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{'item': 'W290 2263529-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.05.2024 GeschäftszahlW290 2263529-1 Spruch, W290 2263529-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Feststellungen (nebst Darstellung des Verfahrensgangs): römisch eins. Feststellungen (nebst Darstellung des Verfahrensgangs):

  1. Mit Schreiben vom 04.08.2021 behauptete ein Einschreiter gegenüber der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer seine „Streaming-Kompetenzen“ überschreite. Vor allem das Landesstudio Tirol falle hier negativ auf: Es würden regelmäßig (näher bezeichnete) Veranstaltungen, Konzerte und Podiumsdiskussionen ausschließlich auf „tirol.ORF.at“ übertragen werden. Diese Video-Streams würden nicht nur auf der Online-Plattform, sondern auch durch verbotene Crosspromotion in ORF-Radio und -Fernsehen beworben werden. Teilweise würden die Streams in Koproduktion mit Werbekunden finanziert.
  2. Die belangte Behörde teilte dem Einschreiter mit Schreiben vom 09.09.2021 mit, dass sie sein Vorbringen zum Anlass nehme, den Sachverhalt von Amts wegen zu untersuchen. Aus dem Schreiben gehe nicht hervor, ob er gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 ORF-G (auch) formell Beschwerde erheben wolle. Er wurde über die Beschwerdemöglichkeit belehrt.
  3. Die belangte Behörde teilte dem Einschreiter mit Schreiben vom 09.09.2021 mit, dass sie sein Vorbringen zum Anlass nehme, den Sachverhalt von Amts wegen zu untersuchen. Aus dem Schreiben gehe nicht hervor, ob er gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, ORF-G (auch) formell Beschwerde erheben wolle. Er wurde über die Beschwerdemöglichkeit belehrt. In der Folge langte keine Beschwerde gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 ORF-G vom Einschreiter ein. Mit Aktenvermerk vom 04.11.2021 hielt die KommAustria dazu fest, dass, da ein gesondertes amtswegiges Verfahren eingeleitet worden sei, im Verfahren über das Schreiben vom 04.08.2021 nichts zu veranlassen sei. In der Folge langte keine Beschwerde gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, ORF-G vom Einschreiter ein. Mit Aktenvermerk vom 04.11.2021 hielt die KommAustria dazu fest, dass, da ein gesondertes amtswegiges Verfahren eingeleitet worden sei, im Verfahren über das Schreiben vom 04.08.2021 nichts zu veranlassen sei.
  4. Mit Schreiben vom 02.11.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Einsicht in die Verfahrensakten des amtswegigen Verfahrens (bzw. damit verbundenen Akten) und beantragte, die Behörde möge insbesondere darüber informieren, ob die Aufforderung zur Vorlage der Livestreams bzw. Sendungsaufzeichnungen auf eine „Beschwerde“, Anregung oder sonstige Intervention einer Person, etwa eines anderen Marktteilnehmers zurückgehe; bejahendenfalls, wer die Einschreiterin bzw. der Einschreiter sei und was Inhalt der „Beschwerde“ gewesen sei. Mit Schreiben vom 02.12.2021 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass aufgrund der ihm vorliegenden Aktenbestandteile weder die Identität des Einschreiters ersichtlich noch das eigentliche Beschwerdeschreiben enthalten sei, das den Ausgangspunkt der behördlichen Ermittlungen bilde. Sämtliche Diskussionsformate, Konzerte und Veranstaltungen, hinsichtlich derer der Einschreiter Rechtswidrigkeit unterstelle, seien von der Behörde im Rahmen des amtswegigen Ermittlungsverfahrens aufgegriffen worden. Das Beschwerdeschreiben des anonymen Einschreiters stehe in einem untrennbaren inhaltlichen Zusammenhang zu dem gegenständlichen amtswegigen Verfahren. In diesem Schreiben stellte der Beschwerdeführer zudem den Antrag, die belangte Behörde möge ihm gemäß § 17 AVG Einsicht in das unter XXXX angeführte Schreiben vom 04.08.2021 gewähren, in eventu einen Bescheid erlassen, mit dem über die Verweigerung der Akteneinsicht abgesprochen werde. In diesem Schreiben stellte der Beschwerdeführer zudem den Antrag, die belangte Behörde möge ihm gemäß Paragraph 17, AVG Einsicht in das unter römisch 40 angeführte Schreiben vom 04.08.2021 gewähren, in eventu einen Bescheid erlassen, mit dem über die Verweigerung der Akteneinsicht abgesprochen werde.
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht in das Schreiben vom 04.08.2021 im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass er bezogen auf das gegenständliche Verfahren, in dem lediglich abgeklärt worden sei, ob der Einschreiter allenfalls eine Beschwerde iSd § 36 Abs. 1 Z 1 ORF-G erheben wolle, keine Parteistellung habe.
  6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht in das Schreiben vom 04.08.2021 im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass er bezogen auf das gegenständliche Verfahren, in dem lediglich abgeklärt worden sei, ob der Einschreiter allenfalls eine Beschwerde iSd Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, ORF-G erheben wolle, keine Parteistellung habe.
  7. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde vom 22.11.2022 wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, dass aufgrund des untrennbaren Zusammenhangs zwischen dem Beschwerdeschreiben des Einschreiters und dem nachfolgenden amtswegigen Rechtsverletzungsverfahren, in dem der Beschwerdeführer Parteistellung habe, die Argumentation der belangten Behörde nicht tragfähig sei. Das allgemeine Recht auf Akteneinsicht dürfe durch formal getrennte Aktenführung nicht unterlaufen werden. Es bestehe keine Begründungspflicht, zu welchem Zweck die Akteneinsicht benötigt werde. Ein Transkript oder eine Zusammenfassung wesentlicher Inhalte könne die Akteneinsicht nicht substituieren. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem vorliegenden Aktenmaterial. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
  8. Zur Rechtslage: 1.
  9. Die §§ 8 und 17 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) lauten: 1.
  10. Die Paragraphen 8 und 17 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) lauten: „Beteiligte; Parteien §
  11. Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.Paragraph 8, Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. […] Akteneinsicht § 17.

(1)Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden. Paragraph 17,
(1)Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.
(2)Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muß auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.
(3)Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.
(4)Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung.“ 1.
  1. § 36 des ORF-Gesetzes (ORF-G) lautet auszugsweise: 1.
  2. Paragraph 36, des ORF-Gesetzes (ORF-G) lautet auszugsweise: „Rechtsaufsicht § 36.
(1)Die Regulierungsbehörde entscheidet neben den anderen in diesem Bundesgesetz und im KommAustria-Gesetz genannten Fällen – soweit dafür nicht eine andere Verwaltungsbehörde oder ein Gericht zuständig ist – über die Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der Bestimmungen des 5a. Abschnittes oder über die Verletzung des Umfangs eines Angebotskonzepts einschließlich allfälliger nach § 6b Abs. 2 erteilten AuflagenParagraph 36,
(1)Die Regulierungsbehörde entscheidet neben den anderen in diesem Bundesgesetz und im KommAustria-Gesetz genannten Fällen – soweit dafür nicht eine andere Verwaltungsbehörde oder ein Gericht zuständig ist – über die Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der Bestimmungen des 5a. Abschnittes oder über die Verletzung des Umfangs eines Angebotskonzepts einschließlich allfälliger nach Paragraph 6 b, Absatz 2, erteilten Auflagen
  1. auf Grund von Beschwerden a. einer Person, die durch eine Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt zu sein behauptet; b. eines die Rundfunkgebühr entrichtenden oder von dieser befreiten Rundfunkteilnehmers im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes, sofern die Beschwerde von mindestens 120 solchen Personen oder Personen, die mit einem die Rundfunkgebühr entrichtenden oder mit einem von dieser Gebühr befreiten Rundfunkteilnehmer im gemeinsamen Haushalt wohnen, unterstützt wird sowie c. eines Unternehmens, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch die behauptete Verletzung berührt werden […]
  2. von Amts wegen a. soweit der begründete Verdacht besteht, dass gemäß § 3 Abs. 5 Z 2 bereitgestellte Angebote oder gemäß § 3 Abs. 8 veranstaltete Programme nicht dem durch die §§ 4b bis 4f und die Angebotskonzepte (§ 5a), einschließlich allfälliger nach § 6b Abs. 2 erteilter Auflagen, gezogenen Rahmen entsprechen; a. soweit der begründete Verdacht besteht, dass gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 2, bereitgestellte Angebote oder gemäß Paragraph 3, Absatz 8, veranstaltete Programme nicht dem durch die Paragraphen 4 b bis 4 f und die Angebotskonzepte (Paragraph 5 a,), einschließlich allfälliger nach Paragraph 6 b, Absatz 2, erteilter Auflagen, gezogenen Rahmen entsprechen; […].“
  3. Zur Anwendung auf den vorliegenden Fall: Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer im zugrundeliegenden verwaltungsbehördlichen Verfahren die Akteneinsicht in das Schreiben vom 04.08.2021 zu Recht verweigert, da dem Beschwerdeführer hier keine Parteistellung zukommt. Die belangte Behörde legte überzeugend dar, dass sie vor der Einleitung eines amtswegigen Verfahrens gemäß § 36 Abs. 1 Z 3 ORF-G zunächst habe prüfen müssen, ob es sich um ein Verfahren nach § 36 Abs. 1 Z 1 ORF-G handelt. Dieses Verfahren ist kein aufsichtsbehördliches Verfahren iSd vom Beschwerdeführer zitierten Literatur. Dass die belangte Behörde diese Verfahren und damit auch die jeweils Bezug habenden Schriftstücke aufgrund eines bestimmten Ordnungssystems (formell) voneinander trennt, stellt für sich genommen keine unzulässige Umgehung des Rechts auf Akteneinsicht dar. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer im zugrundeliegenden verwaltungsbehördlichen Verfahren die Akteneinsicht in das Schreiben vom 04.08.2021 zu Recht verweigert, da dem Beschwerdeführer hier keine Parteistellung zukommt. Die belangte Behörde legte überzeugend dar, dass sie vor der Einleitung eines amtswegigen Verfahrens gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 3, ORF-G zunächst habe prüfen müssen, ob es sich um ein Verfahren nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, ORF-G handelt. Dieses Verfahren ist kein aufsichtsbehördliches Verfahren iSd vom Beschwerdeführer zitierten Literatur. Dass die belangte Behörde diese Verfahren und damit auch die jeweils Bezug habenden Schriftstücke aufgrund eines bestimmten Ordnungssystems (formell) voneinander trennt, stellt für sich genommen keine unzulässige Umgehung des Rechts auf Akteneinsicht dar. Zuzugestehen ist dem Beschwerdeführer, dass die Bezughabenden Akten – im Rahmen des § 17 AVG – unabhängig von einem bestimmten Ordnungs- oder Aktenführungssystem vollständig zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden müssen (VwGH 28.01.2004, 2003/12/0173). Die daraus resultierende Frage, ob die belangte Behörde aus diesen Gründen das Schreiben vom 04.08.2021 auch in den Akt betreffend das schließlich eingeleitete amtswegige Rechtsverletzungsverfahren (in dem der Beschwerdeführer zweifellos Parteistellung hat) hätte aufnehmen müssen, kann hier aber dahinstehen, da sie den Verfahrensgegenstand nicht betrifft (zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend das amtswegige Rechtsverletzungsverfahren vgl. BVwG 06.05.2024, W290 2263530-1/3E). Zuzugestehen ist dem Beschwerdeführer, dass die Bezughabenden Akten – im Rahmen des Paragraph 17, AVG – unabhängig von einem bestimmten Ordnungs- oder Aktenführungssystem vollständig zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden müssen (VwGH 28.01.2004, 2003/12/0173). Die daraus resultierende Frage, ob die belangte Behörde aus diesen Gründen das Schreiben vom 04.08.2021 auch in den Akt betreffend das schließlich eingeleitete amtswegige Rechtsverletzungsverfahren (in dem der Beschwerdeführer zweifellos Parteistellung hat) hätte aufnehmen müssen, kann hier aber dahinstehen, da sie den Verfahrensgegenstand nicht betrifft (zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend das amtswegige Rechtsverletzungsverfahren vergleiche BVwG 06.05.2024, W290 2263530-1/3E). Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben. Gemäß der gesetzlichen Vorgabe kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unterbleiben. Gemäß der gesetzlichen Vorgabe kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die belangte Behörde hat den Sachverhalt vollständig ermittelt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hätte auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen, da wesentliche neue Umstände, die zu einer anderen Beurteilung geführt hätten, nicht hervorgekommen sind. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt und die belangte Behörde darauf ausdrücklich verzichtet. Es bestand sohin keine Verhandlungspflicht (vgl. zB VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038; 18.02.2015, Ra 2015/03/0011).Die belangte Behörde hat den Sachverhalt vollständig ermittelt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hätte auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen, da wesentliche neue Umstände, die zu einer anderen Beurteilung geführt hätten, nicht hervorgekommen sind. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt und die belangte Behörde darauf ausdrücklich verzichtet. Es bestand sohin keine Verhandlungspflicht vergleiche zB VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038; 18.02.2015, Ra 2015/03/0011). Zu B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich in allen wesentlichen Punkten auf die obzitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich in allen wesentlichen Punkten auf die obzitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W290.2263529.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.