← Österreich

{'item': 'W141 2278949-1'}

Obsah (20)§§ 1bArt. 133§ 45§ 25§ 6§ 3§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 1§ 2§§ 21§ 24§ 30§§ 32§ 84§ 2a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.05.2024 GeschäftszahlW141 2278949-1 Spruch, W141 2278949-1/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§§ 1bund 3 Impfschadengesetz (Impf

SchG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 07.03.2024, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie den fachkundigen Laienrichter DI Herbert KASBERGER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , bevollmächtigt vertreten durch Mag. Zeno AGREITER, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom 25.08.2023, OB: römisch 40 , betreffend Abweisung des Antrages auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz

Paragraphen eins b und 3 Impfschadengesetz (ImpfSchG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 07.03.2024, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer hat am 11.05.2022, bevollmächtigt vertreten durch den genannten Rechtsanwalt, beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt), einen Antrag auf Anerkennung eines Impfschadens sowie Impfentschädigung gestellt und angegeben, dass er nach erfolgter erster Impfung mit dem Impfstoff XXXX des Herstellers XXXX , ein mRNA-Impfstoff gegen COVID-19, einen Impfschaden erlitten habe. Er gab unter anderem an, dass er etwa 5 Wochen nach der angeschuldigten Impfung eine tiefe Beinvenenthrombose erlitten habe und deshalb für die Dauer von 4 bis 5 Monaten Beschwerden gehabt habe.
  2. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin, Hämatologie und Medizinische Onkologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 06.06.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass Thrombosen zwar nach Vakzinierung mit einem genannten Vektorimpfstoff, jedoch nicht nach Impfungen mit dem angeschuldigten mRNA-Impfstoff gehäuft auftreten würden. Ein kausaler Zusammenhang zwischen der angeschuldigten Impfung und der aufgetretenen tiefen Beinvenenthrombose könne im gegenständlichen Fall daher nicht hergestellt werden.
  3. Mit Schreiben vom 31.07.2023 wurde dem Beschwerdeführer von Seiten der belangten Behörde

§ 45

AVG die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen nach Zustellung zum Ergebnis der Beweisaufnahme schriftlich Stellung zu nehmen.

  1. Mit Eingabe, eingelangt bei der belangten Behörde per Mail am 16.08.2023, teilte der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers mit, keine Stellungnahme abzugeben. Es möge aufgrund des bisherigen Ermittlungsverfahrens entschieden werden.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.08.2023 hat die belangte Behörde den Antrag vom 11.05.2022 auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz

§§ 1bund 3 Impfschadengesetz (Impf

SchG) abgewiesen.römisch eins. Verfahrensgang:,

  1. Der Beschwerdeführer hat am 11.05.2022, bevollmächtigt vertreten durch den genannten Rechtsanwalt, beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt), einen Antrag auf Anerkennung eines Impfschadens sowie Impfentschädigung gestellt und angegeben, dass er nach erfolgter erster Impfung mit dem Impfstoff römisch 40 des Herstellers römisch 40 , ein mRNA-Impfstoff gegen COVID-19, einen Impfschaden erlitten habe. Er gab unter anderem an, dass er etwa 5 Wochen nach der angeschuldigten Impfung eine tiefe Beinvenenthrombose erlitten habe und deshalb für die Dauer von 4 bis 5 Monaten Beschwerden gehabt habe.,
  2. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin, Hämatologie und Medizinische Onkologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 06.06.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass Thrombosen zwar nach Vakzinierung mit einem genannten Vektorimpfstoff, jedoch nicht nach Impfungen mit dem angeschuldigten mRNA-Impfstoff gehäuft auftreten würden. Ein kausaler Zusammenhang zwischen der angeschuldigten Impfung und der aufgetretenen tiefen Beinvenenthrombose könne im gegenständlichen Fall daher nicht hergestellt werden.,
  3. Mit Schreiben vom 31.07.2023 wurde dem Beschwerdeführer von Seiten der belangten Behörde

Paragraph 45, AVG die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen nach Zustellung zum Ergebnis der Beweisaufnahme schriftlich Stellung zu nehmen.,

  1. Mit Eingabe, eingelangt bei der belangten Behörde per Mail am 16.08.2023, teilte der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers mit, keine Stellungnahme abzugeben. Es möge aufgrund des bisherigen Ermittlungsverfahrens entschieden werden.,
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.08.2023 hat die belangte Behörde den Antrag vom 11.05.2022 auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz

Paragraphen eins b und 3 Impfschadengesetz (ImpfSchG) abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens, insbesondere dem eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hämatologie und Medizinische Onkologie ein kausaler Zusammenhang zwischen der Gesundheitsschädigung „tiefe Beinvenenthrombose“ und der angeschuldigten Impfung ausgeschlossen werden könne. Bei der wissenschaftlichen Auswertung habe sich demnach keine signifikante Erhöhung des Thromboserisikos ergeben. Tiefe Beinvenenthrombosen seien relativ häufige Erkrankungen in der Allgemeinbevölkerung, sodass aufgrund der häufigen Anwendung von mRNA-Impfstoffen naturgemäß immer wieder Thrombosen bei Geimpften beobachtet werden könnten.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der bevollmächtigt vertretene Beschwerdeführer mit 26.09.2023 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.Begründend wurde ausgeführt, dass nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens, insbesondere dem eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hämatologie und Medizinische Onkologie ein kausaler Zusammenhang zwischen der Gesundheitsschädigung „tiefe Beinvenenthrombose“ und der angeschuldigten Impfung ausgeschlossen werden könne. Bei der wissenschaftlichen Auswertung habe sich demnach keine signifikante Erhöhung des Thromboserisikos ergeben. Tiefe Beinvenenthrombosen seien relativ häufige Erkrankungen in der Allgemeinbevölkerung, sodass aufgrund der häufigen Anwendung von mRNA-Impfstoffen naturgemäß immer wieder Thrombosen bei Geimpften beobachtet werden könnten.,
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der bevollmächtigt vertretene Beschwerdeführer mit 26.09.2023 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass die Begründung der belangten Behörde nicht zutreffend, sondern vielmehr generalisierend und offenbar unzureichend sei. Sie grenze an Willkür, weil sie sich mit dem hier gegenständlichen Einzelfall nicht substanziell auseinandergesetzt habe. Beim Beschwerdeführer sei es etwa 5 Wochen nach Verabreichung der angeschuldigten Impfung zum Auftauchen erster Symptome gekommen. Er habe abends nach einer Autofahrt eine Schwellung des rechten Unterschenkels wahrgenommen. Vor der gegenständlichen Impfung habe er keine Operationen oder Verödungstherapien am Venensystem gehabt. Insbesondere hätten auch keine oberflächlichen oder tiefen Beinvenenthrombosen in der Vorgeschichte des Beschwerdeführers bestanden. Seitens eines anerkannten Facharztes für Innere Medizin sei festgestellt worden, „dass beim Beschwerdeführer ein Zustand einer tiefen Beinvenenthrombose in Gefolge einer Impfung mit einem m-RNA-Impfstoff“ bestehe. Des Weiteren seien spezifische PF4-Serumkonzentrationen gefunden worden, welche über der durchschnittlichen Norm gelegen haben. Auch die vom Beschwerdeführer durchgeführte Abklärung der Gerinnung im Labor sei unberücksichtigt geblieben und sei seitens der belangten Behörde nicht auf die Arztberichte eingegangen worden. Soweit sich die belangte Behörde in ihrer Begründung auf das Gutachten des Sachverständigen stütze, sei dies bereits insofern nicht gerechtfertigt, als dass auf Seite 1 festgehalten werde, dass der Beschwerdeführer über Beschwerden etwa 10 Tage nach der dritten Coronaimpfung berichtet habe. Tatsächlich seien Beschwerden nachweislich ca. 4 bis 5 Wochen nach der ersten Impfung entstanden. Dies stelle die Richtigkeit der vom Sachverständigen gezogenen Schlüsse in Frage und sei das Gutachten als mangelhaft anzusehen.
  3. Am 04.10.2023 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Soweit sich die belangte Behörde in ihrer Begründung auf das Gutachten des Sachverständigen stütze, sei dies bereits insofern nicht gerechtfertigt, als dass auf Seite 1 festgehalten werde, dass der Beschwerdeführer über Beschwerden etwa 10 Tage nach der dritten Coronaimpfung berichtet habe. Tatsächlich seien Beschwerden nachweislich ca. 4 bis 5 Wochen nach der ersten Impfung entstanden. Dies stelle die Richtigkeit der vom Sachverständigen gezogenen Schlüsse in Frage und sei das Gutachten als mangelhaft anzusehen.,
  4. Am 04.10.2023 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  5. Am 07.03.2024 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR), der beisitzenden Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS (BR) und dem fachkundigen Laienrichter DI Herbert KASBERGER (LR) sowie die Schriftführerin AAss. Neslihan KAYA anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer XXXX (BF) – dieser zugeschaltet via „zoom“ –, sein bevollmächtigter Vertreter Mag. Zeno AGREITER und der Sachverständige XXXX (SVG) – ebenfalls zugeschaltet via „zoom“ – an der Verhandlung teil. Die belangte Behörde ist unentschuldigt nicht erschienen.
  6. Am 07.03.2024 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR), der beisitzenden Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS (BR) und dem fachkundigen Laienrichter DI Herbert KASBERGER (LR) sowie die Schriftführerin AAss. Neslihan KAYA anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer römisch 40 (BF) – dieser zugeschaltet via „zoom“ –, sein bevollmächtigter Vertreter Mag. Zeno AGREITER und der Sachverständige römisch 40 (SVG) – ebenfalls zugeschaltet via „zoom“ – an der Verhandlung teil. Die belangte Behörde ist unentschuldigt nicht erschienen. Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse. Vorstellung der Schriftführerin, der beisitzenden Richterin und des fachkundigen Laienrichters. Die Verhandlung ist öffentlich

§ 25Vw

GVG.Die Verhandlung ist öffentlich

Paragraph 25, VwGVG. VR befragt den Sachverständigen, ob

(§ 17 VwGVG iVm) § 39a iVm § 53 AVG iVm § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 AVG Gründe einer Befangenheit vorliegen; dies wird verneint.VR befragt den Sachverständigen, ob

(Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39 a, in Verbindung mit Paragraph 53, AVG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5 AVG Gründe einer Befangenheit vorliegen; dies wird verneint. VR befragt die beschwerdeführende Partei, ob sie Umstände glaubhaft machen könne, die die Unbefangenheit der Sachverständigen in Zweifel stellen. Dies wird ebenfalls verneint. Der Sachverständige wird für die Beauskunftung und eventuelle Erstellung eines Sachverständigengutachtens gerichtlich beeidet (§ 52 Abs. 4 AVG). Der Sachverständige wird gem § 14 BVwGG als Amtssachverständiger bestellt.Der Sachverständige wird für die Beauskunftung und eventuelle Erstellung eines Sachverständigengutachtens gerichtlich beeidet (Paragraph 52, Absatz 4, AVG). Der Sachverständige wird gem Paragraph 14, BVwGG als Amtssachverständiger bestellt. Der VR ermahnt den Sachverständigen, die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen, und belehrt über die strafrechtlichen Folgen eines falschen Gutachtens (§ 289 StGB).Der VR ermahnt den Sachverständigen, die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen, und belehrt über die strafrechtlichen Folgen eines falschen Gutachtens (Paragraph 289, StGB). VR legte den Gegenstand der Verhandlung wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die beschwerdeführende Partei, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichte, woraufhin diese auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichtete. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte , (Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. BFV erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BFV gab keine ergänzende Stellungnahme ab. VR befragte BF, ob dieser körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wurde BF befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen wurden von dem BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF war in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit war gegeben. Eingangs wurde das Ergebnis des bisherigen Ermittlungsverfahrens besprochen. Der medizinische Sachverständige nahm zu den von der beschwerdeführenden Partei erhobenen Einwendungen und den vorgelegten Beweismitteln ausführlich Stellung und erstattete diesbezüglich zusammengefasst nachstehendes Gutachten: Beim BF sei eine Unterschenkelthrombose nachgewiesen. Eine maßgebliche Behandlungsnotwendigkeit habe sich daraus bei ihm aber nicht ergeben. Dass der BF einen Kompressionsstrumpf getragen habe, entspreche eigentlich nicht mehr den geltenden Empfehlungen. Es gebe Studien, denen zufolge es nicht funktioniere, dadurch ein postthrombotisches Syndrom zu vermeiden. Dies sei eine Ermessensentscheidung, aber es werde eigentlich nicht mehr empfohlen. Eine unbehandelte Beinvenenthrombose könne ein so genanntes postthrombotisches Syndrom zur Folge haben. Dabei verschließe sich die Vene vollständig und das Bein des Betroffenen schwelle an. Dies sei die eher harmlosere Verlaufsvariante. Bei der schweren Variante könne es vorkommen, dass sich ein Stück löse und in die Lunge abgeschwemmt werde. Dies habe eine Lungenembolie zur Folge und könne potenziell tödlich sein. Thrombosen würden in der Fachinformation des Impfstoffherstellers nicht als mögliche Impfnebenwirkung angegeben werden. Es habe im Februar 2021 einen Fall einer schweren Sinusvenenthrombose bei einer Krankenschwester gegeben. Unter diesem Gesichtspunkt könne man auch Dr. XXXX verstehen, dass er von einer Impfung abgeraten habe, weil man damals das Risiko noch nicht gekannt habe.Thrombosen würden in der Fachinformation des Impfstoffherstellers nicht als mögliche Impfnebenwirkung angegeben werden. Es habe im Februar 2021 einen Fall einer schweren Sinusvenenthrombose bei einer Krankenschwester gegeben. Unter diesem Gesichtspunkt könne man auch Dr. römisch 40 verstehen, dass er von einer Impfung abgeraten habe, weil man damals das Risiko noch nicht gekannt habe. Bei mRNA-Impfstoffen sei keine Häufung von Thrombosen belegt. Dazu gebe es auch zahlreiche Studien. In einer wissenschaftlichen Arbeit seien 6 Studien mit 27 Millionen mRNA-Impfdosen ausgewertet worden. Das Resultat sei, dass es keinen statistischen Zusammenhang zwischen mRNA-Impfstoffen und Thrombosen gebe. In einer weiteren randomisierten, placebokontrollierten Studie hätte eine Gruppe einen Impfstoff erhalten und die anderen nicht. Von 15.185 Patienten hätten 2 eine tiefe Beinvenenthrombose erlitten. Das seien grob 0,2 Promille. Eine weitere Arbeit hätte 99 Millionen Geimpfte untersucht, von denen über 36 Millionen diesen mRNA-Impfstoff erhalten hätten. Darin habe man sich die Nebenwirkungen angesehen und das Wort Beinvenenthrombose komme in diesem Kapitel gar nicht vor. Die vom BF vorgelegte Studie habe er möglicherweise schon. Die Frage sei, ob eine Inzidenz von 3,1 pro 1.000 Personen statistisch höher sei als in der gesunden Bevölkerung. Im Alter des BF beträgt die Inzidenz 2 pro 1000 Personen pro Jahr. Eine Thrombose mit einer Thrombozytopenie, also einer Verminderung der Blutplättchen sei eine klassische Nebenwirkung von Vektorimpfstoffen, das sei auch klar belegt. Dem Schreiben von Dr. XXXX könne keine Aussage über die Kausalität entnommen werden. Dieses bestätige lediglich einen zeitlichen Zusammenhang mit der Impfung. Mehr könne er diesem Satz nicht entnehmen.Dem Schreiben von Dr. römisch 40 könne keine Aussage über die Kausalität entnommen werden. Dieses bestätige lediglich einen zeitlichen Zusammenhang mit der Impfung. Mehr könne er diesem Satz nicht entnehmen. Die beim BF durchgeführte Messung seines Pf-4-Wertes erachte er nicht als medizinisch sinnvoll, dieser treffe keine Aussage. Im Übrigen seien fälschlich Milligramm angegeben, obwohl es Nanogramm sein müssten, also eine millionenfach geringere Konzentration. Es sei bekannt, wenn man erhöhte Antikörper gegen Pf-4 habe, dass man eine hohe Thromboseneigung habe. Die Antikörper gegen Pf-4 seien aber gar nicht gemessen worden. Er habe diesen Befund auch mit einem Gerinnungsspezialisten besprochen. Was dieser zu dem Befund gesagt habe, wolle er nicht wiederholen, aber er habe ihn auch als nichtssagend bezeichnet. Im Befund selbst stehe, dass es sich um einen Forschungsbefund handle und es kein validierter Test sei. Zudem relativiere der Kollege letztlich seinen eigenen Befund. Ärztliche Befunde, die einen Impfschaden nahelegen würden, gäbe es nicht. Von einem Impfschaden sei nicht auszugehen. Im Fall des Beschwerdeführers gebe es schon Daten, dass nach Wanderungen und längeren Autofahrten ein erhöhtes Risiko für Thrombosen bestehe, aber diese seien nicht gesichert. Er gehe von einer idiopathischen Thrombose aus, wo man keine Ursache finde. Da es keine Evidenz gebe, schließe er einen Impfschaden aus.9. Mit Schreiben vom 15.03.2024 wurden dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers und der belangten Behörde die Gelegenheit eingeräumt, binnen einer Woche ab Zustellung zum Verhandlungsprotokoll

§ 45Abs. 3 AVG i

Vm § 17 VwGVG eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

  1. Mit Eingabe vom 22.03.2024 widersprach der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers den Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 07.03.2024 reichte der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers eine von ihm in der Verhandlung angesprochene wissenschaftliche Studie nach. Zudem beantragte er die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Gebiet der Epidemiologie. Weiters führte er aus, dass die geltend gemachte Gesundheitsschädigung als schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB zu beurteilen sei.
  2. Mit Stellungnahme vom 31.03.2024 äußerte sich der Sachverständige im Wesentlichen dahingehend, dass es unbestritten sei, dass nach der Impfung mit mRNA-Impfstoffen Thrombosen auftreten könnten. Für die Auslösung von tiefen Beinvenenthrombosen durch mRNA-Impfstoffe gebe es aber keinen wissenschaftlichen Beweis. Der beim Beschwerdeführer gemessene Pf-4-Wert sei als Forschungsbefund zu interpretieren und für die gegenständliche Fragestellung wertlos. Weiters sei die übermittelte Studie eine retrospektive Kohortenstudie und seien diese aufgrund mehrerer Unzulänglichkeiten, wie etwa der Qualität der zugrundeliegenden Datenbanken, mit Unsicherheiten behaftet. Es dürfe nicht übersehen werden, dass auch Thrombosen eingerechnet seien, die ohne Impfung aufgetreten wären. Darüber hinaus sei es bei 2,58 Personen pro 1.000 Personenjahre zu einer tiefen Venenthrombose – im Unterschied zur tiefen Beinvenenthrombose – gekommen. Dies inkludiere alle venösen Thrombosen. Mit der Thematik tiefer Beinvenenthrombosen nach Impfungen mit mRNA-Impfstoffen hätten sich Wissenschaftler weltweit befasst. Ein Zusammenhang sei nicht nachgewiesen worden. Ein Sachverständiger für Epidemiologie wäre zu keinem anderen Ergebnis gekommen.
  3. Mit Stellungnahme vom 16.04.2024 äußerte sich der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen dahingehend, dass hinsichtlich des Gespräches des Sachverständigen mit einem erfahrenen Gerinnungsspezialisten keine schriftliche Stellungnahme im Akt aufliege, sodass eine Auseinandersetzung damit nicht möglich sei. Gleiches gelte für die angebliche Bestätigung zweier Angiologen, dass die Verordnung eines Kompressionsstrumpfes nicht mehr dem aktuellen Stand der Behandlung von tiefen Beinvenenthrombosen entspreche. Da beim Beschwerdeführer eine länger als 24 Tage andauernde nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit vorgelegen habe, liege eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB vor.Ärztliche Befunde, die einen Impfschaden nahelegen würden, gäbe es nicht. Von einem Impfschaden sei nicht auszugehen. Im Fall des Beschwerdeführers gebe es schon Daten, dass nach Wanderungen und längeren Autofahrten ein erhöhtes Risiko für Thrombosen bestehe, aber diese seien nicht gesichert. Er gehe von einer idiopathischen Thrombose aus, wo man keine Ursache finde. Da es keine Evidenz gebe, schließe er einen Impfschaden aus.,
  4. Mit Schreiben vom 15.03.2024 wurden dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers und der belangten Behörde die Gelegenheit eingeräumt, binnen einer Woche ab Zustellung zum Verhandlungsprotokoll

Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.,

  1. Mit Eingabe vom 22.03.2024 widersprach der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers den Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 07.03.2024 reichte der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers eine von ihm in der Verhandlung angesprochene wissenschaftliche Studie nach. Zudem beantragte er die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Gebiet der Epidemiologie. Weiters führte er aus, dass die geltend gemachte Gesundheitsschädigung als schwere Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB zu beurteilen sei.,
  2. Mit Stellungnahme vom 31.03.2024 äußerte sich der Sachverständige im Wesentlichen dahingehend, dass es unbestritten sei, dass nach der Impfung mit mRNA-Impfstoffen Thrombosen auftreten könnten. Für die Auslösung von tiefen Beinvenenthrombosen durch mRNA-Impfstoffe gebe es aber keinen wissenschaftlichen Beweis. Der beim Beschwerdeführer gemessene Pf-4-Wert sei als Forschungsbefund zu interpretieren und für die gegenständliche Fragestellung wertlos. Weiters sei die übermittelte Studie eine retrospektive Kohortenstudie und seien diese aufgrund mehrerer Unzulänglichkeiten, wie etwa der Qualität der zugrundeliegenden Datenbanken, mit Unsicherheiten behaftet. Es dürfe nicht übersehen werden, dass auch Thrombosen eingerechnet seien, die ohne Impfung aufgetreten wären. Darüber hinaus sei es bei 2,58 Personen pro 1.000 Personenjahre zu einer tiefen Venenthrombose – im Unterschied zur tiefen Beinvenenthrombose – gekommen. Dies inkludiere alle venösen Thrombosen. Mit der Thematik tiefer Beinvenenthrombosen nach Impfungen mit mRNA-Impfstoffen hätten sich Wissenschaftler weltweit befasst. Ein Zusammenhang sei nicht nachgewiesen worden. Ein Sachverständiger für Epidemiologie wäre zu keinem anderen Ergebnis gekommen.,
  3. Mit Stellungnahme vom 16.04.2024 äußerte sich der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen dahingehend, dass hinsichtlich des Gespräches des Sachverständigen mit einem erfahrenen Gerinnungsspezialisten keine schriftliche Stellungnahme im Akt aufliege, sodass eine Auseinandersetzung damit nicht möglich sei. Gleiches gelte für die angebliche Bestätigung zweier Angiologen, dass die Verordnung eines Kompressionsstrumpfes nicht mehr dem aktuellen Stand der Behandlung von tiefen Beinvenenthrombosen entspreche. Da beim Beschwerdeführer eine länger als 24 Tage andauernde nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit vorgelegen habe, liege eine schwere Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB vor. Unter Hinweis auf Artikel 6 EMRK werde der gestellte Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens bzw. einer fachärztlichen Stellungnahme aus dem Bereich Epidemiologie und/oder Public Health wiederholt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und wurde am XXXX geboren.Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und wurde am römisch 40 geboren. Im Zeitpunkt der angeschuldigten Impfung war er 65 Jahre alt und litt an arterieller Hypertonie. Zudem litt die Mutter des Beschwerdeführers an einer Beckenvenenthrombose. Der angeschuldigten Impfung sind jedoch keine Operationen oder Verödungstherapien am Venensystem unmittelbar vorausgegangen und befanden sich in der Krankengeschichte des Beschwerdeführers auch keine oberflächlichen oder tiefen Beinvenenthrombosen. Hinweise auf claudicatiotypische Beschwerden bestanden nicht. Der Beschwerdeführer war Nichtraucher und in gutem körperlichen Allgemeinzustand. Am XXXX 01.2021 wurde er mit dem angeschuldigten mRNA-Impfstoff XXXX des Herstellers XXXX erstmals gegen COVID-19 geimpft.Am römisch 40 01.2021 wurde er mit dem angeschuldigten mRNA-Impfstoff römisch 40 des Herstellers römisch 40 erstmals gegen COVID-19 geimpft. Am XXXX 03.2021 trat bei ihm abends nach einem längeren Sparziergang eine tiefe Beinvenenthrombose auf, welche eine Schwellung des rechten Beins zur Folge hatte. Der Beschwerdeführer, der von Beruf Arzt ist, verabreichte sich selbst mittels Spritze das blutverdünnende Medikament Lovenox und komprimierte daraufhin das Bein.Am römisch 40 03.2021 trat bei ihm abends nach einem längeren Sparziergang eine tiefe Beinvenenthrombose auf, welche eine Schwellung des rechten Beins zur Folge hatte. Der Beschwerdeführer, der von Beruf Arzt ist, verabreichte sich selbst mittels Spritze das blutverdünnende Medikament Lovenox und komprimierte daraufhin das Bein. Aufgrund einer am XXXX 03.2021 durchgeführten Ultraschalluntersuchung wurde erstmals im Arztbericht von Dr. XXXX die Diagnose „Akute tiefe Beinvenenthrombose (VTP-Ast, Muskelvene) rechts I80.3“ gestellt. Der Beschwerdeführer nahm daraufhin prophylaktisch 3 Monate lang das blutverdünnende Medikament Apixaban (Eliquis) ein und trug bis Ende 2021 einen Kompressionsstrumpf zur Verhinderung eines postthrombotischen Syndroms.Aufgrund einer am römisch 40 03.2021 durchgeführten Ultraschalluntersuchung wurde erstmals im Arztbericht von Dr. römisch 40 die Diagnose „Akute tiefe Beinvenenthrombose (VTP-Ast, Muskelvene) rechts I80.3“ gestellt. Der Beschwerdeführer nahm daraufhin prophylaktisch 3 Monate lang das blutverdünnende Medikament Apixaban (Eliquis) ein und trug bis Ende 2021 einen Kompressionsstrumpf zur Verhinderung eines postthrombotischen Syndroms. Etwa einen Monat lang verspürte der Beschwerdeführer Schmerzen und kam es zudem zu einer Schwellung des Fußes bzw. des Beins. Im Laufe des zweiten Monats nach der Thrombose kam es immer wieder zu Schwellungen, doch trat eine weitestgehende Besserung seiner Beschwerden ein. Im dritten Monat kam es vereinzelt zu Schwellungen und Spannungsgefühl, wobei nach drei Monaten keine Beschwerden mehr vorliegend waren. Eine körperliche Schonung bzw. die Vermeidung bestimmter Sportarten war jedoch medizinisch indiziert. Ein Blutbefund des Beschwerdeführers von Dr. XXXX vom XXXX 05.2021 war unauffällig. Sämtliche der gemessenen Blutwerte lagen innerhalb des Bereichs der angegebenen Normwerte. Eine Thrombozytopenie lag zu keinem Zeitpunkt vor.Ein Blutbefund des Beschwerdeführers von Dr. römisch 40 vom römisch 40 05.2021 war unauffällig. Sämtliche der gemessenen Blutwerte lagen innerhalb des Bereichs der angegebenen Normwerte. Eine Thrombozytopenie lag zu keinem Zeitpunkt vor. Mit Schreiben vom XXXX 02.2022 des Facharztes für Innere Medizin, Dr. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer ein Zustand nach „einer tiefen Beinvenenthrombose in Gefolge einer Impfung mit einem mRNA Impfstoff“ bescheinigt.Mit Schreiben vom römisch 40 02.2022 des Facharztes für Innere Medizin, Dr. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer ein Zustand nach „einer tiefen Beinvenenthrombose in Gefolge einer Impfung mit einem mRNA Impfstoff“ bescheinigt. Weder kam es seither zu weiteren Beschwerden oder Komplikationen noch bestand in weiterer Folge das Erfordernis weitergehender medizinischer Behandlung. Tiefe Beinvenenthrombosen werden in der Fachinformation des Impfstoffherstellers nicht als mögliche Impfnebenwirkungen bzw. Impfkomplikationen genannt. Thrombosen treten gehäuft nach Vakzinierungen mit Vektorimpfstoffen auf, werden aber in der wissenschaftlichen Literatur nicht mit mRNA-Impfstoffen in Verbindung gebracht. Eine erhöhte Wahrscheinlichkeit des Auftretens von tiefen Beinvenenthrombosen nach Vakzinierung mit dem angeschuldigten Impfstoff ist in der wissenschaftlichen Literatur nicht nachgewiesen. Hingegen sind tiefe Beinvenenthrombosen relativ häufige Erkrankungen in der Allgemeinbevölkerung. In der Alterskohorte des Beschwerdeführers treten pro 1000 Personen etwa 2 Fälle pro Jahr auf. Thrombosen nach einer Coronaimpfung im Rahmen einer impfstoffinduzierten Thrombozytopenie (VITT) treten etwa nach Impfungen mit dem Vektorimpfstoff XXXX und in geringerem Maße nach Impfungen mit dem Impfstoff XXXX innerhalb von 6 Wochen gehäuft auf.Thrombosen nach einer Coronaimpfung im Rahmen einer impfstoffinduzierten Thrombozytopenie (VITT) treten etwa nach Impfungen mit dem Vektorimpfstoff römisch 40 und in geringerem Maße nach Impfungen mit dem Impfstoff römisch 40 innerhalb von 6 Wochen gehäuft auf. Es kann somit nicht mit Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die geltend gemachte Gesundheitsschädigung durch die angeschuldigte Impfung verursacht wurde oder diese deren Entstehung maßgeblich begünstigt oder erschwert hat. Es ist wahrscheinlicher, dass die tiefe Beinvenenthrombose des Beschwerdeführers auf eine idiopathische Ursache, begünstigt durch sein Lebensalter, zurückzuführen ist.Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die angeschuldigte Impfung andere maßgebliche Gesundheitsschädigungen verursacht hat. Dauerfolgen wurden durch die angeschuldigte Impfung nicht bewirkt.Es kann somit nicht mit Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die geltend gemachte Gesundheitsschädigung durch die angeschuldigte Impfung verursacht wurde oder diese deren Entstehung maßgeblich begünstigt oder erschwert hat. Es ist wahrscheinlicher, dass die tiefe Beinvenenthrombose des Beschwerdeführers auf eine idiopathische Ursache, begünstigt durch sein Lebensalter, zurückzuführen ist., Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die angeschuldigte Impfung andere maßgebliche Gesundheitsschädigungen verursacht hat. Dauerfolgen wurden durch die angeschuldigte Impfung nicht bewirkt. Der Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz ist am 11.05.2022 bei der belangten Behörde eingelangt.
  5. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt, dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der am 07.03.2024 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichts. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt, dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der am 07.03.2024 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zu den Geburtsdaten und zur Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers gründen sich auf den diesbezüglich unstrittigen Akteninhalt. Die Vorerkrankungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Akt befindlichen Befunden, aus der vom Sachverständigen durchgeführten persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers sowie aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung am 07.03.
  6. Eine arterielle Hypertonie sowie eine Beckenvenenthrombose seiner Mutter als mögliche Risikofaktoren ergeben sich insbesondere aus dem Arztbericht von Dr. XXXX vom XXXX 03.
  7. Darüber hinaus wurden seitens des Sachverständigen jedoch keine besonderen Risikofaktoren angenommen und ergaben sich solche weder aus den vorliegenden Befunden noch aus der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers. Wie der Beschwerdeführer zudem in der mündlichen Verhandlung glaubhaft ausgeführt hat, führt er einen aktiven Lebensstil mit entsprechender sportlicher Betätigung.Die Vorerkrankungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Akt befindlichen Befunden, aus der vom Sachverständigen durchgeführten persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers sowie aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung am 07.03.
  8. Eine arterielle Hypertonie sowie eine Beckenvenenthrombose seiner Mutter als mögliche Risikofaktoren ergeben sich insbesondere aus dem Arztbericht von Dr. römisch 40 vom römisch 40 03.
  9. Darüber hinaus wurden seitens des Sachverständigen jedoch keine besonderen Risikofaktoren angenommen und ergaben sich solche weder aus den vorliegenden Befunden noch aus der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers. Wie der Beschwerdeführer zudem in der mündlichen Verhandlung glaubhaft ausgeführt hat, führt er einen aktiven Lebensstil mit entsprechender sportlicher Betätigung. Der Impftermin des Beschwerdeführers am XXXX 01.2021, bei dem ihm der Impfstoff XXXX des Herstellers XXXX verabreicht wurde, ergibt sich aus der im Verfahrensakt aufliegenden Kopie seines Impfpasses.Der Impftermin des Beschwerdeführers am römisch 40 01.2021, bei dem ihm der Impfstoff römisch 40 des Herstellers römisch 40 verabreicht wurde, ergibt sich aus der im Verfahrensakt aufliegenden Kopie seines Impfpasses. Dass in Folge dieser Impfung bei ihm eine Beinvenenthrombose aufgetreten ist, ergibt sich zweifelsfrei aus den im Verfahrensakt aufliegenden Befunden. Erstmals diagnostiziert wurde diese im Arztbericht von Dr. XXXX vom XXXX 03.
  10. Anzumerken ist, dass der Tag des Auftretens der Thrombose vom Beschwerdeführer während des Verfahrens nicht datumsmäßig genannt wurde. So gab er etwa im Antragsformular an, dass das Auftreten erster Symptome „ca. 5 Wochen“ nach der angeschuldigten Impfung erfolgt ist. Da er in der Verhandlung ausdrücklich davon gesprochen hat, dass die Thrombose „genau 40 Tage später“ aufgetreten ist, geht der erkennende Senat davon aus, dass diese am Abend des XXXX 03.2021 aufgetreten ist, was insoweit auch mit der zeitnahen Untersuchung durch Dr. XXXX am XXXX 03.2021 übereinstimmt.Dass in Folge dieser Impfung bei ihm eine Beinvenenthrombose aufgetreten ist, ergibt sich zweifelsfrei aus den im Verfahrensakt aufliegenden Befunden. Erstmals diagnostiziert wurde diese im Arztbericht von Dr. römisch 40 vom römisch 40 03.
  11. Anzumerken ist, dass der Tag des Auftretens der Thrombose vom Beschwerdeführer während des Verfahrens nicht datumsmäßig genannt wurde. So gab er etwa im Antragsformular an, dass das Auftreten erster Symptome „ca. 5 Wochen“ nach der angeschuldigten Impfung erfolgt ist. Da er in der Verhandlung ausdrücklich davon gesprochen hat, dass die Thrombose „genau 40 Tage später“ aufgetreten ist, geht der erkennende Senat davon aus, dass diese am Abend des römisch 40 03.2021 aufgetreten ist, was insoweit auch mit der zeitnahen Untersuchung durch Dr. römisch 40 am römisch 40 03.2021 übereinstimmt. Wie der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 07.03.2024 glaubwürdig angegeben hat, ist es bei ihm insbesondere während der ersten zwei Monate zu Beschwerden in Form von Schwellungen und Schmerzen gekommen, welche auch im dritten Monat nach dem Auftreten der Thrombose zeitweise vorgelegen sind. Der erkennende Senat geht daher davon aus, dass diese Beschwerden somit jedenfalls etwa zweieinhalb Monate lang vorgelegen sind, jedoch nach drei Monaten nicht mehr vorhanden waren. Darüber hinausgehend gab er an, in seiner Freizeitgestaltung eingeschränkt gewesen zu sein, was insoweit auch zu der von ihm im Antragsformular angegebenen Beschwerdedauer von 4 bis 5 Monaten passt. Eine drei Monate oder länger andauernde körperliche Schädigung hat er hingegen aber weder in der mündlichen Verhandlung noch während des Verfahrens angegeben. Mit dieser Annahme deckt sich auch der unauffällige Befund von Dr. XXXX vom XXXX 05.2021, welcher

den diesbezüglich unstrittigen sachverständigen Ausführungen keine Anhaltspunkte für die Annahme einer Thrombozytopenie bot. Fraglich war hingegen, inwieweit das Tragen eines Kompressionsstrumpfes bis etwa Ende 2021 medizinisch indiziert war. Während dies

den durchaus nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen seit einigen Jahren nicht mehr empfohlen wird, da keine wissenschaftliche Evidenz für die Wirksamkeit vorliegt, handelt es sich dabei doch um eine gängige Praxis und hat letztlich auch der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass die Verordnung eines Kompressionsstrumpfes als eine Ermessensentscheidung zu sehen ist. Der erkennende Senat geht daher davon aus, dass die Verordnung des Kompressionsstrumpfes –

den sachverständigen Ausführungen zur Vermeidung eines postthrombotischen Syndroms – im vorliegenden Fall medizinisch durchaus vertretbar war.Wie der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 07.03.2024 glaubwürdig angegeben hat, ist es bei ihm insbesondere während der ersten zwei Monate zu Beschwerden in Form von Schwellungen und Schmerzen gekommen, welche auch im dritten Monat nach dem Auftreten der Thrombose zeitweise vorgelegen sind. Der erkennende Senat geht daher davon aus, dass diese Beschwerden somit jedenfalls etwa zweieinhalb Monate lang vorgelegen sind, jedoch nach drei Monaten nicht mehr vorhanden waren. Darüber hinausgehend gab er an, in seiner Freizeitgestaltung eingeschränkt gewesen zu sein, was insoweit auch zu der von ihm im Antragsformular angegebenen Beschwerdedauer von 4 bis 5 Monaten passt. Eine drei Monate oder länger andauernde körperliche Schädigung hat er hingegen aber weder in der mündlichen Verhandlung noch während des Verfahrens angegeben. Mit dieser Annahme deckt sich auch der unauffällige Befund von Dr. römisch 40 vom römisch 40 05.2021, welcher

den diesbezüglich unstrittigen sachverständigen Ausführungen keine Anhaltspunkte für die Annahme einer Thrombozytopenie bot. Fraglich war hingegen, inwieweit das Tragen eines Kompressionsstrumpfes bis etwa Ende 2021 medizinisch indiziert war. Während dies

den durchaus nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen seit einigen Jahren nicht mehr empfohlen wird, da keine wissenschaftliche Evidenz für die Wirksamkeit vorliegt, handelt es sich dabei doch um eine gängige Praxis und hat letztlich auch der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass die Verordnung eines Kompressionsstrumpfes als eine Ermessensentscheidung zu sehen ist. Der erkennende Senat geht daher davon aus, dass die Verordnung des Kompressionsstrumpfes –

den sachverständigen Ausführungen zur Vermeidung eines postthrombotischen Syndroms – im vorliegenden Fall medizinisch durchaus vertretbar war. Strittig war im Laufe des Verfahrens insbesondere, inwieweit tiefe Beinvenenthrombosen bzw. thrombotische Erkrankungen im Allgemeinen eine mögliche Nebenwirkung des angeschuldigten mRNA-Impfstoffes darstellen. Dazu hielt der Sachverständige zunächst fest, dass thrombotische Erkrankungen nicht in der Fachinformation des Impfstoffherstellers als mögliche Impfnebenwirkungen bzw. Impfkomplikationen gelistet sind. In weiterer Folge wurden vom Sachverständigen mehrere wissenschaftliche Studien zitiert und in der mündlichen Verhandlung am 07.03.2024 in deutscher Sprache verständlich erörtert sowie im Anschluss an die beschwerdeführende Partei übermittelt. Seine Schlussfolgerung, dass die angeschuldigte Impfung nicht geeignet ist, thrombotische Erkrankungen hervorzurufen, begründete er im Wesentlichen damit, dass es zwar sein kann und auch damit zu rechnen ist, dass solche Erkrankungen in Folge einer Impfung auftreten können, zumal ja die Inzidenz von tiefen Beinvenenthrombosen in der Alterskohorte des Beschwerdeführers ca. 2 pro 1.000 Personen und Jahr beträgt, eine mögliche Verursachung mangels Risikoerhöhung im Zeitraum nach der Impfung aber nicht anzunehmen ist. Dieses Argument erscheint dem erkennenden Senat grundsätzlich logisch und gut nachvollziehbar. Würde die angeschuldigte Impfung nämlich thrombotische Erkrankungen hervorrufen, müsste dies schließlich innerhalb eines gewissen Zeitraums zu einer Erhöhung der Inzidenz führen, da diesfalls ja die allgemeine Inzidenz um jene Erkrankungen, die von der angeschuldigten Impfung verursacht wurden, erhöht wäre. Dass der Sachverständige im Falle von XXXX vom Fehlen einer solchen Risikoerhöhung darauf schließt, dass diese Impfung keine thrombotischen Erkrankungen hervorruft, erscheint somit dem Grunde nach logisch und schlüssig.Strittig war im Laufe des Verfahrens insbesondere, inwieweit tiefe Beinvenenthrombosen bzw. thrombotische Erkrankungen im Allgemeinen eine mögliche Nebenwirkung des angeschuldigten mRNA-Impfstoffes darstellen. Dazu hielt der Sachverständige zunächst fest, dass thrombotische Erkrankungen nicht in der Fachinformation des Impfstoffherstellers als mögliche Impfnebenwirkungen bzw. Impfkomplikationen gelistet sind. In weiterer Folge wurden vom Sachverständigen mehrere wissenschaftliche Studien zitiert und in der mündlichen Verhandlung am 07.03.2024 in deutscher Sprache verständlich erörtert sowie im Anschluss an die beschwerdeführende Partei übermittelt. Seine Schlussfolgerung, dass die angeschuldigte Impfung nicht geeignet ist, thrombotische Erkrankungen hervorzurufen, begründete er im Wesentlichen damit, dass es zwar sein kann und auch damit zu rechnen ist, dass solche Erkrankungen in Folge einer Impfung auftreten können, zumal ja die Inzidenz von tiefen Beinvenenthrombosen in der Alterskohorte des Beschwerdeführers ca. 2 pro 1.000 Personen und Jahr beträgt, eine mögliche Verursachung mangels Risikoerhöhung im Zeitraum nach der Impfung aber nicht anzunehmen ist. Dieses Argument erscheint dem erkennenden Senat grundsätzlich logisch und gut nachvollziehbar. Würde die angeschuldigte Impfung nämlich thrombotische Erkrankungen hervorrufen, müsste dies schließlich innerhalb eines gewissen Zeitraums zu einer Erhöhung der Inzidenz führen, da diesfalls ja die allgemeine Inzidenz um jene Erkrankungen, die von der angeschuldigten Impfung verursacht wurden, erhöht wäre. Dass der Sachverständige im Falle von römisch 40 vom Fehlen einer solchen Risikoerhöhung darauf schließt, dass diese Impfung keine thrombotischen Erkrankungen hervorruft, erscheint somit dem Grunde nach logisch und schlüssig. Dass eine solche Risikoerhöhung auch tatsächlich nicht gegeben ist, untermauert der Sachverständige mit den von ihm zitierten Studien. Die Studie „No apparent associatiton between mRNA COVID-19 vaccination and venous thromboembolism“ der Autoren M. Nicholson et al. hielt zunächst – in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen – fest, dass es aufgrund der flächendeckend durchgeführten COVID-19-Impfungen aufgrund der allgemeinen Inzidenz von Venenthrombosen von 1 bis 2 pro 1.000 Personen pro Jahr durch Zufall zeitnahe nach Impfungen zu Thrombosen kommen wird. Die Autoren hielten fest, dass die Hintergrundrate von Venenthrombosen stark von der untersuchten Population abhängt und mit dem Alter exponentiell ansteigt, was es erforderlich macht, die Vergleichspopulation so genau wie möglich mit der geimpften Gruppe abzustimmen, um die beobachteten Raten von Venenthrombosen nach Impfungen mit mRNA-Impfstoffen mit den Hintergrundinzidenzraten zu vergleichen. Wie der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, wurden dazu 6 große Studien mit insgesamt 27 Millionen Dosen mit mRNA-Impfstoffen, darunter auch der angeschuldigte Impfstoff XXXX (dort bezeichnet als XXXX ), ausgewertet und konnte ein statistischer Zusammenhang nicht hergestellt werden. Diese Schlussfolgerung deckt sich auch mit den Ergebnissen der zitierten Studie, in welcher die angegebenen Studien in „Table 1“ aufgelistet sind und Inzidenzraten zwischen 0.50 (also einer Risikoreduktion von 50%) und 1.20 (einer Risikoerhöhung von 20%) ausgewiesen werden. In 5 der 6 Studien liegt der Wert „1“ – dieser bedeutet keinerlei Risikoerhöhung oder Risikoreduktion – innerhalb des 95%-Konfidenzintervalls und gibt eine weitere Studie sogar eine beträchtliche Risikoreduktion an, sodass die Annahme des Sachverständigen, dass die angeschuldigte Impfung keinen Einfluss auf thromboembolische Erkrankungen bzw. tiefe Beinvenenthrombosen im Speziellen hat, mit diesem Ergebnis gut vereinbar scheint. Zuletzt wird auch von den Autoren festgehalten, dass es keine verfügbare Evidenz dafür gibt, dass das Risiko von Venenthrombosen durch XXXX erhöht wird.Dass eine solche Risikoerhöhung auch tatsächlich nicht gegeben ist, untermauert der Sachverständige mit den von ihm zitierten Studien. Die Studie „No apparent associatiton between mRNA COVID-19 vaccination and venous thromboembolism“ der Autoren M. Nicholson et al. hielt zunächst – in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen – fest, dass es aufgrund der flächendeckend durchgeführten COVID-19-Impfungen aufgrund der allgemeinen Inzidenz von Venenthrombosen von 1 bis 2 pro 1.000 Personen pro Jahr durch Zufall zeitnahe nach Impfungen zu Thrombosen kommen wird. Die Autoren hielten fest, dass die Hintergrundrate von Venenthrombosen stark von der untersuchten Population abhängt und mit dem Alter exponentiell ansteigt, was es erforderlich macht, die Vergleichspopulation so genau wie möglich mit der geimpften Gruppe abzustimmen, um die beobachteten Raten von Venenthrombosen nach Impfungen mit mRNA-Impfstoffen mit den Hintergrundinzidenzraten zu vergleichen. Wie der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, wurden dazu 6 große Studien mit insgesamt 27 Millionen Dosen mit mRNA-Impfstoffen, darunter auch der angeschuldigte Impfstoff römisch 40 (dort bezeichnet als römisch 40 ), ausgewertet und konnte ein statistischer Zusammenhang nicht hergestellt werden. Diese Schlussfolgerung deckt sich auch mit den Ergebnissen der zitierten Studie, in welcher die angegebenen Studien in „Table 1“ aufgelistet sind und Inzidenzraten zwischen 0.50 (also einer Risikoreduktion von 50%) und 1.20 (einer Risikoerhöhung von 20%) ausgewiesen werden. In 5 der 6 Studien liegt der Wert „1“ – dieser bedeutet keinerlei Risikoerhöhung oder Risikoreduktion – innerhalb des 95%-Konfidenzintervalls und gibt eine weitere Studie sogar eine beträchtliche Risikoreduktion an, sodass die Annahme des Sachverständigen, dass die angeschuldigte Impfung keinen Einfluss auf thromboembolische Erkrankungen bzw. tiefe Beinvenenthrombosen im Speziellen hat, mit diesem Ergebnis gut vereinbar scheint. Zuletzt wird auch von den Autoren festgehalten, dass es keine verfügbare Evidenz dafür gibt, dass das Risiko von Venenthrombosen durch römisch 40 erhöht wird. In der vom Sachverständigen angegebenen Studie „Efficacy and Safety of the XXXX SARS-CoV-2 Vaccine“ der Autoren L.R. Baden et al. wurden 30.420 Probanden in zwei gleich große Gruppen aufgeteilt: Eine Gruppe wurde mit dem angeschuldigten mRNA-Impfstoff geimpft, die andere Gruppe erhielt lediglich ein Placebo. Die einzelnen Nebenwirkungen, hier innerhalb von 28 Tagen nach Impfungen mit dem angeschuldigten Impfstoff, sind im Anhang der Studie (Tables 8 bis 11) aufgelistet. Bei 2 von 15.185 Probanden in der Behandlungsgruppe trat innerhalb von 28 Tagen eine tiefe Beinvenenthrombose auf. Zur Veranschaulichung: In der etwa gleich großen Kontrollgruppe traten innerhalb dieses Zeitraums 3 Knöchelfrakturen, 2 Hüftfrakturen, 3 Fälle von Depression bzw. 2 Fälle von schwerer Depression und 4 Harnwegsinfekte auf. Daraus ist nach Ansicht des erkennenden Senats gut ersichtlich, dass eine maßgebliche Risikoerhöhung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht gegeben ist. Im Übrigen entspricht die Inzidenz, wenngleich bloß 2 Fälle aufgetreten sind, auch im Wesentlichen der vom Sachverständigen angegebenen Hintergrundinzidenz. Nach Ansicht des erkennenden Senats vermag daher auch diese Studie die Schlussfolgerungen des Sachverständigen zu stützen.In der vom Sachverständigen angegebenen Studie „Efficacy and Safety of the römisch 40 SARS-CoV-2 Vaccine“ der Autoren L.R. Baden et al. wurden 30.420 Probanden in zwei gleich große Gruppen aufgeteilt: Eine Gruppe wurde mit dem angeschuldigten mRNA-Impfstoff geimpft, die andere Gruppe erhielt lediglich ein Placebo. Die einzelnen Nebenwirkungen, hier innerhalb von 28 Tagen nach Impfungen mit dem angeschuldigten Impfstoff, sind im Anhang der Studie (Tables 8 bis 11) aufgelistet. Bei 2 von 15.185 Probanden in der Behandlungsgruppe trat innerhalb von 28 Tagen eine tiefe Beinvenenthrombose auf. Zur Veranschaulichung: In der etwa gleich großen Kontrollgruppe traten innerhalb dieses Zeitraums 3 Knöchelfrakturen, 2 Hüftfrakturen, 3 Fälle von Depression bzw. 2 Fälle von schwerer Depression und 4 Harnwegsinfekte auf. Daraus ist nach Ansicht des erkennenden Senats gut ersichtlich, dass eine maßgebliche Risikoerhöhung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht gegeben ist. Im Übrigen entspricht die Inzidenz, wenngleich bloß 2 Fälle aufgetreten sind, auch im Wesentlichen der vom Sachverständigen angegebenen Hintergrundinzidenz. Nach Ansicht des erkennenden Senats vermag daher auch diese Studie die Schlussfolgerungen des Sachverständigen zu stützen. Weiters gibt der Sachverständige an, dass in der Studie „COVID-19 vaccines and adverse events of special interest: A multinational Global Vaccine Data Network (GVDN) cohort study of 99 million vaccinated individuals“ der Autoren K. Faksova et al., publiziert im Februar 2024, in welcher mögliche Impfnebenwirkungen bei über 99.000.000 geimpften Personen, wobei insgesamt über 36.000.000 Dosen des angeschuldigten Impfstoffs verabreicht wurden, untersucht wurden, Thrombosen – abgesehen von Sinusvenenthrombosen, für die in der genannten Studie eine beträchtliche Risikoerhöhung im Zusammenhang mit dem untersuchten Vektorimpfstoff ausgewiesen ist – gar nicht als Impfnebenwirkung angeführt sind. Untersucht wurden darin die Inzidenzraten von 13 ausgewählten unerwünschten Ereignissen von besonderem Interesse innerhalb eines 42-tägigen Zeitraums nach Impfungen mit den Impfstoffen XXXX und XXXX . Dazu ist festzuhalten, dass alleine aufgrund des Umstandes, dass eine Erkrankung in dieser Studie nicht untersucht worden ist, sicherlich nicht geschlossen werden kann, dass diese Erkrankung nicht möglicherweise dennoch nach Impfungen mit einem der untersuchten Impfstoffe gehäuft auftritt. Schließlich ist unstrittig davon auszugehen und hat dies auch der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass tiefe Beinvenenthrombosen nach Impfungen mit XXXX – sohin mit einem der in der Studie untersuchten Impfstoffe (dort bezeichnet als XXXX ) – sehr wohl gehäuft auftreten. Wie der Sachverständige jedoch in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, soll diese erst kürzlich publizierte Studie hauptsächlich dem Nachweis dienen, dass bis zuletzt keine neuen Studien erschienen sind, die geeignet wären, einen Zusammenhang zwischen einer Impfung mit XXXX und thrombotischen Erkrankungen herzustellen. Insoweit ist es also durchaus nachvollziehbar, wenn der Sachverständige seine bisherige Einschätzung durch die erst im Februar 2024 publizierte Studie bestätigt sieht.Weiters gibt der Sachverständige an, dass in der Studie „COVID-19 vaccines and adverse events of special interest: A multinational Global Vaccine Data Network (GVDN) cohort study of 99 million vaccinated individuals“ der Autoren K. Faksova et al., publiziert im Februar 2024, in welcher mögliche Impfnebenwirkungen bei über 99.000.000 geimpften Personen, wobei insgesamt über 36.000.000 Dosen des angeschuldigten Impfstoffs verabreicht wurden, untersucht wurden, Thrombosen – abgesehen von Sinusvenenthrombosen, für die in der genannten Studie eine beträchtliche Risikoerhöhung im Zusammenhang mit dem untersuchten Vektorimpfstoff ausgewiesen ist – gar nicht als Impfnebenwirkung angeführt sind. Untersucht wurden darin die Inzidenzraten von 13 ausgewählten unerwünschten Ereignissen von besonderem Interesse innerhalb eines 42-tägigen Zeitraums nach Impfungen mit den Impfstoffen römisch 40 und römisch 40 . Dazu ist festzuhalten, dass alleine aufgrund des Umstandes, dass eine Erkrankung in dieser Studie nicht untersucht worden ist, sicherlich nicht geschlossen werden kann, dass diese Erkrankung nicht möglicherweise dennoch nach Impfungen mit einem der untersuchten Impfstoffe gehäuft auftritt. Schließlich ist unstrittig davon auszugehen und hat dies auch der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass tiefe Beinvenenthrombosen nach Impfungen mit römisch 40 – sohin mit einem der in der Studie untersuchten Impfstoffe (dort bezeichnet als römisch 40 ) – sehr wohl gehäuft auftreten. Wie der Sachverständige jedoch in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, soll diese erst kürzlich publizierte Studie hauptsächlich dem Nachweis dienen, dass bis zuletzt keine neuen Studien erschienen sind, die geeignet wären, einen Zusammenhang zwischen einer Impfung mit römisch 40 und thrombotischen Erkrankungen herzustellen. Insoweit ist es also durchaus nachvollziehbar, wenn der Sachverständige seine bisherige Einschätzung durch die erst im Februar 2024 publizierte Studie bestätigt sieht. Nach Durchsicht der vom Sachverständigen vorgelegten Studien erscheint es dem erkennenden Senat daher gut nachvollziehbar, wenn der Sachverständige verneint, dass die angeschuldigte Impfung tiefe Beinvenenthrombosen nicht verursacht, da die gegenteilige Annahme mit dem Umstand, dass eine entsprechende Risikoerhöhung in der wissenschaftlichen Literatur nicht beschrieben wird, kaum vereinbar wäre. Bedenken an den zitierten Studien kamen nicht auf und wurden von der beschwerdeführenden Partei auch nicht aufgezeigt. Von der beschwerdeführenden Partei wurde jedoch eingewendet, dass die Studie „Comparative risk of thrombosis with thrombocytopenia syndrome or thromboembolic events associated with different covid vaccines: international network cohort study from five European countries and the US“ der Autoren X. Li et al. den Ausführungen des Sachverständigen widerspricht. Wie der Beschwerdeführervertreter etwa in der mündlichen Verhandlung am 07.03.2024 angegeben hat, liegt die dort angegebene Thromboseinzidenz von 3,1 pro 1000 Personen und Jahr über der allgemeinen Hintergrundinzidenz, was darauf schließen lasse, dass eine entsprechende Risikoerhöhung im Zusammenhang mit dem angeschuldigten Impfstoff besteht. Wie er mit seiner am 22.03.2024 eingelangten Stellungnahme angegeben hat, betrage die Inzidenz von tiefen Beinvenenthrombosen

der Studie 2,58 pro 1.000 Personen und Jahr. Dagegen wendet der Sachverständige ein, dass es nach der Impfung mit mRNA-Impfstoffen unbestritten zu Thrombosen kommen kann, es jedoch für die Auslösung von tiefen Beinvenenthrombosen durch mRNA-Impfstoffe keinen wissenschaftlichen Beweis gibt. Wie er weiters darlegt, handelt es sich um eine retrospektive Kohortenstudie, welche aufgrund von mehreren Unzulänglichkeiten, wie etwa der Qualität der zugrundeliegenden Datenbanken mit Unsicherheiten behaftet sind. Zudem weist der Sachverständige zutreffend darauf hin, dass es sich bei der von der beschwerdeführenden Partei relevierten Inzidenz von 2,58 nicht um die Inzidenz von tiefen Beinvenenthrombosen, sondern um die Inzidenz sämtlicher tiefer Venenthrombosen, z.B. auch tiefer Armvenenthrombosen, handelt. Seitens des erkennenden Senats wurde ergänzend Einsicht in die übermittelte Studie genommen. Vorweg ist dabei festzuhalten, dass das Argument der beschwerdeführenden Partei – unabhängig davon, ob dieses inhaltlich zutreffend ist – jedenfalls schlüssig erscheint. Würde die Studie im Anschluss an Impfungen mit dem Impfstoff XXXX tatsächlich eine maßgeblich über der allgemeinen Hintergrundinzidenz liegende Inzidenz von tiefen Beinvenenthrombosen ausweisen, wäre dies jedenfalls dem Grunde nach geeignet, Zweifel an den Schlussfolgerungen des Sachverständigen aufkommen zu lassen. Wie jedoch der Sachverständige ausgeführt hat, betrifft die angegebene Inzidenz von 2,58 sämtliche Fälle tiefer Venenthrombosen (in der Studie: „deep vein thrombosis“) und nicht, wie vom Beschwerdeführervertreter in seiner Stellungnahme offenbar fälschlich angenommen, Fälle tiefer Beinvenenthrombosen. Wie viele der 2.58 Fälle tiefer Venenthrombosen auf tiefe Beinvenenthrombosen entfallen und ob dadurch eine maßgebliche Risikoerhöhung gegenüber der allgemeinen Hintergrundinzidenz gegeben ist, ergibt sich hingegen aus der zitierten Studie gar nicht. Da letztere vom Sachverständigen für tiefe Beinvenenthrombosen in der Alterskohorte des Beschwerdeführers mit 2 pro 1.000 Personen und Jahr angegeben wurde, vermag der erkennende Senat den Schlussfolgerungen der beschwerdeführenden Partei daher bereits aus diesem Grund nicht zu folgen, da selbst unter der Annahme einer Inzidenz tiefer Venenthrombosen von 2,58 – was jedoch freilich zu hoch sein wird, da auch andere tiefe Venenthrombosen miterfasst sind – keine offensichtliche Unschlüssigkeit der sachverständigen Ausführungen aufgezeigt wird. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass in der zitierten Studie lediglich das relative Risiko thromboembolischer Ereignisse zwischen Vektorimpfstoffen und mRNA-Impfstoffen untersucht wurde. Dabei gelangte die Studie zu dem Schluss, dass das Risiko einer Thrombozytopenie nach Impfungen mit einem untersuchten Vektorimpfstoff etwa 33% höher war als nach Impfungen mit mRNA-Impfstoffen. Ob bei mRNA-Impfstoffen eine Risikoerhöhung gegenüber der Hintergrundinzidenz gegeben ist – und dies ist schließlich die hier interessierende Frage – war hingegen nicht Gegenstand der Studie. Somit liegen nach Ansicht des erkennenden Senats keine Gründe vor, die Schlussfolgerungen des Sachverständigen, welche auf einschlägigen Studien basieren, in Zweifel zu ziehen. Weder ist ersichtlich, dass die von der beschwerdeführenden Partei vorgelegte Studie den Annahmen des Sachverständigen widerspricht noch hat diese zum Gegenstand, inwieweit der angeschuldigte Impfstoff das Risiko tiefer Beinvenenthrombosen im Vergleich zur Hintergrundinzidenz erhöht.Von der beschwerdeführenden Partei wurde jedoch eingewendet, dass die Studie „Comparative risk of thrombosis with thrombocytopenia syndrome or thromboembolic events associated with different covid vaccines: international network cohort study from five European countries and the US“ der Autoren römisch zehn. Li et al. den Ausführungen des Sachverständigen widerspricht. Wie der Beschwerdeführervertreter etwa in der mündlichen Verhandlung am 07.03.2024 angegeben hat, liegt die dort angegebene Thromboseinzidenz von 3,1 pro 1000 Personen und Jahr über der allgemeinen Hintergrundinzidenz, was darauf schließen lasse, dass eine entsprechende Risikoerhöhung im Zusammenhang mit dem angeschuldigten Impfstoff besteht. Wie er mit seiner am 22.03.2024 eingelangten Stellungnahme angegeben hat, betrage die Inzidenz von tiefen Beinvenenthrombosen

der Studie 2,58 pro 1.000 Personen und Jahr. Dagegen wendet der Sachverständige ein, dass es nach der Impfung mit mRNA-Impfstoffen unbestritten zu Thrombosen kommen kann, es jedoch für die Auslösung von tiefen Beinvenenthrombosen durch mRNA-Impfstoffe keinen wissenschaftlichen Beweis gibt. Wie er weiters darlegt, handelt es sich um eine retrospektive Kohortenstudie, welche aufgrund von mehreren Unzulänglichkeiten, wie etwa der Qualität der zugrundeliegenden Datenbanken mit Unsicherheiten behaftet sind. Zudem weist der Sachverständige zutreffend darauf hin, dass es sich bei der von der beschwerdeführenden Partei relevierten Inzidenz von 2,58 nicht um die Inzidenz von tiefen Beinvenenthrombosen, sondern um die Inzidenz sämtlicher tiefer Venenthrombosen, z.B. auch tiefer Armvenenthrombosen, handelt. Seitens des erkennenden Senats wurde ergänzend Einsicht in die übermittelte Studie genommen. Vorweg ist dabei festzuhalten, dass das Argument der beschwerdeführenden Partei – unabhängig davon, ob dieses inhaltlich zutreffend ist – jedenfalls schlüssig erscheint. Würde die Studie im Anschluss an Impfungen mit dem Impfstoff römisch 40 tatsächlich eine maßgeblich über der allgemeinen Hintergrundinzidenz liegende Inzidenz von tiefen Beinvenenthrombosen ausweisen, wäre dies jedenfalls dem Grunde nach geeignet, Zweifel an den Schlussfolgerungen des Sachverständigen aufkommen zu lassen. Wie jedoch der Sachverständige ausgeführt hat, betrifft die angegebene Inzidenz von 2,58 sämtliche Fälle tiefer Venenthrombosen (in der Studie: „deep vein thrombosis“) und nicht, wie vom Beschwerdeführervertreter in seiner Stellungnahme offenbar fälschlich angenommen, Fälle tiefer Beinvenenthrombosen. Wie viele der 2.58 Fälle tiefer Venenthrombosen auf tiefe Beinvenenthrombosen entfallen und ob dadurch eine maßgebliche Risikoerhöhung gegenüber der allgemeinen Hintergrundinzidenz gegeben ist, ergibt sich hingegen aus der zitierten Studie gar nicht. Da letztere vom Sachverständigen für tiefe Beinvenenthrombosen in der Alterskohorte des Beschwerdeführers mit 2 pro 1.000 Personen und Jahr angegeben wurde, vermag der erkennende Senat den Schlussfolgerungen der beschwerdeführenden Partei daher bereits aus diesem Grund nicht zu folgen, da selbst unter der Annahme einer Inzidenz tiefer Venenthrombosen von 2,58 – was jedoch freilich zu hoch sein wird, da auch andere tiefe Venenthrombosen miterfasst sind – keine offensichtliche Unschlüssigkeit der sachverständigen Ausführungen aufgezeigt wird. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass in der zitierten Studie lediglich das relative Risiko thromboembolischer Ereignisse zwischen Vektorimpfstoffen und mRNA-Impfstoffen untersucht wurde. Dabei gelangte die Studie zu dem Schluss, dass das Risiko einer Thrombozytopenie nach Impfungen mit einem untersuchten Vektorimpfstoff etwa 33% höher war als nach Impfungen mit mRNA-Impfstoffen. Ob bei mRNA-Impfstoffen eine Risikoerhöhung gegenüber der Hintergrundinzidenz gegeben ist – und dies ist schließlich die hier interessierende Frage – war hingegen nicht Gegenstand der Studie. Somit liegen nach Ansicht des erkennenden Senats keine Gründe vor, die Schlussfolgerungen des Sachverständigen, welche auf einschlägigen Studien basieren, in Zweifel zu ziehen. Weder ist ersichtlich, dass die von der beschwerdeführenden Partei vorgelegte Studie den Annahmen des Sachverständigen widerspricht noch hat diese zum Gegenstand, inwieweit der angeschuldigte Impfstoff das Risiko tiefer Beinvenenthrombosen im Vergleich zur Hintergrundinzidenz erhöht. Dass es insbesondere nach Impfungen mit Vektorimpfstoffen innerhalb von jedenfalls 6 Wochen vermehrt zu Thrombosen nach einer Coronaimpfung im Rahmen einer impfstoffinduzierten Thrombozytopenie (VITT) kommen kann, wurde vom Sachverständigen bereits in seinem Erstgutachten angegeben und ergibt sich eine entsprechende Risikoerhöhung für Vektorimpfstoffe auch aus den zitierten Studien. Für den angeschuldigten mRNA-Impfstoff ist dies jedoch, wie dargelegt, nicht der Fall. Es erscheint daher wesentlich wahrscheinlicher, dass diese tiefe Beinvenenthrombose auf eine idiopathische Ursache zurückzuführen ist, wobei das Risiko durch das Lebensalter des Beschwerdeführers erhöht war. Der Sachverständige Dr. XXXX führte dazu aus, dass es zwar möglicherweise Anhaltspunkte für Risikofaktoren gegeben haben könnte, relativierte dies aber in der mündlichen Verhandlung am 07.03.

  1. Zudem führte er aber aus, dass konkrete Anhaltspunkte, die für einen Impfschaden sprechen, ebenso nicht vorliegen. So attestiert die vorliegende Bestätigung von Dr. XXXX vom XXXX 02.2022 lediglich, dass ein Zustand nach „einer tiefen Beinvenenthrombose in Gefolge einer Impfung mit einem mRNA Impfstoff“ besteht. Eine Aussage über die Verursachung bzw. Kausalität wird darin jedoch nicht getroffen. Auch konnte die beschwerdeführende Partei keinen Nachweis dafür liefern, dass der erhöhte Pf-4-Wert Rückschlüsse auf das Vorliegen eines Impfschadens zulässt. Wie der Sachverständige ausgeführt hat, handelt es sich, wie bereits aus dem Befund selbst hervorgeht, um einen „Forschungsbefund“ und nicht um einen validierten Test, wie auch der Umstand, dass dieser Wert fälschlich in mg/ml statt in ng/ml angegeben wurde, anschaulich zeigt. Da überdies die Relevanz dieses Wertes im Befund selbst relativiert wird, erscheinen die diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen, der die Bedeutung dieses Wertes recht deutlich in Frage gestellt hat, durchwegs nachvollziehbar. Weiters wurde vom Sachverständigen auch die – unsubstantiierte – Behauptung, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit der ersten Generation von mRNA-Impfungen am XXXX 01.2021 geimpft wurde von Relevanz ist, bezweifelt. Dies erscheint nachvollziehbar, zumal ja die Studie „Efficacy and Safety of the XXXX SARS-CoV-2 Vaccine“ bereits am 04.02.2021 im New England Journal of Medicine publiziert wurde und somit keine andere Generation zum Gegenstand haben kann. Da somit keine konkreten Gründe vorliegen, die ein maßgeblich erhöhtes Thromboserisiko innerhalb der konkreten Alterskohorte bzw. ein erhöhtes Risiko eines Impfschadens nahelegen würden, erscheint es plausibel, wenn der Sachverständige zur Begründung seiner Einschätzung insbesondere das Fehlen einer Risikoerhöhung gegenüber der allgemeinen Hintergrundinzidenz heranzieht. In diesem Zusammenhang sind nämlich die Einschätzungen des Sachverständigen, dass der Umstand, dass die geltend gemachte Gesundheitsschädigung in der wissenschaftlichen Literatur nicht in Zusammenhang mit der angeschuldigten Impfung gebracht wird, einen gewichtigen Hinweis dafür liefert, dass im vorliegenden Fall nicht von einem Impfschaden auszugehen ist, durchaus nachvollziehbar. Wie dem erkennenden Senat aufgrund der regelmäßigen Befassung mit geltend gemachten Impfschäden bekannt ist, werden oftmals bereits statistische Risikoerhöhungen im Ausmaß von 10 bis 20 % – was im Übrigen für sich nicht ausreicht, um im Einzelfall einen Impfschaden annehmen zu können – in der wissenschaftlichen Literatur beschrieben. Würde die angeschuldigte Impfung das Risiko tiefer Beinvenenthrombosen erhöhen, wäre davon auszugehen, dass dies – etwa aufgrund einer statistischen Risikoerhöhung – mit wissenschaftlichen Methoden grundsätzlich feststellbar wäre. Dass dies vorliegend, wie umfassend dargelegt wurde, nicht der Fall ist, kann einen Impfschaden zwar nicht mit letzter Sicherheit ausschließen, spricht aber, wie der Sachverständige nachvollziehbar schlussfolgert, deutlich gegen die Annahme eines Impfschadens.Es erscheint daher wesentlich wahrscheinlicher, dass diese tiefe Beinvenenthrombose auf eine idiopathische Ursache zurückzuführen ist, wobei das Risiko durch das Lebensalter des Beschwerdeführers erhöht war. Der Sachverständige Dr. römisch 40 führte dazu aus, dass es zwar möglicherweise Anhaltspunkte für Risikofaktoren gegeben haben könnte, relativierte dies aber in der mündlichen Verhandlung am 07.03.
  2. Zudem führte er aber aus, dass konkrete Anhaltspunkte, die für einen Impfschaden sprechen, ebenso nicht vorliegen. So attestiert die vorliegende Bestätigung von Dr. römisch 40 vom römisch 40 02.2022 lediglich, dass ein Zustand nach „einer tiefen Beinvenenthrombose in Gefolge einer Impfung mit einem mRNA Impfstoff“ besteht. Eine Aussage über die Verursachung bzw. Kausalität wird darin jedoch nicht getroffen. Auch konnte die beschwerdeführende Partei keinen Nachweis dafür liefern, dass der erhöhte Pf-4-Wert Rückschlüsse auf das Vorliegen eines Impfschadens zulässt. Wie der Sachverständige ausgeführt hat, handelt es sich, wie bereits aus dem Befund selbst hervorgeht, um einen „Forschungsbefund“ und nicht um einen validierten Test, wie auch der Umstand, dass dieser Wert fälschlich in mg/ml statt in ng/ml angegeben wurde, anschaulich zeigt. Da überdies die Relevanz dieses Wertes im Befund selbst relativiert wird, erscheinen die diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen, der die Bedeutung dieses Wertes recht deutlich in Frage gestellt hat, durchwegs nachvollziehbar. Weiters wurde vom Sachverständigen auch die – unsubstantiierte – Behauptung, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit der ersten Generation von mRNA-Impfungen am römisch 40 01.2021 geimpft wurde von Relevanz ist, bezweifelt. Dies erscheint nachvollziehbar, zumal ja die Studie „Efficacy and Safety of the römisch 40 SARS-CoV-2 Vaccine“ bereits am 04.02.2021 im New England Journal of Medicine publiziert wurde und somit keine andere Generation zum Gegenstand haben kann. Da somit keine konkreten Gründe vorliegen, die ein maßgeblich erhöhtes Thromboserisiko innerhalb der konkreten Alterskohorte bzw. ein erhöhtes Risiko eines Impfschadens nahelegen würden, erscheint es plausibel, wenn der Sachverständige zur Begründung seiner Einschätzung insbesondere das Fehlen einer Risikoerhöhung gegenüber der allgemeinen Hintergrundinzidenz heranzieht. In diesem Zusammenhang sind nämlich die Einschätzungen des Sachverständigen, dass der Umstand, dass die geltend gemachte Gesundheitsschädigung in der wissenschaftlichen Literatur nicht in Zusammenhang mit der angeschuldigten Impfung gebracht wird, einen gewichtigen Hinweis dafür liefert, dass im vorliegenden Fall nicht von einem Impfschaden auszugehen ist, durchaus nachvollziehbar. Wie dem erkennenden Senat aufgrund der regelmäßigen Befassung mit geltend gemachten Impfschäden bekannt ist, werden oftmals bereits statistische Risikoerhöhungen im Ausmaß von 10 bis 20 % – was im Übrigen für sich nicht ausreicht, um im Einzelfall einen Impfschaden annehmen zu können – in der wissenschaftlichen Literatur beschrieben. Würde die angeschuldigte Impfung das Risiko tiefer Beinvenenthrombosen erhöhen, wäre davon auszugehen, dass dies – etwa aufgrund einer statistischen Risikoerhöhung – mit wissenschaftlichen Methoden grundsätzlich feststellbar wäre. Dass dies vorliegend, wie umfassend dargelegt wurde, nicht der Fall ist, kann einen Impfschaden zwar nicht mit letzter Sicherheit ausschließen, spricht aber, wie der Sachverständige nachvollziehbar schlussfolgert, deutlich gegen die Annahme eines Impfschadens. Die Einwendungen der beschwerdeführenden Partei wurden von dem beigezogenen Sachverständigen, zuletzt mit seiner Stellungnahme vom 31.03.2024, zur Gänze berücksichtigt und wurden diese in der mündlichen Verhandlung am 07.03.2024 vor dem Bundesverwaltungsgericht umfänglich und ausführlich erörtert. Die seitens der beschwerdeführenden Partei im Laufe des Verfahrens mehrmals eingebrachten Einwendungen wurden vom Sachverständigen beurteilt, erschienen jedoch aus den dargelegten Gründen nicht geeignet, eine Änderung des Gutachtens herbeizuführen. Die diesbezüglichen Schlussfolgerungen des Sachverständigen erscheinen in ihrer Gesamtheit als schlüssig und konnte die beschwerdeführende Partei die widerspruchsfreien Einschätzungen des Sachverständigen nicht entkräften. Wenngleich festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde und als solcher natürlich auch mit wissenschaftlicher Literatur vertraut ist, kann dennoch aufgrund der Übermittlung bloß einer wissenschaftlichen Studie, welche sich als nicht unmittelbar einschlägig dargestellt hat, nicht gesagt werden, dass er dem Sachverständigengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist. Seitens des erkennenden Senats fand dennoch eine umfassende Würdigung der von der beschwerdeführenden Partei vorgebrachten Argumente statt, welche jedoch nicht geeignet erschienen, Zweifel an den schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen aufkommen zu lassen. Das Antragsformular, mit welchem der Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz gestellt wurde, weist den Eingangsstempel der belangten Behörde mit Datum 11.05.2022 auf.
  3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 3Abs. 3 Impfschadengesetz i

Vm § 88a Abs. 1 HVG in der bis zum 30.06.2016 geltenden Fassung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Impfschadengesetz durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 3, Absatz 3, Impfschadengesetz in Verbindung mit Paragraph 88 a, Absatz eins, HVG in der bis zum 30.06.2016 geltenden Fassung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Impfschadengesetz durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A) Entscheidung in der Sache: Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Impfschadengesetzes (ImpfSchG) lauten auszugsweise:

§ 1hat der Bund hat für Schäden, die durch eine Schutzimpfung auf Grund

Gemäß Paragraph eins, hat der Bund hat für Schäden, die durch eine Schutzimpfung auf Grund

  1. des Bundesgesetzes über die Impfpflicht gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG), BGBl. I Nr. 4/2022, oder
  2. des Bundesgesetzes über die Impfpflicht gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2022,, oder
  3. des bis zum
  4. Dezember 1980 geltenden Bundesgesetzes über Schutzimpfungen gegen Pocken (Blattern), BGBl. Nr. 156/1948, oder
  5. des bis zum
  6. Dezember 1980 geltenden Bundesgesetzes über Schutzimpfungen gegen Pocken (Blattern), Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1948,, oder
  7. einer behördlichen Anordnung

§ 17Abs.

3 und 4 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, oder3. einer behördlichen Anordnung

Paragraph 17, Absatz 3 und 4 des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186, oder

  1. des § 3 des Bundesgesetzes über Ausnahmen von der Impfpflicht gegen Pocken in den Kalenderjahren 1977 und 1978, BGBl. Nr. 167/1977 bzw. des § 3 des Bundesgesetzes über Ausnahmen von der Impfpflicht gegen Pocken in den Kalenderjahren 1979 und 1980, BGBl. Nr. 563/1978, oder
  2. des Paragraph 3, des Bundesgesetzes über Ausnahmen von der Impfpflicht gegen Pocken in den Kalenderjahren 1977 und 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 167 aus 1977, bzw. des Paragraph 3, des Bundesgesetzes über Ausnahmen von der Impfpflicht gegen Pocken in den Kalenderjahren 1979 und 1980, Bundesgesetzblatt Nr. 563 aus 1978,, oder
  3. des § 5 des Bundesgesetzes über die sanitätspolizeiliche Grenzkontrolle, BGBl. Nr. 15/1975,
  4. des Paragraph 5, des Bundesgesetzes über die sanitätspolizeiliche Grenzkontrolle, Bundesgesetzblatt Nr. 15 aus 1975,, verursacht worden sind, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten.

§ 1bAbs.

1 hat der Bund ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer

Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.

Paragraph eins b, Absatz eins, hat der Bund ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer

Absatz 2, erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist. Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat

Abs. 2 durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind.Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat

Absatz 2, durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind. Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen 2006, BGBl. II Nr. 526/2006, in der geltenden Fassung lautet:Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 526 aus 2006,, in der geltenden Fassung lautet: „§

  1. Impfungen im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen„§
  2. Impfungen im Sinne des Paragraph eins b, Absatz 2, des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen
  3. COVID-19,
  4. Diphtherie,
  5. Frühsommermeningoencephalitis,
  6. Haemophilus influenzae b,
  7. Hepatitis B,
  8. Humane Papillomviren (HPV),
  9. Influenza,
  10. Masern,
  11. Meningokokken,
  12. Mumps,
  13. Pertussis (Keuchhusten),
  14. Pneumokokken,
  15. Poliomyelitis (Kinderlähmung),
  16. Rotavirus-Infektionen,
  17. Röteln,
  18. Tetanus (Wundstarrkrampf).“

§ 2Abs.

1 Impfschadengesetz sind als Entschädigung zu leisten:

Paragraph 2, Absatz eins, Impfschadengesetz sind als Entschädigung zu leisten:

  1. a)Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens: 1. ärztliche Hilfe; 2. Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln; 3. Versorgung mit orthopädischen Behelfen; 4. Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse;5. die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;4. Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse;, 5. die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;
  2. b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der lit. a Z 1 bis 5;
  3. b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der Litera a, Ziffer eins bis 5;
  4. c)wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 in der geltenden Fassung:
  5. c)wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, in der geltenden Fassung: 1. Beschädigtenrente

§§ 21und 23 bis 25 HVG.

Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung

§ 24Abs.

8 HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem

  1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;
  2. Beschädigtenrente

Paragraphen 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung

Paragraph 24, Absatz 8, HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema römisch eins, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem

  1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;
  2. Pflegezulage

§ 27HVG;2.

Pflegezulage

Paragraph 27, HVG; d) im Falle des Todes des Impfgeschädigten infolge des Impfschadens Hinterbliebenenversorgung im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Leistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz: 1. Sterbegeld

§ 30HVG;1.

Sterbegeld

Paragraph 30, HVG; 2. Witwenrente

§§ 32bis 34, 36 und 37 Abs.

1 HVG;2. Witwenrente

Paragraphen 32 bis 34, 36 und 37 Absatz eins, HVG; 3. Waisenrente

§§ 32, 38 bis 41 HVG.3.

Waisenrente

Paragraphen 32, 38 bis 41 HVG. Abweichend von den in Abs. 1 lit. c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist

Abs. 2:Abweichend von den in Absatz eins, Litera c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist

Absatz 2 :

  1. a)Beschädigtenrente und Pflegezulage erst nach Vollendung des 15. Lebensjahres des Impfgeschädigten,
  2. b)für Impfgeschädigte vor Vollendung des 15. Lebensjahres an Stelle von Beschädigtenrente und Pflegezulage ein Pflegebeitrag in der Höhe von zwei Dritteln der sonst gebührenden Pflegezulage,
  3. c)für die Dauer einer zwei Monate überschreitenden Unterbringung in einer Krankenanstalt, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Anstalt, die mit der Gewährung der vollen Verpflegung verbunden ist, die Pflegezulage nicht und die Beschädigtenrente nur zu einem Viertel zu leisten.§ 2a Abs. 1 bestimmt, hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB bewirkt worden ist.zu leisten., Paragraph 2 a, Absatz eins, bestimmt, hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB bewirkt worden ist.

§ 84Abs. 1 St

GB ist eine Körperverletzung dann schwer, wenn dadurch eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit bewirkt wird oder die Verletzung an sich schwer ist.

Paragraph 84, Absatz eins, StGB ist eine Körperverletzung dann schwer, wenn dadurch eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit bewirkt wird oder die Verletzung an sich schwer ist. Als Gesundheitsschädigung ist jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens einer Person anzusehen, wobei das Andauern dieses Zustandes nicht mit der Heilungsdauer identisch sein muss (RIS-Justiz RS0092408). Bei der Beurteilung einer Körperbeschädigung als an sich schwere Verletzung im Sinn des § 84 Abs. 1 StGB ist eine ganzheitliche Betrachtung der maßgeblichen Umstände geboten (RIS-Justiz RS0092544).Bei der Beurteilung einer Körperbeschädigung als an sich schwere Verletzung im Sinn des Paragraph 84, Absatz eins, StGB ist eine ganzheitliche Betrachtung der maßgeblichen Umstände geboten (RIS-Justiz RS0092544). Eine an sich schwere Verletzung liegt vor, wenn wichtige Organe oder Körperteile in einer Weise beeinträchtigt werden, dass damit wesentliche Funktionseinbußen verbunden sind (OGH 19.05.1987, 11 Os 42/87).

§ 2aAbs.

2 Impfschadengesetz ist die Entschädigung nach Abs. 1 grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.

Paragraph 2 a, Absatz 2, Impfschadengesetz ist die Entschädigung nach Absatz eins, grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.

§ 2aAbs.

3 setzt eine über den im Abs. 2 genannten Betrag hinausgehende Entschädigung voraus, dass der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nachweist.

Paragraph 2 a, Absatz 3, setzt eine über den im Absatz 2, genannten Betrag hinausgehende Entschädigung voraus, dass der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b nachweist.

§ 2aAbs.

4 steht eine Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen.

Paragraph 2 a, Absatz 4, steht eine Entschädigung nach Absatz 2, oder 3 einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen. Dem Beschwerdeführer wurde am XXXX 01.2021 die erste Teilimpfung gegen COVID-19 mit dem Impfstoff XXXX des Herstellers XXXX verabreicht.Dem Beschwerdeführer wurde am römisch 40 01.2021 die erste Teilimpfung gegen COVID-19 mit dem Impfstoff römisch 40 des Herstellers römisch 40 verabreicht. Nach § 1 Z. 1 der Verordnung über empfohlene Impfungen ist eine Impfung gegen COVID-19 eine Impfung im Sinne des § 1b Abs. 2 Impfschadengesetz, sofern diese mit einem für Österreich zugelassenen Impfstoff erfolgt.Nach Paragraph eins, Ziffer eins, der Verordnung über empfohlene Impfungen ist eine Impfung gegen COVID-19 eine Impfung im Sinne des Paragraph eins b, Absatz 2, Impfschadengesetz, sofern diese mit einem für Österreich zugelassenen Impfstoff erfolgt. Wie festgestellt, war XXXX zu diesem Zeitpunkt in Österreich zugelassen. Für Schäden aus der dem Beschwerdeführer verabreichten Impfung mit dem in Österreich zugelassen Impfstoff ist daher grundsätzlich nach dem Impfschadengesetz Entschädigung zu leisten.Wie festgestellt, war römisch 40 zu diesem Zeitpunkt in Österreich zugelassen. Für Schäden aus der dem Beschwerdeführer verabreichten Impfung mit dem in Österreich zugelassen Impfstoff ist daher grundsätzlich nach dem Impfschadengesetz Entschädigung zu leisten. Die vom Beschwerdeführer angeschuldigte Impfung vom XXXX 01.2021 entspricht sohin einer Impfung iSd § 1b Impfschadengesetz.Die vom Beschwerdeführer angeschuldigte Impfung vom römisch 40 01.2021 entspricht sohin einer Impfung iSd Paragraph eins b, Impfschadengesetz. Der Beschwerdeführer brachte vor, aufgrund der COVID-19 Impfung am XXXX 01.2021 an seiner Gesundheit geschädigt worden zu sein und zwar insbesondere durch das Auftreten einer tiefen Beinvenenthrombose 40 Tage nach der angeschuldigten Impfung.Der Beschwerdeführer brachte vor, aufgrund der COVID-19 Impfung am römisch 40 01.2021 an seiner Gesundheit geschädigt worden zu sein und zwar insbesondere durch das Auftreten einer tiefen Beinvenenthrombose 40 Tage nach der angeschuldigten Impfung. Für die Anerkennung eines Impfschadens reicht die bloße Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges nicht aus, sondern es ist (aufgrund des

§ 3Abs.

3 Impfschadengesetz anzuwendenden § 2 Abs. 1 HVG) festzustellen, ob die vorliegende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen ist.Für die Anerkennung eines Impfschadens reicht die bloße Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges nicht aus, sondern es ist (aufgrund des

Paragraph 3, Absatz 3, Impfschadengesetz anzuwendenden Paragraph 2, Absatz eins, HVG) festzustellen, ob die vorliegende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Wahrscheinlichkeit“ dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. VwGH 26.04.2013, 2012/11/0001; 27.04.2015, Ra 2015/11/0004). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Wahrscheinlichkeit“ dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht vergleiche VwGH 26.04.2013, 2012/11/0001; 27.04.2015, Ra 2015/11/0004). Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz demnach nicht nur bei einem konkreten „Kausalitätsnachweis“, sondern schon im Falle der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“. Von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung ist jedenfalls dann davon auszugehen, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind (ständige Judikatur; vgl. VwGH 11.11.2015, Zl. 2013/11/0244, 06.03.2014, Zl. 2011/11/0024 und Zl. 2011/11/0112, 16.12.2013, Zl. 2013/11/0081 und Zl. 2011/11/0180, 23.05.2013, Zl. 2011/11/0114, 20.03.2012, Zl. 2009/11/0195, 30.09.2011, Zl. 2011/11/0113, jeweils mwN).Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz demnach nicht nur bei einem konkreten „Kausalitätsnachweis“, sondern schon im Falle der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“. Von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung ist jedenfalls dann davon auszugehen, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind (ständige Judikatur; vergleiche VwGH 11.11.2015, Zl. 2013/11/0244, 06.03.2014, Zl. 2011/11/0024 und Zl. 2011/11/0112, 16.12.2013, Zl. 2013/11/0081 und Zl. 2011/11/0180, 23.05.2013, Zl. 2011/11/0114, 20.03.2012, Zl. 2009/11/0195, 30.09.2011, Zl. 2011/11/0113, jeweils mwN). Für die Gesundheitsschädigung „tiefe Beinvenenthrombose“ bedeutet dies: Eine Thrombose ist eine Störung des Blutflusses, bei der sich ein Blutgerinnsel (Thrombus) in einem Blutgefäß bildet und dieses dabei ganz oder teilweise blockiert. Dies führt regelmäßig dazu, dass die betroffene Stelle anschwillt und Schmerzen auftreten. Löst sich ein Teil des Gerinnsels ab, kann diesem mit dem Blutstrom in die Lunge verschleppt werden, was eine potenziell tödliche Lungenembolie zur Folge haben kann. Im Zusammenhang mit Lungenembolien wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts bereits ausgesprochen, dass diese regelmäßig als an sich schwere Körperverletzungen anzusehen sein werden (BVwG 19.12.2023, W141 2267461-1). Ob dies in dieser Allgemeinheit auch für komplikationslos verlaufene Thrombosen bzw. tiefe Beinvenenthrombosen im Speziellen gilt, kann im vorliegenden Fall jedoch dahinstehen.

den getroffenen Feststellungen litt der Beschwerdeführer nämlich mindestens für zweieinhalb Monate, jedoch kürzer als 3 Monate, an regelmäßigen Schwellungen seines Beins sowie innerhalb dieses Zeitraums an intermittierend auftretenden Schmerzen. Nach der ständigen Rechtsprechung des OGH sind Kratzwunden, Schwellungen und Blutunterlaufungen, auch bloß geringfügiger Natur, als Gesundheitsschädigung anzusehen (RIS-Justiz RS0092574). Eine sichtbare pathologische Veränderung am Körper wird gemeiniglich, auch wenn sie nur geringfügig ist (im dortigen Fall Hämatom mit Schwellungen), als Verletzung angesehen (11 Os 128/83). Das vorliegende Beschwerdebild ist daher bereits aufgrund der für die Dauer von jedenfalls zweieinhalb Monaten aufgetretenen Schwellungen jedenfalls als schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB anzusehen.Ob dies in dieser Allgemeinheit auch für komplikationslos verlaufene Thrombosen bzw. tiefe Beinvenenthrombosen im Speziellen gilt, kann im vorliegenden Fall jedoch dahinstehen.

den getroffenen Feststellungen litt der Beschwerdeführer nämlich mindestens für zweieinhalb Monate, jedoch kürzer als 3 Monate, an regelmäßigen Schwellungen seines Beins sowie innerhalb dieses Zeitraums an intermittierend auftretenden Schmerzen. Nach der ständigen Rechtsprechung des OGH sind Kratzwunden, Schwellungen und Blutunterlaufungen, auch bloß geringfügiger Natur, als Gesundheitsschädigung anzusehen (RIS-Justiz RS0092574). Eine sichtbare pathologische Veränderung am Körper wird gemeiniglich, auch wenn sie nur geringfügig ist (im dortigen Fall Hämatom mit Schwellungen), als Verletzung angesehen (11 Os 128/83). Das vorliegende Beschwerdebild ist daher bereits aufgrund der für die Dauer von jedenfalls zweieinhalb Monaten aufgetretenen Schwellungen jedenfalls als schwere Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB anzusehen. Hingegen lag eine drei Monate oder länger andauernde Gesundheitsschädigung nicht vor, da zu diesem Zeitpunkt

den getroffenen Feststellungen keine pathologischen Veränderungen des Körpers mehr vorliegend waren. Wenngleich der OGH ausgesprochen hat, dass, solange nach den Regeln der ärztlichen Kunst die Notwendigkeit besteht, einen verletzten Fuß in einen Gipsverband zu legen, eine Störung der Gesundheit beim Verletzten anzunehmen ist (RIS-Justiz RS0092641), ist diese Rechtsprechung weder auf die bloß prophylaktische Einnahme blutverdünnender Medikamente noch auf das Tragen eines Kompressionsstrumpfes übertragbar, da diesfalls eine erhebliche Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens im Allgemeinen nicht anzunehmen sein wird. Das von der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführte Ermittlungsverfahren ergab jedoch, dass eine Kausalität zwischen der angeschuldigten Impfung und der geltend gemachten Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers jedenfalls nicht mit Wahrscheinlichkeit besteht. So handelt es sich bei der beim Beschwerdeführer vorgelegenen tiefen Beinvenenthrombose um keine entsprechende Symptomatik, da diese Gesundheitsschädigung keine bekannte Impfnebenwirkung des angeschuldigten Impfstoffs ist. Zwar ist diese in einem zeitlichen Zusammenhang mit der angeschuldigten Impfung aufgetreten, doch war aus den dargelegten Gründen anzunehmen, dass diese Gesundheitsschädigung mit deutlich höherer Wahrscheinlichkeit auf eine idiopathische Ursache, begünstigt durch das Lebensalter des Beschwerdeführers, zurückzuführen war. Zum Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen für Epidemiologie, medizinische Statistitk bzw. Public Health: Im Zusammenhang mit ärztlichen Sachverständigen hat der VwGH mehrfach angesprochen, dass - soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist - kein Anspruch auf Beiziehung eines ärztlichen Sachverständigen einer bestimmten Fachrichtung besteht (VwGH 25.04.1991, 89/09/0033). Die zu beurteilenden Fragestellungen fallen zudem ohnedies in das Fachgebiet des beigezogenen Facharztes für Innere Medizin, Hämatologie und Medizinische Onkologie. Zweifel an dessen fachlicher Kompetenz sind zu keinem Zeitpunkt aufgekommen. Der erkennende Senat hat sich mit den Verfahrensergebnissen sowie insbesondere mit den vorliegenden Studien umfassend auseinandergesetzt und ist zu dem Schluss gelangt, dass die Schlussfolgerungen des Sachverständigen als schlüssig anzusehen sind und ein weiterer Klärungsbedarf nicht besteht. Da zudem feststeht, dass es sich bei tiefen Beinvenenthrombosen um keine bekannten Nebenwirkungen des angeschuldigten Impfstoffes handelt, ergaben sich auch keine weitergehenden Fragestellungen, welche die Beiziehung von Sachverständigen aus den genannten Rechtsgebieten gerechtfertigt hätten. Es wäre der beschwerdeführenden Partei zudem freigestanden, ein eigenes Gutachten aus den genannten Fachgebieten vorzulegen. Dies ist jedoch nicht erfolgt. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend war im zu beurteilenden Fall nämlich, ob und in welchem Ausmaß die vom Beschwerdeführer behauptete Gesundheitsschädigung auf die angeschuldigte Impfung zurückzuführen war. Diese Tatfrage wurde vom Bundesverwaltungsgericht unter Heranziehung der Ergebnisse des behördlichen Verfahrens, Beiziehung eines Sachverständigen und Durchführung einer mündlichen Verhandlung verneint und wurden die tragenden beweiswürdigenden Erwägungen dafür dargelegt. Der VwGH ist keine Tatsacheninstanz, sondern zur Rechtskontrolle berufen, weshalb er eine von ihm gegebenenfalls auch als unrichtig befundene Beweiswürdigung nur dann aufgreifen könnte, wenn sie zufolge eines Verstoßes gegen die Denkgesetze oder das allgemeine menschliche Erfahrungsgut das Ausmaß einer Rechtsverletzung in der Ermittlung der Sachverhaltsgrundlagen angenommen hat (vgl. VwGH 27.02.2002, 97/13/0222).Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend war im zu beurteilenden Fall nämlich, ob und in welchem Ausmaß die vom Beschwerdeführer behauptete Gesundheitsschädigung auf die angeschuldigte Impfung zurückzuführen war. Diese Tatfrage wurde vom Bundesverwaltungsgericht unter Heranziehung der Ergebnisse des behördlichen Verfahrens, Beiziehung eines Sachverständigen und Durchführung einer mündlichen Verhandlung verneint und wurden die tragenden beweiswürdigenden Erwägungen dafür dargelegt. Der VwGH ist keine Tatsacheninstanz, sondern zur Rechtskontrolle berufen, weshalb er eine von ihm gegebenenfalls auch als unrichtig befundene Beweiswürdigung nur dann aufgreifen könnte, wenn sie zufolge eines Verstoßes gegen die Denkgesetze oder das allgemeine menschliche Erfahrungsgut das Ausmaß einer Rechtsverletzung in der Ermittlung der Sachverhaltsgrundlagen angenommen hat vergleiche VwGH 27.02.2002, 97/13/0222). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W141.2278949.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.