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{'item': 'W124 2275310-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.05.2024 GeschäftszahlW124 2275310-1 Spruch, W124 2275310-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX geb., StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 geb., StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am XXXX erfolgte die Erstbefragung des BF vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Rahmen welcher er angab, somalischer Staatsangehöriger zu sein, der Volksgruppe der „Gabooye“ anzugehören und sich zum Islam zu bekennen. Er sei in „ XXXX , XXXX “ geboren und habe dort seine Wohnsitzadresse gehabt. Seine Muttersprache sei Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er habe vier Jahre die Grundschule besucht und keine Berufsausbildung erhalten, jedoch zuletzt als Schuhputzer gearbeitet. Sein Vater sei bereits verstorben, seine Mutter, seine drei Schwestern und sein Bruder würden in Somalia sowie seine Ehefrau im Herkunftsland oder einem anderen Drittstaat leben. Im Jahr XXXX habe er den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat gefasst. Er sei im selben Jahr mit dem Flugzeug in die Türkei gereist und habe sich dort eineinhalb Monate aufgehalten bevor er über Griechenland, Albanien, Kosovo, Serbien und Ungarn nach Österreich eingereist sei (vgl. AS 3f).Am römisch 40 erfolgte die Erstbefragung des BF vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Rahmen welcher er angab, somalischer Staatsangehöriger zu sein, der Volksgruppe der „Gabooye“ anzugehören und sich zum Islam zu bekennen. Er sei in „ römisch 40 , römisch 40 “ geboren und habe dort seine Wohnsitzadresse gehabt. Seine Muttersprache sei Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er habe vier Jahre die Grundschule besucht und keine Berufsausbildung erhalten, jedoch zuletzt als Schuhputzer gearbeitet. Sein Vater sei bereits verstorben, seine Mutter, seine drei Schwestern und sein Bruder würden in Somalia sowie seine Ehefrau im Herkunftsland oder einem anderen Drittstaat leben. Im Jahr römisch 40 habe er den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat gefasst. Er sei im selben Jahr mit dem Flugzeug in die Türkei gereist und habe sich dort eineinhalb Monate aufgehalten bevor er über Griechenland, Albanien, Kosovo, Serbien und Ungarn nach Österreich eingereist sei vergleiche AS 3f). Zu seinen Fluchtgründen gab er an, er habe Somalia verlassen, da er von den Angehörigen seiner Frau mit dem Tod bedroht worden sei, weil er Angehöriger des Clans Gabooye sei. Seine Frau gehöre dem Clan „Dhulbahante“ an. Sie würden sich nicht mit seinem Clan vermischen wollen. Im Fall einer Rückkehr habe er Angst vor der Familie seiner Frau (vgl. AS 8). Zu seinen Fluchtgründen gab er an, er habe Somalia verlassen, da er von den Angehörigen seiner Frau mit dem Tod bedroht worden sei, weil er Angehöriger des Clans Gabooye sei. Seine Frau gehöre dem Clan „Dhulbahante“ an. Sie würden sich nicht mit seinem Clan vermischen wollen. Im Fall einer Rückkehr habe er Angst vor der Familie seiner Frau vergleiche AS 8).
  3. Am XXXX wurde ein Informationsersuchen nach Artikel 34 der Dublin III-Verordnung an Griechenland gerichtet, woraufhin am XXXX eine Antwort der griechischen Behörden einlangte. Darin wurde bekannt gegeben, dass der BF unter der Identität „ XXXX , XXXX geb., StA. Somalia“ am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, der am XXXX für unzulässig befunden wurde (vgl. AS 13ff).
  4. Am römisch 40 wurde ein Informationsersuchen nach Artikel 34 der Dublin III-Verordnung an Griechenland gerichtet, woraufhin am römisch 40 eine Antwort der griechischen Behörden einlangte. Darin wurde bekannt gegeben, dass der BF unter der Identität „ römisch 40 , römisch 40 geb., StA. Somalia“ am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, der am römisch 40 für unzulässig befunden wurde vergleiche AS 13ff). Der BF wurde am XXXX vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) einvernommen.Der BF wurde am römisch 40 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) einvernommen. Eingangs wiederholte er seinen Namen und das Geburtsdatum. Er gab an in dem Dorf XXXX in XXXX in der Region XXXX , geboren worden zu sein und gelebt zu haben. Er sei Somalier. Er habe in seinem Herkunftsort sechs Jahre die Grundschule besucht, sei sunnitischer Moslem und gehöre dem Clan der Gabooye, Subclan XXXX , Subsubclan XXXX , an. Er sei gesund. Er habe mit seiner Mutter und vier Geschwistern bis zu seiner Ausreise am XXXX in seinem Herkunftsort in ihrem Eigentum stehenden Haus, wo niemand die Kontrolle gehabt habe, gelebt. Seine Mutter habe ihn versorgt. Er habe nur wenig als Schuhputzer gearbeitet. Seine Familie lebe noch dort, er habe aber keinen Kontakt zu ihnen, da er keine Telefonnummern mehr habe (vgl. AS 81ff).Eingangs wiederholte er seinen Namen und das Geburtsdatum. Er gab an in dem Dorf römisch 40 in römisch 40 in der Region römisch 40 , geboren worden zu sein und gelebt zu haben. Er sei Somalier. Er habe in seinem Herkunftsort sechs Jahre die Grundschule besucht, sei sunnitischer Moslem und gehöre dem Clan der Gabooye, Subclan römisch 40 , Subsubclan römisch 40 , an. Er sei gesund. Er habe mit seiner Mutter und vier Geschwistern bis zu seiner Ausreise am römisch 40 in seinem Herkunftsort in ihrem Eigentum stehenden Haus, wo niemand die Kontrolle gehabt habe, gelebt. Seine Mutter habe ihn versorgt. Er habe nur wenig als Schuhputzer gearbeitet. Seine Familie lebe noch dort, er habe aber keinen Kontakt zu ihnen, da er keine Telefonnummern mehr habe vergleiche AS 81ff). Die Befragung zu den Fluchtgründen des BF nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf (vgl. AS 82ff):„[…]Die Befragung zu den Fluchtgründen des BF nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf vergleiche AS 82ff):, „[…] LA: Wie ist Ihr Familienstand? VP: Ich bin verheiratet. LA: Wie heißt Ihre Frau und wann wurde sie geboren, bzw. wie alt ist sie? VP: Meine Frau heißt XXXX . Sie wurde XXXX geboren. Mehr weiß ich nicht.VP: Meine Frau heißt römisch 40 . Sie wurde römisch 40 geboren. Mehr weiß ich nicht. LA: Wann wurde die Ehe geschlossen? VP: Am XXXX .VP: Am römisch 40 . LA: Wer hat die Ehe geschlossen? VP: Ein Scheich. Nachgefragt, dieser heißt Scheich XXXX .VP: Ein Scheich. Nachgefragt, dieser heißt Scheich römisch 40 . LA: Gibt es eine Urkunde/ein Schreiben über die Eheschließung? VP: Nein. Nachgefragt, es gibt darüber keine schriftliche Bestätigung. LA: Wie viele Trauzeugen waren anwesend und wie hießen diese? VP: Es war 1 Zeuge anwesend. Nachgefragt, das war mein Onkel, XXXX . Nachgefragt, es waren nur der Scheich, mein Onkel, meine Frau und ich bei der Trauung anwesend.VP: Es war 1 Zeuge anwesend. Nachgefragt, das war mein Onkel, römisch 40 . Nachgefragt, es waren nur der Scheich, mein Onkel, meine Frau und ich bei der Trauung anwesend. LA: Wann haben Sie Ihre Frau kennen gelernt? VP: Ich habe sie XXXX kennen gelernt.VP: Ich habe sie römisch 40 kennen gelernt. LA: Wie haben Sie sich kennengelernt? VP: Ich habe sie in der Schule kennen gelernt. LA: Haben Sie unmittelbar nach der Eheschließung mit Ihrer Frau zusammen in einem Haushalt gelebt? VP: Nein. LA: Wo und bei wem hält sich Ihr Ehepartner jetzt auf? VP: Das weiß ich nicht. LA: Haben Sie Kinder? VP: Nein. […] LA: Sie haben nunmehr die Möglichkeit, Ihre Beweggründe für das Verlassen Ihrer Heimat ausführlich darzulegen. Bitte schildern Sie möglichst lebensnahe, also konkret und mit sämtlichen Details, sodass auch unbeteiligte Personen Ihre Darstellung nachvollziehen können, aus welchem Grund Sie Ihr Heimatland verließen. VP: Ich habe eine Frau geheiratet die aus einem Clan stammt, mit dem wir uns nicht miteinander vermischen. Ich habe sie heimlich und ohne Zustimmung ihrer Eltern geheiratet, sodass niemand von Ihrer Familie davon wusste. Als ihre Eltern von unserer Eheschließung erfuhren haben sie nach mir gesucht und ich bin geflüchtet. Das ist alles. LA: Bitte schildern Sie Ihre Fluchtgründe so konkret und detailliert wie möglich. Machen Sie Angaben zu Daten und schildern Sie die Ereignisse so, dass sich die Behörde ein Bild von Ihrer Situation machen kann. VP: Ich habe das Mädchen im Jahr XXXX kennen gelernt. Am XXXX . Wir haben uns dann unterhalten. Nach einigen Treffen habe ich mich in sie verliebt. Ich habe ihr verheimlicht welchen Clan ich angehöre. Als ich bemerkt habe, dass sie sich auch in mich verliebte, das war ca. 3 Monate nach unserem Kennenlernen, habe ich ihr gesagt, dass ich den Clan Gabooye angehöre. Sie fragte mich, warum ich ihr das nicht früher gesagt habe und ich antwortete ihr, weil ich sie nicht verlieren wollte. Wir beide wussten, dass wir nicht auf normalen Weg heiraten können, denn ihre Eltern würden nie zustimmen. Dann habe ich meinen Onkel gebeten mit uns mitzugehen und wir fuhren zu einem bestimmten Ort der von unserem Ort entfernt war und heirateten dort heimlich bei einem Scheich. Ich habe sie wieder in das Dorf zu ihren Eltern zurückgebracht, ohne dass jemand von ihrer Abwesenheit mitbekommen hatte. Ab diesem Zeitpunkt trafen wir uns heimlich. Eines Abends waren wir in der Nähe ihres Elternhauses. Dort wurden wir von ihrem Bruder gesehen. Er war mit einem anderen Mann unterwegs. Beide habe uns auf das Übelste beschimpft. Er hat dann seine Schwester geschlagen und beide Männer schlugen mich. Ich habe ihm aber nicht gesagt, dass wir beide heimlich geheiratet haben. 2 Monaten lange haben wir uns dann aus Angst nicht mehr getroffen. Nach diesen 2 Monaten trafen uns wir uns wieder und wurden bei diesem Treffen wieder von ihrem Bruder gesehen. Ich lief weg. Er hat sie wieder beschimpft und angeschrien. Er fragte sie, was sie mit einem Gabooye machen möchte. Sie sagte zu ihrem Bruder, dass wir heimlich geheiratet haben. Dann floh ich in ein nahegelegenes Dorf. Am nächsten Tag kamen viele Familienmitglieder meiner Frau zu uns nach Hause und fragten meine Mutter nach meinem Aufenthalt. Meine Mutter bestritt mich gesehen zu haben, weshalb sie auf meine Mutter losgingen. Nachbarn wurden aufdie Hilfeschreie meiner Mutter aufmerksam und kamen ihr zu Hilfe. Meine Mutter rief mich an und erzählte mir von diesem Vorfall. Sie sagte mir, dass die Leute wütend auf mich waren und sie mich töten wollen, sobald sie mich antreffen. Deshalb flüchtet ich nach XXXX in Äthiopien. Dort war ich eine Zeit lang bei einem entfernten Verwandten meiner Mutter. Ich erfuhr dann, dass ich auch dort von diesen Angehörigen gesucht werde und flüchte ich deshalb von Äthiopien in die Türkei. Nachgefragt, ich weiß nicht wie lange ich in Äthiopien war, aber es waren einige Monate. Ich war bis zum XXXX dort. Wie lange ich insgesamt dort war, weiß ich aber nicht mehr.VP: Ich habe das Mädchen im Jahr römisch 40 kennen gelernt. Am römisch 40 . Wir haben uns dann unterhalten. Nach einigen Treffen habe ich mich in sie verliebt. Ich habe ihr verheimlicht welchen Clan ich angehöre. Als ich bemerkt habe, dass sie sich auch in mich verliebte, das war ca. 3 Monate nach unserem Kennenlernen, habe ich ihr gesagt, dass ich den Clan Gabooye angehöre. Sie fragte mich, warum ich ihr das nicht früher gesagt habe und ich antwortete ihr, weil ich sie nicht verlieren wollte. Wir beide wussten, dass wir nicht auf normalen Weg heiraten können, denn ihre Eltern würden nie zustimmen. Dann habe ich meinen Onkel gebeten mit uns mitzugehen und wir fuhren zu einem bestimmten Ort der von unserem Ort entfernt war und heirateten dort heimlich bei einem Scheich. Ich habe sie wieder in das Dorf zu ihren Eltern zurückgebracht, ohne dass jemand von ihrer Abwesenheit mitbekommen hatte. Ab diesem Zeitpunkt trafen wir uns heimlich. Eines Abends waren wir in der Nähe ihres Elternhauses. Dort wurden wir von ihrem Bruder gesehen. Er war mit einem anderen Mann unterwegs. Beide habe uns auf das Übelste beschimpft. Er hat dann seine Schwester geschlagen und beide Männer schlugen mich. Ich habe ihm aber nicht gesagt, dass wir beide heimlich geheiratet haben. 2 Monaten lange haben wir uns dann aus Angst nicht mehr getroffen. Nach diesen 2 Monaten trafen uns wir uns wieder und wurden bei diesem Treffen wieder von ihrem Bruder gesehen. Ich lief weg. Er hat sie wieder beschimpft und angeschrien. Er fragte sie, was sie mit einem Gabooye machen möchte. Sie sagte zu ihrem Bruder, dass wir heimlich geheiratet haben. Dann floh ich in ein nahegelegenes Dorf. Am nächsten Tag kamen viele Familienmitglieder meiner Frau zu uns nach Hause und fragten meine Mutter nach meinem Aufenthalt. Meine Mutter bestritt mich gesehen zu haben, weshalb sie auf meine Mutter losgingen. Nachbarn wurden aufdie Hilfeschreie meiner Mutter aufmerksam und kamen ihr zu Hilfe. Meine Mutter rief mich an und erzählte mir von diesem Vorfall. Sie sagte mir, dass die Leute wütend auf mich waren und sie mich töten wollen, sobald sie mich antreffen. Deshalb flüchtet ich nach römisch 40 in Äthiopien. Dort war ich eine Zeit lang bei einem entfernten Verwandten meiner Mutter. Ich erfuhr dann, dass ich auch dort von diesen Angehörigen gesucht werde und flüchte ich deshalb von Äthiopien in die Türkei. Nachgefragt, ich weiß nicht wie lange ich in Äthiopien war, aber es waren einige Monate. Ich war bis zum römisch 40 dort. Wie lange ich insgesamt dort war, weiß ich aber nicht mehr. (Pause 15 Minuten) LA: Wo hat die Hochzeit stattgefunden? VP: Wir waren im Dorf XXXX das ist an der Grenze zu Äthiopien. Nachgefragt, das ist ca.32 Kilometer von XXXX entfernt.VP: Wir waren im Dorf römisch 40 das ist an der Grenze zu Äthiopien. Nachgefragt, das ist ca.32 Kilometer von römisch 40 entfernt. LA: Warum fand die Eheschließung ausgerechnet dort statt? VP: Weil die Hochzeit heimlich stattfinden musste. Wenn wir in unserem Dorf geheiratet hätten, hätte man davon erfahren. Nachgefragt, mein Onkel hat gesagt, dass wir dort heiraten sollen. LA: Welchen Clan gehört Ihre Frau an? VP: Meine Frau gehört zum Clan Dhulbahante. Der Hauptclan ist der Darod Clan. LA: Wie lange waren Sie mit ihrer Frau in einer Beziehung bevor sie heirateten? VP: Wir waren 9 bis 10 Monate ein Paar bevor wir heiraten. Vom Oktober XXXX , dem Kennen lernen bis zu unserer Hochzeit im November XXXX waren wir ein Paar.VP: Wir waren 9 bis 10 Monate ein Paar bevor wir heiraten. Vom Oktober römisch 40 , dem Kennen lernen bis zu unserer Hochzeit im November römisch 40 waren wir ein Paar. LA: Wo haben Sie Ihre Frau kennengelernt? VP: In XXXX . Nachgefragt, ich war auf dem Weg von der Schule nach Hause und traf sie auf der Straße. Dann hat sie mir ihre Telefonnummer gegeben.VP: In römisch 40 . Nachgefragt, ich war auf dem Weg von der Schule nach Hause und traf sie auf der Straße. Dann hat sie mir ihre Telefonnummer gegeben. LA: Wie kamen Sie an diesem Tag ins Gespräch? VP: Ich sprach sei einfach an und sagte ihr „ich möchte mit dir sprechen“. Sie hat gut reagiert und das Gespräch angenommen. Ich hatte sie davor einige Mal schon zuvor auf diesem Weg gesehen und hatte mir vorgenommen sie anzusprechen. Deshalb sprach ich sie an und sie gab mir ihre Telefonnummer. LA: Diese Frau war jeden Tag zur selben Uhrzeit wie sie auf dieser Straße unterwegs? VP: Ja genau. Ich habe sie immer gesehen, wenn ich von der Schule nach Hause ging. LA: Stammt Ihre Frau aus demselben Bezirk wie Sie? VP: Ja sie wohnt auch in XXXX .VP: Ja sie wohnt auch in römisch 40 . LA: Wie weit waren Ihre Wohnsitze voneinander entfernt? VP: Sie wohnte auf der anderen Seite von Dorf. Nachgefragt, unsere beide Häuser waren ca. eine viertel Stunde Fußmarsch voneinander entfernt. LA: Wann und wo hat der Bruder Ihrer Frau Sie gemeinsam gesehen? VP: Das war in der Nähe ihres Elternhauses. Nachgefragt, wir trafen uns an einem öffentlichen Ort welcher von Bäumen umgeben war. Nachgefragt, einmal war im August XXXX als ihr Bruder gemeinsam mit einem Begleiter uns gesehen hat. Das zweite Mal war am XXXX .VP: Das war in der Nähe ihres Elternhauses. Nachgefragt, wir trafen uns an einem öffentlichen Ort welcher von Bäumen umgeben war. Nachgefragt, einmal war im August römisch 40 als ihr Bruder gemeinsam mit einem Begleiter uns gesehen hat. Das zweite Mal war am römisch 40 . LA: Was passierte genau, als der Bruder Sie im August XXXX zum ersten Mal mit ihrer Frau gemeinsam sah?LA: Was passierte genau, als der Bruder Sie im August römisch 40 zum ersten Mal mit ihrer Frau gemeinsam sah? VP: Er fragte mich warum ich mit seiner Schwester draußen bin obwohl ich in Madhiban sei. Dann haben sie die Schwester geschlagen und danach wurde ich geschlagen. Ich liebte das Mädchen. Ihr Bruder sagte, dass wir nicht zusammen gesehen werden dürfen, ansonsten würde er mich töten. Als wir zusammen kamen meine Frau und ich, hat sie mir vorgeschlagen heimlich zu heiraten. Ich ging zu meinem Onkel und der sagte, dass er einen Scheich im Dorf XXXX kennt und dort gingen wir dann am XXXX hin und heirateten dort.VP: Er fragte mich warum ich mit seiner Schwester draußen bin obwohl ich in Madhiban sei. Dann haben sie die Schwester geschlagen und danach wurde ich geschlagen. Ich liebte das Mädchen. Ihr Bruder sagte, dass wir nicht zusammen gesehen werden dürfen, ansonsten würde er mich töten. Als wir zusammen kamen meine Frau und ich, hat sie mir vorgeschlagen heimlich zu heiraten. Ich ging zu meinem Onkel und der sagte, dass er einen Scheich im Dorf römisch 40 kennt und dort gingen wir dann am römisch 40 hin und heirateten dort. LA: Wie heißt der Bruder ihrer Frau? VP: XXXX .VP: römisch 40 . LA: Kannten Sie den Bruder ihrer Frau zuvor? VP: Nur vom Sehen. Ich kannte ihn nicht persönlich. Er wusste aber welche Clan ich angehöre. LA: Woher wusste der Bruder welchen Clan Sie angehören? VP: Er besuchte die selbe Schule wie ich. Und in dieser Schule waren nur ich und ein weiterer Gabooye und somit waren wir bekannt und alle wussten, dass wir dem Clan Gabooye angehören. LA: Was passierte das zweite Mal am XXXX als Sie von Ihrem Bruder gesehen wurden als Sie mit ihrer Frau zusammen draußen waren?LA: Was passierte das zweite Mal am römisch 40 als Sie von Ihrem Bruder gesehen wurden als Sie mit ihrer Frau zusammen draußen waren? VP: Ich lief sofort weg. LA: Wo trafen Sie den Bruder an diesem Tag? VP: Es war der selbe Platz wie beim ersten Mal. Kurz nach Sonnenuntergang. LA: Schildern Sie bitte was genau vorgefallen ist? VP: Ich bin einfach weggelaufen. Ich ging nicht nach Hause, sondern wo anders hin. Am selben Abend und auch noch am nächsten Tag kamen die Angehörigen meiner Frau zu meiner Mutter und fragten nach mir. Meine Mutter sagte, dass sie nicht wüsste wo ich sei. Daraufhin wurde sie attackiert. Nachgefragt, wir saßen dort und als ich ihren Bruder sah lief ich weg. Ich war ja schon von ihm gewarnt worden als er uns zum ersten Mal zusammen gesehen hatte. LA: Wo liefen Sie hin? VP: Ich floh in ein nahegelegenes Dorf. Ich war dort bei Leuten die ebenfalls dem Clan Gabooye angehören. Nachgefragt, das Dorf heißt XXXX , das ist direkt an der Grenze zu Äthiopien. Ich musste vier Stunden zu Fuß gehen um dort anzukommen.VP: Ich floh in ein nahegelegenes Dorf. Ich war dort bei Leuten die ebenfalls dem Clan Gabooye angehören. Nachgefragt, das Dorf heißt römisch 40 , das ist direkt an der Grenze zu Äthiopien. Ich musste vier Stunden zu Fuß gehen um dort anzukommen. LA: Warum flüchteten Sie ausgerechnet dort hin? VP: Ich wollte zu dieser Familie flüchten, da ich sie von früher kannte. Deshalb ging ich dorthin. LA: Wie lange blieben Sie dort bei dieser Familie im Dorf XXXX .LA: Wie lange blieben Sie dort bei dieser Familie im Dorf römisch 40 . VP: 2 Nächte. Danach fuhr ich mit dem Bus nach XXXX nach Äthiopien.VP: 2 Nächte. Danach fuhr ich mit dem Bus nach römisch 40 nach Äthiopien. LA: Warum blieben Sie nicht bei dieser Familie? VP: Es war zu einfach mich dort zu finden, denn dort waren auch Clanangehörige meiner Frau (Dhulbahante) angesiedelt und somit hätte die Familie meiner Frau erfahren, dass ich dort bin. LA: Wann wurde Ihre Mutter von der Familie ihrer Ehefrau aufgesucht. VP: Am Abend nachdem ich von Bruder gesehen und weggelaufen war. Ein weiteres Mal waren sie einen Tag darauf bei meiner Mutter, diesmal wurde sie auch von ihnen angegriffen. LA: Was passierte als die Familie ihrer Ehefrau Ihre Mutter aufsuchten. VP: Als sie mich am Abend nicht angetroffen haben, sind sie wieder gegangen. Am nächsten Tag fragten sie meine Mutter nach meinem Aufenthaltsort. Da sie das nicht sagen konnte, beschuldigten sie meine Mutter mich zu verstecken. Sie griffen sie körperlich an. Sie haben meine Mutter mit Schlagstöcken geschlagen. Meine Mutter schrie laut um Hilfe, sodass Nachbarn ihr zur Hilfe kamen. Dann sagten sie zu meiner Mutter und meinen Nachbarn, dass sie von meiner Mutter verlangen mich zurück zu bringen. Ich dürfte niemals als Gabooye eine Frau ihren Clans heiraten. Dann gingen sie weg. LA: Woher wissen Sie das? VP: Meine Mutter hat mir das gesagt. Wir haben telefoniert. LA: Wieso glauben Sie, dass die Angehörigen Ihrer Frau auch in Äthiopien nach Ihnen gesucht haben? VP: Meine Mutter sagte mir das. Sie hat den Verwandten in Äthiopien angerufen und ihm das gesagt. LA: Was sagte ihre Mutter genau? VP: Sie sagte, dass ich von den Angehörigen meiner Frau in XXXX in Äthiopien gesucht werde.VP: Sie sagte, dass ich von den Angehörigen meiner Frau in römisch 40 in Äthiopien gesucht werde. LA: Woher wusste Ihre Mutter das? VP: Zum dritten Mal sind sie zu meiner Mutter gekommen und die Nachbarn waren auch anwesend. Sie wollten wieder wissen wo ich mich aufhalte. Da sie es nicht wusste, sagten sie, dass sie selbst nach mir suchen werden bis nach XXXX in Äthiopien. Sie sagten, dass es eine Regel gibt, dass wenn ein Gabooye eine Frau aus dem Clan Dhulbahante heiratet, dieser mit dem Tod bestraft wird.VP: Zum dritten Mal sind sie zu meiner Mutter gekommen und die Nachbarn waren auch anwesend. Sie wollten wieder wissen wo ich mich aufhalte. Da sie es nicht wusste, sagten sie, dass sie selbst nach mir suchen werden bis nach römisch 40 in Äthiopien. Sie sagten, dass es eine Regel gibt, dass wenn ein Gabooye eine Frau aus dem Clan Dhulbahante heiratet, dieser mit dem Tod bestraft wird. LA: Wieso erwähnten die Verwandten Ihrer Frau ausgerechnet XXXX in Äthiopien und dass sie ausgerechnet bis dorthin nach Ihnen suchen werden?LA: Wieso erwähnten die Verwandten Ihrer Frau ausgerechnet römisch 40 in Äthiopien und dass sie ausgerechnet bis dorthin nach Ihnen suchen werden? VP: Sie fühlen sich beleidigt und in ihre Ehre verletzt. Es ist eine Schande, wenn eine Dhulbahante Frau von einem Gabooye geehelicht wird. Das ist für die Verwandten meiner Frau nicht hinnehmbar. Frage wird wiederholt. VP: Sie hatten die Information, dass ich dort bin. Woher sie das wussten, weiß ich nicht. LA: In der Erstbefragung führten Sie an, dass Sie 4 Jahre die Schule besucht haben. Bei der heutigen Einvernahme sagten Sie, dass sie 6 Jahre lang die Schule besuchten. Bitt erklären Sie das. VP: Ich war sehr müde an diesem Tag. 6 Jahre lang ist richtig. Es kann sein, dass ich das auch vergessen habe und ich es nicht richtig gesagt habe. LA: Wie lange waren Sie insgesamt in Äthiopien bei dem Verwandten aufhältig? VP: Ich weiß, dass ich am XXXX in die Türkei gereist bin.VP: Ich weiß, dass ich am römisch 40 in die Türkei gereist bin. LA: Waren sie für Tage, Wochen oder Monate in Äthiopien? VP: Es waren ca. 8 Monate. Kurz bevor ich Äthiopien verließ haben die Verwandten meiner Frau von meinem Aufenthalt dort erfahren. LA: Woher wissen Sie das? VP: Von meinem Verwandten. Von XXXX , das ist ein Verwandter meiner Mutter welcher in Äthiopien lebt.VP: Von meinem Verwandten. Von römisch 40 , das ist ein Verwandter meiner Mutter welcher in Äthiopien lebt. LA: Woher wusste das XXXX ?LA: Woher wusste das römisch 40 ? VP: Er sagte, dass er diese Information von engen Verwandten aus XXXX bekommen hat.VP: Er sagte, dass er diese Information von engen Verwandten aus römisch 40 bekommen hat. LA: In der Erstbefragung führten Sie an, dass aus Somalia in die Türkei geflüchtet sind. Heute bei der Einvernahme gaben Sie an, dass sie zuvor nach Äthiopien flüchteten und von dort aus erst in die Türkei flüchteten. Bitte erklären Sie das. VP: Nein ich habe das auch dort so gesagt, dass ich von XXXX in Äthiopien in die Türkei geflohen bin. Weiters habe ich auch gesagt, dass ich mit einem gefälschten Reisepass geflohen bin. Dieser Reisepass wurde von einem Verwandten besorgt.VP: Nein ich habe das auch dort so gesagt, dass ich von römisch 40 in Äthiopien in die Türkei geflohen bin. Weiters habe ich auch gesagt, dass ich mit einem gefälschten Reisepass geflohen bin. Dieser Reisepass wurde von einem Verwandten besorgt. LA: Was passierte mit Ihrer Frau nachdem sie nach XXXX in Äthiopien geflohen sind.LA: Was passierte mit Ihrer Frau nachdem sie nach römisch 40 in Äthiopien geflohen sind. VP: Das weiß ich nicht. Ich habe gehört, dass meine Frau auch geflüchtet ist. Das hat mir eine Bekannte gesagt. Ob sie in der Zwischenzeit wieder zurückgekehrt ist, weiß ich nicht. LA: Haben Sie noch Kontakt zu ihrer Frau? VP: Nein. LA: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt zu ihr? VP: Ich habe sie angerufen als ich nach XXXX in Äthiopien reiste. Sie sagte mir, dass sie im Haus eines Nachbarn sei und nicht mehr bei ihr zu Hause. Sei sagte, dass sie auch Angst hätte und auch flüchten wird. Das war das letzte Mal.VP: Ich habe sie angerufen als ich nach römisch 40 in Äthiopien reiste. Sie sagte mir, dass sie im Haus eines Nachbarn sei und nicht mehr bei ihr zu Hause. Sei sagte, dass sie auch Angst hätte und auch flüchten wird. Das war das letzte Mal. LA: Warum hatten Sei dann keinen Kontakt mehr zu ihr? VP: Weil ich ihre Nummer ja nicht mehr habe. LA: Sie sagten, dass ihr Handy erst in der Türkei gestohlen worden wäre. Somit hatten Sie bis zu ihrem Aufenthalt in der Türkei die Nummer ihrer Frau noch. Warum waren sie nicht in Kontakt mit ihr? VP: Ich habe in Äthiopien eine neue Sim Karte bekommen und die Kontaktdaten meiner Frau waren auf der somalischen Simkarte gespeichert. LA: Warum haben Sie die Nummer Ihrer Ehefrau nicht auf die neue Simkarte übertragen? VP: Es ist nicht passiert. LA: Warum nicht? VP: Ich weiß es nicht. Ich habe die Simkarte herausgenommen und habe sie weggeschmissen. LA: Wie oft sahen sie ihre Frau bzw. wo oft kam es zu Treffen mit Ihrer Frau nachdem Sie verheiratet waren. VP: Wir haben uns sehr oft getroffen. Ich kann aber keine Anzahl nennen. Nachgefragt, es war aber mindestens einmal in der Woche. (Pause 10 Minuten) LA: Sie sagten, dass sie vom Bruder nach Sonnenaufgang mit Ihrer Frau draußen im Freien angetroffen wurden. Es ist für somalische Verhältnisse nicht glaubhaft, dass eine unverheiratete Frau, wovon die Eltern ja ausgingen, ohne männliche Begleiter bei Dämmerung alleine unterwegs sein durfte bzw. die Eltern gar nicht mehr merkten, dass ihre Tochter nicht zuhause ist. VP: Nein das ist normal. Männer und Frauen, Mädchen und Jungen treffen sich auch abends nach der Dämmerung und unterhalten sich. LA: Es ist nicht glaubhaft, dass sie Beide in einem Dorf lebten, sich oft trafen, sogar verheiratet war und niemand es bemerkte oder erfuhr bis zu dem Zeitpunkt als ihr Bruder sie sah. Möchten Sie dazu was sagen? VP: Es sit aber so passiert. Ich habe es so gesagt wie es sich zugetragen hatte. LA: Wie sahen die gemeinsamen Pläne als Eheleute von Ihnen aus, nachdem sie ja schon wussten, dass die Ehe nicht gebilligt wird? VP: Wir haben nicht darüber nachgedacht. Wir wussten, dass wir nicht zusammenleben können. Wir haben aus Liebe geheiratet. Es gab solche Ehen schon vor mir und es wird sie auch nach mir gehen. LA: Warum heirateten Sie obwohl sie keine Aussichten oder Pläne hatten ein Familienleben zu führen oder Kinder zu bekommen? VP: Wir haben aus Liebe geheiratet. Dass es so kommen wird, wussten wir nicht. LA: Es ist völlig unglaubwürdig, dass Sie so verliebt waren, Ihre Frau geehelicht haben, obwohl sie wussten, dass dies nicht geduldet wird, und sie dann bei den ersten Problemen ohne Ihre Frau das Land verließen und gar nicht daran dachten mit Ihrer Frau gemeinsam zu fliehen. Möchten Sie dazu etwas sagen? VP: Die Situation hat sich so ergeben. Ich war in Gefahr. LA: Warum flohen Sie nicht mit Ihrer Frau gemeinsam um sich wo anders ein Leben aufzubauen? VP: So weit ist es nicht gekommen. Vielleicht hätten wir es probiert. Nachgefragt, weil wir zusammen gesehen wurden, deshalb kam es nicht soweit. LA: Es ist nicht glaubhaft, dass die Familie ihrer Frau, nachdem Sie von ihrem Bruder mit ihnen erwischt wurde, nicht dafür gesorgt hat, dass es zu keinem weiteren Treffen mehr mit ihnen kommt. Möchten Sie dazu was sagen? VP: Zuerst hat ja meine Frau bei Ihrem Bruder bestritten, dass wir in einer Beziehung sind. Das war vor unserer Eheschließung. LA: Aber nachdem Sie der Bruder erwischt hatte wusste die Familie von den Treffen. VP: Ja deshalb trafen wir uns dann 2 Monate nicht mehr. Nach dieser 2 Monaten trafen wir uns wieder. Aber heimlich. LA: Was befürchten Sie im Fall einer etwaigen Rückkehr nach Somalia? VP: Das ich von der Familie meiner Frau getötet werde. LA: Haben Sie alles angeben, das Ihnen im Hinblick auf die Gründe für das Verlassen Somalias wichtig erscheint? VP: Ja. LA: Haben Sie betreffend Ihrer Fluchtgründe noch irgendwelche Ergänzungen zu machen? VP: Nein. LA: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her? VP: Ja. […]“
  5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkte II. und III.).
  6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.). Zu Spruchpunkt I. wurde im Wesentlichen dargelegt, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner freien Schilderung der Fluchtgründe den Sachverhalt nur vage und knapp angegeben habe, ohne Details zu schildern, weshalb er abermals dazu aufgefordert worden sei, seine Fluchtgründe so konkret und detailliert wie möglich zu schildern. Aufgrund zahlreicher näher dargelegter widersprüchlicher Angaben, nicht plausiblen Ausführungen und vagen Schilderungen gehe das BFA davon aus, dass der BF keinen wahren Sachverhalt vorgebracht habe, sondern sich einer konstruierten Fluchtgeschichte bedient habe. Er sei daher als Person für das Bundesamt unglaubwürdig (vgl. AS 129ff). Zu Spruchpunkt römisch eins. wurde im Wesentlichen dargelegt, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner freien Schilderung der Fluchtgründe den Sachverhalt nur vage und knapp angegeben habe, ohne Details zu schildern, weshalb er abermals dazu aufgefordert worden sei, seine Fluchtgründe so konkret und detailliert wie möglich zu schildern. Aufgrund zahlreicher näher dargelegter widersprüchlicher Angaben, nicht plausiblen Ausführungen und vagen Schilderungen gehe das BFA davon aus, dass der BF keinen wahren Sachverhalt vorgebracht habe, sondern sich einer konstruierten Fluchtgeschichte bedient habe. Er sei daher als Person für das Bundesamt unglaubwürdig vergleiche AS 129ff).
  7. Mit fristgerechter Beschwerde vom XXXX wurde Spruchpunkt I. dieses Bescheides vom BF im Wege seiner Vertretung angefochten. Begründend wurde nach einer Kurzdarstellung des Sachverhaltes und des Verfahrensganges zusammengefasst ausgeführt, dass das Bundesamt Verfahrensvorschriften verletzt habe. So habe das BFA bei seiner Einvernahme nicht ausreichend nachgefragt. Der BF würde von der Familie seiner Frau noch immer verfolgt, da er in deren Augen die Familie seiner Frau durch die Hochzeit und Beziehung entehrt habe. Der Clan der Darod sei mächtig und sie würden den BF im ganzen Land problemlos ausfindig machen können. Da viele Polizisten Mitglieder des Clans der Darod seien, könne er auch keine Hilfe von den Sicherheitsbehörden erhalten. Außerdem sei der Clan so mächtig, dass ihm die Polizei ohnehin keinen Schutz gewähren könne. Außerdem hätten die Mitglieder des Clans der Gabooye mit Diskriminierung und Verfolgung zu kämpfen.
  8. Mit fristgerechter Beschwerde vom römisch 40 wurde Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides vom BF im Wege seiner Vertretung angefochten. Begründend wurde nach einer Kurzdarstellung des Sachverhaltes und des Verfahrensganges zusammengefasst ausgeführt, dass das Bundesamt Verfahrensvorschriften verletzt habe. So habe das BFA bei seiner Einvernahme nicht ausreichend nachgefragt. Der BF würde von der Familie seiner Frau noch immer verfolgt, da er in deren Augen die Familie seiner Frau durch die Hochzeit und Beziehung entehrt habe. Der Clan der Darod sei mächtig und sie würden den BF im ganzen Land problemlos ausfindig machen können. Da viele Polizisten Mitglieder des Clans der Darod seien, könne er auch keine Hilfe von den Sicherheitsbehörden erhalten. Außerdem sei der Clan so mächtig, dass ihm die Polizei ohnehin keinen Schutz gewähren könne. Außerdem hätten die Mitglieder des Clans der Gabooye mit Diskriminierung und Verfolgung zu kämpfen. Weiters seien auch die Länderfeststellungen mangelhaft, da sie teilweise unvollständig und teilweise unrichtig seien. Sie würden sich kaum mit dem konkreten Fluchtvorbringen des BF befassen und seien zur Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz unzureichend. Die belangte Behörde habe es weiters unterlassen sich adäquat mit der Verfolgung der Angehörigen von Minderheitenclans zu befassen. Der BF verwies diesbezüglich auf diverse Berichte. Einer innerstaatlichen Fluchtalternative stehe die Gewährung von subsidiärem Schutz entgegen. Da sich die zitieren Länderberichte mit dem Vorbringen des BF decken würden, sei diesem Asyl zu gewähren gewesen. Das BFA habe sich zudem einer mangelhaften Beweiswürdigung bedient. Der BF habe sein Fluchtvorbringen sehr detailliert und lebensnah gestaltet, sowie über die drohende Verfolgung und die Ereignisse freigesprochen. Bei entsprechender Würdigung und einem derartigen Abgleich wäre das BFA zu dem Schluss gekommen, dass die geschilderte Verfolgungsgefahr objektiv nachvollziehbar sei. Wie entsprechend näher dargelegt, sei das Vorbringen des BF als Ganzes nachvollziehbar, detailreich, lebensnah und glaubwürdig. Da der BF einem Minderheitsclan angehöre, sowie durch die Familie seiner Frau Verfolgung zu erwarten habe, sei dem BF Asyl zu gewähren gewesen. Ihm stehe weiters keine innerstaatliche Fluchtalternative offen, da er befürchte in ganz Somalia verfolgt zu werden und er mangels eines sozialen und familiären Auffangnetzes sowie aufgrund der prekären wirtschaftlichen Lage und der Gefahr in eine ausweglose Notlage zu geraten auch nirgendswo anders leben könne. Zudem sei ihm bereits subsidiärer Schutz zugesprochen worden (vgl. AS 151ff).Da der BF einem Minderheitsclan angehöre, sowie durch die Familie seiner Frau Verfolgung zu erwarten habe, sei dem BF Asyl zu gewähren gewesen. Ihm stehe weiters keine innerstaatliche Fluchtalternative offen, da er befürchte in ganz Somalia verfolgt zu werden und er mangels eines sozialen und familiären Auffangnetzes sowie aufgrund der prekären wirtschaftlichen Lage und der Gefahr in eine ausweglose Notlage zu geraten auch nirgendswo anders leben könne. Zudem sei ihm bereits subsidiärer Schutz zugesprochen worden vergleiche AS 151ff).
  9. Die Beschwerdevorlage langte am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein (vgl. OZ 1).
  10. Die Beschwerdevorlage langte am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein vergleiche OZ 1).
  11. Am XXXX erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch sowie in Anwesenheit der Vertretung des BF eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesamt ist entschuldigt nicht erschienen (vgl. OZ 7).
  12. Am römisch 40 erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch sowie in Anwesenheit der Vertretung des BF eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesamt ist entschuldigt nicht erschienen vergleiche OZ 7). Die Verhandlung nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf (vgl. OZ 8): Die Verhandlung nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf vergleiche OZ 8): „(…) R: Was ist Ihre Muttersprache? BF: Meine Muttersprache ist Somalisch. R an die Dolmetscher: In welcher Sprache übersetzen Sie für den Beschwerdeführer? D: Somalisch. R befragt den Beschwerdeführer, ob er die Dolmetscherin gut verstehe, dies wird bejaht. R befragt den Beschwerdeführer, ob dieser geistig und körperlich in der Lage ist der heutigen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Nun wird der Beschwerdeführer befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (Krankheiten) und /oder Leiden vorliegen. BF: Ich nehme keine Medikamente, aber ich kann nicht gut schlafen. R: Haben Sie heute so viel geschlafen, dass Sie imstande sind, der heutigen Verhandlung zu folgen und meine Fragen zu beantworten. BF: Ich schaffe es doch. Es ist kein Problem. Dem Beschwerdeführer wird dargelegt, dass er am Verfahren entsprechend mitzuwirken hat bzw. auf die Fragen wahrheitsgemäß zu antworten hat. Andernfalls dies sich entsprechend im Erkenntnis im Bundesverwaltungsgerichtes auswirken würde. R: Haben Sie noch neue Beweismittel, die Sie beim BFA oder bzw. bei der Polizei noch nicht vorgelegt haben? BF: Nein. Eröffnung des Beweisverfahrens Zum bisherigen Verfahren: Die Partei verzichtet ausdrücklich auf die Verlesung des Akteninhaltes (vorgelegter Verwaltungsakt des BFA und Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes), dieser wird jedoch vom R der Reihe nach erläutert und zur Akteneinsicht angeboten. Die Partei verzichtet auf eine Akteneinsicht. R erklärt diese Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Niederschrift. R weist Beschwerdeführer auf die Bedeutung dieser Verhandlung hin. Der Beschwerdeführer wird aufgefordert nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen und belehrt, dass unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. Ebenso wird auf die Verpflichtung zur Mitwirkung einer Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hingewiesen und dass auch mangelnde Mitwirkung bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen ist. Beginn der Befragung: R: Warum sind Sie nicht gemeldet? BF: Ich bin gemeldet. Die ZMR wird dem BF vorgelegt (Beilage .II) R: Laut der aktuellen ZMR-Anfrage von heute, sind Sie seit dem XXXX nicht mehr gemeldet. Was sagen Sie dazu?R: Laut der aktuellen ZMR-Anfrage von heute, sind Sie seit dem römisch 40 nicht mehr gemeldet. Was sagen Sie dazu? BF: Wann habe ich die Ladung bekommen? R: Die Frage war nicht, wann Sie die Ladung bekommen haben. BF: Ich bin gemeldet, ich habe die ZMR am Handy und kann das vorweisen. R: Ich habe heute eine aktuelle ZMR-Anfrage gemacht und laut dieser, sind Sie seit dem XXXX nicht mehr gemeldet.R: Ich habe heute eine aktuelle ZMR-Anfrage gemacht und laut dieser, sind Sie seit dem römisch 40 nicht mehr gemeldet. BF: Ich verstehe nicht, dass ich nicht gemeldet bin. Ich bin dort gemeldet, wo ich heute war. Ich bin aufgewacht und hierhergefahren. Ich verstehe es nicht. R: Wie lautet Ihre aktuelle Wohnadresse? BF: Ich habe schon eine Kopie meines Meldezettels. R: Dann zeigen Sie mir die Kopie Ihres Meldezettels. BFV übermittelt den ZMR Auszuge vom XXXX auf elektronischem Weg. (Diese wird als Beilage ./I zum Akt genommen).BFV übermittelt den ZMR Auszuge vom römisch 40 auf elektronischem Weg. (Diese wird als Beilage ./I zum Akt genommen). R: Wie ist Ihr Name und wie ist Ihr Geburtsdatum? BF: XXXX , geboren am XXXX .BF: römisch 40 , geboren am römisch 40 . R: Wo sind Sie geboren? BF: In XXXX .BF: In römisch 40 . R: Bleiben Sie bei den Angaben, die Sie seinerzeit bei der Polizei bzw. bei dem BFA gemacht haben und halten Sie diese Angaben weiterhin aufrecht? BF: Ja. R: Sind die Angaben, die Sie bei der Polizei bzw. bei dem BFA gemacht haben, richtig? BF: Ja. R: Wo haben Sie von Ihrer Geburt ans bis zur Ausreise gelebt und geben Sie mir bitte diese in chronologischer Reihenfolge an. In welchen Zeiträumen haben Sie in welchen Städten/Dörfern/Orten gelebt. BF: Ich habe in XXXX gelebt, bis ich nach Äthiopien gegangen bin.BF: Ich habe in römisch 40 gelebt, bis ich nach Äthiopien gegangen bin. R: Was ist XXXX ? Ist das eine Stadt, ist das ein Dorf?R: Was ist römisch 40 ? Ist das eine Stadt, ist das ein Dorf? BF: Es ist ein Dorf. R: Haben Sie in XXXX durchgehend bis zu Ihrer Ausreise aus Somalia gelebt?R: Haben Sie in römisch 40 durchgehend bis zu Ihrer Ausreise aus Somalia gelebt? BF: Kurze Zeit habe ich auch in den naheliegenden Orten gelebt. R: Was heißt, Sie haben kurze Zeit auch in den naheliegenden Orten gelebt? Ich habe Sie zuerst gefragt, wo Sie chronologisch in welchen Zeiträumen gelebt haben. BF: In den Ferien verbrachte ich Zeit in diesen Orten. R: Wie haben diese Orte geheißen, in den Sie Ihre Ferien verbracht haben? BF: XXXX , XXXX , XXXX .BF: römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 . R: Warum haben Sie die Ferien an diesen Orten verbracht? BF: Wir sind einfach dorthin gefahren, in Begleitung von anderen Jugendlichen und jüngeren Personen. R: Waren diese Personen alle aus Ihrem Dorf? BF: Ja. R: Wie weit waren diese von Ihnen zuerst genannten Orte von Ihrem Heimatdorf entfernt? BF: XXXX ist ca. 5 bis 8 km von meinem Heimatdorf entfernt. XXXX ist etwas weiter, etwas über 30 km entfernt und XXXX liegt nicht so weit entfernt, ca. 10 km.BF: römisch 40 ist ca. 5 bis 8 km von meinem Heimatdorf entfernt. römisch 40 ist etwas weiter, etwas über 30 km entfernt und römisch 40 liegt nicht so weit entfernt, ca. 10 km. R: Von welchem Ort aus haben Sie dann Ihr Heimatland Somalia verlassen? BF: Vom Ort XXXX . Dort verbrachte ich zwei Nächte.BF: Vom Ort römisch 40 . Dort verbrachte ich zwei Nächte. R: Warum haben Sie diesen Ort zuerst nicht genannt, nachdem ich Sie nach Ihrem chronologischen Aufenthalt gefragt habe. BF: Ich habe dort nicht gewohnt. Ich bin bei der Ausreise nur vorbeigefahren. R: Einerseits sagen Sie, Sie sind nur vorbeigefahren, andererseits sagen Sie, Sie haben dort zwei Nächte verbracht. BF: Das ist an der Grenze zu Äthiopien. Ca. zwei Nächte verbrachte ich dort. R: Die Frage wird wiederholt. BF: Ich meine nach der Ausreise aus meinem Heimatort. Dann habe ich dort zwei Nächte verbracht, im Zuge meiner Ausreise. R: Haben Sie an der von Ihnen zuerst genannten Heimatadresse alleine gelebt? BF: Nein, meine Mutter und meine Geschwister leben dort. R: Wie viel Geschwister haben Sie? BF: Vier. R: Wie viel Brüder wie viel Schwestern? BF: Zwei Brüder und zwei Schwestern. R: Wie alt sind Ihre zwei Brüder und wie alt Ihre zwei Schwestern? BF: Die Schwestern sind älter als die Brüder und jünger als ich. R: Wie alt sind Ihre Schwestern? BF: 12 und 14 Jahre alt. R: Und Ihre Brüder? BF: Ich weiß es nicht. Sie sind jünger als die Schwestern. R: Wie geht es Ihren Familienangehörigen? BF: Ich weiß es nicht. R: Warum wissen Sie es nicht? BF: Weil ich keine Telefonnummer von ihnen habe und sie aus dem Dorf weggezogen sind. R: Wann sind sie aus dem Dorf weggezogen? BF: Ich weiß es nicht, aber ein Krieg ist dort ausgebrochen und sie sind an die äthiopische Grenze geflüchtet. R: Woher wissen Sie, dass Ihre Familienangehörigen an die äthiopische Grenze geflüchtet sind? BF: Ein Nachbar von mir hat das erzählt. R: Sind Sie mit diesem Nachbarn in Somalia in Kontakt? BF: Seit zwei Monaten nicht mehr. R: Wann hat Ihnen Ihr Nachbar, mit denen Sie seit zwei Monaten nicht mehr in Kontakt sind, von dem Umstand erzählt, dass Ihre Familienangehörigen an die äthiopische Grenze geflüchtet sind? BF: Das war vor zwei Monaten. Er erzählte mir, dass alle aus dem Dorf geflüchtet sind. R: Wie ist es Ihren Familienangehörigen vor diesen zwei Monaten gegangen? BF: Das kann ich nicht sagen, weil er keine genaueren Details über die Familie erzählt hat. R: Haben Sie ihn gefragt oder gebeten, dass er Nachschau hält, wie es Ihren Familienangehörigen geht, nachdem Sie mit Ihrem Nachbar in Somalia in Kontakt gewesen sind? BF: Ja, ich habe ihn darum gebeten, aber ich habe nichts von ihm diesbezüglich gehört. Ich arbeite in der Nacht und schlafe am Tag und er umgekehrt. Dann haben wir es nicht geschafft, einen Kontakt herzustellen. R: Bei wem haben Sie sich die zwei Tage in XXXX aufgehalten?R: Bei wem haben Sie sich die zwei Tage in römisch 40 aufgehalten? BF: Bei einem Clanangehörigen. R: Über welche Länder sind Sie von Somalia nach Österreich gereist? BF: Von Äthiopien bis in die Türkei mit dem Flugzeug, dann über den Landweg bis nach Österreich. R: Über welche Länder sind Sie da nach Österreich gereist? BF: Griechenland, Albanien, Kosovo, Serbien, Ungarn. R: Haben Sie in einem der von Ihnen jetzt genannten Ländern einen internationalen Schutzantrag gestellt? BF: Niemand hat mit mir gesprochen. R: Was heißt, niemand hat mit Ihnen gesprochen? BF: Ich meine, in den Orten, wo wir hingekommen sind. Wir waren über zehn Leute. Wir wurden nicht so wie in Österreich an der Grenze aufgegriffen. Wir haben nicht gewusst, wo man hingeht, wo man einen Asylantrag stellen kann. R: Wie lange haben Sie sich in Griechenland aufgehalten? BF: Am XXXX bin ich nach Griechenland gekommen. BF: Am römisch 40 bin ich nach Griechenland gekommen. R: Die Frage wird wiederholt. BF: Zwei Monate. Am XXXX habe ich Griechenland verlassen.BF: Zwei Monate. Am römisch 40 habe ich Griechenland verlassen. R: Warum? BF: Weil ich ein Schreiben bekommen habe, in dem gestanden ist, dass ich in zehn Tagen das Land verlassen muss. R: Von wem haben Sie dieses Schreiben bekommen? BF: Ich habe das vom Staat bekommen, in dem Zelt, wo ich gewohnt habe. R: Wurde das Ihnen zugestellt? BF: Ja, es wurde mir dort ausgehändigt. R: Heißt das, Sie waren in Griechenland registriert? BF: Ja. R: Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt in Somalia bestritten? BF: Meine Mutter hat gearbeitet. Sie hat Tiere zur Weide gebracht und es gab auch eine Zeit, wo ich als Schuhputzer gearbeitet habe. R: Hat die Familie damit ihren Lebensunterhalt bestreiten können? BF: Wir haben davon gelebt, aber es war ein schweres Leben. R: Gehen Sie in Österreich arbeiten? BF: Ja. R: Welche Tätigkeit üben Sie aus? BF: In einer Wäscherei arbeite ich. R: Wann war der letzte direkte Kontakt zu Ihren Familienangehörigen? BF: Als ich noch in Äthiopien war, in XXXX .BF: Als ich noch in Äthiopien war, in römisch 40 . R: Wann war das? BF: Am XXXX bin ich ausgereist. Es war, bevor ich ausgereist bin, in diesem Monat. Ich kann mich nicht genau an den Tag erinnern.BF: Am römisch 40 bin ich ausgereist. Es war, bevor ich ausgereist bin, in diesem Monat. Ich kann mich nicht genau an den Tag erinnern. R: Warum ist dann später der Kontakt abgerissen? BF: Mein Handy wurde mir in der Türkei gestohlen. Die Nummer war drauf. R: Haben Sie bis zu diesem Zeitpunkt durchgehend Ihr Handy gehabt? BF: Ja, hatte ich. In der Türkei wurde mir das Handy gestohlen. R: Wann war das ungefähr? BF: Nachdem ich eine Woche in Istanbul war, bin ich nach Izmir gekommen und zwei Tage später, in der Nacht, wurde mir das Handy in einem Park gestohlen. R: Haben Sie während Ihres Aufenthaltes in Äthiopien bzw. dann, solange Sie das Handy in der Türkei gehabt haben, mit Ihren Familienangehörigen telefoniert? BF: Nein, ich war auf der Reise. R: Warum haben Sie mit Ihren Familienangehörigen nicht telefoniert, wo Sie doch noch telefonieren hätten können? BF: Sie verwenden kein Whats App und als ich in die Türkei gekommen bin, habe ich keine türkische Nummer genommen. Wenn ich die Familie kontaktieren hätte wollen, hätte ich über das Handy der anderen den Kontakt aufnehmen müssen. R: Wie oft haben Sie über das Handy der anderen mit Ihrer Familie Kontakt aufgenommen? P: Ich habe sie dann nicht mehr kontaktiert. Ich habe keinen direkten Kontakt zu meiner Familie aufgenommen. Ich habe Kontakt zu einem Verwandten in XXXX aufgenommen und ihm mitgeteilt, dass ich bereits in der Türkei angekommen bin. Danach wurde mir das Handy gestohlen.P: Ich habe sie dann nicht mehr kontaktiert. Ich habe keinen direkten Kontakt zu meiner Familie aufgenommen. Ich habe Kontakt zu einem Verwandten in römisch 40 aufgenommen und ihm mitgeteilt, dass ich bereits in der Türkei angekommen bin. Danach wurde mir das Handy gestohlen. R: Warum haben Sie nicht die Möglichkeit gewählt, über das Handy der anderen mit Ihrer Familie Kontakt aufzunehmen? BF: Meinen Sie meine Mutter damit? R: Die gehört zur Familie. BF: Ich habe nicht mit der Familie gesprochen. Ich wollte nicht, dass sie mitbekommen, wo ich mich gerade aufhalte. R: Wieso wollten Sie nicht, dass Ihre Familie mitbekommt, wo Sie sich gerade aufhalten? BF: Weil ich auf der Flucht war. Meine Lage war schwierig. Deshalb wollte ich das nicht. R: Wenn Sie sagen, „weil ich auf der Flucht war“, wo haben Sie sich zu diesem Zeitpunkt befunden? BF: Meinen Sie jetzt damit, wo genau in der Türkei, den Ort? R: Das Land reicht mir. BF: Ich war in der Türkei und davor in Äthiopien. R: Warum war es Ihnen nicht recht, dass Ihre Familie weiß, dass Sie in der Türkei sind? Sind Sie dort auch verfolgt worden? BF: Weil meine Familie gefragt wurde, wo ich mich aufhalte. Deshalb habe ich keinen direkten Kontakt zur Familie aufgenommen, sondern zu dem Verwandten in Äthiopien. BF übermittelt eine Kopie des ZMR, welche als Beilage ./I zum Akt genommen wird. Der Ausdruck vom XXXX wird als Beilage./II zum Akt genommen.BF übermittelt eine Kopie des ZMR, welche als Beilage ./I zum Akt genommen wird. Der Ausdruck vom römisch 40 wird als Beilage./II zum Akt genommen. R: Dieser deckt sich nicht mit dem uns vorliegenden Meldezettel. Wo wohnen Sie jetzt? BF: In XXXX .BF: In römisch 40 . R: Wo haben Sie vorher gewohnt? BF: In XXXX .BF: In römisch 40 . R: Was würden Sie befürchten, wenn Sie (hypothetisch) nach Somalia zurückkehren müssten? BF: Zwei Dinge werden mir passieren. Das erste ist die Diskriminierung wegen der Clanzugehörigkeit der Gabooye und dann gibt es diesen eigenen Grund. Ich habe eine Frau geheiratet, die einem Mehrheitsclan angehört. Dieser heißt Dhulbahante. Die Einwohner meines Heimatdorfes sind Clanangehörige der Dhulbahante. In diesem Gebiet herrschen jetzt Konflikte, ein Krieg zwischen den Dhulbahante und der Verwaltung im Somalialand. R: Wie heißt Ihre Frau? BF: Sie heißt XXXX .BF: Sie heißt römisch 40 . R: Wann ist Ihre Frau geboren? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Wann hat sie Geburtstag? BF: Genau kann ich mich nicht erinnern. R: Wie alt ist Ihre Frau? BF: So XXXX Jahre alt.BF: So römisch 40 Jahre alt. R: Wie geht es Ihrer Frau? BF: Ich weiß es nicht. R: Wo haben Sie Ihre Frau kennengelernt? BF: Im Dorf, wo wir wohnten. R: Hat es in der Vergangenheit schon ähnliche Mischehen gegeben? BF: Nein. Es passiert selten. Ich kenne einen Fall, wo der Mann deshalb Probleme bekommen hat. R: Wann war das? BF: Ich war noch klein, 6 bis 8 Jahre alt. R: Aber Sie können sich noch erinnern, dass dieser Mann deswegen Probleme bekommen hat. BF: Ja, meine Mutter hat mir davon erzählt. R: Bei welcher Gelegenheit haben Sie Ihre Frau kennengelernt? BF: Wir haben dieselbe Schule besucht. Ich war in der Jungenabteilung und sie war in der Mädchenabteilung. R: Bei welcher Gelegenheit haben Sie Ihre Frau kennengelernt? BF: Wir haben uns an einem Nachmittag von der Schule auf dem Nachhauseweg kennengelernt. R: In die wievielte Klasse sind Sie gegangen und in die wievielte Klasse ist Ihre Frau gegangen? BF: Ich glaube, sie hat eine höhere Klasse besucht. R: In die wievielte Klasse ist Ihre Frau gegangen? BF: Ich weiß es nicht. R: In die wievielte Klasse sind Sie gegangen? BF: In die
  13. Klasse. Danach habe ich aufgehört, die Schule zu besuchen. R: In welchem Jahr war das, wo Sie aufgehört haben, die Schule zu besuchen? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: In welchem Jahr haben Sie Ihre Frau kennengelernt? BF: XXXX , da haben wir uns kennengelernt.BF: römisch 40 , da haben wir uns kennengelernt. R: Wann war das, wie Sie sich kennengelernt haben? BF: Im zehnten Monat XXXX , es dürfte am XXXX . gewesen sein.BF: Im zehnten Monat römisch 40 , es dürfte am römisch 40 . gewesen sein. R: Wann haben Sie mit der Schule aufgehört? BF: Im elften Monat XXXX . BF: Im elften Monat römisch 40 . R: Warum haben Sie im elften Monat XXXX mit der Schule aufgehört?R: Warum haben Sie im elften Monat römisch 40 mit der Schule aufgehört? BF: Weil es schwierig war. Ich wurde ständig beschimpft. Ich konnte das dann nicht mehr ertragen und habe deshalb aufgehört, die Schule zu besuchen. R: Wie lange sind Sie in diese Schule gegangen? Wie viele Jahre? BF: Fünf Jahre und einige Monate, so ca. fünf Jahre und zehn Monate, knapp sechs Jahre. R: Hatten Sie und Ihre Frau den gleichen Schulweg? BF: Ja. R: Warum haben Sie Ihre Frau dann eigentlich so spät kennengelernt? BF: Ich bin erst in dieser Zeit darauf gekommen. Sie hat mir gefallen und ich habe sie dann angesprochen. R: Wie haben Sie das gemacht? Können Sie das beschreiben? BF: Zuerst habe ich sie gegrüßt und nach ihrem Namen gefragt und dann haben wir die Nummern getauscht und dann habe ich sie auf dem Weg weiterbegleitet. R: Wohin haben Sie sie begleitet? BF: Ich habe sie kurz begleitet und dann sind wir getrennte Wege gegangen. R: Wie viel Clanangehörige von Ihrem Clan haben in Ihrem Dorf gewohnt? BF: Wenige, meine Familie und einige andere. Wie viel genau weiß ich nicht. R: Wie viel ungefähr? BF: Wir und drei weitere Familien kenne ich. Es gab auch andere, die ich nicht kannte. Die Mehrheit waren die Dhulbahante. R: Was ist dann geschehen, nachdem Sie die Nummern mit Ihrer Frau ausgetauscht haben? BF: Wir haben miteinander telefoniert. R: Ist außer den Telefonaten noch etwas zwischen Ihnen gewesen, außer, dass Sie telefoniert haben? BF: Später haben wir uns dann heimlich getroffen, ohne des Wissens unserer Familien. R: Ab welchem Zeitpunkt des Kennenlernens haben Sie sich dann heimlich getroffen? BF: Ca. zwei Monate nach dem Kennenlernen. R: Wissen Sie, aus welcher Familie Ihre Frau gekommen ist? Wie war deren Einstellung? Waren sie liberal oder konservativ? BF: Die ganzen Leute, die in dieser Gegend, im Heimatdorf, leben, sind sehr konservativ. Es ist am Land. Es ist dort so. R: Wie ist es Ihnen dann gelungen, wenn das eine sehr konservative Gegend ist und die Einstellung der Leute dort sehr konservativ ist, dass Sie sich heimlich mit Ihrer Frau getroffen haben? BF: Wir haben uns telefonisch ausgemacht, wo wir uns treffen. So machen es dort die jungen Leute. Trotzdem gelingt es ihnen, sich zu treffen. R: Wann haben Sie sich dort getroffen? Um welche Uhrzeit? BF: Am Nachmittag. Wir haben uns in der Nähe von einem Spielplatz getroffen. R: Sind an dem Spielplatz Kinder mit Ihren Müttern oder Vätern gewesen? BF: Es gab dort niemanden. Das war ein Fußballspielplatz. In der Nähe gab es viele Bäume. Es war weit weg von ihrer Wohnadresse und hinter meiner Wohnadresse. R: Wenn Sie sagen, das war weit weg von ihrer Wohnadresse, wie lange hat Ihre Frau von ihrem Elternhaus bis zu dem Platz gebraucht, wo Sie sich dann mit Ihrer Frau getroffen haben? BF: Kurz, ca. 17 bis 18 Minuten zu Fuß. Das Dorf ist klein. R: Wie lange haben Ihre Treffen gedauert, wenn Sie mit Ihrer Frau zusammen gewesen sind? BF: Es war verschieden. Am Anfang haben wir uns nur kurz getroffen. Später haben wir dann heimlich geheiratet, weil ich konnte sie nicht auf dem normalen Weg heiraten. R: Bleiben wir erst bei den Treffen. Was heißt, „am Anfang haben wir uns nur kurz getroffen“. Hat sich das bei den späteren Treffen geändert? BF: Ich meine nach der Heirat haben wir uns länger getroffen. Wir haben bei einem Scheich im Ort XXXX geheiratet. Nach der Heirat haben wir uns länger getroffen.BF: Ich meine nach der Heirat haben wir uns länger getroffen. Wir haben bei einem Scheich im Ort römisch 40 geheiratet. Nach der Heirat haben wir uns länger getroffen. R: Wie lange ist der Zeitraum zwischen dem Kennenlernen und der Heirat gewesen? BF: Am XXXX haben wir uns kennengelernt. Am XXXX haben wir dann heimlich geheiratet.BF: Am römisch 40 haben wir uns kennengelernt. Am römisch 40 haben wir dann heimlich geheiratet. R: Wie oft haben Sie sich in diesem Zeitraum mit Ihrer Frau getroffen? BF: Wir haben uns immer wieder getroffen, aber es gab eine Zeit, wo wir uns zwei Monate nicht getroffen haben. R: Wieso haben Sie sich in diesem Zeitraum nicht getroffen? BF: Weil ich mit ihr an einer Stelle saß und Ihr Bruder und ein anderer Mann uns gesehen haben. R: Wann war das? BF: Im selben Jahr. R: In welchem Jahr? BF: Im vierten Monat XXXX . Dann ist Ihr Bruder mit einem anderen Mann zu uns gekommen. Sie haben mit uns gestritten. BF: Im vierten Monat römisch 40 . Dann ist Ihr Bruder mit einem anderen Mann zu uns gekommen. Sie haben mit uns gestritten. R: Hat Ihre Frau gewusst, welchem Clan Sie angehören, nachdem das Dorf sehr klein gewesen ist? BF: Am Anfang wusste sie es nicht. Erst als wir uns besser kennengelernt haben, habe ich es ihr mitgeteilt. R: Wann haben Sie es ihr mitgeteilt? BF: Ich weiß es nicht. Ich kann mich nicht erinnern. Es war eine Zeit lang. Es dürfte drei Monate nach dem Kennenlernen gewesen sein. R: Wie hat Ihre Frau darauf reagiert? BF: Sie sagte mir, dass es schwierig ist und dann haben wir geheiratet. R: Warum sollte das aus der Sicht Ihrer Frau schwierig sein? BF: Weil sie wusste, dass wir nicht normal, so wie andere offiziell heiraten konnten. R: Was konkret hat eine Heirat an Ihrer Situation geändert? BF: Wir haben uns heimlich getroffen und dann hat man uns später gesehen. R: Was heißt, man hat Sie später gesehen? Wurden Sie vom Bruder bzw. diesem anderen Mann vor der Heirat oder nach der Heirat mit Ihrer Frau gesehen? BF: Nach der Heirat, aber sie wussten nichts von unserer Heirat. R: Wann konkret wurden Sie von ihrem Bruder und diesem Mann gesehen? BF: Es war bei der Dämmerung, nachdem sie Fußball gespielt haben. Sie haben uns dort gesehen. R: Wann war das? BF: Im vierten Monat XXXX . Genauer weiß ich es nicht.BF: Im vierten Monat römisch 40 . Genauer weiß ich es nicht. R: Wer ist auf die Idee gekommen, dass Sie und Ihre Frau heiraten? BF: Ich. R: Was hat Ihre Frau zu diesem Vorschlag gemeint? BF: Am Anfang sagte sie mir, dass das schwer ist und dann hat sie zugesagt. In diesem Gebiet gibt es diese heimliche Heirat. R: Was haben Sie sich bzw. Ihre Frau von dieser Heirat versprochen? BF: Wir haben ausgemacht, dass wir aus dem Dorf wegziehen. R: Wie hätten Sie das machen sollen? Wie hätten Sie das bewerkstelligt? BF: Wir wollten gemeinsam flüchten, aber es ist uns nicht gelungen. Wir wussten nicht, wohin wir flüchten hätten können. Wir hatten kein Geld dafür. R: Haben Sie sich über diese Dinge vor der Heirat Gedanken gemacht? BF: Nein. Das Ganze war für mich nicht sichtbar. Erst später sind mir die Gefahren bewusst geworden. R: Wie sind Sie zu diesem Scheich gekommen, der dann die Vermählung vorgenommen hat? BF: Mein Onkel vs., der mit uns gegangen ist, hat uns zu diesem Scheich gebracht. R: Hat Ihr Onkel von der Heirat mit Ihrer Frau gewusst? BF: Ja, er hat mir gesagt, ich soll sie heiraten, wenn ich in sie verliebt bin. R: Wieso haben Sie überhaupt diesen Gedanken gefasst, nachdem Sie gewusst haben, dass es bereits in der Vergangenheit zu Problemen bei Ehen zwischen unterschiedlichen Clanangehörigen gekommen ist? BF: Weil ich in sie verliebt war. Ich war so jung und es gab keine andere Möglichkeit, sie ins Bett zu kriegen, außer das. R: Haben Sie mit Ihrem Onkel über diese Situation gesprochen? Hat Ihr Onkel Sie auf diese Gefahr hingewiesen? BF: Ja, er hat mir gesagt, dass es auch Gefahren mit sich bringen würde, vor allem, wenn die Frau schwanger wird. R: Was hat Ihnen Ihr Onkel erzählt, welche Gefahren das mit sich bringen würde? BF: Am Anfang sagte er mir, dass wir die Angehörigen dieses Clans nicht heiraten. Ich sagte ihm aber trotzdem, dass ich diese Frau liebe und haben will. Dann sind wir gemeinsam gegangen, ich, meine Frau und mein Onkel, zu diesem Scheich. R: Hat sich dann nach der Heirat im Zusammensein etwas geändert, außer, dass Sie sich länger getroffen haben? BF: Wir haben uns dann länger getroffen. R wiederholt die Frage. BF: Dann sind wir Mann und Frau geworden. Wir hatten Geschlechtsverkehr. Wir haben unsere Treffen langsam verlängert. R: Sie sagen, Sie haben mit Ihrer Frau Geschlechtsverkehr gehabt. Wo haben Sie dann gewohnt? BF: Wir haben nicht zusammengewohnt. Wir haben uns an unterschiedlichen Orten getroffen, manchmal im Freien, wo es Büsche gab. R: Wo haben Sie den Geschlechtsverkehr mit Ihrer Frau vollzogen? BF: Wir haben uns in einer Hütte von einem Gabooye getroffen. Das ist ein Bekannter von mir. R: Hat er davon gewusst? BF: Er wusste schon, dass ich dort eine Frau treffen werde, aber er wusste nicht, welche Frau es war. R: Hat Ihr Bekannter gewusst, dass sie einem anderen Clan angehört? BF: Nein. R: Wie lange haben Sie sich dann, nach der Heirat, noch in Somalia aufgehalten? BF: Nachdem wir geheiratet haben, bis zum
  14. Monat XXXX . BF: Nachdem wir geheiratet haben, bis zum
  15. Monat römisch 40 . R: Wie haben Sie darauf reagiert, nachdem der Bruder Ihrer Schwester sie und Ihre Frau gesehen hat? BF: Man hat uns zweimal miteinander gesehen. Von einem Vorfall habe ich bereits erzählt. R: Sie haben eigentlich meine Frage nicht beantwortet. R wiederholt die Frage. BF: Wir beide wurden geschlagen, die Frau wurde geschlagen und sie ist gleich nach Hause geflüchtet und ich wurde von beiden geschlagen. R: War das beim ersten oder beim zweiten Vorfall? BF: Das war der erste Vorfall. R: Was heißt: „Wir beide wurden geschlagen, die Frau wurde geschlagen und sie ist gleich nach Hause geflüchtet und ich wurde von beiden geschlagen.“? BF: Zuerst hat ihr Bruder meine Frau geschlagen und der andere Mann hat mich geschlagen. Er hat mich geohrfeigt. Nachdem meine Frau davongelaufen ist, haben beide mich geschlagen. R: Hat Ihre Frau Sie nach diesem Vorfall noch treffen dürfen? BF: Ihr Bruder sagte mir, ich darf nicht wieder mit ihr gesehen werden. Er wusste nichts von unserer heimlichen Heirat. Zwei Monate lang haben wir uns nach diesem Vorfall nicht mehr gesehen. R: Haben Sie nach diesem Vorfall Vorkehrungen getroffen, für den Fall, dass Sie gesehen werden würden? BF: Nein, wir haben nichts geplant. Wir haben uns zwei Monate lang nicht getroffen. R: Haben Sie Ihr Verhalten geändert und irgendwelche Vorkehrungen getroffen, ja oder nein? BF: Wir haben nur gedacht, dass wir uns eine lange Zeit nicht treffen, damit die Geschichte vergessen wird. R: Haben Sie daran geglaubt, dass nach zwei Monaten diese Geschichte vergessen ist? BF: Ja. R: Haben die Treffen nach diesem Vorfall länger gedauert als die Treffen vor der Heirat? BF: Die letzte Zeit haben wir uns länger getroffen. Es war verschieden, eine Stunde bis zwei Stunden. R: Wie ist es Ihrer Frau in dieser konservativen Familie gelungen, von zuhause so lange fern zu sein? BF: Sie ist ja ein junger Mensch und sie kann zu den anderen Menschen auf Besuch gehen. Sie hätte auf einer Hochzeit sein können. Man konnte nicht ahnen, dass sie weg ist, um einen Mann zu treffen. R: Warum konnte man nicht ahnen, dass sie weg ist, um einen Mann zu treffen, nachdem ihr Bruder Sie gemeinsam mit Ihrer Frau gesehen hat? BF: Ich weiß es nicht, ich kann es nicht sagen. Vielleicht dachten sie, die Geschichte hat damals angefangen und nicht vor längerer Zeit. R: Wenn die gedacht haben, dass die Geschichte damals angefangen hat, was hätte das für einen Unterschied gemacht? BF: Ich weiß es nicht. Aber sie wussten von meiner Clanzugehörigkeit und sie haben vielleicht gedacht, dass wir uns an diesem Tag nur zufällig getroffen hätten. Sie haben nicht geahnt, dass ihre Tochter mit mir zusammen ist. R: Wie viele Monate später war dann der zweite Vorfall, nach dem ersten Vorfall? BF: Knapp zwei Monate später, vielleicht ein Monat und 20 Tage danach. R: In welchem Monat hat sich dieser zweite Vorfall ereignet? BF: Danach habe ich das Dorf verlassen. R wiederholt die Frage. BF: Im sechsten Monat XXXX . BF: Im sechsten Monat römisch 40 . R: Was genau ist bei diesem Vorfall passiert? Wenn Sie das bitte genau beschreiben. BF: Ihr Bruder und zwei seiner Freund haben uns gesehen. Es war derselbe Bruder wie beim ersten Mal. R: Was ist dann passiert? BF: Es war bei der Dämmerung. Sie haben uns gemeinsam sitzen gesehen und auf einmal sind die drei zu uns gekommen. Wir beide sind in verschiedene Richtungen gelaufen. R: Ist es dabei zu irgendwelchen körperlichen Kontakten gekommen, zwischen den Angreifern und Ihnen und Ihrer Frau? BF: Sie hätten das gemacht, wir sind jedoch davongelaufen. R: Wohin sind Sie gelaufen? BF: Ich habe das ganze Dorf verlassen. R wiederholt die Frage. BF: Ich habe mich in den Büschen in der Nähe des Dorfes versteckt. R: Wohin ist Ihre Frau gelaufen? BF: Sie ist nach Hause gelaufen. Ihr Bruder ist hinterhergelaufen. Er hat sie gefragt, warum sie mich getroffen hat. Er hätte sie bereits einmal gewarnt. R: Wieso ist Ihre Frau nicht mit Ihnen gelaufen und läuft nach Hause? BF: Ich weiß es nicht. Es ist alles plötzlich passiert und jeder ist geflüchtet. R: Haben Sie nach diesem ersten Vorfall Vorkehrungen getroffen, für den Fall, dass Sie wieder von dem Bruder und seinen Freunden angegriffen werden würden? BF: Nein. An dem Nachmittag haben sie erfahren, dass wir heimlich geheiratet haben. R: Woher haben Sie diese Information? Wer hat Ihnen das gesagt? BF: Meine Mutter hat mir davon erzählt. An dem Abend haben sie nach mir gesucht. Ihre ganze Familie hat nach mir gesucht. R: Wie lange haben Sie sich in den Büschen versteckt gehalten? BF: Die ganze Nacht und am nächsten Tag in der Früh bin ich XXXX gegangen. BF: Die ganze Nacht und am nächsten Tag in der Früh bin ich römisch 40 gegangen. R: Wie lange sind Sie von Ihrem Heimatdorf nach XXXX gegangen?R: Wie lange sind Sie von Ihrem Heimatdorf nach römisch 40 gegangen? BF: Den ganzen Tag, spät nach Mittag, bzw. am Abend bin ich zu einem Gabooye gekommen. R: Woher haben Sie diesen Gabooye gekannt, wenn es in dieser Gegend so wenig gegeben hat? BF: Meine Mutter hat mir gesagt, dass ich zu diesem Mann gehen soll. Sie kannte ihn. R: Wann hat das Ihre Mutter Ihnen gesagt? BF: Am Abend, nachdem ihre Familie nach mir gesucht hat. Wie hat Ihnen Ihre Mutter das kommuniziert? BF: Über das Handy. Ich hatte mein Handy mit. R: Hatten Sie nicht Angst, wenn Sie Ihre Mutter anrufen, dass die Familie Ihrer Frau erfahren würde, wo Sie sich aufhalten? BF: Nachdem Ihre Familie gegangen ist, hat meine Mutter mich angerufen und vom Besuch der Familie meiner Frau erzählt und mich gefragt, was ich gemacht habe. R: Haben Sie auf dem Weg von Ihrem Heimatdorf zu diesem Gabooye irgendwelche Vorkehrungen getroffen, für den Fall, dass Sie verfolgt werden würden? BF: Ich habe nichts gemacht. Ich bin einfach gegangen. R: Haben Sie sich dort in Sicherheit gefühlt, bei diesem Gabooye? BF: Am Anfang dachte ich, ja, ich habe Sicherheit und dann hat mir der Mann gesagt, dass dieses Dorf in der Nähe von meinem Heimatdorf ist. Ich soll weiter flüchten. R: Das haben Sie ja offensichtlich selbst mitbekommen, dass das Dorf des Gabooye in der Nähe des Heimatdorfes ist. BF: Ich dachte mir, ja, aber ich bleibe bei ihm, bis sich etwas ändert. R: Was haben Sie sich hinsichtlich Ihrer Frau überlegt? BF: Am nächsten Tag, am Vormittag, haben sie meine Mutter angegriffen und meine Mutter hat mir später erzählt, dass meine Frau vor ihrer Familie geflüchtet ist. R: Das war nicht meine Frage. Die Frage wird wiederholt. BF: Ich war in größerer Gefahr als sie. R: Warum waren Sie in größerer Gefahr als Ihre Frau? BF: Weil sie der Meinung sind, dass das Ganze mein Fehler war. Ich hätte die Frau verführt, ich hätte sie heimlich geheiratet. R: Warum ist dann Ihre Frau geflüchtet, wenn Sie in weniger großer Gefahr gewesen ist als Sie? BF: Weil sie ihr das Leben schwer gemacht haben und sie gefragt wurde, wo ich mich aufhalte. Sie müsste es wissen und sie müsste es verraten und warum sie das gemacht hat usw. R: Wo hält sich Ihre Frau momentan auf? BF: Ich weiß es nicht. Seit dem Abend bzw. Nachmittag habe ich nichts mehr von ihr gehört. R: Haben Sie eine Suchanfrage über das Rote Kreuz IKRK hinsichtlich des Aufenthaltes Ihrer Frau gestellt? BF: Nein, weil dort, wo sich meine Frau aufhält, gibt es kein Rotes Kreuz. R: Sie könnten auch über den Roten Halbmond eine Suchanfrage laufen lassen. BF: Ich weiß von beiden nicht, ob es sie dort gibt. R: Haben Sie mit dem Roten Kreuz bzw. Roten Halbmond gesprochen? BF: Ich suche nach dem Mann, der von meiner Familie erzählt hat. R wiederholt die Frage. BF: Nein. R: Haben Sie sonst noch Überlegungen getroffen, wie Sie Ihre Frau finden könnten? Was haben Sie bisher gemacht. BF: Nein, noch nicht. Aber ich denke schon an meine Frau. R erteilt BFV das Fragerecht. BFV: Was genau hat Ihr Bekannter über Ihre Familie in Äthiopien erzählt? BF: Er erzählte uns, dass in der Nähe Krieg herrsche, weil sich dort zwei verschiedene Gruppen bekämpfen. BFV: Hat dieser Mann konkret Ihre Familienangehörigen in Äthiopien gesehen? BF: Nein, er sagte nur, dass die Einwohner aus dem Dorf geflüchtet sind und dass die Einwohner in Richtung Äthiopien geflüchtet sind. Meine Familie dürfte dabei sein, gesehen hat er sie aber nicht. BFV: In welchem Alter haben Sie begonnen, die Schule zu besuchen? BF: Ich schätze, mit zwölf. Ich war bereits groß, als ich begonnen habe, die Schule zu besuchen. R: Wieso haben Sie erst mit zwölf begonnen, die Schule zu besuchen? BF: Die Umstände haben dazu geführt, aus finanziellen Aspekten und noch dazu kommt es, dass man beschimpft und beleidigt wird, deshalb besuchen die meisten Gabooye die Schule nicht. R: Warum haben Sie dann trotzdem die Schule besucht? BF: Weil meine Mutter es wollte. BFV: Keine weiteren Fragen. R: Wollen Sie noch eine ergänzende Stellungnahme abgeben? BFV: Nach EUAA Country Guidance: Somalia vom August 2023, Seite 116 ff, besteht ein Fluchtprofil für Personen in Mischehen zwischen Angehörigen von Mehrheits- und Minderheitenclans. Besonders problematisch sind Mischehen, wenn der Mann aus einem Minderheitenclan kommt. Besonders im Norden, wo die Reinheit der patriarlinearen Abstammung von herausragender Bedeutung für den sozialen Status ist, bedeuten Mischehen große Probleme. Das Paar muss in der Regel flüchten. Nach der Einschätzung von EUAA sind einige der aufgrund des Eingehens einer Mischehe zu befürchtenden Konsequenzen so schwer, dass sie Verfolgungshandlungen bedeuten. Vor dem Hintergrund der individuellen Umstände, ist eine Verfolgung des BF aufgrund seines Vorbringens maßgeblich wahrscheinlich und hat der BF somit begründete Furcht vor Verfolgung. Es wird darauf hingewiesen, dass die Ehe im islamischen Recht ein Vertrag zwischen zwei Personen ist und nicht einem christlichen Sakrament vergleichbar ist. Daher kann die Rechtsansicht, wie viele Zeugen bei der Eheschließung vorhanden sein müssen, von Scheich zu Scheich variieren. Im Übrigen verweise ich auf das bisherige Vorbringen. (…)“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen: 1.
  17. Zur Person des BF 1.1.
  18. Der BF ist somalischer Staatsangehöriger, bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und ist der berufsständischen Gruppe der Gabooye, XXXX , Subsubclan XXXX , zugehörig. Er stammt aus dem Dorf dem XXXX , im District XXXX in der Region XXXX , in Somaliland. Er hat seine Ferien aber auch immer wieder in den umliegenden Orten XXXX , XXXX und XXXX verbracht. Seine Muttersprache ist Somalisch. 1.1.
  19. Der BF ist somalischer Staatsangehöriger, bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und ist der berufsständischen Gruppe der Gabooye, römisch 40 , Subsubclan römisch 40 , zugehörig. Er stammt aus dem Dorf dem römisch 40 , im District römisch 40 in der Region römisch 40 , in Somaliland. Er hat seine Ferien aber auch immer wieder in den umliegenden Orten römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 verbracht. Seine Muttersprache ist Somalisch. Am XXXX stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gleichzeitig wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.Am römisch 40 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gleichzeitig wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. 1.1.
  20. Das Fluchtvorbringen des BF, wonach er von der Familie seiner Frau verfolgt worden sei, da diese nicht mit der „Mischehe“ einverstanden gewesen wären, ist nicht glaubhaft. Für den BF besteht überdies keine reale Gefahr, im Herkunftsstaat aufgrund seiner Zugehörigkeit zur berufsständischen Gruppe der Gabooye oder wegen eines Krieges in der Nähe seines Herkunftsortes, verfolgt zu werden. Es kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass der BF im Herkunftsstaat aus politischen Gründen, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität oder wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe von staatlicher Seite oder von privaten Dritten verfolgt wird. 1.
  21. Feststellungen zur allgemeinen Situation in Somalia Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Letzte Änderung 2024-01-03 09:48 Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2023). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, wird die Lage über die Kontrolle geringer Teilgebiete von Puntland von al Shabaab beeinflusst - und in noch geringeren Teilen vom Islamischen Staat in Somalia - während es hauptsächlich an Clandifferenzen liegt, wenn Puntland tatsächlich keinen Zugriff auf gewisse Gebiete hat. In Süd-/Zentralsomalia ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 1.12.2023). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 sind Hargeysa, Berbera, Burco, Garoowe und – in gewissem Maße – Dhusamareb sichere Städte. Alle anderen Städte variieren demnach von einem Grad zum anderen. Auch Kismayo selbst ist sicher, aber hin und wieder gibt es Anschläge. Bossaso ist im Allgemeinen sicher, es kommt dort aber zu gezielten Attentaten. Dies gilt auch für Galkacyo (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer weiteren Quelle sind Baidoa, Jowhar und Belet Weyne diesbezüglich innerhalb des Stadtgebietes wie Kismayo zu bewerten (BMLV 1.12.2023). Laut einer anderen Quelle sind alle Hauptstädte der Bundesstaaten relativ sicher (UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). Eine Quelle gibt die Lage mit Stand 23.1.2023 folgendermaßen wieder: PGN 23.1.2023 Eine andere Quelle vermittelt ein ähnliches Bild und verortet auch "violent events linked to al Shabaab" für das Jahr 2022: Williams/ACSS 17.4.2023 […] Somaliland Letzte Änderung 2024-01-03 09:48 Zum Konflikt um Laascaanood siehe Konflikt um Laascaanood / Khatumo-SSC Somaliland hat im Vergleich zu anderen Teilen Somalias das größte Maß an Sicherheit, Stabilität und Entwicklung erreicht (AA 15.5.2023; vgl. ÖBN 11.2022). Eine Quelle der FFM Somalia 2023 erklärt dazu, dass Somaliland viele Fortschritte gemacht hat, dass Peacebuilding, Versöhnung und Staatsaufbau zu den großen Erfolgen gehören, die Somaliland erzielt hat (INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). Die Regierung übt über das ihr unterstehende Gebiet Kontrolle und Souveränität aus (USDOS 20.3.2023; vgl. BS 2022a) und kann dort regieren und Vorhaben umsetzen. Nur das Randgebiet zu Puntland und einige sehr entlegene ländliche Gebiete sind davon ausgenommen (BS 2022a). Wahlen wurden bisher aber auch in diesen "umstrittenen" Gebieten umgesetzt, die somaliländische Währung findet dort weitgehend Verwendung (Meservey/THF 9.5.2022). Nach wieder anderen Angaben kontrolliert die Regierung den Westen des Landes zu 100 %; im Osten wird ihr Anspruch aber herausgefordert (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Die Sicherheitskräfte können außerhalb der Regionen Sool und Sanaag in einem vergleichsweise befriedeten Umfeld ein höheres Maß an Sicherheit im Hinblick auf terroristische Aktivitäten und allgemeine Kriminalität herstellen als in anderen Landesteilen. Dies gilt insbesondere für die Regionen Awdal und Woqooyi Galbeed mit den Städten Hargeysa und Berbera (AA 20.10.2023). Laut Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 muss niemand aufgrund einer vorgeblich schlechten Sicherheitslage den Westen Somalilands verlassen, während im Osten des Landes Blutfehden einen Grund darstellen könnten. Die meisten Migranten verlassen das Land demnach auf der Suche nach wirtschaftlichen Möglichkeiten. Bei Frauen kann auch FGM oder eine bevorstehende Zwangs- oder Frühehe ein Grund sein (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023). Der Staat verfügt abseits der östlichen Gebiete über ein Gewaltmonopol (BS 2022a).Somaliland hat im Vergleich zu anderen Teilen Somalias das größte Maß an Sicherheit, Stabilität und Entwicklung erreicht (AA 15.5.2023; vergleiche ÖBN 11.2022). Eine Quelle der FFM Somalia 2023 erklärt dazu, dass Somaliland viele Fortschritte gemacht hat, dass Peacebuilding, Versöhnung und Staatsaufbau zu den großen Erfolgen gehören, die Somaliland erzielt hat (INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). Die Regierung übt über das ihr unterstehende Gebiet Kontrolle und Souveränität aus (USDOS 20.3.2023; vergleiche BS 2022a) und kann dort regieren und Vorhaben umsetzen. Nur das Randgebiet zu Puntland und einige sehr entlegene ländliche Gebiete sind davon ausgenommen (BS 2022a). Wahlen wurden bisher aber auch in diesen "umstrittenen" Gebieten umgesetzt, die somaliländische Währung findet dort weitgehend Verwendung (Meservey/THF 9.5.2022). Nach wieder anderen Angaben kontrolliert die Regierung den Westen des Landes zu 100 %; im Osten wird ihr Anspruch aber herausgefordert (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Die Sicherheitskräfte können außerhalb der Regionen Sool und Sanaag in einem vergleichsweise befriedeten Umfeld ein höheres Maß an Sicherheit im Hinblick auf terroristische Aktivitäten und allgemeine Kriminalität herstellen als in anderen Landesteilen. Dies gilt insbesondere für die Regionen Awdal und Woqooyi Galbeed mit den Städten Hargeysa und Berbera (AA 20.10.2023). Laut Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 muss niemand aufgrund einer vorgeblich schlechten Sicherheitslage den Westen Somalilands verlassen, während im Osten des Landes Blutfehden einen Grund darstellen könnten. Die meisten Migranten verlassen das Land demnach auf der Suche nach wirtschaftlichen Möglichkeiten. Bei Frauen kann auch FGM oder eine bevorstehende Zwangs- oder Frühehe ein Grund sein (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023). Der Staat verfügt abseits der östlichen Gebiete über ein Gewaltmonopol (BS 2022a). Hinsichtlich Hargeysa gibt es keine Sicherheitsprobleme. Die Kriminalitätsrate ist relativ niedrig. Wenn es zu einem Mord kommt, dann handelt es sich üblicherweise um einen gezielten Rachemord auf der Basis eines Clankonflikts (BMLV 1.12.2023). Eine Quelle der FFM Somalia 2023 gibt an, dass manche Menschen Hargeysa als deutlich sicherer erachten als Nairobi. Die Mitarbeiter der Quelle können sich in Hargeysa jedenfalls frei bewegen. Auch in Berbera ist die Sicherheitslage demnach gut, die Stadt unproblematisch (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Auch eine weitere Quelle erklärt, dass Hargeysa und Berbera sichere Städte sind (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Auch Burco ist abseits begrenzter Auswirkungen der Rebellion von Ga'an Libah (siehe unten) relativ ruhig (BMLV 1.12.2023). Gemäß Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2013 ist diese Stadt sicher (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer anderen Quelle ist die Sicherheit dort hingegen nicht gleich gut, wie in Hargeysa (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Eine weitere Quelle erklärt, dass hinsichtlich der Städte Borama, Hargeysa, Berbera und Burco das größte Sicherheitsrisiko ein Verkehrsunfall ist (Omer/STDOK/SEM 4.2023). Eine andere Quelle gibt an, dass in diesen vier Städten - und in den größeren Städten generell - Rechtsstaatlichkeit herrscht. Die Behörden gewährleisten dort demnach die Sicherheit der Bevölkerung, es gibt keine großen Probleme mit Raub oder Mord. Generell ist Kriminalität kein großes Problem im täglichen Leben (INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). Gemäß einer anderen Quelle stellen Jugendbanden in Hargeysa immer noch ein Problem dar, genauso wie Kleinkriminalität. Es gibt Arbeitslosigkeit und auch Drogenkonsum (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). In der Kriminalstatistik der somaliländischen Polizei für das Jahr 2022 finden sich 27.801 registrierte Delikte. In 5.565 dieser Fälle wurden die Ermittlungen aus Mangel an Beweisen eingestellt, 11.320 wurden in gegenseitigem Einverständnis gelöst, 10.916 vor Gericht abgehandelt und entschieden und 540 befinden sich noch in Untersuchung. Im Jahr 2022 wurden 266 Vergewaltigungen angezeigt, diesbezüglich gab es 280 Beschuldigte. Davon wurden 240 gefasst. Außerdem wurden 60 Personen ermordet, 49 Mörder wurden verhaftet, auf elf Verdächtige laufen Haftbefehle (SD 4.11.2022). Im Jahr 2021 hatte es 89 Morde gegeben, 84 Verdächtige wurden in Haft genommen (SD 4.11.2021). Anfang August 2022 wurden bei Demonstrationen in Hargeysa, Burco und Ceerigaabo mindestens drei Personen getötet und 89 verletzt (SG 11.8.2022). Nach anderen Angaben kamen mindestens fünf Menschen ums Leben (BAMF 22.8.2022). Unter den Verletzten befanden sich auch über 60 Polizisten. Hundert Personen wurden verhaftet (SG 11.8.2022). Die politische Lage von Präsident Bihi fördert das Aufkommen von Opposition. Es gibt nun wegen der anstehenden Parteiwahlen [siehe unten] mehr Gerangel - selbst innerhalb der regierenden Kulmiye. Auch Rohstofffunde im Land können zu den Turbulenzen beigetragen haben. Trotz allem gibt es keine existenzielle Bedrohung für Somaliland (BMLV 14.9.2023). In Somaliland sind im Jahr 2023 aufgrund von Konflikt und Unsicherheit 232.000 Menschen vertrieben worden: 198.000 in der Region Sool, je 13.000 in Sanaag und Togdheer sowie je 4.000 in Awdal und Woqooyi Galbeed (UNHCR 2023). [Nahezu alle Vertriebenen stehen in Zusammenhang mit dem Konflikt um Laascaanood - siehe Konflikt um Laascaanood / Khatumo-SSC.] Al Shabaab konnte in Somaliland nicht Fuß fassen (ÖBN 11.2022; vgl. JF 18.6.2021). Die Gruppe kontrolliert keine Gebiete in Somaliland (AA 15.5.2023), und es gibt dort auch keine signifikanten Aktivitäten von al Shabaab. Al Shabaab kann dort auch keine Steuern einheben (BMLV 1.12.2023). Mehrere Quellen der FFM Somalia 2023 geben an, dass es seit 2008 keine relevanten terroristischen Angriffe gegeben hat (SECEX/STDOK/SEM 4.2023; vgl. MAIO-G/STDOK/SEM 4.2023, INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). Somaliland hat bemerkenswerte Kapazitäten aufgebaut. Durch die Glaubwürdigkeit der bestehenden Institutionen entstand Vertrauen der Öffentlichkeit in die Verwaltung. Dies wiederum erschwert al Shabaab ihre Operationen (Schwartz/HO 12.9.2021; vgl. MBZ 1.12.2021). Neben formellen nachrichtendienstlichen Netzen gibt es ein informelles Netz an Nachbarschaftswachen (BMLV 9.2.2023). Die Regierung setzt auf Älteste, lokale Behördenvertreter und besorgte Bürger; und darauf, dass diese verdächtige Aktivitäten und Neuankömmlinge bei der Polizei oder beim Geheimdienst melden (JF 18.6.2021). Dementsprechend werden terroristische Pläne immer wieder durch Sicherheitskräfte vereitelt und Operateure der al Shabaab verhaftet (Weiss/FDD 11.8.2021). Und als etwa im November 2019 Kämpfer der al Shabaab aus Puntland in die Garof-Berge im Osten der Region Sanaag vordrangen, wurde dies rasch gemeldet. In der Folge gelang es einer lokalen Miliz und ausgewählten Armee- und Polizeieinheiten al Shabaab zu vertreiben. Ähnliche Vorgänge haben sich Mitte 2021 wiederholt, auch damals wurde der Vorstoß eingedämmt (BMLV 9.2.2023).Al Shabaab konnte in Somaliland nicht Fuß fassen (ÖBN 11.2022; vergleiche JF 18.6.2021). Die Gruppe kontrolliert keine Gebiete in Somaliland (AA 15.5.2023), und es gibt dort auch keine signifikanten Aktivitäten von al Shabaab. Al Shabaab kann dort auch keine Steuern einheben (BMLV 1.12.2023). Mehrere Quellen der FFM Somalia 2023 geben an, dass es seit 2008 keine relevanten terroristischen Angriffe gegeben hat (SECEX/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche MAIO-G/STDOK/SEM 4.2023, INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). Somaliland hat bemerkenswerte Kapazitäten aufgebaut. Durch die Glaubwürdigkeit der bestehenden Institutionen entstand Vertrauen der Öffentlichkeit in die Verwaltung. Dies wiederum erschwert al Shabaab ihre Operationen (Schwartz/HO 12.9.2021; vergleiche MBZ 1.12.2021). Neben formellen nachrichtendienstlichen Netzen gibt es ein informelles Netz an Nachbarschaftswachen (BMLV 9.2.2023). Die Regierung setzt auf Älteste, lokale Behördenvertreter und besorgte Bürger; und darauf, dass diese verdächtige Aktivitäten und Neuankömmlinge bei der Polizei oder beim Geheimdienst melden (JF 18.6.2021). Dementsprechend werden terroristische Pläne immer wieder durch Sicherheitskräfte vereitelt und Operateure der al Shabaab verhaftet (Weiss/FDD 11.8.2021). Und als etwa im November 2019 Kämpfer der al Shabaab aus Puntland in die Garof-Berge im Osten der Region Sanaag vordrangen, wurde dies rasch gemeldet. In der Folge gelang es einer lokalen Miliz und ausgewählten Armee- und Polizeieinheiten al Shabaab zu vertreiben. Ähnliche Vorgänge haben sich Mitte 2021 wiederholt, auch damals wurde der Vorstoß eingedämmt (BMLV 9.2.2023). Eine Quelle der FFM Somalia 2023 erklärt, dass man in Somaliland vor al Shabaab einigermaßen sicher ist. Auch wenn es ggf. zu Drohungen kommen kann, mangelt es der Gruppe dort an Kapazitäten und Personal, al Shabaab kann nicht agieren (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Eine andere Quelle bestätigt dies (BMLV 1.12.2023). Eine andere Quelle der FFM gibt an, dass Hargeysa von al Shabaab möglicherweise als sicherer Hafen genutzt wird (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Al Shabaab verfügt über eine Präsenz, wird aber nicht aktiv (SECEX/STDOK/SEM 4.2023; vgl. MAEZA/STDOK/SEM 4.2023), stellt keine Regeln auf und errichtet keine Checkpoints (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Sporadisch kommt es zu Verhaftungen von Personen, die der Tätigkeit für al Shabaab verdächtigt werden (SECEX/STDOK/SEM 4.2023; vgl. MAIO-G/STDOK/SEM 4.2023). Es konnten in den konsultierten Quellen keine Informationen gefunden werden, wonach Deserteure von al Shabaab in Somaliland gefährdet wären.Eine Quelle der FFM Somalia 2023 erklärt, dass man in Somaliland vor al Shabaab einigermaßen sicher ist. Auch wenn es ggf. zu Drohungen kommen kann, mangelt es der Gruppe dort an Kapazitäten und Personal, al Shabaab kann nicht agieren (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Eine andere Quelle bestätigt dies (BMLV 1.12.2023). Eine andere Quelle der FFM gibt an, dass Hargeysa von al Shabaab möglicherweise als sicherer Hafen genutzt wird (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Al Shabaab verfügt über eine Präsenz, wird aber nicht aktiv (SECEX/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche MAEZA/STDOK/SEM 4.2023), stellt keine Regeln auf und errichtet keine Checkpoints (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Sporadisch kommt es zu Verhaftungen von Personen, die der Tätigkeit für al Shabaab verdächtigt werden (SECEX/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche MAIO-G/STDOK/SEM 4.2023). Es konnten in den konsultierten Quellen keine Informationen gefunden werden, wonach Deserteure von al Shabaab in Somaliland gefährdet wären. Der Nachrichtendienst von al Shabaab (Amniyat) verfügt in Somaliland über ein Netzwerk an Informanten bzw. unterhält die Gruppe in größeren Städten Schläferzellen. Die Grenzgebiete zu Puntland sind für eine Infiltration durch al Shabaab anfällig. Dort versucht die Gruppe, lokale Clans, die sich von der Regierung diskriminiert fühlen, für sich zu gewinnen (BMLV 1.12.2023; vgl. Weiss/FDD 11.8.2021). Dies gilt etwa für die in Sanaag vorherrschenden Warsangeli. Im nordwestlichen Puntland ist dies der Gruppe teilweise gelungen. In Sanaag hingegen stellen sich lokale Milizen gegen al Shabaab (Weiss/FDD 12.9.2022). Trotzdem konnte al Shabaab in den letzten Jahren fast unmerklich in Somaliland vordringen - insbesondere in der Region Sanaag (ICG 10.11.2022). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 durchqueren Angehörige der Gruppe manchmal den Bezirk Ceerigaabo "in peaceful transit" – in Konvois, mit weißen Fahnen. Die lokalen Gemeinden akzeptieren al Shabaab, es kommt auch zu Eheschließungen (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Gegenwärtig hat die Gruppe mehr Bewegungsspielraum, weil Kräfte der Regierung und der Dhulbahante im Konflikt um Laascaanood gebunden sind (BMLV 14.9.2023). Nach anderen Angaben expandiert al Shabaab aggressiv in die Region Sool. In der Vergangenheit hat die Gruppe wiederholt versucht, bei Wahlen zu Gewalt aufzustacheln. Al Shabaab will Somaliland als Staat, das demokratische System und die Idee einer verfassungsmäßigen Herrschaft delegitimieren (Sahan/SWT 31.7.2023). Die Gruppe wird auch mit dem Aufstand in Laascaanood [siehe Unterkapitel] in Verbindung gebracht (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Nach Angaben von Quellen der FFM Somalia 2023 agieren Angehörige der al Shabaab bei diesem Konflikt in Ostsomaliland aber nicht in ihrer Funktion als ebensolche, sondern als Clanangehörige (SECEX/STDOK/SEM 4.2023; vgl. Think/STDOK/SEM 4.2023).Der Nachrichtendienst von al Shabaab (Amniyat) verfügt in Somaliland über ein Netzwerk an Informanten bzw. unterhält die Gruppe in größeren Städten Schläferzellen. Die Grenzgebiete zu Puntland sind für eine Infiltration durch al Shabaab anfällig. Dort versucht die Gruppe, lokale Clans, die sich von der Regierung diskriminiert fühlen, für sich zu gewinnen (BMLV 1.12.2023; vergleiche Weiss/FDD 11.8.2021). Dies gilt etwa für die in Sanaag vorherrschenden Warsangeli. Im nordwestlichen Puntland ist dies der Gruppe teilweise gelungen. In Sanaag hingegen stellen sich lokale Milizen gegen al Shabaab (Weiss/FDD 12.9.2022). Trotzdem konnte al Shabaab in den letzten Jahren fast unmerklich in Somaliland vordringen - insbesondere in der Region Sanaag (ICG 10.11.2022). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 durchqueren Angehörige der Gruppe manchmal den Bezirk Ceerigaabo "in peaceful transit" – in Konvois, mit weißen Fahnen. Die lokalen Gemeinden akzeptieren al Shabaab, es kommt auch zu Eheschließungen (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Gegenwärtig hat die Gruppe mehr Bewegungsspielraum, weil Kräfte der Regierung und der Dhulbahante im Konflikt um Laascaanood gebunden sind (BMLV 14.9.2023). Nach anderen Angaben expandiert al Shabaab aggressiv in die Region Sool. In der Vergangenheit hat die Gruppe wiederholt versucht, bei Wahlen zu Gewalt aufzustacheln. Al Shabaab will Somaliland als Staat, das demokratische System und die Idee einer verfassungsmäßigen Herrschaft delegitimieren (Sahan/SWT 31.7.2023). Die Gruppe wird auch mit dem Aufstand in Laascaanood [siehe Unterkapitel] in Verbindung gebracht (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Nach Angaben von Quellen der FFM Somalia 2023 agieren Angehörige der al Shabaab bei diesem Konflikt in Ostsomaliland aber nicht in ihrer Funktion als ebensolche, sondern als Clanangehörige (SECEX/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche Think/STDOK/SEM 4.2023). Am 11.9.2022 ist es zu einem der äußerst seltenen Anschläge in Somaliland gekommen. Im Dorf Milxo (Sanaag, Bezirk Laasqoray) kamen fünf Menschen ums Leben, als ein Selbstmordattentäter in einem Teehaus einen Sprengsatz zündete. Niemand hat sich zu dem Anschlag bekannt, eine Täterschaft von al Shabaab wird lediglich vermutet (Weiss/FDD 12.9.2022). Clankonflikte bestehen wie überall in Somalia auch in Somaliland, und es kann zu Auseinandersetzungen und Racheakten kommen, die zivile Opfern fordern. Clankonflikte stellen aber kein Sicherheitsproblem dar, das die politische Stabilität der Region gefährdet (ÖBN 11.2022). Derartige Konflikte konzentrieren sich zudem in den Regionen Sanaag und Sool (ÖBN 11.2022; vgl. Omer/STDOK/SEM 4.2023, SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023, INGO-V/STDOK/SEM 5.2023) und sind i.d.R. lokal begrenzt (Omer/STDOK/SEM 4.2023). So bekämpfen sich beispielsweise die Isaaq-Clans der Habr Jeclo und Habr Yunis immer wieder in Ceel Afweyn (Sanaag). Auch innerhalb der Dhulbahante in Sool gibt es Konfliktlinien (Omer/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer anderen Quelle haben sich die Clankonflikte von Ceel Afweyn bereits vor drei Jahren beruhigt (INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 können zwar Männer aus Ostsomaliland von anhaltenden Blutfehden betroffen sein; in Westsomaliland ist die Situation demnach aber anders (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023). Clankonflikte bestehen wie überall in Somalia auch in Somaliland, und es kann zu Auseinandersetzungen und Racheakten kommen, die zivile Opfern fordern. Clankonflikte stellen aber kein Sicherheitsproblem dar, das die politische Stabilität der Region gefährdet (ÖBN 11.2022). Derartige Konflikte konzentrieren sich zudem in den Regionen Sanaag und Sool (ÖBN 11.2022; vergleiche Omer/STDOK/SEM 4.2023, SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023, INGO-V/STDOK/SEM 5.2023) und sind i.d.R. lokal begrenzt (Omer/STDOK/SEM 4.2023). So bekämpfen sich beispielsweise die Isaaq-Clans der Habr Jeclo und Habr Yunis immer wieder in Ceel Afweyn (Sanaag). Auch innerhalb der Dhulbahante in Sool gibt es Konfliktlinien (Omer/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer anderen Quelle haben sich die Clankonflikte von Ceel Afweyn bereits vor drei Jahren beruhigt (INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 können zwar Männer aus Ostsomaliland von anhaltenden Blutfehden betroffen sein; in Westsomaliland ist die Situation demnach aber anders (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023). Den Behörden ist es gelungen, einen relativ wirksamen Schutz gegen Banden und Milizen zu gewährleisten (AA 15.5.2023). Üblicherweise werden Landstreitigkeiten auf traditionellem Wege geklärt - durch Älteste (SECEX/STDOK/SEM 4.2023; vgl. Omer/STDOK/SEM 4.2023). Die Regierung greift auch in Clankonflikte ein. So hat sie beispielsweise den interkommunalen Konflikt im Gebiet Ali Sahid (Togdheer) beenden können, ein Abkommen zwischen beiden Seiten wurde vermittelt (SLST 27.5.2023). Bei einem anderen Beispiel, bei welchem im Umfeld von Burco fünf Menschen getötet und sechs verletzt worden sind, kam es zu einer Versöhnungskonferenz. Diese wurde von mehreren Ministern Somalilands geleitet (SLST 21.6.2023). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 greift die Regierung in Konflikte hingegen nur dann ein, wenn sie selbst Interesse am Streitgegenstand hat (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Als Normalbürger betroffen ist man durch Clankonflikte v.a. hinsichtlich der Bewegungsfreiheit, weil man die Konfliktgebiete nicht bereisen kann. Grundsätzlich sind nur die involvierten Clans betroffen (Omer/STDOK/SEM 4.2023).Den Behörden ist es gelungen, einen relativ wirksamen Schutz gegen Banden und Milizen zu gewährleisten (AA 15.5.2023). Üblicherweise werden Landstreitigkeiten auf traditionellem Wege geklärt - durch Älteste (SECEX/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche Omer/STDOK/SEM 4.2023). Die Regierung greift auch in Clankonflikte ein. So hat sie beispielsweise den interkommunalen Konflikt im Gebiet Ali Sahid (Togdheer) beenden können, ein Abkommen zwischen beiden Seiten wurde vermittelt (SLST 27.5.2023). Bei einem anderen Beispiel, bei welchem im Umfeld von Burco fünf Menschen getötet und sechs verletzt worden sind, kam es zu einer Versöhnungskonferenz. Diese wurde von mehreren Ministern Somalilands geleitet (SLST 21.6.2023). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 greift die Regierung in Konflikte hingegen nur dann ein, wenn sie selbst Interesse am Streitgegenstand hat (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Als Normalbürger betroffen ist man durch Clankonflikte v.a. hinsichtlich der Bewegungsfreiheit, weil man die Konfliktgebiete nicht bereisen kann. Grundsätzlich sind nur die involvierten Clans betroffen (Omer/STDOK/SEM 4.2023). 2023 hat sich im Clangebiet der Isaaq / Habr Yunis im Bereich Ga'an Libah (nordöstlich von Hargeysa) eine neue Miliz gesammelt (Sahan/SWT 31.7.2023; vgl. AQ15 8.2023). Die Gruppe besteht aus jungen Männern der Habr Yunis und einigen desertierten Soldaten der Armee (AQ16 9.2023). Dort, im Bereich der Ga'an-Libah-Berge von Go-Dayar (Bezirk Odweyne), sind bei einem Hinterhalt Mitte August 2023 neun Sicherheitskräfte getötet und 17 weitere verwundet worden (RD 12.8.2023; vgl. AQ15 8.2023). Nach Angaben einer Quelle hat sich die bewaffnete Gruppe nach der Entscheidung der Wahlkommission über den Wahlkalender zum Ziel gesetzt, die Regierung zu bekämpfen und die Kontrolle über die eigenen Clangebiete zu übernehmen. Fahrzeuge von NGOs und der Regierung wurden entwendet, Polizeistationen angegriffen. Älteste versuchen, die Unstimmigkeiten auf dem Verhandlungsweg zu lösen (AQ15 8.2023). Es handelt sich bei diesem Konflikt also um Clanpolitik. Es gibt Animositäten gegenüber der Kulmiye hinsichtlich nicht eingehaltener Wahlversprechen (BMLV 14.9.2023). Die Habr Yunis haben noch nie den Präsidenten gestellt. Es geht aber auch um Land (AQ16 9.2023). Eine Quelle erklärt, dass eine Eskalation unwahrscheinlich ist (BMLV 14.9.2023). Eine weitere Quelle berichtet Ende August 2023, dass ein Ältestenkomitee die Auflösung der Rebellenmilizen von Ga'an Libah bei gleichzeitiger Amnestie ausverhandelt hat. Das Komitee wird weitere Schritte überwachen (HO 30.8.2023). Ein Wiederaufflammen dieser "Rebellion" kann allerdings nicht ausgeschlossen werden (BMLV 1.12.2023).2023 hat sich im Clangebiet der Isaaq / Habr Yunis im Bereich Ga'an Libah (nordöstlich von Hargeysa) eine neue Miliz gesammelt (Sahan/SWT 31.7.2023; vergleiche AQ15 8.2023). Die Gruppe besteht aus jungen Männern der Habr Yunis und einigen desertierten Soldaten der Armee (AQ16 9.2023). Dort, im Bereich der Ga'an-Libah-Berge von Go-Dayar (Bezirk Odweyne), sind bei einem Hinterhalt Mitte August 2023 neun Sicherheitskräfte getötet und 17 weitere verwundet worden (RD 12.8.2023; vergleiche AQ15 8.2023). Nach Angaben einer Quelle hat sich die bewaffnete Gruppe nach der Entscheidung der Wahlkommission über den Wahlkalender zum Ziel gesetzt, die Regierung zu bekämpfen und die Kontrolle über die eigenen Clangebiete zu übernehmen. Fahrzeuge von NGOs und der Regierung wurden entwendet, Polizeistationen angegriffen. Älteste versuchen, die Unstimmigkeiten auf dem Verhandlungsweg zu lösen (AQ15 8.2023). Es handelt sich bei diesem Konflikt also um Clanpolitik. Es gibt Animositäten gegenüber der Kulmiye hinsichtlich nicht eingehaltener Wahlversprechen (BMLV 14.9.2023). Die Habr Yunis haben noch nie den Präsidenten gestellt. Es geht aber auch um Land (AQ16 9.2023). Eine Quelle erklärt, dass eine Eskalation unwahrscheinlich ist (BMLV 14.9.2023). Eine weitere Quelle berichtet Ende August 2023, dass ein Ältestenkomitee die Auflösung der Rebellenmilizen von Ga'an Libah bei gleichzeitiger Amnestie ausverhandelt hat. Das Komitee wird weitere Schritte überwachen (HO 30.8.2023). Ein Wiederaufflammen dieser "Rebellion" kann allerdings nicht ausgeschlossen werden (BMLV 1.12.2023). Auch in der Region Awdal gibt es (wieder) Separatisten der Gadabursi, die entsprechenden Bestrebungen wurden von der Diaspora angezettelt. Es kommt zu kleineren Schießereien mit Vertretern des 'Awdal-State'. Auch hier ist eine Eskalation unwahrscheinlich (BMLV 14.9.2023). Für die Separatisten der gibt es abseits der Diaspora keine Unterstützung der Gadabursi vor Ort (AQ21 11.2023; vgl. Omer/STDOK/SEM 4.2023; BMLV 14.9.2023), diese sind seit Langem in das politische System Somalilands erfolgreich integriert (AQ21 11.2023).Auch in der Region Awdal gibt es (wieder) Separatisten der Gadabursi, die entsprechenden Bestrebungen wurden von der Diaspora angezettelt. Es kommt zu kleineren Schießereien mit Vertretern des 'Awdal-State'. Auch hier ist eine Eskalation unwahrscheinlich (BMLV 14.9.2023). Für die Separatisten der gibt es abseits der Diaspora keine Unterstützung der Gadabursi vor Ort (AQ21 11.2023; vergleiche Omer/STDOK/SEM 4.2023; BMLV 14.9.2023), diese sind seit Langem in das politische System Somalilands erfolgreich integriert (AQ21 11.2023). Östliches Grenzgebiet: Die Grenze zu Puntland ist umstritten (AA 15.5.2023). Entlang dieser Grenze gibt es ein Nebeneinander von puntländischen und somaliländischen Institutionen. Der Streifen reicht 30-50 km nach Somaliland hinein. Sowohl die Polizei als auch die Verwaltungen beider Seiten arbeiten dort Seite an Seite. Im Rahmen von Wahlen und Wählerregistrierung kommt es mitunter zu Spannungen, die sich üblicherweise wieder legen. Keine der Verwaltungen verfügt in diesen Gebieten über die absolute Kontrolle (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Es kommt dort gelegentlich zu Schusswechseln (ÖBN 11.2022). Üblicherweise werden bewaffnete Auseinandersetzungen im Grenzgebiet schnell beruhigt, bevor diese eskalieren (Sahan 29.10.2021). Zuletzt kam es im Jahr 2018 zu teils heftigen militärischen Auseinandersetzungen zwischen somaliländischen und puntländischen Truppen (AA 15.5.2023). Die Unruhen in Laascaanood zum Jahreswechsel 2022/23 haben die Spannungen zwischen Somaliland und Puntland wieder erhöht (Sahan/SWT 4.1.2023). Trotzdem ist es im Rahmen des Konflikts zu keiner direkten Konfrontation zwischen Puntland und Somaliland gekommen (BMLV 1.12.2023). In Sool werden nahezu alle Orte von der Grenze zu Äthiopien bis über die Linie Xudun-Taleex vom SSC (Dhulbahante-Miliz, siehe Folgekapitel) kontrolliert. Für Buuhoodle wird die Kontrolle als 'gemischt' angegeben (AQ15 8.2023). Buuhoodle: Am 22.11.2022 kam es im Bezirk Buuhoodle zwischen somaliländischen und puntländischen Truppen zu einem Scharmützel (HO 22.11.2022). Anfang Dezember 2022 hat Somaliland weitere Truppen in dieses Gebiet entsandt (SLST 6.12.2022). Quellen der FFM Somalia 2023 erklären: Es gibt zwar einen somaliländischen Bürgermeister für Buuhoodle, dieser residiert aber nicht in der Stadt. Es gibt dort keine physische Präsenz Somalilands (Omer/STDOK/SEM 4.2023) und dieser Teil des beanspruchten Gebiets steht auch definitiv nicht unter Kontrolle der Regierung (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Einige Kilometer vor Buuhoodle "endet" Somaliland, der letzte von der Regierung kontrollierte Ort ist demnach Qoorlugud (SECEX/STDOK/SEM 4.2023; vgl. Omer/STDOK/SEM 4.2023). In Buuhoodle wohnen Dhulbahante, die Stadt wird im Wesentlichen von ihnen selbstverwaltet (SECEX/STDOK/SEM 4.2023; vgl. Omer/STDOK/SEM 4.2023). Die Stimmung ist pro-Puntland. Es gibt dort keine somaliländischen Flaggen, keine somaliländischen Nummerntafeln. Somaliland respektiert diesen Zustand (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Buuhoodle: Am 22.11.2022 kam es im Bezirk Buuhoodle zwischen somaliländischen und puntländischen Truppen zu einem Scharmützel (HO 22.11.2022). Anfang Dezember 2022 hat Somaliland weitere Truppen in dieses Gebiet entsandt (SLST 6.12.2022). Quellen der FFM Somalia 2023 erklären: Es gibt zwar einen somaliländischen Bürgermeister für Buuhoodle, dieser residiert aber nicht in der Stadt. Es gibt dort keine physische Präsenz Somalilands (Omer/STDOK/SEM 4.2023) und dieser Teil des beanspruchten Gebiets steht auch definitiv nicht unter Kontrolle der Regierung (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Einige Kilometer vor Buuhoodle "endet" Somaliland, der letzte von der Regierung kontrollierte Ort ist demnach Qoorlugud (SECEX/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche Omer/STDOK/SEM 4.2023). In Buuhoodle wohnen Dhulbahante, die Stadt wird im Wesentlichen von ihnen selbstverwaltet (SECEX/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche Omer/STDOK/SEM 4.2023). Die Stimmung ist pro-Puntland. Es gibt dort keine somaliländischen Flaggen, keine somaliländischen Nummerntafeln. Somaliland respektiert diesen Zustand (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Sanaag: Auf dem Gebiet der Warsangeli sind beide Verwaltungen - jene aus Puntland und jene aus Somaliland - vertreten. Beide sind für die Menschen vor Ort nützlich, die Warsangeli pflegen zu beiden Seiten gute Kontakte. In Laasqoray gibt es ein Militärlager der somaliländischen Armee. Auch in Badhaan gibt es beide Verwaltungen, diese treten nicht in Konflikt miteinander (Omer/STDOK/SEM 4.2023). Von einer Quelle wird der ländliche Raum von Sanaag bis etwa ein Drittel westwärts der Grenze zu Puntland als von Puntland kontrolliert angegeben. Für die Orte im Nordosten der Region – insbesondere Badhaan und Laasqoray – wird die Kontrolle als 'gemischt' angegeben (AQ15 8.2023). Die Warsangeli sind von der Regierung in Hargeysa und insbesondere von der regierenden Kulmiye enttäuscht. Ob sie noch weiter am 'Projekt Somaliland' partizipieren werden, wird sich bei den nächsten Wahlen zeigen (BMLV 14.9.2023). Vorfallszahlen: In den somaliländischen Regionen Awdal (571.230), Sanaag (325.136), Sool (478.265), Togdheer (780.092) und Woqooyi Galbeed (1.313.146) leben nach Angaben einer Quelle 3,467.869 Einwohner (IPC 13.12.2022). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2021 insgesamt zwölf Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie "violence against civilians"). Bei allen zwölf Vorfällen wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2022 waren es 22 derartige Vorfälle (16 davon mit je einem Toten) (ACLED 2023). In der Zusammenschau von Bevölkerungszahl und violence against civilians ergeben sich für 2022 folgende Zahlen (Vorfälle von "violence against civilians" je 100.000 Einwohner): Togdheer 0,26; Awdal 0,35; Woqooyi Galbeed 0,38; Sanaag 1,23; Sool 1,88; In der Folge eine Übersicht für die Jahre 2013-2022 zur Gesamtzahl an Vorfällen mit Todesopfern sowie zur Subkategorie "violence against civilians", in welcher auch "normale" Morde inkludiert sind. Die Zahlen werden in zwei Subkategorien aufgeschlüsselt: Ein Todesopfer; mehrere Todesopfer. Es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann; die Zahl der Todesopfer wird aufgrund der Schwankungsbreite bei ACLED nicht berücksichtigt: ACLED 2023 (und Vorgängerversionen) […] Konflikt um Laascaanood / Khatumo-SSC / Dhulbahante Letzte Änderung 2024-01-03 09:48 Hintergrund: Dhulbahante finden sich in allen Regierungen: in Somaliland, in Puntland und auch in der somalischen Bundesregierung (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Allerdings hat der Clanführer (Garaad) der Dhulbahante 1993 das Abkommen zur inneren Einigung Somalilands mit unterzeichnet. Bereits 1998 kam es zu Meinungsverschiedenheiten mit der Regierung, Garaad Jama wendete sich nach Puntland, bei dessen Errichtung sich die Dhulbahante beteiligten. Von da an wechselten die Dhulbahante mehrfach die Seite (Omer/STDOK/SEM 4.2023). Ein Argument, das im Rahmen des Konflikts immer wieder gegen Somaliland ins Feld geführt wurde, ist die Vernachlässigung der Dhulbahante-Gebiete durch die Regierung in Hargeysa (Omer/STDOK/SEM 4.2023) bzw. dass der Clan durch das von Isaaq dominierte Regierungssystem Somalilands sowohl politisch als auch wirtschaftlich an den Rand gedrängt worden ist (Sahan/SWT 19.6.2023). Eine Quelle der FFM Somalia 2023 gibt diesbezüglich zu bedenken, dass es in Ostsomaliland auch Gebiete der Isaaq gibt, die nicht sehr entwickelt sind. Laascaanood ist demnach besser entwickelt als z.B. Ceerigaabo, das von Isaaq dominiert wird (Omer/STDOK/SEM 4.2023). Nach anderen Angaben ist Laascaanood ein trotz seines Potenzials ärmlicher Ort (Sahan/STDOK/SEM 4.2023), obgleich wachsende Investitionen aus Hargeysa zur sozioökonomischen Entwicklung der Stadt und der gesamten Region beigetragen haben (Sahan/SWT 19.6.2023). Eskalation: In den vergangenen Jahren war es in Laascaanood immer wieder zu Morden und Attentaten gekommen, ohne dass die Taten aufgeklärt worden sind. Unter den Opfern fanden sich u.a. Sicherheitsbeamte, Clanälteste, Wirtschaftstreibende und Aktivisten (Sahan/SWT 4.1.2023). Die Attentatsserie begann 2009, es soll seither über 100 Morde gegeben haben. Aktivisten der Dhulbahante argumentieren, dass Somaliland eine große Militär- und Polizeipräsenz in Laascaanood hat, es aber zu keinen bedeutenden Verhaftungen gekommen ist (Norman/AFRA 3.3.2023) und die Regierung nicht für ausreichend Sicherheit sorgt (Sahan/SWT 19.6.2023). Diesbezüglich ist zu erwähnen, dass es innerhalb der Dhulbahante seit langer Zeit Spaltungen gibt. Zudem hat eine beträchtliche Anzahl der Ermordeten einem Subclan angehört, der weitgehend als pro-somaliländisch gilt (Norman/AFRA 3.3.2023). Gleichzeitig war al Shabaab seit Anfang der 2000er-Jahre in Laascaanood präsent. Somaliland hat der Gruppe eine Reihe von Attentaten und Bombenanschlägen in der Stadt angelastet, es ist auch zu diesbezüglichen Verurteilungen gekommen. Manche Dhulbahante machen hingegen Hargeysa für die Mordserie verantwortlich (Sahan/SWT 19.6.2023). Die Regierung weist jede Verwicklung in diese gezielten Tötungen in Laascaanood zurück (RD 2.1.2023). Diese unaufgeklärten Morde waren jedenfalls der Funke der Eskalation (INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). Dies gilt insbesondere für den Mord an einem Blogger bzw. Jungpolitiker der Opposition (Norman/AFRA 3.3.2023; vgl. Sahan/SWT 4.1.2023), einem prominenten Dhulbahante (MAIO-G/STDOK/SEM 4.2023), im Dezember
  22. In der Folge kam es Ende Dezember 2022 in Laascaanood zu mehrtägigen - mitunter gewaltsamen - Protesten (SD 29.12.2022; vgl. INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). Bei den auch über den Jahreswechsel anhaltenden Unruhen sind 20-40 Menschen getötet worden (Sahan/SWT 4.1.2023; vgl. RD 2.1.2023, Norman/AFRA 3.3.2023). Die somaliländische Polizei hat unproportional Gewalt angewendet. Bei den meisten getöteten Personen handelte es sich um Zivilisten, aber auch Angehörige der Sicherheitskräfte befinden sich unter den Opfern (Sahan/SWT 4.1.2023).Diese unaufgeklärten Morde waren jedenfalls der Funke der Eskalation (INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). Dies gilt insbesondere für den Mord an einem Blogger bzw. Jungpolitiker der Opposition (Norman/AFRA 3.3.2023; vergleiche Sahan/SWT 4.1.2023), einem prominenten Dhulbahante (MAIO-G/STDOK/SEM 4.2023), im Dezember
  23. In der Folge kam es Ende Dezember 2022 in Laascaanood zu mehrtägigen - mitunter gewaltsamen - Protesten (SD 29.12.2022; vergleiche INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). Bei den auch über den Jahreswechsel anhaltenden Unruhen sind 20-40 Menschen getötet worden (Sahan/SWT 4.1.2023; vergleiche RD 2.1.2023, Norman/AFRA 3.3.2023). Die somaliländische Polizei hat unproportional Gewalt angewendet. Bei den meisten getöteten Personen handelte es sich um Zivilisten, aber auch Angehörige der Sicherheitskräfte befinden sich unter den Opfern (Sahan/SWT 4.1.2023). Im Zuge der Eskalation in Laascaanood kamen Garaads der Dhulbahante in die Stadt, um die Zukunft des Clans zu diskutieren (INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). In der Folge kam es zu einem Abkommen der separatistischen Sool-Sanaag-Cayn-(Khatumo)-Miliz (SSC/Khatumo) mit den Garaads (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Anfang Feber 2023 erklärten Älteste in Laascaanood (Sool), dass sie sich von Somaliland lösen und wieder Somalia beitreten wollen (BAMF 13.2.2023; vgl. INGO-V/STDOK/SEM 5.2023, NLM/Barnett 7.8.2023). Sie erklärten die Autonomie der Gebiete von Sool, Sanaag und Cayn (BMLV 9.2.2023). Begründet wurde der Schritt u.a. mit einem Mangel an Sicherheit sowie ungleicher Macht- und Ressourcenverteilung (INGO-V/STDOK/SEM 5.2023).Im Zuge der Eskalation in Laascaanood kamen Garaads der Dhulbahante in die Stadt, um die Zukunft des Clans zu diskutieren (INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). In der Folge kam es zu einem Abkommen der separatistischen Sool-Sanaag-Cayn-(Khatumo)-Miliz (SSC/Khatumo) mit den Garaads (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Anfang Feber 2023 erklärten Älteste in Laascaanood (Sool), dass sie sich von Somaliland lösen und wieder Somalia beitreten wollen (BAMF 13.2.2023; vergleiche INGO-V/STDOK/SEM 5.2023, NLM/Barnett 7.8.2023). Sie erklärten die Autonomie der Gebiete von Sool, Sanaag und Cayn (BMLV 9.2.2023). Begründet wurde der Schritt u.a. mit einem Mangel an Sicherheit sowie ungleicher Macht- und Ressourcenverteilung (INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). Social Media der Dhulbahante-Diaspora wurden instrumentalisiert, um zu mobilisieren und den Konflikt anzuheizen (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Unmittelbar nach der Autonomieerklärung kam es zu Auseinandersetzungen. Es brachen Kämpfe zwischen Sicherheitskräften Somalilands und lokalen Kämpfern bzw. Clanmilizen aus (BMLV 9.2.2023; vgl. BAMF 13.2.2023). Nach den ersten Zusammenstößen haben sich die somaliländischen Truppen aus der Stadt selbst zurückgezogen, um die Spannungen zu entschärfen (NH 13.6.2023; vgl. Norman/AFRA 3.3.2023). Die Kampfhandlungen dauerten jedoch weiter an, es kam auch zum Einsatz von Artillerie und Steilfeuer (BAMF 27.2.2023; vgl. IO-D/STDOK/SEM 4.2023), zur Zerstörung bzw. Beschädigung von Infrastruktur (Sahan/STDOK/SEM 4.2023), von Gesundheitseinrichtungen, Wasserstellen und Schulen (INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). Der teils mit ungeeigneten Waffen ausgeführte Artilleriebeschuss auf Laascaanood muss als Störfeuer bewertet werden (BMLV 14.9.2023). Es kann nicht von gezieltem Beschuss gesprochen werden. Teilweise erfolgte er auch mit ungeeigneten Waffen (BMLV 14.9.2023; vgl. NLM/Barnett 7.8.2023). Social Media der Dhulbahante-Diaspora wurden instrumentalisiert, um zu mobilisieren und den Konflikt anzuheizen (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Unmittelbar nach der Autonomieerklärung kam es zu Auseinandersetzungen. Es brachen Kämpfe zwischen Sicherheitskräften Somalilands und lokalen Kämpfern bzw. Clanmilizen aus (BMLV 9.2.2023; vergleiche BAMF 13.2.2023). Nach den ersten Zusammenstößen haben sich die somaliländischen Truppen aus der Stadt selbst zurückgezogen, um die Spannungen zu entschärfen (NH 13.6.2023; vergleiche Norman/AFRA 3.3.2023). Die Kampfhandlungen dauerten jedoch weiter an, es kam auch zum Einsatz von Artillerie und Steilfeuer (BAMF 27.2.2023; vergleiche IO-D/STDOK/SEM 4.2023), zur Zerstörung bzw. Beschädigung von Infrastruktur (Sahan/STDOK/SEM 4.2023), von Gesundheitseinrichtungen, Wasserstellen und Schulen (INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). Der teils mit ungeeigneten Waffen ausgeführte Artilleriebeschuss auf Laascaanood muss als Störfeuer bewertet werden (BMLV 14.9.2023). Es kann nicht von gezieltem Beschuss gesprochen werden. Teilweise erfolgte er auch mit ungeeigneten Waffen (BMLV 14.9.2023; vergleiche NLM/Barnett 7.8.2023). Trotzdem flüchteten viele Menschen [siehe unten], die Stadt war leer, Straßen - auch jene nach Puntland - und Handel waren unterbrochen (Think/STDOK/SEM 4.2023; vgl. MAIO-G/STDOK/SEM 4.2023). Von 6.
  24. bis 27.
  25. sind mindestens 112 Menschen - darunter auch Zivilisten - getötet und 500 verwundet worden (BAMF 27.2.2023). UN-Angaben zufolge sind im Zeitraum 8.2.-7.
  26. bei dem Konflikt 36 Zivilisten getötet und mehr als 270 verletzt worden (UNSC 15.6.2023; vgl. BAMF 26.6.2023). Insgesamt bleibt schwer einzuschätzen, wie viele Menschen getötet worden sind (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Gerade zu Beginn war der Konflikt unzweifelhaft intensiv (Sahan/STDOK/SEM 4.2023; vgl. Think/STDOK/SEM 4.2023, INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). Dies hat sich später geändert, es wurde kaum noch gekämpft. Beide Seiten bezogen feste Positionen (Sahan/STDOK/SEM 4.2023; vgl. Think/STDOK/SEM 4.2023).Trotzdem flüchteten viele Menschen [siehe unten], die Stadt war leer, Straßen - auch jene nach Puntland - und Handel waren unterbrochen (Think/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche MAIO-G/STDOK/SEM 4.2023). Von 6.
  27. bis 27.
  28. sind mindestens 112 Menschen - darunter auch Zivilisten - getötet und 500 verwundet worden (BAMF 27.2.2023). UN-Angaben zufolge sind im Zeitraum 8.2.-7.
  29. bei dem Konflikt 36 Zivilisten getötet und mehr als 270 verletzt worden (UNSC 15.6.2023; vergleiche BAMF 26.6.2023). Insgesamt bleibt schwer einzuschätzen, wie viele Menschen getötet worden sind (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Gerade zu Beginn war der Konflikt unzweifelhaft intensiv (Sahan/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche Think/STDOK/SEM 4.2023, INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). Dies hat sich später geändert, es wurde kaum noch gekämpft. Beide Seiten bezogen feste Positionen (Sahan/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche Think/STDOK/SEM 4.2023). Die somaliländische Armee hat den Ort Tukaraq und mehrere Stützpunkte in Laascaanood an die Milizen verloren (SMN 6.3.2023). In Tukaraq gehen nun Checkpoints von Puntland und der SSC fließend ineinander über (NLM/Barnett 7.8.2023). Trotzdem war Laascaanood Stand Anfang August 2023 von drei Seiten eingeschlossen. Auch die direkte Route nach Garoowe war blockiert, die Versorgung und Reisende nahmen den Umweg über den Süden (NLM/Barnett 7.8.2023). Die somaliländische Armee stand 2 km außerhalb der Stadt (MAIO-G/STDOK/SEM 4.2023). Immer wieder betätigte sie sich mit sporadischem Artilleriebeschuss (INGO-V/STDOK/SEM 5.2023; vgl. MAIO-G/STDOK/SEM 4.2023).Die somaliländische Armee hat den Ort Tukaraq und mehrere Stützpunkte in Laascaanood an die Milizen verloren (SMN 6.3.2023). In Tukaraq gehen nun Checkpoints von Puntland und der SSC fließend ineinander über (NLM/Barnett 7.8.2023). Trotzdem war Laascaanood Stand Anfang August 2023 von drei Seiten eingeschlossen. Auch die direkte Route nach Garoowe war blockiert, die Versorgung und Reisende nahmen den Umweg über den Süden (NLM/Barnett 7.8.2023). Die somaliländische Armee stand 2 km außerhalb der Stadt (MAIO-G/STDOK/SEM 4.2023). Immer wieder betätigte sie sich mit sporadischem Artilleriebeschuss (INGO-V/STDOK/SEM 5.2023; vergleiche MAIO-G/STDOK/SEM 4.2023). Am 25.8.2023 eroberte SSC-Khatumo den wichtigen Militärstützpunkt in Gooja'ade in der Nähe von Laascaanood. Bei den Kämpfen wurden Dutzende somaliländische Soldaten getötet, Hunderte weitere als Kriegsgefangene genommen. Dieser Rückschlag für die somaliländische Armee hat das Risiko eines umfassenden Krieges in den östlichen Gebieten Somalilands rapide erhöht. Auf beiden Seiten kommt es zu Zeichen der Eskalation (Sahan/SWT 18.9.2023). SSC-Khatumo hat am 28.8.2023 angekündigt, die Feindseligkeiten einzustell

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