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{'item': 'L506 2251058-1'}

Obsah (10)Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 7§ 6

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.05.2024 GeschäftszahlL506 2251058-1 Spruch, L506 2251058-1/70E L506 2251059-1/23E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht

den § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 6 Abs. 1 Z 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3 und § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerden werden

den Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF1) und die Beschwerdeführerin (nachfolgend BF2), jordanische Staatsangehörige und der arabischen Volksgruppe zugehörig, stellten am XXXX nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Die BF sind miteinander verheiratet.
  2. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF1) und die Beschwerdeführerin (nachfolgend BF2), jordanische Staatsangehörige und der arabischen Volksgruppe zugehörig, stellten am römisch 40 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Die BF sind miteinander verheiratet.
  3. Anlässlich der Erstbefragung am XXXX gab der BF1 an, dass er den Ausreiseentschluss im Jahr XXXX gefasst habe, sein Zielland sei Österreich gewesen, da hier die Menschenrechte gelten würden. Er sei mit seiner Ehefrau legal aus Jordanien über die Türkei nach Kosovo gereist, von Kosovo sei er illegal über Serbien, Rumänien und Ungarn nach Österreich eingereist. Zu seinen Ausreisegründen gab der BF1 an, er habe Jordanien gemeinsam mit seiner Ehefrau wegen der wiederholten Morddrohungen und Mordversuche durch die Familie seiner Ehefrau verlassen. Seine Ehefrau sei zuvor zwangsverheiratet gewesen; da er und seine Ehefrau sich lieben würden, sei er diesen Bedrohungen ausgesetzt gewesen. Bei Rückkehr fürchte er, ermordet zu werden.
  4. Anlässlich der Erstbefragung am römisch 40 gab der BF1 an, dass er den Ausreiseentschluss im Jahr römisch 40 gefasst habe, sein Zielland sei Österreich gewesen, da hier die Menschenrechte gelten würden. Er sei mit seiner Ehefrau legal aus Jordanien über die Türkei nach Kosovo gereist, von Kosovo sei er illegal über Serbien, Rumänien und Ungarn nach Österreich eingereist. Zu seinen Ausreisegründen gab der BF1 an, er habe Jordanien gemeinsam mit seiner Ehefrau wegen der wiederholten Morddrohungen und Mordversuche durch die Familie seiner Ehefrau verlassen. Seine Ehefrau sei zuvor zwangsverheiratet gewesen; da er und seine Ehefrau sich lieben würden, sei er diesen Bedrohungen ausgesetzt gewesen. Bei Rückkehr fürchte er, ermordet zu werden. Die BF2 gab im Zuge der Erstbefragung an, sie habe ihren Ausreiseentschluss bereits vor 10 Jahren gefasst. Sie sei im Alter von 17 Jahren zwangsverheiratet worden und sei von ihrem damaligen Ehemann und dessen Familie andauernd geschlagen worden. Ihren jetzigen Ehemann kenne und liebe sie seit ihrer Kindheit. Als ihre Familie und die Familie des Exmannes draufgekommen seien, hätten sie Morddrohungen gegen die BF2 und Mordversuche gegen den BF1 unternommen. Bei Rückkehr fürchte sie um ihrer beider Leben.
  5. Am XXXX erfolgte eine Einvernahme der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA). Dort gab der BF1 an, dass er Araber mit sunnitischer Religionszugehörigkeit sei. Er sei in XXXX , in einem Flüchtlingslager für Palästinenser, registriert. Seine Familie habe anfänglich dort gelebt, habe aber dann ein Haus in XXXX gebaut, die Familie habe aber weiterhin Leistungen von UNRWA bekommen. Er habe in Jordanien 7 Jahre die Grundschule besucht und anschließend bis zu seiner Ausreise als Lackierer gearbeitet. Seine Familienangehörigen (Eltern und Geschwister) seien nach wie vor in Jordanien aufhältig und er stehe in Kontakt mit ihnen. Die BF hätten im August XXXX traditionell und standesamtlich geheiratet, die Hochzeitsfeier habe am XXXX stattgefunden. Zum Ausreisegrund befragt gab der BF1 an, er und seine Ehefrau hätten sich schon lange geliebt, doch sei seine Ehefrau zu einer Ehe mit einem anderen Mann gezwungen worden. Sie hätten sich weiter getroffen, doch von einem Onkel der BF2 gesehen worden. Der BF1 sei darauf in seiner Arbeitsstelle zusammengeschlagen worden und es sei zu gegenseitigen Anzeigen gekommen. Als der damalige Ehemann der BF2 von der Beziehung erfahren habe, habe er die BF2 zu einer Anzeige gegen den BF1 gezwungen. Nach der Scheidung habe er nochmals um die Hand der BF2 angehalten, er sei aber von deren Onkeln als „palästinensischer Asylant“ abgelehnt worden. Da sich die BF weiterhin getroffen hätten, habe der Bruder der BF2 seine Schwester umbringen wollen. Die Mutter der BF2 habe ihnen geholfen, die BF hätten heimlich geheiratet und seien zusammengezogen. Wegen der Bedrohungen durch die Familie hätten sie mehrmals umziehen müssen. Die Familie habe Geld für die Verfolgung der BF bezahlt und sie seien einmal von einem Auto so verfolgt worden, dass ihr Auto umgekippt sei.
  6. Am römisch 40 erfolgte eine Einvernahme der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA). Dort gab der BF1 an, dass er Araber mit sunnitischer Religionszugehörigkeit sei. Er sei in römisch 40 , in einem Flüchtlingslager für Palästinenser, registriert. Seine Familie habe anfänglich dort gelebt, habe aber dann ein Haus in römisch 40 gebaut, die Familie habe aber weiterhin Leistungen von UNRWA bekommen. Er habe in Jordanien 7 Jahre die Grundschule besucht und anschließend bis zu seiner Ausreise als Lackierer gearbeitet. Seine Familienangehörigen (Eltern und Geschwister) seien nach wie vor in Jordanien aufhältig und er stehe in Kontakt mit ihnen. Die BF hätten im August römisch 40 traditionell und standesamtlich geheiratet, die Hochzeitsfeier habe am römisch 40 stattgefunden. Zum Ausreisegrund befragt gab der BF1 an, er und seine Ehefrau hätten sich schon lange geliebt, doch sei seine Ehefrau zu einer Ehe mit einem anderen Mann gezwungen worden. Sie hätten sich weiter getroffen, doch von einem Onkel der BF2 gesehen worden. Der BF1 sei darauf in seiner Arbeitsstelle zusammengeschlagen worden und es sei zu gegenseitigen Anzeigen gekommen. Als der damalige Ehemann der BF2 von der Beziehung erfahren habe, habe er die BF2 zu einer Anzeige gegen den BF1 gezwungen. Nach der Scheidung habe er nochmals um die Hand der BF2 angehalten, er sei aber von deren Onkeln als „palästinensischer Asylant“ abgelehnt worden. Da sich die BF weiterhin getroffen hätten, habe der Bruder der BF2 seine Schwester umbringen wollen. Die Mutter der BF2 habe ihnen geholfen, die BF hätten heimlich geheiratet und seien zusammengezogen. Wegen der Bedrohungen durch die Familie hätten sie mehrmals umziehen müssen. Die Familie habe Geld für die Verfolgung der BF bezahlt und sie seien einmal von einem Auto so verfolgt worden, dass ihr Auto umgekippt sei. Die BF2 gab im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA an, dass sie Araberin mit sunnitischer Religionszugehörigkeit sei. Sie habe in Jordanien 12 Jahre die Grundschule und 4 Jahre die Universität besucht und 5 Jahre als Volksschullehrerin gearbeitet. Wegen der Probleme mit ihrem Onkel habe sie im letzten Jahr nur online unterrichtet. Ihre Familie (Eltern und Geschwister) sei nach wie vor in Jordanien aufhältig und sie stehe mit ihrer Schwester in Kontakt. Zum Ausreisegrund befragt gab die BF2 an, dass sie mit 17 Jahren zwangsverheiratet worden sei. Als ihr Exmann von ihrer Beziehung zum BF1 erfahren habe, sei sie von ihm und dessen Brüdern geschlagen und verletzt worden und sie habe sich verschleiern müssen. Sie habe sich scheiden lassen wollen, doch ihre Onkel seien dagegen gewesen und hätten über ihr Leben bestimmt. Als sie sich mit dem BF1 getroffen habe, seien sie von einem Onkel gesehen worden; in der Folge sei sie geschlagen und zu Hause eingesperrt worden. Der BF1 sei von den Onkeln auf seiner Dienststelle geschlagen und mit dem Umbringen bedroht worden, dazu habe es eine Anzeige und ein Gerichtsverfahren gegeben. Der Exmann habe sie auch zu einer Anzeige gegen den BF1 gezwungen. Sie sei von ihrem Exmann schwanger gewesen, habe aber das Kind wegen der Schläge verloren. Sie sei während der Ehe geschlagen und vergewaltigt worden. Auch nach der Scheidung habe ihr Exmann Probleme gemacht und ihr Bruder habe sie umbringen wollen, sei aber von der Mutter davon abgehalten worden und habe sie „nur“ geschlagen, die Spuren davon seien noch immer sichtbar. Sie sei eingesperrt worden und habe auch nicht jeden Tag in die Arbeit fahren dürfen, doch ihre Mutter habe ihr bei der Beschaffung eines Reisepasses geholfen. Sie habe den BF1 heimlich geheiratet und sei dann zu ihm gezogen. Die Onkel seien dann durchgedreht und hätten den BF1 und dessen Familie mit dem Umbringen gedroht, dazu gebe es auch eine Sprachnachricht. Einmal seien sie auch mit dem Auto umgekippt worden. In Jordanien sei sie einmal bei der Polizei und bei einem Gewaltschutzzentrum gewesen, doch man habe ihr nicht helfen können.
  7. Mit E-Mail vom XXXX übermittelte der BF1 eine Stellungnahme zu Jordanien.
  8. Mit E-Mail vom römisch 40 übermittelte der BF1 eine Stellungnahme zu Jordanien.
  9. Das BFA holte bei der Staatendokumentation eine Anfragebeantwortung zum Thema Clans und Ehrenmorde an Frauen in Jordanien ein.
  10. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Jordanien

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI). 6. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Jordanien

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs). Nach Wiederholung des Vorbringens der BF stellte das BFA fest, dass die BF miteinander verheiratet seien, der Volksgruppe der Araber und der muslimisch-sunnitischen Glaubensrichtung angehören würden und dass der BF1 als palästinensischer Flüchtling bei UNRWA registriert sei. Das BFA führte beweiswürdigend aus, dass zwar Teile des Vorbringens möglich erscheinen würden, doch gehe das BFA von einer einvernehmlichen Scheidung der BF2 von ihrem Exmann aus und dass die BF weder vom Exmann noch von den Familienangehörigen der BF2 bedroht und verfolgt werden würden. Auch haben die BF nach der Scheidung und der eigenen traditionellen Eheschließung im August XXXX noch bis XXXX , sohin ca. eineinhalb Jahre in Jordanien leben und arbeiten können und sei scheinbar auch eine problemlose Hochzeitsfeier am XXXX möglich gewesen. Auch aus der einflussreichen Tätigkeit der Onkel, welche Angehörige der Polizei und des Militärs seien, lasse sich kein Bedrohungs- oder Verfolgungsszenario ableiten. Auch der Exmann der BF2 sei als Polizist tätig und herrsche deren Großvater als Clanführer über die Hälfte des Gebietes XXXX . Der in Relation zum geschilderten intensiven Bedrohungsszenario geschilderte lange Aufenthalt in Verbindung mit der Position der genannten Angehörigen widerspreche dem Vorbringen, wonach die BF mehrmals umgezogen, jedoch immer wieder verfolgt worden seien. Auch sei nicht schlüssig, warum die beiden BF den Vorfall, bei dem sie mit einem Auto abgedrängt worden sein sollen, nicht Anzeige erstattet haben. Das BFA führte beweiswürdigend aus, dass zwar Teile des Vorbringens möglich erscheinen würden, doch gehe das BFA von einer einvernehmlichen Scheidung der BF2 von ihrem Exmann aus und dass die BF weder vom Exmann noch von den Familienangehörigen der BF2 bedroht und verfolgt werden würden. Auch haben die BF nach der Scheidung und der eigenen traditionellen Eheschließung im August römisch 40 noch bis römisch 40 , sohin ca. eineinhalb Jahre in Jordanien leben und arbeiten können und sei scheinbar auch eine problemlose Hochzeitsfeier am römisch 40 möglich gewesen. Auch aus der einflussreichen Tätigkeit der Onkel, welche Angehörige der Polizei und des Militärs seien, lasse sich kein Bedrohungs- oder Verfolgungsszenario ableiten. Auch der Exmann der BF2 sei als Polizist tätig und herrsche deren Großvater als Clanführer über die Hälfte des Gebietes römisch 40 . Der in Relation zum geschilderten intensiven Bedrohungsszenario geschilderte lange Aufenthalt in Verbindung mit der Position der genannten Angehörigen widerspreche dem Vorbringen, wonach die BF mehrmals umgezogen, jedoch immer wieder verfolgt worden seien. Auch sei nicht schlüssig, warum die beiden BF den Vorfall, bei dem sie mit einem Auto abgedrängt worden sein sollen, nicht Anzeige erstattet haben. Spruchpunkt II. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 8 Abs 1 Z 1 AsylG zu verneinen sei.Spruchpunkt römisch zwei. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zu verneinen sei. Zu den Spruchpunkten III.-VI. hielt das BFA u.a. fest, dass nach Interessensabwägung die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung für die Beschwerdeführer keinen unverhältnismäßigen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.Zu den Spruchpunkten römisch drei.-VI. hielt das BFA u.a. fest, dass nach Interessensabwägung die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung für die Beschwerdeführer keinen unverhältnismäßigen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle.

  1. Gegen diese Bescheide erhoben die BF mit Schriftsatz vom XXXX binnen offener Frist vollumfängliche Beschwerde. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).
  2. Gegen diese Bescheide erhoben die BF mit Schriftsatz vom römisch 40 binnen offener Frist vollumfängliche Beschwerde. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524). Es wurden die Anträge gestellt, die Rechtsmittelbehörde möge -) der Beschwerde stattgeben und den BF den Status der Asylberechtigten gem. § 3 AsylG zuerkennen;-) der Beschwerde stattgeben und den BF den Status der Asylberechtigten gem. Paragraph 3, AsylG zuerkennen; -) in eventu den Status der subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 AsylG zuerkennen;-) in eventu den Status der subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, AsylG zuerkennen; -) in eventu feststellen, dass die erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und den BF ein Aufenthaltstitel von Amts wegen zu erteilen sei; -) den angefochtenen Bescheid an die Erstbehörde zur neuerlichen Entscheidung zurückverweisen -) zur gebotenen Ergänzung des mangelhaft gebliebenen Ermittlungsverfahrens eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch eine Richterin/Dolmetscherin weiblichen Geschlechts durchführen. Das BFA habe Verfahrensvorschriften verletzt, indem es der Entscheidungen Länderfeststellungen zugrunde legte, die für den Fall der BF nicht relevant seien; insbesondere seien keine Berichte über den Einfluss der Stämme und der weit verbreiteten Blutrache/Ehrenmorde berücksichtigt worden. Zudem sei die Einvernahme der BF2 nicht durch eine weibliche Organwalterin fortgesetzt worden, obwohl die BF2 Zwangsverheiratung und Vergewaltigung vorgebracht habe. Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens und einer mangelhaften Beweiswürdigung habe das BFA unrichtige Feststellungen getroffen. Erstmals wurde im Verfahren vorgebracht, dass der Exmann der BF2 Klage gegen sie eingebracht habe, in der er sie beschuldige, ihn entführt und mit einer Waffe bedroht zu haben, was jedoch nicht den Tatsachen entspreche; das Verfahren laufe noch, weshalb die BF keine Arbeit bekommen würden. Die BF hätten dies bislang aus Angst, dass dies im Verfahren gegen sie verwendet werde, nicht vorgebracht. Da es sich bei ihrem Exmann um einen Polizisten handle, würde die BF2 keinen polizeilichen Schutz erhalten. Der Exmann sei mit der Scheidung nicht einverstanden gewesen und suche immer noch nach ihr, was der BF2 Angst mache, da dieser gewalttätig sei. Der Beschwerde wurden Empfehlungsschreiben von Privatpersonen und Fotos zu ihrem Leben in Österreich sowie Dokumente in arabischer Schrift beigelegt, die im Beschwerdeverfahren einer Übersetzung zugeführt wurden.
  3. Mit Schreiben vom XXXX legten die BF ergänzend Fotos sowie Empfehlungsschreiben zum Nachweis der Integration vor.
  4. Mit Schreiben vom römisch 40 legten die BF ergänzend Fotos sowie Empfehlungsschreiben zum Nachweis der Integration vor.
  5. Gegenständliche Beschwerde langte samt bezug habenden Verwaltungsakten am XXXX in der hg. Gerichtsabteilung ein.
  6. Gegenständliche Beschwerde langte samt bezug habenden Verwaltungsakten am römisch 40 in der hg. Gerichtsabteilung ein.
  7. Am XXXX langten hg. die Scheidungspapiere der BF2 in Kopie ein, welche einer Übersetzung zugeführt wurden.
  8. Am römisch 40 langten hg. die Scheidungspapiere der BF2 in Kopie ein, welche einer Übersetzung zugeführt wurden. 11.
  9. Mit Schreiben vom XXXX ersuchte das BVwG die BF um Erläuterung der vorgelegten Dokumente und um deren Vorlage im Original sowie um Zustimmung zur Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen im Herkunftsland.11.
  10. Mit Schreiben vom römisch 40 ersuchte das BVwG die BF um Erläuterung der vorgelegten Dokumente und um deren Vorlage im Original sowie um Zustimmung zur Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen im Herkunftsland. 11.
  11. Die BF kamen der Aufforderung des BVwG mit Schreiben vom XXXX nach und erklärten, es handle sich bei den vorgelegten Dokumenten um eine gerichtliche Anfrage, wo das Gericht um Auskunft ersuche, wo der Ex-Mann der BF2 beschäftigt sei, um eine gerichtliche Entscheidung zur Scheidung der BF2, wo der Exmann seitens der BF2 zur Zahlung von 7.600 Dinar aufgefordert werde und diesem der Kontakt zur BF2 verboten sei, weiters gehe daraus hervor, dass die Scheidung in Anwesenheit des Exmannes und des Anwaltes der BF2 durchgeführt worden sei und der Exmann ein Beschwerderecht habe, ferner handle es sich um einen Entscheidung mit Gesetzestexten, auf die sich die Entscheidung stütze und der Ex-Mann den Betrag von 7.600 Dinar zahlen müsse, ferner werde ein Strafregisterauszug der BF2 vorgelegt, aus dem deren Unbescholtenheit hervorgehe, letztlich werde eine Beschwerde des Ex-Mannes der BF2 vorgelegt, aus der hervorgehe, dass sich dieser gegen die BF wegen Entführung und Bedrohung mit Waffen in Jordanien beschwere. 11.
  12. Die BF kamen der Aufforderung des BVwG mit Schreiben vom römisch 40 nach und erklärten, es handle sich bei den vorgelegten Dokumenten um eine gerichtliche Anfrage, wo das Gericht um Auskunft ersuche, wo der Ex-Mann der BF2 beschäftigt sei, um eine gerichtliche Entscheidung zur Scheidung der BF2, wo der Exmann seitens der BF2 zur Zahlung von 7.600 Dinar aufgefordert werde und diesem der Kontakt zur BF2 verboten sei, weiters gehe daraus hervor, dass die Scheidung in Anwesenheit des Exmannes und des Anwaltes der BF2 durchgeführt worden sei und der Exmann ein Beschwerderecht habe, ferner handle es sich um einen Entscheidung mit Gesetzestexten, auf die sich die Entscheidung stütze und der Ex-Mann den Betrag von 7.600 Dinar zahlen müsse, ferner werde ein Strafregisterauszug der BF2 vorgelegt, aus dem deren Unbescholtenheit hervorgehe, letztlich werde eine Beschwerde des Ex-Mannes der BF2 vorgelegt, aus der hervorgehe, dass sich dieser gegen die BF wegen Entführung und Bedrohung mit Waffen in Jordanien beschwere. 11.
  13. Mit Schreiben vom XXXX übermittelten die BF Dokumente und führten dazu aus, dass es sich dabei um Originale handeln würde.11.
  14. Mit Schreiben vom römisch 40 übermittelten die BF Dokumente und führten dazu aus, dass es sich dabei um Originale handeln würde. 12.
  15. Das BVwG richtete eine Anfrage an die Staatendokumentation zur Abklärung, ob der BF bei UNRWA registriert und zum Bezug von Leistungen berechtigt ist und ob sich diese Registrierung/Berechtigung auch auf seine Ehefrau erstreckt. 12.
  16. Am XXXX langte hg. die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ein. Zusammenfassend wurde dargelegt, dass der BF1 bei UNRWA registriert ist und Leistungen innerhalb der fünf Einsatzgebiete von UNRWA (Jordanien, Libanon, Syrien, Westjordanland – einschließlich Ost-Jerusalem und Gazastreifen) in Anspruch genommen werden können. Für die Ehefrau gilt, dass sie sich ebenfalls registrieren lassen kann, um UNRWA-Leistungen zu erhalten. 12.
  17. Am römisch 40 langte hg. die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ein. Zusammenfassend wurde dargelegt, dass der BF1 bei UNRWA registriert ist und Leistungen innerhalb der fünf Einsatzgebiete von UNRWA (Jordanien, Libanon, Syrien, Westjordanland – einschließlich Ost-Jerusalem und Gazastreifen) in Anspruch genommen werden können. Für die Ehefrau gilt, dass sie sich ebenfalls registrieren lassen kann, um UNRWA-Leistungen zu erhalten. 13.
  18. Am XXXX langte beim BVwG der an die Staatsanwaltschaft (StA) XXXX gerichtete Abschluss-Bericht der LPD XXXX ein, demzufolge der BF1 wegen eines Vorfalls am XXXX der Sachbeschädigung, des Diebstahls, der Körperverletzung und der gefährlichen Drohung verdächtigt werde sowie ein Amtsvermerk vom XXXX , wonach der BF1 aufgrund seines aggressiven Verhaltens anlässlich dieses Vorfalls gegenüber den Polizeibeamten vorübergehend fixiert, angehalten und letztendlich ins Krankenhaus ( XXXX ) gebracht wurde.13.
  19. Am römisch 40 langte beim BVwG der an die Staatsanwaltschaft (StA) römisch 40 gerichtete Abschluss-Bericht der LPD römisch 40 ein, demzufolge der BF1 wegen eines Vorfalls am römisch 40 der Sachbeschädigung, des Diebstahls, der Körperverletzung und der gefährlichen Drohung verdächtigt werde sowie ein Amtsvermerk vom römisch 40 , wonach der BF1 aufgrund seines aggressiven Verhaltens anlässlich dieses Vorfalls gegenüber den Polizeibeamten vorübergehend fixiert, angehalten und letztendlich ins Krankenhaus ( römisch 40 ) gebracht wurde., 13.
  20. Am XXXX langte hg. die Dokumentation der LPD XXXX vom XXXX ein, wonach gegen den BF ein Betretungsverbot ausgesprochen wurde.13.
  21. Am römisch 40 langte hg. die Dokumentation der LPD römisch 40 vom römisch 40 ein, wonach gegen den BF ein Betretungsverbot ausgesprochen wurde.
  22. Am XXXX langte hg. ein Schriftsatz der BF ein, wonach sie nunmehr Dokumente im original vorlegen würden.
  23. Am römisch 40 langte hg. ein Schriftsatz der BF ein, wonach sie nunmehr Dokumente im original vorlegen würden.
  24. Gegen den BF1 wurde am XXXX Anklage wegen § 125 und § 83

(1)StGB erhoben. Am XXXX fand dazu eine Verhandlung beim BG XXXX statt, im Zuge derer das Strafverfahren gegen den BF1 unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren vorläufig eingestellt und für die Dauer der Probezeit eine Bewährungshilfe angeordnet wurde. 15. Gegen den BF1 wurde am römisch 40 Anklage wegen Paragraph 125 und Paragraph 83,
(1)StGB erhoben. Am römisch 40 fand dazu eine Verhandlung beim BG römisch 40 statt, im Zuge derer das Strafverfahren gegen den BF1 unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren vorläufig eingestellt und für die Dauer der Probezeit eine Bewährungshilfe angeordnet wurde.
  1. Am XXXX langte hg eine Stellungnahme und Dokumentenvorlage der Vertretung der BF bezugnehmend auf die Ladung zur hg. Verhandlung am XXXX ein.
  2. Am römisch 40 langte hg eine Stellungnahme und Dokumentenvorlage der Vertretung der BF bezugnehmend auf die Ladung zur hg. Verhandlung am römisch 40 ein. Hinsichtlich der BF2 wurde ein Arztbrief vom XXXX der Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin des Klinikums XXXX , eine Bestätigung über Ambulanztermine am XXXX und XXXX , ein Kurzbericht der Abteilung für Psychiatrie sowie eine Bestätigung des Therapiezentrums XXXX vom XXXX vorgelegt. Es wurde darauf verwiesen, dass die BF2 an einer Anpassungsstörung, einer Angst- und depressiven Reaktion und an einer posttraumatischen Belastungsstörung aufgrund des Erlebten leide. Hinsichtlich der BF2 wurde ein Arztbrief vom römisch 40 der Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin des Klinikums römisch 40 , eine Bestätigung über Ambulanztermine am römisch 40 und römisch 40 , ein Kurzbericht der Abteilung für Psychiatrie sowie eine Bestätigung des Therapiezentrums römisch 40 vom römisch 40 vorgelegt. Es wurde darauf verwiesen, dass die BF2 an einer Anpassungsstörung, einer Angst- und depressiven Reaktion und an einer posttraumatischen Belastungsstörung aufgrund des Erlebten leide. Zum BF1 wurde vorgebracht, dass sich dieser mit einer Glasscherbe selbst Schnittwunden an den Händen zugefügt habe und dieser an einer schweren depressiven Episode mit psychotischer Symptomatik und Verdacht auf paranoide Schizophrenie leide und wurden diesbezüglich medizinische Unterlagen (Bericht Unfallchirurgie XXXX vom XXXX , Ambulanzbefund der Abteilung Psychiatrie XXXX vom XXXX und XXXX ) in Vorlage gebracht.Zum BF1 wurde vorgebracht, dass sich dieser mit einer Glasscherbe selbst Schnittwunden an den Händen zugefügt habe und dieser an einer schweren depressiven Episode mit psychotischer Symptomatik und Verdacht auf paranoide Schizophrenie leide und wurden diesbezüglich medizinische Unterlagen (Bericht Unfallchirurgie römisch 40 vom römisch 40 , Ambulanzbefund der Abteilung Psychiatrie römisch 40 vom römisch 40 und römisch 40 ) in Vorlage gebracht. Ferner wurden Unterlagen zum Leben und zur Integration der BF in Österreich vorgelegt und eine Stellungnahme zu von häuslicher Gewalt betroffener Frauen und potenzielle Opfer eines Ehrverbrechens abgegeben.
  3. Am XXXX fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der beide BF, deren Vertretung und das BFA geladen wurden.
  4. Am römisch 40 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der beide BF, deren Vertretung und das BFA geladen wurden. Die BF2 gab an, an der betreffenden Verhandlung teilnehmen zu können. Hinsichtlich des BF1 wurde aufgrund der im Vorfeld vorgelegten Unterlagen die Verhandlung vertagt und die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zu seinem Gesundheitszustand veranlasst.
  5. Am XXXX langten hg. in Ergänzung zur genannten Verhandlung Fotos von Verletzungen der BF und von einem von der Fahrbahn abgekommenen Auto ein.
  6. Am römisch 40 langten hg. in Ergänzung zur genannten Verhandlung Fotos von Verletzungen der BF und von einem von der Fahrbahn abgekommenen Auto ein.
  7. Am XXXX langte hg. das neurologisch- psychiatrische Gutachten vom XXXX des bestellten Sachverständigen ein.
  8. Am römisch 40 langte hg. das neurologisch- psychiatrische Gutachten vom römisch 40 des bestellten Sachverständigen ein.
  9. Am XXXX erfolgte eine mündliche Beschwerdeverhandlung mit dem BF1, zu der die Verfahrensparteien geladen wurden.
  10. Am römisch 40 erfolgte eine mündliche Beschwerdeverhandlung mit dem BF1, zu der die Verfahrensparteien geladen wurden.
  11. Am XXXX langten hg. Unterlagen zum Leben der BF in Österreich ein.
  12. Am römisch 40 langten hg. Unterlagen zum Leben der BF in Österreich ein.
  13. Am XXXX langte hg. ein KPA-Auszug (Waffenverbot gegen den BF) und eine Beschuldigtenvernehmung des BF1 bei der PI XXXX vom XXXX hinsichtlich des Verdachts eines Verstoßes nach § 50 Waffengesetz ein.
  14. Am römisch 40 langte hg. ein KPA-Auszug (Waffenverbot gegen den BF) und eine Beschuldigtenvernehmung des BF1 bei der PI römisch 40 vom römisch 40 hinsichtlich des Verdachts eines Verstoßes nach Paragraph 50, Waffengesetz ein.
  15. Am XXXX wurde eine mündliche Verhandlung mit beiden BF durchgeführt.
  16. Am römisch 40 wurde eine mündliche Verhandlung mit beiden BF durchgeführt.
  17. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
  18. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben der beiden BF, der Bescheidinhalte sowie der Inhalte der gegen die Bescheide des BFA erhobenen Beschwerde, der eingebrachten Stellungnahmen, der Einholung eines medizinischen Gutachtens (BF1) und durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , am XXXX und am XXXX .
  19. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben der beiden BF, der Bescheidinhalte sowie der Inhalte der gegen die Bescheide des BFA erhobenen Beschwerde, der eingebrachten Stellungnahmen, der Einholung eines medizinischen Gutachtens (BF1) und durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , am römisch 40 und am römisch 40 . II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  20. Verfahrensbestimmungen 1.
  21. Zuständigkeit der entscheidenden Einzelrichterin 1.1.1.

§ 7Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idg

F, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.1.1.1.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht. 1.1.2.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1.1.2.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt. 1.1.3. Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren vor. Familienverfahren § 34 AsylG 2005 lautet:"

(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Asylwerbereinen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Familienverfahren , Paragraph 34, AsylG 2005 lautet:, "
(1)Stellt ein Familienangehöriger von,
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;,
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder,
  3. einem Asylwerber, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. …
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht. Wer als Familienangehöriger im Sinne dieser Bestimmung gilt, findet sich in §2 Abs 1 Z 22 AsylG. Wer als Familienangehöriger im Sinne dieser Bestimmung gilt, findet sich in §2 Absatz eins, Ziffer 22, AsylG. Hinsichtlich der verheirateten BF1 und BF2 liegt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Familienverfahren iSd §34 Abs 5 AsylG vor und wird das Verfahren der Beschwerdeführer daher in einem geführt. Hinsichtlich der verheirateten BF1 und BF2 liegt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Familienverfahren iSd §34 Absatz 5, AsylG vor und wird das Verfahren der Beschwerdeführer daher in einem geführt.
  1. Feststellungen (Sachverhalt): 2.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers (BF1) wird festgestellt: 2.1.
  3. Der Beschwerdeführer 1 ist jordanischer Staatsbürger und stammt aus einem Dorf namens XXXX in der Stadt XXXX . Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Araber und Palästinenser mit muslimisch-sunnitischer Religionszugehörigkeit. 2.1.
  4. Der Beschwerdeführer 1 ist jordanischer Staatsbürger und stammt aus einem Dorf namens römisch 40 in der Stadt römisch 40 . Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Araber und Palästinenser mit muslimisch-sunnitischer Religionszugehörigkeit. Er ist seit XXXX mit der BF2 verheiratet, die Eheschließung wurde am XXXX registriert; er hat keine Kinder. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist seit römisch 40 mit der BF2 verheiratet, die Eheschließung wurde am römisch 40 registriert; er hat keine Kinder. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist beim Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA)) als Flüchtling registriert, hat jedoch als Erwachsener keine Leistungen von UNRWA in Anspruch genommen. Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Ausreise zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern im Familienhaus, seine Familienangehörigen leben nach wie vor dort und er steht in Kontakt mit ihnen. Der Beschwerdeführer hat in seinem Heimatland 12 Jahre die Schule besucht und abgeschlossen und seinen Lebensunterhalt als Lackierer verdient. Der Beschwerdeführer reiste legal gemeinsam mit seiner Frau (BF2) über den Flughafen XXXX am XXXX in die Türkei aus, wo er zwei Wochen verblieb.Der Beschwerdeführer reiste legal gemeinsam mit seiner Frau (BF2) über den Flughafen römisch 40 am römisch 40 in die Türkei aus, wo er zwei Wochen verblieb. Von dort reiste er nach kurzen Aufenthalten im Kosovo (4 Tage), Serbien (2 Monate), Rumänien (1 Tag) und Ungarn (1 Tag) illegal nach Österreich ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Von dort reiste er nach kurzen Aufenthalten im Kosovo (4 Tage), Serbien (2 Monate), Rumänien (1 Tag) und Ungarn (1 Tag) illegal nach Österreich ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. 2.1.
  5. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise in seinem Herkunftsstaat nach der Scheidung der BF2 wegen seiner Beziehung und Eheschließung mit seiner nunmehrigen Frau (BF2) einer individuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung durch die Familie der Frau (BF2) oder deren Exmann ausgesetzt war bzw. im Falle seiner Rückkehr dorthin einer solchen oder sonstigen Gefährdung oder Bedrohung ausgesetzt sein wird. Es können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in Jordanien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Jordanien in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes ausgesetzt wäre. Zum Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat festgestellt werden. Beim Beschwerdeführer konnten keine psychotischen Symptome festgestellt werden. Es liegt eine Anpassungsstörung mit einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Auslenkung vor, die in Zusammenhang mit den gegenwärtigen Lebensumständen steht, insbesonders auch mit einer möglichen Abschiebung in den Herkunftsstaat. Für die Behandlung kommen grundsätzlich alle gängigen Psychopharmaka infrage. Der Beschwerdeführer war auch in seiner Heimat aufgrund einer ähnlichen klinischen Symptomatik in Therapie. Der Beschwerdeführer ist verhandlungsfähig, in der Lage, der Verhandlung zu folgen und die notwendigen prozessualen Schritte zu tätigen. Aktuell steht er in medikamentöser Behandlung, nimmt jedoch keine Therapie in Anspruch. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig. 2.1.
  6. Der Beschwerdeführer hat keinen Nachweis über eine abgelegte Deutschprüfung, jedoch über die Teilnahme an Kursen beigebracht und hat sich grundsätzliche Deutschkenntnisse angeeignet; er ist kein Mitglied in einem Verein oder sonstigen Organisation und er hat abgesehen von der BF2 in Österreich keine Verwandten oder sonstigen Angehörigen. Er arbeitet ehrenamtlich freiwillig in der Caritas XXXX und hat verschiedene Kurse besucht. Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der Grundversorgung, er ist nicht selbsterhaltungsfähig und verfügt über einen Bekanntenkreis. 2.1.
  7. Der Beschwerdeführer hat keinen Nachweis über eine abgelegte Deutschprüfung, jedoch über die Teilnahme an Kursen beigebracht und hat sich grundsätzliche Deutschkenntnisse angeeignet; er ist kein Mitglied in einem Verein oder sonstigen Organisation und er hat abgesehen von der BF2 in Österreich keine Verwandten oder sonstigen Angehörigen. Er arbeitet ehrenamtlich freiwillig in der Caritas römisch 40 und hat verschiedene Kurse besucht. Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der Grundversorgung, er ist nicht selbsterhaltungsfähig und verfügt über einen Bekanntenkreis. Im Strafregisterauszug scheinen keine Verurteilungen des Beschwerdeführers auf. Gegen den Beschwerdeführer wurde rechtskräftig mit XXXX in Österreich ein Waffenverbot ausgesprochen. Gegen den Beschwerdeführer wurde rechtskräftig mit römisch 40 in Österreich ein Waffenverbot ausgesprochen. Gegen den BF wurde durch die LPD XXXX mit XXXX ein Betretungsverbot ausgesprochen. Wegen eines Verstoßes gegen das Betretungsverbot wurde über den BF eine Geldstrafe von insgesamt € 450,- verhängt. Gegen den BF wurde durch die LPD römisch 40 mit römisch 40 ein Betretungsverbot ausgesprochen. Wegen eines Verstoßes gegen das Betretungsverbot wurde über den BF eine Geldstrafe von insgesamt € 450,- verhängt. In der Verhandlung beim BG XXXX am XXXX wurde das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen § 125 (Sachbeschädigung) StGB und § 83
(1)StGB (Körperverletzung) unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren vorläufig eingestellt und für die Dauer der Probezeit eine Bewährungshilfe angeordnet.In der Verhandlung beim BG römisch 40 am römisch 40 wurde das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraph 125, (Sachbeschädigung) StGB und Paragraph 83,
(1)StGB (Körperverletzung) unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren vorläufig eingestellt und für die Dauer der Probezeit eine Bewährungshilfe angeordnet. Am XXXX erfolgte eine Vernehmung des Beschwerdeführers als Beschuldigter bei der PI XXXX wegen des Verdachts eines Verstoßes nach § 50 Waffengesetz.Am römisch 40 erfolgte eine Vernehmung des Beschwerdeführers als Beschuldigter bei der PI römisch 40 wegen des Verdachts eines Verstoßes nach Paragraph 50, Waffengesetz. Es liegen weder die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ noch für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Jordanien festzustellen ist. Es liegen weder die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ noch für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Jordanien festzustellen ist. 2.
  1. Zur Person der Beschwerdeführerin (BF2) wird festgestellt: 2.2.
  2. Die Beschwerdeführerin 2 ist jordanische Staatsbürgerin und stammt aus einem Dorf namens XXXX in der Stadt XXXX . Sie ist Angehörige der Volksgruppe der Araber mit muslimisch-sunnitischer Religionszugehörigkeit. Sie wurde in Jordanien am XXXX geschieden, ist nunmehr mit dem Beschwerdeführer 1 verheiratet und hat keine Kinder. 2.2.
  3. Die Beschwerdeführerin 2 ist jordanische Staatsbürgerin und stammt aus einem Dorf namens römisch 40 in der Stadt römisch 40 . Sie ist Angehörige der Volksgruppe der Araber mit muslimisch-sunnitischer Religionszugehörigkeit. Sie wurde in Jordanien am römisch 40 geschieden, ist nunmehr mit dem Beschwerdeführer 1 verheiratet und hat keine Kinder. Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest. Die Beschwerdeführerin lebte vor ihrer Ausreise zusammen mit ihrem Ehemann (BF1) und seinen Eltern und Geschwistern im Familienhaus. Ihre Familienangehörigen sind die Nachbarn der Familie des Ehemannes und leben nach wie vor im Heimatort; sie steht in Kontakt zu ihrer Schwester. Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Heimatland 12 Jahre die Schule besucht und mit Matura abgeschlossen, sie hat vier Jahre an der Universität studiert und ging danach ihrem Beruf als Volksschullehrerin nach. Sie war in erster Ehe von XXXX bis XXXX verheiratet. Sie war in erster Ehe von römisch 40 bis römisch 40 verheiratet. Mit ihrem nunmehrigen Ehemann ist sie seit XXXX verheiratet, die Eheschließung wurde am XXXX registriert.Mit ihrem nunmehrigen Ehemann ist sie seit römisch 40 verheiratet, die Eheschließung wurde am römisch 40 registriert. Die Beschwerdeführerin reiste legal gemeinsam mit ihrem Mann (BF1) über den Flughafen Amman am XXXX in die Türkei aus, wo sie zwei Wochen verblieben.Die Beschwerdeführerin reiste legal gemeinsam mit ihrem Mann (BF1) über den Flughafen Amman am römisch 40 in die Türkei aus, wo sie zwei Wochen verblieben. Von dort reisten sie nach kurzen Aufenthalten im Kosovo (4 Tage), Serbien (2 Monate), Rumänien (1 Tag) und Ungarn (1 Tag) illegal nach Österreich ein und stellten am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Von dort reisten sie nach kurzen Aufenthalten im Kosovo (4 Tage), Serbien (2 Monate), Rumänien (1 Tag) und Ungarn (1 Tag) illegal nach Österreich ein und stellten am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. 2.2.
  4. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat nach ihrer Scheidung wegen ihrer Beziehung und Eheschließung mit ihrem nunmehrigen Mann (BF1) einer individuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung durch ihre Herkunftsfamilie bzw. ihren Exmann ausgesetzt war bzw. im Falle ihrer Rückkehr dorthin einer solchen oder sonstigen Gefährdung oder Bedrohung ausgesetzt sein wird. Die Beschwerdeführerin ist gesund und arbeitsfähig. Es können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin Gefahr liefe, in Jordanien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr nach Jordanien in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes ausgesetzt wäre. Zum Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat festgestellt werden. 2.2.
  5. Die Beschwerdeführerin hat keinen Nachweis über eine abgelegte Deutschprüfung, jedoch über die Teilnahme an Kursen beigebracht und hat sich grundsätzliche Deutschkenntnisse angeeignet; sie ist kein Mitglied in einem Verein oder sonstigen Organisation und hat in Österreich abgesehen vom BF1 keine Verwandten oder sonstigen Angehörigen. Sie arbeitet ehrenamtlich freiwillig in der Caritas XXXX und hat verschiedene Kurse besucht. 2.2.
  6. Die Beschwerdeführerin hat keinen Nachweis über eine abgelegte Deutschprüfung, jedoch über die Teilnahme an Kursen beigebracht und hat sich grundsätzliche Deutschkenntnisse angeeignet; sie ist kein Mitglied in einem Verein oder sonstigen Organisation und hat in Österreich abgesehen vom BF1 keine Verwandten oder sonstigen Angehörigen. Sie arbeitet ehrenamtlich freiwillig in der Caritas römisch 40 und hat verschiedene Kurse besucht. Die Beschwerdeführerin bezieht Leistungen aus der Grundversorgung, sie ist nicht selbsterhaltungsfähig und verfügt über einen Bekanntenkreis. Im Strafregisterauszug scheinen keine Verurteilungen der Beschwerdeführerin auf, sie ist unbescholten. Es liegen weder die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ noch für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Jordanien festzustellen ist. Es liegen weder die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ noch für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Jordanien festzustellen ist. 2.
  7. Zur Lage im Herkunftsstaat wird festgestellt:
  8. Politische Lage,
  9. Politische Lage Jordanien ist eine konstitutionelle Monarchie (AA 3.2.2022a) und als Zentralstaat mit zwölf Gouvernements organisiert (AA 3.2.2022b). Staatsoberhaupt ist König Abdullah II (USDOS 20.3.2023). König Abdullah II regiert das Land seit 1999, als er seinem Vater, König Hussein, der Jordanien 47 Jahre lang regiert hatte, auf den Thron folgte. Designierter Thronprinz ist sein 1994 geborener Sohn Hussein bin Abdullah. Die königliche Familie der Haschemiten beruft sich auf ihre Abstammung vom Propheten Mohammed. König Abdullah genießt zudem als Hüter der heiligen islamischen Stätten in Jerusalem besondere Legitimität in der jordanischen Bevölkerung (CRS 23.6.2023). Der Islam ist Staatsreligion (FH 2023). Die Staats- und Amtssprache ist Arabisch (BMEIA 16.1.2024).Jordanien ist eine konstitutionelle Monarchie (AA 3.2.2022a) und als Zentralstaat mit zwölf Gouvernements organisiert (AA 3.2.2022b). Staatsoberhaupt ist König Abdullah römisch zwei (USDOS 20.3.2023). König Abdullah römisch zwei regiert das Land seit 1999, als er seinem Vater, König Hussein, der Jordanien 47 Jahre lang regiert hatte, auf den Thron folgte. Designierter Thronprinz ist sein 1994 geborener Sohn Hussein bin Abdullah. Die königliche Familie der Haschemiten beruft sich auf ihre Abstammung vom Propheten Mohammed. König Abdullah genießt zudem als Hüter der heiligen islamischen Stätten in Jerusalem besondere Legitimität in der jordanischen Bevölkerung (CRS 23.6.2023). Der Islam ist Staatsreligion (FH 2023). Die Staats- und Amtssprache ist Arabisch (BMEIA 16.1.2024). Formal sind Exekutive, Legislative und Judikative unabhängig. Faktisch ist die Gewaltenteilung außer Kraft gesetzt, weil der König über weitreichende Kompetenzen verfügt (AA 3.2.2022b). Die jordanische Verfassung verleiht dem König weitreichende Exekutivbefugnisse: Er ernennt den Premierminister und kann ihn entlassen. Er hat auch die alleinige Befugnis, den Kronprinzen, hochrangige Militärs, Richter des Verfassungsgerichts und alle Mitglieder des Senats sowie die Minister des Kabinetts zu ernennen. Die Verfassung ermöglicht es dem König, beide Kammern des Parlaments aufzulösen und die Wahlen zum Unterhaus um zwei Jahre zu verschieben. Damit Gesetze auch in Kraft treten können, müssen diese vorher vom König gebilligt werden. Zudem kann er das Parlament durch einen Verfassungsmechanismus umgehen, der es dem Kabinett erlaubt, vorläufige Gesetze zu erlassen, wenn das Parlament nicht tagt oder aufgelöst wurde (CRS 23.6.2023). Die jüngsten jordanischen Verfassungsänderungen im Jahr 2022 konzentrieren die Macht des Königs noch stärker in der Exekutive. Die umstrittenste der vom Parlament verabschiedeten umfangreichen Änderungen ist diejenige, die es dem König erlaubt, wichtige Ernennungen per königlichem Dekret vorzunehmen, ohne den Ministerrat zu konsultieren. Der jordanische Monarch kann nun den Obersten Richter, den Vorsitzenden des Scharia-Rates, den Großmufti, den Vorsitzenden des Königlichen Gerichtshofs, den Minister des Gerichtshofs und die Berater des Königs ernennen und entlassen (Carnegie 1.3.2022; vgl. FH 2023). Obwohl der König in der Praxis immer das letzte Wort bei all diesen Entscheidungen hatte, sehen Oppositionsgruppen diese neuen Änderungen als einen Versuch, verfassungswidrige Verstöße zu legalisieren. Sie befürchten, dass die „parlamentarische Monarchie“, die in der Verfassung von 1952 verankert ist, ausgehebelt wird (Carnegie 1.3.2022).Formal sind Exekutive, Legislative und Judikative unabhängig. Faktisch ist die Gewaltenteilung außer Kraft gesetzt, weil der König über weitreichende Kompetenzen verfügt (AA 3.2.2022b). Die jordanische Verfassung verleiht dem König weitreichende Exekutivbefugnisse: Er ernennt den Premierminister und kann ihn entlassen. Er hat auch die alleinige Befugnis, den Kronprinzen, hochrangige Militärs, Richter des Verfassungsgerichts und alle Mitglieder des Senats sowie die Minister des Kabinetts zu ernennen. Die Verfassung ermöglicht es dem König, beide Kammern des Parlaments aufzulösen und die Wahlen zum Unterhaus um zwei Jahre zu verschieben. Damit Gesetze auch in Kraft treten können, müssen diese vorher vom König gebilligt werden. Zudem kann er das Parlament durch einen Verfassungsmechanismus umgehen, der es dem Kabinett erlaubt, vorläufige Gesetze zu erlassen, wenn das Parlament nicht tagt oder aufgelöst wurde (CRS 23.6.2023). Die jüngsten jordanischen Verfassungsänderungen im Jahr 2022 konzentrieren die Macht des Königs noch stärker in der Exekutive. Die umstrittenste der vom Parlament verabschiedeten umfangreichen Änderungen ist diejenige, die es dem König erlaubt, wichtige Ernennungen per königlichem Dekret vorzunehmen, ohne den Ministerrat zu konsultieren. Der jordanische Monarch kann nun den Obersten Richter, den Vorsitzenden des Scharia-Rates, den Großmufti, den Vorsitzenden des Königlichen Gerichtshofs, den Minister des Gerichtshofs und die Berater des Königs ernennen und entlassen (Carnegie 1.3.2022; vergleiche FH 2023). Obwohl der König in der Praxis immer das letzte Wort bei all diesen Entscheidungen hatte, sehen Oppositionsgruppen diese neuen Änderungen als einen Versuch, verfassungswidrige Verstöße zu legalisieren. Sie befürchten, dass die „parlamentarische Monarchie“, die in der Verfassung von 1952 verankert ist, ausgehebelt wird (Carnegie 1.3.2022). Das jordanische Parlament besteht aus zwei Kammern, dem vom Volk gewählten Repräsentantenhaus (Majlis al-Nuwwab) und einem vom König ernannten Senat (Majlis al-Ayan) (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Wahlen sind ein Merkmal des jordanischen politischen Systems. Die Mitglieder der Gemeinderäte, der Gouverneursräte sowie des Repräsentantenhauses werden in freien Wahlen bestimmt (BS 23.2.2022). Die Wahlen werden von der Unabhängigen Wahlkommission (IEC) geleitet, die von internationalen Beobachtern in Bezug auf die technische Durchführung im Allgemeinen positiv bewertet wird, obwohl immer wieder von Unregelmäßigkeiten berichtet wird. Die Mitglieder der IEC werden per königlichem Dekret ernannt (FH 2023). Die Mitglieder des Repräsentantenhauses werden in 23 Wahlbezirken mit mehreren Mitgliedern gewählt, wobei 15 Sitze für weibliche Spitzenkandidaten reserviert sind, die in den Bezirken keinen Sitz erringen konnten. Zwölf Bezirkssitze sind für religiöse und ethnische Minderheiten reserviert (FH 2023). Bürger palästinensischer Herkunft machen die Mehrheit der Gesamtbevölkerung aus, sind aber politisch unterrepräsentiert (FH 2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Die Wahlbezirke sind so gestaltet, dass ländliche Gebiete gegenüber städtischen Gebieten bevorzugt werden, wodurch die Vertretung von Gebieten, die stark von Jordaniern palästinensischer Herkunft bewohnt werden, die einen großen Teil der 10,5 Millionen Einwohner des Landes ausmachen, beeinträchtigt wird. Die städtischen Gebiete sind auch Hochburgen der Muslimbruderschaft, die den Großteil ihrer Unterstützung aus der palästinensischen Bevölkerung bezieht (KAS 2.2021). Darüber hinaus begünstigt das Wahlsystem Unabhängige mit Verbindungen zu Stämmen gegenüber politischen Parteien mit spezifischen Ideologien und Programmen, was auch für die auf Klientelismus basierende politische Kultur gilt (FH 2023).Das jordanische Parlament besteht aus zwei Kammern, dem vom Volk gewählten Repräsentantenhaus (Majlis al-Nuwwab) und einem vom König ernannten Senat (Majlis al-Ayan) (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023). Wahlen sind ein Merkmal des jordanischen politischen Systems. Die Mitglieder der Gemeinderäte, der Gouverneursräte sowie des Repräsentantenhauses werden in freien Wahlen bestimmt (BS 23.2.2022). Die Wahlen werden von der Unabhängigen Wahlkommission (IEC) geleitet, die von internationalen Beobachtern in Bezug auf die technische Durchführung im Allgemeinen positiv bewertet wird, obwohl immer wieder von Unregelmäßigkeiten berichtet wird. Die Mitglieder der IEC werden per königlichem Dekret ernannt (FH 2023). Die Mitglieder des Repräsentantenhauses werden in 23 Wahlbezirken mit mehreren Mitgliedern gewählt, wobei 15 Sitze für weibliche Spitzenkandidaten reserviert sind, die in den Bezirken keinen Sitz erringen konnten. Zwölf Bezirkssitze sind für religiöse und ethnische Minderheiten reserviert (FH 2023). Bürger palästinensischer Herkunft machen die Mehrheit der Gesamtbevölkerung aus, sind aber politisch unterrepräsentiert (FH 2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Die Wahlbezirke sind so gestaltet, dass ländliche Gebiete gegenüber städtischen Gebieten bevorzugt werden, wodurch die Vertretung von Gebieten, die stark von Jordaniern palästinensischer Herkunft bewohnt werden, die einen großen Teil der 10,5 Millionen Einwohner des Landes ausmachen, beeinträchtigt wird. Die städtischen Gebiete sind auch Hochburgen der Muslimbruderschaft, die den Großteil ihrer Unterstützung aus der palästinensischen Bevölkerung bezieht (KAS 2.2021). Darüber hinaus begünstigt das Wahlsystem Unabhängige mit Verbindungen zu Stämmen gegenüber politischen Parteien mit spezifischen Ideologien und Programmen, was auch für die auf Klientelismus basierende politische Kultur gilt (FH 2023). Die letzte Wahl, die inmitten der COVID-19-Pandemie am
  10. November 2020 stattfand, hatte mit 29,88 % der Wahlberechtigten die niedrigste offizielle Wahlbeteiligung seit Jahrzehnten. Obwohl es Vorwürfe über unseriöses Verhalten gab, wird der Ablauf des Wahltages insgesamt als Erfolg gewertet. Die Beibehaltung des vorgesehenen Wahlzyklus war zwar ein positives Zeichen für die Demokratie, doch die dahinterstehenden Abläufe unterstrichen das anhaltende Fehlen von politischem Wettbewerb. Die niedrige Wahlbeteiligung ist zum einen auf die Besorgnis der Gesellschaft über das Coronavirus zurückzuführen, aber auch auf das mangelnde Vertrauen in das etablierte Wahlverfahren, ein Parlament hervorzubringen, das im Gegensatz zu persönlichen und familiären Interessen ein breites bürgerliches Spektrum vertritt (BS 23.2.2022). Parteiunabhängige Abgeordnete, von denen viele Stammesangehörige und Geschäftsleute sind, die als loyal gegenüber der Monarchie gelten, gewannen die meisten Sitze. Das politische System - einschließlich der Überrepräsentation ländlicher Wähler - schränkt die Möglichkeiten einer parteibasierten Opposition, signifikante Gewinne zu erzielen ein. Die Islamische Aktionsfront (IAF) und ihr Verbündeter, die Islah-Allianz, errangen bei den Wahlen im November 2020 zusammen 8,7 % der Sitze im Repräsentantenhaus (FH 2023). In den Wahlen wurden kein Premierminister und keine Regierung gewählt. Stattdessen ernannte der König Bisher al-Khasawneh zum Premierminister und beauftragte ihn mit der Zusammenstellung eines Kabinetts (BS 23.2.2022). Die verfassungsrechtliche Autorität der Monarchie führt dazu, dass keine Oppositionskraft die Kontrolle über die Exekutive allein mit demokratischen Mitteln gewinnen kann. Zuvor beobachteter Stimmenkauf wurde bei der Wahl im November 2020 noch häufiger, was teilweise auf die durch die Pandemie verursachte schlechte wirtschaftliche Lage zurückzuführen ist (FH 2023). Frauen haben gleiche politische Rechte, und weibliche Kandidaten haben in der Vergangenheit Sitze außerhalb der gesetzlichen Quoten für das Parlament und die subnationalen Räte gewonnen, aber kulturelle Vorurteile sind in der Praxis weiterhin ein Hindernis für die volle Beteiligung von Frauen. Bei den Wahlen im November 2020 gewann keine Frau einen zusätzlichen Sitz im Parlament, der über die Quote von 15 Sitzen hinausgeht. In Lokalwahlen konnten Frauen rund 27 % aller Sitze in unterschiedlichen Räten für sich beanspruchen (FH 2023). Die jordanische Regierung hat die Bemühungen um eine dauerhafte Beendigung des israelisch-palästinensischen Konflikts seit langem als eine ihrer höchsten Prioritäten bezeichnet. Im Jahr 1994 unterzeichneten Jordanien und Israel einen Friedensvertrag. 30 Jahre nach der Unterzeichnung des jordanisch-israelischen Friedensvertrags stellt der anhaltende israelisch-palästinensische Konflikt nach wie vor eine große Herausforderung für Jordanien dar. Die Frage der Rechte der Palästinenser hallt in weiten Teilen der Bevölkerung nach und der Konflikt hat die Bemühungen um eine Verbesserung der zwischenmenschlichen Beziehungen zwischen Jordaniern und Israelis beeinträchtigt (CRS 23.6.2023). Besonders deutlich wurde dies nach dem brutalen Angriff der Hamas am
  11. Oktober 2023 und der darauffolgenden militärischen Reaktion Israels im Gazastreifen. Da ein erheblicher Teil der jordanischen Bevölkerung palästinensischer Herkunft ist, ist die politische Atmosphäre besonders angespannt. Seit Beginn des Krieges kommt es regelmäßig - vor allem nach den Freitagsgebeten - zu teilweise emotional aufgeheizten Demonstrationen. Unter anderem wird von Zwischenfällen wie brennenden Autoreifen, Vandalismus, Sachbeschädigungen und Zusammenstößen mit Sicherheitskräften berichtet. Trotz alldem entspricht die offizielle Haltung Jordaniens der Stimmung innerhalb der Bevölkerung. Nebst einem totalen Zusammenbruch der Kommunikation zwischen Jordanien und Israel, haben der jordanische König sowie führende Politiker die israelische Militäraktion im Gazastreifen wiederholt verurteilt. Man befürchtet u.a. ein Erstarken der Hamas im eigenen Land und den möglichen Zustrom palästinensischer Flüchtlinge aus dem Gazastreifen (Washington Institute 22.12.2023). Daher fordert Jordanien regelmäßig ein Kriegsende und eine ernsthafte Umsetzung der Zwei-Staaten-Lösung (Washington Institute 22.12.23; vgl. Al-Jazeera 6.1.2024).Die jordanische Regierung hat die Bemühungen um eine dauerhafte Beendigung des israelisch-palästinensischen Konflikts seit langem als eine ihrer höchsten Prioritäten bezeichnet. Im Jahr 1994 unterzeichneten Jordanien und Israel einen Friedensvertrag. 30 Jahre nach der Unterzeichnung des jordanisch-israelischen Friedensvertrags stellt der anhaltende israelisch-palästinensische Konflikt nach wie vor eine große Herausforderung für Jordanien dar. Die Frage der Rechte der Palästinenser hallt in weiten Teilen der Bevölkerung nach und der Konflikt hat die Bemühungen um eine Verbesserung der zwischenmenschlichen Beziehungen zwischen Jordaniern und Israelis beeinträchtigt (CRS 23.6.2023). Besonders deutlich wurde dies nach dem brutalen Angriff der Hamas am
  12. Oktober 2023 und der darauffolgenden militärischen Reaktion Israels im Gazastreifen. Da ein erheblicher Teil der jordanischen Bevölkerung palästinensischer Herkunft ist, ist die politische Atmosphäre besonders angespannt. Seit Beginn des Krieges kommt es regelmäßig - vor allem nach den Freitagsgebeten - zu teilweise emotional aufgeheizten Demonstrationen. Unter anderem wird von Zwischenfällen wie brennenden Autoreifen, Vandalismus, Sachbeschädigungen und Zusammenstößen mit Sicherheitskräften berichtet. Trotz alldem entspricht die offizielle Haltung Jordaniens der Stimmung innerhalb der Bevölkerung. Nebst einem totalen Zusammenbruch der Kommunikation zwischen Jordanien und Israel, haben der jordanische König sowie führende Politiker die israelische Militäraktion im Gazastreifen wiederholt verurteilt. Man befürchtet u.a. ein Erstarken der Hamas im eigenen Land und den möglichen Zustrom palästinensischer Flüchtlinge aus dem Gazastreifen (Washington Institute 22.12.2023). Daher fordert Jordanien regelmäßig ein Kriegsende und eine ernsthafte Umsetzung der Zwei-Staaten-Lösung (Washington Institute 22.12.23; vergleiche Al-Jazeera 6.1.2024). Auf internationaler Ebene ist Jordanien nach wie vor eines der wichtigsten Gastländer für Flüchtlinge aus dem Irak, Syrien und (in geringerem Maße) dem Jemen. Sowohl in politischer und wirtschaftlicher als auch in sozialer Hinsicht stellen die Flüchtlinge aus den benachbarten Konfliktländern, die Jordanien aufnimmt, eine große Belastung für die jordanische Bevölkerung dar (BS 23.2.2022; vgl. CRS 23.6.2023).Auf internationaler Ebene ist Jordanien nach wie vor eines der wichtigsten Gastländer für Flüchtlinge aus dem Irak, Syrien und (in geringerem Maße) dem Jemen. Sowohl in politischer und wirtschaftlicher als auch in sozialer Hinsicht stellen die Flüchtlinge aus den benachbarten Konfliktländern, die Jordanien aufnimmt, eine große Belastung für die jordanische Bevölkerung dar (BS 23.2.2022; vergleiche CRS 23.6.2023). Die Wiederaufnahme Syriens in die Arabische Liga Mitte Mai ging Hand in Hand mit einer Wiederaufnahme der diplomatischen Beziehungen zwischen Syrien und Jordanien. Im vergangenen Sommer besuchte der jordanische Außenminister den syrischen Präsidenten Bashar al-Assad. Jordanien erhofft sich dadurch unter anderem eine freiwillige Rückkehr syrischer Flüchtlinge zu ermöglichen und den illegalen Drogenhandel an der syrisch-jordanischen Grenze in Zusammenarbeit mit den syrischen Behörden bekämpfen (Arab News 22.10.2023). Die Jordanier kämpfen an der syrisch-jordanischen Grenze gegen den Schmuggel mit der Droge Captagon, die den Nahen Osten geradezu überschwemmt. Damit finanziert sich das Assad-Regime. Die Hoffnung der Araber auf Verbesserung durch die Wiederaufnahme Syriens in die Arabische Liga hat sich nicht erfüllt (Der Standard 25.1.2024). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.2.2022a): Jordanien: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/jordanien-node/steckbrief/218006, Zugriff 16.1.2024 - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.2.2022b): Jordanien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/jordanien-node/politisches-portrait/218042, Zugriff 16.1.2024 - Al-Jazeera (6.1.2024): Jordan’s King Abdullah II presses Blinken to push for a ceasefire in Gaza, https://www.aljazeera.com/news/2024/1/7/jordans-king-abdullah-ii-presses-blinken-to-push-for-a-ceasefire-in-gaza, Zugriff 6.1.2024- Al-Jazeera (6.1.2024): Jordan’s King Abdullah römisch zwei presses Blinken to push for a ceasefire in Gaza, https://www.aljazeera.com/news/2024/1/7/jordans-king-abdullah-ii-presses-blinken-to-push-for-a-ceasefire-in-gaza, Zugriff 6.1.2024 - Arab News (22.10.2023): How Jordan and Syria can cooperate to improve relations, https://www.arabnews.com/node/2395876, Zugriff 26.1.2024 - BMEIA – Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (16.1.2024): Jordanien, Stand 16.01.2024 (Unverändert gültig seit: 19.10.2023), https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/jordanien/, Zugriff 16.1.2024 - BS – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI Transformation Index. Jordan Country Report 2022, https://bti-project.org/en/reports/country-report/JOR#pos4, Zugriff 16.1.2024 - Carnegie – Carnegie Endowment for International Peace (1.3.2022): Constitutional Amendments in Jordan, https://carnegieendowment.org/sada/86538, Zugriff 8.7.2022 - CRS – Congressional Research Service (23.6.2023): Jordan: Background and U.S. Relations, https://sgp.fas.org/crs/mideast/RL33546.pdf, Zugriff 16.1.2024 - Der Standard (21.1.2024): Brisante Konflikte im Schatten des Gaza-Kriegs, https://www.derstandard.at/story/3000000204029/brisante-konflikte-im-schatten-des-gaza-kriegs, Zugriff 24.1.2024 - FH – Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 - Jordan, https://www.ecoi.net/en/document/2094369.html, Zugriff 25.1.2024 - FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071876.html, Zugriff 16.1.2024 - KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung (2.2021): Jordan’s 2020 Parliamentary Election: Settling for the Status Quo, https://www.kas.de/documents/279984/280033/Elections+Article.pdf/4504ba80-43e8-1e18-c5ef-0fd525b30e01?version=1.2&t=1614079882642, Zugriff 14.7.2022 - USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089239.html, Zugriff 16.1.2024 - Washington Institute – Fikra Forum (22.12.2023): What Does the War in Gaza Mean for Jordan's National Security?, https://www.washingtoninstitute.org/policy-analysis/what-does-war-gaza-mean-jordans-national-security, Zugriff 16.1.2024
  1. Sicherheitslage,
  2. Sicherheitslage Laut den Sicherheits- und Reiseinformationen des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland besteht insbesondere aufgrund der Lage in Syrien, Irak und Israel landesweit die Gefahr von Terroranschlägen in Jordanien und eine Sicherheitsgefährdung auch an Orten, die von Ausländern besucht werden. Die jordanischen Behörden haben daher ihre Sicherheitsvorkehrungen an diesen Orten entsprechend erhöht. An den Grenzen zu Syrien und dem Irak kommt es wiederholt zu Zwischenfällen und vereinzelten Auseinandersetzungen. Das syrisch-jordanische und das irakisch-jordanische Grenzgebiet sind militärisches Sperrgebiet (AA 22.1.2024). Seit einigen Jahren kommt es im jordanisch-syrischen Grenzgebiet auch zu verstärkten Einsätzen der jordanischen Armee gegen Drogenschmugglerbanden und allen voran dem Schmuggel von Captagon. Beispielsweise kam es am
  3. Dezember 2023 zu starken Gefechten zwischen dem jordanischen Militär und bewaffneten syrischen Drogenhändlern. Dabei bombardierte die jordanische Luftwaffe auch Drogenbanden im syrischen Grenzgebiet und tötete dabei mehrere Rauschgifthändler (The New Arab 17.1.2024). Es kommt sowohl in der Hauptstadt Amman als auch in anderen Städten und Ortschaften des Landes vor allem an den Wochenenden nach dem Freitagsgebet des Öfteren zu Demonstrationen und Protestaktionen, in denen verschiedene Bevölkerungsgruppen ihre wirtschaftlichen, sozialen und politischen Forderungen artikulieren. In der Folge kann es zu Verkehrsbeeinträchtigungen und auch vereinzelten gewaltsamen Auseinandersetzungen kommen (AA 22.1.2024). Im Kontext des Gazakrieges ist zudem in Jordanien regelmäßig mit Demonstrationen oder Straßensperren – vor allem in den Grenzgebieten zu Israel - zu rechnen (BMEIA 22.1.2024). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2024): Jordanien - Reise- und Sicherheitshinweise, Stand - 22.01.2024 (Unverändert gültig seit: 23.10.2023), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/jordanien-node/jordaniensicherheit/218008,Zugriff 22.1.2024 - BMEIA – Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (22.1.2024): Jordanien, Stand 22.01.2024 (Unverändert gültig seit: 19.10.2023) – Sicherheit und Kriminialität, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/jordanien, Zugriff 22.1.2024 - The New Arab (17.1.2024) - Syria Insight: Captagon drug trade sees tense stand-off with Jordan, https://www.newarab.com/analysis/syria-insight-captagon-drug-trade-sees-jordan-stand, Zugriff 22.1.
  4. Rechtsschutz / Justizwesen- The New Arab (17.1.2024) - Syria Insight: Captagon drug trade sees tense stand-off with Jordan, https://www.newarab.com/analysis/syria-insight-captagon-drug-trade-sees-jordan-stand, Zugriff 22.1.2024,
  5. Rechtsschutz / Justizwesen Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, was laut US-amerikanischem Außenministerium im Allgemeinen auch respektiert wird (USDOS 20.3.2023). Laut der NGO Freedom House ist die Unabhängigkeit der Justiz allerdings auch eingeschränkt. Der König ernennt einseitig das gesamte Verfassungsgericht und den Vorsitzenden des Justizrates, der die Richter für das Zivilgerichtssystem benennt und sich überwiegend aus hochrangigen Mitgliedern der Justiz zusammensetzt. Die Richter, sowohl des Zivilgerichts als auch des Scharia-Gerichts (islamisches Recht), die sich mit Personenstandsangelegenheiten von Muslimen befassen, werden formell per königlichem Erlass ernannt. Das Justizministerium ist befugt, die Richter zu überwachen, sie zu befördern und ihre Gehälter festzulegen, was die Autonomie der Richterschaft schwächt (FH 28.2.2022). Dem Justizsystem mangelt es an Unabhängigkeit, was dazu führt, dass ein ordnungsgemäßes Verfahren häufig nicht gewährleistet werden kann (FH 2023) Dennoch gibt es Fälle richterlicher Unabhängigkeit, in denen sich Bürger erfolgreich gegen staatliche Akteure durchsetzen können (FH 28.2.2022). Das jordanische Justizsystem unterscheidet zwischen Zivil-, Religions- und Sondergerichten. Die Zivilgerichte entscheiden grundsätzlich über alle Zivil- und Strafsachen entsprechend der gesetzlichen Vorgaben. Zu den zivilen Gerichten gehören u.a. Amtsgerichte, Gerichte erster Instanz, Berufungsgerichte, ein Gericht für bestimmte Schwerverbrechen (Major Felonies Court) und der Kassationsgerichtshof (Oberster Gerichtshof) (USDOS o.D.). (Anm.: Zu den religiösen Gerichten siehe weiter unten.)Das jordanische Justizsystem unterscheidet zwischen Zivil-, Religions- und Sondergerichten. Die Zivilgerichte entscheiden grundsätzlich über alle Zivil- und Strafsachen entsprechend der gesetzlichen Vorgaben. Zu den zivilen Gerichten gehören u.a. Amtsgerichte, Gerichte erster Instanz, Berufungsgerichte, ein Gericht für bestimmte Schwerverbrechen (Major Felonies Court) und der Kassationsgerichtshof (Oberster Gerichtshof) (USDOS o.D.). Anmerkung, Zu den religiösen Gerichten siehe weiter unten.) Das formelle Rechtssystem beseitigt nicht das Stammeskonzept der Familien: Die Zivilgesellschaft in Jordanien hat ihre Wurzeln im Stammessystem, das tief in der Gesellschaft verankert ist, und neben dem formellen Rechtssystem funktioniert. Die Stämme in Jordanien spielen eine politische Rolle, bieten ein alternatives Rechtssystem und erbringen Dienstleistungen für die Gemeinschaften. (ICNL 12.1.2024). Stammestribunale und Stammesrechtsbräuche (z.B. „Jalwa“, die Verbannung von Großfamilien als kollektive Bestrafung für die verurteilten Verbrechen eines Familienmitglieds) können in die reguläre Gerichtsbarkeit einfließen (BS 23.2.2022). Zu den religiösen Gerichten gehören die Scharia-Gerichte (islamisches Recht) und die Gerichte anderer Religionsgemeinschaften, insbesondere der christlichen Minderheit. Das Personenstandsrecht, das die Religionszugehörigkeit, die Eheschließung, die Ehescheidung, das Sorgerecht für die Kinder und das Erbrecht umfasst, fällt nach der Verfassung in die Zuständigkeit der religiösen Gerichte. Das anzuwendende Personenstandsrecht richtet sich somit nach der Religionszugehörigkeit. Für Muslime sind ausschließlich die Scharia-Gerichte zuständig. Für Fragen des Personenstandsrechts christlicher Minderheiten sind je nach Konfession (Orthodoxe, Katholiken, Melkiten usw.) die jeweiligen Kirchengerichte zuständig. Fälle, in denen eine Partei Muslim und die andere Nicht-Muslim ist, werden vor einem Zivilgericht verhandelt, es sei denn, beide Parteien stimmen der Anrufung eines Scharia-Gerichts zu (USDOS 15.5.2023). Obwohl das Kriegsrecht 1991 aufgehoben wurde, werden bestimmte Straftaten, die die Staatssicherheit berühren, immer noch vor den vom jordanischen Militär verwalteten Staatssicherheitsgerichten (SSC) verhandelt. Zu diesen Straftaten gehören Spionage, Bestechung von Amtsträgern, Drogen- und Waffenhandel, Schwarzhandel und "Sicherheitsdelikte". Die Fälle werden in der Regel von Militärrichtern verhandelt (USDOS o.D.). Gegen Urteile des SSC kann beim Obersten Gerichtshof Berufung eingelegt werden (USDOS 20.3.2023). Per Gesetz sind alle Zivilgerichtsverhandlungen und Verhandlungen mit Bezug zur Staatssicherheit öffentlich, es sei denn das Gericht beschließt, dass es für den Schutz der Allgemeinheit notwendig ist, die Verhandlungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit abzuhalten. Es gilt die Unschuldsvermutung (USDOS 20.3.2023). Die Polizei kann Verdächtige bis zu sechs Monate festhalten, ohne formelle Anklage zu erheben, und die Gouverneure sind befugt, Verwaltungshaft bis zu einem Jahr zu verhängen. In der Praxis ignorieren die Behörden oft die verfahrensrechtlichen Schutzvorkehrungen gegen willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und halten Personen ohne Kontakt zur Außenwelt oder über die gesetzlichen Fristen hinaus fest. Angeklagte haben in der Regel vor Prozessbeginn keinen Zugang zu einem Rechtsbeistand, was ihre Möglichkeiten zur Verteidigung beeinträchtigt. Trotz eines verfassungsrechtlichen Verbots akzeptieren Gerichte angeblich unter Folter erzwungene Geständnisse (FH 2023). Angeklagte haben das Recht auf einen Rechtsbeistand, der – im Fall von Anklagen für Verbrechen, die mit der Todesstrafe bzw. lebenslänglicher Haft bestraft werden – bedürftigen Personen auf Staatskosten zur Verfügung gestellt wird. Jedoch haben in der Praxis viele Angeklagte in strafrechtlichen Fällen keinen zeitgerechten Rechtsbeistand (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Die Behörden missachten das Recht der Angeklagten auf frühzeitige und detaillierte Information über ihre Anklagepunkte, auch wird ihnen oft keine angemessene Zeit zur Vorbereitung des Gerichtsprozesses zur Verfügung gestellt. Trotz bestehender Bemühungen die Situation zu verbessern, erhalten ausländische Einwohner, insbesondere nicht-arabischsprachige Gastarbeiter, zum Teil keinen Dolmetscher oder Rechtsbeistand. Wie gesetzlich vorgesehen, hat das Justizministerium in Zusammenarbeit mit der jordanischen Anwaltskammer und einer Menschenrechts-NGO eine eigene Stelle für die Rechtsberatung von Zeugen und Angeklagten eingerichtet (USDOS 20.3.2023).Die Polizei kann Verdächtige bis zu sechs Monate festhalten, ohne formelle Anklage zu erheben, und die Gouverneure sind befugt, Verwaltungshaft bis zu einem Jahr zu verhängen. In der Praxis ignorieren die Behörden oft die verfahrensrechtlichen Schutzvorkehrungen gegen willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und halten Personen ohne Kontakt zur Außenwelt oder über die gesetzlichen Fristen hinaus fest. Angeklagte haben in der Regel vor Prozessbeginn keinen Zugang zu einem Rechtsbeistand, was ihre Möglichkeiten zur Verteidigung beeinträchtigt. Trotz eines verfassungsrechtlichen Verbots akzeptieren Gerichte angeblich unter Folter erzwungene Geständnisse (FH 2023). Angeklagte haben das Recht auf einen Rechtsbeistand, der – im Fall von Anklagen für Verbrechen, die mit der Todesstrafe bzw. lebenslänglicher Haft bestraft werden – bedürftigen Personen auf Staatskosten zur Verfügung gestellt wird. Jedoch haben in der Praxis viele Angeklagte in strafrechtlichen Fällen keinen zeitgerechten Rechtsbeistand (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023). Die Behörden missachten das Recht der Angeklagten auf frühzeitige und detaillierte Information über ihre Anklagepunkte, auch wird ihnen oft keine angemessene Zeit zur Vorbereitung des Gerichtsprozesses zur Verfügung gestellt. Trotz bestehender Bemühungen die Situation zu verbessern, erhalten ausländische Einwohner, insbesondere nicht-arabischsprachige Gastarbeiter, zum Teil keinen Dolmetscher oder Rechtsbeistand. Wie gesetzlich vorgesehen, hat das Justizministerium in Zusammenarbeit mit der jordanischen Anwaltskammer und einer Menschenrechts-NGO eine eigene Stelle für die Rechtsberatung von Zeugen und Angeklagten eingerichtet (USDOS 20.3.2023). Quellen: - BS – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI Transformation Index. Jordan Country Report 2022, https://bti-project.org/en/reports/country-report/JOR#pos4, Zugriff 23.1.2024 - FH – Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094369.html, Zugriff 23.1.2024 - FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071876.html, Zugriff 16.1.2024 - HRW – Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068595.html, Zugriff 23.1.2024 - ICNL – International Center for Not-for-Profit Law (12.1.2024): Civic Freedom Monitor – Jordan, https://www.icnl.org/resources/civic-freedom-monitor/jordan, Zugriff 23.1.2024 - United States Embassy in Jordan [USA] (o.D.): Jordanian Legal System, https://jo.usembassy.gov/u-s-citizen-services/local-resources-of-u-s-citizens/attorneys/jordanian-legal-system/, Zugriff 1.2.2024 - USDOS – United States Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Religious Freedom: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 1.2.2024 - USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089239.html, Zugriff 25.1.
  1. Sicherheitsbehörden- USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089239.html, Zugriff 25.1.2024,
  2. Sicherheitsbehörden Der König ernennt eigenmächtig die Leitung der Streitkräfte, des Geheimdienstes und der Gendarmerie (FH 2023). Das Direktorat für öffentliche Sicherheit (PSD, Public Security Directorate) ist für die Strafverfolgung zuständig und untersteht dem Innenministerium. Das PSD und das GID (General Intelligence Directorate, Anm.: der Geheimdienst, arabisch "Mukhabaraat") teilen sich die Verantwortung für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit. Das GID berichtet in der Praxis direkt dem König (USDOS 20.3.2023).Das Direktorat für öffentliche Sicherheit (PSD, Public Security Directorate) ist für die Strafverfolgung zuständig und untersteht dem Innenministerium. Das PSD und das GID (General Intelligence Directorate, Anmerkung, der Geheimdienst, arabisch "Mukhabaraat") teilen sich die Verantwortung für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit. Das GID berichtet in der Praxis direkt dem König (USDOS 20.3.2023). Die Streitkräfte unterstehen verwaltungstechnisch dem Verteidigungsminister und haben eine unterstützende Funktion für die innere Sicherheit. Es gibt kein separates Verteidigungsministerium; der Premierminister fungiert auch als Verteidigungsminister (USDOS 20.3.2023). Die zivilen Behörden halten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Es gab glaubwürdige Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte einige Übergriffe begangen haben (USDOS 20.3.2023). Polizeibeamte müssen sich vor Polizeigerichten verantworten, wenn sie entweder strafrechtlich oder verwaltungsrechtlich bestraft werden sollen. Das National Center for Human Rights (NCHR) und mehrere Nichtregierungsorganisationen (NGOs) forderten wiederholt, dass Polizeibeamte, die grober Menschenrechtsverletzungen beschuldigt werden, vor unabhängigen Zivilgerichten und nicht vor Polizeigerichten verurteilt werden sollten, weil diese dem Innenministerium unterstehen, und nach Ansicht der NGOs als weniger unabhängig gelten. Die NGOs beklagten sich häufig darüber, dass sie keinen Zugang zu Informationen über die Ergebnisse der Verfahren erhalten haben (USDOS 20.3.2023). Es gibt keine Berichte über willkürliche oder unrechtmäßige Tötungen durch Behörden oder ihre Vertreter. Darüber hinaus gab es im beobachteten Zeitraum einen Todesfall in Gewahrsam, bei dem glaubhaft behauptet wurde, er sei durch Folter verursacht worden (Anm.: siehe Kapitel „Folter und unmenschliche Behandlung“). Es gab Entwicklungen in Bezug auf Todesfälle in Gewahrsam aus den Vorjahren. Beispielsweise äußerte eine NGO ihre Besorgnis darüber, dass nach dem Tod einer namentlich nicht genannten Person in einem Krankenhaus in Irbid, nicht genügend Informationen öffentlich zugänglich seien, um eine willkürliche oder unrechtmäßige Tötung durch Sicherheitskräfte auszuschließen (USDOS 20.3.2023).Es gibt keine Berichte über willkürliche oder unrechtmäßige Tötungen durch Behörden oder ihre Vertreter. Darüber hinaus gab es im beobachteten Zeitraum einen Todesfall in Gewahrsam, bei dem glaubhaft behauptet wurde, er sei durch Folter verursacht worden Anmerkung, siehe Kapitel „Folter und unmenschliche Behandlung“). Es gab Entwicklungen in Bezug auf Todesfälle in Gewahrsam aus den Vorjahren. Beispielsweise äußerte eine NGO ihre Besorgnis darüber, dass nach dem Tod einer namentlich nicht genannten Person in einem Krankenhaus in Irbid, nicht genügend Informationen öffentlich zugänglich seien, um eine willkürliche oder unrechtmäßige Tötung durch Sicherheitskräfte auszuschließen (USDOS 20.3.2023). Quellen: - FH – Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 - Jordan, https://www.ecoi.net/en/document/2094369.html, Zugriff 25.1.2024 - USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089239.html, Zugriff 25.1.
  1. Folter und unmenschliche Behandlung- USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089239.html, Zugriff 25.1.2024,
  2. Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung verbietet Folter, einschließlich psychischer Schäden, durch Amtsträger und sieht Strafen von bis zu drei Jahren Freiheitsentzug für ihre Anwendung vor, bei schweren Verletzungen bis zu 15 Jahre (USDOS 20.3.2023). Diesbezüglich verweisen Menschenrechtsanwälte jedoch auf Unklarheiten im Strafgesetzbuch und fordern nebst einer klaren Definition des Folterbegriffes verbesserte Richtlinien im Kontext von Strafvollstreckungen. Während das Gesetz solche Praktiken verbietet, berichten internationale und lokale NGOs weiterhin über Folter und Misshandlungen in Polizei- und Sicherheitsgefängnissen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Laut der NGO Freedom House werden solche Praktiken häufig angewandt (FH 2023).Die Verfassung verbietet Folter, einschließlich psychischer Schäden, durch Amtsträger und sieht Strafen von bis zu drei Jahren Freiheitsentzug für ihre Anwendung vor, bei schweren Verletzungen bis zu 15 Jahre (USDOS 20.3.2023). Diesbezüglich verweisen Menschenrechtsanwälte jedoch auf Unklarheiten im Strafgesetzbuch und fordern nebst einer klaren Definition des Folterbegriffes verbesserte Richtlinien im Kontext von Strafvollstreckungen. Während das Gesetz solche Praktiken verbietet, berichten internationale und lokale NGOs weiterhin über Folter und Misshandlungen in Polizei- und Sicherheitsgefängnissen (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023). Laut der NGO Freedom House werden solche Praktiken häufig angewandt (FH 2023). Amnesty International (AI) zufolge, wurden im Jahr 2022 bei Foltervorwürfen „keine umgehenden, unparteiischen und unabhängigen Untersuchungen“ eingeleitet. In diesem Fall bezieht sich AI konkret auf den Tod des Inhaftierten Zaid Sudqi Ali Dabash am 6.September
  3. Nach Angaben des Familienanwalts wies der Leichnam Folterspuren auf (AI 28.3.2023), nachdem die Familie auf eine zweite Autopsie durch unabhängige Ärzte bestanden hatte. Laut USDOS hatten die jordanischen Justizbehörden wegen eines Fluchtversuchs Gewalt angewendet. In einer ersten Autopsie durch die Behörden war Folter als Todesursache ausgeschlossen worden. Laut jordanischen Medien wurden im Fall Dabash acht Beamte wegen Folter und Körperverletzung angeklagt. Von Seiten der jordanischen Behörden gab es dazu jedoch keine Stellungnahme (USDOS 20.3.2023). Kritisiert wurde, dass der Fall als Menschenrechtsverletzung an ein Militärgericht und nicht an ein Zivilgericht übergeben wurde (AI 28.3.2023). Laut Angaben des Direktorats für öffentliche Sicherheit (PSD, Public Security Directorate) wurden im Jahr 2022 91 Beschwerden gegen Beamte wegen angeblicher Schädigung (ein geringerer Vorwurf als Folter, bei dem kein Vorsatz nachgewiesen werden muss) gemeldet; 36 Beschwerden wurden an die Gerichte weitergeleitet. Das Büro für Menschenrechte und Transparenz meldete, dass im selben Zeitraum 29 Anschuldigungen (im Vorjahr 12) wegen Folter und Misshandlung in Gefängnissen und Rehabilitationszentren eingegangen seien (USDOS 20.3.2023). Quellen: - AI – Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World's Human Rights; Jordan 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089544.html, Zugriff 10.1.2024 - FH – Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094369.html, Zugriff 10.1.2024 - USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089239.html, Zugriff 10.1.
  1. Korruption- USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089239.html, Zugriff 10.1.2024,
  2. Korruption Der Corruption Perception Index von Transparency International liegt im Fall von Jordanien bei 47/100 (0 für sehr korrupt, 100 für nicht korrupt). Jordanien belegt damit im Ranking den
  3. von 180 Plätzen (TI 2023; vgl. TI 31.1.2023). Demnach hat Jordanien im Vergleich zu den Vorjahren zwei Punkte verloren. Das Misstrauen der Bevölkerung gegenüber der Regierung ist somit aufgrund vermehrter Einschränkungen gestiegen. Grund dafür ist vor allem die Verhängung des Ausnahmezustands während der COVID-19-Pandemie und das damit verbundene Vorgehen gegen Zivilgesellschaft und Journalisten, die Kritik an der Regierung äußerten (TI 31.1.2023). Dabei wurden in vergangenen Jahren Sicherheitsmaßnahmen missbraucht, um die Versammlungs- und Redefreiheit einzuschränken. Hinzu kommt, dass die schwache Gewaltenteilung zwischen Exekutive und Parlament, die Korruption und die seit Jahren versprochenen demokratischen Reformen verzögern (TI 25.1.2022). Aktivisten und Journalisten fanden es zudem schwierig, Zugang zu staatlichen Berichten und Statistiken zu erhalten. Sie führten das auf einen mangelnden Zugang, ineffiziente Aktenführung und auf die Vorenthaltung von Informationen durch die Regierung zurück (USDOS 20.3.2023).Der Corruption Perception Index von Transparency International liegt im Fall von Jordanien bei 47/100 (0 für sehr korrupt, 100 für nicht korrupt). Jordanien belegt damit im Ranking den
  4. von 180 Plätzen (TI 2023; vergleiche TI 31.1.2023). Demnach hat Jordanien im Vergleich zu den Vorjahren zwei Punkte verloren. Das Misstrauen der Bevölkerung gegenüber der Regierung ist somit aufgrund vermehrter Einschränkungen gestiegen. Grund dafür ist vor allem die Verhängung des Ausnahmezustands während der COVID-19-Pandemie und das damit verbundene Vorgehen gegen Zivilgesellschaft und Journalisten, die Kritik an der Regierung äußerten (TI 31.1.2023). Dabei wurden in vergangenen Jahren Sicherheitsmaßnahmen missbraucht, um die Versammlungs- und Redefreiheit einzuschränken. Hinzu kommt, dass die schwache Gewaltenteilung zwischen Exekutive und Parlament, die Korruption und die seit Jahren versprochenen demokratischen Reformen verzögern (TI 25.1.2022). Aktivisten und Journalisten fanden es zudem schwierig, Zugang zu staatlichen Berichten und Statistiken zu erhalten. Sie führten das auf einen mangelnden Zugang, ineffiziente Aktenführung und auf die Vorenthaltung von Informationen durch die Regierung zurück (USDOS 20.3.2023). Die Regierung hat Bemühungen unternommen, um die weitverbreitete Korruption zu bekämpfen. Die Integrity and Anticorruption Commission (JIACC) ist als Antikorruptionsbehörde zuständig für die Untersuchung von Korruptionsvorwürfen. Erfolgreiche strafrechtliche Verfolgungen gibt es allerdings selten, vor allem wenn es sich um hochrangige Beamte handelt (FH 2023). Behörden zeigten jedoch in den letzten Jahren eine zunehmende Bereitschaft, Ermittlungen wegen Korruption im öffentlichen Dienst einzuleiten. Im Laufe des Jahres 2022 wurden zahlreiche lokale Beamte sowie der ehemalige Präsident der jordanischen Phosphat- und Bergbaugesellschaft, Walid al-Kurdi, verurteilt. Im September 2022 bestätigte das jordanische Berufungsgericht erstinstanzliche Verurteilungen lokaler Beamter, die in einen Korruptionsfall im Zusammenhang mit illegaler Tabakproduktion und Schmuggel verwickelt waren (USDOS 20.3.2023). Die Nutzung von familiären, geschäftlichen und anderen persönlichen Verbindungen zur Förderung persönlicher wirtschaftlicher Interessen ist weit verbreitet (USDOS 20.3.2023). Dieses Phänomen ist in Jordanien auch als „Wasta-Netzwerk“ bekannt. Diese Art der Vetternwirtschaft führt z.B. dazu, dass Unternehmen und Sektoren nur Personen aus der gleichen Gemeinschaft einstellen. Die Regierung war bislang nicht in der Lage, das Erbe der mit der Elite verbundenen Privilegien und Wasta-Netzwerke zu überwinden und gleichzeitig Sparmaßnahmen zu ergreifen. Da die Korruption in Jordanien immer stärker wahrgenommen wird, fühlen sich große Teile der jordanischen Gesellschaft von der herrschenden Klasse und der von ihr gesteuerten Wirtschaftspolitik entfremdet (FES 10.2020). Quellen: - FES – Friedrich-Ebert-Stiftung (10.2020): Jordan, International and Financial Institutions and Social Justice, http://library.fes.de/pdf-files/bueros/amman/16643.pdf, Zugriff 11.1.2023 - FH – Freedom House
(2023): Jordan, https://freedomhouse.org/country/jordan/freedom-world/2023, Zugriff 11.1.2023 - TI – Transparency International (31.1.2023): CPI 2022 for Middle East & North Africa, https://www.transparency.org/en/news/cpi-2022-middle-east-north-africa-corruption-fuels-ongoing-conflict, Zugriff 10.1.2024 - TI – Transparency International
(2023): Jordan – Corruption Perception Index, Jordan - Transparency.org, Zugriff 10.01.2024 - TI – Transparency International (25.1.2022): CPI 2021 for Middle East & North Africa, https://www.transparency.org/en/news/cpi-2021-middle-east-north-africa-systemic-corruption-endangers-democracy-human-rights, Zugriff 11.1.2023 - USDOS – United States Department of State [USA] (30.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 11.1.2023 - USDOS – United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 11.1.
  1. NGOs und Menschenrechtsaktivisten- USDOS – United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 11.1.2023,
  2. NGOs und Menschenrechtsaktivisten Eine Reihe von nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen sind mit einigen Einschränkungen im Land tätig. Das Gesetz gibt der Regierung die Möglichkeit, die inneren Angelegenheiten der NGOs zu kontrollieren (USDOS 20.3.2023). Das Ministerium für soziale Entwicklung verfügt über weitreichende Aufsichtsbefugnisse über die Tätigkeit der NGOs. Es ist befugt, die Registrierung und die Beantragung ausländischer Mittel zu verweigern und kann Organisationen auflösen, die es für bedenklich hält. Die Vorstandsmitglieder von NGOs müssen von staatlichen Sicherheitsbeamten überprüft werden. In der Praxis werden diese Vorschriften auf undurchsichtige und willkürliche Weise angewandt (FH 2023). In Jordanien sind NGOs im Allgemeinen in der Lage, Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen und öffentlich darüber zu berichten, obwohl Regierungsbeamte nicht immer kooperativ sind. Zudem wurden, nach Aussage lokaler Quellen, im Jahr 2022 die Telefone von fast 200 jordanischen Aktivisten, Journalisten, Politikern und Regierungsbeamten durch die Spionagesoftware Pegasus überwacht (USDOS 20.3.2023) Viele offizielle zivilgesellschaftliche Organisationen in Jordanien konzentrierten sich anfangs hauptsächlich auf karitative und Hilfstätigkeiten. Nach dem Beitritt Jordaniens zu internationalen Übereinkommen wie beispielsweise dem UN-Übereinkommen über bürgerliche und politische Rechte wurden einige Organisationen gegründet, um die Öffentlichkeit für die Menschenrechte, einschließlich des Versammlungs- und Vereinigungsrechts, zu sensibilisieren (ICNL 12.1.2024). Das Gesetz verlangt, dass der Gouverneur mindestens 48 Stunden vor der Abhaltung von Sitzungen oder Veranstaltungen lokaler oder internationaler NGOs darüber informiert wird. Mehrere NGOs berichteten, dass Hotels vor der Durchführung von Schulungen, privaten Treffen oder öffentlichen Konferenzen von ihnen die Vorlage eines entsprechenden Genehmigungsschreibens des Gouverneurs verlangten, wobei derartige Genehmigungen durchaus auch verweigert wurden. Ohne Genehmigungsschreiben der Regierung wurden die Veranstaltungen und Schulungen von den Hotels abgesagt. In einigen Fällen verlagerten NGOs die Veranstaltungen und Schulungen in private Büros. NGOs können ihre Aktivitäten freier durchführen, wenn sie Videokonferenzsoftware verwenden, weil die Behörden diese Online-Plattformen nicht zensieren können (USDOS 20.3.2023). Quellen: - FH – Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 - Jordan, https://freedomhouse.org/country/jordan/freedom-world/2023, Zugriff 23.1.2024 - ICNL – International Center for Not-for-Profit Law (12.1.2024): Civic Freedom Monitor – Jordan, https://freedomhouse.org/country/jordan/freedom-world/2023, Zugriff 23.1.2024 - USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089239.html, Zugriff 23.1.
  1. Wehrdienst und Rekrutierungen- USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089239.html, Zugriff 23.1.2024,
  2. Wehrdienst und Rekrutierungen Die Wehrpflicht wurde 1991 abgeschafft. 2019 wurde ein freiwilliger viermonatiger Wehrdienst für Männer und Frauen im Alter von 18 bis 25 Jahren, die seit mindestens sechs Monaten arbeitslos sind, angekündigt. Der Dienst würde einen Monat militärische Ausbildung und die restlichen drei Monate berufliche Ausbildung in den Bereichen Bauwesen und Tourismus umfassen (CIA 17.1.2024). Im Jahr 2020 kündigte die jordanische Regierung auch die Wiedereinführung der Wehrpflicht für arbeitslose Männer zwischen 25 und 29 Jahren an, und zwar mit einer Dienstdauer von 12 Monaten (CIA 17.1.2024), um die Arbeitslosigkeit im Land zu bekämpfen (Arab News 9.9.2020). Die Vereinbarung sieht vor, dass die Männer eine dreimonatige militärische Ausbildung absolvieren und alle Wehrpflichtigen in den verbleibenden neun Monaten ihres Dienstes in der Privatwirtschaft ausgebildet und eingesetzt werden. Die Armee zahlt den Wehrpflichtigen 100 Dinar (141 US-Dollar) pro Monat und übernimmt ihre Gehälter bis zu einem Mindestlohn von 220 Dinar, wenn sie eine Stelle in einem Privatunternehmen antreten (Arab News 9.9.2020). Mit 17 Jahren kann ein freiwilliger Militärdienst angetreten werden. Die anfängliche Dienstdauer beträgt zwei Jahre, mit der Option sich für weitere 18 Jahre zu verpflichten (CIA 17.1.2024). Mit Stand 2023 machten Frauen rund 3% der jordanischen Heeres aus (CIA 17.1.2024). Quellen: - Arab News (9.9.2020): Jordan orders army conscription for 25-29-year-olds to help tackle unemployment, https://www.arabnews.com/node/1732116/middle-east, Zugriff 24.1.2024 - CIA - Central Intelligence Agency [USA] (17.1.2024): The World Fact Book – Jordan, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/jordan/#military-and-security, Zugriff 24.1.
  3. Allgemeine Menschenrechtslage- CIA - Central Intelligence Agency [USA] (17.1.2024): The World Fact Book – Jordan, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/jordan/#military-and-security, Zugriff 24.1.2024,
  4. Allgemeine Menschenrechtslage Die jordanische Verfassung garantiert grundlegende bürgerliche Freiheitsrechte (USDOS 20.3.2023). Dennoch sind wichtige Grundrechte und -freiheiten nach wie vor Gegenstand staatlicher Eingriffe, wobei sich die Regierung auf den Schutz der nationalen Sicherheit beruft (ICNL 12.1.2024): Die Regierung stützt sich bei Straftaten im Zusammenhang mit der Meinungsfreiheit und der freien Meinungsäußerung regelmäßig auf das Gesetz zur Terrorismusbekämpfung, was zur Verhaftung und strafrechtlichen Verfolgung einer Reihe von Journalisten führte (OHCHR 31.12.2021; vgl. OHCHR 14.11.2023).Die jordanische Verfassung garantiert grundlegende bürgerliche Freiheitsrechte (USDOS 20.3.2023). Dennoch sind wichtige Grundrechte und -freiheiten nach wie vor Gegenstand staatlicher Eingriffe, wobei sich die Regierung auf den Schutz der nationalen Sicherheit beruft (ICNL 12.1.2024): Die Regierung stützt sich bei Straftaten im Zusammenhang mit der Meinungsfreiheit und der freien Meinungsäußerung regelmäßig auf das Gesetz zur Terrorismusbekämpfung, was zur Verhaftung und strafrechtlichen Verfolgung einer Reihe von Journalisten führte (OHCHR 31.12.2021; vergleiche OHCHR 14.11.2023). Die jordanische Verfassung überträgt alle Fragen des Personenstandsrechts von Muslimen an spezielle Gerichte, die familienbezogene Fälle auf der Grundlage der Auslegung des islamischen Rechts, der Scharia, behandeln. Scharia-Gerichte behandeln Frauen vor dem Gesetz nicht als gleichgestellt (Al-Jazeera 18.2.2022; vgl. USDOS 20.3.2023).Die jordanische Verfassung überträgt alle Fragen des Personenstandsrechts von Muslimen an spezielle Gerichte, die familienbezogene Fälle auf der Grundlage der Auslegung des islamischen Rechts, der Scharia, behandeln. Scharia-Gerichte behandeln Frauen vor dem Gesetz nicht als gleichgestellt (Al-Jazeera 18.2.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023). Jordanien verfügt in Übereinstimmung mit den einschlägigen UN-Konventionen über ein staatlich gelenktes nationales Menschenrechtszentrum, das National Center for Human Rights (NCHR) (USDOS 20.3.2023). Das Zentrum hat ein umfassendes Menschenrechtsmandat und befasst sich mit Fällen von Menschenrechtsverletzungen, Beschwerden, Aufklärung und Förderung, Überwachung und Integration der Menschenrechte in die jordanische Gesetzgebung und Praxis (APF 20.5.2023). (Anm.: Für Informationen zu Menschenrechtsorganisationen siehe Kapitel „NGOs und Menschenrechtsaktivisten“.)Jordanien verfügt in Übereinstimmung mit den einschlägigen UN-Konventionen über ein staatlich gelenktes nationales Menschenrechtszentrum, das National Center for Human Rights (NCHR) (USDOS 20.3.2023). Das Zentrum hat ein umfassendes Menschenrechtsmandat und befasst sich mit Fällen von Menschenrechtsverletzungen, Beschwerden, Aufklärung und Förderung, Überwachung und Integration der Menschenrechte in die jordanische Gesetzgebung und Praxis (APF 20.5.2023). Anmerkung, Für Informationen zu Menschenrechtsorganisationen siehe Kapitel „NGOs und Menschenrechtsaktivisten“.) Die Straffreiheit bei Menschenrechtsverletzungen blieb bestehen, obwohl die Regierung einige begrenzte Schritte unternimmt, um gegen Beamte, die Menschenrechtsverletzungen begangen hatten, zu ermitteln, sie strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen. Informationen über die Ergebnisse dieser Maßnahmen sind nicht für alle Fälle öffentlich zugänglich. Fehlende Transparenz bei Ermittlungen und Gerichtsverfahren verstärkten innerhalb der Bevölkerung den Eindruck von Straflosigkeit (USDOS 20.3.2023). NGOs meldeten einzelne Fälle von Misshandlungen. Im Laufe des Jahres 2022 gab es Beschwerden über Misshandlungen durch den Geheimdienst d GID (General Intelligence Directory) und durch die Strafverfolgungsbehörde PSD (Public Security Directorate) Örtliche NGOs berichteten, dass Folterungen in Haftanstalten weiterhin bestehen, Bürger diese jedoch aus Angst vor Repressalien nicht melden. Die Behörden beschränken den Zugang zu Informationen über die Untersuchungsergebnisse von Folter- oder Misshandlungsfällen. Zudem melden NGOs weitverbreitete Misshandlungen Inhaftierter durch die Polizei (USDOS 20.3.2023). Es kommt auch zu Menschenrechtsverletzungen im Umgang mit Arbeitsmigranten. Jordanien beherbergte im Jahr 2023 schätzungsweise 49.000 ausländische Hausangestellte, vor allem von den Philippinen, Sri Lanka und Indonesien. NGOs verwiesen Hausangestellte, die mehrfach missbraucht worden waren, an die Ermittler des Arbeitsministeriums. Zu den Missbräuchen zählte die Nichtzahlung von Löhnen, unsichere Arbeitsbedingungen, lange Arbeitszeiten, die Beschlagnahmung von Dokumenten sowie körperlicher, verbaler und sexueller Missbrauch (HRW 11.1.2024). Die jordanische Regierung nutzte die Notstandsbefugnisse des aufgrund von Covid-19 verhängten Ausnahmezustandes aus, um in die bürgerliche Freiheit einzugreifen und politische Interessen durchzusetzen. Am
  5. Juli 2020 löste der Kassationsgerichtshof des Landes die Muslimbruderschaft auf, eine Organisation, die seit 1945 in Jordanien tätig war. Noch im selben Monat wurde die Lehrergewerkschaft, deren 140.000 Mitglieder gegen die Regierung protestiert hatten, aufgelöst und einige ihrer Vorstandsmitglieder verhaftet. Im Dezember 2020 löste das Strafgericht Amman die Organisation auf, die erst 2011 nach jahrelanger Lobbyarbeit gegründet worden war (BS 23.2.2022). Quellen: - Al-Jazeera (18.2.2022): ‚Elephant in the room‘: Jordanian women and equal rights, https://www.aljazeera.com/news/2022/2/18/elephant-in-the-room-jordanian-womens-struggle-for-rights, Zugriff 26.1.2024 - APF – Asia Pacific Forum (20.5.2023): Jordan - Jordan National Centre for Human Rights, https://www.asiapacificforum.net/members/jordan/, Zugriff 26.1.2024 - BS – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI Transformation Index. Jordan Country Report 2022, https://bti-project.org/en/reports/country-report/JOR#pos4, Zugriff 26.1.2024 - CSO – Guide to Civil Society Organizations in Jordan (o.D.): Human Rights Organizations, http://www.civilsociety-jo.net/en/organizations/16/human-rights-organizations, Zugriff 26.1.2024 - HRW – Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2023 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068595.html, Zugriff 26.1.2024 - ICNL – International Center for Not-for-Profit Law (12.1.2024): Civic Freedom Monitor – Jordan, https://www.icnl.org/resources/civic-freedom-monitor/jordan, Zugriff 26.1.2024 - OHCHR – Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (Autor: jordanische NGOs) (31.12.2021): Mid-term report on Jordan’s Commitment to Implement the Recommendations of the Universal Periodic Review for Human Rights (UPR), https://www.ohchr.org/sites/default/files/2021-12/Mid-term-report-on-Jordan-Commitment.docx, Zugriff 26.1.2024 - OHCHR – Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (14.11.2023): Summary of stakeholders’ submissions on Jordan - Report of the Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights [A/HRC/WG.6/45/JOR/3], https://www.ecoi.net/en/file/local/2102643/G2323450.pdf, Zugriff 26.1.2024 - USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089239.html, Zugriff 26.1.
  6. Meinungs- und Pressefreiheit- USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089239.html, Zugriff 26.1.2024,
  7. Meinungs- und Pressefreiheit Das jordanische Recht verbietet Äußerungen, die als kritisch gegenüber dem König, dem Ausland, Regierungsbeamten und -institutionen (HRW 11.1.2024; vgl. USDOS 20.3.2023), dem Islam und dem Christentum gelten oder als diffamierend wahrgenommen werden (HRW 11.1.2024). Das Gesetz sieht in derartigen Fällen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor. Die Regierung schränkte die Möglichkeit von Einzelpersonen ein, die Regierung zu kritisieren, indem sie mehrere Aktivisten wegen politischer Äußerungen verhaftete. Die Behörden griffen auf Gesetze gegen Verleumdung von Amtsträgern und staatsanwaltlich erlassene Nachrichtensperren zurück, um die öffentliche Diskussion einzuschränken (USDOS 20.3.2023).Das jordanische Recht verbietet Äußerungen, die als kritisch gegenüber dem König, dem Ausland, Regierungsbeamten und -institutionen (HRW 11.1.2024; vergleiche USDOS 20.3.2023), dem Islam und dem Christentum gelten oder als diffamierend wahrgenommen werden (HRW 11.1.2024). Das Gesetz sieht in derartigen Fällen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor. Die Regierung schränkte die Möglichkeit von Einzelpersonen ein, die Regierung zu kritisieren, indem sie mehrere Aktivisten wegen politischer Äußerungen verhaftete. Die Behörden griffen auf Gesetze gegen Verleumdung von Amtsträgern und staatsanwaltlich erlassene Nachrichtensperren zurück, um die öffentliche Diskussion einzuschränken (USDOS 20.3.2023). Die jordanischen Mediengesetze sind im Allgemeinen restriktiv, vage und werden willkürlich durchgesetzt. (FH 2023). Sämtliche Medien bzw. Publikationen benötigen Lizenzen der Regierung. Die Regierung beeinflusste die Berichterstattung und die Kommentare durch politischen Druck auf die Redakteure und durch die Kontrolle über wichtige redaktionelle Positionen in regierungsnahen Medien. Einheimische und ausländische Journalisten, die im Land tätig sind, sahen sich weiterhin zunehmenden Beschränkungen ihrer Berichterstattung in Form von Nachrichtensperren, Schikanen durch Sicherheitskräfte und der Verweigerung von Genehmigungen zur Berichterstattung ausgesetzt (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Journalisten werden routinemäßig verhaftet, wenn sie gegen solche Vorschriften verstoßen. Sie sind jedoch nur selten mit ernsthafter Gewalt oder erheblichen Haftstrafen für ihre Arbeit konfrontiert, üben aber häufig Selbstzensur (FH 2023).Die jordanischen Mediengesetze sind im Allgemeinen restriktiv, vage und werden willkürlich durchgesetzt. (FH 2023). Sämtliche Medien bzw. Publikationen benötigen Lizenzen der Regierung. Die Regierung beeinflusste die Berichterstattung und die Kommentare durch politischen Druck auf die Redakteure und durch die Kontrolle über wichtige redaktionelle Positionen in regierungsnahen Medien. Einheimische und ausländische Journalisten, die im Land tätig sind, sahen sich weiterhin zunehmenden Beschränkungen ihrer Berichterstattung in Form von Nachrichtensperren, Schikanen durch Sicherheitskräfte und der Verweigerung von Genehmigungen zur Berichterstattung ausgesetzt (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023). Journalisten werden routinemäßig verhaftet, wenn sie gegen solche Vorschriften verstoßen. Sie sind jedoch nur selten mit ernsthafter Gewalt oder erheblichen Haftstrafen für ihre Arbeit konfrontiert, üben aber häufig Selbstzensur (FH 2023). Die Regierung verfügt über die Mehrheit der Sitze im Aufsichtsrat der führenden halbamtlichen Tageszeitung al-Rai und über einen Teil der Sitze im Aufsichtsrat der Tageszeitung ad-Dustour. Nach Angaben von Verfechtern der Pressefreiheit muss die Medienabteilung des GID (der Geheimdienst General Intelligence Directorate) die Chefredakteure der regierungsnahen Zeitungen genehmigen. Medienbeobachter stellten fest, dass das staatliche jordanische Fernsehen und Radio und die jordanische Nachrichtenagentur bei der Berichterstattung über kontroverse Themen nur den Standpunkt der Regierung wiedergeben (USDOS 20.3.2023). Es gab laut US-amerikanischem Außenministerium glaubwürdige Berichte, dass die Regierung die private Online-Kommunikation ohne entsprechende rechtliche Befugnisse überwacht. Das Gesetz schreibt die Lizenzierung und Registrierung von Online-Nachrichten-Websites vor und macht Redakteure für die Leserkommentare auf ihren Websites verantwortlich. Zudem wird von den Website-Besitzern verlangt, dass sie der Regierung die persönlichen Daten ihrer Nutzer zur Verfügung stellen. Außerdem schreibt es auch vor, dass Chefredakteure Mitglieder des jordanischen Presseverbandes (JPA) sein müssen. Das Gesetz gibt den Behörden ausdrücklich die Befugnis, Webseiten zu blockieren und zu zensieren. Das Presse- und Veröffentlichungsgesetz erlaubt es dem Medienbeauftragten, Webseiten ohne Gerichtsbeschluss zu sperren (USDOS 20.3.2023).

der Gesetzgebung zur Cyberkriminalität können Internetnutzer mit Geld- oder Gefängnisstrafen von bis zu drei Monaten bestraft werden, wenn sie wegen Verleumdung in Online-Kommentaren verurteilt werden. Im August verkündeten die jordanischen Behörden ein neues repressives Gesetz zur Cyberkriminalität, das die freie Meinungsäußerung im Internet weiter zu untergraben droht. Es bedroht zusätzlich das Recht der Internetnutzer auf Anonymität und führt eine neue Behörde zur Überwachung sozialer Medien ein, die den Weg für eine verstärkte Online-Zensur bahnen könnte (HRW 11.1.2024). Zwischen März und April 2022 wurden hunderte Journalisten, Politiker und Aktivisten teilweise aufgrund der bestehenden Gesetzgebung zur Cyberkriminalität verhaftet (FH 2023) (Anm.: für mehr Informationen siehe Kapitel „Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition“).Zwischen März und April 2022 wurden hunderte Journalisten, Politiker und Aktivisten teilweise aufgrund der bestehenden Gesetzgebung zur Cyberkriminalität verhaftet (FH 2023) Anmerkung, für mehr Informationen siehe Kapitel „Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition“). Quellen: - FH – Freedom House

(2023): Freedom in the World 2023 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094369.html, Zugriff 25.1.2024 - HRW – Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103171.html, Zugriff 25.1.2024 - USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089239.html, Zugriff 25.1.
  1. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition- USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089239.html, Zugriff 25.1.2024,
  2. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Die Verfassung gewährt Versammlungsfreiheit (USDOS 20.3.2023), aber die Regierung beschränkt dieses Recht in der Praxis (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023).Die Verfassung gewährt Versammlungsfreiheit (USDOS 20.3.2023), aber die Regierung beschränkt dieses Recht in der Praxis (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023). Öffentliche Versammlungen und Demonstrationen müssen seit einem im März 2011 geänderten Gesetz nicht mehr von der Regierung genehmigt werden. Es ist aber weiterhin eine Genehmigung des Innenministeriums oder des General Intelligence Directorate (GID) einzuholen (HRW 11.1.2024). Das Innenministerium hat geplante öffentliche Veranstaltungen ohne Vorankündigung oder Erklärung abgesagt. Verstöße gegen das Versammlungsgesetz können mit Geld- und Haftstrafen geahndet werden. Die Sicherheitskräfte sind dafür bekannt, dass sie gewaltsam gegen Demonstranten vorgehen (FH 2023). Im März und April 2022 wurden hunderte Journalisten, Politiker und Aktivisten, die an Demonstrationen beteiligt waren, aufgrund vager Bestimmungen im Strafgesetzbuch und im Gesetz zur Verhinderung von Cyberkriminalität verhaftet. Mit diesen Verhaftungen wollte die Regierung regierungsfeindliche Demonstrationen und Sitzstreiks verhindern, mit denen gegen die Regierungskorruption, die Auflösung der Lehrergewerkschaft und das Gedenken an die Protestbewegung von 2011 protestiert werden sollte. Im Dezember kam es auch zu Protesten gegen gestiegene Kraftstoff- und Lebenshaltungskosten. Dabei kam es zu Ausschreitungen und anderen gewalttätigen Aktionen, bei denen ein Polizeibeamter getötet wurde (FH 2023). Die Verfassung sieht das Recht auf Vereinigungsfreiheit vor, aber in der Praxis wurde diese Freiheit durch die Regierung beschränkt. Laut Gesetz steht mehreren Ministerien das Recht zu, Anträge für die Registrierung einer Organisation oder für den Erhalt ausländischer Finanzierung aus beliebigen Gründen abzulehnen. Außerdem verbietet das Gesetz, Vereinigungen zur Stärkung politischer Organisationen zu nutzen. Das Gesetz gewährt den Ministerien außerdem signifikante Kontrolle über das interne Management von Vereinigungen, darunter das Recht, letztere aufzulösen, neue Vorstände zu ernennen und Regierungsvertreter zu den Vorstandstreffen zu senden. Vereinigungen sind verpflichtet, das Ministerium für soziale Entwicklung über Vorstandssitzungen zu informieren, die Namen aller Mitglieder preiszugeben und alle Vorstandsentscheidungen dem Ministerium zur Genehmigung vorzulegen. Vorstandsmitglieder benötigen eine Sicherheitsfreigabe des Innenministeriums (USDOS 20.3.2023). Das Gesetz sieht Sanktionen, einschließlich Geldstrafen, für Verstöße gegen diese Vorschriften vor. Das Ministerium für soziale Entwicklung ist gesetzlich befugt, in die Aktivitäten von NGOs einzugreifen und bei Verstößen gegen das Gesetz Verwarnungen auszusprechen. In der Bevölkerung ist der Verdacht weit verbreitet, dass die Regierung zivilgesellschaftliche Organisationen, politische Parteien und Menschenrechtsorganisationen unterwandert und dass die Sicherheitsdienste politische und zivilgesellschaftliche Konferenzen und Treffen überwachen (USDOS 20.3.2023). Politische Parteien, die auf ethnischer Zugehörigkeit, Rasse, Geschlecht oder Religion basieren, sind in Jordanien verboten. Parteien müssen vom Ministerium für politische und parlamentarische Angelegenheiten genehmigt werden. Berichten zufolge haben die Behörden Personen eingeschüchtert, die versuchten, politische Parteien zu gründen. Die Islamic Action Front (IAF, Anm.: eine wichtige Oppositionspartei) wird zwar geduldet, leidet aber unter der Fehlverteilung im Wahlsystem, die sich auf ihre Unterstützerbasis in den Städten auswirkt. Ihre Mutterorganisation, die Muslimbruderschaft, wurde 2015 aus dem Register gestrichen und 2016 geschlossen. Die Regierung ließ ihre Ablegergruppe, die Muslim Brotherhood Society (MBS), zu. Dadurch wurden die bereits bestehenden Spaltungen verschärft und die Organisation politisch geschwächt. Im Jahr 2020 verlor die Organisation einen Einspruch gegen die Übertragung ihrer Büros an die MBS, woraufhin der Kassationsgerichtshof ihre Auflösung anordnete. Die IAF nahm trotz dieses Urteils an den Wahlen im November 2020 teil (FH 2023).Politische Parteien, die auf ethnischer Zugehörigkeit, Rasse, Geschlecht oder Religion basieren, sind in Jordanien verboten. Parteien müssen vom Ministerium für politische und parlamentarische Angelegenheiten genehmigt werden. Berichten zufolge haben die Behörden Personen eingeschüchtert, die versuchten, politische Parteien zu gründen. Die Islamic Action Front (IAF, Anmerkung, eine wichtige Oppositionspartei) wird zwar geduldet, leidet aber unter der Fehlverteilung im Wahlsystem, die sich auf ihre Unterstützerbasis in den Städten auswirkt. Ihre Mutterorganisation, die Muslimbruderschaft, wurde 2015 aus dem Register gestrichen und 2016 geschlossen. Die Regierung ließ ihre Ablegergruppe, die Muslim Brotherhood Society (MBS), zu. Dadurch wurden die bereits bestehenden Spaltungen verschärft und die Organisation politisch geschwächt. Im Jahr 2020 verlor die Organisation einen Einspruch gegen die Übertragung ihrer Büros an die MBS, woraufhin der Kassationsgerichtshof ihre Auflösung anordnete. Die IAF nahm trotz dieses Urteils an den Wahlen im November 2020 teil (FH 2023). Quellen: - FH – Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 – Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094369.html, Zugriff 25.1.2024 - HRW – Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 – Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103171.html, Zugriff 25.1.2024 - USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089239.html, Zugriff 25.1.202412. Haftbedingungen- USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023

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