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{'item': 'L521 2290319-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.05.2024 GeschäftszahlL521 2290319-1 Spruch, L521 2290319-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in 9900 Lienz, Maria Ducia-Straße 4, gegen Spruchpunkt 2 des Bescheides der Präsidentin des Landesgerichtes Linz vom 11.03.2024, Zl. 323 Jv 3/24x-33, betreffend Rückzahlung von Gerichtsgebühren, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in 9900 Lienz, Maria Ducia-Straße 4, gegen Spruchpunkt 2 des Bescheides der Präsidentin des Landesgerichtes Linz vom 11.03.2024, Zl. 323 Jv 3/24x-33, betreffend Rückzahlung von Gerichtsgebühren, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die beschwerdeführende Partei begehrte mit an das Landesgericht Linz gerichtetem Schriftsatz vom 07.02.2024 die Rückzahlung eingezogener Eingabegebühr gemäß TP 13 lit. a Gerichtsgebührengesetz (GGG) im Betrag von EUR 287,
  2. Begründend brachte die beschwerdeführende Partei vor, den Gegenstand des Grundverfahrens bilde kein Strafverfahren auf Grund einer Privatanklage, sodass TP 13 GGG nicht anzuwenden sei.
  3. Die beschwerdeführende Partei begehrte mit an das Landesgericht Linz gerichtetem Schriftsatz vom 07.02.2024 die Rückzahlung eingezogener Eingabegebühr gemäß TP 13 Litera a, Gerichtsgebührengesetz (GGG) im Betrag von EUR 287,
  4. Begründend brachte die beschwerdeführende Partei vor, den Gegenstand des Grundverfahrens bilde kein Strafverfahren auf Grund einer Privatanklage, sodass TP 13 GGG nicht anzuwenden sei.
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die Präsidentin des Landesgerichtes Linz dem Rückzahlungsantrag hinsichtlich eines Betrages von EUR 200,00 statt (Spruchpunkt 1.) und wies den Rückzahlungsantrag hinsichtlich des weiters begehrten Betrages von EUR 87,00 ab (Spruchpunkt 2.). Begründend führte die Justizverwaltungsbehörde in der angefochtenen Entscheidung aus, die beschwerdeführende Partei habe nach der Einstellung eines Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft die Einleitung eines selbständigen Verfahrens gemäß § 8a Mediengesetz (MedienG) beantragt. Die Kostenbeamtin habe daraufhin irrtümlich Eingabegebühr gemäß TP 13 lit. a GGG abgebucht. Tatsächlich sei der Antrag der beschwerdeführenden Partei als sonstiger Antrag nach dem Mediengesetz im Sinn des TP 13 lit. c GGG zu werten und der Rückzahlungsantrag somit nur teilweise berechtigt. Begründend führte die Justizverwaltungsbehörde in der angefochtenen Entscheidung aus, die beschwerdeführende Partei habe nach der Einstellung eines Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft die Einleitung eines selbständigen Verfahrens gemäß Paragraph 8 a, Mediengesetz (MedienG) beantragt. Die Kostenbeamtin habe daraufhin irrtümlich Eingabegebühr gemäß TP 13 Litera a, GGG abgebucht. Tatsächlich sei der Antrag der beschwerdeführenden Partei als sonstiger Antrag nach dem Mediengesetz im Sinn des TP 13 Litera c, GGG zu werten und der Rückzahlungsantrag somit nur teilweise berechtigt.
  6. Erkennbar (nur) gegen Spruchpunkt 2 des am 22.03.2024 zugestellten Bescheides der Präsidentin des Landesgerichtes Linz richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In ihrem Rechtsmittel hält die beschwerdeführende Partei der Begründung des angefochtenen Bescheides entgegen, im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren einen unselbständigen Entschädigungsantrag gestellt zu haben. Nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens müsse über diesen Antrag in sinngemäßer Anwendung des § 8a MedienG entschieden werden. Das Verfahren bezüglich des Entschädigungsanspruchs sei der Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Wien zufolge nach den Bestimmungen des §§ 8a und 41 Abs. 5 MedienG fortzusetzen. Der Antrag werde jedoch „dadurch nicht zu einem selbständigen Entschädigungsantrag“. TP 13 lit. c GGG erfasse nur selbständige Entschädigungsanträge und könne nicht im Analogieweg auf unselbständige Entschädigungsanträge erweitert werden.In ihrem Rechtsmittel hält die beschwerdeführende Partei der Begründung des angefochtenen Bescheides entgegen, im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren einen unselbständigen Entschädigungsantrag gestellt zu haben. Nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens müsse über diesen Antrag in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 8 a, MedienG entschieden werden. Das Verfahren bezüglich des Entschädigungsanspruchs sei der Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Wien zufolge nach den Bestimmungen des Paragraphen 8 a und 41 Absatz 5, MedienG fortzusetzen. Der Antrag werde jedoch „dadurch nicht zu einem selbständigen Entschädigungsantrag“. TP 13 Litera c, GGG erfasse nur selbständige Entschädigungsanträge und könne nicht im Analogieweg auf unselbständige Entschädigungsanträge erweitert werden.
  7. Die Beschwerdevorlage langte am 16.04.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
  8. Die Beschwerdevorlage langte am 16.04.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen., II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: 1.
  10. Die beschwerdeführende Partei brachte am 24.01.2024 beim Landesgericht Linz als Antragsteller im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs einen Schriftsatz mit der Bezeichnung „Medienrechtliche Anträge“ und der weiters auf dem Deckblatt angebrachten Wortfolge „wegen § 8a MedienG“ ein. 1.
  11. Die beschwerdeführende Partei brachte am 24.01.2024 beim Landesgericht Linz als Antragsteller im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs einen Schriftsatz mit der Bezeichnung „Medienrechtliche Anträge“ und der weiters auf dem Deckblatt angebrachten Wortfolge „wegen Paragraph 8 a, MedienG“ ein. Dem Vorbringen zufolge wurde das wider den Antragsgegner aufgrund einer Strafanzeige der beschwerdeführenden Partei eingeleitete Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Wels mangels Schuldbeweises eingestellt. Die beschwerdeführende Partei habe bereits in der Strafanzeige einen unselbständigen medienrechtlichen Entschädigungsantrag gestellt. Nunmehr habe der zuständige Einzelrichter des Landesgerichtes gemäß § 8a MedienG in analoger Anwendung über diesen Antrag mit Urteil zu entscheiden. Dem Vorbringen zufolge wurde das wider den Antragsgegner aufgrund einer Strafanzeige der beschwerdeführenden Partei eingeleitete Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Wels mangels Schuldbeweises eingestellt. Die beschwerdeführende Partei habe bereits in der Strafanzeige einen unselbständigen medienrechtlichen Entschädigungsantrag gestellt. Nunmehr habe der zuständige Einzelrichter des Landesgerichtes gemäß Paragraph 8 a, MedienG in analoger Anwendung über diesen Antrag mit Urteil zu entscheiden. Beantragt wurde, „über den im Verfahren der Staatsanwaltschaft Wels … gestellten unselbständigen als nunmehr selbständigen Entschädigungsantrag zu entscheiden und zuzusprechen eine Entschädigung für die persönliche Beeinträchtigung nach §§ … MedienG aufgrund der Betroffenheit des Antragstellers wegen der Herstellung des anspruchsbegründenden Tatbestandes in einem Medium …“. Darüber hinaus beantragte die beschwerdeführende Partei gemäß § 33 Abs. 2 MedienG die Löschung der die strafbare Handlung begründenden Stelle des im Entschädigungsantrag bezeichneten Profils in einem sozialen Medium.Beantragt wurde, „über den im Verfahren der Staatsanwaltschaft Wels … gestellten unselbständigen als nunmehr selbständigen Entschädigungsantrag zu entscheiden und zuzusprechen eine Entschädigung für die persönliche Beeinträchtigung nach Paragraphen … MedienG aufgrund der Betroffenheit des Antragstellers wegen der Herstellung des anspruchsbegründenden Tatbestandes in einem Medium …“. Darüber hinaus beantragte die beschwerdeführende Partei gemäß Paragraph 33, Absatz 2, MedienG die Löschung der die strafbare Handlung begründenden Stelle des im Entschädigungsantrag bezeichneten Profils in einem sozialen Medium. Das Grundverfahren wird vor dem Landesgericht Linz zur Zahl XXXX geführt. Das Grundverfahren wird vor dem Landesgericht Linz zur Zahl römisch 40 geführt. 1.
  12. Die Kostenbeamtin des Landesgerichtes Linz veranlasste in der Folge die Einziehung von Eingabegebühr gemäß TP 13 lit. a GGG im Betrag von EUR 287,00 von dem auf dem ERV-Deckblatt angeführten Einziehungskonto des Vertreters der beschwerdeführenden Partei. 1.
  13. Die Kostenbeamtin des Landesgerichtes Linz veranlasste in der Folge die Einziehung von Eingabegebühr gemäß TP 13 Litera a, GGG im Betrag von EUR 287,00 von dem auf dem ERV-Deckblatt angeführten Einziehungskonto des Vertreters der beschwerdeführenden Partei. 1.
  14. Mit Schriftsatz vom 07.02.2024 beantragte die beschwerdeführende Partei die Rückzahlung der entrichteten Eingabegebühr von EUR 287,
  15. Dem Antrag wurde mit dem angefochtenen Bescheid teilweise stattgegeben und die Rückzahlung des Betrages von EUR 200,00 angeordnet.
  16. Beweiswürdigung: 2.
  17. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des vollständig vorgelegten Aktes des justizverwaltungsbehördlichen Verfahrens 323 Jv 3/24x der Präsidentin des Landesgerichtes Linz, der den im Grundverfahren XXXX des Landesgerichtes Linz eingebrachten Schriftsatz vom 24.01.2024 enthält. 2.
  18. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des vollständig vorgelegten Aktes des justizverwaltungsbehördlichen Verfahrens 323 Jv 3/24x der Präsidentin des Landesgerichtes Linz, der den im Grundverfahren römisch 40 des Landesgerichtes Linz eingebrachten Schriftsatz vom 24.01.2024 enthält. 2.
  19. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im Rechtsmittelverfahren nicht strittig, zumal die beschwerdeführende Partei lediglich unrichtige rechtliche Beurteilung moniert.
  20. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1 Rechtslage: 3.1.
  21. Gemäß § 6c Abs. 1 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG) sind die nach § 1 Abs. 1 GEG einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach § 1 Abs. 1 Z. 6 GEG zurückzuzahlen3.1.
  22. Gemäß Paragraph 6 c, Absatz eins, des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG) sind die nach Paragraph eins, Absatz eins, GEG einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, GEG zurückzuzahlen
  23. soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht;
  24. soweit die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist. Die Rückzahlung ist § 6c Abs. 2 GEG zufolge von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Auf Antrag können Gerichtsgebühren auch an eine Partei zurückgezahlt werden, die den Betrag aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts derjenigen Partei ersetzt hat, die den Betrag entrichtet hatte; im Umfang der Zahlung an die erstgenannte Partei erlischt der Rückzahlungsanspruch der letztgenannten Partei. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (§ 6) mit Bescheid abzuweisen.Die Rückzahlung ist Paragraph 6 c, Absatz 2, GEG zufolge von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Auf Antrag können Gerichtsgebühren auch an eine Partei zurückgezahlt werden, die den Betrag aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts derjenigen Partei ersetzt hat, die den Betrag entrichtet hatte; im Umfang der Zahlung an die erstgenannte Partei erlischt der Rückzahlungsanspruch der letztgenannten Partei. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (Paragraph 6,) mit Bescheid abzuweisen. 3.1.
  25. Gemäß § 1 Abs. 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne des GGG nach Maßgabe des angeschlossenen, einen Bestandteil des GGG bildenden Tarifs.3.1.
  26. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Gerichtsgebührengesetz (GGG) unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne des GGG nach Maßgabe des angeschlossenen, einen Bestandteil des GGG bildenden Tarifs. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird § 2 Z. 2 GGG zufolge bei Eingabengebühren mit der Überreichung der Eingabe, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift begründet. Zahlungspflichtig ist gemäß § 7 Abs. 1 Z. 2 GGG bei Eingaben und den die Eingaben vertretenden Protokollen die einschreitende Partei.Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird Paragraph 2, Ziffer 2, GGG zufolge bei Eingabengebühren mit der Überreichung der Eingabe, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift begründet. Zahlungspflichtig ist gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, GGG bei Eingaben und den die Eingaben vertretenden Protokollen die einschreitende Partei. Für sonstige Anträge nach dem Mediengesetz ist TP 13 lit. c GGG (in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 52/2009, und der GGN 2015, BGBl. I Nr. 156/2015) zufolge eine Eingabengebühr bzw. Fortsetzungsgebühr von EUR 87,00 zu entrichten. Für sonstige Anträge nach dem Mediengesetz ist TP 13 Litera c, GGG (in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, und der GGN 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015,) zufolge eine Eingabengebühr bzw. Fortsetzungsgebühr von EUR 87,00 zu entrichten. 3.1.
  27. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum GGG knüpft die Gebührenpflicht an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes durch die Kostenbeamten zu gewährleisten (VwGH 22.10.2015, Ro 2014/16/0021 mwN). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Grundsatz nicht gerecht werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/16/0033). 3.
  28. In der Sache: 3.2.
  29. Die in der Beschwerde – ohne nähere Begründung – behauptete Unzuständigkeit der Präsidentin des Landesgerichtes Linz in Bezug auf den verfahrensgegenständlichen Antrag liegt nicht vor (§ 6 Abs. 1 Z. 1 GEG).3.2.
  30. Die in der Beschwerde – ohne nähere Begründung – behauptete Unzuständigkeit der Präsidentin des Landesgerichtes Linz in Bezug auf den verfahrensgegenständlichen Antrag liegt nicht vor (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GEG). 3.2.
  31. Zwischen den Parteien des Beschwerdeverfahrens ist strittig, ob der am 24.01.2024 beim Landesgericht Linz eingebrachte und in den Feststellungen näher beschriebene Schriftsatz gemäß TP 13 lit. c GGG gebührenpflichtig ist.3.2.
  32. Zwischen den Parteien des Beschwerdeverfahrens ist strittig, ob der am 24.01.2024 beim Landesgericht Linz eingebrachte und in den Feststellungen näher beschriebene Schriftsatz gemäß TP 13 Litera c, GGG gebührenpflichtig ist. Hiezu ist zunächst ist aufgrund des Vorbringens im Rückzahlungsantrag vom 07.02.2024 festzuhalten, dass TP 13 lit. c GGG schon seinem Wortlaut nach (alle) sonstige Anträge nach dem Mediengesetz erfasst. Weder ergibt sich aus der Überschrift des TP 13 eine Einschränkung auf in Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen gestellte Anträge, noch differenziert das GGG hinsichtlich der Gebührenpflicht zwischen unselbständigen und selbständigen Anträgen nach dem Mediengesetz oder nach anderen materiellen oder formellen Kriterien.Hiezu ist zunächst ist aufgrund des Vorbringens im Rückzahlungsantrag vom 07.02.2024 festzuhalten, dass TP 13 Litera c, GGG schon seinem Wortlaut nach (alle) sonstige Anträge nach dem Mediengesetz erfasst. Weder ergibt sich aus der Überschrift des TP 13 eine Einschränkung auf in Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen gestellte Anträge, noch differenziert das GGG hinsichtlich der Gebührenpflicht zwischen unselbständigen und selbständigen Anträgen nach dem Mediengesetz oder nach anderen materiellen oder formellen Kriterien. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dieser Hinsicht bereits in seinen Erkenntnissen vom 19.03.1987, Zl. 86/16/0115, und vom 07.05.1987, Zl. 86/16/0042, unter Hinweis auf die Anwendbarkeit von Bestimmungen der Strafprozessordnung für das strafgerichtliche Verfahren auf Grund einer Privatanklage erkannt, dass Anträge gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz MedienG und nach § 8 Abs 3 MedienG (nunmehr § 8a Abs. 1 MedienG) gemäß TP 13 GGG gebührenpflichtig sind (Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14 TP 13 GGG E 4 und 5). Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Anlass, davon in Ansehung des festgestellten Sachverhaltes abzuweichen, zumal auch der gegenständliche Antrag verfahrensrechtlich einem Strafantrag gleichzuhalten ist und dieser im strafgerichtlichen Verfahren vor dem Mediengericht mit Urteil zu erledigen ist.Der Verwaltungsgerichtshof hat in dieser Hinsicht bereits in seinen Erkenntnissen vom 19.03.1987, Zl. 86/16/0115, und vom 07.05.1987, Zl. 86/16/0042, unter Hinweis auf die Anwendbarkeit von Bestimmungen der Strafprozessordnung für das strafgerichtliche Verfahren auf Grund einer Privatanklage erkannt, dass Anträge gemäß Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz MedienG und nach Paragraph 8, Absatz 3, MedienG (nunmehr Paragraph 8 a, Absatz eins, MedienG) gemäß TP 13 GGG gebührenpflichtig sind (Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14 TP 13 GGG E 4 und 5). Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Anlass, davon in Ansehung des festgestellten Sachverhaltes abzuweichen, zumal auch der gegenständliche Antrag verfahrensrechtlich einem Strafantrag gleichzuhalten ist und dieser im strafgerichtlichen Verfahren vor dem Mediengericht mit Urteil zu erledigen ist. 3.2.
  33. Zu den Änderungen der TP 13 GGG durch das Budgetbegleitgesetz 2009 – insbesondere der Neufassung des TP 13 lit. c GGG – führen die Gesetzesmaterialien aus, dass im Bereich des Gerichtsgebühren- und Justizverwaltungsgebührenrechts, zu denen die zählt, eine Annäherung an die Kostenwahrheit erreicht werden soll. Konkret zu dieser Bestimmung wird ausgeführt, dass in der Tarifpost 13 sichergestellt werden soll, dass alle verfahrenseinleitenden Anträge, einschließlich von Fortsetzungsanträgen in nichtoffiziösen Strafsachen einer Eingabengebühr bzw. Fortsetzungsgebühr in gleicher Höhe unterliegen sollen. In lit. a werden alle Anträge des Privatanklägers auf Einleitung und Fortsetzung des Strafverfahrens erfasst, lit. c soll auch alle sonstigen Anträge nach dem MedienG einer Gebührenpflicht unterwerfen. Demnach sollen künftig beispielsweise auch Anträge auf Durchsetzung der Veröffentlichung nach § 16 MedienG eine Gebührenpflicht auslösen (ErläutRV 113 BlgNR
  34. GP 20, 29). 3.2.
  35. Zu den Änderungen der TP 13 GGG durch das Budgetbegleitgesetz 2009 – insbesondere der Neufassung des TP 13 Litera c, GGG – führen die Gesetzesmaterialien aus, dass im Bereich des Gerichtsgebühren- und Justizverwaltungsgebührenrechts, zu denen die zählt, eine Annäherung an die Kostenwahrheit erreicht werden soll. Konkret zu dieser Bestimmung wird ausgeführt, dass in der Tarifpost 13 sichergestellt werden soll, dass alle verfahrenseinleitenden Anträge, einschließlich von Fortsetzungsanträgen in nichtoffiziösen Strafsachen einer Eingabengebühr bzw. Fortsetzungsgebühr in gleicher Höhe unterliegen sollen. In Litera a, werden alle Anträge des Privatanklägers auf Einleitung und Fortsetzung des Strafverfahrens erfasst, Litera c, soll auch alle sonstigen Anträge nach dem MedienG einer Gebührenpflicht unterwerfen. Demnach sollen künftig beispielsweise auch Anträge auf Durchsetzung der Veröffentlichung nach Paragraph 16, MedienG eine Gebührenpflicht auslösen (ErläutRV 113 BlgNR
  36. Gesetzgebungsperiode 20, 29). Im Gegensatz zur früheren Rechtslage sieht TP 13 lit. c GGG als Folge der Novellierung durch das Budgetbegleitgesetz 2009 somit eine Gebührenpflicht für alle sonstigen Anträge nach dem MedienG mit dem Ziel vor, alle verfahrenseinleitenden Anträge aus Gründen der Kostenwahrheit der Gebührenpflichtig zu unterwerfen. TP 13 lit. c GGG nimmt – wie bereits angesprochen – keine nähere Differenzierung vor und es sind auch keine Ausnahmen von der Gebührenpflicht statuiert.Im Gegensatz zur früheren Rechtslage sieht TP 13 Litera c, GGG als Folge der Novellierung durch das Budgetbegleitgesetz 2009 somit eine Gebührenpflicht für alle sonstigen Anträge nach dem MedienG mit dem Ziel vor, alle verfahrenseinleitenden Anträge aus Gründen der Kostenwahrheit der Gebührenpflichtig zu unterwerfen. TP 13 Litera c, GGG nimmt – wie bereits angesprochen – keine nähere Differenzierung vor und es sind auch keine Ausnahmen von der Gebührenpflicht statuiert. 3.2.
  37. Im Hinblick auf den hier in Rede stehenden Schriftsatz (der zweifelsfrei eine an das Landesgericht Linz gerichtete Eingabe darstellt) vom 24.01.2024 ist maßgeblich, dass das GGG die Gebührenpflicht an formale äußere Tatbestände knüpft, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes durch die Kostenbeamten zu gewährleisten. Der Schriftsatz vom 24.01.2024 trägt die Bezeichnung „Medienrechtliche Anträge“, diese werden nach der auf dem Deckblatt angebrachten Wortfolge „wegen § 8a MedienG“ ausdrücklich auf Bestimmungen des MedienG gestützt. Der Schriftsatz bezeichnet eine natürliche Person als Antragsgegner und es werden darin mehrere auf Anspruchsgrundlagen des MedienG gestützte Anträge definiert. Mit dem Schriftsatz wird in einer Gesamtbetrachtung eindeutig die Einleitung eines medienrechtlichen Verfahrens vor dem Landesgericht Linz intendiert. Das Landesgericht Linz hat in der Folge das zur Zahl XXXX geführte Grundverfahren eingeleitet. Der Schriftsatz vom 24.01.2024 trägt die Bezeichnung „Medienrechtliche Anträge“, diese werden nach der auf dem Deckblatt angebrachten Wortfolge „wegen Paragraph 8 a, MedienG“ ausdrücklich auf Bestimmungen des MedienG gestützt. Der Schriftsatz bezeichnet eine natürliche Person als Antragsgegner und es werden darin mehrere auf Anspruchsgrundlagen des MedienG gestützte Anträge definiert. Mit dem Schriftsatz wird in einer Gesamtbetrachtung eindeutig die Einleitung eines medienrechtlichen Verfahrens vor dem Landesgericht Linz intendiert. Das Landesgericht Linz hat in der Folge das zur Zahl römisch 40 geführte Grundverfahren eingeleitet. Der Justizverwaltungsbehörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie derartige Eingaben aufgrund ihrer Bezeichnung, die Anführung des MedienG als Anspruchsgrundlage und dem erkennbaren Zweck der Einleitung eines Verfahrens in gebotener Anknüpfung an formale äußere Tatbestände als sonstigen Antrag nach dem Mediengesetz TP 13 lit. c GGG qualifiziert. Für die gebührenrechtliche Beurteilung des Inhaltes eines Schriftsatzes ist nämlich der Wortlaut bei objektiver Betrachtungsweise maßgebend, sodass es auf subjektive Momente, wie der Kläger sein Begehren verstanden wissen wollte, nicht ankommt (VwGH 30.03.2017, Ra 2017/16/0033 mwN, zur Beurteilung eines Klagebegehrens). TP 13 lit. c GGG erfasst dem maßgeblichen Wortlaut dieser Bestimmung nach sonstige Anträge nach dem Mediengesetz und es hat die beschwerdeführende Partei beim Landesgericht Linz einen Schriftsatz eingebracht, der entsprechende Anträge nach dem Mediengesetz umfasst. Eine solche Eingabe, die sogar die äußeren Merkmale eines Antrages nach § 8a MedienG aufweist, ist auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund des Wortlautes von TP 13 lit. c GGG nach dieser Bestimmung gebührenpflichtig:Der Justizverwaltungsbehörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie derartige Eingaben aufgrund ihrer Bezeichnung, die Anführung des MedienG als Anspruchsgrundlage und dem erkennbaren Zweck der Einleitung eines Verfahrens in gebotener Anknüpfung an formale äußere Tatbestände als sonstigen Antrag nach dem Mediengesetz TP 13 Litera c, GGG qualifiziert. Für die gebührenrechtliche Beurteilung des Inhaltes eines Schriftsatzes ist nämlich der Wortlaut bei objektiver Betrachtungsweise maßgebend, sodass es auf subjektive Momente, wie der Kläger sein Begehren verstanden wissen wollte, nicht ankommt (VwGH 30.03.2017, Ra 2017/16/0033 mwN, zur Beurteilung eines Klagebegehrens). TP 13 Litera c, GGG erfasst dem maßgeblichen Wortlaut dieser Bestimmung nach sonstige Anträge nach dem Mediengesetz und es hat die beschwerdeführende Partei beim Landesgericht Linz einen Schriftsatz eingebracht, der entsprechende Anträge nach dem Mediengesetz umfasst. Eine solche Eingabe, die sogar die äußeren Merkmale eines Antrages nach Paragraph 8 a, MedienG aufweist, ist auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund des Wortlautes von TP 13 Litera c, GGG nach dieser Bestimmung gebührenpflichtig: Für das Ergebnis spricht schon das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach über seinen Antrag „in sinngemäßer Anwendung § 8a Abs. 1 MedienG“ abzusprechen sei. Dass Anträge nach dem nunmehrigen § 8a Abs. 1 MedienG nach TP 13 lit. c GGG gebührenpflichtig sind, wurde vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 07.05.1987, Zl. 86/16/0042 (freilich noch zur damals geltenden Rechtslage) klargestellt. Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene gegenteilige Vorgehensweise würde dazu führen, dass selbständige Anträge gemäß § 8a Abs. 1 MedienG nach TP 13 lit. c GGG gebührenpflichtig sind, während zunächst unselbständige Anträge – die sodann nach denselben prozessualen Bestimmungen vom Einzelrichter des Landesgerichtes in einem eigenen Verfahren zu erledigen sind – gebührenfrei sein sollen. Eine solche Anschauung kann einerseits dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden, zumal das Budgetbegleitgesetz 2009 eine Annäherung an die Kostenwahrheit intendierte und gerade aus diesem Grund die TP 13 lit. c GGG geschaffen wurde. Ferner ist keine sachliche Rechtfertigung dafür ersichtlich, weshalb ein sogar auf § 8a Abs. 1 MedienG gestützter Antrag, der die Einleitung eines Verfahrens vor Einzelrichter des Landesgerichtes intendiert, nur deshalb nicht gebührenpflichtig sein soll, weil zuvor ein (nicht zu einer Anklage führendes) staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren geführt wurde. Für das Ergebnis spricht schon das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach über seinen Antrag „in sinngemäßer Anwendung Paragraph 8 a, Absatz eins, MedienG“ abzusprechen sei. Dass Anträge nach dem nunmehrigen Paragraph 8 a, Absatz eins, MedienG nach TP 13 Litera c, GGG gebührenpflichtig sind, wurde vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 07.05.1987, Zl. 86/16/0042 (freilich noch zur damals geltenden Rechtslage) klargestellt. Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene gegenteilige Vorgehensweise würde dazu führen, dass selbständige Anträge gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, MedienG nach TP 13 Litera c, GGG gebührenpflichtig sind, während zunächst unselbständige Anträge – die sodann nach denselben prozessualen Bestimmungen vom Einzelrichter des Landesgerichtes in einem eigenen Verfahren zu erledigen sind – gebührenfrei sein sollen. Eine solche Anschauung kann einerseits dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden, zumal das Budgetbegleitgesetz 2009 eine Annäherung an die Kostenwahrheit intendierte und gerade aus diesem Grund die TP 13 Litera c, GGG geschaffen wurde. Ferner ist keine sachliche Rechtfertigung dafür ersichtlich, weshalb ein sogar auf Paragraph 8 a, Absatz eins, MedienG gestützter Antrag, der die Einleitung eines Verfahrens vor Einzelrichter des Landesgerichtes intendiert, nur deshalb nicht gebührenpflichtig sein soll, weil zuvor ein (nicht zu einer Anklage führendes) staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren geführt wurde. Die in der Beschwerde angesprochenen Überlegungen, wonach der Schriftsatz vom 24.01.2024 gleichsam die weitere Betreibung des im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren bereits gestellten unselbständigen Entschädigungsantrages sei, würde außerdem die gebotene Anknüpfung an formale äußere Tatbestände konterkarieren, zumal die Kostenbeamtin oder der Kostenbeamte dazu gehalten wäre, den Inhalt des Schriftsatzes näher zu erforschen, um beurteilen zu können, welche näher rechtliche Konstellation der Eingabe zugrunde liegt. Ein solcher Zugang liegt dem GGG freilich nicht zugrunde. Dass bereits im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren Gebühr gemäß TP 13 lit. c GGG entrichtet wurde und es deshalb zu einer unzulässigen mehrfachen Vergebührung kommen würde, wurde im Übrigen nicht vorgebracht. Die in der Beschwerde angesprochenen Überlegungen, wonach der Schriftsatz vom 24.01.2024 gleichsam die weitere Betreibung des im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren bereits gestellten unselbständigen Entschädigungsantrages sei, würde außerdem die gebotene Anknüpfung an formale äußere Tatbestände konterkarieren, zumal die Kostenbeamtin oder der Kostenbeamte dazu gehalten wäre, den Inhalt des Schriftsatzes näher zu erforschen, um beurteilen zu können, welche näher rechtliche Konstellation der Eingabe zugrunde liegt. Ein solcher Zugang liegt dem GGG freilich nicht zugrunde. Dass bereits im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren Gebühr gemäß TP 13 Litera c, GGG entrichtet wurde und es deshalb zu einer unzulässigen mehrfachen Vergebührung kommen würde, wurde im Übrigen nicht vorgebracht. 3.2.
  38. Die in der Beschwerde zitierten Entscheidungen von in Strafsachen tätigen ordentlichen Gerichten bieten keinen Anlass für eine gegenteilige Ansicht. In der ausführlichen zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 30.12.2021, 18 Bs 328/21y, wurde das offiziöse Strafverfahren im Stadium der Hauptverhandlung diversionell erledigt. Unerledigt blieb der gestellte unselbständige Entschädigungsantrag, über den dem Oberlandesgericht Wien zufolge im laufenden Strafverfahren zu entscheiden sei. Der Geschädigte könne nämlich während eines anhängigen Strafverfahrens seinen Entschädigungsanspruch wirksam nur in diesem Strafverfahren mit einem (unselbständigen) Antrag nach § 8 MedienG geltend machen. Im Fall eines Freispruchs oder einer Einstellung des Strafverfahrens stünde dem Antragsteller aber in aller Regel ein (nunmehr selbständiger) Antrag nach § 8a MedienG deshalb nicht mehr offen, weil die relativ kurze Frist des § 8a Abs. 2 MedienG zumeist bereits abgelaufen sein sei. Würde man daher annehmen, dass bei einem Freispruch oder einer Einstellung über den medienrechtlichen Anspruch nicht mehr erkannt werden dürfe, weil dieser gleichsam automatisch als mitabgewiesen gilt, würde man in diesen Konstellationen dem Betroffenen die erfolgreiche Geltendmachung seines Entschädigungsanspruchs verwehren. Im Fall eines Freispruchs oder einer Einstellung des Strafverfahrens ende das offiziöse Strafverfahren, sodass die Staatsanwaltschaft aus dem Verfahren ausscheide und auf „Anklägerseite“ fortan nur mehr der Antragsteller verbleibe, wodurch das Verfahren zu einem selbständigen Verfahren werde, auf das ab nun die Regeln des § 8a MedienG anzuwenden seine. Im Anlassfall beanstandete das Oberlandesgericht Wien allerdings die auf § 71 StPO gestützte Verfahrenseinstellung wegen Fernbleiben des Antragstellers bzw. seines Vertreters von der Hauptverhandlung nicht.3.2.
  39. Die in der Beschwerde zitierten Entscheidungen von in Strafsachen tätigen ordentlichen Gerichten bieten keinen Anlass für eine gegenteilige Ansicht. In der ausführlichen zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 30.12.2021, 18 Bs 328/21y, wurde das offiziöse Strafverfahren im Stadium der Hauptverhandlung diversionell erledigt. Unerledigt blieb der gestellte unselbständige Entschädigungsantrag, über den dem Oberlandesgericht Wien zufolge im laufenden Strafverfahren zu entscheiden sei. Der Geschädigte könne nämlich während eines anhängigen Strafverfahrens seinen Entschädigungsanspruch wirksam nur in diesem Strafverfahren mit einem (unselbständigen) Antrag nach Paragraph 8, MedienG geltend machen. Im Fall eines Freispruchs oder einer Einstellung des Strafverfahrens stünde dem Antragsteller aber in aller Regel ein (nunmehr selbständiger) Antrag nach Paragraph 8 a, MedienG deshalb nicht mehr offen, weil die relativ kurze Frist des Paragraph 8 a, Absatz 2, MedienG zumeist bereits abgelaufen sein sei. Würde man daher annehmen, dass bei einem Freispruch oder einer Einstellung über den medienrechtlichen Anspruch nicht mehr erkannt werden dürfe, weil dieser gleichsam automatisch als mitabgewiesen gilt, würde man in diesen Konstellationen dem Betroffenen die erfolgreiche Geltendmachung seines Entschädigungsanspruchs verwehren. Im Fall eines Freispruchs oder einer Einstellung des Strafverfahrens ende das offiziöse Strafverfahren, sodass die Staatsanwaltschaft aus dem Verfahren ausscheide und auf „Anklägerseite“ fortan nur mehr der Antragsteller verbleibe, wodurch das Verfahren zu einem selbständigen Verfahren werde, auf das ab nun die Regeln des Paragraph 8 a, MedienG anzuwenden seine. Im Anlassfall beanstandete das Oberlandesgericht Wien allerdings die auf Paragraph 71, StPO gestützte Verfahrenseinstellung wegen Fernbleiben des Antragstellers bzw. seines Vertreters von der Hauptverhandlung nicht. Demnach ist insbesondere, wenn im Strafverfahren, in dem der Medieninhaber als Beschuldigter (Angeklagter) beteiligt ist und der Strafantrag zurückgewiesen (§ 485 Abs. 1 Z. 2 StPO) oder der Strafantrag zurückgewiesen und das Strafverfahren eingestellt (§ 485 Abs. 1 Z. 3 StPO) oder das Strafverfahren abgebrochen (§ 197 StPO) wird, oder ein Freispruch oder eine Einstellung nach diversionellen Erledigung erfolgt, das Straverfahren bezüglich des unselbständigen Entschädigungsantrags fortzuführen und dieser in Urteilsform zu erledigen (siehe zu den erstangeführten Konstellationen schon Rami in Höpfel/Ratz, WK2 MedienG § 8 Rz 4/1; im Übrigen OLG Wien 30.12.2021, 18 Bs 328/21y). Demnach ist insbesondere, wenn im Strafverfahren, in dem der Medieninhaber als Beschuldigter (Angeklagter) beteiligt ist und der Strafantrag zurückgewiesen (Paragraph 485, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) oder der Strafantrag zurückgewiesen und das Strafverfahren eingestellt (Paragraph 485, Absatz eins, Ziffer 3, StPO) oder das Strafverfahren abgebrochen (Paragraph 197, StPO) wird, oder ein Freispruch oder eine Einstellung nach diversionellen Erledigung erfolgt, das Straverfahren bezüglich des unselbständigen Entschädigungsantrags fortzuführen und dieser in Urteilsform zu erledigen (siehe zu den erstangeführten Konstellationen schon Rami in Höpfel/Ratz, WK2 MedienG Paragraph 8, Rz 4/1; im Übrigen OLG Wien 30.12.2021, 18 Bs 328/21y). Der gegenständliche Fall ist allerdings anders gelagert: Wohl hat die beschwerdeführende Partei ihrem Vorbringen nach im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren einen unselbständigen Entschädigungsantrag gestellt, allerdings wurde das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren mangels Schuldbeweises eingestellt. Die vorstehend zitierten Aussagen der jüngeren Rechtsprechung sind auf eine solche Konstellation aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht übertragbar, zumal gar keine Anklage eingebracht wurde und demnach auch kein Strafverfahren im Stadium der Hauptverhandlung anhängig war bzw. ist, in welchem das Gericht über einen noch verbleibenden unselbständigen Entschädigungsantrag entscheiden könnte und müsste. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass das Oberlandesgerichtes Wien bei seiner Entscheidung Konstellationen wie die hier vorliegende vor Augen hatte, zumal darin davon die Rede ist, dass der Staatsanwaltschaft aus dem Verfahren ausscheide und auf „Anklägerseite“ fortan nur mehr der Antragsteller verbleibe. Im gegenständlichen Fall wurde allerdings gar keine Anklage erhoben und es war kein gerichtliches Verfahren anhängig, in welchem die beschwerdeführende Partei auf „Anklägerseite“ hätte verbleiben können. Zur Einleitung eines medienrechtlichen Verfahrens vor dem offenbar zuständigen Einzelrichter des Landesgerichtes Linz (das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wurde noch vor der Staatsanwaltschaft Wels geführt) bedurfte es vielmehr des hier in Rede stehenden Schriftsatzes vom 24.01.2024, mit dem die Einleitung eines Verfahrens vor dem Landesgericht Linz gegen den im Schriftsatz bezeichneten Antragsgegner unter näherer Darlegung der Anspruchsgrundlagen und mit einem bestimmten Begehren beantragt wurde. Der Schriftsatz vom 24.01.2024 diente somit nicht der Perpetuierung eines wider den Antragsteller bereits anhängigen gerichtlichen Verfahrens, sondern der (erstmaligen) Einleitung eines medienrechtlichen Verfahrens vor dem Gericht. Er wurde nicht (mehr) in einem offiziösen Strafverfahren gestellt, sondern nach dessen Einstellung und auch nicht mehr vor der verfahrensführenden Staatsanwaltschaft, sondern vor einem mit der Sache der beschwerdeführenden Partei bislang gar nicht befassten Gericht. Der Schriftsatz vom 24.01.2024 ist somit – sollte er nicht ohnehin als selbständiger Entschädigungsantrag im Sinn des § 8a MedienG zu qualifizieren sein, was aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund dessen Inhaltes angezeigt wäre – einem solchen Antrag gleichzuhalten. Ein derartiger, die Einleitung eines Verfahrens sowie ein bestimmtes Urteil beantragender Schriftsatz unterliegt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls der Eingabegebühr des TP 13 lit. c GGG. Die in der Beschwerde relevierten Fragen des Fristenlaufs gemäß § 8a Abs. 2 MedienG sind für die Frage der Gebührenpflicht der Eingabe vom 24.01.2024 nicht von Relevanz.Zur Einleitung eines medienrechtlichen Verfahrens vor dem offenbar zuständigen Einzelrichter des Landesgerichtes Linz (das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wurde noch vor der Staatsanwaltschaft Wels geführt) bedurfte es vielmehr des hier in Rede stehenden Schriftsatzes vom 24.01.2024, mit dem die Einleitung eines Verfahrens vor dem Landesgericht Linz gegen den im Schriftsatz bezeichneten Antragsgegner unter näherer Darlegung der Anspruchsgrundlagen und mit einem bestimmten Begehren beantragt wurde. Der Schriftsatz vom 24.01.2024 diente somit nicht der Perpetuierung eines wider den Antragsteller bereits anhängigen gerichtlichen Verfahrens, sondern der (erstmaligen) Einleitung eines medienrechtlichen Verfahrens vor dem Gericht. Er wurde nicht (mehr) in einem offiziösen Strafverfahren gestellt, sondern nach dessen Einstellung und auch nicht mehr vor der verfahrensführenden Staatsanwaltschaft, sondern vor einem mit der Sache der beschwerdeführenden Partei bislang gar nicht befassten Gericht. Der Schriftsatz vom 24.01.2024 ist somit – sollte er nicht ohnehin als selbständiger Entschädigungsantrag im Sinn des Paragraph 8 a, MedienG zu qualifizieren sein, was aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund dessen Inhaltes angezeigt wäre – einem solchen Antrag gleichzuhalten. Ein derartiger, die Einleitung eines Verfahrens sowie ein bestimmtes Urteil beantragender Schriftsatz unterliegt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls der Eingabegebühr des TP 13 Litera c, GGG. Die in der Beschwerde relevierten Fragen des Fristenlaufs gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2, MedienG sind für die Frage der Gebührenpflicht der Eingabe vom 24.01.2024 nicht von Relevanz. 3.2.
  40. Der von der beschwerdeführenden Partei beim Landesgericht Linz eingebrachte Schriftsatz vom 24.01.2024 unterliegt somit der Eingabegebühr des TP 13 lit. c GGG im Betrag von EUR 87,
  41. Die Gebühr wurde mit der Überreichung des Schriftsatzes fällig, die beschwerdeführende Partei ist gemäß § 7 Abs. 1 Z. 2 GGG zahlungspflichtig. Es liegt folglich keine Konstellation vor, die eine Rückzahlung der entrichteten Eingabegebühr gemäß § 6c Abs. 1 Z. 1 GEG rechtfertigen würde. 3.2.
  42. Der von der beschwerdeführenden Partei beim Landesgericht Linz eingebrachte Schriftsatz vom 24.01.2024 unterliegt somit der Eingabegebühr des TP 13 Litera c, GGG im Betrag von EUR 87,
  43. Die Gebühr wurde mit der Überreichung des Schriftsatzes fällig, die beschwerdeführende Partei ist gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, GGG zahlungspflichtig. Es liegt folglich keine Konstellation vor, die eine Rückzahlung der entrichteten Eingabegebühr gemäß Paragraph 6 c, Absatz eins, Ziffer eins, GEG rechtfertigen würde. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Erstattung der entrichteten Eingabegebühr wurde daher im Umfang des Mehrbegehrens von EUR 87,00 zutreffend abgewiesen. Die gegen Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides erhobene Beschwerde ist nicht berechtigt und daher gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 6c Abs. 1 GEG abzuweisen. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Erstattung der entrichteten Eingabegebühr wurde daher im Umfang des Mehrbegehrens von EUR 87,00 zutreffend abgewiesen. Die gegen Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides erhobene Beschwerde ist nicht berechtigt und daher gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6 c, Absatz eins, GEG abzuweisen. 3.
  44. Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung 3.3.
  45. Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus den Akten des Verwaltungsverfahrens. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt, sodass eine solche nur im Fall einer substantiierten Bestreitung der Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde oder bei Erstattung eines ergänzenden sachverhaltsbezogenen Vorbringens durchzuführen wäre (zum Ermessen bei der unterbliebenen Beantragung einer mündlichen Verhandlung näher VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Im gegenständlichen Fall lässt eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, da in der Beschwerde lediglich Rechtsfragen aufgeworfen wurden und keine Bestreitung des festgestellten Sachverhalts erfolgte. 3.3.
  46. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (VfSlg. 18.994/2010; VfSlg. 19.632/2012; VwGH 12.12.2017, Ra 2015/05/0043, mit zahlreichen Nachweisen der Rechtsprechung des EGMR). Ein solcher Fall liegt vor, da der Sachverhalt sich unzweifelhaft aus Urkunden ergibt, er im Verfahren unbestritten blieb und lediglich Rechtsfragen zu entscheiden sind.3.3.
  47. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (VfSlg. 18.994 aus 2010,; VfSlg. 19.632 aus 2012,; VwGH 12.12.2017, Ra 2015/05/0043, mit zahlreichen Nachweisen der Rechtsprechung des EGMR). Ein solcher Fall liegt vor, da der Sachverhalt sich unzweifelhaft aus Urkunden ergibt, er im Verfahren unbestritten blieb und lediglich Rechtsfragen zu entscheiden sind. 3.3.
  48. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht ersichtlich, zumal Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen (VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden. 3.3.
  49. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht ersichtlich, zumal Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen (VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden. Zu B) Zulässigkeit der Revision: Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Entscheidung auf den klaren Wortlaut der TP 13 lit. c GGG und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anknüpfung an formale äußere Tatbestände im Anwendungsbereich des GGG. Insoweit waren keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision ist dennoch zulässig. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unter anderem dann vor, wenn Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur zu lösenden Rechtsfrage fehlt. Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Entscheidung auf den klaren Wortlaut der TP 13 Litera c, GGG und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anknüpfung an formale äußere Tatbestände im Anwendungsbereich des GGG. Insoweit waren keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision ist dennoch zulässig. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unter anderem dann vor, wenn Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur zu lösenden Rechtsfrage fehlt. Zu zwei hier maßgeblichen Rechtsfragen, nämlich (a) ob die Überschrift des TP 13 GGG einer Anwendbarkeit der einzelnen, von ihrem Wortlaut her weiter gefassten Gebührentatbestände des TP 13 GGG auf Eingaben entgegensteht, die nicht in Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen erstattet wurden und – in diesem Zusammenhang – ob die den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.03.1987, Zl. 86/16/0115, und vom 07.05.1987, Zl. 86/16/0042, zugrundeliegenden Wertungen ungeachtet der Novellierung des TP 13 GGG weiterhin maßgeblich sind; sowie (b) ob eine Eingabe, die ihren äußeren Merkmalen nach die Betreibung medienrechtlicher Ansprüche gegen einen bestimmten Antragsgegner bezweckt und die auf § 8a MedienG gestützt wird, auch dann TP 13 lit. c GGG zu unterstellen ist, wenn sie zur weiteren Rechtsverfolgung nach der Einstellung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Antragsgegner beim zuständigen Gericht eingebracht wird und bereits im Ermittlungsverfahrens ein medienrechtlicher Entschädigungsantrag gestellt wurde, (b) ob eine Eingabe, die ihren äußeren Merkmalen nach die Betreibung medienrechtlicher Ansprüche gegen einen bestimmten Antragsgegner bezweckt und die auf Paragraph 8 a, MedienG gestützt wird, auch dann TP 13 Litera c, GGG zu unterstellen ist, wenn sie zur weiteren Rechtsverfolgung nach der Einstellung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Antragsgegner beim zuständigen Gericht eingebracht wird und bereits im Ermittlungsverfahrens ein medienrechtlicher Entschädigungsantrag gestellt wurde, liegt keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Revision ist deshalb zur höchstgerichtlichen Klarstellung dieser Rechtsfragen zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L521.2290319.1.00

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