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{'item': 'I415 2276779-1'}

Obsah (13)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§§ 4Art. 3§ 58§ 28§ 9

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.05.2024 GeschäftszahlI415 2276779-1 Spruch, I415 2276779-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Ugandas, reiste spätestens am 24.12.2022 in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 28.12.2022 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz. Zum Ausreisegrund befragt, führte er im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes aus, dass er Uganda verlassen habe, nachdem er vom Militär Ugandas festgenommen und gefoltert worden sei. Der BF habe für die Regierung gearbeitet und werde seit seinem Parteiwechsel im Jahr 2019 verfolgt. Bei einer Rückkehr habe er Angst getötet zu werden.
  2. Am 07.05.2023 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er hinsichtlich seiner Fluchtgründe zusammengefasst an, dass er mit staatlichen Organisationen zusammengearbeitet habe und Mitglied der regierenden Partei „National Resistance Movement“ (NRM) gewesen sei. 2019 habe sich der BF an der Gründung einer Lobby namens „People Power“ beteiligt, welche wenig später die Zusammenarbeit mit der bereits eingetragenen Oppositionspartei „National Unity Platform“ (NUP) begonnen haben soll. Infolge des Parteiwechsels und des mutmaßlichen Parteisieges der NUP sei der BF festgenommen, geschlagen und gefoltert worden. Die Regierungspartei habe befürchtet, dass der BF als früheres Mitglied der NRM interne Informationen veröffentlichen werde. Nach seiner Freilassung seien erneut Sicherheitsleute zu seinem Haus gekommen und hätten den BF aufgefordert, die Oppositionspartei zu verlassen und zur NRM zurückzukehren. Der BF habe um etwas Bedenkzeit gebeten, bekam jedoch weiterhin Anrufe und Nachrichten und wurde unter Druck gesetzt, zur NRM zurückzukehren. Als der Druck zu groß wurde, habe der BF entschlossen, wegzulaufen und nach Ruanda zu gehen. Doch auch dort sei es zu anonymen Anrufen gekommen, weshalb der BF beschloss, Ruanda zu verlassen und nach Österreich zu kommen.
  3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.07.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 28.12.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Uganda

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen ihn

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Uganda

§ 46FPG zulässig ist (Spruchpunkte IV.

und V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 wurde eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.07.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 28.12.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Uganda

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen ihn

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Uganda

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 wurde eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).

  1. Gegen den vorangeführten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 11.08.2023 (eingebracht am 16.08.2023) „aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens, mangelhafter Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung“ fristgerecht und vollumfängliche Beschwerde erhoben.
  2. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 16.08.2023 (eingelangt am 18.08.2023) vorgelegt.
  3. Am 14.02.2024 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, in Anwesenheit des BF, seiner Rechtsvertretung und eines Dolmetschers für die englische Sprache statt. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Zur Person des BF: Der volljährige BF ist Staatsangehöriger Ugandas, gehört der Volksgruppe der Baganda an und bekennt sich zum muslimisch-sunnitischen Glauben. Seine Muttersprache ist Luganda, er spricht zudem Englisch. Die Identität des BF steht fest. Der BF leidet an Diabetes Typ 2, Bluthochdruck, einem chronisch erhöhten Cholesterinspiegel und chronischen Spannungskopfschmerzen. Ansonsten leidet er an keinen Krankheiten und ist arbeitsfähig. Der BF litt bereits in Uganda unter Bluthochdruck und Diabetes und befand sich seinen Aussagen folgend auch dort schon diesbezüglich in medizinischer Behandlung. Der BF ist in XXXX , einer Stadt im Bezirk XXXX in Uganda, geboren und aufgewachsen. Dort besuchte der BF 13 Jahre die Grundschule und studierte vier Jahre Bauingenieurswesen, bevor er als selbstständiger Zivilingenieur und Ingenieur bei „ XXXX “ seinen Lebensunterhalt verdiente.Der BF ist in römisch 40 , einer Stadt im Bezirk römisch 40 in Uganda, geboren und aufgewachsen. Dort besuchte der BF 13 Jahre die Grundschule und studierte vier Jahre Bauingenieurswesen, bevor er als selbstständiger Zivilingenieur und Ingenieur bei „ römisch 40 “ seinen Lebensunterhalt verdiente. Der BF ist (in zweiter Ehe) verheiratet und hat insgesamt vier minderjährige Kinder. Die erste Ehefrau des BF und sein Vater sind verstorben. Das Kind aus erster Ehe lebt bei der Mutter des BF in Uganda. Auch die zweite Ehefrau, die drei gemeinsamen Kinder, eine Schwester und ein Bruder des BF leben in Uganda. In Österreich verfügt er über keine Verwandten oder maßgeblichen persönlichen Beziehungen. Am 22.12.2022 reiste der BF von Uganda nach Ruanda, von wo aus er legal mit dem Flugzeug über die Türkei nach Österreich gelang. Der BF ist zumindest seit 24.12.2022 durchgehend in Österreich aufhältig. Bislang ging er in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach und bezog Leistungen von der staatlichen Grundversorgung. Er weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
  6. Zu den Fluchtgründen des BF: Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF in Uganda aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde oder werden wird. Ein konkreter Anlass für ein fluchtartiges Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte keine asylrelevante Verfolgungs- oder Bedrohungsgefahr des BF in Uganda festgestellt werden. Der BF muss bei seiner Rückkehr nach Uganda nicht mit einer Verfolgung rechnen und wird mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Eine Rückkehr des BF nach Uganda ist möglich und zumutbar und führt nicht dazu, dass er dort in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation geraten würde. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Es ist ihm zumutbar wieder in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren und eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. 1.
  7. Zur Lage in Uganda: Politische Lage Uganda wird seit 1986 von Präsident Yoweri Museveni regiert (FD 27.4.2022). Der Präsident wird direkt für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Museveni, der 1986 durch einen Staatsstreich an die Macht kam, gewann die Wahl 2021 mit 58,6 % der Stimmen, während der Kandidat der National Unity Party (NUP), Robert Kyagulanyi Ssentamu - bekannt als Bobi Wine - 34,8 % der Stimmen erhielt. Die Wahlbeteiligung lag bei 59 % (FH 10.3.2023; vgl. FD 27.4.2022).Uganda wird seit 1986 von Präsident Yoweri Museveni regiert (FD 27.4.2022). Der Präsident wird direkt für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Museveni, der 1986 durch einen Staatsstreich an die Macht kam, gewann die Wahl 2021 mit 58,6 % der Stimmen, während der Kandidat der National Unity Party (NUP), Robert Kyagulanyi Ssentamu - bekannt als Bobi Wine - 34,8 % der Stimmen erhielt. Die Wahlbeteiligung lag bei 59 % (FH 10.3.2023; vergleiche FD 27.4.2022). Nach der Bestätigung der Wahlergebnisse wurde Präsident Museveni im Mai 2021 vereidigt und im Juni seine Regierung umgebildet. Seine Partei, die NRM (National Resistance Movement), gewann auch die Parlamentswahlen (FD 27.4.2022). Die Wahlen für die Mitglieder des Einkammerparlaments im Jahr 2021 fanden gleichzeitig mit den Präsidentschaftswahlen statt. Insgesamt wurden 499 Abgeordnete direkt gewählt, darunter Parlamentarier für 353 Einzelwahlkreise und 146 weibliche Abgeordnete. Weitere 30 wurden gewählt, um besondere Interessengruppen zu vertreten (Jugendliche, ältere Menschen, Arbeitnehmer, Militärs und Menschen mit Behinderungen) (FH 10.3.2023). Die regierende NRM gewann im Jänner 2021 336 direkt gewählte Sitze, während die NUP 57 und das FDC (Forum for Democratic Change) 32 Sitze gewann. Keine andere Partei errang mehr als 10 Sitze (FH 10.3.2023). So wie die gleichzeitig stattfindenden Präsidentschaftswahlen waren auch die Parlamentswahlen von Gewalt, selektivem Durchsetzten von COVID-19-Beschränkungen, Internetsperren und Einschränkungen für Journalisten geprägt (FH 10.3.2023). Die Bevölkerung hatte gegen Ende der Wahlperiode keinen Internetzugang mehr, da die Uganda Communications Commission (UCC) am Tag vor der Wahl eine fünftägige Sperrung anordnete (FH 24.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Bis Feber 2021 wurde der Zugang weitgehend wiederhergestellt (FH 24.2.2022)So wie die gleichzeitig stattfindenden Präsidentschaftswahlen waren auch die Parlamentswahlen von Gewalt, selektivem Durchsetzten von COVID-19-Beschränkungen, Internetsperren und Einschränkungen für Journalisten geprägt (FH 10.3.2023). Die Bevölkerung hatte gegen Ende der Wahlperiode keinen Internetzugang mehr, da die Uganda Communications Commission (UCC) am Tag vor der Wahl eine fünftägige Sperrung anordnete (FH 24.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Bis Feber 2021 wurde der Zugang weitgehend wiederhergestellt (FH 24.2.2022) Am 13.1.2021 erklärte der Regierungssprecher Ofwono Opondo gegenüber lokalen Medien, dass die Regierung die Zahl der akkreditierten Beobachter begrenzt habe (USDOS 12.4.2022). Nur wenige Beobachter überwachten die Wahl, und sowohl ausländische als auch inländische Akkreditierungsanträge zur Beobachtung der Wahlen wurden abgelehnt. Wine beschuldigte die Regierung, die Wahlurnen gefüllt zu haben, und reichte eine Anfechtungsklage ein, die er später zurückzog. Die NGO Citizens' Coalition for Electoral Democracy in Uganda (CCEDU) behauptete, die Ergebnisse seien aufgrund der mit COVID-19 verbundenen Beschränkungen sowie der Gewalt und der Verhaftungen im Vorfeld der Wahlen nicht glaubwürdig, obwohl sie keine Vorfälle von gefüllten Wahlurnen meldete (FH 10.3.2023). Lokale Medien berichteten über zahlreiche Vorfälle von Wahlmanipulationen und zeigten mehrere Videos von Personen in Militär- und Polizeiuniformen, die Wahlzettel ausfüllten (USDOS 12.4.2022). Quellen: FD - France Diplomatie [Frankreich] (27.4.2022): Présentation de l’Ouganda, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/dossiers-pays/ouganda/presentation-de-l-ouganda/, Zugriff 27.2.2023 FH - Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Uganda, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088502.html, Zugriff 13.3.2023 FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Uganda, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068832.html, Zugriff 28.2.2023 USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices - Uganda, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071218.html, Zugriff 28.2.2023 Sicherheitslage Die innenpolitische Lage hat sich nach den Wahlen 2021 zwischenzeitlich wieder beruhigt, politische Spannungen und vereinzelt auftretende spontane Kundgebungen sowie ein hartes Einschreiten der Sicherheitskräfte können jedoch nicht ausgeschlossen werden. Unruhen in der Demokratischen Republik Kongo und im Südsudan wirken sich gelegentlich auf angrenzende Gebiete in Uganda aus, insbesondere durch Zustrom von Flüchtlingen (AA 13.3.2023). Gefechte zwischen kongolesischer Armee und Rebellen sind auch in unmittelbarer Grenznähe zu Uganda nicht auszuschließen (BMEIA 13.3.2023). Damit verbunden ist eine starke Militärpräsenz in der Grenzregion. Gelegentliche Auseinandersetzungen kommen in unmittelbarer Grenznähe vor (AA 13.3.2023). Das österreichische Außenministerium sieht – für eigene Staatsbürger – entlang der Grenze zu Kenia, in der Region Karamoja sowie beim Besuch des Kidepo-Nationalparks nahe der südsudanesischen Grenze ein hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 3). Zudem besteht ein erhöhtes Risiko von Übergriffen bewaffneter Banden (BMEIA 13.3.2023; vgl. AA 13.3.2023).Die innenpolitische Lage hat sich nach den Wahlen 2021 zwischenzeitlich wieder beruhigt, politische Spannungen und vereinzelt auftretende spontane Kundgebungen sowie ein hartes Einschreiten der Sicherheitskräfte können jedoch nicht ausgeschlossen werden. Unruhen in der Demokratischen Republik Kongo und im Südsudan wirken sich gelegentlich auf angrenzende Gebiete in Uganda aus, insbesondere durch Zustrom von Flüchtlingen (AA 13.3.2023). Gefechte zwischen kongolesischer Armee und Rebellen sind auch in unmittelbarer Grenznähe zu Uganda nicht auszuschließen (BMEIA 13.3.2023). Damit verbunden ist eine starke Militärpräsenz in der Grenzregion. Gelegentliche Auseinandersetzungen kommen in unmittelbarer Grenznähe vor (AA 13.3.2023). Das österreichische Außenministerium sieht – für eigene Staatsbürger – entlang der Grenze zu Kenia, in der Region Karamoja sowie beim Besuch des Kidepo-Nationalparks nahe der südsudanesischen Grenze ein hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 3). Zudem besteht ein erhöhtes Risiko von Übergriffen bewaffneter Banden (BMEIA 13.3.2023; vergleiche AA 13.3.2023). In sicherheitspolitischer Hinsicht sah sich Uganda 2021 einer erhöhten terroristischen Bedrohung ausgesetzt. Zuvor war der letzte Anschlag im Land im Juli 2010 verübt worden, als bei einem von der somalischen al Shabaab durchgeführten Doppelanschlag in Kampala 74 Menschen getötet wurden. Zwei Anschläge auf ugandischem Boden wurden im Oktober 2021 der Gruppe Allied Democratic Force (ADF) zugeschrieben, die im Osten der DR Kongo präsent ist. Am 16.11.2021 verübte die ADF einen Doppelanschlag in Kampala, dabei wurden sechs Menschen getötet (FD 27.4.2022; vgl. AA 13.3.2023). Seit der ugandischen Intervention im Ostkongo gab es keine neuen Terroranschläge mehr (FD 27.4.2022).In sicherheitspolitischer Hinsicht sah sich Uganda 2021 einer erhöhten terroristischen Bedrohung ausgesetzt. Zuvor war der letzte Anschlag im Land im Juli 2010 verübt worden, als bei einem von der somalischen al Shabaab durchgeführten Doppelanschlag in Kampala 74 Menschen getötet wurden. Zwei Anschläge auf ugandischem Boden wurden im Oktober 2021 der Gruppe Allied Democratic Force (ADF) zugeschrieben, die im Osten der DR Kongo präsent ist. Am 16.11.2021 verübte die ADF einen Doppelanschlag in Kampala, dabei wurden sechs Menschen getötet (FD 27.4.2022; vergleiche AA 13.3.2023). Seit der ugandischen Intervention im Ostkongo gab es keine neuen Terroranschläge mehr (FD 27.4.2022). Die Kriminalitätsrate ist erhöht. Landesweit sind bewaffnete Überfälle, Autodiebstähle und -raub („Carjacking“) sowie Entführungen möglich. Es kommt gerade in Kampala immer wieder zu, von Motorradtaxi-Fahrern verübten, Raubüberfällen auf Fußgänger; diese finden vermehrt auch tagsüber statt (AA 13.3.2023; vgl. BMEIA 13.3.2023).Die Kriminalitätsrate ist erhöht. Landesweit sind bewaffnete Überfälle, Autodiebstähle und -raub („Carjacking“) sowie Entführungen möglich. Es kommt gerade in Kampala immer wieder zu, von Motorradtaxi-Fahrern verübten, Raubüberfällen auf Fußgänger; diese finden vermehrt auch tagsüber statt (AA 13.3.2023; vergleiche BMEIA 13.3.2023). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.3.2023): Uganda - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/ugandasicherheit/208752, Zugriff 13.3.2023 BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (13.3.2023): Uganda - Reiseinformationen, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/uganda/, Zugriff 13.3.2023 FD - France Diplomatie [Frankreich] (27.4.2022): Présentation de l’Ouganda, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/dossiers-pays/ouganda/presentation-de-l-ouganda/, Zugriff 27.2.2023 Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassung und das Gesetz sehen eine unabhängige Justiz vor (Art. 128), aber die Regierung respektiert diese nicht immer (USDOS 12.4.2022; vgl. BS 23.2.2022). Korruption, Personalmangel, Ineffizienz und die Einmischung der Exekutive in Gerichtsentscheidungen untergraben häufig die Unabhängigkeit der Gerichte (USDOS 12.4.2022).Die Verfassung und das Gesetz sehen eine unabhängige Justiz vor (Artikel 128,), aber die Regierung respektiert diese nicht immer (USDOS 12.4.2022; vergleiche BS 23.2.2022). Korruption, Personalmangel, Ineffizienz und die Einmischung der Exekutive in Gerichtsentscheidungen untergraben häufig die Unabhängigkeit der Gerichte (USDOS 12.4.2022). Der Präsident ernennt die Richter des Obersten Gerichtshofs und des Berufungsgerichts sowie die Mitglieder der Kommission für den Justizdienst (die Empfehlungen zur Ernennung von Richtern ausspricht) mit Zustimmung des Parlaments (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 10.3.2023). Kritiker argumentieren, dass der Vorschlag aus dem Jahr 2022, den Obersten Gerichtshof von 11 auf 21 Richter zu erweitern, das Gericht weiter zu Gunsten der Regierungspartei (NRM) politisieren würde. Andere behaupten, es handele sich dabei um eine weitere Ausweitung des politischen Klientelsystems, da das Kabinett des Präsidenten nicht weiter vergrößert werden kann, und das Parlament bereits erheblich erweitert wurde (FH 10.3.2023).Der Präsident ernennt die Richter des Obersten Gerichtshofs und des Berufungsgerichts sowie die Mitglieder der Kommission für den Justizdienst (die Empfehlungen zur Ernennung von Richtern ausspricht) mit Zustimmung des Parlaments (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 10.3.2023). Kritiker argumentieren, dass der Vorschlag aus dem Jahr 2022, den Obersten Gerichtshof von 11 auf 21 Richter zu erweitern, das Gericht weiter zu Gunsten der Regierungspartei (NRM) politisieren würde. Andere behaupten, es handele sich dabei um eine weitere Ausweitung des politischen Klientelsystems, da das Kabinett des Präsidenten nicht weiter vergrößert werden kann, und das Parlament bereits erheblich erweitert wurde (FH 10.3.2023). Trotz eines detaillierten Rechtsrahmens und bestehender Institutionen, die das ordnungsgemäße Funktionieren öffentlicher Einrichtungen und die Kontrolle von Beamten und Amtsträgern gewährleisten sollen, stellt die Korruption Uganda vor große Herausforderungen. Korruption wirkt sich auf fast alle Aspekte des täglichen Lebens aus. Die Polizei und die Justiz werden als die korruptesten Bereiche genannt (BS 23.2.2022). Korruption in der Justiz stellt ein Problem dar, und die lokalen Medien berichteten über zahlreiche Fälle, in denen Justizbeamte an unteren Gerichten Bestechungsgelder von den beteiligten Parteien verlangen und annehmen (USDOS 12.4.2022). Ferner werden Gerichtsverfahren leicht politisiert, indem sich die Richter dem politischen Einfluss beugen (BS 23.2.2022). Viele Kritiker sehen die Justiz als politisches Werkzeug der Regierungspartei (NRM), zumal sie stets im Sinne von Präsident Museveni entscheidet (FH 10.3.2023). Menschenrechtsaktivisten und lokale Medien berichteten zudem, dass sich die Sicherheitsbehörden mehrfach über gerichtliche Anordnungen zur Freilassung von Gefangenen oder zur Anklageerhebung gegen Personen, die sie ohne Anklage inhaftiert hatten, hinwegsetzen und dass Sicherheitsbeamte die Justizbeamten einschüchtern, damit sie keine Entscheidungen hinsichtlich der Begnadigung politischer Gefangener fällt. Aktivisten berichten auch, dass die Justiz aufgrund mangelnder richterlicher Unabhängigkeit Menschenrechtspetitionen unnötig verzögert, indem sie Anhörungstermine verweigert oder Verhandlungstermine verlängert (USDOS 12.4.2022). Aufgrund der unbesetzten Stellen am Obersten Gerichtshof, am Berufungsgericht und an den unteren Gerichten kommt es zu Verzögerungen bei der Rechtssprechung. Bisweilen können Fälle wegen der mangelnden Beschlussfähigkeit der Gerichte nicht weiterverfolgt werden (USDOS 12.4.2022). Eine große Herausforderung für die Rechenschaftspflicht in Korruptionsfällen sind die langen Verzögerungen beim Abschluss der Fälle. In der Anti-Korruptionsabteilung des Obersten Gerichtshofs gibt es einen wachsenden Rückstand an Fällen und zu wenige Richter, die Korruptionsfälle verhandeln können (BS 23.2.2022). Quellen: BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report - Uganda, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069784/country_report_2022_UGA.pdf, Zugriff 13.3.2023 FH - Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Uganda, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088502.html, Zugriff 13.3.2023 USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices - Uganda, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071218.html, Zugriff 28.2.2023 Sicherheitsbehörden Die nationale Polizei sorgt für die innere Sicherheit, und das Innenministerium überwacht die Polizei. Das Verteidigungsministerium hat die Aufsicht über die Armee. Zivile Behörden behalten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Das Gesetz erlaubt es der Armee, die Polizei bei der Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit zu unterstützen (USDOS 12.4.2022). Die ugandischen Armee (Uganda People’s Defense Force / UPDF) umfasst Land- und Luftstreitkräfte sowie Sondereinheiten, darunter die Präsidentengarde. Das Kommando der Spezialeinheiten ist eine eigenständige Einheit innerhalb der Streitkräfte; diese hat sich aus der früheren Brigade der Präsidentengarde entwickelt und hat neben seinen konventionellen Aufgaben, wie der Aufstandsbekämpfung, auch weiterhin Aufgaben zum Schutz des Präsidenten übernommen. 2018 schuf Präsident Museveni eine dem Militär unterstellte Freiwilligentruppe lokaler Verteidigungseinheiten, um die lokale Sicherheit in bestimmten Teilen des Landes zu erhöhen (CIA 21.2.2023). Der Präsident hat Armeeangehörige in Führungspositionen bei der Polizei und in der Exekutive, einschließlich der Ministerien, eingesetzt (USDOS 12.4.2022). Viele staatliche Stellen – insbesondere aber die Polizei – sind von Korruption geprägt (FH 10.3.2023). Es gibt glaubwürdige Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte für zahlreiche Übergriffe verantwortlich sind (USDOS 12.4.2022). Quellen: CIA - Central Intelligence Agency (21.2.2023): The World Factbook - Uganda, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/uganda/#military-and-security, Zugriff 2.3.2023 FH - Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Uganda, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088502.html, Zugriff 13.3.2023 USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices - Uganda, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071218.html, Zugriff 28.2.2023 Folter und unmenschliche Behandlung Folter und andere grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlungen oder Strafen sind laut Verfassung und per Gesetz verboten. Bei Folter sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von 15 Jahren vor, eine Geldstrafe oder beides. Schwere Folter kann zu lebenslanger Haft führen (USDOS 12.4.2022). Dennoch gibt es glaubwürdige Berichte, dass Sicherheitskräfte Verdächtige foltern und körperlich misshandeln. Menschenrechtsorganisationen, Oppositionspolitiker und lokale Medien berichten, dass die Sicherheitskräfte Verdächtige und Dissidenten foltern, um ihnen Geständnisse zu entlocken, was bereits zu mehreren Todesfällen führte. Medien zitieren zahlreiche NUP-Anhänger, die aus der Haft entlassen worden waren. Demnach hatten Sicherheitsbeamte ihnen in die Beine geschossen, mit Stöcken und Schlagstöcken auf Gelenke geschlagen und Zehennägel ausgerissen. Gleichzeitig waren sie aufgefordert worden, ein Geständnis abzulegen (USDOS 12.4.2022). Auch die NGO Anwälte ohne Grenze berichtet, dass Inhaftierte in Polizeizellen und Gefängnissen gefoltert werden – vornehmlich um an weitere Informationen zu gelangen. Für ihren aktuellen Bericht befragte die NGO ehemalige Insassen aus zwölf Gefängnissen und fünf Polizeistationen. Die Gewalt geht demnach von Polizei- und Geheimdienstkräften, Gefängnispersonal sowie Mitinhaftierten aus. Obwohl ein Meldesystem für gewaltsame Vorfälle in Haftanstalten existiert, werden solche Meldungen häufig nicht bearbeitet (BAMF 30.1.2023). Überhaupt bleibt Straflosigkeit ein Problem. Am 9.8.2021 sprach ein Gericht dem NUP-Parlamentarier Francis Zaake 75 Millionen Schilling (21.125 US-Dollar) als Entschädigung für die Folter zu, die er im Jahr 2020 durch Polizisten und Armeeangehörige des Chieftaincy for Military Intelligence (CMI) erlitten hatte. Bis Ende 2021 hatte die Regierung diese Entschädigung nicht gebezahlt (USDOS 12.4.2022). Quellen: BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (30.1.2023): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw05-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 24.2.2023 USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices - Uganda, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071218.html, Zugriff 28.2.2023 Korruption Korruption bleibt weiterhin ein großes Problem (FH 10.3.2023; vgl. BS 23.2.2022). Sie betrifft fast alle Aspekte des täglichen Lebens (BS 23.2.2022). Im Laufe des Jahres 2021 gab es zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung. Beamte verüben häufig ungestraft korrupte Praktiken, und viele Korruptionsfälle bleiben über Jahre hinweg anhängig (USDOS 12.4.2022). In einem Bericht des Inspectorate of Government vom Dezember 2021 wurde festgestellt, dass das Land jährlich schätzungsweise 5,5 Milliarden US-Dollar durch Korruption in wichtigen Regierungsbehörden und 161,7 Millionen US-Dollar durch betrügerische Beschaffungsgeschäfte verliert. Zudem sind viele staatliche Stellen, insbesondere die ugandische Polizei, von Kleinkorruption betroffen (FH 10.3.2023).Korruption bleibt weiterhin ein großes Problem (FH 10.3.2023; vergleiche BS 23.2.2022). Sie betrifft fast alle Aspekte des täglichen Lebens (BS 23.2.2022). Im Laufe des Jahres 2021 gab es zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung. Beamte verüben häufig ungestraft korrupte Praktiken, und viele Korruptionsfälle bleiben über Jahre hinweg anhängig (USDOS 12.4.2022). In einem Bericht des Inspectorate of Government vom Dezember 2021 wurde festgestellt, dass das Land jährlich schätzungsweise 5,5 Milliarden US-Dollar durch Korruption in wichtigen Regierungsbehörden und 161,7 Millionen US-Dollar durch betrügerische Beschaffungsgeschäfte verliert. Zudem sind viele staatliche Stellen, insbesondere die ugandische Polizei, von Kleinkorruption betroffen (FH 10.3.2023). Es gibt Gesetze und Einrichtungen zur Bekämpfung von Amtsmissbrauch, darunter das Anti-Korruptionsgesetz von 2009 und das Inspectorate of Government (FH 10.3.2023). Das Gesetz sieht für amtliche Korruption strafrechtliche Sanktionen von bis zu zwölf Jahren Haft vor, sowie die Beschlagnahme des Eigentums der Verurteilten; jedoch setzt die Regierung das Gesetz nicht wirksam um (USDOS 12.4.2022). Einrichtungen zur Korruptionsbekämpfung sind von mangelnden Kapazitäten und Ineffizienz geprägt und erbringen im Allgemeinen schlechte Leistungen (BS 23.2.2022). Zwar kann der Generalinspekteur der Regierung einige Erfolge bei der Untersuchung von Korruptionsfällen im öffentlichen Sektor vorweisen; insgesamt fehlt es aber an angemessenen Ressourcen, um Ermittlungen effektiver durchzuführen (BS 23.2.2022). Auf dem Corruption Perception Index (CPI) von Transparency International rangiert Uganda auf Platz 142 von 180 untersuchten Ländern (TI 2022). Quellen: BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report - Uganda, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069784/country_report_2022_UGA.pdf, Zugriff 13.3.2023 FH - Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Uganda, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088502.html, Zugriff 13.3.2023 TI - Transparency International

(2022): Corruption Perceptions Index 2022, https://images.transparencycdn.org/images/Report_CPI2022_English.pdf, Zugriff 24.2.2023 USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices - Uganda, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071218.html, Zugriff 28.2.2023 Wehrdienst und Rekrutierungen Es gibt keine Wehrpflicht in Uganda. Das Mindestalter für die Rekrutierung ist 18 Jahre, diese erfolgt freiwillig. Dienstverträge laufen auf neun Jahre (CIA 21.2.2023). Quellen: CIA - Central Intelligence Agency (21.2.2023): The World Factbook - Uganda, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/uganda/#military-and-security, Zugriff 2.3.2023 Allgemeine Menschenrechtslage Die ugandischen Behörden haben es wie in den vergangenen Jahren versäumt, die Sicherheitskräfte für schwere Menschenrechtsverletzungen zur Rechenschaft zu ziehen. Die Polizei und das Militär, die in schwere Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen 2021 verwickelt waren, schränken weiterhin das Recht auf freie Meinungsäußerung und Versammlungsfreiheit ein, insbesondere für Regierungskritiker und die politische Opposition. Die Behörden schränken zivilgesellschaftliche Organisationen, Medien und die Online-Kommunikation ein, während staatliche Vertreter routinemäßig Journalisten schikanieren und einschüchtern (HRW 12.1.2023). In der Verfassung und in den Gesetzen ist das Recht auf freie Meinungsäußerung verankert. Dieses wird jedoch weiterhin eingeschränkt (USDOS 12.4.2022). Im Mediensektor gibt es viele formal unabhängige Medien (FH 10.3.2023). Das Land verfügt über eine aktive Medienlandschaft mit zahlreichen Zeitungen in Privatbesitz sowie Fernseh- und Radiosendern. Die Polizeieinheit für Medien und politische Straftaten und die Kommunikationsaufsichtsbehörde (Uganda Communications Commission / UCC) überwachen alle Radio-, Fernseh- und Printmedien. Journalisten, Oppositionspolitiker und Menschenrechtsaktivisten berichten, dass die Behörden die Kontrolle über redaktionelle Entscheidungen bei den öffentlichen Rundfunkanstalten und auch bei einigen privaten Medien ausüben (USDOS 12.4.2022). Zudem sind Journalisten Einschüchterungen, Verhaftungen, Schikanen und Übergriffen ausgesetzt, insbesondere wenn sie kritisch über den Präsidenten und seinen engsten Kreis berichten. Insbesondere in Wahljahren führen die Regierungsbehörden Razzien durch, schließen Radiosender und andere Medien und entziehen Journalisten als Vergeltung für kritische Berichterstattung die Akkreditierung. Insgesamt konnten Journalisten im Jahr 2022 mehr regierungskritische Artikel veröffentlichen als in den Jahren zuvor, obwohl Selbstzensur immer noch eine gängige Praxis ist (FH 10.3.2023). Am 9.1.2022 schloss Facebook Dutzende von Konten, von denen behauptet wurde, sie stünden in Verbindung mit dem ICT-Ministerium (Ministry of Information and Communications Technology). Am 12.1.2022 beschuldigte Präsident Museveni Facebook und andere, sich in den Wahlprozess einzumischen. Der Direktor der UCC wies Telekommunikationsunternehmen an, den Zugang zu und die Nutzung von sozialen Medien und Online-Nachrichtenplattformen unverzüglich auszusetzen. Anbieter wie Airtel und MTN Uganda informierten ihre Abonnenten per SMS über die Aussetzung. Am selben Tag blockierte die Regierung das Internet für fünf Tage (AI 29.3.2022). Die Verfassung sieht die Versammlungsfreiheit vor, jedoch respektiert die Regierung dieses Recht nicht. Sie schränkt das Recht auf friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit ein und nutzte die COVID-19-Beschränkungen, um Versammlungen und Kundgebungen der politischen Opposition zu blockieren und aufzulösen. Das Versäumnis der Regierung, Angriffe auf Menschenrechtsverteidiger und friedliche Demonstranten zu untersuchen oder strafrechtlich zu verfolgen, führt de facto zu weiteren Einschränkungen dieser Freiheiten (USDOS 12.4.2022). Die Versammlungsfreiheit der politischen Opposition ist in Uganda stark eingeschränkt. Von 2013 bis Anfang 2020 setzte die Polizei das Gesetz zur Verwaltung der öffentlichen Ordnung (Public Order Management Act, POMA) um. Dort ist für jede öffentliche Versammlung eine vorherige Anmeldung bei der örtlichen Polizei vorgeschrieben. Im Juni 2020 verbot die Regierung als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie alle politischen Versammlungen. Das Verbot wurde in unverhältnismäßiger Weise gegen die Oppositionsparteien durchgesetzt (FH 10.3.2023). Am 20.8.2022 ordnete das NGO-Büro, ein offizielles Gremium, das für die Regulierung von NGOs zuständig ist, die sofortige Suspendierung von 54 Organisationen an. Es wurde behauptet, dass diese NOGs die NGO-Gesetzgebung nicht eingehalten hätten, indem sie unter anderem mit abgelaufenen Genehmigungen arbeiteten oder es versäumten, Rechenschaft abzulegen oder sich beim Büro zu registrieren. Das unabhängige Uganda National NGO Forum erklärte, dass die meisten Organisationen nicht über die Entscheidung des Amtes informiert wurden und auch keine Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hatten (AI 29.3.2022). Nach zwei Jahrzehnten faktischer Einparteienherrschaft hat Uganda 2005 ein Mehrparteiensystem eingeführt. Die Gründung von Parteien ist gesetzlich geschützt, und viele Parteien sind registriert. In der Praxis behindern jedoch restriktive Registrierungsvorschriften, Regeln für die Wählbarkeit von Kandidaten, eine begrenzte Medienberichterstattung und gewaltsame Schikanen durch Behörden und paramilitärische Gruppen die Wettbewerbsfähigkeit der Oppositionsparteien. Die Regierungspartei NRM dominiert die politische Sphäre und alle Regierungsebenen und gewinnt immer wieder Wahlen, die weder als frei noch als fair gelten (FH 10.3.2023). Wahlkämpfe sind von Gewalt, Einschüchterung und Schikanen gegenüber Kandidaten und Anhängern der Opposition geprägt (FH 10.3.2023; vgl. USDOS 12.4.2022). Die oppositionelle NUP ist erheblichen Repressionen seitens der Behörden ausgesetzt – insbesondere nach den Wahlen im Jänner 2021 (FH 10.3.2023). Die Zeit vor, während und nach diesen Wahlen war geprägt von der Schließung des politischen Raums, dem Verschwinden von Oppositionsanhängern, der Einschüchterung von Journalisten und Berichten über die weitverbreitete Anwendung von Folter durch die Sicherheitskräfte. Die Oppositionsparteien berichteten, dass die Sicherheitsbehörden in die Parteiaktivitäten eingriffen und führende Vertreter der Opposition willkürlich festnahmen und inhaftierten sowie ihre Anhänger einschüchterten und schlugen – angeblich, um Gewalt zu verhindern (USDOS 12.4.2022).Wahlkämpfe sind von Gewalt, Einschüchterung und Schikanen gegenüber Kandidaten und Anhängern der Opposition geprägt (FH 10.3.2023; vergleiche USDOS 12.4.2022). Die oppositionelle NUP ist erheblichen Repressionen seitens der Behörden ausgesetzt – insbesondere nach den Wahlen im Jänner 2021 (FH 10.3.2023). Die Zeit vor, während und nach diesen Wahlen war geprägt von der Schließung des politischen Raums, dem Verschwinden von Oppositionsanhängern, der Einschüchterung von Journalisten und Berichten über die weitverbreitete Anwendung von Folter durch die Sicherheitskräfte. Die Oppositionsparteien berichteten, dass die Sicherheitsbehörden in die Parteiaktivitäten eingriffen und führende Vertreter der Opposition willkürlich festnahmen und inhaftierten sowie ihre Anhänger einschüchterten und schlugen – angeblich, um Gewalt zu verhindern (USDOS 12.4.2022). Führende Vertreter der Oppositionsparteien und politischen Bewegungen werden manchmal unter fadenscheinigen strafrechtlichen Anschuldigungen verhaftet. So wurde beispielsweise Oppositionsführer Wine während des Wahlkampfs 2020-21 mehrmals verhaftet und am Wahltag unter Hausarrest gestellt. Zuvor war er wegen eines Vorfalls im Jahr 2018 wegen Hochverrats angeklagt worden. Im Juli 2022 wurden bei Nachwahlen in Soroti und anderen Teilen des Landes über 70 Mitglieder der Oppositionsparteien verhaftet (FH 10.3.2023). Quellen: AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights - Uganda 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070350.html, Zugriff 3.3.2023 FH - Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Uganda, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088502.html, Zugriff 13.3.2023 HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Uganda, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085508.html, Zugriff 3.3.2023 USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices - Uganda, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071218.html, Zugriff 28.2.2023 Haftbedingungen Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 24.2.2022) und aufgrund starker Überbelegung, körperlicher Misshandlung von Häftlingen durch Sicherheitspersonal und Mitgefangene, unzureichender Nahrung und Personalausstattung in einigen Fällen lebensbedrohlich (USDOS 12.4.2022). Es befinden sich dreimal soviele Häftlinge in den Gefängnissen, als die Kapazitäten zulassen würden. Untersuchungshäftlinge machen fast die Hälfte der Insassen aus (FH 24.2.2022).Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 24.2.2022) und aufgrund starker Überbelegung, körperlicher Misshandlung von Häftlingen durch Sicherheitspersonal und Mitgefangene, unzureichender Nahrung und Personalausstattung in einigen Fällen lebensbedrohlich (USDOS 12.4.2022). Es befinden sich dreimal soviele Häftlinge in den Gefängnissen, als die Kapazitäten zulassen würden. Untersuchungshäftlinge machen fast die Hälfte der Insassen aus (FH 24.2.2022). Die Regierung unterhält inoffizielle Hafteinrichtungen, in denen sie Verdächtige jahrelang ohne Anklage festhält (USDOS 12.4.2022). Die NGO Anwälte ohne Grenzen berichtet, dass Inhaftierte in Polizeizellen und Gefängnissen gefoltert werden, vornehmlich um an weitere Informationen zu gelangen. Die Gewalt geht demnach von Polizei- und Geheimdienstkräften, Gefängnispersonal sowie Mithäftlingen aus. Obwohl ein Meldesystem für gewaltsame Vorfälle in Haftanstalten existiert, werden die Meldungen häufig nicht bearbeitet (BAMF 30.1.2023). Örtliche Menschenrechtsorganisationen berichteten, dass die Gefängnisbehörde im Rahmen der Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 Monitoring-Besuche eingestellt hatte. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz besuchte 14 Haftanstalten. Die Ergebnisse dieser Besuche über die Behandlung und die Lebensbedingungen der Gefangenen wurden den Behörden, einschließlich der Chieftaincy for Military Intelligence (CMI), Polizei und Gefängnisbehörde, vorgelegt und vertraulich mit ihnen erörtert (USDOS 12.4.2022). Quellen: BAMF - Bundesamt [Deutschland] (30.1.2023): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw05-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 24.2.2023 FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Uganda, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068832.html, Zugriff 28.2.2023 USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices - Uganda, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071218.html, Zugriff 28.2.2023 Todesstrafe Die Todesstrafe wird nach wie vor verhängt. Uganda hat im Jahr 2021 Todesurteile verhängt, nachdem dies im Jahr 2020 nicht der Fall gewesen ist. 2021 wurden keine Exekutionen vollstreckt. Mindestens 135 zum Tode Verurteilte befanden sich in Haft (AI 5.2022). Zu den besonders schweren, mit dem Tod zu ahnende Straftaten zählen unter anderem Vergewaltigung und Missbrauch an Frauen und Kindern (USDOS 12.4.2022). Quellen: AI - Amnesty International (5.2022): Death Sentences and Executions 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2073393/ACT5054182022ENGLISH.pdf, Zugriff 13.3.2023 USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices - Uganda, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071218.html, Zugriff 28.2.2023 Minderheiten Zu den ethnischen Gruppen im Land zählen mitunter Baganda 16,5 %, Banyankole 9,6 %, Basoga 8,8 %, Bakiga 7,1 %, Iteso 7 %, Langi 6,3 %, Bagisu 4,9 %, Acholi 4,4 %, Lugbara 3,3 % und andere 32,1 % (CIA 21.2.2023). Das Gesetz verbietet Diskriminierung und Gewalt aufgrund von Rasse, ethnischer Zugehörigkeit, Religion, Herkunft, sozialer oder wirtschaftlicher Stellung, politischer Meinung und Behinderung, aber die Regierung setzt das Gesetz nicht wirksam durch (USDOS 12.4.2022). Vielen der ethnischen Gruppen mangelt es an ausreichender Vertretung (FH 10.3.2023). Einige indigene Minderheiten beschuldigen die Regierung weiterhin der Marginalisierung, die sie von der Beteiligung an Entscheidungen, die ihren Lebensunterhalt betreffen, ausschließt. Zivilgesellschaftliche Organisationen berichteten, dass die Regierung sich weiterhin weigert, das Volk der Batwa zu entschädigen, das sie aus den von ihr als Waldreservate ausgewiesenen Gebieten vertrieben hatte (USDOS 12.4.2022). Gruppen wie Alur, Ik, Bagungu, Bakonzo, Kakwa, Batwa und Karamojong sind unverhältnismäßig stark von gewaltsamen Konflikten betroffen, haben weniger Zugang zu Bildung und erhalten nur unzureichend Gesundheitsversorgung. Die regierende NRM unterdrückt das Aufkommen freier politischer Teilhabe und das Eintreten für die Interessen verschiedener ethnischer Gruppen, einschließlich derjenigen, die mit subnationalen Königreichen und kleineren indigenen Gruppen verbunden sind (FH 10.3.2023).Vielen der ethnischen Gruppen mangelt es an ausreichender Vertretung (FH 10.3.2023). Einige indigene Minderheiten beschuldigen die Regierung weiterhin der Marginalisierung, die sie von der Beteiligung an Entscheidungen, die ihren Lebensunterhalt betreffen, ausschließt. Zivilgesellschaftliche Organisationen berichteten, dass die Regierung sich weiterhin weigert, das Volk der Batwa zu entschädigen, das sie aus den von ihr als Waldreservate ausgewiesenen Gebieten vertrieben hatte (USDOS 12.4.2022). Gruppen wie Alur, römisch eins k, Bagungu, Bakonzo, Kakwa, Batwa und Karamojong sind unverhältnismäßig stark von gewaltsamen Konflikten betroffen, haben weniger Zugang zu Bildung und erhalten nur unzureichend Gesundheitsversorgung. Die regierende NRM unterdrückt das Aufkommen freier politischer Teilhabe und das Eintreten für die Interessen verschiedener ethnischer Gruppen, einschließlich derjenigen, die mit subnationalen Königreichen und kleineren indigenen Gruppen verbunden sind (FH 10.3.2023). Laut Medienberichten, kam es zwischen dem
  1. und 5.6.2021 im nördlichen Dorf Apaa zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Unbekannten und Einwohnern, bei denen sechs Menschen starben, drei schwer verletzt wurden und mehr als 200 Häuser brannten. Das Gebiet wird von einem jahrzehntelangen Streit zwischen der Regierung und den Gemeinden geplagt, in dessen Verlauf die Behörden die Bewohner von Apaa gewaltsam vertrieben hatten, weil sie behaupteten, das Gebiet gehöre zu den Wild- und Waldschutzgebieten. Sicherheitsbeamte haben bei den Vertreibungen Häuser angezündet, Menschen geschlagen und Eigentum geplündert. Die Behörden haben den Zugang zu Apaa für Außenstehende drei Jahre lang blockiert, ein Gesundheitszentrum und einen Markt in dem Gebiet geschlossen und die Bewohner von der Teilnahme an den allgemeinen Wahlen 2021 ausgeschlossen (HRW 12.1.2023; vgl. USDOS 12.4.2022). Am 13.8.2021 gab Präsident Museveni bekannt, dass er eine Untersuchungskommission zur Untersuchung des Landkonflikts eingesetzt habe, die jedoch bis zum Jahresende 2021 keine Ergebnisse vorlegen konnte (USDOS 12.4.2022).Laut Medienberichten, kam es zwischen dem
  2. und 5.6.2021 im nördlichen Dorf Apaa zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Unbekannten und Einwohnern, bei denen sechs Menschen starben, drei schwer verletzt wurden und mehr als 200 Häuser brannten. Das Gebiet wird von einem jahrzehntelangen Streit zwischen der Regierung und den Gemeinden geplagt, in dessen Verlauf die Behörden die Bewohner von Apaa gewaltsam vertrieben hatten, weil sie behaupteten, das Gebiet gehöre zu den Wild- und Waldschutzgebieten. Sicherheitsbeamte haben bei den Vertreibungen Häuser angezündet, Menschen geschlagen und Eigentum geplündert. Die Behörden haben den Zugang zu Apaa für Außenstehende drei Jahre lang blockiert, ein Gesundheitszentrum und einen Markt in dem Gebiet geschlossen und die Bewohner von der Teilnahme an den allgemeinen Wahlen 2021 ausgeschlossen (HRW 12.1.2023; vergleiche USDOS 12.4.2022). Am 13.8.2021 gab Präsident Museveni bekannt, dass er eine Untersuchungskommission zur Untersuchung des Landkonflikts eingesetzt habe, die jedoch bis zum Jahresende 2021 keine Ergebnisse vorlegen konnte (USDOS 12.4.2022). Quellen: CIA - Central Intelligence Agency (21.2.2023): The World Factbook - Uganda, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/uganda/#military-and-security, Zugriff 2.3.2023 FH - Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Uganda, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088502.html, Zugriff 13.3.2023 HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Uganda, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085508.html, Zugriff 3.3.2023 USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices - Uganda, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071218.html, Zugriff 28.2.2023 IDPs und Flüchtlinge Infolge des Konflikts in Südsudan erlebt Uganda einen unaufhörlichen Zustrom an Flüchtlingen. Kein anderes Land weist einen höheren Anteil von Flüchtlingen an der Gesamtbevölkerung auf (GIZ 31.12.2021). Die Regierung kooperiert mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen beim Schutz und bei der Unterstützung von IDPs, Flüchtlingen, Rückkehrern und anderen hilfsbedürftigen Personen (USDOS 12.4.2022). Nach Angaben des Büros des Premierministers und des UNHCR beherbergte Uganda zum Jahresende 2021 1.563.604 Flüchtlinge – die größte Flüchtlingsbevölkerung in Afrika. Darunter befanden sich 953.630 Menschen aus dem Südsudan (61 %) und 452.287 (29 %) aus der Demokratischen Republik Kongo; Menschen aus anderen Ländern, darunter Burundi, Eritrea, Äthiopien, Ruanda, Somalia und Sudan, machten etwa 10 % aus (AI 29.3.2022). Die Gewährleistung von Asyl oder Flüchtlingsstatus ist gegeben und die Regierung hat ein System zum Schutz von Flüchtlingen erstellt. Die meisten Flüchtlinge genießen Zugang zu Asyl, Bewegungsfreiheit, Aufenthaltsrecht, Recht auf Registrierung und Dokumentation sowie Zugang zu Justiz, Bildung, Gesundheitsversorgung und Beschäftigung (USDOS 12.4.2022). Nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 kündigte die Regierung Pläne zur Aufnahme von 2.000 Flüchtlingen aus Afghanistan an (AI 29.3.2022). Quellen: AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Uganda 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070350.html, Zugriff 3.3.2023 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (31.12.2021): Uganda https://www.giz.de/de/weltweit/310.html, Zugriff 17.3.2023 USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices - Uganda, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071218.html, Zugriff 28.2.2023 Grundversorgung und Wirtschaft Mit einem geschätzten BIP von 37,6 Milliarden US-Dollar im Jahr 2020 ist Uganda die drittgrößte Volkswirtschaft in der Ostafrikanischen Gemeinschaft (EAC). Trotz des hohen Wirtschaftswachstums vor der Pandemie (durchschnittlich 5 % seit 2012) wird der Anstieg des durchschnittlichen Lebensstandards durch ein rasantes Bevölkerungswachstum gebremst. Heute beträgt das BIP/Kopf in Uganda 822 US-Dollar. Im Jahr 2020 schrumpfte das BIP um 2,1 %. Nur der Agrarsektor erwies sich als widerstandsfähig, während die Industrie und der Dienstleistungssektor rund 15 % ihrer Einnahmen einbüßten. Während der Gesundheitskrise engagierte sich die Regierung in Maßnahmen zur Unterstützung der Bevölkerung und der Wirtschaft, wodurch sich das Haushaltsdefizit verschärfte (FD 27.4.2022). Gleichzeitig steht Uganda vor einem Wirtschaftsaufschwung. Für 2023 erwartet die Economist Intelligence Unit noch ein eher mäßiges BIP-Wachstum von etwa 5,6 %. Doch in den Folgejahren dürfte die Dynamik weiter steigen. Wachstumsmotor ist der geplante Beginn der Ölförderung im Albertsee. Negativ auf die Konjunktur wirken sich die stark gestiegenen Preise aus, vor allem für Kraftstoffe und Frachtkosten. Die Regierung versucht mit einer expansiven Ausgabenpolitik die Wirtschaft zu stimulieren, konnte aufgrund der zuletzt stark angestiegenen Staatsschulden aber nicht mehr so freizügig agieren. Aufgrund der guten Konjunkturerwartungen dürfte sich auch das Konsumklima spätestens ab dem Jahr 2024 spürbar verbessern (GTAI 9.11.2022). Die Steigerungen dürften aufgrund der heftigen Inflation jedoch zunächst geringer ausfallen als das BIP-Wachstum. Insbesondere importierte Konsumgüter sind deutlich teurer geworden. Aber auch die Preise für lokal gefertigte Konsumgüter steigen drastisch, etwa wegen höherer Preise, z. B. für Treibstoff und Dünger. Für Produkte des täglichen Bedarfs wie Seife, Mehl, Zucker und Speiseöl lagen die Preissteigerungen in diesem Jahr bei zum Teil 50 % (GTAI 9.11.2022). Uganda ist reich an natürlichen Rohstoffen. So verfügt das Land über beträchtliche Kupfer- und Kobalt-Lagerstätten und noch unerschlossene Erdöl- und Erdgasreserven. Auch die Bedingungen für die Landwirtschaft sind gut. Diese Ressourcen sind Ugandas größtes Potenzial. Mehr als 80 % der Beschäftigten arbeiten in der Landwirtschaft. Damit ist sie die wichtigste Einkommensquelle (GIZ 31.12.2021). Ugandas Nahrungsmittelproduktion verfügt über großes Potenzial. Die sehr guten klimatischen Voraussetzungen und Bodenverhältnisse machen Uganda zum Brotkorb Ostafrikas, von hier aus wird in die Nachbarländer Kenia, Südsudan, Ostkongo und Ruanda exportiert. Dominiert wird der Sektor von kleinbäuerlichen Betrieben, denen es oft an Kapital und Know-how über moderne Anbaumethoden fehlt. Eine in vielen Landesteilen mangelhafte Infrastruktur (Straßen, Lager) führt außerdem zu hohen Verlusten nach der Ernte. Angebaut werden in Uganda unter anderem Reis, Mais, Kartoffeln, Erdnüsse, Milchprodukte, Zucker, Fleisch und Ölsaaten. Für den Export werden Kaffee, Tee, Hortikulturen, Tabak und zunehmend auch Kakao produziert (GIZ 2.2022). Die Nahrungsmittelproduktion muss wegen des Bevölkerungswachstums dringend gesteigert werden. Investitionen finden in Uganda im Agrarsektor, der Nahrungsmittelindustrie und auch im formellen Einzelhandel in den Städten (Bau von Einkaufszentren) statt (GTAI 9.11.2022). Auch Industriebetriebe aus verschiedenen Bereichen haben sich angesiedelt: Dazu zählen vor allem die Konsumgüterindustrie und der Bereich Agro-Processing mit den großen Mühlenbetrieben für Kaffee, Zucker und Getreide sowie der Verarbeitung von Obst und Milch. Der Bausektor macht einen weiteren Großteil des sekundären Sektors aus, inklusive zahlreicher Hersteller von Baustoffen. Der Dienstleistungssektor verändert sich schnell und gerade im Großraum Kampala entstehen viele kleinere Unternehmen, die verschiedene Dienstleistungen für Einzelpersonen, Regierung und Unternehmen anbieten. Ein etwa 10 Mrd. US-Dollar teures Ölprojekt könnte die Wirtschaftsstruktur Ugandas verändern. So könnte sich die Region am Albertsee um die Stadt Hoima aufgrund von Ölförderung und Ansiedlung zahlreicher Unternehmen zu einem neuen Wirtschaftszentrum entwickeln. Ein neuer internationaler Flughafen wird dort im Vorgriff auf das Ölprojekt bereits gebaut (GIZ 2.2022). Uganda strebt an, durch die Ausbeutung der 2006 entdeckten Vorkommen im Albertsee zu einem Öl produzierenden Land zu werden. Es könnten fast 1,7 Milliarden Barrel gefördert werden, wobei die Produktionsrate bis zu 230.000 Barrel pro Tag betragen könnte. Die Regierung hofft, dass die Ölproduktion 2025 beginnt (FD 27.4.2022). Zwischen Oktober und Dezember 2022 verteilte World Vision Uganda 1.340.247 US-Dollar in Form von Bargeld und Gutscheinen an fast 27.000 Menschen. Diese vom World Food Programm finanzierte Bargeldhilfe ist eine wichtige Sozialschutzmaßnahme, die dabei helfen soll, Lebensmittel und andere notwendige Haushaltswaren zu kaufen, und die Grundbedürfnisse der Familien decken zu können (WVI 31.1.2023). Angesichts der hohen Preise und des unterdurchschnittlichen Einkommens aus typischen Tätigkeiten haben viele arme Haushalte weiterhin Mühe, ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen (WVI 8.2.2023). Quellen: FD - France Diplomatie [Frankreich] (27.4.2022): Présentation de l’Ouganda, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/dossiers-pays/ouganda/presentation-de-l-ouganda/, Zugriff 27.2.2023 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (2.2022): Uganda - neue Märkte, neue Chancen, https://www.giz.de/en/downloads/giz2022-de-uganda-neue-m%C3%A4rkte-barrierearm.pdf, Zugriff 27.2.2023 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (31.12.2021): Uganda https://www.giz.de/de/weltweit/310.html, Zugriff 17.3.2023 GTAI - Germany Trade and Invest (9.11.2022): Ugandas Konjunktur nimmt Fahrt auf, https://www.gtai.de/de/trade/uganda/wirtschaftsumfeld/ugandas-konjunktur-nimmt-an-fahrt-auf-604328, Zugriff 17.3.2022 WVI - World Vision International (8.2.2023): East Africa Hunger Emergency Response; Situation report #20; December 2022, https://www.wvi.org/sites/default/files/2023-02/East%20Africa%20Hunger%20Emergency%20Response%20SitRep%2020%20FINAL_Ext_.pdf, Zugriff 16.3.2022 WVI - World Vision International (31.1.2023): Global Hunger Response Situation Reoprt #7, https://reliefweb.int/report/world/world-vision-global-hunger-response-situation-report-7-january-2023, Zugriff 17.3.2023 Medizinische Versorgung Die Verpflichtung des Staates, landesweit kostenlose und qualitativ hochwertige Gesundheitsdienste bereitzustellen, steht im Widerspruch zur Realität vor Ort (BS 23.2.2023). Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und kann technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch sein (AA 13.3.2023). Krankenhäuser entsprechen nicht dem europäischen Standard (BMEIA 13.3.2023). Insbesondere in ländlichen Gebieten fehlt es oft an qualifiziertem Personal, Ausrüstung und Medikamenten in Krankenhäusern und Gesundheitszentren – es wird häufig auf kirchliche Kliniken, private Praktiker oder traditionelle Kräuterkundige zurückgegriffen (BS 23.2.2023). Infolge der COVID-19-Pandemie und der Lockdown-Maßnahmen im Jahr 2020 hatten die auf die kostenlosen Gesundheitsprogramme der Regierung angewiesenen Armen weniger Zugang zur medizinischen Grundversorgung. Hier verzeichnete Uganda einen Anstieg an Todesfällen durch vermeidbare Krankheiten, Geburten und andere gesundheitliche Notfälle (BS 23.2.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.3.2023): Uganda - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/ugandasicherheit/208752, Zugriff 13.3.2023 BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (13.3.2023): Uganda - Reiseinformationen, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/uganda/, Zugriff 13.3.2023 BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report - Uganda, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069784/country_report_2022_UGA.pdf, Zugriff 13.3.2023
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Zum Sachverhalt: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, durch persönliche Einvernahme des BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 14.02.2024 sowie durch Einsichtnahme in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Uganda. Ergänzend wurden Auszüge des Zentralen Melderegisters (ZMR), des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister (IZR), des Betreuungsinformationssystems über die Grundversorgung (GVS) und des Strafregisters eingeholt, weiters auch ein Sozialversicherungsdatenauszug. 2.
  5. Zur Person des BF: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Glaubenszugehörigkeit sowie zu den Sprachkenntnissen basieren auf den übereinstimmenden Angaben des BF vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde und dem erkennenden Gericht. Die Identität des BF steht aufgrund seines vor den österreichischen Behörden im Original in Vorlage gebrachten – und im zentralen Fremdenregister als "authentisch (echt)" hinterlegten – ugandischen Reisepasses fest. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus dem vorgelegten Arztbrief der XXXX , dem Befundbericht von XXXX sowie den Angaben des BF im Verfahren. Aufgrund seines Gesundheitszustandes lässt sich auf die Arbeitsfähigkeit des BF schließen. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus dem vorgelegten Arztbrief der römisch 40 , dem Befundbericht von römisch 40 sowie den Angaben des BF im Verfahren. Aufgrund seines Gesundheitszustandes lässt sich auf die Arbeitsfähigkeit des BF schließen. Die Feststellungen hinsichtlich seiner Herkunft, seiner Schulausbildung und Berufserfahrung sowie seiner persönlichen und familiären Situation basieren auf den glaubhaften Angaben des BF im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Hinsichtlich der Reiseroute bis hin zur Ankunft in Österreich gilt es, auf die gleichbleibenden Angaben des BF im Verfahren zu verweisen sowie auf die im Akt erliegende Kopie des Reisepasses des BF. Die Feststellung zum gegenwärtigen Bezug der Grundversorgung ergibt sich aus einem aktuellen Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem. Die Feststellungen betreffend die Integration des BF in Österreich beruhen ebenfalls auf seinen Aussagen und den vorgelegten Dokumenten. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF ist durch eine Abfrage im Strafregister der Republik belegt. 2.
  6. Zu den Fluchtgründen des BF: Der BF bringt zusammengefasst vor, über familiäre Beziehungen und seine Arbeit als Zivilingenieur umfangreiche Kontakte zu wichtigen Persönlichkeiten in Uganda geknüpft zu haben, dabei habe er auch viele Mitglieder der Regierungspartei „National Resistant Movement“ (NRM) kennengelernt, was schließlich zu seinem Parteibeitritt geführt habe. 2019 habe der BF zur Oppositionspartei „National Unity Party“ (NUP) gewechselt, wo der BF seine Zukunft und mehr Durchsetzungskraft für Reformen in Uganda gesehen habe. Bei den Wahlen im Januar 2021 habe die Regierungspartei gewonnen. Beim Versuch der NUP das Wahlergebnis anzufechten habe die Regierungspartei begonnen, die Oppositionellen ausfindig zu machen und zu verhaften. Im Zuge dessen sei auch der BF verhaftet, eingesperrt, geschlagen und gefoltert worden. Nach zwei Wochen sei der BF freigelassen worden und es schien, als hätte sich die Lage beruhigt und der Druck auf die Oppositionellen nachgelassen. Die Regierung habe jedoch im Jahr 2022 erneut begonnen, Mitglieder der NUP zu entführen. Aus Angst sei der BF geflohen. Es wird in Zusammenschau mit den aktuellen Länderfeststellungen nicht verkannt, dass die Regierungspartei NRM die politische Sphäre und alle Regierungsebenen dominiert und immer wieder Wahlen gewinnt, die weder als frei noch als fair gelten. Wahlkämpfe sind von Gewalt, Einschüchterung und Schikanen gegenüber Kandidaten und Anhängern der Opposition geprägt. Die oppositionelle NUP ist erheblichen Repressionen seitens der Behörden ausgesetzt – insbesondere nach den Wahlen im Jänner
  7. Hinsichtlich der angesprochenen Repressionen gegen die oppositionelle NUP wird dem BF in Zusammenschau mit den oben zitierten Länderfeststellungen Glauben geschenkt. Nicht glaubhaft machen konnte der BF hingegen eine daraus resultierende, gegen ihn individuell gerichtete Verfolgungsgefahr. Dies auch insbesondere deshalb, weil es sich beim BF seinen eigenen Aussagen zu Folge lediglich um ein einfaches Parteimitglied handelt (niederschriftliche BFA Einvernahme vom 07.05.2023, AS 80). Das Bundesverwaltungsgericht gelangt gegenständlich auf Grundlage der ergänzenden Ermittlungen zum Ergebnis, dass das Vorbringen des BF zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft ist. Der BF machte im Zuge seiner Befragungen vor dem BFA und vor dem Bundesverwaltungsgericht unplausible und widersprüchliche Angaben, sodass – wie darzulegen sein wird – von der Konstruiertheit seines Fluchtvorbringens auszugehen und ihm die Glaubwürdigkeit zu versagen war. Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert. Das Vorbringen des BF entspricht diesen Anforderungen nicht und ist somit als nicht glaubhaft zu qualifizieren. So gab der BF im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, im März 2021 für 14 Tage festgehalten und gefoltert worden zu sei. Sein Herkunftsland verließ er jedoch erst knapp eineinhalb Jahre nach seiner Inhaftierung. Laut den Angaben des BF habe er seine politische Tätigkeit niedergelegt und habe sich die Lage nach seiner Freilassung beruhigt. Den Entschluss Uganda zu verlassen habe der BF erst im Oktober 2022 gefasst, als die Regierung erneut begonnen habe, Mitglieder der Oppositionspartei zu entführen. „Sicherheitsleute“ seien zu seinem Haus gekommen, um ihn davon zu überzeugen, die NUP zu verlassen und zur Regierungspartei zurückzukehren. Mit Anrufen und Nachrichten wäre weiter Druck auf den BF ausgeübt worden, bis er im Oktober 2022 entschlossen habe von Uganda nach Ruanda zu reisen. Auch in Ruanda kam es weiterhin zu anonymen Anrufen. Letztlich habe er im Dezember 2022 entschieden Ruanda zu verlassen und seine Flucht nach Österreich anzutreten. Im Zeitraum zwischen der Ausreise aus Uganda im Oktober 2022 und der Weiterreise nach Österreich im Dezember 2022 kehrte der BF jedoch zwischenzeitlich in seinen Herkunftsstaat zurück. Obwohl der BF seine politische Tätigkeit nach seiner Inhaftierung beendet habe, sei er nun im November 2022 nach Uganda zurückgekehrt, um an einer Pressekonferenz teilzunehmen, in welcher die Namen der entführten Kollegen der NUP genannt werden sollen. Die Schilderungen des BF bezüglich seiner Inhaftierung und Folterung sowie der ihm drohenden Verfolgung erscheinen unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der BF bereits nach einem Monat nach Uganda zurückgekehrt sei und an einer Pressekonferenz teilgenommen habe, welche laut Angaben des BF „nicht nur über das Fernsehen, sondern auch über soziale Medien veröffentlicht wurde“, unglaubhaft. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme gab der BF diesbezüglich an, zurückgekehrt zu sein, da er geglaubt habe, die Situation in seinem Herkunftsland hätte sich beruhigt. Auch auf die Frage des erkennenden Richters, warum der BF trotz der gefährlichen Lage nach Uganda zurückgekehrt sei, antwortete dieser, er sei gutgläubig gewesen und habe geglaubt, man werde ihn in Ruhe lassen. Es erschließt sich dem erkennenden Gericht jedoch nicht, warum sich der BF aufgrund der Bedrohung für eineinhalb Jahre aus der Politik zurückgezogen habe und infolge erneuter Unruhen nach Ruanda geflüchtet sei, um nur einen Monat später nach Uganda zurückzukehren und an einer für die breite Öffentlichkeit zugänglichen Pressekonferenz teilzunehmen und bildlich im Fernsehen und den sozialen Medien stattzufinden. Gab der BF noch vor der belangten Behörde an, dass es zu Ermordungen und Entführungen von Bürgern komme, welche ihre Stimme gegen die Regierung erheben. Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum der BF für eine regierungskritische Pressekonferenz zurückkehre und im selben Moment im Glauben sei, dass sich die Lage in Uganda für den BF verbessert habe. Widersprüchlich waren die Angaben des BF auch hinsichtlich des gewaltsames Todes seiner ersten Frau. Gab er diesbezüglich vor dem BFA noch an, dass diese eines Abends von Sicherheitsleuten vor den Augen seiner Kinder zusammengeschlagen worden sei (niederschriftliche BFA Einvernahme vom 07.05.2023, AS 79), steigerte er sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht noch dahingehend, dass diese obendrein vor den Augen seiner Kinder vergewaltigt worden sei (Protokoll der Verhandlung vom 14.02.2024, S 8). Darüber hinaus wird der zeitliche Umstand festgehalten, wonach der BF bereits im Juni 2022 ein auf ihn ausgestelltes Visum von der Österreichischen Botschaft in XXXX für den Zeitraum von 24.12.2022 bis 15.01.2023 erhielt. Vom BF wurde diese zeitliche Nähe zwischen der Gültigkeit des Visums und dem fluchtauslösenden Ereignis jedoch als bloßer Zufall dargestellt und von ihm vollkommen unglaubwürdig behauptet, dass er ein Touristenvisum erhalten habe, um die Berge in Österreich zu besuchen. Erst als er begriffen habe, dass er auch in Ruanda nicht mehr sicher sei, griff er auf sein bereits im Juni 2022 ausgestelltes Visum zurück und reiste nach Österreich (Protokoll der Verhandlung vom 14.02.2024, S 10):Darüber hinaus wird der zeitliche Umstand festgehalten, wonach der BF bereits im Juni 2022 ein auf ihn ausgestelltes Visum von der Österreichischen Botschaft in römisch 40 für den Zeitraum von 24.12.2022 bis 15.01.2023 erhielt. Vom BF wurde diese zeitliche Nähe zwischen der Gültigkeit des Visums und dem fluchtauslösenden Ereignis jedoch als bloßer Zufall dargestellt und von ihm vollkommen unglaubwürdig behauptet, dass er ein Touristenvisum erhalten habe, um die Berge in Österreich zu besuchen. Erst als er begriffen habe, dass er auch in Ruanda nicht mehr sicher sei, griff er auf sein bereits im Juni 2022 ausgestelltes Visum zurück und reiste nach Österreich (Protokoll der Verhandlung vom 14.02.2024, S 10): „RI: Warum Österreich? Weshalb war Österreich Ihr Zielland? BF: Weil ich bereits ein Visum für Österreich hatte. Ich war der Ansicht, dass ich hier sicher wäre. RI: Wieso haben Sie ein Visum für Österreich gehabt? BF: Ich hatte bereits früher ein Touristenvisum bekommen, um die Berge hier zu besuchen. RI: Sie waren davor bereits einmal in Österreich? BF: Das ist mein erster Besuch in Österreich. Ich habe mein Visum ca. im Juni 2022 bekommen. RI: Woher haben Sie das Visum bezogen? BF: Ich habe das zunächst in Uganda, im Visumzentrum, beantragt und es wurde dann in Äthiopien bearbeitet. Ich habe es dann von dem Visumzentrum erhalten. […] RI: Beantragt haben Sie das Visum aber im Juni 2022? BF: Ja, das ist richtig. RI: Für welchen Zeitraum wurde das Visum ausgestellt? BF: Ich kann mich nicht genau erinnern aber ich weiß noch, dass das Visum im Januar 2023 abgelaufen war. RI: Das von der Österreichischen Botschaft in XXXX auf Sie ausgestellte Visum war für den Zeitraum von 24.12.2022 bis 15.01.2023 gültig. Ist es da ein schrecklicher Zufall, dass Ihre Frau unmittelbar davor zusammengeschlagen und vergewaltigt wurde oder haben Sie Ihre Ausreise bereits im Juni geplant?RI: Das von der Österreichischen Botschaft in römisch 40 auf Sie ausgestellte Visum war für den Zeitraum von 24.12.2022 bis 15.01.2023 gültig. Ist es da ein schrecklicher Zufall, dass Ihre Frau unmittelbar davor zusammengeschlagen und vergewaltigt wurde oder haben Sie Ihre Ausreise bereits im Juni geplant? BF: Meine Frau hatte im Dezember die Probleme, weil die Polizei wissen wollte, wo ich bin. Sie hat der Polizei nichts von Österreich gesagt, nur von Ruanda. Als ich begriffen habe, dass ich auch in Ruanda nicht mehr sicher bin, griff ich auf mein Visum für Österreich zurück und bin deswegen hierhergekommen.“ Aus Sicht des erkennenden Gerichts indiziert der zeitliche Konnex zwischen der Gültigkeit des Visums und dem behaupteten, jedoch vom Gericht als unglaubhaft erkannten fluchtauslösenden Ereignis, dass der BF seine Ausreise nach Österreich bereits von langer Hand geplant hatte, die Visumausstellung aus diesem Grund erfolgt war und die Fluchtgeschichte als Begründung dieser Ausreise nachträglich konstruiert wurde. Weiters ist es nicht nachvollziehbar, dass der BF vorbringt, keine Probleme mit den Behörden bei seiner legalen Ausreise aus Uganda gehabt zu haben (niederschriftliche BFA Einvernahme vom 07.05.2023, AS 78). Diese ist auch mit Ausreisestempeln in seinem Reisepass dokumentiert (sh. Kopie des Reisepasses, AS 47). Wäre der BF tatsächlich von der Regierung bzw. von der Regierungspartei verfolgt, erscheint nicht nachvollziehbar, dass es dem BF wiederholt möglich war sein Herkunftsland legal zu verlassen und wieder einzureisen. Nicht nachvollziehbar ist weiters, dass der BF zwar telefonischen Kontakt mit seiner Mutter, nicht aber mit seiner zweiten Ehefrau pflegt. Vor dem BFA führte der BF diesbezüglich aus Angst zu haben, dass das Telefon seiner Frau überwacht werde. Warum er nicht auch befürchte, dass das Telefon seiner Mutter überwacht werde, vermochte der BF nicht schlüssig darzulegen. Der im Beschwerdeschriftsatz vorgebrachter Erklärungsversuch, dem BF falle es schwer, sich in englischer Sprache zu verständigen und habe er daher nicht auf bestmögliche Weise zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen können, vermag nicht zu überzeugen. So wurde der BF – ausgehend vom gegenständlichen Einvernahmeprotokoll – sowohl zu Beginn als auch zum Ende der Einvernahme vor dem BFA am 07.05.2023 dazu befragt, ob er den Dolmetscher einwandfrei verstehe bzw. verstanden habe, was der BF beide Male bejahte (AS 74, 82). Darüber hinaus bestätigte der BF nach erfolgter Rückübersetzung die Richtigkeit der gegenständlichen Niederschrift, wobei der BF – ausgehend von der gegenständlichen Niederschrift – seine Ausführungen sogar noch ergänzte (AS 83). Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung bekräftigte der BF zudem seine Englischkenntnisse auch aufgrund seines in englischer Sprache absolvierten Studiums und bestätigte, dass keine Verständnisprobleme vorliegen würden. Die vom BF behaupteten Verständigungsprobleme sind sohin als reine Schutzbehauptung zu werten. Zusammengefasst verharrte der BF während seiner Einvernahme, aufgrund des persönlichen Eindrucks des erkennenden Richters, in einer, die wichtigen Eckpunkte seiner Schilderung betreffenden, widersprüchlichen, oberflächlichen und nicht nachvollziehbaren Darlegung, bzw. ausweichender Beantwortung der gestellten Fragen, obwohl nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend zu schildern, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt ist. Diesen Anforderungen konnte der BF wie die obigen Ausführungen zeigen nicht gerecht werden. Auch der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass es dem Asylwerber obliegt, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (VwGH 20.1.1993, 92/01/0752; 19.5.1994, 94/19/0465 mwN.) und dass weder die erstinstanzliche Behörde noch das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet ist, den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zu dem Schluss, dass es dem BF nicht gelungen ist, eine konkrete gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Seine Ausführungen lassen in ihrer Gesamtbetrachtung die Fluchtgeschichte als reine gedankliche Konstruktion erscheinen, der jegliche Stringenz hinsichtlich einer Verfolgung fehlt, sodass die Angaben zu seiner behaupteten Verfolgung jegliche Wahrscheinlichkeit und Glaubwürdigkeit vermissen lassen und davon auszugehen ist, dass diese Geschichte nur zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels vorgebracht wurde. Der BF hat weder in seinem Beschwerdeschriftsatz noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung neue entscheidungsrelevante Sachverhalte oder Unterlagen vorgebracht, die die Glaubwürdigkeit seiner Angaben stärken hätte können. Sofern zum Ausdruck gebracht wird, dass ihm aufgrund seines Vorbringens eine Rückkehr nach Uganda nicht mehr möglich sei und er sich bei einer Rückkehr nach Uganda in eine ausweglose, seine Rechte nach Art. 2 und Art. 3 EMRK verletzende Lage geraten würde, ist dies unter dem Gesichtspunkt der Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens zu beurteilen und kann demnach keine Verfolgung durch staatliche Behörden gesehen werden. Da aufgrund der oben dargelegten Gründe eine staatliche Verfolgung gar nicht droht, ist unter Zugrundelegung dieser Ausführungen auch keine gesonderte weitere Beurteilung hinsichtlich einer innerstaatlichen Fluchtalternative erforderlich. Sofern zum Ausdruck gebracht wird, dass ihm aufgrund seines Vorbringens eine Rückkehr nach Uganda nicht mehr möglich sei und er sich bei einer Rückkehr nach Uganda in eine ausweglose, seine Rechte nach Artikel 2 und Artikel 3, EMRK verletzende Lage geraten würde, ist dies unter dem Gesichtspunkt der Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens zu beurteilen und kann demnach keine Verfolgung durch staatliche Behörden gesehen werden. Da aufgrund der oben dargelegten Gründe eine staatliche Verfolgung gar nicht droht, ist unter Zugrundelegung dieser Ausführungen auch keine gesonderte weitere Beurteilung hinsichtlich einer innerstaatlichen Fluchtalternative erforderlich. Des Weiteren kann nicht davon ausgegangen werden, dass der gesunde und arbeitsfähige BF, der über eine Schulausbildung und Berufserfahrung verfügt, bei einer Rückkehr ins Herkunftsland in Bezug auf existentielle Grundbedürfnisse in eine ausweglose Situation geraten würde, selbst wenn es an staatlichen Sozialleistungen mangeln würde und unter Berücksichtigung, dass er noch über familiäre Anknüpfungspunkte in Uganda verfügt 2.
  8. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln.
  9. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  10. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  11. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
  12. Rechtslage:

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 leg.

cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Absch. A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Im Sinne des Art. 1 Absch. A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Im Sinne des Artikel eins, Absch. A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Art 1 Absch. A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Absch. A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279). Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.1.2. Zur Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.3. ausführlich dargestellt, konnte der BF nichtglaubhaft machen, dass ihm aus einem der Gründe der Genfer Flüchtlingskonvention Verfolgung droht; es ist nicht glaubhaft, dass er in Uganda einer gezielt gegen ihn gerichteten Verfolgung ausgesetzt ist. Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2.3. ausführlich dargestellt, konnte der BF nichtglaubhaft machen, dass ihm aus einem der Gründe der Genfer Flüchtlingskonvention Verfolgung droht; es ist nicht glaubhaft, dass er in Uganda einer gezielt gegen ihn gerichteten Verfolgung ausgesetzt ist. Soweit der BF in seiner Beschwerde vom 16.08.2023 behauptet, das BFA habe den Sachverhalt nicht vollumfänglich ermittelt, da nicht umfassend auf die Situation im Herkunftsstaat eingegangen wurde, sei gesagt, dass das BFA die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung aktuellste Länderinformation vollumfänglich zitiert und seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Diesen Feststellungen schließt sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich an. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides): 3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): 3.2.1. Rechtslage:

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – "real risk" einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582). Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – "real risk" einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht vergleiche VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582). Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua)Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua) 3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Dem BF droht in Uganda – wie oben bereits dargelegt wurde – keine asylrelevante Verfolgung. Auch dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Uganda die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der BF ist volljährig, gesund und arbeitsfähig. Er verfügt über eine mehrjährige Schul- sowie universitäre Bildung und hat in Uganda bereits mehrere Jahre als Zivilingenieur gearbeitet. Er konnte auch vor seiner Ausreise seinen Lebensunterhalt sichern und ist es ihm aufgrund seiner Ausbildung und Berufserfahrung möglich, im Falle einer Rückkehr nach Uganda am Arbeitsmarkt unterzukommen oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, um seine Existenz zu sichern. Es ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb er seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht bestreiten können sollte. Auch dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Uganda die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der BF ist volljährig, gesund und arbeitsfähig. Er verfügt über eine mehrjährige Schul- sowie universitäre Bildung und hat in Uganda bereits mehrere Jahre als Zivilingenieur gearbeitet. Er konnte auch vor seiner Ausreise seinen Lebensunterhalt sichern und ist es ihm aufgrund seiner Ausbildung und Berufserfahrung möglich, im Falle einer Rückkehr nach Uganda am Arbeitsmarkt unterzukommen oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, um seine Existenz zu sichern. Es ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb er seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht bestreiten können sollte. Es ist dem BF darüber hinaus auch unbenommen, gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen oder sich im Falle der Bedürftigkeit an eine jener im Herkunftsstaat tätigen Menschenrechtsorganisationen zu wenden, im Bereich der Unterstützung von Rückkehrern tätig sind. Aufgrund der zuvor genannten Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Damit ist der BF durch die Abschiebung nach Uganda aber nicht in seinem Recht

Art. 3

EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der BF allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Uganda bessergestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde in Uganda keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.Damit ist der BF durch die Abschiebung nach Uganda aber nicht in seinem Recht

Artikel 3

, EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der BF allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Uganda bessergestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde in Uganda keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Für das Vorliegen akuter und schwerwiegender Erkrankungen, welche in Uganda nicht behandelbar wären und die im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, bot sich im vorliegenden Beschwerdefall kein Anhaltspunkt, zumal der BF angegeben hat, die von ihm benötigten Medikamente auch in Uganda erhalten zu haben und diese zudem „nicht sehr teuer“ seien. Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Uganda dann nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohte. Dies kann im gegenständlichen Fall jedoch verneint werden.Für das Vorliegen akuter und schwerwiegender Erkrankungen, welche in Uganda nicht behandelbar wären und die im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK führen könnten, bot sich im vorliegenden Beschwerdefall kein Anhaltspunkt, zumal der BF angegeben hat, die von ihm benötigten Medikamente auch in Uganda erhalten zu haben und diese zudem „nicht sehr teuer“ seien. Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Uganda dann nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohte. Dies kann im gegenständlichen Fall jedoch verneint werden. Auch besteht ganz allgemein in Uganda derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage in Uganda (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für das gesamte Staatsgebiet von Uganda nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr nach Uganda mit existentiellen Nöten konfrontiert ist. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den BF ein reales Risiko einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.Auch besteht ganz allgemein in Uganda derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage in Uganda (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für das gesamte Staatsgebiet von Uganda nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr nach Uganda mit existentiellen Nöten konfrontiert ist. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den BF ein reales Risiko einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war. 3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

§ 58Abs. 1 Z 2 Asyl

G hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war der BF daher nicht zuzuerkennen.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war der BF daher nicht zuzuerkennen. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 57 AsylG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 57, AsylG abzuweisen. 3.

  1. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides): 3.4.
  3. Rechtslage:

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

§ 52Abs 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

§ 9Abs.

1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen.

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen.

§ 9Abs.

3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. 3.4.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall: Da der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt, stützte sich die belangte Behörde zu Recht auf § 52 Abs. 2 Z 2 FPG.Da der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt, stützte sich die belangte Behörde zu Recht auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. In weiterer Folge ist eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art 8 Abs. 2 EMRK als verhältnismäßig angesehen werden kann oder in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.In weiterer Folge ist eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK als verhältnismäßig angesehen werden kann oder in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme

§ 9Abs.

1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0301; VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362; VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456; VwGH 05.11.2019, Ro 2019/01/0008).Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0301; VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362; VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456; VwGH 05.11.2019, Ro 2019/01/0008). Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,, 18.135 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Die Dauer des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet seit Dezember 2022 ist als kurz zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund befristeter bzw. vorläufiger Aufenthaltsberechtigungen – zunächst durch das Visum C und später durch den Antrag auf internationalen Schutz – rechtmäßig war, weshalb dieser während der Dauer des Aufenthaltes nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Insbesondere fußt sein Aufenthalt im Bundesgebiet auf einem unbegründeten Asylantrag und kommt einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. VwGH 30.07.2020, Ra 2020/20/0130-6; 10.04.2019, Ra, 2019/18/0049 und Ra 2019/18/0058; 19.06.2019, Ra 2019/01/0051; 23.10.2019, Ra 2019/19/0289; 30.07.2015, Ra 2014/22/0055; als auch der Verfassungsgerichtshof vom 26.04.2010, U 493/10-5, und VfGH 12.06.2013, U485/2012).Die Dauer des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet seit Dezember 2022 ist als kurz zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund befristeter bzw. vorläufiger Aufenthaltsberechtigungen – zunächst durch das Visum C und später durch den Antrag auf internationalen Schutz – rechtmäßig war, weshalb dieser während der Dauer des Aufenthaltes nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Insbesondere fußt sein Aufenthalt im Bundesgebiet auf einem unbegründeten Asylantrag und kommt einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu vergleiche VwGH 30.07.2020, Ra 2020/20/0130-6; 10.04.2019, Ra, 2019/18/0049 und Ra 2019/18/0058; 19.06.2019, Ra 2019/01/0051; 23.10.2019, Ra 2019/19/0289; 30.07.2015, Ra 2014/22/0055; als auch der Verfassungsgerichtshof vom 26.04.2010, U 493/10-5, und VfGH 12.06.2013, U485/2012). Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/20/0422).Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/20/0422). Im gegenständlichen Verfahren verfügt der BF im Bundesgebiet über keine familiären Anknüpfungspunkte und besteht kein besonders schützenswertes Privatleben. Die Ehefrau des BF sowie seine vier minderjährigen Kinder leben in Uganda. So auch die Mutter, der Bruder und die Schwester des BF. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige, besonders ausgeprägte und tiefgreifende Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind schon in Hinblick auf die kurze Dauer seines bisherigen Aufenthalts in Österreich nicht erkennbar und wurden vom BF auch nicht schlüssig behauptet. An dieser Ansicht vermag auch das nachgewiesene ehrenamtliche Engagement des BF nichts zu ändern. Die festgestellten Umstände sind für sich alleine jedenfalls nicht dazu geeignet eine Integration von maßgeblicher Intensität zu begründen. Gleichzeitig hat der BF in seinem Herkunftsstaat, in dem er geboren, aufgewachsen ist und den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch familiäre Anknüpfungspunkte. Der BF spricht auch Luganda als Muttersprache, verfügt über ausgezeichnete Kenntnisse der englischen Sprache und ist mit den regionalen Gebräuchen und Eigenheiten der Kultur in Uganda vertraut. Von einer vollkommenen Entwurzelung kann daher nicht ausgegangen werden. Hinsichtlich der strafrechtlichen Unbescholtenheit des BF ist auszuführen, dass dies nach Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen darstellt (vgl. zuletzt VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253 mit Verweis auf VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070 und VwGH 13.10.2011, 2009/22/0273;), da der VwGH davon ausgeht, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.Hinsichtlich der strafrechtlichen Unbescholtenheit des BF ist auszuführen, dass dies nach Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen darstellt vergleiche zuletzt VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253 mit Verweis auf VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070 und VwGH 13.10.2011, 2009/22/0273;), da der VwGH davon ausgeht, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Dem allenfalls bestehenden Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen öffentliche Interessen daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. zB. VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des BF am Verbleib in Österreich.Dem allenfalls bestehenden Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen öffentliche Interessen daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche zB. VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des BF am Verbleib in Österreich. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG nicht in Betracht kommt. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.

  1. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides): 3.
  2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides):

§ 52Abs.

9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46

FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Es gibt für das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Uganda die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059). Zudem ist er volljährig, gesund und erwerbsfähig, hat in seinem Heimatstaat ein Studium absolviert und verfügt über Berufserfahrung. Durch die Aufnahme einer entsprechenden Täti

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