← Österreich

{'item': 'I422 2271505-3'}

Obsah (9)Art. 133§ 57§ 68§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§ 1

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.05.2024 GeschäftszahlI422 2271505-3 SpruchI422 2271505-3/5E, I422 2271505-3/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, der angab, syrischer Staatsbürger zu sein, stellte am 19.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Rahmen der Erstbefragung wie folgt begründete: „Ich habe meine Heimat wegen dem Krieg verlassen. Ich habe keine weiteren Fluchtgründe.“ Am 19.01.2023 und am 09.02.2023 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. In der Einvernahme am 19.01.2023 gab der Beschwerdeführer an, tunesischer Staatsbürger zu sein; sein eigener authentischer Reisepass sei in Serbien geblieben; er wolle keinesfalls nach Tunesien zurück und aus diesem Grund habe er sich syrische Dokumente besorgt. Er kenne Leute aus Tunesien, die hätten es genauso gemacht. Er hoffe, mit diesen Dokumenten Asyl zu bekommen. Nach seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, er sei aus wirtschaftlichen Gründen gekommen. Er wolle ein schönes Leben haben. Er sei zuletzt in der Türkei gewesen. Das Leben dort sei schwer. Das sei alles, was er zum Fluchtgrund angeben könne. Ihm sei von Landsleuten geraten worden, in dem bestmöglichen Land, wo es die besten Sozialleistungen gäbe, einen Asylantrag einzubringen. Am 01.03.2023 wurde eine neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers durchgeführt, da es große Diskrepanzen zwischen dem vom Beschwerdeführer im Verfahren angegebenen Geburtsdatum und auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumenten zu seiner angeblichen syrischen Herkunft gäbe. Mit Bescheid vom 06.04.2023, Zl. 1325074807-222951653 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien als unbegründet ab (Spruchpunkt I. und II.). Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Außerdem hielt das Bundesamt fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.). Ferner wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Mit Bescheid vom 06.04.2023, Zl. 1325074807-222951653 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Außerdem hielt das Bundesamt fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sechs.). Ferner wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 03.05.2023 im vollen Umfang Beschwerde. In dieser brachte er im Wesentlichen vor, dass er ein syrischer Staatsangehöriger sei, der aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage und des Kriegs aus Syrien geflohen sei, dies ohne den Wehrdienst abzuleisten. Er sei mittlerweile wehrdienstpflichtig und würde von der syrischen Regierung bei einer Rückkehr eingezogen oder wegen seiner bisherigen Wehrdienstverweigerung durch Abwesenheit aus Syrien von der syrischen Regierung verfolgt werden. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.05.2023, Zl. XXXX /3E, wurde die Beschwerde abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht führte zusammengefasst aus, dass das ursprüngliche Vorbringen, syrischer Staatsangehöriger zu sein, vom Beschwerdeführer selbst in der Einvernahme vor dem Bundesamt in Abrede gestellt und als nicht zutreffend angegeben worden sei, daher sei auf die in der Beschwerde vorgebrachten Fluchtgründe betreffend eine den Beschwerdeführer in Syrien drohende Verfolgung aufgrund einer Einziehung in den Wehrdienst nicht weiter einzugehen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.05.2023, Zl. römisch 40 /3E, wurde die Beschwerde abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht führte zusammengefasst aus, dass das ursprüngliche Vorbringen, syrischer Staatsangehöriger zu sein, vom Beschwerdeführer selbst in der Einvernahme vor dem Bundesamt in Abrede gestellt und als nicht zutreffend angegeben worden sei, daher sei auf die in der Beschwerde vorgebrachten Fluchtgründe betreffend eine den Beschwerdeführer in Syrien drohende Verfolgung aufgrund einer Einziehung in den Wehrdienst nicht weiter einzugehen. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 15.09.2023, E 1854/2023-10, wurde dem Antrag der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen Folge gegeben. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 28.11.2023, E 1854/2023-16, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Am 29.01.2024 erhob die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof und beantragte gleichzeitig die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichthofes vom 15.02.2024, Ra 203/14/0216-10 wurde die Revision des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen aus, dass sich das Bundesverwaltungsgericht – entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers – ausreichend mit dessen Vorbringen zur Staatsangehörigkeit auseinandergesetzt habe und es unter Zugrundelegung seiner Angaben im behördlichen Verfahren zutreffend zu dem Ergebnis gekommen sei, dass der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkten in seinem Herkunftsstaat verfüge und ihm nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine konkret gegen ihn gerichtete asylrelevante Verfolgung drohe. 2. Am 20.12.2023 stellte der Beschwerdeführer den ersten Folgeantrag auf internationalen Schutz. Danach befragt, weshalb er neuerlich einen Asylantrag stelle und was sich verändert habe, gab er an, er habe Dokumente, welch beweisen würden, dass er Syrer sei. Ansonsten habe sich hinsichtlich seiner Fluchtgründe nichts verändert. Er legte einen Personalausweis seines Vaters, einen türkischen Identitätsnachweis seiner Mutter sowie einen Melderegisterauszug hinsichtlich seiner Person vor. Der Beschwerdeführer wurde am 18.01.2024 von einem Organ des Bundesamtes niederschriftlich einvernommen. Er brachte zusammengefasst vor, kein Tunesier, sondern Syrer zu sein. In der Einvernahme am 19.01.2023 habe er nie gesagt Tunesier zu sein. Der Sachbearbeiter und der Dolmetscher hätten ihm dies nicht geglaubt. Einige Schriftstücke seien ihm von einem Onkel aus Syrien via „WhatsApp“ übermittelt worden und ein anderes Schriftstück habe ein Freund aus der Türkei nach Österreich gebracht. Darüber hinaus brachte er vor, zu versuchen sich die Originaldokumente zu beschaffen. Mit dem Bescheid vom 26.01.2024, Zl. XXXX wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 20.12.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigen

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I. und II.). Dem Beschwerdeführer wurde überdies eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1a FPG wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und zudem gegen den Beschwerdeführer

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).Mit dem Bescheid vom 26.01.2024, Zl. römisch 40 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 20.12.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigen

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde überdies eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und zudem gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Gegen den Bescheid wurde fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen unterstellt werde, dass er aus Tunesien stamme, und nicht wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, aus Syrien. Das Bundesamt für Fremdenwesen habe sich nicht ausreichend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und hätte sie eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers in Bezug auf Syrien vornehmen müssen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.02.2024, Zl. XXXX , wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das in Spruchpunkt VII. verhängte Einreiseverbot ersatzlos behoben wurde. Das Bundesverwaltungsgericht führte zusammengefasst aus, dass zwischen der rechtkräftigen Erledigung des Vorverfahrens und der Zurückweisung des Folgeverfahrens wegen entschiedener Sache keine wesentliche Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten sei. Seinem Vorbringen Syrer zu sein, wohne kein glaubhafter Kern inne, dem Relevanz zukomme. Zudem habe dieses Vorbringen bereits im rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren bestanden und sei dort auch berücksichtigt worden. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.02.2024, Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das in Spruchpunkt römisch sieben. verhängte Einreiseverbot ersatzlos behoben wurde. Das Bundesverwaltungsgericht führte zusammengefasst aus, dass zwischen der rechtkräftigen Erledigung des Vorverfahrens und der Zurückweisung des Folgeverfahrens wegen entschiedener Sache keine wesentliche Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten sei. Seinem Vorbringen Syrer zu sein, wohne kein glaubhafter Kern inne, dem Relevanz zukomme. Zudem habe dieses Vorbringen bereits im rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren bestanden und sei dort auch berücksichtigt worden. In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe. Der Antrag wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichthofes vom 24.04.2024, Ra 2024/18/0180-4 aufgrund von Aussichtslosigkeit abgewiesen. 3. Am 14.03.2024 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Folgeantrag auf internationalen Schutz. Auf die Frage, weshalb er neuerlich einen Asylantrag stelle und was sich in Bezug auf sein bereits rechtskräftig entschiedenes Vorverfahren verändert habe, gab er an, dass es dort [Anm. gemeint Herkunftsstaat] nicht sicher sei und Krieg herrsche. Der Beschwerdeführer wurde am 19.03.2024 und am 25.03.2024 von einem Organ des Bundesamtes niederschriftlich einvernommen. Er wiederholte im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen, wonach er kein tunesischer, sondern syrischer Staatsangehöriger sei. Die Polizei hier in Österreich habe zu Beginn einen Fehler gemacht. Nunmehr könne er auch Originaldokumente vorlegen, die sein Vorbringen bestätigen würden. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Manuduktionspflicht dahingehend unterrichtet, dass dieses Vorbringen jedoch einen Antrag auf Wiederaufnahme und keinen Antrag auf internationalen Schutz darstelle. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 25.03.2024 legte der Beschwerdeführer Dokumente vor. Er bestätigte erneut, dass sein Name richtigerweise XXXX [...] laute. Er sei Syrer und nicht Tunesier. Sein Heimatland sei momentan wegen des Krieges unsicher.Der Beschwerdeführer wurde am 19.03.2024 und am 25.03.2024 von einem Organ des Bundesamtes niederschriftlich einvernommen. Er wiederholte im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen, wonach er kein tunesischer, sondern syrischer Staatsangehöriger sei. Die Polizei hier in Österreich habe zu Beginn einen Fehler gemacht. Nunmehr könne er auch Originaldokumente vorlegen, die sein Vorbringen bestätigen würden. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Manuduktionspflicht dahingehend unterrichtet, dass dieses Vorbringen jedoch einen Antrag auf Wiederaufnahme und keinen Antrag auf internationalen Schutz darstelle. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 25.03.2024 legte der Beschwerdeführer Dokumente vor. Er bestätigte erneut, dass sein Name richtigerweise römisch 40 [...] laute. Er sei Syrer und nicht Tunesier. Sein Heimatland sei momentan wegen des Krieges unsicher. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 12.04.2024, Zl. XXXX wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde / BF) den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 20.12.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigen

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I. und II.). Dem Beschwerdeführer wurde überdies eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1a FPG wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und zudem gegen den Beschwerdeführer

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 12.04.2024, Zl. römisch 40 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde / BF) den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 20.12.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigen

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde überdies eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und zudem gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung 25.04.2024 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers [Anm. wegen bereits entschiedener Sache] abgewiesen habe, weil sie davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorgebracht habe. Dem sei jedoch entgegen zu halten, dass es sich bei den vorgelegten Dokumenten sehr wohl um einen neuen Sachverhalt handle. Der Beschwerdeführer könne nunmehr belegen, dass er syrischer Staatsangehöriger sei und unterliege er in seinem Herkunftsstaat einer asylrelevanten Verfolgung. Zugleich wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt und – für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehe, dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt vorliege – ein Antrag auf Wiederaufnahme nach § 69 AVG gestellt.Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung 25.04.2024 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers [Anm. wegen bereits entschiedener Sache] abgewiesen habe, weil sie davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorgebracht habe. Dem sei jedoch entgegen zu halten, dass es sich bei den vorgelegten Dokumenten sehr wohl um einen neuen Sachverhalt handle. Der Beschwerdeführer könne nunmehr belegen, dass er syrischer Staatsangehöriger sei und unterliege er in seinem Herkunftsstaat einer asylrelevanten Verfolgung. Zugleich wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt und – für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehe, dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt vorliege – ein Antrag auf Wiederaufnahme nach Paragraph 69, AVG gestellt. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 30.04.2024 vorgelegt und langten am 02.05.2024 in der Gerichtsabteilung des erkennenden Richters ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: 1.1. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, Staatsangehöriger von Tunesien und bekennt sich zum islamischen Glauben. Er gehört der Volksgruppe der Araber an. Seine Identität steht nicht fest. Er ist gesund und arbeitsfähig. Nicht festgestellt werden kann, wann der Beschwerdeführer sein Herkunftsland verlassen hat. Der Beschwerdeführer verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in Tunesien. Eigenen Angaben zufolge verfügt der Beschwerdeführer über keine Schulbildung. Er verfügt allerdings über Arbeitserfahrung. Der Beschwerdeführer stellte am 19.09.2022 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 06.04.2023 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist. Außerdem hielt das Bundesamt fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Ferner wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.05.2023 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 28.11.2023 abgelehnt und die Beschwerde wurde an dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Am 29.01.2024 wurde außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichthofes vom 15.02.2024, Ra 203/14/0216-10 wurde die Revision des Beschwerdeführers zurückgewiesen.Der Beschwerdeführer stellte am 19.09.2022 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 06.04.2023 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist. Außerdem hielt das Bundesamt fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Ferner wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.05.2023 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 28.11.2023 abgelehnt und die Beschwerde wurde an dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Am 29.01.2024 wurde außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichthofes vom 15.02.2024, Ra 203/14/0216-10 wurde die Revision des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Am 20.12.2023 brachte der Beschwerdeführer einen ersten Folgeantrag auf internationalen Schutz ein. Diesen wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 26.01.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigen

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Dem Beschwerdeführer wurde überdies eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist. Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt und ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.02.2024 mit der Maßgabe abgewiesen, dass das Einreiseverbot behoben wurde. Ein in weiterer Folge beim Verwaltungsgerichtshof gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichthofes vom 24.04.2024, aufgrund von Aussichtslosigkeit abgewiesen.Am 20.12.2023 brachte der Beschwerdeführer einen ersten Folgeantrag auf internationalen Schutz ein. Diesen wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 26.01.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigen

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Dem Beschwerdeführer wurde überdies eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist. Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt und ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.02.2024 mit der Maßgabe abgewiesen, dass das Einreiseverbot behoben wurde. Ein in weiterer Folge beim Verwaltungsgerichtshof gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichthofes vom 24.04.2024, aufgrund von Aussichtslosigkeit abgewiesen. Am 14.03.2024 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen zweiten Folgeantrag auf internationalen Schutz. In Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten verfügt der Beschwerdeführer über keine maßgeblichen privaten oder familiären Anknüpfungspunkte. Auch weist er keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht auf. Er ging in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach und bestreitet seinen Lebensunterhalt über die staatliche Grundversorgung. Er ist strafgerichtlich unbescholten. 1.

  1. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 19.09.2022, wurde in der Erstbefragung mit seiner syrischen Staatsangehörigkeit begründet. In der Einvernahme vor dem Bundesamt brachte er vor, dass er tunesischer Staatsangehöriger sei und er seinen tunesischen Reisepass in Serbien zurückgelassen habe. Er wolle nicht nach Tunesien zurückgeschickt werden. Aus diesem Grund habe er sich die syrischen Dokumente besorgt. Er kenne viele Tunesier, die es auch so wie er gemacht hätten. Er habe Tunesien im September 2022 verlassen. Er hoffe aufgrund der Dokumente Asyl zu erhalten. Das Bundesamt führte zu den vorgelegten Dokumenten aus, dass die Dokumente aus Syrien dem Beschwerdeführer nicht zugeordnet werden hätte können. Der Beschwerdeführer täuschte über seine Herkunft und seine Identität. Darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer die Landeswährung Syriens nicht benennen. Er vermeinte, dass dies Dollar wären. Richtigerweise ist die Währung in Syrien das syrische Pfund bzw. die syrische Lira. Des Weiteren brachte er vor, die Währung in Syrien nicht zu kennen. Der Beschwerdeführer selbst brachte vor tunesischer Staatsangehöriger zu sein. Er versuche aufgrund der vorgelegten syrischen Dokumente den Status des Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigten zu erhalten. Der Beschwerdeführer stellte am 14.03.2024 den verfahrensgegenständlichen zweiten Folgeantrag auf internationalen Schutz. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe brachte er vor, weitere Dokumente vorlegen zu können, welche beweisen, dass er Syrer und nicht Staatsangehöriger Tunesiens sei. Dem Vorbringen syrischer Staatsangehöriger zu sein, wohnt kein glaubhafter Kern inne, dem Relevanz zukommt. Das Vorbringen Syrer zu sein, war bereits Gegenstand seines rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahrens. Der Beschwerdeführer stellt den gegenständlichen Antrag offenkundig aus asyltaktischen Gründen, um seine Abschiebung nach Tunesien zu verhindern. Er brachte im vorangegangen Asylverfahren selbst vor, tunesischer Staatsangehöriger zu sein und mit den vorgelegten Dokumenten zu versuchen seine Abschiebung nach Tunesien zu verhindern. Zwischen den rechtskräftigen Erledigungen des Vorverfahrens und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages wegen entschiedener Sache ist keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten, welche geeignet wäre, einen neuen Grund für die Gewährung internationalen Schutz darzustellen. Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Asylverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vor, welche nach rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahren entstanden wären und denen ein glaubhafter Kern innewohnt. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Tunesien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. 1.
  2. Zur Lage im Herkunftsstaat:

§ 1Z 11 HSt

V (Herkunftsstaaten-Verordnung) gilt Tunesien als sicherer Herkunftsstaat.

Paragraph eins, Ziffer 11, HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung) gilt Tunesien als sicherer Herkunftsstaat. Tunesien ist nach § 1 Z 11 HStV ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG.Tunesien ist nach Paragraph eins, Ziffer 11, HStV ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Tunesien zitiert. Die aktuellen Länderinformationen beinhalten keine Änderungen der entscheidenden Sachverhaltselemente. Im gegebenen Zusammenhang sind mangels sonstiger Bezüge zum Vorbringen die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt: Sicherheitslage Die Sicherheitslage in Tunesien ist vor allem in den südlichen Wüstengebieten (Grenze zu Libyen und Algerien) angespannt, sowie entlang der Grenze zu Algerien im Westen des Landes, dort vor allem im Gebiet um den Jebel Chaambi westlich von Kasserine. Das Risiko von terroristischen Anschlägen ist weiterhin gegeben, es ist aber eine spürbare Verringerung in den letzten Jahren feststellbar. Das Jahr 2015 bildete mit drei großen Anschlägen einen Höhepunkt, seitdem und vor allem 2021 und 2022 kam es zu einer deutlichen Reduktion terroristischer Aktivitäten. Gefahr geht dabei vorwiegend von Rückkehrern aus, v. a. aus Libyen. Die Terrorismusbekämpfung und die Sicherheit an den Grenzen gehören somit weiterhin zu den wichtigsten Prioritäten der tunesischen Regierung. Die tunesischen Behörden haben eine Reihe von Maßnahmen getroffen, um Terrorzellen zu zerschlagen, insbesondere wurde die Präsenz der Sicherheitskräfte im Land erhöht. Die Zahl der Terroranschläge in Tunesien ist in der Folge in den letzten Jahren zurückgegangen, da sich die Sicherheitsstrukturen des Landes erheblich verbessert haben, was zu einer Stabilisierung der Lage geführt hat. Dies ist auch an statistischen Auswertungen des Global Terrorism Index der Jahre 2021 und 2022 ersichtlich (STDOK 11.4.2023). Die von den bisherigen Regierungen angestrebte Verbesserung der Sicherheitslage im Inneren und der Kampf gegen den Terrorismus bleiben trotz vermehrter Anstrengungen und zahlreichen Verhaftungs- und Durchsuchungsaktionen weiter eine Herausforderung. Nach mehreren Anschlägen 2015 und einem schweren Angriff von IS-Milizen auf die Grenzstadt Ben Guerdane im März 2016 hat sich die Sicherheitslage zwar verbessert (AA 22.6.2023), bleibt jedoch besonders angespannt (AA 13.7.2023) und es kommt immer wieder zu Anschlägen (AA 22.6.2023). Mit verstärkter Militär- und Polizeipräsenz in diesen Regionen ist zu rechnen (AA 13.7.2023). Zuletzt im Mai 2023, verübte ein Angehöriger der maritimen Nationalgarde einen Anschlag während einer jüdischen Wallfahrt an der La Ghriba-Synagoge und tötet 5 Menschen (AA 22.6.2023). Im Westen des Landes ist mit verstärkter Militär- und Polizeipräsenz zu rechnen, es kommt zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit Terroristengruppen (BMEIA 5.6.2023). Laut österreichischem Außenministerium gilt (für österreichische Staatsbürger) eine partielle Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5) für die Saharagebiete, das Grenzgebiet zu Algerien und die westlichen Landesteile. Reisewarnungen bestehen für die Region südlich der Orte Tozeur – Douz – Ksar Ghilane – Tataouine – Zarzis. Mit gewaltsamen Aktionen terroristischer Organisationen ist zu rechnen. Das militärische Sperrgebiet an der Grenze zu Algerien in der Nähe des Berges Chaambi ist teilweise vermint und kann von den Sicherheitskräften kurzfristig ausgedehnt werden. Im Westen des Landes ist mit verstärkter Militär- und Polizeipräsenz zu rechnen; es finden bewaffnete Auseinandersetzungen mit Terroristengruppen statt (BMEIA 5.6.2023). Die Behörden haben insbesondere die Präsenz der Sicherheitskräfte im Land erhöht, vor allem in den Touristenorten (EDA 9.5.2023; vgl. BMEIA 5.6.2023).Laut österreichischem Außenministerium gilt (für österreichische Staatsbürger) eine partielle Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5) für die Saharagebiete, das Grenzgebiet zu Algerien und die westlichen Landesteile. Reisewarnungen bestehen für die Region südlich der Orte Tozeur – Douz – Ksar Ghilane – Tataouine – Zarzis. Mit gewaltsamen Aktionen terroristischer Organisationen ist zu rechnen. Das militärische Sperrgebiet an der Grenze zu Algerien in der Nähe des Berges Chaambi ist teilweise vermint und kann von den Sicherheitskräften kurzfristig ausgedehnt werden. Im Westen des Landes ist mit verstärkter Militär- und Polizeipräsenz zu rechnen; es finden bewaffnete Auseinandersetzungen mit Terroristengruppen statt (BMEIA 5.6.2023). Die Behörden haben insbesondere die Präsenz der Sicherheitskräfte im Land erhöht, vor allem in den Touristenorten (EDA 9.5.2023; vergleiche BMEIA 5.6.2023). Im Juni 2022 wurden zwei Sicherheitskräfte bei einem Messerangriff im Zentrum von Tunis verletzt und bereits im Jänner kam es zu einem Messerangriff in einem Tram bei Tunis (EDA 9.5.2023). Der nach der Attentatsserie von 2015 verhängte Ausnahmezustand ist nach wie vor in Kraft, wird regelmäßig verlängert und gilt im ganzen Land (AA 24.5.2023). Er gewährt den Sicherheitsbehörden einen erweiterten Handlungsspielraum, der von der Zivilgesellschaft kritisch beobachtet wird (ÖB 10.2022; vgl. FH 13.4.2023). Die Behörden verfügen somit über eine weitreichende Erlaubnis, die Bewegungsfreiheit von Einzelpersonen einzuschränken, und Tausende von Menschen sind von solchen Verfügungen betroffen (FH 13.4.2023). Mit vermehrten Polizeikontrollen ist landesweit zu rechnen (AA 13.7.2023).Der nach der Attentatsserie von 2015 verhängte Ausnahmezustand ist nach wie vor in Kraft, wird regelmäßig verlängert und gilt im ganzen Land (AA 24.5.2023). Er gewährt den Sicherheitsbehörden einen erweiterten Handlungsspielraum, der von der Zivilgesellschaft kritisch beobachtet wird (ÖB 10.2022; vergleiche FH 13.4.2023). Die Behörden verfügen somit über eine weitreichende Erlaubnis, die Bewegungsfreiheit von Einzelpersonen einzuschränken, und Tausende von Menschen sind von solchen Verfügungen betroffen (FH 13.4.2023). Mit vermehrten Polizeikontrollen ist landesweit zu rechnen (AA 13.7.2023). Landesweit kommt es regelmäßig zu vor allem wirtschaftlich und sozial motivierten, oftmals spontanen Protesten, die nicht selten auch in Gewalt umschlagen. Gegen den Staatsumbau von Staatspräsident Saïed kam es im Laufe des Jahres 2022 und rund um die Parlamentswahlen zu Jahresbeginn 2023 zu regelmäßigen Protesten von Ennahdha und anderen Oppositionsparteien/-bündnissen, die jedoch friedlich blieben und derzeit merklich abgeflaut sind (AA 22.6.2023). Gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften können dabei nicht ausgeschlossen werden (AA 13.7.2023). Ferner besteht südlich, bzw. südöstlich in den Sperrzonen der Grenzgebiete zu Algerien und Libyen sowie abseits der Touristenzentren am Rande der Sahara ein erhöhtes Entführungsrisiko (BMEIA 5.6.2023; vgl. AA 13.7.2023). Ferner besteht südlich, bzw. südöstlich in den Sperrzonen der Grenzgebiete zu Algerien und Libyen sowie abseits der Touristenzentren am Rande der Sahara ein erhöhtes Entführungsrisiko (BMEIA 5.6.2023; vergleiche AA 13.7.2023). Rechtsschutz / Justizwesen Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, aber die Regierung respektiert die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz nicht (USDOS 22.3.2023). Im September 2021 setzte Präsident Saïed die Verfassung von 2014 größtenteils außer Kraft und erteilte sich selbst nahezu unbegrenzte Befugnisse, um per Dekret zu regieren. Er nutzte diese Befugnis zur Konsolidierung der Macht im Jahr 2022, indem er eine Reihe von regressiven Reformen einführte und die Unabhängigkeit der Justiz untergrub (HRW 12.1.2023). Die nur langsam voranschreitende Justizreform war und ist eine der wichtigsten Säulen des tunesischen Transitionsprozesses. Das Programm zur Unterstützung der Justizreform (PARJ) dessen Finanzierungsvereinbarung den Reformprozess der Regierung erleichtern und die Rechtsstaatlichkeit in Tunesien stärken sollte, ist zum Stillstand gekommen. Zwischen den Prinzipien der Verfassung und den Gesetzen, die in Tunesien tatsächlich in Kraft sind, gibt es noch große Diskrepanzen (ÖB 10.2022). In der neuen Verfassung sind zwar viele Rechte verankert, doch wurden die für ihren Schutz erforderlichen Kontrollmechanismen ausgehebelt. Die Unabhängigkeit der Justiz und des Verfassungsgerichts wird nicht vollständig gewährleistet (HRW 12.1.2023). Bereits im September 2021 setzte Präsident Saied die Verfassung von 2014 größtenteils außer Kraft und erteilte sich selbst nahezu unbegrenzte Befugnisse, um per Dekret zu regieren (HRW 12.1.2023). Ferner nutze Saïed diese Befugnisse und führte eine Reihe von regressiven Reformen ein, welche die Unabhängigkeit der Justiz untergruben. In der neuen Verfassung sind zwar viele Rechte verankert, doch werden die für ihren Schutz erforderlichen Kontrollmechanismen ausgehebelt. Die Unabhängigkeit der Justiz und des Verfassungsgerichts, das Tunesien erst noch einrichten muss, wird nicht vollständig gewährleistet (HRW 12.1.2023; vgl. AI 27.3.2023). Aktivisten der Zivilgesellschaft erklärten, dass das Versäumnis der Regierung, ein Verfassungsgericht einzurichten, das Land ohne Kontrolle der Exekutivgewalt und ohne eine unabhängige Instanz zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und Verordnungen, insbesondere in Bezug auf die Grundfreiheiten und die Rechte des Einzelnen, dastehen lässt (USDOS 20.3.2023). Die neue im August 2022 in Kraft getretene Verfassung stellt einen weiteren Schritt des Präsidenten Richtung Autoritarismus dar. Darüber hinaus untersagt die Verfassung Richtern zu streiken und schränkt damit ihr Recht auf friedliche Versammlung und Protest erheblich ein (ÖB 10.2022).Bereits im September 2021 setzte Präsident Saied die Verfassung von 2014 größtenteils außer Kraft und erteilte sich selbst nahezu unbegrenzte Befugnisse, um per Dekret zu regieren (HRW 12.1.2023). Ferner nutze Saïed diese Befugnisse und führte eine Reihe von regressiven Reformen ein, welche die Unabhängigkeit der Justiz untergruben. In der neuen Verfassung sind zwar viele Rechte verankert, doch werden die für ihren Schutz erforderlichen Kontrollmechanismen ausgehebelt. Die Unabhängigkeit der Justiz und des Verfassungsgerichts, das Tunesien erst noch einrichten muss, wird nicht vollständig gewährleistet (HRW 12.1.2023; vergleiche AI 27.3.2023). Aktivisten der Zivilgesellschaft erklärten, dass das Versäumnis der Regierung, ein Verfassungsgericht einzurichten, das Land ohne Kontrolle der Exekutivgewalt und ohne eine unabhängige Instanz zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und Verordnungen, insbesondere in Bezug auf die Grundfreiheiten und die Rechte des Einzelnen, dastehen lässt (USDOS 20.3.2023). Die neue im August 2022 in Kraft getretene Verfassung stellt einen weiteren Schritt des Präsidenten Richtung Autoritarismus dar. Darüber hinaus untersagt die Verfassung Richtern zu streiken und schränkt damit ihr Recht auf friedliche Versammlung und Protest erheblich ein (ÖB 10.2022). Die Regierungen und Gesetzgeber haben es jedoch wiederholt versäumt, den Verfassungsgerichtshof einzurichten, wie es die Verfassung von 2014 vorsieht; seine Aufgabe wäre es gewesen, die Verfassungsmäßigkeit von Verordnungen und Gesetzen zu bewerten. Das Fehlen eines solchen Gerichts wurde 2021 besonders problematisch, da es keinen maßgeblichen Mechanismus gab, um die Verfassungsmäßigkeit der Notstandsmaßnahmen von Saïed zu beurteilen (FH 13.4.2023). Die neue Verfassung enthält zwar Bestimmungen zur Schaffung eines solchen Gerichts, räumt aber dem Präsidenten das letzte Wort bei der Ernennung der Mitglieder ein (AI 27.3.2023). Am 12.2.2022 löste Saïed den Obersten Justizrat (High Judicial Council- HJC) auf (USDOS 20.3.2023; vgl. HRW 12.1.2023, FH 13.4.2023). Der Oberste Justizrat war das höchste Gremium der tunesischen Justiz und überwachte die Ernennung von Richtern und Staatsanwälten, ihre Disziplin und ihre berufliche Entwicklung. Präsident Saïed ersetzte den Obersten Justizrat durch ein provisorisches Gremium, das zum Teil vom Präsidenten ernannt wurde, und erteilte sich selbst die Befugnis, in die Ernennung, Laufbahn und Entlassung von Richtern und Staatsanwälten einzugreifen (HRW 12.1.2023). Präsident Kaïs Saïed hat sich dadurch weitgehende Einflussmöglichkeiten auf die Justiz gesichert (AA 22.6.2023).Am 12.2.2022 löste Saïed den Obersten Justizrat (High Judicial Council- HJC) auf (USDOS 20.3.2023; vergleiche HRW 12.1.2023, FH 13.4.2023). Der Oberste Justizrat war das höchste Gremium der tunesischen Justiz und überwachte die Ernennung von Richtern und Staatsanwälten, ihre Disziplin und ihre berufliche Entwicklung. Präsident Saïed ersetzte den Obersten Justizrat durch ein provisorisches Gremium, das zum Teil vom Präsidenten ernannt wurde, und erteilte sich selbst die Befugnis, in die Ernennung, Laufbahn und Entlassung von Richtern und Staatsanwälten einzugreifen (HRW 12.1.2023). Präsident Kaïs Saïed hat sich dadurch weitgehende Einflussmöglichkeiten auf die Justiz gesichert (AA 22.6.2023). Während die neue Verfassung sowohl den Obersten Justizrat als auch das Verfassungsgericht dem Namen nach beibehält, räumt sie dem Präsidenten die endgültige Befugnis zur Ernennung von Richtern auf Vorschlag des Obersten Justizrates ein, während die Charta von 2014 die Ernennungsempfehlungen des Obersten Justizrates für die Exekutive verbindlich gemacht hatte. Darüber hinaus wurde in der neuen Verfassung eine Klausel der Verfassung von 2014 gestrichen, die dem Verfassungsgerichtshof die Befugnis einräumte, über den Umfang der Befugnisse des Präsidenten zu entscheiden (FH 13.4.2023). Am 1.7.2022 erließ Saïed ein Dekret, das die Unabhängigkeit der Justiz weiter aushöhlte (HRW 12.1.2023; vgl. AA 22.6.2023) und entließ einseitig 57 Richter, darunter den ehemaligen Präsidenten des Obersten Justizrats, nachdem er Korruptions- und andere Fehlverhaltensvorwürfe erhoben hatte, von denen Kritiker bezweifelten, dass sie tatsächlich begründet seien. Zivilgesellschaftliche Organisationen wiesen weitgehend Behauptungen zurück, die Entlassungen hätten irgendetwas mit Antikorruptionsbemühungen zu tun und behaupteten, die Entlassungen seien ein Vorwand gewesen, um freie Stellen in der Justiz mit Richtern zu besetzen, die den Präsidenten eindeutig unterstützen würden. Ab dem 6.6.2022 startete die Vereinigung tunesischer Richter (AMT) einen vierwöchigen landesweiten Streik aus Protest gegen die Entlassungen. Während des Streiks setzte das AMT Gerichtsverfahren außer in Fällen im Zusammenhang mit Terrorismus und Bestattungsgenehmigungen aus (USDOS 20.3.2023). Am 1.7.2022 erließ Saïed ein Dekret, das die Unabhängigkeit der Justiz weiter aushöhlte (HRW 12.1.2023; vergleiche AA 22.6.2023) und entließ einseitig 57 Richter, darunter den ehemaligen Präsidenten des Obersten Justizrats, nachdem er Korruptions- und andere Fehlverhaltensvorwürfe erhoben hatte, von denen Kritiker bezweifelten, dass sie tatsächlich begründet seien. Zivilgesellschaftliche Organisationen wiesen weitgehend Behauptungen zurück, die Entlassungen hätten irgendetwas mit Antikorruptionsbemühungen zu tun und behaupteten, die Entlassungen seien ein Vorwand gewesen, um freie Stellen in der Justiz mit Richtern zu besetzen, die den Präsidenten eindeutig unterstützen würden. Ab dem 6.6.2022 startete die Vereinigung tunesischer Richter (AMT) einen vierwöchigen landesweiten Streik aus Protest gegen die Entlassungen. Während des Streiks setzte das AMT Gerichtsverfahren außer in Fällen im Zusammenhang mit Terrorismus und Bestattungsgenehmigungen aus (USDOS 20.3.2023). Am 25.7.2022 ordnete Präsident Saïed ein nationales Referendum über einen neuen Verfassungsentwurf an, der die Verfassung von 2014 ersetzen soll. Saïeds Verfassungsentwurf wurde von einem Gremium ausgearbeitet, dessen Mitglieder der Präsident selbst ernannte und das hinter verschlossenen Türen arbeitete und kaum oder gar keine Beiträge von anderen einholte. Der Entwurf wurde nur drei Wochen vor dem Referendum veröffentlicht, sodass praktisch keine Zeit für eine öffentliche Debatte blieb. Die neue Verfassung wurde am 26.7.2022 von 94,6 % der Wahlberechtigten angenommen, bei einer Wahlbeteiligung von nur 30,5 %. Sie trat am 17.8.2022 nach Bekanntgabe der endgültigen Ergebnisse in Kraft (HRW 12.1.2023). Allerdings setzte das Verwaltungsgericht Tunis am 10.8.2022 die Entscheidung des Präsidenten in Bezug auf 49 der 57 Richter aus und ordnete ihre Wiedereinstellung an. Aber das Justizministerium weigerte sich, die Richter wieder einzustellen (HRW 12.1.2023; vgl. AI 27.3.2023).Allerdings setzte das Verwaltungsgericht Tunis am 10.8.2022 die Entscheidung des Präsidenten in Bezug auf 49 der 57 Richter aus und ordnete ihre Wiedereinstellung an. Aber das Justizministerium weigerte sich, die Richter wieder einzustellen (HRW 12.1.2023; vergleiche AI 27.3.2023). Am 22.9.2022 fällte der Afrikanische Gerichtshof für Menschenrechte und Rechte der Völker ein wichtiges Urteil, in dem er feststellte, dass die von Saïed getroffenen außergewöhnlichen Maßnahmen unverhältnismäßig waren. Das Gericht ordnete die Aufhebung mehrerer Dekrete an, einschließlich des Dekrets, mit dem der größte Teil der Verfassung von 2014 außer Kraft gesetzt wurde, und ordnete die Einrichtung des Verfassungsgerichts innerhalb von zwei Jahren an (HRW 12.1.2023). Dem Justizsystem mangelt es an Effizienz und Unabhängigkeit; lange Verfahrensdauer, mangelnde Beachtung der Prozedere und Kapazität haben einen Vertrauensverlust in der Bevölkerung zur Folge. Die heikle Sanierung in Richtung einer unabhängigen und professionellen Justiz ist dringend geboten, um Korruption und Steuerflucht effizient zu bekämpfen. Das Fehlen eines Verfassungsgerichtshofs wird auch international angeprangert (ÖB 10.2022). Das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren ist gesetzlich verankert, und die unabhängige Justiz setzt dieses Recht im Allgemeinen durch, obwohl sich Angeklagte darüber beschweren, dass die Behörden die gesetzlichen Bestimmungen über die Gerichtsverfahren nicht konsequent befolgen. Vor zivilen Gerichten haben Angeklagte das Recht auf die Unschuldsvermutung. Sie haben auch das Recht, einen Anwalt zu konsultieren oder auf öffentliche Kosten einen Anwalt stellen zu lassen, Zeugen und Beweise vorzulegen und Urteile gegen sie anzufechten. Das Gesetz schreibt vor, dass Angeklagte unverzüglich und detailliert über die gegen sie erhobenen Vorwürfe informiert werden müssen, gegebenenfalls mit freier Auslegung. Sie müssen auch ausreichend Zeit und Gelegenheit erhalten, ihre Verteidigung vorzubereiten, und dürfen nicht gezwungen werden, auszusagen oder Schuld zu bekennen (USDOS 20.3.2023). Die Militärgerichte verfolgten weiterhin Zivilisten, allerdings seltener als im Jahr 2021 (AI 27.3.2023). Militärgerichte sind befugt, Fälle zu verhandeln, in denen es um Angehörige der Sicherheits- oder Streitkräfte und Zivilisten geht, denen nationale Sicherheitsverbrechen oder Straftaten wie die Beleidigung des Präsidenten (als Oberbefehlshaber der Streitkräfte) oder anderer Militärangehöriger vorgeworfen werden. Berufungen gegen Entscheidungen der Militärgerichte, an denen Zivilisten beteiligt sind, werden vom Kassationsgericht, dem höchsten Berufungsgericht des Landes, verhandelt und sind Teil des zivilen Justizsystems (USDOS 20.3.2023). Sicherheitsbehörden Dem Innenministerium untersteht die Nationalpolizei und übt die Exekutivfunktion bzw. Strafverfolgung in Großstädten aus. Die Nationalgarde bzw. Gendarmerie übt die Exekutivfunktion in ländlichen Gebieten und kleineren Städten aus, patrouilliert dort und übernimmt die Grenzsicherung. Zivile Behörden kontrollieren den Sicherheitsapparat, wiewohl es weiterhin regelmäßig zu ungestraften Übergriffen durch die Sicherheitskräfte kommt (USDOS 20.3.2023; vgl. AI 27.3.2023, CIA 16.5.2023). Die Behörden haben es weitgehend versäumt, Angehörige der Sicherheitskräfte, denen Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen werden, zur Rechenschaft zu ziehen (AI 27.3.2023). Es gibt seit langem Beschwerden über Brutalität seitens der Polizei, wobei die Beamten beschuldigt werden, Zivilisten und Inhaftierte ungestraft zu misshandeln (FH 13.4.2023). Die Sicherheitskräfte unterbinden regelmäßig Demonstrationen, indem sie den Zugang zu bestimmten Orten blockieren und übermäßige Gewalt anwenden, um Demonstranten zu vertreiben (HRW 12.1.2023). Die Polizeigewerkschaften haben sich einer Reform widersetzt, mit der das Problem angegangen werden sollte (FH 13.4.2023). Die Regierung unternimmt Schritte, um gegen Beamte zu ermitteln, die mutmaßlich Übergriffe begangen haben, aber die diesbezüglichen Untersuchungen sind nicht transparent und es kommt häufig zu langen Verzögerungen und verfahrenstechnischen Hindernissen (USDOS 20.3.2023).Dem Innenministerium untersteht die Nationalpolizei und übt die Exekutivfunktion bzw. Strafverfolgung in Großstädten aus. Die Nationalgarde bzw. Gendarmerie übt die Exekutivfunktion in ländlichen Gebieten und kleineren Städten aus, patrouilliert dort und übernimmt die Grenzsicherung. Zivile Behörden kontrollieren den Sicherheitsapparat, wiewohl es weiterhin regelmäßig zu ungestraften Übergriffen durch die Sicherheitskräfte kommt (USDOS 20.3.2023; vergleiche AI 27.3.2023, CIA 16.5.2023). Die Behörden haben es weitgehend versäumt, Angehörige der Sicherheitskräfte, denen Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen werden, zur Rechenschaft zu ziehen (AI 27.3.2023). Es gibt seit langem Beschwerden über Brutalität seitens der Polizei, wobei die Beamten beschuldigt werden, Zivilisten und Inhaftierte ungestraft zu misshandeln (FH 13.4.2023). Die Sicherheitskräfte unterbinden regelmäßig Demonstrationen, indem sie den Zugang zu bestimmten Orten blockieren und übermäßige Gewalt anwenden, um Demonstranten zu vertreiben (HRW 12.1.2023). Die Polizeigewerkschaften haben sich einer Reform widersetzt, mit der das Problem angegangen werden sollte (FH 13.4.2023). Die Regierung unternimmt Schritte, um gegen Beamte zu ermitteln, die mutmaßlich Übergriffe begangen haben, aber die diesbezüglichen Untersuchungen sind nicht transparent und es kommt häufig zu langen Verzögerungen und verfahrenstechnischen Hindernissen (USDOS 20.3.2023). Der Sicherheitsapparat war unter dem Ben-Ali-Regime allgegenwärtig und sicherte dessen Machterhalt. Die Rolle der Sicherheitskräfte während des Umsturzes aber teilweise auch bei gewaltsam aufgelösten Demonstrationen gegen die ersten beiden Interimsregierungen im Frühjahr 2011 vertieften den Vertrauensverlust der Bevölkerung gegenüber den Sicherheitsorganen, insbesondere der Polizei und den Sondereinheiten des Innenministeriums. Zwar wurde die Geheimpolizei („police politique“) aufgelöst, allerdings steht eine umfassende Reform des Innenministeriums und der nachgeordneten Behörden bis heute aus. Die Sicherheitskräfte stehen immer wieder in der Kritik; es mangelt an Transparenz, zudem hält die Straflosigkeit für Vergehen der Sicherheitskräfte an (AA 22.6.2023). Das Militär genießt aufgrund seiner zurückhaltenden Rolle während der Revolution 2011 ein sehr hohes Ansehen in der Bevölkerung, welches bis dato anhält. Durch die derzeit starke Einbindung des Militärs in den Antiterrorkampf als auch bei der Sicherung der Grenzen (so ist z. B. der Süden Tunesiens militärische Sperrzone) ist das Militär nach wie vor wichtiger Stützpfeiler der äußeren, aber auch der inneren Sicherheit (AA 22.6.2023). Allgemeine Menschenrechtslage Seit Beginn des von Präsident Kaïs Saïed vorangetriebenen Staatsumbaus („Prozess des

  1. Juli“) ist beim Menschenrechtsschutz eine Trendumkehr zu verzeichnen. Insbesondere seit Jahresbeginn 2023 hat sich die Lage nochmals deutlich verschlechtert (AA 22.6.2023). Die Bedrohung der Meinungsfreiheit, die Schwächung der Zivilgesellschaft, die Schikanierung von Menschenrechtsaktivisten, die offenkundige Einmischung der Exekutive in Gerichtsverfahren, deren Instrumentalisierung mit dem Ziel, dem politischen Pluralismus ein Ende zu setzen, und die Umsetzung mehrerer Initiativen, die einseitig im Rahmen von Ausnahmemaßnahmen ergriffen wurden, verzerren den demokratischen Prozess zusätzlich. Das autoritäre Regime von Präsident Kais Saïed hat sich in eine Paranoia verwandelt, die bisher nur verbal war und von ihm in zahlreichen öffentlichen Reden verbreitet wurde. Es kommt zu einer Zunahme von Verhaftungen und der Schweigepflicht für die Opposition, ferner kommt es auch zu einem schrumpfenden Spielraum für die Zivilgesellschaft und die Einführung von Gesetzen, die jegliche Kritik verbieten (EMHRN 26.5.2023). Die neue Verfassung vom 25.7.2022 hat die seit 2011 hart errungene, aber seit Jahren krisengeplagte parlamentarische Demokratie Tunesiens in ein hyper-präsidentielles System umgebaut: nahezu vollständige Machtkonzentration auf den Staatspräsidenten, Schwächung des Parlaments, Fehlen institutioneller „checks and balances“ zur Einhegung der Macht des Präsidenten, zudem zahlreiche mögliche Einfallstore für die Einschränkung von Grundrechten, obgleich diese weitgehend wortgleich aus der Verfassung von 2014 in die übernommen wurden. Dies ist jedoch nur die Papierform, in der Praxis sind die Menschenrechte und insbesondere die politischen und bürgerlichen Rechte und Freiheiten in Tunesien immer stärker unter Druck (AA 22.6.2023). Tunesien hat somit die meisten Konventionen der Vereinten Nationen zum Schutz der Menschenrechte einschließlich der entsprechenden Zusatzprotokolle ratifiziert und bestehende Vorbehalte größtenteils zurückgezogen. Die Umsetzung der Konventionen in nationales Recht dauern weiterhin an. Das zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (OP2-ICCPR) wurde bislang nicht signiert (AA 22.6.2023). Der zur Erleichterung der Terrorabwehr seit November 2015 immer wieder verlängerte Ausnahmezustand (auf Grundlage eines Dekrets von 1978) gestattet den Sicherheitsbehörden nicht nur weitreichende Eingriffe in die Bewegungsfreiheit, sondern dadurch auch mittelbar in weitere Grundrechte. Zuletzt wurde der Ausnahmezustand am 1.2.2023 durch Präsidialdekret bis Jahresende 2023 verlängert (AA 22.6.2023). Am 17.8.2022 trat eine neue Verfassung in Kraft, die nach dem Referendum am 25.7.2022 von den Wählern angenommen worden war. Die Verfassung spricht Präsident Kaïs Saïed zunehmend autoritäre Entscheidungskraft zu, schränkt die Gewaltentrennung substanziell ein und wurde so gut wie im Alleingang vom Präsidenten erstellt. Der Vorgang zeichnete sich durch Intransparenz und Missachtung des Rechts der Öffentlichkeit, Informationen darüber einzuholen, aus. Die Einschränkungen bei der Durchsetzung von Menschenrechten seit dem Ausrufen des Ausnahmezustands als Antwort auf die Terroranschläge 2015 werden nun durch die neue Verfassung weiter vertieft. Die Verfassung beinhaltet zwar unterschiedlichste Menschenrechtsbestimmungen im Kapitel „Rechte und Freiheiten“, hat jedoch jegliche Referenz zu universellen Menschenrechten in der Präambel verloren und schränkt die institutionelle Garantie für Rechtsstaatlichkeit und Schutz der Menschenrechte im Vergleich zur Verfassung von 2014 erheblich ein. Die neue Verfassung räumt dem Präsidenten weitreichende Notstandsbefugnisse ohne den erforderlichen Kontrollmechanismus ein, die zur Beschneidung der Menschenrechte und zur Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit genutzt werden können. Darüber hinaus untergräbt die neue Verfassung die Garantien für die Unabhängigkeit des Verfassungsgerichts, einer wichtigen Institution für den Schutz der Menschenrechte, und schränkt dessen Mandat ein, indem sie ihm die Kontrolle über die Verfassungsmäßigkeit der Verlängerung des Ausnahmezustands entzieht. Die Rechte auf persönliche Freiheit, auf freie Meinungsäußerung und Versammlungsfreiheit sind aufgrund von Verlängerungen des Ausnahmezustands teilweise noch immer eingeschränkt. Der Tatbestand der "Gefährdung der öffentlichen Moral" gilt weiterhin, ebenso wie immer wieder Fälle von Folter angeprangert werden. Zudem fehlt ein verfassungsrechtliches Höchstgericht (ÖB 10.2022). Zu den wesentlichen Menschenrechtsproblemen gehören glaubwürdige Berichte über Folter durch Regierungsagenten; willkürliche Festnahmen oder Inhaftierungen; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; schwerwiegende Einschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit, einschließlich Verhaftungen oder strafrechtlicher Verfolgung von Journalisten, Zensur oder Durchsetzung oder Androhung der Durchsetzung von strafrechtlichen Verleumdungsgesetzen zur Einschränkung der Meinungsäußerung; Korruption in der Regierung; Diskriminierung und gesellschaftlicher Missbrauch; Straftaten mit Gewalt oder Androhung von Gewalt gegen sexuelle Minderheiten; wie auch Gesetze, die einvernehmliches gleichgeschlechtliches Sexualverhalten zwischen Erwachsenen unter Strafe stellen, und die Durchsetzung dieser Gesetze; und die schlimmsten Formen der Kinderarbeit. Die Regierung ergriff Schritte, um gegen Beamte zu ermitteln, die mutmaßlich Missbräuche begangen haben. Den Ermittlungen zu Missbräuchen durch Polizei, Sicherheitskräfte und Beamte der Haftanstalten mangelte es jedoch an Transparenz und es kommt häufig zu langen Verzögerungen und verfahrenstechnischen Hindernissen. Auch den hochkarätigen Ermittlungen gegen ehemalige Regierungsbeamte, Parlamentsabgeordnete und Geschäftsleute wegen Korruptionsvorwürfen mangelte es an Transparenz (USDOS 20.3.2023). Menschenrechtsorganisationen konstatieren in vielen Bereichen wie der Normsetzung, Respekt für und Durchsetzung von Menschenrechten sowie der Offenheit der Regierung für Konsultationen mit der Zivilgesellschaft und den Opfern von Menschenrechtsverletzungen einen negativen Trend, der schon vor der politischen Krise im Sommer 2021 spürbar war, sich seither aber merklich verstärkt hat (AA 22.6.2023). 2014 richtete Tunesien eine Kommission für Wahrheit und Würde (IVD) ein, um die seit 1956 begangenen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Verbrechen zu untersuchen. Anfang 2018 stimmte das Parlament gegen eine Verlängerung des Mandats der Kommission, eine Entscheidung, die von Rechtsaktivisten als Schwächung der Bemühungen um eine Übergangsjustiz kritisiert wurde. Die Kommission legte ihren Abschlussbericht 2019 vor und veröffentlichte ihn offiziell
  2. Er stützt sich auf mehr als 62 000 Beschwerden tunesischer Bürger gegen den Staat wegen Menschenrechtsverletzungen. Tunesische Gerichte begannen mit der Prüfung von 69 Anklagen und 131 Verweisen der IVD, aber die Notstandsmaßnahmen des Präsidenten im Jahr 2021 schufen Unsicherheit über die Zukunft des Prozesses der Übergangsjustiz (FH 13.4.2023). Die Empfehlungen der IVD zur Umsetzung wichtiger institutioneller Reformen bleiben unerfüllt. Nichtsdestotrotz war sie eine relevante Instanz bei der Sichtbarmachung der Rolle der ehemaligen Präsidenten sowie anderer hochrangiger Beamter bei Folter, willkürlichen Inhaftierung und vielen anderen Misshandlungen. Am 31.12.2021 endete das Mandat der Kommission (ÖB 10.2022). Bewegungsfreiheit Das Gesetz gewährleistet Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 13.4.202), Emigration sowie Wiedereinbürgerung. Die Regierung respektiert im Allgemeinen diese Rechte auch in der Praxis (USDOS 20.3.2023). Bereits im Jahr 2021 genehmigte Präsident Saïed Berichten zufolge die Anwendung von Reiseverboten für Einzelpersonen, gegen die ein Gerichtsverfahren anhängig war (USDOS 20.3.2023)Das Gesetz gewährleistet Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 13.4.202), Emigration sowie Wiedereinbürgerung. Die Regierung respektiert im Allgemeinen diese Rechte auch in der Praxis (USDOS 20.3.2023). Bereits im Jahr 2021 genehmigte Präsident Saïed Berichten zufolge die Anwendung von Reiseverboten für Einzelpersonen, gegen die ein Gerichtsverfahren anhängig war (USDOS 20.3.2023) Allerdings haben die Behörden im Rahmen des Ausnahmezustands weitreichende Befugnisse, die Bewegungsfreiheit von Personen einzuschränken, ohne formale Anklagen zu erheben, und Tausende von Menschen sind von solchen Anordnungen betroffen (FH 13.4.2023; vgl. HRW 16.1.2023). Die Behörden verhängten willkürliche Reiseverbote gegen mindestens drei Personen (AI 27.3.2023); so wurden beispielsweise die ehemaligen Parlamentarierinnen Saida Ounissi und Jamila Ksiksi daran gehindert, Tunesien zu verlassen (HRW 12.1.2023), wie auch Parlamentsmitglieder, die sich öffentlich gegen Präsident Saïed gestellt hatten (AI 27.3.2023). Menschenrechtsgruppen kritisierten die Reiseverbote, die nach der Ergreifung außerordentlicher Vollmachten durch den Präsidenten im Juli 2021 verhängt wurden, als willkürliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit (FH 13.4.2023). Zudem stellen diese fest, dass die Behörden das Gesetz nicht konsequent anwenden und dass die Sicherheitskräfte Gerichtsentscheidungen zur Aufhebung von Reisebeschränkungen nicht immer respektieren (USDOS 20.3.2023).Allerdings haben die Behörden im Rahmen des Ausnahmezustands weitreichende Befugnisse, die Bewegungsfreiheit von Personen einzuschränken, ohne formale Anklagen zu erheben, und Tausende von Menschen sind von solchen Anordnungen betroffen (FH 13.4.2023; vergleiche HRW 16.1.2023). Die Behörden verhängten willkürliche Reiseverbote gegen mindestens drei Personen (AI 27.3.2023); so wurden beispielsweise die ehemaligen Parlamentarierinnen Saida Ounissi und Jamila Ksiksi daran gehindert, Tunesien zu verlassen (HRW 12.1.2023), wie auch Parlamentsmitglieder, die sich öffentlich gegen Präsident Saïed gestellt hatten (AI 27.3.2023). Menschenrechtsgruppen kritisierten die Reiseverbote, die nach der Ergreifung außerordentlicher Vollmachten durch den Präsidenten im Juli 2021 verhängt wurden, als willkürliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit (FH 13.4.2023). Zudem stellen diese fest, dass die Behörden das Gesetz nicht konsequent anwenden und dass die Sicherheitskräfte Gerichtsentscheidungen zur Aufhebung von Reisebeschränkungen nicht immer respektieren (USDOS 20.3.2023). Zivilgesellschaftliche Gruppen berichten, dass das Innenministerium weiterhin eine informelle Liste mit Reiseverboten, namens „S17“-Beobachtungsliste nützt, um eine zusätzliche Kontrolle durch Beamte an den Grenzkontrollpunkten zu ermöglichen. Mehrere ehemalige Parlamentsmitglieder und Politiker gaben öffentlich bekannt, dass sie daran gehindert wurden, ins Ausland zu reisen, obwohl gegen sie kein Gerichtsverfahren eingeleitet wurde (USDOS 20.3.2023). Das Gesetz schreibt vor, dass die Behörden diejenigen, die von Reisebeschränkungen betroffen sind oder deren Reisepass beschlagnahmt wurde, unverzüglich über die Gründe für diese Entscheidungen informieren. Darüber hinaus haben die betroffenen Personen gesetzlich das Recht, die Entscheidung anzufechten, und das Gesetz sieht eine maximale Frist von 14 Monaten vor, in der ihre Reise eingeschränkt werden kann, bevor eine erneute gerichtliche Anordnung erforderlich ist (USDOS 20.3.2023). Einer Flucht innerhalb Tunesiens werden durch die geringe Größe des Landes enge Grenzen gesetzt. Ein Verlassen besonders gefährdeter Gebiete in den Grenzregionen ist grundsätzlich möglich (AA 22.6.2023). Grundversorgung und Wirtschaft Elf Jahre nach der Jasminrevolution konnten die hohen Erwartungen hinsichtlich eines besseren und gerechteren Lebens in wirtschaftlicher Hinsicht nicht realisiert werden. Großen Fortschritten im Bereich Meinungsfreiheit und Parteienvielfalt stehen eine schwere Wirtschaftsrezession und eine Verarmung weiter Bevölkerungsschichten gegenüber. Keiner der zahlreichen Regierungen seit 2011 ist es gelungen, substanzielle und für die Bevölkerung spürbare Verbesserungen ihrer Lebensumstände herbeizuführen; das Gegenteil war der Fall. Auslöser der Jasminrevolution von 2011 waren Armut, sozialer Ausschluss, Ungerechtigkeit und Mangel an Perspektiven. Elf Jahre später hat sich die Lage keineswegs verbessert, es haben sich die Lebensumstände für viele Tunesier zum Teil dramatisch verschlechtert und die Korruption alle Lebensbereiche erfasst (ÖB 10.2022). Tunesien erlebt derzeit einen Zustand des Aufruhrs und der Spannungen, da die meisten Preise für Grundnahrungsmittel von den Märkten ausgegangen sind, insbesondere Zucker und Speiseöl. Parallel dazu heizten die hohen Preise und die steigenden Steuern und Treibstoffkosten, parallel zur verspäteten Zahlung der Gehälter, die Situation an (MW 11.3.2022). Waren die Herausforderungen in wirtschaftlicher, sozialer, moralischer und kultureller Hinsicht bereits bisher enorm, sind sie nun seit Ausbruch der COVID-19-Krise Mitte März 2020 nochmals um ein Vielfaches angewachsen (ÖB 10.2022). So erlebte Tunesien 2022 einen Zustand des Aufruhrs und der Spannungen, da die meisten Grundnahrungsmittel nicht mehr auf den Märkten erhältlich waren, insbesondere Zucker und Speiseöl. Parallel dazu heizten die hohen Preise und die steigenden Steuern und Treibstoffkosten, parallel zu verspäteten Auszahlungen der Gehälter, die Situation weiter an (MW 11.3.2022). Trotz Beruhigung der COVID-19-Situation bekommt Tunesien die Auswirkungen des Krieges in der Ukraine zu spüren. Die ukrainischen Weizenlieferungen blieben lange Zeit aus und die Preise für Erdöl und Erdgas haben stark angezogen (WKO 4.2023). Traditionell importiert Tunesien über 50 % seines Getreidebedarfs aus der Ukraine (WKO 4.2023; DFK 14.3.2023), was eine sehr hohe Inflation zur Folge hat. Laut dem tunesischen Institut für Statistik lag die nationale Inflationsrate im Feber 2023 bei 10,4 % – Tendenz steigend. Zusätzlich zu den steigenden Preisen komme es ständig zu Engpässen bei Gütern des Grundbedarfs; Grundnahrungsmittel wie Milch und Butter werden knapp, der Preis für Speiseöl verdoppelte sich zuletzt (DFK 14.3.2023). Die Knappheit gewisser Rohstoffe und Energieträger und die daraus induzierten Preissteigerungen führten zu einem Anstieg der Inflation. Die Folge ist, dass die Kaufkraft der Tunesier weiter sinkt. Zudem stieg COVID-bedingt die Arbeitslosigkeit 2020 auf 15,9 %. Im Jahresverlauf 2022 war diese wiederum leicht rückläufig aufgrund des langsam wieder anlaufenden Tourismus und belief sich auf 15,5 %. Die tunesischen Exporte entwickeln sich ebenfalls positiv (WKO 4.2023). Generell hat sich die wirtschaftliche Lage im Land und damit die Situation der Menschen in den vergangenen Jahren konstant verschlechtert. Laut tunesischem Jurist und Politikexperte Hamadi Redissi ist die wirtschaftliche Lage des Landes „dramatisch“. Die Rating-Agentur Moody's stufte Tunesien bereits Ende Jänner 2023 auf die schlechteste Klasse herab (DFK 14.3.2023). Somit bleibt Tunesien auch finanziell in einer Schieflage. Die Regierung hofft auf einen Milliarden-Kredit des Internationalen Währungsfonds (IWF), um einen Staatsbankrott abwenden zu können. Der IWF fordert im Gegenzug die Aufhebung von Subventionen unter anderem für Kraftstoffe und Nahrungsmittel sowie weitere Reformen. Das wiederum lehnen die Gewerkschaften ab (DFK 14.3.2023; vgl. WKO 4.2023). Somit bleibt Tunesien auch finanziell in einer Schieflage. Die Regierung hofft auf einen Milliarden-Kredit des Internationalen Währungsfonds (IWF), um einen Staatsbankrott abwenden zu können. Der IWF fordert im Gegenzug die Aufhebung von Subventionen unter anderem für Kraftstoffe und Nahrungsmittel sowie weitere Reformen. Das wiederum lehnen die Gewerkschaften ab (DFK 14.3.2023; vergleiche WKO 4.2023). Die Weltbank erklärte, dass die steigenden Energie- und Lebensmittelpreise auf den internationalen Märkten zu einem höheren tunesischen Haushaltsdefizit führen werden, welches für 2023 auf -6,1 % und für 2024 auf -5,2 % des BIP geschätzt wird. Im Jahr 2021 betrug die Staatsverschuldung Tunesiens 81,8 % des BIP und Ende 2022 betrug die Schuldenquote bereits 88,8 % des BIP. Ein Finanzierungsbedarf von 19,9 Mrd. TND (d.s. 13,7 % des BIP) ist nötig, um das Budgetdefizit auszugleichen, doch die steigende Inflation und die Situation in der Ukraine werden wohl höhere Zuschüsse erforderlich machen. Die Weltbank merkt auch an, dass Tunesiens Schwierigkeiten beim Zugang zu internationalen Finanzmitteln zunehmen werden, um die Defizite auch künftig finanzieren zu können. Die tunesische Wirtschaft bleibt somit weiterhin unter Druck. Die Regierung hofft auf ein Darlehen in Höhe von 1,9 Mrd. USD des Internationalen Währungsfonds (IWF), um einen Staatsbankrott abwenden zu können. Ohne rasche Umsetzung von Strukturreformen, den Verkauf von staatlichen Unternehmen und Grundbesitz, einer grundlegenden Reform des Subventionssystems und der Kontrolle des Anstiegs der Gehälter aller öffentlich Bediensteten, um den Haushalt zu sanieren (WKO 4.2023; vgl. HBS 7.3.2023). Es ist allerdings wohl kein neues Abkommen mit dem IWF zu erwarten (WKO 4.2023).Die Weltbank erklärte, dass die steigenden Energie- und Lebensmittelpreise auf den internationalen Märkten zu einem höheren tunesischen Haushaltsdefizit führen werden, welches für 2023 auf -6,1 % und für 2024 auf -5,2 % des BIP geschätzt wird. Im Jahr 2021 betrug die Staatsverschuldung Tunesiens 81,8 % des BIP und Ende 2022 betrug die Schuldenquote bereits 88,8 % des BIP. Ein Finanzierungsbedarf von 19,9 Mrd. TND (d.s. 13,7 % des BIP) ist nötig, um das Budgetdefizit auszugleichen, doch die steigende Inflation und die Situation in der Ukraine werden wohl höhere Zuschüsse erforderlich machen. Die Weltbank merkt auch an, dass Tunesiens Schwierigkeiten beim Zugang zu internationalen Finanzmitteln zunehmen werden, um die Defizite auch künftig finanzieren zu können. Die tunesische Wirtschaft bleibt somit weiterhin unter Druck. Die Regierung hofft auf ein Darlehen in Höhe von 1,9 Mrd. USD des Internationalen Währungsfonds (IWF), um einen Staatsbankrott abwenden zu können. Ohne rasche Umsetzung von Strukturreformen, den Verkauf von staatlichen Unternehmen und Grundbesitz, einer grundlegenden Reform des Subventionssystems und der Kontrolle des Anstiegs der Gehälter aller öffentlich Bediensteten, um den Haushalt zu sanieren (WKO 4.2023; vergleiche HBS 7.3.2023). Es ist allerdings wohl kein neues Abkommen mit dem IWF zu erwarten (WKO 4.2023). Tunesiens Präsident lehnte die Bedingungen des IWF Rettungspakets am 6.4.2023 deutlich ab (AN 6.4.2023). Vergangenen September

(2022)hatte sich Tunesien mit dem IWF im Grundsatz auf einen Kredit über 1,9 Milliarden Dollar (1,74 Mrd Euro) geeinigt (NTV 6.4.2023; SRF 16.6.2023). Dessen Bewilligung liegt jedoch in weiter Ferne, da Tunesien die vom IWF formulierten Voraussetzungen dafür nicht erfüllt. Im Zentrum steht eine Übereinkunft zwischen der landesweit größten Gewerkschaft UGTT, der Regierung, dem Präsidenten und dem Arbeitgeberverband UTICA (HBS 7.3.2023). Da Tunesien bereits wichtige Verpflichtungen versäumt hat, und die Geber davon ausgehen, dass die Finanzen des Staates zunehmend von den Zahlen abweichen werden, die zur Berechnung der Vereinbarung herangezogen wurden. Ohne einen Kredit steht Tunesien vor einer ausgewachsenen Zahlungsbilanzkrise und der Zahlungsunfähigkeit (AN 6.4.2023) bzw. einem Staatsbankrott (HBS 7.3.2023). Die Rettungsgespräche mit dem IWF sind seit Monaten ins Stocken geraten. Zudem haben die drei großen internationalen Ratingagenturen das Fehlen eines IWF-Darlehens als Hauptgrund für die Herabstufung der Bonitätsbewertungen tunesischer Staatsanleihen in den letzten Monaten angegeben. Diese schlechten Bonitätsbewertungen haben den Import von lebenswichtigen Gütern wie Weizen behindert (AN 6.4.2023). Gleichzeitig hängt die Industrieproduktion von der Konjunktur in Europa ab. Die Prognosen für das Wachstum des Bruttoinlandprodukts (BIP) liegen für 2023 bei knapp unter 2 %. Welche Reformen auf den Weg gebracht werden, ist nach wie vor unklar. Die Verzögerung der Entscheidung des IWF zeigt, dass Klärungsbedarf besteht. Währenddessen nehmen die Spannungen zwischen Regierung, Zentralbank und Gewerkschaften zu. Einige der zu erwartenden Maßnahmen, wie die Reform von Staatsunternehmen und die weitere Senkung von Subventionen, bergen Zündstoff (GTAI 15.4.2023).

Weltbankstatistiken leben mehr als 2,5 Mio. Tunesier (bei einer Bevölkerung von 12 Mio.) unter der Armutsgrenze. Allein aufgrund der COVID-19-Krise kamen über 600.000 dazu. Somit ist deren Zahl von 15,5 % vor der Krise auf 21 % angestiegen. Es bestehen regional große Unterschiede. In einigen Regionen im Landesinneren beträgt der Armutsanteile über 50 %. Die Regierung lässt den Ärmsten unregelmäßig – von der Weltbank finanzierte – direkte Unterstützungen zukommen, ohne allerdings die zugrunde liegenden Ursachen zu bekämpfen. Ein flächendeckendes direktes Unterstützungsprogramm für bedürftige Familien ist in Ausarbeitung und soll – wie vom IWF gefordert – das bisherige produktorientierte Subventionssystem ablösen (ÖB 10.2022). Die Kaufkraft der Tunesier sinkt, jedoch war die Arbeitslosigkeit im Jahresverlauf 2022 mit 15,5 % leicht rückläufig. Grund dafür ist die positive Entwicklung bzw. Erholung des Tourismus und der tunesischen Exporte (WKO 14.4.2023; vgl. WKO 4.2023). Mit Stand März 2023 lag die Arbeitslosenquote bei 14,7 % (WKO 4.2023). Zu dem hohen Anteil an jungen und diplomierten Arbeitslosen kommen die Schulabbrecher (jährlich ca. 100.000), die vom privaten Sektor und vor allem auch im Tourismus krisenbedingt Entlassenen sowie das Heer an Beschäftigten des informellen Sektors (der auf 50 % der Wirtschaftsleistung geschätzt wird), welchen ihre Existenzgrundlage entzogen wurde (ÖB 10.2022). Aufgrund der relativ hohen Inflation müssen Gehälter fortwährend angepasst werden. So variiert die Beschäftigungsquote je nach Region innerhalb Tunesiens. Tendenziell ist die Lage an der Küste und im Norden des Landes besser, was auf die Tourismusbranche sowie die dort angesiedelte Industrie zurückzuführen ist (ABG 2.2023).Die Kaufkraft der Tunesier sinkt, jedoch war die Arbeitslosigkeit im Jahresverlauf 2022 mit 15,5 % leicht rückläufig. Grund dafür ist die positive Entwicklung bzw. Erholung des Tourismus und der tunesischen Exporte (WKO 14.4.2023; vergleiche WKO 4.2023). Mit Stand März 2023 lag die Arbeitslosenquote bei 14,7 % (WKO 4.2023). Zu dem hohen Anteil an jungen und diplomierten Arbeitslosen kommen die Schulabbrecher (jährlich ca. 100.000), die vom privaten Sektor und vor allem auch im Tourismus krisenbedingt Entlassenen sowie das Heer an Beschäftigten des informellen Sektors (der auf 50 % der Wirtschaftsleistung geschätzt wird), welchen ihre Existenzgrundlage entzogen wurde (ÖB 10.2022). Aufgrund der relativ hohen Inflation müssen Gehälter fortwährend angepasst werden. So variiert die Beschäftigungsquote je nach Region innerhalb Tunesiens. Tendenziell ist die Lage an der Küste und im Norden des Landes besser, was auf die Tourismusbranche sowie die dort angesiedelte Industrie zurückzuführen ist (ABG 2.2023). Tunesien ist ein Niedriglohnland. Die durchschnittlichen Monatslöhne im produzierenden Gewerbe liegen zwischen 500 und 800 Dinar [160-250 Euro]. Arbeiter im öffentlichen Sektor verdienen rund 900 Dinar, Beamte 1.000-1.600 Dinar [310-500 Euro]. Der staatliche Mindestlohn (sogenannter SMIG), liegt bei 403 Dinar [ca. 120 Euro]. Etwa 25,4 % der Bevölkerung leben in Armut, d. h. sie leben von weniger als dem staatlichen Mindestlohn (sogenannter SMIG), der umgerechnet bei ca. 140 Euro liegt. Auch für die bisherige Mittelschicht wird die Diskrepanz zwischen Verdienst und Deckung der tatsächlichen Bedürfnisse immer größer und die Verschuldung der Privathaushalte hat stark zugenommen. Die Kaufkraft der tunesischen Bevölkerung ist seit der Revolution 2011 um 30 % zurückgegangen. Grund für die dramatische Verschlechterung der Einkommenssituation sind Jahrelanges (so gut wie) Nullwachstum, im Jahr 2020 eine schwere Rezession bedingt durch COVID-19, hohe Inflation, der stets zunehmende Mangel an Arbeitsplätzen für die z. T. schlecht bzw. nicht den Bedürfnissen entsprechend ausgebildeten Arbeitskräfte, ein Niedergang des in Tunesien sehr bedeutenden staatlichen Industriesektors, Misswirtschaft sowie Korruption. Der Wegbruch des Tourismus traf Tunesien besonders hart, er trägt 11 % zum BNP bei (ÖB 10.2022). Laut Weltbank führen die steigenden Energie- und Lebensmittelpreise auf den internationalen Märkten zu einem höheren tunesischen Haushaltsdefizit (WKO 4.2023). Immerhin gibt es in einigen Bereichen Erfolgsmeldungen. Die Einnahmen aus dem Tourismus stiegen bereits 2022 wieder stark an, für 2023 haben mehrere Fluglinien ihre Verbindungen nach Tunesien ausgebaut (GTAI 15.3.2023). Der tunesische Tourismussektor erholt sich langsam von der COVID-Pandemie. Die Einnahmen beliefen sich im Jahr 2022 auf 1,2 Mrd. Euro. Aufgrund der Situation in der Ukraine kommt es zu einem Ausbleiben der Touristen aus dieser Region, was etwa 7 % der Gesamteinnahmen dieses Tourismus-Sektors ausmacht. Das Wirtschaftswachstum für das Jahr 2022 betrug +2,5 % (WKO 4.2023). Der Agrarsektor kam vergleichsweise gut durch das Corona-Jahr 2020. Und auch zu Beginn 2020 lief die Produktion von Phosphat gut. Die Pharmaindustrie gilt weiterhin als Hoffnungsträger und bietet Exportchancen. Nachdem es 2019 gute Aussichten für die Textilbranche gab, ist die Produktion im letzten Jahr um circa 20 % zurückgegangen. Mit mehr als 100.000 Beschäftigten ist Tunesien ein etablierter IT-Standort. Zudem etabliert sich das Land als Start-up-Hub für die Region. E-Commerce und Digitalisierung profitieren auch in Pandemiezeiten. Wegen niedriger Gehälter wandern jährlich allerdings etwa 2.500 Informatiker ins Ausland ab (ABG 2.2023). Bei einer in drei tunesischen Städten (Great Tunis, Sousse und Sfax) durchgeführten Umfrage zu sozio-ökonomischen Faktoren wurden, mittels Computer Assisted Telephone Interviewing (CATI)-Methode und Quotenstichproben auf der Grundlage der neuesten verfügbaren offiziellen Bevölkerungsdaten im Zeitraum 5.-8.1.2022 in jeder der genannten Zielstädte, Einwohner, bzw. eine Stichprobe von 300 Personen zwischen 16 und 35 Jahren, von One to One for Research and Polling befragt. Dort geben 42 % der Befragten an, dass sie ihren Haushalt kaum oder gar nicht mit Lebensmitteln versorgen können, was eine schwierige Situation für den Großteil der Befragten darstellt. Problematischer ist es, wenn es um den Kauf von grundlegenden Konsumgütern wie Kleidung oder Schuhe geht, denn nur 16 % schaffen es, ihren Haushalt mit diesen Gütern zu versorgen, 28 % schaffen es gerade so, und 53 % können diese Art von Gütern entweder kaum oder gar nicht für ihren Haushalt besorgen. Dennoch geben 44 % der Befragten an, eher zufrieden zu sein mit ihrem Leben. Unter den Einwohner mit niedrigen Einkommen sind 37,3 % der Befragten eher zufrieden, 28,2 % sind gar nicht zufrieden und 16,7 % sind sehr zufrieden mit ihrem Leben. Die für dieses Ergebnis ausschlaggebende demografische Variable ist das Einkommensniveau (BFA 5.2.2022). Die Grundversorgung der Bevölkerung ist zwar vor allem dank staatlicher Subventions- und Interventionspolitik bis auf saisonale Versorgungsengpässe einigermaßen gesichert, hingegen besteht ein eklatantes Einkommensgefälle zwischen wohlhabenderer Küstenregion sowie dem Großraum Tunis (mit allein ca. 50 % der Bevölkerung) und den benachteiligten ruralen Gebieten im Hinterland (ÖB 10.2022). Es existiert ein an ein sozialversichertes Beschäftigungsverhältnis geknüpftes Kranken- und Rentenversicherungssystem (CNAM und CNSS) (AA 22.6.2023). Das tunesische Sozialsystem bietet zwar keine großzügigen Leistungen, stellt aber dennoch einen gewissen Grundschutz für Bedürftige, Alte und Kranke dar. Der Deckungsgrad beträgt 95 % (ÖB 10.2022). Nahezu alle Bürger finden Zugang zum Gesundheitssystem. Die Regelungen der Familienmitversicherung sind großzügig und umfassen sowohl Ehepartner als auch Kinder und sogar Eltern der Versicherten. Allerdings gibt es keine allgemeine Grundversorgung oder Sozialhilfe. Die mit Arbeitslosigkeit verbundenen Lasten müssen überwiegend durch den traditionellen Verband der Großfamilie aufgefangen werden, deren Zusammenhalt allerdings schwindet (AA 22.6.2023). Folgende staatlichen Hilfen werden angeboten: Rente, Arbeitslosengeld, Kindergeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Sterbegeld, Witwenrente, Waisenrente, Invalidenrente, Hilfen für arme Familien, Erstattung der Sach- und Personalkosten bei Krankenbehandlung, Kredite für Familien (ÖB 10.2022). Eine Arbeitslosenunterstützung wird für maximal ein Jahr ausbezahlt – allerdings unter der Voraussetzung, dass man vorab sozialversichert war.

Nationalem Statistikinstitut INS zählt der informelle Sektor rund 1,5 Mio. Beschäftigte, die nicht mit einer Finanzhilfe rechnen können. Laut tunesischem Industrieverband UTICA wurden alleine während der ersten COVID-19-Welle 165.000 Arbeitsplätze vernichtet. Während der COVID-Lockdowns kam es zu zahlreichen Protesten, da sich viele ihrer Einkommensgrundlage beraubt sahen. Die früher relativ breite, weit definierte Mittelschicht Tunesiens aus selbstständigen Kleinunternehmern, Angestellten und Beamten sieht ihre Kaufkraft zunehmend schwinden und droht, in die Prekarität abzugleiten. Die schmale Oberschicht aus traditionell einige Wirtschaftszweige beherrschenden Familien ist mehr an Machterhalt als an Beschäftigung zusätzlicher Arbeitskräfte interessiert. Die allmächtige traditionelle Gewerkschaft UGTT lehnt bisher jede Änderung des Status quo rigoros ab und behindert so eine Umstrukturierung des ineffizienten auf Nepotismus und Rentenmentalität beruhenden öffentlichen Sektors. Es gibt folgende Arbeitsvermittlungsinstitutionen: Nationale Arbeitsagentur (ANETI), Berufsbildungsagentur (ATFP), Zentrum für die Ausbildung der Ausbilder und die Entwicklung von Lehrplänen (CENAFFIF), Zentrum für die Weiterbildung und Förderung der beruflichen Bildung (CNFCPP) (ÖB 10.2022). Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung (einschließlich eines akzeptabel funktionierenden staatlichen Gesundheitswesens) hat das für ein Schwellenland übliche Niveau (AA 22.6.2023) - es ist zumindest in Tunis gut. Außerhalb der Hauptstadt ist mit einigen Einschränkungen zu rechnen (AA 13.7.2023). Tunesien hat lange Zeit in das Gesundheitswesen investiert, es gibt in allen Landesteilen staatliche Gesundheitseinrichtungen. Allerdings sind die rund 2.200 Einrichtungen trotz guter medizinischer Ausbildung der Beschäftigten oft in desolatem Zustand. Gerade die COVID-19-Pandemie zeigte die starken Defizite auf (ÖB 10.2022). Üblicherweise ist eine weitreichende Versorgung in den Ballungsräumen (Tunis, Sfax, Sousse) gewährleistet; Probleme gibt es dagegen in den entlegenen Landesteilen (AA 22.6.2023). Bei einer in drei tunesischen Städten (Great Tunis, Sousse und Sfax) durchgeführten Umfrage zu sozioökonomischen Faktoren wurden, mittels Computer Assisted Telephone Interviewing (CATI)-Methode und Quotenstichproben auf der Grundlage der neuesten verfügbaren offiziellen Bevölkerungsdaten zwischen

  1. und 8.1.2022 in jeder der genannten Zielstädte, Einwohner, bzw. eine Stichprobe von 300 Personen zwischen 16 und 35 Jahren, von One to One for Research and Polling befragt. Demnach ist die Verfügbarkeit von Fachärzten insbesondere in Sfax nicht mehr so einfach wie früher. Etwa 34,7 % der befragten Einwohner gaben an, dass sie immer Zugang zu Fachärzten haben, wogegen in Groß-Tunis und Sousse etwa 44 % der befragten Einwohner angaben, immer Zugang zu Fachärzten zu haben. Grundsätzlich ist für Frauen die Verfügbarkeit zu Fachärzten höher als jene für Männer. 44,7 % der befragten Frauen gaben an, immer Zugang zu haben, wogegen 22 % angaben, nur eingeschränkten Zugang zu haben (BFA 5.2.2022). Eine stark angestiegene Anzahl an gut ausgestatteten Privatkliniken bedient meist Ausländer, u. a. zahlungskräftige Libyer und Algerier (ÖB 10.2022; vgl. AA 13.7.2023). Außerhalb der Hauptstadt ist mit einigen Einschränkungen zu rechnen (AA 13.7.2023).Eine stark angestiegene Anzahl an gut ausgestatteten Privatkliniken bedient meist Ausländer, u. a. zahlungskräftige Libyer und Algerier (ÖB 10.2022; vergleiche AA 13.7.2023). Außerhalb der Hauptstadt ist mit einigen Einschränkungen zu rechnen (AA 13.7.2023). Die Behandlung psychischer Erkrankungen ist möglich. Die medizinische Behandlung von HIV-Infizierten bzw. AIDS-Kranken ist sichergestellt; es handelt sich jedoch um ein gesellschaftlich tabuisiertes Thema (AA 22.6.2023). 2005 wurden die beiden Krankenkassen (CNSS: Caisse nationale de sécurité sociale und CNRPS: Caisse nationale de retraite et de prévoyance sociale) zur Caisse Nationale d’Assurance Maladie (CNAM) zusammengelegt. Allerdings ist diese Kasse mit ca. 1 Milliarden Dinar hoch verschuldet – fehlende Beitragszahlungen und verteuerte Medikamente sind nur einige der Gründe (ÖB 10.2022). In Einzelfällen kann es - insbesondere bei der Behandlung mit speziellen Medikamenten - Versorgungsprobleme geben (BMEIA 5.6.2023; vgl. EDA 9.5.2023). Krankenhäuser verlangen in der Regel vor der Behandlung eine finanzielle Garantie (schriftlich garantierte Kostenübernahme oder Vorschusszahlung)(EDA 9.5.2023). Ein Import dieser Medikamente ist grundsätzlich möglich, wenn auch nur auf eigene Kosten der Patienten. In Einzelfällen ist also eine konkrete Nachfrage bezüglich der Verfügbarkeit der benötigten Medikamente erforderlich, in den allermeisten Fällen sind sie vor Ort problemlos erhältlich (AA 22.6.2023). In Einzelfällen kann es - insbesondere bei der Behandlung mit speziellen Medikamenten - Versorgungsprobleme geben (BMEIA 5.6.2023; vergleiche EDA 9.5.2023). Krankenhäuser verlangen in der Regel vor der Behandlung eine finanzielle Garantie (schriftlich garantierte Kostenübernahme oder Vorschusszahlung)(EDA 9.5.2023). Ein Import dieser Medikamente ist grundsätzlich möglich, wenn auch nur auf eigene Kosten der Patienten. In Einzelfällen ist also eine konkrete Nachfrage bezüglich der Verfügbarkeit der benötigten Medikamente erforderlich, in den allermeisten Fällen sind sie vor Ort problemlos erhältlich (AA 22.6.2023). Rückkehr Es gibt keine speziellen Hilfsangebote für Rückkehrer. Soweit bekannt, werden zurückgeführte tunesische Staatsangehörige nach Übernahme durch die tunesische Grenzpolizei einzeln befragt und es erfolgt ein Abgleich mit den örtlichen erkennungsdienstlichen Registern. Sofern keine innerstaatlichen strafrechtlich relevanten Erkenntnisse vorliegen, erfolgt anschließend eine reguläre Einreise. Hinweise darauf, dass, wie früher üblich, den Rückgeführten nach Einreise der Pass entzogen und erst nach langer Wartezeit wieder ausgehändigt wird, liegen nicht vor. An der zugrunde liegenden Gesetzeslage für die strafrechtliche Behandlung von Rückkehrern hat sich indes nichts geändert. Sollte ein zurückgeführter tunesischer Staatsangehöriger sein Land illegal verlassen haben, ist mit einer Anwendung der Strafbestimmung in § 35 des Gesetzes Nr. 40 vom 14.5.1975 zu rechnen: „Jeder Tunesier, der beabsichtigt, ohne offizielles Reisedokument das tunesische Territorium zu verlassen oder zu betreten, wird mit einer Gefängnisstrafe zwischen 15 Tagen und sechs Monaten sowie einer Geldstrafe zwischen 30 und 120 DT (ca. 15 bis 60 Euro) oder zu einer der beiden Strafarten verurteilt. Bei Wiederholung der Tat (Rückfälligkeit) kann sich das im vorhergehenden Absatz aufgeführte Strafmaß für den Täter verdoppeln.“ Soweit bekannt, wurden im vergangenen Jahr ausschließlich Geldstrafen verhängt. Die im Gesetz aufgeführten Strafen kommen dann nicht zur Anwendung, wenn Personen das tunesische Territorium aufgrund höherer Gewalt oder besonderer Umstände ohne Reisedokument betreten (AA 22.6.2023).Es gibt keine speziellen Hilfsangebote für Rückkehrer. Soweit bekannt, werden zurückgeführte tunesische Staatsangehörige nach Übernahme durch die tunesische Grenzpolizei einzeln befragt und es erfolgt ein Abgleich mit den örtlichen erkennungsdienstlichen Registern. Sofern keine innerstaatlichen strafrechtlich relevanten Erkenntnisse vorliegen, erfolgt anschließend eine reguläre Einreise. Hinweise darauf, dass, wie früher üblich, den Rückgeführten nach Einreise der Pass entzogen und erst nach langer Wartezeit wieder ausgehändigt wird, liegen nicht vor. An der zugrunde liegenden Gesetzeslage für die strafrechtliche Behandlung von Rückkehrern hat sich indes nichts geändert. Sollte ein zurückgeführter tunesischer Staatsangehöriger sein Land illegal verlassen haben, ist mit einer Anwendung der Strafbestimmung in Paragraph 35, des Gesetzes Nr. 40 vom 14.5.1975 zu rechnen: „Jeder Tunesier, der beabsichtigt, ohne offizielles Reisedokument das tunesische Territorium zu verlassen oder zu betreten, wird mit einer Gefängnisstrafe zwischen 15 Tagen und sechs Monaten sowie einer Geldstrafe zwischen 30 und 120 DT (ca. 15 bis 60 Euro) oder zu einer der beiden Strafarten verurteilt. Bei Wiederholung der Tat (Rückfälligkeit) kann sich das im vorhergehenden Absatz aufgeführte Strafmaß für den Täter verdoppeln.“ Soweit bekannt, wurden im vergangenen Jahr ausschließlich Geldstrafen verhängt. Die im Gesetz aufgeführten Strafen kommen dann nicht zur Anwendung, wenn Personen das tunesische Territorium aufgrund höherer Gewalt oder besonderer Umstände ohne Reisedokument betreten (AA 22.6.2023). Eine „Bescheinigung des Genusses der Generalamnestie“ wird auf Antrag vom Justizministerium ausgestellt und gilt als Nachweis, dass die in dieser Bescheinigung ausdrücklich aufgeführten Verurteilungen - kraft Gesetz - erloschen sind. Eventuelle andere, nicht aufgeführte zivil- oder strafrechtliche Verurteilungen bleiben unberührt. Um zweifelsfrei festzustellen, ob gegen eine Person weitere Strafverfahren oder Verurteilungen vorliegen, kann ein Führungszeugnis (das sog. „Bulletin Numéro 3“) beantragt werden (AA 22.6.2023). Seit der Revolution 2011 sind tausende Tunesier illegal emigriert. Vor allem junge Tunesier haben nach der Revolution das Land verlassen, kehren nun teilweise zurück und finden so gut wie keine staatliche Unterstützung zur Reintegration. Eine kontinuierliche Quelle der Spannung ist die Diskrepanz zwischen starkem Migrationsdruck und eingeschränkten legalen Migrationskanälen. Die Reintegration tunesischer Migranten wird durch eine Reihe von Projekten von IOM unterstützt. Finanzielle Hilfe dafür kommt hauptsächlich von der EU, sowie aus humanitären Programmen u. a. der Schweiz und Norwegens (Programm AVRR). Rückkehrprojekte umfassen z. B. Unterstützung beim Aufbau von Mikrobetrieben oder im Bereich der Landwirtschaft, haben jedoch gem. Beobachtungen bislang kaum Erfolg gezeigt (ÖB 10.2022). Als zweite Institution ist das ICMPD seit
  2. Juni 2015 offizieller Partner in Tunesien im Rahmen des sog. „Dialog Süd“ – Programms (EUROMED Migrationsprogramm). Neben Ländern wie Algerien, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, Libyen, Marokko und Syrien wird Tunesien dabei als „Plattform“ (interaktiv zu verfolgen unter: www.eurotun-migr.net) für folgende Arbeitsbereiche gesehen: • IBM: Integrated Border Management (IBM): technische und operative Unterstützung der nationalen Institutionen im Bereich grüne und blaue Grenzsicherung • MIEUX: Migration EU Expertise : eine gemeinsame EU-ICMPD Initiative zur Stärkung der Nationalen Migrationsstrategie, insbesondere des Nationalen Migrationsobservatoriums (ONM) Im Dezember 2020 hat die UGTT, der tunesischen Gewerkschaft, ein Büro für ausländische Arbeiter zum Schutz gegen Ausbeute, Rassismus und Verletzung ihrer sozialen - wie wirtschaftlichen Rechte eröffnet (ÖB 10.2022).
  3. Beweiswürdigung: Der umseitig unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der umseitig unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Darüber hinaus wurde Einsicht genommen in die sich im Verwaltungsakt befindliche Verfahren zu Zl.en XXXX und XXXX bezüglich der vorangegangenen rechtskräftig negativ entschiedenen Asylverfahrens des Beschwerdeführers in Österreich sowie in die Gerichtsakte zu Zl.en XXXX und XXXX .Darüber hinaus wurde Einsicht genommen in die sich im Verwaltungsakt befindliche Verfahren zu Zl.en römisch 40 und römisch 40 bezüglich der vorangegangenen rechtskräftig negativ entschiedenen Asylverfahrens des Beschwerdeführers in Österreich sowie in die Gerichtsakte zu Zl.en römisch 40 und römisch 40 . Das Bundesamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, die geeignet wären, die vom Bundesamt getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend ermittelt und somit als entscheidungsreif sieht und sich der vorgenommenen Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt. Dem Vorbringen wohnt kein glaubhafter Kern inne, dem Relevanz zukommt. Der nunmehr dritte Asylantrag wurde offenkundig aus asyltaktischen Gründen gestellt, um seine Abschiebung zu verhindern. Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seiner Herkunft, seiner Glaubens- und Volksgruppenzugehörigkeit gründen auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im vorangegangen Asylverfahren. In der Einvernahme vor dem Bundesamt am 19.01.2023 brachte er vor, tunesischer Staatsangehöriger zu sein. Er habe seinen tunesischen Reisepass in Serbien zurückgelassen. Er wolle nicht nach Tunesien zurückgeschickt werden. Aus diesem Grund habe er sich die syrischen Dokumente besorgt. Er kenne viele Tunesier, die es auch so wie er gemacht hätten. Er habe Tunesien im September 2022 verlassen. Er hoffe aufgrund der Dokumente Asyl zu erhalten. Das Bundesamt führte zu den vorgelegten Dokumenten aus, dass die Dokumente aus Syrien dem Beschwerdeführer nicht zugeordnet werden hätte können. Der Beschwerdeführer täuschte über seine Herkunft und seine Identität. Darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer die Landeswährung Syriens nicht benennen. Er vermeinte, dass dies Dollar wären. Richtigerweise ist die Währung in Syrien das syrische Pfund bzw. die syrische Lira. Des Weiteren brachte er vor, die Währung in Syrien nicht zu kennen. Der Beschwerdeführer selbst brachte vor tunesischer Staatsangehöriger zu sein. Aufgrund der vorgelegten syrischen Dokumente versuche er Asyl zu erhalten. Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht fest. Im vorangegangen Asylverfahren brachte er vor, dass sich sein tunesischer Reisepass in Serbien befinde. Darüber hinaus brachte er im vorangegangen Verfahren vor XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein. In der Einvernahme am 19.01.2023 behauptete er erstmals XXXX zu heißen. In den Folgeverfahren behauptete er dementgegen XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben und der fehlenden identitätsbezeugenden Dokumente, steht seine Identität nicht fest.Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht fest. Im vorangegangen Asylverfahren brachte er vor, dass sich sein tunesischer Reisepass in Serbien befinde. Darüber hinaus brachte er im vorangegangen Verfahren vor römisch 40 zu heißen und am römisch 40 geboren zu sein. In der Einvernahme am 19.01.2023 behauptete er erstmals römisch 40 zu heißen. In den Folgeverfahren behauptete er dementgegen römisch 40 zu heißen und am römisch 40 geboren zu sein. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben und der fehlenden identitätsbezeugenden Dokumente, steht seine Identität nicht fest. Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben im vorangegangenen Asylverfahren sowie aus seinen Angaben in den Folgeverfahren. So gab er bei seiner Einvernahme am 19.03.2024 an, gesund zu sein. Auf den Angaben des Beschwerdeführers vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der belangten Behörde im vorangegangenen Asylverfahren beruhen die Feststellungen zu seiner Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer gab in der Erstbefragung an, er habe sein Herkunftsland vor sieben Jahren verlassen und habe diese Zeit (bis wenige Tage vor seiner Ankunft in Österreich) in der Türkei (Ankara) verbracht, dies wiederholte er vor der belangten Behörde und gab an, er habe dort durch Arbeiten in der Landwirtschaft und als Tellerwäscher in verschiedenen Restaurants den Lebensunterhalt für sich und seine Mutter verdient. Widersprüchlich dazu führte er aus, er habe sich die letzten drei Jahre vor seiner Ankunft in Österreich an einem nicht näher verifizierbaren Ort („Main Beach“) in seinem Herkunftsland aufgehalten, wo zahlreiche Familienangehörige von ihm leben würden. Ein Bruder von ihm arbeite in der Gemeindebücherei von Jendouba (Tunesien) und gab er darüber hinaus an, sein Heimatland bereits 1999 verlassen zu haben. Genaue Feststellungen zum Zeitpunkt des Verlassens seines Herkunftslandes und von Orten, an denen er seine Berufserfahrung gesammelt hat, konnten daher nicht getroffen werden. Die Feststellungen zu den in Tunesien lebenden Familienangehörigen beruhen ebenfalls auf den Angaben des Beschwerdeführers im vorangegangenen Asylverfahren. Der Beschwerdeführer, dessen tunesische Staatsangehörige für das erkennende Gericht feststeht, er gab selbst an, dass seine Eltern ebenfalls tunesische Staatsangehörige seien und sein Vater noch immer in seiner Heimat lebe und gab dabei den selben Ort an, an dem noch zahlreiche weitere Familienangehörige leben würden. Die Feststellungen hinsichtlich des vorangegangen Asylverfahrens und des ersten Folgeantrages ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen zweiten Folgeantrag stellte, ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Dass der Beschwerdeführer über keine maßgeblichen privaten Beziehungen im Bundesgebiet verfügt und auch keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht aufweist, ist dem Umstand geschuldet, dass der Beschwerdeführer erst seit 19.09.2022 im Bundesgebiet aufhältig ist und eine Integration in der kurzen Zeit nicht möglich ist, zudem auch nichts vorgebracht bzw. urkundlich nachgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer gab im vorangegangenen Asylverfahren selbst an, allein zu leben, keine privaten Interessen in Österreich zu haben und keinen Deutschkurs zu besuchen. Darüber hinaus hielt sich der Beschwerdeführer seit dem rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren bzw. dem ersten rechtskräftig abgeschlossenen Folgeverfahren bis zum Zeitpunkt seines zweiten Folgeantrags auf internationalen Schutz rechtswidrig im Bundesgebiet auf. Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers lässt sich dem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug der Republik Österreich entnehmen. 2.
  4. Zu den Fluchtgründen und einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers: Zur Beurteilung der Identität der Sach- und Rechtslage unter dem Gesichtspunkt des § 68 Abs. 1 AVG ist jener Bescheid (bzw. jenes Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem materiellrechtlich über einen Antrag entschieden wurde, nicht der Bescheid (bzw. das Erkenntnis), mit dem ein Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde (vgl. VwGH 19.10.1995, 93/09/0502; 13.02.2024, Ra 2024/02/0025; ua.). Als Vergleichsmaßstab im Hinblick auf den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz dient fallgegenständlich sohin das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.05.2023, Zl. XXXX /3E, mit welchem sein erster Antrag nach inhaltlicher Prüfung seines Vorbringens hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig abgewiesen wurde.Zur Beurteilung der Identität der Sach- und Rechtslage unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist jener Bescheid (bzw. jenes Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem materiellrechtlich über einen Antrag entschieden wurde, nicht der Bescheid (bzw. das Erkenntnis), mit dem ein Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde vergleiche VwGH 19.10.1995, 93/09/0502; 13.02.2024, Ra 2024/02/0025; ua.). Als Vergleichsmaßstab im Hinblick auf den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz dient fallgegenständlich sohin das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.05.2023, Zl. römisch 40 /3E, mit welchem sein erster Antrag nach inhaltlicher Prüfung seines Vorbringens hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer hatte seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen damit begründet, dass er syrischer Staatsbürger sei und seine Heimat wegen des Krieges verlassen habe. In der Einvernahme am 19.01.2023 gab der Beschwerdeführer an, tunesischer Staatsbürger zu sein; sein eigener authentischer Reisepass sei in Serbien geblieben; er wolle keinesfalls nach Tunesien zurück und aus diesem Grund habe er sich syrische Dokumente besorgt. Er kenne Leute aus Tunesien, die hätten es genauso gemacht. Er hoffe, mit diesen Dokumenten Asyl zu bekommen. Nach seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, er sei aus wirtschaftlichen Gründen gekommen. Er wolle ein schönes Leben haben. Er sei zuletzt in der Türkei gewesen. Das Leben dort sei schwer. Das sei alles, was er zum Fluchtgrund angeben könne. Ihm sei von Landsleuten geraten worden, in dem bestmöglichen Land, wo es die besten Sozialleistungen gäbe, einen Asylantrag einzubringen. Seinem Vorbringen – wonach er Syrer sei und er in Syrien einer Verfolgung ausgesetzt sei – war hierbei insbesondere aufgrund seiner eigenen Angaben, wonach er tatsächlich tunesischer Staatsangehöriger sei, für nicht glaubhaft befunden worden. Beweiswürdigend wurde im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.05.2023 Zl. XXXX /3E, hierzu auszugsweise festgehalten:Der Beschwerdeführer hatte seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen damit begründet, dass er syrischer Staatsbürger sei und seine Heimat wegen des Krieges verlassen habe. In der Einvernahme am 19.01.2023 gab der Beschwerdeführer an, tunesischer Staatsbürger zu sein; sein eigener authentischer Reisepass sei in Serbien geblieben; er wolle keinesfalls nach Tunesien zurück und aus diesem Grund habe er sich syrische Dokumente besorgt. Er kenne Leute aus Tunesien, die hätten es genauso gemacht. Er hoffe, mit diesen Dokumenten Asyl zu bekommen. Nach seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, er sei aus wirtschaftlichen Gründen gekommen. Er wolle ein schönes Leben haben. Er sei zuletzt in der Türkei gewesen. Das Leben dort sei schwer. Das sei alles, was er zum Fluchtgrund angeben könne. Ihm sei von Landsleuten geraten worden, in dem bestmöglichen Land, wo es die besten Sozialleistungen gäbe, einen Asylantrag einzubringen. Seinem Vorbringen – wonach er Syrer sei und er in Syrien einer Verfolgung ausgesetzt sei – war hierbei insbesondere aufgrund seiner eigenen Angaben, wonach er tatsächlich tunesischer Staatsangehöriger sei, für nicht glaubhaft befunden worden. Beweiswürdigend wurde im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.05.2023 Zl. römisch 40 /3E, hierzu auszugsweise festgehalten: „Da das ursprüngliche Vorbringen des Beschwerdeführers, syrischer Staatsangehöriger zu sein, von ihm selbst in der Einvernahme vor der belangten Behörde als nicht zutreffend angegeben wurde, ist auf die in der Beschwerde vorgebrachten Fluchtgründe betreffend eine den Beschwerdeführer in Syrien drohende Verfolgung aufgrund einer Einziehung in den Wehrdienst nicht weiter einzugehen. Vor der belangten Behörde führte der Beschwerdeführer ausschließlich wirtschaftliche Gründe ins Treffen und bekräftigte, dass ihm von Landsleuten geraten wurde, in dem bestmöglichen Land, wo es die besten Sozialleistungen gäbe, einen Asylantrag einzubringen. Im Ergebnis haben sich damit keinerlei Hinweise ergeben, denen zufolge der Beschwerdeführer einer wie auch immer gearteten asylrechtlich relevanten Verfolgungshandlung in Tunesien ausgesetzt gewesen wäre bzw. dass ihm eine solche im Falle einer Rückkehr nach Tunesien drohen würde. Eine individuelle Verfolgung bzw. asylrelevante Fluchtgründe im Sinne der GFK konnte der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen nicht glaubhaft machen.“ Vom Bundesverwaltungsgericht ist im gegenständlichen Verfahren zu prüfen, ob zwischen der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.05.2023 und der Zurückweisung des verfahrensgegenständlichen Folgeantrags wegen entschiedener Sache mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12.04.2024 eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist. Zunächst ist festzustellen, dass sich die Rechtslage in einzelnen Punkten geändert haben mag, allerdings nicht entscheidungswesentlich. Dies wurde im Beschwerdeverfahren auch nicht behauptet. Eine wesentliche Änderung der Rechtslage ist folglich nicht erkennbar. Eine wesentliche Änderung der Sachlage ist jedoch ebenso wenig zu erkennen, da seitens des Beschwerdeführers auch keine neuen, entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorgebracht wurden. So begründete er seinen verfahrensgegenständlichen Folgeantrag im Zuge der Erstbefragung vom 14.03.2024 damit, dass es [Anm. gemeint wohl in Syrien] nicht sicher sei und dort Krieg herrsche und bestätigte er auch in weiterer Folge auch explizit, dass kein neuen Fluchtgründe vorliegen würden. Auch in den darauffolgenden beiden niederschriftlichen Einvernahmen durch die belangte Behörde vom 19.03.2024 und vom 25.03.2024 ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen eines neuen Sachverhaltes. Abermals bestätigte er, dass er syrischer und nicht tunesischer Staatsangehöriger sei und dass er diesbezüglich Originaldokumente vorlegen könne. Dadurch ist für den Beschwerdeführer allerdings nichts gewonnen, da gerade dieses Vorbringen bereits Gegenstand seines ersten Asylverfahrens in Österreich war und dem rechtskräftig abweisenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.05.2023 zugrunde gelegt wurde. Somit handelt es sich bei dem neuerlichen Verweis auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers aus seinem Erstverfahren um keine "nova producta" im Sinne einer nachträglichen Änderung der Sache, die einer neuerlichen inhaltlichen Prüfung im gegenständlichen Verfahren zu seinem Folgeantrag auf internationalen Schutz zugänglich wären (vgl. VwGH 28.02.2017, Ra 2016/01/0206).Eine wesentliche Änderung der Sachlage ist jedoch ebenso wenig zu erkennen, da seitens des Beschwerdeführers auch keine neuen, entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorgebracht wurden. So begründete er seinen verfahrensgegenständlichen Folgeantrag im Zuge der Erstbefragung vom 14.03.2024 damit, dass es [Anm. gemeint wohl in Syrien] nicht sicher sei und dort Krieg herrsche und bestätigte er auch in weiterer Folge auch explizit, dass kein neuen Fluchtgründe vorliegen würden. Auch in den darauffolgenden beiden niederschriftlichen Einvernahmen durch die belangte Behörde vom 19.03.2024 und vom 25.03.2024 ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen eines neuen Sachverhaltes. Abermals bestätigte er, dass er syrischer und nicht tunesischer Staatsangehöriger sei und dass er diesbezüglich Originaldokumente vorlegen könne. Dadurch ist für den Beschwerdeführer allerdings nichts gewonnen, da gerade dieses Vorbringen bereits Gegenstand seines ersten Asylverfahrens in Österreich war und dem rechtskräftig abweisenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.05.2023 zugrunde gelegt wurde. Somit handelt es sich bei dem neuerlichen Verweis auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers aus seinem Erstverfahren um keine "nova producta" im Sinne einer nachträglichen Änderung der Sache, die einer neuerlichen inhaltlichen Prüfung im gegenständlichen Verfahren zu seinem Folgeantrag auf internationalen Schutz zugänglich wären vergleiche VwGH 28.02.2017, Ra 2016/01/0206). Ungeachtet dessen wohnt dem Vorbringen im verfahrensgegenständlichen (zweiten) Folgeantrag zudem kein glaubhafter Kern inne. Im gegenständlichen Folgeverfahren brachte er abermals vor, syrischer und nicht tunesischer Staatsangehöriger zu sein. Die Polizei hier in Österreich habe zu Beginn einen Fehler gemacht, er habe Tunesien nie gesehen. Auch könne er nunmehr Originaldokumente vorlegen, welche seine Herkunft aus Syrien belegen würden. Dabei übersieht der Beschwerdeführer jedoch, dass er von sich aus im Erstverfahren vorbrachte tunesischer Staatsangehöriger zu sein. Darüber hinaus vermag der Beschwerdeführer mit seinem verfahrensgegenständlichen Vorbringen und den nunmehr vorgelegten Originaldokumenten die mehrfach abweichenden Angaben im Erstverfahren (bzw. und in weiterer Folge auch im ersten Folgeverfahren) – insbesondere in Bezug auf seinen Namen, dem Geburtsdatum und auch in Bezug auf seine Staatsangehörigkeit – nicht zu entkräften. Es erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht, weshalb es dem Beschwerdeführer im Erstverfahren nicht möglich war gleichlautenden Angaben in Bezug auf seine Person zu tätigen. Dies vor allem auch unter dem Blickwinkel, dass von einer schutzsuchenden Person zu erwarten ist, dass diese im Laufe des Verfahrens übereinstimmende und stringente Angaben tätigt. Die Tatsache, dass seine ursprünglichen Angaben im ersten Administrativverfahren in Bezug auf seine Person und Identität – nämlich dem Namen und das Geburtsdatum – nicht mit den von ihm vorgelegten Dokumente in Einklang zu bringen waren, er diese Angaben zu seiner Person während des Verfahrens abänderte und sich auch aufgrund fehlender Kenntnisse betreffend die Landeswährung eine Herkunft aus Syrien nicht erschließen ließ, legt den Verdacht nahe, dass er die österreichischen Behörden zur Erlangung eines Vorteils aus dem Asylverfahren zu täuschen beabsichtige. Letztendlich bleibt in diesem Zusammenhang insbesondere zu berücksichtigen, dass selbst vorbrachte tunesischer Staatsangehöriger zu sein. Der Beschwerdeführer hat in Bezug auf seine Person auch keine derartigen Originaldokumente vorgelegt, die seine tatsächliche Identität zweifelsfrei bescheinigen – wie beispielsweise einen Reisepass oder Personalausweis im Original. Aus den nunmehr Folgeverfahren vorgelegten Dokumenten kann die tatsächliche Identität des Beschwerdeführers nicht verifiziert werden. Somit war abermals davon auszugehen, dass seinem Vorbringen kein glaubhafter Kern beizumessen ist und der Beschwerdeführer den gegenständlichen, insgesamt dritten Asylantrag rein aus verfahrenstaktischen Überlegungen stellte. Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041). Eine wesentliche Änderung der Situation in Tunesien wurde jedoch im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert dargelegt.Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen vergleiche VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041). Eine wesentliche Änderung der Situation in Tunesien wurde jedoch im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert dargelegt. Es sind auch keine wesentlichen, in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener außergewöhnlicher Umstand, welcher eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließe. Der Beschwerdeführer brachte vor, gesund zu sein. Zudem ist der Beschwerdeführer arbeitsfähig und verfügt in Tunesien über familiäre Anknüpfungspunkte. 2.
  5. Zu den Länderfeststellungen: Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0210).Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0210). Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  7. Zur Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides):3.
  8. Zur Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): Da die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht jedoch der zurückgewiesene Antrag selbst (vgl. VwGH 05.08.2020, Ra 2020/20/0192, mwN).Da die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht jedoch der zurückgewiesene Antrag selbst vergleiche VwGH 05.08.2020, Ra 2020/20/0192, mwN). Die Rechtskraft einer früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Erledigung steht einer neuen Sachentscheidung

§ 68Abs.

1 AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", d.h. durch die Identität der Sache, über die formell rechtskräftig abgesprochen wurde, mit der im neuerlichen Abspruch erfassten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für die Vorentscheidung maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung der in der Vorentscheidung als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist (vgl. VwGH 20.01.2021, Ra 2020/19/0381, mwN).Die Rechtskraft einer früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Erledigung steht einer neuen Sachentscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", d.h. durch die Identität der Sache, über die formell rechtskräftig abgesprochen wurde, mit der im neuerlichen Abspruch erfassten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für die Vorentscheidung maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung der in der Vorentscheidung als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist vergleiche VwGH 20.01.2021, Ra 2020/19/0381, mwN). Nach der österreichischen Rechtslage ist bei der Frage, ob keine maßgebliche Änderung des Sachverhalts vorliegt, sodass sich ein Antrag aus dem Blickw

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.