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{'item': 'W276 2247485-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.05.2024 GeschäftszahlW276 2247485-1 Spruch, W276 2247485-1/46E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Gert WALLISCH als Vorsitzenden und die Richter Dr. Stefan Keznickl und Mag. Peter KOREN als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX vom XXXX gegen den Bescheid der FMA vom XXXX zu GZ XXXX bzw. Vorlageantrag vom XXXX gegen die Beschwerdevorentscheidung der FMA vom XXXX zu GZ XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Gert WALLISCH als Vorsitzenden und die Richter Dr. Stefan Keznickl und Mag. Peter KOREN als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 vom römisch 40 gegen den Bescheid der FMA vom römisch 40 zu GZ römisch 40 bzw. Vorlageantrag vom römisch 40 gegen die Beschwerdevorentscheidung der FMA vom römisch 40 zu GZ römisch 40 zu Recht: A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und Spruchpunkt I.3 der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX zu GZ XXXX ersatzlos behoben. A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und Spruchpunkt römisch eins.3 der Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 zu GZ römisch 40 ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der gegenständlich angefochtene Bescheid der Finanzmarktaufsicht (belangte Behörde, „belBeh“ oder „FMA“) vom XXXX zu GZ XXXX wendet sich gegen die XXXX (beschwerdeführende Partei, „bfP“). Der Spruch dieses Bescheides lautet wie folgt:
  2. Der gegenständlich angefochtene Bescheid der Finanzmarktaufsicht (belangte Behörde, „belBeh“ oder „FMA“) vom römisch 40 zu GZ römisch 40 wendet sich gegen die römisch 40 (beschwerdeführende Partei, „bfP“). Der Spruch dieses Bescheides lautet wie folgt: „Über die Beschwerde der XXXX vom XXXX gegen den Bescheid der FMA vom XXXX , zugestellt am XXXX , GZ XXXX , ergeht nachfolgende Beschwerdevorentscheidung„Über die Beschwerde der römisch 40 vom römisch 40 gegen den Bescheid der FMA vom römisch 40 , zugestellt am römisch 40 , GZ römisch 40 , ergeht nachfolgende Beschwerdevorentscheidung Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Spruch des Bescheides der FMA vom XXXX , GZ XXXX , bleibt unverändert wie folgt:Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Spruch des Bescheides der FMA vom römisch 40 , GZ römisch 40 , bleibt unverändert wie folgt: Gemäß § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Z 1 und § 5 Abs. 1 RL-KG wird festgestellt, dass der Konzernabschluss zum XXXX und der Halbjahresfinanzbericht zum XXXX der XXXX , fehlerhaft sind. Die genannten Abschlüsse sind aus den folgenden Gründen fehlerhaft: Gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 5, Absatz eins, RL-KG wird festgestellt, dass der Konzernabschluss zum römisch 40 und der Halbjahresfinanzbericht zum römisch 40 der römisch 40 , fehlerhaft sind. Die genannten Abschlüsse sind aus den folgenden Gründen fehlerhaft: […] I.3 Bilanzierung von übernommenen XXXX – Beurteilung der Trennungspflicht von eingebetteten Derivaten (IFRS 9 und IFRS 3)römisch eins.3 Bilanzierung von übernommenen römisch 40 – Beurteilung der Trennungspflicht von eingebetteten Derivaten (IFRS 9 und IFRS 3) Zum XXXX wurden von der XXXX mit eingebetteten Zinsbegrenzungsvereinbarungen in den Konzernabschluss der XXXX übernommen. Es wurde keine Beurteilung der Trennungspflicht der eingebetteten Zinsbegrenzungsvereinbarungen gemäß den Bestimmungen von IFRS 3.16c) i. V. m. IFRS 3.15, IFRS 9.4.3.3, IFRS 9.B4.3.8b) und IFRS 9.B5.1.1 durchgeführt und die eingebetteten Zinsbegrenzungsvereinbarungen wurden auch nicht von den Basisverträgen abgespalten. Zum römisch 40 wurden von der römisch 40 mit eingebetteten Zinsbegrenzungsvereinbarungen in den Konzernabschluss der römisch 40 übernommen. Es wurde keine Beurteilung der Trennungspflicht der eingebetteten Zinsbegrenzungsvereinbarungen gemäß den Bestimmungen von IFRS 3.16c) i. römisch fünf. m. IFRS 3.15, IFRS 9.4.3.3, IFRS 9.B4.3.8b) und IFRS 9.B5.1.1 durchgeführt und die eingebetteten Zinsbegrenzungsvereinbarungen wurden auch nicht von den Basisverträgen abgespalten. Im Kontext von Unternehmenszusammenschlüssen fordert IFRS 3.16c) i. V. m. IFRS 3.15 die Beurteilung, ob ein eingebettetes Derivat gemäß IFRS 9 vom Basisvertrag zum Erwerbszeitpunkt zu trennen ist.Im Kontext von Unternehmenszusammenschlüssen fordert IFRS 3.16c) i. römisch fünf. m. IFRS 3.15 die Beurteilung, ob ein eingebettetes Derivat gemäß IFRS 9 vom Basisvertrag zum Erwerbszeitpunkt zu trennen ist. Nachdem die XXXX die hybriden XXXX nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet bzw. klassifiziert hat (IFRS 9.4.3.3c)), und da eigenständige Instrumente mit gleichen Bedingungen wie die eingebetteten Derivate die Definition von Derivaten erfüllen würden (IFRS 9.4.3.3b)), ist hinsichtlich der Beurteilung der Trennungspflicht der eingebetteten Zinsbegrenzungsvereinbarungen entscheidend, ob deren wirtschaftlichen Merkmale und Risiken zum Erwerbszeitpunkt eng mit den wirtschaftlichen Merkmalen und Risiken der Basisverträge verbunden waren (IFRS 9.4.3.3a)).Nachdem die römisch 40 die hybriden römisch 40 nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet bzw. klassifiziert hat (IFRS 9.4.3.3c)), und da eigenständige Instrumente mit gleichen Bedingungen wie die eingebetteten Derivate die Definition von Derivaten erfüllen würden (IFRS 9.4.3.3b)), ist hinsichtlich der Beurteilung der Trennungspflicht der eingebetteten Zinsbegrenzungsvereinbarungen entscheidend, ob deren wirtschaftlichen Merkmale und Risiken zum Erwerbszeitpunkt eng mit den wirtschaftlichen Merkmalen und Risiken der Basisverträge verbunden waren (IFRS 9.4.3.3a)). Gemäß IFRS 9.B4.3.8b) sind die wirtschaftlichen Merkmale und Risiken eines eingebetteten Floors oder Caps auf Zinssätze eines Schuldinstruments eng mit dem Basisvertrag verbunden, wenn zum Zeitpunkt des Zugangs des Vertrags die Zinsobergrenze gleich oder höher als der herrschende Marktzinssatz ist oder die Zinsuntergrenze gleich oder unter dem herrschenden Marktzinssatz liegt und der Cap oder Floor im Verhältnis zum Basisvertrag keine Hebelwirkung aufweist. Die wirtschaftlichen Merkmale und Risiken von Zinsobergrenzen unter und von Zinsuntergrenzen über dem herrschenden Marktzinssatz sind nicht eng mit dem Basisvertrag verbunden. Dementsprechend kommt der Bestimmung des zum Erwerbszeitpunkt herrschenden Marktzinssatzes unter Beachtung des Konzepts des IFRS 13 und der Bestimmungen des IFRS 9.B5.1.1 eine zentrale Bedeutung zu. Im Einklang mit den Ausführungen des IFRIC Updates zu IAS 39 aus 2016 hat eine Beurteilung der Trennungspflicht von eingebetteten Floors auf Basis der Ermittlung von Marktzinssätzen für ähnliche Verträge („ähnlich im Hinblick auf Währung, Laufzeit, Art des Zinssatzes und andere Faktoren“) und ohne Zinsbegrenzungsvereinbarungen unter Einbezug aller vertraglich vereinbarten Komponenten zu erfolgen. Aufgrund der zum Teil hohen Levels der übernommenen, eingebetteten Floors im Verhältnis zum im XXXX herrschenden Referenzzinssatz und aufgrund der zum Erwerbszeitpunkt herrschenden Marktverhältnisse bzw. aufgrund der Zinsentwicklung zwischen dem Entstehungszeitpunkt der übernommenen Verträge und dem Erwerbszeitpunkt der XXXX , die sich u. a. in den teilweise hohen beizulegenden Zeitwerten zum Erwerbszeitpunkt widerspiegelt, waren nach Berücksichtigung aller relevanten Parameter und Komponenten zumindest die Floors aus den zum Erwerbszeitpunkt bereits länger bestehenden Verträgen durch den Vergleich mit einem fristenkonformen Swap-Satz bzw. mit dem jeweiligen Forward-Satz „im Geld“ und somit trennungspflichtig. Aufgrund der zum Teil hohen Levels der übernommenen, eingebetteten Floors im Verhältnis zum im römisch 40 herrschenden Referenzzinssatz und aufgrund der zum Erwerbszeitpunkt herrschenden Marktverhältnisse bzw. aufgrund der Zinsentwicklung zwischen dem Entstehungszeitpunkt der übernommenen Verträge und dem Erwerbszeitpunkt der römisch 40 , die sich u. a. in den teilweise hohen beizulegenden Zeitwerten zum Erwerbszeitpunkt widerspiegelt, waren nach Berücksichtigung aller relevanten Parameter und Komponenten zumindest die Floors aus den zum Erwerbszeitpunkt bereits länger bestehenden Verträgen durch den Vergleich mit einem fristenkonformen Swap-Satz bzw. mit dem jeweiligen Forward-Satz „im Geld“ und somit trennungspflichtig. Diese „Klassifizierung“ im Sinne der Verwendung dieses Begriffs in IFRS 3 zum XXXX hat Auswirkungen auf die Bewertung in den Folgeperioden und nimmt Einfluss auf den Konzernabschluss zum XXXX sowie auf den Halbjahresfinanzbericht zum XXXX , da zu diesen Stichtagen noch per XXXX übernommene XXXX mit eingebetteten Floors in unterschiedlicher Höhe im Bestand geführt wurden. Das diesbezügliche, zum jeweiligen Stichtag eingezahlte Nominale belief sich zum XXXX auf XXXX und zum XXXX auf XXXX .“ (die Wiedergabe des Spruchs der bekämpften Beschwerdevorentscheidung beschränkt sich auf den Beschwerdegegenstand).Diese „Klassifizierung“ im Sinne der Verwendung dieses Begriffs in IFRS 3 zum römisch 40 hat Auswirkungen auf die Bewertung in den Folgeperioden und nimmt Einfluss auf den Konzernabschluss zum römisch 40 sowie auf den Halbjahresfinanzbericht zum römisch 40 , da zu diesen Stichtagen noch per römisch 40 übernommene römisch 40 mit eingebetteten Floors in unterschiedlicher Höhe im Bestand geführt wurden. Das diesbezügliche, zum jeweiligen Stichtag eingezahlte Nominale belief sich zum römisch 40 auf römisch 40 und zum römisch 40 auf römisch 40 .“ (die Wiedergabe des Spruchs der bekämpften Beschwerdevorentscheidung beschränkt sich auf den Beschwerdegegenstand).
  3. Die FMA erhebt bei erhaltenen Risikohinweisen oder sonstigen der FMA bekannt gewordenen Informationen, die auf Fehler in der Rechnungslegung hindeuten, ob eine behördliche Prüfung nach § 2 Abs. 2 Z 1 RL-KG einzuleiten ist. Die FMA hat infolge einer bankaufsichtlichen Vor-Ort-Prüfung bei der XXXX Kenntnis zu Auffälligkeiten betreffend den IFRS-Konzernabschluss zum XXXX erlangt, die potenziell auch den Halbjahresfinanzbericht zum XXXX betreffen. Die FMA beurteilte die vorliegenden Informationen als hinreichend konkret, um Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Rechnungslegungsvorschriften zu begründen. Aus diesem Anlass leitete die FMA eine Prüfung der genannten Abschlüsse gem. § 2 Abs. 1 Z 1 RL-KG ein.
  4. Die FMA erhebt bei erhaltenen Risikohinweisen oder sonstigen der FMA bekannt gewordenen Informationen, die auf Fehler in der Rechnungslegung hindeuten, ob eine behördliche Prüfung nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, RL-KG einzuleiten ist. Die FMA hat infolge einer bankaufsichtlichen Vor-Ort-Prüfung bei der römisch 40 Kenntnis zu Auffälligkeiten betreffend den IFRS-Konzernabschluss zum römisch 40 erlangt, die potenziell auch den Halbjahresfinanzbericht zum römisch 40 betreffen. Die FMA beurteilte die vorliegenden Informationen als hinreichend konkret, um Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Rechnungslegungsvorschriften zu begründen. Aus diesem Anlass leitete die FMA eine Prüfung der genannten Abschlüsse gem. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, RL-KG ein.
  5. Mit Schreiben vom 21.12.2020 [ON 01] wurde die bfP über die Prüfung des Konzernabschlusses zum XXXX sowie des Halbjahresfinanzberichtes zum XXXX der bfP durch die belBeh informiert (§§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Z 1 RL-KG). Mit diesem Schreiben wurden für diese Prüfung Informationen und Unterlagen angefordert. Die bfP hat die entsprechenden Unterlagen am 22.01.2021 per E-Mail übermittelt [ON 08 und ON 09].
  6. Mit Schreiben vom 21.12.2020 [ON 01] wurde die bfP über die Prüfung des Konzernabschlusses zum römisch 40 sowie des Halbjahresfinanzberichtes zum römisch 40 der bfP durch die belBeh informiert (Paragraphen eins, Absatz eins, 2, Absatz eins, Ziffer eins, RL-KG). Mit diesem Schreiben wurden für diese Prüfung Informationen und Unterlagen angefordert. Die bfP hat die entsprechenden Unterlagen am 22.01.2021 per E-Mail übermittelt [ON 08 und ON 09].
  7. Mit zweitem Auskunftsersuchen vom 17.02.2021 [ON 10] wurde die bfP aufgefordert, weitere Informationen und Unterlagen zu übermitteln. Die Unterlagen wurden am 05.03.2021 per E-Mail übermittelt [ON 11]. Mit drittem Auskunftsersuchen vom 12.03.2021 [ON 12] sowie mit Zusatzanfrage vom 18.03.2021 per E-Mail [ON 15] wurde die bfP aufgefordert, zur Vervollständigung ergänzende Informationen und Unterlagen zu übermitteln. Die Unterlagen wurden am 17.03.2021 [ON 13] und am 24.03.2021 [ON 16] per E-Mail übermittelt. Zudem wurden zusätzlich zu den in den oben angeführten Antwortschreiben der bfP übermittelten Informationen Unterlagen herangezogen, die im Zuge der von 06.07.2020 bis 12.11.2020 bankaufsichtlichen Vor-Ort-Prüfung der XXXX von der bfP zur Verfügung gestellt wurden [ON 14].
  8. Mit zweitem Auskunftsersuchen vom 17.02.2021 [ON 10] wurde die bfP aufgefordert, weitere Informationen und Unterlagen zu übermitteln. Die Unterlagen wurden am 05.03.2021 per E-Mail übermittelt [ON 11]. Mit drittem Auskunftsersuchen vom 12.03.2021 [ON 12] sowie mit Zusatzanfrage vom 18.03.2021 per E-Mail [ON 15] wurde die bfP aufgefordert, zur Vervollständigung ergänzende Informationen und Unterlagen zu übermitteln. Die Unterlagen wurden am 17.03.2021 [ON 13] und am 24.03.2021 [ON 16] per E-Mail übermittelt. Zudem wurden zusätzlich zu den in den oben angeführten Antwortschreiben der bfP übermittelten Informationen Unterlagen herangezogen, die im Zuge der von 06.07.2020 bis 12.11.2020 bankaufsichtlichen Vor-Ort-Prüfung der römisch 40 von der bfP zur Verfügung gestellt wurden [ON 14].
  9. Mit Schreiben vom 07.05.2021 teilte die belBeh der bfP mit, dass sie aufgrund der vorliegenden Beweismittel sowie der vorläufigen rechtlichen Beurteilung davon ausgeht, dass ein Verstoß gegen Rechnungslegungsvorschriften für den Konzernabschluss zum XXXX sowie für den Halbjahresfinanzbericht zum XXXX gemäß § 5 Abs. 1 RL-KG festzustellen sein wird, und räumte Gelegenheit zur Stellungnahme ein [ON 35].
  10. Mit Schreiben vom 07.05.2021 teilte die belBeh der bfP mit, dass sie aufgrund der vorliegenden Beweismittel sowie der vorläufigen rechtlichen Beurteilung davon ausgeht, dass ein Verstoß gegen Rechnungslegungsvorschriften für den Konzernabschluss zum römisch 40 sowie für den Halbjahresfinanzbericht zum römisch 40 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, RL-KG festzustellen sein wird, und räumte Gelegenheit zur Stellungnahme ein [ON 35].
  11. Mit E-Mail vom 31.05.2021 übermittelte die bfP eine Stellungnahme und wies in Bezug auf die Darstellung des vorläufig festgestellten Sachverhalts auf Aspekte hin, deren Bedeutung für die Beurteilung des Sachverhalts nochmals dargestellt und ergänzt wurde. Weiters nahm die bfP zur vorläufigen rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts Stellung [ON 38].
  12. Der Bescheid der FMA vom XXXX zu XXXX wurde der bfP am XXXX zugestellt [ON 44]. Mit diesem Bescheid stellte die belBeh gemäß § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Z 1 und § 5 Abs. 1 RL-KG fest, dass der Konzernabschluss der bfP zum XXXX und der Halbjahresfinanzbericht zum XXXX fehlerhaft seien.
  13. Der Bescheid der FMA vom römisch 40 zu römisch 40 wurde der bfP am römisch 40 zugestellt [ON 44]. Mit diesem Bescheid stellte die belBeh gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 5, Absatz eins, RL-KG fest, dass der Konzernabschluss der bfP zum römisch 40 und der Halbjahresfinanzbericht zum römisch 40 fehlerhaft seien.
  14. Mit Eingabe vom XXXX , eingelangt bei der FMA am gleichen Tag, erhob die bfP gegen den Bescheid der FMA vom XXXX zu XXXX fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht [ON 48].
  15. Mit Eingabe vom römisch 40 , eingelangt bei der FMA am gleichen Tag, erhob die bfP gegen den Bescheid der FMA vom römisch 40 zu römisch 40 fristgerecht Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an das Bundesverwaltungsgericht [ON 48]. Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt I.3 des beschwerdegegenständlichen Feststellungsbescheides („Bilanzierung von übernommenen XXXX – Beurteilung der Trennungspflicht von eingebetteten Derivaten (IFRS 9 und IFRS 3)“). Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt römisch eins.3 des beschwerdegegenständlichen Feststellungsbescheides („Bilanzierung von übernommenen römisch 40 – Beurteilung der Trennungspflicht von eingebetteten Derivaten (IFRS 9 und IFRS 3)“). Mit der Beschwerde verband die bfP den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Rechnungslegung nach International Financial Reporting Standards.
  16. Am XXXX erließ die belBeh die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung zu XXXX .
  17. Am römisch 40 erließ die belBeh die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung zu römisch 40 .
  18. Mit Eingabe vom XXXX stellte die bfP gemäß § 15 VwGVG einen Vorlageantrag und beantragte „nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX binnen offener Frist, die erneut beigeschlossene Beschwerde“ gegen den Bescheid der FMA vom XXXX zu XXXX dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
  19. Mit Eingabe vom römisch 40 stellte die bfP gemäß Paragraph 15, VwGVG einen Vorlageantrag und beantragte „nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 binnen offener Frist, die erneut beigeschlossene Beschwerde“ gegen den Bescheid der FMA vom römisch 40 zu römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Ergänzend zu dem in der Beschwerde bereits erstatteten Vorbringen erstatte die bfP ein weiteres Vorbringen (Vorlageantrag der bfP vom XXXX , Seite 2 ff).Ergänzend zu dem in der Beschwerde bereits erstatteten Vorbringen erstatte die bfP ein weiteres Vorbringen (Vorlageantrag der bfP vom römisch 40 , Seite 2 ff).
  20. Die belBeh übermittelte dem BVwG die Beschwerde samt Verfahrensakt mit Schreiben vom 19.10.2021, beim BVwG eingelangt am selben Tag.
  21. Mit Mitteilung des BVwG vom 12.05.2022 wurde den Verfahrensparteien die beabsichtigte Bestellung des Sachverständigen XXXX in Aussicht gestellt. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, allfällige Einwände gegen die Bestellung des Sachverständigen bis 18.05.2022, beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, bekannt zu geben. Umstände, die eine Unbefangenheit oder die Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen, waren von den Parteien glaubhaft zu machen.
  22. Mit Mitteilung des BVwG vom 12.05.2022 wurde den Verfahrensparteien die beabsichtigte Bestellung des Sachverständigen römisch 40 in Aussicht gestellt. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, allfällige Einwände gegen die Bestellung des Sachverständigen bis 18.05.2022, beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, bekannt zu geben. Umstände, die eine Unbefangenheit oder die Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen, waren von den Parteien glaubhaft zu machen.
  23. Die FMA teilte mit Eingabe vom 18.05.2022 mit, keine Einwände gegen die beabsichtigte Bestellung des in Aussicht genommenen Sachverständigen zu erheben (OZ 5). Die beschwerdeführende Partei hat sich zur beabsichtigten Bestellung nicht geäußert.
  24. Mit Beschluss des BVwG vom 23.05.2022 fasste das BVwG den Beschluss auf Bestellung von XXXX , Head of Accounting and Auditing Group, WU Wien, gerichtlich beeideter und zertifizierter Sachverständiger für Steuerwesen, Rechnungswesen, Wettbewerbsökonomie [Nr. 92], für das gegenständliche Beschwerdeverfahren gemäß § 52 Abs. 2 AVG, BGBl. I Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 471/1995 iVm § 17 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 zum nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Fachgebiet Bilanzierung, Konzernabschluss, internationale Rechnungslegung (IFRS).
  25. Mit Beschluss des BVwG vom 23.05.2022 fasste das BVwG den Beschluss auf Bestellung von römisch 40 , Head of Accounting and Auditing Group, WU Wien, gerichtlich beeideter und zertifizierter Sachverständiger für Steuerwesen, Rechnungswesen, Wettbewerbsökonomie [Nr. 92], für das gegenständliche Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 471 aus 1995, in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, zum nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Fachgebiet Bilanzierung, Konzernabschluss, internationale Rechnungslegung (IFRS).
  26. Mit E-Mail vom 24.05.2022 teilte der bestellte Sachverständige dem BVwG eine Kosteneinschätzung zur Erstattung des gegenständlichen Gutachtens mit und kam damit der in § 25 Abs. 1a GebAG normierten Kostenwarnpflicht nach.
  27. Mit E-Mail vom 24.05.2022 teilte der bestellte Sachverständige dem BVwG eine Kosteneinschätzung zur Erstattung des gegenständlichen Gutachtens mit und kam damit der in Paragraph 25, Absatz eins a, GebAG normierten Kostenwarnpflicht nach.
  28. Im Zuge des Bestellungsbeschlusses vom 23.05.2022 wurde den Verfahrensparteien freigestellt, innerhalb von 10 Tagen Fragen an den Sachverständigen zu formulieren. Die FMA brachte am 02.06.2022 eine Stellungnahme ein, mit der sie weiteres Vorbringen erstattete und Fragen an den Sachverständigen formulierte. Diese Stellungnahme wurde dem Sachverständigen gemeinsam mit weiteren Fragen des erkennenden Gerichtes am 03.06.2022 übermittelt.
  29. Am 21.06.2022 langte beim BVwG das Gutachten („Gutachten“ oder „GA“) des Sachverständigen ein. Dieses wurde am gleichen Tag vorab per E-Mail an die Verfahrensparteien übermittelt.
  30. Am 27.06.2022 fand eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, in der die bfP vertreten durch deren informierte Vertreter, die belBeh, sowie der Gutachter XXXX geladen waren. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde das vom bestellten Gutachter erstattete Gutachten umfassend erörtert und die Verfahrensparteien hatten die Möglichkeit, Fragen an den Gutachter zu richten.
  31. Am 27.06.2022 fand eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, in der die bfP vertreten durch deren informierte Vertreter, die belBeh, sowie der Gutachter römisch 40 geladen waren. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde das vom bestellten Gutachter erstattete Gutachten umfassend erörtert und die Verfahrensparteien hatten die Möglichkeit, Fragen an den Gutachter zu richten.
  32. Am 08.07.2022 erließ das Bundesverwaltungsgericht das Erkenntnis zu W276 2247485-1/29E.
  33. Mit Eingabe vom 18.08.2022 zu XXXX erhob die belBeh ordentliche Revision beim VwGH gegen das Erkenntnis des BVwG vom 08.07.2022.
  34. Mit Eingabe vom 18.08.2022 zu römisch 40 erhob die belBeh ordentliche Revision beim VwGH gegen das Erkenntnis des BVwG vom 08.07.
  35. Die bfP erstatte am 19.09.2022 eine Revisionsbeantwortung.
  36. Mit Erkenntnis vom 14.12.2023 zu Ro 2022/02/0023-5 hob der VwGH das Erkenntnis des BVwG vom 08.07.2022 zu W276 2247485-1/29E wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungs- und den Gerichtsakt, sämtliche Eingaben der bfP und das Gutachten des Sachverständigen vom20.06.2022 (ON 14), die ordentliche Revision der belBeh vom 18.08.2022 zu XXXX , die Revisionsbeantwortung der bfP vom 19.09.2022, sowie das Erkenntnis des VwGH vom 14.12.2023 zu Ro 2022/02/0023-5.Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungs- und den Gerichtsakt, sämtliche Eingaben der bfP und das Gutachten des Sachverständigen vom20.06.2022 (ON 14), die ordentliche Revision der belBeh vom 18.08.2022 zu römisch 40 , die Revisionsbeantwortung der bfP vom 19.09.2022, sowie das Erkenntnis des VwGH vom 14.12.2023 zu Ro 2022/02/0023-
  37. Die Beschwerde richtet sich nur gegen Spruchpunkt I.3 des beschwerdegegenständlichen Bescheides. Die Spruchpunkte I.1 und I.2 gehören daher ausdrücklich nicht zum Verfahrensgegenstand. Gegenstand dieses Erkenntnisses bilden ausschließlich die mit Spruchpunkt I.3 des angefochtenen Bescheides bzw der dazu ergangenen Beschwerdevorentscheidung verbundenen Sach- und Rechtsfragen.Die Beschwerde richtet sich nur gegen Spruchpunkt römisch eins.3 des beschwerdegegenständlichen Bescheides. Die Spruchpunkte römisch eins.1 und römisch eins.2 gehören daher ausdrücklich nicht zum Verfahrensgegenstand. Gegenstand dieses Erkenntnisses bilden ausschließlich die mit Spruchpunkt römisch eins.3 des angefochtenen Bescheides bzw der dazu ergangenen Beschwerdevorentscheidung verbundenen Sach- und Rechtsfragen.
  38. Feststellungen: 1.
  39. Zur beschwerdeführenden Partei Die XXXX ist eine im Firmenbuch des Handelsgericht Wien zu XXXX eingetragene Aktiengesellschaft, mit der Geschäftsanschrift XXXX , mit einem Grundkapital von XXXX für die XXXX Stückaktien ausgegeben wurden.Die römisch 40 ist eine im Firmenbuch des Handelsgericht Wien zu römisch 40 eingetragene Aktiengesellschaft, mit der Geschäftsanschrift römisch 40 , mit einem Grundkapital von römisch 40 für die römisch 40 Stückaktien ausgegeben wurden. Die bfP übt eine anteilsverwaltende Holdingfunktion aus. Sie ist eine börsenotierte Aktiengesellschaft mit Sitz in XXXX .Sie ist eine börsenotierte Aktiengesellschaft mit Sitz in römisch 40 . 1.2 Bilanzierung von XXXX , die im Rahmen der Akquisition der XXXX übernommen wurden (IFRS 9 und IFRS 3)1.2 Bilanzierung von römisch 40 , die im Rahmen der Akquisition der römisch 40 übernommen wurden (IFRS 9 und IFRS 3) Akquisition der XXXX Akquisition der römisch 40 1.2.1 Die XXXX erwarb mit Closing-Stichtag XXXX („Erwerbszeitpunkt“) die XXXX , Wien XXXX . Seither steht die XXXX zu 100 % im Eigentum der XXXX und wird als konsolidiertes Tochterunternehmen in die Konzernabschlüsse der XXXX und der XXXX einbezogen [ON 21 XXXX Firmenbuchauszug 29.03.2021 und ON 22 XXXX Firmenbuchauszug 29.03.2021 und ON 25 XXXX Jahresfinanzbericht zum 31.12.2016, S. 129 und S. 142 und ON 24 XXXX Konzernabschluss zum 31.12.2016, S. 129 und S. 142].1.2.1 Die römisch 40 erwarb mit Closing-Stichtag römisch 40 („Erwerbszeitpunkt“) die römisch 40 , Wien römisch 40 . Seither steht die römisch 40 zu 100 % im Eigentum der römisch 40 und wird als konsolidiertes Tochterunternehmen in die Konzernabschlüsse der römisch 40 und der römisch 40 einbezogen [ON 21 römisch 40 Firmenbuchauszug 29.03.2021 und ON 22 römisch 40 Firmenbuchauszug 29.03.2021 und ON 25 römisch 40 Jahresfinanzbericht zum 31.12.2016, S. 129 und S. 142 und ON 24 römisch 40 Konzernabschluss zum 31.12.2016, S. 129 und S. 142]. 1.2.2 Im Zuge dieser Akquisition wurde ua ein Portfolio an XXXX gemäß XXXX übernommen [ON 14 2 02 XXXX Immo Memo Purchase Price Allocation V1.0, Abschnitt 2.2.
  40. Identifizierbare Vermögensgegenstände und Schulden].1.2.2 Im Zuge dieser Akquisition wurde ua ein Portfolio an römisch 40 gemäß römisch 40 übernommen [ON 14 2 02 römisch 40 Immo Memo Purchase Price Allocation V1.0, Abschnitt 2.2.
  41. Identifizierbare Vermögensgegenstände und Schulden]. Zinsgestaltung der XXXX der XXXX Zinsgestaltung der römisch 40 der römisch 40 1.2.3 Grundsätzlich richtet sich die Verzinsung der XXXX nach den zum jeweiligen Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen „Allgemeinen Bedingungen für das XXXX “ (ABB) der XXXX bzw. deren Rechtsvorgängerin XXXX Nach einer bestimmten Periode mit fixem Einstiegszinssatz unterliegen die prämienbegünstigten XXXX der XXXX bis zu einem bestimmten Guthabensbetrag und bis zum Ende der vertraglichen Bindungsdauer üblicherweise einer variablen Verzinsung [ON 11_2-FMA_Building Society Savings_Anfrage vom 17.2.2021 und ON 14_2_02 XXXX _Immo_Memo_Purchase Price Allocation_V1.0, Abschnitt 2.2.
  42. Identifizierbare Vermögensgegenstände und Schulden und ON 13_1 XXXX Marktvergleich und ON 29 ABB_ XXXX _20210101_web].1.2.3 Grundsätzlich richtet sich die Verzinsung der römisch 40 nach den zum jeweiligen Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen „Allgemeinen Bedingungen für das römisch 40 “ (ABB) der römisch 40 bzw. deren Rechtsvorgängerin römisch 40 Nach einer bestimmten Periode mit fixem Einstiegszinssatz unterliegen die prämienbegünstigten römisch 40 der römisch 40 bis zu einem bestimmten Guthabensbetrag und bis zum Ende der vertraglichen Bindungsdauer üblicherweise einer variablen Verzinsung [ON 11_2-FMA_Building Society Savings_Anfrage vom 17.2.2021 und ON 14_2_02 römisch 40 _Immo_Memo_Purchase Price Allocation_V1.0, Abschnitt 2.2.
  43. Identifizierbare Vermögensgegenstände und Schulden und ON 13_1 römisch 40 Marktvergleich und ON 29 ABB_ römisch 40 _20210101_web]. 1.2.4 Die Zinsengutschrift erfolgt nach den Bestimmungen der ABB auf dem XXXX jeweils am Jahresende bzw. bei Auszahlung des XXXX sowie bei Abrechnung des XXXX wegen Tarifänderung zu jeweils diesem Zeitpunkt [ON 29 ABB_ XXXX _20210101_web, §5

(3)].1.2.4 Die Zinsengutschrift erfolgt nach den Bestimmungen der ABB auf dem römisch 40 jeweils am Jahresende bzw. bei Auszahlung des römisch 40 sowie bei Abrechnung des römisch 40 wegen Tarifänderung zu jeweils diesem Zeitpunkt [ON 29 ABB_ römisch 40 _20210101_web, §5
(3)]. 1.2.5 Seit 01.01.2010 referenzieren die variablen Konditionen der XXXX der XXXX auf 80 % des 12-Monats-Euribor [ON 11_2-FMA_Building Society Savings_Anfrage vom 17.2.2021 und ON 14_2_02 XXXX _Immo_Memo_Purchase Price Allocation_V1.0, Abschnitt 2.2.3. Identifizierbare Vermögensgegenstände und Schulden und ON 13_1 XXXX Marktvergleich].1.2.5 Seit 01.01.2010 referenzieren die variablen Konditionen der römisch 40 der römisch 40 auf 80 % des 12-Monats-Euribor [ON 11_2-FMA_Building Society Savings_Anfrage vom 17.2.2021 und ON 14_2_02 römisch 40 _Immo_Memo_Purchase Price Allocation_V1.0, Abschnitt 2.2.3. Identifizierbare Vermögensgegenstände und Schulden und ON 13_1 römisch 40 Marktvergleich]. 1.2.6 Das European Money Markets Institute (EMMI) veröffentlichte die Entwicklung des Euribor zwischen 01.12.2010 und XXXX wie folgt [ON 41_EMMI_hist_EURIBOR_2010_ XXXX _formatiert_Abruf_20210603]:1.2.6 Das European Money Markets Institute (EMMI) veröffentlichte die Entwicklung des Euribor zwischen 01.12.2010 und römisch 40 wie folgt [ON 41_EMMI_hist_EURIBOR_2010_ römisch 40 _formatiert_Abruf_20210603]: Skizze ! 1.2.7 Der Kundenzinssatz der variablen XXXX ergibt sich in der Mehrzahl der Fälle, das heißt sofern nicht eine individuelle Vereinbarung getroffen wurde, aus dem vereinbarten Referenzzinssatz abzüglich einer Marge [ON 14_2_03 PPA_Saturn_Valuation Notes_Mr_v3.5_ XXXX , Abschnitt 1. Allgemein]. 1.2.7 Der Kundenzinssatz der variablen römisch 40 ergibt sich in der Mehrzahl der Fälle, das heißt sofern nicht eine individuelle Vereinbarung getroffen wurde, aus dem vereinbarten Referenzzinssatz abzüglich einer Marge [ON 14_2_03 PPA_Saturn_Valuation Notes_Mr_v3.5_ römisch 40 , Abschnitt 1. Allgemein]. 1.2.8 In die variabel verzinslichen XXXX sind zusätzlich Zinsobergrenzen (Caps) und Zinsuntergrenzen (Floors) eingebettet [ON 08_2-FMA_Building Society Savings_22.1.2021, Abschnitt 1. Darstellung des Sachverhalts und ON 13_1 XXXX Marktvergleich]. 1.2.8 In die variabel verzinslichen römisch 40 sind zusätzlich Zinsobergrenzen (Caps) und Zinsuntergrenzen (Floors) eingebettet [ON 08_2-FMA_Building Society Savings_22.1.2021, Abschnitt 1. Darstellung des Sachverhalts und ON 13_1 römisch 40 Marktvergleich]. 1.2.9 Die in die XXXX eingebetteten Caps und Floors sind gemäß den ABB mit den XXXX verbunden und vertraglich nicht unabhängig von diesen übertragbar [ON 29 ABB_ XXXX _20210101_web].1.2.9 Die in die römisch 40 eingebetteten Caps und Floors sind gemäß den ABB mit den römisch 40 verbunden und vertraglich nicht unabhängig von diesen übertragbar [ON 29 ABB_ römisch 40 _20210101_web]. 1.2.10 Die kontraktuellen Caps und Floors (Optionalitäten) beziehen sich auf die Gesamtkondition gegenüber dem Kunden, also auf den Referenzzinssatz abzüglich Marge [ON 14_2_03 PPA_Saturn_Valuation_Notes_Mr_v3.5_ XXXX , Abschnitt 1. Allgemein].1.2.10 Die kontraktuellen Caps und Floors (Optionalitäten) beziehen sich auf die Gesamtkondition gegenüber dem Kunden, also auf den Referenzzinssatz abzüglich Marge [ON 14_2_03 PPA_Saturn_Valuation_Notes_Mr_v3.5_ römisch 40 , Abschnitt 1. Allgemein]. 1.2.11 Die Festlegung der Zinsbegrenzungsvereinbarungen und der Margen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses orientiert sich am jeweils herrschenden Zinsniveau und an den Konditionen der übrigen XXXX am österreichischen Markt [ON 11_2-FMA_Building Society Savings_Anfrage vom 17.2.2021].1.2.11 Die Festlegung der Zinsbegrenzungsvereinbarungen und der Margen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses orientiert sich am jeweils herrschenden Zinsniveau und an den Konditionen der übrigen römisch 40 am österreichischen Markt [ON 11_2-FMA_Building Society Savings_Anfrage vom 17.2.2021]. 1.2.12 Während die Zinsobergrenzen der XXXX seit vielen Jahren konstant bei 4,25 % liegen, kam es für die Zinsuntergrenzen regelmäßig zu Anpassungen. Die folgende Aufstellung bietet einen Überblick über die Gültigkeitsdauer der jeweiligen Floor-Sätze der XXXX [ON 11_2-FMA_Building Society Savings_Anfrage vom 17.2.2021 und ON 08_2-FMA_Building Society Savings_22.1.2021, Abschnitt 3.3.].1.2.12 Während die Zinsobergrenzen der römisch 40 seit vielen Jahren konstant bei 4,25 % liegen, kam es für die Zinsuntergrenzen regelmäßig zu Anpassungen. Die folgende Aufstellung bietet einen Überblick über die Gültigkeitsdauer der jeweiligen Floor-Sätze der römisch 40 [ON 11_2-FMA_Building Society Savings_Anfrage vom 17.2.2021 und ON 08_2-FMA_Building Society Savings_22.1.2021, Abschnitt 3.3.]. Skizze! 1.2.13 Über einen bestimmten Guthabensbetrag hinausgehende Beträge sowie nicht prämienbegünstigte Beträge unterliegen einem fixen Zinssatz. Die XXXX ist aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen mit den Kunden berechtigt, den Zinssatz nach Ablauf der vertraglichen Bindungsdauer (grundsätzlich 6 Jahre) seit XXXX mit 0,1 % jährlich festzusetzen, sofern der Kunde nicht schriftlich darauf verzichtet, den XXXX innerhalb einer gesondert zu vereinbarenden weiteren Bindungsdauer zu kündigen oder (Teil-)Rückzahlungen des XXXX zu verlangen [ON 14_2_02 XXXX _Immo_Memo_Purchase Price Allocation_V1.0, Abschnitt 2.2.3. Identifizierbare Vermögensgegenstände und Schulden und ON 13_1 XXXX Marktvergleich und ON 11_2-FMA_Building Society Savings_Anfrage vom 17.2.2021].1.2.13 Über einen bestimmten Guthabensbetrag hinausgehende Beträge sowie nicht prämienbegünstigte Beträge unterliegen einem fixen Zinssatz. Die römisch 40 ist aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen mit den Kunden berechtigt, den Zinssatz nach Ablauf der vertraglichen Bindungsdauer (grundsätzlich 6 Jahre) seit römisch 40 mit 0,1 % jährlich festzusetzen, sofern der Kunde nicht schriftlich darauf verzichtet, den römisch 40 innerhalb einer gesondert zu vereinbarenden weiteren Bindungsdauer zu kündigen oder (Teil-)Rückzahlungen des römisch 40 zu verlangen [ON 14_2_02 römisch 40 _Immo_Memo_Purchase Price Allocation_V1.0, Abschnitt 2.2.3. Identifizierbare Vermögensgegenstände und Schulden und ON 13_1 römisch 40 Marktvergleich und ON 11_2-FMA_Building Society Savings_Anfrage vom 17.2.2021]. 1.2.14 Es gibt keine Unterschiede in der Zinsgestaltung zwischen prämienbegünstigten und nicht prämienbegünstigten XXXX . Die Verzinsung orientiert sich immer am XXXX , wobei das nicht prämienbegünstigte XXXX bezogen auf die Zahl der abgeschlossenen Verträge eine sehr untergeordnete Rolle einnimmt. [ON 11_2-FMA_Building Society Savings_Anfrage vom 17.2.2021]1.2.14 Es gibt keine Unterschiede in der Zinsgestaltung zwischen prämienbegünstigten und nicht prämienbegünstigten römisch 40 . Die Verzinsung orientiert sich immer am römisch 40 , wobei das nicht prämienbegünstigte römisch 40 bezogen auf die Zahl der abgeschlossenen Verträge eine sehr untergeordnete Rolle einnimmt. [ON 11_2-FMA_Building Society Savings_Anfrage vom 17.2.2021] 1.2.15 XXXX werden üblicherweise jeweils im November für das nächste Kalenderjahr festgelegt [ON 08_2-FMA_Building Society Savings_22.1.2021, Abschnitt 3.1. und 3.2. und ON 13_1 XXXX Marktvergleich].1.2.15 römisch 40 werden üblicherweise jeweils im November für das nächste Kalenderjahr festgelegt [ON 08_2-FMA_Building Society Savings_22.1.2021, Abschnitt 3.1. und 3.2. und ON 13_1 römisch 40 Marktvergleich]. 1.2.16 Zudem besteht die Möglichkeit der individuellen Konditionenvereinbarung mit Kunden. Solche Verträge weichen beispielsweise betreffend Laufzeit oder Zinsgestaltung einschließlich Zinsbegrenzungsvereinbarungen von den in den Allgemeinen Bedingungen für das XXXX vorgesehenen Standardtarifen ab [ON 16 – Antwort der bfP vom 24.03.2021 auf Auskunftsersuchen vom 12.03.2021, Frage 4 und Frage 5].1.2.16 Zudem besteht die Möglichkeit der individuellen Konditionenvereinbarung mit Kunden. Solche Verträge weichen beispielsweise betreffend Laufzeit oder Zinsgestaltung einschließlich Zinsbegrenzungsvereinbarungen von den in den Allgemeinen Bedingungen für das römisch 40 vorgesehenen Standardtarifen ab [ON 16 – Antwort der bfP vom 24.03.2021 auf Auskunftsersuchen vom 12.03.2021, Frage 4 und Frage 5]. Marktvergleich für XXXX Marktvergleich für römisch 40 1.2.17 Die bfP beurteilt das XXXX aufgrund der folgenden Besonderheiten als einen eigenständigen Markt [ON 08_2-FMA_Building Society Savings_22.1.2021, Abschnitt 3.1. Bestimmung des relevanten Marktes]:1.2.17 Die bfP beurteilt das römisch 40 aufgrund der folgenden Besonderheiten als einen eigenständigen Markt [ON 08_2-FMA_Building Society Savings_22.1.2021, Abschnitt 3.1. Bestimmung des relevanten Marktes]: - XXXX benötigen eine eigene Konzession.- römisch 40 benötigen eine eigene Konzession. - Die Tätigkeit der XXXX wird in einem eigenen Gesetz XXXX geregelt.- Die Tätigkeit der römisch 40 wird in einem eigenen Gesetz römisch 40 geregelt. - Es besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer staatlichen Förderung bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen. - Der Abschluss von XXXX erfolgt grundsätzlich über einen längeren Zeitraum (6 Jahre oder länger) und in Form von Ansparplänen. Im Falle eines Einmalerlags wird die staatliche Prämie immer jeweils bezogen auf die durchgerechnete jährliche Einzahlung gewährt.- Der Abschluss von römisch 40 erfolgt grundsätzlich über einen längeren Zeitraum (6 Jahre oder länger) und in Form von Ansparplänen. Im Falle eines Einmalerlags wird die staatliche Prämie immer jeweils bezogen auf die durchgerechnete jährliche Einzahlung gewährt. - Eine vorzeitige Beendigung führt zu einer Rückforderung der staatlichen Prämie (Ausnahmen im Falle der Verwendung der Einlagen für bestimmte Zwecke). - Es wird die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines XXXX eingeräumt. - Es wird die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines römisch 40 eingeräumt. 1.2.18 Anbieter am österreichischen XXXX gewährten im Sparjahr XXXX die folgenden Konditionen für das Klassische XXXX mit variablem Zins und für das Fixzins- XXXX (Stand 01.03. XXXX ) [ON 08_2-FMA_Building Society Savings_22.1.2021, Abschnitt 3.2. Herleitung des Marktzinssatzes für XXXX zum XXXX und ON 13_1 XXXX Marktvergleich]: 1.2.18 Anbieter am österreichischen römisch 40 gewährten im Sparjahr römisch 40 die folgenden Konditionen für das Klassische römisch 40 mit variablem Zins und für das Fixzins- römisch 40 (Stand 01.03. römisch 40 ) [ON 08_2-FMA_Building Society Savings_22.1.2021, Abschnitt 3.2. Herleitung des Marktzinssatzes für römisch 40 zum römisch 40 und ON 13_1 römisch 40 Marktvergleich]: Skizze ! Skizze ! 1.2.19 Variabel verzinsliche XXXX ohne eingebettete Zinsbegrenzungsvereinbarungen wurden von den Anbietern für das Sparjahr XXXX nicht angeboten [ON 08_2-FMA_Building Society Savings_22.1.2021, Abschnitt 3.2. Herleitung des Marktzinssatzes für XXXX zum XXXX und ON 13_1 XXXX Marktvergleich]. 1.2.19 Variabel verzinsliche römisch 40 ohne eingebettete Zinsbegrenzungsvereinbarungen wurden von den Anbietern für das Sparjahr römisch 40 nicht angeboten [ON 08_2-FMA_Building Society Savings_22.1.2021, Abschnitt 3.2. Herleitung des Marktzinssatzes für römisch 40 zum römisch 40 und ON 13_1 römisch 40 Marktvergleich]. Details zu den übernommenen XXXX einschließlich BewertungDetails zu den übernommenen römisch 40 einschließlich Bewertung 1.2.20 Etwas mehr als die Hälfte des Nominales der von der bfP im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übernommenen, variabel verzinslichen XXXX mit Zinsober- und -untergrenzen referenzierte auf eine Marge („Spread“) von -0,50 %, der Rest auf -0,60 % [ON 11_2_01 Building Society Savings Übersicht erweitert].1.2.20 Etwas mehr als die Hälfte des Nominales der von der bfP im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übernommenen, variabel verzinslichen römisch 40 mit Zinsober- und -untergrenzen referenzierte auf eine Marge („Spread“) von -0,50 %, der Rest auf -0,60 % [ON 11_2_01 Building Society Savings Übersicht erweitert]. 1.2.21 In die übernommenen XXXX mit unterschiedlichen Restlaufzeiten waren Caps zu 4,25 % und Floors in unterschiedlicher Höhe (zwischen 0,2 % und 1 %) eingebettet [ON 08_2-FMA_Building Society Savings_22.1.2021, Abschnitt 1. Darstellung des Sachverhalts und ON 09_1-FMA_Building Society Savings Übersicht und ON 16_2 Einzelgeschäfte_ XXXX _ XXXX ].1.2.21 In die übernommenen römisch 40 mit unterschiedlichen Restlaufzeiten waren Caps zu 4,25 % und Floors in unterschiedlicher Höhe (zwischen 0,2 % und 1 %) eingebettet [ON 08_2-FMA_Building Society Savings_22.1.2021, Abschnitt 1. Darstellung des Sachverhalts und ON 09_1-FMA_Building Society Savings Übersicht und ON 16_2 Einzelgeschäfte_ römisch 40 _ römisch 40 ]. 1.2.22 Nominale und Bewertung der übernommenen, variabel verzinslichen XXXX stellten sich wie folgt dar, wobei die Werte per XXXX jeweils in der Spalte „Closing“ angeführt werden [ON 08_2-FMA_Building Society Savings_22.1.2021, Abschnitt 1. Darstellung des Sachverhalts und ON 09_1-FMA_Building Society Savings Übersicht und ON 16_2 Einzelgeschäfte_ XXXX _ XXXX ]: (Werte in EUR)1.2.22 Nominale und Bewertung der übernommenen, variabel verzinslichen römisch 40 stellten sich wie folgt dar, wobei die Werte per römisch 40 jeweils in der Spalte „Closing“ angeführt werden [ON 08_2-FMA_Building Society Savings_22.1.2021, Abschnitt 1. Darstellung des Sachverhalts und ON 09_1-FMA_Building Society Savings Übersicht und ON 16_2 Einzelgeschäfte_ römisch 40 _ römisch 40 ]: (Werte in EUR) Skizze! 1.2.23 Die Nominalbeträge („Notional“) in der unter Pkt 1.2.22 dargestellten Tabelle beziehen sich auf den zum jeweiligen Stichtag erreichten Einzahlungsstand und nicht auf die vertraglich vereinbarten Nominalbeträge. Zwischen dem Erwerbszeitpunkt und dem XXXX wurden laufend Einzahlungen auf die Verträge getätigt [ON 08_2-FMA_Building Society Savings_22.1.2021, Abschnitt 1. Darstellung des Sachverhalts].1.2.23 Die Nominalbeträge („Notional“) in der unter Pkt 1.2.22 dargestellten Tabelle beziehen sich auf den zum jeweiligen Stichtag erreichten Einzahlungsstand und nicht auf die vertraglich vereinbarten Nominalbeträge. Zwischen dem Erwerbszeitpunkt und dem römisch 40 wurden laufend Einzahlungen auf die Verträge getätigt [ON 08_2-FMA_Building Society Savings_22.1.2021, Abschnitt 1. Darstellung des Sachverhalts]. 1.2.24 Die bfP bewertete die in die XXXX eingebetteten Caps und Floors („Embedded Derivatives“) aus berechnungstechnischen Gründen separat von den Hostkontrakten [ON 14_2_03 PPA_Saturn_Valuation_Notes_Mr_v3.5_ XXXX , Abschnitt 1. Allgemein].1.2.24 Die bfP bewertete die in die römisch 40 eingebetteten Caps und Floors („Embedded Derivatives“) aus berechnungstechnischen Gründen separat von den Hostkontrakten [ON 14_2_03 PPA_Saturn_Valuation_Notes_Mr_v3.5_ römisch 40 , Abschnitt 1. Allgemein]. 1.2.25 In den Spalten „Host contract“ ist die Bewertung der übernommenen XXXX zum jeweiligen Zeitpunkt ohne Berücksichtigung der Optionalitäten (also „plain vanilla“) ausgewiesen, die beizulegenden Zeitwerte (Marktwerte Clean) der eingebetteten Optionen finden sich in den Spalten „Embedded Derivative“, die Spalten „NPV Total“ zeigen die Bewertung der XXXX inklusive der Bewertung der eingebetteten Derivate, allerdings exklusive dem jeweiligen Nominale [ON 08_2-FMA_Building Society Savings_22.1.2021, Abschnitt 1. Darstellung des Sachverhalts und ON 11_2_01 Building Society Savings Übersicht erweitert und ON 16 – Antwort der bfP vom 24.03.2021 auf Auskunftsersuchen vom 12.03.2021, Frage 6].1.2.25 In den Spalten „Host contract“ ist die Bewertung der übernommenen römisch 40 zum jeweiligen Zeitpunkt ohne Berücksichtigung der Optionalitäten (also „plain vanilla“) ausgewiesen, die beizulegenden Zeitwerte (Marktwerte Clean) der eingebetteten Optionen finden sich in den Spalten „Embedded Derivative“, die Spalten „NPV Total“ zeigen die Bewertung der römisch 40 inklusive der Bewertung der eingebetteten Derivate, allerdings exklusive dem jeweiligen Nominale [ON 08_2-FMA_Building Society Savings_22.1.2021, Abschnitt 1. Darstellung des Sachverhalts und ON 11_2_01 Building Society Savings Übersicht erweitert und ON 16 – Antwort der bfP vom 24.03.2021 auf Auskunftsersuchen vom 12.03.2021, Frage 6]. 1.2.26 Für die Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts wurde über das Discounted-Cash-Flow-Verfahren auf den Nettobarwert (NPV) unter Berücksichtigung der zukünftig erwarteten Einzahlungen und unter Aggregation der Zahlungsströme abgestellt [ON 08_2-FMA_Building Society Savings_22.1.2021, Abschnitt 1. Darstellung des Sachverhalts und ON 14_2_03 PPA_Saturn_Valuation_Notes_Mr_v3.5_ XXXX , Abschnitt 3.2.2. Passivseite XXXX und ON 14_2_02 XXXX _Immo_Memo_Purchase Price Allocation_V1.0, Abschnitt 2.3.2. Fair Value Ermittlung bei den XXXX und XXXX und ON 13_1 XXXX Marktvergleich].1.2.26 Für die Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts wurde über das Discounted-Cash-Flow-Verfahren auf den Nettobarwert (NPV) unter Berücksichtigung der zukünftig erwarteten Einzahlungen und unter Aggregation der Zahlungsströme abgestellt [ON 08_2-FMA_Building Society Savings_22.1.2021, Abschnitt 1. Darstellung des Sachverhalts und ON 14_2_03 PPA_Saturn_Valuation_Notes_Mr_v3.5_ römisch 40 , Abschnitt 3.2.2. Passivseite römisch 40 und ON 14_2_02 römisch 40 _Immo_Memo_Purchase Price Allocation_V1.0, Abschnitt 2.3.2. Fair Value Ermittlung bei den römisch 40 und römisch 40 und ON 13_1 römisch 40 Marktvergleich]. 1.2.27 Die Diskontierung zur Ermittlung der Nettobarwerte erfolgte über die 12-Monats-Swapkurve zuzüglich eines Aufschlags von 29 Basispunkten. Dieser Aufschlag ergab sich aus 10 Basispunkten für den am Markt beobachteten Spread für Vergleichsinstrumente und aus 19 Basispunkten für Deferred Acquisition Costs (DAC). Der am Markt beobachtete Spread wurde aus der Differenz zwischen dem Kundenzins für das Fixzins- XXXX für 6 Jahre (Außenzins) und dem 6-Jahres-Swapsatz per 30.11.2016 abgeleitet. [ON 08_2-FMA_Building Society Savings_22.1.2021, Abschnitt 1. Darstellung des Sachverhalts und ON 14_2_03 PPA_Saturn_Valuation_Notes_Mr_v3.5_ XXXX , Abschnitt 3.2.2. Passivseite XXXX , Abschnitt 3.1. Diskontierungskurve: bottom up/top down Herleitung/Zusammensetzung und ON 14_2_02 XXXX _Immo_Memo_Purchase Price Allocation_V1.0, Abschnitt 2.3.2. Fair Value Ermittlung bei den XXXX und XXXX ]1.2.27 Die Diskontierung zur Ermittlung der Nettobarwerte erfolgte über die 12-Monats-Swapkurve zuzüglich eines Aufschlags von 29 Basispunkten. Dieser Aufschlag ergab sich aus 10 Basispunkten für den am Markt beobachteten Spread für Vergleichsinstrumente und aus 19 Basispunkten für Deferred Acquisition Costs (DAC). Der am Markt beobachtete Spread wurde aus der Differenz zwischen dem Kundenzins für das Fixzins- römisch 40 für 6 Jahre (Außenzins) und dem 6-Jahres-Swapsatz per 30.11.2016 abgeleitet. [ON 08_2-FMA_Building Society Savings_22.1.2021, Abschnitt 1. Darstellung des Sachverhalts und ON 14_2_03 PPA_Saturn_Valuation_Notes_Mr_v3.5_ römisch 40 , Abschnitt 3.2.2. Passivseite römisch 40 , Abschnitt 3.1. Diskontierungskurve: bottom up/top down Herleitung/Zusammensetzung und ON 14_2_02 römisch 40 _Immo_Memo_Purchase Price Allocation_V1.0, Abschnitt 2.3.2. Fair Value Ermittlung bei den römisch 40 und römisch 40 ] 1.2.28 Der beizulegende Zeitwert der eingebetteten Derivate ergab sich zum Erwerbszeitpunkt und auch in den Folgeperioden aufgrund der Zinsentwicklung hauptsächlich aus den Floors, der Wertanteil der Caps war relativ gering [ON 08_2-FMA_Building Society Savings_22.1.2021, Abschnitt 1. Darstellung des Sachverhalts]. 1.2.29 Es wurden ua XXXX mit Floors übernommen, die über dem Zinsniveau von Neuverträgen zum Erwerbszeitpunkt lagen. Für diese Verträge waren aufgrund der im Vergleich zu Neuverträgen höheren Floors Zinszahlungen oberhalb des für Neuverträge gültigen Satzes zu leisten. Diese Verträge wiesen per XXXX insgesamt einen negativen beizulegenden Zeitwert auf [ON 08_2-FMA_Building Society Savings_22.1.2021, Abschnitt 3.3.].1.2.29 Es wurden ua römisch 40 mit Floors übernommen, die über dem Zinsniveau von Neuverträgen zum Erwerbszeitpunkt lagen. Für diese Verträge waren aufgrund der im Vergleich zu Neuverträgen höheren Floors Zinszahlungen oberhalb des für Neuverträge gültigen Satzes zu leisten. Diese Verträge wiesen per römisch 40 insgesamt einen negativen beizulegenden Zeitwert auf [ON 08_2-FMA_Building Society Savings_22.1.2021, Abschnitt 3.3.]. Bilanzieller Erstansatz der übernommenen XXXX im IFRS-AbschlussBilanzieller Erstansatz der übernommenen römisch 40 im IFRS-Abschluss 1.2.30 Der XXXX wurde als Closing-Stichtag des Unternehmenserwerbs auch als Zeitpunkt des IFRS-Erstansatzes der erworbenen Vermögenswerte und übernommenen Verbindlichkeiten und als Zeitpunkt der Erstkonsolidierung festgelegt [ON 14_2_02 XXXX _Immo_Memo_Purchase Price Allocation_V1.0, Abschnitt 2.1. Identifizierung des Erwerbers, Erwerbszeitpunktes, Erstkonsolidierung].1.2.30 Der römisch 40 wurde als Closing-Stichtag des Unternehmenserwerbs auch als Zeitpunkt des IFRS-Erstansatzes der erworbenen Vermögenswerte und übernommenen Verbindlichkeiten und als Zeitpunkt der Erstkonsolidierung festgelegt [ON 14_2_02 römisch 40 _Immo_Memo_Purchase Price Allocation_V1.0, Abschnitt 2.1. Identifizierung des Erwerbers, Erwerbszeitpunktes, Erstkonsolidierung]. 1.2.31 Der bilanzielle Erstansatz der übernommenen XXXX erfolgte zum beizulegenden Zeitwert zum XXXX [ON 25 XXXX _Jahresfinanzbericht zum 31.12.2016, S. 186 und ON 24 XXXX _Konzernabschluss zum 31.12.2016, S. 188 und ON 08_2-FMA_Building Society Savings_22.1.2021, Abschnitt 3.3]. 1.2.31 Der bilanzielle Erstansatz der übernommenen römisch 40 erfolgte zum beizulegenden Zeitwert zum römisch 40 [ON 25 römisch 40 _Jahresfinanzbericht zum 31.12.2016, S. 186 und ON 24 römisch 40 _Konzernabschluss zum 31.12.2016, S. 188 und ON 08_2-FMA_Building Society Savings_22.1.2021, Abschnitt 3.3]. 1.2.32 Diese Ersteinbuchung erfolgte ohne Trennung der in die von der XXXX übernommenen XXXX eingebetteten Caps und Floors (Zinscollars). [ON 08_2-FMA_Building Society Savings_22.1.2021, Abschnitt 3.3. und Abschnitt 4 und ON 13 – Antwort der bfP vom 17.03.2021 auf Auskunftsersuchen vom 12.03.2021, Zum Punkt 3 und ON 16 – Antwort der bfP vom 24.03.2021 auf Auskunftsersuchen vom 12.03.2021, Frage 3 und ON 14_2_02 XXXX _Immo_Memo_Purchase Price Allocation_V1.0, Abschnitt 2.2.3. Identifizierbare Vermögensgegenstände und Schulden].1.2.32 Diese Ersteinbuchung erfolgte ohne Trennung der in die von der römisch 40 übernommenen römisch 40 eingebetteten Caps und Floors (Zinscollars). [ON 08_2-FMA_Building Society Savings_22.1.2021, Abschnitt 3.3. und Abschnitt 4 und ON 13 – Antwort der bfP vom 17.03.2021 auf Auskunftsersuchen vom 12.03.2021, Zum Punkt 3 und ON 16 – Antwort der bfP vom 24.03.2021 auf Auskunftsersuchen vom 12.03.2021, Frage 3 und ON 14_2_02 römisch 40 _Immo_Memo_Purchase Price Allocation_V1.0, Abschnitt 2.2.3. Identifizierbare Vermögensgegenstände und Schulden]. 1.2.33 Der beizulegende Zeitwert, und demzufolge der Wert des bilanziellen IFRS-Erstansatzes für die übernommenen XXXX inklusive der Optionalitäten, lag per XXXX mit XXXX über dem zu diesem Stichtag eingezahlten Nominale von XXXX . Der Differenzbetrag zwischen dem zum Stichtag eingezahlten Nominale und dem höheren beizulegenden Zeitwert wird von der bfP als Agio bezeichnet. Dieses Agio entspricht dem Wert aus der Spalte „NPV Total“ für den Closing-Zeitpunkt aus der Übersicht unter Rn. 75 und betrug zum Erwerbszeitpunkt XXXX . [ON 11_2_01 Building Society Savings Übersicht erweitert und ON 08_2-FMA_Building Society Savings_22.1.2021, Abschnitt 3.3.]. 1.2.33 Der beizulegende Zeitwert, und demzufolge der Wert des bilanziellen IFRS-Erstansatzes für die übernommenen römisch 40 inklusive der Optionalitäten, lag per römisch 40 mit römisch 40 über dem zu diesem Stichtag eingezahlten Nominale von römisch 40 . Der Differenzbetrag zwischen dem zum Stichtag eingezahlten Nominale und dem höheren beizulegenden Zeitwert wird von der bfP als Agio bezeichnet. Dieses Agio entspricht dem Wert aus der Spalte „NPV Total“ für den Closing-Zeitpunkt aus der Übersicht unter Rn. 75 und betrug zum Erwerbszeitpunkt römisch 40 . [ON 11_2_01 Building Society Savings Übersicht erweitert und ON 08_2-FMA_Building Society Savings_22.1.2021, Abschnitt 3.3.]. Folgebewertung der übernommenen XXXX im IFRS-AbschlussFolgebewertung der übernommenen römisch 40 im IFRS-Abschluss 1.2.34 Die Bewertung der XXXX inklusive der Optionalitäten in den Folgeperioden erfolgte zu fortgeführten Anschaffungskosten und somit unter erfolgswirksamer Auflösung des Agios aus der Ersteinbuchung als Teil des Effektivzinses über die Restlaufzeit [ON 06 XXXX _Jahresfinanzbericht zum XXXX , S. 86 f. und ON 08_2-FMA_Building Society Savings_22.1.2021, Fußnote Abschnitt 3.3.] und erfolgt bis dato dergestalt.1.2.34 Die Bewertung der römisch 40 inklusive der Optionalitäten in den Folgeperioden erfolgte zu fortgeführten Anschaffungskosten und somit unter erfolgswirksamer Auflösung des Agios aus der Ersteinbuchung als Teil des Effektivzinses über die Restlaufzeit [ON 06 römisch 40 _Jahresfinanzbericht zum römisch 40 , S. 86 f. und ON 08_2-FMA_Building Society Savings_22.1.2021, Fußnote Abschnitt 3.3.] und erfolgt bis dato dergestalt. 1.2.35 Zwischen dem Erwerbszeitpunkt und dem XXXX wurde ein Teil der übernommenen XXXX fällig („Matured“), teilweise ergaben sich vorzeitige Tilgungen („early redeemed“). 1.2.35 Zwischen dem Erwerbszeitpunkt und dem römisch 40 wurde ein Teil der übernommenen römisch 40 fällig („Matured“), teilweise ergaben sich vorzeitige Tilgungen („early redeemed“). 1.2.36 Das zum XXXX eingezahlte Nominale auf die zu diesem Zeitpunkt noch vorhandenen, variabel verzinslichen, übernommenen XXXX („Existing“ per XXXX ) betrug XXXX (per XXXX gesamtes eingezahltes Nominale für „Existing“ und „Matured or early redeemed“ XXXX ). Der IFRS-Buchwert der jeweiligen XXXX („Book Value (IFRS)“) belief sich auf XXXX ( XXXX gesamt XXXX ), der beizulegende Zeitwert der zugehörigen eingebetteten Caps und Floors war mit XXXX ( XXXX gesamt XXXX ) negativ. Details zu den Vergleichswerten per XXXX finden sich unter Pkt 1.2.22.1.2.36 Das zum römisch 40 eingezahlte Nominale auf die zu diesem Zeitpunkt noch vorhandenen, variabel verzinslichen, übernommenen römisch 40 („Existing“ per römisch 40 ) betrug römisch 40 (per römisch 40 gesamtes eingezahltes Nominale für „Existing“ und „Matured or early redeemed“ römisch 40 ). Der IFRS-Buchwert der jeweiligen römisch 40 („Book Value (IFRS)“) belief sich auf römisch 40 ( römisch 40 gesamt römisch 40 ), der beizulegende Zeitwert der zugehörigen eingebetteten Caps und Floors war mit römisch 40 ( römisch 40 gesamt römisch 40 ) negativ. Details zu den Vergleichswerten per römisch 40 finden sich unter Pkt 1.2.22. Die Zuordnung der per XXXX noch vorhandenen, variabel verzinslichen, übernommenen XXXX („Existing“) auf die Fälligkeiten in der Spalte „Maturity“ erfolgte durch die bfP wie folgt [ON 08_2-FMA_Building Society Savings_22.1.2021, Abschnitt 1. Darstellung des Sachverhalts und ON 09_1-FMA_Building Society Savings Übersicht und ON 16_2 Einzelgeschäfte_ XXXX _ XXXX ; ON 11_2_01 Building Society Savings Übersicht erweitert]: (Werte in EUR)Die Zuordnung der per römisch 40 noch vorhandenen, variabel verzinslichen, übernommenen römisch 40 („Existing“) auf die Fälligkeiten in der Spalte „Maturity“ erfolgte durch die bfP wie folgt [ON 08_2-FMA_Building Society Savings_22.1.2021, Abschnitt 1. Darstellung des Sachverhalts und ON 09_1-FMA_Building Society Savings Übersicht und ON 16_2 Einzelgeschäfte_ römisch 40 _ römisch 40 ; ON 11_2_01 Building Society Savings Übersicht erweitert]: (Werte in EUR) Skizze ! 1.2.37 Das Nominale und der IFRS-Buchwert der gesamten, variabel verzinslichen XXXX der bfP zum XXXX betrugen inklusive der seit dem Erwerbszeitpunkt neu abgeschlossenen XXXX gerundet jeweils ca. EUR 1.100 Mio. Die übernommenen, variabel verzinslichen XXXX , die zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig und nicht vorzeitig getilgt waren, bilden einen Teil dieses Nominales bzw. IFRS-Buchwerts („Existing“ per XXXX , Identifikation aufgrund der Verknüpfung über die Kontonummer der Einzelgeschäftstabelle per XXXX mit der Einzelgeschäftstabelle per XXXX , Selektion auf variabel verzinsliche Einlagen, d. h. „INSTRUMENT“ = „Saving“, „REPRICING_TYPE“ = „VARIABLE_RATE“). [ON 14_2_01 XXXX _AT_ContractDataType _Liabs_20200630 und ON 16_2 Einzelgeschäfts_ XXXX _ XXXX ]:1.2.37 Das Nominale und der IFRS-Buchwert der gesamten, variabel verzinslichen römisch 40 der bfP zum römisch 40 betrugen inklusive der seit dem Erwerbszeitpunkt neu abgeschlossenen römisch 40 gerundet jeweils ca. EUR 1.100 Mio. Die übernommenen, variabel verzinslichen römisch 40 , die zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig und nicht vorzeitig getilgt waren, bilden einen Teil dieses Nominales bzw. IFRS-Buchwerts („Existing“ per römisch 40 , Identifikation aufgrund der Verknüpfung über die Kontonummer der Einzelgeschäftstabelle per römisch 40 mit der Einzelgeschäftstabelle per römisch 40 , Selektion auf variabel verzinsliche Einlagen, d. h. „INSTRUMENT“ = „Saving“, „REPRICING_TYPE“ = „VARIABLE_RATE“). [ON 14_2_01 römisch 40 _AT_ContractDataType _Liabs_20200630 und ON 16_2 Einzelgeschäfts_ römisch 40 _ römisch 40 ]: Skizze ! Skizze ! Erstanwendung IFRS 9 1.2.38 Die bfP wandte IFRS 9 Finanzinstrumente mit 01.01.2018 erstmalig an [ON 26 XXXX _Jahresfinanzbericht zum 31.12.2018 und ON 23 XXXX _Jahresfinanzbericht zum 31.12.2018]. 1.2.38 Die bfP wandte IFRS 9 Finanzinstrumente mit 01.01.2018 erstmalig an [ON 26 römisch 40 _Jahresfinanzbericht zum 31.12.2018 und ON 23 römisch 40 _Jahresfinanzbericht zum 31.12.2018]. 1.2.39 Zu den Begriffen „Geschäftsmodell“ und „externe Umstände“ Unter dem Begriff Geschäftsmodell ist im hier gegenständlichen Zusammenhang die Art und Weise des vom Unternehmen verwalteten Finanzinstruments mit eingebetteten Derivaten - hier in concreto von XXXX - und die Frage zu verstehen, in welchem besonderen wirtschaftlichen Kontext dieses Finanzinstrument steht.Unter dem Begriff Geschäftsmodell ist im hier gegenständlichen Zusammenhang die Art und Weise des vom Unternehmen verwalteten Finanzinstruments mit eingebetteten Derivaten - hier in concreto von römisch 40 - und die Frage zu verstehen, in welchem besonderen wirtschaftlichen Kontext dieses Finanzinstrument steht. Unter dem Begriff „externe Umstände“ ist im hier gegenständlichen Zusammenhang die qualitative und quantitative Beurteilung zu verstehen, die das Management eines Unternehmens durchführt, um zu bestimmen, ob externe wirtschaftliche Rahmenbedingungen (etwa makroökonomische Lage und Marktbedingungen), eine enge wirtschaftliche Verknüpfung zwischen einem Finanzinstrument und seinen eingebetteten Derivaten begründen können. 2. Beweiswürdigung 2.1. Zur beschwerdeführenden Partei Die Feststellungen zur bfP, ihrer Geschäftsanschrift, ihrem Tätigkeitsfeld und ihrer Kapitalisierung beruhen auf dem offenen Firmenbuch. Die Feststellungen zu den verschiedenen Eingaben der bfP bei der belBeh und den weiteren von den Verfahrensparteien gesetzten Verfahrensschritten beruhen auf dem diesbezüglich unbedenklichen und von keiner Seite bestrittenen Akteninhalt. 2.2. Zu den Feststellungen unter Pkt 1.2 Die Feststellungen betreffend die Akquisition der XXXX durch die bfP, die Zinsgestaltung der XXXX der XXXX , den Marktvergleich für XXXX , den Bilanziellen Erstansatz der übernommenen XXXX im IFRS-Abschluss, die Folgebewertung der übernommenen XXXX im IFRS-Abschluss und die Erstanwendung IFRS 9 beruhen auf den dem Verfahren zugrundeliegenden Unterlagen, hier insbesondere die ON 01 bis ON 16_2, ON 20 bis ON 53.Die Feststellungen betreffend die Akquisition der römisch 40 durch die bfP, die Zinsgestaltung der römisch 40 der römisch 40 , den Marktvergleich für römisch 40 , den Bilanziellen Erstansatz der übernommenen römisch 40 im IFRS-Abschluss, die Folgebewertung der übernommenen römisch 40 im IFRS-Abschluss und die Erstanwendung IFRS 9 beruhen auf den dem Verfahren zugrundeliegenden Unterlagen, hier insbesondere die ON 01 bis ON 16_2, ON 20 bis ON 53. Das Bundesverwaltungsgericht konnte die im bekämpften Bescheid getroffenen Feststellungen übernehmen, die auf einer unbedenklichen Beweiswürdigung beruhen und von der bfP, wie erwähnt, auch nicht bestritten wurden. 2.3. Zur schriftlichen Eingabe der FMA vom 27.06.2022 (Beilage ./1 zur VHS) Die belBeh weist in ihrer Eingabe vom 27.06.2022, die dem erkennenden Gericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung übergeben und als Beilage ./1 zur VHS zum Akt genommen wurde in insgesamt 14 Punkten auf aus ihrer Sicht vorliegende Mängel des GA hin. Eine Prüfung der von der belBeH aufgelisteten „Mängel“ des GA ergab, dass diese entweder unerheblich und für die Entscheidung in der Sache unbedeutend waren (zB Pkt 1) bzw dass die von der belBeh aufgelisteten Argumente im Rahmen der Gutachtenserörterung umfassend erörtert, vom bestellten Gutachter erläutert und im Ergebnis widerlegt wurden. Mängel des Gutachtens konnten nicht festgestellt werden und ergaben sich solche auch nicht im Rahmen der Gutachtenserörterung. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zur Zuständigkeit und zur Zusammensetzung des Senates Die Rechtssache wurde am 19.10.2021 der Gerichtabteilung W276 zugewiesen. Mit Erkenntnis des VwGH vom 14.12.2023 zu Ro 2022/02/0023-5 wurde das Erkenntnis des BVwG vom 08.07.2022 zu W276 2247485-1/29E im ersten Rechtsgang aufgehoben. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 22 Abs. 2a FMABG Senatszuständigkeit vor.Gegenständlich liegt gemäß Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG Senatszuständigkeit vor. 3.2. Zu Spruchpunkt A) Bei der rechtlichen Beurteilung der fallgegenständlichen Fragen wird weitgehend auf die Ergebnisse des eingeholten Gutachtens aber auch auf die Ergebnisse der umfassenden Gutachtenserörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 27.06.2022 Bezug genommen. Wie der VwGH mit Erkenntnis vom 14.12.2023 zu Ro 2022/02/0023-5 jedoch klargestellt hat, stellt die Beurteilung, ob ein Konzernabschluss den nationalen und internationalen Rechnungslegungsvorschriften entspricht, eine Rechtsfrage dar, deren Beantwortung ausschließlich dem erkennenden Gericht obliegt. Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts ist eine der zentralen Aufgaben richterlicher Tätigkeit und bleibt ausschließlich dem Gericht vorbehalten. Ein Sachverständiger hat keine Rechtsfragen zu beantworten und er darf auch nicht in den Bereich der Beweiswürdigung vordringen. Vielmehr hat das erkennende Gericht eine eigene Auseinandersetzung mit der zu beantwortenden Rechtsfrage vorzunehmen (vgl. VwGH 25.5.2021, Ra 2021/02/0069, mwN (vgl VwGH 14.12.2023 zu Ro 2022/02/0023-5, Rz 21-22).Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts ist eine der zentralen Aufgaben richterlicher Tätigkeit und bleibt ausschließlich dem Gericht vorbehalten. Ein Sachverständiger hat keine Rechtsfragen zu beantworten und er darf auch nicht in den Bereich der Beweiswürdigung vordringen. Vielmehr hat das erkennende Gericht eine eigene Auseinandersetzung mit der zu beantwortenden Rechtsfrage vorzunehmen vergleiche VwGH 25.5.2021, Ra 2021/02/0069, mwN vergleiche VwGH 14.12.2023 zu Ro 2022/02/0023-5, Rz 21-22). Die Ergebnisse des gerichtlich eingeholten Gutachtens können daher nur insoweit herangezogen werden, als sich diese mit der Frage beschäftigen, inwieweit die hier einschlägigen bilanzrechtlichen Bestimmungen, wie insbesondere die IFRS 315, bei der zu prüfenden Einstufungsbasis, einen Interpretationsspielraum erlauben. Eine eindeutige, fallbezogene und nachvollziehbare Beantwortung der maßgeblichen Rechtsfrage der Trennungspflicht ist dagegen dem erkennenden Gericht vorbehalten (so ausdrücklich VwGH 14.12.2023 zu Ro 2022/02/0023-5, Rz 23). 3.2.1. Zur Bilanzierung von XXXX , die im Rahmen der Akquisition der XXXX von der XXXX übernommen wurden 3.2.1. Zur Bilanzierung von römisch 40 , die im Rahmen der Akquisition der römisch 40 von der römisch 40 übernommen wurden Im gegenständlichen Verfahren ist die Frage der Trennungspflicht von eingebetteten Derivaten zu beurteilen, wobei insbesondere die Beurteilung der Trennungspflicht der in einer XXXX eingebetteten Caps und Floors durch die bfP im Zusammenhang mit der Übernahme der XXXX zum XXXX vorzunehmen ist.Im gegenständlichen Verfahren ist die Frage der Trennungspflicht von eingebetteten Derivaten zu beurteilen, wobei insbesondere die Beurteilung der Trennungspflicht der in einer römisch 40 eingebetteten Caps und Floors durch die bfP im Zusammenhang mit der Übernahme der römisch 40 zum römisch 40 vorzunehmen ist. Die bfP erhebt in ihrer Beschwerde zudem den Vorwurf, die FMA habe ihr Ermessen bei der Interpretation der Rechnungslegungsvorschriften der IFRS überschritten. 3.2.1.1 Die bfP entschied im Rahmen der Purchase Price Allocation, dass die erworbenen eingebetteten Derivate nicht zu trennen sind und begründete dies wie folgt: Gemäß IFRS 3.16
  1. c)ist der Erwerbszeitpunkt im Rahmen der Business Combination relevant für die Neueinschätzung ob in einem Basisvertrag eingebettete Derivate vorliegen. lm Rahmen der Analyse des Bestandes gehen wir in Übereinstimmung mit IFRS 3 bzw. dem IFRIC Update Jänner 2016 von keiner Trennungspflicht der Caps und Floors im Erwerbszeitpunkt aus. Der IFRIC Stellungnahme ist zu entnehmen, dass im hybriden Instrument alle effektivzinsrelevanten Bestandteile zu berücksichtigen sind. Auszug IFRIC Update Jänner 2016 b. when applying paragraph AG33(
  2. b)of IAS 39, in a positive or negative interest rate environment, an entity should compare the overall interest rate floor (ie the benchmark interest rate referenced in the contract plus contractual spreads and if applicable any premiums, discounts or other elements that would be relevant to the calculation of the effective interest rate) for the hybrid contract to the market rate of interest for a similar contract without the interest rate floor (ie the host contract); Nach unserem Verständnis bedeutet dies auch, dass bei einer Unternehmensakquisition davon auszugehen ist, dass der Floor nicht zu trennen ist, da bei Erwerb der Erwerber im Kaufpreis ebenfalls eine Prämie für den Floor zahlen wird. Der Marktwert des Instruments liegt damit über dem Marktwert eines ähnlichen (,,similar") Instruments ohne Floor. Die Verzinsung des Instruments mit Floor wird daher kleiner bzw. gleich der Verzinsung eines Instruments ohne Floor sein. Bei einer Unternehmensakquisition der Erstansatz eines Kredits mit Floor zum Fair Value erfolgen muss und damit auch hier im Fair Value die positive Prämie des Floors Berücksichtigung findet. Also ist der Fair Value bei Erstansatz höher als der Fair Value eines Instruments ohne Floors. Die Gesamtverzinsung des Instruments mit Floor ist damit kleiner oder gleich der Gesamtverzinsung eines (ähnlichen) Instruments ohne Floor. Die eingebetteten derivativen Komponenten sind dennoch bewertungsrelevant für die Ermittlung des zum Erwerbszeitpunkt anzusetzenden Fair Values des jeweiligen Finanzinstrumentes. Gemäß IFRS 3.15 hat ein Unternehmen bei einem Unternehmenserwerb, der nach IFRS 3 abgebildet wird, die erworbenen Vermögenswerte und übernommenen Schulden - soweit erforderlich - einzustufen oder zu bestimmen so dass anschließend andere IFRS angewendet werden können. In Bezug auf erworbene finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten bedeutet dies, dass ein Unternehmen beispielsweise gemäß IAS 39 zu bestimmen hatte, ob erworbene finanziellen Vermögenswerte als Kredite und Forderungen oder als zur Veräußerung verfügbar zu klassifizieren waren. Die erworbenen Vermögenswerte und übernommenen Schulden sind dann gemäß IFRS 3.18 zu ihrem beizulegenden Zeitwert zum Erwerbszeitpunkt zu bewerten. Gemäß IFRS 3.16
  3. c)ist darüber hinaus im Zusammenhang mit der Einstufung der erworbenen Vermögenswerte und übernommenen Schulden auch eine Beurteilung durchzuführen, ob in einem Basisvertrag eingebettete Derivate vorliegen. IFRS 9.4.3.3 regelt, dass eingebettete Derivate vom Basisvertrag zu trennen und gesondert zu bilanzieren sind, wenn
  4. a)die wirtschaftlichen Merkmale und Risiken nicht eng mit den wirtschaftlichen Merkmalen und Risiken des Basisvertrags verbunden sind,
  5. b)ein eigenständiges lnstrument mit gleichen Bedingungen wie das eingebettete Derivat die Definition eines Derivats erfüllen würde und
  6. c)der hybride Vertrag nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert ermittelt wird. Liegen mehrere eingebettete Derivate vor, so sieht IFRS 9.B4.3.4 vor, dass diese grundsätzlich als ein zusammengesetztes Derivat zu behandeln sind, wenn es sich nicht entweder um als Eigenkapital zu klassifizierende eingebettete Derivate oder um eingebettete Derivate, die unterschiedlichen Risiken ausgesetzt sind, handelt. Ein in einem Basisvertrag eingebetteter Zinscap oder -floor ist gemäß IFRS 9.B4.3.8 (
  7. b)dann eng mit einem Basisvertrag verbunden, wenn zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags die Zinsobergrenze gleich oder höher als der herrschende Marktzins oder die Zinsuntergrenze gleich oder unter dem herrschenden Marktzins liegt und der Cap oder Floor im Verhältnis zum Basisvertrag keine Hebelwirkung aufweist. Das IFRS IC hat sich im Jahr 2015 mit der Trennungspflicht von eingebetteten Caps und Floors beschäftigt und in einer Agenda Decision im Jänner 2016 festgestellt, dass es bei der Beurteilung der Trennungspflicht von eingebetteten Caps und Floors unbeachtlich ist, ob die herrschenden Marktzinsen positiv oder negativ sind. Weiterhin hat das IFRS IC festgestellt, dass IAS 39.AG33 (
  8. b)(bzw. nunmehr IFRS 9.B4.3.8 (b)) nicht auf einzelne Bestandteile, zB nur den jeweiligen Referenzzinssatz) des eingebetteten Caps oder Floors, Bezug nimmt. Darüber hinaus hat das IFRS IC festgestellt, dass der Begriff ,,Marktzins" in IAS 39.AG64 (nunmehr IFRS 9.B5.1.1) als der Zinssatz für ein im Hinblick auf Währung, Laufzeit, Art des Zinssatzes, einem Bonitätsrating und andere Faktoren ähnliches Finanzinstrument definiert ist. Ein eingebetteter Floor oder Cap ist gemäß dieser Entscheidung des IFRS IC daher nur dann trennungspflichtig, wenn der sich unter Berücksichtigung des Floor oder Cap ergebende Zinssatz über (für den Floor) bzw. unter (für den Cap) dem herrschenden Marktzins liegt. lm Zusammenhang mit der Analyse des Sachverhalts hat das IFRS IC jeweils Bezug auf einen fünfjährigen Kredit genommen, der mit dem 6-Monats LIBOR zuzüglich eines Spreads von 2,5% p.a. verzinst wurde, wobei der 6-Monats LIBOR auf 5,0% gefloort war. Zum Zeitpunkt des erstmaligen Ansatzes des lnstruments betrug der 6-Monats LIBOR 4,0% und der Marktzinssatz für ein vergleichbares Instrument 8,0% und variierte dieses Beispiel. lm Staff Paper findet sich keine Angabe zu den beizulegenden Zeitwerten der jeweils miteinander verglichenen lnstrumente. Aus dem Umstand, dass der Vergleich auf Grundlage der nominalen Zinssätze erfolgt, kann jedoch uE geschlossen werden, dass die Analyse im behandelten Sachverhalt für zwei zum gleichen Zeitpunkt neu begebene lnstrumente durchgeführt wird, deren beizulegende Zeitwerte zum Zeitpunkt der Analyse ihrem jeweiligen Nominalwert entsprechen und die sich daher ausschließlich durch ihre Zinskonditionen und nicht durch ihren Marktwert unterscheiden. Die Zinskonditionen beider lnstrumente entsprechen im Sachverhalt somit dem im Begebungszeitpunkt gültigen Zinsniveau. Wurde das zu analysierenden lnstruments jedoch zu einem früheren Zeitpunkt begeben und weist es daher Zinskonditionen auf, die vom aktuellen Zinsniveau abweichen, so wird sich dieses abweichende Zinsniveau in einem Agio oder Disagio niederschlagen, dh der beizulegende Zeitwert dieses lnstruments wird von seinem Nominalbetrag abweichen. ln diesem Fall ist es uE für eine zutreffende Anwendung der in der Entscheidung des IFRS IC festgelegten Leitlinie erforderlich, zunächst einen Effektivzinssatz unter Berücksichtigung der Auflösung des Agios oder Disagios aus der erstmaligen Bewertung zu ermitteln. Nur dann kann ein angemessener Vergleich mit den herrschenden Marktkonditionen erfolgen. Durch diese Vorgehensweise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es durch den Unternehmenserwerb und dessen Abbildung gemäß IFRS 3 für Zwecke der Rechnungslegung der einverleibten Unternehmensgruppe zu einem Neuabschluss des lnstruments mit neuem ,,Nominale" kommt. Das ,,Nominale" entspricht hier dem im Erwerbszeitpunkt bestimmten Fair Value und damit dem Kaufpreis für den jeweiligen Vermögenswert, der vom Nominalbetrag des lnstruments, auf das sich die Kundenzinskondition bezieht, in der Regel abweichen wird. Eine solche Anpassung des vertraglich fixierten Spreads ist uE in dem im Staff Paper diskutierten Beispiel (Zinsfloor bei 6,5% bei einem Spread von 2%) zusätzlich erforderlich, da auch dieses Beispiel implizit davon ausgeht, dass beide lnstrumente denselben beizulegenden Zeitwert aufweisen. Betrachtet man die Entscheidung des IFRS IC, so ist zunächst zu bestimmen, welcher der relevante Markt ist, da nur auf diesem ein Marktzins als Vergleichsmaßstab ermittelt werden kann. Für die Bewertung von XXXX ist aus Sicht der XXXX der XXXX der relevante Markt. Dieser stellt aufgrund folgender Faktoren einen eigenständigen Markt dar und kann insoweit nicht mit dem Markt für sonstige (Spar-)Einlagen verglichen werden:Für die Bewertung von römisch 40 ist aus Sicht der römisch 40 der römisch 40 der relevante Markt. Dieser stellt aufgrund folgender Faktoren einen eigenständigen Markt dar und kann insoweit nicht mit dem Markt für sonstige (Spar-)Einlagen verglichen werden: XXXX römisch 40 - Für XXXX besteht eine staatliche Förderung, die bei normalen Sparprodukten nicht gewährt wird. lnsbesondere im Niedrigzinsumfeld stellt die staatlich gewährte XXXX für den Kunden einen wesentlichen Anreiz zum Abschluss eines XXXX dar und führt dazu, dass ein Vergleich mit einem für sonstige Spareinlagen erzielbaren Zinssatz nicht angemessen ist.- Für römisch 40 besteht eine staatliche Förderung, die bei normalen Sparprodukten nicht gewährt wird. lnsbesondere im Niedrigzinsumfeld stellt die staatlich gewährte römisch 40 für den Kunden einen wesentlichen Anreiz zum Abschluss eines römisch 40 dar und führt dazu, dass ein Vergleich mit einem für sonstige Spareinlagen erzielbaren Zinssatz nicht angemessen ist. - XXXX werden aufgrund der Möglichkeit der staatlichen Förderung grundsätzlich über einen längeren Zeitraum (idR 6 Jahre, teilweise länger) und mit laufender Zahlung abgeschlossen. Zwar ist es auch möglich, einen XXXX mit einem Einmalerlag abzuschließen. Auch in diesem Fall wird jedoch die staatliche Prämie nur jeweils bezogen auf die durchgerechnete jährliche Einzahlung gewährt.- römisch 40 werden aufgrund der Möglichkeit der staatlichen Förderung grundsätzlich über einen längeren Zeitraum (idR 6 Jahre, teilweise länger) und mit laufender Zahlung abgeschlossen. Zwar ist es auch möglich, einen römisch 40 mit einem Einmalerlag abzuschließen. Auch in diesem Fall wird jedoch die staatliche Prämie nur jeweils bezogen auf die durchgerechnete jährliche Einzahlung gewährt. - Aufgrund der staatlichen Förderung führt eine vorzeitige Beendigung des XXXX grundsätzlich zu einer Rückforderung der staatlichen Förderung, es sei denn die angesparten Einlagen werden für bestimmte Zwecke eingesetzt.- Aufgrund der staatlichen Förderung führt eine vorzeitige Beendigung des römisch 40 grundsätzlich zu einer Rückforderung der staatlichen Förderung, es sei denn die angesparten Einlagen werden für bestimmte Zwecke eingesetzt. - Eine XXXX ist Voraussetzung für den Abschluss eines XXXX , daher umfasst ein XXXX auch zusätzliche Vorteile für den Kunden, (wie den Anspruch auf eine Finanzierung).- Eine römisch 40 ist Voraussetzung für den Abschluss eines römisch 40 , daher umfasst ein römisch 40 auch zusätzliche Vorteile für den Kunden, (wie den Anspruch auf eine Finanzierung). Aufgrund der obigen Besonderheiten von XXXX kann der Marktzins als Vergleichsmaßstab daher nur auf dem Markt für XXXX ermittelt werden.Aufgrund der obigen Besonderheiten von römisch 40 kann der Marktzins als Vergleichsmaßstab daher nur auf dem Markt für römisch 40 ermittelt werden. Die XXXX leitet daher den relevanten Marktzinssatz aus den am XXXX herrschenden Marktzins ab. Die Analyse zeigt, dass im Sparjahr XXXX alle Marktteilnehmer eine variable Zinskondition mit einer Zinsbeschränkung (Floor und Cap) anbieten. Nur zwei XXXX bieten einen fixen Zinssatz an. Sie kommt daher zu folgendem Ergebnis im Kontext des Marktzinses:Die römisch 40 leitet daher den relevanten Marktzinssatz aus den am römisch 40 herrschenden Marktzins ab. Die Analyse zeigt, dass im Sparjahr römisch 40 alle Marktteilnehmer eine variable Zinskondition mit einer Zinsbeschränkung (Floor und Cap) anbieten. Nur zwei römisch 40 bieten einen fixen Zinssatz an. Sie kommt daher zu folgendem Ergebnis im Kontext des Marktzinses: In Anwendung der Entscheidung des IFRS IC wäre eine XXXX , die einen Zinscollar enthält, dann in einen Basisvertrag und einen eingebetteten Zinscollar zu trennen, wenn der sich unter Berücksichtigung des Zinscollars ergebende Zins über dem Marktzins ohne Zinscollar liegt. Liegt der sich unter Berücksichtigung des Zinscollars ergebende Zinssatz dagegen auf bzw. unterhalb des Marktzinses ohne Zinscollar, liegt keine Trennungspflicht vor.In Anwendung der Entscheidung des IFRS IC wäre eine römisch 40 , die einen Zinscollar enthält, dann in einen Basisvertrag und einen eingebetteten Zinscollar zu trennen, wenn der sich unter Berücksichtigung des Zinscollars ergebende Zins über dem Marktzins ohne Zinscollar liegt. Liegt der sich unter Berücksichtigung des Zinscollars ergebende Zinssatz dagegen auf bzw. unterhalb des Marktzinses ohne Zinscollar, liegt keine Trennungspflicht vor. Allerdings hat sich das IFRS IC nur mit einer Marktsituation auseinandergesetzt, in der neben Instrumenten mit Zinsbegrenzungen auch lnstrumente ohne Zinsbegrenzungen angeboten werden. Der Markt für XXXX ist jedoch wie oben ersichtlich primär durch lnstrumente, die mit einer Zinsspanne ausgestattet sind, gekennzeichnet. Daher ist der Marktzins unter Berücksichtigung dieser Zinsspanne sowie ggf. eines Einstiegszinssatzes zu bestimmen. Eine Trennungspflicht für einen in die XXXX eingebetteten Zinscollar besteht daher nur dann, wenn der sich unter Berücksichtigung aller Konditionsbestandteile ergebende Zinssatz über dem Marktzinssatz (der sich ebenfalls unter Berücksichtigung eines Zinscollars ergibt) liegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es den objektiv bestimmbaren Marktzinssatz nicht gibt. Vielmehr kann der Marktzinssatz, ua aufgrund der unterschiedlichen Kostenstrukturen der am Markt vertretenen XXXX , nur als Bandbreite bestimmt werden.Allerdings hat sich das IFRS IC nur mit einer Marktsituation auseinandergesetzt, in der neben Instrumenten mit Zinsbegrenzungen auch lnstrumente ohne Zinsbegrenzungen angeboten werden. Der Markt für römisch 40 ist jedoch wie oben ersichtlich primär durch lnstrumente, die mit einer Zinsspanne ausgestattet sind, gekennzeichnet. Daher ist der Marktzins unter Berücksichtigung dieser Zinsspanne sowie ggf. eines Einstiegszinssatzes zu bestimmen. Eine Trennungspflicht für einen in die römisch 40 eingebetteten Zinscollar besteht daher nur dann, wenn der sich unter Berücksichtigung aller Konditionsbestandteile ergebende Zinssatz über dem Marktzinssatz (der sich ebenfalls unter Berücksichtigung eines Zinscollars ergibt) liegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es den objektiv bestimmbaren Marktzinssatz nicht gibt. Vielmehr kann der Marktzinssatz, ua aufgrund der unterschiedlichen Kostenstrukturen der am Markt vertretenen römisch 40 , nur als Bandbreite bestimmt werden. lm Ergebnis ist festzuhalten, dass sich der Marktzinssatz nur unter Berücksichtigung einer von der jeweiligen XXXX festgelegten Zinsspanne ergibt und eine Trennungspflicht für den eingebetteten Zinscollar nur dann besteht, wenn der sich ergebende effektive Zinssatz außerhalb der Marktbandbreite liegt.lm Ergebnis ist festzuhalten, dass sich der Marktzinssatz nur unter Berücksichtigung einer von der jeweiligen römisch 40 festgelegten Zinsspanne ergibt und eine Trennungspflicht für den eingebetteten Zinscollar nur dann besteht, wenn der sich ergebende effektive Zinssatz außerhalb der Marktbandbreite liegt. Die mit der XXXX zum XXXX im Rahmen des Unternehmenserwerbs übernommenen XXXX haben in Abhängigkeit vom jeweiligen historischen Abschlussdatum unterschiedliche Zinskonditionen. Während die in den Zinscollars berücksichtigten Zinsobergrenzen konstant bei 4,25% liegen, variieren die Zinsuntergrenzen der Floors je nach den zum Abschlussdatum vorherrschenden Marktverhältnissen. Durch den Vergleich der Konditionen in den erworbenen XXXX mit den aktuellen Konditionen zum Stichtag ergibt sich der Vor- bzw. Nachteil der Konditionen der erworbenen XXXX , der im Zuge des Unternehmenserwerbs bei der Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts der übernommenen Verträge berücksichtigt wird und bei einem Einzelerwerb an den Käufer zu vergüten ist oder von diesem abzugelten wäre. Diese Bewertung wurde im Rahmen der Purchase Price Allocation als Agio gebucht und wird somit als Teil des Effektivzinses über die Restlaufzeit verteilt.Die mit der römisch 40 zum römisch 40 im Rahmen des Unternehmenserwerbs übernommenen römisch 40 haben in Abhängigkeit vom jeweiligen historischen Abschlussdatum unterschiedliche Zinskonditionen. Während die in den Zinscollars berücksichtigten Zinsobergrenzen konstant bei 4,25% liegen, variieren die Zinsuntergrenzen der Floors je nach den zum Abschlussdatum vorherrschenden Marktverhältnissen. Durch den Vergleich der Konditionen in den erworbenen römisch 40 mit den aktuellen Konditionen zum Stichtag ergibt sich der Vor- bzw. Nachteil der Konditionen der erworbenen römisch 40 , der im Zuge des Unternehmenserwerbs bei der Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts der übernommenen Verträge berücksichtigt wird und bei einem Einzelerwerb an den Käufer zu vergüten ist oder von diesem abzugelten wäre. Diese Bewertung wurde im Rahmen der Purchase Price Allocation als Agio gebucht und wird somit als Teil des Effektivzinses über die Restlaufzeit verteilt. Durch diese Vorgehensweise ist sichergestellt, dass die effektive Verzinsung der erworbenen XXXX im Konzernabschluss der XXXX über ihre gesamte (Rest-)Laufzeit ab dem Erwerbsstichtag der effektiven Verzinsung eines neu im Erwerbszeitpunkt abgeschlossenen Vertrags zum herrschenden Marktzins abgeschlossenen XXXX mit identischen Zahlungsprofil entspricht.Durch diese Vorgehensweise ist sichergestellt, dass die effektive Verzinsung der erworbenen römisch 40 im Konzernabschluss der römisch 40 über ihre gesamte (Rest-)Laufzeit ab dem Erwerbsstichtag der effektiven Verzinsung eines neu im Erwerbszeitpunkt abgeschlossenen Vertrags zum herrschenden Marktzins abgeschlossenen römisch 40 mit identischen Zahlungsprofil entspricht. Erwartungsgemäß weisen die XXXX mit den höheren Floors regelmäßig insgesamt einen negativen NPV auf, dh im Vergleich mit den zum Zeitpunkt der Übernahme geltenden Konditionen für neue Verträge sind diese Verträge für die XXXX nachteiliger, da aufgrund der höheren Floors Zinszahlungen oberhalb des bei neuen Verträgen gültigen Satzes zu leisten sind. Dieses Ergebnis ist vergleichbar der Bewertung einer Verbindlichkeit mit einer über dem aktuellen Marktzins liegenden Verzinsung und ist bei der Ermittlung des effektiven Zinssatzes für diese Verträge, der mit dem herrschenden Marktzins zu vergleichen ist, zu berücksichtigen. Der im Rahmen der Purchase Price Allocation berücksichtigte negative NPV stellt dabei den Barwert der Differenz zwischen der Zinsuntergrenze in den erworbenen XXXX und der am Markt beobachtbaren Zinsuntergrenze für neue XXXX dar, so dass der implizite Zinssatz unter Berücksichtigung der Auflösung dieser Differenz dem geltenden Marktniveau entspricht. Eine Beurteilung der Trennungspflicht der eingebetteten Zinscollars kann daher nicht auf Grundlage der nominalen Zinsober- und -untergrenze erfolgen. Diese sind vielmehr um den Effekt aus der Auflösung der Differenz zwischen der zum Erwerbszeitpunkt dem Marktniveau entsprechenden Zinsuntergrenze und der vertraglich festgelegten Zinsuntergrenze zu bereinigen.Erwartungsgemäß weisen die römisch 40 mit den höheren Floors regelmäßig insgesamt einen negativen NPV auf, dh im Vergleich mit den zum Zeitpunkt der Übernahme geltenden Konditionen für neue Verträge sind diese Verträge für die römisch 40 nachteiliger, da aufgrund der höheren Floors Zinszahlungen oberhalb des bei neuen Verträgen gültigen Satzes zu leisten sind. Dieses Ergebnis ist vergleichbar der Bewertung einer Verbindlichkeit mit einer über dem aktuellen Marktzins liegenden Verzinsung und ist bei der Ermittlung des effektiven Zinssatzes für diese Verträge, der mit dem herrschenden Marktzins zu vergleichen ist, zu berücksichtigen. Der im Rahmen der Purchase Price Allocation berücksichtigte negative NPV stellt dabei den Barwert der Differenz zwischen der Zinsuntergrenze in den erworbenen römisch 40 und der am Markt beobachtbaren Zinsuntergrenze für neue römisch 40 dar, so dass der implizite Zinssatz unter Berücksichtigung der Auflösung dieser Differenz dem geltenden Marktniveau entspricht. Eine Beurteilung der Trennungspflicht der eingebetteten Zinscollars kann daher nicht auf Grundlage der nominalen Zinsober- und -untergrenze erfolgen. Diese sind vielmehr um den Effekt aus der Auflösung der Differenz zwischen der zum Erwerbszeitpunkt dem Marktniveau entsprechenden Zinsuntergrenze und der vertraglich festgelegten Zinsuntergrenze zu bereinigen. 3.2.1.2 Die FMA teilte diesen Standpunkt nicht und hielt dem entgegen: Nachdem im vorliegenden Fall die hybriden XXXX nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden bzw. klassifiziert wurden (IFRS 9.4.3.3c), und da eigenständige Instrumente mit gleichen Bedingungen wie die eingebetteten Derivate die Definition von Derivaten erfüllen würden (IFRS 9.4.3.3b), ist hinsichtlich der Beurteilung der Trennungspflicht der eingebetteten Zinsbegrenzungsvereinbarungen entscheidend, ob deren wirtschaftliche Merkmale und Risiken zum Erwerbszeitpunkt eng mit den wirtschaftlichen Merkmalen und Risiken der Basisverträge verbunden waren (IFRS 9.4.3.3a).Nachdem im vorliegenden Fall die hybriden römisch 40 nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden bzw. klassifiziert wurden (IFRS 9.4.3.3c), und da eigenständige Instrumente mit gleichen Bedingungen wie die eingebetteten Derivate die Definition von Derivaten erfüllen würden (IFRS 9.4.3.3b), ist hinsichtlich der Beurteilung der Trennungspflicht der eingebetteten Zinsbegrenzungsvereinbarungen entscheidend, ob deren wirtschaftliche Merkmale und Risiken zum Erwerbszeitpunkt eng mit den wirtschaftlichen Merkmalen und Risiken der Basisverträge verbunden waren (IFRS 9.4.3.3a). Gemäß IFRS 9.B4.3.8b) sind die wirtschaftlichen Merkmale und Risiken eines eingebetteten Floors oder Caps auf Zinssätze eines Schuldinstruments eng mit dem Basisvertrag verbunden, wenn zum Zeitpunkt des Zugangs des Vertrags die Zinsobergrenze gleich oder höher als der herrschende Marktzinssatz ist oder die Zinsuntergrenze gleich oder unter dem herrschenden Marktzinssatz liegt und der Cap oder Floor im Verhältnis zum Basisvertrag keine Hebelwirkung aufweist. Die wirtschaftlichen Merkmale und Risiken von Zinsobergrenzen unter und von Zinsuntergrenzen über dem herrschenden Marktzinssatz („im Geld“) sind nicht eng mit dem Basisvertrag verbunden. Dementsprechend kommt der Bestimmung des zum Erwerbszeitpunkt herrschenden Marktzinssatzes unter Beachtung des Konzepts des IFRS 13 und der Bestimmungen des IFRS 9.B5.1.1 eine zentrale Bedeutung zu. Im Einklang mit den Ausführungen des IFRIC Updates zu IAS 39 aus 2016 hat eine Beurteilung der Trennungspflicht von eingebetteten Floors auf Basis der Ermittlung von Marktzinssätzen für ähnliche Verträge (ähnlich im Hinblick auf Währung, Laufzeit, Art des Zinssatzes und andere Faktoren) ohne Zinsbegrenzungsvereinbarungen unter Einbezug aller vertraglich vereinbarter Komponenten zu erfolgen. Die von der bfP zum Erwerbszeitpunkt XXXX durchgeführte Beurteilung der Trennungspflicht der in die von der XXXX übernommenen XXXX eingebetteten Zinsbegrenzungsvereinbarungen auf Basis des Effektivzinssatzes unter Einbezug von Kaufpreiszuschlägen entspricht nicht den Bestimmungen von IFRS 3.16c) i.V. m. IFRS 3.15, IFRS 9.4.3.3, IFRS 9.B4.3.8b) und IFRS 9.B5.1.1. Daher wurde gegen die dort angeführten Rechnungslegungsvorschriften verstoßen.Die von der bfP zum Erwerbszeitpunkt römisch 40 durchgeführte Beurteilung der Trennungspflicht der in die von der römisch 40 übernommenen römisch 40 eingebetteten Zinsbegrenzungsvereinbarungen auf Basis des Effektivzinssatzes unter Einbezug von Kaufpreiszuschlägen entspricht nicht den Bestimmungen von IFRS 3.16c) i.V. m. IFRS 3.15, IFRS 9.4.3.3, IFRS 9.B4.3.8b) und IFRS 9.B5.1.1. Daher wurde gegen die dort angeführten Rechnungslegungsvorschriften verstoßen. Aufgrund der zum Teil hohen Levels der übernommenen, eingebetteten Floors im Verhältnis zum im XXXX herrschenden Referenzzinssatz und aufgrund der zum Erwerbszeitpunkt herrschenden Marktverhältnisse bzw. aufgrund der Zinsentwicklung zwischen dem Entstehungszeitpunkt der übernommenen Verträge und dem Erwerbszeitpunkt der XXXX (12-Monats-Euribor per XXXX -0,079 %), die sich u. a. in den teilweise hohen beizulegenden Zeitwerten zum Erwerbszeitpunkt widerspiegelt, waren nach Berücksichtigung aller relevanten Parameter und Komponenten zumindest die Floors aus den zum Erwerbszeitpunkt bereits länger bestehenden Verträgen durch den Vergleich mit einem fristenkonformen Swap-Satz bzw. mit dem jeweiligen Forward-Satz unter Berücksichtigung von Spreads „im Geld“ und somit trennungspflichtig.Aufgrund der zum Teil hohen Levels der übernommenen, eingebetteten Floors im Verhältnis zum im römisch 40 herrschenden Referenzzinssatz und aufgrund der zum Erwerbszeitpunkt herrschenden Marktverhältnisse bzw. aufgrund der Zinsentwicklung zwischen dem Entstehungszeitpunkt der übernommenen Verträge und dem Erwerbszeitpunkt der römisch 40 (12-Monats-Euribor per römisch 40 -0,079 %), die sich u. a. in den teilweise hohen beizulegenden Zeitwerten zum Erwerbszeitpunkt widerspiegelt, waren nach Berücksichtigung aller relevanten Parameter und Komponenten zumindest die Floors aus den zum Erwerbszeitpunkt bereits länger bestehenden Verträgen durch den Vergleich mit einem fristenkonformen Swap-Satz bzw. mit dem jeweiligen Forward-Satz unter Berücksichtigung von Spreads „im Geld“ und somit trennungspflichtig. Diese „Klassifizierung“ im Sinne der Verwendung dieses Begriffs in IFRS 3 zum XXXX hat Auswirkungen auf die Bewertung in den Folgeperioden (Beurteilung Folgebewertung) und nimmt Einfluss auf den Konzernabschluss zum XXXX sowie auf den Halbjahresfinanzbericht zum XXXX , da zu diesen Stichtagen noch per XXXX übernommene XXXX mit eingebetteten Floors in unterschiedlicher Höhe im Bestand geführt wurden. Das diesbezügliche, zum jeweiligen Stichtag eingezahlte Nominale belief sich zum XXXX auf XXXX und zum XXXX auf XXXX .Diese „Klassifizierung“ im Sinne der Verwendung dieses Begriffs in IFRS 3 zum römisch 40 hat Auswirkungen auf die Bewertung in den Folgeperioden (Beurteilung Folgebewertung) und nimmt Einfluss auf den Konzernabschluss zum römisch 40 sowie auf den Halbjahresfinanzbericht zum römisch 40 , da zu diesen Stichtagen noch per römisch 40 übernommene römisch 40 mit eingebetteten Floors in unterschiedlicher Höhe im Bestand geführt wurden. Das diesbezügliche, zum jeweiligen Stichtag eingezahlte Nominale belief sich zum römisch 40 auf römisch 40 und zum römisch 40 auf römisch 40 . 3.2.1.3 Zur hier gegenständlichen Frage der Trennung eingebetteter Derivate 3.2.1.3.1 Zu den rechtlichen Vorgaben des IAS 39 Im Anhang an den IAS 39 wird in IAS 39.AG30 beispielhaft aufgezeigt, wann ein eingebettetes Derivat nicht eng mit dem Basisvertrag verbunden ist. IAS 39.AG33 zeigt wiederum beispielhaft auf, wann ein eingebettetes Derivat eng mit dem Basisvertrag verbunden ist. Im Kontext einer eingebetteten Ober- oder Untergrenze auf Zinssätze eines Schuldinstruments besagt IAS 39.AG33 (b): Eine eingebettete Ober- oder Untergrenze auf Zinssätze eines Schuldinstruments oder Versicherungsvertrages ist eng mit dem Basisvertrag verbunden, wenn zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages, die Zinsobergrenze gleich oder höher als der herrschende Marktzins ist oder die Zinsuntergrenze gleich oder unter dem herrschenden Marktzins liegt und die Zinsober- oder ‑untergrenze im Verhältnis zum Basisvertrag keine Hebelwirkung aufweist. Ebenso sind in einem Vertrag enthaltene Vorschriften zum Kauf oder Verkauf eines Vermögenswertes (z.B. eines Rohstoffs), die einen Cap und Floor auf den für den Vermögenswert zu zahlenden oder zu erhaltenden Preis vorsehen, eng mit dem Basisvertrag verbunden, wenn sowohl Cap als auch Floor zu Beginn aus dem Geld wären und keine Hebelwirkung aufwiesen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass ein „in-the-money“ Cap/Floor in IAS 39.AG30 nicht als Beispiel für einen Indikator eines fehlenden engen wirtschaftlichen Zusammenhang angeführt wird. Auch in IAS 39.AG33 (
  9. b)findet sich kein expliziter Verweis darauf, dass nur bei Vorliegen eines „at-the-money“ Caps/Floors ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang vermittelt werden kann und in anderen Fällen nicht. Ein „in-the-money“ Cap/Floor wird nicht behandelt. Außerdem sind weder in IAS 39.AG30 bzw. AG33 Klassifizierungsbeispiele im Kontext eines Unternehmenszusammenschlusses iSd IFRS 3.16c enthalten. Im Kontext der Beispiele in IAS 39.AG 30 bzw. AG 33 stellt sich insbesondere auch die Frage, wie der Marktzins („market interest rate“) konkret definiert ist. In diesem Zusammenhang wurde, im Hinblick auf das negative Zinsumfeld und IAS 39.AG33(b), auch das IFRIC befragt. Dies ist im Wesentlichen zum Schluss gekommen, dass: paragraph AG33(
  10. b)of IAS 39 should be applied to an interest rate floor in a negative interest rate environment in the same way that it would be applied in a positive interest rate environment; when applying paragraph AG33(
  11. b)of IAS 39, an entity should compare the overall interest rate floor (ie. benchmark interest rate plus appropriate spread and if applicable any premiums, discounts or other elements what would be relevant to the calculation of the effective interest rate) to the market rate of interest for a similar contract without the interest rate floor (ie the host contract); and in order to determine the appropriate market rate of interest when the contract is issued for the purposes of applying paragraph AG33(
  12. b)of IAS 39, an entity is required to consider the specific terms of the host contract and the relevant spreads (including credit spreads) appropriate for the transaction. (GA OZ 14, S. 18 unter Verweis auf IFIC Staff Paper, Agenda ref 3). Damit zeigt sich in der Beurteilung des IAS 39.AG33 (
  13. b)auch auf die spezifischen Umstände des Basisvertrags und den dafür relevanten Spreads plus weitere Zu oder Abschläge, die enthalten sein können abzustellen ist. Im Kontext der “market rate of interest” verweist das IFRIC auf das allgemeine Konzept des IFRS 13. the term market rate of interest is linked to the concept of fair value as defined in IFRS 13 Fair Value Measurement and is described in paragraph AG64 of IAS 39 as the rate of interest ‘for a similar instrument (similar as to currency, term, type of interest rate and other factors) with a similar credit rating’ (GA OZ 14, S. 19 unter Verweis auf IFIC Staff Paper, Agenda ref 3). Dazu IAS 39.AG64: Der beizulegende Zeitwert eines Finanzinstruments entspricht beim erstmaligen Ansatz normalerweise dem Transaktionspreis (d.h. dem beizulegenden Zeitwert der empfangen Gegenleistung, sie auch IFRS 13 und Paragraph AG76). Betrifft ein Teil der gegebenen oder empfangenen Gegenleistung jedoch etwas anderes als das Finanzinstrument, bewertet ein Unternehmen den beizulegenden Zeitwert des Finanzinstruments. Der beizulegende Zeitwert eines langfristigen Darlehns oder einer zinslosen Forderung kann als der Barwert aller künftigen Bareinnahmen bemessen werden, der zu den herrschenden Marktzinsen für ein ähnliches Instrument mit einer ähnlichen Bonitätsbeurteilung abgezinst wird (ähnlich im Hinblick auf Währung, Laufzeit, Zinstyp und andere Faktoren). Jeder zusätzliche geliehene Betrag ist ein Aufwand oder eine Ertragsminderung, sofern er nicht für einen Ansatz als andere Art von Vermögenstyp in Frage kommt. (GA OZ 14, S. 19 unter Verweis auf IAS 39.AG64) So zieht EY auch das Fazit, dass der Standard nicht abschließend klärt, was unter dem Marktzins zu subsumieren ist: “The standard does not clarify what is ment by ‘market rate of interest’ […]”. In Folge des längerfristigen negativen Zinsumfelds findet sich im EY Kommentar die Aussage: „However, in the current extremely low interest rate environment of many economies, floors are more commonly being set at higher rates than current spot rates. As a result, entities are starting to evaluate whethere more sophisticated approaches to evaluate theses features are more appropriate, e.g. by comparing the average forward rate over the life of the bond with the floor rate or by comparing the forward rate at each interest reset date with each floorlet rate.” Damit zeigt sich, dass der Marktzins nicht nach einer konkreten Methode zu ermitteln ist, sondern sich auch im Verlauf der Zeit die Ableitung des Marktzinses weiterentwickelt. Dies impliziert einen Gestaltungsspielraum in diesem Zusammenhang, der 2016 noch undifferenzierter war, als dies heute der Fall ist. So wird im EY Kommentar 2017 angezeigt, dass sich in der Praxis unterschiedliche Interpretationen entwickeln: „In pratice entities perform the assessment of whether a cap or floor is at or below market interest by either considiering the cap or floor as a single instrument and applying the current swap rate, or by considering the componene caplets and floorlets making up the overall cap or floor using the forward rate for the payment date of each particular caplet or floorlet.” Diesbezügliche Ausführungen sind im damals 2016 verfügbaren Kommentar nicht auffindbar. Weiters gibt IAS 39 etwa auch keine genauen Anweisungen dahingehend, wie mit einer Zinsbeschränkung nach oben und unten umgegangen werden muss (sg. Collar). EY führt in diesem Kontext wie folgt aus und zeigt ein Wahlrecht des Unternehmens auf: We do not believe it is necessary for both a cap and a floor to be present to be considered closely related. […] Where, in making the assessment on the cap or floor as a single instrument, an entitiy determines that the cap or floor is not closely related, then the whole embedded cap or floor is accounted for as a single non-closely related embedded derivative at fair value through profit or loss. Insgesamt zeigt sich, dass im IAS 39 im Kontext der engen Verbindung der wirtschaftlichen Merkmale und Risiken zwischen Basisvertrag und eingebettetem Derivat ein kasuistischer Zugang gewählt wurde. Dies führt dazu, dass das Prinzip des IAS 39.11a („closely related“ Prinzip) nicht näher ausgeführt wird, sondern eine Reihe von Beispielen angeführt wird, die das Bestehen oder Fehlen einer engen Verbindung im Kontext der IAS 39.11a indizieren. Dazu etwa EY: „The standard does not define what is meant by “closely related”. Instead, it illustrates what was intended by providing a series of situations where the embedded derivative is, or is not, regarded as closely related to the host. Making this determination can prove very challenging, not least because the illustration do not always seem to consistent with each other.” Im Kontext der Floor bzw. Caps zeigt sich, dass diese nur im Kontext der vorhandenen engen wirtschaftlichen Verbindung angeführt werden, jedoch kein dezidiertes Gegenbeispiel im IAS 39.AG30 dargestellt wird. Somit stellt IAS 39 lediglich Indikatoren zu Beurteilung der engen Verbindung für den Anwender zur Verfügung. Dadurch gibt es auch keine abschließende Definition des Begriffs der engen Verbindung. Dies stellt auch die Praxis hinsichtlich der Prüfung vor Herausforderungen. In der Literatur wird daher vertreten, dass sowohl anhand von qualitativen Kriterien als auch quantitativen Kritieren die enge Verbindung des eingebetteten Deriviats mit dem Basisvertrag zu prüfen ist. Aus den Bestimmungen des IAS 39 wird ersichtlich, dass bei Bestehen eines eingebetten Derivats zu prüfen ist, ob dessen wirtschaftlichen Merkmale und Risiken eng mit den wirtschaftlichen Merkmalen und Risiken des Basisvertrags verbunden sind, da ansonsten eine Trennungspflicht vorliegt. Die Intention dieser Regelung wird u.a. auch anhand der Basis for Conclusion der IFRS Foundation ersichtlich. BC37 des IAS 39 beschreibt im Hinblick auf eingebettete Fremdwährungsderivate: A rationale for the embedded derivatives requirements is that an entity should not be able to circumvent the recognition and measurement requirements for derivatives merely by embedding a derivative in a non-derivative financial instrument or other contract, for example, a commodity forward in a debt instrument. To achieve consistency in accounting for such embedded derivatives, all derivatives embedded in financial instruments that are not measured at fair value with gains and losses recognised in profit or loss ought to be accounted for separately as derivatives. However, as a practical expedient IAS 39 provides that an embedded derivative need not be separated if it is regarded as closely related to its host contract. When the embedded derivative bears a close economic relationship to the host contract, such as a cap or a floor on the interest rate on a loan, it is less likely that the derivative was embedded to achieve a desired accounting result. Damit zeigt sich, dass die Trennpflicht eingeführt wurde, um ein Verstecken von Derivaten in hybriden Finanzinstrumenten zu verhindern, wenn etwa ein Rohstoffderivat in einem Schuldinstrument eingebettet wäre, um dadurch Bilanzierungsvorschriften zu umgehen. Eine Ober- oder Untergrenze für den Zinssatz eines Schuldinstruments wird als ein typischer Fall angesehen, in dem der Anwender wohl meistens nichts verstecken würde (vgl zu alldem GA OZ 14, S. 18-22, mwN).Damit zeigt sich, dass die Trennpflicht eingeführt wurde, um ein Verstecken von Derivaten in hybriden Finanzinstrumenten zu verhindern, wenn etwa ein Rohstoffderivat in einem Schuldinstrument eingebettet wäre, um dadurch Bilanzierungsvorschriften zu umgehen. Eine Ober- oder Untergrenze für den Zinssatz eines Schuldinstruments wird als ein typischer Fall angesehen, in dem der Anwender wohl meistens nichts verstecken würde vergleiche zu alldem GA OZ 14, S. 18-22, mwN). 3.2.1.3.2 Zur Ansicht des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland („IDW“) Das IDW hat in diesem Zusammenhang im „IDW RS HFS 25: Einzelfragen zur Bilanzierung von Verträgen über den Kauf oder Verkauf von nicht-finanziellen Posten nach IAS 39“ zur Identifizierung der engen Verbindung, ob somit dieselben Werttreiber vorhanden sind, wie folgt näher ausgeführt: Verträge über den Kauf oder Verkauf von nicht-finanziellen Posten enthalten häufig eingebettete Derivate (z.B. Preisindizierungen, Mengenoptionalitäten, Verlängerungsoptionen). IAS 39 enthält jedoch keine Regelungen, unter welchen Umständen im Einzelfall die wirtschaftlichen Merkmale und Risiken der eingebetteten Derivate eng mit denen des Basisvertrags verbunden sind. IAS 39.AG30 und IAS 39.AG33 enthalten Beispiele zur Beurteilung der Trennungspflicht. Bei der Beurteilung dürften häufig qualitative und quantitative Faktoren zu berücksichtigen sein. Eine Identifizierung der engen Verbindung, falls insbesondere die Beispiele nicht 1:1 dem vorliegenden Fall entsprechen, hat somit qualitativ als auch quantitativ zu erfolgen. In RZ 48 bis 50 wird die qualitative und quantitative Prüfung näher ausgeführt: Zunächst ist anhand qualitativer Kriterien zu prüfen, ob eine enge Verbindung der wirtschaftlichen Merkmale und Risiken von eingebettetem Derivat und Basisvertrag existiert. Eine solche liegt beispielsweise vor, wenn eine Preisindizierung eine ökonomische oder technische Beziehung adäquat widerspiegelt. Dabei besteht eine enge Verbindung im Sinne der qualitativen Kriterien, wenn der Preis eines Produkts, das nicht regelmäßig auf einem Markt gehandelt wird, gekoppelt ist an Produktionsfaktoren und/oder Substitute (ähnliche Produkte), die regelmäßig auf einem Markt gehandelt werden. Anhand der qualitativen Analyse ist außerdem darzulegen, dass eine solche Preisindizierung der gängigen Industriepraxis entspricht. Über die qualitative Analyse hinaus muss das Unternehmen für den Nachweis der engen Verbindung der wirtschaftlichen Merkmale und Risiken von eingebettetem Derivat und Basisvertrag u.U. eine quantitative Analyse durchführen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Preis eines Produkts durch eine Preisformel berechnet wird, die nicht genau die Produktionsfaktoren und ihre Gewichtung widerspiegelt. Für eine quantitative Analyse kommt u.a. eine Korrelationsanalyse in Betracht. Die erfolgreiche Durchführung einer quantitativen Analyse allein reicht nicht aus, um eine enge Verbindung wirtschaftlicher Merkmale und Risiken nachzuweisen, wenn ein qualitativer Zusammenhang zu verneinen ist. In diesem Fall liegt unabhängig vom Ergebnis der quantitativen Analyse keine enge Verbindung vor. (vgl zu alldem GA OZ 14, S. 22-23, mwN)Die erfolgreiche Durchführung einer quantitativen Analyse allein reicht nicht aus, um eine enge Verbindung wirtschaftlicher Merkmale und Risiken nachzuweisen, wenn ein qualitativer Zusammenhang zu verneinen ist. In diesem Fall liegt unabhängig vom Ergebnis der quantitativen Analyse keine enge Verbindung vor. vergleiche zu alldem GA OZ 14, S. 22-23, mwN) 3.2.1.3.3 Zur Ansicht der Enforcementstellen Eine weitere Perspektive bringt der 14. Auszug der ESMA aus deren EnforcementEntscheidungsdatenbank. Dabei wird in der Entscheidung im Fall 0213-03 ein Fall beschrieben, bei dem ein Finanzinstitut ein Hypothekarkreditportfolio mit variablen Zinssätzen und eingebettetem Floor hält. Beim erstmaligen Ansatz wurde das eingebettete Derivat nicht vom Basisvertrag getrennt, da zu diesem Zeitpunkt die wirtschaftlichen Merkmale und Risiken des eingebetteten Floors eng mit dem Basisvertrag verbunden waren, da der Floor zum Zeitpunkt der Emission zum oder unter dem Marktzins lag und der Floor nicht gehebelt war. Weiters war das Finanzinstitut gerade im Prozess ein anderes Finanzinstitut mit einem ähnlichen Hypothekarkreditportfolio mit eingebetteten Floors zu kaufen. In beiden Situationen wollte das Finanzinstitut eine Trennung herbeiführen. Seitens des Enforcements wurde folgende Entscheidung im Kontext der Neubeurteilung getroffen: The enforcer disagreed with the separation of the embedded floors and their measurement at fair value subsequent to initial assessment of embedded derivatives outside the case of a business combination. Dies wurde damit begründet, dass eine Trennung eines bestehenden eingebetteten Derivats nur unter den Rahmenbedingungen des IFRIC 9 stattfinden darf. Gem. IFRIC 9 kommt eine Neubewertung nur dann in Frage, wenn es zu einer wesentlichen Änderung der Vertragsbedingungen kommt. Im Kontext des Unternehmenszusammenschlusses argumentiert die Enforcementstelle wie folgt in Übereinstimmung mit IFRS 3.16c iVm IAS 39.AG33 (b): Dies wurde damit begründet, dass eine Trennung eines bestehenden eingebetteten Derivats nur unter den Rahmenbedingungen des IFRIC 9 stattfinden darf. Gem. IFRIC 9 kommt eine Neubewertung nur dann in Frage, wenn es zu einer wesentlichen Änderung der Vertragsbedingungen kommt. Im Kontext des Unternehmenszusammenschlusses argumentiert die Enforcementstelle wie folgt in Übereinstimmung mit IFRS 3.16c in Verbindung mit IAS 39.AG33 (b): In accordance with paragraph AG 33(
  14. b)of IAS 39 it should, therefore, be assessed whether at the date of the business combination, the floor was above the market interest rate. If that is the case, the embedded floor should not be considered to be closely related to the host contract and shall be separated from the loan contract with both the embedded derivative and the host contract recorded at their fair values.In accordance with paragraph AG 33(
  15. b)of IAS 39 it should, therefore, be assessed whether at the date of the business combination, the floor was above the market interest rate. römisch eins f that is the case, the embedded floor should not be considered to be closely related to the host contract and shall be separated from the loan contract with both the embedded derivative and the host contract recorded at their fair values. Die Ausführungen der Enforcementstelle beziehen sich auf spezifische Hypothekarkredite und es kann nicht gesagt werden, inwiefern diese Basisverträge mit einem XXXX vergleichbar sind.Die Ausführungen der Enforcementstelle beziehen sich auf spezifische Hypothekarkredite und es kann nicht gesagt werden, inwiefern diese Basisverträge mit einem römisch 40 vergleichbar sind. Im Kontext der Klassifizierung gem. IFRS 3.16c stellt sich mitunter die Frage welche anderen Klassifizierungsanlässe (außerhalb des Erstansatzes) der Standard vorsieht. Diesbezüglich wurde eine Interpretation im IFRIC 9 veröffentlicht, die sich mit der Neubeurteilung eingebetteter Derivate beschäftigt. Da sich aus dem IFRS 3.16c schon ein konkreter Neubeurteilungsanlass ergibt, wurde dieser Anlass ausgeklammert. Im IFRIC 9 wird dargestellt, dass eine Neubeurteilung grundsätzlich untersagt ist „es sei denn, dass sich
  16. a)die Vertragsbedingungen so stark ändern, dass es zu einer erheblichen Änderung der Zahlungsströme kommt, die sich ansonsten durch den Vertrag ergeben würden, oder […]“.In diesem Zusammenhang stellt das IFRIC in IFRIC 9 klar, dass eine Neubeurteilung nicht allein auf der Grundlage neuer äußerer Umstände möglich sein sollte, und verweist in diesem Zusammenhang insbesondere auf die Basis for Conclusion des IAS 39. 3.2.1.4 Zwischenergebnis Vermögenswerte mit eingebetteten Derivaten, die im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses iSd IFRS 3.16c übernommen werden, lassen sich nicht direkt aus den Beispielen aus IAS 39.AG30 bzw. IAS 39.AG33 klassifizieren. Ein solcher Sachverhalt ist vielmehr darauf zu prüfen, inwiefern diese eingebetteten Derivate dem Grundprinzip des IAS 39.11 entsprechen. Maßgeblich sind idZ daher die Beispiele aus IAS 39.AG30 und IAS 39.AG33 und der Basis for Conclusion des IAS 39, wobei etwa auch im IDW RS HFA 25 und aus IFRIC 9 Handlungshinweise abgeleitet werden können. Damit wird sichergestellt, dass eine Identifizierung der Vermögenswerte iSd IFRS 3.15 und der notwendigen Klassifizierung iSd IFRS 3.16 im Einklang mit den IAS 39 und dessen Basis for Conclusion erfolgt. 3.2.1.5 Zur zeitlichen Einordnung Wie bereits in den theoretischen und rechtlichen Rahmenbedingungen aufgezeigt, ist für den vorliegenden Sachverhalt die geltende Rechtslage für das Geschäftsjahr 2016 von Bedeutung, weil zu diesem Zeitpunkt die Einbringung erfolgt ist. Dies hat insbesondere bei der Frage, ob auf IFRS 9 oder auf IAS 39 abzustellen ist, eine maßgebliche Bedeutung, da der IFRS 9 erst verpflichtend für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Jänner 2018 beginnen, anzuwenden ist. Eine frühere Anwendung ist zwar möglich, bedarf jedoch weiterer Angaben. Dies ist im vorliegenden Fall nicht erfolgt. Allerdings ist auch festzuhalten, dass im vorliegenden Fall keine wesentlichen Unterschiede bei der Anwendung des IFRS 9 oder des IAS 39 entstehen. Da die Beurteilung dieses Sachverhalts durch die FMA jedoch seine Wurzel im Geschäftsjahr 2016 hat, ist der IAS 39 und dessen Anwendung im Kontext des damaligen Wissensstandes zu beurteilen. Dies ist insbesondere von Relevanz, da nur der im Jahr 2016/17 vorhandene Wissensstand für die Beurteilung des Sachverhalts herangezogen werden darf, auch vor dem Hintergrund des damaligen wirtschaftlichen Umfelds (Zinslandschaft, Inflation etc.). Eine Beurteilung des Sachverhalts mit dem heutigen Wissensstand wäre rechtlich unzulässig und würde überdies nicht zu einem zwingend anderen Ergebnis führen. Für die Beurteilung des hier einschlägigen Sachverhalts ist die geltende Rechtslage für das Geschäftsjahr 2016 maßgeblich. IdZ ist darauf hinzuweisen, dass es für die rechtsrichtige Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhalts wesentlich ist, Rückschaufehler zu vermeiden, weil nur dann eine adäquate, an den rechtlichen Vorgaben zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung orientierte rechtliche Würdigung erfolgen kann. 3.2.1.6 Zur Frage der wirtschaftlich engen Verbundenheit 3.2.1.6.1 Gem. IFRS 3.16(
  17. c)iVm IAS 39.11 muss im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses bei eingebetteten Derivaten überprüft werden, ob die wirtschaftlichen Merkmale und Risiken des Derivats nicht eng mit den wirtschaftlichen Merkmalen und Risiken des Basisvertrages verbunden sind. 3.2.1.6.1 Gem. IFRS 3.16(
  18. c)in Verbindung mit IAS 39.11 muss im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses bei eingebetteten Derivaten überprüft werden, ob die wirtschaftlichen Merkmale und Risiken des Derivats nicht eng mit den wirtschaftlichen Merkmalen und Risiken des Basisvertrages verbunden sind. Dadurch soll verhindert werden, dass mit der Verknüpfung eines Derivats mit einem Basisvertrag eine Umgehung von Bilanzierungsvorschriften (keine ergebniswirksame Bewertung zum beizulegenden Zeitwert) erreicht wird. IFRS 3.16(
  19. c)verlangt dabei eine Beurteilung, ob das eingebettete Derivat, aufgrund der zum Erwerbszeitpunkt bestehenden einschlägigen Bedingungen, zu trennen ist. IAS 39.AG33(
  20. b)zeigt im Hinblick auf IAS 39.11, dass eine eingebettete Ober- oder Untergrenze auf Zinssätze eines Schuldinstruments eng mit dem Basisvertrag verbunden ist, wenn zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages die Zinsobergrenze gleich oder höher als der herrschende Marktzins ist oder die Zinsuntergrenze gleich oder unter dem herrschenden Marktzins liegt und die Zinsober- oder -untergrenze im Verhältnis zum Basisvertrag keine Hebelwirkung aufweist. Weder in IAS 39.AG33(
  21. b)noch an anderer Stelle findet sich ein explizites Beispiel, das auf den Tatbestand eines Unternehmenszusammenschlusses abstellt und somit für den Anwender näher beschreibt, welche Indikatoren zur Feststellung der engen Verbundenheit im Zusammenhang einer Unternehmensübernahme relevant sind. Eine Beurteilung hat jedenfalls auf Basis des Grundkonzepts des IAS 39.11 zu erfolgen und somit das „closely related“ Kriterium zu behandeln. Auch in IFRS 3 findet sich kein expliziter Verweis darauf, wie die wirtschaftlich enge Verbundenheit im Angesicht einer sich veränderten allgemeinen Wirtschaftslage (etwa verändertes Zinsumfeld) beurteilt werden muss. Ein Bezug kann jedoch IFRIC 9 (bzw. IFRS 9 BCZ4.102) sein, die außerhalb eines Unternehmenszusammenschlusses im Falle einer Neubeurteilung zur Anwendung kommen würde. IdZ kann argumentiert werden, dass die Klassifizierung nicht allein auf Basis der externen wirtschaftlichen Veränderung basieren muß, sondern Indikatoren wie das Geschäftsmodell in die Klassifizierungsüberlegungen einfließen müssen. In der internationalen Kommentarliteratur finden sich keine näheren Ausführungen zur Auslegung des IAS 39 iSd IFRS 3.16c. Ein alleiniges Abstellen auf externe veränderte Umstände (wie etwa den Marktzins) erscheint jedoch in diesem Kontext nicht umfänglich den Grundgedanken des IAS 39 abzubilden, da bei einer derartigen Vorgehensweise nur externe Umstände betrachtet werden, die im Rahmen der IFRIC 9 Interpretation unter normalen Umständen wohl nicht zu einer Neubeurteilung führen würden. Ein Fall bei dem wohl jedenfalls eine Neuklassifizierung eines eingebetteten Derivats im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses nach IFRS 3 zu erfolgen hätte, wäre etwa, wenn aufgrund unterschiedlicher Ansätze hinsichtlich der Kategorisierung des hybriden Finanzinstruments beim übernommenen bzw. übernehmenden Unternehmen (erfolgswirksame Neubewertung oder nicht) im Falle der Übernahme ein nunmehr getrennter oder kombinierter Ausweis des Finanzinstruments erforderlich wäre. Nach einer Ansicht der ESMA im Jahr 2013 soll jedoch zum Zeitpunkt des Unternehmenszusammenschlusses eine neuerliche Beurteilung erfolgen, ob der Cap bzw. Floor zu diesem Zeitpunkt „in the money“ ist. Wenn dies zutrifft, sieht die ESMA eine Trennungspflicht. Im vorliegenden Fall trat die FMA an ESMA heran, um zu klären, ob eine Trennung des Derivats (Cap und Floor) vom Basisvertrag zu erfolgen hat. In diesem Zusammenhang führt die FMA an, dass durchaus zwei Sichtweisen vertreten werden können (vgl zur detaillierten Wiedergabe der beiden von der ESMA beschriebenen Sichtweisen GA OZ 14, S. 27 unter Verweis auf ON 18 S. 3 f).Im vorliegenden Fall trat die FMA an ESMA heran, um zu klären, ob eine Trennung des Derivats (Cap und Floor) vom Basisvertrag zu erfolgen hat. In diesem Zusammenhang führt die FMA an, dass durchaus zwei Sichtweisen vertreten werden können vergleiche zur detaillierten Wiedergabe der beiden von der ESMA beschriebenen Sichtweisen GA OZ 14, S. 27 unter Verweis auf ON 18 S. 3 f). Die Mitglieder des ESMA kamen dabei zu der Ansicht, dass wohl der ersten der beiden Sichtweise zu folgen wäre: „All members that took the floor agreed with the enforcer that the benchmark market rate of interest needs to be based on a financial instrument with a comparable residual term as at the date of acquisition of the business…. (GA OZ 14, S. 27 unter Verweis auf ON 18 S. 3 f), Auch die FMA formuliert ihre Ausführungen dahingehend, dass durchaus zwei Sichtweisen auf den Sachverhalt möglich sind. Damit impliziert die FMA gewisse Auslegungsfreiräume in Bezug auf die Anwendung des IFRS 3.16c iVm IAS 39.11. Vor allem sei dabei nochmals darauf hingewiesen, dass es sich bei den Beispielen des IAS 39.AG33 bzw. AG30 um eine demonstrative und keine taxative Aufzählung handelt. So wird etwa in der Kommentarliteratur ein Auslegungsfreiraum aufgezeigt, wie etwa mit einem Collar umgegangen werden kann (Trennung von Floor und Cap oder eine Gesamtbetrachtung als ein Instrument). Jedenfalls ist auch kein Negativbeispiel für einen „in-the-money“ Zinsober- oder -untergrenze vorhanden, womit klar wird, dass in diesem Kontext auch eine weitere Beurteilung erfolgen muss. Wie in den theoretischen und rechtlichen Rahmenbedingungen ausgeführt, lassen auch die Ausführungen des IDW erkennen, dass bei der Beurteilung der wirtschaftlich engen Verbundenheit nicht nur auf quantitative Merkmale abgestellt werden darf, sondern auch insbesondere eine qualitative Beurteilung erfolgen muss. Ein alleiniges Abstellen auf veränderte externe Umstände (wie etwa Marktzins) zum Erwerbszeitpunkt greift damit zu kurz, um die Beurteilung der engen wirtschaftlichen Verknüpfun

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