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L502 2170166-2

Obsah (30)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Art. 130Art. 131Art. 132Art. 135§ 59§ 17§ 27§ 28§ 31§ 7§ 9§ 5§ 24Art. 8§§ 56§ 61§ 66§ 67§ 58§ 53§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.05.2024 GeschäftszahlL502 2170166-2 Spruch, L502 2170166-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte im Gefolge seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 16.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 28.08.2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Asyl

G abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn

§ 52Abs.

2 Z. 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak

§ 46

FPG zulässig ist.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von zwei Wochen zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. 2. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 28.08.2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak

Paragraph 46, FPG zulässig ist.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von zwei Wochen zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.

  1. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.11.2019 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 18.11.2019 als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis erhob er zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH), der ihre Behandlung mit Beschluss vom 21.01.2020 ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zur Entscheidung abtrat. Mit Beschluss des VwGH vom 06.05.2020 wurde die gegen das Erkenntnis des BVwG erhobene Revision zurückgewiesen.
  3. Der BF kam in der Folge seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.
  4. Am 30.03.2022 stellte er persönlich beim BFA den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Abs. 1 Asyl

G. Zugleich brachte er mehrere Beweismittel in Vorlage. 6. Am 30.03.2022 stellte er persönlich beim BFA den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Zugleich brachte er mehrere Beweismittel in Vorlage.

  1. Mit Verbesserungsauftrag des BFA vom 29.07.2022 wurde er zur Vorlage näher bezeichneter Dokumente in Original und in Kopie innerhalb einer Frist von vier Wochen aufgefordert.
  2. Am 16.05.2023 wurde er vor dem BFA zu seinem Antrag niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dessen gab sein anwaltlicher Vertreter, der im späteren Verlauf der Einvernahme hinzukam, seine Bevollmächtigung gegenüber dem BFA bekannt.
  3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 12.01.2024 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 30.03.2022

§ 55Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I). Gegen ihn wurde

§ 10Abs. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG erlassen (Spruchpunkt II) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt III).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV).9. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 12.01.2024 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 30.03.2022

Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gegen ihn wurde

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier). 10. Mit Information des BFA vom 12.01.2024 wurde ihm von Amts wegen

§ 52Abs.

1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.10. Mit Information des BFA vom 12.01.2024 wurde ihm von Amts wegen

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

  1. Gegen den seiner Vertretung am 17.01.2024 zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 13.02.2024, bei der Behörde eingelangt am 14.02.2024, binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Gemeinsam mit der Beschwerde wurde ein Beweismittel in Vorlage gebracht.
  2. Die Beschwerdevorlage des BFA langte am 20.02.2024 beim BVwG ein und wurde das Beschwerdeverfahren der zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.
  3. Mit Schreiben des BVwG vom 20.03.2024 wurde sein Anwalt aufgefordert binnen einer Woche bekanntzugeben, ob dieser nach wie vor in Kontakt mit dem BF stehe und ob die Bevollmächtigung weiterhin aufrecht sei.
  4. Am 25.03.2024 langte ein Antwortschreiben seines Anwaltes beim BVwG ein.
  5. Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem sowie dem Zentralen Melderegister. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Die Identität des BF steht fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger, gehört der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an und stammt aus der Provinz XXXX . 1.
  8. Die Identität des BF steht fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger, gehört der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an und stammt aus der Provinz römisch 40 . Im Irak besuchte er zehn Jahre lang die Schule. Daran anschließend erlernte er den Beruf eines Tischlers und war über mehrere Jahre als angestellter Tischler erwerbstätig. Im Alter von etwa 28 Jahren hat er sich als Tischler selbständig gemacht. Er übte dieses Gewerbe in mehreren Orten in der Provinz XXXX aus und beschäftigte auch Hilfskräfte. Im Irak besuchte er zehn Jahre lang die Schule. Daran anschließend erlernte er den Beruf eines Tischlers und war über mehrere Jahre als angestellter Tischler erwerbstätig. Im Alter von etwa 28 Jahren hat er sich als Tischler selbständig gemacht. Er übte dieses Gewerbe in mehreren Orten in der Provinz römisch 40 aus und beschäftigte auch Hilfskräfte. Im Irak leben vier Schwestern und ein Bruder des BF. Seine Geschwister sind verheiratet und haben Kinder. Seine Eltern sind bereits verstorben. Er stellte im Gefolge seiner unrechtmäßigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 16.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und hält sich seither durchgehend im Bundesgebiet auf. Sein Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 28.08.2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Asyl

G abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn

§ 52Abs.

2 Z. 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak

§ 46

FPG zulässig ist.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von zwei Wochen zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.11.2019 mit Erkenntnis des BVwG vom 18.11.2019 als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss vom 21.01.2020 lehnte der VfGH die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde ab. Mit Beschluss des VwGH vom 06.05.2020 wurde die gegen das Erkenntnis des BVwG erhobene Revision zurückgewiesen.Er stellte im Gefolge seiner unrechtmäßigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 16.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und hält sich seither durchgehend im Bundesgebiet auf. Sein Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 28.08.2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak

Paragraph 46, FPG zulässig ist.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von zwei Wochen zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.11.2019 mit Erkenntnis des BVwG vom 18.11.2019 als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss vom 21.01.2020 lehnte der VfGH die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde ab. Mit Beschluss des VwGH vom 06.05.2020 wurde die gegen das Erkenntnis des BVwG erhobene Revision zurückgewiesen. Er kam seiner Ausreiseverpflichtung in der Folge nicht nach und verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet. Am 30.03.2022 stellte er persönlich beim BFA den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Abs. 1 Asyl

G.Am 30.03.2022 stellte er persönlich beim BFA den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Am 22.02.2024 wurde er auf dem Luftweg in den Irak abgeschoben, wo er sich aktuell nach wie vor aufhält. 1.

  1. Er spricht Arabisch auf muttersprachlichem Niveau. Er spricht kaum Deutsch, hat keine Deutschkurse besucht und bislang auch keine Sprachprüfungen abgelegt. Er hat am 03.02.2020 an einer Informationsveranstaltung des Österreichischen Integrationsfonds teilgenommen. Er bezog von 17.11.2015 bis 14.11.2019 mit kurzen Unterbrechungen Leistungen der staatlichen Grundversorgung. Im Bundesgebiet ist er bislang keiner legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. In den letzten Jahren vor seiner Abschiebung in den Irak bestritt er seinen Lebensunterhalt mit Unterstützung von Freunden und durch gelegentliche Einkünfte aus einer unrechtmäßigen Beschäftigung als Möbeltransporteur. Er verfügt über eine undatierte Einstellungszusage für eine Tätigkeit als Hilfsarbeiter in Teilzeitanstellung. Mit demselben Arbeitgeber hat er am 29.06.2021 einen Vordienstvertrag aufschiebend bedingt mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels mit Arbeitsmarktzugang abgeschlossen. Es wurde eine Vollzeitanstellung mit einem Bruttomonatslohn in Hohe von EUR XXXX vereinbart.Er verfügt über eine undatierte Einstellungszusage für eine Tätigkeit als Hilfsarbeiter in Teilzeitanstellung. Mit demselben Arbeitgeber hat er am 29.06.2021 einen Vordienstvertrag aufschiebend bedingt mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels mit Arbeitsmarktzugang abgeschlossen. Es wurde eine Vollzeitanstellung mit einem Bruttomonatslohn in Hohe von EUR römisch 40 vereinbart. Er ist kein Mitglied in einem Verein oder in einer sonstigen Organisation. Er ist im Bundesgebiet keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nachgegangen. Er führt seit etwa Juli 2019 mit einer im Bundesgebiet wohnhaften Slowakin eine Beziehung. Er ist mit ihr seit 21.05.2023 nach islamischen Ritus verheiratet. Eine zivilrechtliche Eheschließung liegt nicht vor. Er führte mit ihr zwischen 24.11.2021 und 15.10.2022 einen gemeinsamen Haushalt, danach zog er aus ihrer Mietwohnung aus. Bis zu seiner Abschiebung am 22.02.2024 lebte er bei privaten Unterkunftgebern. Aus der Beziehung gingen keine gemeinsamen Kinder hervor. Er hat auch sonst keine Kinder. In Österreich lebt ein Cousin von ihm, mit dem er gelegentlich in Kontakt steht. Darüber hinaus leben keine weiteren Familienangehörige in Österreich. Er ist gesund und voll erwerbsfähig. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
  2. Zur aktuellen Lage im Irak wird, den länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid entsprechend, festgestellt: Rückkehr Österreich hat mit dem Irak ein Rückübernahmeabkommen unterzeichnet (BMEIA 12.9.2023; vgl. Presse 12.9.2023). Dieses soll zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Migrationsmanagement beigetragen (BMEIA 12.9.2023). Der Irak nimmt damit eigene Staatsbürger zurück, die in Österreich keine Möglichkeit für einen legalen Aufenthalt erhalten (Presse 12.9.2023). Darüber hinaus wurde im September 2023 die österreichische Botschaft in Bagdad durch den österreichischen Außenminister offiziell wiedereröffnet. Diese war 1991 aus Sicherheitsgründen ins jordanische Amman verlegt worden und hat bereits vor einigen Monaten ihre Tätigkeit im Irak wieder aufgenommen (Presse 12.9.2023).Österreich hat mit dem Irak ein Rückübernahmeabkommen unterzeichnet (BMEIA 12.9.2023; vergleiche Presse 12.9.2023). Dieses soll zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Migrationsmanagement beigetragen (BMEIA 12.9.2023). Der Irak nimmt damit eigene Staatsbürger zurück, die in Österreich keine Möglichkeit für einen legalen Aufenthalt erhalten (Presse 12.9.2023). Darüber hinaus wurde im September 2023 die österreichische Botschaft in Bagdad durch den österreichischen Außenminister offiziell wiedereröffnet. Diese war 1991 aus Sicherheitsgründen ins jordanische Amman verlegt worden und hat bereits vor einigen Monaten ihre Tätigkeit im Irak wieder aufgenommen (Presse 12.9.2023). Zurückkehrende Iraker, die nicht im Besitz eines irakischen Passes sind, müssen bei einer irakischen Botschaft oder einem Konsulat im Ausland einen Laissez-passer beantragen. Damit dieser ausgestellt wird, überprüft eine irakische diplomatische Vertretung die Identität und Staatsangehörigkeit des Rückkehrers anhand von Originaldokumenten im Irak, bestätigt, dass die Person freiwillig in den Irak zurückkehrt, und prüft anhand von Aufzeichnungen des Innenministeriums im Irak, ob ausstehende strafrechtliche Maßnahmen vorliegen. Bei der Ankunft im Irak überprüfen Grenzbeamte die Angaben des Ausreisepflichtigen und bestätigen erneut, dass die Person freiwillig einreist. Die Beamten nehmen die Daten des Ausweises zusammen mit dem Namen und dem Geburtsdatum des Inhabers auf. Das Laissez-passer erlaubt nicht die Weiterreise. Der Rückkehrer kann von den Grenzbeamten ein Schreiben erhalten, das seine Weiterreise an den Herkunftsort ermöglicht (DFAT 16.1.2023, S.41). Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig, unter anderem von ihrer ethnischen und konfessionellen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort (AA 28.10.2022, S.23). Einer Studie von 2021 zufolge sind soziale Netzwerke wichtige fördernde oder hemmende Faktoren einer Wiedereingliederung. Die meisten Studienteilnehmer waren sich darin einig, dass ein starkes soziales Netz ein Schlüsselfaktor für eine erfolgreiche Wiedereingliederung ist und berichteten von einem positiven Einfluss der Netzwerke nach ihrer Rückkehr, es gab jedoch auch Berichte von eher negativen Auswirkungen (ERRIN 8.2021, S.8). Auch eine weitere Studie, die zwischen 2020 und 2021 durchgeführt wurde, hebt Unterstützungsnetze hervor, wobei ein Fünftel der befragten Personen angab, im Rückkehrgebiet über schlechte oder sehr schlechte Unterstützungsnetze zu verfügen (IOM 27.8.2023, S.27). Rückkehrer berichten über psychosoziale Bedürfnisse vor, während und nach einer Rückkehr. Dabei stehen psychosoziale Dienste weitgehend nicht oder kaum zur Verfügung. Ein Faktor ist Angst vor einer Stigmatisierung durch die Familie, nicht jedoch die Stigmatisierung selbst. 90 % der Studienteilnehmer berichteten, dass sie von ihrer Familie und ihren Freunden freudig empfangen wurden (ERRIN 8.2021, S.6). Einer Studie zufolge, die zwischen 2020 und 2021 durchgeführt wurde, gab die Mehrheit der Befragten (68 %) an, von der Gemeinschaft nie oder nur selten anders behandelt zu werden, weil sie ins Ausland migriert sind und dass sie sich überwiegend (70 %) in der Gemeinschaft sicher fühlen würden. Weibliche Rückkehrer gaben an, sich einerseits weniger sicher zu fühlen und sich in geringerem Ausmaß auf die Rückkehrgemeinschaft verlassen zu können (IOM 27.8.2023, S.27). Die Praxis, Asyl zu beantragen und dann in den Irak zurückzukehren, sobald die Bedingungen es zulassen, wird von den Irakern gut akzeptiert, wie die große Zahl von Doppelstaatsangehörigen aus den USA, Westeuropa und Australien zeigt, die in den Irak zurückkehrt. Es gibt zahlreiche Belege dafür, dass Iraker, denen von westlichen Ländern Schutz gewährt wird, häufig in den Irak zurückkehren, manchmal nur wenige Monate, nachdem sie sich im Ausland niedergelassen haben, um ihre Familien wieder zu vereinen, Unternehmen zu gründen und zu führen oder eine Beschäftigung aufzunehmen oder wieder aufzunehmen (DFAT 16.1.2023, S.41). Während die Teilnehmer an der Studie nur wenige Probleme beim formalen Zugang zu Bildung und Gesundheitsfürsorge meldeten, beeinträchtigen Anpassungsschwierigkeiten und Qualitätsbarrieren ihre Fähigkeit, diese Dienste in Anspruch zu nehmen (ERRIN 8.2021, S.1). Neun von zehn Befragten einer zwischen 2002 und 2021 durchgeführten Studie gaben an, Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung zu haben. Ein weitaus geringerer Anteil (34 %) der Befragten gab an auch Zugang zur privaten Gesundheitsversorgung zu haben (IOM 27.8.2023, S.24). Reintegration und Sicherheit werden durch Schutz, Stabilisierung, Rechtsstaatlichkeit und sozialen Zusammenhalt beeinflusst. An vielen Orten bleiben auch nach der Niederlage des sog. Islamischen Staates (IS) Quellen der Gewalt bestehen, die Rückkehrer betreffen können. In einigen Fällen kann Gewalt sogar durch die tatsächliche Rückkehr verschiedener Bevölkerungsgruppen an einen bestimmten Ort geschürt werden. Gewaltrisiken bleiben infolge anhaltender Angriffe des IS oder anderer bewaffneter Gruppen bestehen, aber auch aufgrund sozialer Konflikte in Form von ethnisch-konfessionellen oder stammesbedingten Spannungen und Gewalt, darunter auch Racheakte. Auch politische Konkurrenz spielt bei diesem Risiko eine Rolle, da verschiedene Sicherheitsakteure in der fragmentierten Sicherheitskonfiguration nach dem Konflikt im Irak um territoriale Vorherrschaft ringen (IOM 2021, S.13). Eine Untersuchung von 2020, zu der fast 7.000 Binnenvertriebene und 2.700 Rückkehrer befragt wurden, hat ergeben, dass die Zahl der Rückkehrerhaushalte, die mehr als 20 % ihrer monatlichen Gesamtausgaben für Gesundheit oder Medikamente ausgeben, im Jahr 2020 stark, auf 38 % gestiegen ist (im Vergleich zu 7 % im Jahr 2019) (IOM 18.6.2021, S.3). Einer Studie von 2021 zufolge sehen sich Rückkehrer nach ihrer Rückkehr mit Barrieren für den Lebensunterhalt konfrontiert, die zwar nicht unbedingt ein Hindernis für die Wiedereingliederung darstellen, aber eine Ursache für eine erneute Abwanderung sind (ERRIN 8.2021, S.1). Hinsichtlich der Beschäftigung berichteten etwa 12 % der befragten Rückkehrerhaushalte von vorübergehender und 1 % von dauerhafter COVID-19-bedingter Arbeitslosigkeit. In der Kurdistan Region Irak (KRI) waren mehrere Distrikte im Gouvernement Erbil besonders von COVID-19-bedingter Arbeitslosigkeit betroffen. 71 % der IDP- und Rückkehrerhaushalte im Distrikt Rawanduz meldeten vorübergehende oder dauerhafte Arbeitslosigkeit aufgrund von COVID-19, im Distrikt Shaqlawa waren es 56 %. Im Gouvernement Sulaymaniyah war der Distrikt Dokan mit 52 % am stärksten betroffen. Im föderalen Irak war der Distrikt Al-Kut im Gouvernement Wassit am stärksten von COVID-19-bedingter Arbeitslosigkeit betroffen. 56 % seiner IDP- und Rückkehrerhaushalte meldeten vorübergehende oder dauerhafte Arbeitslosigkeit aufgrund von COVID-19 (IOM 18.6.2021, S.5). Im Jahr 2020 hatten 59 % der Rückkehrer ein durchschnittliches Monatseinkommen von weniger als 480.000 Irakischen Dinar (IQD) (~267,90 EUR) (im Vergleich zu 55 % im Jahr 2019 und 71 % im Jahr 2018). Bei Rückkehrerhaushalten, die von alleinstehenden Frauen geführten wurden, lag der Anteil sogar bei 79 %. In der KRI waren die Haushaltseinkommen von Binnenvertriebenen- und Rückkehrerhaushalten im Jahr 2020 besonders niedrig: In den Distrikten Chamchamal, Halabcha, Rania und Dokan im Gouvernement Sulaymaniyah und im Distrikt Koysinjag im Gouvernement Erbil hatten im Berichtszeitraum der MCNA-VIII-Erhebung (Juli - September 2021) zwischen 92 % und 93 % der Rückkehrerhaushalte ein Monatseinkommen von weniger als 480.000 IQD (IOM 18.6.2021, S.5). Einer weiteren Studie zufolge gaben acht von zehn Befragten an, nicht über ein ausreichendes monatliches Einkommen zu verfügen, um ihre Grundbedürfnisse zu decken. Über die Hälfte gab an, weniger als 250.000 irakische Dinar (IQD) [Anm.: 100.000 IQD entsprechen rund 71 EUR; Stand August 2023] zu verdienen oder kein Einkommen zu haben. Diesbezüglich ist der Anteil derer, die über ein ausreichendes Einkommen verfügen, von 15 % in 2020 auf 9 % in 2021 gesunken. Damit einhergehend ist der Anteil derer, die negativen Bewältigungsstrategien wie reduzierten Lebensmittelkonsum verfolgen von 27 % in 2020 auf 41 % in 2021 angestiegen. Rund 60 % der Befragten liehen sich Geld, um ihre monatlichen Ausgaben zu decken (IOM 27.8.2023, S.20-21). Um die Rückkehr von Flüchtlingen in die Herkunftsgebiete zu erleichtern, finanziert das United Nations Development Programme (UNDP) die Umsetzung von Projekten zur Wiederherstellung der Infrastruktur, der Existenzgrundlagen und des sozialen Zusammenhalts in Anbar, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din. Darüber hinaus führte das Programm der Vereinten Nationen für Siedlungswesen (UN-Habitat) Schnellbewertungen von zerstörten Häusern in Gebieten von Ninewa durch und unterstützte 2.190 Familien, deren Häuser zerstört wurden, bei der Registrierung von Entschädigungsansprüchen. UN-Habitat stellte weiterhin Wohnberechtigungsscheine für jesidische Rückkehrer in Sinjar aus (UNSC 3.8.2021, S.12). Einer Studie zufolge, die zwischen 2020 und 2021 durchgeführt wurde, gaben fast die Hälfte der Befragten Rückkehrer (45 %) an, einen schlechten bis sehr schlechten Zugang zu Wohnraum zu haben. 2020 gaben 36 % der Befragten an, eine eigene Wohnung zu besitzen, während 47 % zur Miete wohnten und 12 % bei einer anderen Familie untergebracht waren. Der Rest gab keine genauen Auskünfte. Die Anmietung einer Unterkunft stellt eine erhebliche Belastung dar. Fast 80 % der Befragten gaben an, dass ihr Einkommen nicht ausreiche, um die Grundbedürfnisse zu decken. 41 % würden Lebensmitteleinkäufe einschränken (IOM 27.8.2023, S.25). Es gibt mehrere Organisationen, die Unterstützung bei der Wiedereingliederung anbieten, darunter ETTC (Europäisches Technologie- und Ausbildungszentrum), IOM (Internationale Organisation für Migration) und GMAC (Deutsche Zentrum für Jobs, Migration und Reintegration). Ebenso gibt es mehrere NGOs, die bedürftigen Menschen finanzielle und administrative Unterstützung bereitstellen sowie Institutionen, die Darlehen für Rückkehrer anbieten. Beispielsweise Bright Future Institution in Erbil, die Al-Thiqa Bank, CHF International/Vitas Iraq, die National Bank of Iraq, die Al-Rasheed Bank und die Byblos Bank (IOM 18.6.2021, S.12-13). In der KRI gibt es mehr junge Menschen, die sich nach ihrer Rückkehr organisieren. Eine Fortführung dieser Tendenzen wird aber ganz wesentlich davon abhängen, ob sich die wirtschaftliche Lage in der KRI kurz- und mittelfristig verbessern wird (AA 28.10.2022, S.23). (Quelle: Länderinformationen aus dem COI-CMS der Staatendokumentation des BFA zum Irak, Version 7 vom 09.10.2023)
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Beweis erhoben wurde im gg. Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung des verfahrenseinleitenden Antrages des BF, der von ihm vorgelegten Beweismittel, der niederschriftlichen Angaben des BF, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes, in die Vorentscheidung des BVwG sowie durch die Einholung von Auskünften des Melderegisters, des Strafregisters, des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister und des Grundversorgungsdatensystems. 2.
  5. Die Identität und Staatsangehörigkeit des BF konnten bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf internationalen Schutz festgestellt werden. Die Feststellungen zu seiner Herkunft, zu seiner Schulbildung, zu seinen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Herkunftsstaat vor der Ausreise sowie in Österreich im Gefolge derselben, zu seinen Familienangehörigen im Irak, zu seinen Sprachkenntnissen, seinem Aufenthalt im Bundesgebiet, zu seinem rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren in Österreich, zu seinen Integrationsbemühungen, zu seinem Bezug von Leistungen der staatlichen Grundversorgung, zu seinem Gesundheitszustand und zu seiner strafgerichtlichen Unbescholtenheit in Österreich ergaben sich aus dem rechtskräftigen Erkenntnis des BVwG, den von ihm vorgelegten Beweismitteln, seinen Angaben vor der belangten Behörde am 16.05.2023 und aus den vom BVwG eingeholten Informationen der genannten Datenbanken. Dass er am 22.02.2024 auf dem Luftweg in den Irak abgeschoben wurde, war einem amtswegig eingeholten IZR-Auszug zu entnehmen. Am 25.03.2024 langte ein Schreiben seines Anwaltes beim BVwG ein, indem mitgeteilt wurde, dass er sich seither im Irak aufhält. Wiewohl er in der behördlichen Einvernahme am 16.05.2023 vermeinte, seine „slowenische“ Freundin mit dort genanntem Namen „ca. im Juni 2020“ kennengelernt zu haben, war mit Blick in die Verhandlungsniederschrift des BVwG vom 07.11.2019 sowie in die rechtskräftige Entscheidung des BVwG vom 18.11.2019 festzustellen, dass er mit einer namentlich genannten slowakischen Staatsbürgerin seit etwa Juli 2019 liiert ist. Dass er mit ihr zwischen 24.11.2021 und 15.10.2022 einen gemeinsamen Haushalt führte, ging aus einem amtswegig eingeholten ZMR-Auszug hervor. Die Feststellung, dass er mit ihr seit 21.05.2023 nach islamischen Ritus verheiratet ist, war dem gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegten und mit 21.05.2023 datierten Heiratszertifikat eines „afrikanisch-islamischen Wertevermittlungsvereins“ zu entnehmen. Dem Vorbringen in der Beschwerde, dass die beiden seit „23.05.2021“ nach islamischem Recht verheiratet seien, war vor dem Hintergrund des Inhalts dieses Zertifikates nicht zu folgen. Nachweise, dass die beiden eine zivilrechtliche Ehe geschlossen hätten, wurden nicht erbracht. 2.
  6. Die vom BVwG getroffenen Feststellungen zur Lage im Irak stützen sich auf das bereits im bekämpften Bescheid herangezogene Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak vom 09.10.2023 (Version 7). Die Länderfeststellungen stellen sich in den für die gg. Entscheidung wesentlichen Aspekten als ausreichend und tragfähig dar. In der Beschwerde fand sich kein entgegenstehendes substantielles Vorbringen.
  7. Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Art. 132Abs.

1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Art. 135Abs. 1 B-VG i

Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs.

3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Paragraph 28, Absatz 3, hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.

§ 7Abs. 1 Z 1 BFA-VG idg

F), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Zu A) 1.1. § 55 AsylG lautet:1.1. Paragraph 55, AsylG lautet:

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. § 58 AsylG lautet auszugsweise:Paragraph 58, AsylG lautet auszugsweise:
(1)
(4)[…]
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels

§ 57sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel

§§ 55bis 57 genau zu bezeichnen.

Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel

Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.

(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.

(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9)Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
  1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
  2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder 3.

§ 5des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl.

I Nr. 54/2021, über einen Lichtbildausweis verfügt oder

§ 24

FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist3.

Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes – ASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, über einen Lichtbildausweis verfügt oder

Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10)Anträge

§ 55

sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

§ 9Abs.

2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Art. 8EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

Anträge

§§ 56

und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(10)Anträge

Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

Anträge

Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11)Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
  1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
  2. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder
  3. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12)Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel

§§ 55und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(12)Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel

Paragraphen 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht.

Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56

hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn 1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung

§ 56eingeleitet wurde und1.

ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung

Paragraph 56, eingeleitet wurde und 2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs.

1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.

(14)Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise allgemein und für den jeweiligen Aufenthaltstitel dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten. § 60 AsylG lautet auszugsweise:Paragraph 60, AsylG lautet auszugsweise:
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung

§§ 52i

Vm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder 2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.

(2)[…]
(3)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
  1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder
  2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
  3. im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. § 16 Abs. 5 BFA-VG lautet:Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG lautet: Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem
  4. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag begründet kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. § 58 Abs. 13 AsylG 2005 gilt.Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem
  5. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag begründet kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 gilt. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Art. 8 EMRK lautet:Artikel 8, EMRK lautet:

(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. 1.2. Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G ab. 1.2. Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG ab. Begründend führte das Bundesamt aus, dass der BF unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist sei und sich seit Ende 2015 hier durchgängig aufhalte. Er sei lediglich durch die Stellung eines Asylantrages vorübergehend zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt gewesen. Seit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens halte er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Im Bundesgebiet bestehe kein Familienleben. Sein Privatleben sei zu einem Zeitpunkt entstanden, als sein Aufenthalt lediglich durch die Asylantragstellung rechtmäßig war und er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste. Er sei die Beziehung mit seiner Freundin zu einem Zeitpunkt eingegangen, als sein Aufenthalt im Bundesgebiet illegal gewesen sei. Zwar sei aufgrund seines Aufenthalts im Bundesgebiet von einer gewissen Integration auszugehen, er weise aber keine außerordentliche Integration auf. Er habe den Großteil seines Lebens im Irak verbracht und verfüge dort auch über familiäre Anknüpfungspunkte. In Abwägung seiner privaten Interessen gegen das öffentliche Interesse an einem ordentlichen Vollzug des Fremdenwesens und der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sprach das Bundesamt dem öffentlichen Interesse größeres Gewicht zu. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G komme daher nicht in Betracht.Begründend führte das Bundesamt aus, dass der BF unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist sei und sich seit Ende 2015 hier durchgängig aufhalte. Er sei lediglich durch die Stellung eines Asylantrages vorübergehend zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt gewesen. Seit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens halte er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Im Bundesgebiet bestehe kein Familienleben. Sein Privatleben sei zu einem Zeitpunkt entstanden, als sein Aufenthalt lediglich durch die Asylantragstellung rechtmäßig war und er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste. Er sei die Beziehung mit seiner Freundin zu einem Zeitpunkt eingegangen, als sein Aufenthalt im Bundesgebiet illegal gewesen sei. Zwar sei aufgrund seines Aufenthalts im Bundesgebiet von einer gewissen Integration auszugehen, er weise aber keine außerordentliche Integration auf. Er habe den Großteil seines Lebens im Irak verbracht und verfüge dort auch über familiäre Anknüpfungspunkte. In Abwägung seiner privaten Interessen gegen das öffentliche Interesse an einem ordentlichen Vollzug des Fremdenwesens und der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sprach das Bundesamt dem öffentlichen Interesse größeres Gewicht zu. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG komme daher nicht in Betracht. Dem wurde in der Beschwerde entgegengehalten, dass ein schützenswertes Familienleben des BF mit seiner Lebensgefährtin und nunmehr auch Ehegattin nach islamischen Recht vorliege. Schon aufgrund der bisherigen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet und der „gegebenen persönlichen Umstände“ liege auch ein relevantes Privatleben in Österreich vor. 1.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellt, unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 23.07.2021, Ra 2018/22/0282).1.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte darstellt, unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 23.07.2021, Ra 2018/22/0282).

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR

  1. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR
  2. 1979, Marckx, EuGRZ 1979). Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtsprechung des EGMR vergleiche SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,). Sofern durch eine Ausweisung eines Fremden in gewissem Maße in sein Familien- oder/und in sein Privatleben eingegriffen wird, bedarf es folgerichtig einer Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen des Fremden an einem Verbleib im Aufnahmeland im Hinblick auf die Frage, ob dieser Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, wobei vorauszuschicken ist, dass die Ausweisung eines Asylwerbers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.Sofern durch eine Ausweisung eines Fremden in gewissem Maße in sein Familien- oder/und in sein Privatleben eingegriffen wird, bedarf es folgerichtig einer Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen des Fremden an einem Verbleib im Aufnahmeland im Hinblick auf die Frage, ob dieser Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, wobei vorauszuschicken ist, dass die Ausweisung eines Asylwerbers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt. Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich nehmen grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen auszugehen (VwGH 15.09.2021, Ra 2010/17/0059, mwN). Nur dann, wenn der Fremde die im Inland verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, werden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach einem so langen Inlandsaufenthalt noch als verhältnismäßig angesehen (vgl. zum Ganzen VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120, mwN).Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen auszugehen (VwGH 15.09.2021, Ra 2010/17/0059, mwN). Nur dann, wenn der Fremde die im Inland verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, werden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach einem so langen Inlandsaufenthalt noch als verhältnismäßig angesehen vergleiche zum Ganzen VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120, mwN). 1.
  3. Er führt seit etwa Juli 2019 eine Beziehung mit einer slowakischen Staatsangehörigen, die im Bundesgebiet wohnhaft ist. Sie führten lediglich zwischen 24.11.2021 und 15.10.2022 einen gemeinsamen Haushalt, danach lebten sie voneinander räumlich getrennt. Aus der Beziehung gingen keine gemeinsamen Kinder hervor. Die beiden sind nicht standesamtlich verheiratet. Vor diesem Hintergrund weist ihre Beziehung keine solche Intensität auf um von einem Eingriff in ein von Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben ausgehen zu können. Freilich ist ungeachtet der Verneinung eines schützenswerten Familienlebens seine Beziehung mit ihr im Rahmen der Abwägung

Art. 8EMRK als ein Aspekt des schützenswerten Privatlebens zu berücksichtigen.

1.4. Er führt seit etwa Juli 2019 eine Beziehung mit einer slowakischen Staatsangehörigen, die im Bundesgebiet wohnhaft ist. Sie führten lediglich zwischen 24.11.2021 und 15.10.2022 einen gemeinsamen Haushalt, danach lebten sie voneinander räumlich getrennt. Aus der Beziehung gingen keine gemeinsamen Kinder hervor. Die beiden sind nicht standesamtlich verheiratet. Vor diesem Hintergrund weist ihre Beziehung keine solche Intensität auf um von einem Eingriff in ein von Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben ausgehen zu können. Freilich ist ungeachtet der Verneinung eines schützenswerten Familienlebens seine Beziehung mit ihr im Rahmen der Abwägung

Artikel 8, EMRK als ein Aspekt des schützenswerten Privatlebens zu berücksichtigen.

Im Verfahren kam kein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu seinem im Bundesgebiet wohnhaften Cousin hervor, das allenfalls als schützenswertes Familienleben gewertet werden könnte. Er hielt sich bis zu seiner Abschiebung am 22.02.2024 acht Jahre und drei Monate lang im Bundesgebiet auf. Er stellte im Gefolge seiner rechtswidrigen Einreise in das Bundesgebiet am 16.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Erkenntnis des BVwG vom 18.11.2019 rechtskräftig abgewiesen wurde. Sein Aufenthalt war vier Jahre lang aufgrund eines unberechtigten Antrages auf internationalen Schutz nur vorübergehend rechtmäßig. Er missachtete die Rückkehrentscheidung und verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet. Der am 30.03.2022 gestellte und gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G begründet

§ 58Abs. 13 Asyl

G kein Aufenthaltsrecht, steht der Erlassung und Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht entgegen und entfaltet auch keine aufschiebende Wirkung. Auch eine dagegen erhobene Beschwerde oder ein Vorlageantrag begründet nach § 16 Abs. 5 BFA-VG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht (vgl. VwGH 13.12.2023, Ra 2021/21/0280). Er hielt sich daher im Anschluss an sein rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren über vier Jahre lang unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er hielt sich bis zu seiner Abschiebung am 22.02.2024 acht Jahre und drei Monate lang im Bundesgebiet auf. Er stellte im Gefolge seiner rechtswidrigen Einreise in das Bundesgebiet am 16.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Erkenntnis des BVwG vom 18.11.2019 rechtskräftig abgewiesen wurde. Sein Aufenthalt war vier Jahre lang aufgrund eines unberechtigten Antrages auf internationalen Schutz nur vorübergehend rechtmäßig. Er missachtete die Rückkehrentscheidung und verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet. Der am 30.03.2022 gestellte und gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG begründet

Paragraph 58, Absatz 13, AsylG kein Aufenthaltsrecht, steht der Erlassung und Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht entgegen und entfaltet auch keine aufschiebende Wirkung. Auch eine dagegen erhobene Beschwerde oder ein Vorlageantrag begründet nach Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht vergleiche VwGH 13.12.2023, Ra 2021/21/0280). Er hielt sich daher im Anschluss an sein rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren über vier Jahre lang unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Gerade angesichts der bereits erfolgten Ablehnung seines Antrages im vorherigen Verfahrensgang konnte er nicht begründeter Weise von einer zukünftigen Legalisierung seines Aufenthalts ausgehen. Außerdem kann sich auch das beharrliche Verweilen im Bundesgebiet nach negativer Entscheidung über den ersten Antrag hinsichtlich der Verlängerung der Aufenthaltsdauer nicht zu seinen Gunsten auswirken. Im gegenständlichen Verfahren waren im Übrigen keine unverhältnismäßig langen Verfahrensgänge festzustellen, die dem BFA oder dem BVwG zur Last zu legen wären. Der BF ging im Bundesgebiet keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach. Seit seiner Antragstellung im Jahr 2015 bis November 2019 war er (mit kurzen Unterbrechungen) auf Leistungen der staatlichen Grundversorgung angewiesen. In den letzten Jahren vor seiner Abschiebung in den Irak bestritt er seinen Lebensunterhalt mit Unterstützung von Freunden und durch gelegentliche Einkünfte aus einer unrechtmäßigen Beschäftigung als Möbeltransporteur. Der BF verfügt zwar über eine Einstellungszusage und einen Vordienstvertrag, welche zu seinen Gunsten zu berücksichtigen waren. Einstellungszusagen haben nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich Bedeutung. Ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag eignet sich grundsätzlich als Nachweis der Unterhaltsmittel für den (zukünftigen) Aufenthalt im Bundesgebiet (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0277). Im Hinblick auf die zitierte Judikatur vermögen jedoch der vorgelegte Vordienstvertrag und die Einstellungszusage das Gewicht der persönlichen Interessen des BF am Verbleib in Österreich nicht maßgeblich zu verstärken. Er übte bis dato keine erlaubte Erwerbstätigkeit in Österreich aus. Einem Vordienstvertrag und einer Einstellungszusage kann nicht jenes Gewicht beigemessen werden wie einer bereits verwirklichten beruflichen Integration, zumal diese Arbeitsplatzzusagen auf die Zukunft gerichtet sind und naturgemäß mit einer gewissen Unsicherheit behaftet sind (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168; VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165, jeweils im Zusammenhang mit einem mehr als zehnjährigen Aufenthalt in Österreich; VwGH 29.06.2010, 2010/18/0195, wonach einer Arbeitsplatzzusage mangels Aufenthaltsberechtigung und Arbeitserlaubnis keine wesentliche Bedeutung zukommt; VwGH 16.06.2021, Ra 2021/21/0050, wonach trotz sechsjährigen Aufenthalts, Deutschkenntnissen auf dem Niveau A2, einer ausgeübten Teilzeitbeschäftigung und zwei Einstellungszusagen von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung auszugehen war).Der BF verfügt zwar über eine Einstellungszusage und einen Vordienstvertrag, welche zu seinen Gunsten zu berücksichtigen waren. Einstellungszusagen haben nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich Bedeutung. Ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag eignet sich grundsätzlich als Nachweis der Unterhaltsmittel für den (zukünftigen) Aufenthalt im Bundesgebiet vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0277). Im Hinblick auf die zitierte Judikatur vermögen jedoch der vorgelegte Vordienstvertrag und die Einstellungszusage das Gewicht der persönlichen Interessen des BF am Verbleib in Österreich nicht maßgeblich zu verstärken. Er übte bis dato keine erlaubte Erwerbstätigkeit in Österreich aus. Einem Vordienstvertrag und einer Einstellungszusage kann nicht jenes Gewicht beigemessen werden wie einer bereits verwirklichten beruflichen Integration, zumal diese Arbeitsplatzzusagen auf die Zukunft gerichtet sind und naturgemäß mit einer gewissen Unsicherheit behaftet sind vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168; VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165, jeweils im Zusammenhang mit einem mehr als zehnjährigen Aufenthalt in Österreich; VwGH 29.06.2010, 2010/18/0195, wonach einer Arbeitsplatzzusage mangels Aufenthaltsberechtigung und Arbeitserlaubnis keine wesentliche Bedeutung zukommt; VwGH 16.06.2021, Ra 2021/21/0050, wonach trotz sechsjährigen Aufenthalts, Deutschkenntnissen auf dem Niveau A2, einer ausgeübten Teilzeitbeschäftigung und zwei Einstellungszusagen von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung auszugehen war). Seine deutschen Sprachkenntnisse erfuhren gegenüber der Entscheidung im vorherigen Verfahrensgang keine Verbesserung. Er hat nach wie vor keine Sprachkurse besucht und auch keine Sprachprüfungen abgelegt. Er hat im Bundesgebiet kein gemeinnütziges Engagement gezeigt. Er ist kein Mitglied in einem Verein oder in einer sonstigen Organisation. Eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende besondere Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Sicht war im Lichte dessen nicht feststellbar. Bei der Interessensabwägung war seine Beziehung mit einer in Österreich lebenden slowakischen Freundin zu berücksichtigen, mit der er jedoch zuletzt keinen gemeinsamen Haushalt mehr führte. Hinzu kommt, dass es im Sinne des § 9 Abs. 2 Z. 8 BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 30.07.2020, Ra 2020/20/0130, mwN). Die Beziehung wurde zu einem Zeitpunkt begonnen, in dem er lediglich als Asylwerber im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigt war. Die Schutzwürdigkeit seines Privatlebens in Österreich war aufgrund dessen auch nur in geringem Maße gegeben. Im Übrigen ist es ihm und seiner Freundin möglich, den Kontakt mittels moderner Kommunikationsmittel (wenn auch in reduzierter Form) aufrechtzuerhalten, und bleibt es ihm unbenommen, in Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen mit einem gültigen Aufenthaltstitel neuerlich in das Bundesgebiet einzureisen.Bei der Interessensabwägung war seine Beziehung mit einer in Österreich lebenden slowakischen Freundin zu berücksichtigen, mit der er jedoch zuletzt keinen gemeinsamen Haushalt mehr führte. Hinzu kommt, dass es im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche VwGH 30.07.2020, Ra 2020/20/0130, mwN). Die Beziehung wurde zu einem Zeitpunkt begonnen, in dem er lediglich als Asylwerber im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigt war. Die Schutzwürdigkeit seines Privatlebens in Österreich war aufgrund dessen auch nur in geringem Maße gegeben. Im Übrigen ist es ihm und seiner Freundin möglich, den Kontakt mittels moderner Kommunikationsmittel (wenn auch in reduzierter Form) aufrechtzuerhalten, und bleibt es ihm unbenommen, in Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen mit einem gültigen Aufenthaltstitel neuerlich in das Bundesgebiet einzureisen. Er hat demgegenüber den weitaus überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht, wurde dort sozialisiert und spricht Arabisch als Mehrheitssprache seiner Herkunftsregion. Ebenso war festzustellen, dass er dort Bezugspersonen in Form seiner Familienangehörigen hat. Er hat im Irak die Schule besucht, den Beruf eines Tischlers erlernt und das Tischlergewerbe auch selbständig ausgeübt. Er ist arbeitsfähig, weshalb auch seine Selbsterhaltungsfähigkeit im Irak angenommen werden kann. Es deutet nichts darauf hin, dass es ihm nicht möglich wäre sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Hinsichtlich des Umstandes, dass er sich in Österreich bis dato strafgerichtlich wohl verhalten hat, ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit der Judikatur folgend weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen darstellt (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Bei der Interessensabwägung war letztlich insbesondere maßgeblich zu beachten, dass er durch seinen unrechtmäßigen Verbleib in Österreich nach rechtskräftiger Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und in Missachtung des in Form der damit verbundenen Rückkehrentscheidung erlassenen Ausreisebefehls versucht hat in Bezug auf seinen Aufenthalt vollendete Tatsachen zu schaffen, was dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen widerspricht, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 23.01.2020, Ra 2020/21/0002). Bei der Interessensabwägung war letztlich insbesondere maßgeblich zu beachten, dass er durch seinen unrechtmäßigen Verbleib in Österreich nach rechtskräftiger Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und in Missachtung des in Form der damit verbundenen Rückkehrentscheidung erlassenen Ausreisebefehls versucht hat in Bezug auf seinen Aufenthalt vollendete Tatsachen zu schaffen, was dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen widerspricht, dem ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche VwGH 23.01.2020, Ra 2020/21/0002). 1.5. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG war daher davon auszugehen, dass seine Interessen an einem Aufenthalt im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, zweifellos in den Hintergrund treten. 1.5. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG war daher davon auszugehen, dass seine Interessen an einem Aufenthalt im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, zweifellos in den Hintergrund treten. Eine Gesamtabwägung ergab daher, dass eine Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geboten war und der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55Asyl

G zu Recht vom BFA abgewiesen wurde. Eine Gesamtabwägung ergab daher, dass eine Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geboten war und der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, AsylG zu Recht vom BFA abgewiesen wurde. 1.

  1. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. 1.
  2. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. 2.1.

§ 52Abs.

3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 Asyl

G zurück- oder abgewiesen wird.2.1.

Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen wird. § 10 Abs. 3 AsylG lautet:Paragraph 10, Absatz 3, AsylG lautet: Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt. Im Hinblick auf § 59 Abs. 5 FPG, wonach im Falle einer gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits bestehenden rechtskräftigen Rückkehrentscheidung es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7.,
  2. und
  3. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung bedarf, es sei denn, es sind neue Tatsachen

§ 53Abs.

2 und 3 hervorgekommen, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 16.12.2015, Ro 2015/21/0037, festgehalten:Im Hinblick auf Paragraph 59, Absatz 5, FPG, wonach im Falle einer gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits bestehenden rechtskräftigen Rückkehrentscheidung es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung bedarf, es sei denn, es sind neue Tatsachen

Paragraph 53, Absatz 2 und 3 hervorgekommen, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 16.12.2015, Ro 2015/21/0037, festgehalten: „Der Wortlaut des § 59 Abs. 5 FrPolG 2005 idF des FNG 2014 ist missglückt. Vor allem die Bezugnahme auf alle ‚nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7.,

  1. und
  2. Hauptstück oder dem AsylG 2005‘, bei denen es bei Existenz einer aufrechten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung ‚bedarf‘, ist sprachlich offenkundig verfehlt. So versteht es sich etwa - um nur die primäre ‚Verfahrenshandlung‘ nach dem
  3. Hauptstück des FrPolG 2005 herauszugreifen - von selbst, dass es im Zuge einer Abschiebung (oder allenfalls auch für eine solche) bei Bestehen einer aufrechten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung keiner wiederholten Rückkehrentscheidung bedarf. Insoweit kann der Bestimmung daher, nimmt man sie wörtlich, keine sinnvolle Handlungsanweisung entnommen werden. Dessen ungeachtet scheint aber auch vor dem Hintergrund der ErläutRV zu § 59 Abs. 5 FrPolG 2005 idF FNG 2014 (1803 BlgNR
  4. GP 67) erkennbar, worum es geht:„Der Wortlaut des Paragraph 59, Absatz 5, FrPolG 2005 in der Fassung des FNG 2014 ist missglückt. Vor allem die Bezugnahme auf alle ‚nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7.,
  5. und
  6. Hauptstück oder dem AsylG 2005‘, bei denen es bei Existenz einer aufrechten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung ‚bedarf‘, ist sprachlich offenkundig verfehlt. So versteht es sich etwa - um nur die primäre ‚Verfahrenshandlung‘ nach dem
  7. Hauptstück des FrPolG 2005 herauszugreifen - von selbst, dass es im Zuge einer Abschiebung (oder allenfalls auch für eine solche) bei Bestehen einer aufrechten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung keiner wiederholten Rückkehrentscheidung bedarf. Insoweit kann der Bestimmung daher, nimmt man sie wörtlich, keine sinnvolle Handlungsanweisung entnommen werden. Dessen ungeachtet scheint aber auch vor dem Hintergrund der ErläutRV zu Paragraph 59, Absatz 5, FrPolG 2005 in der Fassung FNG 2014 (1803 BlgNR
  8. Gesetzgebungsperiode 67) erkennbar, worum es geht: Existiert bereits eine rechtskräftige und noch aufrechte Rückkehrentscheidung (vgl. E
  9. November 2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087 - es muss eine solche sein, die mit einem Einreiseverbot verbunden ist), die als Titel für eine Außerlandesbringung des Drittstaatsangehörigen herangezogen werden kann, so ‚bedarf‘ es ausnahmsweise - sofern nicht aufgrund ‚neu hervorgekommener‘ Tatsachen eine Neubemessung des bestehenden Einreiseverbotes erforderlich ist - entgegen den diesbezüglichen gesetzlichen Anordnungen (in § 10 AsylG 2005 bzw. in § 52 FrPolG 2005) nicht der Erlassung einer wiederholten - unter dem Blickwinkel der beabsichtigten Außerlandesbringung entbehrlichen - Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot). Für die Rückkehrentscheidungs-Tatbestände nach § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 bzw. nach § 52 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 (weil ein Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatssicherheit zurückgewiesen wurde) ergibt sich das im Grunde auch aus § 16 Abs. 2 Z 1 iVm Z 2 BFA-VG
  10. Neben dem Fall, dass ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen und damit eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verbunden ist, wird dort nämlich auch der Konstellationen gedacht, dass ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht, also keine neue Rückkehrentscheidung mit der Zurückweisung verbunden wird (vgl. § 16 Abs. 4 BFA-VG 2014 und ErläutRV zum FNG-AnpassungsG 2014 [2144 BlgNR
  11. GP 11]).“Existiert bereits eine rechtskräftige und noch aufrechte Rückkehrentscheidung vergleiche E
  12. November 2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087 - es muss eine solche sein, die mit einem Einreiseverbot verbunden ist), die als Titel für eine Außerlandesbringung des Drittstaatsangehörigen herangezogen werden kann, so ‚bedarf‘ es ausnahmsweise - sofern nicht aufgrund ‚neu hervorgekommener‘ Tatsachen eine Neubemessung des bestehenden Einreiseverbotes erforderlich ist - entgegen den diesbezüglichen gesetzlichen Anordnungen (in Paragraph 10, AsylG 2005 bzw. in Paragraph 52, FrPolG 2005) nicht der Erlassung einer wiederholten - unter dem Blickwinkel der beabsichtigten Außerlandesbringung entbehrlichen - Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot). Für die Rückkehrentscheidungs-Tatbestände nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 bzw. nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, FrPolG 2005 (weil ein Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatssicherheit zurückgewiesen wurde) ergibt sich das im Grunde auch aus Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Ziffer 2, BFA-VG
  13. Neben dem Fall, dass ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen und damit eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verbunden ist, wird dort nämlich auch der Konstellationen gedacht, dass ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht, also keine neue Rückkehrentscheidung mit der Zurückweisung verbunden wird vergleiche Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG 2014 und ErläutRV zum FNG-AnpassungsG 2014 [2144 BlgNR
  14. Gesetzgebungsperiode 11]).“ 2.
  15. Die belangte Behörde wies zu Recht den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55Asyl

G ab. Im gg. Fall wurde im vorangegangenen Verfahren kein Einreiseverbot ausgesprochen, weshalb die Anwendung des § 59 Abs. 5 FPG ausschied und eine neue Rückkehrentscheidung auszusprechen war. Die Entscheidung der belangten Behörde war daher

§ 52Abs. 3 FPG und § 10 Abs. 3 Asyl

G mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. 2.2. Die belangte Behörde wies zu Recht den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, AsylG ab. Im gg. Fall wurde im vorangegangenen Verfahren kein Einreiseverbot ausgesprochen, weshalb die Anwendung des Paragraph 59, Absatz 5, FPG ausschied und eine neue Rückkehrentscheidung auszusprechen war. Die Entscheidung der belangten Behörde war daher

Paragraph 52, Absatz 3, FPG und Paragraph 10, Absatz 3, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.

  1. Schließlich sind im Hinblick auf § 52 Abs. 9 iVm § 46 FPG keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass eine Abschiebung des BF in den Irak unzulässig wäre.
  2. Schließlich sind im Hinblick auf Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 46, FPG keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass eine Abschiebung des BF in den Irak unzulässig wäre. In dem rechtskräftigen Vorverfahren wurde eine asylrelevante Verfolgung des BF verneint und ihm wurde auch nicht der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Auch aktuell liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die seine Abschiebung in den Irak unzulässig erscheinen lassen. Der BF wurde bereits im Februar 2024 in den Irak abgeschoben. Im am 25.03.2024 beim BVwG eingelangten Schreiben seines Anwaltes wurden keine Schwierigkeiten, die allenfalls nach seiner Rückkehr in den Irak aufgetreten seien, vorgebracht. Der BF ist gesund und nach wie vor arbeitsfähig. Er verfügt über eine mehrjährige Schulbildung sowie über Berufserfahrungen im Herkunftsland. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass er in der Lage sein wird ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Zudem verfügt er über familiäre Anknüpfungspunkte im Irak. Aus den von der Behörde eingeholten Länderberichten zur aktuellen Situation im Irak gehen keine Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage hervor. Der Herkunftsstaat des BF befindet sich auch nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
  3. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung in den Herkunftsstaat vorlagen, war auch die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II und III des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
  4. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung in den Herkunftsstaat vorlagen, war auch die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 5.
  5. Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Ein der diesbezüglichen behördlichen Entscheidung entgegenstehendes Vorbringen wurde vom BF nicht erstattet.5.
  6. Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht Paragraph 55, Absatz 2, erster Satz FPG. Ein der diesbezüglichen behördlichen Entscheidung entgegenstehendes Vorbringen wurde vom BF nicht erstattet. 5.
  7. Die Beschwerde war sohin auch hinsichtlich Spruchpunkt IV als unbegründet abzuweisen.5.
  8. Die Beschwerde war sohin auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier als unbegründet abzuweisen. 6.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.6.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war. 7. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L502.2170166.2.00

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