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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.05.2024 GeschäftszahlW290 2263530-1 Spruch, W290 2263530-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schreiben vom 04.08.2021 behauptete ein Einschreiter gegenüber der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer seine „Streaming-Kompetenzen“ überschreite. Vor allem das Landesstudio Tirol falle hier negativ auf: Es würden regelmäßig (näher bezeichnete) Veranstaltungen, Konzerte und Podiumsdiskussionen ausschließlich auf „tirol.ORF.at“ übertragen werden. Diese Video-Streams würden nicht nur auf der Online-Plattform, sondern auch durch verbotene Crosspromotion in ORF-Radio und -Fernsehen beworben werden. Teilweise würden die Streams in Koproduktion mit Werbekunden finanziert.
  2. Auf Grund einer stichprobenartigen Internetrecherche zur Plausibilisierung des im Schreiben vom 04.08.2021 genannten Vorbringens ging die belangte Behörde vorläufig davon aus, dass in Bezug auf einzelne Livestreams und VoD (im Folgenden: Video on Demand) -Angebote keine Sendungsbegleitung iSd § 4e Abs. 3 ORF-G vorlag und forderte auf Grund des Anfangsverdachts, dass regelmäßig entgegen dem Angebotskonzept für „oesterreich.ORF.at“ über § 4e (insbesondere Abs. 3) ORF-G hinaus Inhalte bereitgestellt würden, den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.09.2021 von Amts wegen zur Stellungnahme auf.
  3. Auf Grund einer stichprobenartigen Internetrecherche zur Plausibilisierung des im Schreiben vom 04.08.2021 genannten Vorbringens ging die belangte Behörde vorläufig davon aus, dass in Bezug auf einzelne Livestreams und VoD (im Folgenden: Video on Demand) -Angebote keine Sendungsbegleitung iSd Paragraph 4 e, Absatz 3, ORF-G vorlag und forderte auf Grund des Anfangsverdachts, dass regelmäßig entgegen dem Angebotskonzept für „oesterreich.ORF.at“ über Paragraph 4 e, (insbesondere Absatz 3,) ORF-G hinaus Inhalte bereitgestellt würden, den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.09.2021 von Amts wegen zur Stellungnahme auf.
  4. Mit Schreiben vom 05.10.2021 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme unter Mitteilung in Betracht kommender Livestreams und damit im Zusammenhang stehender Berichterstattung. Da die Ausstrahlung größtenteils lange zurückliege, könne auf eine umfangreiche und detaillierte Dokumentation nicht mehr zurückgegriffen werden.
  5. Mit Schreiben vom 13.10.2021 forderte die die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, Aufzeichnungen der im Schreiben vom 05.10.2021 angegebenen Inhalte und der Bezug habenden Sendungen in den Fernseh- oder Radioprogrammen des Beschwerdeführers vorzulegen.
  6. Mit Schreiben vom 21.10.2021 legte der ORF Mediendateien zu zwei Livestreams („Tirol am Beat – Pop meets Jazz“ vom 02.09.2021 und „Der Silberfuchs meiner Mutter“ vom 09.09.2021) sowie Aufzeichnungen von linearen Beiträgen bzw. Sendungen vor, auf die sich die Livestreams inhaltlich bezogen hätten. In seinem ergänzenden Vorbringen wies der Beschwerdeführer insbesondere auf den mit der Aufforderung der belangten Behörde verbundenen Arbeits- und Rechercheaufwand hin.
  7. Mit Schreiben vom 02.12.2021 stellte der Beschwerdeführer nach Akteneinsicht den Antrag, die belangte Behörde möge Einsicht in das im Aktenvermerk vom 09.09.2021 angeführte Schreiben vom 04.08.2021 gewähren, in eventu einen Bescheid erlassen, mit dem über die Verweigerung der Akteneinsicht abgesprochen werde.
  8. Mit Schreiben vom 23.12.2021 leitete die belangte Behörde ein Verfahren zur Feststellung von Rechtsverletzungen ein. Hierzu erstattete der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.01.2022 eine Stellungnahme.
  9. Mit Schreiben vom 16.03.2022 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer zur erneuten Stellungnahme auf. Der Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.04.2022 nach.
  10. Mit Schreiben vom 16.03.2022 und 06.04.2022 ersuchte die belangte Behörde den Public-Value-Beirat unter Übermittlung der verfahrensgegenständlichen Schriftstücke gemäß § 6c Abs. 3 ORF-G, zum eingeleiteten Rechtsverletzungsverfahren Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 25.04.2022 übermittelte der Public-Value-Beirat eine Stellungnahme, die die belangte Behörde dem Beschwerdeführer übermittelte. Dieser erstattete hierzu keine Stellungnahme.
  11. Mit Schreiben vom 16.03.2022 und 06.04.2022 ersuchte die belangte Behörde den Public-Value-Beirat unter Übermittlung der verfahrensgegenständlichen Schriftstücke gemäß Paragraph 6 c, Absatz 3, ORF-G, zum eingeleiteten Rechtsverletzungsverfahren Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 25.04.2022 übermittelte der Public-Value-Beirat eine Stellungnahme, die die belangte Behörde dem Beschwerdeführer übermittelte. Dieser erstattete hierzu keine Stellungnahme.
  12. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX sprach die belangte Behörde wörtlich Folgendes aus (Wiedergabe ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen):
  13. Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 sprach die belangte Behörde wörtlich Folgendes aus (Wiedergabe ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen): „
  14. Die KommAustria stellt gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 3 lit. a und 37 Abs. 1 ORF-Gesetz (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 84/2022, fest, dass der ORF „
  15. Die KommAustria stellt gemäß Paragraphen 35, 36, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und 37 Absatz eins, ORF-Gesetz (ORF-G), Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2022,, fest, dass der ORF a. die Bestimmungen des § 4e Abs. 1 Z 3 und Abs. 3 ORF-G iVm § 5a ORF-G verletzt und den durch die Angebotskonzepte für ‚oesterreich.ORF.at‘ (Stand 09.06.2019) und ‚TVthek.ORF.at‘ (Stand 02.07.2019) gezogenen Rahmen nicht entsprochen hat, indem er in den Online-Angeboten ‚TVthek.ORF.at‘ und ‚tirol.ORF.at‘ folgende Sendungen als Livestream und danach als Video on Demand (VoD) bereitgestellt hat, ohne dass diese eine in den Programmen des Hörfunks oder des Fernsehens nach § 3 Abs. 1 und 8 ORF-G ausgestrahlte Sendung begleitet haben:a. die Bestimmungen des Paragraph 4 e, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 3, ORF-G in Verbindung mit Paragraph 5 a, ORF-G verletzt und den durch die Angebotskonzepte für ‚oesterreich.ORF.at‘ (Stand 09.06.2019) und ‚TVthek.ORF.at‘ (Stand 02.07.2019) gezogenen Rahmen nicht entsprochen hat, indem er in den Online-Angeboten ‚TVthek.ORF.at‘ und ‚tirol.ORF.at‘ folgende Sendungen als Livestream und danach als Video on Demand (VoD) bereitgestellt hat, ohne dass diese eine in den Programmen des Hörfunks oder des Fernsehens nach Paragraph 3, Absatz eins und 8 ORF-G ausgestrahlte Sendung begleitet haben: b. die Bestimmung des § 4e Abs. 3 zweiter Satz ORF-G dadurch verletzt hat, dass bei dem in den Online-Angeboten ‚TVthek.ORF.at‘ und ‚tirol.ORF.at‘ bereitgestellten Livestream und VoD zur Veranstaltung ‚Tirol am Beat – Pop meets Jazz‘ vom 02.09.2021 fehlerhafte Angaben zu einer den Online-Inhalten zugrundeliegenden Hörfunk- oder Fernsehsendung gemacht wurden, womit nicht ersichtlich war, welche Sendung von den dargestellten Inhalten begleitet werden sollte; b. die Bestimmung des Paragraph 4 e, Absatz 3, zweiter Satz ORF-G dadurch verletzt hat, dass bei dem in den Online-Angeboten ‚TVthek.ORF.at‘ und ‚tirol.ORF.at‘ bereitgestellten Livestream und VoD zur Veranstaltung ‚Tirol am Beat – Pop meets Jazz‘ vom 02.09.2021 fehlerhafte Angaben zu einer den Online-Inhalten zugrundeliegenden Hörfunk- oder Fernsehsendung gemacht wurden, womit nicht ersichtlich war, welche Sendung von den dargestellten Inhalten begleitet werden sollte; c. die Bestimmung des § 4e Abs. 3 zweiter Satz ORF-G dadurch verletzt hat, dass bei dem in den Online-Angeboten ‚TVthek.ORF.at‘ und ‚tirol.ORF.at‘ bereitgestellten Livestream und VoD zur Veranstaltung ‚Der Silberfuchs meiner Mutter‘ vom 09.09.2021 keine Angaben zu einer den Online-Inhalten zugrundeliegenden Hörfunk- oder Fernsehsendung gemacht wurden, womit nicht ersichtlich war, welche Sendung von den dargestellten Inhalten begleitet werden sollte; c. die Bestimmung des Paragraph 4 e, Absatz 3, zweiter Satz ORF-G dadurch verletzt hat, dass bei dem in den Online-Angeboten ‚TVthek.ORF.at‘ und ‚tirol.ORF.at‘ bereitgestellten Livestream und VoD zur Veranstaltung ‚Der Silberfuchs meiner Mutter‘ vom 09.09.2021 keine Angaben zu einer den Online-Inhalten zugrundeliegenden Hörfunk- oder Fernsehsendung gemacht wurden, womit nicht ersichtlich war, welche Sendung von den dargestellten Inhalten begleitet werden sollte; d. die Bestimmung des § 6 ORF-G dadurch verletzt hat, dass er jedenfalls von 26.09.2020 bis 26.06.2021 im Rahmen des Online-Angebots ‚tirol.ORF.at‘ in der Rubrik ‚Studio 3‘ und den dort verlinkten Seiten im Online-Angebot ‚TVthek.ORF.at‘ ein regelmäßig bereitgestelltes und strukturiertes Angebot im Sinne des § 4f Abs. 1 ORF-G, bestehend aus Liveübertragungen von Veranstaltungen, die keinen Sendungsbezug im Sinne von § 4e Abs. 1 Z 3 und Abs. 3 ORF-G aufgewiesen haben, und deren anschließende Verfügbarmachung zum Abruf, zur Verfügung gestellt hat, ohne dass vorab eine Genehmigung durch die KommAustria gemäß § 6b ORF-G eingeholt wurde. d. die Bestimmung des Paragraph 6, ORF-G dadurch verletzt hat, dass er jedenfalls von 26.09.2020 bis 26.06.2021 im Rahmen des Online-Angebots ‚tirol.ORF.at‘ in der Rubrik ‚Studio 3‘ und den dort verlinkten Seiten im Online-Angebot ‚TVthek.ORF.at‘ ein regelmäßig bereitgestelltes und strukturiertes Angebot im Sinne des Paragraph 4 f, Absatz eins, ORF-G, bestehend aus Liveübertragungen von Veranstaltungen, die keinen Sendungsbezug im Sinne von Paragraph 4 e, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 3, ORF-G aufgewiesen haben, und deren anschließende Verfügbarmachung zum Abruf, zur Verfügung gestellt hat, ohne dass vorab eine Genehmigung durch die KommAustria gemäß Paragraph 6 b, ORF-G eingeholt wurde.
  16. Dem ORF wird gemäß § 37 Abs. 4 ORF-G aufgetragen, den Spruchpunkt
  17. binnen sechs Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides für die Dauer von einer Woche durchgehend (Montag bis Sonntag) jeweils auf der Hauptseite der Online-Angebote ‚TVthek.ORF.at‘ und ‚tirol.ORF.at‘ durch Einblendung in folgender Weise zu veröffentlichen:
  18. Dem ORF wird gemäß Paragraph 37, Absatz 4, ORF-G aufgetragen, den Spruchpunkt
  19. binnen sechs Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides für die Dauer von einer Woche durchgehend (Montag bis Sonntag) jeweils auf der Hauptseite der Online-Angebote ‚TVthek.ORF.at‘ und ‚tirol.ORF.at‘ durch Einblendung in folgender Weise zu veröffentlichen: ‚Die Kommunikationsbehörde Austria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk (ORF) Folgendes festgestellt: Der ORF hat im Zeitraum von zumindest 26.09.2020 bis 26.06.2021 in den Online-Angeboten ‚TVthek.ORF.at‘ und ‚tirol.ORF.at‘ mehrere Veranstaltungen und Konzerte aus dem Landesstudio Tirol als Livestream und danach als Video on Demand bereitgestellt, ohne dass diese eine Radio- oder Fernsehsendung des ORF begleitet haben. Er hat dadurch nicht den gesetzlichen Bestimmungen des ORF-Gesetzes bzw. den Angebotskonzepten für diese Online-Angebote entsprochen. Außerdem hat er in zwei Fällen der Bereitstellung von Livestreams und Videos on Demand im Rahmen der Angebote ‚TVthek.ORF.at‘ und ‚tirol.ORF.at‘ keine oder fehlerhafte Angaben zu einer den Online-Inhalten zugrundeliegenden Hörfunk- oder Fernsehsendung gemacht, womit nicht ersichtlich war, welche Sendung von den dargestellten Inhalten begleitet werden sollte. Weiters hätte er das regelmäßige Angebot von Online-Liveübertragungen von Veranstaltungen aus dem Studio 3 des Landestudio Tirol und deren nachfolgende Bereithaltung zum Abruf nicht bereitstellen dürfen, ohne vorab eine Genehmigung durch die KommAustria einzuholen.‘
  20. Der KommAustria sind gemäß § 36 Abs. 4 ORF-G binnen weiterer zwei Wochen Aufzeichnungen dieser Veröffentlichung zum Nachweis der Erfüllung des Auftrages zur Veröffentlichung vorzulegen.“
  21. Der KommAustria sind gemäß Paragraph 36, Absatz 4, ORF-G binnen weiterer zwei Wochen Aufzeichnungen dieser Veröffentlichung zum Nachweis der Erfüllung des Auftrages zur Veröffentlichung vorzulegen.“ Im angefochtenen Bescheid ging die belangte Behörde davon aus, dass sich der Prüfungsmaßstab der gemäß § 3 Abs. 5 Z 2 ORF-G bereitgestellten Angebote sowohl auf die Bestimmungen der §§ 4b bis 4f ORF-G und die Angebotskonzepte als auch auf die Bestimmung über die Auftragsvorprüfung (§ 6 ORF-G) erstrecke.Im angefochtenen Bescheid ging die belangte Behörde davon aus, dass sich der Prüfungsmaßstab der gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 2, ORF-G bereitgestellten Angebote sowohl auf die Bestimmungen der Paragraphen 4 b bis 4 f ORF-G und die Angebotskonzepte als auch auf die Bestimmung über die Auftragsvorprüfung (Paragraph 6, ORF-G) erstrecke. Begründend führte die belangte Behörde auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass zu den in Spruchpunkt 1.a. aufgelisteten Veranstaltungen, die die Beschwerdeführerin live übertrug und als VoD bereitstellte, keine Sendungsbegleitung im Sinne von § 4e Abs. 1 Z 3 und Abs. 3 ORF-G vorliege. Es habe lediglich (in der Sendung „Tirol heute“) Ankündigungen des jeweiligen Livestreams mit einer kurzen Vorschau auf die im Laufe des Abends dargebotenen Werke bzw. Inhalte gegeben, allenfalls mit einer Live-Schaltung zum Veranstaltungsort oder einer „Kostprobe“ (etwa einer künstlerischen Darbietung). Angesichts der Kürze und des Inhalts habe eindeutig das bewerbende Element im Vordergrund gestanden. Aufgrund fehlender Angaben des Beschwerdeführers zu Sendung bzw. Ausstrahlungszeitpunkt und der Nichtvorlage entsprechender Aufzeichnungen habe die belangte Behörde keine Feststellungen zu einer Sendungsbegleitung durch andere Sendungen treffen können. Begründend führte die belangte Behörde auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass zu den in Spruchpunkt 1.a. aufgelisteten Veranstaltungen, die die Beschwerdeführerin live übertrug und als VoD bereitstellte, keine Sendungsbegleitung im Sinne von Paragraph 4 e, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 3, ORF-G vorliege. Es habe lediglich (in der Sendung „Tirol heute“) Ankündigungen des jeweiligen Livestreams mit einer kurzen Vorschau auf die im Laufe des Abends dargebotenen Werke bzw. Inhalte gegeben, allenfalls mit einer Live-Schaltung zum Veranstaltungsort oder einer „Kostprobe“ (etwa einer künstlerischen Darbietung). Angesichts der Kürze und des Inhalts habe eindeutig das bewerbende Element im Vordergrund gestanden. Aufgrund fehlender Angaben des Beschwerdeführers zu Sendung bzw. Ausstrahlungszeitpunkt und der Nichtvorlage entsprechender Aufzeichnungen habe die belangte Behörde keine Feststellungen zu einer Sendungsbegleitung durch andere Sendungen treffen können. Zu den Veranstaltungen „Tirol am Beat – Pop meets Jazz“ (vgl. Spruchpunkt 1.b. des angefochtenen Bescheids) und „Der Silberfuchs meiner Mutter“ (vgl. Spruchpunkt 1.c. des angefochtenen Bescheids) habe es zwar Sendungsbegleitungen gegeben, diese sei in den Sendungshinweisen zu Livestream und VoD nicht als begleitet angegeben worden, weshalb (jeweils) § 4e Abs. 3 zweiter Satz ORF-G verletzt sei. Zu den Veranstaltungen „Tirol am Beat – Pop meets Jazz“ vergleiche Spruchpunkt 1.b. des angefochtenen Bescheids) und „Der Silberfuchs meiner Mutter“ vergleiche Spruchpunkt 1.c. des angefochtenen Bescheids) habe es zwar Sendungsbegleitungen gegeben, diese sei in den Sendungshinweisen zu Livestream und VoD nicht als begleitet angegeben worden, weshalb (jeweils) Paragraph 4 e, Absatz 3, zweiter Satz ORF-G verletzt sei. Da hinsichtlich des in den inkriminierten Zeiträumen bereitgestellten Angebots auch eine wesentliche inhaltliche Unterscheidung vom bestehenden Angebot vorliege, seien insgesamt die Voraussetzungen für die Durchführung eines Auftragsvorprüfungsverfahrens nach §§ 6 ff ORF-G erfüllt. Eine Auftragsvorprüfung habe der Beschwerdeführer unterlassen. Ein neues Angebot dürfe gemäß § 6 Abs. 5 ORF-G (unbeschadet § 4g ORF-G) vor Erteilung einer Genehmigung gemäß § 6b ORF-G nicht erbracht werden, weshalb eine Verletzung von § 6 ORF-G festzustellen gewesen sei (vgl. Spruchpunkt 1.d des angefochtenen Bescheids). Da hinsichtlich des in den inkriminierten Zeiträumen bereitgestellten Angebots auch eine wesentliche inhaltliche Unterscheidung vom bestehenden Angebot vorliege, seien insgesamt die Voraussetzungen für die Durchführung eines Auftragsvorprüfungsverfahrens nach Paragraphen 6, ff ORF-G erfüllt. Eine Auftragsvorprüfung habe der Beschwerdeführer unterlassen. Ein neues Angebot dürfe gemäß Paragraph 6, Absatz 5, ORF-G (unbeschadet Paragraph 4 g, ORF-G) vor Erteilung einer Genehmigung gemäß Paragraph 6 b, ORF-G nicht erbracht werden, weshalb eine Verletzung von Paragraph 6, ORF-G festzustellen gewesen sei vergleiche Spruchpunkt 1.d des angefochtenen Bescheids). Den Ausspruch über die Veröffentlichung des eine Rechtsverletzung feststellenden Teils (vgl. Spruchpunkt
  22. des angefochtenen Bescheids) sowie den Auftrag zur Vorlage der Aufzeichnung (vgl. Spruchpunkt
  23. des angefochtenen Bescheids) stützte die belangte Behörde auf § 37 Abs.4 ORF-G bzw. auf § 36 Abs. 4 ORF-G. Den Ausspruch über die Veröffentlichung des eine Rechtsverletzung feststellenden Teils vergleiche Spruchpunkt
  24. des angefochtenen Bescheids) sowie den Auftrag zur Vorlage der Aufzeichnung vergleiche Spruchpunkt
  25. des angefochtenen Bescheids) stützte die belangte Behörde auf Paragraph 37, Absatz 4, ORF-G bzw. auf Paragraph 36, Absatz 4, ORF-G.
  26. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben, die er auf das Wesentliche zusammengefasst wie folgt begründet: Die belangte Behörde habe zahlreiche (näher bezeichnete) lineare Beiträge nicht berücksichtigt, die durch die monierten Livestreams begleitet worden seien. Zudem hätten diejenigen Sendungen, in die die belangte Behörde Einsicht genommen habe, erwiesen, dass die Programme des Beschwerdeführers die inkriminierten Inhalte ausreichend abgedeckt hätten. Dies lege den Schluss nahe, dass auch in anderen Fällen „taugliche Sendungsbegleitung“ vorgelegen habe. Zu Unrecht habe die belangte Behörde überdies angenommen, dass sich die Beiträge in der Sendung „Tirol heute“ – insbesondere bezogen auf das Konzert der Kapelle „Windkraft“ – auf Veranstaltungsankündigungen beschränkt hätten. Weiters habe der Beschwerdeführer seinen Mitwirkungspflichten entsprochen. Die zehnwöchige Aufbewahrungsfrist von herzustellenden Aufzeichnungen gemäß § 36 Abs. 4 ORF-G stelle hier eine lex specialis zur allgemeinen Mitwirkungspflicht dar. Der Beschwerdeführer habe über die Beweismittel hinaus, hinsichtlich derer die Ausstrahlung/Veröffentlichung weniger als zehn Wochen zurückgelegen sei, zahlreiche Beweismittel vorgelegt, die „mit gerade noch zumutbarem Aufwand auffindbar“ gewesen seien. Weiters habe der Beschwerdeführer seinen Mitwirkungspflichten entsprochen. Die zehnwöchige Aufbewahrungsfrist von herzustellenden Aufzeichnungen gemäß Paragraph 36, Absatz 4, ORF-G stelle hier eine lex specialis zur allgemeinen Mitwirkungspflicht dar. Der Beschwerdeführer habe über die Beweismittel hinaus, hinsichtlich derer die Ausstrahlung/Veröffentlichung weniger als zehn Wochen zurückgelegen sei, zahlreiche Beweismittel vorgelegt, die „mit gerade noch zumutbarem Aufwand auffindbar“ gewesen seien. Aus diesen Gründen seien die inkriminierten Online-Inhalte auch von den bestehenden Angebotskonzepten des Beschwerdeführers abgedeckt gewesen, sodass kein neues Angebot iSd § 6 Abs. 2 ORF-G, zudem keine wesentliche Änderung iSd § 6 Abs. 3 ORF-G vorgelegen habe. Einzelne Videoinhalte könnten auch nicht zum Gegenstand einer Auftragsvorprüfung gemacht werden. Vorliegend handle es sich auch nicht um ein eigenständiges bzw. strukturiertes Videoangebot. Aus diesen Gründen seien die inkriminierten Online-Inhalte auch von den bestehenden Angebotskonzepten des Beschwerdeführers abgedeckt gewesen, sodass kein neues Angebot iSd Paragraph 6, Absatz 2, ORF-G, zudem keine wesentliche Änderung iSd Paragraph 6, Absatz 3, ORF-G vorgelegen habe. Einzelne Videoinhalte könnten auch nicht zum Gegenstand einer Auftragsvorprüfung gemacht werden. Vorliegend handle es sich auch nicht um ein eigenständiges bzw. strukturiertes Videoangebot. Hinsichtlich der Verletzung von Kennzeichnungspflichten zur Sendungsbegleitung habe kein Anfangsverdacht bestanden, der eine amtswegige Verfolgung gerechtfertigt hätte. Fehlende oder unrichtige Sendungskennzeichnung habe der Anzeiger (auf dem das amtswegige Ermittlungsverfahren basiere) nicht beanstandet. Schließlich liege ein Verfahrensfehler vor, indem die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht hinsichtlich der Anzeige des Einschreiters verweigert habe. Der Beschwerdeführer beantragt bezogen auf den vorliegenden Beschwerdegegenstand die Aufhebung des angefochtenen Bescheids, die Einstellung des von der belangten Behörde von Amts wegen eingeleiteten Rechtsverletzungsverfahrens und den Ausspruch, dass keine Bestimmung des ORF-Gesetzes verletzt worden sei und der Beschwerdeführer dem durch die Angebotskonzepte „für ‚tirol.ORF.at‘ [oesterreich.ORF.at] sowie TVthek.ORF.at“ gezogenen Rahmen entsprochen habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  27. Feststellungen: 1.
  28. Von September 2020 bis September 2021 stellte der Beschwerdeführer folgende Livestreams sowohl über das Online-Angebot „tirol.ORF.at“ als auch über „TVthek.ORF.at“ bereit und hielt sie in der Folge regelmäßig sieben Tage lang zum Abruf bereit: Bei der unter Punkt 20 genannten Veranstaltung handelt es sich um eine Lesung, die aus Anlass des Erscheinens des neuen Buchs „Der Silberfuchs meiner Mutter“ von Alois Hotschnig veranstaltet wurde, in der aber ältere Werke des Autors vorgestellt wurden. Die genannten und im Online-Angebot von „tirol.ORF.at“ unter der Rubrik „Studio 3“ abrufbaren Webseiten enthielten jeweils zunächst eine Beschreibung der Veranstaltung (ohne audiovisuelle Inhalte). In die Seite war jeweils zusätzlich während der Veranstaltung ein Livestream bzw. sieben Tage nach der Live-Ausstrahlung ein VoD aus dem Angebot „TVthek.ORF.at“ sowie ein Link auf die Seite des jeweiligen Inhalts im Online-Angebot „TVthek.ORF.at“ eingebunden. Das eingebundene Video wurde nach Ablauf der Bereitstellungsfrist als VoD durch einen Platzhalter in Form eines Hinweises, dass der Inhalt nicht mehr verfügbar sei, ersetzt. Die genannten Webseiten im Online-Angebot von „TVthek.ORF.at“ enthielten ebenfalls jeweils eine Beschreibung der Veranstaltung. In die Seite war jeweils während der Veranstaltung ein Livestream bzw. sieben Tage nach der Live-Ausstrahlung ein VoD eingebunden. 1.
  29. Aus der folgenden Tabelle ergeben sich diejenigen Livestreams und Videos zum Abruf, bei denen auf der dazugehörigen Seite im Online-Angebot „tirol.ORF.at“ oder auf der dazugehörigen Seite auf „TVthek.ORF.at“ ein Hinweis gemäß § 4e Abs. 3 ORF-G auf die Begleitung einer in den Programmen nach § 3 Abs. 1 und 8 ORF-G ausgestrahlten Sendung wie folgt zu finden war:1.
  30. Aus der folgenden Tabelle ergeben sich diejenigen Livestreams und Videos zum Abruf, bei denen auf der dazugehörigen Seite im Online-Angebot „tirol.ORF.at“ oder auf der dazugehörigen Seite auf „TVthek.ORF.at“ ein Hinweis gemäß Paragraph 4 e, Absatz 3, ORF-G auf die Begleitung einer in den Programmen nach Paragraph 3, Absatz eins und 8 ORF-G ausgestrahlten Sendung wie folgt zu finden war: Hinsichtlich der unter den Punkten 9 und 19 genannten Sendungen vom 15.
  31. und 03.09.2021 handelt es sich um irrtümliche Fehlbezeichnungen in den bereitgestellten Hinweisen auf die begleiteten Sendungen: Tatsächlich sollte auf die Sendungen „Tirol heute 14.05.2022“ sowie „Tirol heute 02.09.2021“ verwiesen werden. 1.
  32. Im Rahmen der Fernsehsendung „Tirol heute“ im Fernsehprogramm ORF 2 vom 19.06.2021 wurde folgender etwa dreiminütige Beitrag ausgestrahlt: Einleitend erläutert die Moderatorin im Studio von „Tirol heute“: „Sind die 20er dieses Jahrhunderts genau so aufregend wie die des
  33. Jahrhunderts? Diese Frage stellt Windkraft, die Tiroler Kapelle für neue Musik heute in unserer Reihe Musik im Studio
  34. Die Musik der Goldenen 20er ist in einer Zeit entstanden, die gar nicht so golden war. Damals wurde diese Musik scharf kritisiert. Heute gehört sie zu den Meilensteinen der Musikgeschichte.“ Im Laufe des weiteren Beitrags werden Videomitschnitte aus Proben des Ensembles Windkraft gezeigt. Dazwischen werden abwechselnd Sprechbeiträge aus dem Off sowie kurze Interviewsequenzen mit dem Chefdirigenten Kaspar de Roo sowie dem Schauspieler Cornelius Obonya eingespielt. Sprecherin: „Politische Unruhen, der Börsenkrach, wirtschaftliche Not und Unsicherheit. Die Umstände, die schließlich Hitler den Weg ebnen sollten, sie haben sich auch in der Musik niedergeschlagen. Und so ließen Komponisten wie etwa Edgar Varese ihre Musik kompromisslos, hart und geballt auf das Publikum einprasseln. Octandre ist eines der Stücke, die Windkraft heute Abend spielen wird. 100 Jahre alte Musik, die erstaunlich zeitgemäß ist.“ Kasper de Roo: „Wir können das annähernd vielleicht vergleichen mit der Situation, in der wir heute sind, weil wir ja eigentlich über lange Zeit … vieles war nicht möglich. Man konnte nicht ins Theater gehen, man konnte keine Konzerte hören, man konnte keinen Sport betreiben. Da waren viele Sachen unmöglich.“ Sprecherin: „Paul Hindemith wurde durch seine Kammermusik Nummer 1 zum Bürgerschreck der 1920er Jahre. Sie ist notorisch schrill und manchmal zart, wie die Welt, in der er gelebt hat. Und sie gehört auch wie auch Igor Strawinskis Oktett längst zu den Meilensteinen der Moderne. Als viertes Stück stellen wir Ihnen ein Werk des
  35. Jahrhunderts vor. Eduard Demetz hat sich mit dem Cornet von Rilke auseinandergesetzt.“ Kasper de Roo: „Und zwar mit einem ganz wunderbaren Sprecher, Cornelius Obonya, der dieses Gedicht von Rainer Maria Rilke sprechen wird. Eines der schönsten Gedichte überhaupt in der Weltliteratur.“ Cornelius Obonya: „Dieser Cornet ist manchmal rhythmisch geschrieben, wie ein Gedicht, und manchmal nicht, für mich vom Klang her. Und diese Zerfahrenheit, das ist es was dann mit dieser Musik von der Komposition her, denke ich, einen Reiz ausmachen kann.“ Sprecherin: „Musik der 20er Jahre. Mit Windkraft – Kapelle für neue Musik und Cornelius Obonya. Zum ersten Mal wieder mit Publikum im Studio 3, aber auch im Livestream.“ 1.
  36. Im Anschluss an die Sendung „Tirol heute“ vom 02.09.2021 um ca. 19:20 Uhr wurde im Fernsehprogramm ORF 2 Tirol folgender Inhalt mit einer Länge von etwa 1:40 Minuten ausgestrahlt: Es werden abwechselnd der Programmkoordinator des ORF Radio Tirol, Timo Abel-Benini, und Ausschnitte aus Musikvideos von Sara De Blue und Jack Marsina & Flo’s Jazz Casino gezeigt. Timo Abel-Benini spricht folgenden Text: „Schönen Guten Abend hier aus dem Studio
  37. Pop meets Jazz, diese spannende Mischung erwartet uns heute hier bei Tirol am Beat live. Sara De Blue wird heute erstmals vor Publikum ihre neuen, aktuellen Songs präsentieren, auf Deutsch, unter anderem auch ihre Hommage an die Heimat. Danach Jack Marsina & Flo’s Jazz Casino, die übernehmen quasi den Jazz-Part des heutigen Abends und präsentieren aktuelle Songs aus ihren Album ‚Coolin‘. Pop meets Jazz - Tirol am Beat, live aus den Studio 3, der Livestream beginnt um 20 Uhr, zu sehen unter tirol.ORF.at.“ Abschließend wird eine Ankündigungstafel eingeblendet. 1.
  38. Bei den übrigen in den Sendungshinweisen genannten Sendungen „Tirol heute“, die allesamt vor dem jeweiligen Livestream bzw. VoD ausgestrahlt wurden, wurde im Wesentlichen eine Ankündigung des Livestreams mit einem kurzen Überblick auf die im Laufe des Abends dargebotenen Werke bzw. Inhalte gegeben sowie allenfalls eine Live-Schaltung zum Veranstaltungsort oder eine „Kostprobe“ – etwa einer künstlerischen Darbietung – ausgestrahlt. 1.
  39. Der ORF nannte in seinen Stellungnahmen folgende Sendungen, die zwar nicht in den in den Online Angeboten eingeblendeten Sendungshinweisen gemäß § 4e Abs. 3 ORF-G genannt wurden, aber nach dem Vorbringen des ORF Bezug zu den verfahrensgegenständlichen Livestreams und Videos zum Abruf hatten:1.
  40. Der ORF nannte in seinen Stellungnahmen folgende Sendungen, die zwar nicht in den in den Online Angeboten eingeblendeten Sendungshinweisen gemäß Paragraph 4 e, Absatz 3, ORF-G genannt wurden, aber nach dem Vorbringen des ORF Bezug zu den verfahrensgegenständlichen Livestreams und Videos zum Abruf hatten: Im Zusammenhang mit den unter den Punkten 2 und 3 genannten Sendungen wurden kurze Ankündigungen des Livestreams sowie allenfalls kurze vertiefende Zusatzinformationen ausgestrahlt. Dies trifft auch auf die drei bei Punkt 20 genannten Sendungsankündigungen zu. Bei der unter Punkt 19 genannten Sendung aus der Sendereihe „Tirol am Beat“ handelt es sich um eine etwa einstündige Zusammenfassung des Konzertes „Tirol am Beat – Pop meets Jazz“. Die übrigen unter Punkt 20 genannten Sendungen enthalten mehr oder weniger ausführliche Auseinandersetzungen mit dem Buch „Der Silberfuchs meiner Mutter“, teilweise mit Interviews mit dem Autor und Schauspieler, auf dessen Lebensgeschichte das Buch beruht. So wird etwa im Rahmen eines vierminütigen Beitrags in der Sendung „Tirol heute“ vom 06.09.2021 unter Verwendung von Interviewpassagen mit dem Autor und dem Protagonisten der Weg zur Idee für das Buch, der geschichtliche Hintergrund zum SS-Lebensborn und das Zusammenspiel zwischen Autor und Protagonisten im Entstehungsprozess des Buches nachgezeichnet. Zu den übrigen genannten Sendungen konnten vor dem Hintergrund der vom ORF vorgelegten Informationen und fehlenden Aufzeichnungen keine Feststellungen getroffen werden. 1.
  41. Der Großteil der unter Punkt 1.
  42. der Feststellungen genannten Veranstaltungen fand im Studio 3 im ORF Tirol Kulturhaus statt. Für Veranstaltungen im Studio 3 gab es im maßgeblichen Zeitraum im Online-Angebot „tirol.ORF.at“ eine eigene Rubrik. Unter anderem wurde unter https://tirol.orf.at/studio/tags/studio3/ eine Überblicksseite, welche im Hauptmenü des Online-Angebots „tirol.ORF.at“ unter „Landesstudio“ verlinkt war, und unter https://tirol.orf.at/studio/stories/610/ eine Seite mit dem Programm des Studio 3 angeboten, in welchem zum Teil auch Seiten wie die unter Punkt 1.
  43. der Feststellungen genannten des Angebots „tirol.ORF.at“ verlinkt wurden. Das Studio 3 sowie auch die entsprechenden Seiten zum Studio 3 im Onlineangebot „tirol.ORF.at“ bestehen seit mehreren Jahren. Jedenfalls seit 2020 wurden regelmäßig Veranstaltungen im Studio 3 live im Onlineangebot des ORF in der Rubrik „Studio 3“ auf „tirol.ORF.at“ und auf „TVthek. ORF.at“ gestreamt. 1.
  44. Seit 2012 entstehen sämtliche Fernsehinhalte digital und werden auch digital archiviert, was eine dauerhafte Verfügbarkeit der Sendungsinhalte gewährleisten soll. Auch Radioinhalte sind im großen Umfang digitalisiert und im „Multimedialen Archiv“ verfügbar. Mit MARCO besteht eine an den Nutzerbedürfnissen orientierte Suchmaschine, um die Archivinhalte zu durchsuchen und auf diese zugreifen zu können. Sämtliche von der KommAustria konkret angeforderten, aber nicht vorgelegten Sendungsinhalte sind im Sendungsarchiv vorhanden. 1.
  45. In seiner im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten Stellungnahme vom 25.04.2022 führt der Public-Value-Beirat (im Folgenden: PVB) im Wesentlichen Folgendes aus: „Dem Beirat liegen o.g. umfassende Unterlagen seitens des ORF und der KommAustria vor. Die KommAustria hat, angestoßen durch ein externes Schreiben, mittels stichprobenartiger Internetrecherche 20 (Live-)Streams aus dem Jahr 2020 erfasst, die auf tirol.ORF.at bzw. auf tvthek.ORF.at bereitgestellt waren. Zu den (Live-)Streams gehören Konzerte, Literaturlesungen und Diskussionsveranstaltungen. KommAustria hat für diese Sendungen das Merkmal der Sendungsbegleitung geprüft und dokumentiert. Die Ergebnisse zeigen, dass von den 20 geprüften Livestreams zumindest 12 nicht sendungsbegleitend waren, da sie lediglich im Zusammenhang mit Ankündigungen standen. Der Beirat ist der Meinung, dass in den gegenständlichen Fällen eine ‚Sendungsbegleitung‘ nur teilweise und bedingt gegeben war, bzw. dass eine Überprüfung mangels Materialzugang nicht möglich war. Bei dieser Einschätzung ist allerdings zu bedenken, dass im ORF-G als Kriterium der ‚Sendungsbegleitung‘ lediglich eine ‚Bezeichnung‘ im Sinne einer Angabe von Zeit und Ort genannt wird. Darüber hinaus fehlen weitere Kriterien zur Operationalisierung einer Sendungsbegleitung, zum Beispiel: a) Chronologisch, dass eine Ankündigung vor und nicht erst nach einer linearen Sendung erfolgt; b) im Umfang, dass nicht nur eine kurze formale Ankündigung, sondern auch eine inhaltlich-substanzielle Erläuterung gegeben ist; c) Programmlich wäre der Grenzwert erreicht, wenn eine nicht-lineare Sendung (also online- Angebote) keinerlei Bezugspunkt zum linearen Sendungsangebot hätte. Generell ist jedoch das Konzept der Sendungsbegleitung in Frage zu stellen. Diese Hinweise vorausgesetzt, schließt sich der Beirat weitgehend der Position und Rechtsansicht der KommAustria an, dass die Anforderungen nach ORF-G §§ 4e in etlichen der vorliegenden Fälle nur unzureichend erfüllt sind. Diese Hinweise vorausgesetzt, schließt sich der Beirat weitgehend der Position und Rechtsansicht der KommAustria an, dass die Anforderungen nach ORF-G Paragraphen 4 e, in etlichen der vorliegenden Fälle nur unzureichend erfüllt sind. Diese Einschätzung ergibt sich auch daraus, dass in diesem Verfahren – anders als in den dem Beirat seit 2021 bekannten Verfahren – der ORF nur mangelhaft bereit war, das angeforderte Material umfassend und zügig bereitzustellen. Der Beirat erwartet die volle Kooperation des ORF bei der Bereitstellung des zu prüfenden Materials. Der im Verfahren angesprochene ORF-G § 5a betreffend Angebotskonzept ist nur insoweit relevant, als er noch einmal auf die Bedeutung des Sendungsbezugs verweist. Der im Verfahren angesprochene ORF-G Paragraph 5 a, betreffend Angebotskonzept ist nur insoweit relevant, als er noch einmal auf die Bedeutung des Sendungsbezugs verweist. Im Übrigen ist der Beirat der Meinung, dass mit den gegenständlichen (Live-)Streams kein neues Angebot im Sinne des § 6 Abs. 2 ORF-G vorliegt und daher auch keine Auftragsprüfung nötig ist. Im Übrigen ist der Beirat der Meinung, dass mit den gegenständlichen (Live-)Streams kein neues Angebot im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, ORF-G vorliegt und daher auch keine Auftragsprüfung nötig ist. Ergänzend zum Gesamtverfahren merkt der Beirat an, dass die derzeitige Rechtslage im Hinblick auf (Live-)Streaming die Optionen des ORF stark einschränkt, den Anforderungen des öffentlichrechtlichen Rundfunk[s] in einer digitalisierten Medienumwelt nicht entspricht, und damit auch an den Nutzungsmustern und auch den Erwartungen und Bedürfnissen des Publikums vorbeigeht. Der Beirat hält eine gesetzliche Regelung zur Erweiterung der Optionen für wünschenswert.“ 1.
  46. Die belangte Behörde gewährte dem Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren keine Akteneinsicht in die Anzeige vom 04.08.2021 (s. Verfahrensgang), die nicht Bestandteil des Bezughabenden Behördenakts ist. Der Inhalt der Anzeige wurde dem Beschwerdeführer vollständig zur Kenntnis gebracht, Informationen über die Person des Einschreiters nicht.
  47. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem vorliegenden Aktenmaterial, insbesondere dem angefochtenen Bescheid. Zweifel an der Richtigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen sind beim Bundesverwaltungsgericht nicht entstanden und ergeben sich auch nicht aus dem Beschwerdevorbringen. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die belangte Behörde den Sachverhalt nicht vollständig ermittelt hätte. Dieser wurde zudem nicht substantiiert bestritten. So ist insbesondere die Behauptung des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar, dass die belangte Behörde „nur in einem einzigen Fall (‚Konzert Windkraft‘ vom 13.11.2020) relevante bzw. substantiierte Sachverhaltsfeststellungen“ getroffen habe, obwohl „zu zahlreichen verfahrensgegenständlichen Veranstaltungen Radiosendungen (im Radioprogramm ORF Radio Tirol) ausgestrahlt“ worden seien, die durch die entsprechenden (Live-)Streams begleitet worden seien. Der Beschwerdeführer übersieht dabei, dass die belangte Behörde Feststellungen insbesondere zu den ins Treffen geführten Sendungen „Diskussionsrunde Expert*innen zur Corona-Impfung“ (Radio Tirol am 11.03.2021 und 14.03.2021), „Konzert Norman Stolz“ (Radio Tirol am 11.03.2021 und 14.03.2021), „Guat aufglegt am Josefitag“, „Konzert Martin Locher“ (Radio Tirol am 29.04.2021 und 02.05.2021), „Perspektivenwoche Tirol“ (Teil 1 bis 5), „Konzert Jesse“ (Radio Tirol am 01.07.2021 und 04.07.2021) und „Tirol am Beat – Pop meets Jazz“ (Radio Tirol am 09.09.2021) getroffen und sich in nicht zu beanstandender Weise mit Ihnen auseinandergesetzt hat. Bei der letztgenannten Sendung „Tirol am Beat – Pop meets Jazz“ (s. die Punkte 2.1.
  48. und 4.
  49. des angefochtenen Bescheids) geht die belangte Behörde sogar in ihrer rechtlichen Beurteilung davon aus, dass diese begleitet war. Zu den übrigen genannten Sendungen hält die belangte Behörde ausdrücklich fest, dass sie „vor dem Hintergrund der vom ORF vorgelegten Informationen und fehlenden Aufzeichnungen keine Feststellungen“ habe treffen können. In diesem Zusammenhang bestreitet der ORF nicht, dass eine Vorlage entsprechender Aufzeichnungen unterblieben ist. Ihm gelang es auch nicht, (weitere) begleitete Sendungen im Rahmen des Beschwerdevorbringens zu konkretisieren: Dies erschöpft sich in Behauptungen; entsprechende Aufzeichnungen wurden dem Bundesverwaltungsgericht weder vorgelegt noch zum Beweis angeboten (zu den Mitwirkungs- und Aufbewahrungspflichten des Beschwerdeführers s. die rechtliche Beurteilung im Folgenden). Weiters ist der Beschwerdeführer weder im verwaltungsbehördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Feststellung der belangten Behörde entgegengetreten, über ein umfangreiches Sendungsarchiv zu verfügen. Er hat zudem nicht vorgebracht, dass die von der belangten Behörde verlangten Aufzeichnungen tatsächlich nicht mehr vorhanden seien. Auch verfängt die Behauptung des Beschwerdeführers nicht, dass die Vorlage der Aufzeichnungen aufgrund des damit verbundenen Rechercheaufwands sehr aufwendig oder unmöglich sei. Wenn der Beschwerdeführer sich nur unter unvertretbarem Aufwand in der Lage wähnt, länger als zehn Wochen zurückliegende Sendungen (Aufbewahrungspflicht gemäß § 36 Abs. 4 ORF-G) in seinem Sendungsarchiv aufzufinden, stellt sich die Frage nach dem Sinn, ein solches Archiv überhaupt zu führen. Es ist auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer keinerlei Katalogisierung – naheliegenderweise z.B. nach Sendungsname und Ausstrahlungsdatum – verwendet, anhand derer es kein Problem darstellen dürfte, auch länger in der Vergangenheit liegende Aufzeichnungen zu finden. Weiters ist der Beschwerdeführer weder im verwaltungsbehördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Feststellung der belangten Behörde entgegengetreten, über ein umfangreiches Sendungsarchiv zu verfügen. Er hat zudem nicht vorgebracht, dass die von der belangten Behörde verlangten Aufzeichnungen tatsächlich nicht mehr vorhanden seien. Auch verfängt die Behauptung des Beschwerdeführers nicht, dass die Vorlage der Aufzeichnungen aufgrund des damit verbundenen Rechercheaufwands sehr aufwendig oder unmöglich sei. Wenn der Beschwerdeführer sich nur unter unvertretbarem Aufwand in der Lage wähnt, länger als zehn Wochen zurückliegende Sendungen (Aufbewahrungspflicht gemäß Paragraph 36, Absatz 4, ORF-G) in seinem Sendungsarchiv aufzufinden, stellt sich die Frage nach dem Sinn, ein solches Archiv überhaupt zu führen. Es ist auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer keinerlei Katalogisierung – naheliegenderweise z.B. nach Sendungsname und Ausstrahlungsdatum – verwendet, anhand derer es kein Problem darstellen dürfte, auch länger in der Vergangenheit liegende Aufzeichnungen zu finden. Für das Bundesverwaltungsgericht ist weiters die Auffassung des Beschwerdeführers nicht überzeugend, dass die vorgelegten Aufzeichnungen, in die die belangte Behörde Einsicht nehmen konnte, den Verdacht fehlender Sendungsbegleitung nicht bestätigen hätten können, weshalb der Schluss naheliege, dass „auch in anderen Fällen taugliche Sendungsbegleitung vorgelegen“ habe. Diese Behauptung bleibt mangels weiterer Angaben oder Beibringung von Beweisen rein spekulativ.
  50. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. 3.
  51. Zur Rechtslage: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des ORF-Gesetzes (ORF-G), lauten auszugsweise: „Versorgungsauftrag § 3.

(1)Der Österreichische Rundfunk hat unter Mitwirkung aller Studios Paragraph 3,
(1)Der Österreichische Rundfunk hat unter Mitwirkung aller Studios
  1. für drei österreichweit und neun bundeslandweit empfangbare Programme des Hörfunks und
  2. für zwei österreichweit empfangbare Programme des Fernsehens zu sorgen. […]
(5)Zum Versorgungsauftrag zählt auch
  1. die Veranstaltung von mit Rundfunkprogrammen nach Abs. 1 und Abs. 8 im Zusammenhang stehendem Teletext sowie
  2. die Veranstaltung von mit Rundfunkprogrammen nach Absatz eins und Absatz 8, im Zusammenhang stehendem Teletext sowie
  3. die Bereitstellung von mit Rundfunkprogrammen nach Abs. 1 und Abs. 8 im Zusammenhang stehenden Online-Angeboten gemäß § 4e und § 4f.
  4. die Bereitstellung von mit Rundfunkprogrammen nach Absatz eins und Absatz 8, im Zusammenhang stehenden Online-Angeboten gemäß Paragraph 4 e und Paragraph 4 f, […]
(8)Zum Versorgungsauftrag zählt auch die Veranstaltung eines Sport-Spartenprogramms gemäß § 4b, eines Informations- und Kulturspartenprogramms gemäß § 4c sowie die Ausstrahlung eines Fernsehprogramms gemäß § 4d.
(8)Zum Versorgungsauftrag zählt auch die Veranstaltung eines Sport-Spartenprogramms gemäß Paragraph 4 b,, eines Informations- und Kulturspartenprogramms gemäß Paragraph 4 c, sowie die Ausstrahlung eines Fernsehprogramms gemäß Paragraph 4 d, […] Besonderer Auftrag für ein Online-Angebot § 4e.
(1)Der Österreichische Rundfunk hat zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrags (§ 4) auch ein Online-Angebot bereitzustellen, das insbesondere sendungsbegleitende und in direktem Zusammenhang mit seinen Rundfunkprogrammen stehende Inhalte zu umfassen hat. Dieses Online-Angebot hat nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit zu beinhalten: Paragraph 4 e,
(1)Der Österreichische Rundfunk hat zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrags (Paragraph 4,) auch ein Online-Angebot bereitzustellen, das insbesondere sendungsbegleitende und in direktem Zusammenhang mit seinen Rundfunkprogrammen stehende Inhalte zu umfassen hat. Dieses Online-Angebot hat nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit zu beinhalten:
  1. Information über den Österreichischen Rundfunk und seine gemäß § 3 veranstalteten Programme und bereitgestellten Angebote;
  2. Information über den Österreichischen Rundfunk und seine gemäß Paragraph 3, veranstalteten Programme und bereitgestellten Angebote;
  3. eine tagesaktuelle Überblicksberichterstattung (Abs. 2);
  4. eine tagesaktuelle Überblicksberichterstattung (Absatz 2,);
  5. die Begleitung der in den Programmen nach § 3 Abs. 1 und 8 ausgestrahlten Sendungen (sendungsbegleitende Inhalte; Abs. 3) und
  6. die Begleitung der in den Programmen nach Paragraph 3, Absatz eins und 8 ausgestrahlten Sendungen (sendungsbegleitende Inhalte; Absatz 3,) und
  7. einen Abrufdienst für die in den Programmen nach § 3 Abs. 1 und 8 ausgestrahlten Sendungen (Abs. 4).
  8. einen Abrufdienst für die in den Programmen nach Paragraph 3, Absatz eins und 8 ausgestrahlten Sendungen (Absatz 4,). […]
(3)Sendungsbegleitende Inhalte (Abs. 1 Z 3) sind:
(3)Sendungsbegleitende Inhalte (Absatz eins, Ziffer 3,) sind:
  1. Informationen über die Sendung selbst und die daran mitwirkenden Personen sowie damit im Zusammenhang stehender Sendungen, einschließlich Audio- und audiovisueller Angebote und ergänzender interaktiver Elemente sowie Podcasts (Audio und Video), und
  2. Informationen zur unterstützenden Erläuterung und Vertiefung der Sendungsinhalte, einschließlich Audio- und audiovisueller Angebote und ergänzender interaktiver Elemente sowie Podcasts (Audio und Video), soweit dabei auf für die jeweilige Hörfunk- oder Fernsehsendung bzw. Sendereihe verfügbare Materialien und Quellen zurückgegriffen wird und dieses Angebot thematisch und inhaltlich die Hörfunk- oder Fernsehsendung unterstützend vertieft und begleitet. Sendungsbegleitende Inhalte sind jeweils durch Angabe der Bezeichnung und des Ausstrahlungsdatums jener Hörfunk- oder Fernsehsendung zu bezeichnen, welche sie begleiten. Sendungsbegleitende Angebote dürfen kein eigenständiges, von der konkreten Hörfunk oder Fernsehsendung losgelöstes Angebot darstellen und nicht nach Gesamtgestaltung und -inhalt dem Online-Angebot von Zeitungen und Zeitschriften entsprechen; insbesondere darf kein von der Begleitung der konkreten Hörfunk- oder Fernsehsendungen losgelöstes, vertiefendes Angebot in den Bereichen Politik, Wirtschaft, Chronik, Kultur und Wissenschaft (einschließlich Technologie), Sport, Mode- und Gesellschaftsberichterstattung bereitgestellt werden. Sendungsbegleitende Inhalte gemäß Z 2 dürfen nur für einen dem jeweiligen Sendungsformatangemessenen Zeitraum bereitgestellt werden, das sind längstens 30 Tage nach Ausstrahlung der Sendung bzw. bei Sendereihen 30 Tage nach Ausstrahlung des letzten Teils der Sendereihe. Die Bereitstellung von sendungsbegleitenden Inhalten in einem angemessenen Zeitraum vor Ausstrahlung der jeweiligen Sendung ist zulässig, soweit der konkrete Sendungsbezug gewahrt bleibt. Sendungsbegleitende Inhalte sind jeweils durch Angabe der Bezeichnung und des Ausstrahlungsdatums jener Hörfunk- oder Fernsehsendung zu bezeichnen, welche sie begleiten. Sendungsbegleitende Angebote dürfen kein eigenständiges, von der konkreten Hörfunk oder Fernsehsendung losgelöstes Angebot darstellen und nicht nach Gesamtgestaltung und -inhalt dem Online-Angebot von Zeitungen und Zeitschriften entsprechen; insbesondere darf kein von der Begleitung der konkreten Hörfunk- oder Fernsehsendungen losgelöstes, vertiefendes Angebot in den Bereichen Politik, Wirtschaft, Chronik, Kultur und Wissenschaft (einschließlich Technologie), Sport, Mode- und Gesellschaftsberichterstattung bereitgestellt werden. Sendungsbegleitende Inhalte gemäß Ziffer 2, dürfen nur für einen dem jeweiligen Sendungsformatangemessenen Zeitraum bereitgestellt werden, das sind längstens 30 Tage nach Ausstrahlung der Sendung bzw. bei Sendereihen 30 Tage nach Ausstrahlung des letzten Teils der Sendereihe. Die Bereitstellung von sendungsbegleitenden Inhalten in einem angemessenen Zeitraum vor Ausstrahlung der jeweiligen Sendung ist zulässig, soweit der konkrete Sendungsbezug gewahrt bleibt.
(4)Der Abrufdienst gemäß Abs. 1 Z 4 umfasst nur Sendungen (einschließlich Hörfunk), die vom Österreichischen Rundfunk selbst oder in seinem Auftrag, sei es auch in Zusammenarbeit mit Dritten, hergestellt wurden. Für eine entsprechende Indexierung ist zu sorgen. Die Bereitstellung zum Abruf hat ohne Speichermöglichkeit (ausgenommen Podcasts) und für einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen nach Ausstrahlung, im Fall von Sportbewerben im Sinne von§ 4b Abs. 4 bis zu 24 Stunden nach Ausstrahlung zu erfolgen. Archive mit zeit- und kulturgeschichtlichen Inhalten dürfen nach Maßgabe des Angebotskonzeptes (Abs. 5) auch zeitlich unbefristet zum Abruf bereitgestellt werden. Vorankündigungen von Sendungen im Rahmen des Abrufdiensts sind innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor Ausstrahlung in den Programmen nach § 3 Abs. 1 und 8 zulässig.
(4)Der Abrufdienst gemäß Absatz eins, Ziffer 4, umfasst nur Sendungen (einschließlich Hörfunk), die vom Österreichischen Rundfunk selbst oder in seinem Auftrag, sei es auch in Zusammenarbeit mit Dritten, hergestellt wurden. Für eine entsprechende Indexierung ist zu sorgen. Die Bereitstellung zum Abruf hat ohne Speichermöglichkeit (ausgenommen Podcasts) und für einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen nach Ausstrahlung, im Fall von Sportbewerben im Sinne von§ 4b Absatz 4 bis zu 24 Stunden nach Ausstrahlung zu erfolgen. Archive mit zeit- und kulturgeschichtlichen Inhalten dürfen nach Maßgabe des Angebotskonzeptes (Absatz 5,) auch zeitlich unbefristet zum Abruf bereitgestellt werden. Vorankündigungen von Sendungen im Rahmen des Abrufdiensts sind innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor Ausstrahlung in den Programmen nach Paragraph 3, Absatz eins und 8 zulässig.
(5)Das Online-Angebot gemäß Abs. 1 bis 4 darf erst nach Erstellung eines Angebotskonzeptes (§ 5a) bereitgestellt werden und ist keiner Auftragsvorprüfung zu unterziehen. Sind durch die kommerzielle Verwertung der Angebote gemäß Abs. 1 die Voraussetzungen des § 6 erfüllt, ist eine Auftragsvorprüfung (§§ 6 bis 6b) durchzuführen.
(5)Das Online-Angebot gemäß Absatz eins bis 4 darf erst nach Erstellung eines Angebotskonzeptes (Paragraph 5 a,) bereitgestellt werden und ist keiner Auftragsvorprüfung zu unterziehen. Sind durch die kommerzielle Verwertung der Angebote gemäß Absatz eins, die Voraussetzungen des Paragraph 6, erfüllt, ist eine Auftragsvorprüfung (Paragraphen 6 bis 6 b) durchzuführen. Bereitstellung weiterer Online-Angebote § 4f.
(1)Der Österreichische Rundfunk hat nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit über das Angebot nach § 4e hinaus weitere Online-Angebote bereitzustellen, die einen wirksamen Beitrag zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrags (§ 4) leisten. Darunter fallen auch Abrufdienste. Solche Angebote dürfen nur nach Erstellung eines Angebotskonzepts (§ 5a) erbracht werden; sind die Voraussetzungen des § 6 erfüllt, ist eine Auftragsvorprüfung (§§ 6 bis 6b) durchzuführen. Paragraph 4 f,
(1)Der Österreichische Rundfunk hat nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit über das Angebot nach Paragraph 4 e, hinaus weitere Online-Angebote bereitzustellen, die einen wirksamen Beitrag zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrags (Paragraph 4,) leisten. Darunter fallen auch Abrufdienste. Solche Angebote dürfen nur nach Erstellung eines Angebotskonzepts (Paragraph 5 a,) erbracht werden; sind die Voraussetzungen des Paragraph 6, erfüllt, ist eine Auftragsvorprüfung (Paragraphen 6 bis 6 b) durchzuführen. […] Angebotskonzept § 5a.
(1)Angebotskonzepte dienen, soweit in diesem Gesetz vorgesehen, der Konkretisierung des gesetzlichen Auftrags der im öffentlich-rechtlichen Auftrag gelegenen Programme und Angebote. Sie haben insbesondere Angaben zu folgenden Punkten zu enthalten: Paragraph 5 a,
(1)Angebotskonzepte dienen, soweit in diesem Gesetz vorgesehen, der Konkretisierung des gesetzlichen Auftrags der im öffentlich-rechtlichen Auftrag gelegenen Programme und Angebote. Sie haben insbesondere Angaben zu folgenden Punkten zu enthalten:
  1. Inhaltskategorien;
  2. Zielgruppe;
  3. zeitliche Gestaltung des Programms oder Angebots inklusive allfälliger zeitlicher Beschränkungen;
  4. technische Nutzbarkeit des oder Zugang zum Angebot;
  5. allfällige besondere Qualitätskriterien;
  6. allfällige komplementäre oder ausschließende Beziehungen zu anderen Programmen oder Angeboten des Österreichischen Rundfunks;
  7. Themen, Formate, Programmschienen oder sonstige Angaben dazu, was hauptsächlich, nur nebenrangig oder überhaupt nicht Gegenstand des Programms oder Angebots sein soll;
  8. Einhaltung der Vorgaben dieses Gesetzes, insbesondere Ausführungen zur Vereinbarkeit des Programms oder Angebots mit §
  9. Einhaltung der Vorgaben dieses Gesetzes, insbesondere Ausführungen zur Vereinbarkeit des Programms oder Angebots mit Paragraph 4,
(2)Angebotskonzepte sind nach ihrer erstmaligen Erstellung sowie nach jeder nicht bloß geringfügigen Änderung der Regulierungsbehörde zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde hat binnen acht Wochen nach Übermittlung die Verbesserung des Angebotskonzeptes aufzutragen, wenn das Angebotskonzept unvollständig ist. Die Regulierungsbehörde hat binnen acht Wochen nach Übermittlung des vollständigen Angebotskonzepts die Durchführung des Angebotskonzeptes zu untersagen, wenn die Veranstaltung oder Bereitstellung des betreffenden Programms oder Angebots gegen die Vorgaben dieses Gesetzes verstoßen würde oder eine Auftragsvorprüfung gemäß §§ 6 bis 6b durchzuführen wäre. Hat die Regulierungsbehörde innerhalb der genannten Frist die Durchführung des Angebotskonzepts nicht untersagt, hat der Österreichische Rundfunk das Angebotskonzept auf seiner Website leicht auffindbar, unmittelbar und für die Dauer seiner Gültigkeit ständig zugänglich zu machen. Das Programm oder Angebot darf beginnend mit der Veröffentlichung des Angebotskonzepts veranstaltet oder bereitgestellt werden.
(2)Angebotskonzepte sind nach ihrer erstmaligen Erstellung sowie nach jeder nicht bloß geringfügigen Änderung der Regulierungsbehörde zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde hat binnen acht Wochen nach Übermittlung die Verbesserung des Angebotskonzeptes aufzutragen, wenn das Angebotskonzept unvollständig ist. Die Regulierungsbehörde hat binnen acht Wochen nach Übermittlung des vollständigen Angebotskonzepts die Durchführung des Angebotskonzeptes zu untersagen, wenn die Veranstaltung oder Bereitstellung des betreffenden Programms oder Angebots gegen die Vorgaben dieses Gesetzes verstoßen würde oder eine Auftragsvorprüfung gemäß Paragraphen 6 bis 6 b durchzuführen wäre. Hat die Regulierungsbehörde innerhalb der genannten Frist die Durchführung des Angebotskonzepts nicht untersagt, hat der Österreichische Rundfunk das Angebotskonzept auf seiner Website leicht auffindbar, unmittelbar und für die Dauer seiner Gültigkeit ständig zugänglich zu machen. Das Programm oder Angebot darf beginnend mit der Veröffentlichung des Angebotskonzepts veranstaltet oder bereitgestellt werden.
(3)Abs. 2 gilt nicht für Angebotskonzepte, die im Rahmen einer Auftragsvorprüfung erstellt werden (§ 6a Abs. 1). Er findet auf im Rahmen einer Auftragsvorprüfung erstellte und genehmigte Angebotskonzepte nur bei neuerlichen, nicht bloß geringfügigen Änderungen Anwendung, sofern nicht wiederum eine Angebotsvorprüfung durchzuführen ist.
(3)Absatz 2, gilt nicht für Angebotskonzepte, die im Rahmen einer Auftragsvorprüfung erstellt werden (Paragraph 6 a, Absatz eins,). Er findet auf im Rahmen einer Auftragsvorprüfung erstellte und genehmigte Angebotskonzepte nur bei neuerlichen, nicht bloß geringfügigen Änderungen Anwendung, sofern nicht wiederum eine Angebotsvorprüfung durchzuführen ist.
(4)Der Österreichische Rundfunk hat sich bei der konkreten Ausgestaltung seiner Programme und Angebote vom jeweiligen Angebotskonzept leiten zu lassen und die dadurch gezogenen Grenzen einzuhalten. 1a. Abschnitt Auftragsvorprüfung Anwendungsbereich § 6.
(1)Eine Auftragsvorprüfung ist in den in diesem Gesetz festgeschriebenen Fällen sowie dann durchzuführen, wenn der Österreichische Rundfunk ein neues Angebot im Sinne des Abs. 2 anzubieten beabsichtigt. Paragraph 6,
(1)Eine Auftragsvorprüfung ist in den in diesem Gesetz festgeschriebenen Fällen sowie dann durchzuführen, wenn der Österreichische Rundfunk ein neues Angebot im Sinne des Absatz 2, anzubieten beabsichtigt.
(2)Als neue Angebote gelten
  1. Programme oder Angebote gemäß § 3, die erstmals veranstaltet oder bereitgestellt werden und sich wesentlich von den vom Österreichischen Rundfunk aufgrund der §§ 3 bis 5 bereits zum Zeitpunkt der Auftragsvorprüfung erbrachten Programmen oder Angeboten unterscheiden, oder
  2. Programme oder Angebote gemäß Paragraph 3,, die erstmals veranstaltet oder bereitgestellt werden und sich wesentlich von den vom Österreichischen Rundfunk aufgrund der Paragraphen 3 bis 5 bereits zum Zeitpunkt der Auftragsvorprüfung erbrachten Programmen oder Angeboten unterscheiden, oder
  3. bestehende Programme oder Angebote gemäß § 3, die so geändert werden, dass sich das geänderte Programm oder Angebot voraussichtlich wesentlich vom bestehenden Programm oder Angebot unterscheiden wird.
  4. bestehende Programme oder Angebote gemäß Paragraph 3,, die so geändert werden, dass sich das geänderte Programm oder Angebot voraussichtlich wesentlich vom bestehenden Programm oder Angebot unterscheiden wird.
(3)Eine wesentliche Unterscheidung im Sinne des Abs. 2 liegt insbesondere vor:
(3)Eine wesentliche Unterscheidung im Sinne des Absatz 2, liegt insbesondere vor:
  1. wenn sich die Angebote durch ihren Inhalt, die Form ihrer technischen Nutzbarkeit oder ihres Zugangs wesentlich von den bestehenden Programmen oder Angeboten gemäß § 3 unterscheiden, oder
  2. wenn sich die Angebote durch ihren Inhalt, die Form ihrer technischen Nutzbarkeit oder ihres Zugangs wesentlich von den bestehenden Programmen oder Angeboten gemäß Paragraph 3, unterscheiden, oder
  3. wenn die Angebote eine wesentlich andere Zielgruppe ansprechen als bestehende Programme oder Angebote gemäß §
  4. wenn die Angebote eine wesentlich andere Zielgruppe ansprechen als bestehende Programme oder Angebote gemäß Paragraph 3, Ein Indiz für eine wesentliche Unterscheidung liegt vor, wenn der aus der Neuschaffung oder der Änderung entstehende finanzielle Aufwand mehr als 2 vH der Kosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags beträgt.
(4)Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine wesentliche Änderung im Sinne von Abs. 3 vorliegt, sind insbesondere das Angebotskonzept (§ 5a), soweit ein solches besteht, die Programmpläne und die Jahressende- und Jahresangebotsschemen (§ 21 Abs. 1 Z 3 und § 21 Abs. 2 Z 2).
(4)Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine wesentliche Änderung im Sinne von Absatz 3, vorliegt, sind insbesondere das Angebotskonzept (Paragraph 5 a,), soweit ein solches besteht, die Programmpläne und die Jahressende- und Jahresangebotsschemen (Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 2,).
(5)Unbeschadet § 4g darf ein neues Angebot vor Erteilung einer Genehmigung gemäß § 6b nicht erbracht werden.
(5)Unbeschadet Paragraph 4 g, darf ein neues Angebot vor Erteilung einer Genehmigung gemäß Paragraph 6 b, nicht erbracht werden. […] Rechtsaufsicht § 36.
(1)Die Regulierungsbehörde entscheidet neben den anderen in diesem Bundesgesetz und im KommAustria-Gesetz genannten Fällen – soweit dafür nicht eine andere Verwaltungsbehörde oder ein Gericht zuständig ist – über die Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der Bestimmungen des 5a. Abschnittes oder über die Verletzung des Umfangs eines Angebotskonzepts einschließlich allfälliger nach § 6b Abs. 2 erteilten Auflagen Paragraph 36,
(1)Die Regulierungsbehörde entscheidet neben den anderen in diesem Bundesgesetz und im KommAustria-Gesetz genannten Fällen – soweit dafür nicht eine andere Verwaltungsbehörde oder ein Gericht zuständig ist – über die Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der Bestimmungen des 5a. Abschnittes oder über die Verletzung des Umfangs eines Angebotskonzepts einschließlich allfälliger nach Paragraph 6 b, Absatz 2, erteilten Auflagen […] 3. von Amts wegen a. soweit der begründete Verdacht besteht, dass gemäß § 3 Abs. 5 Z 2 bereitgestellte Angebote oder gemäß § 3 Abs. 8 veranstaltete Programme nicht dem durch die §§ 4b bis 4f und die Angebotskonzepte (§ 5a), einschließlich allfälliger nach § 6b Abs. 2 erteilter Auflagen, gezogenen Rahmen entsprechen; a. soweit der begründete Verdacht besteht, dass gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 2, bereitgestellte Angebote oder gemäß Paragraph 3, Absatz 8, veranstaltete Programme nicht dem durch die Paragraphen 4 b bis 4 f und die Angebotskonzepte (Paragraph 5 a,), einschließlich allfälliger nach Paragraph 6 b, Absatz 2, erteilter Auflagen, gezogenen Rahmen entsprechen; […]
(4)Der Österreichische Rundfunk hat von allen seinen Sendungen und Online-Angeboten Aufzeichnungen herzustellen und diese mindestens zehn Wochen aufzubewahren. Im Falle einer Aufforderung der Regulierungsbehörde hat er dieser die gewünschten Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen. Überdies hat er jeder Person, die daran ein rechtliches Interesse darzutun vermag, Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren. Entscheidung § 37.
(1)Die Entscheidung der Regulierungsbehörde besteht in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist. Paragraph 37,
(1)Die Entscheidung der Regulierungsbehörde besteht in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist. […]
(4)Die Regulierungsbehörde kann auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung erkennen und dem Österreichischen Rundfunk oder einer Tochtergesellschaft auftragen, wann, in welcher Form und in welchem Programm oder in welchem Online-Angebot diese Veröffentlichung zu erfolgen hat.“ 3.
  1. Zum Angebotskonzept für „oesterreich.ORF.at“: Das Angebotskonzept für „oesterreich.ORF.at“ (Stand 09.06.2019) lautet auszugsweise: „1 Einleitung Oesterreich.ORF.at besteht seit
  2. […] Bei oesterreich.ORF.at handelt es sich um ein bestehendes Online-Angebot, für das gemäß § 4e Abs 1 Z 1, 2,3 und 4 iVm § 4e Abs 2 und 3 ORF-G ein besonderer öffentlich-rechtlicher Auftrag besteht. Das Angebot besteht aus Text und Bild und enthält ergänzende Audio-, audiovisuelle und interaktive Elemente. Beim besonderen Teilangebot Bachmannpreis.eu handelt es sich um Online-Angebot gemäß § 4f Abs 1 iVm § 50 Abs 3 Z 1 ORF-G, das einen wirksamen Beitrag zur Erfüllung des öffentlichrechtlichen Kernauftrags leistet. Bei oesterreich.ORF.at handelt es sich um ein bestehendes Online-Angebot, für das gemäß Paragraph 4 e, Absatz eins, Ziffer eins, 2,,3 und 4 in Verbindung mit Paragraph 4 e, Absatz 2 und 3 ORF-G ein besonderer öffentlich-rechtlicher Auftrag besteht. Das Angebot besteht aus Text und Bild und enthält ergänzende Audio-, audiovisuelle und interaktive Elemente. Beim besonderen Teilangebot Bachmannpreis.eu handelt es sich um Online-Angebot gemäß Paragraph 4 f, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 3, Ziffer eins, ORF-G, das einen wirksamen Beitrag zur Erfüllung des öffentlichrechtlichen Kernauftrags leistet. […] 2 Angebotskonzept für oesterreich.ORF.at Das Onlineangebot oesterreich.ORF.at bietet im Rahmen der Überblicksberichterstattung fortlaufend aktualisierte regionale Nachrichten aus allen Bundesländern Österreichs. Es ist ein zentral koordiniertes Verbundangebot der ORF-Landesstudios. Zu oesterreich.ORF.at gehören die Teilangebote vorarlberg.ORF.at, tirol.ORF.at, salzburg.ORF.at, kaernten.ORF.at (inkl. Bachmannpreis.eu), steiermark.ORF.at, ooe.ORF.at, noe.ORF.at, wien.ORF.at und burgenland.ORF.at (in Folge auch: [bundesland].ORF.at). Darüber hinaus begleitet [bundesland].ORF.at die Fernseh- und Radioprogramme und Sendungen des jeweiligen Landesstudios und stellt weitere Unternehmensinformationen bereit. Elemente der aktuellen Überblicksberichterstattung und der Sendungsbegleitung bzw. Unternehmensinformation finden in jeweils eigenen, visuell voneinander unterscheidbaren Teilen innerhalb der [bundesland].ORF.at-Teilangebote statt. […] Auf den Startseiten der [bundesland].ORF.at-Teilangebote werden die Beiträge in Text und Bild in Listenform angerissen. Dabei stehen die Beiträge der Überblicksberichterstattung deutlich im Vordergrund. Navigationselemente führen zu den Teilangeboten für Sendungsbegleitung und Unternehmensinformation und in der Folge auf den entsprechenden Bundeslandseiten zu den jeweiligen Teilangeboten (Bachmannpreis, Berichterstattung in den Volksgruppensprachen). Auch die übergreifende Startseite oesterreich.ORF.at stellt die Beiträge in dieser Listenform dar. Das Angebot besteht aus Text und Bild und enthält auch ergänzende audiovisuelle und interaktive Elemente. Die Überblicksberichterstattung bildet das aktuelle Nachrichtengeschehen ab, ohne dabei vertiefend zu sein, und ist nicht über ein Nachrichtenarchiv nachvollziehbar. Die sendungsbegleitenden Inhalte stellen kein von den einzelnen Sendungen losgelöstes Angebot dar. 2.1 Inhaltskategorien Die einzelnen Bundesländer-Nachrichtenkanäle (Teilangebot 1) berichten über das regionale Geschehen auf der Ebene des Bundeslandes. Es handelt sich um regionale Nachrichten aus den Bereichen Politik, Wirtschaft, Chronik, Wetter, Kultur, Wissenschaft, Sport, Volksgruppen und Religion, gesetzlich beschränkt auf maximal 80 Meldungen je Bundesland und Woche. Neben der Überblicksberichterstattung bietet [bundesland].ORF.at Teilangebote für die Begleitung der Fernseh- und Radiosendungen (auch Volksgruppensendungen) der ORF-Landesstudios (Teilangebot 2) sowie für Informationen über die Programme und Angebote der Landesstudios, Service-Informationen für die Seher, Hörer und Leser und Informationen über den ORF, insbesondere das jeweilige Landesstudio (Teilangebot 3). Zu den Inhalten zählen auch ergänzendes Video- und Audio-Material aus den Fernseh-, Radio- und Online-Redaktionen der ORF-Landesstudios (Audio-, audiovisuelle Elemente sowie Podcasts) und Angebote des Abrufdienstes (Streaming on demand). Zudem stellt [bundesland].ORF.at das jeweils bundeslandweit terrestrisch empfangbare Hörfunkprogramm auch online (Live-Streaming) bereit. Bei den Inhalten der Teilangebote 2 und 3 handelt es sich überwiegend um Inhalte aus den Kategorien Nachrichten, Gesellschaft, Wetter, Sport, Kultur und Freizeit, Gesundheit, Wissenschaft sowie um Serviceinformationen wie Programmüberblick, TV- und Hörfunkprogramme und Unternehmenskommunikation. Zum Teilangebot 2 zählt auch die audio- bzw. audiovisuelle Bereitstellung von Veranstaltungen oder von Interviews/Gesprächen, über die nur auszugsweise oder zusammenfassend im Radio und/oder Fernsehen berichtet wird (z.B.: Radio Wien Literatursalon, eine Veranstaltung vor Publikum mit einer Dauer von rund einer Stunde; im Radio werden danach nur Auszüge gesendet; oder Politiker-Konfrontationen vor Wahlen, von denen nur die besten ‚Sager‘ in der TV- und/oder Hörfunk-Berichterstattung ausgestrahlt werden). […] Vor und während politischer, kultureller, sportlicher und wirtschaftlicher Großereignisse enthält [bundesland].ORF.at nach Maßgabe der vorhandenen Ressourcen im Rahmen des § 4e Abs 2, 3 und 4 ORF-G zeitlich befristete Teilangebote, die die entsprechenden Inhalte bündeln und auf einer eigenen Überblicksseite anbieten. Beispiele dafür sind Gemeinderats- oder Landtagswahlen sowie Kultur- oder Sportveranstaltungen von regionalem Interesse, wie z.B. Festspiele oder Weltmeisterschaften mit eingeschränktem nationalen Interesse. Vor und während politischer, kultureller, sportlicher und wirtschaftlicher Großereignisse enthält [bundesland].ORF.at nach Maßgabe der vorhandenen Ressourcen im Rahmen des Paragraph 4 e, Absatz 2, 3 und 4 ORF-G zeitlich befristete Teilangebote, die die entsprechenden Inhalte bündeln und auf einer eigenen Überblicksseite anbieten. Beispiele dafür sind Gemeinderats- oder Landtagswahlen sowie Kultur- oder Sportveranstaltungen von regionalem Interesse, wie z.B. Festspiele oder Weltmeisterschaften mit eingeschränktem nationalen Interesse. […] 2.3 Zeitliche Gestaltung des Angebots von oesterreich.ORF.at […] Beiträge, die Sendungen begleiten, sind ebenfalls nur für die Dauer ihrer Aktualität bzw. maximal 30 Tage nach Ausstrahlung abrufbar. Handelt es sich um Sendereihen, sind die sendungsbegleitenden Beiträge bis maximal 30 Tage nach der Ausstrahlung der letzten Sendung abrufbar. Dies gilt auch für entsprechende Beiträge in Teilangeboten vor und während politischer, kultureller, sportlicher und wirtschaftlicher Großereignisse. Unbefristet abrufbar sind Beiträge des Bereichs der Unternehmeninformation mit allgemeinen, dauerhaft gültigen Informationen über die ORF-Landesstudios sowie deren Sendungen und Programme (z.B. Programmschema, Kontaktinformationen, Sendefrequenzen). Elemente des Abrufdienstes werden in oesterreich.ORF.at und [bundesland].ORF.at nach spätestens sieben Tagen aus den Beiträgen entfernt, in denen sie angeboten werden. […] 2.6 Komplementäre oder ausschließende Beziehungen von oesterreich.ORF.at zu anderen Programmen oder Angeboten des Österreichischen Rundfunks Oesterreich.ORF.at bzw. einzelne Elemente davon stehen in Beziehung mit mehreren anderen Programmen und Angeboten des ORF. […] Die Elemente der Sendungsbegleitung, Programm- und Unternehmensinformation und des Abrufdienstes in oesterreich.ORF.at und [bundesland].ORF.at stehen im Zusammenhang mit der Veranstaltung der regionalen Radioprogramme und der regionalen Fernsehsendungen und ergänzen diese im Sinne von sendungsbegleitenden Inhalten und Programminformationen. 2.7 Themen, Formate, Programmschienen von oesterreich.ORF.at Für die im Angebot oesterreich.ORF.at behandelten Themen siehe Punkt
  3. Das grundlegende Format der einzelnen Beiträge wird durch die multimedialen Möglichkeiten des World Wide Web bestimmt. Die einzelnen Beiträge bestehen aus Text und Bild und werden im Anlassfall um Bildergalerien, Infografiken, Audio- und audiovisuellen Beiträgen, interaktiven Elementen und Links (zu anderen Beiträgen innerhalb von TV.ORF.at, Beiträgen und Startseiten von anderen Online-Angeboten des ORF und Links zu anderen Seiten im World Wide Web) ergänzt. Der Umfang dieser Ergänzungen richtet sich nach redaktionellen Ressourcen und journalistischen Kriterien und wird von den Landesstudios unterschiedlich gehandhabt. Innerhalb der Überblicksberichterstattung werden Audio- und audiovisuelle Elemente ergänzend eingesetzt. Im Rahmen der sendungsbegleitenden Inhalte können solche Elemente auch im Mittelpunkt der Beiträge stehen. […]“ 3.
  4. Zum Angebotskonzept für „TVthek.ORF.at“ Das Angebotskonzept „TVthek.ORF.at“ (mit dem für den Zeitpunkt der Ausstrahlung der inkriminierten Livestreams und VoD maßgeblichen Stand 02.07.2019) lautet auszugsweise: „1 Einleitung 1.1 Einleitung Die fortschreitende Mobilität der Gesellschaft sowie die technologischen Entwicklungen der digitalen Medienwelt haben zu einer Veränderung der Bedürfnisse des Publikums in Bezug auf die Mediennutzung, insbesondere auch in Bezug auf TV-Inhalte geführt. Zuschauerinnen und Zuschauer verlangen heutzutage verstärkt nach Möglichkeiten, Fernseh-Inhalte auch online zeitgleich (Livestream) oder nach der TV-Ausstrahlung (Video-on-Demand) nutzen zu können. […] 1.2 Rechtsgrundlagen Als Teil des besonderen Auftrages für ein Online-Angebot ist der ORF gesetzlich zur Bereitstellung eines Abrufdienstes – nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit – verpflichtet (§ 3 Abs 5 Z 2 iVm § 4e Abs 1 Z 4 und Abs 4 ORF-G). Audiovisuelle Angebote können auch als sendungsbegleitende Inhalte bereitgestellt werden (§ 3 Abs 5 Z 2 iVm § 4e Abs 1 Z 3 und Abs 3 ORF-G). Soweit die Online-Bereitstellung von Programmen, Sendungen und Sendungsteilen gleichzeitig mit der Ausstrahlung sowie um bis zu 24 Stunden zeitversetzt auf der ORF-TVthek stattfindet, bildet der gesetzliche Versorgungsauftrag die Grundlage (§ 3 Abs 4a ORFG). Der ORF hat weitere Online-Angebote bereitzustellen, die einen wirksamen Beitrag zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrags (§ 4 ORF-G) leisten. Darunter fallen auch Abrufdienste (§ 4f ORF-G). Als Teil des besonderen Auftrages für ein Online-Angebot ist der ORF gesetzlich zur Bereitstellung eines Abrufdienstes – nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit – verpflichtet (Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 4 e, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 4, ORF-G). Audiovisuelle Angebote können auch als sendungsbegleitende Inhalte bereitgestellt werden (Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 4 e, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 3, ORF-G). Soweit die Online-Bereitstellung von Programmen, Sendungen und Sendungsteilen gleichzeitig mit der Ausstrahlung sowie um bis zu 24 Stunden zeitversetzt auf der ORF-TVthek stattfindet, bildet der gesetzliche Versorgungsauftrag die Grundlage (Paragraph 3, Absatz 4 a, ORFG). Der ORF hat weitere Online-Angebote bereitzustellen, die einen wirksamen Beitrag zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrags (Paragraph 4, ORF-G) leisten. Darunter fallen auch Abrufdienste (Paragraph 4 f, ORF-G). […] 2 Angebotskonzept für TVthek.ORF.at Die ORF-TVthek soll gewährleisten, dass ORF-TV-Inhalte über neue Verbreitungswege verfügbar sind. Die ORF-TVthek ist nach dem vorliegendem Konzept sowohl für alle zeitgleich als auch für alle eigen-, ko- und auftragsproduzierten sowie bestimmte drittproduzierte zum Abruf bereitgestellten Fernsehinhalte des ORF konzipiert, um für das Publikum im Sinne der Nutzerfreundlichkeit einen leicht auffindbaren Zugang zu gewährleisten. […] Audio-visuelle Inhalte, die wegen der zeitlichen Beschränkungen im Fernsehen dort nicht in einer längeren, ausführlicheren bzw. vollständigen Fassung gezeigt werden können, sollen darüber hinaus durch die Veröffentlichung auf der ORF-TVthek als sendungsbegleitende Elemente aufgrund ihres zusätzlichen Inhaltes und Informationsgehaltes einen Beitrag zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags leisten (§ 4e Abs. 3 Z 1 und 2 ORF-G). Dies können etwa ungekürzte Interviews sein, wenn im Rahmen der jeweiligen Sendungen selbst nur Teile bzw. Ausschnitte gezeigt werden können oder sonstiges Bewegtbild-Material, das in der ausgestrahlten Fassung nicht zur Gänze verwendet wurde. Audio-visuelle Inhalte, die wegen der zeitlichen Beschränkungen im Fernsehen dort nicht in einer längeren, ausführlicheren bzw. vollständigen Fassung gezeigt werden können, sollen darüber hinaus durch die Veröffentlichung auf der ORF-TVthek als sendungsbegleitende Elemente aufgrund ihres zusätzlichen Inhaltes und Informationsgehaltes einen Beitrag zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags leisten (Paragraph 4 e, Absatz 3, Ziffer eins und 2 ORF-G). Dies können etwa ungekürzte Interviews sein, wenn im Rahmen der jeweiligen Sendungen selbst nur Teile bzw. Ausschnitte gezeigt werden können oder sonstiges Bewegtbild-Material, das in der ausgestrahlten Fassung nicht zur Gänze verwendet wurde. Ebenfalls soll die Online-Bereitstellung von Programmen, Sendungen und Sendungsteilen gleichzeitig mit der Ausstrahlung sowie um bis zu 24 Stunden zeitversetzt ohne Speichermöglichkeit abgedeckt werden. Seit ihrem Beginn sind auf der ORF-TVthek regelmäßige Livestreams bereitgestellt. Beispiele sind Informationssendungen (insbesondere Ausgaben der Zeit im Bild, Runder Tisch, Heute in Österreich) und Sportsendungen über nationale und internationale Sportereignisse (UEFA Championsleague, Österreichische Fußball-Bundesliga). Der Umfang von Livestreams im Online-Angebot ergibt sich aus den Anzeigen, die der KommAustria gemäß § 3 Abs 4a ORF-G zu übermitteln sind. Ebenfalls soll die Online-Bereitstellung von Programmen, Sendungen und Sendungsteilen gleichzeitig mit der Ausstrahlung sowie um bis zu 24 Stunden zeitversetzt ohne Speichermöglichkeit abgedeckt werden. Seit ihrem Beginn sind auf der ORF-TVthek regelmäßige Livestreams bereitgestellt. Beispiele sind Informationssendungen (insbesondere Ausgaben der Zeit im Bild, Runder Tisch, Heute in Österreich) und Sportsendungen über nationale und internationale Sportereignisse (UEFA Championsleague, Österreichische Fußball-Bundesliga). Der Umfang von Livestreams im Online-Angebot ergibt sich aus den Anzeigen, die der KommAustria gemäß Paragraph 3, Absatz 4 a, ORF-G zu übermitteln sind. Archive mit zeit- und kulturgeschichtlichen Inhalten sollen dem Publikum künftig den Zugang zu historischem Bewegtbild-Material aus dem ORF-Archiv bereits ausgestrahlter Sendungen und auf im Archiv vorhandenes sendungsbegleitendes Material (auf Mutterbändern, insbesondere vollständige Interviews etwa mit Zeitzeugen) ermöglichen (siehe unter Punkt 2.7), das bisher für die breite Öffentlichkeit nicht zugänglich war, und stellen damit einen weiteren öffentlich-rechtlichen Zusatznutzen dar. […] 2.1 Inhaltskategorien Voraussetzung für die Bereitstellung audio-visueller Inhalte auf der ORF-TVthek ist – ausgenommen bei Online-Kurznachrichtensendungen (wie zB die „ZIB 100“) – die (teilweise) Ausstrahlung der jeweiligen Inhalte im Fernsehen. Die Inhaltskategorien der auf der ORF-TVthek angebotenen aktuellen ORF-Inhalte sind folglich analog zum Codeplan für Sendungsinhalte bzw. zu den TVProgrammfeldern der Arbeitsgemeinschaft TELETEST (AGTT) Information, Sport, Kultur/Religion, Wissenschaft/Bildung/Lebenshilfe, Unterhaltung, Familie, Programminformation/Promotion. Im Rahmen des § 4e Abs 4 ORF-G (letzter Satz) werden Sendungen, Sendereihen, Formate und große Programmevents aus allen beschriebenen Kategorien sowie von Programmschwerpunkten und Programminitiativen (wie beispielsweise Bewusst gesund) in Form von Video-Trailern angekündigt. Im Rahmen des Paragraph 4 e, Absatz 4, ORF-G (letzter Satz) werden Sendungen, Sendereihen, Formate und große Programmevents aus allen beschriebenen Kategorien sowie von Programmschwerpunkten und Programminitiativen (wie beispielsweise Bewusst gesund) in Form von Video-Trailern angekündigt. […] 2.3 Zeitliche Gestaltung von TVthek.ORF.at […] Sendungsinhalte, die on Air nur auszugsweise gezeigt werden konnten und auf der ORF-TVthek sendungsbegleitend in einer ausführlicheren bzw. vollständigen Fassung bereitgestellt werden, können bis zu 30 Tage nach der TV-Ausstrahlung verfügbar bleiben. Dies gilt erstens auch für Sendereihen mit verbindendem inhaltlichem Zusammenhang (z.B. Sommergespräche, mehrteilige Menschen und Mächte-Dokumentationen oder ORF-Shows wie Dancing Stars), um Nutzern bis längstens 30 Tage nach Ausstrahlung des letzten Teils der Sendereihe die zum Verständnis notwendigen Inhalte aus vorangegangenen Folgen nachvollziehbar oder - bei ähnlichen Themenstellungen - vergleichbar zu machen. Zweitens sollen eigen-, ko- oder auftragsproduzierte Ausgaben von Sendereihen (ohne verbindenden inhaltlichen Zusammenhang), die regelmäßig – in einem sieben Tage überschreitenden Intervall - im ORF-Fernsehprogramm ausgestrahlt werden (z.B. ‚Ein Fall für Resetarits‘‚ ‚Am Schauplatz‘, ‚Schauplatz Gericht‘, einige Sendungen der österreichischen Volksgruppen) maximal 30 Tage online bereitgehalten werden oder entsprechend kürzer, wenn bereits die nächste Ausgabe der Reihe ausgestrahlt wurde (und damit diese online verfügbar ist). Sendungsbegleitende Inhalte werden auf der ORF-TVthek im engen räumlichen Zusammenhang mit den begleiteten – und entsprechend gekennzeichneten – Inhalten angeboten. Die Inhalte entsprechen in ihrer Gestaltung nicht dem Online-Angebot von Zeitungen und Zeitschriften, zumal weder ein umfassendes Angebot von Artikeln, Berichten oder Kommentaren angeboten wird, sondern die ORF-TVthek darauf ausgerichtet ist, Bewegtbild-Material bereitzustellen. Vorankündigungen von Sendungen werden in der Regel bis zu vier Wochen vor der Ausstrahlung bereitgestellt. In Ausnahmefällen erfolgen Vorankündigungen von Fernsehgroßereignissen, beispielsweise betreffend bedeutende Sportereignisse oder bei ORF-TV-Shows, bis zu sechs Wochen vor Ausstrahlung. […] Die Sendung von Livestreamings richtet sich nach der Ausstrahlung der ORF-TV-Programme. 2.5 Besondere Qualitätskriterien von TVthek.ORF.at […] On air nur auszugsweise gezeigte Inhalte z.B. von Interviews können, wie einleitend bereits erläutert, auf der ORF-TVthek als sendungsbegleitende Inhalte in einer ausführlicheren bzw. vollständigen Fassung bereitgestellt werden. Dieses Zusatzservice dient der Ergänzung und Vertiefung der Themen ausgestrahlter Sendungen. Das Videomaterial kann direkt neben dem Videofile der tatsächlich ausgestrahlten Sendung bzw. des jeweiligen Beitrags zum Abruf bereitgestellt werden, sodass die Nutzer bequemen Zugriff auf diese vertiefenden Elemente haben. […] 2.6 Komplementäre oder ausschließende Beziehungen von TVthek.ORF.at zu anderen Programmen oder Angeboten des Österreichischen Rundfunks Die ORF-TVthek ist als ergänzendes Zusatzservice zu den Fernsehprogrammen des ORF konzipiert und bildet die Inhalte dieser Programme ab. Zwischen den Online-Kurznachrichtenformaten (wie zB „ZIB 100“) und den Fernseh-Nachrichtensendungen kann aufgrund der Nachrichtenlage ein enger inhaltlicher Konnex bestehen. Daraus leiten sich allfällige komplementäre oder ausschließende Beziehungen zu den Fernsehprogrammen des ORF ab. Onlineangebote mit Programminformationen und sendungsbegleitenden Inhalten (z.B. tv.ORF.at inkl. Zusatzangebote/Sendungssites zu ORF-Fernsehsendungen, Seiten der ORF-Landesstudios, insider.ORF.at, volksgruppen.ORF.at) verweisen derzeit entweder mittels Link auf die entsprechenden Sendungsangebote der ORF-TVthek, oder stellen die jeweiligen Sendungen bzw. audio-visuelle sendungsbegleitende Elemente selbst zum Abruf bereit. Ferner werden diverse Livestreams derzeit noch nicht auf der ORF-TVthek, sondern auf anderen Onlineseiten des ORF zur Verfügung gestellt (vor allem Sport-Übertragungen auf sport.ORF.at). Geplant ist eine schrittweise Bündelung aller nach TV-Ausstrahlung abrufbaren oder live gestreamten audio-visuellen Inhalte des ORF auf der ORF-TVthek. 2.7 Themen, Formate, Programmschienen von TVthek.ORF.at Sendungen, Formate und Programmschienen des Angebots sind, wie im Kapitel 2.
  5. beschrieben, vom jeweils aktuellen Sendeschema bzw. den Sendungen, Formaten und Programmfeldern des ORF-Fernsehangebots vorgegeben bzw. leiten sich direkt daraus ab. Archive mit zeit- und kulturgeschichtlichen Inhalten werden darüber hinaus die in Kapitel 2.
  6. beschriebenen TV-Inhalte bereitstellen. Diese können je nach Thema ORF-Fernseharchiv Materialien verschiedenster Formate wie beispielsweise Beiträge aus Sendungen und hierzu im Archiv vorhandenes sendungsbegleitendes Material, ganze Sendungen oder damalige Liveübertragungen, Sendereihen bzw. Serien umfassen, die zum jeweiligen Thema verfügbar sind. Die Übernahme aktueller Sendungen erfolgt nur dann, wenn sie eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem jeweiligen Archiv-Thema ermöglicht bzw den aktuellen Bezug oder eine verändernde Sichtweise zum zeit- und kulturgeschichtlichen Inhalt herstellt. 2.8 Einhaltung der Vorgaben des ORF-G (insb. Vereinbarkeit mit dem öffentlich-rechtlichen Kernauftrag gem. § 4 ORF-G) 2.8 Einhaltung der Vorgaben des ORF-G (insb. Vereinbarkeit mit dem öffentlich-rechtlichen Kernauftrag gem. Paragraph 4, ORF-G) […] Audiovisuelle Angebote und weitere Zusatzinhalte können auch als sendungsbegleitende Inhalte zur unterstützenden Erläuterung und Vertiefung der ausgestrahlten und auf der ORF-TVthek abrufbaren Sendungen bereitgestellt werden (§ 4e Abs 1 Z 3 und Abs 3 ORF-G). Ebenfalls wird die OnlineBereitstellung von Programmen, Sendungen und Sendungsteilen gleichzeitig mit der Ausstrahlung sowie um bis zu 24 Stunden zeitversetzt ohne Speichermöglichkeit ermöglicht (§ 3 Abs 4a ORF-G). Audiovisuelle Angebote und weitere Zusatzinhalte können auch als sendungsbegleitende Inhalte zur unterstützenden Erläuterung und Vertiefung der ausgestrahlten und auf der ORF-TVthek abrufbaren Sendungen bereitgestellt werden (Paragraph 4 e, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 3, ORF-G). Ebenfalls wird die OnlineBereitstellung von Programmen, Sendungen und Sendungsteilen gleichzeitig mit der Ausstrahlung sowie um bis zu 24 Stunden zeitversetzt ohne Speichermöglichkeit ermöglicht (Paragraph 3, Absatz 4 a, ORF-G). […]“ 3.
  7. Zu Spruchpunkt 1.a. des angefochtenen Bescheids: Die von der belangten Behörde festgestellten Rechtsverletzungen durch den Beschwerdeführer sind rechtlich nicht zu beanstanden, da die inkriminierten Sendungen keine in den Programmen des Hörfunks oder des Fernsehens ausgestrahlte Sendung begleitet haben. 3.4.
  8. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung, ob ein konkretes Angebot als „sendungsbegleitend“ zulässig ist, eine fallbezogene Würdigung der jeweiligen Gesamtumstände (VwGH 03.05.2021, Ra 2020/03/0146). Bei der Beurteilung, ob vom ORF zur Verfügung gestellte Online-Inhalte den Anforderungen an zulässige Sendungsbegleitung gerecht werden, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund wettbewerbsrechtlicher Überlegungen ein strenger Maßstab anzulegen. Es ist ein enger inhaltlicher Zusammenhang zwischen Sendung und Sendungsbegleitung zu fordern, andernfalls sich der ORF leicht einer Auftragsvorprüfung, bei der die belangte Behörde die Auswirkungen eines neuen Angebotes auf die Wettbewerbssituation zu prüfen hat, entziehen könnte. Eine großzügige Auslegung der Sendungsbegleitung würde überdies den Anwendungsbereich des § 4f ORF-G aushöhlen, der gerade dann zur Anwendung gelangen soll, wenn Online-Angebote den § 4e ORF-G gezogenen Rahmen überschreiten (vgl. BVwG 14.09.2020, W271 2226678-1/10E, W271 2226726-1/10E). 3.4.
  9. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung, ob ein konkretes Angebot als „sendungsbegleitend“ zulässig ist, eine fallbezogene Würdigung der jeweiligen Gesamtumstände (VwGH 03.05.2021, Ra 2020/03/0146). Bei der Beurteilung, ob vom ORF zur Verfügung gestellte Online-Inhalte den Anforderungen an zulässige Sendungsbegleitung gerecht werden, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund wettbewerbsrechtlicher Überlegungen ein strenger Maßstab anzulegen. Es ist ein enger inhaltlicher Zusammenhang zwischen Sendung und Sendungsbegleitung zu fordern, andernfalls sich der ORF leicht einer Auftragsvorprüfung, bei der die belangte Behörde die Auswirkungen eines neuen Angebotes auf die Wettbewerbssituation zu prüfen hat, entziehen könnte. Eine großzügige Auslegung der Sendungsbegleitung würde überdies den Anwendungsbereich des Paragraph 4 f, ORF-G aushöhlen, der gerade dann zur Anwendung gelangen soll, wenn Online-Angebote den Paragraph 4 e, ORF-G gezogenen Rahmen überschreiten vergleiche BVwG 14.09.2020, W271 2226678-1/10E, W271 2226726-1/10E). 3.4.
  10. Betrachtet man anhand des vorliegenden Aktenmaterials die inkriminierten Sendungen und die Sendungen, die durch jene ausweislich der Sendungshinweise begleitet worden sein sollen, wird offenbar, dass hier keine Sendungsbegleitung iSd § 4e Abs. 3 ORF-G vorliegt. 3.4.
  11. Betrachtet man anhand des vorliegenden Aktenmaterials die inkriminierten Sendungen und die Sendungen, die durch jene ausweislich der Sendungshinweise begleitet worden sein sollen, wird offenbar, dass hier keine Sendungsbegleitung iSd Paragraph 4 e, Absatz 3, ORF-G vorliegt. Dabei teilt das Bundesverwaltungsgericht insbesondere nicht die Auffassung des Beschwerdeführers, dass es sich bei dem rund dreiminütigen Beitrag in der Sendung „Tirol heute“ (ORF 2) über das Konzert von „Windkraft“ und der späteren Zurverfügungstellung des Konzerts am 19.06.2021 über Livestream bzw. VoD um ein „geeignetes Beispiel von Sendungsbegleitung (fundiertes Zusammenspiel zwischen Fernsehbeitrag und Livestream)“ handelt. Dem Beschwerdeführer ist zuzugestehen, dass der Beitrag in der Sendung „Tirol heute“ über einen schlichten Veranstaltungshinweis hinausgeht, indem eine Einordnung des Genres sowie des historischen Kontextes erfolgt und die Hauptakteure selbst zu Wort kommen. Dies ändert jedoch nichts am bewerbenden Charakter der Sendung, die immer wieder den Fokus auf das in Kürze stattfindende Konzert richtet. Dies wird bereits im zweiten Satz des Beitrags deutlich („[…] heute in unserer Reihe Musik im Studio 3.“) und setzt sich im weiteren Verlauf fort („Octandre ist eines der Stücke, die Windkraft heute Abend spielen wird. […] Als viertes Stück stellen wir Ihnen ein Werk des
  12. Jahrhunderts vor.“). Auch der Schluss des Beitrags dient erkennbar dazu, Neugier auf das bevorstehende Ereignis wecken: „Musik der 20er Jahre. Mit Windkraft – Kapelle für neue Musik und Cornelius Obonya. Zum ersten Mal wieder mit Publikum im Studio 3, aber auch im Livestream.“ Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes spielt eine untergeordnete Rolle, dass die Dauer der vermeintlich begleiteten Sendung und die der vermeintlichen Sendungsbegleitung deutlich auseinanderfallen. Wie der Beschwerdeführer zutreffend einwendet, können auch Zusammenfassungen von Veranstaltungen begleitete Sendungen sein. Dabei ist allerdings zu differenzieren: Eine Zusammenfassung ist nur im Hinblick auf das möglich, was schon geschehen ist. Zukünftige Veranstaltungen können nicht zusammengefasst werden; es ist nur ein Ausblick auf das möglich, was den Rezipienten erwarten wird. Hier liegt ein wesentlicher Unterschied: Charakteristikum der Zusammenfassung ist die Eigenständigkeit, da der Rezipient durch die redaktionelle Aufbereitung (etwa durch die Wiedergabe der Höhepunkte und/oder ein Resümee) in der Lage ist, sein Informationsbedürfnis zu befriedigen, ohne das zusammengefasste Ereignis konsumieren zu müssen. Auf Ausblicke auf zukünftige Ereignisse trifft dies nicht ohne Weiteres zu, weil wesentliche Informationen wie etwa die Qualität der Performance und die Reaktionen des Publikums noch nicht feststehen. Aus diesem Grund geht auch der Verweis des Beschwerdeführers auf seine Angebotskonzepte zu oesterreich.ORF.at (Stand 09.06.2019) und TVthek.ORF.at (Stand 02.07.2019) fehl, da die von ihm zitierten Passagen keine Aussage zur zeitlich nachgelagerten, sondern zur zeitlich vorgelagerten Sendungsbegleitung treffen, wie insbesondere aus den jeweils genannten Beispielen hervorgeht: „z.B. Radio Wien Literatursalon, eine Veranstaltung vor Publikum mit einer Dauer von rund einer Stunde; im Radio werden danach nur Auszüge gesendet; oder Politiker-Konfrontationen vor Wahlen, von denen nur die besten ‚Sager‘ in der TV und/oder Hörfunkberichterstattung ausgestrahlt werden“ bzw. „Dies können etwa gekürzte Interviews sein, wenn im Rahmen der jeweiligen Sendungen selbst nur Teile bzw. Ausschnitte gezeigt werden können oder sonstiges Bewegtbild-Material, das in der ausgestrahlten Fassung nicht zur Gänze verwendet wurde.“ Dies soll nicht heißen, dass die Übertragung von Veranstaltungen per se keine Sendungsbegleitung für eine bereits ausgestrahlte Sendung sein kann. Insofern ist der belangten Behörde auch zuzustimmen, die im Zusammenhang mit der Erscheinung des Buches „Der Silberfuchs meiner Mutter“ eine zeitlich nachgelagerte Sendungsbegleitung als zulässig erachtete; dies offenbar, weil die begleitete Sendung auch andere Facetten beleuchtete als die Sendungsbegleitung: Während in der Sendung „Tirol heute“ vom 06.09.2021 das neu erschienene Buch „Der Silberfuchs meiner Mutter“ sowie der Autor und der Schauspieler, auf dessen Lebensgeschichte das Werk beruht, im Rahmen eines vierminütigen Beitrags vorgestellt wurden, beinhaltete der Livestream vom 09.09.2021 eine Lesung aus Anlass des Erscheinens des neuen Buches, in welcher ältere Werke des Autors vorgestellt wurden. Entscheidend ist also auch im Rahmen der zeitlich nachgelagerten Sendungsbegleitung, dass der begleiteten Sendung eigenständiger Charakter zukommt, während die Sendungsbegleitung keine eigenständigen, sendungsunabhängigen Inhalte aufweisen darf. Im Zusammenhang mit dem „Windkraft-Konzert“ verhält es sich – wie auch die belangte Behörde erkannt hat – genau andersherum: Hier drängt sich durchwegs der Eindruck auf, dass der Beitrag in der Sendung „Tirol heute“ den Livestream bzw. das VoD zum „Windkraft“-Konzert begleitet, wodurch die Regelungsintention des § 4e Abs. 3 ORF-G auf den Kopf gestellt wird. Entscheidend ist also auch im Rahmen der zeitlich nachgelagerten Sendungsbegleitung, dass der begleiteten Sendung eigenständiger Charakter zukommt, während die Sendungsbegleitung keine eigenständigen, sendungsunabhängigen Inhalte aufweisen darf. Im Zusammenhang mit dem „Windkraft-Konzert“ verhält es sich – wie auch die belangte Behörde erkannt hat – genau andersherum: Hier drängt sich durchwegs der Eindruck auf, dass der Beitrag in der Sendung „Tirol heute“ den Livestream bzw. das VoD zum „Windkraft“-Konzert begleitet, wodurch die Regelungsintention des Paragraph 4 e, Absatz 3, ORF-G auf den Kopf gestellt wird. Noch deutlicher treten die fehlende Eigenständigkeit und der bewerbende Charakter der eigentlich zu begleitenden Sendung in der Ankündigung des Konzerts „Tirol am Beat – Pop meets Jazz“ im Anschluss an die Sendung „Tirol heute“ vom 02.09.2021 auf ORF 2 zutage. Hier werden nicht einmal die Künstler oder das Genre vorgestellt. Der Beitrag beschränkt sich auf die Darstellung des Programminhalts und auch hier wird die vermeintlich sendungsbegleitende Übertragung der Veranstaltung eindeutig beworben („Pop meets Jazz, diese spannende Mischung erwartet uns heute hier bei Tirol am Beat live. Sara De Blue wird heute erstmals vor Publikum ihre neuen, aktuellen Songs präsentieren […] Pop meets Jazz – Tirol am Beat, live aus dem Studio 3, der Livestream beginnt um 20 Uhr, zu sehen unter tirol.ORF.at.“) 3.4.
  13. In den weiteren Fällen sowohl betreffend die genannten als auch die nicht genannten begleiteten Sendungen werden (mit Ausnahme der Sendungen im Zusammenhang mit den Livestreams „Tirol am Beat – Pop meets Jazz“ und „Literatur im Studio – der Silberfuchs meiner Mutter“, bei denen auch die belangte Behörde keinen Verstoß gegen § 4e Abs. 3 erster Satz ORF-G erblickt hat) die Anforderungen an eine zulässige Sendungsbegleitung ebenfalls nicht erfüllt. Auch hier erfolgte in der begleiteten Sendung lediglich eine Ankündigung des Livestreams mit einem kurzen Überblick auf die im Laufe des Abends dargebotenen Werke bzw. Inhalte im Stile der unter Punkt 3.4.
  14. näher beschriebenen Sendungen – teilweise verbunden mit einer Liveschaltung. Eine über einzelne Stichproben hinausgehende inhaltliche Begutachtung war dem Bundesverwaltungsgericht – wie auch der belangten Behörde – verwehrt, weil der Beschwerdeführer seinen allgemeinen Mitwirkungspflichten nicht entsprach, indem er die von der belangten Behörde angeforderten Aufzeichnungen nicht vorlegte, obwohl davon auszugehen ist, dass diese im Sendungsarchiv des Beschwerdeführers vorhanden waren und mit vertretbarem Aufwand auffindbar gewesen wären (nähere Ausführungen dazu bereits in der Beweiswürdigung, s.o.). 3.4.
  15. In den weiteren Fällen sowohl betreffend die genannten als auch die nicht genannten begleiteten Sendungen werden (mit Ausnahme der Sendungen im Zusammenhang mit den Livestreams „Tirol am Beat – Pop meets Jazz“ und „Literatur im Studio – der Silberfuchs meiner Mutter“, bei denen auch die belangte Behörde keinen Verstoß gegen Paragraph 4 e, Absatz 3, erster Satz ORF-G erblickt hat) die Anforderungen an eine zulässige Sendungsbegleitung ebenfalls nicht erfüllt. Auch hier erfolgte in der begleiteten Sendung lediglich eine Ankündigung des Livestreams mit einem kurzen Überblick auf die im Laufe des Abends dargebotenen Werke bzw. Inhalte im Stile der unter Punkt 3.4.
  16. näher beschriebenen Sendungen – teilweise verbunden mit einer Liveschaltung. Eine über einzelne Stichproben hinausgehende inhaltliche Begutachtung war dem Bundesverwaltungsgericht – wie auch der belangten Behörde – verwehrt, weil der Beschwerdeführer seinen allgemeinen Mitwirkungspflichten nicht entsprach, indem er die von der belangten Behörde angeforderten Aufzeichnungen nicht vorlegte, obwohl davon auszugehen ist, dass diese im Sendungsarchiv des Beschwerdeführers vorhanden waren und mit vertretbarem Aufwand auffindbar gewesen wären (nähere Ausführungen dazu bereits in der Beweiswürdigung, s.o.). Es ist auch nicht zutreffend, dass die eingeschränkte Aufbewahrungspflicht gemäß § 36 Abs. 4 ORF-G – wie der Beschwerdeführer meint – eine lex specialis zur allgemeinen Mitwirkungspflicht darstellt. Der Beschwerdeführer übersieht dabei, dass § 36 Abs. 4 ORF-G weder ein Beweiserhebungs- noch ein Beweisverwertungsverbot intendiert. Vielmehr begrenzt diese Bestimmung die Aufbewahrungspflicht des Beschwerdeführers auf zehn Wochen. Außerhalb dieser Aufbewahrungsfrist kann ihm nicht vorgeworfen werden, über entsprechende Aufzeichnungen nicht mehr zu verfügen. Freilich entbindet ihn dies nicht davon, angeforderte Aufzeichnungen der belangten Behörde oder dem Verwaltungsgericht vorzulegen, wenn diese – trotz Verstreichens der Aufbewahrungsfrist – noch nicht gelöscht wurden oder wie im vorliegenden Fall – möglicherweise auch an anderer Stelle – noch vorhanden sind. Es ist auch nicht zutreffend, dass die eingeschränkte Aufbewahrungspflicht gemäß Paragraph 36, Absatz 4, ORF-G – wie der Beschwerdeführer meint – eine lex specialis zur allgemeinen Mitwirkungspflicht darstellt. Der Beschwerdeführer übersieht dabei, dass Paragraph 36, Absatz 4, ORF-G weder ein Beweiserhebungs- noch ein Beweisverwertungsverbot intendiert. Vielmehr begrenzt diese Bestimmung die Aufbewahrungspflicht des Beschwerdeführers auf zehn Wochen. Außerhalb dieser Aufbewahrungsfrist kann ihm nicht vorgeworfen werden, über entsprechende Aufzeichnungen nicht mehr zu verfügen. Freilich entbindet ihn dies nicht davon, angeforderte Aufzeichnungen der belangten Behörde oder dem Verwaltungsgericht vorzulegen, wenn diese – trotz Verstreichens der Aufbewahrungsfrist – noch nicht gelöscht wurden oder wie im vorliegenden Fall – möglicherweise auch an anderer Stelle – noch vorhanden sind. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass sich die hier in Rede stehenden Sendungen von den unter Punkt 3.4.
  17. bewerteten Sendungen maßgeblich unterschieden hätten. 3.
  18. Zu den Spruchpunkten 1.b. und 1.c. des angefochtenen Bescheids: Die von der belangten Behörde beanstandeten Rechtsverletzungen in diesem Zusammenhang sind rechtmäßig, da in den bereitgestellten Livestreams und VoD zu den Veranstaltungen „Tirol am Beat – Pop meets Jazz“ vom 02.09.2021 und „Der Silberfuchs meiner Mutter“ vom 09.09.2021 fehlerhafte bzw. keine Angaben zu einer den Online-Inhalten zugrundeliegenden Hörfunk- oder Fernsehsendung gemacht wurden, sodass nicht ersichtlich war, welche Sendung von den dargestellten Inhalten begleitet werden sollte. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Er ist allerdings der Auffassung, dass ein begründeter Verdacht iSd § 36 Abs. 1 Z 3 lit. b ORF-G nur dann vorliegen und eine Entscheidung der belangten Behörde von Amts wegen nach sich ziehen könne, wenn in der Anzeige ein Verstoß gegen die Bestimmungen des ORF-G konkret bezeichnet würde. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Er ist allerdings der Auffassung, dass ein begründeter Verdacht iSd Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, ORF-G nur dann vorliegen und eine Entscheidung der belangten Behörde von Amts wegen nach sich ziehen könne, wenn in der Anzeige ein Verstoß gegen die Bestimmungen des ORF-G konkret bezeichnet würde. Dieser Auffassung kann sich das Bundesverwaltungsgericht nicht anschließen, da dies vertiefte juristische Kenntnisse des Anzeigers voraussetzen würde, was mit dem auch hier für die belangte Behörde maßgeblichen Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit nicht in Einklang zu bringen ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann das Bundesverwaltungsgericht auch nicht erkennen, dass die – vom Wortlaut des § 36 Abs. 1 Z 3 lit. b ORF-G umfasste – Bestimmung des § 4e Abs. 3 zweiter Satz ORF-G eine reine (keine amtswegige Feststellung einer Rechtsverletzung auslösende) Ordnungsvorschrift sei, die überdies auf „substantiell in den quantitativen und qualitativen öffentlich-rechtlichen Rahmen des ORF-Online-Angebots bzw. der ORF-Spartenprogramme“ eingreifende Rechtsverletzungen beschränkt sei. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann das Bundesverwaltungsgericht auch nicht erkennen, dass die – vom Wortlaut des Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, ORF-G umfasste – Bestimmung des Paragraph 4 e, Absatz 3, zweiter Satz ORF-G eine reine (keine amtswegige Feststellung einer Rechtsverletzung auslösende) Ordnungsvorschrift sei, die überdies auf „substantiell in den quantitativen und qualitativen öffentlich-rechtlichen Rahmen des ORF-Online-Angebots bzw. der ORF-Spartenprogramme“ eingreifende Rechtsverletzungen beschränkt sei. 3.
  19. Zu Spruchpunkt 1.d. des angefochtenen Bescheids: Zu Recht hat die belangte Behörde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer § 6 ORF-G verletzt hat, indem er (jedenfalls) vom 26.09.2020 bis 26.06.2021 im Rahmen des Online-Angebots „tirol.ORF.at“ in der Rubrik „Studio 3“ und den dort verlinkten Seiten im Online-Angebot „TVthek.ORF.at“ ein regelmäßig bereitgestelltes und strukturiertes Angebot iSd § 4f Abs. 1 ORF-G – bestehend aus Live-Übertragungen von Veranstaltungen, die keinen Sendungsbezug iSd § 4e Abs. 1 Z 3 und Abs. 3 ORF-G aufgewiesen haben, und deren anschließende Verfügbarmachung zum Abruf – zur Verfügung gestellt hat, ohne dass vorab eine Genehmigung durch die belangte Behörde gemäß § 6b ORF-G eingeholt wurde. Zu Recht hat die belangte Behörde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer Paragraph 6, ORF-G verletzt hat, indem er (jedenfalls) vom 26.09.2020 bis 26.06.2021 im Rahmen des Online-Angebots „tirol.ORF.at“ in der Rubrik „Studio 3“ und den dort verlinkten Seiten im Online-Angebot „TVthek.ORF.at“ ein regelmäßig bereitgestelltes und strukturiertes Angebot iSd Paragraph 4 f, Absatz eins, ORF-G – bestehend aus Live-Übertragungen von Veranstaltungen, die keinen Sendungsbezug iSd Paragraph 4 e, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 3, ORF-G aufgewiesen haben, und deren anschließende Verfügbarmachung zum Abruf – zur Verfügung gestellt hat, ohne dass vorab eine Genehmigung durch die belangte Behörde gemäß Paragraph 6 b, ORF-G eingeholt wurde. Dem Beschwerdeführer ist zuzugestehen, dass „der Gesetzgeber nicht jedwede unwesentliche Änderung einer Auftragsvorprüfung unterziehen lassen wollte“, was aus dem Wortlaut des § 6 ORF-G auch eindeutig hervorgeht. Dementsprechend bedeutet ein Verstoß gegen § 4e ORF-G mangels Vorliegens einer Sendungsbegleitung auch nicht zwingend ein neues Angebot iSd § 6 Abs. 2 und 3 ORF-G. Dem Beschwerdeführer ist zuzugestehen, dass „der Gesetzgeber nicht jedwede unwesentliche Änderung einer Auftragsvorprüfung unterziehen lassen wollte“, was aus dem Wortlaut des Paragraph 6, ORF-G auch eindeutig hervorgeht. Dementsprechend bedeutet ein Verstoß gegen Paragraph 4 e, ORF-G mangels Vorliegens einer Sendungsbegleitung auch nicht zwingend ein neues Angebot iSd Paragraph 6, Absatz 2 und 3 ORF-G. Auf der anderen Seite spielt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts für die Beurteilung der Wesentlichkeit keine Rolle, ob das neue Angebot ein Mindestmaß an Quantität oder Innovation aufweist, wie der Beschwerdeführer zu meinen scheint, wenn er in seiner Beschwerde ausführt, dass „die konkret beanstandeten Inhalte […] im Online-Angebot des ORF nicht neu“ seien und dass kein neues Angebot iSd § 6 Abs. 2 und 3 ORF-G vorliegen könne, wenn „innerhalb eines Zeitraums von mehr als einem Jahr lediglich 20 zusätzliche Livestreams bereitgestellt“ würden. Maßgeblich ist – wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend erörtert hat – die wiederkehrende (nicht notwendig regelmäßige iSv in gleichen Abständen erfolgende) und strukturierte Bereitstellung eines Angebots, das sich – wie hier – nicht im Rahmen des § 4e ORF-G bewegt (vgl. RV 611 BlgNR
  20. GP, 38). Auf der anderen Seite spielt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts für die Beurteilung der Wesentlichkeit keine Rolle, ob das neue Angebot ein Mindestmaß an Quantität oder Innovation aufweist, wie der Beschwerdeführer zu meinen scheint, wenn er in seiner Beschwerde ausführt, dass „die konkret beanstandeten Inhalte […] im Online-Angebot des ORF nicht neu“ seien und dass kein neues Angebot iSd Paragraph 6, Absatz 2 und 3 ORF-G vorliegen könne, wenn „innerhalb eines Zeitraums von mehr als einem Jahr lediglich 20 zusätzliche Livestreams bereitgestellt“ würden. Maßgeblich ist – wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend erörtert hat – die wiederkehrende (nicht notwendig regelmäßige iSv in gleichen Abständen erfolgende) und strukturierte Bereitstellung eines Angebots, das sich – wie hier – nicht im Rahmen des Paragraph 4 e, ORF-G bewegt vergleiche Regierungsvorlage 611 BlgNR
  21. GP, 38). Dass die hier in Rede stehenden 18 (und nicht 20) im Zeitraum vom 26.09.2020 bis 26.06.2021 in unregelmäßigen Abständen bereitgestellten Livestreams und VoD insbesondere keine Sendung begleiteten und auch nicht vom Angebotskonzept des Beschwerdeführers gedeckt waren, wurde bereits näher ausgeführt (s.o. Pkt. 3.4.
  22. und 3.4.3.). Nochmals ist darauf hinzuweisen, dass all diese Livestreams und VoD eigenständigen Charakter hatten, zumal diese in der Sendung „Tirol heute“ – nach ähnlichem Muster – allenfalls (nur) bewerbend angekündigt wurden. 3.
  23. Zum behaupteten Verfahrensfehler wegen verweigerter Akteneinsicht Der belangten Behörde kann kein Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Gewährung unzureichender Akteneinsicht für den Beschwerdeführer angelastet werden. Vorauszuschicken ist, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer in das zum angefochtenen Bescheid geführte Aktenmaterial ohne Beanstandung gewährt hat. Wenn der Beschwerdeführer nun moniert, dass die belangte Behörde die Anzeige des Einschreiters vom 04.08.2021 nicht in den Akt aufgenommen habe, obwohl sie dieses zur wesentlichen Grundlage des amtswegigen Rechtsverletzungsverfahrens sowie des angefochtenen Bescheids gemacht habe, ist er damit nicht im Recht. Zuzugestehen ist ihm, dass die Bezughabenden Akten – im Rahmen des § 17 AVG – unabhängig von einem bestimmten Ordnungs- oder Aktenführungssystem vollständig zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden müssen (VwGH 28.01.2004, 2003/12/0173). So hat der Verwaltungsgerichtshof auch ausgesprochen, dass es ist eine unzulässige Umgehung der Parteienrechte ist, entscheidungswesentliche Dokumente nicht in den Akt aufzunehmen und somit das Recht der Partei auf Akteneinsicht zu umgehen (vgl. VwGH 19.12.2000, 95/12/0007). Hintergrund ist, dass es mit den ein rechtsstaatliches Verwaltungsverfahren tragenden Grundsätzen unvereinbar ist, einen Bescheid auf Beweismittel zu stützen, die der Partei nicht zugänglich sind (vgl. VwGH 13.01.1999, 98/01/0231 mwH; ähnlich auch die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte, auf diese Judikate Bezug nehmende Literatur, namentlich Hengstschläger/Leeb, AVG § 17 Rz 5). Zuzugestehen ist ihm, dass die Bezughabenden Akten – im Rahmen des Paragraph 17, AVG – unabhängig von einem bestimmten Ordnungs- oder Aktenführungssystem vollständig zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden müssen (VwGH 28.01.2004, 2003/12/0173). So hat der Verwaltungsgerichtshof auch ausgesprochen, dass es ist eine unzulässige Umgehung der Parteienrechte ist, entscheidungswesentliche Dokumente nicht in den Akt aufzunehmen und somit das Recht der Partei auf Akteneinsicht zu umgehen vergleiche VwGH 19.12.2000, 95/12/0007). Hintergrund ist, dass es mit den ein rechtsstaatliches Verwaltungsverfahren tragenden Grundsätzen unvereinbar ist, einen Bescheid auf Beweismittel zu stützen, die der Partei nicht zugänglich sind vergleiche VwGH 13.01.1999, 98/01/0231 mwH; ähnlich auch die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte, auf diese Judikate Bezug nehmende Literatur, namentlich Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 17, Rz 5). Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu. Zunächst ist festzuhalten, dass die Zuordnung der Anzeige zu einem anderen Verfahren hier nicht dem Zweck diente, die Parteienrechte des Beschwerdeführers zu beschneiden. So legte die belangte Behörde überzeugend dar, dass sie vor der Einleitung eines amtswegigen Verfahrens gemäß § 36 Abs. 1 Z 3 ORF-G zunächst habe prüfen müssen, ob es sich um ein Verfahren nach § 36 Abs. 1 Z 1 ORF-G handelt. Zunächst ist festzuhalten, dass die Zuordnung der Anzeige zu einem anderen Verfahren hier nicht dem Zweck diente, die Parteienrechte des Beschwerdeführers zu beschneiden. So legte die belangte Behörde überzeugend dar, dass sie vor der Einleitung eines amtswegigen Verfahrens gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 3, ORF-G zunächst habe prüfen müssen, ob es sich um ein Verfahren nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, ORF-G handelt. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid auch kein Beweismittel herangezogen, das dem Beschwerdeführer unbekannt gewesen wäre. Die Anzeige – deren Inhalt dem Beschwerdeführer im Übrigen vollständig zur Kenntnis gebracht wurde – war lediglich ein vager Anstoß zur Einleitung des Rechtsverletzungsverfahrens. In der Begründung des angefochtenen Bescheids spielt sie – im Gegensatz zum vom Beschwerdeführer vorgelegten bzw. nicht vorgelegten Sendungsmaterial – keine entscheidungserhebliche Rolle. Die belangte Behörde befragte die einschreitende Person im Rechtsverletzungsverfahren auch nicht etwa zu ihrer eigenen Wahrnehmung, weil es auf diese eben nicht ankam. Dementsprechend kann auch nicht die Rede davon sein, dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid auf die Anzeige gestützt hätte. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer auch nicht dar, inwiefern die Vorenthaltung des Namens des Einschreiters eine Beeinträchtigung seiner Parteienrechte zur Folge gehabt hätte. 3.
  24. Zu den Spruchpunkten
  25. und
  26. des angefochtenen Bescheids Da entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers die von der belangten Behörde beanstandeten Rechtsverletzungen vorliegen, sind auch die Spruchpunkte
  27. und
  28. des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben. Gemäß der gesetzlichen Vorgabe kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unterbleiben. Gemäß der gesetzlichen Vorgabe kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die belangte Behörde hat den Sachverhalt vollständig ermittelt (s.o.). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hätte auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen, da wesentliche neue Umstände, die zu einer anderen Beurteilung geführt hätten, nicht hervorgekommen sind. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt und die belangte Behörde darauf ausdrücklich verzichtet. Es bestand sohin keine Verhandlungspflicht (vgl. zB VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038; 18.02.2015, Ra 2015/03/0011).Die belangte Behörde hat den Sachverhalt vollständig ermittelt (s.o.). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hätte auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen, da wesentliche neue Umstände, die zu einer anderen Beurteilung geführt hätten, nicht hervorgekommen sind. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt und die belangte Behörde darauf ausdrücklich verzichtet. Es bestand sohin keine Verhandlungspflicht vergleiche zB VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038; 18.02.2015, Ra 2015/03/0011). Zu B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich in allen wesentlichen Punkten auf die obzitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich in allen wesentlichen Punkten auf die obzitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W290.2263530.1.00

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