattdessen erteilte das BFA – offenbar in der Meinung, dass dies auch ausreiche – ihnen Aufenthaltsberechtigungen nach Paragraph 55, AsylG
  38. Wie das BFA zu dieser Ansicht gelangen konnte, lässt sich nicht logisch nachvollziehen, kann der Wortlaut des Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 doch keine Zweifel daran lassen, dass eine Aberkennung, die „nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung“ erfolgt, nur vorgenommen werden darf, wenn das BFA die zuständige Niederlassungsbehörde verständigt und diese dann einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt. Es kommt bei dieser amtswegigen Erteilung eines Aufenthaltstitels gerade nicht auf die ansonsten nach dem NAG für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf Antrag notwendigen Voraussetzungen an vergleiche Paragraph 45, Absatz 8, NAG: „Liegt eine Verständigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl oder des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 vor, ist dem betreffenden Fremden ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ von Amts wegen zu erteilen.“) und ist das BFA auch keineswegs dazu berufen, das NAG zu vollziehen, sondern hat es nach den insoweit unzweideutigen Vorschriften des AsylG 2005 zu handeln. Ebenso wenig ist dem Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 auch nur im Ansatz zu entnehmen, dass diese Vorgangsweise durch die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 55, AsylG 2005 substituiert werden könnte. Das BFA hat insoweit ungeeignete, das Gesetz geradezu konterkarierende Ermittlungsschritte gesetzt. Insgesamt hat das BFA somit in den gegenständlichen Aberkennungsverfahren nur gänzlich ungeeignete Ermittlungen zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes unternommen, wobei anzumerken ist, dass es aufgrund der vorgelegten Akten für die Rechtsmittelinstanz schon einer Denksportaufgabe gleichkam, alleine den bisherigen Verfahrensgang, in dem sich die belangte Behörde offenkundig nicht von Überlegungen der Zweckmäßigkeit und Raschheit leiten ließ (vgl. dazu im Übrigen auch § 7 Abs. 2 AsylG 2005), nachzuvollziehen. Es kann nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts – auch vor dem Hintergrund des § 21 Abs.2a BFA-VG - sein, die erwähnten erheblichen Ermittlungsmängel nachzuholen und de facto als Erstinstanz zu fungieren. Das betrifft nicht nur die notwendigen Ermittlungen zur Beantwortung der Frage der Erfüllung des Tatbestandes einer Endigungsklausel nach Art. 1 Abschnitt C GFK, sondern das trifft auch die Verständigung der Niederlassungsbehörde nach § 7 Abs. 3 zweiter Satz AsylG
  39. In diesem Sinne wird nämlich auch die zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 25.04.2022 zu verstehen sein, wonach die Bestimmung des § 7 Abs. 3 zweiter Satz AsylG 2005 zwar grundsätzlich auch das Bundesverwaltungsgericht trifft – denkbar etwa, wenn der Ablauf der Fünfjahresfrist, die Nicht-Straffälligkeit oder der Hauptwohnsitz im Bundesgebiet im Sinne des § 7 Abs. 3 erster Satz AsylG 2005 strittig sind (was hier aber jeweils unstrittig gegeben ist) –, dies aber unbeschadet der Möglichkeit der Zurückverweisung an das BFA nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG gilt. Dieser Einschub des Verwaltungsgerichtshofs über die Möglichkeit der Zurückverweisung kann nämlich nur dahingehend verstanden werden, dass in der gegenständlichen Beschwerdesache, in welcher sich das BFA über die eigene Pflicht zur Verständigung der Aufenthaltsbehörde (jedenfalls in einer denkunmöglichen Gesetzesauslegung) hinweggesetzt hat, obwohl die BF1 – BF6 unstrittig seit der Statuszuerkennung mehr als fünf Jahre im Bundesgebiet verbracht haben, nicht straffällig sind und ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, die jeweils angefochtenen Bescheide wieder an die belangte Behörde zurückverwiesen werden können, käme diesem vorgenommenen Einschub doch andernfalls kein Bedeutungsinhalt zu.Insgesamt hat das BFA somit in den gegenständlichen Aberkennungsverfahren nur gänzlich ungeeignete Ermittlungen zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes unternommen, wobei anzumerken ist, dass es aufgrund der vorgelegten Akten für die Rechtsmittelinstanz schon einer Denksportaufgabe gleichkam, alleine den bisherigen Verfahrensgang, in dem sich die belangte Behörde offenkundig nicht von Überlegungen der Zweckmäßigkeit und Raschheit leiten ließ vergleiche dazu im Übrigen auch Paragraph 7, Absatz 2, AsylG 2005), nachzuvollziehen. Es kann nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts – auch vor dem Hintergrund des Paragraph 21, Absatz 2 a, BFA-VG - sein, die erwähnten erheblichen Ermittlungsmängel nachzuholen und de facto als Erstinstanz zu fungieren. Das betrifft nicht nur die notwendigen Ermittlungen zur Beantwortung der Frage der Erfüllung des Tatbestandes einer Endigungsklausel nach Artikel eins, Abschnitt C GFK, sondern das trifft auch die Verständigung der Niederlassungsbehörde nach Paragraph 7, Absatz 3, zweiter Satz AsylG
  40. In diesem Sinne wird nämlich auch die zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 25.04.2022 zu verstehen sein, wonach die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 3, zweiter Satz AsylG 2005 zwar grundsätzlich auch das Bundesverwaltungsgericht trifft – denkbar etwa, wenn der Ablauf der Fünfjahresfrist, die Nicht-Straffälligkeit oder der Hauptwohnsitz im Bundesgebiet im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, erster Satz AsylG 2005 strittig sind (was hier aber jeweils unstrittig gegeben ist) –, dies aber unbeschadet der Möglichkeit der Zurückverweisung an das BFA nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG gilt. Dieser Einschub des Verwaltungsgerichtshofs über die Möglichkeit der Zurückverweisung kann nämlich nur dahingehend verstanden werden, dass in der gegenständlichen Beschwerdesache, in welcher sich das BFA über die eigene Pflicht zur Verständigung der Aufenthaltsbehörde (jedenfalls in einer denkunmöglichen Gesetzesauslegung) hinweggesetzt hat, obwohl die BF1 – BF6 unstrittig seit der Statuszuerkennung mehr als fünf Jahre im Bundesgebiet verbracht haben, nicht straffällig sind und ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, die jeweils angefochtenen Bescheide wieder an die belangte Behörde zurückverwiesen werden können, käme diesem vorgenommenen Einschub doch andernfalls kein Bedeutungsinhalt zu. Die angefochtenen Bescheide sind somit aus diesen Erwägungsgründen gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das BFA zurückzuverweisen.Die angefochtenen Bescheide sind somit aus diesen Erwägungsgründen gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das BFA zurückzuverweisen. Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren im Sinne einer zweckmäßigen Vorgangsweise bei entsprechender Verdachtslage zunächst in Bezug auf die BF7 zur Anwendbarkeit der Endigungsklausel des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK ermitteln müssen, ob die fluchtauslösenden Umstände hinsichtlich des Vaters der BF2 – BF7 und Ehemannes der BF1 weggefallen sind. Ist dies zu bejahen, schlägt dies auf sämtliche BF durch und erfüllen somit alle BF diesen Aberkennungstatbestand, zu welchem ihnen sodann Parteiengehör zu gewähren sein wird. Ist dies zu verneinen, wird der BF7 der Asylstatus nicht abzuerkennen sein, da auf Basis des bislang ermittelten Sachverhaltes eine Anwendbarkeit der Endigungsklausel des Art. 1 Abschnitt C Z 1 GFK auf sie nicht zu erkennen ist. Diesfalls wird die belangte Behörde aber mündliche Einvernahmen der BF2, der BF3 und des BF4, sowie in Anwesenheit der BF1 als gesetzliche Vertreterin auch des BF5 und des BF6 bzw. auch der BF1 für diese zur Klärung der Anwendbarkeit der Endigungsklausel des Art. 1 Abschnitt C Z 1 GFK hinsichtlich der Motive und der Freiwilligkeit einer allfälligen Unterschutzstellung unter den Herkunftsstaat in Bezug auf deren Reisetätigkeit zu führen haben (s. Punkt II.3.4.). Weiters wird das BFA in Bezug auf die BF1 – BF6 bei Vorliegen eines Aberkennungstatbestandes und soweit die sonstigen Voraussetzungen (Nicht-Straffälligkeit und Hauptwohnsitz im Bundesgebiet im Sinne des § 7 Abs. 3 erster Satz AsylG 2005) weiterhin gegeben sind, die zuständige Niederlassungsbehörde gemäß § 7 Abs. 3 zweiter Satz AsylG 2005 zu verständigen haben und die entsprechende Mitteilung dieser Behörde über die rechtskräftige Erteilung von Daueraufenthaltstitels abzuwarten haben (im Falle einer Weigerung der Abholung dieser Aufenthaltstitel durch die BF1 – BF6 wird die Niederlassungsbehörde diese bescheidförmig erteilen können). Im Sinne dieser beschriebenen Vorgangsweise – nämlich einerseits in Hinblick auf die potentielle Anwendbarkeit des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK auf alle BF, andererseits in Hinblick auf die notwendige Vernehmung der BF1 – BF6 hinsichtlich des Art. 1 Abschnitt C Z 1 GFK – ist die Zurückverweisung der angefochtenen Bescheide sämtlicher BF auch verfahrensökonomisch und zweckmäßig.Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren im Sinne einer zweckmäßigen Vorgangsweise bei entsprechender Verdachtslage zunächst in Bezug auf die BF7 zur Anwendbarkeit der Endigungsklausel des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK ermitteln müssen, ob die fluchtauslösenden Umstände hinsichtlich des Vaters der BF2 – BF7 und Ehemannes der BF1 weggefallen sind. Ist dies zu bejahen, schlägt dies auf sämtliche BF durch und erfüllen somit alle BF diesen Aberkennungstatbestand, zu welchem ihnen sodann Parteiengehör zu gewähren sein wird. Ist dies zu verneinen, wird der BF7 der Asylstatus nicht abzuerkennen sein, da auf Basis des bislang ermittelten Sachverhaltes eine Anwendbarkeit der Endigungsklausel des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, GFK auf sie nicht zu erkennen ist. Diesfalls wird die belangte Behörde aber mündliche Einvernahmen der BF2, der BF3 und des BF4, sowie in Anwesenheit der BF1 als gesetzliche Vertreterin auch des BF5 und des BF6 bzw. auch der BF1 für diese zur Klärung der Anwendbarkeit der Endigungsklausel des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, GFK hinsichtlich der Motive und der Freiwilligkeit einer allfälligen Unterschutzstellung unter den Herkunftsstaat in Bezug auf deren Reisetätigkeit zu führen haben (s. Punkt römisch zwei.3.4.). Weiters wird das BFA in Bezug auf die BF1 – BF6 bei Vorliegen eines Aberkennungstatbestandes und soweit die sonstigen Voraussetzungen (Nicht-Straffälligkeit und Hauptwohnsitz im Bundesgebiet im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, erster Satz AsylG 2005) weiterhin gegeben sind, die zuständige Niederlassungsbehörde gemäß Paragraph 7, Absatz 3, zweiter Satz AsylG 2005 zu verständigen haben und die entsprechende Mitteilung dieser Behörde über die rechtskräftige Erteilung von Daueraufenthaltstitels abzuwarten haben (im Falle einer Weigerung der Abholung dieser Aufenthaltstitel durch die BF1 – BF6 wird die Niederlassungsbehörde diese bescheidförmig erteilen können). Im Sinne dieser beschriebenen Vorgangsweise – nämlich einerseits in Hinblick auf die potentielle Anwendbarkeit des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK auf alle BF, andererseits in Hinblick auf die notwendige Vernehmung der BF1 – BF6 hinsichtlich des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, GFK – ist die Zurückverweisung der angefochtenen Bescheide sämtlicher BF auch verfahrensökonomisch und zweckmäßig. 3.
  41. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass die angefochtenen Bescheide aufzuheben sind.3.
  42. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass die angefochtenen Bescheide aufzuheben sind. Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in der rechtlichen Beurteilung wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in der rechtlichen Beurteilung wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W189.2285796.1.00

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