4 B-VG nicht zulässig.
2) Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Thomas Gruber betreffend das Vergabeverfahren „Sicherheitsdienstleistungen Zutrittskontrollen Gerichte; BBG-interne GZ: 2501.04448“ der Auftraggeberin Republik Österreich, vertreten durch die Bundesministerin für Justiz, vergebende Stelle Bundesbeschaffung GmbH, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, aufgrund des Antrages der XXXX und XXXX beide vertreten durch DORDA Rechtsanwälte GmbH, Universitätsring 10, 1010 Wien, vom 11.03.2024 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.04.2024 folgenden Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Thomas Gruber betreffend das Vergabeverfahren „Sicherheitsdienstleistungen Zutrittskontrollen Gerichte; BBG-interne GZ: 2501.04448“ der Auftraggeberin Republik Österreich, vertreten durch die Bundesministerin für Justiz, vergebende Stelle Bundesbeschaffung GmbH, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, aufgrund des Antrages der römisch 40 und römisch 40 beide vertreten durch DORDA Rechtsanwälte GmbH, Universitätsring 10, 1010 Wien, vom 11.03.2024 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.04.2024 folgenden Beschluss: A) Der Antrag gerichtet auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren durch die Auftraggeberin wird gemäß § 341 BVergG 2018 abgewiesen.Der Antrag gerichtet auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren durch die Auftraggeberin wird gemäß Paragraph 341, BVergG 2018 abgewiesen. B)
4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Vorbringen der Parteien:römisch eins. Vorbringen der Parteien: Mit Schreiben vom 11.03.2024, beim BVwG eingelangt am gleichen Tag, begehrten die Antragstellerinnen die Nichtigerklärung der Auswahlentscheidung in den Losen 3 und 4, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Akteneinsicht, die Erlassung einer einstweiligen Verfügung und den Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren durch die Auftraggeberin. Begründend wurde von den Antragstellerinnen im Wesentlichen folgendes ausgeführt: Ausgeschrieben sei ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich mit vorheriger Bekanntmachung gemäß § 151 BVergG in Anlehnung an die Bestimmungen des BVergG mit insgesamt 4 Losen zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen, Zutrittskontrollen in Gerichtsgebäuden in ganz Österreich gemäß dem Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) idjgF sowie die Erbringung von zusätzlichen Sicherheitsdienstleistungen wie zB Sicherheitsdienst (Wachdienst/Servicedienst), Revierdienst, Aufschaltungen an die Notrufzentrale, Alarmfahrten. Der gegenständliche Nachprüfungsantrag beziehe sich auf das Vergabeverfahren betreffend die Lose 3 und 4. Ausgeschrieben sei ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich mit vorheriger Bekanntmachung gemäß Paragraph 151, BVergG in Anlehnung an die Bestimmungen des BVergG mit insgesamt 4 Losen zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen, Zutrittskontrollen in Gerichtsgebäuden in ganz Österreich gemäß dem Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) idjgF sowie die Erbringung von zusätzlichen Sicherheitsdienstleistungen wie zB Sicherheitsdienst (Wachdienst/Servicedienst), Revierdienst, Aufschaltungen an die Notrufzentrale, Alarmfahrten. Der gegenständliche Nachprüfungsantrag beziehe sich auf das Vergabeverfahren betreffend die Lose 3 und 4. Mit Auswahlentscheidung der Auftraggeberin vom 01.03.2024 sei den Antragstellerinnen der beabsichtigte Abschluss der Rahmenvereinbarung für die Lose 3 und 4 zu Gunsten der XXXX mitgeteilt worden.Mit Auswahlentscheidung der Auftraggeberin vom 01.03.2024 sei den Antragstellerinnen der beabsichtigte Abschluss der Rahmenvereinbarung für die Lose 3 und 4 zu Gunsten der römisch 40 mitgeteilt worden. Zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung gaben die Antragstellerinnen zusammengefasst folgendes an (die diesbezüglichen Überschriften des Nachprüfungsantrages werden zur besseren Übersicht übernommen): 1. „Fehlende technische Leistungsfähigkeit des XXXX “:1. „Fehlende technische Leistungsfähigkeit des römisch 40 “: Das von der Auftraggeberin in Aussicht genommene Unternehmen habe zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe und verfüge auch aktuell nicht über das notwendige Personal. Deshalb wäre das Angebot des Unternehmens auszuscheiden bzw. einer vertiefenden Angebotsprüfung zu unterziehen gewesen. 2. „Widerruf des Vergabeverfahrens ist geboten“: Bei bloßer Gegenüberstellung der 1. und der 2. Auswahlentscheidung zeige sich, dass die präsumtive Partei der Rahmenvereinbarung in allen Losen die vollen Qualitätspunkte erhalten habe, in der 2. Auswahlentscheidung seien die Lose 3 und 4 betreffend keine Qualitätspunkte mehr vergeben worden. Das bedeute, dass aktuell bei der identen Ausschreibung die Zuschlagskriterien unterschiedlich bewertet worden seien und bei Los 1 und 2 sogar auf Basis dieser verzerrenden Beurteilung der Zuschlag erteilt werden könne. Das stelle eine massive Verzerrung des Wettbewerbs und einen Verstoß gegen die Grundprinzipien eines Vergabeverfahrens dar und es sei daher der Widerruf des Vergabeverfahrens geboten. 3. „Verspätete Übermittlung des Angebotsöffnungsprotokolls“: Obwohl die Angebotsöffnung bereits am 19.12.2023 erfolgte sei, sei das Angebotsöffnungsprotokoll der Antragstellerin erst knapp ein Monat später, nämlich am 18.01.2024, zugestellt worden. 4. „Mangelhafte Angebotsprüfung durch die Auftraggeberin“: Es stelle sich im Hinblick auf die Durchführung der Angebotsprüfung die Frage, wie die Auftraggeberin eine Bewertung vorgenommen habe, wenn das Angebot der Antragstellerinnen gar nicht vertieft geprüft worden sei. Die Auftraggeberin habe den Schritt der Angebotsprüfung hinsichtlich des Angebots der Antragstellerinnen ausgelassen, habe aber dennoch eine Bewertung vorgenommen. Ein derart "freihändiges" Bewertungsverfahren widerspreche den bestandfesten Verfahrensbestimmungen und insbesondere auch den Grundprinzipien des BVergG zur Durchführung eines freien, fairen und transparenten Wettbewerbs. Schon allein deshalb sei die Auswahlentscheidung rechtswidrig. 5. „Mangelhafte Begründung der Auswahlentscheidung“: Die Auftraggeberin habe nur einzelne Angebote geprüft, andere, welche für die Auftraggeberin für die Erteilung des Zuschlags nicht in Betracht gekommen seien, seien keiner weiteren Prüfung unterzogen worden. Die Auswahlentscheidung sei daher mit Rechtswidrigkeit belastet. Den Antragstellerinnen würden maßgebliche Informationen über die bewertungsrelevante Qualität ihres Angebots fehlen. Wie aus dem Angebotsöffnungsprotokoll hervorgehe, seien von vier Bietern Angebote abgegeben worden. Aus der Auswahlentscheidung gehe allerdings nicht hervor, an welcher Stelle das Angebot der Antragstellerinnen gereiht sei. Dies wäre aber notwendig um zu wissen, ob noch ein weiterer Bieter vor ihr gereiht sei oder nicht. 6. „Festlegungen gemäß AAB": Gemäß Punkt 6.3.3 der AAB („Allgemeine Ausschreibungsbedingungen“) sei vom Bieter ein Zertifikat über das Vorliegen eines Umweltmanagementsystems nachzuweisen. Ergänzend sei in Rz 144 der AAB festgelegt, dass – sollte ein Bieter bzw sämtliche Mitglieder einer Bietergemeinschaft über ein Zertifikat für ein Umweltmanagementsystem erst 6 Monate nach Abschluss der Rahmenvereinbarung verfügen, dieser mit 70% und wenn diese erst 12 Monate nach Abschluss der Rahmenvereinbarung darüber verfügen würden, 50% der nach diesem Kriterium zu erreichenden Punkte erhalten. Sollte eine Zusage erst in einem Zeitraum über 12 Monate nach Abschluss der Rahmenvereinbarung hinaus erfolgen, dann wäre dieses Kriterium mit 0 Punkten zu bewerten. Die Auftraggeberin würde das Nichtvorliegen von Zertifikaten bewertet und die Verpflichtung, dass ein derartiges Zertifikat nach Abschluss der Rahmenvereinbarung beigebracht wird, hätte einzig vertragsrechtliche Konsequenzen. Im Rahmen der Bewertung der Zuschlagskriterien könne nur auf jene Nachweise abgestellt werden, welche zum relevanten Zeitpunkt der Angebotsabgabe auch tatsächlich vorliegen würden. Andernfalls würde dies die Wettbewerbsstellung einzelner Bieter beeinflussen und – in wettbewerbswidriger Weise – zu einem Bietersturz führen. Schon allein deshalb, sei die Auswahlentscheidung mit Rechtswidrigkeit belastet. 7. „Notwendiger Umfang des Zertifikats gemäß AAB“: Eine streng auftragsbezogene Auslegung der Festlegung in Rz 146 der AAB führe zum Ergebnis, dass ein Zertifikat vorliegen müsse, welches zur Erbringung der oben beschriebenen Sicherheitsdienste berechtige. 8. „Vorgelegtes EMAS-Zertifikat des XXXX “:8. „Vorgelegtes EMAS-Zertifikat des römisch 40 “: Das EMAS-Zertifikat der präsumtiven Partei der Rahmenvereinbarung weise den falschen NACE-Code auf. Ein EMAS-Zertifikat mit dem NACE-Code 80.20 könne nicht den Anforderungen der Auftraggeberin an ein solches gemäß den Festlegungen in Rz 146 der AAB entsprechen, weil damit nicht sämtliche personellen Sicherheitsdienste umfasst seien. Nur ein Zertifikat mit dem NACE-Code 80.10 könne den Festlegungen der Auftraggeberin zu diesem Kriterium entsprechen. Mangels Vorliegen eines ausschreibungskonformen EMAS-Zertifikats wäre das Angebot der präsumtiven Partei der Rahmenvereinbarung auszuscheiden gewesen. Zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe habe der XXXX , mangels zutreffenden NACE-Codes, noch nicht über ein korrektes EMAS-Zertifikat verfügt. Das EMAS-Zertifikat der präsumtiven Partei der Rahmenvereinbarung weise den falschen NACE-Code auf. Ein EMAS-Zertifikat mit dem NACE-Code 80.20 könne nicht den Anforderungen der Auftraggeberin an ein solches gemäß den Festlegungen in Rz 146 der AAB entsprechen, weil damit nicht sämtliche personellen Sicherheitsdienste umfasst seien. Nur ein Zertifikat mit dem NACE-Code 80.10 könne den Festlegungen der Auftraggeberin zu diesem Kriterium entsprechen. Mangels Vorliegen eines ausschreibungskonformen EMAS-Zertifikats wäre das Angebot der präsumtiven Partei der Rahmenvereinbarung auszuscheiden gewesen. Zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe habe der römisch 40 , mangels zutreffenden NACE-Codes, noch nicht über ein korrektes EMAS-Zertifikat verfügt. 9. „Mangelhafte räumliche Gültigkeit des EMAS-Zertifikats des XXXX “:9. „Mangelhafte räumliche Gültigkeit des EMAS-Zertifikats des römisch 40 “: Die von der Auftraggeberin vorgenommene pauschale Bewertung mit "0" Punkten, greife zu kurz und belastet die Auswahlentscheidung mit Rechtswidrigkeit. Vom EMAS-Zertifikat jedenfalls umfasst sein müssten die im Firmenbuch eingetragenen Zweigniederlassungen. Die im Firmenbuch eingetragenen Zweigniederlassungen der Antragstellerin seien vom EMAS-Zertifikat umfasst, darüber hinaus alle Standorte, an denen tatsächlich Dienstleistungen erbracht werden würden. Das Angebot der Antragstellerin in diesem Kriterium hätte daher nicht mit "0" Punkten bewertet werden dürfen. 10. „Keine ausreichende Preisprüfung sowie keine vertiefte Angebotsprüfung“: Das Angebot der präsumtiven Partei der Rahmenvereinbarung weise eine ungewöhnlich hohe Preisspanne von 15,2 % zwischen dem Angebot für Los 1 und den Angeboten für Los 3 und Los 4 auf. Anhand dieser Preisspanne könne man zum Schluss kommen, dass die präsumtive Partei der Rahmenvereinbarung offenkundig bloß spekulative Preise angesetzt habe, welche betriebswirtschaftlich nicht erklärbar seien. Allein diese nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises hätte bei der Auftraggeberin Zweifel hervorrufen müssen und wäre eine vertiefte Angebotsprüfung vorzunehmen gewesen. Das habe die Auftraggeberin nicht gemacht, weshalb die Antragstellerin in ihrem Recht auf Ausscheiden des Angebots der präsumtiven Partei der Rahmenvereinbarung infolge einer nicht plausiblen Zusammensetzung des Gesamtpreises verletzt und die Auswahlentscheidung mit Rechtswidrigkeit belastet sei. Die Antragstellerin habe ein Interesse am Vertragsabschluss, es drohe ihr ein Schaden und ihre Rechte würden verletzt werden. Mit Schreiben der Auftraggeberin vom 14.03.2024 gab diese allgemeine Auskünfte zum Vergabeverfahren bekannt. Der Nachprüfungsantrag sei zurückzuweisen, da nur die Bietergemeinschaft XXXX , die im Vergabeverfahren aufgetreten sei, und nicht die „Antragstellerinnen“ antragslegitimiert seien. Zudem habe die Antragstellerin die rechtlich nicht existente Auswahlentscheidung vom 02.02.2024 und nicht die Auswahlentscheidung vom 01.03.2024 angefochten. Mit Schreiben der Auftraggeberin vom 14.03.2024 gab diese allgemeine Auskünfte zum Vergabeverfahren bekannt. Der Nachprüfungsantrag sei zurückzuweisen, da nur die Bietergemeinschaft römisch 40 , die im Vergabeverfahren aufgetreten sei, und nicht die „Antragstellerinnen“ antragslegitimiert seien. Zudem habe die Antragstellerin die rechtlich nicht existente Auswahlentscheidung vom 02.02.2024 und nicht die Auswahlentscheidung vom 01.03.2024 angefochten. Mit Schreiben der Auftraggeberin vom 21.03.2024 hat diese eine ausführliche Stellungnahme zum Nachprüfungsantrag abgegeben und ist darin der Argumentation der Antragstellerinnen im Detail entgegengetreten. Mit Schreiben der präsumtiven Rahmenvereinbarungspartnerin vom 21.03.2024 erhob diese begründete Einwendungen. Mit Schreiben der Antragstellerinnen vom 9.4.2024 und vom 12.4.2024 gaben diese jeweils eine Stellungnahme ab. Am 11.4.2024 fand im Bundesverwaltungsgericht darüber eine mündliche Verhandlung statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt (schlüssiges Beweismittel) Die Republik Österreich hat einen besonderen Dienstleistungsauftrag gemäß § 151 BVergG im Oberschwellenbereich der im Wege eines transparenten Verfahrens gemäß § 151 BVergG 2018 in Anlehnung an ein offenes Verfahren gemäß BVergG 2018 vergeben werden soll, ausgeschrieben. Die Bekanntmachung in Österreich und der EU ist am 13.10.2023 erfolgt. Die erste Entscheidung der Auftraggeberin, mit welchen Unternehmen die Rahmenvereinbarung betreffend die Lose 1 bis 4 abgeschlossen werden soll („1. Auswahlentscheidung“) erfolgte mit Schreiben der Auftraggeberin vom 02.02.2024. Nach einem Nachprüfungsantrag der Antragstellerinnen wurde die 1. Auswahlentscheidung mit Schreiben der Auftraggeberin vom 16.02.2024 hinsichtlich der bekämpften Lose 3 und 4 zurückgezogen und das zur GZ W134 2286337-2/14E geführte Nachprüfungsverfahren eingestellt. Mit Schreiben der Auftraggeberin vom 01.03.2024 wurde die Entscheidung der Auftraggeberin, mit welchen Unternehmen die Rahmenvereinbarung betreffend die Lose 3 und 4 abgeschlossen werden soll („2. Auswahlentscheidung“) bekanntgegeben. Die in Aussicht genommene präsumtive Rahmenvereinbarungspartnerin ist für beide genannten Lose die XXXX . Beim Zuschlagskriterium Qualität wurde das Angebot der präsumtiven Rahmenvereinbarungspartnerin dabei bei den Losen 3 und 4 jeweils mit null Punkten bewertet. Laut Formblatt „Besondere Erklärung für Bieter- und Arbeitsgemeinschaften“ haben die Mitglieder einer Bietergemeinschaft mit der Bezeichnung XXXX bestehend aus den Antragstellerinnen ein Angebot gelegt. Das Angebot der XXXX wurde beim Zuschlagskriterium Qualität ebenfalls bei den Losen 3 und 4 jeweils mit null Punkten bewertet. (Schreiben der Auftraggeberin vom 14.03.2024, Beilage. /A zum Schreiben der Auftraggeberin vom 14.03.2024 (Formblatt „besondere Erklärung für Bieter- und Arbeitsgemeinschaften), Auswahlentscheidung vom 01.03.2024). Die Republik Österreich hat einen besonderen Dienstleistungsauftrag gemäß Paragraph 151, BVergG im Oberschwellenbereich der im Wege eines transparenten Verfahrens gemäß Paragraph 151, BVergG 2018 in Anlehnung an ein offenes Verfahren gemäß BVergG 2018 vergeben werden soll, ausgeschrieben. Die Bekanntmachung in Österreich und der EU ist am 13.10.2023 erfolgt. Die erste Entscheidung der Auftraggeberin, mit welchen Unternehmen die Rahmenvereinbarung betreffend die Lose 1 bis 4 abgeschlossen werden soll („1. Auswahlentscheidung“) erfolgte mit Schreiben der Auftraggeberin vom 02.02.2024. Nach einem Nachprüfungsantrag der Antragstellerinnen wurde die 1. Auswahlentscheidung mit Schreiben der Auftraggeberin vom 16.02.2024 hinsichtlich der bekämpften Lose 3 und 4 zurückgezogen und das zur GZ W134 2286337-2/14E geführte Nachprüfungsverfahren eingestellt. Mit Schreiben der Auftraggeberin vom 01.03.2024 wurde die Entscheidung der Auftraggeberin, mit welchen Unternehmen die Rahmenvereinbarung betreffend die Lose 3 und 4 abgeschlossen werden soll („2. Auswahlentscheidung“) bekanntgegeben. Die in Aussicht genommene präsumtive Rahmenvereinbarungspartnerin ist für beide genannten Lose die römisch 40 . Beim Zuschlagskriterium Qualität wurde das Angebot der präsumtiven Rahmenvereinbarungspartnerin dabei bei den Losen 3 und 4 jeweils mit null Punkten bewertet. Laut Formblatt „Besondere Erklärung für Bieter- und Arbeitsgemeinschaften“ haben die Mitglieder einer Bietergemeinschaft mit der Bezeichnung römisch 40 bestehend aus den Antragstellerinnen ein Angebot gelegt. Das Angebot der römisch 40 wurde beim Zuschlagskriterium Qualität ebenfalls bei den Losen 3 und 4 jeweils mit null Punkten bewertet. (Schreiben der Auftraggeberin vom 14.03.2024, Beilage. /A zum Schreiben der Auftraggeberin vom 14.03.2024 (Formblatt „besondere Erklärung für Bieter- und Arbeitsgemeinschaften), Auswahlentscheidung vom 01.03.2024). Der Nachprüfungsantrag vom 11.03.2024 lautet auszugsweise: „Punkt A.I.: […] Angefochten wird die von der Auftraggeberin via ANKÖ am 01.03.2024, an die Antragstellerinnen bekanntgegebene Auswahlentscheidung betreffend Los 3 und Los 4, mit welcher bekannt gegeben wurde, dass beabsichtigt wäre, die Rahmenvereinbarung für das verfahrensgegenständliche Los 3 und Los 4 mit folgendem Unternehmen abzuschließen: […] Beweis: […] Mitteilung über den beabsichtigten Abschluss der Rahmenvereinbarung vom 01.03.2024 ("Auswahlentscheidung") (Beilage ./1).“ Beilage ./1 beinhaltet die 1. Auswahlentscheidung vom 02.02.2024 Punkt A.XI.: „Anträge Das Bundesverwaltungsgericht möge […] 2. die den Antragstellerinnen via ANKÖ am 02.02.2024 übermittelte Mitteilung, mit welchem Unternehmen in den Losen 3 und 4 die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll (Auswahlentscheidung), für nichtig erklären; […]“ (Nachprüfungsantrag vom 11.03.2024) Die „Allgemeine Ausschreibungsbedingungen offenes Verfahren gem. BVergG 2018 betreffend den Abschluss der Rahmenvereinbarung: Sicherheitsdienstleistungen Zutrittskontrollen Gerichte“ lauten auszugsweise: „5.3.2 Nachweise [90] Zum Nachweis für die technische Leistungsfähigkeit des Unternehmers zur Erbringung der Leistungen hat dieser mit dem Angebot die folgenden Nachweise beizubringen: [91] Notrufzentrale ● vollständig ausgefülltes Tabellenblatt „Techn., finanz., wirtschftl. LF“ der Beilage „Formblatt Leistungsfähigkeit“ ● Gültiges Zertifikat über eine Zertifizierung der Notrufzentrale. Abweichend von der generellen Regel, darf das Zertifikat am Tag der Angebotsöffnung älter als 6 Monate sein. [92] Wächterkontrollsystem und elektronisches Informationstool ● vollständig ausgefülltes Tabellenblatt „Techn., finanz., wirtschftl. LF“ der Beilage „Formblatt Leistungsfähigkeit“ [93] Bei Zweifel an diesen Angaben behält sich die BBG vor, weitere Nachweise zu verlangen. […] 6.3.1 Zuschlagskriterien [138] Die Bewertung erfolgt nach dem Bestangebotsprinzip unter Zugrundelegung folgender Zuschlagskriterien, die Rahmenvereinbarung wird daher je Los mit jenem nicht auszuscheidenden Bieter geschlossen, dessen Angebot insgesamt die höchste Punktezahl erreicht hat. 6.3.1 Zuschlagskriterien , [138] Die Bewertung erfolgt nach dem Bestangebotsprinzip unter Zugrundelegung folgender Zuschlagskriterien, die Rahmenvereinbarung wird daher je Los mit jenem nicht auszuscheidenden Bieter geschlossen, dessen Angebot insgesamt die höchste Punktezahl erreicht hat. […] 6.3.3 Zuschlagskriterium „Umweltmanagementsystem“ [143] Verfügt der Bieter oder sämtliche Mitglieder einer Bietergemeinschaft am Tag des Endes der Angebotsfrist über ein Umweltmanagementsystem gemäß EN ISO 14001 bzw. gemäß EMAS bzw. gemäß Ökoprofit in der jeweils gültigen Fassung, erhält der Bieter 1,5 (Ökoprofit), 3,5 (EN ISO 14001) oder 5 (EMAS) Punkte. Wenn die Mitglieder einer Bietergemeinschaft über unterschiedliche Umweltmanagementsysteme verfügen, dann werden die oben angeführten Punkte summiert und durch die Anzahl der Mitglieder der Bietergemeinschaft dividiert. (Beispiel: ein Mitglied verfügt zum Zeitpunkt des Tages des Endes der Angebotsfrist über Ökoprofit und ein Mitglied über EMAS ergibt 1,5 + 5 Punkte dividiert durch 2 ergibt 3,25 Punkte). 6.3.3 Zuschlagskriterium „Umweltmanagementsystem“ , [143] Verfügt der Bieter oder sämtliche Mitglieder einer Bietergemeinschaft am Tag des Endes der Angebotsfrist über ein Umweltmanagementsystem gemäß EN ISO 14001 bzw. gemäß EMAS bzw. gemäß Ökoprofit in der jeweils gültigen Fassung, erhält der Bieter 1,5 (Ökoprofit), 3,5 (EN ISO 14001) oder 5 (EMAS) Punkte. Wenn die Mitglieder einer Bietergemeinschaft über unterschiedliche Umweltmanagementsysteme verfügen, dann werden die oben angeführten Punkte summiert und durch die Anzahl der Mitglieder der Bietergemeinschaft dividiert. (Beispiel: ein Mitglied verfügt zum Zeitpunkt des Tages des Endes der Angebotsfrist über Ökoprofit und ein Mitglied über EMAS ergibt 1,5 + 5 Punkte dividiert durch 2 ergibt 3,25 Punkte). […] 6.3.4 Zuschlagskriterium „Arbeitssicherheits- und Gesundheitsschutzmanagementsystem“ [149] Verfügt der Bieter oder sämtliche Mitglieder einer Bietergemeinschaft am Tag des Endes der Angebotsfrist über ein Arbeitssicherheits- und Gesundheitsschutzmanagementsystem gemäß BS OHSAS 18001 oder ISO 45001:2018, SCC* oder SCC** sowie AUVA-Sicherheits- und Gesundheitsschutzmanagementsystem (AUVASGM) in der jeweils gültigen Fassung, erhält der Bieter 2,5 (AUVA-SGM), 3,5 (SCC* oder SCC**) oder 5 (ISO 45001:2018) Punkte. […]6.3.4 Zuschlagskriterium „Arbeitssicherheits- und Gesundheitsschutzmanagementsystem“ , [149] Verfügt der Bieter oder sämtliche Mitglieder einer Bietergemeinschaft am Tag des Endes der Angebotsfrist über ein Arbeitssicherheits- und Gesundheitsschutzmanagementsystem gemäß BS OHSAS 18001 oder ISO 45001:2018, SCC* oder SCC** sowie AUVA-Sicherheits- und Gesundheitsschutzmanagementsystem (AUVASGM) in der jeweils gültigen Fassung, erhält der Bieter 2,5 (AUVA-SGM), 3,5 (SCC* oder SCC**) oder 5 (ISO 45001:2018) Punkte. , […] 6.3.5 Zuschlagskriterium „Qualitätsmanagementsystem“ [156] Verfügt der Bieter oder sämtliche Mitglieder einer Bietergemeinschaft am Tag des Endes der Angebotsfrist über ein Qualitätsmanagementsystem gemäß ÖNORM-EN ISO 9001 in der gültigen Fassung für den Geltungsbereich „Bewachung und/oder Sicherheit“, erhält der Bieter 5 Punkte. 6.3.5 Zuschlagskriterium „Qualitätsmanagementsystem“ , [156] Verfügt der Bieter oder sämtliche Mitglieder einer Bietergemeinschaft am Tag des Endes der Angebotsfrist über ein Qualitätsmanagementsystem gemäß ÖNORM-EN ISO 9001 in der gültigen Fassung für den Geltungsbereich „Bewachung und/oder Sicherheit“, erhält der Bieter 5 Punkte. […] 6.3.6 Zuschlagskriterium „Informationssicherheit“ [162] Verfügt der Bieter oder sämtliche Mitglieder einer Bietergemeinschaft am Tag des Endes der Angebotsfrist über ein Informationssicherheitszertifikat gemäß ÖNORM-EN ISO 27001 in der gültigen Fassung für den Geltungsbereich „Bewachung und/oder Sicherheit“, erhält der Bieter 5 Punkte. […]6.3.6 Zuschlagskriterium „Informationssicherheit“ , [162] Verfügt der Bieter oder sämtliche Mitglieder einer Bietergemeinschaft am Tag des Endes der Angebotsfrist über ein Informationssicherheitszertifikat gemäß ÖNORM-EN ISO 27001 in der gültigen Fassung für den Geltungsbereich „Bewachung und/oder Sicherheit“, erhält der Bieter 5 Punkte. , […] 6.3.8 Bekanntgabe der Bewertungsergebnisse [177] Im Zuge der Bekanntgabe der Entscheidung, mit welchen Unternehmen die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, werden den nicht berücksichtigten Bietern insbesondere folgende Informationen bekannt gegeben: ● Die Namen der erfolgreichen Bieter ● Der Gesamtpreis des erfolgreichen Angebotes ● Die Punktewertung des eigenen Angebotes sowie die Gründe für die jeweilige Bewertung pro Zuschlagskriterium ● Die Punktewertung des erfolgreichen Angebotes [178] Zum Schutz öffentlicher Interessen bzw. berechtigter Geschäftsinteressen der Bieter werden folgende Informationen nicht bekannt gegeben: ● Personenbezogene Daten des Bieters bzw. der Mitarbeiter und Kunden des Bieters ● Die Punktewertung des erfolgreichen Angebotes sowie die Gründe für die jeweilige Bewertung pro Zuschlagskriterium [179] Achtung: Die Vertraulichkeit der im Zuge des Verfahrens erlangten Informationen gilt insbesondere für den Namen des ausgewählten Bieters/die Namen der ausgewählten Bieter.“ (Allgemeine Ausschreibungsbedingungen) Die 6. Fragebeantwortung lautet auszugsweise: „1 Frage an die BBG: In Frage 3 der 4. Fragebeantwortung hat ein Bieter gefragt, ob die Zertifikate, die im Rahmen der Qualitätsbewertung vorgelegt werden, in allen Bundesländern gelten müssen, für die ein Angebot gelegt wird. Die BBG hat darauf Folgendes geantwortet: "Der Bieter muss über die entsprechenden Zertifikate verfügen, unabhängig von der räumlichen Geltung, um die entsprechenden Qualitätspunkte zu erreichen." Das können wir in keinster Weise nachvollziehen: Bei jeder Zertifizierung ist der jeweilige Geltungsbereich relevant, und auch welche Standorte in die Zertifizierung einbezogen sind. Ein Zertifikat muss daher den Geltungsbereich genauso explizit aufzeigen wie die von der Zertifizierung betroffenen (weil entsprechend auditierten) Standorte. Und nur diese Standorte können, im definierten Geltungsbereich, die Zertifizierung für sich in Anspruch nehmen! Das geht unter anderem aus der ISO/IEC 17021-1:2015 klar hervor, dem einschlägigen Regelwerk für Zertifizierungsstellen. Weiters machen wir darauf aufmerksam, dass Zuschlagskriterien gemäß § 2 Z. 22d) BVergG 2018 auftragsbezogen sein müssen, also einen engen Bezug zum Auftragsgegenstand haben müssen. Auch insofern wäre es aus unserer Sicht nicht rechtens, die Qualitätspunkte zu erreichen, wenn nicht die Organisationseinheit, die örtlich für den angebotenen Bereich zuständig ist und im Auftragsfall mit der Leistungserbringung und Vertragsabwicklung befasst wäre, selbst zertifiziert wäre. Wir ersuchen um nochmalige Prüfung dieses wichtigen Punkts! In Frage 3 der 4. Fragebeantwortung hat ein Bieter gefragt, ob die Zertifikate, die im Rahmen der Qualitätsbewertung vorgelegt werden, in allen Bundesländern gelten müssen, für die ein Angebot gelegt wird. Die BBG hat darauf Folgendes geantwortet: "Der Bieter muss über die entsprechenden Zertifikate verfügen, unabhängig von der räumlichen Geltung, um die entsprechenden Qualitätspunkte zu erreichen." Das können wir in keinster Weise nachvollziehen: Bei jeder Zertifizierung ist der jeweilige Geltungsbereich relevant, und auch welche Standorte in die Zertifizierung einbezogen sind. Ein Zertifikat muss daher den Geltungsbereich genauso explizit aufzeigen wie die von der Zertifizierung betroffenen (weil entsprechend auditierten) Standorte. Und nur diese Standorte können, im definierten Geltungsbereich, die Zertifizierung für sich in Anspruch nehmen! Das geht unter anderem aus der ISO/IEC 17021-1:2015 klar hervor, dem einschlägigen Regelwerk für Zertifizierungsstellen. Weiters machen wir darauf aufmerksam, dass Zuschlagskriterien gemäß Paragraph 2, Ziffer 22 d,) BVergG 2018 auftragsbezogen sein müssen, also einen engen Bezug zum Auftragsgegenstand haben müssen. Auch insofern wäre es aus unserer Sicht nicht rechtens, die Qualitätspunkte zu erreichen, wenn nicht die Organisationseinheit, die örtlich für den angebotenen Bereich zuständig ist und im Auftragsfall mit der Leistungserbringung und Vertragsabwicklung befasst wäre, selbst zertifiziert wäre. Wir ersuchen um nochmalige Prüfung dieses wichtigen Punkts! Antwort der BBG: Nachdem die Beantwortung der Frage 3 in der 4. Fragenbeantwortung und Berichtigung offensichtlich missverständlich formuliert wurde, möchten wir an dieser Stelle nochmals klarstellend festhalten: Auf Grund der Formulierung in den Allgemeinen Ausschreibungsunterlagen ergibt sich, dass der Bieter, sowie im Fall einer Bietergemeinschaft, sämtliche Mitglieder der Bietergemeinschaft, als gesamtes Unternehmen zertifiziert sein muss/müssen. Somit müssen von der Zertifizierung sämtliche Standorte/Niederlassungen/Betriebsstätten des Bieters bzw. der Bietergemeinschaft umfasst sein. Nur dann erhält der Bieter bzw. die Bietergemeinschaft die entsprechenden Qualitätspunkte bei diesem Kriterium.“ (6. Fragebeantwortung) Betreffend die Zuschlagskriterien 2a) bis 2c) ist eine Betriebsstätte der Antragstellerinnen nicht von dem von ihnen vorgelegten Zertifikaten umfasst. Betreffend das Zuschlagskriterium 2d) sind mehrere Betriebsstätten der Antragstellerinnen nicht von dem von ihnen vorgelegten Zertifikaten umfasst. (Angaben der Antragstellerinnen in der Verhandlungsschrift vom 11.04.2024) 2. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den oben in Klammer genannten Quellen. Bei der Beweiswürdigung haben sich gegen die Echtheit und Richtigkeit der Vergabeunterlagen des Auftraggebers keine Bedenken ergeben. Die Richtigkeit der genannten Vergabeunterlagen wurde von allen Parteien in der mündlichen Verhandlung bestätigt. 3. Rechtliche Beurteilung 3.
Vm Abs 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch ist die Rechtslage eindeutig und es sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.
, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch ist die Rechtslage eindeutig und es sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W134.2288127.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.