Obsah (16)
§§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 42§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 4Artikel 15§ 28RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.05.2024 GeschäftszahlW192 2252886-1 Spruch, W192 2252886-1/34E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1, 10, 57 Asyl
G 2005 i.d.g.F., § 9 BFA-VG i.d.g.F., §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 55 FPG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, 57, AsylG 2005 i.d.g.F., Paragraph 9, BFA-VG i.d.g.F., Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 55, FPG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer reiste am 16.11.2021 auf dem Luftweg nach Österreich ein und stellte am gleichen Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei Betretung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen einer Transitsicherung wurden bei ihm ein am 02.11.2021 ausgestellter südafrikanischer Reisepass sowie entsprechende Flugtickets sichergestellt. Er gab als Grund der Antragstellung an: „Unser Onkel möchte mich und meine Schwester töten.“ Anlässlich der am 17.11.2021 durchgeführten niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er sich als Staatsangehöriger von Simbabwe aus und brachte vor, er habe seinen Reisepass und Personalausweis in Simbabwe zurückgelassen, Fotos der relevanten Seiten jedoch auf seinem Mobiltelefon gespeichert. Er habe sich zuletzt zwei Jahre lang in Südafrika aufgehalten. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, dass er homosexuell sei und er deswegen in seiner Heimat und in Südafrika verfolgt worden sei. Die Verfolger hätten den Beschwerdeführer umbringen wollen. Dem Beschwerdeführer sei ein Ultimatum gestellt worden: entweder er werde wieder heterosexuell oder es passiere etwas Schlimmes mit ihm. Bei einer Rückkehr befürchte er, dass die Verfolger ihn umbringen werden. Aus einem Schreiben der zuständigen Landespolizeidirektion vom 22.11.2021 betreffend einen Dokumentencheck geht hervor, dass beim sichergestellten südafrikanischen Reisepass eine Verfälschung oder sonstige Manipulation des Reisepasses des Beschwerdeführers nicht habe festgestellt werden können und der Inhaber mit dem Lichtbild ident sei. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 25.11.2021 behauptete der Beschwerdeführer neuerlich seine bei der Erstbefragung angegebene Identität und führte aus, er habe den südafrikanischen Reisepass ein paar Monate vor seiner Ausreise am Schwarzmarkt gekauft. Seine Originaldokumente würden sich bei seiner Halbschwester in Simbabwe befinden. Er brachte im Wesentlichen vor, dass die lokale Gemeinde in Simbabwe im Jahr 2019 erfahren habe, dass er bisexuell sei. Man habe ihn verprügeln wollen und außerdem gehe man dafür ins Gefängnis. In Südafrika habe man den Beschwerdeführer ebenso wegen der Homosexualität töten wollen. Eine Gruppe von homophoben Personen aus Simbabwe habe es sich zum Ziel gesetzt, den Beschwerdeführer zu töten. Diese Personen seien bereit gewesen, die Grenzen zu überschreiten, um ihn zu finden; auch in Südafrika. Sie hätten ihn gefunden und entführt. Dann hätten sie begonnen ihn zu foltern, damit er seine sexuelle Orientierung eingestehe. Sie hätten ihn bis zum Bauch in die Erde eingegraben und anschließend mit Schusswaffe auf ihn gezeigt und ihm ein Messer unter den Hals gehalten. Er habe dann eingestanden, dass er bisexuell sei. Sein gleichgeschlechtlicher Partner sei mit zwei weiteren Personen zu seiner Rettung gekommen. Danach sei er ausgereist. Bei einer Rückkehr befürchte er, dass er in Südafrika sterben werde. Am 27.11.2021 wurde dem Beschwerdeführer die Einreise in das Bundesgebiet aufgrund zwingend erforderlicher gesundheitlicher Maßnahmen im Sondertransitbereich gestattet.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 08.02.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Südafrika (Spruchpunkt II.) abgewiesen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46
FPG nach Südafrika zulässig sei (Spruchpunkt V.) und
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 08.02.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Südafrika (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Südafrika zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Das BFA stellte die südafrikanische Staatsbürgerschaft und Identität des Beschwerdeführers fest und beurteilte die von ihm vorgebrachten Beweggründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates, eine Verfolgung aufgrund einer gleichgeschlechtlichen Ausrichtung, als nicht glaubhaft. Es sei ihm auch sonst nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung glaubhaft zu machen. Die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete das Bundesamt im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer ein gesunder, junger Mann mit schulischer Bildung und Berufserfahrung sei. Er könne seinen Lebensunterhalt aus Eigenem bestreiten und die elementare Grundversorgung in seinem Herkunftsstaat sei gewährleistet. Gegen die Rückkehrentscheidung würden keine Hinderungsgründe vorliegen. In der im Bescheid enthaltenen Auflistung von vorgelegten Beweismitteln wurden neben dem Original des südafrikanischen Reisepasses die Kopie eines Reisepasses von Simbabwe, die Kopie einer nationalen Registrierungskarte von Simbabwe, eine Geburtsurkunde, eine nationale Registrierung von Simbabwe sowie Schulunterlagen angeführt. In dem dem Bundesverwaltungsgericht in weiterer Folge mit der Beschwerde vorgelegten chronologisch geordneten Verwaltungsakt waren keine Hinweise enthalten, dass beim BFA vor oder nach Erlassung des Bescheids vom 08.02.2022 durch den Beschwerdeführer Originaldokumente oder Dokumentenkopien vorgelegt worden sind; solche waren im vorgelegten Verwaltungsakt auch nicht enthalten. In der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids hielt die Behörde ausdrücklich fest, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Ankündigung bei der Einvernahme keine durch seine Schwester aus dem behaupteten Herkunftsstaat Simbabwe zu übermittelnden Originaldokument vorgelegt hat (Bescheid S.41).
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Schriftsatz vom 11.03.2022 durch die bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation fristgerecht eingebrachte vollumfängliche Beschwerde, zu deren Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Behörde davon ausgehe, der Beschwerdeführer sei Staatsbürger von Südafrika, weil dieser einen südafrikanischen Reisepass vorgelegt habe. Diese falsche Annahme gründe in mangelhaften Ermittlungen und mache die Entscheidung falsch; der Beschwerdeführer sei in Wahrheit Staatsbürger von Simbabwe. In der gesamten Entscheidung nehme die Behörde keinen Bezug auf seinen vorgelegten Personalausweis aus Simbabwe; zudem habe er Schulzeugnisse und eine Geburtsurkunde aus Simbabwe vorgelegt. In Bezug auf die Nichtgewährung von Asyl brachte die Beschwerde vor, dass der Beschwerdeführer in Simbabwe seine Sexualität versteckt halten müsse und nicht in Freiheit leben könne. Auch in Südafrika würden homosexuelle Personen teilweise verfolgt und diskriminiert; daher wäre ihm Asyl zu gewähren gewesen. Abgesehen davon stehe dem Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative offen, da Homosexualität in Simbabwe überall verboten sei. Berichte würden aufzeigen, dass auch in Südafrika Homosexuelle nicht geschützt werden können, wenn sie bedroht und diskriminiert werden. Daher drohe ihm in beiden Staaten erhebliche Gefahr. Der Beschwerdeführer sei sehr bemüht, sich in Österreich zu integrieren und spreche bereits ein wenig Deutsch. Er stelle keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar und sei in Österreich nie straffällig geworden. 4.
- Diese Beschwerde, in der auch eine mündliche Verhandlung beantragt worden war, wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 29.08.2022 als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig. Begründend führte es aus, der Beschwerdeführer sei entgegen seiner Aussage Staatsangehöriger von Südafrika. Er habe einen südafrikanischen Reisepass verwendet, der nachweislich echt sei und biometrische Daten aufweise, woraus geschlossen werden könne, dass er bei der Ausstellung des Reisepasses anwesend gewesen sei, um seinen Fingerabdruck abnehmen zu lassen. Den vorgelegten und in Kopie im Akt befindlichen Fotos von einzelnen Seiten seines angeblichen Reisepasses bzw. Personalausweises aus Simbabwe komme kein Beweiswert zu. Sie seien nicht im Original vorhanden und könnten manipuliert sein; eine Überprüfung der Echtheit sei nicht möglich. Der Aufforderung des BFA, seine angeblichen Dokumente aus Simbabwe im Original beizubringen, sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Insgesamt sehe sich das BVwG daher außerstande, die bereits vom BFA festgestellte südafrikanische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen, sodass diese mit ausreichender Sicherheit feststehe. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers in Südafrika, insbesondere wegen der behaupteten sexuellen Orientierung, sei aus näher dargestellten Gründen nicht glaubhaft. 4.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat dieses Erkenntnis des BVwG mit seinem Erkenntnis vom 02.02.2023, Ra 2022/18/0266,
§ 42Abs. 2 Z 3 lit. b und c Vw
GG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit nachstehender Begründung aufgehoben: 4.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat dieses Erkenntnis des BVwG mit seinem Erkenntnis vom 02.02.2023, Ra 2022/18/0266,
Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit nachstehender Begründung aufgehoben: „Das BFA hat zu dieser Revision keine Revisionsbeantwortung erstattet, über Nachfrage des Verwaltungsgerichtshofes aber ausdrücklich bestätigt, dass ihm folgende Beweismittel vorlägen, die sich in den vorgelegten Verwaltungsakten nicht befanden: ein südafrikanischer Reisepass im Original, eine beglaubigte Kopie der originalen Geburtsurkunde aus Simbabwe, eine „Nationale Registrierung“ im Original, zwei Schulzeugnisse (vermutlich im Original). Diese Dokumente seien dem BFA spätestens am
- Jänner 2022 (also vor Erlassung des Bescheides vom
- Februar 2022) zur Verfügung gestanden. Sie wären dem BVwG nur bei Verlangen im Original übermittelt worden. … Im vorliegenden Fall gingen das BFA und das BVwG übereinstimmend davon aus, dass der Revisionswerber ein Staatsangehöriger von Südafrika sei, und prüften sein Vorbringen, wegen der sexuellen Orientierung asylrelevant verfolgt zu werden, ausschließlich in Bezug auf diesen angenommenen Herkunftsstaat. Dem hält die Revision entgegen, dass der Revisionswerber zwar mit einem - nach seinen Behauptungen unrichtigen - südafrikanischen Reisepass eingereist sei, er aber stets angegeben habe, nur Staatsangehöriger von Simbabwe zu sein und dort wegen seiner Bisexualität verfolgt zu werden. Den südafrikanischen Pass habe er auf dem Schwarzmarkt erworben; in Südafrika sei es möglich, sich eine komplette Identität zu kaufen. Dass dieses Vorbringen zutrifft, hätte das BVwG unter Heranziehung aktueller, von der Revision im Einzelnen zitierter Länderberichte verifizieren können. Außerdem habe der Revisionswerber entgegen den Behauptungen des BFA und des BVwG Identitätsdokumente (zum Teil) im Original vorgelegt, die sein Vorbringen zur Staatsangehörigkeit von Simbabwe untermauern würden. Die Auflistung der vorgelegten Beweismittel im Bescheid des BFA und die über Nachfrage erfolgten Auskünfte der Verwaltungsbehörde bestätigen, dass der Revisionswerber schon vor Erlassung des verwaltungsbehördlichen Bescheides Dokumente u.a. im Original vorgelegt hat, die seine Staatsangehörigkeit von Simbabwe belegen sollen. Ausgehend davon erweisen sich die Erwägungen des BFA im verwaltungsbehördlichen Bescheid, der Revisionswerber habe keine identitätsbezeugenden Dokumente aus Simbabwe vorlegen können, sowie die daran anknüpfende beweiswürdigende Überlegung des BVwG, der Revisionswerber habe nur kopierte Unterlagen aus Simbabwe vorgelegt, die keine Überprüfung zuließen und daher keinen Beweiswert hätten, als aktenwidrig. Selbst wenn dem BVwG Originale der angesprochenen Unterlagen vom BFA nicht vorgelegt worden sein sollten, weil sie beim BFA verblieben sind, wäre zu erwarten gewesen, dass sich das Verwaltungsgericht diese im angefochtenen Bescheid und explizit in der Beschwerde angesprochenen Urkunden vom BFA beischafft und in seiner Entscheidung mitberücksichtigt. Die Klärung der behaupteten Staatsangehörigkeit des Revisionswerbers von Simbabwe konnte auch nicht deshalb unterbleiben, weil das BFA und das BVwG von der Echtheit des südafrikanischen Passes ausgegangen sind. Zum einen maßen sowohl die Verwaltungsbehörde als auch das BVwG der aktenwidrig angenommenen unterlassenen Vorlage von (originalen) Identitätsdokumenten nicht bloß untergeordnete Bedeutung bei, um das Vorbringen des Revisionswerbers insgesamt als unglaubwürdig zu bewerten. Zum anderen nahmen sie in Bezug auf das Vorbringen des Revisionswerbers, kein südafrikanischer Staatsbürger zu sein und den südafrikanischen Reisepass am Schwarzmarkt besorgt zu haben, keine weiteren Ermittlungen vor, ob der Revisionswerber tatsächlich südafrikanischer Staatsangehöriger ist. Aufgrund der aufgezeigten Verfahrensmängel durfte das BVwG nicht davon ausgehen, dass ein „geklärter Sachverhalt“ im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG vorlag, der eine Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG erlaubt hätte (vgl. zur ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhandlungspflicht grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018). Aufgrund der aufgezeigten Verfahrensmängel durfte das BVwG nicht davon ausgehen, dass ein „geklärter Sachverhalt“ im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG vorlag, der eine Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG erlaubt hätte vergleiche zur ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhandlungspflicht grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018). Die Missachtung der Verhandlungspflicht führt im Anwendungsbereich des Art. 47 GRC - wie im vorliegenden Fall - zur Aufhebung der gerichtlichen Entscheidung, ohne dass die Relevanz dieses Verfahrensmangels geprüft werden müsste (vgl. VwGH 10.10.2022, Ra 2022/18/0076, mwN). Ungeachtet dessen zeigt die Revision auf, dass die Klärung des von ihr geltend gemachten „Herkunftsstaates“ in Verbindung mit der unterlassenen Überprüfung einer möglichen Verfolgungsgefahr für Personen mit der sexuellen Orientierung des Revisionswerbers in Simbabwe zu einem anderen Verfahrensergebnis hätte führen können.“ Die Missachtung der Verhandlungspflicht führt im Anwendungsbereich des Artikel 47, GRC - wie im vorliegenden Fall - zur Aufhebung der gerichtlichen Entscheidung, ohne dass die Relevanz dieses Verfahrensmangels geprüft werden müsste vergleiche VwGH 10.10.2022, Ra 2022/18/0076, mwN). Ungeachtet dessen zeigt die Revision auf, dass die Klärung des von ihr geltend gemachten „Herkunftsstaates“ in Verbindung mit der unterlassenen Überprüfung einer möglichen Verfolgungsgefahr für Personen mit der sexuellen Orientierung des Revisionswerbers in Simbabwe zu einem anderen Verfahrensergebnis hätte führen können.“ 5.
- Das BVwG, dem das Vorhandensein von Originaldokumenten des Beschwerdeführers aus Simbabwe erst aus dem behebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs bekannt geworden ist, hat das BFA im fortgesetzten Verfahren mit Verfügung vom 01.03.2023 zur Vorlage der Originaldokumente aufgefordert, worauf die Behörde in weiterer Folge den südafrikanischen Reisepass, eine Identitätskarte von Simbabwe, eine Geburtsurkunde von Simbabwe sowie zwei Schulbestätigungen aus Simbabwe vorlegte. Mit Eingabe seiner nunmehrigen Rechtsvertretung vom 03.04.2023 legte der Beschwerdeführer Bestätigungsschreiben der nach seinen Angaben von ihm besuchten Schulen in Simbabwe ebenso vor wie Fotos betreffend den Schulbesuch sowie Länderberichte über durch korrupte südafrikanische Beamte an ausländische Staatsangehörige ausgestellte südafrikanische Pässe und Identitätsdokumente. In der Eingabe wurde weiters durch den Beschwerdeführer eingeräumt, dass Teile seines vor dem BFA erstatteten Fluchtvorbringens nicht der Wahrheit entsprochen hätten und er weder in Simbabwe noch in Südafrika von einer namentlich bezeichneten homophoben Gruppe verfolgt worden sei, da es eine solche Gruppe nicht gebe. Der Beschwerdeführer sei jedoch tatsächlich in Südafrika in einem Club von drei Personen bedroht worden, die jedoch nicht Teil einer solchen Gruppe und dem Beschwerdeführer auch nicht bekannt gewesen seien. Er sei von seinem damaligen Partner gerettet worden. Schon zuvor sei der Beschwerdeführer sowohl in Simbabwe als auch in Südafrika Anfeindungen ausgesetzt gewesen und habe seine sexuelle Orientierung nicht offen ausleben können. Dies sei auch der Grund für seine Ausreise gewesen. Unter Hinweis auf zitierte Länderberichte wurde vorgebracht, dass LGBT-Personen in Simbabwe vielfältig diskriminiert würden, Opfer von homophoben Angriffen seien, erpresst werden und von der Polizei nicht geschützt würden. Aus vom BVwG eingeholten urkundentechnischen Untersuchungsberichten des Bundesministeriums für Inneres-Bundeskriminalamt vom 15.05.2023 ergibt sich, dass sowohl bei dem vom Beschwerdeführer vorgelegten südafrikanischen Reisepass als auch beim vorgelegten Identitätsausweis aus Simbabwe keinerlei Hinweise auf eine falsche oder verfälschte Urkunde vorliegen und die Dokumente im Formularvordruck und nach Ausstellungsmodalitäten mit dortigem Vergleichs- und Informationsmaterial übereinstimmen. Weiters wurde auf Ersuchen des BVwG verifiziert, dass der im Identitätsausweis aus Simbabwe abgedruckte Fingerabdruck mit dem Fingerabdruckblatt des Beschwerdeführers aus AFIS ident ist. Auch zufolge den Lichtbildern seien die Dokumente für dieselbe Person ausgestellt worden. Auf Anfrage des BVwG teilte die österreichische Botschaft in Pretoria mit Note vom 21.06.2023 mit, dass es
dem dortigen Innenministerium sowie Berichten in südafrikanischen Medien seit 2021 zu zahlreichen Vorfällen mit missbräuchlichen Passausstellungen und Identitätsdiebstählen in Südafrika gekommen sei. 5.
- Am 25.08.2023 fand vor dem BVwG unter Mitwirkung eines Dolmetschers für die Sprache Englisch und der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Umständen sowie zu seinen Ausreisegründen befragt wurde. Das BFA hat keinen Vertreter entsandt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Simbabwe; seine Identität steht fest. Er ist ledig und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er besuchte 11 Jahre im Herkunftsstaat Schulen und arbeitete dort nach Absolvierung einer entsprechenden Ausbildung als Fotomodell. 2019 verließ der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat und reiste nach Südafrika, wo er zuletzt etwa eineinhalb Jahre als Reinigungskraft arbeitete. Im November 2021 reiste auf dem Luftweg mit einem für ihn auf eine andere Identität ausgestellten südafrikanischen Reisepass in das österreichische Bundesgebiet ein, stellte am 16.11.2021 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz und hält sich seit seiner Einreise durchgehend in Österreich auf. Der Beschwerdeführer geht im Bundesgebiet keiner legalen Beschäftigung nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er hat im Bundesgebiet weder Familienangehörige bzw. familienähnliche Bindungen noch sonstige intensive soziale Kontakte. Er ist gesund, arbeitsfähig und strafrechtlich unbescholten. Im Herkunftsstaat leben ein Halbbruder und eine Schwester des Beschwerdeführers mit der er in Kontakt steht und die ihn durch Übermittlung von Dokumenten unterstützt hat. 1.
- Zu den Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers: Die vom Beschwerdeführer vor dem BFA erstatteten Verfolgungsbehauptungen, wonach dieser im Jahr 2019 in Simbabwe durch eine homophobe Gruppierung aus Simbabwe, die auch grenzüberschreitend tätig werde, und danach auch in Südafrika verfolgt worden sei, sind ebenso unzutreffend, wie sein weiteres Vorbringen, wonach er im November 2021 von der genannten Gruppierung in Südafrika gefunden, entführt und gefoltert und schließlich von seinem gleichgeschlechtlichen Partner gerettet worden sei. Der Beschwerdeführer hat dies in der Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 03.04.2023 und in der Beschwerdeverhandlung am 25.08.2023 auch eingeräumt. Es wird der Beurteilung zugrunde gelegt, dass der Beschwerdeführer homosexuell ist und im Herkunftsstaat vor seiner Ausreise etwa fünf gleichgeschlechtliche Beziehungen sowie auch eine sexuelle Begegnung mit einer Frau hatte. Er hat ab dem
- Lebensjahr seine gleichgeschlechtliche Ausrichtung entdeckt. Der Beschwerdeführer war wegen seiner sexuellen Ausrichtung im Herkunftsstaat keinen Verfolgungshandlungen der Behörden des Herkunftsstaates ausgesetzt. Seine in der Familie bekannt gewordene sexuelle Ausrichtung hat zu unterschiedlichen Reaktionen seiner Familienangehörigen geführt, die von strikter Ablehnung durch einen Cousin, dem Abbruch des Kontaktes durch die Großmutter und einen Onkel bis zum Einverständnis seitens der Schwester, des Halbbruders sowie eines ebenfalls homosexuellen Onkels reichten. Der Beschwerdeführer war in Herkunftsstaat keinerlei gewaltsamen Übergriffen von privater Seite wegen seiner sexuellen Ausrichtung ausgesetzt. Er ist manchmal von Personen verbal beleidigt worden und es wurde ihm von anderen Spielern die Teilnahme an Fußballspielen wegen der sexuellen Ausrichtung verweigert. Die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers als Modell war mit der Zuschreibung einer gleichgeschlechtlichen Ausrichtung verbunden, wobei dies den Beschwerdeführer aber nicht gestört hat. Der Beschwerdeführer hat im Herkunftsstaat keine Clubs für Homosexuelle besucht, jedoch an Privatpartys teilgenommen. Es ist vor dem Hintergrund der Situation in seinem Herkunftsstaat nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer mit Strafverfolgung wegen seiner sexuellen Ausrichtung rechnen muss. Ebenso ist es nicht wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer Übergriffe von privater Seite befürchten müsse, vor denen er keinen Schutz der zuständigen Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen könne. Auch sonst ist der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland nicht aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von privater oder staatlicher Seite bedroht. 1.
- Zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat: Es besteht für den Beschwerdeführer als leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf im Falle der Rückkehr keine konkrete Gefahr, einen Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit zu erleiden und es liefe der Beschwerdeführer auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen, befindet sich nicht in regelmäßiger medizinischer Behandlung und gehört aufgrund seiner Gesundheit und seines Alters nicht zur Risikogruppe eines schweren Verlaufs einer Corona-Infektion. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: 1.4.
- Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Simbabwe Gesamtaktualisierung am 21.9.2022: Politische Lage Simbabwe verfügt über eine Legislative aus zwei Kammern. Das Unterhaus, die National Assembly, besteht aus 270 Mitgliedern, von denen 210 direkt gewählt werden. Nach der Überarbeitung der Verfassung im Jahr 2013 sind 60 Sitze für Frauen reserviert. Im Oberhaus, dem Senat, sitzen 78 Mitglieder, von denen 60 direkt gewählt werden, darunter 16 traditionelle Häuptlinge und zwei gewählte Vertreter für Menschen mit Behinderungen. Die letzten Präsidentschafts- und Parlamentswahlen fanden am 30.7.2018 statt, für Juli 2023 sind die nächsten Wahlen angesetzt. Staatsoberhaupt und Regierungschef ist Präsident Emmerson Mnangagwa (EI 4.4.2022). Bei den Parlamentswahlen 2018 gewann die Zimbabwe African National Union-Patriotic Front (ZANU-PF) 180 der 270 Sitze in der Nationalversammlung. Die Oppositionspartei Movement for Democratic Change Alliance (MDC-Allianz) erhielt 87 Sitze, und die MDC-T [Anm.: Movement for Democratic Change - Tsvangirai, eine Splitterpartei der MDC-Allianz, die nach ihrem früheren Vorsitzenden Morgan Tsvangirai benannt ist] gewann einen der Sitze (FH 24.2.2022). Emmerson Mnangagwa wurde im Jahr 2018 in allgemeinen Wahlen für eine Amtszeit von fünf Jahren zum Präsidenten gewählt (USDOS 12.4.2022), nachdem das Militär eingegriffen hatte, um den langjährigen Präsidenten Robert Mugabe aufgrund von Spaltungen innerhalb der Regierungspartei abzusetzen (FH 24.2.2022; vgl. EI 4.4.2022). Mnangagwa von der ZANU-PF erhielt 50,8 % der Stimmen, gefolgt vom Kandidaten der MDC-Allianz, Nelson Chamisa, mit 44,3 % (FH 24.2.2022; vgl. EISA 8.2018). Internationale und einheimische Beobachter berichteten von einem friedlichen Wahlkampf, äußerten jedoch Bedenken hinsichtlich des allgemeinen Ablaufs und der Integrität der Wahl (FH 24.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Die Beobachter der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika (SADC) und der Europäischen Union (EU) stellten unter anderem fest, dass die Parteien Schwierigkeiten hatten, Zugang zu den Wählerverzeichnissen zu erhalten, dass die staatlichen Medien regierungsfreundlich eingestellt waren, dass die Briefwahl angefochten wurde, dass der Diaspora das Wahlrecht verweigert wurde und dass Einschüchterungsversuche zugunsten der Regierungspartei eingesetzt wurden (FH 24.2.2022). Die Berichterstattung in den staatlichen Medien war stark zugunsten der ZANU-PF ausgerichtet und ermöglichte fast keinen Informationszugang und keine positive Berichterstattung über die Opposition. Durch eine politisierte Verteilung von Lebensmitteln bestrafte die Regierung Gemeinden, die oppositionelle Ratsmitglieder gewählt hatten, indem sie ihnen Hilfe verweigerte, während sie Gemeinden, die für die ZANU-PF gestimmt hatten, belohnte (USDOS 12.4.2022). Auch wenn bei den Wahlen 2018 einige bedeutende schrittweise Verbesserungen zu verzeichnen waren, hat Simbabwe noch kein Verfahren eingeführt, bei dem alle politischen Parteien gleich behandelt werden und die Bürgerinnen und Bürger darauf vertrauen können, dass sie ihre Stimme abgeben und ihre politische Meinung frei von Angst vor Repressalien äußern können (NDI 29.10.2018).Emmerson Mnangagwa wurde im Jahr 2018 in allgemeinen Wahlen für eine Amtszeit von fünf Jahren zum Präsidenten gewählt (USDOS 12.4.2022), nachdem das Militär eingegriffen hatte, um den langjährigen Präsidenten Robert Mugabe aufgrund von Spaltungen innerhalb der Regierungspartei abzusetzen (FH 24.2.2022; vergleiche EI 4.4.2022). Mnangagwa von der ZANU-PF erhielt 50,8 % der Stimmen, gefolgt vom Kandidaten der MDC-Allianz, Nelson Chamisa, mit 44,3 % (FH 24.2.2022; vergleiche EISA 8.2018). Internationale und einheimische Beobachter berichteten von einem friedlichen Wahlkampf, äußerten jedoch Bedenken hinsichtlich des allgemeinen Ablaufs und der Integrität der Wahl (FH 24.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Die Beobachter der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika (SADC) und der Europäischen Union (EU) stellten unter anderem fest, dass die Parteien Schwierigkeiten hatten, Zugang zu den Wählerverzeichnissen zu erhalten, dass die staatlichen Medien regierungsfreundlich eingestellt waren, dass die Briefwahl angefochten wurde, dass der Diaspora das Wahlrecht verweigert wurde und dass Einschüchterungsversuche zugunsten der Regierungspartei eingesetzt wurden (FH 24.2.2022). Die Berichterstattung in den staatlichen Medien war stark zugunsten der ZANU-PF ausgerichtet und ermöglichte fast keinen Informationszugang und keine positive Berichterstattung über die Opposition. Durch eine politisierte Verteilung von Lebensmitteln bestrafte die Regierung Gemeinden, die oppositionelle Ratsmitglieder gewählt hatten, indem sie ihnen Hilfe verweigerte, während sie Gemeinden, die für die ZANU-PF gestimmt hatten, belohnte (USDOS 12.4.2022). Auch wenn bei den Wahlen 2018 einige bedeutende schrittweise Verbesserungen zu verzeichnen waren, hat Simbabwe noch kein Verfahren eingeführt, bei dem alle politischen Parteien gleich behandelt werden und die Bürgerinnen und Bürger darauf vertrauen können, dass sie ihre Stimme abgeben und ihre politische Meinung frei von Angst vor Repressalien äußern können (NDI 29.10.2018). Seit der Unabhängigkeit ist die ZANU-PF die einzige Regierungspartei, abgesehen von einer Machtteilung zwischen 2009 und 2013 (AJ 1.8.2022; vgl. FH 24.2.2022). Dies führt zu Unmut in der simbabwischen Gesellschaft. Viele der schätzungsweise 15 Millionen Einwohner des Landes, die der ZANU-PF die Schuld an der wirtschaftlichen Misswirtschaft geben, fordern lautstark einen Wandel. Die Regierungspartei wird darüber hinaus seit langem beschuldigt, mit Hilfe der Wahlkommission Wahlen gefälscht zu haben (AJ 1.8.2022). Vor diesem Hintergrund führten die verzögerten Wahlergebnisse nach den letzten Wahlen zu Straßenprotesten im Zentrum von Harare, die die Behörden am 1.8.2018 mit Schüssen auf Demonstranten beendeten, wobei sechs Menschen getötet und weitere verletzt wurden (AJ 1.8.2022; vgl. HRW 2.8.2021).Seit der Unabhängigkeit ist die ZANU-PF die einzige Regierungspartei, abgesehen von einer Machtteilung zwischen 2009 und 2013 (AJ 1.8.2022; vergleiche FH 24.2.2022). Dies führt zu Unmut in der simbabwischen Gesellschaft. Viele der schätzungsweise 15 Millionen Einwohner des Landes, die der ZANU-PF die Schuld an der wirtschaftlichen Misswirtschaft geben, fordern lautstark einen Wandel. Die Regierungspartei wird darüber hinaus seit langem beschuldigt, mit Hilfe der Wahlkommission Wahlen gefälscht zu haben (AJ 1.8.2022). Vor diesem Hintergrund führten die verzögerten Wahlergebnisse nach den letzten Wahlen zu Straßenprotesten im Zentrum von Harare, die die Behörden am 1.8.2018 mit Schüssen auf Demonstranten beendeten, wobei sechs Menschen getötet und weitere verletzt wurden (AJ 1.8.2022; vergleiche HRW 2.8.2021). Simbabwe befindet sich stark unter dem Einfluss des Militärs (SAIIA 13.10.2021; vgl. FH 24.2.2022). Dies hat zur Folge, dass die zivile Führung in Simbabwe nur teilweise durch Wahlen legitimiert ist, während das Militär, die Polizei und die Geheimdienste parteiisch sind und eine zentrale Rolle bei der Entscheidungsfindung der Regierung einnehmen (BS 29.4.2020). Viele hochrangige Militärs haben Führungspositionen in der ZANU-PF und in der Regierung inne (FH 24.2.2022).Simbabwe befindet sich stark unter dem Einfluss des Militärs (SAIIA 13.10.2021; vergleiche FH 24.2.2022). Dies hat zur Folge, dass die zivile Führung in Simbabwe nur teilweise durch Wahlen legitimiert ist, während das Militär, die Polizei und die Geheimdienste parteiisch sind und eine zentrale Rolle bei der Entscheidungsfindung der Regierung einnehmen (BS 29.4.2020). Viele hochrangige Militärs haben Führungspositionen in der ZANU-PF und in der Regierung inne (FH 24.2.2022). Sicherheitslage Aufgrund der angespannten wirtschaftlichen Lage und den daraus resultierenden sozialen Spannungen muss in den städtischen Ballungsräumen mit Demonstrationen und teilweise auch mit gewaltsamen Auseinandersetzungen gerechnet werden (AA 14.9.2022; vgl. EDA 7.4.2022). Aufgrund der angespannten wirtschaftlichen Lage und den daraus resultierenden sozialen Spannungen muss in den städtischen Ballungsräumen mit Demonstrationen und teilweise auch mit gewaltsamen Auseinandersetzungen gerechnet werden (AA 14.9.2022; vergleiche EDA 7.4.2022). Politisch motivierte Gewalt bleibt ein Problem in Simbabwe (CFR 1.6.2022; vgl. IMS 30.6.2022, AI 28.2.2022). Die staatlichen Sicherheitsapparate, insbesondere die Polizei und die Armee, wurden in der Vergangenheit von der regierenden Zimbabwe African National Union - Patriotic Front (ZANU-PF) eingesetzt, um mit Gewalt, Angst und Einschüchterung darüber zu entscheiden, wer im Land regiert (IMS 30.6.2022). Im Kontext der Parlamentswahlen 2023 konzentrieren sich die politischen Parteien bereits auf die parteiinterne Umstrukturierung und die Wählermobilisierung. Diese politischen Aktivitäten gehen mit einer dramatischen Zunahme politisch motivierter Gewalt einher, die schwere Übergriffe, Entführungen, Zerstörung von Eigentum, willkürliche Festnahmen, Inhaftierungen und Gewaltandrohungen umfasst (HZ 22.10.2021).Politisch motivierte Gewalt bleibt ein Problem in Simbabwe (CFR 1.6.2022; vergleiche IMS 30.6.2022, AI 28.2.2022). Die staatlichen Sicherheitsapparate, insbesondere die Polizei und die Armee, wurden in der Vergangenheit von der regierenden Zimbabwe African National Union - Patriotic Front (ZANU-PF) eingesetzt, um mit Gewalt, Angst und Einschüchterung darüber zu entscheiden, wer im Land regiert (IMS 30.6.2022). Im Kontext der Parlamentswahlen 2023 konzentrieren sich die politischen Parteien bereits auf die parteiinterne Umstrukturierung und die Wählermobilisierung. Diese politischen Aktivitäten gehen mit einer dramatischen Zunahme politisch motivierter Gewalt einher, die schwere Übergriffe, Entführungen, Zerstörung von Eigentum, willkürliche Festnahmen, Inhaftierungen und Gewaltandrohungen umfasst (HZ 22.10.2021). Rechtsschutz / Justizwesen Das simbabwische Rechtssystem stellt eine Kombination aus englisch-römisch-niederländischem Recht dar (NYUL 8.2021). Der Chief Justice steht an der Spitze der Judikative und ist für das Verfassungsgericht und den Obersten Gerichtshof zuständig. Höchste Instanzen sind der Supreme Court und der High Court (CP 27.4.2022). In der neuen simbabwischen Verfassung wird das Gewohnheitsrecht (Costumary Law) in verschiedenen Bestimmungen ausdrücklich anerkannt. Das Gewohnheitsrecht bezieht sich auf die Sitten und Gebräuche der Stämme in Simbabwe (NYUL 8.2021) Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, aber die Regierung hat den Einfluss der Exekutive auf die Gerichte und die Einmischung in Gerichtsentscheidungen verstärkt. Die Justiz ist, insbesondere bei Fällen, in denen hochrangige Regierungsbeamte, politisch vernetzte Personen sowie Personen und Organisationen, die Rechtsmittel wegen Menschenrechtsverletzungen einlegen wollen, politischer Einflussnahme und Einschüchterung ausgesetzt (USDOS 12.4.2022). Der Druck auf die Gerichte, Maßnahmen der Exekutive zu billigen und die Interessen der regierenden Zimbabwe African National Union - Patriotic Front (ZANU-PF) zu schützen, untergräbt die Unabhängigkeit der Justiz (FH 24.2.2022). Zeitweise stellt die Justiz trotz des starken Drucks der Regierung ihre Unabhängigkeit unter Beweis, worauf die Regierung jedoch häufig Richter entlässt (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 24.2.2022). Im Jahr 2021 wurden zwei Verfassungsänderungen umgesetzt, mit denen die Unabhängigkeit der Justiz weiter unterminiert wird. Der Präsident darf nun höherrangige Richter ohne jegliches Hearing und ohne Auswahlverfahren ernennen und befördern (AI 29.3.2022).Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, aber die Regierung hat den Einfluss der Exekutive auf die Gerichte und die Einmischung in Gerichtsentscheidungen verstärkt. Die Justiz ist, insbesondere bei Fällen, in denen hochrangige Regierungsbeamte, politisch vernetzte Personen sowie Personen und Organisationen, die Rechtsmittel wegen Menschenrechtsverletzungen einlegen wollen, politischer Einflussnahme und Einschüchterung ausgesetzt (USDOS 12.4.2022). Der Druck auf die Gerichte, Maßnahmen der Exekutive zu billigen und die Interessen der regierenden Zimbabwe African National Union - Patriotic Front (ZANU-PF) zu schützen, untergräbt die Unabhängigkeit der Justiz (FH 24.2.2022). Zeitweise stellt die Justiz trotz des starken Drucks der Regierung ihre Unabhängigkeit unter Beweis, worauf die Regierung jedoch häufig Richter entlässt (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 24.2.2022). Im Jahr 2021 wurden zwei Verfassungsänderungen umgesetzt, mit denen die Unabhängigkeit der Justiz weiter unterminiert wird. Der Präsident darf nun höherrangige Richter ohne jegliches Hearing und ohne Auswahlverfahren ernennen und befördern (AI 29.3.2022). Der verfassungsrechtlich vorgeschriebene Schutz eines fairen Verfahrens wird nicht durchgesetzt (FH 24.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022), sei es auf Grund politischen Drucks oder durch die bei der Justiz weit verbreitete Korruption (USDOS 12.4.2022). Das Sicherheitspersonal missachtet häufig grundlegende Rechte in Bezug auf Festnahme, Durchsuchung und Beschlagnahme (FH 24.2.2022). Auch Anwälte werden unter fadenscheinigen Anschuldigungen inhaftiert und verhaftet (FH 24.2.2022; vgl. OHCHR 21.9.2021). Die Regierungsbeamten legen den Begriff der Staatssicherheit großzügig aus, so dass er auch Prozesse und Anhörungen von Angeklagten umfasst, die gegen die Regierung protestieren oder über die Korruption der Regierung berichten. Einzelpersonen können in Zivilsachen kostenlosen Rechtsbeistand bei der Legal Resources Foundation oder den Zimbabwe Lawyers for Human Rights beantragen. Auch die Zimbabwe Women Lawyers Association bietet Frauen und Jugendlichen kostenlosen Rechtsbeistand. Das Gesetz sieht eine kostenlose Dolmetscherleistung vor, und Dolmetscher in den Sprachen Shona-Englisch und Ndebele-Englisch stehen im Allgemeinen zu Verfügung. Das Recht auf angemessene Zeit und Einrichtungen zur Vorbereitung der Verteidigung ist ebenfalls gesetzlich verankert, wird jedoch häufig nicht eingehalten (USDOS 12.4.2022).Der verfassungsrechtlich vorgeschriebene Schutz eines fairen Verfahrens wird nicht durchgesetzt (FH 24.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022), sei es auf Grund politischen Drucks oder durch die bei der Justiz weit verbreitete Korruption (USDOS 12.4.2022). Das Sicherheitspersonal missachtet häufig grundlegende Rechte in Bezug auf Festnahme, Durchsuchung und Beschlagnahme (FH 24.2.2022). Auch Anwälte werden unter fadenscheinigen Anschuldigungen inhaftiert und verhaftet (FH 24.2.2022; vergleiche OHCHR 21.9.2021). Die Regierungsbeamten legen den Begriff der Staatssicherheit großzügig aus, so dass er auch Prozesse und Anhörungen von Angeklagten umfasst, die gegen die Regierung protestieren oder über die Korruption der Regierung berichten. Einzelpersonen können in Zivilsachen kostenlosen Rechtsbeistand bei der Legal Resources Foundation oder den Zimbabwe Lawyers for Human Rights beantragen. Auch die Zimbabwe Women Lawyers Association bietet Frauen und Jugendlichen kostenlosen Rechtsbeistand. Das Gesetz sieht eine kostenlose Dolmetscherleistung vor, und Dolmetscher in den Sprachen Shona-Englisch und Ndebele-Englisch stehen im Allgemeinen zu Verfügung. Das Recht auf angemessene Zeit und Einrichtungen zur Vorbereitung der Verteidigung ist ebenfalls gesetzlich verankert, wird jedoch häufig nicht eingehalten (USDOS 12.4.2022). Sicherheitsbehörden Die Polizei (Zimbabwe Republic Police/ZRP) sorgt für die innere Sicherheit. Die Polizei und die Einwanderungsbehörde, die beide dem Innenministerium unterstellt sind, sind in erster Linie für die Durchsetzung der Einwanderungs- und Grenzkontrollen zuständig. Obwohl die Polizei dem Innenministerium unterstellt ist, kann das Präsidialamt die Polizei anweisen, auf zivile Unruhen zu reagieren. Die nationale Armee und die Luftwaffe Simbabwes bilden die simbabwischen Verteidigungskräfte und sind dem Verteidigungsminister unterstellt. Das Militär ist für die äußere Sicherheit zuständig, hat aber auch einige Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit. Die dem Präsidialamt unterstellte Central Intelligence Organization (CIO) ist sowohl für die innere als auch für die äußere Sicherheit zuständig. Die zivilen Behörden hatten bisweilen keine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 12.4.2022) und das Militär mischt sich weiterhin in die zivile Regierungsführung ein. Auch nach dem Sturz des ehemaligen Präsidenten Robert Mugabes im Jahr 2017 spielt das Militär weiterhin eine entscheidende Rolle in politischen Angelegenheiten (FH 24.20.2022). Die enge Beziehung zwischen dem Oberkommando des Militärs und der Regierungspartei stellt für die Oppositionsparteien ein Problem dar (TAR 27.10.2021). Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung verbietet Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (USDOS 12.4.2022); es gibt jedoch Berichte, dass Polizisten, sowie zivile und militärische Geheimdienstmitarbeiter solche Praktiken ungestraft anwenden (USDOS 12.4.2022; vgl. HRW 13.1.2022, FH 24.2.2022).NGOs berichten, dass Sicherheitskräfte Bürger in Gewahrsam entführen, angreifen und foltern – einschließlich gezielter Angriffe auf und Folterungen von Aktivisten der Zivilgesellschaft, Gewerkschaftsführern, Oppositionellen und anderen vermeintlichen Regierungsgegnern. Während des gesamten Jahres 2021 wendete die Polizei bei der Festnahme, Inhaftierung und Vernehmung von Straftätern exzessive Gewalt an, einschließlich der Anwendung von Folter während des Polizeigewahrsams (USDOS 12.4.2022; vgl. HRW 13.1.2022). Untersuchungen von Human Rights Watch ergaben, dass die Sicherheitskräfte bei der Niederschlagung landesweiter Proteste im Jänner 2019 exzessive und tödliche Gewalt angewendet haben (HRW 13.1.2022; vgl. OHCHR 21.9.2021). Lokale Gruppen berichteten diesbezüglich, dass die Sicherheitskräfte mit scharfer Munition schossen, wodurch 17 Menschen getötet wurden, und dass uniformierte Soldaten während und nach diesen Protesten mindestens 17 Frauen vergewaltigten. Keiner der Sicherheitskräfte wurde verhaftet oder strafrechtlich verfolgt (HRW 13.1.2022). Am 16.1.2021 schossen Soldaten auf Dorfbewohner, einer davon wurde getötet, mehrere andere verletzt. Sechs Soldaten wurden verhaftet und des Mordes angeklagt (AI 29.3.2022).Die Verfassung verbietet Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (USDOS 12.4.2022); es gibt jedoch Berichte, dass Polizisten, sowie zivile und militärische Geheimdienstmitarbeiter solche Praktiken ungestraft anwenden (USDOS 12.4.2022; vergleiche HRW 13.1.2022, FH 24.2.2022).NGOs berichten, dass Sicherheitskräfte Bürger in Gewahrsam entführen, angreifen und foltern – einschließlich gezielter Angriffe auf und Folterungen von Aktivisten der Zivilgesellschaft, Gewerkschaftsführern, Oppositionellen und anderen vermeintlichen Regierungsgegnern. Während des gesamten Jahres 2021 wendete die Polizei bei der Festnahme, Inhaftierung und Vernehmung von Straftätern exzessive Gewalt an, einschließlich der Anwendung von Folter während des Polizeigewahrsams (USDOS 12.4.2022; vergleiche HRW 13.1.2022). Untersuchungen von Human Rights Watch ergaben, dass die Sicherheitskräfte bei der Niederschlagung landesweiter Proteste im Jänner 2019 exzessive und tödliche Gewalt angewendet haben (HRW 13.1.2022; vergleiche OHCHR 21.9.2021). Lokale Gruppen berichteten diesbezüglich, dass die Sicherheitskräfte mit scharfer Munition schossen, wodurch 17 Menschen getötet wurden, und dass uniformierte Soldaten während und nach diesen Protesten mindestens 17 Frauen vergewaltigten. Keiner der Sicherheitskräfte wurde verhaftet oder strafrechtlich verfolgt (HRW 13.1.2022). Am 16.1.2021 schossen Soldaten auf Dorfbewohner, einer davon wurde getötet, mehrere andere verletzt. Sechs Soldaten wurden verhaftet und des Mordes angeklagt (AI 29.3.2022). Zwischen Jänner und Oktober 2021 dokumentierte das Zimbabwe Human Rights NGO Forum mindestens 253 Fälle von organisierter Gewalt und Folter sowie zwei Fälle von Entführungen, an denen Sicherheitskräfte beteiligt waren (HRFZ 24.6.2022). Während der Abriegelung aufgrund von Covid-19 setzten uniformierte und zivile Armee- und Polizeibeamte systematisch Schlagstöcke gegen Zivilisten ein, weil sie gegen die nationalen Lockdown-Vorschriften verstoßen hatten (HRFZ 24.6.2022; vgl. USDOS 12.4.2022).Zwischen Jänner und Oktober 2021 dokumentierte das Zimbabwe Human Rights NGO Forum mindestens 253 Fälle von organisierter Gewalt und Folter sowie zwei Fälle von Entführungen, an denen Sicherheitskräfte beteiligt waren (HRFZ 24.6.2022). Während der Abriegelung aufgrund von Covid-19 setzten uniformierte und zivile Armee- und Polizeibeamte systematisch Schlagstöcke gegen Zivilisten ein, weil sie gegen die nationalen Lockdown-Vorschriften verstoßen hatten (HRFZ 24.6.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Menschenrechtsexperten der Vereinten Nationen vermuten, dass Fälle von Verschwindenlassen und Folter darauf abzielen, die anhaltenden Proteste und abweichenden Handlungen von Oppositionsaktivisten zu unterdrücken (OHCHR 21.9.2021). Korruption Die Korruption in Simbabwe ist nach wie vor endemisch (HRFZ 24.6.2022; vgl. FH 24.2.2022) und ein wichtiger Faktor, der zur Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Landes beiträgt (HRFZ 24.6.2022). Frühere Enthüllungen über Bestechung im großen Stil haben nicht zu einer erfolgreichen Strafverfolgung geführt (FH 24.2.2022). Das Gesetz sieht zwar strafrechtliche Sanktionen für die Verurteilung von Korruption vor; die Regierung hat das Gesetz jedoch nicht wirksam oder unparteiisch umgesetzt (USDOS 12.4.2022). Obwohl das Land in den letzten zehn Jahren verschiedene politische und institutionelle Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption eingeführt hat (TIZ 8.2022), gab es im Laufe des Jahres 2021 zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung (USDOS 12.4.2022). Die Korruption hält sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor an und ist stark institutionalisiert (USDOS 12.4.2022; vgl. TIZ 8.2022). Simbabwe belegte 2021 Platz 157 von 180 Plätzen im internationalen Korruptionsvergleich von Transparency International (TI 2022).Die Korruption in Simbabwe ist nach wie vor endemisch (HRFZ 24.6.2022; vergleiche FH 24.2.2022) und ein wichtiger Faktor, der zur Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Landes beiträgt (HRFZ 24.6.2022). Frühere Enthüllungen über Bestechung im großen Stil haben nicht zu einer erfolgreichen Strafverfolgung geführt (FH 24.2.2022). Das Gesetz sieht zwar strafrechtliche Sanktionen für die Verurteilung von Korruption vor; die Regierung hat das Gesetz jedoch nicht wirksam oder unparteiisch umgesetzt (USDOS 12.4.2022). Obwohl das Land in den letzten zehn Jahren verschiedene politische und institutionelle Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption eingeführt hat (TIZ 8.2022), gab es im Laufe des Jahres 2021 zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung (USDOS 12.4.2022). Die Korruption hält sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor an und ist stark institutionalisiert (USDOS 12.4.2022; vergleiche TIZ 8.2022). Simbabwe belegte 2021 Platz 157 von 180 Plätzen im internationalen Korruptionsvergleich von Transparency International (TI 2022). Allgemeine Menschenrechtslage Simbabwe ist Vertragspartei einiger internationaler Menschenrechtsabkommen (HRFZ 24.6.2022; vgl. IWGIA 1.4.2022). Die Verwirklichung der grundlegenden Menschenrechte ist allerdings nach wie vor eine Herausforderung (IWGIA 1.4.2022), wodurch sich die Menschenrechtslage im Land weiter verschlechtert (AI 29.3.2022). Die Regierung von Präsident Emmerson Mnangagwa hat es versäumt, sinnvolle Maßnahmen zur Wahrung der Menschenrechte zu ergreifen und Gerechtigkeit für schwere Übergriffe zu gewährleisten, die im Jahr 2021 hauptsächlich von Sicherheitskräften begangen wurden (HRW 13.1.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Hinzu kommt, dass die Regierung Lockdowns im Zuge der Covid-19-Pandemie dazu verwendet hat, um politische Aktivitäten weiter einzuschränken (AI 29.3.2022; vgl OHCHR 21.9.2021). Entführungen, Folter, willkürliche Verhaftungen und andere Übergriffe gegen Oppositionspolitiker und Aktivisten werden nicht ernsthaft untersucht (HRW 13.1.2022; USDOS 12.4.2022, AI 29.3.2022), wodurch Straflosigkeit nach wie vor ein Problem bleibt (USDOS 12.4.2022). Es kommt auch zu extralegalen Tötungen durch Sicherheitskräfte (AI 29.3.2022).Simbabwe ist Vertragspartei einiger internationaler Menschenrechtsabkommen (HRFZ 24.6.2022; vergleiche IWGIA 1.4.2022). Die Verwirklichung der grundlegenden Menschenrechte ist allerdings nach wie vor eine Herausforderung (IWGIA 1.4.2022), wodurch sich die Menschenrechtslage im Land weiter verschlechtert (AI 29.3.2022). Die Regierung von Präsident Emmerson Mnangagwa hat es versäumt, sinnvolle Maßnahmen zur Wahrung der Menschenrechte zu ergreifen und Gerechtigkeit für schwere Übergriffe zu gewährleisten, die im Jahr 2021 hauptsächlich von Sicherheitskräften begangen wurden (HRW 13.1.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Hinzu kommt, dass die Regierung Lockdowns im Zuge der Covid-19-Pandemie dazu verwendet hat, um politische Aktivitäten weiter einzuschränken (AI 29.3.2022; vergleiche OHCHR 21.9.2021). Entführungen, Folter, willkürliche Verhaftungen und andere Übergriffe gegen Oppositionspolitiker und Aktivisten werden nicht ernsthaft untersucht (HRW 13.1.2022; USDOS 12.4.2022, AI 29.3.2022), wodurch Straflosigkeit nach wie vor ein Problem bleibt (USDOS 12.4.2022). Es kommt auch zu extralegalen Tötungen durch Sicherheitskräfte (AI 29.3.2022). Die Regierung arbeitet häufig mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen, Asylbewerbern und anderen gefährdeten Personen Schutz und Hilfe zu bieten. Nach Schätzungen internationaler Organisationen gab es in Simbabwe im Jänner 2022 mehr als 20.000 Binnenflüchtlinge (IDPs). Viele Binnenvertriebene aus früheren Notsituationen leben weiterhin unter katastrophalen Bedingungen und ohne sanitäre Grundversorgung. Auch bei Zwangsräumungen in Städten werden Menschen vertrieben, die genauen Zahlen hierzu sind nicht bekannt. Binnenvertriebene gehören zu den am stärksten von Ernährungsunsicherheit bedrohten Menschen (USDOS 12.4.2022). Die staatliche Simbabwische Menschenrechtskommission (ZHRC) führt weiterhin Seminare zur Sensibilisierung für die Menschenrechte im Land durch (IWGIA 1.4.2022). Über ihre Website, eine Hotline und mobile Rechtsberatungsstellen, die nach der Aussetzung während der Covid-19-Lockdownregelungen wieder in Betrieb genommen wurden, informiert die ZHRC die Öffentlichkeit und nimmt Beschwerden aus der Bevölkerung zur Untersuchung entgegen. Die ZHRC verfügt jedoch nicht über genügend Ressourcen, um die Zahl der eingegangenen Beschwerden zu untersuchen (USDOS 12.4.2022). Sexuelle Minderheiten Homosexuelle Handlungen sind mit Strafe bedroht (Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr) (AA 14.9.2022; vgl. HRW 13.1.2022, AmI 30.4.2022) und werden von der derzeitigen Regierung öffentlich verurteilt (AA 14.9.2022). Es sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen strafrechtlich verfolgt worden sind (HRFZ 24.6.2022). Die neue Verfassung von Simbabwe, die im Mai 2013 von Präsident Mugabe unterzeichnet wurde, verbietet die gleichgeschlechtliche Ehe (AmI 30.4.2022; vgl. UTN 12.10.2021). NGOs berichten über Hassverbrechen, sowie über Schikanen gegen und Diskriminierung von Angehörigen sexueller Minderheiten bei der Suche nach Arbeit, Wohnraum und Gesundheitsdiensten. Aufgrund der Kriminalisierung und Stigmatisierung gleichgeschlechtlicher Aktivitäten sind diese anfällig für Erpressung (USDOS 12.4.2022).Homosexuelle Handlungen sind mit Strafe bedroht (Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr) (AA 14.9.2022; vergleiche HRW 13.1.2022, AmI 30.4.2022) und werden von der derzeitigen Regierung öffentlich verurteilt (AA 14.9.2022). Es sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen strafrechtlich verfolgt worden sind (HRFZ 24.6.2022). Die neue Verfassung von Simbabwe, die im Mai 2013 von Präsident Mugabe unterzeichnet wurde, verbietet die gleichgeschlechtliche Ehe (AmI 30.4.2022; vergleiche UTN 12.10.2021). NGOs berichten über Hassverbrechen, sowie über Schikanen gegen und Diskriminierung von Angehörigen sexueller Minderheiten bei der Suche nach Arbeit, Wohnraum und Gesundheitsdiensten. Aufgrund der Kriminalisierung und Stigmatisierung gleichgeschlechtlicher Aktivitäten sind diese anfällig für Erpressung (USDOS 12.4.2022). Transgender-Personen sehen sich weiterhin mit Schwierigkeiten konfrontiert, wenn sie staatliche Dienste in Anspruch nehmen wollen und werden von politischen Prozessen ausgeschlossen (USDOS 12.4.2022). Es gibt zwar Interessenvertretungen von Angehörigen sexueller Minderheiten, doch ihre Möglichkeiten, ihre Interessen im politischen Bereich durchzusetzen, werden durch die starke Diskriminierung eingeschränkt (FH 23.2.2022). Grundversorgung und Wirtschaft Trotz des erheblichen Potenzials – Simbabwe verfügt über fruchtbare Böden, Bodenschätze und ein hohes Bildungsniveau – befindet sich die simbabwische Wirtschaft nach zwei schwierigen Dekaden nach wie vor in einem instabilen Zustand und weist verschiedene strukturelle Schwächen auf. Währungsturbulenzen, eine lückenhafte Stromversorgung, Devisenknappheit und die weitverbreitete Korruption stellen wesentliche Wachstumshindernisse dar. Immer öfter kommt es außerdem zu Dürreperioden und Überschwemmungen (ES 30.6.2021). Laut einer Umfrage des Afrobarometers, sehen die Bürger in Simbabwe die Wirtschaftspolitik und die Arbeitslosigkeit als die größten Probleme im Land an, gefolgt von einer unzureichenden Infrastruktur und Wasserversorgung (Afrobarometer 7.6.2022). Die Arbeitslosigkeit in Simbabwe liegt, laut nationaler Statistikbehörde (ZIMSTAT), bei 19 %. Die ZIMSTAT-Definition von Erwerbstätigen schließt allerdings Subsistenzwirte und Beschäftigte im informellen Sektor ein (NZ 19.7.2022; vgl. ZIMSTAT 19.7.2022). Die derart ermittelte Arbeitslosenzahl steht im Gegensatz zu mehreren Interessengruppen, die die Arbeitslosenquote des Landes auf über 80 % beziffert haben (NZ 19.7.2022).Laut einer Umfrage des Afrobarometers, sehen die Bürger in Simbabwe die Wirtschaftspolitik und die Arbeitslosigkeit als die größten Probleme im Land an, gefolgt von einer unzureichenden Infrastruktur und Wasserversorgung (Afrobarometer 7.6.2022). Die Arbeitslosigkeit in Simbabwe liegt, laut nationaler Statistikbehörde (ZIMSTAT), bei 19 %. Die ZIMSTAT-Definition von Erwerbstätigen schließt allerdings Subsistenzwirte und Beschäftigte im informellen Sektor ein (NZ 19.7.2022; vergleiche ZIMSTAT 19.7.2022). Die derart ermittelte Arbeitslosenzahl steht im Gegensatz zu mehreren Interessengruppen, die die Arbeitslosenquote des Landes auf über 80 % beziffert haben (NZ 19.7.2022). Trotz eines im regionalen Vergleich relativ guten Krisenmanagements hat die Covid-19-Pandemie die simbabwische Bevölkerung hart getroffen und einen starken Einfluss auf die Wirtschaftstätigkeit des Landes ausgeübt. Insbesondere der informelle Sektor, der rund 60 % der gesamten wirtschaftlichen Aktivität Simbabwes ausmacht, hat stark unter den Maßnahmen gelitten. Mehr denn je war die simbabwische Bevölkerung auf finanzielle Unterstützung von Familienangehörigen im Ausland angewiesen. Im Jahr 2020 wurden Geldüberweisungen im Wert von 1 Milliarde USD aus der Diaspora nach Simbabwe getätigt – 58 % mehr als im Jahr zuvor (ES 30.6.2021). Sozialhilfeprogramme spielen aufgrund ihrer geringen Reichweite und ihrer begrenzten Ausrichtung auf die Armut nur eine begrenzte Rolle (World Bank 13.4.2022). Aufgrund der geschwächten Sozialschutzsysteme und der Erosion der Löhne, Gehälter und Sozialversicherungssysteme durch die Hyperinflation im Land sind die Überweisungen aus der Diaspora für die Mehrheit der Simbabwer ein sozialer Schutzpuffer, der die Haushalte über Wasser hält und als Absicherung gegen den vollständigen Zusammenbruch der Familien dient (Socialnet 28.7.2022). Die Regierung erbringt in diesem Bereich nur unzureichende Leistungen (HRFZ 24.6.2022; vgl. Socialnet 28.7.2022). Gefährdete Gruppen wie Frauen, Kinder, Menschen mit Behinderungen und ältere Menschen sind weiterhin unverhältnismäßig stark von der Situation betroffen, die sich aus dem wirtschaftlichen Abschwung und der unzureichenden Bereitstellung von Dienstleistungen ergibt (HRFZ 24.6.2022).Sozialhilfeprogramme spielen aufgrund ihrer geringen Reichweite und ihrer begrenzten Ausrichtung auf die Armut nur eine begrenzte Rolle (World Bank 13.4.2022). Aufgrund der geschwächten Sozialschutzsysteme und der Erosion der Löhne, Gehälter und Sozialversicherungssysteme durch die Hyperinflation im Land sind die Überweisungen aus der Diaspora für die Mehrheit der Simbabwer ein sozialer Schutzpuffer, der die Haushalte über Wasser hält und als Absicherung gegen den vollständigen Zusammenbruch der Familien dient (Socialnet 28.7.2022). Die Regierung erbringt in diesem Bereich nur unzureichende Leistungen (HRFZ 24.6.2022; vergleiche Socialnet 28.7.2022). Gefährdete Gruppen wie Frauen, Kinder, Menschen mit Behinderungen und ältere Menschen sind weiterhin unverhältnismäßig stark von der Situation betroffen, die sich aus dem wirtschaftlichen Abschwung und der unzureichenden Bereitstellung von Dienstleistungen ergibt (HRFZ 24.6.2022). Die Versorgung mit Lebensmitteln, Treibstoff, Strom und Trinkwasser ist nur teilweise gesichert (BMEIA 1.9.2022). Die Inflation stieg im Juni 2022 weiter um 30,7 % an (auf 192 %). Die Armutsgrenze für Nahrungsmittel und die Armutsgrenze für den Gesamtkonsum steigen Berichten zufolge rasch an, ohne dass die Einkommen in gleichem Maße zunehmen, was zu einer Verschärfung der Ernährungsunsicherheit führt (WFP 30.6.2022). Das monatliche Durchschnittseinkommen in Simbabwe liegt zwischen 130 und 300 USD (AI 29.3.2022). Die importierte und inländische Inflation und die anhaltende Abwertung der Landeswährung tragen zu einer unterdurchschnittlichen Kaufkraft der Haushalte bei, wodurch der Anteil der Haushalte, die Schwierigkeiten haben, ihren Grundnahrungsmittelbedarf zu decken, steigt. Laut HungerMap LIVE ist die geschätzte Zahl der Menschen mit unzureichendem Nahrungsmittelkonsum von März bis Juni 2022 von 5,16 Millionen auf 5,4 Millionen gestiegen (WFP 30.6.2022). Die Quote der extremen Armut stieg zwischen 2011 und 2020 stetig an und ging erst 2021 zurück. Die Armutsquote lag 2011 bei 22 % und wird für 2021 auf 41 % und für 2022 auf 40 % geschätzt. Obwohl die Armut nach wie vor ein überwiegend ländliches Phänomen ist, hat sie in städtischen Gebieten relativ schneller zugenommen, was zu einer Urbanisierung der Armut führt. Auch die Ungleichheit hat in den letzten zehn Jahren zugenommen: Der Gini-Koeffizient, der den Grad der Ungleichheit der Einkommensverteilung angibt, stieg von 42 im Jahr 2011 auf 50,3 im Jahr 2019 und gehört damit zu den höchsten der Welt [Anm.: Je höher der Gini-Koeffizient, desto ungleicher ist die Einkommensverteilung] (World Bank 13.4.2022). In Simbabwe kam es zu Fällen, in denen Behörden Menschen aus ihren Häusern vertrieben, um Platz für kommerzielle Interessen zu schaffen – ohne Verfahrensgarantien einzuhalten und ohne ihnen eine alternative Unterkunft anzubieten (AI 11.3.2021). 2021 wurden tausende Menschen obdachlos, weil die Behörden Häuser niedergerissen haben, die aus ihrer Sicht illegale Siedlungen darstellten. In ländlichen Gebieten wurden Gemeinden mit Zwangsräumung bedroht, weil sie sich „wirtschaftlichen Investitionen“ entgegengestellt haben. So wurden in Manicaland tausende Menschen von ihrem Land vertrieben und ihre Felder zerstört, damit die Zuckerrohrplantage einer Ölfirma erweitert werden konnte (AI 29.3.2022). Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung auf dem Land und in der Hauptstadt ist mit westeuropäischen Strukturen nicht vergleichbar (AA 13.7.2022; vgl. BMEIA 1.9.2022). Es gibt zumindest in der Hauptstadt einige Kliniken und Krankenhäuser (Privatsektor) mit sehr ordentlichen Verhältnissen (AA 13.7.2022), bzw. ist dort die medizinische Grundversorgung in der Regel angemessen gewährleistet (EDA 7.4.2022). Öffentliche Krankenhäuser sind unterfinanziert, die medizinische Infrastruktur ist schlecht (AI 29.3.2022) und notärztliche Versorgung ist kaum vorhanden (BMEIA 1.9.2022).Die medizinische Versorgung auf dem Land und in der Hauptstadt ist mit westeuropäischen Strukturen nicht vergleichbar (AA 13.7.2022; vergleiche BMEIA 1.9.2022). Es gibt zumindest in der Hauptstadt einige Kliniken und Krankenhäuser (Privatsektor) mit sehr ordentlichen Verhältnissen (AA 13.7.2022), bzw. ist dort die medizinische Grundversorgung in der Regel angemessen gewährleistet (EDA 7.4.2022). Öffentliche Krankenhäuser sind unterfinanziert, die medizinische Infrastruktur ist schlecht (AI 29.3.2022) und notärztliche Versorgung ist kaum vorhanden (BMEIA 1.9.2022). Der Gesundheitssektor in Simbabwe besteht aus einer Mischung aus öffentlichen und privaten Einrichtungen; letztere sind kostspielig, verlangen höhere Gebühren und bieten bessere Leistungen als die staatlichen Einrichtungen. Die meisten Anwohner können sich private Dienste aufgrund ihrer Armut nicht leisten und entscheiden sich für die öffentlichen Kliniken. Andere verlassen sich ganz auf die Dienste von Gesundheitshelfern, die in den Gemeinden Visiten durchführen. Da die Regierung kaum Mittel für Krankenhäuser bereitstellt, müssen die Dorfgesundheitshelfer ihre Arbeit mit begrenzten Mitteln verrichten (Gavi 22.7.2022). Krankenhäuser verlangen vor Behandlungen normalerweise eine Vorauszahlung (EDA 7.4.2022). Behandlungskosten müssen direkt beglichen werden, Patienten werden sonst selbst bei schwersten Verletzungen nicht aufgenommen (BMEIA 1.9.2022). Heute sind in Simbabwe weniger als 10 % der Bevölkerung krankenversichert. Über 39 % aller Gesundheitsausgaben werden aus eigener Tasche bezahlt, was für viele Menschen zu finanzieller Verarmung führt (TC 2.9.2022). Die Gesundheitskliniken in Simbabwe stehen auch deshalb vor einer Krise, da immer mehr Krankenhauspersonal das Land auf der Suche nach besseren Perspektiven verlassen (BBC 9.3.2022). Die Abwanderung von Fachkräften aus Simbabwe wurde auch durch die steigende Nachfrage nach medizinischen Fachkräften in Ländern angeheizt, in denen viele medizinische Fachkräfte an Covid-19 erkrankt sind (AnA 22.2.2022) Die durchschnittliche Lebenserwartung in Simbabwe beträgt 62 Jahre (UNICEF 2022). Die neonatale Sterblichkeitsrate ist seit 1988 praktisch unverändert geblieben und liegt bei 31 Todesfällen pro 1.000 Lebendgeburten. Die Müttersterblichkeitsrate hat sich hingegen in einem Jahrzehnt mehr als halbiert, nämlich von 960 pro 100.000 Lebendgeburten im Jahr 2010 auf 462 im Jahr 2019 (UNICEF 25.4.2022). Nach anderen Angaben verlassen sich junge Mädchen und Frauen bei gesundheitlichen Problemen zunehmend auf traditionelle Heiler und Hebammen. Zum einen war der Zugang zu Ärzten während der Covid-19-Abriegelungen schwierig (USDOS 12.4.2022), zum anderen sind die öffentlichen Gesundheitseinrichtungen entweder zu teuer oder zu schlecht ausgestattet, um werdende Mütter zu versorgen (ZPP 8.4.2022). Dies führte zu einer Zunahme schwerer gesundheitlicher Komplikationen (USDOS 12.4.2022). Rückkehr Die Regierung hat die Rückkehr ehemaliger Flüchtlinge aus Botsuana erleichtert. Ein Rückkehrer, der vom Militär desertiert war, wurde nach seiner Rückkehr vorübergehend festgenommen (USDOS 12.4.2022). Ein neues Partnerprogramm zwischen der Europäischen Kommission und der Internationalen Organisation für Migration wurde angekündigt, um simbabwische Rückkehrer bei Schwierigkeiten nach ihrer Ankunft zu unterstützen. Das Programm soll die Schutzdienste, die Überwachung der Migrationsströme an den Einreisehäfen und die Unterstützung der zurückkehrenden Migranten nach ihrer Ankunft verbessern (eNCA 27.8.2022). 1.4.
- USDOS: 2022 Country Report on Human Rights Practices: Zimbabwe Acts of Violence, Criminalization, and Other Abuses Based on Sexual Orientation, Gender Identity or Expression, or Sex Characteristics Criminalization: According to the criminal code, any consensual act between men “involving physical contact … that would be regarded by a reasonable person to be an indecent act” is deemed sodomy; conviction carries a fine, one year in prison, or both. Discrepancies between gender presentation and officially designated gender can lead state officials, police, and potential employers to determine that an individual is committing identity fraud, potentially leading to criminal arrest. LGBTQI+ organizations reported several arrests as well as severe mental health consequences to members of the community because of criminalization, including depression, anxiety, substance abuse, and suicidal ideation. Violence against LGBTQI+ Persons: LGBTQI+ community leaders reported cases of state-sanctioned violence targeted at members of their community were lower than in the previous administration, although the penal code continued to outlaw homosexuality. LGBTQI+ community members, however, continued to report homophobic attacks by the public, which the police did not investigate. Discrimination: LGBTQI+ persons do not have legal protections against discrimination. Leading NGOs noted harassment and discrimination against LGBTQI+ persons seeking employment, housing, and health services. Trans Smart, an LGBTQI+ group, reported their members believed they were unsafe and unwelcome in churches due to deeply held religious and social stigmas in society. Another LGBTQI+ organization, Sexual Rights Centre, faced increased scrutiny of their activities by police and denial of services to their members at public clinics. LGBTQI+ persons were vulnerable to blackmail because of the criminalization of and stigma against same-sex sexual conduct. LGBTQI+ advocacy organizations reported blackmail and being “outed” as two of the most common forms of repression of LGBTQI+ persons. It was common for blackmailers to threaten to reveal a victim’s sexual identity to police or to their church, employers, or family if the victim refused to pay. NGOs reported hate crimes against LGBTQI+ persons.LGBTQI+ persons were vulnerable to blackmail because of the criminalization of and stigma against same-sex sexual conduct. LGBTQI+ advocacy organizations reported blackmail and being “outed” as two of the most common forms of repression of LGBTQI+ persons. römisch eins t was common for blackmailers to threaten to reveal a victim’s sexual identity to police or to their church, employers, or family if the victim refused to pay. NGOs reported hate crimes against LGBTQI+ persons. LGBTQI+ persons often left school at an early age due to discrimination. Higher education institutions reportedly threatened to expel students based on their sexual orientation. LGBTQI+ persons had higher rates of unemployment and homelessness than the general population. They were also less likely to seek medical care for sexually transmitted diseases or other health problems due to fear that health-care providers would shun them or report them to authorities. Health care workers commonly discriminated against and refused service to LGBTQI+ persons. … Freedom of Freedom of Expression, Association, or Peaceful Assembly: There were no reports during the year of government restrictions on those speaking out about LGBTQI+ issues or attempting to legally register or convene events. 1.4.
- USDOS: 2023 Country Report on Human Rights Practices: Zimbabwe Criminalization: According to the criminal code, any consensual act between men “involving physical contact…that would be regarded by a reasonable person to be an indecent act” was deemed sodomy; conviction carried a fine, one year in prison, or both. The law was rarely enforced, however civil society organizations reported LGBTQI+ persons were disproportionally charged with public indecency and disorderly conduct, in some cases resulting in severe mental health consequences including depression, anxiety, substance abuse, and suicidal ideation.
- Beweiswürdigung: 2.1.
- Die festgestellte Identität des Beschwerdeführers sowie dessen Staatsangehörigkeit stützen sich auf den vorgelegten echten Personalausweis von Simbabwe. Durch die vom Bundesverwaltungsgericht veranlasste kriminaltechnischen Untersuchung des von der Behörde letztlich vorgelegten Personalausweises ist auch anhand eines Fingerabdruckvergleiches festgestellt worden, dass es sich tatsächlich um einen echten Ausweis des Beschwerdeführers handelt. Aus der auf Anfrage des BVwG ergangenen Mitteilung der österreichischen Botschaft in Pretoria vom 21.06.2023 und anderen vom Beschwerdeführer im Verfahren bezeichneten Quellen ist ersichtlich, dass es in Südafrika seit 2021 zu zahlreichen Vorfällen von missbräuchlichen Passausstellungen und Identitätsdiebstählen gekommen ist. Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht plausibel beschrieben, wie er mit finanzieller und organisatorischer Unterstützung durch einen wohlhabenden Freund in Südafrika zu dem für die Einreise nach Österreich verwendeten südafrikanischen Reisepass gekommen ist. Aus der rechtswidrig erfolgten Ausstellung dieses Reisepasses ist naturgemäß keine südafrikanische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ableitbar. Das BVwG hält erneut fest, dass es im ersten Rechtsgang zu einer unzutreffenden Feststellung der südafrikanische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers im dann behobenen Erkenntnis des BVwG vom 29.08.2022 gekommen ist, weil in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheid ausdrücklich festgehalten war, dass der Beschwerdeführer entgegen einer entsprechenden Ankündigung keine Originaldokumente aus Simbabwe vorgelegt habe und solche auch im vorgelegten Verwaltungsakt ebenso wenig ersichtlich waren wie Hinweise auf eine seitens des Beschwerdeführers an die Behörde erfolgte Vorlage. Dies steht im Einklang mit der Darstellung des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung, wonach er die Originaldokumente einem nur mit dem Vornamen bezeichneten Sozialarbeiter übergeben habe, der diese bei der Behörde abgegeben hat, wobei dies anscheinend nicht weiter im Verwaltungsakt dokumentiert wurde. In der Beschwerdeverhandlung hat der Beschwerdeführer die erfolgte Übermittlung dieser Originaldokumente aus dem Herkunftsstaat auch durch die Vorlage der Originaltasche einer DHL Sendung aus Bulawayo an den Beschwerdeführer unter einer Adresse am Flughafen Wien Schwechat sowie der darauf bezogenen Übermittlungsnachricht von DHL belegt. Die Feststellungen zum Familienstand des Beschwerdeführers, zu seinem Schulbesuch, seiner beruflichen Tätigkeit und die daraus resultierende Arbeitsfähigkeit, die Reisebewegungen, seine Einreise nach Österreich, seine Asylantragstellung sowie seinen Aufenthalt im Bundesgebiet beruhen auf seinen Angaben im Verfahren. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich weder über Familienangehörige bzw. familienähnlichen Bindungen noch über sonstige intensive soziale Kontakte verfügt sowie der Umstand, dass er im Bundesgebiet keiner legalen Beschäftigung nachgeht, nicht selbsterhaltungsfähig ist und Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht, ergibt sich auf seinen Angaben sowie auf dem Betreuungsinformationssystem. Seine strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einem Auszug aus dem Strafregister. Sein derzeitiger Gesundheitszustand ergibt sich aus seinen Angaben im Verfahren und dem Umstand, dass im Verfahren keine Belege über bestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen vorgelegt wurden. 2.1.
- Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im ersten Rechtsgang ein tatsachenwidriges Konstrukt über eine Bedrohung durch eine homophobe Gruppierung aus seinem Herkunftsstaat vorgebracht hat, ist im Verwaltungsakt dokumentiert und es hat der Beschwerdeführer mittlerweile eingeräumt, dass dieses Vorbringen nicht den Tatsachen entsprochen hat. Die Feststellungen über die im Zusammenhang mit seiner sexuellen Ausrichtung bestehenden Lebensverhältnisse und Erfahrungen im Herkunftsstaat beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.08.
- Dabei hat er Beschwerdeführer nicht behauptet, dass er wegen seiner sexuellen Ausrichtung staatlichen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen ist und hat auch hinsichtlich der Reaktionen seines Umfeldes nicht dargetan, dass er durchwegs mit Ablehnung oder sogar mit gewaltsamen Übergriffen konfrontiert war. Der Beschwerdeführer hat nach seiner eigenen Darstellung im Herkunftsstaat seine gleichgeschlechtliche sexuelle Ausrichtung nicht gänzlich verborgen, sondern eingeräumt, dass schon seine berufliche Tätigkeit als Modell dazu geführt habe, dass entsprechende Gerüchte bestanden hätten, was ihn aber nicht gestört habe. Der Beschwerdeführer hat auch angegeben, dass im Herkunftsstaat Clubs für Homosexuelle existierten, welche er aufgrund seiner Jugend nicht besucht habe, dass er aber auf einschlägigen Privatpartys gewesen sei. Der Beschwerdeführer war nach eigener Darstellung keinen gewaltsamen Übergriffen durch Dritte wegen seiner sexuellen Ausrichtung ausgesetzt, musste jedoch mitunter („manchmal") verbale Schmähungen hinnehmen und wurde von der Teilnahme an Fußballspielen ausgeschlossen. Diese Erfahrungen des Beschwerdeführers stehen im Einklang mit der zufolge den Länderfeststellungen bestehenden Situation von sexuellen Minderheiten in seinem Herkunftsstaat. Demzufolge sind homosexuelle Handlungen mit Strafe bedroht und werden von der Regierung öffentlich verurteilt, es sind jedoch (nach dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation) keine Fälle strafrechtlicher Verfolgung bekannt bzw. erfolge eine derartige strafrechtliche Verfolgung (nach dem USDOS 2023 Länderbericht über Human Rights Practices nur selten („law is rarely enforced"). Der Beschwerdeführer ist im Verfahren der Aussage des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation, wonach keine Fälle strafrechtlicher Verfolgung von einvernehmlichen gleichgeschlechtlichen sexuellen Handlungen bekannt seien, entgegengetreten. Aus den in diesem Zusammenhang zitierten Länderberichten ist allerdings ebenso nicht ersichtlich, dass im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers eine systematische Anwendung der Strafbestimmungen gegen homosexuelle Handlungen erfolgt. Im Übrigen ergibt sich auch aus einem in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15.09.2023 angesprochenen Zeitungsberichte über einen Einzelfall nicht, dass eine Verurteilung nach der Strafbestimmung gegen gleichgeschlechtliche Handlungen erfolgt sei, sondern es wird bloß eine polizeiliche Festnahme und entsprechende Anklage dargestellt. Es ist davon auszugehen, dass die im aktuellen Bericht von USDOS getroffene Aussage, dass es nur selten zur Anwendung dieser Strafbestimmung komme, zutreffend ist. Nachdem der Beschwerdeführer
seinem Vorbringen in der Verhandlung am 25.08.2023 davon ausging, dass jeder gewusst habe, dass er homosexuell sei, ist gerade aus seiner eigenen Situation vor seiner Ausreise ersichtlich, dass die Behörden des Herkunftsstaates die genannte Strafbestimmung gegen homosexuelle Handlungen tatsächlich nicht oder nur selten zur Anwendung bringen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer angesichts des von ihm beschriebenen Lebensstils, der gerade nicht durch ein völliges Verbergen seiner sexuellen Ausrichtung gekennzeichnet war und ist, im Herkunftsstaat strafrechtliche Verfolgung befürchten müsse, zumal dies auch vor seiner Ausreise nicht der Fall gewesen ist. Der Beschwerdeführer hat auch nicht dargetan, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er bei einer Rückkehr Übergriffe von privater Seite befürchten müsse. 2.1.
- Eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist angesichts der sich aus den Länderberichten ergebenden Lage in Simbabwe nicht gegeben. Dem Beschwerdeführer ist die Rückkehr in seinen Herkunftsstaat vor dem Hintergrund seiner persönlichen Situation jedenfalls möglich und zumutbar. Der Beschwerdeführer, welcher eine elfjährige Schulbildung genoss und bereits beruflich tätig war, wird nach einer Rückkehr seinen Lebensunterhalt wieder durch eigene Teilnahme am Erwerbsleben finanzieren können. Entgegenstehende Befürchtungen wurden vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht geäußert und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. Weshalb es ihm nicht möglich sein sollte, seinen Lebensunterhalt allenfalls auch durch Gelegenheitsarbeiten zu finanzieren, ist nicht zu erkennen. Der Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder Mann mit mehrjähriger Schulbildung und Berufserfahrung im Herkunftsstaat und auch in Südafrika, sodass der Beschwerdeführer im Vergleich mit der Durchschnittsbevölkerung jedenfalls einen erleichterten Zugang zum Arbeitsmarkt finden würde. Er verfügt auch über familiäre Anknüpfungspunkte zu einer Schwester und einem Halbbruder. Dass er im Vergleich zur Durchschnittsbevölkerung bei der Sicherung seiner Grundbedürfnisse benachteiligt wäre, ist nicht zu erkennen. 2.
- Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die im angefochtenen Bescheid zitierten Quellen. Die für die Beurteilung des vorliegenden Falles wesentliche Einschätzung, ob die im Herkunftsstaat bestehen Strafbestimmungen gegen Homosexuelle Handlungen in der Praxis angewendet werden, sind in den zur Verfügung stehenden Quellen nicht gänzlich einheitlich beantwortet. Allerdings ergibt sich einerseits aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, dass keine derartigen Fälle bekannt seien, während die aktuelle Fassung des Menschenrechtsberichts des USDOS vom April 2024 von einer seltenen Anwendung dieser Strafbestimmung spricht. Auch aus weiteren vom Beschwerdeführer im Verfahren bezeichneten Quellen kann nicht ersehen werden, dass es zu einer systematischen praktischen Anwendung dieser Bestimmungen kommt. Dies entspricht auch den Erfahrungen des Beschwerdeführers, der nach eigenen Angaben im Herkunftsstaat niemals Ziel von Strafverfolgung gewesen ist und der auch keine Angaben darüber gemacht hat, dass er in seinem Umfeld Wahrnehmungen über solche Verfolgungshandlungen gehabt hätte. Dies wäre allerdings zu erwarten, da er angegeben hat, es seien ihm Clubs für Homosexuelle bekannt gewesen, die er aber aufgrund seiner Jugend nicht besucht habe, und er habe an einschlägigen Privatpartys teilgenommen. Auch die Aussagen in den unterschiedlichen Quellen über Existenz von Interessensvertretungen und Vereinigungen von LGBTQI+ Personen zeigt, dass die Gefahr einer nachhaltigen staatlichen Verfolgung nicht gegeben ist.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde: 3.2.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.2.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (Statusrichtlinie) über Verfolgungshandlungen lautet wie folgt:Artikel 9 Absatz eins, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (Statusrichtlinie) über Verfolgungshandlungen lautet wie folgt: „Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen
Artikel 15
Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a beschriebenen Weise betroffen ist.“ Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und denen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Nach Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und denen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 29.01.2020, Ra 2019/18/0228; 30.8.2017, Ra 2017/18/0119; 28.11.2019, Ra 2018/19/0203) kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH 29.01.2020, Ra 2019/18/0228; 30.8.2017, Ra 2017/18/0119; 28.11.2019, Ra 2018/19/0203) kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende „Gruppenverfolgung“, hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH 10.12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN).Die Gefahr der Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende „Gruppenverfolgung“, hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe vergleiche VwGH 10.12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN). Der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften ist iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).Der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften ist iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 45,, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472, mwN).Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen vergleiche VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472, mwN). Der EuGH hat vor dem Hintergrund der Statusrichtlinie (nunmehr: Richtlinie 2011/95/EU) in den verbundenen Rechtssachen C-199/12 bis C-201/12 im Urteil vom 7. November 2013 zur Verfolgung wegen der sexuellen Orientierung folgende Vorgaben gemacht: Art. 10 Abs. 1 lit. d der Statusrichtlinie ist dahin auszulegen, dass das Bestehen strafrechtlicher Bestimmungen, die spezifisch Homosexuelle betreffen, die Feststellung erlaubt, dass diese Personen als eine bestimmte soziale Gruppe anzusehen sind. Der bloße Umstand, dass homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, stellt noch keine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 iVm Art. 9 Abs. 2 lit. c der Statusrichtlinie dar. Dagegen ist eine Freiheitsstrafe, mit der homosexuelle Handlungen bedroht sind und die im Herkunftsland, das eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird, als unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung zu betrachten und stellt somit eine Verfolgungshandlung dar. Die nationalen Behörden haben, wenn ein Asylbewerber geltend macht, dass in seinem Herkunftsland Rechtsvorschriften bestünden, die homosexuelle Handlungen unter Strafe stellten, im Rahmen ihrer Prüfung der Ereignisse und Umstände nach Art. 4 der Statusrichtlinie alle das Herkunftsland betreffenden relevanten Tatsachen einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieses Landes und der Weise, in der sie angewandt werden, zu prüfen, wie dies in Art. 4 Abs. 3 lit. a der Statusrichtlinie vorgesehen ist. Von einem Asylwerber kann nicht erwartet werden, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält, um eine Verfolgung zu vermeiden (VwGH Ra 2020/18/0126 vom 14.04.2021).Der EuGH hat vor dem Hintergrund der Statusrichtlinie (nunmehr: Richtlinie 2011/95/EU) in den verbundenen Rechtssachen C-199/12 bis C-201/12 im Urteil vom 7. November 2013 zur Verfolgung wegen der sexuellen Orientierung folgende Vorgaben gemacht: Artikel 10, Absatz eins, Litera d, der Statusrichtlinie ist dahin auszulegen, dass das Bestehen strafrechtlicher Bestimmungen, die spezifisch Homosexuelle betreffen, die Feststellung erlaubt, dass diese Personen als eine bestimmte soziale Gruppe anzusehen sind. Der bloße Umstand, dass homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, stellt noch keine Verfolgungshandlung im Sinne von Artikel 9, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 9, Absatz 2, Litera c, der Statusrichtlinie dar. Dagegen ist eine Freiheitsstrafe, mit der homosexuelle Handlungen bedroht sind und die im Herkunftsland, das eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird, als unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung zu betrachten und stellt somit eine Verfolgungshandlung dar. Die nationalen Behörden haben, wenn ein Asylbewerber geltend macht, dass in seinem Herkunftsland Rechtsvorschriften bestünden, die homosexuelle Handlungen unter Strafe stellten, im Rahmen ihrer Prüfung der Ereignisse und Umstände nach Artikel 4, der Statusrichtlinie alle das Herkunftsland betreffenden relevanten Tatsachen einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieses Landes und der Weise, in der sie angewandt werden, zu prüfen, wie dies in Artikel 4, Absatz 3, Litera a, der Statusrichtlinie vorgesehen ist. Von einem Asylwerber kann nicht erwartet werden, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält, um eine Verfolgung zu vermeiden (VwGH Ra 2020/18/0126 vom 14.04.2021). 3.2.2. Der Beschwerdeführer hat im Herkunftsstaat nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit strafgerichtliche Verfolgung seitens der zuständigen Behörden wegen seiner gleichgeschlechtlichen Ausrichtung zu befürchten, da zwar nach den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers homosexuelle Handlungen auch mit Freiheitsstrafe bedroht sind, diese Bestimmungen aber nicht oder nur selten angewendet werden. Dies wird auch durch den Umstand bestätigt, dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise keinen derartigen Verfolgungshandlungen von staatlicher Seite ausgesetzt war, obwohl er nach seinem beschriebenen Lebensstil seine gleichgeschlechtliche Ausrichtung nicht geheim gehalten hat. Angesichts der nach den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat verbreiteten ablehnenden Haltung in der Bevölkerung gegenüber Homosexuellen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr wie vor seiner Ausreise mit verbalen Schmähungen und Zurückweisungen wie der nach seinen Angaben erlebten Ablehnung der Teilnahme an Fußballspielen zu rechnen hat. Derartige Erfahrungen stellen allerdings aufgrund des ihnen innewohnenden nur geringen Eingriffscharakters keine Verfolgungshandlungen im Sinne von Art. 9 Abs.1 der Statusrichtlinie dar.Angesichts der nach den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat verbreiteten ablehnenden Haltung in der Bevölkerung gegenüber Homosexuellen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr wie vor seiner Ausreise mit verbalen Schmähungen und Zurückweisungen wie der nach seinen Angaben erlebten Ablehnung der Teilnahme an Fußballspielen zu rechnen hat. Derartige Erfahrungen stellen allerdings aufgrund des ihnen innewohnenden nur geringen Eingriffscharakters keine Verfolgungshandlungen im Sinne von Artikel 9, Absatz eins, der Statusrichtlinie dar. Der Beschwerdeführer hat nicht dargetan, dass ihm im Falle einer Rückkehr weitergehende oder schwerwiegendere Reaktionen wegen seiner sexuellen Ausrichtung entgegenschlagen sollten. Da er nach seinen Angaben im Alter von etwa 14 Jahren seine gleichgeschlechtliche Ausrichtung erkannt hat und somit bis zu seiner 2019 erfolgten Ausreise aus Simbabwe etwa sechs Jahre lang als homosexuell wahrgenommen wurde, ist er nach seiner Darstellung in diesem Zeitraum nur relativ selten mit negativen Reaktionen konfrontiert war, wobei diese auch nur geringen Eingriffscharakter aufgewiesen haben, sodass eine unzumutbare Lebenssituation dadurch nicht eingetreten ist. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass eine ablehnende Haltung gegenüber der gleichgeschlechtlichen Ausrichtung von Personen innerhalb der Bevölkerung des Herkunftsstaates nach den diversen Länderberichten zwar besteht, allerdings nicht überwiegend und ausnahmslos gegeben ist, wie schon die unterschiedliche Haltung der eigenen Familienangehörigen des Beschwerdeführers zeigt. Weiters ergibt sich auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer den angestrebten Beruf als Modell ausüben wollte, obwohl daran nach seinen eigenen Angaben Gerüchte des Bestehens einer homosexuellen Ausrichtung geknüpft wurden, wobei ihn dies aber nicht gestört habe. Auch seine Angabe in der Beschwerdeverhandlung am 25.08.2023, wonach er vor seiner Ausreise an einem Wettbewerb zur Wahl des "Sexiest man of Bulawayo" teilnehmen wollte, lässt erkennen, dass der Beschwerdeführer
seiner damaligen Lebenssituation nicht in einer Situation der Angst und Bedrückung wegen einer öffentlichen Wahrnehmung über seine sexuelle Ausrüstung Ausrichtung gelebt hat. Der Beschwerdeführer hat letztlich selbst in der Beschwerdeverhandlung keine Befürchtungen über etwaige Verfolgungshandlungen durch Private wegen seiner sexuellen Ausrichtung geäußert, sondern als Grund seiner Ausreise lediglich vorgebracht, dass er Verfolgung durch die Polizei und eine Haftstrafe befürchte. Der Beschwerdeführer ist somit nicht wegen begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner sexuellen Ausrichtung aus dem Herkunftsstaat ausgereist. Dass eine solche Furcht nicht vorgelegen ist, wird auch durch den Umstand belegt, dass er im Verfahren im ersten Rechtsgang - wie er nunmehr eingestanden hat - eine tatsachenwidrige Konstruktion über eine Verfolgung durch eine homophobe Gruppierung behauptet hat. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsland sonst aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung aus in der GFK genannten Motiven ausgesetzt wäre. Derartiges wurde auch weder im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens noch in der Beschwerde konkret vorgebracht. Da somit keine konkrete gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung in seinem Heimatstaat vorliegt, war im Ergebnis die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Da somit keine konkrete gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung in seinem Heimatstaat vorliegt, war im Ergebnis die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen. 3.3.1.
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
- der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
- dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.3.1.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
- der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
- dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 leg.cit. mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 leg.cit. zu verbinden.Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, leg.cit. mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, leg.cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, leg.cit. zu verbinden.
§ 8Abs. 3 Asyl
G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 leg.cit.) offen steht.
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, leg.cit.) offen steht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN). Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN insbesondere zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofes).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen vergleiche VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN insbesondere zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofes). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mwN; 08.09.2016, Ra 2016/20/006).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mwN; 08.09.2016, Ra 2016/20/006). In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Judikatur des EGMR hinzuweisen, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0134, mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden, Nr. 61 204/09; s. dazu zuletzt auch VwGH 18.03.2016, Ra 2015/01/0255). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Judikatur des EGMR hinzuweisen, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0134, mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden, Nr. 61 204/09; s. dazu zuletzt auch VwGH 18.03.2016, Ra 2015/01/0255). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214). Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Art. 3 EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht (§ 11 AsylG 2005). Ihre Inanspruchnahme muss dem Fremden zumutbar sein (Prüfung der konkreten Lebensumstände am Zielort). Dass das mögliche Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auch bei der Prüfung des subsidiären Schutzes zu berücksichtigen ist, ergibt sich aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 AsylG 2005, wonach sich die innerstaatliche Fluchtalternative, die als ein Kriterium u.a. die Zumutbarkeit des Aufenthalts in einem bestimmten Teil des Staatsgebietes vorsieht, auf den „Antrag auf internationalen Schutz“ und somit auch auf jenen auf Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten bezieht (vgl. hierzu auch VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0233).Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Artikel 3, EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht (Paragraph 11, AsylG 2005). Ihre Inanspruchnahme muss dem Fremden zumutbar sein (Prüfung der konkreten Lebensumstände am Zielort). Dass das mögliche Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auch bei der Prüfung des subsidiären Schutzes zu berücksichtigen ist, ergibt sich aus dem Wortlaut des Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005, wonach sich die innerstaatliche Fluchtalternative, die als ein Kriterium u.a. die Zumutbarkeit des Aufenthalts in einem bestimmten Teil des Staatsgebietes vorsieht, auf den „Antrag auf internationalen Schutz“ und somit auch auf jenen auf Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten bezieht vergleiche hierzu auch VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0233). 3.3.2. Den vorliegenden Länderberichten lässt sich entnehmen, dass in Simbabwe keine derart exzeptionelle, prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, vor deren Hintergrund bereits die bloße Anwesenhei