SchG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 07.03.2024, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie den fachkundigen Laienrichter DI Herbert KASBERGER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , bevollmächtigt vertreten durch Mag. Zeno AGREITER, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom 25.08.2023, OB: römisch 40 , betreffend Abweisung des Antrages auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz
Paragraphen eins b und 3 Impfschadengesetz (ImpfSchG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 07.03.2024, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:
AVG die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen nach Zustellung zum Ergebnis der Beweisaufnahme schriftlich Stellung zu nehmen.
SchG) abgewiesen.römisch eins. Verfahrensgang:,
Paragraph 45, AVG die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen nach Zustellung zum Ergebnis der Beweisaufnahme schriftlich Stellung zu nehmen.,
Paragraphen eins b und 3 Impfschadengesetz (ImpfSchG) abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens, insbesondere dem eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hämatologie und Medizinische Onkologie ein kausaler Zusammenhang zwischen der Gesundheitsschädigung „tiefe Beinvenenthrombose“ und der angeschuldigten Impfung ausgeschlossen werden könne. Bei der wissenschaftlichen Auswertung habe sich demnach keine signifikante Erhöhung des Thromboserisikos ergeben. Tiefe Beinvenenthrombosen seien relativ häufige Erkrankungen in der Allgemeinbevölkerung, sodass aufgrund der häufigen Anwendung von mRNA-Impfstoffen naturgemäß immer wieder Thrombosen bei Geimpften beobachtet werden könnten.
GVG.Die Verhandlung ist öffentlich
Paragraph 25, VwGVG. VR befragt den Sachverständigen, ob
(§ 17 VwGVG iVm) § 39a iVm § 53 AVG iVm § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 AVG Gründe einer Befangenheit vorliegen; dies wird verneint.VR befragt den Sachverständigen, ob
(Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39 a, in Verbindung mit Paragraph 53, AVG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5 AVG Gründe einer Befangenheit vorliegen; dies wird verneint. VR befragt die beschwerdeführende Partei, ob sie Umstände glaubhaft machen könne, die die Unbefangenheit der Sachverständigen in Zweifel stellen. Dies wird ebenfalls verneint. Der Sachverständige wird für die Beauskunftung und eventuelle Erstellung eines Sachverständigengutachtens gerichtlich beeidet (§ 52 Abs. 4 AVG). Der Sachverständige wird gem § 14 BVwGG als Amtssachverständiger bestellt.Der Sachverständige wird für die Beauskunftung und eventuelle Erstellung eines Sachverständigengutachtens gerichtlich beeidet (Paragraph 52, Absatz 4, AVG). Der Sachverständige wird gem Paragraph 14, BVwGG als Amtssachverständiger bestellt. Der VR ermahnt den Sachverständigen, die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen, und belehrt über die strafrechtlichen Folgen eines falschen Gutachtens (§ 289 StGB).Der VR ermahnt den Sachverständigen, die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen, und belehrt über die strafrechtlichen Folgen eines falschen Gutachtens (Paragraph 289, StGB). VR legte den Gegenstand der Verhandlung wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die beschwerdeführende Partei, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichte, woraufhin diese auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichtete. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte , (Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. BFV erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BFV gab keine ergänzende Stellungnahme ab. VR befragte BF, ob dieser körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wurde BF befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen wurden von dem BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF war in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit war gegeben. Eingangs wurde das Ergebnis des bisherigen Ermittlungsverfahrens besprochen. Der medizinische Sachverständige nahm zu den von der beschwerdeführenden Partei erhobenen Einwendungen und den vorgelegten Beweismitteln ausführlich Stellung und erstattete diesbezüglich zusammengefasst nachstehendes Gutachten: Beim BF sei eine Unterschenkelthrombose nachgewiesen. Eine maßgebliche Behandlungsnotwendigkeit habe sich daraus bei ihm aber nicht ergeben. Dass der BF einen Kompressionsstrumpf getragen habe, entspreche eigentlich nicht mehr den geltenden Empfehlungen. Es gebe Studien, denen zufolge es nicht funktioniere, dadurch ein postthrombotisches Syndrom zu vermeiden. Dies sei eine Ermessensentscheidung, aber es werde eigentlich nicht mehr empfohlen. Eine unbehandelte Beinvenenthrombose könne ein so genanntes postthrombotisches Syndrom zur Folge haben. Dabei verschließe sich die Vene vollständig und das Bein des Betroffenen schwelle an. Dies sei die eher harmlosere Verlaufsvariante. Bei der schweren Variante könne es vorkommen, dass sich ein Stück löse und in die Lunge abgeschwemmt werde. Dies habe eine Lungenembolie zur Folge und könne potenziell tödlich sein. Thrombosen würden in der Fachinformation des Impfstoffherstellers nicht als mögliche Impfnebenwirkung angegeben werden. Es habe im Februar 2021 einen Fall einer schweren Sinusvenenthrombose bei einer Krankenschwester gegeben. Unter diesem Gesichtspunkt könne man auch Dr. XXXX verstehen, dass er von einer Impfung abgeraten habe, weil man damals das Risiko noch nicht gekannt habe.Thrombosen würden in der Fachinformation des Impfstoffherstellers nicht als mögliche Impfnebenwirkung angegeben werden. Es habe im Februar 2021 einen Fall einer schweren Sinusvenenthrombose bei einer Krankenschwester gegeben. Unter diesem Gesichtspunkt könne man auch Dr. römisch 40 verstehen, dass er von einer Impfung abgeraten habe, weil man damals das Risiko noch nicht gekannt habe. Bei mRNA-Impfstoffen sei keine Häufung von Thrombosen belegt. Dazu gebe es auch zahlreiche Studien. In einer wissenschaftlichen Arbeit seien 6 Studien mit 27 Millionen mRNA-Impfdosen ausgewertet worden. Das Resultat sei, dass es keinen statistischen Zusammenhang zwischen mRNA-Impfstoffen und Thrombosen gebe. In einer weiteren randomisierten, placebokontrollierten Studie hätte eine Gruppe einen Impfstoff erhalten und die anderen nicht. Von 15.185 Patienten hätten 2 eine tiefe Beinvenenthrombose erlitten. Das seien grob 0,2 Promille. Eine weitere Arbeit hätte 99 Millionen Geimpfte untersucht, von denen über 36 Millionen diesen mRNA-Impfstoff erhalten hätten. Darin habe man sich die Nebenwirkungen angesehen und das Wort Beinvenenthrombose komme in diesem Kapitel gar nicht vor. Die vom BF vorgelegte Studie habe er möglicherweise schon. Die Frage sei, ob eine Inzidenz von 3,1 pro 1.000 Personen statistisch höher sei als in der gesunden Bevölkerung. Im Alter des BF beträgt die Inzidenz 2 pro 1000 Personen pro Jahr. Eine Thrombose mit einer Thrombozytopenie, also einer Verminderung der Blutplättchen sei eine klassische Nebenwirkung von Vektorimpfstoffen, das sei auch klar belegt. Dem Schreiben von Dr. XXXX könne keine Aussage über die Kausalität entnommen werden. Dieses bestätige lediglich einen zeitlichen Zusammenhang mit der Impfung. Mehr könne er diesem Satz nicht entnehmen.Dem Schreiben von Dr. römisch 40 könne keine Aussage über die Kausalität entnommen werden. Dieses bestätige lediglich einen zeitlichen Zusammenhang mit der Impfung. Mehr könne er diesem Satz nicht entnehmen. Die beim BF durchgeführte Messung seines Pf-4-Wertes erachte er nicht als medizinisch sinnvoll, dieser treffe keine Aussage. Im Übrigen seien fälschlich Milligramm angegeben, obwohl es Nanogramm sein müssten, also eine millionenfach geringere Konzentration. Es sei bekannt, wenn man erhöhte Antikörper gegen Pf-4 habe, dass man eine hohe Thromboseneigung habe. Die Antikörper gegen Pf-4 seien aber gar nicht gemessen worden. Er habe diesen Befund auch mit einem Gerinnungsspezialisten besprochen. Was dieser zu dem Befund gesagt habe, wolle er nicht wiederholen, aber er habe ihn auch als nichtssagend bezeichnet. Im Befund selbst stehe, dass es sich um einen Forschungsbefund handle und es kein validierter Test sei. Zudem relativiere der Kollege letztlich seinen eigenen Befund. Ärztliche Befunde, die einen Impfschaden nahelegen würden, gäbe es nicht. Von einem Impfschaden sei nicht auszugehen. Im Fall des Beschwerdeführers gebe es schon Daten, dass nach Wanderungen und längeren Autofahrten ein erhöhtes Risiko für Thrombosen bestehe, aber diese seien nicht gesichert. Er gehe von einer idiopathischen Thrombose aus, wo man keine Ursache finde. Da es keine Evidenz gebe, schließe er einen Impfschaden aus.9. Mit Schreiben vom 15.03.2024 wurden dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers und der belangten Behörde die Gelegenheit eingeräumt, binnen einer Woche ab Zustellung zum Verhandlungsprotokoll
Vm § 17 VwGVG eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.,
den diesbezüglich unstrittigen sachverständigen Ausführungen keine Anhaltspunkte für die Annahme einer Thrombozytopenie bot. Fraglich war hingegen, inwieweit das Tragen eines Kompressionsstrumpfes bis etwa Ende 2021 medizinisch indiziert war. Während dies
den durchaus nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen seit einigen Jahren nicht mehr empfohlen wird, da keine wissenschaftliche Evidenz für die Wirksamkeit vorliegt, handelt es sich dabei doch um eine gängige Praxis und hat letztlich auch der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass die Verordnung eines Kompressionsstrumpfes als eine Ermessensentscheidung zu sehen ist. Der erkennende Senat geht daher davon aus, dass die Verordnung des Kompressionsstrumpfes –
den sachverständigen Ausführungen zur Vermeidung eines postthrombotischen Syndroms – im vorliegenden Fall medizinisch durchaus vertretbar war.Wie der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 07.03.2024 glaubwürdig angegeben hat, ist es bei ihm insbesondere während der ersten zwei Monate zu Beschwerden in Form von Schwellungen und Schmerzen gekommen, welche auch im dritten Monat nach dem Auftreten der Thrombose zeitweise vorgelegen sind. Der erkennende Senat geht daher davon aus, dass diese Beschwerden somit jedenfalls etwa zweieinhalb Monate lang vorgelegen sind, jedoch nach drei Monaten nicht mehr vorhanden waren. Darüber hinausgehend gab er an, in seiner Freizeitgestaltung eingeschränkt gewesen zu sein, was insoweit auch zu der von ihm im Antragsformular angegebenen Beschwerdedauer von 4 bis 5 Monaten passt. Eine drei Monate oder länger andauernde körperliche Schädigung hat er hingegen aber weder in der mündlichen Verhandlung noch während des Verfahrens angegeben. Mit dieser Annahme deckt sich auch der unauffällige Befund von Dr. römisch 40 vom römisch 40 05.2021, welcher
den diesbezüglich unstrittigen sachverständigen Ausführungen keine Anhaltspunkte für die Annahme einer Thrombozytopenie bot. Fraglich war hingegen, inwieweit das Tragen eines Kompressionsstrumpfes bis etwa Ende 2021 medizinisch indiziert war. Während dies
den durchaus nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen seit einigen Jahren nicht mehr empfohlen wird, da keine wissenschaftliche Evidenz für die Wirksamkeit vorliegt, handelt es sich dabei doch um eine gängige Praxis und hat letztlich auch der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass die Verordnung eines Kompressionsstrumpfes als eine Ermessensentscheidung zu sehen ist. Der erkennende Senat geht daher davon aus, dass die Verordnung des Kompressionsstrumpfes –
den sachverständigen Ausführungen zur Vermeidung eines postthrombotischen Syndroms – im vorliegenden Fall medizinisch durchaus vertretbar war. Strittig war im Laufe des Verfahrens insbesondere, inwieweit tiefe Beinvenenthrombosen bzw. thrombotische Erkrankungen im Allgemeinen eine mögliche Nebenwirkung des angeschuldigten mRNA-Impfstoffes darstellen. Dazu hielt der Sachverständige zunächst fest, dass thrombotische Erkrankungen nicht in der Fachinformation des Impfstoffherstellers als mögliche Impfnebenwirkungen bzw. Impfkomplikationen gelistet sind. In weiterer Folge wurden vom Sachverständigen mehrere wissenschaftliche Studien zitiert und in der mündlichen Verhandlung am 07.03.2024 in deutscher Sprache verständlich erörtert sowie im Anschluss an die beschwerdeführende Partei übermittelt. Seine Schlussfolgerung, dass die angeschuldigte Impfung nicht geeignet ist, thrombotische Erkrankungen hervorzurufen, begründete er im Wesentlichen damit, dass es zwar sein kann und auch damit zu rechnen ist, dass solche Erkrankungen in Folge einer Impfung auftreten können, zumal ja die Inzidenz von tiefen Beinvenenthrombosen in der Alterskohorte des Beschwerdeführers ca. 2 pro 1.000 Personen und Jahr beträgt, eine mögliche Verursachung mangels Risikoerhöhung im Zeitraum nach der Impfung aber nicht anzunehmen ist. Dieses Argument erscheint dem erkennenden Senat grundsätzlich logisch und gut nachvollziehbar. Würde die angeschuldigte Impfung nämlich thrombotische Erkrankungen hervorrufen, müsste dies schließlich innerhalb eines gewissen Zeitraums zu einer Erhöhung der Inzidenz führen, da diesfalls ja die allgemeine Inzidenz um jene Erkrankungen, die von der angeschuldigten Impfung verursacht wurden, erhöht wäre. Dass der Sachverständige im Falle von XXXX vom Fehlen einer solchen Risikoerhöhung darauf schließt, dass diese Impfung keine thrombotischen Erkrankungen hervorruft, erscheint somit dem Grunde nach logisch und schlüssig.Strittig war im Laufe des Verfahrens insbesondere, inwieweit tiefe Beinvenenthrombosen bzw. thrombotische Erkrankungen im Allgemeinen eine mögliche Nebenwirkung des angeschuldigten mRNA-Impfstoffes darstellen. Dazu hielt der Sachverständige zunächst fest, dass thrombotische Erkrankungen nicht in der Fachinformation des Impfstoffherstellers als mögliche Impfnebenwirkungen bzw. Impfkomplikationen gelistet sind. In weiterer Folge wurden vom Sachverständigen mehrere wissenschaftliche Studien zitiert und in der mündlichen Verhandlung am 07.03.2024 in deutscher Sprache verständlich erörtert sowie im Anschluss an die beschwerdeführende Partei übermittelt. Seine Schlussfolgerung, dass die angeschuldigte Impfung nicht geeignet ist, thrombotische Erkrankungen hervorzurufen, begründete er im Wesentlichen damit, dass es zwar sein kann und auch damit zu rechnen ist, dass solche Erkrankungen in Folge einer Impfung auftreten können, zumal ja die Inzidenz von tiefen Beinvenenthrombosen in der Alterskohorte des Beschwerdeführers ca. 2 pro 1.000 Personen und Jahr beträgt, eine mögliche Verursachung mangels Risikoerhöhung im Zeitraum nach der Impfung aber nicht anzunehmen ist. Dieses Argument erscheint dem erkennenden Senat grundsätzlich logisch und gut nachvollziehbar. Würde die angeschuldigte Impfung nämlich thrombotische Erkrankungen hervorrufen, müsste dies schließlich innerhalb eines gewissen Zeitraums zu einer Erhöhung der Inzidenz führen, da diesfalls ja die allgemeine Inzidenz um jene Erkrankungen, die von der angeschuldigten Impfung verursacht wurden, erhöht wäre. Dass der Sachverständige im Falle von römisch 40 vom Fehlen einer solchen Risikoerhöhung darauf schließt, dass diese Impfung keine thrombotischen Erkrankungen hervorruft, erscheint somit dem Grunde nach logisch und schlüssig. Dass eine solche Risikoerhöhung auch tatsächlich nicht gegeben ist, untermauert der Sachverständige mit den von ihm zitierten Studien. Die Studie „No apparent associatiton between mRNA COVID-19 vaccination and venous thromboembolism“ der Autoren M. Nicholson et al. hielt zunächst – in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen – fest, dass es aufgrund der flächendeckend durchgeführten COVID-19-Impfungen aufgrund der allgemeinen Inzidenz von Venenthrombosen von 1 bis 2 pro 1.000 Personen pro Jahr durch Zufall zeitnahe nach Impfungen zu Thrombosen kommen wird. Die Autoren hielten fest, dass die Hintergrundrate von Venenthrombosen stark von der untersuchten Population abhängt und mit dem Alter exponentiell ansteigt, was es erforderlich macht, die Vergleichspopulation so genau wie möglich mit der geimpften Gruppe abzustimmen, um die beobachteten Raten von Venenthrombosen nach Impfungen mit mRNA-Impfstoffen mit den Hintergrundinzidenzraten zu vergleichen. Wie der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, wurden dazu 6 große Studien mit insgesamt 27 Millionen Dosen mit mRNA-Impfstoffen, darunter auch der angeschuldigte Impfstoff XXXX (dort bezeichnet als XXXX ), ausgewertet und konnte ein statistischer Zusammenhang nicht hergestellt werden. Diese Schlussfolgerung deckt sich auch mit den Ergebnissen der zitierten Studie, in welcher die angegebenen Studien in „Table 1“ aufgelistet sind und Inzidenzraten zwischen 0.50 (also einer Risikoreduktion von 50%) und 1.20 (einer Risikoerhöhung von 20%) ausgewiesen werden. In 5 der 6 Studien liegt der Wert „1“ – dieser bedeutet keinerlei Risikoerhöhung oder Risikoreduktion – innerhalb des 95%-Konfidenzintervalls und gibt eine weitere Studie sogar eine beträchtliche Risikoreduktion an, sodass die Annahme des Sachverständigen, dass die angeschuldigte Impfung keinen Einfluss auf thromboembolische Erkrankungen bzw. tiefe Beinvenenthrombosen im Speziellen hat, mit diesem Ergebnis gut vereinbar scheint. Zuletzt wird auch von den Autoren festgehalten, dass es keine verfügbare Evidenz dafür gibt, dass das Risiko von Venenthrombosen durch XXXX erhöht wird.Dass eine solche Risikoerhöhung auch tatsächlich nicht gegeben ist, untermauert der Sachverständige mit den von ihm zitierten Studien. Die Studie „No apparent associatiton between mRNA COVID-19 vaccination and venous thromboembolism“ der Autoren M. Nicholson et al. hielt zunächst – in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen – fest, dass es aufgrund der flächendeckend durchgeführten COVID-19-Impfungen aufgrund der allgemeinen Inzidenz von Venenthrombosen von 1 bis 2 pro 1.000 Personen pro Jahr durch Zufall zeitnahe nach Impfungen zu Thrombosen kommen wird. Die Autoren hielten fest, dass die Hintergrundrate von Venenthrombosen stark von der untersuchten Population abhängt und mit dem Alter exponentiell ansteigt, was es erforderlich macht, die Vergleichspopulation so genau wie möglich mit der geimpften Gruppe abzustimmen, um die beobachteten Raten von Venenthrombosen nach Impfungen mit mRNA-Impfstoffen mit den Hintergrundinzidenzraten zu vergleichen. Wie der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, wurden dazu 6 große Studien mit insgesamt 27 Millionen Dosen mit mRNA-Impfstoffen, darunter auch der angeschuldigte Impfstoff römisch 40 (dort bezeichnet als römisch 40 ), ausgewertet und konnte ein statistischer Zusammenhang nicht hergestellt werden. Diese Schlussfolgerung deckt sich auch mit den Ergebnissen der zitierten Studie, in welcher die angegebenen Studien in „Table 1“ aufgelistet sind und Inzidenzraten zwischen 0.50 (also einer Risikoreduktion von 50%) und 1.20 (einer Risikoerhöhung von 20%) ausgewiesen werden. In 5 der 6 Studien liegt der Wert „1“ – dieser bedeutet keinerlei Risikoerhöhung oder Risikoreduktion – innerhalb des 95%-Konfidenzintervalls und gibt eine weitere Studie sogar eine beträchtliche Risikoreduktion an, sodass die Annahme des Sachverständigen, dass die angeschuldigte Impfung keinen Einfluss auf thromboembolische Erkrankungen bzw. tiefe Beinvenenthrombosen im Speziellen hat, mit diesem Ergebnis gut vereinbar scheint. Zuletzt wird auch von den Autoren festgehalten, dass es keine verfügbare Evidenz dafür gibt, dass das Risiko von Venenthrombosen durch römisch 40 erhöht wird. In der vom Sachverständigen angegebenen Studie „Efficacy and Safety of the XXXX SARS-CoV-2 Vaccine“ der Autoren L.R. Baden et al. wurden 30.420 Probanden in zwei gleich große Gruppen aufgeteilt: Eine Gruppe wurde mit dem angeschuldigten mRNA-Impfstoff geimpft, die andere Gruppe erhielt lediglich ein Placebo. Die einzelnen Nebenwirkungen, hier innerhalb von 28 Tagen nach Impfungen mit dem angeschuldigten Impfstoff, sind im Anhang der Studie (Tables 8 bis 11) aufgelistet. Bei 2 von 15.185 Probanden in der Behandlungsgruppe trat innerhalb von 28 Tagen eine tiefe Beinvenenthrombose auf. Zur Veranschaulichung: In der etwa gleich großen Kontrollgruppe traten innerhalb dieses Zeitraums 3 Knöchelfrakturen, 2 Hüftfrakturen, 3 Fälle von Depression bzw. 2 Fälle von schwerer Depression und 4 Harnwegsinfekte auf. Daraus ist nach Ansicht des erkennenden Senats gut ersichtlich, dass eine maßgebliche Risikoerhöhung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht gegeben ist. Im Übrigen entspricht die Inzidenz, wenngleich bloß 2 Fälle aufgetreten sind, auch im Wesentlichen der vom Sachverständigen angegebenen Hintergrundinzidenz. Nach Ansicht des erkennenden Senats vermag daher auch diese Studie die Schlussfolgerungen des Sachverständigen zu stützen.In der vom Sachverständigen angegebenen Studie „Efficacy and Safety of the römisch 40 SARS-CoV-2 Vaccine“ der Autoren L.R. Baden et al. wurden 30.420 Probanden in zwei gleich große Gruppen aufgeteilt: Eine Gruppe wurde mit dem angeschuldigten mRNA-Impfstoff geimpft, die andere Gruppe erhielt lediglich ein Placebo. Die einzelnen Nebenwirkungen, hier innerhalb von 28 Tagen nach Impfungen mit dem angeschuldigten Impfstoff, sind im Anhang der Studie (Tables 8 bis 11) aufgelistet. Bei 2 von 15.185 Probanden in der Behandlungsgruppe trat innerhalb von 28 Tagen eine tiefe Beinvenenthrombose auf. Zur Veranschaulichung: In der etwa gleich großen Kontrollgruppe traten innerhalb dieses Zeitraums 3 Knöchelfrakturen, 2 Hüftfrakturen, 3 Fälle von Depression bzw. 2 Fälle von schwerer Depression und 4 Harnwegsinfekte auf. Daraus ist nach Ansicht des erkennenden Senats gut ersichtlich, dass eine maßgebliche Risikoerhöhung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht gegeben ist. Im Übrigen entspricht die Inzidenz, wenngleich bloß 2 Fälle aufgetreten sind, auch im Wesentlichen der vom Sachverständigen angegebenen Hintergrundinzidenz. Nach Ansicht des erkennenden Senats vermag daher auch diese Studie die Schlussfolgerungen des Sachverständigen zu stützen. Weiters gibt der Sachverständige an, dass in der Studie „COVID-19 vaccines and adverse events of special interest: A multinational Global Vaccine Data Network (GVDN) cohort study of 99 million vaccinated individuals“ der Autoren K. Faksova et al., publiziert im Februar 2024, in welcher mögliche Impfnebenwirkungen bei über 99.000.000 geimpften Personen, wobei insgesamt über 36.000.000 Dosen des angeschuldigten Impfstoffs verabreicht wurden, untersucht wurden, Thrombosen – abgesehen von Sinusvenenthrombosen, für die in der genannten Studie eine beträchtliche Risikoerhöhung im Zusammenhang mit dem untersuchten Vektorimpfstoff ausgewiesen ist – gar nicht als Impfnebenwirkung angeführt sind. Untersucht wurden darin die Inzidenzraten von 13 ausgewählten unerwünschten Ereignissen von besonderem Interesse innerhalb eines 42-tägigen Zeitraums nach Impfungen mit den Impfstoffen XXXX und XXXX . Dazu ist festzuhalten, dass alleine aufgrund des Umstandes, dass eine Erkrankung in dieser Studie nicht untersucht worden ist, sicherlich nicht geschlossen werden kann, dass diese Erkrankung nicht möglicherweise dennoch nach Impfungen mit einem der untersuchten Impfstoffe gehäuft auftritt. Schließlich ist unstrittig davon auszugehen und hat dies auch der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass tiefe Beinvenenthrombosen nach Impfungen mit XXXX – sohin mit einem der in der Studie untersuchten Impfstoffe (dort bezeichnet als XXXX ) – sehr wohl gehäuft auftreten. Wie der Sachverständige jedoch in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, soll diese erst kürzlich publizierte Studie hauptsächlich dem Nachweis dienen, dass bis zuletzt keine neuen Studien erschienen sind, die geeignet wären, einen Zusammenhang zwischen einer Impfung mit XXXX und thrombotischen Erkrankungen herzustellen. Insoweit ist es also durchaus nachvollziehbar, wenn der Sachverständige seine bisherige Einschätzung durch die erst im Februar 2024 publizierte Studie bestätigt sieht.Weiters gibt der Sachverständige an, dass in der Studie „COVID-19 vaccines and adverse events of special interest: A multinational Global Vaccine Data Network (GVDN) cohort study of 99 million vaccinated individuals“ der Autoren K. Faksova et al., publiziert im Februar 2024, in welcher mögliche Impfnebenwirkungen bei über 99.000.000 geimpften Personen, wobei insgesamt über 36.000.000 Dosen des angeschuldigten Impfstoffs verabreicht wurden, untersucht wurden, Thrombosen – abgesehen von Sinusvenenthrombosen, für die in der genannten Studie eine beträchtliche Risikoerhöhung im Zusammenhang mit dem untersuchten Vektorimpfstoff ausgewiesen ist – gar nicht als Impfnebenwirkung angeführt sind. Untersucht wurden darin die Inzidenzraten von 13 ausgewählten unerwünschten Ereignissen von besonderem Interesse innerhalb eines 42-tägigen Zeitraums nach Impfungen mit den Impfstoffen römisch 40 und römisch 40 . Dazu ist festzuhalten, dass alleine aufgrund des Umstandes, dass eine Erkrankung in dieser Studie nicht untersucht worden ist, sicherlich nicht geschlossen werden kann, dass diese Erkrankung nicht möglicherweise dennoch nach Impfungen mit einem der untersuchten Impfstoffe gehäuft auftritt. Schließlich ist unstrittig davon auszugehen und hat dies auch der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass tiefe Beinvenenthrombosen nach Impfungen mit römisch 40 – sohin mit einem der in der Studie untersuchten Impfstoffe (dort bezeichnet als römisch 40 ) – sehr wohl gehäuft auftreten. Wie der Sachverständige jedoch in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, soll diese erst kürzlich publizierte Studie hauptsächlich dem Nachweis dienen, dass bis zuletzt keine neuen Studien erschienen sind, die geeignet wären, einen Zusammenhang zwischen einer Impfung mit römisch 40 und thrombotischen Erkrankungen herzustellen. Insoweit ist es also durchaus nachvollziehbar, wenn der Sachverständige seine bisherige Einschätzung durch die erst im Februar 2024 publizierte Studie bestätigt sieht. Nach Durchsicht der vom Sachverständigen vorgelegten Studien erscheint es dem erkennenden Senat daher gut nachvollziehbar, wenn der Sachverständige verneint, dass die angeschuldigte Impfung tiefe Beinvenenthrombosen nicht verursacht, da die gegenteilige Annahme mit dem Umstand, dass eine entsprechende Risikoerhöhung in der wissenschaftlichen Literatur nicht beschrieben wird, kaum vereinbar wäre. Bedenken an den zitierten Studien kamen nicht auf und wurden von der beschwerdeführenden Partei auch nicht aufgezeigt. Von der beschwerdeführenden Partei wurde jedoch eingewendet, dass die Studie „Comparative risk of thrombosis with thrombocytopenia syndrome or thromboembolic events associated with different covid vaccines: international network cohort study from five European countries and the US“ der Autoren X. Li et al. den Ausführungen des Sachverständigen widerspricht. Wie der Beschwerdeführervertreter etwa in der mündlichen Verhandlung am 07.03.2024 angegeben hat, liegt die dort angegebene Thromboseinzidenz von 3,1 pro 1000 Personen und Jahr über der allgemeinen Hintergrundinzidenz, was darauf schließen lasse, dass eine entsprechende Risikoerhöhung im Zusammenhang mit dem angeschuldigten Impfstoff besteht. Wie er mit seiner am 22.03.2024 eingelangten Stellungnahme angegeben hat, betrage die Inzidenz von tiefen Beinvenenthrombosen
der Studie 2,58 pro 1.000 Personen und Jahr. Dagegen wendet der Sachverständige ein, dass es nach der Impfung mit mRNA-Impfstoffen unbestritten zu Thrombosen kommen kann, es jedoch für die Auslösung von tiefen Beinvenenthrombosen durch mRNA-Impfstoffe keinen wissenschaftlichen Beweis gibt. Wie er weiters darlegt, handelt es sich um eine retrospektive Kohortenstudie, welche aufgrund von mehreren Unzulänglichkeiten, wie etwa der Qualität der zugrundeliegenden Datenbanken mit Unsicherheiten behaftet sind. Zudem weist der Sachverständige zutreffend darauf hin, dass es sich bei der von der beschwerdeführenden Partei relevierten Inzidenz von 2,58 nicht um die Inzidenz von tiefen Beinvenenthrombosen, sondern um die Inzidenz sämtlicher tiefer Venenthrombosen, z.B. auch tiefer Armvenenthrombosen, handelt. Seitens des erkennenden Senats wurde ergänzend Einsicht in die übermittelte Studie genommen. Vorweg ist dabei festzuhalten, dass das Argument der beschwerdeführenden Partei – unabhängig davon, ob dieses inhaltlich zutreffend ist – jedenfalls schlüssig erscheint. Würde die Studie im Anschluss an Impfungen mit dem Impfstoff XXXX tatsächlich eine maßgeblich über der allgemeinen Hintergrundinzidenz liegende Inzidenz von tiefen Beinvenenthrombosen ausweisen, wäre dies jedenfalls dem Grunde nach geeignet, Zweifel an den Schlussfolgerungen des Sachverständigen aufkommen zu lassen. Wie jedoch der Sachverständige ausgeführt hat, betrifft die angegebene Inzidenz von 2,58 sämtliche Fälle tiefer Venenthrombosen (in der Studie: „deep vein thrombosis“) und nicht, wie vom Beschwerdeführervertreter in seiner Stellungnahme offenbar fälschlich angenommen, Fälle tiefer Beinvenenthrombosen. Wie viele der 2.58 Fälle tiefer Venenthrombosen auf tiefe Beinvenenthrombosen entfallen und ob dadurch eine maßgebliche Risikoerhöhung gegenüber der allgemeinen Hintergrundinzidenz gegeben ist, ergibt sich hingegen aus der zitierten Studie gar nicht. Da letztere vom Sachverständigen für tiefe Beinvenenthrombosen in der Alterskohorte des Beschwerdeführers mit 2 pro 1.000 Personen und Jahr angegeben wurde, vermag der erkennende Senat den Schlussfolgerungen der beschwerdeführenden Partei daher bereits aus diesem Grund nicht zu folgen, da selbst unter der Annahme einer Inzidenz tiefer Venenthrombosen von 2,58 – was jedoch freilich zu hoch sein wird, da auch andere tiefe Venenthrombosen miterfasst sind – keine offensichtliche Unschlüssigkeit der sachverständigen Ausführungen aufgezeigt wird. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass in der zitierten Studie lediglich das relative Risiko thromboembolischer Ereignisse zwischen Vektorimpfstoffen und mRNA-Impfstoffen untersucht wurde. Dabei gelangte die Studie zu dem Schluss, dass das Risiko einer Thrombozytopenie nach Impfungen mit einem untersuchten Vektorimpfstoff etwa 33% höher war als nach Impfungen mit mRNA-Impfstoffen. Ob bei mRNA-Impfstoffen eine Risikoerhöhung gegenüber der Hintergrundinzidenz gegeben ist – und dies ist schließlich die hier interessierende Frage – war hingegen nicht Gegenstand der Studie. Somit liegen nach Ansicht des erkennenden Senats keine Gründe vor, die Schlussfolgerungen des Sachverständigen, welche auf einschlägigen Studien basieren, in Zweifel zu ziehen. Weder ist ersichtlich, dass die von der beschwerdeführenden Partei vorgelegte Studie den Annahmen des Sachverständigen widerspricht noch hat diese zum Gegenstand, inwieweit der angeschuldigte Impfstoff das Risiko tiefer Beinvenenthrombosen im Vergleich zur Hintergrundinzidenz erhöht.Von der beschwerdeführenden Partei wurde jedoch eingewendet, dass die Studie „Comparative risk of thrombosis with thrombocytopenia syndrome or thromboembolic events associated with different covid vaccines: international network cohort study from five European countries and the US“ der Autoren römisch zehn. Li et al. den Ausführungen des Sachverständigen widerspricht. Wie der Beschwerdeführervertreter etwa in der mündlichen Verhandlung am 07.03.2024 angegeben hat, liegt die dort angegebene Thromboseinzidenz von 3,1 pro 1000 Personen und Jahr über der allgemeinen Hintergrundinzidenz, was darauf schließen lasse, dass eine entsprechende Risikoerhöhung im Zusammenhang mit dem angeschuldigten Impfstoff besteht. Wie er mit seiner am 22.03.2024 eingelangten Stellungnahme angegeben hat, betrage die Inzidenz von tiefen Beinvenenthrombosen
der Studie 2,58 pro 1.000 Personen und Jahr. Dagegen wendet der Sachverständige ein, dass es nach der Impfung mit mRNA-Impfstoffen unbestritten zu Thrombosen kommen kann, es jedoch für die Auslösung von tiefen Beinvenenthrombosen durch mRNA-Impfstoffe keinen wissenschaftlichen Beweis gibt. Wie er weiters darlegt, handelt es sich um eine retrospektive Kohortenstudie, welche aufgrund von mehreren Unzulänglichkeiten, wie etwa der Qualität der zugrundeliegenden Datenbanken mit Unsicherheiten behaftet sind. Zudem weist der Sachverständige zutreffend darauf hin, dass es sich bei der von der beschwerdeführenden Partei relevierten Inzidenz von 2,58 nicht um die Inzidenz von tiefen Beinvenenthrombosen, sondern um die Inzidenz sämtlicher tiefer Venenthrombosen, z.B. auch tiefer Armvenenthrombosen, handelt. Seitens des erkennenden Senats wurde ergänzend Einsicht in die übermittelte Studie genommen. Vorweg ist dabei festzuhalten, dass das Argument der beschwerdeführenden Partei – unabhängig davon, ob dieses inhaltlich zutreffend ist – jedenfalls schlüssig erscheint. Würde die Studie im Anschluss an Impfungen mit dem Impfstoff römisch 40 tatsächlich eine maßgeblich über der allgemeinen Hintergrundinzidenz liegende Inzidenz von tiefen Beinvenenthrombosen ausweisen, wäre dies jedenfalls dem Grunde nach geeignet, Zweifel an den Schlussfolgerungen des Sachverständigen aufkommen zu lassen. Wie jedoch der Sachverständige ausgeführt hat, betrifft die angegebene Inzidenz von 2,58 sämtliche Fälle tiefer Venenthrombosen (in der Studie: „deep vein thrombosis“) und nicht, wie vom Beschwerdeführervertreter in seiner Stellungnahme offenbar fälschlich angenommen, Fälle tiefer Beinvenenthrombosen. Wie viele der 2.58 Fälle tiefer Venenthrombosen auf tiefe Beinvenenthrombosen entfallen und ob dadurch eine maßgebliche Risikoerhöhung gegenüber der allgemeinen Hintergrundinzidenz gegeben ist, ergibt sich hingegen aus der zitierten Studie gar nicht. Da letztere vom Sachverständigen für tiefe Beinvenenthrombosen in der Alterskohorte des Beschwerdeführers mit 2 pro 1.000 Personen und Jahr angegeben wurde, vermag der erkennende Senat den Schlussfolgerungen der beschwerdeführenden Partei daher bereits aus diesem Grund nicht zu folgen, da selbst unter der Annahme einer Inzidenz tiefer Venenthrombosen von 2,58 – was jedoch freilich zu hoch sein wird, da auch andere tiefe Venenthrombosen miterfasst sind – keine offensichtliche Unschlüssigkeit der sachverständigen Ausführungen aufgezeigt wird. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass in der zitierten Studie lediglich das relative Risiko thromboembolischer Ereignisse zwischen Vektorimpfstoffen und mRNA-Impfstoffen untersucht wurde. Dabei gelangte die Studie zu dem Schluss, dass das Risiko einer Thrombozytopenie nach Impfungen mit einem untersuchten Vektorimpfstoff etwa 33% höher war als nach Impfungen mit mRNA-Impfstoffen. Ob bei mRNA-Impfstoffen eine Risikoerhöhung gegenüber der Hintergrundinzidenz gegeben ist – und dies ist schließlich die hier interessierende Frage – war hingegen nicht Gegenstand der Studie. Somit liegen nach Ansicht des erkennenden Senats keine Gründe vor, die Schlussfolgerungen des Sachverständigen, welche auf einschlägigen Studien basieren, in Zweifel zu ziehen. Weder ist ersichtlich, dass die von der beschwerdeführenden Partei vorgelegte Studie den Annahmen des Sachverständigen widerspricht noch hat diese zum Gegenstand, inwieweit der angeschuldigte Impfstoff das Risiko tiefer Beinvenenthrombosen im Vergleich zur Hintergrundinzidenz erhöht. Dass es insbesondere nach Impfungen mit Vektorimpfstoffen innerhalb von jedenfalls 6 Wochen vermehrt zu Thrombosen nach einer Coronaimpfung im Rahmen einer impfstoffinduzierten Thrombozytopenie (VITT) kommen kann, wurde vom Sachverständigen bereits in seinem Erstgutachten angegeben und ergibt sich eine entsprechende Risikoerhöhung für Vektorimpfstoffe auch aus den zitierten Studien. Für den angeschuldigten mRNA-Impfstoff ist dies jedoch, wie dargelegt, nicht der Fall. Es erscheint daher wesentlich wahrscheinlicher, dass diese tiefe Beinvenenthrombose auf eine idiopathische Ursache zurückzuführen ist, wobei das Risiko durch das Lebensalter des Beschwerdeführers erhöht war. Der Sachverständige Dr. XXXX führte dazu aus, dass es zwar möglicherweise Anhaltspunkte für Risikofaktoren gegeben haben könnte, relativierte dies aber in der mündlichen Verhandlung am 07.03.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Vm § 88a Abs. 1 HVG in der bis zum 30.06.2016 geltenden Fassung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Impfschadengesetz durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 3, Absatz 3, Impfschadengesetz in Verbindung mit Paragraph 88 a, Absatz eins, HVG in der bis zum 30.06.2016 geltenden Fassung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Impfschadengesetz durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A) Entscheidung in der Sache: Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Impfschadengesetzes (ImpfSchG) lauten auszugsweise:
Gemäß Paragraph eins, hat der Bund hat für Schäden, die durch eine Schutzimpfung auf Grund
3 und 4 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, oder3. einer behördlichen Anordnung
Paragraph 17, Absatz 3 und 4 des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186, oder
1 hat der Bund ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer
Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.
Paragraph eins b, Absatz eins, hat der Bund ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer
Absatz 2, erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist. Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat
Abs. 2 durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind.Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat
Absatz 2, durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind. Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen 2006, BGBl. II Nr. 526/2006, in der geltenden Fassung lautet:Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 526 aus 2006,, in der geltenden Fassung lautet: „§
1 Impfschadengesetz sind als Entschädigung zu leisten:
Paragraph 2, Absatz eins, Impfschadengesetz sind als Entschädigung zu leisten:
Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung
8 HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem
Paragraphen 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung
Paragraph 24, Absatz 8, HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema römisch eins, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem
Pflegezulage
Paragraph 27, HVG; d) im Falle des Todes des Impfgeschädigten infolge des Impfschadens Hinterbliebenenversorgung im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Leistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz: 1. Sterbegeld
Sterbegeld
Paragraph 30, HVG; 2. Witwenrente
1 HVG;2. Witwenrente
Paragraphen 32 bis 34, 36 und 37 Absatz eins, HVG; 3. Waisenrente
Waisenrente
Paragraphen 32, 38 bis 41 HVG. Abweichend von den in Abs. 1 lit. c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist
Abs. 2:Abweichend von den in Absatz eins, Litera c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist
Absatz 2 :
GB ist eine Körperverletzung dann schwer, wenn dadurch eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit bewirkt wird oder die Verletzung an sich schwer ist.
Paragraph 84, Absatz eins, StGB ist eine Körperverletzung dann schwer, wenn dadurch eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit bewirkt wird oder die Verletzung an sich schwer ist. Als Gesundheitsschädigung ist jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens einer Person anzusehen, wobei das Andauern dieses Zustandes nicht mit der Heilungsdauer identisch sein muss (RIS-Justiz RS0092408). Bei der Beurteilung einer Körperbeschädigung als an sich schwere Verletzung im Sinn des § 84 Abs. 1 StGB ist eine ganzheitliche Betrachtung der maßgeblichen Umstände geboten (RIS-Justiz RS0092544).Bei der Beurteilung einer Körperbeschädigung als an sich schwere Verletzung im Sinn des Paragraph 84, Absatz eins, StGB ist eine ganzheitliche Betrachtung der maßgeblichen Umstände geboten (RIS-Justiz RS0092544). Eine an sich schwere Verletzung liegt vor, wenn wichtige Organe oder Körperteile in einer Weise beeinträchtigt werden, dass damit wesentliche Funktionseinbußen verbunden sind (OGH 19.05.1987, 11 Os 42/87).
2 Impfschadengesetz ist die Entschädigung nach Abs. 1 grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.
Paragraph 2 a, Absatz 2, Impfschadengesetz ist die Entschädigung nach Absatz eins, grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.
3 setzt eine über den im Abs. 2 genannten Betrag hinausgehende Entschädigung voraus, dass der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nachweist.
Paragraph 2 a, Absatz 3, setzt eine über den im Absatz 2, genannten Betrag hinausgehende Entschädigung voraus, dass der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b nachweist.
4 steht eine Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen.
Paragraph 2 a, Absatz 4, steht eine Entschädigung nach Absatz 2, oder 3 einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen. Dem Beschwerdeführer wurde am XXXX 01.2021 die erste Teilimpfung gegen COVID-19 mit dem Impfstoff XXXX des Herstellers XXXX verabreicht.Dem Beschwerdeführer wurde am römisch 40 01.2021 die erste Teilimpfung gegen COVID-19 mit dem Impfstoff römisch 40 des Herstellers römisch 40 verabreicht. Nach § 1 Z. 1 der Verordnung über empfohlene Impfungen ist eine Impfung gegen COVID-19 eine Impfung im Sinne des § 1b Abs. 2 Impfschadengesetz, sofern diese mit einem für Österreich zugelassenen Impfstoff erfolgt.Nach Paragraph eins, Ziffer eins, der Verordnung über empfohlene Impfungen ist eine Impfung gegen COVID-19 eine Impfung im Sinne des Paragraph eins b, Absatz 2, Impfschadengesetz, sofern diese mit einem für Österreich zugelassenen Impfstoff erfolgt. Wie festgestellt, war XXXX zu diesem Zeitpunkt in Österreich zugelassen. Für Schäden aus der dem Beschwerdeführer verabreichten Impfung mit dem in Österreich zugelassen Impfstoff ist daher grundsätzlich nach dem Impfschadengesetz Entschädigung zu leisten.Wie festgestellt, war römisch 40 zu diesem Zeitpunkt in Österreich zugelassen. Für Schäden aus der dem Beschwerdeführer verabreichten Impfung mit dem in Österreich zugelassen Impfstoff ist daher grundsätzlich nach dem Impfschadengesetz Entschädigung zu leisten. Die vom Beschwerdeführer angeschuldigte Impfung vom XXXX 01.2021 entspricht sohin einer Impfung iSd § 1b Impfschadengesetz.Die vom Beschwerdeführer angeschuldigte Impfung vom römisch 40 01.2021 entspricht sohin einer Impfung iSd Paragraph eins b, Impfschadengesetz. Der Beschwerdeführer brachte vor, aufgrund der COVID-19 Impfung am XXXX 01.2021 an seiner Gesundheit geschädigt worden zu sein und zwar insbesondere durch das Auftreten einer tiefen Beinvenenthrombose 40 Tage nach der angeschuldigten Impfung.Der Beschwerdeführer brachte vor, aufgrund der COVID-19 Impfung am römisch 40 01.2021 an seiner Gesundheit geschädigt worden zu sein und zwar insbesondere durch das Auftreten einer tiefen Beinvenenthrombose 40 Tage nach der angeschuldigten Impfung. Für die Anerkennung eines Impfschadens reicht die bloße Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges nicht aus, sondern es ist (aufgrund des
3 Impfschadengesetz anzuwendenden § 2 Abs. 1 HVG) festzustellen, ob die vorliegende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen ist.Für die Anerkennung eines Impfschadens reicht die bloße Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges nicht aus, sondern es ist (aufgrund des
Paragraph 3, Absatz 3, Impfschadengesetz anzuwendenden Paragraph 2, Absatz eins, HVG) festzustellen, ob die vorliegende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Wahrscheinlichkeit“ dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. VwGH 26.04.2013, 2012/11/0001; 27.04.2015, Ra 2015/11/0004). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Wahrscheinlichkeit“ dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht vergleiche VwGH 26.04.2013, 2012/11/0001; 27.04.2015, Ra 2015/11/0004). Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz demnach nicht nur bei einem konkreten „Kausalitätsnachweis“, sondern schon im Falle der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“. Von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung ist jedenfalls dann davon auszugehen, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind (ständige Judikatur; vgl. VwGH 11.11.2015, Zl. 2013/11/0244, 06.03.2014, Zl. 2011/11/0024 und Zl. 2011/11/0112, 16.12.2013, Zl. 2013/11/0081 und Zl. 2011/11/0180, 23.05.2013, Zl. 2011/11/0114, 20.03.2012, Zl. 2009/11/0195, 30.09.2011, Zl. 2011/11/0113, jeweils mwN).Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz demnach nicht nur bei einem konkreten „Kausalitätsnachweis“, sondern schon im Falle der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“. Von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung ist jedenfalls dann davon auszugehen, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind (ständige Judikatur; vergleiche VwGH 11.11.2015, Zl. 2013/11/0244, 06.03.2014, Zl. 2011/11/0024 und Zl. 2011/11/0112, 16.12.2013, Zl. 2013/11/0081 und Zl. 2011/11/0180, 23.05.2013, Zl. 2011/11/0114, 20.03.2012, Zl. 2009/11/0195, 30.09.2011, Zl. 2011/11/0113, jeweils mwN). Für die Gesundheitsschädigung „tiefe Beinvenenthrombose“ bedeutet dies: Eine Thrombose ist eine Störung des Blutflusses, bei der sich ein Blutgerinnsel (Thrombus) in einem Blutgefäß bildet und dieses dabei ganz oder teilweise blockiert. Dies führt regelmäßig dazu, dass die betroffene Stelle anschwillt und Schmerzen auftreten. Löst sich ein Teil des Gerinnsels ab, kann diesem mit dem Blutstrom in die Lunge verschleppt werden, was eine potenziell tödliche Lungenembolie zur Folge haben kann. Im Zusammenhang mit Lungenembolien wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts bereits ausgesprochen, dass diese regelmäßig als an sich schwere Körperverletzungen anzusehen sein werden (BVwG 19.12.2023, W141 2267461-1). Ob dies in dieser Allgemeinheit auch für komplikationslos verlaufene Thrombosen bzw. tiefe Beinvenenthrombosen im Speziellen gilt, kann im vorliegenden Fall jedoch dahinstehen.
den getroffenen Feststellungen litt der Beschwerdeführer nämlich mindestens für zweieinhalb Monate, jedoch kürzer als 3 Monate, an regelmäßigen Schwellungen seines Beins sowie innerhalb dieses Zeitraums an intermittierend auftretenden Schmerzen. Nach der ständigen Rechtsprechung des OGH sind Kratzwunden, Schwellungen und Blutunterlaufungen, auch bloß geringfügiger Natur, als Gesundheitsschädigung anzusehen (RIS-Justiz RS0092574). Eine sichtbare pathologische Veränderung am Körper wird gemeiniglich, auch wenn sie nur geringfügig ist (im dortigen Fall Hämatom mit Schwellungen), als Verletzung angesehen (11 Os 128/83). Das vorliegende Beschwerdebild ist daher bereits aufgrund der für die Dauer von jedenfalls zweieinhalb Monaten aufgetretenen Schwellungen jedenfalls als schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB anzusehen.Ob dies in dieser Allgemeinheit auch für komplikationslos verlaufene Thrombosen bzw. tiefe Beinvenenthrombosen im Speziellen gilt, kann im vorliegenden Fall jedoch dahinstehen.
den getroffenen Feststellungen litt der Beschwerdeführer nämlich mindestens für zweieinhalb Monate, jedoch kürzer als 3 Monate, an regelmäßigen Schwellungen seines Beins sowie innerhalb dieses Zeitraums an intermittierend auftretenden Schmerzen. Nach der ständigen Rechtsprechung des OGH sind Kratzwunden, Schwellungen und Blutunterlaufungen, auch bloß geringfügiger Natur, als Gesundheitsschädigung anzusehen (RIS-Justiz RS0092574). Eine sichtbare pathologische Veränderung am Körper wird gemeiniglich, auch wenn sie nur geringfügig ist (im dortigen Fall Hämatom mit Schwellungen), als Verletzung angesehen (11 Os 128/83). Das vorliegende Beschwerdebild ist daher bereits aufgrund der für die Dauer von jedenfalls zweieinhalb Monaten aufgetretenen Schwellungen jedenfalls als schwere Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB anzusehen. Hingegen lag eine drei Monate oder länger andauernde Gesundheitsschädigung nicht vor, da zu diesem Zeitpunkt
den getroffenen Feststellungen keine pathologischen Veränderungen des Körpers mehr vorliegend waren. Wenngleich der OGH ausgesprochen hat, dass, solange nach den Regeln der ärztlichen Kunst die Notwendigkeit besteht, einen verletzten Fuß in einen Gipsverband zu legen, eine Störung der Gesundheit beim Verletzten anzunehmen ist (RIS-Justiz RS0092641), ist diese Rechtsprechung weder auf die bloß prophylaktische Einnahme blutverdünnender Medikamente noch auf das Tragen eines Kompressionsstrumpfes übertragbar, da diesfalls eine erhebliche Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens im Allgemeinen nicht anzunehmen sein wird. Das von der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführte Ermittlungsverfahren ergab jedoch, dass eine Kausalität zwischen der angeschuldigten Impfung und der geltend gemachten Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers jedenfalls nicht mit Wahrscheinlichkeit besteht. So handelt es sich bei der beim Beschwerdeführer vorgelegenen tiefen Beinvenenthrombose um keine entsprechende Symptomatik, da diese Gesundheitsschädigung keine bekannte Impfnebenwirkung des angeschuldigten Impfstoffs ist. Zwar ist diese in einem zeitlichen Zusammenhang mit der angeschuldigten Impfung aufgetreten, doch war aus den dargelegten Gründen anzunehmen, dass diese Gesundheitsschädigung mit deutlich höherer Wahrscheinlichkeit auf eine idiopathische Ursache, begünstigt durch das Lebensalter des Beschwerdeführers, zurückzuführen war. Zum Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen für Epidemiologie, medizinische Statistitk bzw. Public Health: Im Zusammenhang mit ärztlichen Sachverständigen hat der VwGH mehrfach angesprochen, dass - soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist - kein Anspruch auf Beiziehung eines ärztlichen Sachverständigen einer bestimmten Fachrichtung besteht (VwGH 25.04.1991, 89/09/0033). Die zu beurteilenden Fragestellungen fallen zudem ohnedies in das Fachgebiet des beigezogenen Facharztes für Innere Medizin, Hämatologie und Medizinische Onkologie. Zweifel an dessen fachlicher Kompetenz sind zu keinem Zeitpunkt aufgekommen. Der erkennende Senat hat sich mit den Verfahrensergebnissen sowie insbesondere mit den vorliegenden Studien umfassend auseinandergesetzt und ist zu dem Schluss gelangt, dass die Schlussfolgerungen des Sachverständigen als schlüssig anzusehen sind und ein weiterer Klärungsbedarf nicht besteht. Da zudem feststeht, dass es sich bei tiefen Beinvenenthrombosen um keine bekannten Nebenwirkungen des angeschuldigten Impfstoffes handelt, ergaben sich auch keine weitergehenden Fragestellungen, welche die Beiziehung von Sachverständigen aus den genannten Rechtsgebieten gerechtfertigt hätten. Es wäre der beschwerdeführenden Partei zudem freigestanden, ein eigenes Gutachten aus den genannten Fachgebieten vorzulegen. Dies ist jedoch nicht erfolgt. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend war im zu beurteilenden Fall nämlich, ob und in welchem Ausmaß die vom Beschwerdeführer behauptete Gesundheitsschädigung auf die angeschuldigte Impfung zurückzuführen war. Diese Tatfrage wurde vom Bundesverwaltungsgericht unter Heranziehung der Ergebnisse des behördlichen Verfahrens, Beiziehung eines Sachverständigen und Durchführung einer mündlichen Verhandlung verneint und wurden die tragenden beweiswürdigenden Erwägungen dafür dargelegt. Der VwGH ist keine Tatsacheninstanz, sondern zur Rechtskontrolle berufen, weshalb er eine von ihm gegebenenfalls auch als unrichtig befundene Beweiswürdigung nur dann aufgreifen könnte, wenn sie zufolge eines Verstoßes gegen die Denkgesetze oder das allgemeine menschliche Erfahrungsgut das Ausmaß einer Rechtsverletzung in der Ermittlung der Sachverhaltsgrundlagen angenommen hat (vgl. VwGH 27.02.2002, 97/13/0222).Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend war im zu beurteilenden Fall nämlich, ob und in welchem Ausmaß die vom Beschwerdeführer behauptete Gesundheitsschädigung auf die angeschuldigte Impfung zurückzuführen war. Diese Tatfrage wurde vom Bundesverwaltungsgericht unter Heranziehung der Ergebnisse des behördlichen Verfahrens, Beiziehung eines Sachverständigen und Durchführung einer mündlichen Verhandlung verneint und wurden die tragenden beweiswürdigenden Erwägungen dafür dargelegt. Der VwGH ist keine Tatsacheninstanz, sondern zur Rechtskontrolle berufen, weshalb er eine von ihm gegebenenfalls auch als unrichtig befundene Beweiswürdigung nur dann aufgreifen könnte, wenn sie zufolge eines Verstoßes gegen die Denkgesetze oder das allgemeine menschliche Erfahrungsgut das Ausmaß einer Rechtsverletzung in der Ermittlung der Sachverhaltsgrundlagen angenommen hat vergleiche VwGH 27.02.2002, 97/13/0222). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W141.2278949.1.00
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