RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.05.2024 GeschäftszahlL524 2289924-1 Spruch, L524 2289924-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 06.12.2023 einen Antrag auf Befreiung ihrer minderjährigen Tochter XXXX vom Schulbesuch. Begründend wurde ausgeführt, dass ihre Tochter medizinische Beeinträchtigungen habe, die es ihr erschweren würden, den schulischen Anforderungen gerecht zu werden. Ärztliche Atteste und ein bis 31.08.2024 gültiger Behindertenpass wurden zur Stützung des Antrags vorgelegt.Die Beschwerdeführerin stellte am 06.12.2023 einen Antrag auf Befreiung ihrer minderjährigen Tochter römisch 40 vom Schulbesuch. Begründend wurde ausgeführt, dass ihre Tochter medizinische Beeinträchtigungen habe, die es ihr erschweren würden, den schulischen Anforderungen gerecht zu werden. Ärztliche Atteste und ein bis 31.08.2024 gültiger Behindertenpass wurden zur Stützung des Antrags vorgelegt. Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 14.03.2024, Zl. Präs/3a-105-3/83-2023, wurde der Antrag gemäß § 15 Abs. 1 Schulpflichtgesetz abgewiesen und festgestellt, dass die mj. Tochter der Beschwerdeführerin ab dem Schuljahr 2024/25 die Schulpflicht zu erfüllen habe. Begründend wurde ausgeführt, dass bei der Tochter der Beschwerdeführerin eine Entwicklungsverzögerung vorliege. Anlässlich der Schuleinschreibung sei die Schulreife des Kindes festgestellt worden. Bei einer Befreiung vom Schulbesuch sei ein strenger Maßstab anzulegen. Medizinische Gründe, die dem Besuch der Schule entgegenstünden oder dieser dadurch zu einer für das Kind unzumutbaren Belastung würde, lägen nicht vor.Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 14.03.2024, Zl. Präs/3a-105-3/83-2023, wurde der Antrag gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Schulpflichtgesetz abgewiesen und festgestellt, dass die mj. Tochter der Beschwerdeführerin ab dem Schuljahr 2024/25 die Schulpflicht zu erfüllen habe. Begründend wurde ausgeführt, dass bei der Tochter der Beschwerdeführerin eine Entwicklungsverzögerung vorliege. Anlässlich der Schuleinschreibung sei die Schulreife des Kindes festgestellt worden. Bei einer Befreiung vom Schulbesuch sei ein strenger Maßstab anzulegen. Medizinische Gründe, die dem Besuch der Schule entgegenstünden oder dieser dadurch zu einer für das Kind unzumutbaren Belastung würde, lägen nicht vor. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass bei der Tochter der Beschwerdeführerin die normalen und förderlichen Entwicklungsstufen wegen ihrer Beeinträchtigung und den damit verbundenen Krankenhausaufenthalten und Therapien in den ersten Lebensjahren versagt geblieben seien. Soziale Erfahrungen mit anderen Kindern seien ihr vorenthalten gewesen. Die Begutachtungen im Kindergarten und anlässlich der Schuleinschreibung seien in einem für das Kind geschützten Raum und unter bekanntem Rahmen erfolgt. Die Tochter brauche derzeit noch diesen geschützten Rahmen für ihre Entwicklung. Ein weiteres Jahr im Kindergarten sei daher erforderlich. Beigelegt wurde die Einschätzung der Fachpädagogin, die für das Kind im Kindergarten zuständig sei. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen XXXX , geb. XXXX . Die Beschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen römisch 40 , geb. römisch 40 . Das Kind wird wegen folgender Diagnosen behandelt: Frühgeburt mit 31. SSW, Klumpfußhaltung, Hüftluxation links (Operation im April 2018), milde Syringohydromyelie cevico-thoraco-lumbal, Eisenmangelanämie. Wegen dieser Vorerkrankungen besteht beim Kind eine motorische sowie psychosoziale Entwicklungsretardierung. Das Kind wurde im kognitiven Bereich bestens gefördert und ist in diesem Bereich nicht auffallend, allerdings hat sie Nachholbedarf im emotional-sozialen Bereich. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Beschwerdeführerin und zu ihrer minderjährigen Tochter ergeben sich aus ihren eigenen Angaben und den vorgelegten Dokumenten. Die Feststellungen zu den Vorerkrankungen und der deswegen bestehenden Entwicklungsverzögerung beruhen auf dem Ambulanzbrief des XXXX vom 14.07.2023 und dem ärztlichen Attest eines Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde vom 01.03.2024.Die Feststellungen zu den Vorerkrankungen und der deswegen bestehenden Entwicklungsverzögerung beruhen auf dem Ambulanzbrief des römisch 40 vom 14.07.2023 und dem ärztlichen Attest eines Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde vom 01.03.2024. Aus der Stellungnahme der Kindergartenpädagogin geht hervor, dass das Kind Nachholbedarf im emotional-sozialen Bereich hat und im kognitiven Bereich bestens gefördert wurde. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985 lauten auszugsweise: „Personenkreis § 1.
(1)Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.Paragraph eins,
(1)Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
(2)Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind. Beginn der allgemeinen Schulpflicht § 2.
(1)Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.Paragraph 2,
(1)Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
(2)… Befreiung schulpflichtiger Kinder vom Schulbesuch § 15.
(1)Sofern medizinische Gründe dem Besuch der Schule entgegenstehen oder dieser dadurch zu einer für den Schüler unzumutbaren Belastung würde, ist der Schüler für die unumgänglich notwendige Dauer vom Besuch der Schule zu befreien.Paragraph 15,
(1)Sofern medizinische Gründe dem Besuch der Schule entgegenstehen oder dieser dadurch zu einer für den Schüler unzumutbaren Belastung würde, ist der Schüler für die unumgänglich notwendige Dauer vom Besuch der Schule zu befreien.
(2)Bei einer voraussichtlich über die Dauer eines Semesters hinausgehenden Zeit der Befreiung gemäß Abs. 1 hat die Bildungsdirektion die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes darüber zu beraten, welche Fördermöglichkeiten außerhalb der Schule bestehen.
(2)Bei einer voraussichtlich über die Dauer eines Semesters hinausgehenden Zeit der Befreiung gemäß Absatz eins, hat die Bildungsdirektion die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes darüber zu beraten, welche Fördermöglichkeiten außerhalb der Schule bestehen.
(3)Befreiungen gemäß Abs. 1 sind von der Bildungsdirektion mit Bescheid auszusprechen. Gemäß § 15 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 20/2006 erfolgte Befreiungen von der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit gelten für die festgestellte Dauer der Befreiung von der allgemeinen Schulpflicht als Befreiungen im Sinne des Abs. 1.“
(3)Befreiungen gemäß Absatz eins, sind von der Bildungsdirektion mit Bescheid auszusprechen. Gemäß Paragraph 15, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2006, erfolgte Befreiungen von der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit gelten für die festgestellte Dauer der Befreiung von der allgemeinen Schulpflicht als Befreiungen im Sinne des Absatz eins, Die minderjährige XXXX wurde am XXXX geboren und unterliegt damit gemäß § 2 Abs. 1 Schulpflichtgesetz ab dem 01.09.2024 der Schulpflicht. Die Mutter beantragt eine Befreiung ihres Kindes vom Schulbesuch wegen einer Entwicklungsverzögerung. Die minderjährige römisch 40 wurde am römisch 40 geboren und unterliegt damit gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Schulpflichtgesetz ab dem 01.09.2024 der Schulpflicht. Die Mutter beantragt eine Befreiung ihres Kindes vom Schulbesuch wegen einer Entwicklungsverzögerung. Voraussetzung für eine Befreiung vom Schulbesuch ist gemäß § 15 Abs. 1 Schulpflichtgesetz, dass medizinische Gründe dem Besuch der Schule entgegenstehen oder dadurch der Schulbesuch zu einer für den Schüler unzumutbaren Belastung würde. Voraussetzung für eine Befreiung vom Schulbesuch ist gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Schulpflichtgesetz, dass medizinische Gründe dem Besuch der Schule entgegenstehen oder dadurch der Schulbesuch zu einer für den Schüler unzumutbaren Belastung würde. Nach der Stammfassung des § 15 Schulpflichtgesetz waren schulunfähige Kinder von der allgemeinen Schulpflicht zu befreien, so lange die Schulunfähigkeit dauerte. Eine Schulunfähigkeit lag vor, „wenn das Kind infolge physischer oder psychischer Behinderung auch durch den Unterricht an einer Sonderschule nicht gefördert werden kann“. Dieser Wortlaut geht auf § 15 Schulpflichtgesetz 1962 zurück. Dieser sprach von Bildungsunfähigkeit statt Schulunfähigkeit und definierte diese als „wenn das Kind infolge physischer oder psychischer Behinderung auch dem Unterricht an einer Sonderschule nicht zu folgen vermag“. Die Erläuternden Bemerkungen (RV 732 Blg NR IX. GP, S 13) sprechen davon, dass Kinder, die sich infolge einer körperlichen oder geistigen Erkrankung in einem Zustand befinden, der jeden schulmäßigen Unterricht, auch an einer Sonderschule, für sie unmöglich macht, von der Schulpflicht befreit werden müssen.Nach der Stammfassung des Paragraph 15, Schulpflichtgesetz waren schulunfähige Kinder von der allgemeinen Schulpflicht zu befreien, so lange die Schulunfähigkeit dauerte. Eine Schulunfähigkeit lag vor, „wenn das Kind infolge physischer oder psychischer Behinderung auch durch den Unterricht an einer Sonderschule nicht gefördert werden kann“. Dieser Wortlaut geht auf Paragraph 15, Schulpflichtgesetz 1962 zurück. Dieser sprach von Bildungsunfähigkeit statt Schulunfähigkeit und definierte diese als „wenn das Kind infolge physischer oder psychischer Behinderung auch dem Unterricht an einer Sonderschule nicht zu folgen vermag“. Die Erläuternden Bemerkungen Regierungsvorlage 732 Blg NR römisch neun. GP, S 13) sprechen davon, dass Kinder, die sich infolge einer körperlichen oder geistigen Erkrankung in einem Zustand befinden, der jeden schulmäßigen Unterricht, auch an einer Sonderschule, für sie unmöglich macht, von der Schulpflicht befreit werden müssen. Die Wortfolge „medizinische Gründe“ wurde mit BGBl Nr. 513/1993 in § 15 Schulpflichtgesetz eingeführt. Schulunfähigkeit lag dann vor, wenn medizinische Gründe einen Schulbesuch ausschließen, nach einem angemessenen Beobachtungszeitraum mit besonderer Förderung kein Entwicklungsfortschritt feststellbar ist oder der Schulbesuch eine unzumutbare Belastung für das Kind darstellen würde. Weiterhin waren solcherart schulunfähige Kinder von der Schulpflicht zu befreien. Die Erläuternden Bemerkungen (EB zur RV 1045 Blg NR XVIII. GP, S 6) führen dazu aus, dass die bis dahin in Geltung stehende Fassung (Schulunfähigkeit lag dann vor, wenn das Kind infolge physischer oder psychischer Behinderung auch durch den Unterricht an einer Sonderschule nicht gefördert werden kann) die Schulunfähigkeit mehr durch die ausstattungsmäßigen Voraussetzungen der Sonderschule bestimmte, als durch die Bildungsvoraussetzungen eines behinderten Kindes. Dementsprechend wären die Voraussetzungen für die Feststellung der Schulunfähigkeit zu ändern. Ein absolutes Kriterium für Schulunfähigkeit kann aus medizinischen Gründen erwachsen. Aus pädagogischer Sicht muss festgestellt werden, dass im Hinblick auf das Grundrecht auf Bildung nach einem angemessenen Beobachtungszeitraum, wie ihn die Novelle vorsieht, aus der Beobachtung des Entwicklungsfortschrittes Hinweise darüber erzielbar sind, ob das Kind im Rahmen eines schulmäßigen Unterrichtes oder nur im Rahmen von Einzelmaßnahmen der Behindertenvorsorge (Institutionen des Sozial- und Gesundheitswesens) gefördert werden sollte. Die Erläuterungen führen weiter aus, dass „oftmals in Verfahren zur Feststellung der Schulunfähigkeit auch geprüft wird, ob nicht doch mit einer entsprechenden sonderpädagogischen Förderung ein Schulbesuch möglich ist“. Der Gesetzgeber hatte daher, wenn von medizinischen Gründen die Rede ist, derart schwerwiegende Behinderungen im Blick, die einem Kind nicht einmal den Schulbesuch bei sonderpädagogischer Förderung möglich machen.Die Wortfolge „medizinische Gründe“ wurde mit Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1993, in Paragraph 15, Schulpflichtgesetz eingeführt. Schulunfähigkeit lag dann vor, wenn medizinische Gründe einen Schulbesuch ausschließen, nach einem angemessenen Beobachtungszeitraum mit besonderer Förderung kein Entwicklungsfortschritt feststellbar ist oder der Schulbesuch eine unzumutbare Belastung für das Kind darstellen würde. Weiterhin waren solcherart schulunfähige Kinder von der Schulpflicht zu befreien. Die Erläuternden Bemerkungen (EB zur Regierungsvorlage 1045 Blg NR römisch achtzehn. GP, S 6) führen dazu aus, dass die bis dahin in Geltung stehende Fassung (Schulunfähigkeit lag dann vor, wenn das Kind infolge physischer oder psychischer Behinderung auch durch den Unterricht an einer Sonderschule nicht gefördert werden kann) die Schulunfähigkeit mehr durch die ausstattungsmäßigen Voraussetzungen der Sonderschule bestimmte, als durch die Bildungsvoraussetzungen eines behinderten Kindes. Dementsprechend wären die Voraussetzungen für die Feststellung der Schulunfähigkeit zu ändern. Ein absolutes Kriterium für Schulunfähigkeit kann aus medizinischen Gründen erwachsen. Aus pädagogischer Sicht muss festgestellt werden, dass im Hinblick auf das Grundrecht auf Bildung nach einem angemessenen Beobachtungszeitraum, wie ihn die Novelle vorsieht, aus der Beobachtung des Entwicklungsfortschrittes Hinweise darüber erzielbar sind, ob das Kind im Rahmen eines schulmäßigen Unterrichtes oder nur im Rahmen von Einzelmaßnahmen der Behindertenvorsorge (Institutionen des Sozial- und Gesundheitswesens) gefördert werden sollte. Die Erläuterungen führen weiter aus, dass „oftmals in Verfahren zur Feststellung der Schulunfähigkeit auch geprüft wird, ob nicht doch mit einer entsprechenden sonderpädagogischen Förderung ein Schulbesuch möglich ist“. Der Gesetzgeber hatte daher, wenn von medizinischen Gründen die Rede ist, derart schwerwiegende Behinderungen im Blick, die einem Kind nicht einmal den Schulbesuch bei sonderpädagogischer Förderung möglich machen. Die derzeit in Geltung stehende Fassung bekam § 15 Abs. 1 Schulpflichtgesetz mit BGBl. I Nr. 20/
- Demnach sind Schüler für die unumgänglich notwendige Dauer vom Besuch der Schule zu befreien, sofern medizinische Gründe dem Besuch der Schule entgegenstehen oder dieser dadurch zu einer für den Schüler unzumutbaren Belastung würde. Die Erläuternden Bemerkungen (EB zur RV 1166 Blg NR XXII. GP, S 11) führen dazu aus, dass – neben der Beseitigung der (heute) als diskriminierend zu wertenden Begrifflichkeit der „Schulunfähigkeit“ – verdeutlicht werden soll, dass selbst dann, wenn medizinische Gründe dem Besuch des Unterrichts in der Schule entgegenstehen, keine Befreiung von der allgemeinen Schulpflicht besteht. Im Gegenteil, die Befreiung vom Besuch des Unterrichtes in der Schule darf nur auf die unumgänglich notwendige Dauer erfolgen (restriktive Handhabung).Die derzeit in Geltung stehende Fassung bekam Paragraph 15, Absatz eins, Schulpflichtgesetz mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2006,. Demnach sind Schüler für die unumgänglich notwendige Dauer vom Besuch der Schule zu befreien, sofern medizinische Gründe dem Besuch der Schule entgegenstehen oder dieser dadurch zu einer für den Schüler unzumutbaren Belastung würde. Die Erläuternden Bemerkungen (EB zur Regierungsvorlage 1166 Blg NR römisch 22 . GP, S 11) führen dazu aus, dass – neben der Beseitigung der (heute) als diskriminierend zu wertenden Begrifflichkeit der „Schulunfähigkeit“ – verdeutlicht werden soll, dass selbst dann, wenn medizinische Gründe dem Besuch des Unterrichts in der Schule entgegenstehen, keine Befreiung von der allgemeinen Schulpflicht besteht. Im Gegenteil, die Befreiung vom Besuch des Unterrichtes in der Schule darf nur auf die unumgänglich notwendige Dauer erfolgen (restriktive Handhabung). Die Genese des § 15 Schulpflichtgesetz zeigt somit, dass nur dann eine Befreiung vom Schulbesuch in Betracht kommt, wenn derart gravierende physische oder psychische Beeinträchtigungen beim Kind vorliegen, dass selbst Fördermaßnahmen nicht ausreichen, um dem Kind einen Schulbesuch zu ermöglichen.Die Genese des Paragraph 15, Schulpflichtgesetz zeigt somit, dass nur dann eine Befreiung vom Schulbesuch in Betracht kommt, wenn derart gravierende physische oder psychische Beeinträchtigungen beim Kind vorliegen, dass selbst Fördermaßnahmen nicht ausreichen, um dem Kind einen Schulbesuch zu ermöglichen. Die Tochter der Beschwerdeführerin wird wegen folgender Diagnosen behandelt: Frühgeburt mit
- SSW, Klumpfußhaltung, Hüftluxation links (Operation im April 2018), milde Syringohydromyelie cevico-thoraco-lumbal, Eisenmangelanämie. Wegen dieser Vorerkrankungen besteht bei ihr eine motorische sowie psychosoziale Entwicklungsretardierung. Dabei handelt es sich um keine medizinischen Gründe, die dem Besuch des Unterrichts in der Schule entgegenstehen und der Schulbesuch würde auch nicht zu einer für die Schülerin unzumutbaren Belastung führen. Die Empfehlung des Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde, wonach das Kind noch nicht schulreif sei und aus ärztlicher Sicht ein zusätzliches Kindergartenjahr benötige, ist unbeachtlich, da es sich bei der Beurteilung, ob medizinische Gründe vorliegen, die einem Schulbesuch entgegensteht, um eine Rechtsfrage handelt, deren Beantwortung dem Verwaltungsgericht vorbehalten ist (vgl. VwGH 31.07.2018, Ra 2017/08/0129 wonach ein ärztlicher Sachverständiger zur Beurteilung des Leidenszustands und der daraus resultierenden Fähigkeit, Arbeitstätigkeiten auszuüben befugt ist, nicht jedoch zur Beurteilung, ob daraus dauernde Invalidität iSd § 255 Abs. 3 ASVG resultiert).Die Empfehlung des Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde, wonach das Kind noch nicht schulreif sei und aus ärztlicher Sicht ein zusätzliches Kindergartenjahr benötige, ist unbeachtlich, da es sich bei der Beurteilung, ob medizinische Gründe vorliegen, die einem Schulbesuch entgegensteht, um eine Rechtsfrage handelt, deren Beantwortung dem Verwaltungsgericht vorbehalten ist vergleiche VwGH 31.07.2018, Ra 2017/08/0129 wonach ein ärztlicher Sachverständiger zur Beurteilung des Leidenszustands und der daraus resultierenden Fähigkeit, Arbeitstätigkeiten auszuüben befugt ist, nicht jedoch zur Beurteilung, ob daraus dauernde Invalidität iSd Paragraph 255, Absatz 3, ASVG resultiert). Aus der mit der Beschwerde vorgelegten Stellungnahme der Kindergartenpädagogin geht hervor, dass das Kind im kognitiven Bereich bestens gefördert wurde und daher nicht auffallend ist, allerdings hat sie Nachholbedarf im emotional-sozialen Bereich. Damit werden aber keine medizinischen Gründe vorgebracht, die einem Schulbesuch entgegenstehen würden. Die Beschwerde zeigt somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Absehen von einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Schulrechtliche Angelegenheiten sind weder von Art. 6 EMRK noch von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VwGH 24.04.2018, Ro 2018/10/0004 unter Hinweis auf VfGH 10.03.2015, E 1993/2014).Schulrechtliche Angelegenheiten sind weder von Artikel 6, EMRK noch von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VwGH 24.04.2018, Ro 2018/10/0004 unter Hinweis auf VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,). Eine mündliche Verhandlung konnte daher entfallen. B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. VwGH 27.08.2019, Ra 2018/08/0188, wonach selbst dann keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen ist).
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche VwGH 27.08.2019, Ra 2018/08/0188, wonach selbst dann keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen ist). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L524.2289924.1.00